Bundespatentgericht Tribunal fédéral des brevets Tribunale federale dei brevetti Tribunal federal da patentas Federal Patent Court
S2024_005, S2024_006, S2024_007
Urteil vom 8. Juli 2025 Besetzung
Präsident Dr. iur. Mark Schweizer (Vorsitz), Richter Dr. sc. nat. ETH Tobias Bremi ( Referent), Richter Dipl. chem.-ing. ETH Marco Zardi Erster Gerichtsschreiber MLaw Sven Bucher
Verfahrensbeteiligte
Klägerinnen
gegen
Beklagte 1
Beklagte 2
Beklagte 3
Gegenstand
Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme; Dime- thylfumarat
S2024_005, S2024_006, S2024_007 Seite 3 Das Bundespatentgericht erwägt: 1. Mit Eingabe vom 30. August 2024 reichten die Klägerinnen ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen gegen die Beklagte 1 ein, mit folgenden Rechtsbegehren (S2024_005): «1. Respondent shall be prohibited under the threat of a disciplinary fine of CHF 1,000 per day according to Art. 343 para. 1 lit. c Code of Civil Proce- dure (ZPO), and at least CHF 5,000 according to Art. 343 para. 1 lit. b ZPO, as well as a penalty (fine) for its executives according to Art. 292 Swiss Criminal Code (StGB) to manufacture, store, offer, sell, distribute, import, export. or otherwise place on the market, as well as possess for these purposes, and/or incite and/or assist third parties with respect to the manufacturing, storing, offering, selling, distributing, importing, exporting, or otherwise placing on the market, as well as possessing for those pur- poses, pharmaceutical products comprising dimethyl fumarate for the treatment of relapsing remitting multiple sclerosis wherein the dose of di- methyl fumarate to be administered to a patient is 480 mg per day, in par- ticular the pharmaceutical products ‹Dimethylfumarat Sandoz 120 mg gas- troresistant hard capsules› and ‹Dimethylfumarat Sandoz 240 mg gastro- resistant hard capsules› (Swissmedic marketing authorization no. 69203) 2. All costs and fees, including the expenses for the assisting patent attorney. to be borne by Respondent.» 2. Mit Eingabe vom 4. September 2024 reichten die Klägerinnen ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen gegen die Beklagte 2 ein, mit fol- genden Rechtsbegehren (S2024_006): «1. Respondent shall be prohibited under the threat of a disciplinary fine of CHF 1,000 per day according to Art. 343 para. 1 lit. c Code of Civil Procedure (ZPO), and at least CHF 5.000 according to Art. 343 para. 1 lit. b ZPO, as well as a penalty (fine) for its executives according to Art. 292 Swiss Criminal Code (StGB) to manufacture. store, offer, sell, distribute, import, export, or otherwise place on the market, as well as possess for these purposes. and/or incite and/or assist third parties with respect to the manufacturing, storing, offering, selling, distributing, importing, exporting, or otherwise plac- ing on the market, as well as possessing for those purposes, pharmaceutical products comprising dimethyl fumarate for the treatment of relapsing
S2024_005, S2024_006, S2024_007 Seite 4 remitting multiple sclerosis wherein the dose of dimethyl fumarate to be ad- ministered to a patient is 480 mg per day, in particular the pharmaceutical products ‹Dimethylfumarat Viatris 120 mg gastroresistant hard capsules› and ‹Dimethylfumarat Viatris 240 mg gastroresistant hard capsules› (Swiss- medic marketing authorization no. 69411). 2. All costs and fees, including the expenses for the assisting patent attorney. to be borne by Respondent.»
Ebenfalls mit Eingabe vom 4. September 2024 reichten die Klägerinnen ein Gesuch Erlass vorsorglicher Massnahmen gegen die Beklagte 3 ein, mit folgenden Rechtsbegehren (S2024_007): «1. Respondent shall be prohibited under the threat of a disciplinary fine of CHF 1,000 per day according to Art. 343 para. 1 lit. c Code of Civil Procedure (ZPO), and at least CHF 5,000 according to Art. 343 para. 1 lit. b ZPO, as well as a penalty (fine) for its executives according to Art. 292 Swiss Criminal Code (StGB) to manufacture, store, offer, sell, distribute, import, export, or otherwise place on the market, as well as possess for these purposes, and/or incite and/or assist third parties with respect to the manufacturing, storing, offering, selling, distributing, importing. exporting, or otherwise plac- ing on the market, as well as possessing for those purposes, pharmaceutical products comprising dimethyl fumarate for the treatment of relapsing remit- ting multiple sclerosis wherein the dose of dimethyl fumarate to be adminis- tered to a patient is 480 mg per day, in particular the pharmaceutical prod- ucts ‹Dimethylfumarat Mepha Teva 120 mg gastroresistant hard capsules› and ‹Dimethylfumarat Mepha Teva 240 mg gastroresistant hard capsules› (Swissmedic marketing authorization no. 69504). 2. All costs and fees, including the expenses for the assisting patent attorney, to be borne by Respondent.»
Mit Noveneingabe vom 6. September 2024 reichten die Klägerinnen neue Beweismittel im Verfahren gegen die Beklagte 1 ein. 5. Mit Massnahmeantwort vom 2. Oktober 2024 stellte die Beklagte 1 fol- gende Rechtsbegehren: «1. The Applicants' request for a preliminary injunction shall be dismissed.
S2024_005, S2024_006, S2024_007 Seite 5 2. The costs of the proceedings shall be borne by the Applicants, and the Ap- plicants shall be jointly and severally liable to pay the Respondent's legal fees and expenses and to reimburse the Respondent for the costs of patent attorneys' fees (all plus VAT in the case of Applicant 2).»
Mit Massnahmeantwort vom 4. Oktober 2024 stellte die Beklagte 2 fol- gende Rechtsbegehren: «(1) The request for preliminary injunction dated 4 September 2024 shall be dismissed in its entirety. (2) Applicants shall be ordered to bear jointly and severally all costs and ex- penses of these proceedings, and to compensate Respondent for legal and patent attorney costs. (3) If an injunction is granted, Applicants shall be ordered to pay jointly and severally a security deposit of CHF 500,000.»
Mit Massnahmeantwort vom 4. Oktober 2024 stellte die Beklagte 3 fol- gende Rechtsbegehren: «1. Applicants' prayers for relief shall be entirely dismissed, to the extent they are admissible. 2. As an auxiliary request, a preliminary injunction shall be dependent on the providing of a security by Applicants in the amount of CHF 500,000. 3. Applicants shall be ordered to bear all court costs and to pay attorneys' fees to Respondent, including the necessary expenses for patent attorney support (including VAT).» 8. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2024 informierte das Bundespatentgericht die Parteien, dass die Verfahren gegen die Beklagten 1-3 vereinigt werden. 9. Mit Eingabe vom 8. November 2024 nahmen die Klägerinnen Stellung zu den Massnahmeantworten der Beklagten und machten das Gericht auf den Entscheid der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts
S2024_005, S2024_006, S2024_007 Seite 6 aufmerksam, mit dem diese die Erteilung von EP 2 653 873 im Umfang von Hilfsantrag 12 bestätigte. 10. Mit Schreiben vom 22. November 2024 wurden die Parteien für die münd- liche Verhandlung vom 15. April 2025 vorgeladen. Weiter wurde ihnen mit- geteilt, dass sich das Gericht auf Wunsch der Parteien in der mündlichen Verhandlung sowie für das Fachrichtervotum des Englischen bedienen würde. 11. Am 4. Dezember 2024 reichten die Beklagten ihre Stellungnahmen auf die Eingabe der Klägerinnen vom 8. November 2024 ein. 12. Am 23. Dezember 2024 reichten die Klägerinnen eine weitere Stel- lungahme ein. 13. Mit Eingabe vom 27. Januar 2025 reichte die Beklagte 2 ein Urteil der Rechtbank Den Haag vom 22. Januar 2025 ein. Die beiden anderen Be- klagten stimmten dieser Eingabe zu. Mit Eingabe vom 7. Februar 2025 antworteten die Klägerinnen auf die Er- klärungen der Beklagten im Zusammenhang mit dem Urteil der Rechtbank Den Haag vom 22. Januar 2025. Mit Eingabe vom 7. Februar 2025 legte die Beklagte 3 ein Urteil des Tribu- nal Judiciaire de Paris vom 3. Februar 2025 vor. Mit Eingabe vom 13. Februar 2025 reichte die Beklagte 2 ein Urteil des finnischen Marknadsdomstolen ein. Die Beklagten 1 und 3 stimmten dieser Eingabe zu. Mit Eingabe vom 21. Februar 2025 reagierten die Klägerinnen auf die Schriftsätze zu den Urteilen des französischen und des finnischen Ge- richts. Mit Eingabe vom 20. Juni 2025 reichten die Beklagten den Entscheid des Tribunal Judiciaire de Paris vom 18. Juni 2025 ein.
S2024_005, S2024_006, S2024_007 Seite 7 Prozessuales 14. Die Klägerin 1 hat ihren Sitz in Cambridge, USA, die Klägerin 2 und die Beklagten 1-3 i n der Schweiz. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 2 Nr. 1 LugÜ i.V.m. Art. 109 Abs. 2 IPRG. Da Ansprüche aus der Verletzung des schweizerischen Teils eines europäi- schen Patents geltend gemacht werden, ist das Bundespatentgericht sach- lich zuständig (Art. 26 Abs. 1 lit. a PatGG). Es ist schweizerisches Recht anwendbar (Art. 110 Abs. 1 IPRG). Verfahrenssprache ist Deutsch (Art. 36 PatGG). Die Parteien haben sich auf die Verwendung von Englisch als Parteisprache geeinigt (Art. 36 Abs. 3 PatGG). Keine Hilfsanträge 15. In ihrem Massnahmegesuch beschreiben die Klägerinnen das erteilte Streitpatent (Schweizer Teil des EP 2 653 873) und machen eine Verlet- zung der erteilten unabhängigen Ansprüche 1 und 5 geltend, gefolgt von Angaben zum Einspruchsverfahren und zur Anspruchsfassung der unab- hängigen Ansprüche gemäss Hilfsantrag 12 im Einspruchsverfahren. Hilfs- antrag 12 schränkt die medizinische Indikation der unabhängigen Ansprü- che von Multipler Sklerose (MS) auf schubförmig remittierende Multiple Sklerose (Relapse Remitting Multiple Sclerosis, RRMS) ein. Die Klägerin- nen künden, «als reine Vorsichtsmassnahme», an, dass sie das Streitpa- tent – falls notwendig – im vorliegenden Verfahren in einer eingeschränkten Fassung, in der die Multiple Sklerose als RRMS definiert wird, verteidigen würden. 1 Eine Einschränkung des Streitpatents ist darin nicht zu sehen. In der Stellungnahme der Klägerinnen zu den Massnahmeantworten vom 8. November 2024 teilen die Klägerinnen lediglich mit, dass die Entschei- dung der Einspruchsabteilung zwischenzeitlich ergangen und dass die Fassung der unabhängigen Ansprüche gemäss Hilfsantrag 12 als erfinde- risch befunden und die Erteilung des EP 2 653 873 in diesem Umfang auf- rechterhalten worden sei. In ihrer Stellungnahme zu den
1 « As a purely precautionary measure and against the background of the EPO opposition proceedings, Applicants announce that they will – if necessary – defend the Patent in Suit EP 873 in the present proceedings in a limited version, in which MS is specified as RRMS».
S2024_005, S2024_006, S2024_007 Seite 8 Massnahmeantworten erklären die Klägerinnen, sie machten eine Verlet- zung der erteilten unabhängigen Ansprüche 1 und/oder 5 und/oder eine Verletzung der unabhängigen Ansprüche 1 und/oder 5 in der Fassung ge- mäss Hilfsantrag 12 geltend. Das Gericht habe daher nur zu beurteilen, ob einer der geltend gemachten Ansprüche rechtsbeständig und verletzt sei. Die Klägerinnen äussern sich sowohl zu den angeblich unzulässigen Än- derungen an den erteilten Ansprüchen 1 und 5 als auch zu den angeblich unzulässigen Änderungen an den Ansprüchen 1 und 5 in der Fassung ge- mäss Hilfsantrag 12. Bei der Erörterung der erfinderischen Tätigkeit schei- nen sich die Klägerinnen alle Optionen offenhalten zu wollen, indem sie auf die Behandlung von Multiple Sklerose/RRMS verweisen, ohne jedoch zu sagen, ob die von der Einspruchsabteilung aufrechterhaltene Fassung von Ansprüchen 1 und 5 gemäss Hilfsantrag 12 hilfsweise geltend gemacht wird. 16. Nach der Praxis des Bundespatentgerichts kann ein Schutzrecht in Verfah- ren des vorsorglichen Rechtsschutzes nur in einer einzigen Fassung gel- tend gemacht werden. 2 Die Verfügung vom 29. Oktober 2024 war dem Rechtsvertreter der Klägerinnen, der auch Rechtsvertreter der Klägerin im Verfahren S2024_008 war, im Zeitpunkt der Einreichung der Stellung- nahme zu den Massnahmeantworten am 8. November 2024 bereits zuge- stellt worden. Der Rechtsvertreter der Klägerinnen kann nicht ernsthaft be- haupten, er habe die Praxis gemäss Verfügung vom 29. Oktober 2024 im Verfahren S2024_008 den Klägerinnen nicht mitteilen dürfen, weil er an das Anwaltsgeheimnis gebunden gewesen sei. Die Rechtsprechung eines Gerichts ist nicht vertraulich, auch wenn der Anwalt sie im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit erfährt. Die Mitteilung allenfalls vertraulicher Infor- mationen, wie die Identität der am Verfahren S2024_008 beteiligten Par- teien, ist nicht notwendig, um die Klägerinnen darauf aufmerksam zu ma- chen, dass das Schutzrecht in Verfahren des vorsorglichen Rechtsschut- zes nur in einer einzigen Fassung geltend gemacht werden kann. Aus der Verfügung vom 29. Oktober 2024 im Verfahren S2024_008 geht auch hervor, dass die Praxis auf hängige Verfahren Anwendung findet. Die Klägerinnen haben daher bewusst darauf verzichtet, in der Stellungnahme zu den Massnahmeantworten klarzustellen, in welcher einzigen Fassung sie das Streitpatent geltend machen.
2 BPatGer, Verfügung S2024_008 vom 29. Oktober 2024 – «Lisdexamphetamin».
S2024_005, S2024_006, S2024_007 Seite 9 Geltend gemachte Fassung des Streitpatents ist daher die erteilte Fas- sung. Die Fassung der unabhängigen Ansprüche gemäss Hilfsantrag 12 im Einspruchsverfahren ist nicht weiter zu beachten. Ausländische Urteile 17. Wie eben erwähnt hat die Einspruchsabteilung des EPA die Erteilung des EP 2 653 873 in einer eingeschränkten Fassung gemäss Hilfsantrag 12, in der Multiple Sklerose durch RRMS ersetzt wurde, bestätigt. Gegen die Ent- scheidung vom 25. Oktober 2024 wurden Beschwerden eingelegt, unter anderem durch die Patentinhaberin; die mündliche Verhandlung im Be- schwerdeverfahren T1462/24 ist für den 25.-27. November 2025 terminiert. Die Entscheidung der Einspruchsabteilung des EPA ist damit nicht rechts- kräftig, und da die Patentinhaberin Beschwerde eingelegt hat u.a. mit dem Antrag, die Entscheidung der Einspruchsabteilung sei aufzuheben und das Patent in der ursprünglich erteilten Fassung zu bestätigen, ist nicht auszu- schliessen, dass die Erteilung in der ursprünglichen Fassung von der Be- schwerdekammer des EPA bestätigt wird. Das Landgericht Düsseldorf hat gestützt auf den deutschen Teil des EP 2 653 873 Ende November/Anfang Dezember 2024 einstweilige Verfügun- gen ohne Anhörung der Gegenparteien gegen Hexal AG, Holzkirchen, Stadapharm AG, Bad Vilbel, Aliud Pharma AG, Laichingen, Viatris Healthcare GmbH, Troisdorf, und Heumann Pharma GmbH & Co. Gene- rica KG, Nürnberg, erlassen. Nach Widerspruch von Hexal AG, Stadapharm GmbH und Aliud Pharma GmbH gegen die sie betreffenden Verfügungen wurden diese nach Anhörung am 30. Januar 2025 bestätigt. Weitere Vertriebsverbote gestützt auf den deutschen Teil von EP 2 653 873 wurden gleichentags gegen Glenmark Arzneimittel GmbH, Gröbenzell, und ratiopharm GmbH, Ulm, erlassen. Das Bezirksgericht Harju in Estland erliess am 9. Dezember 2024 ein einst- weiliges Vertriebsverbot gegen STADA Arzneimittel AG gestützt auf den estnischen Teil des EP 2 653 873; diese Entscheidung wurde auf Berufung hin mit Urteil vom 20. Februar 2025 vom Berufungsgericht Tallin bestätigt. Am 22. Januar 2025 wies die Rechtbank Den Haag ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen gestützt auf den niederländischen Teil von EP 2 653 873 ab, weil das Patent entweder nicht erfinderisch oder, falls auf erfinderischer Tätigkeit beruhend, unzureichend offenbart sei.
S2024_005, S2024_006, S2024_007 Seite 10 Mit Urteil vom 3. Februar 2025 wies das Tribunal Judiciaire de Paris ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen, das sich auf den französi- schen Teil von EP 2 653 873 stützte, ab, weil das Patent voraussichtlich nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Mit Urteil vom 18. Juni 2025 stellte das Tribunal Judiciaire de Paris die Nichtigkeit des französischen Teils des EP 2 653 873 fest, weil das Patent nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Am 3 . Februar 2025 wies der finnische Marknadsdomstolen ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen gestützt auf den finnischen Teil des EP 2 653 873 ab, weil das Patent nicht glaubhaft auf erfinderischer Tätig- keit beruhe, wobei betont wird, dass die Feststellung des Mangels an er- finderischer Tätigkeit unter Berücksichtigung der Entscheidung der Ein- spruchsabteilung vom 11. Dezember 2024 bezüglich EP 2 653 873 getrof- fen wurde und auch für die Fassung gemäss Hilfsantrag 12 gelte. Voraussetzungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen 18. Das Gericht trifft gemäss Art. 77 PatG i.V.m. Art. 261 Abs. 1 ZPO die not- wendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist (lit. a) und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (lit. b). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsachenbehauptung, wenn für deren Vorhan- densein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Die An- forderungen an die Glaubhaftmachung hängen von der Schwere des ver- langten vorsorglichen Eingriffs in die Handlungssphäre des Beklagten ab. Wenn die beantragten vorsorglichen Massnahmen die Beklagte schwer be- einträchtigen, sind die Anforderungen höher, als wenn die Beklagte nur ge- ring beeinträchtigt wird, was namentlich bei blossen Sicherungsmassnah- men der Fall ist. 3
Streitpatent 19. Das Streitpatent ist der schweizerische Teil des EP 2 653 873 («Streitpa- tent»), das am 7. Februar 2008 angemeldet wurde, die Priorität einer US-
3 BPatGer, Urteil S2018_003 vom 24. August 2018, E. 7 – «chaudière miniature»; Urteil S2019_003 vom 11. Juli 2019, E. 11 (st. Rsp.).
S2024_005, S2024_006, S2024_007 Seite 11 Anmeldung vom 8. Januar 2007 beansprucht und auf den Namen der Klä- gerin 1 eingetragen ist. Die Streitpatentanmeldung ist eine einer ganzen Reihe von Teilanmeldun- gen zu EP 2 137 537, das die europäische Phase der internationalen An- meldung WO 2008/097596 ist. Die Stammanmeldung wurde als EP 2 137 537 B1 erteilt und beansprucht im Wesentlichen denselben Gegenstand wie das ursprünglich erteilte Streitpatent, mit dem einzigen Unterschied, dass im Stammpatent die Zusammensetzung als bestehend aus (a) und (b) definiert war, während in Anspruch 1 des ursprünglich erteilten Streit- patents definiert war, dass die Zusammensetzung (a) und (b) umfasst. Das Stammpatent EP 2 137 537 B1 wurde am 20. Januar 2022 von der Be- schwerdekammer des EPA widerrufen (T1773/16). Das Streitpatent wurde am 20. Juli 2022 erteilt, wogegen 14 Einsprüche eingereicht wurden. Mit Entscheid vom 11. Dezember 2024 wurde wie er- wähnt die Erteilung von EP 2 653 873 von der Einspruchsabteilung des EPA in der abgeänderten Fassung gemäss Hilfsanspruch 12 aufrechterhal- ten, das den Schutzbereich auf die Behandlung von RRMS beschränkt (E. 17). 20. Das Streitpatent betrifft Verbindungen zur Behandlung von Multipler Skle- rose (Abs. [0001]), einer Autoimmunerkrankung, die gegen Antigene des zentralen Nervensystems gerichtet ist. Die Krankheit ist durch Entzündun- gen in Teilen des Zentralnervensystems gekennzeichnet, die zum Verlust der Myelinscheide um die Nervenfasern (Demyelinisierung), zum Verlust von Nervenfasern und schliesslich zum Absterben von Nervenzellen, Oli- godendrozyten und Gliazellen führen ( Abs. [0002]). Obwohl verschiedene immuntherapeutische Arzneimittel bei Multipler Sklerose-Patienten Linde- rung verschaffen können, ist keines davon in der Lage, den Krankheitsver- lauf umzukehren, und einige können schwerwiegende Nebenwirkungen verursachen (Abs. [0004]). Das Streitpatent erläutert, dass «Phase-2-Enzyme» in Säugetierzellen als Schutzmechanismus gegen reaktive Sauerstoff-/Stickstoffspezies (ROS/RNS), Elektrophile und Xenobiotika dienten. Phase-2-Enzyme wür- den normalerweise nicht in maximaler Konzentration exprimiert, ihre Ex- pression könne jedoch durch eine Vielzahl natürlicher und synthetischer Substanzen induziert werden. Der Nuclear Factor E2-Related Factor 2 (Nrf2) sei ein Transkriptionsfaktor, der für die Induktion einer Vielzahl
S2024_005, S2024_006, S2024_007 Seite 12 wichtiger antioxidativer und entgiftender Enzyme verantwortlich sei, die eine schützende Zellreaktion auf metabolischen und toxischen Stress ko- ordinierten. Es gebe Hinweise darauf, dass dieser Nrf2-Signalweg bei neu- rodegenerativen und neuroinflammatorischen Erkrankungen als endoge- ner Schutzmechanismus aktiviert werden könne (Abs. [0005], Abs. [0006]). Es wird berichtet, dass Verbindungen gefunden worden seien, die neu- roprotektive Wirkungen zeigten, und es Hinweise darauf gebe, dass diese Verbindungen diese Wirkung durch Aktivierung des Nrf2-Signalwegs aus- übten, was zu einer Hochregulation neuroprotektiver Gene führe (Abs. [0007]). Eine Reihe solcher Verbindungen sei als Induktoren dieses Nrf2-Signalwegs identifiziert worden, jedoch wiesen diese Verbindungen nur wenige strukturelle Ähnlichkeiten auf (Abs. [0008]). Es wird über eine Phase-IIb-Studie zu einem neuartigen Fumarat berichtet, das bei Patienten mit RRMS wirksam sei. Bei täglichen Dosierungen von 120 mg, 360 mg, und 720 mg sei festgestellt worden, dass 720 mg des Fumarats pro Tag (240 mg drei Mal täglich) die mittels Magnetresonanzto- mographie nachweisebare Hirnläsionsaktivität bei RRMS-Patienten signi- fikant reduzierten (Abs. [0009], Kappos et al., BG00012, a novel oral fuma- rate, is effective in patients with relapsing-remitting multiple sclerosis, Mul- tiple Sclerosis 2006, S. 85 Abstract P325, «Kappos et al. 2006»). Im experimentellen Teil belegen die Beispiele 1 und 2 anhand von in vitro- Versuchen, dass Dimethylfumarat und Monomethylfumarat Nrf2 aktivieren und Beispiel 3 liefert experimentelle in vivo-Belege dafür an Mäusen. 21. Anspruch 1 des Streitpatents in der ursprünglich erteilten Fassung lautet gemäss Merkmalsgliederung der Klägerinnen: 1 A pharmaceutical composition for use in treating multiple sclerosis, the composition comprising: 2.1 (a) dimethyl fumarate or monomethyl fumarate, and 2.2 (b) one or more pharmaceutically acceptable excipients, 3 wherein the composition is to be administered orally to a subject in need of treatment for multiple sclerosis, and 4 wherein the dose of dimethyl fumarate or monomethyl fumarate to be ad- ministered is 480 mg per day.
S2024_005, S2024_006, S2024_007 Seite 13 Der unabhängige Anspruch 5 in der erteilten Fassung lautet gemäss Merkmals- gliederung der Klägerinnen: 1 Dimethyl fumarate or monomethyl fumarate for use in treating multiple sclerosis, 2 wherein dimethyl fumarate or monomethyl fumarate is to be orally admin- istered to a subject in need of treatment for multiple sclerosis 3 at a dose of 480 mg per day.
Massgeblicher Fachmann 22. Die Kenntnisse und Fähigkeiten des massgeblichen Fachmannes sind in zwei Schritten zu bestimmen: Zuerst ist das für die zu beurteilende Erfin- dung massgebliche Fachgebiet, anschliessend Niveau und Umfang der Fähigkeiten und Kenntnisse des Fachmannes des entsprechenden Fach- gebiets zu bestimmen. Das massgebliche Fachgebiet bestimmt sich nach dem technischen Gebiet, auf dem das von der Erfindung gelöste Problem liegt. 4
Die Fähigkeiten und Kenntnisse des Fachmannes umschreibt das Bundes- gericht mit der Formulierung, der durchschnittlich gut ausgebildete Fach- mann, auf den bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit abgestellt werde, sei «weder ein Experte des betreffenden technischen Sachgebiets noch ein Spezialist mit hervorragenden Kenntnissen. Er muss nicht den gesamten Stand der Technik überblicken, jedoch über fundierte Kenntnisse und Fähigkeiten, über eine gute Ausbildung sowie ausreichende Erfahrung verfügen und so für den in Frage stehenden Fachbereich gut gerüstet sein». 5 Was dem fiktiven Fachmann fehlt, ist jede Fähigkeit des assoziati- ven oder intuitiven Denkens. 6
4 BPatGer, Urteil S2017_001 vom 1. Juni 2017, E. 4.4. 5 BGE 120 II 71 E. 2. 6 BGE 120 II 312 E. 4b – «cigarette d‘un diamètre inférieur»; CR-PI-LBI- S CHEUCHZER, Art. 1 N 122.
S2024_005, S2024_006, S2024_007 Seite 14 Wo ein Problem mehrere technische Gebiete beschlägt, kann die fiktive Fachperson aus einem Team von Fachleuten aus unterschiedlichen Fach- gebieten gebildet werden. 7
Im Massnahmegesuch wird wiederholt auf den Fachmann Bezug genom- men, ohne diesen jedoch zu definieren. Nach Ansicht der Beklagten 1 han- delt es sich bei dem Fachmann um ein Team, das sich aus folgenden Mit- gliedern zusammensetzt: • einem erfahrenen Pharmakologen mit mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung von Arzneimitteln zur Behandlung neurologischer Erkrankungen, insbesondere MS, sowie in der Konzeption und Durchführung von Dosisfindungsstudien; und • einem erfahrenen Kliniker mit mehrjähriger Erfahrung in der Be- handlung neurologischer Erkrankungen, insbesondere MS. Nach Ansicht der Beklagten 2 ist der Fachmann ein Team aus einem Klini- ker mit Erfahrung in der Entwicklung, Studienkonzeption und Datenanalyse für die Behandlung von MS und einem Apotheker mit Erfahrung in der Ent- wicklung oraler Formulierungen und Dosierungsschemata. Nach der Beklagten 3 ist der Fachmann ein Team von Wissenschaftlern, bestehend aus • einem Kliniker mit mehrjähriger klinischer Erfahrung in der Be- handlung von Multipler Sklerose, einschliesslich des Verständ- nisses der Konzeption und Interpretation von klinischen Studien der Phasen II und III im Zusammenhang mit Wirkstoffkandida- ten zur Behandlung von Multipler Sklerose; und • einem klinischen Pharmakologen mit Erfahrung in der Konzep- tion und Interpretation von klinischen Studien der Phasen II/III im Zusammenhang mit Wirkstoffkandidaten zur Behandlung von Multipler Sklerose; pharmakologischer Bewertungen von Wirkstoffen, einschliesslich der Kenntnis der relevanten Tiermo- delle wie dem EAE-Modell («experimentelles autoimmunes En- zephalomyelitis-Modell»), das zur Bewertung der Wirksamkeit
7 BGE 120 II 71 E. 2 – «Wegwerfwindel»; BPatGer, Urteil S2017_001 vom 1. Juni 2017, E. 4.4.
S2024_005, S2024_006, S2024_007 Seite 15 eines Arzneimittelkandidaten zur Behandlung von Multipler Sklerose verwendet werde. In der Stellungnahme zu den Massnahmeantworten stimmen die Klägerin- nen dem Vorschlag zu, dass das Fachteam einen Kliniker (Arzt) mit einer Spezialisierung in Neurologie, mehrjähriger Erfahrung in der Behandlung von MS und möglicherweise mit Erfahrung in klinischen Studien auf dem Gebiet der MS umfassen sollte. Das Fachteam könne weitere Personen umfassen, die den Kliniker unterstützten, beispielsweise einen Pharmako- logen. Es sei jedoch zu beachten, dass die Erfindung des Streitpatents auf pharmazeutische Zusammensetzungen zur Behandlung von MS gerichtet sei. Es sei daher angemessen, den Kliniker als den primären Adressaten der durch das Streitpatent zu lösenden Aufgabe und als denjenigen mit der führenden Rolle im Fachteam anzusehen. Pharmakologen spielten in der Regel eine aktivere Rolle in der frühen Phase der Arzneimittelentwicklung (vorklinische Phase bis Phase 2), und wenn sie in Phase 3 beteiligt sind, dann zur Unterstützung des behandelnden Neurologen. 24. Es scheint eine gemeinsame Auffassung zu bestehen, dass der Fachmann ein Team ist, das aus einem Pharmakologen mit mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung von Arzneimitteln zur Behandlung neurologischer Erkran- kungen, insbesondere MS, und einem Kliniker mit mehrjähriger Erfahrung in der Behandlung neurologischer Erkrankungen, insbesondere MS, be- steht. Diese Definition wird diesem Urteil zugrunde gelegt. Ob der Kliniker in dem fiktiven Team die Führung innehat, ist nicht ausgangsrelevant und braucht nicht entschieden zu werden. Allgemeines Fachwissen 25. Wissen aus Lehrbüchern des technischen Gebiets des einschlägigen Fachmanns gehört normalerweise zum allgemeinen Fachwissen. 8 Wissen- schaftliche Publikationen oder der Offenbarungsgehalt von Patentanmel- dungen oder Patentschriften gehören dagegen normalweise nicht zum all- gemeinen Fachwissen. 9 Erst wenn eine technische Lehre Eingang in
8 BPatGer, Urteil O2018_008 vom 2. Februar 2021, E. 17 – «Tiotropium COPD Inhalationskapseln». 9 BPatGer, Urteil O2019_007 vom 19. November 2021, E. 34 – «sequence by synthesis».
S2024_005, S2024_006, S2024_007 Seite 16 Lehrbücher oder allgemeine Nachschlagewerke gefunden hat, kann davon ausgegangen werden, dass sie Teil des allgemeinen Fachwissens ist. Wissenschaftliche Veröffentlichungen oder der Offenbarungsgehalt von Patentanmeldungen oder Patentschriften können ausnahmsweise dem all- gemeinen Fachwissen zugerechnet werden, wenn ein technisches Gebiet so neu ist, dass es noch keinen Eingang in Lehrbücher gefunden hat oder wenn eine Serie von Veröffentlichungen übereinstimmend zeigt, dass eine Technologie allgemein bekannt war. 10
Das allgemeine Fachwissen ist substanziiert zu behaupten und im Bestrei- tungsfall zu beweisen. 11
Multiple Sklerose ist eine chronische, fortschreitende, zu Behinderungen führende Erkrankung, die in der Regel irgendwann nach der Pubertät be- ginnt und meist im Alter zwischen 20 und 40 Jahren diagnostiziert wird, wobei der Ausbruch auch schon früher erfolgen kann. Weltweit leiden schätzungsweise 2,8 Mio. Menschen an MS, darunter rund 18’000 in der Schweiz, und sie ist eine der häufigsten Erkrankungen des zentralen Ner- vensystems bei jungen Erwachsenen (unstrittig). Multiple Sklerose ist eine Autoimmunerkrankung, d.h., das körpereigene Immunsystem, das normalerweise Fremdeindringlinge (Bakterien oder Vi- ren) bekämpft, beginnt, körpereigene Elemente anzugreifen, insbesondere das Gehirn und das Rückenmark (d.h. das zentrale Nervensystem; unstrit- tig). Auf mikroskopischer Ebene besteht das zentrale Nervensystem aus Zel- len, den sogenannten Neuronen, die Nervenimpulse weiterleiten. Diese Neuronen bestehen aus einem Zellkörper und einer Verlängerung, dem A- xon. Über diese Axone werden die Nervenimpulse weitergeleitet. Axone sind von einer schützenden Hülle, der «Myelinscheide», umgeben. Die Ge- schwindigkeit, mit der Informationen übertragen werden, hängt vom Zu- stand der Myelinscheide ab (unstrittig).
10 BPatGer, Urteil O2019_007 vom 19. November 2021, E. 34, unter Hinweis auf T 772/89 vom 18 Oktober 1991, E. 3.3; T 1347/11 vom 29. Oktober 2013, E. 4 ; T 151/05 vom 22. November 2007, E. 3.4.1; T 412/09 vom 9. Mai 2012, E. 2.1.3; BPatGer, Urteil S2021_005 vom 15. Dezember 2021, E. 16 – «Deferasirox». 11 BPatGer, Urteil O2013_033 vom 30. Januar 2014, E. 31; BGer, Urteil 4A_142/2014 vom 2. Oktober 2014, E. 5 – «couronne dentée II».
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Abbildung 1: gesunde und durch Multiple Sklerose beschädigte Nervenzellen (aus Massnahmeantwort Beklagte 3) MS ist durch eine Entzündung bestimmter Teile des zentralen Nervensys- tems gekennzeichnet. Konkret verursacht das Immunsystem eine Entzün- dungsreaktion, die die Myelinscheide der Zellen des zentralen Nervensys- tems angreift und zu einer Zerstörung der Myelinscheide führt («Demyeli- nisierung») und die Weiterleitung von Nervenimpulsen über die Axone er- schwert, was die typischen Symptome der MS erklärt. Eine Schädigung der Myelinscheide kann auch mit einer Zerstörung des Axons und dem Ab- sterben von Nervenzellen einhergehen, und diese Neurodegeneration macht die Schädigung irreversibel (unstrittig).
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Abbildung 2: Fig. 1 aus Thomson, FTY720 in multiple sclerosis: the emerging evidence of its therapeutic value, Core Evid. 2006 S. 157-67 27. Klinisch lassen sich mehrere Formen der Multiplen Sklerose unterschei- den, darunter die häufigere schubförmig remittierende Multiple Sklerose (Relapsing-Remitting Multiple Sclerosis, RRMS, und die seltenere primär progrediente Multiple Sklerose (PPMS). Etwa 85 % aller MS-Patienten lei- den an RRMS, die durch unvorhersehbare akute Episoden neurologischer Funktionsstörungen, sogenannte Schübe, gefolgt von einer variablen Er- holung und Phasen klinischer Stabilität gekennzeichnet ist. Innerhalb von zehn Jahren entwickeln mehr als 50% der Patienten, die an einer schub- förmig-remittierenden Form leiden, eine dauerhafte Behinderung mit oder ohne überlagernde Schübe; diese Form wird als sekundär progrediente Multiple Sklerose (SPMS) bezeichnet. Etwa 15% der Patienten entwickeln frühzeitig eine anhaltende Verschlechterung ihrer neurologischen Funktio- nen, d.h. eine primär progrediente Multiple Sklerose. Neben diesen Haupt- formen der Erkrankung gibt es eine gutartige Form der MS, die als RR- Form bezeichnet wird und nur wenige Schübe und nach mehreren Jahren keine signifikanten Behinderungen aufweist. Umgekehrt bezeichnet der Begriff « maligne MS» eine sehr aggressive Form, die innerhalb weniger Jahre nach Ausbruch der Erkrankung zu schweren Behinderungen oder
S2024_005, S2024_006, S2024_007 Seite 19 zum Tod führt (belegt durch European Medicines Agency, Guideline on cli- nical investigation of medicinal products for the treatment of Multiple Scle- rosis, 16. November 2006, S. 3 ). 28. RRMS und PPMS lassen sich klinisch unterscheiden, sind aber beides neurodegenerative Krankheiten, die über die Demyelinisierung längerfristig zur Zerstörung des Axons führen. Im Prioritätszeitpunkt nahm man daher an, dass die damals üblichen entzündungshemmenden und immunmodu- lierenden Arzneimittel wahrscheinlich keine Wirkung auf die langfristige Be- hinderung aufgrund der Axondegeneration haben würden, und es wurde vorgeschlagen, den Schwerpunkt der Forschung stattdessen auf Neu- roprotektion oder Versuche zur Remyelinisierung zu verschieben (belegt durch Raine et al. (Hrsg.), Multiple Sclerosis: A Comprehensive Text, Edin- burgh u.a. 2008, S. 116). 29. Dem Fachmann war im Prioritätszeitpunkt bekannt, dass Nrf2 ein Tran- skriptionsfaktor ist, der für die Induktion bestimmter Enzyme verantwortlich ist, die eine schützende Zellreaktion gegen metabolischen und toxischen Stress koordinieren können (unstrittig). Eine Aufregulierung von Nrf2 führt daher plausibel zu einem besseren Schutz der Zellen vor (oxidativem) Stress (unstrittig, auch belegt durch Shih et al., Coordinate Regulation of Glutathione Biosynthesis and Release by Nrf2-Expressing Glia Potently Protects Neurons from Oxidative Stress, Journal of Neuroscience 2003, S. 3394-3406). 30. Experimentelle autoimmune Enzephalomyelitis (EAE) ist eine mit der menschlichen Multiplen Sklerose vergleichbare entzündliche Erkrankung des zentralen Nervensystems bei Labortieren, insbesondere Mäusen, die durch die Injektion verschiedener Proteine ausgelöst wird. Die EAE wird in der experimentellen biomedizinischen Forschung als Tiermodell für MS ge- nutzt, insbesondere bei der Untersuchung der Pathogenese und bei der Erprobung neuer Therapieansätze (unstrittig). Rechtsbeständigkeit Zulässigkeit der Änderungen 31. Nach Art. 26 Abs. 1 lit. c PatG stellt das Gericht auf Klage hin die Nichtigkeit
S2024_005, S2024_006, S2024_007 Seite 20 des Patents fest, wenn der Gegenstand des Patents über den Inhalt des Patentgesuchs in der für das Anmeldedatum massgebenden Fassung hin- ausgeht. Damit wurde der Nichtigkeitsgrund gemäss Art. 138 Abs. 1 lit. c EPÜ 2000 in das nationale Recht überführt. 12
Diese beiden Bestimmungen knüpfen ihrerseits – soweit es um das euro- päische Erteilungsverfahren geht – an Art. 123 (2) EPÜ an, wo die Zuläs- sigkeit von Änderungen im Anmeldeverfahren eingeschränkt wird. Demge- mäss dürfen die europäische Patentanmeldung und das europäische Pa- tent nicht in der Weise geändert werden, dass ihr Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus- geht (vgl. auch Art. 58 Abs. 2 PatG). Mit dieser Regelung soll ausgeschlos- sen werden, dass der Patentinhaber seine Position verbessert, indem er für Gegenstände Schutz beansprucht, die in der ursprünglichen Anmel- dung nicht offenbart worden sind. Dem Anmelder soll es verwehrt sein, nachträgliche Änderungen oder Weiterentwicklungen in das Anmeldever- fahren einzubringen und damit ein Schutzrecht zu erlangen, das am Stand der Technik zur Zeit der Anmeldung gemessen wird. Auch wird darauf hin- gewiesen, dass dieses Änderungsverbot im Dienst der Rechtssicherheit stehe: Die Öffentlichkeit soll nicht durch Patentansprüche überrascht wer- den, die aufgrund der ursprünglich eingereichten Fassung nicht zu erwar- ten waren. 13
Dabei ist unter dem «Gegenstand des Patents» nicht der «Schutzbereich» nach Art. 69 EPÜ zu verstehen, wie er durch die Patentansprüche bestimmt wird. Vielmehr geht es um den «Gegenstand» im Sinne von Art. 123 (2) EPÜ, also einschliesslich der gesamten Offenbarung in der Beschreibung und in den Zeichnungen. Gemäss der Rechtsprechung der Beschwerde- kammern des Europäischen Patentamts (EPA) erlaubt diese Bestimmung eine Änderung nach der Anmeldung nur im Rahmen dessen, was der Fach- mann der Gesamtheit der Anmeldeunterlagen in ihrer ursprünglich einge- reichten Fassung unter Heranziehung des allgemeinen Fachwissens – ob- jektiv und bezogen auf den Anmeldetag – unmittelbar und eindeutig ent- nehmen kann. Dieser Prüfmassstab wird als «Goldstandard» bezeichnet. 14
Das unzulässige Hinausgehen über den Offenbarungsgehalt kann sowohl im Hinzufügen als auch im Weglassen von Informationen bestehen. 15 Nach
12 BGE 146 III 177 E. 2.1.1. 13 BGE 146 III 177 E. 2.1.1 und 2.1.2. 14 BGE 146 III 177 E. 2.1.3 mit Hinweisen. 15 BGE 146 III 177 E. 2.1.3.
S2024_005, S2024_006, S2024_007 Seite 21 der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EPA ist es nicht zulässig, bei der Änderung eines Anspruchs ein isoliertes Merkmal aus einer Reihe von Merkmalen herauszugreifen, die ursprünglich nur in Kombination miteinander (z.B. in einer bestimmten Ausführungsform in der Beschreibung) offenbart wurden. Eine derartige Änderung stellt eine so ge- nannte Zwischenverallgemeinerung dar, indem sie zwar den beanspruch- ten Gegenstand an sich weiter einschränkt, aber dennoch auf eine nicht offenbarte Kombination von Merkmalen gerichtet ist, die breiter ist als der ursprünglich offenbarte Kontext. 16
Eine solche Zwischenverallgemeinerung ist nur zu rechtfertigen, wenn kei- nerlei eindeutig erkennbare funktionale oder strukturelle Verbindung zwi- schen den Merkmalen der spezifischen Kombination besteht bzw. das her- ausgegriffene Merkmal nicht untrennbar mit diesen Merkmalen verknüpft ist. 17 Sie ist mithin nur zulässig, wenn der Fachmann aus der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung zweifelsfrei erkennen kann, dass das herausgegriffene Merkmal keinen engen Zusammenhang mit den übrigen Merkmalen des Ausführungsbeispiels aufweist, sondern sich un- mittelbar und eindeutig auf den allgemeineren Kontext bezieht. 18
Das Streitpatent geht auf die internationale Anmeldung WO 2008/097596 zurück und ist eine Teilanmeldung davon. Die als Teilanmeldung einge- reichten Anmeldungsunterlagen enthielten jedoch die gesamte Offenba- rung der ursprünglichen internationalen Anmeldung, wobei die Ansprüche der internationalen Anmeldung in Abs. [0127] der eingereichten Anmel- dung hinzugefügt worden waren. Im Folgenden wird daher hinsichtlich der Erfüllung der Erfordernisse des Art. 123 (2) EPÜ auf die Offenbarung der internationalen Anmeldung Bezug genommen, ebenso bei der Beurteilung, ob die Erfordernisse des Art. 76 (1) EPÜ erfüllt sind. 33. Die Ansprüche der ursprünglich eingereichten Anmeldung mit dem Titel «Nrf2 screening assays and related methods and compounds» beziehen sich nicht auf pharmazeutische Zusammensetzungen zur Verwendung bei
16 BGer, Urteil 4A_490/2020 vom 25. Mai 2021, E. 7.1.2, unter Hinweis auf T 219/09 vom 27. September 2010 E. 3.1. 17 BGer, Urteil 4A_490/2020 vom 25. Mai 2021, E. 7.1, unter Hinweis auf T 2489/13 vom 18. April 2018 E. 2.3; T 1944/10 vom 14. März 2014 E. 3.2; T 219/09 vom 27. September 2010 E. 3.1. 18 BGer, Urteil 4A_490/2020 vom 25. Mai 2021, E. 7.1, unter Hinweis auf T 2489/13 vom 18. April 2018 E. 2.3; T 2185/10 vom 21. Oktober 2014 E. 4.3; T 962/98 vom 15. Januar 2004 E. 2.5.
S2024_005, S2024_006, S2024_007 Seite 22 der Behandlung einer Krankheit. Vielmehr handelt es sich um Verfahrens- ansprüche zur Evaluation von Testverbindungen (Ansprüche 1-12), um Verfahrensansprüche zur Behandlung eines Säugetiers mit einer Verbin- dung, die unter Verwendung eines Testverfahrens gemäss den Ansprü- chen 1-12 identifiziert wurde (Anspruch 13), oder um Verfahrensansprüche zur Behandlung eines Säugetiers durch eine Kombinationstherapie (An- sprüche 14-16). Gemäss Abs. [0001] der ursprünglichen Anmeldung be- steht der Hauptzweck der Erfindung aber darin, Verbindungen zur Behand- lung neurologischer Erkrankungen wie Multipler Sklerose bereitzustellen. Der Schwerpunkt auf Multipler Sklerose wird auch im Abschnitt «Hinter- grund» in den Abs. [0002]-[0008] betont. Die erste Erwähnung der Erfin- dung in der allgemeinen Beschreibung in Abs. [0009] enthält eine Liste von Verfahren, wobei Verfahren 4 die Behandlung einer neurologischen Er- krankung durch Verabreichung mindestens einer Verbindung, die teilweise strukturell zu DMF oder MMF ähnlich ist, beschlägt. DMF steht dabei für Dimethylfumarat und MMF für Monomethylfumarat, wie dem Fachmann aus seinem allgemeinen Fachwissen bekannt und im ursprünglich einge- reichten Anspruch 9 erwähnt. Verfahren 4 gemäss Abs. [0009] verlangt die Verabreichung von «one com- pound that is partially structurally similar to DMF or MMF», weshalb man sich fragen kann, ob die Verabreichung einer Verbindung, die identisch mit Dimethylfumarat oder Monoethylfumarat ist , erfasst wird. In Abs. [0019] wird aber klargestellt, dass die gemäss Verfahren 4 zu verabreichende Ver- bindung Dimethylfumarat oder Monoethylfumarat sein kann. Verfahren 4 wird in den Abs. [0062]-[0064] näher beschrieben, wobei er- neut ausdrücklich auf Dimethylfumarat oder Monoethylfumarat Bezug ge- nommen wird (Abs. [0063]). Ferner ist erwähnenswert, dass die auch in Verfahren 4 verwendeten Verbindungen in den Abs. [0070]-[0080] näher beschrieben werden, wobei erneut Dimethylfumarat und Monoethylfumarat ausdrücklich erwähnt werden, insbesondere als einzige individualisierte Verbindungen. Dimethylfumarat und Monoethylfumarat werden ferner in Abs. [0116] in Bezug auf mögliche Dosierungsschemata für die orale Ver- abreichung erwähnt, wobei mehrere Bereiche von Milligramm pro Tag an- gegeben werden. Ferner wird erwähnt, dass die Zusammensetzungen zu- sätzlich pharmazeutisch verträgliche Hilfsstoffe enthalten können (Abs. [0118]). Nicht zuletzt werden in allen In-vitro- und In-vivo-Te s t s, die den Einfluss einer pharmazeutisch aktiven Substanz auf den Nrf2-Signalweg messen, Dimethylfumarat und Monoethylfumarat verwendet.
S2024_005, S2024_006, S2024_007 Seite 23 In der eingereichten Anmeldung ist daher der Gegenstand des An- spruchs 1 des erteilten Patents, soweit er die Merkmale 1-2 betrifft, unmit- telbar und eindeutig offenbart. Dazu ist keine Auswahl erforderlich, weil ein eindeutiger Schwerpunkt der Anmeldung auf der Behandlung von Multipler Sklerose und auf den Wirkstoffen Dimethylfumarat oder Monomethylfuma- rat liegt. Was die Merkmale 3 und 4 betrifft, so sind in Abs. [0116] speziell für Dime- thylfumarat- oder Monomethylfumarat-Dosierungen für die tägliche orale Verabreichung angegeben, und der engste in diesem Abschnitt angege- bene Bereich ist 480-720 mg pro Tag. Obwohl nicht ausdrücklich erwähnt, wird der Fachmann vor dem Hintergrund, dass es um die Behandlung Mul- tipler Sklerose geht, mitlesen, dass die genannten Mengen des Wirkstoffs an menschliche Patienten verabreicht werden sollen. Der einzige bevor- zugte Punktwert, der in diesem Absatz offenbart ist, ist jedoch 720 mg pro Tag, also nur der obere Grenzwert dieses Bereichs, da dieser im vorletzten Satz dieses Absatzes ausdrücklich als Punktwert offenbart ist. Es gibt da- her keine Präferenz für den beanspruchten Wert von 480 mg in den ur- sprünglich eingereichten Unterlagen, und die Auswahl dieses Endpunkts aus dem offenbarten Bereich von 480 bis 720 mg pro Tag kommt einer Auswahl aus einer Liste gleich. Eine einzige Auswahl aus einer einzigen Liste ist jedoch zulässig. Der unabhängige Anspruch 1 ist damit glaubhaft durch die ursprünglich eingereichten Unterlagen gestützt. Da nur der unabhängige Anspruch 1 geltend gemacht wird, muss die Stüt- zung der weiteren abhängigen Ansprüche durch die ursprünglich einge- reichten Unterlagen nicht geprüft werden. Mangelnde Offenbarung 34. Die Erfindung ist in der Patentschrift so darzulegen, dass der Fachmann sie ausführen kann (Art. 50 Abs. 1 PatG/Art. 83 EPÜ). Die Patentschrift muss die Informationen liefern, die es dem Fachmann ermöglichen, die Er- findung aufgrund seines allgemeinen Fachwissens praktisch auszuführen. Fachtechnisch selbstverständliche Elemente müssen nicht offenbart wer- den. 19
19 BGer, Urteil 4C.10/2003 vom 18. März 2003, E. 4 «Anschlaghalter».
S2024_005, S2024_006, S2024_007 Seite 24 Bei Erfindungen, welche die Verwendung einer Substanz zur Behandlung einer Krankheit zum Gegenstand haben, muss die behauptete medizini- sche Wirkung vom Fachmann mit seinem allgemeinen Fachwissen und auf der Grundlage der ursprünglich eingereichten Anmeldung als von der ur- sprünglich offenbarten technischen Lehre umfasst erkannt werden. Zudem muss die medizinische Wirkung von der ursprünglich offenbarten Erfindung verkörpert sein. Dies ist der Fall, wenn die medizinische Wirkung für den Fachmann unter Berücksichtigung des allgemeinen Fachwissens im An- meldezeitpunkt aus der ursprünglich eingereichten Anmeldung ableitbar ist. 20
Die nach der Grossen Beschwerdekammer gegebenenfalls unterschiedli- chen Anforderungen an die Ableitbarkeit der technischen/medizinischen Wirkung beim Nachweis der technischen Wirkung einer Erfindung bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit (Art. 56 EPÜ) 21 und für die Offenbarung der medizinischen Wirkung bei medizinischen Verwendungsansprüchen (Art. 83 EPÜ) 22 führen zu widersprüchlichen Ergebnissen. Wo eine Partei gestützt auf nachveröffentlichte Beweismittel behauptet, eine beanspruchte medizinische Wirkung werde nicht (über die gesamte Breite des Anspruchs) erzielt, kann die Schutzrechtsinhaberin den Nach- weis der medizinischen Wirkung, soweit diese aus der Anmeldung ableit- bar ist, ebenfalls mit nachveröffentlichten Beweismitteln führen. 35. Alle Beklagten machen geltend, dass die ursprüngliche Anmeldung den Gegenstand des geltend gemachten Anspruchs 1 unzureichend offenbart. Es werden unterschiedliche Argumentationslinien vertreten. Eine erste Argumentationslinie lautet, dass die in der eingereichten Anmel- dung angeführten experimentellen Nachweise nicht genügten, um nachzu- weisen, dass die beanspruchte Verabreichungs- und Dosierungsform von Dimethylfumarat oder Monomethylfumarat für die Behandlung von Multip- ler Sklerose wirksam sei (insbesondere vorgebracht von der Beklagten 3 in deren Massnahmeantwort). Die behauptete medizinische Wirkung ist von der ursprünglichen Anmel- dung umfasst; bereits in Abs. [0001] wird die Behandlung Multipler
20 In Anlehnung an Grosse Beschwerdekammer des EPA, G2/21 vom 23. März 2023, Leitsatz 2. 21 Grosse Beschwerdekammer des EPA, G2/21 vom 23. März 2023, E. 74. 22 Grosse Beschwerdekammer des EPA, G2/21 vom 23. März 2023, E. 77.
S2024_005, S2024_006, S2024_007 Seite 25 Sklerose erwähnt und in Abs. [0009] Verfahren zur Behandlung Multipler Sklerose mit Dimethylfumarat oder Monomethylfumarat vorgeschlagen. Aufgrund der in der ursprünglichen eingereichten Anmeldung offenbarten experimentellen Daten ist die medizinische Wirkung von Dimethylfumarat oder Monomethylfumarat für den Fachmann auch aus der Anmeldung ab- leitbar. Die Beispiele 1 und 2 der ursprünglichen Anmeldung zeigen, dass beide beanspruchten Verbindungen in vitro eine Aktivierung des Nrf2-Sig- nalwegs bewirken, und Beispiel 3 bestätigt diesen Befund 23 in vivo an Mäu- sen im Modell der experimentellen autoimmunen Enzephalomyelitis (EAE). Damit ist die medizinische Wirkung von der ursprünglich offenbarten Erfin- dung verkörpert. Dasselbe gilt für die in Abs. [0060] des Streitpatents offenbarte orale Ver- abreichung in der angegebenen Dosierung. Wie von den Beklagten 3 selbst berechnet, ergibt die Rückrechnung von den an Mäusen verabreich- ten Dosierungen auf Humandosierungen eher niedrige Dosierungen beim Menschen als die in Abs. [0060] genannten, die sogar teilweise unter dem beanspruchten Wert von 480 mg/täglich liegen, so dass es aus der Anmel- dung ableitbar ist, dass Dimethylfumarat bei einer täglichen Dosierung von 480 mg bei oraler Verabreichung an menschliche Patienten wirksam gegen Multiple Sklerose ist. 36. Ein zweiter Argumentationsstrang, dem auch die Einspruchsabteilung ge- folgt ist , lautet, dass die beanspruchten Verbindungen zur Behandlung der PPMS nicht wirksam seien. Da der ursprünglich erteilte Anspruch nicht auf eine spezifische Form der MS eingeschränkt ist, sei er nicht über die ge- samte Breite ausführbar. Die Beklagten stützen ihre Behauptung, dass Dimethylfumarat oder Mono- methylfumarat nicht gegen PPMS wirken, auf nachveröffentlichte Beweis- mittel, nämlich Chow et al., Dimethyl Fumarate Treatment in Patients With Primary Progressive Multiple Sclerosis: A Randomized, Controlled Trial, Neurol Neuroimmunol Neuroinflamm, 24. August 2021; 8(5):e1037 (Chow et al. 2021) und Chow et al., Dimethyl fumarate treatment of primary pro- gressive multiple sclerosis: results of an open-label extension study, Mult Scler Relat Disord, Februar 2023:70:104458 (Chow et al. 2023), veröffen- tlicht 2021 bzw. 2022.
23 D.h. die Aktivierung des Nrf2-Signalwegs.
S2024_005, S2024_006, S2024_007 Seite 26 Wie von den Klägerinnen zu Recht hervorgehoben, kommt keines dieser beiden Dokumente zum Schluss, dass Dimethylfumarat bei der Behand- lung von PPMS völlig unwirksam sei. Chow et al. 2021 weisen ausdrücklich darauf hin, dass die untersuchte Patientengruppe sehr speziell sei und dass das optimale Zeitfenster für die Behandlung wahrscheinlich bereits verpasst wurde. In Chow et al. 2021 wird festgehalten, dass in der Behand- lungsgruppe die Konzentration des Myelin-Grundproteins in der Zerebro- spinalflüssigkeit abgenommen hatte (Chow et al. 2021, letzter Absatz des Diskussionsabschnitts auf Seite 8, rechte Spalte) während Chow et al. 2023 festhalten, dass eine unerwartet grosse Anzahl der Patienten ihren physischen Zustand verbesserten (Chow et al. 2023, Abstract, letzter Satz). Die Klägerinnen reichen ihrerseits einen Bericht der NeuroTransData GmbH, Neuburg, Deutschland, vom 20. Februar 2024 ein, der aufgrund einer Beobachtungsstudie mit 25 an PPMS erkrankten Patienten, die mit 480 mg Dimethylfumarat täglich behandelt wurden, zum Schluss kommt, dass Dimethylfumarat zumindest eine stabilisierende Wirkung auf den Krankheitsverlauf bei PPMS-P atienten hat. Unter Berücksichtigung der nachträglich veröffentlichten Beweismittel und dessen, dass PPMS als äusserst schwierig zu behandeln gilt, ist es zwar nicht bewiesen, aber glaubhaft, dass Dimethylfumarat bei oraler Verabrei- chung an menschliche Patienten in einer täglichen Dosis von 480 mg zu- mindest eine stabilisierende Wirkung auf den Krankheitsverlauf bei PPMS hat. 37. Ein weiteres Argument für die angeblich unzureichende Offenbarung ist, dass Monoethylfumarat eine andere Bioverfügbarkeit als Dimethylfumarat habe und daher die Dosierung von 480 mg, die wenn überhaupt nur für Dimethylfumarat wirksam sei, nicht gleichermassen für Monoethylfumarat anwendbar und ausreichend offenbart sei. Die zu den Beispielen 1 bis 3 angegebenen Ergebnisse geben keinen Hin- weis darauf, dass die therapeutische Wirksamkeit von Dimethylfumarat sich wesentlich von der von Monoethylfumarat unterscheiden würde. Die therapeutische Wirkung ist daher für beide Verbindungen wie beansprucht glaubhaft gemacht.
S2024_005, S2024_006, S2024_007 Seite 27 Priorität 38. Wer in einem Verbandsland der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums (PVÜ, SR 0.232.02) ein Gesuch für ein Erfindungspatent regelrecht hinterlegt hat, oder sein Rechtsnachfolger, geniesst für die Hinterlegung in den anderen Ländern während zwölf Mo- naten ein Prioritätsrecht (Art. 4A (1) i.V.m. Art. 4C (1) PVÜ, Art. 17 Abs. 1 PatG, Art. 87(1) EPÜ). Die grundlegende Prüfung, ob einem Patentanspruch der Prioritätstag ei- ner Prioritätsunterlage zukommt, ist – was das Erfordernis «derselben Er- findung» angeht – identisch mit der Prüfung, ob eine Änderung einer An- meldung das Erfordernis des Art. 123(2) EPÜ erfüllt. Dies bedeutet, dass der beanspruchte Prioritätstag in dieser Hinsicht nur gültig ist, wenn der Gegenstand des Patentanspruchs unmittelbar und eindeutig aus der Of- fenbarung der Erfindung in der Prioritätsunterlage herleitbar ist, wobei auch Merkmale in Betracht zu ziehen sind, die in der Unterlage zwar nicht aus- drücklich genannt, aber für den Fachmann vom Inhalt miterfasst sind. 24
Das Prioritätsrecht besteht darin, dass der Anmeldung keine Tatsachen entgegengehalten werden können, die seit der ersten Anmeldung einge- treten sind (Art. 4B PVÜ, Art. 17 Abs. 2 PatG, Art. 89 EPÜ). 39. Die Beklagte 1 bestreitet, dass das Streitpatent seine Priorität gültig bean- spruche. Nachdem nicht geltend gemacht wird, dass es Stand der Technik gibt, der nach dem frühesten Prioritätsdatum, aber vor dem Anmeldeda- tum, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, ist die Frage der Gültigkeit des Prioritätsanspruchs nicht massgeblich für den Ausgang des Verfahrens und kann offenbleiben. 25
Neuheit 40. Eine Erfindung muss neu gegenüber dem gesamten Stand der Technik sein (Art. 1 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 PatG). Den Stand der Technik bildet alles, was vor dem Anmelde- oder dem Prioritätsdatum der Öffentlichkeit durch
24 BPatGer, Urteil S2022_009 vom 19. Juli 2023, E. 30 – «Aluminiumkapsel» m.H.a. Grosse Beschwerdekammer des EPA, Entscheidung G 2/98 vom 31. Mai 2001. 25 BPatGer, Urteil O2021_009 vom 6. Juni 2023, E. 28 – «Sonnenschutz».
S2024_005, S2024_006, S2024_007 Seite 28 schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benützung oder in sons- tiger Weise zugänglich gemacht worden ist (Art. 7 Abs. 2 PatG). Eine Erfindung ist nur dann nicht neu, wenn sämtliche Merkmale der Erfin- dung vor dem massgeblichen Datum in einer einzigen Entgegenhaltung offenbart wurden. 26
Der Offenbarungsgehalt einer Entgegenhaltung ist aus Sicht des massge- blichen Fachmanns zu bestimmen. Dabei ist auf die Kenntnisse und Fä- higkeiten des Fachmanns am massgeblichen Datum (Anmelde- oder Prio- ritätstag) der zu prüfenden Erfindung abzustellen. 27
Offenbart ist nur das, was sich für den Fachmann unmittelbar und eindeutig aus der Entgegenhaltung ergibt. Dies schliesst auch Informationen ein, die in der Entgegenhaltung zwar nicht explizit, aber unter Berücksichtigung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Fachmannes implizit offenbart sind, nicht aber, was der Fachmann der impliziten Offenbarung naheliegenderweise hinzufügen würde. 28
Die Beklagten machen geltend, dass der Gegenstand des erteilten An- spruchs 1 gegenüber der WO 2006/037342 (im Folgenden WO 342) nicht neu sei. WO 342 betrifft eine pharmazeutische Zusammensetzung mit kontrollierter Freisetzung, die Fumarsäureester enthält und zur Behandlung von Pso- riasis oder anderen hyperproliferativen, entzündlichen oder autoimmunen Erkrankungen vorgesehen ist (Zusammenfassung, S. 1:4-10, kein Schwer- punkt auf MS). Die pharmazeutische Zusammensetzung ist zur oralen Ver- abreichung bestimmt (Anspruch 1, S. 3:25-30) und der Fumarsäureester kann als Dimethylfumarat oder Monoethylfumarat ausgewählt werden (S. 8:14, S. 8:18, Ansprüche 27 und 28). Es wird eine recht umfangreiche Liste möglicher Krankheiten zur Behandlung mit Fumarsäureester angege- ben (S. 37:17–S. 39:20), in der unter anderem MS als eine mögliche Auto- immunerkrankung genannt wird. Hinsichtlich möglicher Dosierungen ist in der Tabelle auf den Seiten 35 und 36 ein Dosierungsschema angegeben, das bei 30 mg Dimethylfumarat pro Tag beginnt und bis zu 720 mg pro Tag reicht, wobei in Woche 7 vier Tabletten à 120 mg Dimethylfumarat pro Tag
26 BGE 133 III 229 E. 4.1 – «kristalline Citaloprambase»; BPatGer, Urteil O2016_001 vom 4. Juli 2019, E. 30 – «matière à injection céramique». 27 BGE 144 III 337 E. 2.2.2 – «Fulvestrant II». 28 SHK PatG-DETKEN, Art. 7 N 116 f.
S2024_005, S2024_006, S2024_007 Seite 29 verabreicht werden, was insgesamt 480 mg pro Tag ergibt. Für dieses Do- siseskalationsschema werden weder therapeutische Indikationen noch An- gaben dazu gemacht, ab welcher Dosiseskalationsstufe eine therapeuti- sche Wirkung zu erwarten ist. Im letzten Absatz auf S. 36 werden mehrere mögliche Tagesdosierungsbereiche angegeben, von denen einer 480 mg als Obergrenze (360-480 mg) und einer 480 mg als Untergrenze (480-600 mg) nennt, wobei die Bereiche im Allgemeinen bei mindestens 240 mg be- ginnen und bei maximal 1080 mg enden. In den verschiedenen in diesem Absatz angegebenen Bereichen ist kein besonderer Schwerpunkt auf ei- nen bevorzugten engen Bereich erkennbar, und es gibt auch keinen Hin- weis darauf, welcher dieser Bereiche für welchen therapeutischen Anwen- dungsbereich geeignet wäre. In den Beispielen 6-29 werden orale Formulierungen mit Dimethylfumarat und Hilfsstoffen offenbart. Kein Beispiel nennt therapeutische Wirkungen; es werden nur Beispiele für die Herstellung oraler Formulierungen und Bei- spiele oraler Formulierungen mit kontrollierten Freisetzungsprofilen offen- bart. Angesichts der Offenbarung der WO 342 ist der beanspruchte Gegenstand neu. Um zu dem beanspruchten Gegenstand zu gelangen, muss man aus mindestens zwei Listen auswählen, nämlich für die therapeutische Indika- tion Multiple Sklerose aus einer der Listen auf S. 37:18-S. 38:9, oder S. 39:1-10 oder S. 39:11-20, und für die Dosierung muss einer der End- werte der auf S. 36:17-24 angegebenen Liste von Bereichen ausgewählt werden. Weder die therapeutische Indikation MS noch die spezifische Do- sis von 480 mg pro Tag wird in der WO 342 als bevorzugt offenbart. Da in den Ansprüchen der WO 342 keine Dosierung genannt wird, können sie den Gegenstand von Anspruch 1 des Streitpatents nicht vorwegneh- men. Was die Offenbarung in der Tabelle auf den S. 35-36 betrifft, so ist es rich- tig, dass in Woche 7 eine Dosis von 480 mg Dimethylfumarat pro Tag oral verabreicht wird. Es gibt jedoch keine Angaben dazu, für welche Indikation die entsprechende Dosierungssteigerung geeignet ist, geschweige denn, bei welcher Tagesdosis eine therapeutische Wirkung zu erwarten ist. Um zur Behandlung von MS mit einer Tagesdosis von 480 mg zu gelangen, muss die medizinische Indikation z.B. aus der Liste auf S. 39:1-10 und aus der Tabelle auf den S. 35-36 das Behandlungsschema der siebten Woche ausgewählt werden.
S2024_005, S2024_006, S2024_007 Seite 30 Damit offenbart WO 342 den Gegenstand des geltend gemachten An- spruchs 1 des Streitpatents nicht unmittelbar und eindeutig. Erfinderische Tätigkeit 42. Was sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt, ist keine patentierbare Erfindung (Art. 1 Abs. 2 PatG). Um «eine unzulässige ex-post-Betrachtung auszuschliessen», verlangt das Bundesgericht eine nachvollziehbare Methode der Beurteilung. 29
Dazu bedarf es mindestens der Feststellung der Erfindung, des Standes der Technik sowie des massgeblichen Fachmannes und seines Wissens und Könnens. 30
Das Bundespatentgericht wendet bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit den vom Europäischen Patentamt (EPA) entwickelten Aufgabe- Lösungs-Ansatz an. 31 Der Aufgabe-Lösungs-Ansatz gliedert sich in drei Phasen: i) Ermittlung des «nächstliegenden Stands der Technik», ii) Be- stimmung der zu lösenden «objektiven technischen Aufgabe» und iii) Prü- fung der Frage, ob die beanspruchte Erfindung angesichts des nächstlie- genden Stands der Technik und der objektiven technischen Aufgabe für die Fachperson naheliegend gewesen wäre. 32
Der nächstliegende Stand der Technik sollte auf einen ähnlichen Zweck oder eine ähnliche Wirkung wie die Erfindung gerichtet sein. 33 In der Praxis ist der nächstliegende Stand der Technik in der Regel der, der einem ähn- lichen Verwendungszweck entspricht und die wenigsten strukturellen und funktionellen Änderungen erfordert, um zu der beanspruchten Erfindung zu gelangen. 34 Die Wahl des Ausgangspunkts ist zu begründen. 35
29 BGer, Urteil 4C.52/2005 vom 18. Mai 2005, E. 2.3 – «Kunststoffdübel». 30 BGer, a.a.O. 31 BPatGer, Urteil O2013_008 vom 25. August 2015, E. 4.4 – «elektrostatische Pulversprühpistole»; Urteil S2017_001 vom 1. Juni 2017, E. 4.6 – «Valsartan/Amlodipin Kombinationspräparat»; Urteil O2015_011 vom 29. August 2017, E. 4.5.1 – «Fulvestrant». 32 Richtlinien für die Prüfung im EPA, Ausgabe April 2025, G-VII, 5. 33 BPatGer, Urteil S2017_001 vom 1. Juni 2017, E. 4.6. 34 Beschwerdekammer des EPA, Entscheidung T 606/89 vom 18. September 1990. 35 BGer, Urteil 4A_282/2018 vom 4. Oktober 2018, E. 4.3 – «balancier de montre».
S2024_005, S2024_006, S2024_007 Seite 31 Trotz des Superlativs «nächstliegend» kann es, auch nach der Rechtspre- chung der Beschwerdekammern des EPA, 36 mehrere «nächstliegende» Entgegenhaltungen geben, die «gleich weit entfernt» sind von der Erfin- dung. 37 Dann muss für die Feststellung, dass die beanspruchte technische Lehre nicht naheliegend ist, der Aufgabe-Lösungs-Ansatz ausgehend von allen Ausgangspunkten durchgeführt werden. Das Bundesgericht hält da- bei fest, dass es «nicht wesentlich sein [soll], welches von regelmässig mehreren naheliegenden Elementen im Stande der Technik zum Aus- gangspunkt der allein entscheidenden Frage genommen wird, ob die Fach- person schon mit geringer geistiger Anstrengung auf die Lösung des Streit- patents kommen kann». 38
Ausgangspunkt 43. Im ersten Schritt des Aufgabe-Lösungs-Ansatzes ist der nächstliegende Stand der Technik im Sinne eines besten Ausgangspunkts für die Beurtei- lung der erfinderischen Tätigkeit zu bestimmen. 44. Alle Beklagten bestreiten, dass der Gegenstand von Anspruch 1 auf erfin- derischer Tätigkeit beruhe. Sie alle stützen sich dabei auf eine Folienprä- sentation, die im Mai 2006 auf der 16. Tagung der Europäischen Neurolo- gischen Gesellschaft in Lausanne der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde (Kappos et al., Efficacy of a novel oral single-agent Fumarate, BG00012, in patients with relapsing-remitting multiple sclerosis: results of a phase II study, 16 th Meeting of the European Neurological Society, 30 May 2006, Slide Presentation, im Folgenden Kappos I; entspricht Beweis- mittel D6b der Entscheidung der Einspruchsabteilung vom 25. Oktober 2024). Die gleichen Ergebnisse wurden auch in als Abstract O108 der glei- chen Autoren mit dem gleichen Titel in der Zeitschrift Journal of Neurology 2006, S. II/1-II/170, doi: 10.1007/s00415-006-2001-2, veröffentlicht, der unstrittig ebenfalls zum Stand der Technik für das Streitpatent gehört (ent- spricht Beweismittel D6a der Entscheidung der Einspruchsabteilung vom 25. Oktober 2024). Kappos I berichtet über die Ergebnisse einer abgeschlossenen multizent- rischen, doppelblinden, placebokontrollierten Dosisfindungsstudie
36 Vgl. Beschwerdekammer des EPA, Entscheidung T 967/97 vom 25. Oktober 2001. 37 BPatGer, Urteil S2017_001 vom 1. Juni 2017, E. 4.6. 38 BGE 138 III 111 E. 2.2 – «Induktionsherd».
S2024_005, S2024_006, S2024_007 Seite 32 (klinische Phase-II-Studie) mit drei verschiedenen oralen Dimethylfumarat- Dosierungen (120 mg/Tag, 360 mg/Tag und 720 mg/Tag, siehe insbeson- dere Folien 1–9) zur Behandlung von Multipler Sklerose in der Form von RRMS. Kappos I präsentiert die Ergebnisse der ersten 24 Wochen der Stu- die. Kappos I offenbart somit die Behandlung von Multipler Sklerose in der Form von RRMS mit oral verabreichtem Dimethylfumarat in Dosierungen im Bereich von 120 bis 720 mg pro Tag. Kappos I ist daher ein geeigneter Ausgangspunkt für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit. Die Klägerinnen widersprechen dem nicht und ge- stehen zu, dass Kappos I auf der 16. Tagung der Europäischen Neurologi- schen Gesellschaft am 30. Mai 2006 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Objektive technische Aufgabe 45. In der zweiten Phase des Aufgabe-Lösungs-Ansatzes wird die zu lösende technische Aufgabe objektiv bestimmt. Hierfür werden das Patent, der nächstliegende Stand der Technik und die zwischen der beanspruchten Er- findung und dem nächstliegenden Stand der Technik bestehenden Unter- schiede in Bezug auf die (strukturellen oder funktionellen) Merkmale unter- sucht (die auch als Unterscheidungsmerkmal(e) der beanspruchten Erfin- dung bezeichnet werden), anschliessend wird die aus diesen Unterschei- dungsmerkmalen resultierende technische Wirkung bestimmt und als tech- nische Aufgabe formuliert. 39
Kappos I offenbart nicht die Behandlung von RRMS mit oral verabreichten Dimethylfumarat in einer Tagesdosis von 480 mg, geschweige denn, dass eine solche Tagesdosis für die Behandlung von RRMS sicher und wirksam wäre. Der beanspruchte Gegenstand unterscheidet sich daher von der Of- fenbarung von Kappos I durch die spezifische Wahl der Dosierung von 480 mg pro Tag (ebenso Entscheidung der Einspruchsabteilung vom 25. Oktober 2024, E. 3.5.7). Die Klägerinnen machen lediglich geltend, und die entsprechenden Be- weise belegen lediglich, dass die beanspruchte Dosierung von 480 mg pro
39 BPatGer, Urteil S2019_007 vom 1. Oktober 2019, E. 32 – «Tadalafil 5 mg».
S2024_005, S2024_006, S2024_007 Seite 33 Tag eine ähnliche therapeutische Wirksamkeit aufweist wie eine orale Do- sierung von 720 mg pro Tag. Die Beklagten bestreiten, dass die niedrigere Dosierung darüber hinaus, dass sie ähnlich wirksam wie eine Dosis von 720 mg/täglich ist, weitere Wirkungen hätte, und betrachten daher die Bereitstellung einer alternativen oralen Dosierung von Dimethylfumarat als objektive technische Aufgabe. Die Klägerinnen formulieren die objektive technische Aufgabe als die Be- reitstellung einer verbesserten Behandlung von RRMS, da die niedrigere Dosierung langfristig vorteilhafter sei, da die Patienten ohne Wirkungsver- lust deutlich weniger Arzneimittel einnehmen könnten. Der gleiche Ansatz wird in der Entscheidung der Einspruchsabteilung vom 25. Oktober 2024 (E . 3.5.12) verfolgt. Weder das Streitpatent noch nachträglich veröffentlichte Beweismittel ma- chen es glaubhaft, dass bei einer Verringerung der Dosierung von 720 mg pro Tag auf 480 mg pro Tag bei der Behandlung von RRMS mit Dimethyl- fumarat weniger Nebenwirkungen auftreten, als bei einer niedrigeren Do- sierung vernünftigerweise zu erwarten wären, oder dass sich durch die Ver- ringerung der Dosierung andere vorteilhafte Wirkungen ergeben. Die ein- zige potenziell unerwartete Wirkung besteht darin, dass trotz der Verringe- rung der Dosierung von 720 mg auf 480 mg pro Tag die niedrigere Dosie- rung ähnlich wirksam ist wie die höhere Dosierung. Daher muss die objek- tive technische Aufgabe in der Bereitstellung einer alternativen Tagesdo- sierung von Dimethylfumarat zur Behandlung von MS in der Form von RRMS gesehen werden. Naheliegen 47. In der dritten Phase des Aufgabe-Lösungs-Ansatzes gilt es zu klären, ob sich im Stand der Technik insgesamt eine Lehre findet, die den mit der ob- jektiven technischen Aufgabe befassten Fachmann veranlassen würde (nicht nur könnte, sondern würde), den nächstliegenden Stand der Technik unter Berücksichtigung dieser Lehre zu ändern oder anzupassen und somit zu etwas zu gelangen, was unter den Patentanspruch fällt, und das zu er- reichen, was mit der Erfindung erreicht wird. 40
40 So genannter «could/would approach», BPatGer, Urteil S2017_001 vom 1. Juni 2017, E. 4.6.
S2024_005, S2024_006, S2024_007 Seite 34 48. Der Fachmann stellt bei der Lektüre von Kappos I fest, dass auf Folie 12, auf der neue Läsionen (Wochen 12 bis 24) für den vorab festgelegten pri- mären Endpunkt angegeben sind, sich eine Wirkung bereits bei einer Do- sierung von 120 mg (zweite Spalte von links) pro Tag zeigt, sich diese Wir- kung bei 360 mg pro Tag (dritte Spalte von links) etwas verbessert und bei 720 mg pro Tag (rechte Spalte) deutlich weiter verbessert (nachstehend Abbildung 3).
Abbildung 3: Folie 12 aus Kappos I («gd» heisst «Gadolinium-verstärkt»; «tid» «drei Mal täglich») Die weiteren Ergebnisse für neue Läsionen in den Wochen 4 bis 24 (Folie 13), vergrösserten T2-Läsionen (Woche 24, Folie 14) und neuen T1-Läsi- onen (Woche 24, Folie 15) sind für den Fachmann widersprüchlich, da beim Vergleich von Placebo mit 120 mg Dimethylfumarat pro Tag eine Wir- kung des Dimethylfumarats zu erkennen ist, die Wirkung bei 360 mg Dime- thylfumarat pro Tag jedoch abnimmt und bei 720 mg wieder stärker ist als bei 120 mg (nächste Seite).
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Abbildung 4: Folien 13-15 aus Kappos I
S2024_005, S2024_006, S2024_007 Seite 36 Dies widerspricht auf den ersten Blick den Erwartungen, da es sich um eine bei steigender Dosis nicht monoton zunehmende Wirkung handeln würde, die bei einer Therapie mit einem Arzneimittel ungewöhnlich ist. Diese Un- stimmigkeit wird den Fachmann dazu veranlassen, die Auswahl der Pati- enten in den Behandlungsgruppen genauer zu betrachten und seine Auf- merksamkeit entsprechend auf die Angaben in Folie 10 lenken (nachste- hend Abbildung 5).
Abbildung 5: Folie 10 aus Kappos I Aus den Angaben auf Folie 10 wird unmittelbar ersichtlich, dass die Be- handlungsgruppe, die mit 360 mg pro Tag behandelt wurde, einen signifi- kant unterschiedlichen Ausgangswert (2,5) hinsichtlich der Anzahl der Lä- sionen zu Beginn der Therapie aufwies, der mehr als doppelt so hoch war wie in der Behandlungsgruppe mit 120 mg und 720 mg Tagesdosis (jeweils 1,2 Läsionen). Da die in den Folien 13 bis 15 angegebenen Zahlen in ab- soluten Zahlen und nicht relativ zum Ausgangswert angegeben sind, wird der Fachmann entsprechend erkennen, dass die in den Folien angegebe- nen Werte für die Tagesdosis von 360 mg nicht richtig skaliert sind und ein irreführendes Bild vermitteln. In einem nachveröffentlichten Aufsatz, der verfasst wurde, bevor der Streit um die Gültigkeit von EP 2 137 537 ausbrach, kalkulierten die Autoren Fox und Gold die prozentuale Reduktion der Läsionen in den vier Behandlungs- gruppen verglichen mit dem jeweiligen Ausgangswert ( Fox/Gold, in: Co- hen/Rudick (Hrsg.), Multiple sclerosis therapeutics, Cambridge University Press 2011, Kapitel 31, S. 387-392). Diese Grafik ist in der nachstehenden Abbildung 6 rechts eingeblendet. In der linken Grafik wird die Anzahl
S2024_005, S2024_006, S2024_007 Seite 37 Läsionen im Ausgangspunkt («Baseline», schwarze Balken) und die durch- schnittliche Anzahl Läsionen bei Woche 12, 16, 20 und 24 (graue Balken) verglichen. 41
Korrigiert man die Anzahl Läsionen um die im Ausgangspunkt vorhande- nen Läsionen, ergibt sich ein monoton zunehmender Dosis-Wirkungszu- sammenhang, d.h., je mehr Dimethylfumarat die Patienten täglich verab- reicht bekommen, desto weniger neue Läsionen bilden sie. Dabei zeigt sich, dass die Wirkung von 720mg/Tag nicht mehr wesentlich stärker ist als die Wirkung von 360 mg/Tag Dimethylfumarat. Die Klägerinnen bemängeln, dass Fox und Gold in dem Zeitpunkt, in dem sie den zitierten Aufsatz verfassten, wussten, dass sich die 480 mg/Ta g Dosis von Dimethylfumarat zur Behandlung von MS in der klinischen Er- probung befand und die Studie vielversprechende Ergebnisse zeigte. Die Bewertung von Kappos I durch Fox/Gold sei daher rückschauend. Dass Fox/Gold wussten, dass sich Dimethylfumarat zur Behandlung von MS in einer Dosis von 480 mg/Tag in der klinischen Erprobung befand, macht ihre Darstellung der Ergebnisse aus Kappos I aber nicht falsch. Jeder Fach- mann wäre aufgrund der Angaben auf Folie 10 von Kappos I zum gleichen Schluss gekommen. Fox/Gold 2011 illustriert dies bloss sehr anschaulich.
Abbildung 6: Abbildungen aus Fox/Gold, S. 390, in der Anordnung gemäss Massnahmeantwort der Beklagten 3 Kappos I offenbart nicht, dass nur 720 mg Dimethylfumarat pro Tag wirken und niedrigere Dosierungen nicht wirken, sondern sagt lediglich, dass 720 mg pro Tag wirksam sind (Folie 20). Der Fachmann erkennt, dass in
41 Die Angabe von «Months» in der Legende der linken Grafik ist ein offensichtlicher Fehler, wie aus der Lektüre des begleitenden Texts auf S. 390 hervorgeht. Die Gehirnscans wurden monatlich, also alle vier Wochen, durchgeführt.
S2024_005, S2024_006, S2024_007 Seite 38 den Daten von Kappos I eine recht grosse Lücke zwischen den getesteten 360 mg/ Ta g und den getesteten 720 mg/ Ta g besteht. Die Aufmerksamkeit des Fachmanns richtet sich stets auf Nebenwirkungen oder unerwünschte Wirkungen, die in Folie 18 von Kappos I zusammengefasst sind (nachste- hend Abbildung 7: Folie 18 aus Kappos I Abbildung 7).
Abbildung 7: Folie 18 aus Kappos I Es ist allgemein bekannt, dass je niedriger die Dosierung eines Wirkstoffs ist, desto weniger Nebenwirkungen oder unerwünschte Wirkungen zu er- warten sind. Daher besteht bei der Dosisfindung in der Regel die Motivation (wenn nicht sogar eine gesetzliche Verpflichtung), in einem Dosistitrations- verfahren die niedrigstmögliche Dosierung zu ermitteln, bei der noch eine ausreichende Behandlungswirkung erzielt wird. 42
Aus Folie 18 von Kappos I erkennt der Fachmann, dass für die Dosierung von 360 mg im Vergleich zur Dosierung von 720 mg deutlich geringere gastrointestinale Nebenwirkungen angegeben sind. Zum in der Stellungnahme zum Fachrichtervotum betonten Argument der Klägerinnen, dass die Ergebnisse gemäss Kappos I geradezu von einer tieferen Dosis weglehrten («teaching away»), weil nur die Behandlung mit
42 BPatGer, Urteil S2019_007 vom 1. Oktober 2019, E. 36 – «Tadalafil 5 mg».
S2024_005, S2024_006, S2024_007 Seite 39 720 mg/Tag statistisch signifikant verschieden zur Behandlung mit Placebo sei, ist folgendes zu sagen. Kappos I macht keine Aussage, dass die oralen Dosen von 120 mg/Tag und 360 mg/Tag unwirksam waren, die Messungen dieser niedrigen Dosen statistisch insignifikant waren, oder dass die Dosis von 720 mg/Tag die ein- zige Dosis war, bei der eine statistisch signifikante Wirkung gegenüber Pla- cebo festgestellt wurde. Obwohl die Fehlerbalken in den Werten für neue Läsionen (Wochen 12 bis 24) von Placebo mit 120 mg/ Ta g sowie 360 mg/ Ta g überlappen (Folie 12 in Kappos I, Abbildung 3), erkennt der Fachmann aus dieser Darstellung unmittelbar, dass eine Wirkung schon bei diesen niedrigen Dosen zu erwarten ist. Es mag bei Betrachtung der Darstellungen auf den folgenden Seiten (Folien 13-15 in Kappos I, Abbil- dung 4) nicht völlig klar sein, ob die Wirkung auch bei 120 mg/ Ta g sowie 360 mg/ Ta g statistisch signifikant gegenüber dem Placebo ist. Ein eigentli- ches «teaching away» ist darin aber nicht zu sehen, weil der generelle Trend aus der ersten Graphik eindeutig ist (Folie 12 in Kappos I, Abbildung 3). D er Fachmann wird bei einer explorativen Studie mit rund 60 Proban- den pro Arm der statistischen Signifikanz nicht übermässiges Gewicht bei- messen. Statistische Signifikanz ist kein Erfordernis für eine angemessene Erfolgserwartung, und der in Kappos I unmittelbar und eindeutig erkenn- bare Trend, der erwarten lässt, dass die Wirkung auch bei 360 mg/ Ta g ein- tritt, genügt, um eine Erfolgserwartung für eine Tagesdosis von 480 mg/Tag zu begründen. Der Fachmann ist daher veranlasst, die in der Studie gemäss Kappos I vorhandene Lücke zwischen der 360 mg und der 720 mg Tagesdosis zu untersuchen; zum einen, weil bereits bei 360 mg eine Behandlungswirkung erkennbar ist, und zum anderen, weil je niedriger die Dosierung, desto ge- ringer die Nebenwirkungen sind. Da in den in Kappos I beschriebenen klinischen Studien 120-mg- und 240- mg-Tabletten verwendet wurden, die in dem Zeitpunkt die einzigen kom- merziell erhältlichen Dimethylfumarat-Formulierungen zur oralen Verabrei- chung an Menschen waren, liegt es nahe, diese Lücke zunächst mit 4 × 120-mg-Tabletten oder 2 × 240-mg-Tabletten zu schliessen, was in beiden Fällen zu einer Tagesdosis von 480 mg führt. Die Behandlung von MS, zu deren Formen RRMS gehört, mit einer Tages- dosis von 480 mg Dimethylfumarat wird beansprucht, weshalb der
S2024_005, S2024_006, S2024_007 Seite 40 Gegenstand von Anspruch 1 voraussichtlich nicht auf erfinderischer Tätig- keit beruht. An diesem Ergebnis ändert sich auch nichts, wenn die zu lösende Aufgabe gemäss dem Vorschlag der Klägerinnen formuliert wird, nämlich als Bereit- stellung einer verbesserten Behandlung von MS in der Form von RRMS, wobei die Verbesserung im geringeren Risiko unerwünschter Nebenwir- kungen liegt. Auch wenn die objektive Aufgabe so definiert wird, gehört es zum allgemeinen Fachwissen, dass je niedriger die Dosierung, desto ge- ringer die Nebenwirkungen, und diese allgemeine Tendenz ist bereits in Folie 18 von Kappos I offenbart. Wenn der Fachmann daher eine verbes- serte Behandlung von MS in der Form von RRMS finden will, und die Ver- besserung in der Verringerung der Nebenwirkungen besteht, ist er moti- viert, weitere Daten in der Lücke zwischen 360 mg und 720 mg Dimethyl- fumarat pro Tag zu erheben, und die naheliegende erste Wahl für eine Zwi- schendosis ist 480 mg, was dem beanspruchten Wert entspricht. 49. Damit haben die Klägerinnen nicht glaubhaft gemacht, dass ein ihr zu- stehender Anspruch verletzt wird, beziehungsweise eine Verletzung zu be- fürchten ist, und ihr Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ist ab- zuweisen. Kosten und Entschädigungsfolgen 50. Die Klägerinnen gehen von einem Streitwert von CHF 1 Million aus. Die Beklagte 1 äusserte sich nicht zum Streitwert. Die Beklagten 2 und 3 be- ziffern den Streitwert auf CHF 500’000. Praxisgemäss wird vom höheren Streitwert ausgegangen, wenn dieser nicht offensichtlich falsch ist. 43 Ausgehend von einem Streitwert von CHF 1 Million beträgt die Entscheidgebühr CHF 20’000 bis CHF 66’000 und kann im summarischen Verfahren bis auf die Hälfte reduziert werden (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 KR-PatGer). Mit dem vorliegenden Ent- scheid werden drei Verfahren abgeschlossen, die bis nach der Massnah- meantwort separat geführt wurden. Unter der Berücksichtigung, dass das Gericht dadurch einen geringeren Aufwand hatte, als wenn es die drei
43 BPatGer, S2021_005 vom 15. Dezember 2021, E. 72 – «Deferasirox».
S2024_005, S2024_006, S2024_007 Seite 41 Verfahren je einzeln zum Abschluss gebracht hätte, ist die Entscheidge- bühr auf CHF 25’000 je Verfahren, insgesamt CHF 75’000, festzulegen. Die Gerichtsgebühren sind den Klägerinnen unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die nach Tarif zu bestimmende Entschädigung für die berufsmässige an- waltliche Vertretung ist auf CHF 35’000 pro Beklagte festzulegen (Art. 5 und 6 KR-PatGer). 51. Die Auslagen für die patentanwaltliche Unterstützung im Prozess können praxisgemäss als notwendige Auslagen erstattet werden (Art. 32 PatGG i.V.m. Art. 3 lit. a KR-PatGer; entspricht Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO), allerdings nur bis zur tatsächlichen Höhe, oder, wenn diese die Entschädigung für die berufsmässige anwaltliche Vertretung gemäss Tarif übersteigt, «von der Grössenordnung her im Bereich der rechtsanwaltlichen Entschädigung» des Anwalts gemäss KR-PatGer. 44
Die Beklagte 1 macht Kosten für patentanwaltliche Beratung von EUR 2’957.15 (inkl. MwSt.), die Beklagten 2 von CHF 79’931 (exkl. MwSt.) und die Beklagten 3 von CHF 77’400 geltend (exkl. MwSt.). Die Klägerin- nen machen ihrerseits CHF 40’250 geltend (exkl. MwSt.) Die Klägerinnen bestreiten, dass die Beklagten 1 und 2 die eingereichten Rechnungen tatsächlich bezahlen mussten, da diese im Falle der Beklag- ten 1 an die Hexal AG, Holzkirchen, Deutschland, und im Falle der Beklag- ten 2 an die Generics UK Ltd., Hatfield, Grossbritannien, gerichtet seien. Die Klägerinnen machen geltend, dass die Kosten auf CHF 20’000 zu be- schränken seien, da es sich um ein Massnahmeverfahren handle und die Beklagten gewissen Synergien nutzen konnten. Die Beklagten 1 und 2 machen geltend, dass sie diese Rechnungen letzt- lich bezahlen würden und die Rechnungstellung lediglich damit zusam- menhänge, dass ein internationaler Konzern in verschiedenen Ländern in verschiedene Prozesse verwickelt sei.
44 BPatGer, Urteil O2016_009 vom 18. Dezember 2018, E. 64 – «Durchflussmessfühler»; Urteil S2018_001 vom 23. Mai 2018, E. 5; Urteil O2015_009 vom 21. März 2018, E. 11.2; Urteil O2012_43 vom 10. Juni 2016, E. 5.5.
S2024_005, S2024_006, S2024_007 Seite 42 Aus den eingereichten Rechnungen ist nicht ersichtlich, ob die darin in Rechnung gestellten Beträge letztlich von den Beklagten 1 und 2 wirt- schaftlich getragen werden. Dies ist aber eine notwendige Voraussetzung dafür, dass die unterliegende Partei diese Auslagen zu entschädigen hat. Dass diese Rechnungen – wie die Beklagten 1 und 2 geltend machen – auf den Namen einer Gruppengesellschaft ausgestellt wurden, ändert da- ran nichts. Will die prozessführende Gruppengesellschaft Ersatz für not- wendige Auslagen geltend machen, hat sie zu belegen, dass diese Kosten tatsächlich bei ihr angefallen sind. Die angeblichen Auslagen für patentan- waltliche Unterstützung der Beklagten 1 und 2 sind somit nicht durch die Klägerinnen zu ersetzen. 52. Die von der Beklagten 3 geltend gemachten Auslagen für die patentanwalt- liche Unterstützung übersteigen die Entschädigung des berufsmässigen Vertreters nach Tarif erheblich. Die Klägerinnen machen geltend, dass ge- wisse Synergien durch die Verfahrensvereinigung allfälligen Koordinations- aufwand aufheben und im Ergebnis zu einer Reduktion der notwendigen Auslagen führen müssten. Es ist glaubhaft, dass die Beklagten durch die Verfahrensvereinigung ge- wisse Synergien nutzen konnten, z.B. indem sie sich ihre Stellungnahmen thematisch aufteilten. Es ist aber auch zu beachten, dass die Verfahren erst nach der Erstattung der Massnahmeantwort vereinigt wurden. Der für die Massnahmeantwort anfallende patentanwaltliche Aufwand ist daher je- der Beklagten einzeln angefallen, ohne dass Synergien hätten genutzt wer- den können. Ausserdem ist das Argument der Beklagten, dass durch die Verfahrensvereinigung ein zusätzlicher Koordinationsaufwand entstanden ist, nicht von der Hand zu weisen. Da die geltend gemachten notwendigen Auslagen die tarifliche Entschädigung des Rechtsanwalts um das Dreifa- che übersteigen, sind sie auf die Höhe der tariflichen Entschädigung, d.h. CHF 35’000, zu kürzen. Somit haben die Klägerinnen den Beklagten 1 und 2 eine Parteientschädi- gung von CHF 35’000 und der Beklagten 3 eine Parteientschädigung von CHF 70’000 zu bezahlen.
S2024_005, S2024_006, S2024_007 Seite 43 Das Bundespatentgericht erkennt:
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde
S2024_005, S2024_006, S2024_007 Seite 44 spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufas- sen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be- weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
St. Gallen, 8. Juli 2025 Im Namen des Bundespatentgerichts Präsident Erster Gerichtsschreiber
Dr. iur. Mark Schweizer MLaw Sven Bucher
Versand: 08.07.2025