Bundespatentgericht Tribunal fédéral des brevets Tribunale federale dei brevetti Tribunal federal da patentas Federal Patent Court
S2021_009
Urteil vom 14. März 2022 Besetzung
Präsident Dr. iur. Mark Schweizer (Vorsitz), Richter Dr. iur. Daniel M. Alder (Referent), Richter Dr. sc. techn. ETH, Dipl. El.-Ing. ETH Markus A. Müller, Erste Gerichtsschreiberin lic. iur. Susanne Anderhalden
Verfahrensbeteiligte
Klägerinnen
gegen
Coram Tools GmbH, Märwilerstrasse 43b, 9556 Affeltrangen, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. iur. Andri Hess und MLaw Luca Angstmann, Homburger AG, Prime Tower, Hardstrasse 201, 8005 Zürich, patentanwaltlich beraten durch Hans Rudolf Gachnang, Badstrasse 5, Postfach, 8501 Frauenfeld,
Beklagte
Gegenstand
Vollstreckung
S2021_009 Seite 2 Das Bundespatentgericht zieht in Erwägung: Prozessgeschichte 1. Am 19. November 2021 reichten die Klägerinnen das vorliegende Gesuch um Vollstreckung ein und stellte folgende Rechtsbegehren: «1. In Vollstreckung der Ziff. 1 des Dispositivs des Teilurteils vom 30. August 2021 (Prozessnummer O2019_012) sei die Gesuchsgegnerin zu verurteilen, eine Ordnungsbusse von CHF 1'000.– für jeden Tag der Nichterfüllung seit der Zustellung des Urteils vom 30. August 2021 an die Gesuchsgegnerin bis zum Entscheid in dieser Sache, aber wenigstens CHF 78'000.–, zu bezah- len. 2. Mit Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin.» 2. Die Antwort der Beklagten erfolgte mit Eingabe vom 24. Dezember 2021, womit sie folgende Rechtsbegehren stellte: «1. Das Gesuch sei vollständig abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuern) zulasten der Gesuchstellerinnen. sowie folgenden prozessualen Anträgen
S2021_009 Seite 3 3. Mit Verfügung vom 5. Januar 2022 wurden die beantragten Geheimhal- tungsmassnahmen (prozessuale Anträge 1 und 2) der Beklagten abge- wiesen und Beilage 5 wurde ihr in Gutheissung des prozessualen Antrags 3 retourniert. 4. Die Stellungnahme der Klägerinnen zur Massnahmeantwort erfolgte am 20. Januar 2022 mit unveränderten Rechtsbegehren. 5. Eine weitere Stellungnahme der Beklagten erfolgte am 8. Februar 2022, die Klägerinnen nahmen dazu am 14. Februar 2022 Stellung. Zuständigkeit 6. Das Bundespatentgericht ist für die Vollstreckung seiner in ausschliessli- cher Zuständigkeit getroffenen Entscheide zuständig (Art. 26 Abs. 1 lit. c PatGG). Materielles 7. Die Klägerinnen machen zur Begründung ihres Gesuchs geltend, Dispo- sitiv-Ziffer 1 des Teilurteils des Bundespatentgerichts vom 30. August 2021 verbiete es der Beklagten unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1’000 für jeden Tag der Nichterfüllung, aber wenigstens CHF 5’000, insbesondere das Angebot, den Verkauf und das Inverkehrbringen von Sägeblättern wie in Ziff. 1 des Urteilsdispositivs definiert, sowie auch die Mitwirkung an diesen Handlungen. Die Beklagte habe das Teilurteil beim Bundesgericht angefochten, die Beschwerde habe jedoch keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 Abs.1 BGG), und die Beklagte habe auch kein Gesuch um aufschiebende Wirkung gestellt. Nach Zustellung des Teilurteils am 2. September 2021 hätten die Kläge- rinnen mit Schreiben vom 19. Oktober 2021 die Beklagte aufgefordert, das Urteildispositiv des Teilurteils zu befolgen. Mit E-Mail vom 22. Oktober 2021 habe die Beklagte geantwortet, dass sie in Befolgung des Urteilsdispositivs auf der Startseite ihrer Homepage fol- genden Disclaimer angebracht habe: «Das Angebot der Quick-Blätter gilt
S2021_009 Seite 4 nicht für die Schweiz. Es werden keine Sägeblätter mit der Quickaufnah- me in die Schweiz verkauft.». Ferner würden seit Erhalt des Teilurteils die patentverletzenden Sägeblätter in der Schweiz nicht mehr produziert, ge- lagert, verkauft, in Verkehr gebracht oder ein- bzw. aus der Schweiz aus- geführt. Die Beklagte bewerbe die verletzenden Sägeblätter auf ihrer Website al- lerdings nach wie vor. Die Sägeblätter, die die Beklagte mit «Quick-Fit » bzw. passend zur «Quick-Aufnahme» bezeichne, seien jene Sägeblätter, die in Ziff. 1 des Teilurteils, die auf die grafische Darstellung in Anhang 1 des Teilurteils verweise, beschrieben seien. Die Beklagte präsentiere sich auf ihrer Website als Schweizer Unterneh- men, sie gebe eine Schweizer Adresse und Telefonnummer zur Kontakt- aufnahme und werbe mit dem Slogan «Made in Switzerland». Die Websi- te sei von der Schweiz aus abrufbar. Sie richte sich daher (u.a.) an das Schweizer Publikum.
Abbildung 1: Website der Beklagten Stand 15. November 2021 mit Disclaimer «Das Angebot der Quick-Blätter gilt nicht für die Schweiz. Es werden keine Sägeblätter mit der Quickaufnahme in der Schweiz verkauft» Zutreffend sei die beklagtische Angabe, dass auf der Website ein Disclaimer angebracht worden sei. Allerdings sei dieser erst angebracht worden, nachdem die Klägerinnen die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 19. Oktober 2021 abgemahnt hätten. Darüber hinaus finde man auf der Website, auf der die Beklagte die «Quick-Fit » Sägeblätter nun mit entsprechendem Disclaimer bewerbe, zahlreiche Links zu mehreren Händlern in der Schweiz.
S2021_009 Seite 5 Mehrere der auf der Website der Beklagten verlinkten Händler böten nach wie vor bzw. hätten bis vor Kurzem die «Quick-fit » bzw. «Quick- Aufnahme» Sägeblätter der Beklagten angeboten, die gemäss Ziff. 1 des Urteilsdispositivs die Rechte der Klägerinnen verletzten. Auf der Website coram-tools.com unter der Präsentation v on Sägeblättern mit «Quick-fit » bzw. «Q-Aufnahme», unterhalb der Worte «Wo kaufen?» sei ein Link zum Händlernetzwerk der Beklagten angebracht (vgl. Auszug Website vom 15. November 2021).
Abbildung 2: Fusszeile der Website der Beklagten mit Link auf Händlernetzwerk Ein Klick auf «Händlernetzwerk» führe auf die «Händlerliste Schweiz». Auf dieser Liste ganz vorne stehe prominent ein Link zur Website der Re- votool AG. Von der Website der Revotool AG in Uetendorf (www.revotool.ch leite automatisch auf www.revotool.com weiter) könnten unmittelbar an eine Adresse in der Schweiz «Quick-fit » bzw. «Quick- Aufnahme» Sägeblätter bestellt w erden. Stand 12. November 2021 hätten die Schweizer Händler Eigenmann AG, Mr Swiss AG, Nydegger AG, Revotool AG und Logtrade AG nach wie vor die fraglichen «Quick-fit » bzw. «Quick-Aufnahme» Sägeblätter der Be- klagten angeboten. Die Klägerinnen hätten mit E-Mail vom 2. November 2021 festgehalten, dass das Teilurteil nicht nur die Herstellung, Lagerung, Verkauf, das in- Verkehr-Bringen oder Ein- und Ausfuhr der betreffenden Sägeblätter ver- biete, sondern auch die Mitwirkung an diesen Handlungen. Das Anbieten der «Quick-Fit » Sägeblätter sowie das Verlinken der Händler, die diese Sägeblätter in der Schweiz vertrieben, stelle eine Mitwirkung am Verkauf (bei Schweizer Händlern) bzw. bei der Einfuhr (bei ausländischen Händ- lern, die in die Schweiz lieferten) dar. Die Klägerinnen hätten die Beklagte deshalb aufgefordert, diese Handlung zu unterlassen. Mit E-Mail vom 4. November 2021 habe die Beklagte bestritten, das Urteilsdispositiv ver- letzt zu haben.
S2021_009 Seite 6 Auf die Einwände der Beklagten wird bei der nachfolgenden Würdigung eingegangen. Bestimmtheit des Dispositivs des Teilurteils vom 30. August 2021 8. Verpflichtungen zur Unterlassung müssen auf das Verbot eines genau umschriebenen Verhaltens gerichtet sein. Die verpflichtete Partei soll er- fahren, was sie nicht mehr tun darf, und die Vollstreckungs- oder Strafbe- hörden müssen wissen, welche Handlungen sie zu verhindern oder mit Strafe zu belegen haben. 1 Da Unterlassungsverpflichtungen auf künftige Handlungen gerichtet sind, deren exakte Natur im Urteilszeitpunkt nicht feststeht, ist es aber unabdingbar, dass Unterlassungsverpflichtungen die zu verbietenden Handlungen abstrakt umschreiben. Das Gebot, dass die zu unterlassenden Handlungen klar zu umschreiben sind, darf nicht da- hingehend verstanden werden, dass jede einzelne zu unterlassende Handlung konkret im Dispositiv genannt werden muss. 9. Die Beklagte rügt, «mitwirken» sei ein unklarer Begriff, der direkt dem Gesetzestext entnommen und auslegungsbedürftig sei. Sie verweist auf ein Bundesgerichtsurteil vom 20. Dezember 2011, gemäss dem ein Rechtsbegehren, das «Herabsetzen» verbieten will, unbestimmt sei, da dieser dem Art. 3 lit. a UWG (SR 241) entnommene Begriff auslegungs- und konkretisierungsbedürftig sei. 2
Das Bundesgericht umschreibt Mitwirkung im Zusammenhang mit Art. 28 ZGB als jedes Verhalten, das die Verletzung verursacht, ermöglicht oder begünstigt, wobei nicht vorausgesetzt ist, dass dem Handelnden ein Ver- schulden zur Last fällt. Mitwirkender ist demnach jeder, der bei der Ent- stehung oder Verbreitung der Verletzung objektiv betrachtet eine Rolle gespielt hat, sei diese auch nur von zweitrangiger Bedeutung. Vorausge- setzt wird immerhin ein Verhalten des Mitwirkenden selbst, sei es eine Handlung oder eine Unterlassung. Eine Haftung für fremdes Verhalten muss gesondert begründet werden. 3
Die Lehre umschreibt das haftungsauslösende Verhalten im Zusammen- hang mit der akzessorischen Verantwortlichkeit nach Art. 66 lit. d PatG,
1 BGE 142 III 587 E. 5.3 (st. Rsp.). 2 BGer, Urteil A_460/2011 vom 20. Dezember 2011, E. 2.2. 3 BGE 141 III 513 E. 5.3.1.
S2021_009 Seite 7 der von anstiften, mitwirken, begünstigen oder erleichtern spricht, weitge- hend gleich. Die einzelnen Teilnahmeformen liessen sich nicht scharf trennen. Jedes Verhalten, das einer Patentverletzung Vorschub leiste, sie auf irgendeine Art fördere, begründe die Haftung des Teilnehmers. 4
«Mitwirken» umfasst demnach als Überbegriff die Teilnahmeformen der Anstiftung, Begünstigung und Erleichterung (was ein Grund sein mag, weshalb der Gesetzgeber bei Art. 28 ZGB auf die Aufzählung der einzel- nen Teilnahmehandlungen verzichtet hat). Jedes Verhalten, das objektiv geeignet ist, eine patentverletzende Handlung zu fördern, fällt unter den Begriff der Mitwirkung. Der Begriff der Mitwirkung ist zwar breit, aber klar. Es ist weder notwendig noch möglich, in einem Urteilsdispositiv sämtliche denkbaren Handlun- gen, die eine Patentverletzung fördern können, einzeln aufzuzählen. Das Urteilsdispositiv des Teilurteils vom 30. August 2021 ist daher ausrei- chend bestimmt, soweit es der Beklagten die Mitwirkung an den spezi- fisch genannten Verletzungshandlungen des Herstellens, Lagerns, Anbie- tens, Verkaufens oder auf andere Weise in Verkehr Bringens und der Ausfuhr verbietet. Verhalten der Beklagten vor dem 19. Oktober 2021 10. Die Beklagte verkauft ihre Produkte nicht selbst an Endkunden, sondern ausschliesslich an Zwischenhändler, und zwar nach eigenen Angaben einzig an die Revotool AG, Uetendorf. Nach insoweit unbestritten geblie- bener Darstellung hat sie unmittelbar nach Zustellung des Teilurteils vom 30. August 2021 am 2. September 2021 den Verkauf an die Revotool AG eingestellt und diese angewiesen, die patentverletzenden Sägeblätter, die bereits an Händler ausgeliefert waren, zurückzurufen. Die unter dem Domainnamen www.coram-tools.com zugängliche Web- präsenz der Beklagten blieb jedoch bis mindestens am 19. Oktober 2021 gegenüber dem Zustand vor Erlass des Teilurteils unverändert. Sowohl die patentfreien Sägeblätter mit Multi-, Stern- und Open-Aufnahmen wie die patentverletzenden Sägeblätter mit Quick-Aufnahmen wurden in der gleichen Weise beworben. Ein Besucher der unter www.coram-tools.com zugänglichen Webpräsenz gelangte durch einen Klick auf den Link «Wo kaufen?» auf eine Liste mit Händlern mit Sitz in der Schweiz, die Produk-
4 SHK PatG-HESS-BLUMER/BAECHLER, Art. 66 N 27.
S2021_009 Seite 8 te der Beklagten anbieten. Einzelne dieser Händler boten auch nach der Zustellung des Teilurteils vom 30. August 2021 noch patentverletzende Sägeblätter mit Quick-Aufnahme an. Nicht nachgewiesen haben die Klägerinnen, dass diese Anbieter Säge- blätter mit Quick-Aufnahmen nach dem 3. September 2021 nicht nur an- boten, sondern auch tatsächlich verkauften. Die Beklagte macht geltend, da keine Verkäufe erfolgt seien, habe ihre Verlinkung auf die Websiten der Händler nachweislich keine absatzfördernde Wirkung gehabt. Das Angebot habe unabhängig von der Verlinkung bestanden, eine Förderung des Angebots liege in der blossen Verlinkung nicht vor. Das Argument der Beklagten überzeugt nicht. Durch die Verlinkung wird das Angebot des Händlers, dessen Website auf derjenigen der Beklagten verlinkt wird, leichter gefunden. Darin liegt objektiv eine Förderung des Angebots, das einem breiteren Publikum zugänglich gemacht wird. Ein Nachweis, dass tatsächlich Verkäufe erfolgt sind, ist nicht notwendig. Dass das Anbieten patentverletzender Vorrichtungen, unabhängig tat- sächlicher Verkäufe, eine patentverletzende Handlung ist, ist unstrittig. Indem die Beklagte das Publikum auf die entsprechenden Angebote hin- wies, förderte sie das patentverletzende Anbieten. Die Beklagte macht weiter geltend, bei den Links handle es sich um ge- nerische Links auf die Websiten der Händler, nicht um Links auf spezifi- sche Produkte. Die Händler würden auch patentfreie Produkte der Be- klagten anbieten. Da die Händler die Produkte über die Revotool AG be- zögen, sei ihr nicht im Einzelnen bekannt, welcher Händler welche Pro- dukte aktuell im Sortiment führe. Nach Zustellung des Teilurteils vom 30. September 2021 trifft die Beklag- te eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Sie muss sicherstellen, dass die Händler, deren Webpräsenzen sie durch die Verlinkung auf ihrer Website bewirbt, keine patentverletzenden Sägeblätter mehr anbieten. Sie durfte nicht blindlings darauf vertrauen, dass alle Händler den Rückruf der Revotool AG erhalten hatten und sich daran halten würden. Eine Überprüfung des Angebots der einzelnen Händler ist zumutbar und möglich. Bietet ein Händler weiterhin patentverletzende Sägeblätter an, so muss die Beklag- te den Link auf seine Website entfernen. Nachdem die Beklagte von den Klägerinnen darauf aufmerksam gemacht wurde, dass einzelne Händler nach wie vor patentverletzende Sägeblätter
S2021_009 Seite 9 mit Quick-Aufnahme anboten, bat sie denn auch die Revotool AG, einen Brief an sämtliche Händler zu schicken, in dem diesen unter anderem empfohlen wurde, auf ihren Websiten keine «Q-Sägeblätter mit der hexa- gonalen Anschlussvorrichtung» mehr anzubieten (Schreiben vom 16. No- vember 2021). Der Beklagten war demnach bewusst, dass das Anbieten der vom Dispositiv des Teilurteils vom 30. August 2021 erfassten Säge- blätter eine patentverletzende Handlung ist. Ihr Einwand geht einzig da- hin, dass sie nicht gewusst habe, dass einige Händler nach wie vor sol- che Sägeblätter anboten. Die Unkenntnis der Beklagten ist nach Zustel- lung des Urteils und der damit einhergehenden erhöhten Sorgfaltspflicht jedoch fahrlässig und vermag sie nicht zu entschuldigen. Verhalten der Beklagten nach dem 19. Oktober 2021 11. Nachdem sie von den Klägerinnen abgemahnt wurde, fügte die Beklagte – spätestens am 22. Oktober 2021 – ihrer Website einen Disclaimer hin- zu, gemäss dem die Sägeblätter mit Quick-Aufnahme nicht an Kunden in der Schweiz verkauft würden. Ansonsten blieb die Website unverändert, d.h., es wurden nach wie vor Abbildungen von patentverletzenden Säge- blättern mit Quick-Aufnahmen gezeigt, und über den «Wo kaufen?» Link gelangten Besucher nach wie vor auf eine Liste von Händlern, von denen einige bis mindestens am 15. November 2021 patentverletzende Säge- blätter anboten. Das Verhalten der Beklagten nach dem 19. Oktober 2021 ist daher eini- germassen widersprüchlich. Einerseits informiert sie potenzielle Kunden dahingehend, dass Sägeblätter mit Quick-Aufnahme nicht in der Schweiz verkauft würden. Andererseits bietet sie den gleichen Kunden eine Liste mit Links auf Websiten von Händlern an, von denen einige genau diese Sägeblätter anbieten, die in der Schweiz angeblich nicht mehr verkauft werden. Trotz des Disclaimers fördert sie daher das Angebot patentver- letzender Sägeblätter mit Quick-Aufnahmen in der gleichen Weise wie vor dem 19. Oktober 2021. Ein Kunde, der nach Angeboten von patentverlet- zenden Sägeblättern mit Quick-Aufnahmen sucht, wird sich durch den Disclaimer nicht davon abhalten lassen, die verlinkten Webseiten der Händler zu besuchen. Daher hat die Beklagte auch nach dem 19. Oktober 2021 bis mindestens am 15. November 2021 das widerrechtliche Anbieten von patentverlet- zenden Sägeblättern mit Quick-Aufnahmen objektiv gefördert.
S2021_009 Seite 10 Bemessung der Ordnungsbusse 12. Bei der Bemessung der Tagesbusse nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO ist das objektive Ausmass der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen. Die Sanktion muss auch in ihrer Höhe durch das Ziel, dem zu vollstreckenden Urteil Nachachtung zu verschaffen, gerechtfertigt sein. Bereits unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit kann es nicht angehen, jede noch so geringfügige Zuwiderhandlung gegen eine gerichtliche Verhaltensan- weisung schematisch mit dem Höchstbetrag der angedrohten Ordnungs- busse zu ahnden, so namentlich, wenn die unterlegene Partei dem Ver- bot weitgehend nachgelebt und bloss in einem eher untergeordneten Punkt fahrlässig zuwidergehandelt hat. 5
Vorliegend hat die Beklagte das Verbot gemäss Dispositiv des Teilurteils vom 30. August 2021 nicht gänzlich ignoriert. Sie hat selbst keine patent- verletzenden Sägeblätter mehr hergestellt oder verkauft und hat ihre Zwi- schenhändlerin aufgefordert, bereits ausgelieferte Ware zurückzurufen. Bereits in objektiver Hinsicht liegt ein minderschwerer Verstoss gegen Dispositiv-Ziff. 1 des Teilurteils vom 30. August 2021 vor. In subjektiver Hinsicht kann der Beklagten kein Vorsatz nachgewiesen werden. Es ist nicht nachgewiesen, dass sie wusste, dass einzelne Händ- ler auch nach dem 2. September 2021 (Datum der Zustellung des Teilur- teils) patentverletzende Produkte anboten. Der Vorwurf an sie ist, dass sie bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte prüfen müssen, welche Produkte auf den verlinkten Seiten angeboten werden, und dann erkannt hätte, dass nach wie vor Sägeblätter mit Quick-Aufnahmen angeboten wurden. Die Beklagte handelte mithin fahrlässig. Unter Berücksichtigung der objektiv minderschweren Missachtung der ge- richtlichen Verhaltensanweisung und des bloss fahrlässigen Verstosses gegen diese ist die Tagesbusse für den Zeitraum vom 3. September 2021 (ein Tag nach dem Datum der Zustellung des Urteils) und dem 19. Okto- ber 2021 (frühstes Datum des Hinzufügens des Disclaimers auf der eige- nen Website) auf CHF 300 pro Tag, total CHF 14’100, zu bemessen. Für den Zeitraum nach der frühesten Aufschaltung des Disclaimers bis zum spätesten nachgewiesenen Angebot patentverletzender Sägeblätter auf einer verlinkten Website, dem 15. November 2021, ist die Tagesbusse un-
5 BGE 142 III 587 E. 6.2.
S2021_009 Seite 11 ter Berücksichtigung der noch geringeren objektiven Schwere des Verstosses auf CHF 100 pro Tag, total CHF 2’700, zu bemessen. Insge- samt beläuft sich die Ordnungsbusse demnach auf CHF 16’800. Nicht zu hören ist der Einwand der Beklagten, nachgewiesen sei das An- gebot patentverletzender Sägeblätter auf den verlinkten Webseiten nur am 12. bzw. 15. November 2021. Es widerspricht jeder Lebenserfahrung, dass Produkte, die gemäss einem vollstreckbaren Urteil eines zuständi- gen Gerichts patentverletzend sind, nach Zustellung (und anschliessen- der Veröffentlichung) dieses Urteils nicht angeboten werden, um dann mehr als zwei Monate nach Zustellung des Urteils wieder angeboten zu werden. Das Gericht ist überzeugt, dass die Webpräsenzen der betroffe- nen Händler nach Zustellung des Urteils bezüglich der Sägeblätter mit Quick-Aufnahmen nicht angepasst wurden, d.h. auf diesen Webseiten wurden zwischen dem 3. September 2021 und mindestens bis am 15. November 2021 patentverletzende Sägeblätter angeboten. Die Beklagte ist entsprechend zu einer Ordnungsbusse in der Höhe von CHF 16’800 zu verurteilen. Kosten- und Entschädigungsfolgen 14. Ausgehend von einem Streitwert von CHF 78’000 ist die Gerichtsgebühr auf CHF 4’000 zu bemessen (Art. 1, 2 KR-PatGer). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Aus- gang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde und diese Höhe vom ge- richtlichen Ermessen abhängig oder die Bezifferung des Anspruchs schwierig war (Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Klägerinnen haben beantragt, der Beklagten sei eine Ordnungsbusse von CHF 78’000 zu auferlegen. Die tatsächlich ausgesprochene Busse beläuft sich auf CHF 16’800. Damit haben die Klägerinnen nur teilweise obsiegt. Die Festlegung der Höhe der Ordnungsbusse liegt im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Die Klägerinnen haben im G rundsatz obsiegt; es
S2021_009 Seite 12 wurde festgestellt, dass die Beklagte gegen das Dispositiv des Teilurteils vom 30. August 2022 verstossen hat. Die genaue Höhe der angemesse- nen Tagesbusse vorauszusehen, ist schwierig bis unmöglich. Obwohl der Gesetzeswortlaut von Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO von der «Höhe der Forde- rung» und von «Klage» spricht, rechtfertigt sich die analoge Anwendung auf ein Gesuch um Vollstreckung einer Ordnungsbusse (Tagesbusse). Entsprechend hat die Beklagte die Prozesskosten zu tragen. Die Gerichtsgebühr ist aus dem Vorschuss der Klägerinnen zu beziehen und die Beklagte hat sie den Klägerinnen zu erstatten (Art. 111 ZPO). Der die Gerichtsgebühr übersteigende Teil des Kostenvorschusses ist den Klägerinnen zurückzuerstatten. Die Beklagte schuldet den Klägerinnen entsprechend auch eine Partei- entschädigung für die berufsmässige rechtsanwaltliche Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO, Art. 32 PatGG). Diese ist auf CHF 5’000 zu be- messen (Art. 5, 6 KR-PatGer, SR 173.413.2).
Das Bundespatentgericht erkennt:
S2021_009 Seite 13 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist ist gewahrt, wenn die Be- schwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge- ben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amts- sprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Anga- be der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
St. Gallen, 14. März 2022 Im Namen des Bundespatentgerichts Präsident Erste Gerichtsschreiberin
Dr. iur. Mark Schweizer lic. iur . Susanne Anderhalden
Versand: 22.03.2022