BA.2009.1

Entscheid vom 13. Mai 2009 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiberin Tanja Inniger

Parteien

A., amtlich vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Liniger,

Gesuchsteller

gegen

B., Eidgenössischer Untersuchungsrichter,

Gesuchsgegner

Gegenstand Ausstand (Art. 99 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 34 ff. BGG), unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BA.2009.1 Nebenverfahren: BP.2009.16

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Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass

  • die Bundesanwaltschaft gegen A. und weitere Personen seit dem 16. De- zember 2004 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren führte wegen des Verdachts der Förderung der Prostitution (Art. 195 StGB) und des Men- schenhandels (Art. 182 StGB), ausgehend von einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260 ter StGB, wobei dieses Verfahren bezüglich A. im Laufe der Ermittlungen noch auf weitere Tatbestände ausgedehnt wurde;

  • mit Verfügung vom 10. November 2008 die Voruntersuchung eröffnet wurde und das Verfahren gleichentags dem Eidgenössischen Untersuchungsrichter B. zugeteilt wurde (Akten URA, Fasz. 1);

  • A. im Schreiben an den Untersuchungsrichter B. vom 1. Dezember 2008 dessen Ausstand verlangte (act. 1, Ziff. 4);

  • A. mit Schreiben vom 15. Januar 2009 an diesem Antrag festhielt (Akten URA, Fasz. 1);

  • B. mit Eingabe vom 2. März 2009 das vorgenannte Ausstandsbegehren an die I. Beschwerdekammer weiterleitete und beantragte, dieses kostenfällig abzuweisen (act. 2);

  • die I. Beschwerdekammer A. mit Schreiben vom 4. März 2009 einlud, bis am

  1. März 2009 den Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu leisten (act.3);
  • A. mit Eingabe vom 6. März 2009 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte (BP.2009.16, act. 1) und schliesslich am 20. März 2009 (Poststempel) das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege mit- samt Beilagen einreichte (BP.2009.16, act. 3 – 3.5).

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

  • gemäss Art. 99 Abs. 2 BStP für die Behandlung von Ausstandsbegehren ge- gen einen Eidgenössischen Untersuchungsrichter ebenfalls die Bestimmun- gen über den Ausstand von Gerichtspersonen, mithin Art. 34 ff. BGG, An- wendung finden;

  • der Gesuchsteller unter Hinweis auf Art. 34 Abs. 1 lit. e BGG zur Begründung seines Ausstandsbegehrens einerseits geltend macht, der Gesuchsgegner

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sei bereits im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren bei zwei Haftentlas- sungsverfahren des Gesuchstellers der Haftrichter gewesen und habe dabei unverändert den jeweiligen Standpunkt der Bundesanwaltschaft übernom- men, weshalb an der Unabhängigkeit des Gesuchsgegners in der Vorunter- suchung zu zweifeln sei (act. 1, S. 2, Ziff. 4);

  • ein Eidgenössischer Untersuchungsrichter (nachfolgend „Untersuchungsrich- ter“) gemäss einschlägiger Rechtsprechung die Voruntersuchung selbständig führt (ohne Weisungsgebundenheit, ohne Anklagefunktionen) und unter an- derem als haftbestätigende bzw. haftanordnende richterliche Behörde fun- giert, wobei er als unabhängige Justizperson gilt (BGE 131 I 66 E. 4, insbe- sondere E. 4.7);

  • nach der Praxis kein Ausstandsgrund vorliegt, wenn der Untersuchungsrich- ter einen für die Partei ungünstigen Entscheid erlässt, eine für die Partei in rechtlicher Hinsicht nicht angenehme Ansicht vertritt oder die Akten zum Nachteil des Beschuldigten würdigt (vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 112 N. 5, m.w.H.);

  • die Haftentscheide des Gesuchsgegners aus den Jahren 2006 und 2007 stammen, sodass jene ohnehin nicht mehr für die Begründung des heutigen Ausstandsbegehrens herangezogen werden können (vgl. Art. 36 BGG);

  • der Gesuchsteller andererseits vorbringt, dass es offensichtlich an der für die Voruntersuchung notwendigen Unvoreingenommenheit und Unbefangenheit des Gesuchsgegners fehle, da dieser selbst keine Untersuchungshandlungen vornehme und auch keinen Schlussbericht zu verfassen gedenke, sondern den Antrag der Bundesanwaltschaft unverändert zum Schlussbericht erheben wolle und damit uneingeschränkt den Standpunkt der Bundesanwaltschaft stütze (act. 1, S. 2/3, Ziff. 4);

  • der Untersuchungsrichter gemäss Art. 113 BStP den Sachverhalt soweit fest- stellt, dass der Bundesanwalt über Anklageerhebung oder Einstellung ent- scheiden kann, und die Beweismittel für die Hauptverhandlung sammelt;

  • der Untersuchungsrichter den Parteien eine Frist bestimmt, in der sie eine Ergänzung der Akten beantragen können, wenn er findet, dass dieser Zweck der Voruntersuchung erreicht sei (Art. 119 Abs. 1 BStP);

  • bei derart hoch instruierten Verfahren wie dem vorliegenden nicht ausge- schlossen ist, dass es zur Erreichung des genannten Zwecks der Vorunter-

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suchung nicht zwingend noch ergänzender Untersuchungshandlungen des Untersuchungsrichters bedarf;

  • insbesondere anhand des eingereichten Aktenverzeichnisses sowie des Be- richts der Bundesanwaltschaft (Akten URA, Fasz. 1 und 2) nachvollziehbar ist, dass der Gesuchsgegner im vorliegenden Fall bereits im Zeitpunkt der Eröffnung der Voruntersuchung deren Zweck als erfüllt ansah;

  • daher das Vorgehen des Gesuchsgegners, in der Verfügung vom 10. No- vember 2008 (Akten URA, Fasz. 1) gleichzeitig mit der Eröffnung der Vorun- tersuchung den Parteien die Frist im Sinne von Art. 119 Abs. 1 BStP für An- träge betreffend die Ergänzung der Akten oder weitere Beweismassnahmen anzusetzen, im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden ist;

  • das Antragsrecht der Parteien seit Beginn der Voruntersuchung gewahrt war;

  • der Gesuchsteller als Partei mit der erwähnten Verfügung vom 10. November 2008 (Fristverlängerung vom 15. Dezember 2008) vom Gesuchsgegner die Gelegenheit bekam, die Ergänzung der Akten oder weitere Beweismassnah- men zu beantragen (Akten URA, Fasz. 1);

  • der Gesuchsgegner demnach bereit ist, Beweisanträge der Parteien zu prü- fen und gegebenenfalls entsprechende Untersuchungshandlungen durchzu- führen;

  • der Gesuchsteller trotzdem mit Eingabe vom 1. Dezember 2008 den Aus- stand des Gesuchsgegners verlangte (act. 1) und daran mit dem weiteren Schreiben vom 15. Januar 2009 explizit festhielt (Akten URA, Fasz. 1);

  • es sich in der Verfügung vom 10. November 2008 lediglich um eine Einla- dung des Gesuchsgegners an die Parteien handelte, sich dazu zu äussern, ob auf einen weiteren Schlussbericht im Sinne von Art. 119 Abs. 3 BStP ver- zichtet werden könne (Akten URA, Fasz. 1);

  • schon aufgrund der Formulierung diesem Vorschlag des Gesuchsgegners keine Verbindlichkeit beizumessen ist und von vorneherein zum Ausdruck kommt, dass das diesbezügliche Vorgehen von den Stellungnahmen der Par- teien abhängt;

  • der Gesuchsgegner denn auch gemäss dem Schreiben vom 2. März 2009 aufgrund des Widerstandes einiger Parteien, inklusive des Gesuchstellers, ein anderes Vorgehen als das vorgeschlagene durchführen wird, mithin er-

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gänzende Beweismassnahmen prüfen und die Voruntersuchung nach Vorga- be des Gesetzes abschliessen wird (act. 2, S. 2);

  • die vom Gesuchsteller vorgebrachten angeblichen Ausstandsgründe offen- kundig nicht gegeben sind und sich das Ausstandsgesuch damit als unbe- gründet im Sinne von Art. 219 Abs. 1 BStP und als aussichtslos erweist;

  • aufgrund der Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege ebenfalls abzuweisen ist (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 64 Abs. 1 BGG);

  • auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise zu verzichten ist (Art. 245 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG);

  • die Entschädigung des amtlichen Verteidigers dessen Honorar, welches nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen wird, sowie den Ersatz der notwendigen Auslagen umfasst (Art. 2 und 3 des Reglements über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht vom

  1. September 2006, SR 173.711.31);
  • vorliegend aufgrund der Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens die entstan- denen Anwaltskosten nicht als notwendig anzusehen sind und daher keine Entschädigung an den amtlichen Verteidiger zu entrichten ist (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; Art. 2 und 3 desselben Reglements e contra- rio);

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und erkennt:

  1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.

  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewie- sen.

  3. Es werden ausnahmsweise keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 13. Mai 2009

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

  • Rechtsanwalt Rolf Liniger
  • B., Eidgenössischer Untersuchungsrichter

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BSTG_001
Gericht
Bstger
Geschaftszahlen
CH_BSTG_001, BA.2009.1
Entscheidungsdatum
13.05.2009
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026