Bundespatentgericht Tribunal fédéral des brevets Tribunale federale dei brevetti Tribunal federal da patentas Federal Patent Court S2018_007 Urteil vom2. Mai2019 Besetzung PräsidentDr. iur.Mark Schweizer(Vorsitz), RichterDr. sc. techn. ETH, Dipl. El.-Ing. ETH Markus A. Müller(Referent), Richter Dr.iur., Dipl. sc. nat. ETHStefan Kohler, GerichtsschreiberinMLaw Agnieszka Taberska Verfahrensbeteiligte 1.C&E Fein GmbH,Hans-Fein-Strasse81, DE-73529Schwäbisch Gmünd-Bargau, 2.Robert Bosch GmbH,Postfach 30 02 20, DE-70442Stuttgart, beide vertreten durchRechtsanwälteDr. iur.Thierry Calame und lic. iur. PeterLing, Lenz & Staehelin,Brandschenke- strasse24,8027Zürich, beide patentanwaltlich beraten durchDr.MichaelWallinger, Wallinger Ricker Schlotter Tostmann,Zweibrückenstrasse 5-7, DE-80331München, Klägerinnen gegen Coram Tools GmbH,Märwilerstrasse43b, 9556Affeltrangen, vertreten durchRechtsanwalt Dr. iur.AndriHess, Homburger AG,PrimeTower,Hardstrasse201,8005Zürich, patentanwaltlich beraten durchHans RudolfGachnang, Badstrasse5, Postfach,8501Frauenfeld, Beklagte Gegenstand Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme

S2018_007 Seite 2 Das Bundespatentgericht zieht in Erwägung: 1. Am 9. November 2018 stellten die Klägerinnen ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen mit folgenden Rechtsbegehren: „1. Es sei der Gesuchsgegnerin unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1000 pro Tag nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5000 ge- mäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall einstweilen im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu verbieten, in der Schweiz herzustellen, zu lagern, anzubieten, zu verkaufen oder auf andere Weise in Verkehr zu bringen, aus der Schweiz auszu- führen, oder bei diesen Handlungen mitzuwirken, Sägeblätter,insbesondere ge- mäss der grafischen Darstellung in Anhang 1, welche die folgenden Merkmale aufweisen: A. Die Sägeblätter sind dazu geeignet, im einer handgeführten Werkzeug- maschine, insbesondere des Typs Starlock®, Starlock Max® oder Star- lock Plus®, mit um eine Antriebsachse oszillierend bewegender An- triebseinrichtung, verwendet zu werden; Die Sägeblätter weisen eine Anschlusseinrichtung auf, mit der sie an der Werkzeugmaschine derart befestigbar sind, dass deren Antriebsachse und eine Werkzeugdrehachse zusammenfallen; Die Anschlusseinrichtung weist zur Aufnahme der Antriebskraft sechs im Abstand zur Werkzeugdrehachse angeordnete Antriebsflächenbereiche mit je einer Vielzahl von Flächenpunkten auf; Die Tangentialebenen sind an diesen Flächenpunkten gegenüber einer Axialebene, welche diese Werkzeugdrehachse einschliesst, geneigt; Diese Tangentialebenen sind gegenüber einer Radialebene, welche sich senkrecht zu der Werkzeugdrehachse erstreckt, geneigt; Die Anschlusseinrichtung weist eine Seitenwandung auf; Diese Seitenwandung verläuft radial beabstandet von der Werkzeug- drehachse; Diese Seitenwandung erstreckt sich zwischen einer ersten, oberen Be- grenzungsebene und einer zweiten, unteren Begrenzungsebene; Diese Seitenwandung weist die Antriebsflächenbereiche auf; Durch die Seitenwandung entsteht ein im Wesentlichen hohlkegeliger Abschnitt im Bereich der Anschlusseinrichtung, der einen Querschnitt mit variablem Abstand der Seitenwandung zur Werkzeugdrehachse in einer zu dieser Werkzeugdrehachse orthogonalen Ebene aufweist. B. Eventualbegehren 1: Sägeblätter gemäss Rechtsbegehren 1A, mit dem folgenden zusätzlichen Merk- mal:

S2018_007 Seite 3 Die sechs Antriebsflächenbereiche sind an den Stellen gekrümmt, wo zwei Antriebsflächenbereiche aufeinander treffen. C. Eventualbegehren 2: Sägeblätter gemäss Rechtsbegehren 1A, mit den folgenden zusätzlichen Merk- malen: Beide Begrenzungsebenen sind senkrecht zur Werkzeugdrehachse an- geordnet. Die Begrenzungsebenen sind voneinander beabstandet. Die Antriebsflächenbereiche sind zwischen den beiden Begrenzungs- ebenen angeordnet. D. Eventualbegehren 3: Sägeblätter gemäss Rechtsbegehren 1A, mit den folgenden zusätzlichen Merk- malen: Das Sägeblatt hat im Bereich der Anschlusseinrichtung eine Wandstärke von 1,15 bis 1,35 mm; Der Abstand zwischen den Begrenzungsebenen beträgt 4,05 bis 4,25 mm. E. Eventualbegehren 4: Sägeblätter gemäss Rechtsbegehren 1A, mit dem folgenden zusätzlichen Merk- mal: Die sechs Antriebsflächenbereiche sind in einem Sechseck rota- tionssymmetrisch um die Werkzeugdrehachse angeordnet. F. Eventualbegehren 5: Sägeblätter gemäss Rechtsbegehren 1A, mit den folgenden zusätzlichen Merk- malen: Die sechs Antriebsflächenbereiche sind zu einer Symmetrieebene, in der die Werkzeugdrehachse liegt, symmetrisch angeordnet; Die sechs Antriebsflächenbereiche sind aneinanderstossend angeord- net. G. Eventualbegehren 6: Sägeblätter gemäss Rechtsbegehren 1A, mit dem folgenden zusätzlichen Merk- mal: Die Seitenwandung weist eine mittlere Wandstärke von 1,1 bis 1,3 mm auf. H. Eventualbegehren 7: Sägeblätter gemäss Rechtsbegehren 1A, mit den folgenden zusätzlichen Merk- malen: Die Anschlusseinrichtung weist einen Deckflächenabschnitt auf; Der Deckflächenabschnitt schliesst unmittelbar an allen sechs Antriebs- flächenbereichen an;

S2018_007 Seite 4 Die Erstreckung des Deckflächenabschnitts weist mehrere Komponenten senkrecht zur Werkzeugdrehachse auf; Der Deckflächenabschnitt ist im Bereich der ersten, oberen Begren- zungsebene angeordnet und erstreckt sich radial in Richtung zur Werk- zeugdrehachse hin; Der Deckflächenabschnitt weisteine zentrale, sternförmige Ausnehmung im Bereich der Werkzeugdrehachse mit acht Spitzen auf, von denen vier länger und vier kürzer sind, wobei die vier längeren Spitzen rotations- symmetrisch zur Werkzeugdrehachse angeordnet sind und wobei jede kürzere Spitze sich zwischen zwei längeren Spitzen befindet, und acht weitere, von der Werkzeugdrehachse radial beabstandete Ausnehmun- gen, von denen sich je zwei zwischen zwei längeren Spitzen der zentra- len sternförmigen Ausnehmung befinden. I. Eventualbegehren 8: Sägeblätter gemäss Rechtsbegehren 1A, mit dem folgenden zusätzlichen Merk- mal: Auf jeder Tangentialebene orientiert sich je ein Normalvektor in radialer Richtung von der Werkzeugdrehachse weg und ein Normalvektor zur Werkzeugdrehachse hin. J. Eventualbegehren 9: Sägeblätter gemäss Rechtsbegehren 1A, mit dem folgenden zusätzlichen Merk- mal: Eine Tangentialebene und eine senkrecht zur Werkzeugdrehachse an- geordnete Radialebene bilden einen Winkel von 67° bis 69° zueinander. K. Eventualbegehren 10: Sägeblätter gemäss Rechtsbegehren 1A, mit dem folgenden zusätzlichen Merk- mal: Die sechs Antriebsflächenbereiche bilden ein gleichseitiges Sechseck mit Abrundungen an den Übergangsbereichen zwischen den einzelnen Antriebsflächenbereichen. L. Eventualbegehren 11: Sägeblätter gemäss Rechtsbegehren 1A, mit dem folgenden zusätzlichen Merk- mal: Die Tangentialebenen sind gegenüber einer Geraden, die parallel zur Werkzeugdrehachse verläuft, geneigt. M. Eventualbegehren 12: Sägeblätter mit allen Merkmalen gemäss Rechtsbegehren1A bis 1L. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin, einschliesslich Kosten des mitwirkenden Patentanwalts.“

S2018_007 Seite 5 2. Am 20. Dezember 2018 erstattete die Beklagte die Massnahmeantwort mit dem Antrag, das Gesuch sei abzuweisen. 3. Mit Eingabe vom 28. Januar 2019 nahmen die Klägerinnen Stellung zur Einrede der fehlenden Rechtsbeständigkeit des Massnahmepatents. Am 11. Februar 2019 reichte die Beklagte eine unaufgeforderte Stellungnah- me zur Eingabe der Klägerinnen vom 28. Januar 2019 ein, auf welche die Klägerinnen am 19.Februar 2019 antworteten. 4. Am 25. März 2019 erstattete der Referent das Fachrichtervotum. 5. Am 15.April 2019 fand die mündliche Verhandlung statt. Prozessuales 6. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art.2 Nr. 1 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Han- delssachen(SR 0.275.12). Die sachliche Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ergibt sich aus Art.26 Abs.1 lit.b PatGG. In Anwendung von Art.23 Abs.3 PatGG entscheidet das Gericht in Drei- erbesetzung. Sachverhalt 7. Die Klägerinnen machen eine Verletzung des schweizerischen Teils von EP 3 027362 B1(„Massnahmepatent“) geltend. Die Klägerinnen sind gemeinschaftliche Inhaberinnen des Massnahmepatents, das am 25. Juli 2014 angemeldet und dessen Erteilung am 11. April 2018 veröffentlicht wurde. Das Massnahmepatent beansprucht die Priorität der deutschen Gebrauchsmusterschrift DE 202013006920 U vom 1. August 2013.

S2018_007 Seite 6 Die Klägerinnen behaupten, die von der Beklagten hergestellten und ver- triebenen Werkzeuge „B-Cut Sägeblätter mit Quickaufnahme“ verletzten den unabhängigen Anspruch 1 und die von diesem abhängigen Ansprü- che2-9, 11, 13 und 14 des Massnahmepatents. Abbildung 1: Ansichten der „B-Cut Sägeblätter mit Quickaufnahme“ (aus dem Massnahmegesuch, S.34). Die Beklagte bestreitet die Verletzung des Massnahmepatents nicht aus- drücklich, macht aber geltend, dass der erteilte Anspruch1 nicht rechts- beständig sei, weil sein Gegenstand in den vorveröffentlichten Druck- schriften DE 2 120 669 („DE 669“) und EP 0 596 831 A1 („EP 831“) neuheitsschädlich offenbart worden sei, bzw. ausgehend von DE669 nicht erfinderisch sei. Auf die Argumente der Parteien in diesem Zusam- menhang wird bei der Beurteilung eingegangen. Voraussetzungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen 8. Das Gericht trifft gemäss Art. 77 PatG i.V.m. Art. 261 Abs. 1 ZPO die not- wendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist (lit. a, „Verfügungsanspruch“) und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (lit. b, „Verfügungsgrund“). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsachenbehauptung, wenn für deren Vor- handensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könn-

S2018_007 Seite 7 te. 1 Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung hängen von der Schwe- re des verlangten vorsorglichen Eingriffs in die Handlungssphäre des Be- klagten ab. Wenn die beantragten vorsorglichen Massnahmen die Be- klagte schwer beeinträchtigen, sind die Anforderungen höher als wenn die Beklagte nur gering beeinträchtigt wird, was namentlich bei blossen Sicherungsmassnahmen der Fall ist. 2 Verfügungsanspruch 9. Die Klägerinnen müssen glaubhaft machen, dass sie Inhaberinnen (allen- falls ausschliessliche Lizenznehmerinnen, Art.75 PatG) eines in der Schweiz formell in Kraft stehenden Patents sindund dass die Beklagte durch ihr zuzurechnende Handlungen in den Schutzbereich dieses Pa- tents eingreift oder in den Schutzbereich einzugreifen droht. Wendet die Beklagte ein, dass das Massnahmepatent nicht rechtsbeständig sei, so prüft das Bundespatentgericht im Massnahmeverfahren, ob die Rechts- beständigkeit des Massnahmepatents unter Berücksichtigung der Einrede glaubhaft ist. Die Beweislast für das Vorliegen von Nichtigkeitsgründen trägtdie Partei, die die Feststellung der Nichtigkeit eines Patents einrede- oder widerkla- geweise verlangt; 3 im vorliegenden Fall also die Beklagte. Die Behaup- tungslast folgt nach allgemeiner Regel der Beweislast. 10. Soweit sich die Parteien über das Verständnisdes Anspruchs nicht einig sind, ist der geltend gemachte Patentanspruch aus der Sicht des mass- gebenden Fachmanns im Lichte der Beschreibung und der Zeichnungen auszulegen (Art. 51 Abs. 3 PatG/ Art.69(1) EPÜ). Dazu ist vorab der massgebliche Fachmann zu definieren. Massgeblicher Fachmann 11. Die Kenntnisse und Fähigkeiten des massgeblichen Fachmannes sind in zwei Schritten zu bestimmen: Zuerst ist das für die zu beurteilende Erfin-

1 BGE 130 III 321 E. 3.3 (st. Rsp.). 2 BPatGer, Urteil S2018_003 vom 24. August 2018, E.7 – „chaudière miniature“. 3 Heinrich, PatG/EPÜ, 3. Aufl. 2018, Art.26 N 45; Fritz Blumer, in: Bertschinger/Münch/Geiser (Hrsg.),Patentrecht (Handbücher für die Anwaltspraxis), Basel 2002, Rz.18.49; CR PI-LBI-Scheuchzer, Art.26 N14.

S2018_007 Seite 8 dung massgebliche Fachgebiet, anschliessend Niveau und Umfang der Fähigkeiten und Kenntnisse des Fachmannes des entsprechenden Fach- gebiets zu bestimmen. Das massgebliche Fachgebiet bestimmt sich nach dem technischen Gebiet, auf dem das von der Erfindung gelöste Problem liegt. 4 Die Fähigkeiten und Kenntnisse des Fachmannes umschreibt das Bun- desgericht mit der Formulierung, der durchschnittlich gut ausgebildete Fachmann, auf den bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit abge- stellt werde, sei „weder ein Experte des betreffenden technischen Sach- gebiets noch ein Spezialist mit hervorragenden Kenntnissen. Er muss nicht den gesamten Stand der Technik überblicken, jedoch über fundierte Kenntnisse und Fähigkeiten, über eine gute Ausbildung sowie ausrei- chende Erfahrung verfügen und so für den in Frage stehenden Fachbe- reich gut gerüstet sein“. 5 Was dem fiktiven Fachmannfehlt, ist jede Fä- higkeit des assoziativen oder intuitiven Denkens. 6 12. Gemäss der Beklagten ist der massgebliche Fachmann ein Maschinenin- genieur mit Berufserfahrung im Bereich der Entwicklung und Weiterent- wicklung von Werkzeugmaschinen, den zugehörigen Werkzeugen und dem Interface zwischen Werkzeugmaschinen und Werkzeugen. Weil der Stand der Technik für Werkzeuge für die Verbindungsstelle zur Werk- zeugmaschine teilweise Metallpatten verwendet, die mit einem Stanzvor- gang ausgeschnitten und in spezielle Formen gebracht werden, habe der Fachmann zusätzlich Kenntnis im Tiefziehen und Abkanten von Blechen. Die Klägerinnen wenden dagegen ein, die Definition der Beklagten sei nicht an der Aufgabe, sondern an der Lösung des Massnahmepatents orientiert. Der Fachmann sei ein Maschineningenieur mit Bachelorab- schluss einer Fachhochschule oder technischer Hochschulemit zwei bis drei Jahren Berufserfahrung im Bereich der Entwicklung von handgeführ- ten Werkzeugmaschinen und den zugehörigen Werkzeugen.

4 BPatGer, Urteil S2017_001 vom 1. Juni 2017, E. 4.4. 5 BGE 120 II 71 E. 2. 6 BGE 120 II 312 E. 4b – „cigarette d‘un diamètre inférieur“; CR-PI-LBI- Scheuchzer, Art. 1 N 122.

S2018_007 Seite 9 Der Einwand der Klägerinnen ist berechtigt, soweit er das angeblich spe- zielle Wissen des massgeblichen Fachmanns im Tiefziehen und Abkan- ten von Blechen betrifft. Der vorliegend massgebliche Fachmann ist, im Wesentlichen gemäss der Definition derKlägerinnen,ein Maschineninge- nieur mit Hochschul- oder Fachhochschulabschluss und Berufserfahrung im Bereich der Entwicklung und Weiterentwicklung von handgeführten Werkzeugmaschinen, den zugehörigen Werkzeugen und dem Interface zwischen Werkzeugmaschinen und Werkzeugen. Technischer Hintergrund 13. Das Massnahmepatent betrifft ein austauschbares Werkzeug, beispiels- weise zum Sägen, Schneiden oder Schleifen, zum Anschluss an eine Werkzeugmaschine. Die Werkzeugmaschine soll insbesondere handge- führt sein und eine oszillierende Antriebsbewegung erzeugen. Der unab- hängige Anspruch 1 ist allerdings nicht auf solche Anwendungen einge- schränkt. Die Vorteile des Gegenstands von Anspruch 1 werden dennoch ausführlich in Bezug auf oszillierend angetriebene Werkzeuge dargestellt (Massnahmepatent, Abs. [0022-0039]). Das Massnahmepatent beschreibt das Problem, dass das Werkzeug beim Betrieb mit mehr oder weniger hohem Anpressdruck in Kontakt mit einem Werkstück gebrachtwird, an dem es einenBearbeitungsvorgang ausführt. Die dabei im Abstand zur Drehachse auftretenden Bearbei- tungskräfte, also beispielsweise Schnitt- oder Schleifkräfte, führen zu ei- nem Drehmoment um die Antriebsachse, dasdurch das von der Werk- zeugmaschine auf die Werkzeugeinrichtung übertragende Antriebsmo- ment ausgeglichen wird. Die Übertragung dieses Antriebsmoments auf das Werkzeug erfolgt über die Anschlusseinrichtung des Werkzeugs, mit der dieses an der Antriebseinrichtung befestigt ist (vgl. Abs. [0006]). Das Massnahmepatent setzt sich zum Ziel, das Werkzeugso zu gestal- ten, dass das über die Antriebseinrichtung eingeleitete Drehmoment zu- verlässig aufgenommen wird(Abs.[0011]). Dies geschieht über eine Form der Anschlusseinrichtung, die von den Klägerinnen als „Gugelhupf“ (auch „Napfkuchen“) bezeichnet wird. Im erteilten Anspruch1 wird diese Form der Anschlusseinrichtung aller- dings sehr viel abstrakter beschrieben. Der geltend gemachte unabhän- gige Anspruch1 des Massnahmepatents lautet (gemäss der von den Klägerinnenvorgeschlagenen Merkmalsgliederung):

S2018_007 Seite 10 1.1 Werkzeugeinrichtung, welche zur Verwendung mit einer, insbesondere handgeführten, Werkzeugmaschine geeignet ist, die eine sich um eine Antriebsachse, insbesondere oszillierend, bewegende Antriebseinrich- tung aufweist, 1.2 und welche eine Anschlusseinrichtung aufweist, mit der sie an einer Werkzeugmaschine derart befestigbar ist, dass deren Antriebsachse und eine Werkzeugdrehachse im Wesentlichen zusammenfallen, 1.3 wobei diese Anschlusseinrichtung zur Aufnahme einerAntriebskraft we- nigstens zwei im Abstand zu dieser Werkzeugdrehachse angeordnete Antriebsflächenbereiche mit je einerVielzahl von Flächenpunkten auf- weist, 1.4 dadurch gekennzeichnet, dass Tangentialebenen an diesen Flächen- punkten gegenüber einerAxialebene, welche dieses Werkzeugdrehach- se einschliesst, geneigt sind, 1.5 wobei diese Tangentialebenen gegenüber einer Radialebene, welche sich senkrecht zu der Werkzeugdrehachse erstreckt, geneigt sind, 1.6 wobei die Anschlusseinrichtung eine Seitenwandung aufweist, 1.7 wobei diese Seitenwandung radial beabstandet von der Werkzeugdreh- achse verläuft, 1.8 wobei sich diese Seitenwandung zwischen einerersten, oberen Begren- zungsebene und einer zweiten, unteren Begrenzungsebene erstreckt, und, 1.9 wobei diese Seitenwandung die Antriebsflächenbereiche aufweist, 1.10 wobei durch die Seitenwandung ein im Wesentlichen hohlkegeliger Ab- schnitt imBereich der Anschlusseinrichtung entsteht, der einenQuer- schnitt mit variablem Abstand der Seitenwandung zur Werkzeugdreh- achse in einerzu dieser Werkzeugdrehachse orthogonalen Ebene auf- weist.

S2018_007 Seite 11 Auslegung der geltend gemachten Patentansprüche 14. Patentansprüche sind aus der Sicht des massgebenden Fachmanns im Lichte der Beschreibung und der Zeichnungen auszulegen (Art. 51 Abs. 3 PatG). Das allgemeine Fachwissen ist als sogenannter liquider Stand der Technik ebenfalls Auslegungsmittel. 7 Definiert die Patentschrift einen Be- griff nicht abweichend, so ist vom üblichen Verständnis im betreffenden technischen Gebiet auszugehen. Patentansprüche sind funktional auszulegen, d.h. ein Merkmal soll so verstanden werden, dass es den vorgesehenen Zweck erfüllen kann. 8 Der Anspruch soll so gelesen werden, dass die im Patent genannten Aus- führungsbeispiele wortsinngemäss erfasst werden; andererseits ist der Anspruchswortlaut nichtauf die Ausführungsbeispiele einzuschränken, wenn er weitere Ausführungsformen erfasst. 9 Wenn in der Rechtspre- chung von einer „breitesten Auslegung“ von Anspruchsmerkmalen ge- sprochen wird, 10 so muss das derart verstandene Merkmal immer in der Lage sein, seinen Zweck im Rahmen der Erfindung zu erfüllen. D.h. der Anspruch ist grundsätzlich nicht unter seinem Wortlaut auszulegen, aber auch nicht so, dass Ausführungsformen erfasst werden, die dieerfin- dungsgemässe Wirkung nicht erzielen. Umstritten und für den Ausgang des Streits massgeblichist vorliegend das Verständnis der Begriffe Werkzeugeinrichtungund Seitenwandung(in den E. 15 und 16zitierte Textstellen beziehen sich auf das Massnahme- patent). Werkzeugeinrichtung 15. Gemäss der Beklagten ist ein Schleifblatt eine Werkzeugeinrichtung i.S.d. Anspruchs 1. Für die Klägerinnen ist ein Schleifblatt im fachmännischen Verständnis kein Werkzeug, das zur Verwendung mit einer Werkzeugma- schine geeignet ist, da es keine eigene Formfestigkeit aufweise. Die Klä-

7 BGer, Urteil 4A_541/2013 vom 2. Juni 2014, E. 4.2.1 – „Fugenband“. 8 Brunner, Der Schutzbereich europäisch erteilter Patente aus schweizerischer Sicht – eineSpätlese, sic! 1998, 348 ff., 354. 9 BPatGer, Urteil O2013_008 vom 25. August 2015, E. 4.2 – „elektrostatische Pulversprühpistole“. 10 BPatGer, Urteil O2013_008 vom 25. August 2015, E. 4.2 – „elektrostatische Pulversprühpistole“.

S2018_007 Seite 12 gerinnen gehen also davon aus, dass die Werkzeugeinrichtung gemäss Anspruch 1 eine gewisse Formfestigkeit oder Steifigkeit aufweisen muss. Das Massnahmepatent verwendet die Begriffe Werkzeug und Werkzeug- einrichtung synonym (Abs.[0003]). In Abs.[0006] wird das Werkzeug nä- herbeschrieben: Im Stand der Technik ist eine Vielzahl von Werkzeugen bekannt, die dafür vorgesehen sind, mit einer Werkzeugmaschine verwendet zu werden, die eine umlaufende Antriebseinrichtung aufweist. Derartige Werkzeugeinrich- tungen sind z. B. Bohrer, Schleif- und Trennscheiben, Kreissägen, etc. Die- se Werkzeuge sind an der Antriebseinrichtung befestigt, die sich - je nach Einsatz, Werkzeug und Maschine – mit einer Drehzahl zwischen nahe 0 bis zu einigen 1‘000 Umdrehungen/min., in Extremfällen aber auch deutlich hö- her, dreht. Das Werkzeug wird beim Betrieb mit mehr oder weniger hohem Anpressdruck in Kontakt mit einem Werkstück gebracht, an dem es dann den entsprechenden Bearbeitungsvorgang ausführt. Die dabei im Abstand zur Drehachse auftretenden Bearbeitungskräfte, also beispielsweise Schnitt- oder Schleifkräfte, führen zu einem Drehmoment um die Antriebsachse, welches durch das von der Werkzeugmaschine auf die Werkzeugeinrich- tung übertragende Antriebsmoment ausgeglichen wird. Die Übertragung dieses Antriebsmoments auf das Werkzeug erfolgt über die Anschlussein- richtung des Werkzeugs, mit der dieses an der Antriebseinrichtung befestigt ist. Ein Werkzeug kann nur dann mit mehr oder weniger hohem Anpress- druck in Kontakt mit einem Werkstück gebracht werden, so dass ein Drehmoment um die Antriebsachse entsteht, wenn es eine gewisse Formfestigkeit oder Steifigkeit aufweist. Abs.[0006] beschreibt den Stand der Technik, nicht die Erfindung, wes- halb die Ausführungen in Abs. [0006] nicht unbesehen auf den Gegen- stand des Anspruchs1 übertragen werden dürfen. Jedoch wird in Abs.[0011] ausgeführt, dass dievon der Erfindung zu lösende Aufgabe gerade darin liege, eine Werkzeugeinrichtung so zu gestalten, dass das über die Antriebseinrichtung eingeleitete Drehmoment zuverlässig aufge- nommen werde.Diese Aufgabe werde durch die Erfindung gemäss An- spruch1 gelöst (Abs.[0012]). Daher darf man schliessen, dass bei an- spruchsgemässen Werkzeugeinrichtungen ein Drehmoment um die An- triebsachse entstehen muss, wenn das Werkzeugmit mehr oder weniger

S2018_007 Seite 13 hohem Anpressdruck in Kontakt mit dem zu bearbeitenden Werkstück gebracht wird. Da Patentansprüche funktional auszulegen sind, d.h. Begriffen in den An- sprüchen eine Bedeutung zu gebenist, die es erlaubt, dass sie die ihnen zugedachte(n) Funktion(en) im Rahmen der Erfindung erfüllen können, muss eine Werkzeugeinrichtung i.S.v. Anspruch 1 eine gewisse Formfes- tigkeit oder Steifigkeit aufweisen. Seitenwandung 16. Die Klägerinnen argumentieren, eine anspruchsgemässe Seitenwandung müsse etwas körperlich Ausgedehntes sein, eine Wandunghabe eine Wandstärke (Dicke) und begrenze einen Hohlraum. Ein massiver Körper werde nicht durch Wandungen begrenzt, sondern durch Flächen. Das Massnahmepatent unterscheide zwischen Antriebsflächen und Seiten- wandungen, weshalb nicht jede Fläche eine Wandung i.S.d. Anspruchs sein könne. Die Beklagte macht sinngemäss geltend, was eine Seitenwandung i.S.d. Erfindung sei, ergebe sich aus den konstruktiven Anforderungen an die Seitenwandung gemäss den Merkmalen 1.6-1.10. Eine Begrenzung eines massiven Körpers, der die erfindungsgemässen Funktionen einer Sei- tenwandung erfülle, sei eine Seitenwandung i.S.d. Anspruchs1. In der Beschreibung des Massnahmepatents wird der Begriff Seitenwan- dungin verschiedenen Zusammenhängen verwendet: Abs. [0052] setzt den Begriffähnlich wie Anspruch 1 in Bezug zu Antriebsflächenbereichen, der Werkzeugdrehachse und einem hohlkegeligen Abschnitt, der durch die Gestaltung der Anschluss- einrichtung mit einer Seitenwandung entsteht. Abs. [0053] weist der Seitenwandung wie Anspruch7 eine mittlere Wandstärke zu(s. auchder letzte Satz in Abs. [0107]). Abs. [0054] beschreibt nebst geometrischen Eigenschaften der Seitenwandung (s. auch der letzte Satz in Abs. [0109]): „Insbesondere durch eine geschlossen umlaufende Seitenwan- dung ist eine besonders stabile Anschlusseinrichtung erreich-

S2018_007 Seite 14 bar; durch eine unterbrochene oder Ausnehmungen aufwei- sende Seitenwandung ist insbesondere eine besonders leichte und ein geringes Trägheitsmoment aufweisende Anschlussein- richtung erreichbar.“ Abs. [0089] beschreibt Seitenwandungen mit davon abgesetzten, insbesondere radial beabstandeten Antriebsflächenbereichen. Abs. [0109, 0111, 0114] beschreiben die Seitenwandung als durch die Antriebsflächenbereiche gebildet. Antriebsflächenbereiche wiederum sind gemäss Abs. [0117] i.V.m. Fig.14 als flächenhafte Entitäten zu verstehen (z.B. Zylindermantelfläche, Kegelmantel- fläche, Kugeloberfläche, Ebene, ...). Die Beschreibung erlaubt es daher nicht, dem Begriff „Seitenwandung“ einen eindeutigenSinngehalt zu geben. Die Abs.[0053]und[0054] ver- wenden den Begriff so, wie ihn die Klägerinnenverstanden haben woll- ten, d.h. als etwas räumlich Ausgedehntes, das eine Wandstärke aufwei- sen kann. In den Abs. [0109], [0111] und [0114] hingegen wird der Begriff synonym mit Begrenzungsfläche verwendet, d.h. so, wie ihn die Beklagte verstehen will. Im abhängigen Anspruch7 wird der Seitenwandung eine mittlere Wand- stärke t 1 zugewiesen. Die Seitenwandung gemäss Anspruch7 ist daher nur mit dem Verständnis der Klägerinnenvereinbar, da eine Fläche, die einen massiven Körper begrenzt, keine Wandstärke hat. Aus dem abhän- gigen Anspruch 7, der auf Anspruch 1 rückbezogen ist, lässt sich schlies- sen, dass auch die Seitenwandung gemäss Anspruch 1 eine Wandstärke haben muss, abereine Wandstärke von nicht näher definierter und somit beliebiger Dicke. Nicht überzeugend ist derEinwand der Beklagten, dieser Schluss sei un- zulässig, weil abhängige Ansprüche den unabhängigen Anspruch immer einschränkten, weshalb aus dem engeren Verständnis von „Seitenwan- dung“ in Anspruch7 nichts für das Verständnis von „Seitenwandung“ i.S.v. Anspruch 1 geschlossen werden könne. Im Sinne einer kohärenten Anspruchsauslegung ist davon auszugehen, dass den gleichen Begriffen in unabhängigen und abhängigen Ansprüchen die gleiche Bedeutung zu- kommt, wenn nicht der abhängige Anspruch den Begriff anders definiert. Im vorliegenden Fall definiert der abhängige Anspruch7 die Dimensionen der Wandstärke der Seitenwandung gemäss Anspruch1. Daher ist davon

S2018_007 Seite 15 auszugehen, dass auch die Seitenwandung gemäss Anspruch1 eine Wandstärke hat, nur eben eine mit beliebigen Dimensionen. Der abhän- gige Anspruch7 schränkt die Seitenwandung gemäss Anspruch1 in ihren Abmessungen ein. Daher ist eine Seitenwandung i.S.v. Anspruch1 etwas körperlich Ausge- dehntes, das eine beliebige Wandstärke hat, aber nicht eine blosse Be- grenzungsfläche. Rechtsbeständigkeit Neuheit 17. Eine Erfindung muss neu gegenüber dem gesamten Stand der Technik sein (Art.1 Abs.1, Art.7 Abs.1 PatG). Den Stand der Technik bildet alles, was vor dem Anmelde- oder dem Prioritätsdatum der Öffentlichkeitdurch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benützung oder in sons- tiger Weise zugänglich gemacht worden ist (Art.7 Abs.2 PatG). Eine Erfindung ist nur dann nicht neu, wenn sämtliche Merkmale der Er- findung vor dem massgeblichen Datum in einer einzigen Entgegenhal- tung offenbart wurden. 11 Der Offenbarungsgehalt einer Entgegenhaltung ist aus Sicht des mass- geblichen Fachmanns zu bestimmen. Dabei ist auf die Kenntnisse und Fähigkeiten des Fachmanns am massgeblichen Datum (Anmelde- oder Prioritätstag) der zu prüfenden Erfindung abzustellen. 12 Offenbart ist nur das, was sich für den Fachmann unmittelbar und eindeu- tig aus der Entgegenhaltung ergibt. 13 Dies schliesst auch Informationen ein, die in der Entgegenhaltung zwar nicht explizit, aber unter Berücksich- tigung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Fachmannes implizit offenbart sind. Was aus Sicht des Fachmannes für die Ausführung der technischen Lehre, die in der Entgegenhaltung enthalten ist, selbstverständlich ist und

11 BGE 133 III 229 E. 4.1 – „kristalline Citaloprambase”. 12 BGer, Urteil 4A_541/2017 vom 8. Mai 2018– „Fulvestrant II“ (zur Publikation vorgesehen); Heinrich,PatG/EPÜ, 3. Aufl. Bern 2018, Art. 7 N 26; Blum/Pedrazzini, Patentrecht, 2. Aufl. Bern 1975, Art. 7 N 6. 13 vgl. G 1/92 E. 2.

S2018_007 Seite 16 deshalb keiner gesonderten Offenbarung bedarf, wird von ihm quasi „mit- gelesen“. 14 Neuheit gegenüberDE 2 120 669 18. Gemäss der Beklagten ist DE 669 neuheitsschädlich für Anspruch1 und alle geltend gemachten abhängigen Ansprüche des Massnahmepatents. Die Beklagte führt aus, die Kombination von Schleifblatt und Mitnehmer der DE669 entspräche der beanspruchten Werkzeugeinrichtung des Massnahmepatents. Das Schleifblatt10seidas anspruchsgemässe Werkzeug und der Mitnehmerdie Anschlusseinrichtung. Abbildung 2: Fig. 1 aus DE 2 120 669 Die Form des Mitnehmers in seineralternativen Ausführung gemäss Fig.5 offenbare sämtliche Merkmale der beanspruchten Anschlussein- richtung.

14 vgl. BGH, Urteil X ZR 89/07 vom 16. Dezember 2008, Leitsatz 2 – „Olanzapin“.

S2018_007 Seite 17 Abbildung 3: Fig. 5 aus DE 2 120 669 (alternative Form des Mitnehmers) Die Klägerinnen stellen dem entgegen, dass das Schleifblatt gemäss DE669 aus einem mit einem Schleifmaterial beschichteten Trägermateri- al aus Fasern oder Stoff bestehe. Es habe keine Steifigkeit und sei kein Werkzeug i.S.d. Anspruchs. Werkzeug i.S.d. Anspruchs 1 sei die Kombi- nation aus Schleifblatt, Tragstückund Mitnehmer. An der Werkzeugma- schine befestigt werde das Werkzeug mit dem Verbindungszapfen28. Dieser sei demnach als Anschlusseinrichtung i.S.d. Anspruchs1 zu be- trachten. Der Verbindungszapfen weise nicht die Geometrie gemäss den Merkmalen 1.3-1.10auf. Gemäss der Definition der Werkzeugeinrichtung in E. 15muss diese eine gewisse Formfestigkeit oder Steifigkeit aufweisen. Das Schleifblatt ge- mäss DE669, das aus beschichtetem Fasermaterial oder beschichtetem Stoff besteht, ist für den Fachmann erkennbar nicht steif. Entsprechend muss bei DE669 wie von den Klägerinnen vorgetragen die Kombination aus Schleifblatt, Tragstück und Mitnehmer als Werkzeugeinrichtung im Sinne des geltend gemachten Anspruchs gesehen werden. Dies führt da- zu, dass die Anschlusseinrichtung, mit der das Werkzeug an der Maschi- ne befestigt wird, in der Tat der Zapfen28 ist, der keine geneigten Tan- gentialebenen i.S.d. Merkmale 1.4 und 1.5 und keine Seitenwandungen gemäss den Merkmalen 1.6-1.10 aufweist. DE669 offenbart daher nicht alle Merkmale des Gegenstands von An- spruch1 des Massnahmepatents. Die Erfindung gemäss Anspruch1 ist neu gegenüber DE669.

S2018_007 Seite 18 Neuheit gegenüberEP 0 596 831 A1 19. Die Beklagte argumentiert, die Flanken 32, 33 der Öffnung in der Schleif- scheibe gemäss EP831 seien die anspruchsgemässen Seitenwandun- gen. EP831 nehme folglich alle Merkmale des unabhängigen Anspruchs 1 vorweg. Die Klägerinnenwidersprechen, weil gemäss ihrem Vortrag eine Seiten- wandung keine Begrenzung eines massiven Körpers (wie der Schleif- scheibe gemäss EP831) sein kann. Die Elemente 10 und 11 aus EP831 seien zudem nicht Teil der Werkzeugmaschine und daher sei das Zahn- profil der Schleifscheibe nicht mit dieser verbunden.Entsprechend offen- bare EP831 die Merkmale 1.2, 1.3, 1.6 und die damit verknüpften Merk- male 1.7 bis 1.10 nicht. EP831 offenbart eine handgeführte Werkzeugmaschine, nämlich einen Winkelschleifer, der eine sich um eine Antriebsachse bewegende An- triebseinrichtung aufweist. DieMaschineverfügt über ein Werkzeug, näm- lich einen ringscheibenförmigen Trägerkörper, der an seinem Umfang sowie an den Seitenflächen mit Schleifkorn belegt ist und eine zentrale Durchgangsbohrung aufweist (Sp.4:21-25). Merkmal 1.1 wird daher of- fenbart. Abbildung 4: Fig. 4 aus EP 0 596 831(Werkzeug mit Durchgangsbohrung)

S2018_007 Seite 19 Die zentrale Durchgangsbohrung des Werkzeugs dient dem Anschluss an die Werkzeugmaschine und ist eine Anschlusseinrichtung i.S.v. Merk- mal1.2 (s.Fig. 1, 2 und 3). Die Klägerinnen wenden dagegen ein, das Werkzeug (Schleifscheibe) werde bei der EP831 nicht an der Werkzeugmaschine befestigt, sondern zwischen dem Befestigungselement 11 und dem flanschartigen Element 10 eingeklemmt, wobei das Element10 drehfest mit derAntriebspindel verbunden sei. Es bleibt unklar, was die Klägerinnen daraus ableiten möchten. Das Ele- ment 10 ist zweifellos Te il der Werkzeugmaschine (vgl. Fig.4, nachste- hend als Abbildung 5 eingeblendet). DasBefestigungselement11 lässt sich von der Werkzeugmaschine tren- nen. Auch wenn das Befestigungselement11 nicht als der Werkzeugma- schine zugehörig angesehen wird, weist das Werkzeug jedoch in Form der zentralen Durchgangsbohrung eine Anschlusseinrichtung auf. Darauf, dass diese mit weiteren Elementen zusammenarbeiten muss, um die Übertragung der Antriebskraft sicherzustellen, kommt es nicht an. Es wird darauf hingewiesen, dass auch die Anschlusseinrichtung patentgemässer Ausführungsformen, wie sie die Klägerinnen anbieten, über ein Element (Spreizdorn) verfügt, das mit der Anschlusseinrichtung am Werkzeug zu- sammenwirkt, um den Anschluss sicherzustellen(vgl. die Abbildung oben im Massnahmegesuch, S.37). Dass dieVerbindung aus EP831 für Oszil- lationsmaschinen nicht geeignet wäre, ist irrelevant, da Anspruch1 nicht auf oszillierende Antriebe beschränkt ist. Die Anschlusseinrichtung des Werkzeugs gemäss der Figur 4 weist Mit- nahmeflächen 32, 33 auf (Sp. 5:41-55). Diesedienen der Aufnahme des Antriebsdrehmoments und sind von der Werkzeugdrehachse beab- standet. Weil es sich bei den Mitnahmeflächen um Flächen handelt, um- fassen diese eine Vielzahl von Flächenpunkten.Merkmal 1.3 ist daher ebenfalls offenbart. Die Tangentialebenen an den Flächenpunkten der Mitnahmeflächen 32, 33 fallen mit diesen Mitnahmeflächen zusammen (vgl. Fig. 4 der EP831). Die Mitnahmeflächen bilden die Flanken eines Zahnrades. Sie und damit die Ta ngentialebenen sind gegenüber einerdie Werkzeugdrehachse ein- schliessenden Axialebene geneigt.Merkmal 1.4 ist daher offenbart.

S2018_007 Seite 20 Diese Tangentialebenen sind gegenüber einer Radialebene, die sich senkrecht zu der Werkzeugdrehachse erstreckt, i.S.d. Merkmals 1.5 ge- neigt. Dies ist ersichtlich z.B. aus Fig.4 (nachstehend eingeblendet) und der zugehörigen Beschreibung in Sp.4:29-35. Gemäss der Beschreibung verjüngt sich der Trägerkörper im Bereich der zentralen Durchgangsboh- rung in Richtung Zentrum. Die zentrale Durchgangsbohrung weist kegel- förmige Flächen 8c, 8d auf, die symmetrisch zueinander ausgebildet sind. Abbildung 5: Fig. 4 aus EP 0 596 831(rote Markierungen vom Gericht hinzugefügt) Die kegelförmigen Flächen 8c, 8d sind Seitenwandungen i.S.d. Anspruchs 1. Wie in E. 16 ausgeführt, hat eine Seitenwandung gemäss Anspruch1 eine Wandstärke, aber eine solche von beliebiger Dicke. Bei EP831 entspricht die Wandstärke dem Abstand vom Rand der Durchgangsbohrungzum äusseren Rand des Werkzeugs. Selbst wenn man mit denKlägerinnen fordert, dasseineSeitenwandungeinen Hohl- körper begrenzt, bilden die profilierten Flanken der Durchgangsbohrung eine Seitenwandung. Das Werkzeug umschliesst einen Hohlraum (die Durchgangsbohrung). Dass dieser Hohlraum flach und die Wandung dick ausfallen, spielt keine Rolle, da dem Anspruch keine entsprechende Beschränkung zu entnehmen ist.Auch eine sehr dicke Seitenwandung kann Antriebsflächenbereiche aufweisen, die zur Aufnahme einer Antriebskraft geeignet sind. Merkmal 1.6 ist daher ebenfalls offenbart. Die Seitenwandungverläuft radial beabstandet von der Werkzeug- drehachse, die sich im Zentrum der Durchgangsbohrungbefindet (Merkmal 1.7).

S2018_007 Seite 21 Die Seitenwandung erstreckt sich zwischen einer ersten, oberen Begrenzungsebene und einer zweiten, unteren Begrenzungsebene. Gemäss Sp.5:45-50 verjüngt sich der Trägerkörper von den Seiten- flächen 30 her konisch zu einer rechtwinklig zur Durchgangsbohrung 31 verlaufenden Mittelebene des Trägerkörpers. Die Seitenwandung er- streckt sich damit zwischen der Seitenfläche 30 als erster Begrenzungs- ebene und der Mittelebene als zweiter Begrenzungsebene. In der Abbildung 5 sind die Begrenzungsebenen als horizontale rote Linien ein- gezeichnet.Merkmal1.8 ist daher ebenfalls offenbart. Gemäss Sp.3:32-40ist zur Übertragung des vom Antrieb erzeugten Drehmoments auf den ringscheibenförmigen Trägerkörper der kegel- förmige Spannbereich des Befestigungselements mit einer profilierten, vorzugsweise zahnartigen, Oberfläche versehen. Die Flanken der Zähne bilden Mitnahmeflächen, die im Wesentlichen strahlenförmig zu einem Zentrum gerichtet sind. Die mit den Mitnahmeflächen des Befestigungs- elements korrespondierenden Flächen der Durchgangsbohrungdes Werkzeugs sind Antriebsflächen i.S.d. Anspruchs, denn sie dienen der Übertragung der Antriebskraft auf das Werkzeug. Merkmal 1.9 ist daher offenbart. Schliesslich entsteht durch die Flanken der Durchgangsbohrungein im Wesentlichen hohlkegliger Abschnitt im Bereich der Anschlussver- bindung, der einen Querschnitt mit variablem Abstand der Seiten- wandung zur Werkzeugdrehachse in einer zu dieser Werkzeugdrehachse orthogonalen Ebene aufweist. Dies ist aus Fig. 2 der EP831 ersichtlich und wird in Abbildung 5 zur Veranschaulichung rot markiert. Der hohl- kegelige Abschnitt ist bei EP831 nicht kreisrund, sondern sternförmig (siehe Fig.4), und weist damit einen im Querschnitt variablen Abstand zur Werkzeugdrehachse auf. Merkmal 1.10 ist daher ebenfalls offenbart. EP831 offenbart daher alle Merkmale des unabhängigen Anspruchs1. Die Erfindung gemäss Anspruch 1 ist folglich nicht neu.

S2018_007 Seite 22 20. Praxisgemäss folgt aus der fehlenden Rechtsbeständigkeitder unabhän- gigen Ansprüche die Nichtigkeit der abhängigen Ansprüche, wenn kein Antrag vorliegt, dass diese mit dem unabhängigenAnspruch zu kombinie- ren seien. 15 Im vorliegenden Fall machen die Klägerinnen zwar die Verletzung der abhängigen Ansprüche 2-9, 11, 13 und 14 des Massnahmepatents gel- tend. Sie beantragen aber nicht – auch nicht nur für die Zwecke des hän- gigen Verfahrens –, dass der unabhängige Anspruch1 mit einem oder mehreren der angeblich verletzten abhängigen Ansprüche zu kombinie- ren sei. Entsprechend ist nicht nur der unabhängige Anspruch1, sondern auch alle von ihm abhängigen Ansprüche, und damit alle angeblich ver- letzten Ansprüche, als voraussichtlich ungültig zu betrachten. Verfügungsgrund 21. Da die Klägerinnen nicht glaubhaft machen konnten, dassein ihr zu- stehender Anspruch verletztist oder eine Verletzung zu befürchten ist, erübrigt es sich, den ihnenangeblich drohendennicht leicht wiedergut- zumachendenNachteil (Art.261 Abs. 1 lit. b ZPO) zu prüfen. Kosten- und Entschädigungsfolgen 22. Die Beklagte bestreitet den von den Klägerinnen behaupteten Streitwert von CHF500‘000nicht substanziiert. Ausgehend von einem Streitwert von CHF500‘000 (Art.91 Abs.2 ZPO) ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von Art.1 Abs. 1 i.V.m. Art.2 Abs.1 KR-PatGer(SR173.413.2) auf CHF25‘000 festzulegen. Da die Klägerinnen unterlegen sind, tragen sie die Gerichtskosten (Art.106 Abs.1 ZPO). Die Gerichtsgebühr wird mit dem von ihnen geleis- teten Vorschuss verrechnet (Art.111 Abs.1 ZPO).

15 BGer, Urteil 4A_18/2017 vom 10. Juli 2017, E. 2.5.3 – „Kunststoffbehälter mit Deckel“; BPatGer, Urteil O2015_017 vom 11. August 2016, E. 4.2 a.E. – „Beschriftungsmaschine für konische Teile“; Urteil O2015_008 vom 12. März 2018, E. 68 – „balancier de montre“.

S2018_007 Seite 23 23. Als unterliegende Parteien schulden die Klägerinnen der Beklagten eine Entschädigung für die berufsmässige rechtsanwaltliche Vertretung, die auf CHF 25‘000 zu bemessen ist (Art. 5 i.V.m. Art. 6 KR-PatG). Die Auslagen für die patentanwaltliche Unterstützung im Prozess können praxisgemäss als notwendige Auslagen erstattet werden (Art. 32 PatGG i.V.m. Art. 3 lit. a KR-PatGer; entspricht Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO), aller- dings nur bis zur tatsächlichen Höhe, oder, wenn diese die Entschädi- gung für die berufsmässige anwaltliche Vertretung gemäss Tarif über- steigt, „von der Grössenordnung her im Bereich der rechtsanwaltlichen Entschädigung“ des Anwalts gemäss KR-PatGer. 16 Die Beklagte macht Auslagen in der Höhe vonCHF18‘395.15 für die pa- tentanwaltliche Unterstützung im Prozess geltend. Die Klägerinnen be- streiten diese Auslagen ihrer Höhe nach nicht. Entsprechend haben die Klägerinnen der Beklagten als Ersatz für notwendige Auslagen den Be- tragvon CHF18‘395.15 zu erstatten. Das Bundespatentgericht erkennt:

  1. Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 25‘000.
  3. Die Kostenwerden den Klägerinnen unter solidarischer Haftung aufer- legt und mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  4. Die Klägerinnen werdenverpflichtet, derBeklagten unter solidarischer Haftung eine Parteientschädigung von CHF 43‘395.15zu bezahlen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (mit dem Verhandlungsprotokoll) sowie an das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (nach Eintritt der Rechtskraft), je gegen Empfangsbestätigung.

16 BPatGer, Urteil O2012_043 vom 10. Juni 2016, E. 5.5 – „Antriebseinrichtung für Schienenfahrzeug“.

S2018_007 Seite 24 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt wer- den (Art.72 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache ab- zufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art.42 BGG). St. Gallen, 2. Mai2019 Im Namen des Bundespatentgerichts PräsidentGerichtsschreiberin Dr. iur. Mark SchweizerMLaw Agnieszka Taberska Versand: 6. Mai 2019

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02.05.2019
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24.03.2026