Entscheid vom 16. November 2005 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács

Parteien

A. GmbH in Liquidation, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Büchi,

Beschwerdeführerin

gegen

SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT, Zweigstelle Lugano

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Aufsichtsbeschwerde betreffend Hausdurchsuchung (Art. 67 ff. i.V.m. Art. 17 Abs. 1 BStP; Art. 28 Abs. 2 SGG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummern: BA.2005.9

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Sachverhalt:

A. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwalt- schaft“) erliess im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren gegen B. am 17. August 2005 einen Durchsuchungsbefehl, gemäss welchem bei der A. GmbH in Liquidation eine Durchsuchung mit dem Zweck der Sicherstel- lung der verfahrensrelevanten Beweise sowie der einziehbaren Vermö- genswerte durchzuführen war, insbesondere mit Bezug auf die ganze Do- kumentation im Zusammenhang mit den Gesellschaften C. AG und D. GmbH sowie deren Kunden. Zu durchsuchen waren alle der A. GmbH in Liquidation zugänglichen bzw. von ihr benützten Räume und Fahrzeuge (act. 1.1). Diese am 5. April 2005 durch Gesellschafterbeschluss aufgelöste Gesellschaft verzeichnet ihr Domizil bei der E. AG in Zürich (act. 5.8 und 5.9). Am 18. August 2005 nahmen sieben Beamte der Bundesanwaltschaft und der Bundespolizei gestützt auf den vorgenannten Befehl eine Durchsu- chung in den Räumlichkeiten der E. AG vor und beschlagnahmten diverse Gegenstände der A. GmbH in Liquidation (act. 1.2). Am 19. August 2005 erhob Rechtsanwalt Markus Büchi namens F., Liquidator der A. GmbH in Liquidation, gegen die Durchsuchung schriftlich Einsprache im Sinne von Art. 69 Abs. 3 BStP (act.1.3).

B. Die A. GmbH in Liquidation und die E. AG liessen durch Rechtsanwalt Markus Büchi mit gemeinsamer Eingabe vom 23. August 2005 bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde mit den folgenden Anträgen einreichen:

„1. Der Durchsuchungsbefehl vom 17. August 2005 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass Anordnung und Durchführung der Durch- suchung vom 18. August 2005 rechtswidrig waren.

  1. Die beschlagnahmten Gegenstände seien der Eigentümerin zurück zu geben.

  2. Dieser Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Akten seien bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides zu versiegeln.

  3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerde- gegnerin.“

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Mit Verfügung des Präsidenten der Beschwerdekammer vom 26. August 2005 wurde diesen Beschwerden die aufschiebende Wirkung vorsorglich in dem Sinne erteilt, als die Unterlagen zu versiegeln waren, falls dies noch nicht geschehen sein sollte (act. 4). Am 29. August 2005 nahm die Bun- desanwaltschaft in Ausführung dieser Anordnung die Versiegelung der be- schlagnahmten Dokumente vor (act. 5). In der Folge wurde zur Frage der aufschiebenden Wirkung ein zweifacher Schriftenwechsel durchgeführt (act. 4, 5, 7, 10-12). Ein Schriftenwechsel in der Hauptsache erfolgte nicht.

Die Beschwerdekammer entschied über diese Beschwerden, soweit sie gegen die Beschlagnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft gerichtet wa- ren, mit Entscheiden vom 16. November 2005 (BB.2005.99; BB.2005.100).

  1. Das vorliegende Aufsichtsbeschwerdeverfahren hat die Eingabe der
  2. GmbH in Liquidation vom 23. August 2005 zum Gegenstand, soweit dar-

in die Anordnung und das Vorgehen der Bundesanwaltschaft bei der Haus-

durchsuchung vom 18. August 2005 beanstandet werden.

Auf die im Rahmen des Schriftenwechsels im Verfahren BB.2005.99 erfolg- ten Ausführungen der Parteien wird, unter Beizug der dort eingereichten Akten, soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

  1. Gemäss Durchsuchungsbefehl der Beschwerdegegnerin vom 17. August 2005 war die Durchsuchung gegen die Beschwerdeführerin gerichtet. Zu durchsuchen waren alle der Beschwerdeführerin an ihrem Domizil bei der E. AG zugänglichen bzw. von ihr benützten Räumlichkeiten und Fahrzeu- ge. Soweit die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. August 2005 die Anordnung der Hausdurchsuchung sowie die Art und Weise des Vorge- hens bei der Ausführung des Durchsuchungsbefehls rügt, kann diese von der Beschwerdekammer in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde über das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren (Art. 28 Abs. 2 SGG und Art. 17 Abs. 1 BStP) grundsätzlich als Aufsichtsbeschwerde entgegen genommen werden (vgl. E. 2 nachfolgend), da gegen Anordnung und Durchführung der Hausdurchsuchung kein ordentliches Rechtsmittel – insbesondere nicht die einfache Beschwerde – gegeben ist (vgl. OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. Aufl., Bern 2005, N. 1209, 1603 ff.; SCHMID, Straf- prozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 536 f., 970, 975 ff.).
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Eine Frist zum Vorbringen entsprechender Rügen besteht nicht. Da im Auf- sichtsbeschwerdeverfahren der beschwerdeführenden Partei in der Regel keine Kosten überbunden werden, entfällt eine Kostenvorschusspflicht.

  1. Die Aufsichtsbeschwerde ist kein Rechtsmittel im eigentlichen Sinn, da sie nicht auf Aufhebung oder Abänderung eines bestimmten Entscheids zielt. Sie dient im Prinzip dazu, die übergeordnete Aufsichtsbehörde zu veran- lassen, von ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt Gebrauch zu machen, und ist ein subsidiärer Rechtsbehelf: Sie ist nur gegeben, wenn kein ande- res, ordentliches oder ausserordentliches Rechtsmittel zur Verfügung steht. Ein Rechtsanspruch auf materielle Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde besteht nicht. Die Aufsichtsbehörde entscheidet frei, ob sie auf eine ent- sprechende Beschwerde eintreten und welche Folge sie ihr geben will. Gemäss konstanter Rechtsprechung wird nur auf Beschwerden eingetre- ten, welche einen offensichtlichen Verstoss gegen klare Bestimmungen oder wesentliche Verfahrensvorschriften zum Gegenstand haben, oder wenn eine wiederholte oder mutmasslich wiederholte Zuwiderhandlung ge- gen klare materielle oder formelle Vorschriften vorliegt, mithin eine Situati- on, welche in einem Rechtsstaat auf Dauer nicht geduldet werden kann. Mittels Aufsichtsbeschwerde können hingegen nicht partikuläre oder isolier- te Fragen zur Sprache gebracht werden (vgl. Entscheid des Bundesstrafge- richts BA.2005.1 vom 23. Mai 2005 mit zahlreichen Hinweisen; VPB 68.46).

3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Durchsuchung als solche sei unnötig gewesen, da die für das Ermittlungsverfahren notwendigen Unter- lagen gemäss Art. 65 BStP zunächst von ihr hätten herausverlangt werden müssen, bevor eine Hausdurchsuchung geboten gewesen sei. Die BStP regelt im ersten Abschnitt des zweiten Teils die allgemeinen Be- stimmungen des Bundesstrafverfahrens. Unter Ziffer IX enthält sie in den Artikeln 65-73 die Vorschriften betreffend Beschlagnahme, Durchsuchung, Einziehung und Überwachung. Art. 65 Abs. 1 BStP ermächtigt die zustän- digen Behörden zur Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweis- mittel von Bedeutung sein können, und verpflichtet den Inhaber einer sol- chen Sache zu ihrer Herausgabe auf Verlangen der Behörde. Ebenso kön- nen Gegenstände und Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen, beschlagnahmt werden. Gemäss Art. 67 Abs. 1 BStP ist der Richter berechtigt, eine Wohnung und andere Räume zu durchsuchen, wenn es wahrscheinlich ist, dass der Beschuldigte sich darin verborgen hält, oder dass sich Beweisgegenstände oder Spuren des Vergehens darin

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befinden. Gemäss Art. 71 BStP kann der Bundesanwalt vor Einleitung der Voruntersuchung eine Beschlagnahme oder Durchsuchung verfügen. Ob- wohl im Gesetz nicht ausdrücklich statuiert, gebietet der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass die Untersuchungsbehörde irgendwelchen Durchsuchungs- und Beschlagnahmungsmassnahmen gegen Beschuldigte und private Dritte eine Aufforderung zur freiwilligen Herausgabe vorausge- hen zu lassen hat, soweit dadurch der Zweck der Untersuchung nicht ge- fährdet wird. Eine Durchsuchung ohne vorgängigen Herausgabebefehl ist angezeigt, wenn zu befürchten ist, es könnten während des Editionsverfah- rens Beweis- und Konfiskationsgegenstände beseitigt werden (HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Ba- sel 2005, S. 325, 350; SCHMID, a.a.O., N. 742; OBERHOLZER, a.a.O., N. 1204; BGE 107 IV 208, 209 f. E. 1). Daraus erhellt, dass in der BStP – anders als in einzelnen kantonalen Re- gelungen (z.B. Art. 144 Abs. 2 der st. gallischen StPO) – keine klare Ver- fahrensvorschrift besteht, wonach in jedem Fall vor Anordnung einer Haus- durchsuchung der Inhaber mutmasslich beweisrelevanter Dokumente zu deren Herausgabe aufzufordern ist. Es ist vielmehr im Einzelfall auf Grund der konkreten Verhältnisse und des Verfahrensstandes zu entscheiden, ob in Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips ein solches Vorgehen oh- ne Gefährdung des Untersuchungszwecks gerechtfertigt erscheint und erst bei einer Herausgabeverweigerung des Inhabers zur Anwendung von Zwangsmitteln zu schreiten ist. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin in Liquidation begriffen, weshalb nicht ohne weiteres von der Vollständigkeit oder Unversehrtheit der gesuchten Beweismittel ausgegangen werden konnte. Diese führt denn auch selber aus, dass sich die Unterlagen bereits in einem (offenbar ausgelagerten) Archiv hätten befinden können. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist demnach nicht zu beanstanden. 3.2 Im weitern wird die Durchführung der Durchsuchung als unverhältnismäs- sig gerügt, insbesondere die Anzahl der eingesetzten Beamten. Diese sei- en ohne weiteres als Untersuchungsbeamte zu erkennen gewesen, da sie ihre Ausweise vor der Brust getragen hätten; ein Beamter habe sich gar mit verschränkten Armen an den Eingang der Geschäftsräume gestellt, als ob er die Flucht von Mitarbeitern habe verhindern wollen. Die BStP enthält keine Vorschriften, welche im Sinne der vorstehend wie- dergegebenen Rügen klare Anweisungen für die Durchführung einer Haus- durchsuchung geben würden. Grundsätzlich ist jedoch die Privatsphäre des Betroffenen bei der Durchsuchung soweit wie möglich zu wahren (vgl. Art. 67 Abs. 3, 68 und 69 BStP). Leistet der Hausbesitzer Widerstand, so kann, nach vergeblicher Aufforderung zur Öffnung von Räumen oder Be-

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hältnissen, Gewalt angewendet werden (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 352; SCHMID, a.a.O., N. 737 ff.). Die Untersuchungsbehörde ver- fügt mithin – insbesondere was den personellen Ressourceneinsatz anbe- langt – über ein ausgesprochen weites Ermessen bei der Vornahme einer Durchsuchung. Der Einsatz von sieben Beamten ist unter diesem Blickwin- kel nicht zu beanstanden, zumal es in der Natur der Sache liegt, dass im voraus weder feststehen noch zuverlässig abgeschätzt werden kann, wo und in welchem Umfang zu beschlagnahmende Gegenstände und Vermö- genswerte vorgefunden werden. Sodann bietet der Einsatz einer nicht zu knapp bemessenen Anzahl Beamter Gewähr dafür, dass die Durchsuchung zügig von statten geht, was unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit – zeitliche Beanspruchung, eingeschränkter bzw. unterbrochener Ge- schäftsbetrieb – gerade geboten erscheint und daher letztlich im Interesse des Betroffenen liegt. Die Durchsuchung der Geschäftsräume dauerte vor- liegend denn auch nur eine Stunde (act. 5.7 S. 2 und Beilage 2). Zudem ist für den Fall mangelnder Kooperationsbereitschaft des Betroffenen genü- gend Personal bereitzuhalten, um die Durchsuchung – allenfalls unter An- wendung von Zwang – erfolgreich vornehmen zu können. Die Bewachung des Geschäftseingangs dient dem gleichen Zweck und ist nicht zu bean- standen, da es zu verhindern gilt, dass unbemerkt allenfalls zu beschlag- nahmende Geschäftsunterlagen aus den Räumen entfernt werden. Die Rüge, die Beamten hätten ihre Ausweise deutlich sichtbar getragen, ist von derart untergeordneter Bedeutung und hat blossen Ordnungsvorschrift- scharakter, dass auf sie nicht einzugehen ist. Schliesslich geht angesichts der beschlagnahmten Gegenstände die Rüge fehl, es sei nicht wahrschein- lich gewesen, dass sich Beweisgegenstände im Sinne von Art. 67 Abs. 1 BStP in den Räumlichkeiten befinden würden. 3.3 Zusammenfassend erweisen sich die bisher geprüften Rügen der Be- schwerdeführerin als unbegründet. Es liegt weder ein offensichtlicher Ver- stoss gegen klare Bestimmungen oder wesentliche Verfahrensvorschriften noch eine wiederholte Zuwiderhandlung gegen klare materielle oder formel- le Vorschriften vor. Der Beschwerde ist insoweit keine Folge zu geben.

  1. Zu prüfen bleibt damit noch die Frage der Siegelung der beschlagnahmten Unterlagen, welche vom Präsidenten der Beschwerdekammer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens BB.2005.99 im Sinne einer vorsorglichen Ertei- lung der aufschiebenden Wirkung angeordnet wurde (Art. 218 BStP). Die Beschwerdeführerin macht in dieser Hinsicht geltend, sie sei bei der Durch- suchung vom 18. August 2005 nicht vertreten und damit nicht anwesend gewesen, weshalb sie keine Einsprache habe erheben können. Die schrift- liche Einsprache vom 19. August 2005 sei demzufolge rechtzeitig erfolgt.
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4.1 Die Durchsuchung von Papieren ist mit grösster Schonung der Privatge- heimnisse und unter Wahrung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Art. 77 BStP durchzuführen (Art. 69 Abs. 1 BStP). Dem Inhaber der Papie- re ist womöglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ih- ren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt. In diesem Falle entscheidet der Richter über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 69 Abs. 3 BStP). Der Inhaber hat unmittelbar bei der Durchsuchung der Papiere Einsprache zu erheben bzw. die Siegelung zu verlangen, wenn er der Auffassung ist, die fraglichen Dokumente enthielten ein zu schützendes Geheimnis (BGE 127 II 151, 154 E. 4.b mit Hinweisen). Die Siegelung bezweckt, dass der von einer gegen seine Geheimsphäre gerichteten Massnahme Betroffene verlangen kann, dass nicht die Strafverfolgungsbehörde, sondern der Rich- ter über deren Zulässigkeit entscheidet, also darüber, ob eine Untersu- chung der zu beschlagnahmenden Akten überhaupt stattfinden dürfe. Dementsprechend ist vom Inhaber, der bei der Durchsuchung anwesend ist, zu erwarten, dass er sich ihr unmittelbar widersetzt bzw. unmittelbar gegen sie Einsprache erhebt. Das Einverständnis des Inhabers ist nicht zu vermuten, bis einem zuständigen Organ der juristischen Person Gelegen- heit eingeräumt worden ist, sich im genannten Sinne zu äussern. Erst nach geduldeter Durchsuchung und Beschlagnahme die Siegelung zu verlangen, widerspricht dem Zweck dieses Instituts bzw. vermag diesen gar nicht mehr zu erfüllen (BGE 114 Ib 357, 360 E. 4). Die Befugnis, die Versiegelung der am 18. August 2005 an ihrem Domizil sichergestellten Akten zu verlangen, stand vorliegend der Beschwerdeführerin bzw. ihren Organen als Inhaberin derselben zu. Entsprechend muss ihr auch die Möglichkeit offen stehen, eine allfällige Verletzung dieses ihr zustehenden Rechts geltend zu ma- chen (vgl. BGE 114 Ib 357, 359 E. 4). 4.2 Die von den Gesellschaftern F. und G. gebildete Beschwerdeführerin wur- de durch Gesellschafterbeschluss vom 5. April 2005 aufgelöst. F. zeichnet seit 26. April 2005 als Liquidator mit Einzelunterschrift, während G. zwar noch Gesellschafter ist, aber keine Zeichnungsberechtigung mehr hat. An- dere zeichnungsberechtigte Personen sind nicht im Handelsregister einge- tragen (act. 5.8). Die Gesellschaft kann daher grundsätzlich nur durch die Handlungen und das Verhalten ihres Liquidators verpflichtet werden (Art. 55 Abs. 1 und 2 ZGB; Art. 823 i.V.m. Art. 739 Abs. 2 OR). Gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin seien bei ihrem Eintreffen am Sitz der Gesellschaft F. und dessen Anwalt Markus Büchi anwesend gewesen. Nach Eröffnung des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls sei ver- einbart worden, auf G., der sich noch bei einer Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich befunden habe, zu warten. Darauf- hin hätten F. und sein Anwalt die Räumlichkeiten verlassen und für die

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Vornahme der Durchsuchung auf G. verwiesen, da sich die gesuchten Do- kumente in dessen Büro befunden hätten. Die Durchsuchung der Papiere sei daher unterbrochen und später in Anwesenheit von G. durchgeführt worden, welcher die beschlagnahmten Dokumente übergeben habe (act. 5 und 12). Diese Darstellung wird durch den Ausführungsbericht der Bundes- kriminalpolizei vom 23. August 2005 gestützt (act. 5.7). Darin wird insbe- sondere festgehalten, dass F. vor Verlassen der Lokalitäten G. über die Anwesenheit der Beschwerdegegnerin informiert und diese darum ersucht habe, auf jeden Fall auf die Ankunft von G. zu warten. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass F. an G. den Auftrag und die Vollmacht erteil- te, die Beschwerdeführerin anlässlich der Durchsuchung zu vertreten. Die Beschwerdeführerin bestreitet denn auch nicht, dass G. bei der Durchsu- chung anwesend war; ihre Rüge, sie sei nicht vertreten und damit nicht anwesend gewesen, erweist sich somit als unbegründet. G. konnte dem- nach für die Beschwerdeführerin im Rahmen des ihm erteilten Auftrags handeln und damit namens der Beschwerdeführerin grundsätzlich auch Einsprache im Sinne von Art. 69 Abs. 3 BStP erheben. 4.3 Die Beschwerdegegnerin macht – unter Hinweis auf den erwähnten Aus- führungsbericht der Bundeskriminalpolizei samt Beilagen – geltend, dass weder F. beim Verlassen der Räumlichkeiten noch G. am Schluss der Durchsuchung Einsprache im Sinne von Art. 69 Abs. 3 BStP erhoben hät- ten. Letzterer habe die gesuchten Dokumente ausgehändigt sowie das Pro- tokoll der Durchsuchung und das Inventar der beschlagnahmten Gegens- tände unterzeichnet. Im weitern habe er bescheinigt, auf die einschlägigen gesetzlichen Grundlagen, insbesondere Art. 69 BStP, hingewiesen worden zu sein. Da nicht bereits während der Durchsuchung Einsprache erhoben und die Versiegelung der Papiere verlangt worden sei, sei die schriftliche Einsprache vom 19. August 2005 unzeitig erfolgt. Dieser Auffassung kann aus folgenden Überlegungen nicht beigepflichtet werden: Es kann nicht erwartet werden, dass bereits bei Eröffnung des Durchsu- chungsbefehls bzw. zu Beginn der Durchsuchung in allgemeiner Art Ein- sprache erhoben und die Siegelung verlangt wird, da in jenem Zeitpunkt noch gar nicht feststeht, ob und in welchem Umfang beweisrelevante Un- terlagen vorgefunden werden und sicherzustellen sind. Mithin fehlt es dem Betroffenen an der Entscheidungsgrundlage dafür, ob er allenfalls ein Ge- heimhaltungsinteresse an den sicherzustellenden Dokumenten geltend machen will. Eine summarische Prüfung der Papiere durch die Behörde ist zudem zulässig, weil nur auf diese Weise eine Ausscheidung des unwe- sentlichen Inhalts möglich ist. Vor einer detaillierten Durchsuchung ist dem Inhaber der Papiere jedoch Gelegenheit einzuräumen, sich zu deren Inhalt zu äussern, womit er allenfalls eine Sichtung und Kenntnisnahme abwen-

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den kann. Besteht die Behörde auf der Durchsicht der Papiere und beharrt der Inhaber auf seiner Weigerung, so muss er ungesäumt die Versiegelung verlangen (vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 353). F. war wäh- rend der Durchsuchung nicht zugegen, weshalb er sich nicht im vorerwähn- ten Sinne über den Inhalt der Dokumente aussprechen konnte. Das Argu- ment, er habe vor Verlassen der Räumlichkeiten bzw. zu Beginn der Durchsuchung keine Einsprache erhoben, stösst demnach ins Leere. So- dann steht nicht fest, dass G. im Sinne von Art. 69 Abs. 3 BStP vor der Durchsuchung bzw. Sicherstellung der Papiere tatsächlich Gelegenheit eingeräumt worden ist, sich zu deren Inhalt zu äussern und allenfalls deren Siegelung zu verlangen. Seine Bescheinigung, „auf die einschlägigen ge- setzlichen Grundlagen (insbesondere auf Art. 69 BStP) hingewiesen wor- den zu sein“ (act. 5.7), vermag diesen Nachweis nicht zu erbringen. Aus der Erklärung geht nämlich nicht klar hervor, dass G. bzw. die Beschwerde- führerin darüber aufgeklärt wurde, sich im Sinne von Art. 69 Abs. 3 BStP über den Inhalt der zu durchsuchenden Papiere aussprechen und gegen deren Durchsuchung Einsprache mit der Folge der Siegelung der Papiere erheben zu können. Zu einer hinreichenden Aufklärung gehört zudem der Hinweis auf das anschliessende – allenfalls mit Kosten für den Einsprecher verbundene – gerichtliche Entsiegelungsverfahren. Nach dem Gesagten steht nicht fest, dass die Beschwerdeführerin anläss- lich der Durchsuchung vom 18. August 2005 Kenntnis ihres Rechts gemäss Art. 69 Abs. 3 BStP und damit tatsächlich Gelegenheit hatte, dieses aus- üben zu können. Bei dieser Sachlage kann die schriftliche Einsprache vom 19. August 2005 nicht als verspätet bezeichnet werden. Aus diesem Schreiben geht im Übrigen – entgegen der Auffassung der Beschwerde- gegnerin – genügend klar hervor, dass der von Fürsprecher Markus Büchi vertretene F. in seiner Funktion als Liquidator der Beschwerdeführerin Ein- sprache gegen die Durchsuchung vom Vortag erhob. 4.4 Nachdem eine wesentliche Verfahrensvorschrift verletzt wurde, erweist sich die entsprechende Rüge der Beschwerdeführerin als begründet. In Anwen- dung von Art. 28 Abs. 2 SGG und Art. 17 Abs. 1 BStP ist demnach die vor- sorglich angeordnete Siegelung der beschlagnahmten Dokumente im Sin- ne von Art. 69 Abs. 3 BStP aufrecht zu erhalten, und die Beschwerdegeg- nerin ist anzuweisen, umgehend das Entsiegelungsverfahren einzuleiten.

  1. Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben. Mangels gesetzlicher Grundlage ist im Aufsichtsbeschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

  1. Die mit Verfügung des Präsidenten der Beschwerdekammer vom 26. August 2005 vorsorglich angeordnete Versiegelung der beschlagnahmten Dokumen- te bleibt aufrecht erhalten und die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, umgehend das Entsiegelungsverfahren einzuleiten.

  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

  3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Bellinzona, 17. November 2005

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

  • Rechtsanwalt Markus Büchi,
  • Schweizerische Bundesanwaltschaft, Zweigstelle Lugano,

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer- den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun- desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit- telinstanz oder deren Präsident es anordnet.

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16.11.2005
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026