Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2004.60

Entscheid vom 10. März 2005 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Barbara Ott, Gerichtsschreiberin Joséphine Contu

Parteien

A.______, Beschwerdeführer

vertreten durch Fürsprecher Michele Naef,

gegen

SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Beschwerde gegen Verweigerung der teilweisen Freigabe beschlagnahmter Vermögenswerte (Art. 105 bis Abs. 2 BStP)

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Sachverhalt:

A. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachstehend „Bundesanwalt- schaft“) hat im Rahmen des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens ge- gen B., C. und Mitbeteiligte wegen Beteiligung an bzw. Un- terstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260 ter StGB) und qualifizier- ter Geldwäscherei (Art. 305 bis Ziff. 2 StGB) mit Verfügungen vom 31. Au- gust 2004 verschiedene Bankkonten des Mitbeschuldigten A.______ mit Blick auf eine allfällige Vermögenseinziehung beschlagnahmt.

B. Mit Eingaben vom 23. September und 7. Oktober 2004 ersuchte der Vertre- ter von A.______ um Freigabe von Beträgen in verschiedener Höhe zur Bestreitung des Lebensunterhaltes der Ehefrau von A.______ sowie für die Verteidigungskosten (BK act. 1.2 und 1.3).

Die Bundesanwaltschaft wies das Begehren mit Verfügung vom 20. Okto- ber 2004 vollumfänglich ab (BK act. 1.4).

C. Dagegen liess der Beschwerdeführer durch seinen Verteidiger mit Eingabe vom 26. Oktober 2004 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts einreichen und beantragt die Aufhebung der Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 20. Oktober 2004 sowie die Freigabe eines mo- natlichen Betrags von mindestens Fr. 15'000.-- für den Lebensunterhalt un- terhaltsberechtigter Personen, eines Betrags von Fr. 19'107.05 für bezahlte Rechnungen sowie eines Betrags von Fr. 32'280.-- für die bisherigen Ver- teidigungskosten. Zudem sei ihm der Vertreter als amtlicher Verteidiger im Beschwerdeverfahren zu bestellen (BK act. 1).

Die Bundesanwaltschaft schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 10. No- vember 2004 auf die Abweisung der Beschwerde (BK act. 5). Beide Partei- en halten in ihren Eingaben im zweiten Schriftenwechsel an den ursprüng- lich gestellten Anträgen fest (BK act. 7, 11).

Auf die Ausführungen in den Eingaben und Akten wird, soweit diese für den vorliegenden Entscheid relevant sind, im Rahmen der nachfolgenden Er- wägungen eingegangen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

  1. Wie zuvor die Anklagekammer des Bundesgerichts prüft die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts die Zulässigkeit der bei ihr eingereichten Rechtsmittel von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 122 IV 188, 190 E. 1; 121 II 72, 74 E. 1a).

  2. Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde ergibt sich aus Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 214 – 219 BStP (Art. 105 bis BStP). Der Beschwerdeführer ist Partei im Verfahren und durch die Verfügung der Bundesanwaltschaft im rechtlichen Sinne be- schwert (Art. 214 Abs. 2 BStP). Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden (Art. 217 BStP). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

3.1 Der Beschwerdeführer bringt zunächst mit Hinweis auf den Entscheid der Beschwerdekammer vom 15. September 2004 (BK_B 098/04) vor, die Be- schlagnahme setze das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts voraus, was vorliegend fehle.

3.1.1 Vorweg ist entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer vorliegend in formeller Hinsicht zwar nicht gegen die Beschlagnahmeverfügung an sich wendet, sondern gegen die Verfügung, mit welcher ihm die Herausgabe eines Teils der beschlagnahm- ten Vermögenswerte verweigert wurde. Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist aber in materieller Hinsicht die Beschlagnahme, und zwar die konkrete Frage ihres zulässigen Umfangs. Daher finden für den vorliegen- den Entscheid die Bestimmungen über die Beschlagnahme Anwendung.

3.1.2 Entgegen dem Beschwerdeführer setzt die Beschlagnahme nicht das Vor- liegen eines dringenden Tatverdachts voraus, sondern genügt ein hinrei- chender, konkreter Tatverdacht deliktischen Handelns (vgl. u.a. Entscheide der Beschwerdekammer vom 19. Januar 2005, E. 2.1, und vom 16. De- zember 2004, E. 2.2; HAUSER/SCHWERI, Schweizerisches Strafprozess- recht, 5. Aufl., Basel/Genf/München 2002, § 69 N. 1 und 28; G. PIQUEREZ, Procédure pénale suisse, Zürich 2000, N. 2554, S. 549). Im vom Be- schwerdeführer genannten Entscheid vom 15. September 2004 (BK_B 098/04) ging die Beschwerdekammer in diesem Sinne denn auch von ei- nem hinreichenden Tatverdacht aus („sufficienti“, nicht: „gravi“ indizi di rea-

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to“). Nachdem die Beschwerdekammer mit Bezug auf den Beschwerdefüh- rer im Haftbeschwerdeentscheid vom 28. Oktober 2004 (BK_H 158/04) ei- nen dringenden Tatverdacht bejaht hat und der Beschwerdeführer zur Be- gründung seiner Rüge keine neuen Argumente vorbringt, sondern lediglich auf seine damaligen Eingaben im Haftbeschwerdeverfahren verweist, ist ein hinreichender Tatverdacht auf jeden Fall erstellt. Die Beschlagnahme ist daher mit Bezug auf die Anforderungen an den Tatverdacht als zulässig zu erachten.

3.2 Sodann wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Umfang der Be- schlagnahme und wirft der Beschwerdegegnerin Ermessensmissbrauch vor, indem diese sämtliche Vermögen des Beschwerdeführers mit dem Ar- gument einer möglichen künftigen Einziehung gemäss Art. 59 Ziff. 3 StGB beschlagnahmt habe. Die Verweigerung der Herausgabe eines Freibetra- ges für die Lebenshaltungskosten seiner Familie sowie seiner eigenen Ver- teidigungskosten sei unverhältnismässig.

3.2.1 Art. 59 Ziff. 3 StGB gebietet dem Richter, Vermögenswerte, die der Verfü- gungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen, einzuziehen (SCHMID, StGB 59 N. 128 f., in: SCHMID, Kommentar Einziehung, organi- siertes Verbrechen und Geldwäscherei, Bd. I, Zürich 1998). Wesentlich ist, dass alle der Verfügungsmacht der kriminellen Organisation unterliegenden Vermögenswerte einzuziehen sind, und dies auch dann, wenn sie legal er- worben und verwendet wurden. Die Einziehung hat nämlich zum Ziel, das gesamte Kapital der Organisation zu erfassen und diese damit gleichsam in ihrem Lebensnerv zu treffen bzw. ihren Kreislauf dadurch lahmzulegen, dass ihr sowohl die deliktischen wie auch die nicht deliktischen Finanzmittel entzogen werden (SCHMID, a.a.O., StGB 59 N. 129, 201). Der Richter hat die Einziehung gemäss Art. 59 Ziff. 3 StGB zwingend anzuordnen (SCHMID, a.a.O., StGB 59 N. 188). Damit der Sachrichter diese Vermögenseinzie- hung später überhaupt vornehmen kann, schafft Art. 65 Abs. 1, letzter Satz, BStP bereits in der Ermittlungs- resp. Untersuchungsphase die Möglichkeit, bei Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts die prima facie einer Ein- ziehung unterliegenden Vermögenswerte provisorisch zu beschlagnahmen. Die Beschlagnahme soll verhindern, dass der Beschuldigte die Einziehung der Vermögenswerte vereiteln kann. Über das definitive Schicksal der be- schlagnahmten Vermögenswerte, also darüber, ob sie gemäss Art. 59 StGB einzuziehen oder freizugeben sind, hat sich der Sachrichter im Ein- ziehungsentscheid auszusprechen (PIQUEREZ, Procédure pénale suisse, Zürich 2000, § 119 N. 2578). Die Beschlagnahme präjudiziert den materiel- len Einziehungsentscheid nicht (BSK StGB I – BAUMANN Art. 59 N. 74).

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Die Besonderheit der Einziehung gemäss Art. 59 Ziff. 3 StGB besteht darin, dass diese Bestimmung eine Beweislastumkehr enthält. Grundsätzlich wird bei allen Vermögenswerten (so SCHMID, a.a.O., Art. 59 N. 193) einer Per- son, die sich an einer kriminellen Organisation beteiligt oder diese unter- stützt hat, im Sinne einer eigentlichen Beweislastumkehr die Verfügungs- macht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet (Art. 59 Ziff. 3 Satz 2 StGB). Im Zusammenhang mit dieser gesetzlichen Vermutung gilt, dass für die definitive Einziehung zwar eine überwiegende Wahrschein- lichkeit für die Verfügungsmacht der kriminellen Organisation bestehen muss, jedoch an den Gegenbeweis keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind (SCHMID, a.a.O., StGB 59 N. 206; BAUMANN, a.a.O., Art. 59 N. 66 f.). Die Beweise sind vom Betroffenen innert nützlicher Frist zu nennen und zu erbringen. Sie werden nicht von Amtes wegen erhoben (SCHMID, a.a.O., StGB 59 N. 204). Die im Hinblick auf eine spätere Einziehung ge- mäss Art. 59 Ziff. 3 StGB beschlagnahmten Vermögenswerte unterliegen demnach ebenfalls der Beweislastumkehr (SCHMID, a.a.O., StGB 59 N. 197). Die Vermutung gemäss Art. 59 Ziff. 3 Satz 1 StGB im Ermittlungs- resp. Untersuchungsverfahren zu widerlegen, unterliegt allerdings höheren Anforderungen als dies im Hinblick auf den materiellen Einziehungsent- scheid der Fall ist: Der Beschlagnahmeentscheid hat sich nämlich vom im Untersuchungsverfahren geltenden Grundsatz „in dubio pro duriore“ (siehe hierzu Entscheid des Bundesgerichts 1P.65/2001 vom 20. April 2001, E. 2.a) leiten zu lassen, wonach der Untersuchungsrichter im Zweifelsfall mehr resp. schwerere Tatbestände zur gerichtlichen Beurteilung überwei- sen muss. Ein Vermögenswert einer Person, die der Beteiligung oder Un- terstützung einer kriminellen Organisation verdächtigt wird, kann deshalb beschlagnahmt werden, wenn der Inhaber nicht sogleich, ohne weitere Er- hebungen und eindeutig darzutun vermag, dass der Vermögenswert weder direkt noch indirekt der Verfügungsmacht der kriminellen Organisation un- terliegt (vgl. Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 25. August 2005, [BK_B 077/04, 082/04 und 090/04], vom 1. Septem- ber 2004 [BK_B 080/04] sowie vom 20. September 2004 [BK_B 081/04 und 089/04]).

Da in diesem Stadium des Verfahrens nicht gesagt werden kann und muss, welche Vermögenswerte des Beschwerdeführers mutmasslich der Verfü- gungsmacht der kriminellen Organisation unterlagen und welche nicht, und die spätere Einziehung sämtlicher solcher Vermögenswerte im Sinne des Grundsatzes „in dubio pro duriore“ sicherzustellen ist, genügt die blosse Behauptung des Beschwerdeführers, gewisse Vermögenswerte seien legal erworben worden (vgl. Einvernahme A.______ vom 7. Oktober 2004, S. 3 [Beilagenordner der Beschwerdegegnerin im Parallelverfahren BK_H

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158/04]), den Anforderungen an den Gegenbeweis in keiner Weise. Der Beschwerdeführer hat diese Behauptung in seiner Beschwerdeschrift im Übrigen weder geltend gemacht noch weiter belegt. Damit ist die vorge- nommene umfassende Beschlagnahme der Vermögenswerte des Be- schwerdeführers nicht zu beanstanden. Die Frage, ob allenfalls gewisse Vermögenswerte nicht der Verfügungsmacht der kriminellen Organisation unterlagen und daher freizugeben sind, wird der Sachrichter im Rahmen des materiellen Einziehungsentscheids zu beantworten haben.

3.2.2 Da die Einziehung und die Beschlagnahme Eingriffe in die Eigentumsfrei- heit darstellen, unterliegen sie beide dem Grundsatz der Verhältnismässig- keit. Darüber, wie sich dieser Grundsatz bei der Einziehung konkretisiert, besteht in der Lehre und Rechtsprechung keine einheitliche Meinung. Das Bundesgericht und beispielsweise BAUMANN sprechen sich für eine allge- meine (BGE 124 I 6, 10 E. 4a cc; BAUMANN, a.a.O., Art. 59 N. 50), SCHMID hingegen für eine auf die Ersatzforderung (Art. 59 Ziff. 2 Abs. 2 StGB) be- schränkte Anwendung aus (SCHMID, a.a.O., StGB 59 N. 11, 117). Einigkeit in Lehre und der bisherigen Rechtsprechung besteht aber darüber, dass familienrechtliche Unterhaltspflichten bei der Einziehung im Rahmen von Art. 59 Ziff. 2 Abs. 2 StGB berücksichtigt werden können, wenn nämlich der Gegenstand der Einziehung unverschuldet und ersatzlos untergegangen ist (BGE 106 IV 337 f., E. 3b bb; BAUMANN, a.a.O., Art. 59 N. 50; SCHMID, a.a.O., StGB 59 N. 123). Im Bereich der Beschlagnahme konkretisiert sich der Grundsatz der Verhältnismässigkeit hingegen dahingehend, dass das Strafverfahren zügig voranzutreiben und die Voraussetzung des hinrei- chenden Tatverdachts schnellstmöglich zu klären ist, wenn die Beschlag- nahme aufgrund eines einfachen Verdachts angeordnet wurde und grosse Summen betroffen sind resp. die wirtschaftliche Existenz des Vermögens- inhabers in Frage steht (BAUMANN, a.a.O., Art. 59 N. 75, der allerdings ei- nen dringenden Tatverdacht für die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme fordert).

Vorliegend wurde die Beschlagnahme nicht gestützt auf einen einfachen, sondern gestützt auf einen dringenden Tatverdacht der Beteiligung an resp. Unterstützung einer kriminellen Organisation verfügt (siehe E. 3.1). In die- sem Zusammenhang kann der Beschwerdeführer aus dem Verhältnismäs- sigkeitsgrundsatz daher nichts für sich ableiten. Was sodann die Nichtbe- rücksichtigung familienrechtlicher Unterhaltspflichten seitens der Be- schwerdegegnerin angeht, so stellt dies keinen Ermessensmissbrauch dar: Nachdem der Beschwerdeführer die gesetzliche Vermutung von Art. 59 Ziff. 3 StGB nicht widerlegt hat, durfte die Beschwerdegegnerin die fragli- chen Vermögenswerte beschlagnahmen. Da dies im Hinblick auf eine spä-

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tere Einziehung gestützt auf Art. 59 Ziff. 3, nicht Ziff. 2 StGB, geschah, musste die Beschwerdeführerin dabei familienrechtliche Unterhaltspflichten nicht berücksichtigen. Dass die Ehefrau des Beschwerdeführers auf des- sen finanzielle Unterstützung angewiesen sein soll, erscheint angesichts der eigenen Aussagen des Beschwerdeführers ohnehin zumindest als frag- lich (vgl. Einvernahme A.______ vom 31. August 2004, S. 16 [Beilagenord- ner der Beschwerdegegnerin im Parallelverfahren BK_H 158/04], wonach seine Ehefrau aufgrund familiärer Besitztümer in Serbien-Montenegro nicht nur auf das Geld des Beschwerdeführers angewiesen sei).

3.2.3 Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

  1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten desselben zu tragen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG). Die Ge- richtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 3 des Reglements vom
  2. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32). Der Vertreter des Beschwerdeführers ist gemäss Bestel- lungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. September 2004 amtli- cher Verteidiger. Er kann seine diesbezüglichen Aufwendungen im Rah- men des Abschlusses des Strafverfahrens geltend machen. Der Betrag wird jedoch praxisgemäss bereits im Beschwerdeentscheid festgesetzt. Gestützt auf Art. 3 Abs. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.31) ist das Honorar bei Fehlen einer Kostennote nach Ermessen festzusetzen. Vorliegend erscheint ein Betrag von Fr. 1'000.-- (inkl. Mehr- wertsteuer) angemessen. Dieser Betrag bleibt demnach bei der Hauptsa- che.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer, unter An- rechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 500.--, auferlegt.

  3. Das Honorar des amtlichen Verteidigers wird auf Fr. 1'000.-- festgelegt und bei der Hauptsache belassen.

Bellinzona, 11. März 2005

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

  • Schweizerische Bundesanwaltschaft
  • Fürsprecher Michele Naef

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer- den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun- desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit- telinstanz oder deren Präsident es anordnet.

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01.06.2009
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