B u n d e s p a t e n t g e r i c h t T r i b u n a l f é d é r a l d e s b r e v e t s T r i b u n a l e f e d e r a l e d e i b r e v e t t i T r i b u n a l f e d e r a l d a p a t e n t a s F e d e r a l P a t e n t C o u r t
S2018_001
Urteil vom 23. Mai 2018 Besetzung
Instruktionsrichter Dr. iur., Dipl. El.-Ing. ETH Rudolf Rentsch, Richter Dipl. El.-Ing. ETH Peter Rigling (Referent), Richter lic. iur., Dipl. Mikrotech.-Ing. ETH Frank Schnyder, Erste Gerichtsschreiberin lic. iur. Susanne Anderhalden
Verfahrensbeteiligte
Two-Way Media Ltd, 2042 Alpine Drive, US-80304 Boulder, Colorado, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christoph Gasser, BianchiSchwald GmbH, St. Annagasse 9, Postfach 1162, 8021 Zürich, patentanwaltlich beraten durch Christoph Mül- ler, Hepp Wenger Ryffel AG, Friedtalweg 5, 9500 Wil,
Klägerin
gegen
Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen / Beschreibung 24
S2018_001 Seite 2 Das Bundespatentgericht zieht in Erwägung:
S2018_001 Seite 3 Zwecke protokolliert wird oder wurde (insb. mit Bezug auf die Liefe- rung des gewählten Medienstroms an die TV Box);
S2018_001 Seite 4 der vorherrschenden Lastcharakteristik des Servers, der Betriebscharakteristik oder Performancecharakteristiken des Kommunikationsnetzes, der Konfiguration der TV Box, der Fähigkeit der TV Box, den Medienstrom zu empfangen und abzuspielen, der vorherrschenden Belastung des Medienservers;
S2018_001 Seite 5 des gewählten Medienstroms und dessen Lieferung, des Beginns der Zustellung des Medienstroms, der Beendigung der Zustellung des Medienstroms (durch Detek- tion der Beendigung des Weiterleitens einer kontinuierlichen Folge von einzelnen lnformationsstücken, die dem Medienstrom mit einem vorgegebenen Programmplan entsprechen), des Benutzers, der dem Endgerät zugeordnet ist, des Systems bzw. des Endgeräts und dessen Betriebsstatus, insb. der Version einer Medienwiedergabeeinrichtungsanwen- dung auf dem Endgerät,( der Dauer des Stroms, der an das Endgerät weitergeleitet wird (durch Ermitteln des Ausmasses des Medienstroms, der an das Endgerät weitergeleitet wurde, nach der Beendigung des Weiter- leitens des Medienstromes); der Gesamtinformation darüber, welche Ströme von Paketen von wel- chen Benutzern empfangen wurden; der Gesamtinformation über die Anzahl der Endgeräte, an die der ge- wählte Medienstrom zugestellt wurde; der Information, die von einem Server verwendet wird, um die Zustel- lung des gewählten Medienstroms an das Endgerät zu authentifizieren;
S2018_001 Seite 6 ein oder mehrere Audio- oder Videoinformationsströme in einen oder mehrere Ströme von adressierten digitalen Paketen, die die Spezifikationen eines Netzkommunikationsprotokolls erfüllen, umgewandelt wurden oder werden, Paketgrössen zur Beherrschung von Änderungen der Netzbedin- gungen dynamisch variiert wurden oder werden, die Lieferung des gewählten Medienstroms an das Endgerät als Antwort auf von dem Endgerät empfangene Wahlsignale gesteu- ert wird oder auf der Grundlage einer Überwachung der Liefe- rung des gewählten Medienstroms gesteuert wird, der Betriebsstatus eines anderen Servers bestimmt wird, ein Überwachen von Paketverlust oder Überlastung des Kommu- nikationsnetzes während der Lieferung des gewählten Medien- stroms stattfindet, die Überwachung der Endgeräte ein periodisches Senden von Ping-Befehlen an die Endgeräte zum Bestimmen des Betriebs- status umfasst,
S2018_001 Seite 7 enserver ist, und ein oder mehrere einzelne Stücke von Medienin- formation von der Quelle durch den Medienserver empfangen wer- den, während der Medienserver die Folge von einzelnen Stücken von Medieninformation an das Endgerät weiterleitet. 3. Die Kosten seien unter Vorbehalt einer anderen Regelung im ordentli- chen Verfahren vorläufig der Klägerin aufzuerlegen.“ 1.2 Die Stellungnahme der Beklagten erfolgte mit Eingabe vom 16. März 2018, womit diese folgende Anträge stellte: „1. Das Gesuch um genaue Beschreibung vom 6. Februar 2018 sei abzu- weisen; 2. Eventualiter sei den Gesuchsbegehren 1 und 2 nur in folgendem Um- fang stattzugeben: „1. Es sei in den analogen Räumlichkeiten der Beklagten 1 am Sitz der Beklagten 1 (Alte Tiefenaustrasse 6, 3050 Bern) und in der Zweignie- derlassung Zürich, Pfingstweidstrasse 51, 8005 Zürich, eine genaue Beschreibung der dort befindlichen technischen Infrastruktur in Hin- blick auf die Auswertung von Daten zum Nutzerverhalten zum Produkt Swisscom TV 2.0 der Beklagten 1 im Zeitraum vor dem 8. Mai 2017 durchzuführen. Konkret sei genau festzustellen und zu beschreiben, • inwiefern und in welchem Umfang im Zeitraum vor dem 8. Mai 2017 von Set-Top-Boxen (TV Box) Informationen zu einem Server über- mittelt und auf diesem verzeichnet wurden, welche die Auswahl und Lieferung eines ausgewählten Medienstroms betreffen, konkret Informationen bezüglich
S2018_001 Seite 8 Endgerätweitergeleitet wurde, nach der Beendigung des Weiter- leitens des Medienstroms); der Gesamtinformation darüber, welche Ströme von Paketen von welchen Benutzern empfangen wurden; der Gesamtinformation über die Anzahl der TV Boxen, an die der gewählte Medienstrom zugestellt wurde; der Information, die von einem Server verwendet wird, um die Zu- stellung des gewählten Medienstroms an die TV Box zu authentifi- zieren; • inwiefern im Zeitraum vor dem 8. Mai 2017 in Echtzeit Medien- ströme für kommerzielle Zwecke gemessen wurden und Information für kommerzielle Zwecke protokolliert wurde (konkret mit Bezug auf die Lieferung desgewählten Medienstroms an die TV Box); • inwiefern im Zeitraum vor dem 8. Mai 2017 die TV Boxen folgende Aktionen durchführten:
S2018_001 Seite 9 Konkret sei genau festzustellen und zu beschreiben, • inwiefern und in welchem Umfang im Zeitraum vor dem 8. Mai 2017 von Endgeräten (wie Mobiltelefonen, Computern, Tablets) Informa- tionen zu einem Server übermittelt und auf diesem verzeichnet wur- den, welche die Auswahl und Lieferung eines ausgewählten Medi- enstroms betreffen, konkret Informationen bezüglich
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S2018_001 Seite 11 3. Sachverhalt, Ausgangslage 3.1 Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des Schweizer Teils des euro- päischen Patents EP 2 323 333 B1 (nachfolgend Streitpatent 1) und des Schweizer Teils des europäischen Patents EP 2 278 775 B1 (nachfolgend Streitpatent 2). Das Streitpatent 1 betrifft gemäss dem unabhängigen Anspruch 1 ein Ver- fahren zum Messen von Streaming-Daten und gemäss den beiden weite- ren unabhängigen Ansprüchen 37 und 38 ein System und einen computer- lesbaren Datenträger zum Durchführen eines solchen Verfahrens. Das Streitpatent 2 betrifft gemäss dem ersten unabhängigen Anspruch 1 das Abspielen eines Medienstroms auf einem Client Computer und gemäss den beiden unabhängigen Ansprüchen 22 und 33 einen computerlesbaren Datenträger zum Durchführen eines solchen Verfahrens bzw. ein System zur Wiedergabe von Medien. Die Klägerin bringt vor, die beiden Streitpatente würden sich allgemein auf die Kommunikation von Audio- oder Video-Inhalten über ein Netzwerk, wie das Internet, beziehen. Die Erfindungen würden insbesondere Verfahren und Erzeugnisse für die Bereitstellung von Audio- und/oder Video-Kommu- nikationsdienstleistungen in Echtzeit an eine Vielzahl von Nutzern betref- fen. Für die effiziente Bereitstellung solcher Audio- und/oder Video-Kom- munikationsdienstleistungen sei insbesondere die Gestaltung der Server- Architektur von zentraler Bedeutung. Diese Gestaltung verbessere die Ser- vicequalität ebenso wie das fortlaufende Überwachen der Kommunikati- onsdienstleistungen. Neben der Bereitstellung von Audio- und/oder Video-Kommunikations- dienstleistungen in Echtzeit an eine Vielzahl von Nutzern sind insbeson- dere kommerzielle Interessen von Bedeutung, die es einer Betreiberin er- lauben, das Verhalten von Nutzern aufzuzeichnen und weiter zu verwen- den, und zwar derart, dass aufgrund des Verhaltens eines Nutzers, der sich vorab registriert und authentifiziert hat, weitere Angebote unterbreiten zu können. Bei diesen weiteren Angeboten kann es sich um artverwandte An- gebote handeln, die verglichen mit der Programmwahl eines Nutzers ähn- lich gelagert sind. Entsprechend sind die Ansprüche u. a. auf einen kom- merziellen Zweck gerichtet (Anspruch 1: „A method for metering real-time streaming media for commercial purposes“, Anspruch 37: „A system for me-
S2018_001 Seite 12 tering real-time streaming media for commercial purposes“ sowie Ansprü- che 1 und 22, worin die entsprechenden Daten bereitgestellt werden für die Übertragung zu einem zentralen Server). Gemäss der Klägerin würden die Beklagten seit dem Jahr 2006 internetba- siertes Fernsehen (IPTV) anbieten und damit weltweit zu den ersten Anbie- tern gehören. IPTV sei im Jahr 2006 unter dem Namen „Bluewin TV“ ein- geführt und später unter dem Namen „Swisscom TV“ weiter betrieben wor- den. Der Dienst habe auf einer Zusammenarbeit zwischen Swisscom und Microsoft basiert, unter Verwendung des Microsoft Produktes „Mediaroom“, welches 2013 durch Ericsson übernommen worden sei. Die Set-Top-Boxen für die erste Generation von Swisscom TV (nachfolgend Swisscom TV 1.0 genannt) seien mehrere Male überarbeitet und ausge- tauscht worden. Für den Betrieb von Swisscom TV 1.0 hätten die Beklagten gemäss Angaben auf ihrer Website zum Download von Bedien- und Instal- lationsanleitungen verschiedene Set-Top-Boxen verwendet. Im Jahr 2014 hätten die Beklagten eine neue Generation von IPTV unter dem Namen „Swisscom TV 2.0“ eingeführt. Im Gegensatz zur Vorgänger- version basiere „Swisscom TV 2.0“ nicht mehr auf der Plattform „Media- room“, sondern auf einer Eigenentwicklung auf der Basis eines Android- Betriebssystems. Nachdem Swisscom TV 1.0 und Swisscom TV 2.0 von 2014 bis 2017 parallel betrieben und angeboten worden sei, sei im August 2017 die Einstellung von Swisscom TV 1.0 angekündigt worden. Spätestens seit Dezember 2015 würden die Beklagten ausserdem einen sogenannten OTT (Over the Top) Dienst unter dem Namen „TV Air“ anbie- ten, der auf Computern oder auf mobilen Geräten wie Smartphones oder Tablets verwendbar sei. Die Klägerin legt dar, dass gemäss ihrer Analyse die Beklagten mit ihren Produkten Swisscom TV (Swisscom TV 1.0, Swisscom TV 2.0, TV Air) die Streitpatente 1 und 2 verletzen würden, nämlich die Ansprüche 1, 37 und 38 von Streitpatent 1 sowie die Ansprüche 1, 22 und 33 von Streitpatent 2. 3.2 Die Beklagten wenden im Wesentlichen ein,
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Beantragt eine Partei eine Beschreibung gemäss Art. 77 Abs. 1 lit. b PatG, so hat sie glaubhaft zu machen, dass ein ihr zustehender Anspruch in Be- zug auf die zu beschreibenden Vorrichtungen oder Verfahren verletzt ist oder eine Verletzung diesbezüglich zu befürchten ist (Art. 77 Abs. 2 PatG). Glaubhaft gemacht ist eine Behauptung, wenn der Richter sie überwiegend für wahr hält bzw. diese als begründet erscheint. Die Gegenpartei hat ihre Einreden oder Einwendungen ebenfalls nur glaubhaft zu machen. Glaub- haft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein auf- grund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich
1 Vgl. Calame/Hess-Blumer/Stieger-Calame/Dorigo, Vorbemerkungen zu Art. 23 PatGG N 133 ff.
S2018_001 Seite 14 nicht verwirklicht haben könnte. 2 Ausserdem ist zu beachten, dass für Tat- sachen, die mit dem vorsorglich abzunehmenden Beweismittel bewiesen werden sollen, keine eigentliche Glaubhaftmachung verlangt werden kann, aber substantiierte Behauptungen vorzubringen sind. Mit der blossen Be- hauptung eines Bedürfnisses, Beweis- und Prozessaussichten abzuklären, ist ein schutzwürdiges Interesse an einer vorsorglichen Beweisführung je- doch noch nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Stellt das abzunehmende Beweismittel das einzige dar, mit dem die Gesuchstellerin ihren Anspruch beweisen kann, muss es genügen, dass sie das Vorliegen der anspruchs- begründenden Tatsachen lediglich substantiiert behauptet. 3 Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern die Einzeltatsachen berücksichtigend so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen gegebenenfalls der Gegenbeweis angetreten werden kann. Ein globaler Verweis auf eingereichte Unterlagen genügt den Anforderungen an Behauptung und Substantiierung nicht. 4 Das Beweisver- fahren dient also nicht dazu, fehlende Behauptungen zu ersetzen oder zu ergänzen, sondern setzt solche vielmehr voraus. 5
Das Verhältnismässigkeitsprinzip ist auch bei der Beschreibung zu wah- ren. 6
4.2 Die Rechtbegehren der Klägerin betreffen mindestens teilweise Tatsa- chen, die der Klägerin auch ohne Gerichtsintervention zugänglich sind. Es wird von ihr jedoch nicht dargetan, weshalb für die Ermittlung dieser Tatsa- chen ein Einschreiten des Gerichts notwendig ist. Sodann scheinen z.B. die TV-Boxen (oder andere Endgeräte) und Medienstrom für die Kunden der Beklagten zugänglich zu sein. Es wurde von der Klägerin weder be- hauptet, dass ihr dieser Zugang von den Beklagten verweigert würde noch dargetan, dass sie die TV-Boxen (oder andere Endgeräte) oder Medien- ströme nicht auswerten könne und deshalb diesbezüglich eine Beschrei- bung gemäss Art. 77 PatG benötige. Somit ist fragwürdig, ob diesbezüglich ein Rechtsschutzinteresse an einer Beschreibung vorliegt (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Insofern ist auf die entsprechenden Rechtsbegehren nicht ein- zutreten.
2 BGE 140 III 610, E. 4.1 unter Verweis auf BGE 130 III 321, E. 3.3, BGer 5A_283/2016, E. 2.3.1, Urteil vom 23.08.2016; BGer 5A_142/2017, E. 4.1, Urteil vom 18.08.2017. 3 BGE 138 III 76 E. 2.4.2.; BGer 4A_338/2017, Urteil vom 24.11.2017, E. 2.1. 4 BGer 4A_427/2016 E.3.3, Urteil vom 28.11.2016, E. 3.3. 5 BGer 4A_338/2017, Urteil vom 24.11.2017, E. 2.1. 6 Johann Zürcher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 158 N 16.
S2018_001 Seite 15 Selbst wenn man davon ausgehen würde, ein schutzwürdiges Interesse sei vorhanden, stellt sich – wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt – heraus, dass die Rechtsbegehren der Klägerin abzuweisen sind. 4.3 Rechtsbeständigkeit Die Beklagten verweisen zunächst auf verschiedene ausländische Verfah- ren und machen geltend, dass diese die Rechtsbeständigkeit der Streitpa- tente ernsthaft in Frage stellen würden. Dazu ist festzuhalten, dass noch kein einschlägiger Entscheid in einem ausländischen Parallelverfahren vorliegt. Die Verfahren in den USA betra- fen nicht die Streitpatente selber. Die Beklagten räumen zudem selber ein, das Urteil des U.S. Court of Appeals for the Federal Circuit (CAFC) erlaube keine direkten Rückschlüsse auf die Rechtsbeständigkeit der vorliegenden Streitpatente. Die Nichtigkeitsverfahren in Deutschland betreffen zwar die beiden parallelen deutschen Teile der Streitpatente und haben unbestritten dazu geführt, dass das Verletzungsverfahren der Klägerin am Landgericht Mannheim ausgesetzt wurde. Die näheren Umstände, insbesondere was zur Aussetzung des Verletzungsverfahrens geführt hat, sind aber nicht be- kannt und auch hinsichtlich der tatsächlichen Gründe nicht substantiiert dargelegt. Schliesslich ist unbestritten, dass eine die Streitpatente betref- fende Verletzungsklage in Spanien hängig ist, wo ebenfalls eine mangelnde Rechtsbeständigkeit geltend gemacht wurde. Aber mehr ist aus diesem Verfahren auch nicht bekannt und den Parteivorträgen auch nicht zu ent- nehmen. Eine materiell-inhaltlich begründete Auseinandersetzung zur Nichtigkeit der hier massgeblichen Streitpatente wird von den Beklagten nicht vorgetragen und eine solche ist daher nicht glaubhaft gemacht. Ins- besondere wird von den Beklagten kein konkreter Sachverhalt mit Bezug auf einen relevanten Stand der Technik vorgetragen, der die Patentfähigkeit der Streitpatente in Frage stellen würde. Damit ist die Nichtigkeit der in die- sem Verfahren zu beurteilenden Streitpatente 1 und 2 insgesamt nicht ge- nügend glaubhaft gemacht und es ist aufgrund der Aktenlage von deren Rechtsbestand auszugehen. 4.4 Zur Frage der operativen Tätigkeit der Beklagten 2 Die Beklagten machen weiter geltend, die Beklagte 2 sei innerhalb des Swisscom Konzerns die Holdinggesellschaft. Sie übe keine operative Tä- tigkeit aus und betreibe nicht die den Gegenstand der beantragten Be- schreibung bildenden Swisscom TV-Angebote. Swisscom TV werde von der Beklagten 1 betrieben.
S2018_001 Seite 16 Die Klägerin bestreitet dies nicht, sondern macht geltend, die Beklagte 2 stehe mindestens konzernrechtlich als Mittäterin in der Verantwortung. Wenn die Beklagte 2 keine operative Tätigkeit ausübt und die fraglichen TV-Angebote nicht betreibt, dann erscheint deren Passivlegitimation für die beantragte Beschreibung in der Tat fraglich. Die Beklagten nehmen zu der Darstellung der Klägerin, wonach die Beklagte 2 als Anstifterin, Gehilfin oder Mittäterin ebenfalls für die behaupteten patentverletzenden Handlun- gen mitverantwortlich sei, nicht einlässlich Stellung. Allerdings kann die vor- liegende Frage offen bleiben, da das Gesuch um Beschreibung – wie be- reits erwähnt – abzuweisen sein wird. 4.5 Patentverletzung, Substantiierung/Glaubhaftmachung, Rechts- schutzinteresse 4.5.1 Die Streitpatente sind im Mai 2017 abgelaufen. Die Beklagten ma- chen geltend, es sei vor diesem Hintergrund eindeutig, dass eine Patent- verletzung nicht stattfinde und erst recht nicht drohen könne. Abgesehen davon könne der Ist-Zustand keinen Beweis für eine allfällig in der Vergan- genheit begangene Patentverletzung liefern. Die Klägerin behaupte selber, dass Swisscom TV immer wieder verändert worden sei. Im heutigen Zeit- punkt mangle es der Klägerin an einem schutzwürdigen Interesse an einer Beschreibung hinsichtlich des gegenwärtigen Zustands, da vielmehr die Beschreibung eines historischen Zustandes erforderlich wäre. Die Klägerin bringt dazu vor, der Wortlaut von Art. 77 Abs. 2 PatG „dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist“ schliesse die genaue Beschreibung zur Klärung eines der Klägerin zustehenden Anspruchs auf monetären Er- satz gerade nicht aus. Was die Zustandsänderungen betreffe, so könnten diese auch während der Patentlaufzeit auftreten. Es sei die Aufgabe der Klägerin und letztlich des Gerichts, aus dem Ergebnis der Beschreibung des Ist-Zustands die richti- gen Schlüsse auf die Vergangenheit zu ziehen. Selbst wenn somit für die Patentlaufdauer von einer Glaubhaftmachung einer Patentverletzung na- mentlich der unabhängigen Patentansprüche auszugehen wäre, was vor- liegend offen bleiben kann, obliegt es dem Antragsteller für eine Beschrei- bung nach Ablauf eines Patentes darzulegen, inwiefern die in Augenschein zu nehmenden Beschreibungsobjekte sich konkret auf die vergangene bzw. historische Patentverletzung beziehen und wie genau diese für eine Beweisführung geeignet wären.
S2018_001 Seite 17 4.5.2 Es ist richtig, dass der Patentinhaber auch nach Ablauf der Schutz- dauer eines Patents Ansprüche aus dem Patent, namentlich finanzielle An- sprüche, geltend machen kann. Wenn eine Beschreibung auch dazu die- nen kann, um Beweismittel zu beschaffen bzw. um die Prozessaussichten für Verletzungshandlungen während der Wirksamkeit bzw. der Gültigkeits- dauer eines Patents abzuklären (s. vorstehend Ziff. 4.1), dann muss sie grundsätzlich auch nach Erlöschen des Patents möglich sein. Der Wortlaut von Art. 77 Abs. 2 PatG kann demnach nicht so eng verstanden werden, wie dies die Beklagten tun und wie er im Wesentlichen noch dem Verständ- nis von Art. 77 aPatG entsprach. 7 Im Gegenteil ist die neue Fassung von Art. 77 PatG nicht auf einen Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch beschränkt. 8 Es genügt, wenn ein der Klägerin zustehender Anspruch ver- letzt ist. Demnach schliesst Art. 77 PatG die Anrufung eines bloss finanzi- ellen Anspruches nicht aus. Allerdings ist in diesem Fall – und darauf wollen die Beklagten wohl auch hinaus – der der Klägerin zustehende finanzielle Anspruch, resultierend aus einer in der Vergangenheit erfolgten Patentverletzung, zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Zu Schaden, Widerrechtlichkeit und Kausalität eines konkreten Schadens äussert sich die Klägerin jedoch nicht; ein ihr zustehender finanzieller Anspruch wurde damit nicht einmal substantiiert behauptet. Behauptet die Klägerin keinen vollständigen Sachverhalt, der ihrem (finanziellen) Anspruch entspricht, können weder der fehlende Sach- verhalt noch der darauf gestützte Anspruch glaubhaft erscheinen. Schon aus diesem Grund kann das Gesuch um genaue Beschreibung gemäss Art. 77 Abs. 2 PatG nicht gutgeheissen werden. 4.5.3 Wie erwähnt, ist ein Gesuch um Beschreibung nicht allein deshalb abzuweisen, weil der Patentschutz abgelaufen und das Patent erloschen ist. Jedoch ist ein Rechtsschutzinteresse an einer Beschreibung in diesem Fall nur dann ersichtlich, wenn in der Gegenwart ein Gegenstand beschrie- ben werden kann, der während der massgeblichen Patentlaufdauer bestan- den hat. Die beiden Streitpatente sind nun seit einem Jahr abgelaufen. Die Streitpa- tente betreffen ein technisches Gebiet, das sich laufend und schnell weiter- entwickelt und sich entsprechend in relativ kurzer Zeit stark verändert; ein Jahr ist hier eine lange Zeit. Die Klägerin räumt selber ein, Zustandsände- rungen könnten stets auch schon während der Patentlaufzeit auftreten.
7 BGE 114 II 435 E. 3.d). 8 Vgl. BBl 2008 455, 494.
S2018_001 Seite 18 Somit ist nicht ersichtlich, inwiefern der Ist-Zustand Rückschlüsse für eine allfällige Patentverletzung für die Zeit vor Mai 2017 oder noch deutlich frü- her zulassen soll. Die Klägerin macht dazu auch keinerlei Ausführungen. Es genügt im Rahmen der Substantiierung nicht, bloss auf die Möglichkeit hinzuweisen, „dass spätere Geschehensabläufe Rückschlüsse auf einen früheren Sachverhalt zulassen können“. Auch ist es nicht Sache des Ge- richts, aus dem beschriebenen Ist-Zustand die „richtigen“ Schlüsse auf die Vergangenheit zu ziehen. Die Klägerin hätte vielmehr begründet vortragen können und müssen, dass bzw. inwiefern das heutige System der Beklag- ten dem damaligen System vor Ablauf der Patentschutzdauer entspricht bzw. inwiefern welcher heutige Sachverhalt welche Rückschlüsse auf das damalige System zulässt. Zudem hätte die Klägerin substantiiert vortragen müssen, mit welchen Hilfsmitteln bzw. mit welcher Methodik die Beschrei- bung vorgenommen werden soll (siehe dazu unten unter Ziff. 4.5.5). 4.5.4 Die Beklagten machen in diesem Zusammenhang unter Verweis auf punktuelle Lehrmeinungen weiter geltend, dass vorliegend zu beschrei- bende softwareimplementierte Prozesse einer sinnlichen Wahrnehmung nicht zugänglich seien, sodass bereits deswegen eine Beschreibung nicht möglich sei. Die Klägerin wendet ein, es handle sich vorliegend um gespeicherte Infor- mationen, welche angezeigt und betrachtet werden könnten. Der Begriff „sinnliche Wahrnehmung“ sei kein Tatbestandsmerkmal von Art. 77 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 PatG. 4.5.5 Einer Beschreibung nach Art. 77 Abs. 1 lit. b PatG zugänglich ist alles, was im Rahmen eines Augenscheins technisch beschrieben werden kann. Wenn ein zu beschreibender Gegenstand nicht direkt sinnlich wahrnehm- bar ist, was bei Computersoftware, bei chemischen Reaktionen oder Pro- zessen im Bereich der Mikroelektronik oder der Quantenphysik aber auch bei anderen Verfahrenstechniken regelmässig der Fall ist, dann bedarf es Hilfsmittel bzw. einer Methodik, um solche Prozesse beschreiben zu kön- nen. 9 Beispielsweise ist es denkbar, dass bei einem Software-gesteuerten Prozess am Produkt, das durch den Software-gesteuerten Prozess erhal- ten oder hergestellt worden ist, Erkenntnisse über nicht direkt wahrnehm- bare Software-Steuervorgänge erlangt werden können. Im Rahmen der Substantiierungslast (s. vorstehend Ziff. 4.1) ist Aufgabe des Gesuchstel- lers auf genaue Beschreibung – und nicht des Gerichts (vorbehältlich Art. 153 ZPO) –, Instruktionen zur Gewinnung dieser Erkenntnisse anzugeben,
9 BGE 121 V 150, E. 4.b).
S2018_001 Seite 19 damit ausgehend von den durch die genaue Beschreibung gewonnenen Erkenntnissen auf die Software-Steuervorgänge geschlossen werden kann. Als einfaches hypothetisches Beispiel sei auf einen Herstellungsprozess verwiesen, bei dem ein Temperaturverlauf softwaregesteuert verändert wird. Durch Messen der Temperatur oder weiterer Parameter können Er- kenntnisse über die Software-gesteuerten Abläufe erhalten werden. Es kann damit durchaus möglich sein, mittelbar durch Messungen auf die Funktion eines Softwareprogramms zu schliessen. Es sind jedoch in derar- tigen Fällen Hilfsmittel, Messbedingungen bzw. Methoden oder Zu- standsgrössen vom Gesuchsteller auf genaue Beschreibung zu nennen, die es im Rahmen der beantragten Beschreibung erlauben, auf die Abläufe oder Prozesse, die durch Computersoftware realisiert sind, zu schliessen. Auch wenn also Computersoftware nicht direkt sinnlich wahrnehmbar ist, kann durch geeignete und substantiiert spezifizierte Wahl von Hilfsmitteln oder einer Methodik (Setup) die Funktion von Computersoftware indirekt ermittelt werden. Der Argumentation der Beklagten, dass Software als „Gegenstand“ einer genauen Beschreibung nicht zugänglich sei, ist zwar – bei wörtlicher Be- trachtung – zuzustimmen. Allerdings muss im Auge behalten werden, dass es nicht um die Software geht, sondern um deren Funktionsweise im Sinne von Verfahrensschritten. Software in Form von Maschinensprache im unbearbeiteten Zustand ist für den Menschen nicht verständlich und demnach kann entsprechende Ma- schinensprache vom Richter (oder Gutachter) auch nicht ohne Hilfsmittel sinnvoll beschrieben werden. Weiter kann der Richter seine Prüfungsauf- gabe gemäss Art. 77 Abs. 3 PatG (Schutz von Fabrikations- oder Ge- schäftsgeheimnissen) nur bezüglich ihm verständlichen Informationen wahrnehmen. Kann oder will der Antragssteller seiner diesbezüglichen Substantiierungslast nicht nachkommen, kann ihm das Gericht diese nicht abnehmen ohne die Dispositionsmaxime zu verletzen (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Wie die Beklagten richtig ausführen, lassen sich durch reines Betrachten der technischen Infrastruktur vor Ort die zu beschreibenden Sachverhalte nicht ermitteln. Demgegenüber macht die Klägerin richtigerweise geltend, dass eine Software Effekte hervorrufe, die sich beschreiben liessen. Auch geht die Aussage der Klägerin, dass „sich viele der streitpatentrelevanten Merkmale anhand der durch die Software erzeugten Wirkungen beschrei- ben“ liessen, in die richtige Richtung. Allerdings schweigt sich die Klägerin
S2018_001 Seite 20 darüber aus, wie bzw. mit welcher Methodik und in welchem Setup die durch die Software erzeugten Wirkungen vorliegend ermittelt werden kön- nen. Auch wenn beim technischen Fachrichter, der die Beschreibung vor- nimmt, von einem vernünftigen Mass an Mitdenken und proaktivem Vorge- hen ausgegangen werden kann, so würde dieser Rahmen vorliegend bei weitem gesprengt. So kann es nicht Aufgabe des Gerichts bzw. des tech- nischen Fachrichters sein, die Anordnung bzw. das Setup derart festzule- gen, dass die durch die Software erzeugten Wirkungen bzw. Effekte be- schrieben werden können. Die Klägerin hätte, um ihrer Substantiierungs- pflicht nachzukommen, mit ihrem Gesuch konkret angeben müssen, wie was wo genau beschrieben werden kann und soll bzw. welche angeblich gespeicherten Informationen wie angezeigt und betrachtet werden können. Das zu beurteilende Begehren um genaue Beschreibung enthält jedoch weder Angaben zu Hilfsmitteln noch zur Methodik, wie die Beschreibung vorgenommen werden soll. Wenn sich das Beschreibungsobjekt, wie dies vorliegend der Fall ist, nicht im Rahmen eines Augenscheins unmittelbar (sinnlich wahrnehmbar) betrachten lässt, erfordert ein Antrag auf eine Be- schreibung gemäss Art. 77 Abs. 1 PatG die Angabe wie bzw. mit welchen Mitteln dieses Beschreibungsobjekt mit Blick auf die zu klärenden Merk- male beschreibbar wäre. Selbst wenn vorliegend von einer Glaubhaftma- chung der Verletzung der unabhängigen Patentansprüche auszugehen wäre, müsste das Gesuch um Beschreibung mangels hinreichender Anga- ben zum Setup, Messbedingungen und Methodik zur Beschreibung der an- gegriffen Softwaretechnologien abgewiesen werden. 4.5.6 Weiter tragen die Beklagten vor, die Klägerin verlange in ihren Rechtsbegehren 1 und 2 u.a. die Beschreibung technischer Dokumentati- onen, was Art. 77 Abs. 1 lit. b PatG nicht vorsehe. Eine Dokumentation sei bereits eine Beschreibung und sie liefere keinen Beweis für den tatsächli- chen Ist-Zustand eines zu beschreibenden Verfahrens oder Erzeugnisses. Dazu führt die Klägerin aus, soweit eine Dokumentation nicht den Ist-Zu- stand beschreibe, sei sie für das Verständnis der Vergangenheit möglich- erweise hilfreich. Es sei nicht die Dokumentation zu beschreiben, sondern die „Infrastruktur“ unter Bezugnahme auf die Dokumentation. Es bleibt aufgrund der klägerischen Rechtsbegehren jedoch unklar, ob mit- tels der Beschreibung die physisch vorhandenen Anlagen („Infrastruktur“) umschrieben werden sollen, oder ob indirekt eine Einsicht oder etwa Ab- schriften der „technischen Dokumentation“ angestrebt sind. Auch hier ist unklar, was die Klägerin nun genau beschrieben haben will und es ist weder
S2018_001 Seite 21 Sache des Gerichts noch ist es ersichtlich notwendig, anlässlich der Be- schreibung den Bezug zu irgendwelchen unspezifizierten Dokumentatio- nen aufgrund abstrakt-allgemeiner Hinweise herzustellen. Auch ermangelt es den Rechtsbegehrensformulierungen, wie die Beklagten in RZ 48 ff. der Klageantwort rügen, aufgrund der dreifach kaskadierten „insbesondere“- Formulierungen in den Rechtsbegehren 1 und 2 („[...] insbesondere am Sitz der Beklagten“ [...] „sei insbesondere genau festzustellen und zu be- schreiben“ [...] „inwiefern [...] insbesondere Informationen bezüglich [...]“) einer hinreichenden Konkretisierung des zu beschreibenden Sachverhalts, so dass das Auskunftsbegehren diesbezüglich zu weit gefasst ist. 4.5.7 Ferner machen die Beklagten geltend, die Verletzung der abhängi- gen Patentansprüche sei nicht substantiiert behauptet worden. Nachdem das Gesuch um Beschreibung, wie dargelegt, abzuweisen ist, braucht dazu nicht näher eingegangen zu werden. Ergänzend kann jedoch darauf hingewiesen werden, dass die Argumentation der Klägerin, dass die Glaubhaftmachung der Verletzung von abhängigen Ansprüchen nicht erfor- derlich sei, da die Verletzung der unabhängigen Ansprüche glaubhaft ge- macht sei, – wie die Beklagten zu Recht einwenden – logisch nicht zutref- fend ist. So definieren abhängige Ansprüche einen engeren Gegenstand, d.h. eine spezifischere Ausführungsvariante, weshalb die gegenüber dem übergeordneten Anspruch zusätzlich vorhandenen Merkmale ebenfalls als glaubhaft verletzt untersucht werden müssen. Erst wenn alle Merkmale als glaubhaft verletzt angesehen werden, ist auch die Verletzung des jeweili- gen abhängigen Anspruchs glaubhaft gemacht. 4.5.8 Gemäss den Beklagten bezeichne die Klägerin den Ort der Beschrei- bung völlig ungenügend. Die Angabe „analoge Räumlichkeiten“ umfasse die gesamten Räumlichkeiten am betreffenden Standort. Weiter erstrecke sich das Gesuch auf „digitale Räumlichkeiten“. Diese seien aber örtlich nicht eingrenzbar und lieferten damit dem Gericht keinerlei konkreten Hin- weis auf das Objekt der Beschreibung. Die Klägerin macht geltend, die Beklagten würden nicht bestreiten, dass sich in den Räumlichkeiten am Sitz der Beklagten sowie am Ort der Zweig- niederlassung eine Maschine (Software- oder Speichersystem) befinde. Genaueres könne die Klägerin nicht wissen. Aufgrund der Mitwirkungs- pflicht der Beklagten hätten diese die Gerichtsdelegation zu den betroffe- nen Maschinen zu führen.
S2018_001 Seite 22 Unklare Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben auszulegen. 10 Der Klägerin geht es um diejenigen physisch zugänglichen Räumlichkeiten, wo die von ihr beantragten zu beschreibenden Programme und Daten (in den entsprechenden Speichersystemen) gespeichert sein sollen. Insofern ist klar, welche „Räumlichkeiten“ gemeint sind. In diesem Zusammenhang ist eine Ausforschung nicht ersichtlich. Fraglich ist jedoch, ob eine Glaubhaftmachung gegeben ist für eine Be- schreibung in den Räumlichkeiten der Beklagten 2, da diese nach Ausfüh- rungen der Beklagten keine operative Tätigkeit ausübe, was im Grundsatz von der Klägerin auch nicht bestritten ist. In Anbetracht dessen, dass der Standort beider Beklagten an derselben Adresse und möglicherweise in denselben Räumlichkeiten liegt und da die Beschreibung wie dargelegt ab- zuweisen ist, kann offen bleiben, ob eine Beschreibung am Standort der Beklagten 2 durch die Klägerin hinreichend substantiiert wurde. 4.6 Zusammenfassung Aufgrund der obigen Erwägungen kann zusammenfassend festgehalten werden, dass die Klägerin ihren Anspruch nicht genügend substantiiert bzw. nicht genügend glaubhaft gemacht hat. Insofern sind die Rechtsbe- gehren weitgehend unklar und zu wenig bestimmt oder gehen zu weit. Auch ist, wie oben bereits ausgeführt, ein Rechtsschutzinteresse an der Be- schreibung nur ungenügend dargetan. Das Gesuch der Klägerin um ge- naue Beschreibung ist somit abzuweisen. Es braucht daher nicht auf die ergänzenden weiteren Vorbringen der Beklagten eingegangen zu werden. Über den prozessualen Antrag Ziff. 1 der Klägerin wurde bereits in der Ver- fügung vom 15. Februar 2018 entschieden und die weiteren prozessualen Anträge Ziff. 2 und 3 werden ausgangsgemäss hinfällig. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss wird die Klägerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 ZPO). Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 15‘000.– festzusetzen und mit dem Kostenvorschuss zu verrechnen. Der nicht beanspruchte Anteil des Kostenvorschusses ist der Klägerin zurückzuerstatten.
10 Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm, Art. 221 N 38.
S2018_001 Seite 23 Die Beklagten machen eine Parteientschädigung von CHF 63‘740.95 für die rechtsanwaltliche Vertretung sowie CHF 35‘404.65 für die patentanwalt- liche Beratung geltend. Die Klägerin bestreitet diese Beträge und macht geltend, die Parteientschädigung bestimme sich nach dem Gerichtstarif, wobei auch der patentanwaltlich bedingte Auslagenersatz angemessen zu kürzen sei. Für die Bemessung der Parteientschädigung ist der entsprechende Tarif (KR-PatGer) massgebend. Ausgehend von einem Streitwert von CHF 140‘000.– erscheint eine Entschädigung für die rechtsanwaltliche Ver- tretung von CHF 25‘000.– als angemessen (Art. 4 i.V.m. Art. 5 KR-PatGer). Unter der Berücksichtigung, dass die Massnahmebegründung der Klägerin rund 85 Seiten mit über 50 Beilagen und ihre „Replik“-Eingabe nochmals rund 15 Seiten mit Beilagen umfasste, erscheint eine Kürzung gemäss Art. 6 KR-PatGer angesichts dieses Umfangs sowie der Tatsache, dass die Be- schreibung zwei Streitpatente (an zwei verschiedenen Standorten) betrifft, nicht gerechtfertigt. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass schliesslich keine Beschreibung stattfand, was nochmals einen erheblichen Aufwand für die Parteivertreter bedeutet hätte (Anwesenheit anlässlich der Beschrei- bung selber sowie der anschliessenden Sichtung des Protokolls). Angesichts der Praxis des Bundespatentgerichts ist ohne Vorliegen beson- derer Umstände auch die Entschädigung für die patentanwaltliche Bera- tung auf CHF 25‘000.– festzusetzen (Art. 9 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 lit. a KR- PatGer). 11
11 Urteil des Bundespatentgerichts vom 10. Juni 2016 E. 5.5, O2012_043.
S2018_001 Seite 24 Das Bundespatentgericht erkennt:
Dr. iur., Dipl. El.-Ing. ETH lic. iur. Susanne Anderhalden Rudolf A. Rentsch
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