Entscheid vom 14. Juli 2009 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Alex Staub und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Patrick Guidon

Parteien

A.,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Aufsichtsbeschwerde (Art. 28 Abs. 2 SGG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BA.2009.4

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Sachverhalt:

A. Im Jahre 1997 wurden Vermögenswerte des vormaligen zairischen Präsi- denten Mobutu und seines Umfelds in der Höhe von ca. 7,7 Millionen Fran- ken blockiert, nachdem die Demokratische Republik Kongo (nachfolgend „DRK“) der Schweiz ein Rechtshilfegesuch in Strafsachen unterbreitet hat- te. Das Bundesamt für Justiz sah sich Ende 2003 indes gezwungen, das Rechtshilfegesuch abzulehnen. Der Bundesrat ordnete in der Folge eine Blockierung der Gelder gemäss Art. 184 Abs. 3 BV an, welche er 2006 ver- längerte. Am 12. Dezember 2008 beschloss der Bundesrat, die Blockierung um weitere zweieinhalb Monate, also bis zum 28. Februar 2009, zu verlän- gern. Diese Verlängerung sollte es dem von der DRK beauftragten Anwalt erlauben, die erforderlichen Schritte einzuleiten, um die erwähnten Ver- mögenswerte so weit wie möglich zu sperren und zu beschlagnahmen (vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom 12. Dezember 2008, „Blockierung der Mobutu-Gelder ein letztes Mal verlängert“).

Am 23. Januar 2009 reichte die DRK bei der Bundesanwaltschaft Strafan- zeige ein. Diese richtete sich gegen Mitglieder des Regimes des verstorbe- nen Mobutu sowie Angehörige seiner Familie, denen vorgeworfen wurde, an einer kriminellen Organisation beteiligt gewesen zu sein. Gleichzeitig wurde die gerichtliche Sperrung der vorerwähnten Vermögenswerte gefor- dert. Aufgrund dieser Anzeige beurteilte der Bundesrat mit Beschluss vom 25. Februar 2009 eine weitere Verlängerung der Blockierung bis zum 30. April 2009 als notwendig (vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom 25. Februar 2009, „Letzte Verlängerung der Blockierung der Mobutu- Gelder“).

B. Am 21. April 2009 orientierte die Bundesanwaltschaft über ihren Entscheid, der Strafanzeige vom 23. Januar 2009 aufgrund der eingetretenen Verjäh- rung keine Folge zu geben (vgl. hierzu sowie den nachfolgenden Ausfüh- rungen die Medienmitteilung der Bundesanwaltschaft vom 21. April 2009, „Fall Mobutu: Die BA eröffnet kein Verfahren“). Die Bundesanwaltschaft erwog in ihrer Mitteilung, dass allfällig in der Schweiz begangene Geldwä- schereihandlungen verjährt seien, zumal das Mobutu-Regime im Mai 1997 gestürzt und die von regimenahen Personen in der Schweiz platzierten Vermögenswerte ab diesem Zeitpunkt beschlagnahmt worden seien. Selbst wenn das Mobutu-Regime als kriminelle Organisation gemäss Art. 260 ter

StGB betrachtet würde, sei Art. 72 StGB nicht mehr anwendbar, da die vermeintliche Organisation Mobutu seit über zehn Jahren nicht mehr exis-

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tiere. Mit dem Sturz des Regimes sei diese nämlich zersplittert und nicht mehr in der Lage gewesen, ihr Ziel zu erreichen.

C. Mit Eingabe vom 27. April 2009 reichte A. gegen die „Nichtanhandnahme des selbständigen Einziehungsverfahrens der Vermögenswerte der Familie Mobutu in der Schweiz“ eine Aufsichtsbeschwerde ein (act. 1, S. 1). Darin beantragt er, die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, das selbständige Einziehungsverfahren bezüglich der in der Schweiz blockierten Werte von Mobutu Sese Seko an die Hand zu nehmen und alles in ihrer Macht Ste- hende vorzukehren, dass die Werte bis zum Ablauf des Verfahrens blo- ckiert bleiben (act. 1, S. 14). Gleichzeitig orientierte er die Öffentlichkeit ü- ber seine Aufsichtsbeschwerde vermittels einer Medienerklärung in deut- scher und englischer Sprache (act. 1.1).

Mit separatem Schreiben gleichen Datums gelangte A. sodann auch an den Bundesrat und ersuchte diesen, die Blockierung der Werte ein weiteres Mal zu verlängern, damit sich die Beschwerdekammer mit dem Verhalten der Bundesanwaltschaft in dieser Sache in ordentlicher Weise befassen könne (act. 1.2, S. 1 f.). Der Bundesrat beschloss in der Folge am 30. April 2009, die Blockierung der Gelder bis zum 31. Oktober 2009 zu verlängern, damit das Bundesstrafgericht über die Aufsichtsbeschwerde entscheiden kann (vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom 30. April 2009, „Die Mo- butugelder bleiben blockiert bis zum Entscheid über die Aufsichtsbe- schwerde“).

D. Die Bundesanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 11. Mai 2009 (act. 3), die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzu- treten sei. Weiter stellt sie Antrag, dem Beschwerdeführer sei weder Ein- sicht in die Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft vom 20. April 2009 noch in die zugehörigen Akten zu gewähren, und es sei ihm ausschliesslich das Dispositiv des Aufsichtsentscheids zuzustellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.1 1.1.1 Gemäss Art. 28 Abs. 2 SGG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710) führt die I. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Aufsicht über die Ermittlun- gen der gerichtlichen Polizei und die Voruntersuchung in Bundesstrafsa- chen. Die Aufsicht erstreckt sich dabei grundsätzlich auch auf die so ge- nannten Vorabklärungen, die dem Entscheid über die Frage dienen, ob ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren zu eröffnen ist oder nicht (früher auch als „Vorermittlungen“ oder „gerichtspolizeiliches Vorverfahren“ be- zeichnet; vgl. Botschaft des Bundesrates vom 28. Januar 1998 über die Änderung des Strafgesetzbuches, der Bundesstrafrechtspflege und des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes [Massnahmen zur Verbesserung der Effi- zienz und der Rechtsstaatlichkeit in der Strafverfolgung], BBl 1998 1529 ff., 1557, sowie PETER BÖSCH, Die Anklagekammer des Schweizerischen Bundesgerichts [Aufgaben und Verfahren], Diss. Zürich 1978, S. 44; zur Zulässigkeit derartiger Vorabklärungen siehe BGE 129 IV 197 E. 1.5 S. 200 [= Pra 92 (2003) Nr. 201 = JdT 2005 IV 131] und FELIX BÄNZIGER / LUC LEIMGRUBER, Das neue Engagement des Bundes in der Strafverfolgung – Kurzkommentar zur „Effizienzvorlage“, Bern 2001, N. 241 in fine).

Mit der Regelung in Art. 28 Abs. 2 SGG statuiert der Gesetzgeber eine all- gemeine Aufsicht, die es der I. Beschwerdekammer insbesondere erlaubt, sich jederzeit etwelche Akten zustellen zu lassen und auf diese Weise über die Untersuchungsmethoden zu wachen. Stellt sie Mängel fest, nimmt sie die nötigen Abklärungen vor und ordnet alle erforderlichen Massnahmen von Amtes wegen an (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 28. Febru- ar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4202 ff., 4365; siehe auch Entscheid des Bundesstrafgerichts AU.2007.1 vom 18. Dezem- ber 2007 [auszugsweise veröffentlicht in TPF 2007 186] E. 3.3.2; Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates vom 5. Septem- ber 2007, Überprüfung der Funktion der Strafverfolgungsbehörden des Bundes, BBl 2008 1979 ff., 2073; Stellungnahme des Bundesrates vom 28. November 2007 zum Bericht vom 5. September 2007 der Geschäfts- prüfungskommission des Nationalrates, BBl 2008 2081 ff., 2086).

Das Strafgerichtsgesetz regelt die Aufsicht bzw. gestützt darauf eingereich- te Aufsichtsbeschwerden in verfahrensmässiger und materieller Hinsicht nicht weiter. Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwal- tungsverfahren (VwVG; SR 172.021) und namentlich dessen Art. 71 (Mar-

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ginalie „Aufsichtsbeschwerde“) findet zwar grundsätzlich keine Anwendung, nachdem Art. 3 lit. c VwVG das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren (und damit auch die ihm vorgelagerten Vorabklärungen) ausdrücklich vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausnimmt (Entscheid des Bundesstraf- gerichts BA.2004.11 vom 17. Januar 2005, E. 1; NADINE MAYHALL, in: Bern- hard Waldmann / Philippe Weissenberger [Hrsg.], VwVG: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2009, Art. 3 N. 15). Das schliesst allerdings nicht aus, dass die durch die Rechtspre- chung zu Art. 71 VwVG festgelegten Grundsätze auch für das Aufsichtsver- fahren vor der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts analog he- rangezogen werden (vgl. den Entscheid des Bundesstrafgerichts BA.2004.11 vom 17. Januar 2005, E. 2; MAYHALL, a.a.O., Art. 3 N. 15).

1.1.2 Mittels Aufsichtsbeschwerden können in einem umfassenden Sinne Rechts- und Pflichtverletzungen von Justizfunktionären, wie fehlerhafte (vor allem willkürliche und klar rechtswidrige) Anordnungen, aber auch unbot- mässiges Verhalten gerügt werden (Entscheid des Bundesstrafgerichts BA.2006.2 vom 2. Februar 2007, E. 1; siehe auch SCHMID, Strafprozess- recht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 1018; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schwei- zerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 464 N. 6). Obwohl die allgemeine Aufsichtsbeschwerde damit über das durch Art. 105 bis Abs. 2 und Art. 214 BStP statuierte Beschwerdeverfahren gegen Amtshandlungen und Säumnis des Bundesanwaltes bzw. des Eidgenössischen Untersu- chungsrichters hinausgeht (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts BA.2006.2 vom 2. Februar 2007, E. 1, und BA.2004.11 vom 17. Janu- ar 2005, E. 2), kommt ihr lediglich subsidiärer Charakter zu. Sie kann nur dann ergriffen werden, wenn kein anderes ordentliches oder ausserordent- liches Rechtsmittel, namentlich die vorerwähnte Beschwerde gemäss Art. 105 bis Abs. 2 bzw. Art. 214 BStP, zur Verfügung steht (TPF 2005 190 E. 2; siehe auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts BA.2007.4 vom 19. Juli 2007, E. 1.1; BA.2005.1 vom 23. Mai 2005, E. 2.2; für das Verwal- tungsrecht etwa VPB 68 [2004] Nr. 46 E. 2.1; 60 [1996] Nr. 20 E. 7.1; 59 [1995] Nr. 22 E. 2). Eine Frist zum Vorbringen aufsichtsrechtlich relevanter Rügen besteht, rechtsmissbräuchliches Verhalten vorbehalten, nicht (Ent- scheid des Bundesstrafgerichts BA.2006.2 vom 2. Februar 2007, E. 1).

1.1.3 Die Einreichung einer Aufsichtsbeschwerde verleiht keine Parteirechte. Entsprechend hat der Anzeiger weder das Recht, Beweisanträge zu stel- len, noch geniesst er ein Recht auf Akteneinsicht (so in Bezug auf Art. 71 VwVG OLIVER ZIBUNG in: Bernhard Waldmann / Philippe Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 71 N. 33); Letzteres gilt insbesondere auch für die Ver- nehmlassung der Behörde, deren Verhalten gerügt wurde (STEFAN VOGEL

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in: Christoph Auer / Markus Müller / Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommen- tar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Art. 71 N. 38). Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf justizmässige Behandlung und gegebenenfalls Erledigung (siehe TPF 2005 190 E. 2; vgl. auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts BA.2007.4 vom 19. Juli 2007, E. 1.1 in fine; BA.2005.1 vom 23. Mai 2005, E. 2; BK_A 210/04 vom 21. Januar 2005, E. 1.2; BA.2004.11 vom 17. Januar 2005, E. 2). Bei An- zeigen bzw. Beschwerden im Bereich der Aufsicht gemäss Art. 28 Abs. 2 SGG entscheidet die I. Beschwerdekammer vielmehr frei, ob sie auf diese eintreten und welche Folge sie ihnen geben will (Entscheid des Bundes- strafgerichts BA.2005.1 vom 23. Mai 2005, E. 2). In ständiger Rechtspre- chung leistet die I. Beschwerdekammer dabei nur solchen Anzeigen bzw. Beschwerden Folge, welche einen offensichtlichen Verstoss gegen klare Bestimmungen oder wesentliche Verfahrensvorschriften zum Gegenstand haben, oder wenn eine wiederholte oder mutmasslich wiederholte Verlet- zung klarer materieller oder formeller Vorschriften vorliegt (Entscheid des Bundesstrafgerichts AU.2007.1 vom 18. Dezember 2007 [auszugsweise veröffentlicht in TPF 2007 186] E. 2; siehe auch TPF 2005 190 E. 2 sowie die Entscheide des Bundesstrafgerichts BA.2007.4 vom 19. Juli 2007, E. 1.2; BA.2005.1 vom 23. Mai 2005, E. 3; für das Verwaltungsrecht etwa VPB 68 [2004] Nr. 46 E. 2.1; 60 [1996] Nr. 20 E. 7.1; 59 [1995] Nr. 22 E. 2).

Mit Blick auf die fehlenden Parteirechte ist die I. Beschwerdekammer grundsätzlich nicht gehalten, dem Anzeiger über die Erledigung der Anzei- ge Rechenschaft abzulegen, noch ist sie verpflichtet, ihm in die Untersu- chungsergebnisse Einblick zu gewähren und ihre Folgerungen aus der Un- tersuchung zu begründen (ZIBUNG, a.a.O., Art. 71 N. 33 mit Hinweis auf VPB 34 [1968-1969] Nr. 92; siehe auch VOGEL, a.a.O., Art. 71 N. 38). Schon der guten Ordnung halber sollte sie dem Anzeigesteller jedoch in der Regel vom Erfolg seiner Anzeige bzw. dem Ausgang des Aufsichtsver- fahrens Mitteilung machen (Entscheid des Bundesstrafgerichts BA.2004.11 vom 17. Januar 2005, E. 4; RHINOW/KRÄHENMANN, Schweizerische Verwal- tungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 145 B.II.c; ZIBUNG, a.a.O., Art. 71 N. 34). Dabei braucht sie sich nicht auf die Zustellung des Dispositivs zu beschränken (zu eng in diesem Sinne der Entscheid des Bundesstrafgerichts BA.2004.11 vom 17. Januar 2005, E. 7). Vielmehr soll- ten dem Anzeigesteller namentlich dann, wenn auf eine Anzeige nicht ein- getreten wird, die Gründe dafür zumindest in groben Zügen erläutert wer- den (ZIBUNG, a.a.O., Art. 71 N. 34). Die Antwort, welche einzig der Orientie- rung dient, kann in diesem Sinne sehr kurz gefasst sein und sich auf die In- formation beschränken, wie mit der Anzeige verfahren wurde (VOGEL, a.a.O., Art. 71 N. 38).

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1.2 Der Beschwerdeführer trägt zusammengefasst vor, die Beschwerdegegne- rin habe die Nichtanhandnahme der Strafanzeige vom 23. Januar 2009 ver- fügt, obwohl ein Verdacht für ein strafbares Verhalten aus öffentlich be- kannten Tatsachen hervorgehe. Das Regime Mobutu sei eine kriminelle Organisation gewesen. Darüber hinaus gebe es handfeste Hinweise dar- auf, dass diese Organisation nach dem Tod von Mobutu Sese Seko fortge- dauert habe. Die Vermögenswerte Mobutus müssten der Verfügungsmacht der kriminellen Organisation gemäss Art. 72 StGB entzogen bzw. dürften dieser nicht wieder herausgegeben werden. Probleme der Verjährung wür- den sich im gegebenen Fall nicht stellen, da die Verjährungsfrist noch nicht zu laufen begonnen habe. Eventualiter habe diese mit dem Tod von Manda Mobutu im Jahre 2004 zu laufen begonnen, was bedeute, dass die Vermö- genswerte noch bis ins Jahre 2014 eingezogen werden könnten. Bei dieser Ausgangslage sei die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens zwingend (act. 1, S. 3 ff., insbesondere S. 13 f.).

1.3 Im vorliegenden Fall wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Auf- sichtsbeschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Beschwer- degegnerin vom 20. April 2009.

1.3.1 In Bezug auf die geforderte Subsidiarität der Aufsichtsbeschwerde ist vor- weg festzuhalten, dass gemäss Art. 100 Abs. 5 BStP nur das Opfer im Sin- ne von Art. 2 des Opferhilfegesetzes vom 4. Oktober 1991 bzw. neu Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5) eine derartige Verfügung an- fechten kann und selbst dem Anzeigeerstatter, der durch die in Frage ste- hende Straftat geschädigt worden sein soll, ohne Opfer im Sinne des OHG zu sein, unter dem Regime der Bundesstrafprozessordnung kein Rechts- mittel zur Verfügung steht (Urteil des Bundesgerichts 8G.75/2003 vom 5. September 2003, E. 1.1; BGE 129 IV 197 E. 1.4-1.5 S. 199 f.; BGE 128 IV 223 E. 2 S. 224; TPF 2005 79 E. 1; Entscheide des Bundesstrafge- richts BK_B 070/04 vom 12. Juli 2004, E. 1; BK_B 175/04 vom 1. Dezem- ber 2004, E. 1; BB.2006.38 vom 12. Juni 2006; BB.2006.59 vom 11. Okto- ber 2006, E. 1; BB.2007.3 vom 2. Februar 2007, E. 1.1; BÄNZI- GER/LEIMGRUBER, a.a.O., N. 237). Da der Beschwerdeführer nicht Opfer im vorerwähnten Sinne ist, steht ihm kein ordentliches oder ausserordentli- ches Rechtsmittel gegen die Nichtanhandnahmeverfügung offen. Entspre- chend erweist sich die Aufsichtsbeschwerde unter diesem Gesichtspunkt als zulässig. Dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde entgegen der Ausschlussbestimmung von Art. 3 lit. c VwVG formell auf Art. 71 VwVG stützt, schadet dabei nicht.

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1.3.2 In materieller Hinsicht ist den Ausführungen des Beschwerdeführers von vornherein keine weitere Folge zu geben, soweit er damit „die Inaktivität der Bundesanwaltschaft als politisch (...) inakzeptabel“ bezeichnet (vgl. die Medienerklärung vom 27. April 2009 [act. 1.1]). Wie die Beschwerdegegne- rin in ihrer Stellungnahme vom 11. Mai 2009 (act. 3, S. 2) zu Recht festhält, hat sie als Strafverfolgungsbehörde des Bundes ausschliesslich das gel- tende Recht anzuwenden und darf sich bei ihren Entscheiden nicht von po- litischen Erwägungen leiten lassen.

Soweit der Beschwerdeführer in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. April 2009 eine „Verletzung von Rechtssätzen“ (act. 1, S. 6) erblickt, ist der Vollständigkeit halber und unter Verweis auf die eingangs wiedergege- bene Rechtsprechung nochmals daran zu erinnern, dass die I. Beschwer- dekammer dem Beschwerdeführer weder Einblick in die Untersuchungser- gebnisse zu gewähren noch ihre Folgerungen zu begründen braucht, son- dern sich auf die Information beschränken kann, wie mit seiner Anzeige verfahren wurde. In diesem Sinne ist der Beschwerdeführer dahingehend zu orientieren, dass die I. Beschwerdekammer die Beschwerdegegnerin zur Abklärung der erhobenen Vorwürfe aufgefordert hat, die Akten des fraglichen Verfahrens sowie eine allfällige Beschwerdeantwort zu übermit- teln (act. 2). Dem ist die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 11. Mai 2009 nachgekommen. Eingereicht wurden nebst einer Stellungnahme zur Aufsichtsbeschwerde (act. 3) die gesamten, sechs volle Bundesordner um- fassenden Verfahrensakten, einschliesslich der in Frage stehenden Nich- tanhandnahmeverfügung vom 20. April 2009. Aus dieser Verfügung, die rund 14 Seiten umfasst, ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin die Strafanzeige vom 23. Januar 2009 in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht eingehend sowie sorgfältig geprüft und die Nichtanhandnahme einlässlich begründet hat. Namentlich hat sie sich dabei auch jenen Fragen gewidmet, die vom Beschwerdeführer in seiner Aufsichtsbeschwerde aufgeworfen werden. Die Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung ist nachvoll- ziehbar und überzeugend. Von einem offensichtlichen Verstoss gegen kla- re Bestimmungen oder wesentliche Verfahrensvorschriften kann jedenfalls ebenso wenig die Rede sein, wie von einer wiederholten Verletzung klarer materieller oder formeller Vorschriften. Dass sich die sorgfältige Prüfung der Beschwerdegegnerin nicht in der gleichen Tiefe in der von ihr veröffent- lichten Medienmitteilung vom 21. April 2009 („Fall Mobutu: Die BA eröffnet kein Verfahren“) widerspiegelt, auf welche der Beschwerdeführer seine Aufsichtsbeschwerde allein zu stützen scheint, liegt in der Natur der Sache und ändert am vorstehenden Ergebnis nichts.

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1.4 Zusammenfassend ist der Aufsichtsbeschwerde nach dem Gesagten keine Folge zu leisten.

  1. Mangels gesetzlicher Grundlage werden im Aufsichtsbeschwerdeverfahren weder Kosten erhoben noch Entschädigungen zugesprochen (Entscheid des Bundesstrafgerichts BA.2007.4 vom 19. Juli 2007, E. 3).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

  1. Der Aufsichtsbeschwerde wird keine Folge geleistet.

  2. Es werden weder Kosten erhoben noch Entschädigungen zugesprochen.

Bellinzona, 14. Juli 2009

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

  • A.,
  • Bundesanwaltschaft,

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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CH_BSTG_001
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01.06.2009
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026