B u n d e s p a t e n t g e r i c h t T r i b u n a l f é d é r a l d e s b r e v e t s T r i b u n a l e f e d e r a l e d e i b r e v e t t i T r i b u n a l f e d e r a l d a p a t e n t a s F e d e r a l P a t e n t C o u r t
S2013_007
U r t e i l v o m 2 0 . J u n i 2 0 1 4 Besetzung
Präsident Dr. iur. Dieter Brändle als Einzelrichter, Gerichtsschreiberin lic. iur. Susanne Anderhalden
Verfahrensbeteiligte
A AG, Werkstrasse 7, 5608 Stetten,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hanspeter Geissmann, patentanwaltlich beraten durch Peter Steinegger,
Klägerin
gegen
B AG,
Beklagte
Gegenstand
Beweissicherung/Vorsorgliche Massnahmen
S2013_007 Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
S2013_007 Seite 3 behandelt, sobald diese Angabe vorliege. Darauf bezifferte die Klägerin den Streitwert mit CHF 100'000.–. 2.2 Mit Verfügung vom 16. Juli 2013 wurde der Antrag auf Erlass einer superprovisorischen Massnahme abgewiesen und der Klägerin wurde Frist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt. Nach Eingang des Kostenvorschusses durch die Klägerin wurde der Beklagten Frist zur Massnahmeantwort angesetzt, welche mit Eingabe vom 9. August 2013 erfolgte mit den folgenden Anträgen: "1. Zurückweisung des Verbotsantrags zu 3. der Klägerin. Gleichwohl besteht seitens der Anmelderin der schweizerischen Patentanmeldung Nr. 111 und der darauf basierenden DE 333 gegenwärtig keine Veranlassung, diese zu- rückzuziehen oder anderweitig fallen zu lassen. 2. Die Kosten und Entschädigungsfolgen des Verfahrens sind der Klägerin aufzuerlegen, eingeschlossen die Kosten eines mitwirkenden Patentan- walts. Da der Antrag der Klägerin auf Anordnung einer Massnahme ohne vorherige An- hörung der Beklagten bereits mit der Verfügung vom 16. Juli 2013 abgewiesen wurde, erübrigt sich ein Gegenantrag hierzu." 2. Die Klägerin verlangt im Sinne einer vorsorgliche Beweisführung nach Art. 158 ZPO eine Urkundenedition und eine gutachterliche Beurtei- lung dieser Urkunde (Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2). Sodann verlangt sie, dass der Beklagten verboten werde, ihre Patent- bzw. Gebrauchsmuster- anmeldung zurückzuziehen oder auf andere Art und Weise fallen zu las- sen (Rechtsbegehren Ziff. 3 und 4). Zur Begründung ihrer Anträge macht die Klägerin geltend, die Beklagte habe eine Erfindung, welche der Klägerin als Erfindung eines ihrer Mitar- beiter zustehe, als eigene Erfindung angemeldet, nachdem ihr die Kläge- rin diese Weiterentwicklung vorgestellt hatte. Die Klägerin vermutet, dass eine Skizzen enthaltende Urkunde, auf die sich die Beklagte zum Beweis des Zeitpunktes, in welchem sie die Entwicklung ihrerseits bereits ge- macht haben will, stützt, nachträglich ergänzt wurde. 3.1 Da die Beklagte keine Einwendungen gegen ein gerichtliches Gut- achten erhob (Rechtsbegehren Ziff. 1 und Ziff. 2) und die gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 verlangten Skizzen mit der Massnahmeantwort einreichte, wurde der Klägerin am 14. August 2013 Frist angesetzt, um für dessen Einholung einen Beweiskostenvorschuss in der Höhe von
S2013_007 Seite 4 CHF 5'000.– zu leisten. In der Folge wurde am 2. September 2013 ein gerichtliches Gutachten gemäss klägerischem Rechtsbegehren Ziff. 2 an- geordnet. 3.2 Mit Verfügung vom 7. Februar 2014 wurde sodann das klägerische Rechtsbegehren Ziff. 3 gutgeheissen und es wurde der Beklagten verbo- ten, die schweizerische Patentanmeldung Nr. 111 und das deutsche Gebrauchsmuster Nr. DE 333 zurückzuziehen oder auf andere Art und Weise fallen zu lassen. 3.3 Am 4. April 2014 ging das Gutachten des Forensischen Instituts Zü- rich vom 31. März 2014 ein und wurde den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt sowie um allenfalls eine Erläuterung des Gutachtens oder Er- gänzungsfragen zu beantragen. Mit Eingabe vom 22. Mai 2014 beantrag- te die Klägerin eine Ergänzungsfrage, verzichtete in der Folge jedoch darauf. 4. Damit ist das vorliegende Verfahren als erledigt abzuschreiben, so- weit es die Beweisführung betrifft. Bezüglich der mit Verfügung vom 7. Februar 2014 angeordneten vorsorglichen Massnahme ist der Klägerin Frist zur Erhebung der Klage im ordentlichen Verfahren anzusetzen (Art. 263 ZPO). 5. Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 5'000.– festzusetzen (Art. 1 und 2 KR-PatGer). Die Kosten, inkl. der Kosten für das Gutachten in der Höhe von CHF 4'980.–, sind der Klägerin aufzuerlegen (BGE 4D_54/2013, BGE vom 6. Januar 2014; Fellmann, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenber- ger, ZPO Komm., N 37 zu Art. 158 ZPO) und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 27 PatGG i.V.m. Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der nicht beanspruchte Anteil des Kostenvorschusses ist der Klä- gerin zurückzuerstatten. Eine angemessene Umtriebsentschädigung für eine nicht anwaltlich ver- tretene Partei ist nur in begründeten Fällen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Ein begründeter Fall stellt in erster Linie der Verdienstausfall einer selbständig erwerbenden Person dar, die den Prozess selber führt (Suter/von Holzen, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., N 40 zu Art. 158 ZPO). Ferner ist ausnahmsweise einer nicht anwaltlich vertretenen Partei gegebenenfalls eine Entschädigung zuzu- sprechen, wenn es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt, wenn der getätigte Aufwand erheblich ist und zwischen dem be-
S2013_007 Seite 5 triebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein ver- nünftiges Verhältnis besteht (Urwyler, DIKE-Komm-ZPO, N 26 zu Art. 95 ZPO). Da vorliegend weder der eine, noch der andere Fall gegeben ist, ist der Beklagten keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen. Der Einzelrichter erkennt:
S2013_007 Seite 6 St. Gallen, 20. Juni 2014 Im Namen des Bundespatentgerichts Einzelrichter Gerichtsschreiberin
Dr. iur. Dieter Brändle lic. iur. Susanne Anderhalden
Versand: 23.06.2014