Entscheid vom 7. September 2007 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber David Heeb
Parteien
EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH- TERAMT, Gesuchstellerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
KANTON SCHAFFHAUSEN, Staatsanwalt- schaft des Kantons Schaffhausen,
KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Gesuchsgegnerinnen
Gegenstand Zulässigkeit der Voruntersuchung (Art. 110 Abs. 1 BStP)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BA.2007.6
Sachverhalt:
A. Am 31. Januar 2007 stellte die Bundesanwaltschaft dem Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „URA“) den Antrag zur Einleitung der Voruntersuchung gegen A., B., C., D., E. und F. wegen des Verdachts der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 2 BetmG), ausgehend von einer kriminellen Organisation (Art. 260 ter StGB [act. 1.4]).
B. Mit Gesuch vom 21. März 2007 beantragte das URA bei der I. Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts, es sei im Rahmen von Art. 110 BStP zu prüfen, ob die Bundesgerichtsbarkeit im Sinne von Art. 337 Abs. 1 StGB gegeben sei, und ob das URA die Eröffnung einer Voruntersuchung im Sinne von Art. 108 ff. BStP zu verfügen habe (act. 1.5). Mit Gesuchsant- wort vom 3. April 2007 beantragte die Bundesanwaltschaft, das Ersuchen des URA sei ohne Weiterungen an dieses zurückzuleiten. Mit Entscheid vom 8. Mai 2007 trat die I. Beschwerdekammer aufgrund des nicht erfolg- ten Meinungsaustausches auf das Gesuch nicht ein (act. 1.1). In der Folge führte das URA mit dem Untersuchungsrichteramt des Kantons Schaffhau- sen einen erfolglosen Meinungsaustausch durch (act. 1.2 und act. 1.3).
C. Mit Gesuch vom 14. Juni 2007 stellt das URA erneut den Antrag, es sei zu prüfen, ob die Bundesgerichtsbarkeit im Sinne von Art. 337 Abs. 1 StGB gegeben sei, und ob das URA die Eröffnung einer Voruntersuchung zu ver- fügen habe (act. 1).
D. Mit Schreiben vom 25. Juni 2007 beantragt die Bundesanwaltschaft, auf das Gesuch des URA vom 14. Juni 2007 sei nicht einzutreten, und es seien die Strafverfolgungsbehörden des Bundes zur Verfolgung und Beurteilung der den Beschuldigten zur Last gelegten strafbaren Handlungen für berech- tigt und verpflichtet zu erklären (act. 3).
E. Mit Eingabe vom 26. Juni 2007 stellt die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen den Antrag, es seien die Strafverfolgungsbehörden des Bun- des zur Verfolgung und Beurteilung der Beschuldigten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 4).
F. Mit Schreiben vom 3. Juli 2007 beantragt die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, es sei die Zuständigkeit des Bundes – eventualiter des Kantons Schaffhausen – zu bejahen (act. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Hat der Untersuchungsrichter Bedenken gegen die Zulässigkeit einer Vor- untersuchung, so holt er die Entscheidung der Beschwerdekammer ein. Die Beschwerdekammer entscheidet nach Anhörung des Bundesanwalts (Art. 110 Abs. 1 BStP). Die Zulässigkeit einer Voruntersuchung hängt unter anderem davon ab, ob die Prozessvoraussetzungen für ein Bundesstraf- verfahren, und damit auch die Zuständigkeit der Strafuntersuchungsbehör- den des Bundes gegeben sind.
1.2 Soweit die Gesuchstellerin ihre Bedenken äussert, ob vorliegend überhaupt eine kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260 ter StGB bestehe und da- mit die Bundesgerichtsbarkeit gemäss Art. 337 Abs. 1 StGB gegeben sei, macht sie Zweifel am Vorliegen der sachlichen Zuständigkeit geltend. Die sachliche Zuständigkeit bestimmt, ob strafbare Handlungen der kantonalen Gerichtsbarkeit oder der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen. Vorausset- zung für die Anrufung der Beschwerdekammer zur Abklärung der sachli- chen Zuständigkeit ist, dass ein Streit über die Zuständigkeit vorliegt (vgl. TPF BA.2007.2 vom 8. Mai 2007 E. 1.2 [act. 1.1]). Nachdem die Gesuch- stellerin mit der für die Zuständigkeit allenfalls in Betracht kommenden Ge- suchsgegnerin 2 einen erfolglosen Meinungsaustausch durchgeführt hat (act. 1.2 und act. 1.3), ist auf das Gesuch einzutreten.
2.1 Dem Schlussbericht über das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren der Bundeskriminalpolizei vom 24. März 2006 (nachfolgend „Schlussbericht BKP“) ist zu entnehmen, dass eine serbisch-montenegrinische Organisati- on seit mindestens 2004 Handel mit Betäubungsmitteln (Heroin und hoch- prozentiges Kokain im Mehrkilobereich) betrieben habe. Die Drahtzieher der ganzen Organisation hätten von Serbien aus agiert (Schlussbericht BKP, S. 90). Diese Hinterleute in Serbien hätten sog. „Statthalter“ (Vertrau-
ensleute) in Deutschland, Spanien, und den Niederlanden gehabt, welche den Handel mit den Betäubungsmitteln länderübergreifend organisiert hät- ten. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass mindestens 13 Personen in die Drogengeschäfte involviert gewesen seien (Schlussbericht BKP, S. 90). Die ganze Organisation sei durch einen „Hintermann“ in Serbien (G.) gesteuert worden, der durch dessen Vertreter in Deutschland (H.) und die dort an- sässigen Personen (u.a. I. und J.) unterstützt worden sei (Schlussbericht BKP, S. 91). Die Organisation um H. und J. habe vermutlich das aus Ko- lumbien stammende hochprozentige Kokain aus Spanien importiert, wo K. für die Beschaffung und Koordination zuständig gewesen sei. Die Drogen seien via Spanien über Frankreich nach Deutschland gebracht worden. Dort seien die Betäubungsmittel in Portionen abgepackt und anschliessend an die Abnehmer oder Transporteure, so auch an die Abnehmer in der Schweiz, weitergegeben worden (Schlussbericht BKP, S. 93). Das arbeits- teilige Wirken habe sich dahingehend geäussert, dass fast jeder der Be- schuldigten eine andere Funktion innerhalb der Organisation ausgeübt ha- be. E. sei beispielsweise der Kokainabnehmer in der Schweiz gewesen (Schlussbericht BKP, S. 92). A., welcher für den Kokainvertrieb in der Schweiz sowie zur Gewinnung neuer Abnehmer eingesetzt worden sei, ha- be seinerseits die Mitarbeit von Transporteuren beansprucht, da er die Drogen nicht selbst habe transportieren wollen. F. und B. seien für die Ku- rierfahrten innerhalb der Schweiz zuständig gewesen. L. habe Räume als Drogendepot zur Verfügung gestellt. Jeder Schritt im jeweiligen Drogenge- schäft habe mit dem „Vorgesetzten“ abgesprochen werden müssen. Die Mitglieder der unteren Hierarchiestufe der Organisation seien problemlos ausgetauscht worden (Schlussbericht BKP, S. 94). So seien beispielsweise die von A. eingesetzten Chauffeure für die Drogentransporte oder die Ku- rierbegleiterinnen ausgewechselt worden. Das auf Dauer angelegte Zu- sammenwirken habe sich dahingehend manifestiert, dass die Zusammen- arbeit der Beschuldigten aus der Schweiz mit denjenigen aus Deutschland schon über mehrere Monate gedauert habe und nur durch die Verhaftun- gen beendet worden sei. J. habe dem verdeckten Ermittler erklärt, dass künftige Drogenlieferungen von monatlich 3 bis 4 Kilogramm möglich seien (Schlussbericht BKP, S. 89). Die Organisation sei gegenüber Dritten abge- schottet gewesen. Die Geheimhaltung der Organisation nach aussen sei dahingehend gewahrt gewesen, dass die meisten Mitglieder einer legalen Tätigkeit nachgegangen seien. Die polizeilichen Ermittlungen hätten ge- zeigt, dass insbesondere die Beschuldigten der oberen Hierarchiestufe sehr darauf bedacht gewesen seien, dass die unteren „Chargen“ nur die nötigsten Leute in der ganzen Organisation gekannt hätten. So sollen bei- spielsweise A. und C. nicht gewusst haben, welche Funktion H. innerhalb der Organisation gehabt habe. Die Drogentransporteure ihrerseits hätten
angegeben, weder J. noch die Gebrüder H./I./K. zu kennen. Jedes Mitglied der Organisation habe also nur diejenigen Personen gekannt, mit denen es unmittelbar zu tun gehabt habe. Die Drogen hätten innerhalb kurzer Zeit den Besitzer gewechselt und die jeweiligen Treffen seien durch Gegenob- servationen abgesichert worden. Die Absprachen seien sehr konspirativ er- folgt, da die Gesprächsführung verschlüsselt erfolgt sei (Schlussbericht BKP, S. 93). Als Synonyme für Drogen/Kokain seien andere Wörter wie „Brief, Bild oder Bilder, CDs, Jacke oder T-Shirt“ verwendet worden. Ein Teil der Beschuldigten habe sehr oft die Natelnummer gewechselt. C. habe ausgesagt, dass er für praktisch jeden Drogentransport von J. ein neues Handy erhalten habe. Vielfach seien Natelanschlüsse benutzt worden, wel- che nicht auf den eigenen Namen eingelöst worden seien (Schlussbericht BKP, S. 96). Das konspirative Verhalten habe sich auch dahingehend ge- äussert, dass für die Kokaintransporte nicht die eigenen Fahrzeuge ver- wendet worden seien. Die Fahrzeuge seien auf Schmuggelfahrten von Deutschland in die Schweiz durch vorausfahrende Fahrzeuge abgesichert worden. Die Fahrer hätten auch eine konspirative Fahrweise an den Tag gelegt, indem sie die Routen oder die Geschwindigkeit kurzfristig und ab- rupt geändert hätten. Zudem seien sie an den Strassenrand gefahren, um die Reaktion der Verkehrsteilnehmer zu beobachten. Oftmals seien zur Si- cherung von Drogenübergaben, aus Angst vor der Polizei, Gegenobserva- tionen veranlasst worden. Diese Massnahmen seien laut BKP deutliche Zeichen dafür, dass die Beschuldigten alles in ihrer Macht stehende unter- nommen hätten, um ihre Drogentätigkeit zu verschleiern (Schlussbericht BKP, S. 97). Die Beschuldigten hätten ihre Drogengeschäfte ausschliess- lich zwecks finanzieller Bereicherung ausgeführt. Das Geld aus den Dro- genverkäufen sei dazu bestimmt gewesen, nach Spanien gebracht zu wer- den. Deshalb seien für grössere verkaufte Drogenmengen Zahlungen in Euro verlangt worden (Schlussbericht BKP, S. 99). Dem Schlussbericht der BKP (S. 39 – S. 69) kann entnommen werden, dass die Drogengeschäfte in der Schweiz in den Kantonen Zürich, Thurgau, Aargau, Basel, St. Gallen und Schaffhausen abgewickelt worden seien. Die Einfuhr, Beförderung und Lagerung der Drogen habe sich im Bereich von 50 Gramm bis 100 Gramm Kokain pro Lieferung bewegt. Diese Delikte hätten im Kanton Schaffhausen stattgefunden. Der Verkauf und das Mitbringen von Kokainproben an Kon- sumenten habe sich in den erwähnten Kantonen in der Grössenordnung von 5 Gramm bis 30 Gramm bewegt. Die grössten Mengen Drogen, die nachweisbar in die Schweiz eingeführt und verkauft worden seien, seien zwei Lieferungen von je 500 Gramm Kokain an einen verdeckten Ermittler im Kanton Zürich.
2.2 Dem Antrag zur Einleitung der Voruntersuchung der Gesuchsgegnerin 1 vom 31. Januar 2007 ist zu entnehmen, dass gestützt auf die polizeilichen Ermittlungen die Voraussetzungen einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260 ter StGB gegeben seien (act. 1.4). Es handle sich um eine Or- ganisation, in der mehrere Personen, unterteilt in Zellen in der Schweiz und im Ausland, zusammengearbeitet hätten (act. 1.4, S. 4). Die Zelle in der Schweiz sei zahlenmässig eher klein gewesen. Deren Aufgabe habe ins- besondere darin bestanden, die im Raum Singen/Deutschland eingelager- ten Betäubungsmittel in die Schweiz zu transportieren, Kunden in der Schweiz zu akquirieren, und die Betäubungsmittel zu verkaufen (act. 1.4, S. 3). Die mit Blick auf die im Schlussbericht der BKP geschilderten Funkti- onen der Beschuldigten auszumachende Struktur der in Frage stehenden kriminellen Organisation zeichne sich durch eine klare Arbeitsteilung zwi- schen den beteiligten Exponenten aus. Die Beschuldigten hätten die ihnen spezifisch zugeteilten Funktionen in präzis abgestimmter Art und Weise wahrgenommen. Die Struktur der arbeitsteiligen, unternehmensähnlichen Organisation sei gegenüber Mitgliedern und nach aussen konsequent ge- heim gehalten worden (act. 1.4, S. 4).
Die Gesuchstellerin macht geltend, es sei fraglich, ob überhaupt eine krimi- nelle Organisation im Sinne von Art. 260 ter StGB gegeben sei (act. 1 und act. 1.5). Es sei nämlich zweifelhaft, ob die Strukturen und Verhaltenswei- sen der Gruppierung über das hinausgegangen seien, was in der reinen Drogenkriminalität üblich sei. Die zentrale Rolle innerhalb der Gruppierung hätten die Gebrüder H./I./K. im Sinne einer Familienbande ausgeübt. Die nachweisbare Tätigkeit im Drogenhandel beschränke sich nur auf ca. 1 Jahr. Das Vorliegen einer kriminellen Organisation sei zudem fraglich, weil das Verfahren in der Schweiz Personen und Tathandlungen auf einer eher niedrigen Hierarchiestufe umfasse. Zudem seien die Beschuldigten zum grossen Teil geständig, was bei organisierter Kriminalität eher selten sei.
4.1 Gemäss Art. 337 Abs. 1 BStP unterstehen Widerhandlungen gegen das BetmG dann der Bundesgerichtsbarkeit, wenn sie Verbrechen sind, die von einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260 ter StGB ausgehen und wenn die strafbaren Handlungen zu einem wesentlichen Teil im Ausland oder ohne bestimmten Schwerpunkt in mehreren Kantonen begangen wur- den (Urteil des Bundesgerichts 6S.528/2006 vom 11. Juni 2007 E. 4.1). Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, so verfolgen und beurteilen
gemäss Art. 28 Abs. 1 BetmG grundsätzlich die Kantone die nach dem Be- täubungsmittelgesetz strafbaren Handlungen. Die Bundesgerichtsbarkeit bildet somit die Ausnahme vom Grundsatz der kantonalen Gerichtsbarkeit (Art. 123 Abs. 2 BV); sie ist nur gegeben, wenn eine Bestimmung des Bun- desrechts sie ausdrücklich vorsieht (BGE 125 IV 165, 171 E. 5.a; BGE 122 IV 91, 93 f. E. 3.a).
4.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 6S.528/2006 vom 11. Juni 2007 E. 4.2) setzt der Tatbestand von Art. 260 ter StGB das Bestehen einer kriminellen Organisation voraus. Unter dem Beg- riff der Verbrechensorganisation gemäss dieser Bestimmung ist eine struk- turierte Gruppe von mehreren Personen zu verstehen, die mit dem Ziel ge- schaffen wurde, unabhängig von einer Änderung ihrer Zusammensetzung dauerhaft zu bestehen. Sie zeichnet sich namentlich durch die Unterwer- fung ihrer Mitglieder unter Anweisungen, durch systematische Arbeitstei- lung, durch Intransparenz und durch in allen Stadien ihrer verbrecherischen Tätigkeit vorherrschende Professionalität aus. Im Weiteren gehört zum Begriff der kriminellen Organisation die Geheimhaltung von Aufbau und Struktur (Urteil des Bundesgerichts 6S.528/2006 vom 11. Juni 2007 E. 4.2). Bezüglich der Geheimhaltung von Aufbau und personeller Zusammenset- zung verweist das Bundesgericht auf die in der Botschaft verlangte „qualifi- zierte, systematische Abschottung“, ohne diese näher zu definieren (Urteil des Bundesgerichts 8G.88/2002 vom 20. September 2002 E. 3 mit Hinweis auf BBl 1993 III 298). Gemäss ARZT ist die Organisation geheim, wenn in- terne Geheimhaltung besteht, d.h. wenn die Mitglieder nur einige andere Mitglieder kennen und andere weder der Person noch der Funktion nach kennen und kennen sollen (siehe TPF SK.2005.8 vom 26. Januar 2006 E. 1.1.2). Falls sich die Mitglieder untereinander nicht kennen sollen, ist auch der Aufbau der Organisation undurchsichtig. Bei einer bloss externen Ab- schottung ist die Organisation geheim im Sinne von Art. 260 ter StGB, wenn sie bei Bruch der Geheimhaltung systematisch schwerwiegende Sanktio- nen gegen Verräter aus ihren Reihen ergreift (ARZT, Kommentar Einzie- hung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. I, Zürich 1998, Art. 260 ter StGB N. 119; TPF SK.2005.8 vom 26. Januar 2006 E. 1.1.2). Zudem muss die Organisation den Zweck verfolgen, Gewaltverbrechen zu bege- hen oder sich durch verbrecherische Mittel Einkünfte zu verschaffen. Die Bereicherung durch verbrecherische Mittel setzt das Bestreben der Organi- sation voraus, sich durch die Begehung von Verbrechen, namentlich gegen das Vermögen und von als Verbrechen erfassten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, rechtswidrige Vermögensvorteile zu verschaf- fen (Urteil des Bundesgerichts 6S.528/2006 vom 11. Juni 2007 E. 4.2).
4.3 Zu berücksichtigen ist, dass das Anknüpfungskriterium der kriminellen Or- ganisation im Sinne von Art. 260 ter StGB in hohem Masse unbestimmt ist und nicht trennscharf bestimmt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6S.528/2006 vom 11. Juni 2007 E. 4.4). Ob das Verbrechen von einer sol- chen Organisation ausgeht, ist vielfach zu Beginn der Untersuchung nicht mit Bestimmtheit feststellbar (Urteil des Bundesgerichts 6S.528/2006 vom 11. Juni 2007 E. 4.4; BGE 132 IV 89, 93 f. E. 2). Vielmehr muss genügen, dass ein konkreter Tatverdacht nach Art. 260 ter StGB besteht bzw. darauf, dass eine Verbrecherorganisation im Sinne des Gesetzes vorliegt.
5.1 Gestützt auf den Schlussbericht der BKP sowie den Antrag zur Einleitung der Voruntersuchung der Gesuchsgegnerin 1 vom 31. Januar 2007 ist vor- liegend in Bezug auf die zuständigkeitsbegründenden Elemente gemäss Art. 260 ter StGB Folgendes festzustellen:
5.2 Die BKP ermittelte gegen die Beschuldigten wegen Verdachts auf Beteili- gung an einer im internationalen Drogenhandel tätigen Organisation. Die Ermittlungsergebnisse der BKP zeigen auf, dass fast jeder Beschuldigte in- nerhalb der Organisation eine andere Funktion gehabt hat. Die professio- nelle Arbeitsteilung hat sich auf die Beschaffung, den Transport, die Lage- rung und den Weiterverkauf der Drogen bezogen (vgl. act. 1.3). Aufgrund der bisherigen Ermittlungen ist zudem davon auszugehen, dass sich die Organisation bzw. deren Mitglieder konsequent gegenüber Dritten abge- schottet haben. Aber auch innerhalb der Organisation ist auf Geheimhal- tung geachtet worden. Entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin be- stehen somit zahlreiche und konkrete Anhaltspunkte, dass die Struktur und Verhaltensweisen der Beschuldigten über das hinausgingen, was in der reinen Drogenkriminalität oder Familienbande üblich ist. Dies zeigt sich im Übrigen auch darin, dass aufgrund der konspirativen Verhaltensweisen so- wie der straffen Organisation der Gruppierung es nicht möglich war, den Drogenhandel mit den üblichen polizeilichen Mitteln aufzudecken. Es be- durfte zur Aufklärung der Straftaten des Einsatzes von telefonischen Über- wachungen, Observationen über die Landesgrenzen hinweg, Telefonkon- trollen sowie des Einsatzes eines verdeckten Ermittlers zur Abwicklung von Scheinkäufen (vgl. act. 1.3). Zudem steht aufgrund der bisherigen Ermitt- lungen fest, dass die Beschuldigten auf den unteren Hierarchiestufen be- liebig ausgewechselt worden seien, ohne dass dies die „Geschäftstätigkeit“ beeinträchtigt hätte. Soweit die Gesuchstellerin vorbringt, dass die Hierar- chiestufe niedrig sei, ist festzustellen, dass die Zelle in der Schweiz tat- sächlich im internationalen Vergleich eher klein war. Entgegen der Auffas-
sung der Gesuchstellerin spielt es aber keine Rolle, zu welcher Hierarchie- stufe die in der Schweiz Beschuldigten gehörten oder auf welcher Hierar- chiestufe die mutmasslichen Tathandlungen begangen wurden, wenn wie gemäss Schlussbericht der BKP angenommen wird, dass sie der kriminel- len Organisation angehörten (vgl. act. 1.3). Für die Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260 ter StGB ist nicht die Hierarchiestu- fe entscheidend, sondern vielmehr die Teilnahme an den deliktischen Tä- tigkeiten innerhalb der Organisation. Das auf Dauer angelegte Zusammen- wirken lässt sich durch die zahlreichen und nachweisbaren Drogendelikte belegen (Schlussbericht BKP, S. 39 – S. 69). Ein weiterer Hinweis für das auf Dauer angelegte Zusammenwirken der Beteiligten sind die Aussagen von J. am 28. Mai 2005 gegenüber dem verdeckten Ermittler, wonach er monatlich 3 bis 4 Kilogramm Kokain in die Schweiz hätte liefern können (Schlussbericht BKP, S. 89). Im Übrigen ist aufgrund des Schlussberichtes der BKP davon auszugehen, dass sich die Beschuldigten mittels verbre- cherischer Mittel zu bereichern versucht haben. Für das Vorliegen einer kriminellen Organisation ist im Übrigen nicht entscheidend, ob die Mitglie- der einer Gruppierung zum grossen Teil geständig sind oder nicht, sondern ausschliesslich der zu ermittelnde Sachverhalt bzw. ob die Voraussetzun- gen von Art. 260 ter StGB gegeben sind. Zudem ist in diesem Zusammen- hang zu berücksichtigen, dass im Rahmen der Untersuchungen nach wie vor einige Punkte ungeklärt blieben (siehe z.B. Schlussbericht BKP, S. 75). Die meisten Beschuldigten waren zudem anfänglich nicht sehr kooperativ und sagten wohl nicht zuletzt wegen des Inhaftierungsdrucks aus (vgl. act. 1.3). Aus dem Umstand, dass die Beschuldigten mittlerweile zum grossen Teil geständig sind, kann die Gesuchstellerin jedenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten.
5.3 Im Schlussbericht der BKP vom 24. März 2006 sowie im Antrag zur Einlei- tung der Voruntersuchung der Gesuchsgegnerin 1 vom 31. Januar 2007 finden sich somit genügend Anhaltspunkte, um die eingeklagten Betäu- bungsmitteldelikte als solche einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260 ter StGB zu betrachten. Es kann indessen offen bleiben, ob das Vor- liegen einer kriminellen Organisation mit einer jeden Zweifel ausschlies- senden Gewissheit als bewiesen gelten kann. Die entsprechenden Tatsa- chen sind im Schlussbericht der BKP und im Antrag der Gesuchsgegne- rin 1 jedenfalls genügend substanziiert, so dass der hinreichende Verdacht für das Vorliegen einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260 ter StGB besteht.
6.1 Die Gesuchstellerin macht zudem geltend, es sei fraglich, ob die weiteren Voraussetzungen für die Begründung der Bundeszuständigkeit gemäss Art. 337 Abs. 1 lit. a und lit. b StGB erfüllt seien (act. 1.5). Die Tatsache, dass der Ausgangspunkt der Drogengeschäfte bzw. Drogenlieferungen in Deutschland liege, wo gegen die dortigen Exponenten separate Verfahren liefen, könne nicht unbedingt für das Vorliegen der Voraussetzung aus- schlaggebend sein, dass ein wesentlicher Teil der strafbaren Handlungen im Ausland begangen wurden (vgl. Art. 337 Abs. 1 lit. a StGB). Zudem sei die Voraussetzung für die Bundeskompetenz nach Art. 337 Abs. 1 lit. b StGB nicht gegeben, da der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit im Kan- ton Schaffhausen liege.
6.2 Bei den geltend gemachten Betäubungsmitteldelikten gemäss Art. 19 Ziff. 1 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 BetmG handelt es sich unbestrittenermassen um Verbrechen im Sinne von Art. 10 StGB (Voraussetzung für die Bundeszu- ständigkeit gemäss Art. 337 Abs. 1 StGB). Wie dargelegt wurde, hat die BKP gegen eine international tätige Organisation ermittelt, welche in ver- schiedenen europäischen Ländern sog. „Statthalter“ habe. Zu dieser inter- national tätigen Gruppierung sollen gemäss den bisherigen Ermittlungser- gebnissen auch die vorliegend Beschuldigten gehören. Gemäss Schluss- bericht der BKP seien die Drogen vermutlich von Kolumbien via Spanien (Einfuhr und Zwischenlagerung) und Frankreich (Durchfuhr) nach Deutsch- land (Einfuhr, Lagerung, Abpackung, Verteilung und Verkauf) und an- schliessend unter anderem in das Verteilsystem der Schweiz (Einfuhr, La- gerung und Verkauf) gelangt. Entgegen der Gesuchstellerin bestehen somit zahlreiche Anhaltspunkte dafür, dass ein wesentlicher Teil der mutmassli- chen strafbaren Handlungen im Ausland stattgefunden hat. Die zur Frage stehenden Betäubungsmitteldelikte unterstehen somit der Bundeszustän- digkeit im Sinne von Art. 337 Abs. 1 lit. a StGB, womit sich Ausführungen zu den von der Gesuchstellerin in Frage gestellten Voraussetzungen von Art. 337 Abs. 1 lit. b StGB erübrigen.
7.1 Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass gemäss Bundesgericht eine nachträgliche Änderung der einmal anerkannten Zuständigkeit zwar mög- lich ist, es jedoch dafür triftiger Gründe bedarf (Urteil des Bundesgerichts 6S.528/2006 vom 11. Juni 2007 E. 7.1). Das ergibt sich namentlich bei fortgeschrittener Untersuchung bereits daraus, dass Gründe der Effizienz und das Beschleunigungsgebot gegen eine solche Änderung sprechen (Ur- teil des Bundesgerichts 6S.528/2006 vom 11. Juni 2007 E. 7.1; BGE 132 IV
89, 94 E. 2). Wenn das Untersuchungsverfahren nahezu abgeschlossen ist, ist ein Wechsel der Zuständigkeit in der Regel zu vermeiden (Urteil des Bundesgerichts 6S.528/2006 vom 11. Juni 2007 E. 7.1).
7.2 Im vorliegenden Verfahren ermitteln die Bundesbehörden (Bundeskriminal- polizei, Bundesanwaltschaft) seit nunmehr ca. 2½ Jahren mit grossem Aufwand (internationale Rechtshilfe, Telefonüberwachungen, verdeckter Ermittler, Hausdurchsuchungen, Scheinkäufe, Verhaftungen etc.). Die bis- herigen Ermittlungen ermöglichen praktisch schon bald eine Anklage (vgl. act. 6). Die Beschuldigten sind weitgehend geständig, weshalb es nahe liegt, die Untersuchung beim Bund zu belassen und möglichst rasch durch- zuziehen, um beim Bundesstrafgericht Anklage zu erheben (vgl. act. 3). Ei- ne Belassung der Verfahrensleitung bei den Strafverfolgungsbehörden des Bundes rechtfertigt sich somit insbesondere aufgrund des Beschleuni- gungsgebotes gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK, und eine Übertragung des Ver- fahrens liesse sich unter dem Aspekt der Prozessökonomie nicht rechtferti- gen. Es liegen keine triftigen Gründe im Sinne der obgenannten Recht- sprechung für einen Zuständigkeitswechsel vor (E. 7.1). Zudem ist zu be- rücksichtigen, dass sich bei einem Wechsel der Kompetenz die kantonalen Strafverfolgungsbehörden in umfangreiche Akten einlesen müssten, was erhebliche Zeit in Anspruch nehmen würde. Dies würde ebenfalls dem Ge- bot der Effizienz widersprechen.
Das Gesuch ist somit als unbegründet abzuweisen. Die Strafverfolgungs- behörden des Bundes sind weiterhin zur Verfolgung und Beurteilung der den Beschuldigten zur Last gelegten strafbaren Handlungen berechtigt und verpflichtet. Die Gesuchstellerin wird angewiesen, die Eröffnung einer Vor- untersuchung im Sinne von 108 ff. BStP zu verfügen und das Strafverfah- ren unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebotes gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
Gemäss Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG dürfen dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden in der Regel keine Gerichtskosten auf- erlegt werden. Im vorliegenden Fall drängt sich ein Abweichen von der all- gemeinen Regel nicht auf, weshalb der Gesuchstellerin keine Kosten aufer- legt werden.
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Die Strafverfolgungsbehörden des Bundes werden für berechtigt und ver- pflichtet erklärt, die den Beschuldigten A., B., C., D., E. und F. zur Last ge- legten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.
Der Eidgenössische Untersuchungsrichter hat gegen die Beschuldigten ge- mäss Ziffer 1 hievor die Voruntersuchung im Sinne von Art. 108 ff. BStP zu eröffnen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 7. September 2007
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.