Bundespatentgericht Tribunal fédéral des brevets Tribunale federale dei brevetti Tribunal federal da patentas Federal Patent Court
O2023_012
Urteil vom 12. Februar 2025 Besetzung
Präsident Dr. iur. Mark Schweizer (Vorsitz), Richter Dipl. Ing. Phys. EPFL Christoph Müller (Referent), Richterin Dr. phil. nat. Susanne Finklenburg Gerichtsschreiber Dr. iur. Lukas Abegg
Verfahrensbeteiligte
Mammut Sports Group AG, Birren 5, 5703 Seon, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Claudia Erbsmehl und patentanwaltlich beraten durch Dr. Dr. Fabian Leimgruber, beide bei ThomannFischer, Elisabethenstrasse 30, Postfach 632, 4010 Basel,
Klägerin
gegen
ORTOVOX Sportartikel GmbH, Rotwandweg 5, DE-82024 Taufkirchen, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Markus Frick und/oder Rechtsanwalt MLaw Manuel Bigler, beide bei Walder Wyss AG, Seefeldstrasse 123, Postfach 1236, 8034 Zürich, pa- tentanwaltlich beraten durch Dr. Peter Walser, Frei Patent- anwaltsbüro, Postfach 1771, 8032 Zürich,
Beklagte
Gegenstand
Nichtigkeit des Schweizer Teils von EP 3 466 498 B1; Lawinen-Verschütteten-Suchgerät
O2023_012 Seite 2 Das Bundespatentgericht zieht in Erwägung, 1. Am 11. Juli 2023 reichte die Klägerin die Klageschrift ein mit folgenden Rechtsbegehren: «1. Es sei festzustellen, dass der schweizerische Teil des europäischen Patents EP 3 466 498, angemeldet am 9. Oktober 2017 mit der europäischen An- meldenummer 17195429.0 und erteilt am 4. Dezember 2019 mit Bekannt- machung des Hinweises auf die Patenterteilung im Patentblatt 2019/49, betreffend ‹Lawinen-Verschütteten-Suchgerät und Verfahren zum Betreiben eines Lawinen-Verschütteten-Suchgeräts› nichtig ist und das Patent ent- sprechend ex tunc zu widerrufen ist. 2. Eventualiter sei festzustellen, dass der schweizerische Teil des europäi- schen Patents EP 3 466 498, angemeldet am 9. Oktober 2017 mit der euro- päischen Anmeldenummer 17195429.0 und erteilt am 4. Dezember 2019 mit Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung im Patentblatt 2019/49, betreffend ‹Lawinen-Verschütteten-Suchgerät und Verfahren zum Betreiben eines Lawinen-Verschütteten-Suchgeräts›, hinsichtlich der Patent- ansprüche 1 und 13 sowie der davon abhängigen Ansprüche 2–12 in der Anspruchsvariante der Ansprüche 1 und 13 mit dem Merkmal ‹dass das wenigstens eine Tonsignal während des Ausgebens der zumindest einen Sprachnachricht unterdrückt wird› nichtig ist und das Patent entsprechend ex tunc zu widerrufen ist. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Eines allfälligen Mehr- wertsteuerzuschlags in Höhe von 7,7% zu Lasten der Beklagten, unter Mit- berücksichtigung des patentanwaltlichen Aufwands.» 2. Am 7. November 2023 erstattete die Beklagte die Klageantwort mit dem Antrag, die Klage sei unter Kostenfolgen zulasten der Klägerin abzuwei- sen. 3. Am 13. März 2024 fand eine Instruktionsverhandlung statt, an der die Parteien sowie ihre Vertreter teilnahmen. 4. Mit der Replik vom 13. Mai 2024 änderte die Klägerin ihre Rechtsbegeh- ren wie folgt: «1. Es sei festzustellen, dass der schweizerische Teil des europäischen Patents EP 3 466 498, angemeldet am 9. Oktober 2017 mit der europäischen An- meldenummer 17195429.0 und erteilt am 4. Dezember 2019 mit Bekannt- machung des Hinweises auf die Patenterteilung im Patentblatt 2019/49, be-
O2023_012 Seite 3 treffend ‹Lawinen-Verschütteten-Suchgerät und Verfahren zum Betreiben eines Lawinen-Verschütteten-Suchgeräts› nichtig ist und das Patent ent- sprechend ex tunc zu widerrufen ist. 2. Eventualiter sei festzustellen, dass die Prototypen des ‹Barryvox S2› bzw. ein Lawinen-Verschütteten-Suchgerät und Verfahren zum Betreiben eines Lawinen-Verschütteten-Suchgeräts, mit Empfangseinheit zum Bestimmen einer Empfangsrichtung eines Sendesignals, einer Verarbeitungseinheit sowie mindestens zweier voneinander unabhängiger, isolierter Signalgene- ratoren, unter Verwendung proprietärer, diskreter tonaler Signalmuster (Ton- muster in Kombination mit Sprachmustern), sowie das Herstellen, Lagern, Anbieten, Inverkehrbringen, Ein-, Aus- und Durchführen sowie das Besitzen zu diesen Zwecken eines solchen Lawinen-Verschütteten-Suchgeräts und Verfahren zum Betreiben eines Lawinen-Verschütteten-Suchgeräts die An- sprüche des schweizerischen Teils des europäischen Patentes EP 3 466 498, angemeldet am 9. Oktober 2017 mit der europäischen Anmeldenum- mer 17195429.0 und erteilt am 4. Dezember 2019 mit Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung im Patentblatt 2019/49, betreffend ‹Lawi- nen-Verschütteten-Suchgerät und Verfahren zum Betreiben eines Lawinen- Verschütteten-Suchgeräts›, nicht verletzen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Eines allfälligen Mehr- wertsteuerzuschlags in Höhe von 7,7% bzw. 8,1% zu Lasten der Beklagten, unter Mitberücksichtigung des patentanwaltlichen Aufwands.» 5. Am 26. Juni 2024 reichte die Beklagte ihre Duplik ein mit folgenden Rechtsbegehren «1. Das Rechtsbegehren-Ziff. 1 der Klägerin sei abzuweisen. 1.1 Eventualiter zu Rechtsbegehren-Ziff. 1 sei der schweizerische/liechtenstei- nische Teil des EP 3 466 498 B1 mit den eingeschränkten Ansprüchen ge- mäss Anhang H1, Hilfsantrag 1, aufrechtzuerhalten. 1.2 Eventualiter zu Rechtsbegehren-Ziff. 1.1 sei der schweizerische/liechtenstei- nische Teil des EP 3 466 498 B1 mit den eingeschränkten Ansprüchen ge- mäss Anhang H2, Hilfsantrag 2, aufrechtzuerhalten. 1.3 Eventualiter zu Rechtsbegehren-Ziff. 1.2 sei der schweizerische/liechtenstei- nische Teil des EP 3 466 498 B1 mit den eingeschränkten Ansprüchen ge- mäss Anhang H3, Hilfsantrag 3, aufrechtzuerhalten. 1.4 Eventualiter zu Rechtsbegehren-Ziff. 1.3 sei der schweizerische/liechtenstei- nische Teil des EP 3 466 498 B1 mit den eingeschränkten Ansprüchen ge- mäss Anhang H4, Hilfsantrag 4, aufrechtzuerhalten. 1.5 Eventualiter zu Rechtsbegehren-Ziff. 1.4 sei der schweizerische/liechtenstei- nische Teil des EP 3 466 498 B1 mit den eingeschränkten Ansprüchen ge- mäss Anhang H5, Hilfsantrag 5, aufrechtzuerhalten.
O2023_012 Seite 4 1.6 Eventualiter zu Rechtsbegehren-Ziff. 1.5 sei der schweizerische/liechtenstei- nische Teil des EP 3 466 498 B1 mit den eingeschränkten Ansprüchen ge- mäss Anhang H6, Hilfsantrag 6, aufrechtzuerhalten. 1.7 Eventualiter zu Rechtsbegehren-Ziff. 1.6 sei der schweizerische/liechtenstei- nische Teil des EP 3 466 498 B1 mit den eingeschränkten Ansprüchen ge- mäss Anhang H7, Hilfsantrag 7, aufrechtzuerhalten. 1.8 Eventualiter zu Rechtsbegehren-Ziff. 1.7 sei der schweizerische/liechtenstei- nische Teil des EP 3 466 498 B1 mit den eingeschränkten Ansprüchen ge- mäss Anhang H8, Hilfsantrag 8, aufrechtzuerhalten. 1.9 Eventualiter zu Rechtsbegehren-Ziff. 1.8 sei der schweizerische/liechtenstei- nische Teil des EP 3 466 498 B1 mit den eingeschränkten Ansprüchen ge- mäss Anhang H9, Hilfsantrag 9, aufrechtzuerhalten. 1.10 Eventualiter zu Rechtsbegehren-Ziff. 1.9 sei der schweizerische/liechtenstei- nische Teil des EP 3 466 498 B1 mit den eingeschränkten Ansprüchen ge- mäss Anhang H10, Hilfsantrag 10, aufrechtzuerhalten. 1.11 Eventualiter zu Rechtsbegehren-Ziff. 1.10 sei der schweizerische/liechten- steinische Teil des EP 3 466 498 B1 mit den eingeschränkten Ansprüchen gemäss Anhang H11, Hilfsantrag 11, aufrechtzuerhalten. 2. Auf das Rechtsbegehren-Ziff. 2 der Klägerin sei nicht einzutreten. 2.1 Eventualiter zu Rechtsbegehren-Ziff. 2 sei das Rechtsbegehren-Ziff. 2 der Klägerin abzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin, unter Einschluss der Auslagen für die patentanwaltliche Beratung.» Die Fassungen der Patentansprüche gemäss den Hilfsanträgen finden sich im Anhang zu diesem Urteil. 6. Am 27. August 2024 reichte die Klägerin ihre Stellungnahme zu den No- ven in der Duplik ein mit folgenden Rechtsbegehren «1. Es sei festzustellen, dass der schweizerische Teil des europäischen Patentes EP 3 466 498, angemeldet am 9. Oktober 2017 mit der europäischen Anmeldenummer 17195429.0 und erteilt am 4. Dezember 2019 mit Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung im Patentblatt 2019/ 49, betreffend «Lawinen-Verschütteten-Suchgerät und Verfahren zum Betreiben eines Lawinen-Verschütteten-Suchgeräts» nichtig ist und das Patent entsprechend ex tune zu widerrufen ist. 2. Eventualiter zu Rechtsbegehren Ziff. 1 sei festzustellen, dass die Prototypen des «Barryvox S2» der Klägerin bzw. ein Lawinen-Verschütteten-Suchgerät und Verfahren zum Betreiben eines Lawinen-Verschütteten-Suchgeräts, mit Empfangseinheit zum Bestimmen einer Empfangsrichtung eines Sendesignals, einer Verarbeitungseinheit sowie mindestens zweier voneinander unabhängiger, isolierter Signalgeneratoren, unter Verwendung
O2023_012 Seite 5 proprietärer, diskreter tonaler Signalmuster (Tonmuster in Kombination mit Sprachmustern), sowie das Herstellen, Lagern, Anbieten, Inverkehrbringen, Ein-, Aus- und Durchführen sowie das Besitzen zu diesen Zwecken eines solchen Lawinen-Verschütteten-Suchgeräts und Verfahrens zum Betreiben eines Lawinen-Verschütteten-Suchgeräts die Ansprüche des schweizerischen Teils des europäischen Patentes EP 3 466 498, angemeldet am 9. Oktober 2017 mit der europäischen Anmeldenummer 17195429.0 und erteilt am 4. Dezember 2019 mit Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung im Patentblatt 2019/ 49, betreffend «Lawinen-Verschütteten-Suchgerät und Verfahren zum Betreiben eines Lawinen-Verschütteten-Suchgeräts», nicht verletzen. 3. Auf die Rechtsbegehren Ziff. 1.1-1.11 der Beklagten sei nicht einzutreten. 4. Eventualiter zu Rechtsbegehren Ziff. 3 seien die Rechtsbegehren Ziff. 1.1- 1.11 der Beklagten abzuweisen und es sei festzustellen, dass der schweizerische/liechtensteinische Teil des europäischen Patentes EP 3 466 498 B1 auch mit eingeschränkten Ansprüchen gemäss den Anhängen H1- H11 (Hilfsanträge 1-11) gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1.1-1.11 der Beklagten nichtig ist und das Patent entsprechend auch in der eingeschränkten Form ex tune zu widerrufen ist. 5. Subeventualiter zu Rechtsbegehren Ziff. 4 sei für den Fall, dass das Gericht die Einschränkung der Ansprüche des schweizerischen/liechtensteinischen Teils des europäischen Patentes EP 3 466 498 B1 gemäss den Anhängen H1-H11 (Hilfsanträge 1-11) gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1.1-1.11 der Beklagten gutheisst und keine Nichtigkeit der eingeschränkten Ansprüche des schweizerischen/liechtensteinischen Teils des europäischen Patentes EP 3 466 498 B1 gemäss den Anhängen H1-H11 (Hilfsanträge 1-11) fest- stellt bzw. das Patent entsprechend nicht ex tunc widerruft, festzustellen, dass die Prototypen des «Barryvox S2» der Klägerin bzw. ein Lawinen- Verschütteten-Suchgerät und Verfahren zum Betreiben eines Lawinen- Verschütteten-Suchgeräts, mit Empfangseinheit zum Bestimmen einer Empfangsrichtung eines Sendesignals, einer Verarbeitungseinheit sowie mindestens zweier voneinander unabhängiger, isolierter Signalgeneratoren, unter Verwendung proprietärer, diskreter tonaler Signalmuster (Tonmuster in Kombination mit Sprachmustern), sowie das Herstellen, Lagern, Anbieten, Inverkehrbringen, Ein-, Aus- und Durchführen sowie das Besitzen zu diesen Zwecken eines solchen Lawinen-Verschütteten-Suchgeräts und Verfahrens zum Betreiben eines Lawinen- Verschütteten-Suchgeräts die eingeschränkten Ansprüche des schweizerischen/liech-tensteinischen Teils des europäischen Patentes EP 3 466 498 gemäss den Anhängen H1- H11 (Hilfsanträge 1-11) gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1.1-1.11 der Beklagten, nicht verletzen. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. eines allfälligen Mehrwertsteuer-zuschlags in Höhe von 7,7% bzw. 8,1% zu Lasten der Beklagten, unter Mitberücksichtigung des patentanwaltlichen Aufwands.»
O2023_012 Seite 6 7. Am 9. September 2024 reichte die Beklagte eine Antwort auf die Stel- lungnahme der Klägerin zu den Noven in der Duplik ein. 8. Am 4. Oktober 2024 reichte die Klägerin im Rahmen einer Noveneingabe eine Anordnung des Berufungsgerichts des einheitlichen Patentgerichts vom 25. September 2024 ein. 9. Das Fachrichtervotum von Richter Christoph Müller vom 4. November 2024 wurde den Parteien am 5. November 2024 zur Stellungnahme zu- gestellt. Die Stellungnahmen der Parteien erfolgten mit Eingaben vom 18. Dezember 2024. 10. Am 13. Januar 2025 fand die Hauptverhandlung statt. 11. Mit Noveneingabe vom 20. Januar 2025 reichte die Beklagte eine Ent- scheidung der Landeskammer Düsseldorf des einheitlichen Patentge- ric hts vom 14. Januar 2025 aus einem Verfahren zwischen den gleichen Parteien ein. Zuständigkeit und anwendbares Recht 12. Die Klägerin hat ihren Sitz in der Schweiz, die Beklagte in Taufkirchen, Deutschland. Die vorliegende Klage betrifft die Feststellung der Nichtig- keit des Schweizer Teils des europäischen Patents EP 3 466 498 B1 (Streitpatent), dessen eingetragene Inhaberin die Beklagte ist. Für Klagen, die die Gültigkeit von Patenten zum Gegenstand haben, sind ohne Rücksicht auf den Wohnsitz die Gerichte jenes Staates ausschliess- lich zuständig, in dessen Hoheitsgebiet die Hinterlegung oder Registrie- rung vorgenommen worden ist (Art. 22 Nr. 4 LugÜ, Art. 109 Abs. 1 IPRG). Nachdem die Beklagte keinen Sitz in der Schweiz hat, sind die Gerichte am Geschäftssitz des im Register eingetragenen Vertreters zuständig (Art. 109 Abs. 1 IPRG); im vorliegenden Fall Lugano. Das Bundespatent- gericht ist für Bestandesklagen innerhalb der Schweiz ausschliesslich zu- ständig (Art. 26 Abs. 1 lit. a PatGG). Das Bundespatentgericht ist mithin sachlich und örtlich zuständig.
O2023_012 Seite 7 Anwendbar ist Schweizer Recht (Art. 110 Abs. 1 IPRG). Verfahrenssprache ist Deutsch (Art. 36 PatGG). Feststellungsinteresse 13. Gemäss Art. 28 PatG steht die Nichtigkeitsklage jedermann zu, der ein In- teresse nachweist, wobei die Rechtsprechung geringe Anforderungen an dessen Nachweis stellt. 1 Es genügt, wenn die Parteien in einem Wettbe- werbsverhältnis stehen und der Schutzbereich des Streitpatents sich auf das Tätigkeitsgebiet der Klägerin erstreckt. 2
Das Streitpatent betrifft ein Lawinen-Verschütteten-Suchgerät (Titel). Die Klägerin vertreibt unter dem Markennamen «Barryvox» Lawinen- Verschütteten-Suchgeräte (LVS) unter anderem in der Schweiz. Durch das Streitpatent wird die Klägerin potenziell an der Ausübung ihrer Ge- schäftstätigkeit gehindert; der Nachweis, dass das Streitpatent durch von der Klägerin vertriebene Ausführungsformen tatsächlich verletzt wird, ist dazu praxisgemäss nicht notwendig. Das Feststellungsinteresse der Klä- gerin ist daher offensichtlich gegeben, was von der Beklagten auch nicht ausdrücklich bestritten wird. Klageänderung 15. Eine Klageänderung ist zulässig, wenn der geänderte oder neue An- spruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bis- herigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht oder die Gegenpartei zustimmt (Art. 227 Abs. 1 ZPO). Ein sachlicher Zusammenhang besteht, wenn die Ansprüche aus dem gleichen oder benachbartem Lebensvorgang stammen. 3 Dabei sind das Interesse an einer effizienten und umfassenden Erledigung der Streitsa- che und die Verteidigungsmöglichkeiten des Beklagten wertend abzuwä- gen. 4
1 BGE 116 II 196 E. 2 – «Doxycyclin III». 2 BPatGer, Urteil O2012_030 vom 7. September 2013, E. 16.3 f. 3 BSK ZPO-WILLISEGGER, Art. 227 N 29. 4 BSK ZPO-WILLISEGGER, Art. 227 N 29.
O2023_012 Seite 8 16. Mit der Replik verlangt die Klägerin zusätzlich zur Feststellung der Nichtigkeit des Streitpatents (Art. 26 Abs. 1 PatG), es sei festzustellen, dass «die Prototypen des ‹Barryvox S2›» das Streitpatent nicht verletzen (Art. 74 Nr. 3 PatG). Die Klagen auf Feststellung der Nichtigkeit eines Patents und der Fest- stellung der Nichtverletzung eines Patents sind beide im ordentlichen Ver- fahren zu behandeln, so dass die erste Voraussetzung für die Zulässig- keit der Klageänderung nach Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben ist. 5
Eine Zustimmung der Beklagten zur Klageänderung liegt nicht vor, wes- halb zu prüfen ist, ob ein sachlicher Zusammenhang zwischen der Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Streitpatents und der Nichtverletzung des Streitpatents besteht. Die Klägerin argumentiert, die Feststellung der Nichtverletzung diene wie die Feststellung der Nichtigkeit des Streitpatents dazu, ihre Investitionen in die Entwicklung des «Barryvox S2» vor ungerechtfertigten Verbotsan- sprüchen zu schützen. Hauptbegehren wie geändertes Eventualbegehren bezögen sich auf das gleiche Objekt, das Streitpatent. Die Beklagte führt an, das klägerische Nichtigkeitsbegehren und das Be- gehren auf Feststellung der Nichtverletzung erforderten die Beurteilung zweier völlig unterschiedlicher Lebensvorgänge. Beim Nichtigkeitsbegeh- ren sei insbesondere der Stand der Technik zu würdigen. Beim Nichtver- letzungsbegehren hingegen sei zu prüfen, ob ein konkreter Gegenstand die Merkmale der Ansprüche des Streitpatents verwirkliche. Es stehe da- mit ein gänzlich anderer Sachverhalt zur Beurteilung. Dies gelte erst recht, wenn sich die Klägerin hinsichtlich der angeblichen Nichtverletzung auch noch auf einen Lizenzvertrag berufe. 17. Bei der Feststellung der Nichtigkeit des Streitpatents ist zu prüfen, ob einer der Nichtigkeitsgründe gemäss Art. 26 Abs. 1 PatG vorliegt. Als massgeblicher Sachverhalt ist dabei in erster Linie der Stand der Technik zu würdigen, für den Nichtigkeitsgrund nach Art. 26 Abs. 1 lit. c PatG die ursprünglich eingereichten Unterlagen. Bei der Feststellung der
5 Die Klägerin äussert sich nicht ausdrücklich zum Streitwert der Feststellung der Nichtverletzung (so richtig die Beklagte), aber bei einem Streitwert von CHF 280’000 für die Nichtigkeitsklage übersteigt der Streitwert der Feststellung der Nichtverletzung CHF 30’000 auf jeden Fall.
O2023_012 Seite 9 Nichtverletzung eines Patents ist der Stand der Technik hingegen weitgehend irrelevant: 6 Relevanter Sachverhalt ist die konkrete Ausgestaltung der Ausführungsform, die angeblich nicht verletzt, und relevante Rechtsfrage ist, ob die angeblich nicht verletzende Ausführungsform in den Schutzbereich des Patents fällt. Damit sind für die Feststellung der Nichtigkeit eines Patents gänzlich an- dere Rechtsfragen zu beantworten als für die Feststellung der Nichtver- letzung. Für die Beantwortung der Rechtsfragen ist auch ein anderer Sachverhalt massgeblich. Richtig ist, dass sowohl bei der Feststellung der Nichtigkeit wie bei der Feststellung der Nichtverletzung der Patentan- spruch auszulegen ist und die ausgelegten Merkmale zu vergleichen sind (mit der angegriffenen Ausführungsform oder mit dem Stand der Technik). Das alleine genügt aber nicht, damit ein sachlicher Zusammenhang zwi- schen dem Anspruch auf Feststellung der Nichtigkeit und dem Anspruch auf Feststellung der Nichtverletzung gegeben ist, weil das Tatsachenfun- dament bei der angegriffenen Ausführungsform von dem des Standes der Technik völlig verschieden ist. Mangels sachlichen Zusammenhangs zwischen dem Anspruch auf Fest- stellung der Nichtigkeit und dem Anspruch auf Feststellung der Nichtigkeit ist die Klageänderung unzulässig und auf die Eventualbegehren Nr. 2 und 5 gemäss Replik ist nicht einzutreten. Zulässigkeit der Hilfsanträge 18. Trifft ein Nichtigkeitsgrund nur für einen Teil der patentierten Erfindung zu, so ist das Patent durch den Richter entsprechend einzuschränken (Art. 27 Abs. 1 PatG). 19. Die Beklagte stellt mit der Duplik hilfsweise (eventualiter) zahlreiche An- träge, das Streitpatent sei im Falle der Abweisung des jeweils vorange- henden Rechtsbegehrens mit eingeschränkten Ansprüchen aufrechtzuer- halten. Im ersten Rechtsbegehren verlangt die Beklagte die Abweisung der Nichtigkeitsklage, d.h. die Aufrechterhaltung des Streitpatents in der erteilten Fassung.
6 Er kann bei der angeblichen Verletzung durch äquivalente Mittel in Ausnahmefällen eine Rolle spielen.
O2023_012 Seite 10 Die Klägerin argumentiert, diese Hilfsanträge seien unzulässig. Denn wenn das Gericht das erste Rechtsbegehren der Beklagten abgewiesen habe, dann habe es festgestellt, dass das Streitpatent in der erteilten Fassung nicht rechtsbeständig sei. Damit liege eine abgeurteilte Sache hinsichtlich der Frage der Nichtigkeit des Streitpatents vor. Entsprechend bleibe zivilprozessual überhaupt kein Raum für die Rechtsbegehren Nr. 1.1 bis 1.11 der Beklagten, da das Gericht entweder bereits zuun- gunsten der Klägerin entschieden und die Nichtigkeit des Streitpatents festgestellt oder die Nichtigkeitsklage der Klägerin bereits abgewiesen und damit das Rechtsbegehren Ziff. 1 der Beklagten gutgeheissen habe. 20. Die Argumentation der Klägerin geht fehl. Weist das Gericht das Rechts- begehren Nr. 1 der Beklagten gemäss Duplik ab, so hat es zwar festge- stellt, dass das Patent in der erteilten Fassung nichtig ist. Es liegt aber bereits deshalb keine abgeurteilte Sache vor, weil diese Feststellung nicht rechtskräftig ist. Sie bezieht sich zudem auf das Streitpatent in der erteil- ten Fassung. Das entbindet das Gericht nicht davon, zu prüfen, ob das Streitpatent in geänderter Fassung rechtsbeständig ist (vgl. Art. 27 PatG), zumal die Beklagte dies in ihren hilfsweise gestellten Rechtsbegehren ausdrücklich verlangt. Die Beklagte hat ein offensichtliches Interesse da- ran, dass ihr Patent zumindest in eingeschränktem Umfang bestehen bleibt. 21. Das Rechtsbegehren muss so bestimmt formuliert sein, dass es bei Gut- heissung der Klage zum Urteil erhoben werden kann. 7
Die Klägerin bemängelt, die Rechtsgebegehren Nr. 1.1 bis 1.11 der Dup- lik seien unbestimmt, weil für die neuen Fassungen der Patentansprüche auf Anhänge verwiesen werde, was unzulässig sei. Es gibt kein generelles Verbot, in Rechtsbegehren auf Anhänge zu ver- weisen, wenn dies nicht dazu führt, dass das Rechtsbegehren unbe- stimmt wird. 8 Der klägerische Hinweis, dass es für substanziiertes Be- haupten nicht genüge, in der Rechtsschrift pauschal auf Anlagen zu ver-
7 BGE 148 III 322 E. 3.2. 8 Vgl. nur BPatGer, Urteil 02021_009/010 vom 6. Juni 2023 – «Sonnenschutz»; Urteil O2018_017 vom 31. Januar 2025 – «Bewehrungselement» für Nichtigkeitsklagen und Urteil O2021_018 vom 31. August 2023 – «Mediendecke» für Verletzungsklagen.
O2023_012 Seite 11 weisen, betrifft einen anderen Sachverhalt. Vorliegend ist sowohl für das Gericht wie für die Gegenpartei klar, was die Beklagte mit ihren Rechts- begehren Nr. 1.1 bis 1.11 der Duplik begehrt: dass das Streitpatent hilfs- weise in eingeschränkten Fassungen, wie sie sich aus den Anhängen H1 bis H11 der Duplik ergeben, aufrechtzuerhalten sei. Die Fassungen der eingeschränkten Ansprüche in das Rechtsgebegehren aufzunehmen statt auf die Anhänge zu verweisen würde die Rechtsbegehren nicht bestimm- ter machen, sondern nur die Lesbarkeit verringern. Die Rechtsbegehren Nr. 1.1 bis 1.11 der Duplik sind entsprechend genü- gend bestimmt. Berücksichtigung neuer Behauptungen in der Stellungnahme zur Duplik, zum Fachrichtervotum und in der Hauptverhandlung 23. Nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung haben die Parteien im or- dentlichen Verfahren wie auch im vereinfachten Verfahren zweimal unbe- schränkt die Möglichkeit, sich zur Sache zu äussern und namentlich neue Tatsachen in den Prozess einzuführen. Danach haben sie nur noch unter den eingeschränkten Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO das Recht, neue Tatsachen und Beweismittel vorzubringen. 9 Die Neuformulie- rung von Patentansprüchen im Zivilprozess ist dem Vorbringen von No- ven gleich zu achten. 10
Gemäss Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO werden neue Tatsachen und Beweis- mittel berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht wurden und be- reits vor Abschluss des Schriftenwechsels oder vor der letzten Instrukti- onsverhandlung vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (unechte Noven). Bringt die Beklagte in der Duplik neue Tatsachenbehauptungen und/oder Beweismittel ein, so ist der Sorgfaltsnachweis gemäss Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO erfüllt, wenn «die Dupliknoven für diese Noveneingabe kausal sind (...). Erforderlich ist einerseits, dass (erst) die Dupliknoven das Vor- bringen der unechten Noven veranlasst haben, andererseits, dass die
9 BGE 146 III 55 E. 2.3.1 – «Durchflussmessfühler». 10 BGE 146 III 416 E. 4.1 m.w.H – «Gelenkpfanne».
O2023_012 Seite 12 unechten Noven in technischer bzw. thematischer Hinsicht als Reaktion auf die Dupliknoven aufzufassen sind». 11
Die Beklagte hat mit der Duplik insgesamt elf unterschiedliche Fassungen der Patentansprüche des Streitpatents eingereicht. Nachdem die Neu- formulierung von Patentansprüchen im Zivilprozess dem Vorbringen von Noven gleich zu achten ist, kann die Klägerin darauf ihrerseits mit neuen tatsächlichen Behauptungen und Beweismittel reagieren. Das ist aber nicht bei allen Behauptungen in der Stellungnahme zur Dup- lik der Fall. Mit Verweis auf S. 12 der WO 721 führt die Klägerin in der Stellungnahme zur Duplik aus, das LVS schalte im Falle einer zu schlechten Empfangs- qualität des Positionssignals oder dem vollständigen Fehlen der (auf das Ortungssignal modulierten) Positionsinformationen auf eine konventionel- le Peilungssuche um. Anstelle der aus dem Positionssignal abgeleiteten Information trete die aus dem Ortungssignal abgeleitete Information. Das in WO 721 offenbarte LVS verwende in einem Betriebsmodus ausdrück- lich die konventionelle Peilungssuche des Standes der Technik und funk- tioniere insoweit identisch zum konventionellen LVS-Gerät des Standes der Technik. Diese Ausführungen werden jedoch im Zusammenhang mit der angeblich fehlenden Neuheit des erteilten Anspruchs 1 des Streitpatents gemacht und sind nicht durch die eingeschränkten Fassungen der Ansprüche ge- mäss Hilfsanträgen veranlasst. Die Klägerin hatte bereits zwei Mal, in der Klage und in der Replik, Gelegenheit, sich zur fehlenden Neuheit und er- finderischen Tätigkeit der erteilten Ansprüche zu äussern; die Einschrän- kungen der Ansprüche mit der Duplik bieten keinen Anlass, sich ein drit- tes Mal dazu zu äussern. Zwar ist es richtig, dass die Klägerin bereits in der Klage auf S. 12 der WO 721 verwiesen hat, aber dort nur pauschal für den angeblichen Nachweis, dass die WO 721 offenbare, dass eine Steue- rungseinrichtung vorhanden sei, die dazu ausgebildet sei, in Abhängigkeit von wenigstens einem Ereignis eine Sprachnachricht auszugeben. Das rechtfertigt aber nicht die viel weiter gehenden Ausführungen in der Stel- lungnahme zur Duplik, die neu sind.
11 BGE 146 III 55 E. 2.5.2 – «Durchflussmessfühler».
O2023_012 Seite 13 Die Klägerin äussert sich in der Stellungnahme zur Duplik detailliert zur Neuheit des Gegenstands von Anspruch 1 des Streitpatents gegenüber DE 217. Im Zusammenhang mit Merkmal 1C/1D führt sie aus, dass dar- aus, dass der Sprachprozessor erst ausdrücklich im abhängigen An- spruch 7 genannt werde, folge, dass die Ausgabeeinrichtung in der Stan- dardausführungsform Tonsignale und nicht konkrete Sprachnachrichten ausgebe. Auch dies ist keine Reaktion auf Dupliknoven, da es sich auf die angebliche fehlende Neuheit des erteilten Anspruchs 1 bezieht. Nachdem sich die Klägerin in der Replik und die Beklagte in der Duplik nicht mehr zur erfinderischen Tätigkeit ausgehend von WO 721 geäussert haben, diskutiert die Klägerin diese in der Stellungnahme zur Duplik er- neut. Sie bezieht sich darauf, dass in WO 721 in zwei verschiedenen Aus- führungsformen die Ausgabe von Tonsignalen oder Sprachnachrichten in einem LVS gezeigt sei und es sich nicht erschliesse, wieso die Kombina- tion dieser Ausführungsformen erfinderisch sein solle. Diese Ausführun- gen sind keine Reaktion auf Dupliknoven, da sie sich auf die angeblich fehlende erfinderische Tätigkeit des erteilten Anspruchs 1 beziehen. 25. Die Klägerin macht in ihrer Stellungnahme zum Fachrichtervotum zahlrei- che neue Angriffe auf die erfinderische Tätigkeit geltend: – gegen die Fassungen der Ansprüche gemäss Hilfsanträgen 1, 2 und 4: Kombination von EP 679 mit US 857 oder Fachwissen; – gegen die Fassungen der Ansprüche gemäss Hilfsanträgen 1, 2 und 4: Kombination von EP 679 mit EP 011; – gegen die Fassungen der Ansprüche gemäss Hilfsanträgen 1, 2, 4 und 5: Kombination von EP 679 mit Fachwissen oder WO 721; – gegen die Fassungen der Ansprüche gemäss Hilfsantrag 3: Kom- bination von EP 679 mit Fachwissen; und – gegen die Fassungen der Ansprüche gemäss Hilfsantrag 6: EP 679 in Kombination mit dem neu eingeführten Stand der Tech- nik EP 0 921 412 A2, mit DE 195 10 875 C1 oder mit EP 0 733 916. Die im Wesentlichen gleichen neuen Nichtigkeitsangriffe gegen die An- sprüche in den Fassungen gemäss den Hilfsanträgen macht die Klägerin ausgehend von der US 423 geltend. Ein Naheliegen der Patentansprüche in den Fassungen der Hilfsanträge ausgehend von der US 423 hatte die
O2023_012 Seite 14 Klägerin in der Stellungnahme zur Duplik zwar behauptet, jedoch mit an- derer Begründung. Die Klägerin äussert sich nicht dazu, weshalb diese neuen Nichtigkeits- angriffe in diesem Stadium des Verfahrens noch zulässig sein sollten. Sie verweist einleitend darauf, dass der technisch qualifizierte Richter im Fachrichtervotum die Veränderung der Richtung oder Signalqualität bzw. die Auslösung des Ereignisses basierend auf dem Über- bzw. Unter- schreiten eines Schwellwertes bei der Prüfung der erfinderischen Tätig- keit der Fassungen der Ansprüche gemäss Hilfsanträgen 2 und 3 (ge- meint wohl: bei Aufnahme der Merkmale aus den erteilten abhängigen Ansprüchen 2 und 3 in den unabhängigen Anspruch) als erfindungswe- sentliches Merkmal ins Zentrum stelle. Sie sehe sich veranlasst, zu die- sen Erkenntnissen Stellung zu nehmen. Die Ausgabe einer Sprachnachricht in Abhängigkeit von der Veränderung einer empfangenen Stärke, Qualität oder Richtung des Sendesignals oder in Abhängigkeit vom Unter- oder Überschreiten eines geschätzten Abstands von suchendem und verschüttetem LVS ist genau das, was in den abhängigen Ansprüchen 2 und 3 beansprucht wird, deren Merkmale in der Fassung des unabhängigen Anspruchs 1 gemäss Hilfsantrag 1 als Alternativen in diesen aufgenommen wurden. Die Klägerin hätte darauf in der Stellungnahme zur Duplik reagieren können. Entsprechende Ausfüh- rungen wären zweifellos durch die geänderten Ansprüche, d.h. Duplikno- ven, verursacht. In der Stellungnahme zum Fachrichtervotum sind die entsprechenden Ausführungen aber verspätet und nicht mehr zu beachten. Ausländische Verfahren 26. Am 11. Dezember 2023 verbot die Lokalkammer Düsseldorf des einheitli- chen Patentgerichts (EPG) der hiesigen Klägerin auf Antrag der hiesigen Beklagten den Vertrieb des Lawinen-Verschütteten-Suchgeräts «Barryvox S2» mit Sprachunterstützung gestützt auf die entsprechenden Teile des EP 3 466 498 in Deutschland und Österreich. Nach Anhörung der hiesi- gen Klägerin wurde die Anordnung am 9. April 2024 bestätigt. Eine dage- gen gerichtete Berufung wies das Berufungsgericht des EPG mit Anord- nung vom 25. September 2024 ab (Aktenzeichen UPC_CoA_182/2024).
O2023_012 Seite 15 Im ordentlichen Verfahren entschied die Lokalkammer Düsseldorf des EPG mit Entscheidung vom 14. Januar 2025, dass das europäische Pa- tent EP 3 466 498 B1 rechtsbeständig und durch die Lawinen- Verschütteten-Suchgeräte «Barryvox S2» verletzt sei, und zwar auch dann, wenn die Geräte mit deaktivierter Sprachsteuerung ausgeliefert werden, wenn es die «Barryvox App» dem Nutzer erlaubt, die Sprachsteuerung zu aktivieren. Zwar ist das nicht möglich, wenn die App feststellt, dass sich der Nutzer in Deutschland oder Österreich befindet, aber nach einer Aktivierung im Ausland bleibt die Sprachsteuerung auch in den genannten Ländern aktiv (Aktenzeichen UPC_CFI_16/2024). Streitpatent
Die Klägerin verlangt die Feststellung der Nichtigkeit des schweizerischen Teils von EP 3 466 498 B1. Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des Streitpatents, das am 9. Oktober 2017 angemeldet und dessen Erteilung am 4. Dezember 2019 veröffentlicht wurde. 28. Die Erfindung betrifft ein Lawinen-Verschütteten-Suchgerät mit einer Sendeeinheit und einer Empfangseinheit zum Empfangen eines Sende- signals von einem weiteren Lawinen-Verschütteten-Suchgerät (Abs. [0001]). Beim erfindungsgemässen Lawinen-Verschütteten- Suchgerät lässt sich die Suche nach dem sendenden Lawinen- Verschütteten-Suchgerät durch das Ausgeben einer Sprachnachricht un- terstützen (Abs. [0007]). Das zur Benutzerführung des empfangenden Lawinen-Verschütteten-Suchgerät ausgegebene Tonsignal wird während der Wiedergabe der Sprachnachricht unterdrückt oder mit einer verringer- ten Lautstärke ausgegeben (Abs. 0011]).
O2023_012 Seite 16 Der erteilte Anspruch 1 des Streitpatents hat in der Gliederung der Kläge- rin folgende Merkmale: Anspruch 1 1.A. Lawinen-Verschütteten-Suchgerät 1.A.1 mit einer Sendeeinheit zum Senden wenigstens eines Sendesignals, 1.A.2 einer Empfangseinheit zum Empfangen wenigstens eines Sendesignals von wenigstens einem weiteren Lawinen- Verschütteten-Suchgerät, 1.A.3 und mit einer Steuerungseinrichtung zum Ansteuern wenigstens eines Lautsprechers, 1.B. wobei die Steuerungseinrichtung dazu ausgebildet ist, in Abhängigkeit von wenigstens einem Ereignis den wenigstens einen Lautsprecher zum Ausgeben zumindest einer Sprachnachricht anzusteuern, 1.B.1 wobei das wenigstens eine Ereignis mit einer Suche nach dem wenigstens einen weiteren Lawinen-Verschütteten-Suchgerät in Zusammenhang steht, 1.C. wobei das Lawinen-Verschütteten-Suchgerät den wenigstens einen Lautsprecher aufweist und der wenigstens eine Lautsprecher dazu ausgebildet ist, wenigstens ein Tonsignal auszugeben, dadurch gekennzeichnet, dass 1.D. das wenigstens ein Tonsignal mit der Suche nach dem wenigstens einen weiteren Lawinen-Verschütteten-Suchgerät in Zusammenhang steht, 1.E. wobei die Steuerungseinrichtung dazu ausgebildet ist, den wenigstens einen Lautsprecher derart anzusteuern, dass das wenigstens eine Tonsignal während des Ausgebens der zumindest einen Sprachnachricht unterdrückt oder mit einer verringerten Lautstärke ausgegeben wird.
Der erteilte Anspruch 13 des Streitpatents hat in der Gliederung der Klä- gerin folgende Merkmale:
Anspruch 13:
13A Verfahren zum Betreiben eines Lawinen-Verschütteten-Suchgeräts (10), 13A1 welches eine Sendeeinheit (16} zum Senden wenigstens eines Sendesignals {18} aufweist, und 13A2 eine Empfangseinheit {16} zum Empfangen wenigstens eines Sendesignals {30}, welches von wenigstens einem weiteren Lawinen- Verschütteten-Suchgerät (32) ausgegeben wird,
O2023_012 Seite 17 13A3 bei welchem eine Steuerungseinrichtung (24) des Lawinen-Verschütteten- Suchgeräts {10} wenigstens einen Lautsprecher (22} ansteuert, 13B wobei die Steuerungseinrichtung (24} den wenigstens einen Lautsprecher (22) derart ansteuert, dass der wenigstens eine Lautsprecher (22) zumindest eine Sprachnachricht ausgibt, wobei der wenigstens eine Lautsprecher (22) von der Steuerungseinrichtung (24} in Abhängigkeit von wenigstens einem Ereignis angesteuert wird, 13B1 welches mit einer Suche nach dem wenigstens einen weiteren Lawinen- Verschütteten-Suchgerät {32} in Zusammenhang steht, 13C das Lawinen-Verschütteten-Suchgerät {10) den wenigstens einen Lautsprecher (22} aufweist und der wenigstens eine Lautsprecher {22) wenigstens ein Tonsignal ausgibt, dadurch gekennzeichnet, dass 13D das wenigstens ein Tonsignal mit der Suche nach dem wenigstens einen weiteren Lawinen-Verschütteten-Suchgerät (32) in Zusammenhang steht, 13E wobei die Steuerungseinrichtung (24} den wenigstens einen Lautsprecher (22) derart ansteuert, dass das wenigstens eine Tonsignal während des Ausgebens der zumindest einen Sprachnachricht unterdrückt oder mit einer verringerten Lautstärke ausgegeben wird. Die alternativen Merkmale «Unterdrückung» beziehungsweise «verringer- te Lautstärke» des Tonsignals in Merkmal 1E und 13E sind hier wie im er- teilten Anspruch 1 und 13 mit «oder» verknüpft, abweichend von der Dar- stellung der Klägerin. Es gibt keinen Grund, den Anspruch gemäss der Merkmalszusammenstellung der Klägerin in zwei Alternativen aufzuteilen. Im Folgenden wird der Einfachheit halber der Ausdruck «unterdrücken» verwendet, womit aber auch die Verringerung der Lautstärke gemeint ist. Technischer Hintergrund
Die Parteien äussern sich ausführlich zu den verschiedenen Technolo- gien und Funktionsweisen von LVS und sind sich dabei weitgehend einig, dass es zwei grundlegend verschiedene Ortungstechniken gibt, auch wenn sie unterschiedliche Terminologien dafür verwenden. Herkömmliche LVS senden in regelmässigen Abständen ein Funksignal auf einer international genormten Frequenz von 457 kHz. Wird ein LVS verschüttet, schalten die anderen Träger der LVS ihre LVS in den Emp- fangsmodus.
O2023_012 Seite 18 Die Suche nach dem verschütteten LVS verläuft typischerweise in drei Phasen: zuerst muss das Signal des verschütteten LVS vom empfangen- den LVS empfangen werden (Signalsuche). Der Suchende läuft dazu in einer Zickzacklinie über den Lawinenkegel, bis ihm sein LVS durch ein akustisches und/oder optisches Signal anzeigt, dass es ein Signal eines sendenden LVS empfangen hat.
Abbildung 1:Suchphasen der Peilortung (aus dem Barryvox S Handbuch) Wenn ein Signal geortet wurde, folgt die Grobsuche. Der 457 kHz-Sender des LVS verfügt über eine räumliche, dipolförmige Ausbreitungscharakte- ristik und wird in der Abbildung 2 mittels Feldlinien visualisiert. Der Emp- fang des Peilsignals ist am stärksten, wenn die Antenne des empfangen- den LVS parallel zu den Feldlinien des Senders ausgerichtet ist. Die Sig- nalstärke wird in herkömmlichen LVS akustisch über ein lautstärkemodu- liertes Tonsignal angezeigt. Das suchende LVS führt den Retter mittels akustischen (Piepston) und bei moderneren digitalen Geräten zusätzlich mittels optischen (Pfeil) Signalen den Feldlinien folgend und meist nicht geradlinig zum Ziel.
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Abbildung 2: Grobsuche den Feldlinien folgend Ab einer bestimmten Distanz zum sendenden LVS geht die suchende Person in die Feinsuche im so genannten Kreuzlinienverfahren über. Ganz langsam und ohne Position und Bodenabstand des Gerätes zu ver- ändern, fährt man dicht über dem Boden (Kniehöhe) einer imaginären Längsachse entlang. Man sucht dabei den «besten Wert», also das lau- teste akustische Signal oder die niedrigste angezeigte Zahl. Nach der Längsachse geht man die Querachse ab; am dortigen Bestpunkt kommt die Sonde zum Einsatz (Punktsuche als vierte Phase, die aber nicht mehr mit dem LVS durchgeführt wird). Die Klägerin bezeichnet diese Art der Suche als «relative Ortsbestim- mung», die Beklagte als «Ortung durch Auffinden». In der WO 2006/015721 A1 (WO 721) wird sie als «konventionelle Peilungssuche» bezeichnet. Daneben gibt es, zumindest in der Patentliteratur, eine Verschütteten- Suche mit gemäss klägerischer Terminologie «absoluter Ortsbestim- mung». Die Beklagte bezeichnet diese Verfahren als «Ortung mittels ei- nes Positionssignals», d.h. das sendende LVS übermittelt seine Position an das empfangende LVS, wodurch dem empfangenden LVS der direkte Weg zum sendenden LVS bekannt ist. In der Patentliteratur wird vorge- schlagen, dass dazu das satellitenbasierte Global Positioning System (GPS) eingesetzt wird, das es dem verschütteten Gerät erlaubt, seine Position zu bestimmen (z.B. WO 721 und DE 217). In der Praxis scheinen sich diese Verfahren aber nicht durchgesetzt zu haben, zumindest macht
O2023_012 Seite 20 keine Partei geltend, dass LVS mit GPS-Technologie am Markt erhältlich seien. Zu unterscheiden ist die Suche durch Übermittlung des Positionssignals vom verschütteten Gerät an das empfangende Gerät von einer GPS- unterstützten Suche, bei der das suchende Gerät nur seine eigenen GPS-Koordinaten kennt und im Rahmen der Suche unterstützend ver- wendet (offenbart z.B. in EP 679). Massgeblicher Fachmann 30. Die Kenntnisse und Fähigkeiten des massgeblichen Fachmannes sind in zwei Schritten zu bestimmen: Zuerst ist das für die zu beurteilende Erfin- dung massgebliche Fachgebiet, anschliessend Niveau und Umfang der Fähigkeiten und Kenntnisse des Fachmannes des entsprechenden Fach- gebiets zu bestimmen. Das massgebliche Fachgebiet bestimmt sich nach dem technischen Gebiet, auf dem das von der Erfindung gelöste Problem liegt. 12
Die Fähigkeiten und Kenntnisse des Fachmannes umschreibt das Bun- desgericht mit der Formulierung, der durchschnittlich gut ausgebildete Fachmann, auf den bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit abge- stellt werde, sei «weder ein Experte des betreffenden technischen Sach- gebiets noch ein Spezialist mit hervorragenden Kenntnissen. Er muss nicht den gesamten Stand der Technik überblicken, jedoch über fundierte Kenntnisse und Fähigkeiten, über eine gute Ausbildung sowie ausrei- chende Erfahrung verfügen und so für den in Frage stehenden Fachbe- reich gut gerüstet sein». 13 Was dem fiktiven Fachmann fehlt, ist jede Fä- higkeit des assoziativen oder intuitiven Denkens. 14
Wo ein Problem mehrere technische Gebiete beschlägt, kann der fiktive Fachmann aus einem Team von Fachleuten aus unterschiedlichen Fach- gebieten gebildet werden. 15
12 BPatGer, Urteil S2017_001 vom 1. Juni 2017, E. 4.4. 13 BGE 120 II 71 E. 2. 14 BGE 120 II 312 E. 4b – «cigarette d‘un diamètre inférieur»; CR-PI-LBI- S CHEUCHZER, Art. 1 N 122. 15 BGE 120 II 71 E. 2 – «Wegwerfwindel»; BPatGer, Urteil S2017_001 vom 1. Juni 2017, E. 4.4.
O2023_012 Seite 21 31. Gemäss der Klägerin ist der Fachmann ein ausgebildeter Elektroingeni- eur oder Elektroniker mit speziellem Fachwissen auf dem Gebiet von mo- bilen elektronischen Geräten zur ortsabhängigen Benutzerführung. LVS- Geräte gehörten zur Gruppe der mobilen Navigationsgeräte mit Benutzer- führung. Der Fachmann kenne zumindest die Funktionen der anderen Bereiche von mobilen Navigationsgeräten sehr genau und Sprachnaviga- tion sei dem Fachmann nicht nur für alle Arten von mobilen Navigations- geräten mehr als bekannt, sondern darüber hinaus festverankert im Be- wusstsein der Bevölkerung. Gemäss der Beklagten hat der Fachmann eine Ausbildung in Elektro- technik oder Elektronik oder eventuell ein Physikstudium absolviert und verfügt ausserdem über vertiefte Kenntnisse auf dem Gebiet der LVS- Geräte. Die Fachperson müsse nebst dem Grundlagenwissen eines Elektrotechnikers, einer Elektronikerin oder eines Physikers sowie vertief- ten Kenntnissen über LVS-Geräte der marktüblichen Art verfügen. 32. Die Parteien sind sich im Wesentlichen einig, dass der Fachmann eine Ausbildung in Elektrotechnik, Elektronik oder Physik haben muss und über vertiefte Kenntnisse auf dem Gebiet der LVS-Geräte verfügt. Dem schliesst sich das Gericht an. Allgemeines Fachwissen 33. Wissen aus Lehrbüchern des technischen Gebiets des einschlägigen Fachmanns gehört normalerweise zum allgemeinen Fachwissen. 16 Wis- senschaftliche Publikationen oder der Offenbarungsgehalt von Patentan- meldungen oder Patentschriften gehören dagegen normalweise nicht zum allgemeinen Fachwissen. 17 Erst wenn eine technische Lehre Ein- gang in Lehrbücher oder allgemeine Nachschlagewerke gefunden hat, kann davon ausgegangen werden, dass sie Teil des allgemeinen Fach- wissens ist. Wissenschaftliche Veröffentlichungen oder der Offenba- rungsgehalt von Patentanmeldungen oder Patentschriften können aus- nahmsweise dem allgemeinen Fachwissen zugerechnet werden, wenn ein technisches Gebiet so neu ist, dass es noch keinen Eingang in Lehr-
16 BPatGer, Urteil O2018_008 vom 2. Februar 2021, E. 17 – «Tiotropium COPD Inhalationskapseln». 17 BPatGer, Urteil O2019_007 vom 19. November 2021, E. 34 – «sequence by synthesis».
O2023_012 Seite 22 bücher gefunden hat oder wenn eine Serie von Veröffentlichungen über- einstimmend zeigt, dass eine Technologie allgemein bekannt war. 18
Das allgemeine Fachwissen ist substanziiert zu behaupten und im Be- streitungsfall zu beweisen. 19
Die Klägerin behauptet, der massgebliche Fachmann verfüge über um- fassendes allgemeines Fachwissen auf dem Gebiet der Navigationsgerä- te und der relativen Lautstärkenregulierung bei gleichzeitiger Ausgabe von Sprachsignalen und Audio-Signalen, insbesondere bei mobilen Navi- gationsgeräten. Die Beklagte kritisiert, die von der Klägerin angeführten Belege hätten keinen Zusammenhang mit LVS, und es sei nicht nachvoll- ziehbar, warum die geltend gemachten Zusammenhänge zum Fachwis- sen des Fachmanns auf dem Gebiet der LVS gehören sollten. Es ist nicht nur dem Fachmann auf dem Gebiet von LVS, sondern der breiten Bevölkerung, bekannt, dass mobile Navigationsgeräte, die den Benutzer mittels GPS zum Ziel führen, dem Benutzer Anweisungen in der Form von Sprachnachrichten geben. Ebenso ist der breiten Bevölkerung bekannt, dass während der Ausgabe der Sprachnachrichten andere Ton- signale, z.B. Musik, verringert oder unterdrückt werden (gerichtsnoto- risch). Dieses Wissen gehört auch zum allgemeinen Fachwissen eines Fachmanns auf dem Gebiet der LVS. Ob es die Erfindung nahelegt, ist bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit zu prüfen. Auslegung der geltend gemachten Patentansprüche 35. Patentansprüche sind nach den Grundsätzen von Treu und Glauben, 20
d.h. der Bereitschaft, den Anspruch zu verstehen und ihm einen vernünf- tigen technischen Sinn zu geben, zu lesen. 21 Dabei ist grundsätzlich vom Patentanspruch als Ganzes auszugehen. 22 Wo sich einem Anspruch
18 BPatGer, Urteil O2019_007 vom 19. November 2021, E. 34, unter Hinweis auf T 772/89 vom 18 Oktober 1991, E. 3.3; T 1347/11 vom 29. Oktober 2013, E. 4; BPatGer, Urteil S2021_005 vom 15. Dezember 2021, E. 16 – «Deferasirox». 19 BPatGer, Urteil O2013_033 vom 30. Januar 2014, E. 31; BGer, Urteil 4A_142/2014 vom 2. Oktober 2014, E. 5 – «couronne dentée II». 20 BGE 107 II 366 E. 2 – «Liegemöbel-Gestell». 21 Die ständige Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EPA, verwendet den Ausdruck «with a mind willing to understand», z.B. T 190/99 vom 6. März 2001, E. 2.4. 22 BGE 107 II 366 E. 2 – «Liegemöbel-Gestell».
O2023_012 Seite 23 auch nach Auslegung unter Berücksichtigung von Beschreibung und Zeichnungen keine glaubhafte technische Lehre entnehmen lässt, trägt der Patentinhaber die Folgen der unrichtigen, unvollständigen oder wi- dersprüchlichen Definition des beanspruchten Gegenstandes. 23
Patentansprüche sind aus der Sicht des massgebenden Fachmanns im Lichte der Beschreibung und der Zeichnungen auszulegen (Art. 51 Abs. 3 PatG). Das allgemeine Fachwissen ist als sogenannter liquider Stand der Technik ebenfalls Auslegungsmittel. 24 Definiert die Patentschrift einen Begriff nicht abweichend, so ist vom üblichen Verständnis im betreffenden technischen Gebiet auszugehen. Patentansprüche sind funktional auszulegen, d.h. ein Merkmal soll so verstanden werden, dass es den vorgesehenen Zweck erfüllen kann. 25
Der Anspruch soll so gelesen werden, dass die im Patent genannten Aus- führungsbeispiele wortsinngemäss erfasst werden; andererseits ist der Anspruchswortlaut nicht auf die Ausführungsbeispiele einzuschränken, wenn er weitere Ausführungsformen erfasst. 26 Wenn in der Rechtspre- chung von einer «breitesten Auslegung» von Anspruchsmerkmalen ge- sprochen wird, 27 so muss das derart verstandene Merkmal immer in der Lage sein, seinen Zweck im Rahmen der Erfindung zu erfüllen. D.h. der Anspruch ist grundsätzlich nicht unter seinem Wortlaut auszulegen, aber auch nicht so, dass Ausführungsformen erfasst werden, die die erfin- dungsgemässe Wirkung nicht erzielen. 28
Die Entstehungsgeschichte bzw. das Erteilungsverfahren ist für die Aus- legung der Patentansprüche nicht massgebend. 29
23 Vgl. T 1018/02 vom 9. Dezember 2003, E. 3.8; BGE 147 III 337 E. 6.1 – «Lumenspitze»; Urteil 4A_581/2020 vom 26. März 2021, E. 3 – «Peer-to-Peer Protokoll». 24 BGer, Urteil 4A_541/2013 vom 2. Juni 2014, E. 4.2.1 – «Fugenband». 25 BRUNNER, Der Schutzbereich europäisch erteilter Patente aus schweizerischer Sicht – eine Spätlese, sic! 1998, 348 ff., 354. 26 BPatGer, Urteil O2013_008 vom 25. August 2015, E. 4.2 – «elektrostatische Pulversprühpistole». 27 BPatGer, Urteil O2013_008 vom 25. August 2015, E. 4.2 – «elektrostatische Pulversprühpistole». 28 BPatGer, Urteil O2016_009 vom 18. Dezember 2018, E. 25 – «Durchflussmessfühler»; BPatGer, Urteil S2018_007 vom 2. Mai 2019, E. 14 – «Werkzeugeinrichtung». 29 BGE 143 III 666 E. 4.3 – «Pemetrexed II».
O2023_012 Seite 24 36. Die Parteien vertreten unterschiedliche Auffassungen zur Bedeutung des Merkmals «Tonsignal». Für die Beurteilung der Rechtsbeständigkeit zu klären ist ausserdem, wie «ein Ereignis, das mit einer Suche nach einem LVS in Zusammenhang steht» und «Sprachnachricht» zu verstehen sind. Die weiteren Meinungsverschiedenheiten der Parteien bezüglich des kor- rekten Verständnisses der Patentansprüche sind nur für die Feststellung der Nichtverletzung massgeblich. Nachdem auf das entsprechende Rechtsbegehren nicht eingetreten wird (vorne, E. 17), brauchen sie nicht weiter erörtert zu werden. Tonsignal 37. Die Merkmale 1D und 13D definieren das Tonsignal einzig dahingehend, dass das «Tonsignal mit der Suche nach dem wenigstens einen weiteren Lawinen-Verschütteten-Suchgerät in Zusammenhang steht». Gemäss der Klägerin hat das Tonsignal eine generelle, direkte Abhängig- keit von der Suche, wie dies bei dem auf der gemessenen Feldstärke ba- sierenden Pfeifton herkömmlicher LVS der Fall sei. Bei den beanspruch- ten Tonsignalen handle es sich zwingend um die herkömmlichen, feld- stärkenabhängig modulierten Tonsignale. Das Tonsignal wie im Streitpa- tent offenbart, kommuniziere auf der semantischen Ebene lediglich «rich- tig oder falsch» und habe keinen eigenen semantischen Gehalt. Es über- setze lediglich das gemessene Peilsignal analog und kontinuierlich in ei- nen hörbaren Bereich. Laut der Beklagten ist ein «Tonsignal» ein akustisches Signal und jedes akustische Signal sei ein Tonsignal. Das Tonsignal sei im Streitpatent nicht weiter definiert, d.h. die Fachperson beschränke das Tonsignal ge- mäss Merkmalen 1C, 1D und 1E nicht auf bestimmte akustische Signale, namentlich nicht auf solche herkömmlicher LVS. Es müsse sich aber je- denfalls von der Sprachnachricht gemäss Merkmal 1B/1B1 unterschei- den. Der Patentanspruch spezifiziere weder akustische Eigenschaften des «Tonsignals», noch die Art von dessen Erzeugung, noch dessen «semantischen Gehalt».
O2023_012 Seite 25 38. Die Parteien sind sich einig, dass sich das «Tonsignal» gemäss Merkmal 1C von der Sprachnachricht gemäss Merkmal 1B unterscheiden muss. Weder aus dem Anspruchswortlaut noch aus der Beschreibung des Streitpatents ergibt sich, dass das «Tonsignal» auf ein moduliertes Ton- signal von herkömmlichen LVS-Geräten beschränkt ist . Es trifft zwar zu, dass in Abs. [0010] des Streitpatents ein solches Tonsignal beschrieben wird; der Anspruch ist aber nicht auf ein Ausführungsbeispiel zu be- schränken. Entsprechend ist ein «Tonsignal» gemäss Anspruch jedes akustische Signal, das keine Sprachnachricht ist. Sprachnachricht 39. Gemäss der Klägerin seien Sprachnachrichten letztendlich alle Arten akustischer Signale, mit denen ein komplexer semantischer Sinngehalt kommuniziert werde. Die Sprachnachricht habe einen frei bestimmbaren Bedeutungsgehalt und könne daher eine komplexere Anweisung an den Suchenden geben. Sie unterscheidet zwischen den Merkmalen 1B und 1D insoweit, als dass das Tonsignal «mit der Suche nach dem wenigstens einen weiteren LVS in Zusammenhang steht», während 1B eine Sprachnachricht in Abhän- gigkeit von wenigstens einem «Ereignis ausgebe, das mit einer Suche zusammenhängt». Die Beklagte äussert sich nicht ausdrücklich zur Bedeutung des Merk- mals «Sprachnachricht», verweist aber darauf, dass sich eine Sprach- nachricht von einem Tonsignal unterscheiden müsse. 40. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird «Sprachnachricht» als «gespro- chene Nachricht» verstanden. Wenn Merkmal 1B/1B1 die Ausgabe einer Sprachnachricht verlangt, so ist dies nicht abweichend zu verstehen, d.h. die Ausgabe erfolgt in Form von gesprochener menschlicher Sprache. Dies wird auch durch die Ausführungsbeispiele in Abs. [0042] und auch durch die diversen Beispiele von ausgegebenen Nachrichten in Textform (z.B. Abs. [0016]) gestützt. Ebenso deutet Abs. [0040] darauf hin, dass es sich um gesprochene Sprache handeln soll, da dort beschrieben wird,
O2023_012 Seite 26 dass Audiodateien hinterlegt werden und die Sprache, in der die Sprach- nachrichten dem Nutzer übermittelt werden sollen, beim Konfigurieren des Lawinen-Verschütteten-Suchgeräts vorgegeben werden kann. Diese Ausführungen würden keinen Sinn ergeben, wenn unter dem Merkmal «Sprachnachricht» alle Arten akustischer Signale, mit denen ein komple- xer semantischer Sinngehalt kommuniziert wird, verstanden würden. Ereignis, das mit einer Suche nach einem LVS in Zusammenhang steht 41. Das Tonsignal gemäss Merkmal 1D sowie das Ereignis, in dessen Ab- hängigkeit die Sprachnachricht gemäss Merkmal 1B ausgegeben wird, müssen anspruchsgemäss «mit der Suche nach dem wenigstens einen weiteren Lawinen-Verschütteten-Suchgerät in Zusammenhang stehen». Die Formulierung «mit der Suche in Zusammenhang stehen» ist sehr breit. In praktischer Hinsicht dürften die meisten während einer Suche ausgegebenen Signale mit der Suche zusammenhängen. Das Merkmal kann insbesondere nicht so eng verstanden werden, dass das Tonsignal und die Sprachnachricht zwingend mit Eigenschaften des empfangenen Signals im Zusammenhang stehen müssen: So wird die Ausgabe der Sprachnachricht in Abhängigkeit vom Sendesig- nal des zu suchenden LVS erst in den abhängigen Ansprüchen 2 bis 5 eingeführt. Auch nennt das Streitpatent die Ausgabe der Sprachnachricht in Abhängigkeit von der Signalstärke oder -qualität als bevorzugte Aus- führungsform (Abs. [0015]), d.h. es gibt auch Ausführungsformen, bei de- nen die Sprachnachricht nicht von einer Veränderung der Stärke, Rich- tung oder Qualität des empfangenen Signals abhängt, sondern bei- spielsweise gemäss Abs. [0018] von externen Störquellen. Die Lokalkammer Düsseldorf des EPG kommt in ihrer Entscheidung vom 14. Januar 2025 zu einem anderen Schluss. Unter Verweis auf Abs. [0013] und [0014] des Streitpatents argumentiert sie, eine Sprach- nachricht werde insbesondere dann ausgelöst, wenn ein Zustandswech- sel erfolge oder eine Veränderung eines mit der Suche im Zusammen- hang stehenden Parameters erfasst werde. Das Ereignis stehe in einem Wirkzusammenhang mit dem sendenden LVS, nämlich seinem Sende- signal. Nicht ausreichend sei eine beliebige Sprachausgabe, die nicht vom Sendesignal des verschütteten LVS abhänge (Entscheidung vom
O2023_012 Seite 27 14. Januar 2025, S. 20). Nach Auffassung des hiesigen Gerichts wird der Wortlaut des Merkmals 1B1 damit unzulässigerweise auf ein Ausfüh- rungsbeispiel reduziert. Aus den im vorangehenden Absatz genannten Gründen ist das Ereignis i.S.v. Merkmal 1B1 breiter zu verstehen. Rechtsbeständigkeit Mangelnde Offenbarung 42. Die Erfindung ist in der Patentschrift so darzulegen, dass der Fachmann sie ausführen kann (Art. 50 Abs. 1 PatG/Art. 83 EPÜ). Die Patentschrift muss die Informationen liefern, die es dem Fachmann ermöglichen, die Erfindung aufgrund seines allgemeinen Fachwissens praktisch auszufüh- ren. Fachtechnisch selbstverständliche Elemente müssen nicht offenbart werden. 30
Fehler und Lücken in der Patentschrift beeinträchtigen die Ausführung nicht, soweit sie der Fachmann aufgrund seines allgemeinen Fachwis- sens ohne unzumutbaren Aufwand erkennen und beheben kann. Die Ausführbarkeit für den Fachmann ist erst zu verneinen, wenn der Auf- wand für die Nacharbeit das Zumutbare sprengt oder der nacharbeitende Fachmann erfinderisch tätig werden muss. Die Offenbarung mindestens eines Weges zur Ausführung ist im Einzelnen erforderlich aber auch aus- reichend, wenn sie die Ausführung der Erfindung im gesamten bean- spruchten Bereich ermöglicht; entscheidend ist, dass der Fachmann in die Lage versetzt wird, im Wesentlichen alle in den Schutzbereich der An- sprüche fallenden Ausführungsarten nachzuarbeiten. 31
Die Beweislast für die mangelnde Offenbarung trägt die Partei, die daraus die fehlende Rechtsbeständigkeit des Patents ableitet. 32
Der Beweis der mangelnden Offenbarung muss entweder an einem kon- kreten Beispiel (unter Nachweis von experimentellen Resultaten) oder wenigstens auf Basis von substanziierten und plausiblen Beispielen ge- führt werden, die zeigen, dass die erfindungsgemässe Aufgabe vom Fachmann mit seinem allgemeinen Fachwissen nicht über den gesamten
30 BGer, Urteil 4C.10/2003 vom 18. März 2003, E. 4 – «Anschlaghalter». 31 BGer, Urteil 4C.10/2003 vom 18. März 2003, E. 4 – «Anschlaghalter». 32 BPatGer, Urteil O2012_033 vom 30. Januar 2014, E. 19 – «couronne dentée».
O2023_012 Seite 28 Anspruchsbereich ohne unzumutbaren Aufwand nachgearbeitet werden kann. 33
Die Klägerin führt aus, dass das Merkmal 1C nicht so offenbart sei, dass es der Fachmann ausführen könne, weil der Fachmann von der Be- schreibung oder den Ansprüchen keine Hinweise erhalte, wie ein Laut- sprecher als passives Bauelement sich selbst mit dem Tonsignal ansteu- ern solle oder welches andere Merkmal den Lautsprecher mit dem Ton- signal ansteuern solle. Gemäss der Beklagten definiere Merkmal 1A3, dass das LVS-Gerät zu- sätzlich zum Lautsprecher auch eine Steuerungseinrichtung zu dessen Ansteuern aufweise. Daraus folge, dass nicht nur in der Beschreibung, sondern sogar in Anspruch 1 selbst definiert sei, wie der Lautsprecher dazu gebracht werden könne, ein Tonsignal auszugeben, nämlich mittels der Steuerungseinrichtung. Weder Anspruch 1 noch die Beschreibung würden Hinweise darauf enthalten, dass nicht die Steuerungseinrichtung den Lautsprecher mit dem Tonsignal ansteuere. 44. Gemäss dem Merkmal 1C ist der wenigstens eine «Lautsprecher dazu ausgebildet» wenigstens «ein Tonsignal auszugeben». Das Merkmal 1C befasst sich nicht mit dem Erzeugen des Tonsignals, sondern mit dessen Ausgabe. Jeder Lautsprecher ist zum Ausgeben von Signalen geeignet. Das Merkmal ist daher zwar breit und charakterisiert den Lautsprecher nicht zusätzlich. Daraus ergibt sich aber kein Problem der mangelnden Ausführbarkeit. 45. Ausserdem seien gemäss der Klägerin die Merkmale 1B und 1D nicht ausreichend offenbart. Weil Anspruch 1 technisch einen Unterschied ver- lange zwischen einem Tonsignal, das in Zusammenhang «mit der Suche nach wenigstens einem weiteren LVS» stehe und einer Sprachnachricht, die in Zusammenhang «mit wenigstens einem Ereignis bei der Suche wenigstens einem weiteren LVS steht», sei dem Fachmann nicht offen- bart, wie dieser Unterschied technisch zu realisieren sei. Die Beschrei- bung offenbare sowohl für das Tonsignal als auch für die Sprachnachricht gleichermassen eine Abstandsabhängigkeit.
33 BPatGer Urteil O2014_002 vom 25. Januar 2016, E. 6.4.1 – «Urinalventil».
O2023_012 Seite 29 Die Beklagte verweist auf die Abs. [0010] und [0042] des Streitpatents und führt aus, dass sich dort Beispiele für Tonsignale und Sprachnach- richten finden. 46. Die Merkmale 1C und 1D sind in der Tat breit. Aber gestützt auf die Be- schreibung besteht für den Fachmann kein Problem, zumindest eine Aus- führungsform mit solchen Tonsignalen (z.B. in Frequenz und/oder in der Wiederholungsrate und/oder in der Lautstärke verändernde Piepstöne als Tonsignale gemäss Abs. [0010]) sowie mit Sprachnachrichten (z.B. mit einer Umwandlungseinrichtung zur Sprachsynthese wie eine Text-to- Speech-Software und/oder eine Text-to-Speech-Firmware gemäss Abs. [0042] und mit Beispielen von Sprachnachrichten gemäss Abs. [0016] ff.) zu realisieren. Daher liegt keine unzureichende Offenbarung vor. Stand der Technik 47. Die Klägerin verweist auf zahlreiche Druckschriften des Standes der Technik. Besonders einschlägig sind die folgenden Druckschriften:
Neuheit 48. Eine Erfindung muss neu gegenüber dem gesamten Stand der Technik sein (Art. 1 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 PatG). Den Stand der Technik bildet alles, was vor dem Anmelde- oder dem Prioritätsdatum der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benützung oder in sons- tiger Weise zugänglich gemacht worden ist (Art. 7 Abs. 2 PatG).
O2023_012 Seite 30 Eine Erfindung ist nur dann nicht neu, wenn sämtliche Merkmale der Er- findung vor dem massgeblichen Datum in einer einzigen Entgegenhal- tung offenbart wurden. 34
Der Offenbarungsgehalt einer Entgegenhaltung ist aus Sicht des mass- geblichen Fachmanns zu bestimmen. Dabei ist auf die Kenntnisse und Fähigkeiten des Fachmanns am massgeblichen Datum (Anmelde- oder Prioritätstag) der zu prüfenden Erfindung abzustellen. 35
Offenbart ist nur das, was sich für den Fachmann unmittelbar und eindeu- tig aus der Entgegenhaltung ergibt. Dies schliesst auch Informationen ein, die in der Entgegenhaltung zwar nicht explizit, aber unter Berücksichti- gung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Fachmannes implizit offenbart sind, nicht aber, was der Fachmann der impliziten Offenbarung nahelie- genderweise hinzufügen würde. 36
Neuheit gegenüber EP 679 49. EP 679 beschreibt ein herkömmliches LVS zur Suche mittels Feldstärke des Senders (Abs. [0002]), das die Position eines Verschütteten exakt bestimmt, indem es das Magnetfeld der Erde, das mittels eines Magnet- feldsensors gemessen wird, als festes und permanent verfügbares Be- zugskoordinatensystem heranzieht (Abs. [0015]), so dass zu jeder Zeit die Zuordnung des gemessenen Sendersignals zu einem festen Such- winkel möglich ist (Abs. [0033]).
34 BGE 133 III 229 E. 4.1 – «kristalline Citaloprambase»; BPatGer, Urteil O2016_001 vom 4. Juli 2019, E. 30 – «matière à injection céramique». 35 BGE 144 III 337 E. 2.2.2 – «Fulvestrant II». 36 SHK PatG-DETKEN, Art. 7 N 116 f.
O2023_012 Seite 31
Abbildung 3: Fig. 2a aus EP 679 50. Die Klägerin bezieht sich im Zusammenhang mit der Erzeugung einer Sprachnachricht gemäss Merkmal 1B auf Abs. [0097] der EP 679 und im Zusammenhang mit der Erzeugung eines Tonsignals gemäss Merk- mal 1C auf die Abs. [0049]/[0065] der EP 679 . Das in den Abs. [0096] und [0097] der EP 679 erwähnte «erfindungsge- mässe Suchgerät» entspreche dem in Abs. [0049] und [0065] des Streit- patents offenbarten «erfindungsgemäss ausgebildete[n] Suchgerät». Die GPS-basierte Geländeüberlagerung in Abs. [0096] der EP 679 werde be- reits als optionale Ergänzung des erfindungsgemässen Suchgeräts of- fenbart. Im Zusammenhang mit dem Merkmal 1E führt sie aus, dass die in EP 679 offenbarte alternative oder zusätzliche Kombination der Sprachnavigation mit dem Tonsignal bedeute, dass entweder das Tonsignal oder das Sprachsignal hörbar sei oder das Sprachsignal und das Tonsignal gleich- zeitig ausgegeben würden. Um in der lauten Umgebung bei der Verschüt- tetensuche die Verständlichkeit zu gewährleisten, offenbare EP 679 in Abs. [0097] dem Fachmann eine analoge Realisierung wie bei mobilen Navigationsgeräten in Kraftfahrzeugen, bei denen bekanntlich andere Audioquellen während der Sprachausgabe unterdrückt oder mit verringer- ter Lautstärke wiedergegeben würden. Eine derartige Regelung der Audi-
O2023_012 Seite 32 oquellen zueinander sei derart bekannt, dass sie als gerichtsnotorisch bezeichnet werden könne, und vom Fachmann selbst ohne direkte Of- fenbarung in Abs. [0097] von EP 679 mitgelesen werde. Gemäss der Beklagten offenbart EP 679 die Kombination der Merkmale 1C, 1D und 1E nicht. Sie beruft sich primär darauf, dass die EP 679 keine Kombination der Lehre der in Abs. [0097] der EP 679 beschriebenen Sprachausgabe mit dem in Abs. [0065] beschriebenen entfernungsab- hängigen Ausgeben eines Suchtons eines angepeilten Verschütteten durch den Lautsprecher offenbare. Die EP 679 lehre nicht, während der Suche nach einem Verschütteten einerseits Sprachnachrichten und ande- rerseits Tonsignale zu nutzen. Die EP 679 offenbare daher auch keine Steuerungseinrichtung, die sowohl ein Tonsignal als auch eine Sprach- nachricht ausgeben könne. Ausserdem sei auch das Merkmal 1E nicht offenbart. Die Formulierung «alternativ oder zusätzlich» beziehe sich nicht auf ein Tonsignal, sondern auf den Abs. [0096] betreffend ein GPS-System. In EP 679 stehe daher nichts von einer Sprachausgabe alternativ oder zusätzlich zu einem Ton- signal. Ausserdem sei auch die Folgerung, dass aus der Formulierung «alternativ oder zusätzlich» folge, dass etwas «unterdrückt» werde, lo- gisch falsch: «Alternativ oder zusätzlich» heisse nichts anderes, als dass es das eine anstelle des anderen gebe, oder dass es beide gebe – dar- über, wie beide zusammenwirken, wenn es beide gibt, sage «alternativ oder zusätzlich» nichts aus. 51. Abs. [0049] der EP 679 offenbart, dass das erfindungsgemässe Gerät über einen Lautsprecher 14 zur Ausgabe eines synthetisch generierten Suchtons als akustisches Feedback an den Benutzer verfügt, wie dies für herkömmliche Geräte bekannt ist. Gemäss Abs. [0065] gibt der Lautspre- cher in entfernungsabhängiger Weise den Suchton eines angepeilten Verschütteten wieder. Damit sind die Merkmale 1C und 1D in EP 679 of- fenbart. Gemäss Abs. [0097] kann das Suchgerät alternativ oder zusätzlich mit ei- ner Sprachsteuerung kombiniert werden, wie dies etwa bei GPS- Systemen für Kraftfahrzeuge bekannt ist, wobei der Suchende akustische Anweisungen, etwa in Form einer vom Suchgerät erzeugten Stimme, er- hält. Dies soll es dem Suchenden ermöglichen, sich auf das Gelände zu konzentrieren.
O2023_012 Seite 33 Eine akustische Anweisung in Form einer Stimme ist eine Sprachnach- richt gemäss Merkmal 1B. Damit eine solche Anweisung erzeugt und ausgegeben wird, ist auch ein Ereignis in weitestem Sinne erforderlich. Wie in E. 41 erwähnt, muss dieses Ereignis nicht mit der Signalstärke oder -qualität des Signals des verschütteten LVS zusammenhängen. Da- mit ist auch das Merkmal 1B vorweggenommen. Abs. [0097] beschreibt die Sprachsteuerung als Alternative oder als Zu- satz und bezieht sich auf den vorhergehenden Abs. [0096]. Dort ist aus- geführt, dass ein GPS-System vorgesehen werden kann, um das Gelän- de darzustellen, damit der Suchende Geländepunkte rasch erfassen kann und den Liegepunkt eines Verschütteten mit geringstmöglicher Verzöge- rung aufsuchen kann. Diese überlagerte Darstellung des Geländes über den Liegepunkten und die alternative oder zusätzliche Sprachsteuerung stehen mit der Suche nach einem weiteren LVS im Zusammenhang. Das Merkmal 1B1 ist daher ebenfalls vorweggenommen. Die Lokalkammer Düsseldorf des EPG kommt in ihrer Entscheidung vom 14. Januar 2025 zu einem anderen Schluss, weil sie Merkmal 1B1 enger versteht als das hiesige Gericht (S. 23). 52. Bei der Beurteilung der Neuheit genügt es nicht, den Inhalt der Entge- genhaltung pauschal zu berücksichtigen; es muss vielmehr jede in der Entgegenhaltung beschriebene Ausführungsform für sich betrachtet wer- den. Es ist nicht zulässig, verschiedene Bestandteile jeweils spezifischer Ausführungsarten, die in ein und derselben Entgegenhaltung beschrieben sind, allein deshalb miteinander zu verbinden, weil sie in eben dieser Entgegenhaltung offenbart sind, sofern nicht in der Entgegenhaltung selbst eine solche Verbindung offenbart wird. 37
Es stellt sich daher vorliegend die Frage, ob die Offenbarung in Abs. [0097] der EP 679 in Zusammenhang mit der Ausführungsform steht, die in den Abs. [0046] und [0065] offenbart wird, oder als eigen- ständige Ausführungsform zu betrachten ist. Aus Abs. [0096] geht eindeutig hervor, dass das dort beschriebene GPS- System zusätzlich zu einem «erfindungsgemässen Suchgerät» vorgese- hen wird. Dies ergibt sich aus der Formulierung «kombinieren» und dar-
37 BPatGer, Urteil O2017_007 vom 1. November 2019, E. 56 a.E. – «animierte Lunge»; aus der Rsp. des EPA z.B. T 0305/87 vom 1. September 1989, E. 5.3.
O2023_012 Seite 34 aus, dass die vermuteten Liegepunkte der verschütteten LVS (die ein we- sentliches Merkmal der Erfindung gemäss EP 679 sind) dem GPS- System überlagert werden. Dieses erfindungsgemässe System ist – zu- mindest in einer konkreten Ausführungsform – unter anderem gemäss Abs. [0049]/[0065] mit einem Lautsprecher zur Ausgabe eines Suchtons versehen, wie dies für herkömmliche Geräte bekannt ist. Daraus ergibt sich zunächst, dass das GPS-System gemäss Offenbarung in Abs. [0096] den Lautsprecher nicht ersetzt, sondern ergänzt. Eine Ersetzung des Suchtons wäre auch technisch nicht einleuchtend, denn das GPS-System gemäss Abs. [0096] dient nicht zum Auffinden der verschütteten Person, sondern zur Überlagerung von Geländeinformationen über die grafisch dargestellten Liegepunkte, die nicht via GPS ermittelt werden. Die Offenbarung in Abs. [0097] bezieht sich als Alternative oder Ergän- zung auf den unmittelbar vorangehenden Absatz. Dies bedeutet, dass die Sprachausgabe zusätzlich zu einer grafischen Darstellung von «markan- ten Geländepunkten» auf der Basis des GPS-Systems oder anstelle einer solchen Darstellung vorgesehen werden kann. In beiden Fällen wird sie aber in Kombination mit dem erfindungsgemässen System vorgesehen, d.h. mit einem System mit einem Lautsprecher zur Ausgabe eines Such- tons gemäss Abs. [0049] und [0065]. Es ist zutreffend, dass EP 679 primär die selbstständige Bestimmung der Position eines Verschütteten offenbart und damit Herausforderungen bei der Suche mit einem klassischen LVS reduzieren will (siehe z.B. Abs. [0004] und [0007]). Eine grafische Ausgabe wird als mögliche Aus- führungsform vorgeschlagen (siehe Abs. [0024]). Auch die Ausgabe eines Suchtons erscheint nicht zwingend erforderlich. Die Lehre der EP 679 schliesst aber einen herkömmlichen Suchton nicht aus, sondern offenbart einen solchen in den genannten Textstellen (Abs. [0049] und [0065]) sogar ausdrücklich in der Beschreibung eines konkreten Ausführungsbeispiels. Die Abs. [0094] ff. finden sich in Teilen der Beschreibung, die das beispielhaft beschriebene Suchgerät «abwan- deln». Damit ist unmittelbar und eindeutig offenbart, dass das Suchgerät gemäss Abs. [0049]/[0065] mit einem Display zur grafischen Anzeige der Position eines Verschütteten und einem Lautsprecher zur Ausgabe eines Suchtons für eine konventionelle Suche versehen ist, und zusätzlich eine Sprachausgabe aufweisen kann.
O2023_012 Seite 35 Die Merkmale 1B, 1B1, 1C und 1D sind daher auch in Kombination mitei- nander in EP 679 offenbart. Die Berufungskammer des EPG hatte dies in ihrer Anordnung vom 25. September 2024 anders gesehen. Die Lokalkammer Düsseldorf lässt im ordentlichen Verfahren offen, ob dieses Verständnis der Offenbarung der EP 679 richtig ist, weil es für die Neuheit ohnehin keine Rolle spiele, da EP 679 die Merkmale 1B und 1B1 nicht offenbare (S. 24). 54. Hingegen wird Merkmal 1E durch die in EP 679 offenbarte Ausführungs- form nicht unmittelbar und eindeutig offenbart. Es gibt in EP 679 keine Of- fenbarung, wie sich die Ausgabe der Sprachnachricht im Verhältnis zur Ausgabe des Suchtons verhält. Die Offenbarung «alternativ oder zusätz- lich» in Abs. [0097] bezieht sich auf die Ausgestaltung des Suchgeräts mit einer Sprachausgabe zusätzlich zu oder anstelle einer Darstellung des Geländes mittels des GPS-Systems. Daraus lässt sich nicht ableiten, dass der herkömmliche Suchton gemäss Abs. [0049]/[0065] im Betrieb während einer Sprachausgabe unterdrückt wird. Anspruch 1 ist daher neu gegenüber EP 679, weil die Ausführungsform gemäss EP 679 das Merkmal 1E nicht offenbart. Anspruch 13 enthält inhaltlich im Wesentlichen die gleichen Merkmale wie Anspruch 1. Merkmal 13E wird daher nicht durch die Ausführungsform gemäss EP 679 vorweggenommen, die übrigen Merkmale hingegen schon. Neuheit gegenüber WO 721 55. WO 721 betrifft eine Vorrichtung zum Auffinden von Personen, z.B. ein LVS, die ein Positionssignal empfangen kann (z.B. GPS) und basierend auf dem Positionssignal ein Ortungssignal aussendet, das von einer zwei- ten Vorrichtung empfangen werden und ausgegeben werden kann (S. 1:6-22). Bevorzugt enthält das Ortungssignal wenigstens eine Ortsin- formation (S. 11:6-9).
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Abbildung 4: Fig. 1 aus WO 721 56. Die Beklagte bestreitet die Vorwegnahme der Merkmale 1C, 1D und 1E durch WO 721. In keiner der von der Klägerin genannten Textstellen wer- de gelehrt, dass das LVS über die Steuerungseinrichtung den Lautspre- cher so ansteuere, dass einerseits eine Sprachnachricht und andererseits ein – von der Sprachnachricht verschiedenes – Tonsignal erzeugt werde. Erst recht werde nicht gelehrt, dass das Tonsignal unterdrückt oder mit verringerter Lautstärke ausgegeben wird, wenn die Sprachnachricht aus- gegeben wird. Die WO 721 enthalte keine Hinweise auf die zusätzliche Ausgabe von Tonsignalen, wenn das Gerät eine Sprachausgabeeinrich- tung aufweise. Indem die Position des verschütteten Geräts bekannt sei und die entsprechenden Informationen, namentlich Richtungs- und/oder Entfernungsinformationen, über die Sprachausgabeeinrichtung ausgege- ben würden, würde die zusätzliche Ausgabe eines Tonsignals auch über- haupt keinen Sinn ergeben. Die Klägerin verweist in der Klageschrift im Zusammenhang mit dem Merkmal 1C auf S. 2 sowie auf S. 5 der WO 721. Die weiteren Ausfüh- rungen in der Stellungnahme zu den Noven in der Duplik sind verspätet und nicht zu beachten (vorne, E. 24).
O2023_012 Seite 37 57. Die Merkmale 1C und 1D für sich allein sind in WO 721 gezeigt: Sie be- ziehen sich nur auf die Eignung eines Lautsprechers zur Ausgabe des mit der Suche in Zusammenhang stehenden Tonsignals. Die Sprachausga- beeinrichtung gemäss S. 11 erfordert einen Lautsprecher, der naturge- mäss auch für die Ausgabe von Tonsignalen geeignet ist. Auf S. 2 der WO 721 wird im Rahmen der Beschreibung des Standes der Technik ein herkömmliches akustisches Ausgabesignal offenbart. Diese Offenbarung erfolgt nicht im Zusammenhang mit der in der WO 721 be- schriebenen Lösung, und insbesondere nicht mit der auf S. 11 offenbar- ten Sprachausgabe bei einer «komfortablen Weiterbildung der erfin- dungsgemässen Vorrichtung». Die Ausführungsform gemäss S. 2 der WO 721 ist daher eine andere als die der S. 5 und 11. Die Offenbarungsstelle auf S. 5 definiert lediglich den Begriff «Ausgabe- einrichtung», nämlich als Einrichtung, die menschliche Sinne wahrnehm- bare Reize erzeugt, wie z.B. optische und/oder akustische Reize. In dem zitierten Absatz auf Seite 11 wird die Ausgabeeinrichtung weiter konkreti- siert, unter anderem als Sprachausgabeeinrichtung. Die Erzeugung einer Sprachnachricht gemäss Merkmal 1B/1B1 ist dort offenbart. Was die WO 721 auf den S. 5 und S. 11 hingegen nicht offenbart, sind die Merkmale 1C/1D in Kombination mit den weiteren Anspruchsmerkmalen: Aus den Merkmalen 1A3 (Steuerungseinrichtung zum Ansteuern wenigs- tens eines Lautsprechers) und 1E (Eignung der Steuereinrichtung zum Unterdrücken des Tonsignals während der Sprachnachricht) folgt – neben der grundsätzlichen Eignung des Lautsprechers gemäss Merkmal 1C – auch, dass das Tonsignal im Betrieb zusätzlich zu einer Sprachnachricht ausgegeben werden kann. Diese Eignung zur gemeinsamen Nutzung von To nsignal und Sprachnachricht während einer Suche ergibt sich aus S. 5 und 11 der WO 721 nicht. Damit sind nicht alle Merkmale von Anspruch 1 durch mindestens eine der Ausführungsformen gemäss WO 721 offenbart. Anspruch 1 ist neu gegenüber WO 721, weil insbesondere Merkmal 1E nicht in Kombination mit den anderen Merkmalen gezeigt ist . Genauso verhält es sich bei Anspruch 13. Hier wird in den Merkmalen 13B und 13C sogar ausdrücklich gefordert, dass die Steuerungseinrich- tung den Lautsprecher so ansteuert, dass sowohl eine Sprachnachricht
O2023_012 Seite 38 als auch ein Tonsignal ausgegeben wird. Während Merkmal 13B für sich allein in WO 721 durch die Offenbarung auf S. 11 gezeigt ist, fehlt auf S. 5 und 11 (aber auch auf S. 12) eine Offenbarung der Sprachausgabe in Kombination mit der Ausgabe eines zusätzlichen Tonsignal gemäss Merkmal 13C. Das Merkmal 13E ist aus den gleichen Gründen nicht ge- zeigt wie 1E. Anspruch 13 ist daher ebenfalls neu, weil die Merkmale 13C, 13D und 13E in den Ausführungsformen gemäss WO 721 nicht in Kombination mit den anderen Merkmalen gezeigt sind. Neuheit gegenüber DE 217 58. DE 217 offenbart ein LVS, bei dem im Gegensatz zu den herkömmlichen LVS nicht die Stärke eines Signals zur Positionsbestimmung herangezo- gen wird (S. 3:3-6). Vielmehr empfängt das LVS Signale von Navigations- satelliten, berechnet aus den Signalen der Navigationssatelliten Positi- onswerte und sendet diese an ein zweites LVS. Da dieses ebenfalls Sig- nale von Navigationssatelliten empfängt und daraus die eigene Position berechnet, kann die Entfernung und Richtung, in der sich das erste (ver- schüttete) LVS vom zweiten (suchenden) LVS befindet, berechnet und auf dem zweiten LVS ausgebeben werden. In einer bevorzugten Ausfüh- rungsform sollen Entfernung und Richtung durch einen Sprachprozessor über einen Kopfhörer ausgebeben werden (S. 3:15-18). 59. Gemäss der Beklagten sind die Merkmale 1C, 1D und 1E in DE 217 nicht offenbart. Im Zusammenhang mit dem Merkmal 1B/1B1 sowie den Merkmalen 1C und 1D verweist die Klägerin auf Anspruch 7 der DE 217. Nach Auffas- sung der Klägerin impliziert der Verweis auf eine «Entfernung» in An- spruch 7 der DE 217 ein weiteres Tonsignal in der Form einer modulierten Lautstärke. Es gehöre zum allgemeinen Fachwissen des Fachmannes, dass die Entfernung mittels Tons (z.B. über die Laustärke) oder sprach- basiert vom Lawinensuchgerät an den Suchenden übermittelt werden könne. In der Replik und in der Duplik verweisen die Parteien nur auf ihren jewei- ligen Vortrag.
O2023_012 Seite 39 60. Der Klägerin ist zuzustimmen, dass grundsätzlich bei herkömmlichen LVS die Modulierung der Lautstärke zur Anzeige einer Entfernung bekannt ist. Aber DE 217 verfolgt gerade eine andere Strategie, nämlich die Errech- nung von Richtung und Entfernung ausgehend von GPS-Daten. Das Merkmal der Modulation der Lautstärke eines Signals wird daher nicht of- fenbart. Die Merkmale 1C und 1D für sich allein sind in DE 217 offenbart, weil sie sich nur auf die Eignung eines Lautsprechers zur Ausgabe eines Tonsig- nals beziehen. Der Lautsprecher gemäss DE 217 ist grundsätzlich geeig- net, ein Tonsignal auszugeben. Hingegen wird auch bei DE 217 das Merkmal 1E nicht in Kombination mit 1A3/1C/1D offenbart (analog den vorstehenden Ausführungen zu WO 721 in E. 57). Auch wenn die DE 217 ausdrücklich auf den Einsatz als Navigationsgerät und auf weitere Merkmale von solchen Navigationsgeräten verweist, gibt es keinen konkreten Hinweis darauf, ein Tonsignal (das ebenfalls mit der Suche im Zusammenhang steht) und ergänzend dazu eine Sprachnach- richt auszugeben und währenddessen das Tonsignal zu unterdrücken. Anspruch 1 ist daher neu gegenüber der Ausführungsform gemäss DE 217. Entsprechend ist auch der Verfahrensanspruch 13 neu gegen- über der Ausführungsform gemäss DE 217. Neuheit gegenüber EP 011 61. EP 011 will ein LVS zur Verfügung stellen, das die Komplexität der Suche mittels herkömmlichen LVS verringert. Gemäss dem erfindungsgemässen Such- und Sendegerät ist die Empfangsrichtung durch die Verarbeitungs- einheit einem von wenigstens zwei Raumwinkelbereichen um das Such- und Sendegerät zuordenbar, wobei durch den akustischen Signalgenera- tor abhängig von dem der Empfangsrichtung zugeordneten Raumwinkel- bereich eines von wenigstens zwei Tonmustern erzeugbar ist (Abs. [0010]). Die Empfangsrichtung kann z.B. durch die Verwendung von zwei oder drei Empfangsantennen bestimmt werden, oder bei nur einer Empfangsantenne, durch Schwenken des Such- und Sendegeräts (Abs. [0011]). Die Erfindung habe den Vorteil, dass dem Suchenden die Empfangsrichtung des Sendesignals mit der Genauigkeit eines Raum-
O2023_012 Seite 40 winkelbereichs akustisch signalisiert werde. Dadurch könne sich der Su- chende durch das akustische Signal (Tonmuster) leiten lassen und müsse sich nicht in erster Linie auf eine optische Anzeige konzentrieren. Ent- sprechend könne er sich auf die Topografie des Lawinenkegels konzent- rieren, während er gleichzeitig vom akustischen Signal geleitet werde. Dies vereinfache den Suchvorgang erheblich, da sich der Suchende bei der Suche entsprechend schneller fortbewegen und gleichzeitig eine vi- suelle Oberflächensuche durchführen könne (Abs. [0014]). Durch eine derartige akustische Benutzerführung sei auch eine Suche gänzlich ohne optische Anzeigemittel möglich, beispielsweise wenn diese gar nicht vor- handen oder defekt sei, oder wenn die Suche im Dunkeln oder bei sons- tigen schlechten Sichtverhältnissen durchgeführt werde (Abs. [0015]). 62. Die Beklagte bestreitet die Vorwegnahme der Merkmale 1B, 1B1 und 1E durch die Ausführungsform gemäss EP 011. Insbesondere sei in EP 011 keine unmittelbare und eindeutige Offenbarung einer Ausgabe einer Sprachnachricht enthalten. Ausserdem lehre EP 011 nicht, dass ein Sig- nal unterdrückt oder mit verringerter Lautstärke ausgegeben werde, wäh- rend ein anderes ausgegeben wird. Die Klägerin beruft sich für Merkmal 1B auf die Erzeugung eines «Ton- musters» in EP 011 auf Sp. 14/15. Das phonologische Inventar natürli- cher Sprachen sei extrem breit. Beispielsweise gehörten Klicklaute zum üblichen Inventar von Khoisan-Sprachen und es existierten «Pfeifspra- chen», die ohne weiteres auch als Tonmuster beschrieben werden könn- ten. Weil mehr als ein Tonmuster erzeugbar sei und dazwischenliegende Tonmuster erzeugbar seien, bedeute ein dazwischenliegendes Tonmus- ter, dass ein erstes Tonmuster unterdrückt werde, wenn das dazwischen- liegende Tonmuster ausgegeben wird, und dann wieder weiter ausgege- ben werde. 63. Gemäss ständiger Rechtsprechung wird ein spezifisches Merkmal (hier «Sprachnachricht») durch eine generische Offenbarung (hier «Tonmus- ter») nicht vorweggenommen, 38 selbst wenn man möglicherweise unter «Tonmuster» auch eine «Sprachnachricht» subsumieren könnte. Der ge-
38 Vgl. T 88/12 vom 11. August 2016, E. 4, T 60/18 vom 14. Juli 2021, E. 8.2 (st. Rsp.).
O2023_012 Seite 41 nerische Begriff «Tonmuster» nimmt das spezifischere Merkmal «Sprach- nachricht» nicht vorweg. Das Merkmal 1B ist daher nicht offenbart. Das Merkmal 1B1 ist in Zusammenhang mit 1B, d.h. einer Sprachnach- richt, ebenfalls nicht offenbart. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Tonmuster gemäss EP 011 eine diskrete Bedeutung haben mögen, wie dies die Klägerin dar- legt. Auch ein Tonmuster mit einer Bedeutung ist nicht zwingend eine Sprachnachricht (siehe E. 40). Wenn die Tonmuster als Sprachnachrich- ten gemäss Merkmal 1B/1B1 verstanden würden, wären die Merkmale 1C und 1D zwar, analog zu den Ausführungen in E. 57 und E. 60, für sich allein in EP 011 offenbart. Allerdings würde, analog zu E. 57 und E. 60, es auch in diesem Fall keine Offenbarung des Merkmals 1E in Kombination mit 1A3/1C/1D geben. Richtig ist, dass EP 011 verschiedene Tonmuster offenbart. Daraus kann man auch herleiten, dass ein spezifisches Tonmuster teilweise nicht er- zeugt wird bzw. durch ein anderes Tonmuster ersetzt wird und im weites- ten Sinne daher auch unterdrückt wird. In EP 011 ist aber nicht offenbart, dass ein (von einer Sprachnachricht verschiedenes) Tonsignal gerade dann unterdrückt wird, wenn eine Sprachnachricht ausgegeben wird (wobei sowohl das Tonmuster als auch die Sprachnachricht mit der Suche zusammenhängen). Die Merkmale 1B und 1B1 sowie 1E sind daher in der Ausführungsform gemäss EP 011 nicht offenbart. Basierend auf den gleichen Überlegungen sind auch die Merkmale 13B/13B1 sowie 13E in der Ausführungsform gemäss EP 011 nicht offen- bart. Die Ansprüche 1 und 13 sind daher gegenüber der Ausführungsform ge- mäss EP 011 neu. Erfinderische Tätigkeit 64. Was sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt, ist keine patentierbare Erfindung (Art. 1 Abs. 2 PatG). Um «eine unzulässige
O2023_012 Seite 42 ex-post-Betrachtung auszuschliessen», verlangt das Bundesgericht eine nachvollziehbare Methode der Beurteilung. 39
Dazu bedarf es mindestens der Feststellung der Erfindung, des Standes der Technik sowie des massgeblichen Fachmannes und seines Wissens und Könnens. 40
Das Bundespatentgericht wendet bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit den vom Europäischen Patentamt (EPA) entwickelten Aufgabe- Lösungs-Ansatz an. 41 Der Aufgabe-Lösungs-Ansatz gliedert sich in drei Phasen: i) Ermittlung des «nächstliegenden Stands der Technik», ii) Be- stimmung der zu lösenden «objektiven technischen Aufgabe» und iii) Prü- fung der Frage, ob die beanspruchte Erfindung angesichts des nächstlie- genden Stands der Technik und der objektiven technischen Aufgabe für die Fachperson naheliegend gewesen wäre. 42
Der nächstliegende Stand der Technik sollte auf einen ähnlichen Zweck oder eine ähnliche Wirkung wie die Erfindung gerichtet sein. 43 In der Pra- xis ist der nächstliegende Stand der Technik in der Regel der, der einem ähnlichen Verwendungszweck entspricht und die wenigsten strukturellen und funktionellen Änderungen erfordert, um zu der beanspruchten Erfin- dung zu gelangen. 44 Die Wahl des Ausgangspunkts ist zu begründen. 45
Trotz des Superlativs «nächstliegend» kann es, auch nach der Recht- sprechung der Beschwerdekammern des EPA, 46 mehrere «nächstliegen- de» Entgegenhaltungen geben, die «gleich weit entfernt» sind von der Er- findung. 47 Dann muss für die Feststellung, dass die beanspruchte techni- sche Lehre nicht naheliegend ist, der Aufgabe-Lösungs-Ansatz ausge- hend von allen Ausgangspunkten durchgeführt werden. Das Bundesge-
39 BGer, Urteil 4C.52/2005 vom 18. Mai 2005, E. 2.3 – «Kunststoffdübel». 40 BGer, a.a.O. 41 BPatGer, Urteil O2013_008 vom 25. August 2015, E. 4.4 – «elektrostatische Pulversprühpistole»; Urteil S2017_001 vom 1. Juni 2017, E. 4.6 – «Valsartan/Amlodipin Kombinationspräparat»; Urteil O2015_011 vom 29. August 2017, E. 4.5.1 – «Fulvestrant». 42 Richtlinien für die Prüfung im EPA, Ausgabe November 2019, G-VII, 5. 43 BPatGer, Urteil S2017_001 vom 1. Juni 2017, E. 4.6. 44 Beschwerdekammer des EPA, Entscheidung T 606/89 vom 18. September 1990. 45 BGer, Urteil 4A_282/2018 vom 4. Oktober 2018, E. 4.3 – «balancier de montre». 46 Vgl. Beschwerdekammer des EPA, Entscheidung T 967/97 vom 25. Oktober 2001. 47 BPatGer, Urteil S2017_001 vom 1. Juni 2017, E. 4.6.
O2023_012 Seite 43 richt hält dabei fest, dass es «nicht wesentlich sein [kann], welches von regelmässig mehreren naheliegenden Elementen im Stande der Technik zum Ausgangspunkt der allein entscheidenden Frage genommen wird, ob die Fachperson schon mit geringer geistiger Anstrengung auf die Lösung des Streitpatents kommen kann». 48
Im ersten Schritt des Aufgabe-Lösungs-Ansatzes ist der nächstliegende Stand der Technik im Sinne eines geeigneten Ausgangspunkts für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit zu bestimmen. Die Klägerin behauptet mangelnde erfinderische Tätigkeit ausgehend von WO 721, EP 011, DE 217 (in der Klageschrift) sowie von EP 679 und US 423 in der Replik. Alle genannten Entgegenhaltungen betreffen unter- schiedlich ausgestaltete LVS und sind demnach auf den gleichen Zweck wie die Erfindung gerichtet, d.h. das möglichst rasche Auffinden eines Verschütteten. Die Beklagte bestreitet, dass DE 217 und WO 721 geeignete Ausgangs- punkte für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit seien, weil sie auf GPS-Ortung (Ortung durch Positionssignal) beruhten, im Gegensatz zur Erfindung, welche die herkömmliche «Ortung durch Auffinden» weiter- entwickle. Ein Fachmann würde als Ausgangspunkt der Entwicklung da- her eine Entgegenhaltung wählen, die ebenfalls auf Ortung durch Auffin- den beruhe, und nicht eine, die die Ortung durch Positionssignal verwen- de. Dass die Entgegenhaltungen DE 217 und WO 721 eine andere Ortungs- technik einsetzen, macht sie noch nicht ungeeignet zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit. Sie offenbaren Vorrichtungen zum gleichen Zweck wie die Vorrichtung gemäss Anspruch 1 des Streitpatents. An- spruch 1 des Streitpatents ist nicht auf eine bestimmte Ortungstechnik beschränkt. Seine Merkmale lassen sich sowohl mit Geräten, die auf Or- tung durch Positionssignal wie mit Geräten, die auf Ortung durch Auffin- den beruhen, verwirklichen. Da alle von der Klägerin angeführten Entgegenhaltungen geeignete Aus- gangspunkte für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit sind, ist die- se ausgehend von jedem der behaupteten Ausgangspunkte zu prüfen.
48 BGE 138 III 111 E. 2.2 – «Induktionsherd».
O2023_012 Seite 44 66. In der zweiten Phase des Aufgabe-Lösungs-Ansatzes wird die zu lösende technische Aufgabe objektiv bestimmt. Hierfür werden das Patent, der nächstliegende Stand der Technik und die zwischen der beanspruchten Erfindung und dem nächstliegenden Stand der Technik bestehenden Un- terschiede in Bezug auf die (strukturellen oder funktionellen) Merkmale untersucht (die auch als Unterscheidungsmerkmal(e) der beanspruchten Erfindung bezeichnet werden), anschliessend wird die aus diesen Unter- scheidungsmerkmalen resultierende technische Wirkung bestimmt und dann die technische Aufgabe formuliert. 49
Erfinderische Tätigkeit ausgehend von EP 679 67. Die Klägerin geht bei der Diskussion der erfinderischen Tätigkeit ausge- hend von EP 679 davon aus, dass sich der Gegenstand von Anspruch 1 lediglich durch Merkmal 1E von EP 679 unterscheide. Dies habe die technische Wirkung, dass keine Tonsignale die Verständ- lichkeit der Sprachnachrichten störten (mit Verweis auf Abs. [0011] des Streitpatents). Die objektive technische Aufgabe bestehe demnach darin, die mittels des wenigstens einen Tonsignals unterstützte Suche nach dem sendenden Suchgerät zu erleichtern, indem die Sprachnachrichten nicht durch andere akustische Signale schwerer verständlich werden (mit Ver- weis auf Abs. [0011] des Streitpatents). Aufgrund des direkten Hinweises auf ein GPS in Abs. [0097] der EP 679 würde der Fachmann laut Klägerin das Dokument US 857 beiziehen, das dem Fachmann in Abs. [0025] genau die Merkmale 1E von Anspruch 1 des Streitpatents als Lösung vorschlage. Anstelle von US 857 könne auch eine Vielzahl von anderen Dokumenten aus dem Stand der Technik mit der identischen Argumentation beigezogen werden. Ausserdem läge das Merkmal 1E im allgemeinen Fachwissen des massgebenden Fach- mannes, der eine relative Lautstärkenregulierung bei gleichzeitiger Aus- gabe von Sprach- und anderen Audio-Signalen bei mobilen Navigations- geräten kenne. Dieses allgemeine Fachwissen in der Steuer- und Regel- technik werde durch ein konsistentes Bild in der Patentliteratur und der technischen Literatur gespiegelt. Die Unterdrückung oder Verringerung der Lautstärke eines Audio-Signals während der gleichzeitigen Ausgabe eines Sprachsignals sei so bekannt, dass sie nicht nur als allgemeines
49 BPatGer, Urteil S2019_007 vom 1. Oktober 2019, E. 32 – «Tadalafil 5 mg».
O2023_012 Seite 45 Fachwissen auf dem Gebiet von mobilen Navigationsgeräten, sondern als gerichtsnotorisch bezeichnet werden könne. Die Klägerin führt ausserdem aus, dass das in Abs. [0096] der EP 679 erwähnte GPS-System der Bestimmung der zu verwendenden Gelände- überlagerung diene, die gemäss Abs. [0096] über die bestehende Anzei- ge der Position des suchenden LVSs und des georteten LVS gelagert wird. Die Suchmethode bleibe die Peilungssuche, wobei die Position des suchenden LVS und des georteten LVS basierend auf den Messungen der Peilsuche angezeigt würden. Das GPS-System von Abs. [0096] wer- de nicht dazu verwendet, durch GPS-Koordinaten des verschütteten Suchgeräts einen geradlinigen Weg zu bestimmen und habe mit der Peil- suche von EP 679 nichts zu tun. Selbst wenn man dies anders sehen würde, so wären gemäss Klägerin zumindest in EP 679 in verschiedenen Ausführungsformen allgemein LVS m i t To n- oder mit Sprachführung offenbart und die Kombination dieser Ausführungsformen in einem Gerät sei nicht erfinderisch. Die Beklagte befasst sich zunächst mit der Frage, ob die Kombination von Sprachnachrichten mit einem Suchton naheläge. Der aufzusuchende Zielort in Form des vermuteten Liegepunkts des Verschütteten müsse in dem GPS-System des Suchgeräts vorliegen. Das Suchgerät der EP 679 weise ein GPS-System auf, das die Zielführung auf geradem Weg ermög- liche. Das Aufsuchen des angepeilten Verschütteten durch Hören auf den Suchton, also entlang der gekrümmten Bahn, lasse sich nicht in sinnvoller Weise mit einer GPS-gestützten Zielführung kombinieren. Für den Fach- mann bestehe deswegen auch keine Veranlassung, die EP 679 mit der US 857 (oder einem anderen der zitierten Dokumente) zu kombinieren, da deren Lehre in Anbetracht der «tatsächlichen Lehre» der EP 679 irre- levant sei. Für den Fachmann stelle sich schon nicht die Problemstellung, wie vorzugehen wäre, wenn während der Suche nach dem Verschütteten einerseits Tonsignale und andererseits akustische Anweisungen in Form einer vom Suchgerät erzeugten Stimme ausgegeben würden. Mit dem Naheliegen des Merkmals 1E – unter der Annahme, dass die übrigen Merkmale in EP 679 gezeigt wären – befasst sich die Beklagte nicht. 68. Anspruch 1 unterscheidet sich von EP 679 nur durch das Merkmal 1E (siehe vorstehend E. 53 f.).
O2023_012 Seite 46 Die durch die Klägerin formulierte objektive Aufgabe («die mittels des wenigstens einen Tonsignals unterstützte Suche nach dem sendenden Suchgerät zu erleichtern, indem die Sprachnachrichten nicht durch ande- re akustische Signale schwerer verständlich werden») ist vor dem Hinter- grund der Offenbarung in Abs. [0011] des Streitpatents zur Wirkung des Merkmals («dadurch stören keine Tonsignale wie beispielsweise Pieptöne die Verständlichkeit der Sprachnachrichten. Dies erleichtert wiederum die mittels des wenigstens einen Tonsignals unterstützte Suche nach dem sendenden Suchgerät») zutreffend. Die Beklagte hat dies auch nicht be- stritten. 69. In der dritten Phase des Aufgabe-Lösungs-Ansatzes gilt es zu klären, ob sich im Stand der Technik insgesamt eine Lehre findet, welche den mit der objektiven technischen Aufgabe befassten Fachmann veranlassen würde (nicht nur könnte, sondern würde), den nächstliegenden Stand der Te chnik unter Berücksichtigung dieser Lehre zu ändern oder anzupassen und somit zu etwas zu gelangen, was unter den Patentanspruch fällt, und das zu erreichen, was mit der Erfindung erreicht wird. 50
Zur Lösung der objektiven Aufgabe ist es naheliegend, während der Aus- gabe der Sprachnachricht das Tonsignal zu unterdrücken oder mit einer verringerten Lautstärke auszugeben. Eine solche Lösung ist aus US 857 zur Erzielung des gleichen Vorteils bekannt («While the speech naviga- tion instructions are broadcast, the control unit 22 controls the audio out- put channel 28 of the vehicle stereo 3 to reduce the sound volume or temporarily stop of the multimedia audio output to enable users to clearly hear the navigation instructions»). Diese Lösung gehört auch zum allge- meinen Fachwissen (vorne, E. 34). Das Merkmal 1E ist daher ausgehend von EP 679 naheliegend. Die Beklagte hat das Naheliegen von Merkmal 1E ausgehend von der Annahme, dass alle übrigen Anspruchsmerkmale in EP 679 gezeigt sei- en, auch nicht bestritten. Die Ausführungen der Beklagten mit Verweis auf eine Kombination eines Suchtons mit einer GPS-gestützten Zielführung sind nicht zutreffend: EP 679 offenbart zwar ein GPS-System. Dieses wird aber nicht zur Zielführung genutzt, sondern nur zur Überlagerung von Geländeinformationen über die grafisch dargestellten Liegepunkte.
50 So genannter «could/would approach», BPatGer, Urteil S2017_001 vom
O2023_012 Seite 47 Ein Suchton ist vor diesem Hintergrund nicht nur denkbar, sondern sogar wichtig. Der Gegenstand von Anspruch 1 beruht daher ausgehend von EP 679 nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Das Gleiche gilt basierend auf analogen Überlegungen auch für das Ver- fahren gemäss Anspruch 13. 71. Die Lokalkammer Düsseldorf des EPG kommt in ihrer Entscheidung vom 14. Januar 2025 zu einem anderen Schluss, weil sie nicht nur vom Unter- scheidungsmerkmal 1E ausgeht. Für die Lokalkammer München stellt sich die Frage, ob der Fachmann Anlass hatte, (überhaupt) Tonsignale im Sinne des Merkmals 1D gemeinsam mit Sprachnachrichten zur Anzeige von Suchergebnissen anzuzeigen. Die EP 679 betrachte die Ortung rein nach Gehör als nachteilig (Abs. [0007]) und sehe deshalb eine selbst- ständige Positionsbestimmung (Abs. [0009]) vor. Der Fachmann, der vor der Aufgabe stehe, die Suche zu vereinfachen, werde in der Entgegen- haltung von der Verwendung von Tonsignalen weggeführt. Da der gleich- zeitige Einsatz einer konventionellen Suche und der in der Entgegenhal- tung vorgeschlagenen Lösung zu widersprüchlichen Ergebnissen führen könne, bestehe die Gefahr einer Verwirrung des Suchenden. Während die konventionelle Suche den Suchenden auf einer gekrümmten Bahn entlang der durch das LVS des Verschütteten erzeugten Magnetfeldlinien führe, werde der Suchende nach der in der EP 679 vorgeschlagenen Su- che in gerader Linie zum Verschütteten hingeführt (S. 29). Hier scheint die Lokalkammer Düsseldorf wie das Berufungsgericht des EPG davon auszugehen, dass die EP 679 die gleichzeitige Ausgabe von Tonsignalen und Sprachnachrichten nicht offenbart. Da das hiesige Ge- richt anderer Auffassung ist, kommt es auch bei der Beurteilung der erfin- derischen Tätigkeit zu einem anderen Ergebnis. Erfinderische Tätigkeit ausgehend von einem herkömmlichen LVS 72. Ausgehend von einem herkömmlichen LVS (wie in US 423 gezeigt) un- terscheidet sich der Gegenstand gemäss Anspruch 1 des Streitpatents gemäss der Klägerin dadurch, dass
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O2023_012 Seite 49 hen, dass der Benutzer auf der einen Seite mithilfe von Sprachnachrich- ten basierend auf WO 721 oder DE 217 ausschliesslich auf direktem Weg zum verschütteten Gerät geleitet werde könne (GPS-Suche), aber ein entfernungsabhängiges Tonsignal nur auf einer gekrümmten Bahn Sinn ergebe. 73. Die Beklagte stimmt mit der Klägerin überein, dass US 423 die Merkmale 1B, 1B1 und 1E von Anspruch 1 nicht lehrt. Die objektive technische Aufgabe sei demnach, die Vorrichtung gemäss US 423 so weiterzuentwickeln, dass damit die Suche vereinfacht und op- timiert werde. Die künstliche Trennung in zwei technische Wirkungen, wie sie die Klägerin in der Replik vornehme, vermöge nicht zu überzeugen. Der Fachmann würde bei der Suche nach einer Lösung der objektiven technischen Aufgabe weder DE 217 noch WO 721 konsultieren, da beide Schriften ausdrücklich Abstand nähmen von der Technik der US 423, bei der die Feldlinien eines vom verschütteten Gerät ausgesandten Signals zur Ortung verwendet werden. Falls der Fachmann doch DE 217 oder WO 721 heranziehen würde, wür- de er nicht zur beanspruchten Erfindung gelangen, sondern zu einem System nur mit Ausgabe über Display und/oder Sprachausgabe, nicht aber zu einem System mit den Merkmalen 1C, 1D und 1E. 74. Entgegen den Ausführungen der Klägerin führen die beiden Unterschei- dungsmerkmale nicht zu unabhängigen Teilaufgaben. Das zweite Unter- scheidungsmerkmal, das Unterdrücken des Tonsignals (Merkmal b ge- mäss Replik) ist vielmehr eine Folge des ersten Unterscheidungsmerk- mals, der Ausgabe einer Sprachnachricht in Abhängigkeit eines Ereignis- ses, das mit der Suche im Zusammenhang steht (Merkmal a gemäss Replik). Die von der Beklagten in der Duplik formulierte objektive tech- nische Aufgabe, nämlich die Vorrichtung so weiterzuentwickeln, dass die Suche vereinfacht und optimiert wird, ist daher zutreffend. DE 217 und WO 721 offenbaren eine Sprachausgabe nur in Kombination mit einer GPS gestützten Suche. Wenn diese Druckschriften zur Lösung der objektiven Aufgabe herangezogen worden wären, hätte der Fach- mann die Tonsignale der US 423 durch die Ausgabe von Sprachnachrich-
O2023_012 Seite 50 ten ersetzt (und dabei auch das Suchprinzip angepasst), so dass sich dann die Merkmalskombination 1C/1D mit 1E erübrigen würden. Die Beklagte äussert sich in diesem Zusammenhang nicht dazu, ob die Unterscheidungsmerkmale 1B/1B1 durch die EP 679 nahegelegt würden, was die Klägerin in der Replik ebenfalls behauptet. Da die EP 679 nicht eine GPS-gestützte Suche offenbart (siehe vorstehend E. 52) sondern von einer herkömmlichen Suche mit in Abhängigkeit der Feldstärke mo- duliertem Tonsignal ausgeht, lehrt die EP 679, dass zusätzlich zu einem Tonsignal eine Sprachnachricht vorgesehen werden kann. Unter Berück- sichtigung der EP 679 ist das Merkmal 1B/1B1 daher ausgehend von ei- nem herkömmlichen LVS, wie z.B. in US 423 bei der Beschreibung des Standes der Technik offenbart, naheliegend. Während der Ausgabe einer Sprachnachricht das Tonsignal zu unterdrü- cken oder mit einer verringerten Lautstärke auszugeben, gehört, wie in E. 70 ausgeführt, zum allgemeinen Fachwissen und steht dem Fachmann daher zur Verfügung. Somit ist dann auch das Merkmal 1E naheliegend. Der Gegenstand von Anspruch 1 beruht daher ausgehend einem her- kömmlichen LVS wie in US 423 offenbart unter Berücksichtigung der EP 679 und unter Anwendung des allgemeinen Fachwissens nicht auf er- finderischer Tätigkeit. Dasselbe gilt mutatis mutandis für das Verfahren gemäss Anspruch 13. Erfinderische Tätigkeit ausgehend von DE 217 75. Gemäss der Klägerin unterscheidet sich Anspruch 1 durch das Merk- mal 1C (Lautsprecher zur Ausgabe von Tonsignal) und allenfalls noch durch 1E (Unterdrückung des Tonsignals während Ausgabe von Sprach- nachricht) von der DE 217. Dies erziele die technische Wirkung, dass die akustischen Sprachsignale zusätzlich unterstützt würden durch akustische Tonsignale, was die Auf- gabe löse, eine Ausgabevorrichtung bereitzustellen, bei der die akusti- schen Sprachsignale zusätzlich unterstützt werden. Merkmal 1E löse die Aufgabe, eine Ausgabevorrichtung bereitzustellen, bei der die Sprach- nachrichten besser verständlich seien. Die Differenzmerkmale 1C seien durch Ayuso, A deep insight into avalan- che transceivers for optimizing rescue, Cold Regions Science and Tech-
O2023_012 Seite 51 nology 2015, S. 80–94 (Ayuso 2015) und Merkmal 1E durch das allge- meine Fachwissen oder durch diverse Dokumente nahegelegt. Schliesslich sei das Differenzmerkmal 1C/13C auch durch EP 011 nahe- gelegt In der Replik argumentiert die Klägerin ausgehend von der DE 217 als nächstliegendem Stand der Technik leicht anders: Sie diskutiert das Na- heliegen ausgehend von der Behauptung der Beklagten, dass der Laut- sprecher gemäss Anspruch 7 der DE 217 nicht so ausgebildet sei, dass er gemäss den Merkmalen 1C, 1D und 1E Tonsignal und Sprachsignal ausgebe. Anspruch 8 von DE 217 sehe vor, dass eine Signalvorrichtung vorhanden sei, die ein «auffälliges Signal» abgebe, wenn erste und zwei- te Positionswerte übereinstimmten. DE 217 beschreibe Ausführungsformen mit Ton- und mit Sprachführung. Wenn diese Kombination dieser beiden akustischen Signale nicht in ei- nem Gerät offenbart sei, so sei diese Kombination jedenfalls naheliegend. Ausgehend von DE 217 stelle sich damit die objektive Aufgabe, eine al- ternative Ausgabe für das «auffällige Signal» der Distanz 0 zu finden. US 423 stamme ebenfalls aus dem Gebiet der digitalen LVS-Geräte und habe eine Lösung für das Problem (siehe Abs. [0042], Anspruch 4 «wherein the receiver comprises an audible output to indicate proximity of the receiver to a transmitter of the second emergency location signal»). Noch klarer werde es, wenn man DE 217 mit EP 679 kombiniere, die in Abs. [0049] die Ausgabe eines Suchtons an den Benutzer offenbare, mit dem Vorteil, dass die Suche auch ohne Nutzung der grafischen Anzeige erfolgen könne. 76. Gemäss der Beklagten sind die Merkmale 1C, 1D und 1E nicht in DE 217 offenbart. Die Unterscheidungsmerkmale würden die Ortung mit dem erfindungs- gemässen Gerät robuster machen, ohne die Komplexität der Suche zu erhöhen. Die technische Wirkung der Unterscheidungsmerkmale sei aus- gehend von DE 217 eine Modifikation des Geräts zur Verbesserung von dessen Robustheit, ohne die Komplexität der Suche zu erhöhen. Ausge- hend von DE 217 sei die objektive technische Aufgabe, ein modifiziertes
O2023_012 Seite 52 LVS-Gerät bereitzustellen, das eine verbesserte Robustheit aufweise, oh- ne dass die Komplexität der Suche für die suchende Person erhöht wer- de. Die von der Klägerin ausgehend von Anspruch 8 der DE 217 postulierte objektive Aufgabe «alternative Ausgabe für das auffällige Signal der Dis- tanz 0 finden» sei aus der Luft gegriffen. Die mit der Lösung der objektiven technischen Aufgabe betraute Fach- person habe keine Veranlassung, Ayuso 2015, US 423 oder EP 011 zu konsultieren. Bei Ayuso 2015 gehe es um die Analyse und Weiterentwick- lung des «Ortung durch Auffinden»-Verfahrens. US 423 befasse sich mit LVS-Geräten der konventionellen Art, deren Nachteile DE 217 überwin- den wolle. Auch EP 011 befasse sich mit der Technik «Ortung durch Auf- finden». EP 011 löse ein Problem, das bei DE 217 gar nicht bestehen könne. Die Anwendung der Lehre von Ayuso 2015 würde gemäss der Beklagten auch gar nicht zur beanspruchten Erfindung führen, sondern allenfalls zu einem Ersatz der Sprachausgabe gemäss DE 217 durch ein Tonsignal («audible tone») gemäss Ayuso 2015. Auf eine anspruchsgemässe Kom- bination der zwei Kanäle «Tonsignal» und «Sprachausgabe» (wobei ge- mäss Merkmal 1E ersteres unterdrückt oder in seiner Lautstärke reduziert wird, während zweiteres wiedergeben wird) finde der Fachmann weder in DE 217 noch in Ayuso 2015 irgendwelche Hinweise. Daher hätte er auch keine Veranlassung, Literatur über die Ausgabe von Audio-lnhalten und Navigationssystemen in Fahrzeugen heranzuziehen. Auch wenn der Fachmann – aus welchem Grund auch immer – EP 011 heranziehen würde, käme er nicht auf die patentgemässe Lösung nach Anspruch 1. Auf eine Kombination gemäss Merkmal 1E, bei der das Ge- rät sowohl zur Sprachausgabe als auch zum Ausgeben eines davon ver- schiedenen Tonsignals befähigt ist (wobei die Sprachausgabe unterdrückt oder in ihrer Lautstärke reduziert wird), enthalte weder DE 217 noch EP 011 irgendeinen Hinweis. Die von der Klägerin geltend gemachte Textstelle in Abs. [0049] der EP 679 beziehe sich darauf, dass der Lautsprecher mit synthetisch gene- riertem Suchton eine konventionelle Suche ermöglichen soll, deren Nach- teile DE 217 überwinden möchte.
O2023_012 Seite 53 77. Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents unterscheidet sich von der DE 217 durch Merkmal 1E in Kombination mit 1C und 1D. Die Klägerin formuliert als objektive Aufgabe, dass die akustischen Sprachsignale zusätzlich unterstützt werden. Diese Formulierung enthält aber bereits Hinweise auf die Lösung und ist in Kenntnis der beanspruch- ten Lösung formuliert. Die von der Beklagten formulierte objektive Aufgabe erscheint hingegen sachgerecht, d.h. das Bereitstellen eines modifizierten LVS, das eine ver- besserte Robustheit aufweist, ohne dass die Komplexität der Suche mas- sgeblich erhöht wird. DE 217 in Kombination mit Ayuso 2015 Aus Ayuso 2015 ergibt sich kein Hinweis, zusätzlich zum Sprachsignal gemäss DE 217 ein Tonsignal vorzusehen. Das Merkmal 1C/1D ist daher ausgehend von DE 217 unter Berücksichti- gung von Aysuso 2015 nicht nahegelegt. Entsprechend kann auch Merk- mal 1E (das die Unterdrückung eines Tonsignals gemäss Merkmal 1C/1D verlangt) nicht nahegelegt sein. Der Gegenstand von Anspruch 1 beruht daher ausgehend von der Aus- führungsform gemäss DE 217 in Kombination mit Ayuso 2015 auf erfinde- rischer Tätigkeit, weil es keinen Hinweis gibt, sowohl Tonsignale als auch Sprachnachrichten auszugeben, die beide – im weitesten Sinne – mit der Suche zusammenhängen. DE 217 in Kombination mit EP 011 Auch unter Berücksichtigung der EP 011 ergibt sich kein anderes Ergeb- nis: Die EP 011 offenbart ein Tonmuster zur Anzeige des Raumwinkels, in dem sich das sendende LVS befindet. Wenn die Lehre der EP 011 auf die DE 217 angewendet würde, würde der Fachmann die GPS basierte Or- tung und die Sprachnachricht gemäss DE 217 durch das Suchprinzip der EP 011 und ein Tonmuster ersetzen. Dann gibt es aber keinen Grund mehr für eine Sprachausgabe, die in DE 217 dazu dient, den Suchenden zum verschütteten LVS zu führen, was bei der EP 011 das Tonmuster macht. Die Lösung der EP 011 würde auch eine grundsätzliche Abkehr von der Lehre der DE 217 bedeuten, die ja gerade anders als bekannte
O2023_012 Seite 54 Geräte funktionieren soll (S. 3). Für eine solche Abkehr hätte die Fach- person keine Veranlassung, wenn er DE 217 weiterentwickeln will. Es gibt damit keinen Hinweis darauf, die Sprachausgabe gemäss DE 217 beizubehalten und durch ein Tonmuster gemäss EP 011 zu ergänzen. Wie in E. 60 ausgeführt, dürfte sich der Lautsprecher der DE 217 wohl grundsätzlich zur Ausgabe von Tonsignalen eignen, es fehlt aber weiter- hin die Möglichkeit, sowohl Tonsignale als auch Sprachnachrichten aus- zugeben. Daher ist Merkmal 1E nicht nahegelegt. DE 217 mit US 423 78. DE 217 offenbart die Ausgabe einer Sprachnachricht (siehe z.B. An- spruch 7). Anspruch 8 der DE 217 bezieht sich unter anderem auf An- spruch 7, so dass die DE 217 auch die Kombination einer Sprachnach- richt mit der Ausgabe eines «auffälligen Signals» bei Übereinstimmung der Positionssignale offenbart. Der Anspruch 1 des Streitpatents unter- scheidet sich von der Lehre von Anspruch 8 i.V.m. 7 der DE 217 dadurch, dass das nur generisch offenbarte «auffällige Signal» konkret in Form ei- nes Tonsignals ausgegeben wird, das bei Ausgabe der Sprachnachricht unterdrückt wird. Ausgehend von Anspruch 8 i.V.m. 7 der DE 217 besteht daher die objektive Aufgabe darin, eine konkrete oder alternative Ausga- be des «auffälligen Signals» bereitzustellen, um eine Annäherung (konk- ret eine Distanz 0) anzuzeigen. Der in Anspruch 4 von US 423 offenbarte und von der Klägerin in der Replik ausgehend von Anspruch 8 der DE 217 herangezogene «audible output to indicate proximity» kann als konkrete oder alternative Ausgabe eines Signals betrachtet werden, um eine Annäherung (konkret eine Distanz 0) anzuzeigen. Vor diesem Hin- tergrund ist durchaus naheliegend, das «auffällige Signal» gemäss An- spruch 8 der DE 217 als Tonsignal zu gestalten. Auch wenn das «auffälli- ge Signal» dieses Signal nicht der eigentlichen Ortung dient, ist es ein Signal, das im weitesten Sinne mit der Suche zusammenhängt. Die Merkmale 1C und 1D der Ausführungsform gemäss Anspruch 8 der DE 217 werden daher in naheliegender Weise durch die US 423 konkre- tisiert. Dabei spielt es auch keine Rolle, dass sich die US 423 mit LVS der konventionellen Art befasst, deren Nachteile DE 217 überwinden will: Die objektive technische Aufgabe besteht in der Bereitstellung eines «auffälli- gen Signals» bei der Distanz 0. Diese Aufgabe ist unabhängig vor der Art der Ortung. Es gibt daher für den Fachmann keinen Grund bei der Wahl des Stands der Technik sich in dieser Hinsicht einzuschränken.
O2023_012 Seite 55 Die Klägerin äussert sich in diesem Zusammenhang nicht dazu, weshalb dann Merkmal 1E naheliegend sein soll. Für eine Unterdrückung des «auffälligen Signals» während einer Sprachausgabe gäbe es auch keine Veranlassung. Dieses Signal wird einmalig – bei Erreichen des Ziels – ausgegeben. Es soll «auffällig» sein. Seine Unterdrückung würde dem Zweck zuwiderlaufen. Folglich ist auch ausgehend von der Lehre in Anspruch 8 der DE 217 und in Kombination mit US 423 Anspruch 1 nicht nahegelegt, weil es keine Veranlassung gibt, das «auffällige Signal» gemäss Anspruch 8 der DE 217 zu unterdrücken. DE 217 mit Abs. [0049] der EP 679 79. In Abs. [0049] offenbart die EP 679, dass ein «synthetisch generierter Suchton» ausgegeben werden könne, der dem Nutzer eine konventionel- le Suche auch ohne Nutzung der grafischen Anzeige ermögliche. In der konventionellen Suche gibt der Suchton durch seine Lautstärke und den Zeitpunkt seines Auftretens, die Richtung und die Veränderung der Ent- fernung an. Der Fachmann würde daher, sollte er die EP 679 überhaupt berücksichtigen, allenfalls die Ausgaben des Sprachprozessors des An- spruchs 7 der DE 217 durch den synthetisch generierten Suchton des Abs. [0049] der EP 679 ersetzen. Dieser Kombination fehlt dann aber die Ausgabe von Sprachnachrichten (Merkmale 1B /1B1) sowie die gemein- same Nutzung von Tonsignalen und Sprachnachrichten (1E). Folglich ist Anspruch 1 auch nicht durch die Lehre der DE 217 in Kombi- nation mit der EP 679 nahegelegt. Gleiches gilt mutatis mutandis für Anspruch 13. Erfinderische Tätigkeit ausgehend von WO 721 80. Gemäss der Klägerin unterscheidet sich der Gegenstand von Anspruch 1 von der Ausführungsform gemäss WO 721 allenfalls durch das Merk- mal 1E. Das Merkmal löse die Aufgabe, eine Ausgabevorrichtung bereit- zustellen, bei der die Sprachausgaben nicht durch die Tonausgaben ge- stört werden oder mit diesen akustisch konkurrenzieren. TW 2009/29102A aus dem gleichen technischen Gebiet mobiler Benut- zerleitgeräte und mobiler Navigationsgeräte offenbare bereits die Lösung
O2023_012 Seite 56 dieser Aufgabe. Analoge Ausführungen macht die Klägerin unter Berück- sichtigung der US 8 275 307 B, TWI 388804B, US 2004/0078104 A1, US 8 538 391 B2, US 857, US 2018/289095 A1 oder aber auch Garmin: Fenix 5/5s/5x Plus. 81. Die Beklagte führt zunächst aus, einzelne von der Klägerin genannte Do- kumente seien gar kein Stand der Technik. Von der Ausführungsform gemäss WO 721 unterscheide sich die streit- gegenständliche Erfindung durch die Merkmale 1C, 1D und 1E. Diese Merkmale bewirkten zusammen mit den übrigen anspruchsgemässen Merkmalen, dass das erfindungsgemässe LVS als verbessertes LVS der konventionellen Art funktioniere. Die Unterscheidungsmerkmale würden das LVS gemäss Streitpatent ro- buster machen, ohne die Komplexität der Suche zu erhöhen. Ausgehend von WO 721 sei die objektive technische Aufgabe die Bereitstellung eines modifizierten LVS-Geräts, das eine verbesserte Robustheit aufweise, oh- ne die Komplexität der Suche für die suchende Person massgeblich zu erhöhen. Keines der von der Klägerin zitierten weiteren Dokumente betreffe LVS, und der Fachmann habe ohne Kenntnis der patentierten Erfindung keinen Grund gehabt, bei der Lösung der objektiven technischen Aufgabe diese Schriften überhaupt anzuschauen. 82. Die von der Klägerin in Klage und Replik zitierte Textstelle auf S. 2 der WO 721 beschreibt den Stand der Technik und ist daher einer ersten Aus- führungsform zuzurechnen. Gegenüber den von der Klägerin in der Klage und der Replik zitierten Textstellen auf S. 5 und S. 11 der WO 721 unter- scheidet sich der Gegenstand von Anspruch 1 durch Merkmal 1E. Die Merkmale 1C und 1D sind allerdings nur so weit offenbart, als das sich prinzipiell jeder Lautsprecher zur Ausgabe eines Tonsignals eignet. Es fehlt eine Offenbarung zur parallelen Ausgabe von Sprachnachrichten und Tonsignalen bei einer Suche. Die objektive Aufgabe gemäss der Kla- ge ist unzutreffend, weil sie einzig auf dem Unterscheidungsmerkmal «Unterdrücken des Tonsignals» beruht. Weil die WO 721 zumindest an diesen Stellen nicht die parallele Ausgabe von Sprachnachrichten und Tonsignalen offenbart, kann die Aufgabe nicht darin bestehen, die Stö-
O2023_012 Seite 57 rung der Sprachausgaben durch Tonsignale zu vermeiden. Eine solche Aufgabe ist rückschauend in Kenntnis der beanspruchten Lösung formu- liert und enthält bereits einen Teil der Lösung, unter anderem, dass ne- beneinander zwei Arten von akustischen Signalen (Tonsignal und Sprachnachricht) ausgegeben werden sollen. Vor diesem Hintergrund ist die objektive Aufgabe gemäss der Formulie- rung durch die Beklagte korrekt, namentlich die Bereitstellung eines modi- fizierten LVS-Geräts, das eine verbesserte Robustheit aufweist, ohne die Komplexität der Suche massgeblich zu erhöhen. Die von der Beklagten zitierten Sekundärdokumente haben (soweit sie zum Stand der Technik gehören) alle im Wesentlichen den gleichen In- halt. Sie betreffen die Reduktion der Lautstärke von Audioausgaben wäh- rend der Ausgabe von akustischen Signalen, insbesondere von Navigati- onsanweisungen oder von Signalquellen wie einem Funkgerät oder ei- nem Telefon. Inhaltlich unterscheiden sie sich in ihrer Relevanz für den vorliegenden Fall nicht voneinander. Diese Dokumente können daher gemeinsam diskutiert werden. Aus diesen Dokumenten gibt es keinen Hinweis, bei einem LVS sowohl ein – an sich bekanntes – Tonsignal, das mit der Suche zusammenhängt als auch eine Sprachnachricht, die mit der Suche zusammenhängt, aus- zugeben. Aus diesem Grund beruht der Gegenstand von Anspruch 1 ausgehend von der Offenbarung auf S. 5 und 11 der WO 721 auf erfinde- rischer Tätigkeit. Merkmal 1E in Kombination mit dem Merkmal 1C/1D ist durch den sich bei den Akten befindlichen Stand der Technik nicht nahe- gelegt. Gleiches gilt für mutatis mutandis für Anspruch 13. Erfinderische Tätigkeit ausgehend von EP 011 83. Die Ausführungen der Klägerin ausgehend von der EP 011 basieren auf der Annahme, dass das Merkmal 1B nicht ausdrücklich offenbart sei, wenn «Tonmuster» keine akustischen Sprachmuster umfassen würden. Die akustischen Sprachnachrichten bewirkten dieselbe technische Wir- kung, nämlich die akustische Benutzerführung, wie die akustischen To n - muster gemäss EP 011. Das Ersetzen der Tonmuster durch Sprachnachrichten zur akustischen Signalisierung der Suchrichtung an den Benutzer müsse als technisch
O2023_012 Seite 58 äquivalentes Mittel beurteilt werden. Dem Fachmann sei die Gleichwer- tigkeit dieser technischen Mittel aus seinem allgemeinen Fachwissen be- kannt. Ausgehend von EP 011 könne die objektive technische Aufgabe formuliert werden als die Bereitstellung eines alternativen akustischen Signals zu den akustischen Signalen (Tonmuster) gemäss EP 011, zur Erzielung derselben Wirkung. WO 721 und DE 217 aus dem gleichen technischen Gebiet würden beide eine solch alternative Lösung offenbaren, weshalb Anspruch 1 nicht erfinderisch sei. Nachdem sie in der Replik keine weiteren Ausführungen zur erfinderi- schen Tätigkeit ausgehend von EP 011 machte, führt die Klägerin in der Stellungnahme zu den Dupliknoven aus, es sei naheliegend, dass der Fachmann sich überlege, ob Funktionen aus anderen LVS in die Ausfüh- rungsform gemäss EP 011 integriert werden können. Die Änderung eines Tonmusters in eine Sprachnachricht sei dabei eine Banalität und z.B. durch die Offenbarung in Abs. [0020] oder [0022] direkt vorgegeben. Es sei naheliegend, eine solche komplexe Anweisung (d.h. ein bestimmtes akustisches Signal) mit einem anderen akustischen Signal mit einer iden- tischen Anweisung zu ersetzen, z.B. einer Nachricht. 84. Die Beklagte entgegnet, dass die Erfindung gemäss Streitpatent nicht ei- nen Ersatz von Tonmustern durch Sprachnachrichten lehre, sondern das Zusammenspiel von beiden. Tonmuster einerseits und Sprachnachrichten andererseits seien nicht gleichwirkend. Tonmuster und Sprachnachrichten seien auch nicht äquivalent, da sie nicht dieselbe Funktion im Hinblick auf dasselbe Ergebnis erfüllten. Ton- muster gäben als ständig wiederholtes Motiv der suchenden Person ein kontinuierliches, ständiges Feedback, was – insbesondere, wenn ent- sprechend Übung vorhanden sei – ein sehr unmittelbares und intuitives Folgen der Feldlinien ermögliche. Sprachnachrichten seien im Gegensatz dazu viel weniger unmittelbar und erfüllten diese Funktion des kontinuier- lichen, intuitiven Ausrichtens auf die Feldlinien nicht. Sie können gemäss der Beklagten auch nicht dasselbe Ergebnis erzielen. Ein Ersetzen der Tonmuster gemäss EP 011 durch Sprachnachrichten würde laut der Be- klagten auch nicht zur beanspruchten Erfindung führen, weil das Streitpa- tent sowohl Tonsignale (bspw. Tonmuster) als auch eine Sprachausgabe
O2023_012 Seite 59 vorsehe und die Ausgabe der Tonsignale während der Sprachausgabe unterdrückt würde oder in reduzierter Lautstärke erfolge. Ausgehend von EP 011 bestehe die objektive technische Aufgabe darin, die Vorrichtung von EP 011 so weiterzuentwickeln, dass die Suche ver- einfacht und optimiert wird. Der Fachmann würde gemäss der Beklagten bei der Suche nach einer Lösung der objektiven technischen Aufgabe weder WO 721 noch DE 217 konsultieren, da beide Schriften ausdrücklich Abstand nähmen von der Ortungstechnik der EP 011, bei der die Feldlinien eines vom verschütte- ten Gerät ausgesandten Signals zur Ortung durch die suchende Person verwendet werden. Falls der Fachmann doch WO 721 oder DE 217 heranziehen würde, wür- de er gemäss der Beklagten nicht zur beanspruchten Erfindung gelangen, sondern zu einem System nur mit Ausgabe über Display und/oder Sprachausgabe, nicht aber zu einem System mit den Merkmalen 1C und 1E. Auf eine Kombination von Sprachausgabe und Tonsignalen fände der Fachmann in EP 011, WO 721 oder DE 217 keine Hinweise. 85. Die Klägerin macht ihre Ausführungen basierend auf der Annahme, dass nur das Merkmal 1B bzw. 13B in EP 011 nicht offenbart sei. Tatsächlich wird in der EP 011 auch das Merkmal 1E/13E nicht offenbart (vorstehend E. 63). Soweit die Klägerin darauf abstellt, dass akustische Sprachnachrichten dieselbe technische Wirkung hätten wie die akustischen Signale der EP 011, trifft dies insoweit zu, als es um das Leiten der suchenden Per- son geht. Dass eine Sprachnachricht grundsätzlich eine Alternative zu ei- nem Tonmuster sein kann, ergibt sich durchaus aus WO 721 oder DE 217. Wenn die objektive Aufgabe ausgehend von EP 011 (wie von der Klägerin ausgeführt) darin besteht, eine Alternative zu einem Tonmuster bereitzu- stellen, würde der Fachmann möglichweise die Lehre gemäss EP 011 (mit einem Tonmuster) durch eine Sprachausgabe wie in WO 721 oder DE 217 beschrieben ersetzen. Sie würde dabei aber bei der Lösung von WO 721 oder DE 217 und nicht bei der beanspruchten Lehre landen, weil das Tonmuster eben ersetzt worden wäre.
O2023_012 Seite 60 Allerdings ist die objektive Aufgabe «Bereitstellen einer Alternative» vor dem Hintergrund der zusätzlichen unterscheidenden Merkmale wie vor- stehend ausgeführt ohnehin nicht korrekt. Das massgebliche Unterschei- dungsmerkmal ist die Ausgabe sowohl eines Tonsignals und als auch ei- ner Sprachnachricht. Die objektive technische Aufgabe ist daher, wie von der Beklagten vorgetragen, die Lehre der EP 011 so weiterzuentwi- ckeln, dass die Suche vereinfacht und optimiert wird. Es gibt aus den Sekundärdokumenten DE 217 oder WO 721 keine Veran- lassung, das Tonsignal der EP 011 beizubehalten und zusätzlich eine Sprachnachricht vorzusehen, die ebenfalls mit der Suche zusammen- hängt. Der Gegenstand von Anspruch 1 beruht daher ausgehend von der Ausführungsform gemäss EP 011 auf erfinderischer Tätigkeit. Dasselbe gilt mutatis mutandis für Anspruch 13. Ob die Unterdrückung des zusätzlichen Tonsignals gemäss Merkmal 1E durch EP 011 offenbart oder vor dem Hintergrund das allgemeinen Fach- wissens naheliegend ist, ist nicht massgeblich, da zwei unterschiedliche Arten von akustischen Signalen (Sprachnachricht und Tonsignal) gemäss Anspruch 1 des Streitpatents weder in der EP 011 noch der DE 217 oder der WO 721 offenbart werden und damit auch nicht nahegelegt sind. 86. Damit erweist sich das Streitpatent in der erteilten Fassung als nicht rechtsbeständig: Es fehlt die erfinderische Tätigkeit gegenüber der EP 679 in Verbindung mit Fachwissen oder der US 857 sowie gegenüber einem herkömmlichen LVS in Verbindung mit der EP 679 und Fachwis- sen. Es ist zu prüfen, ob es in einer der eingeschränkten Fassungen ge- mäss Hilfsanträgen rechtsbeständig ist. Hilfsantrag 1 87. Anspruch 1 gemäss Hilfsantrag 1 (und analog der unabhängige Verfah- rensanspruch 11) umfasst entweder zusätzlich die Merkmale des abhän- gigen Anspruchs 2 oder die Merkmale des erteilten abhängigen An- spruchs 3. Die erteilten abhängigen Ansprüche 2 und 3 präzisieren, wel- che Ereignisse eine Sprachnachricht auslösen: dass die Steuerungseinrichtung (24) dazu ausgebildet ist, dann den wenigstens einen Lautsprecher (22) zum Ausgeben der zumindest ei- nen Sprachnachricht anzusteuern, wenn die Empfangseinheit (16) ei-
O2023_012 Seite 61 ne Veränderung einer empfangenen Stärke und/oder einer empfange- nen Qualität des Sendesignals (30) des weiteren Lawinen- Verschütteten-Suchgeräts (32) und/oder eine Veränderung einer Rich- tung erfasst, aus welcher das Sendesignal (30) des weiteren Lawinen- Verschütteten-Suchgeräts (32) kommt (Anspruch 2); oder dass die Steuerungseinrichtung (24) dazu ausgebildet ist, durch Aus- werten des von der Empfangseinheit (16) empfangenen Sendesignals (30) einen Abstand von dem weiteren Lawinen-Verschütteten- Suchgerät (32) abzuschätzen, und den wenigstens einen Lautsprecher (22) dann zum Ausgeben der zumindest einen Sprachnachricht anzu- steuern, wenn der Abstand geringer oder eine Zunahme des Abstands größer ist als ein vorbestimmter Schwellenwert (Anspruch 3).
Die Klägerin macht in der Stellungnahme zur Duplik mangelnde Neuheit und erfinderische Tätigkeit der Ansprüche 1 und 11 gemäss Hilfsanträ- gen 1 bis 5 gegenüber EP 679, WO 721, DE 217 und EP 011 geltend und verweist dazu auf die Stellungnahme zur Duplik, sowie auf die Klage- schrift (zu WO 721, zu DE 217 und zu EP 011). Weiter behauptet die Klägerin, sofern die geänderten Ansprüche als neu betrachtet würden, beruhten sie ausgehend von EP 679, WO 721, DE 217 und EP 011 nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Sie verweist auf die Ausführungen zu WO 721, DE 217 und EP 011 in der Klage, in der Replik und in der Stellungnahme zur Duplik. Diese Ausführungen würden ent- sprechend auch für EP 679 gelten. Schliesslich fehle es den Hilfsanträ- gen 1-5 auch ausgehend vom klassischen LVS-Gerät, wie etwa in der US 423 beschrieben, an erfinderischer Tätigkeit. Die abhängigen Ansprüche 2 und 3 (und damit die Hilfsanträge 1-5) wür- den ausschliesslich Standard-Ereignisse beschreiben, die im Zusam- menhang mit dem Suchvorgang mittels eines LVS aufträten. Wenn daher in einer Druckschrift die Kombination von Sprach- und Tonführung in ei- nem LVS offenbart sei – wie bei EP 679 –, lese der Fachmann mit, dass für eben diese Standard-Ereignisse Sprachnachrichten ausgegeben wer- den sollen. Wenn einmal die Sprachführung integriert sei, stelle sich dem Fachmann unmittelbar und zwingend die Frage, für welche Ereignisse eine Sprach-
O2023_012 Seite 62 nachricht ausgegeben werden solle. Es sei dabei ausgehend von einem klassischen LVS naheliegend, dass er auf die Standard-Ereignisse zu- rückgreife, die im Zusammenhang mit der Peilungssuche aufträten. In Zusammenhang mit WO 721 führt die Klägerin aus, dass S. 12 offen- bare, dass die erwähnten Ereignisse (insb. Abfallen der Empfangsquali- tät) zu Sprachnachrichten führen können. Ausserdem offenbare WO 721 auf S. 11 und S. 12 die Angabe von Richtungs- oder Entfernungsinforma- tionen. In Zusammenhang mit dem erteilten Anspruch 2 führt sie aus, dass die DE 217 eine Sprachnachricht in Abhängigkeit von einer Veränderung der Signalstärke oder Qualität ausgebe. In DE 217 sei ausserdem beschrie- ben, dass eine Entfernung in Sprachsignale verarbeitet werde. An- spruch 3 sei durch DE 217 aufgrund der Offenbarung in Anspruch 7 und auf S. 6, Abs. 3, vorweggenommen. Im Zusammenhang mit EP 011 bezieht sich die Klägerin auf verschiedene Textstellen in EP 011, die Tonmuster in Abhängigkeit von Stärke, Qualität oder Raumwinkel offenbaren. In der Replik und der Stellungnahme zur Duplik äussert sie sich nicht dazu. 88. Die Beklagte bezieht sich hinsichtlich der Neuheit und des Nicht- Naheliegens der Ansprüche 2 und 3, soweit diese von der Klägerin in der Klage in Frage gestellt worden seien, auf die Klageantwort. Ausserdem könne sowohl bei WO 721 als auch bei DE 217 das sprach- gesteuerte Leiten zu der aufzufindenden Person überhaupt erst dann stattfinden, wenn das Empfangsgerät das Ortungssignal erhalten habe und der Ort, an dem sich das Sendegerät befindet, bestimmt worden sei. Wenn aber der Ort bereits bekannt sei, ergebe es überhaupt keinen Sinn, eine empfangene Stärke oder eine empfangene Qualität des Ortungssig- nals zu berücksichtigen und den Lautsprecher zum Ausgeben einer Sprachnachricht anzusteuern. Die WO 721 oder die DE 217 würden dem Fachmann nicht nahelegen, eine Veränderung einer Richtung, aus der das Ortungssignal empfangen wird, als Auslöser zum Ausgeben einer Sprachnachricht zu verwenden. Die Richtung, aus der das Empfangsge- rät das Ortungssignal empfängt, spiele ausserdem für das Ermitteln der Position des Sendegeräts überhaupt keine Rolle.
O2023_012 Seite 63 Die Feststellung eines Unterschreitens eines vorbestimmten Schwellenwerts des Abstands oder einer Zunahme des Abstands über einen vorbestimmten Schwellenwert hinaus gemäss Anspruch 3 beinhalte ein wiederholtes Abschätzen des Abstands durch Auswerten jeweils empfangener Sendesignale des weiteren LVS. Eine solche Vorgehensweise sei ausgehend von der WO 721 oder der DE 217 für den Fachmann nicht naheliegend, weil die GPS-gestützte Zielführung zu der verschütteten Teileinheit voraussetze, dass der Zielort bereits bekannt ist, zu dem der Benutzer sprachgesteuert geleitet werden soll. Die Klägerin habe ausgehend von EP 679 nicht substanziiert zu An- spruch 2 oder Anspruch 3 vorgetragen und es sei nicht substanziiert be- stritten, dass sich auch die zusätzlichen Merkmale des Anspruchs 1 ge- mäss Hilfsantrag 1 neu und nicht-naheliegend von EP 679 abheben wür- den. Neuheit 89. Nachdem, wie vorstehend in E. 49 ff. ausgeführt, die erteilten Ansprü- che 1 und 13 gegenüber EP 679, DE 217, WO 721, EP 011 und einem herkömmlichen LVS neu sind, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Neuheit der Ansprüche 1 und 11 gemäss Hilfsantrag 1. Da diese gegen- über den erteilten Ansprüchen zusätzliche Merkmale enthalten, sind sie auf jeden Fall neu. Erfinderische Tätigkeit 90. Entgegen dem Verweis der Klägerin in der Stellungnahme zur Duplik ent- hält die Klage und die Replik keine Ausführungen zur erfinderischen Tä- tigkeit der Ansprüche 2 und 3. In der Klage diskutiert die Klägerin die erfinderische Tätigkeit der Ansprü- che 1 und 13. Abhängige Ansprüche werden in der Klage nur im Rahmen der mangelnden Neuheit gegenüber WO 721 (Ansprüche 2-12), EP 011 (Ansprüche 2, 7 und 12) und DE 217 (Ansprüche 2, 3, 5 und 6) diskutiert. In der Replik diskutiert die Klägerin die abhängigen Ansprüche jeweils pauschal im Rahmen der Neuheit (EP 679; WO 171; EP 211), nicht je- doch im Rahmen der erfinderischen Tätigkeit.
O2023_012 Seite 64 In beiden Rechtsschriften wird somit ausschliesslich die fehlende erfinde- rische Tätigkeit der erteilten Ansprüche 1 und 13 diskutiert, was nicht überraschend ist, weil die Hilfsanträge erst mit der Duplik eingeführt wur- den. In der Stellungnahme zu Noven in der Duplik diskutiert die Klägerin die abhängigen Ansprüche (die Niederschlag in den Hilfsanträgen gefunden haben) und die Hilfsanträge im Rahmen der Neuheit gegenüber WO 721 und DE 217, nicht aber gegenüber EP 679 oder EP 011. Bei der Diskus- sion der erfinderischen Tätigkeit behauptet die Klägerin zwar, dass den Ansprüchen gemäss den Hilfsanträgen ausgehend von EP 679 und EP 011 erfinderische Tätigkeit fehle. Sie substanziiert dies aber nicht wei- ter. Da es die Klägerin unterlassen hat, die fehlende erfinderische Tätigkeit der Ansprüche 1 und 11 gemäss Hilfsantrag substanziiert zu behaupten, könnte die Prüfung hier abgebrochen werden. Zwar ist es eine Rechtsfra- ge, ob eine Erfindung auf erfinderischer Tätigkeit beruht, aber die Partei- en müssen dem Gericht das Tatsachenfundament liefern, das diese Beur- teilung erlaubt. Da die Nichtigkeitsklägerin die Beweislast für die Tatsa- chen trägt, die zur Nichtigkeit des Streitpatents führen, 51 obliegt es ihr, die entsprechenden tatsächlichen Behauptungen aufzustellen und im Bestrei- tungsfall zu beweisen. Dies hat sie unterlassen. 91. Die folgenden Erwägungen sollen trotzdem zeigen, dass das Naheliegen der eingeschränkten Ansprüche 1 und 11 gemäss Hilfsantrag 1 ausge- hend von den geltend gemachten Entgegenhaltungen nicht offensichtlich ist. Es ist zwar zutreffend, dass WO 721 die Angabe von Richtungs- oder Entfernungsinformationen offenbart (S. 11:21-25). Doch die zusätzlichen Merkmale des eingeschränkten Anspruchs 1 gemäss Hilfsantrag 1 bezie- hen sich auf die Ausgabe einer Sprachnachricht bei Veränderung einer Richtung, einer Qualität oder einer Stärke des Sendesignals des ver- schütteten LVS oder des Erreichens eines Schwellwerts des geschätzten Abstands zwischen suchendem und verschüttetem LVS. Diese konkreten Auslöser für ein Sprachsignal sind in WO 721 nicht offenbart. Die WO 721 offenbart im Gegenteil als besonders vorteilhaft, dass beim erfindungs- gemässen Verfahren bereits die einmalige Übertragung der Positionsin-
51 BPatGer, Urteil O2021_004/005 vom 20. April 2023, E. 50 – «Deferasirox».
O2023_012 Seite 65 formation der zu suchenden Person für ein erfolgreiches Auffinden genü- ge; die konventionelle Peilungssuche erfordere hingegen die ständige oder zumindest wiederholte Informationsübertragung zwischen dem ver- schütteten LVS und dem suchenden LVS (S. 3:22-29). Dies spricht dage- gen, bei der Veränderung des Sendesignals eine Sprachnachricht auszu- geben, da das Sendesignal zur erfolgreichen Ortung bei der Ausführungs- form gemäss WO 721 gar nicht ständig gemessen werden muss. Ist die Empfangsqualität des Positionssignals so schlecht, dass keine Ortsinformation des verschütteten LVS übermittelt werden kann, erfolgt bei der Ausführungsform gemäss WO 721 ein Wechsel zur konventionel- len Peilungssuche, bei der die Feldstärke des Ortungssignals zur Ortung eingesetzt wird (S. 12:14-20). Es gibt für diesen Fall keinen Hinweis auf die Ausgabe einer Sprachausgabe. Die Klägerin hat daher nicht gezeigt, dass es für den Fachmann naheliegend war, ausgehend von WO 721 zur Lehre der Ansprüche 1 und 11 gemäss Hilfsantrag 1 zu gelangen. Die Ausführungen der Klägerin mit Verweis auf mehrere sich in der Um- gebung befindende LVS gemäss S. 5 der DE 217 betreffen nicht die Aus- lösung einer Sprachnachricht aufgrund einer Signalveränderung oder des geschätzten Abstands von suchendem und verschüttetem LVS. Vielmehr führen unterschiedliche Signalstärken mehrerer verschütteter LVS dazu, dass das suchende LVS nur das stärkste Positionssignal berücksichtigt. Weil Anspruch 3 des Streitpatents die Auslösung einer Sprachnachricht bei Unterschreiten / Überschreiten eines Schwellenwerts eines Abstands zwischen suchendem und verschüttetem LVS betrifft (und nicht einfach eine Abstandsbestimmung oder Angabe des Abstands), ist der gemäss Hilfsantrag 1 eingeschränkte Anspruch 1 durch DE 217 nicht vorwegge- nommen. Seite 6, Abs. 3 der DE 217 offenbart gerade keine Sprachnach- richt, sondern eine Signalleuchte, die leuchtet, wenn der Abstand zwi- schen den LVS weniger als 1 m beträgt. Anspruch 7 betrifft keine Sprach- nachricht, die durch Unterschreiten / Überschreiten eines Sollabstands ausgelöst wird, sondern offenbart, dass die Werte für Richtung und Ent- fernung zum verschütteten LVS mittels eines Sprachprozessors akustisch ausgeben werden. Das ist nur möglich, wenn die Lage von suchendem und verschüttetem LVS zueinander bekannt ist, was bei der in DE 217 of- fenbarten Suche mit Positionssignal der Fall ist, nicht aber beim her- kömmlichen Auffinden durch Ortung. Die Klägerin hat nicht gezeigt, wel- che Veranlassung der Fachmann gehabt hätte, die Lehre der DE 217 so abzuwandeln, dass er zum Gegenstand der Erfindung gelangt.
O2023_012 Seite 66 Die Tonmuster der EP 011 sind keine Sprachnachrichten (vorne, E. 63). Wie bereits bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit der erteilten Ansprüche 1 und 13 ausgeführt, gibt es ausgehend von EP 011 keine Veranlassung, das Tonsignal der EP 011 beizubehalten und zusätzlich ei- ne Sprachnachricht vorzusehen, die ebenfalls mit der Suche zusammen- hängt (E. 85). Noch viel weniger gibt es eine Veranlassung, eine Sprach- nachricht in Abhängigkeit von der Signalstärke, -richtung oder -qualität oder bei Unter-/Überschreiten eines geschätzten Abstandes auszugeben. Die Klägerin hat sich nicht mit der erfinderischen Tätigkeit der Ansprü- che 1 und 11 gemäss Hilfsantrag 1 ausgehend von der EP 679 auseinan- dergesetzt und verweist in der Stellungnahme zur Duplik darauf, die Aus- führungen zur erfinderischen Tätigkeit ausgehend von WO 721, DE 217 und EP 011 gälten auch für EP 679 (sic!). Weil die Sprachausgabe ge- mäss Abs. [0097] der EP 679 sehr allgemein als Teil einer Sprachsteue- rung beschrieben wird, und/oder der Suchenden «akustische Anweisun- gen» erhält, enthält die EP 679 keinen Hinweis darauf, eine Sprachnach- richt in Abhängigkeit von der Signalstärke, -richtung oder -qualität oder bei Unter-/Überschreiten eines geschätzten Abstandes auszugeben. Die Behauptung der Klägerin, die auslösenden Ereignisse gemäss An- spruch 1 in der Fassung gemäss Hilfsantrag 1 seien Standard-Ereignisse, die im Zusammenhang mit der Peilungssuche aufträten, und die der Fachmann deshalb naheliegenderweise als Auslöser für die Sprachnach- richten verwende, hilft nicht weiter. Wie die Klägerin selbst schreibt, stellt sich die Frage, welche Ereignisse eine Sprachnachricht auslösen, erst, wenn eine Sprachführung in das LVS integriert ist. Indem der einge- schränkte Anspruch die Auslösung der Sprachnachricht von Eigenschaf- ten des Sendesignals oder einem ermittelten Abstand abhängig macht (insbesondere von der Veränderung der Stärke, Qualität oder Richtung des Sendesignals oder von einem durch Auswerten des Sendesignals geschätzten Abstand), schliesst er Lösungen aus, die Sprachnachrichten aufgrund von anderen Kriterien auslösen. Ein Beispiel für eine solche ausgeschlossene Lösung findet sich im Streitpatent in Abs. [0018], wo- nach bei der Detektion von Störquellen der Nutzer auffordert wird, die Suchstreifenbreite anzupassen. Bei der Suche mittels Positionssignals ist keine wiederholte Messung des Signals notwendig; es genügt, wenn die Position des verschütteten LVS einmal an das suchende LVS übermittelt wurde (WO 721, S. 3:22-29). Entsprechend ist es nicht notwendig, eine Veränderung der Stärke, Quali-
O2023_012 Seite 67 tät oder Richtung des Sendesignals zu messen. Die Klägerin hat nicht gezeigt, dass es naheliegend ist, bei einem LVS, das den Benutzer mit- tels eines Tonsignals zum Ziel führt, dem Benutzer zusätzlich Anweisun- gen in der Form von Sprachnachrichten zu geben, die von einer der im eingeschränkten Anspruch 1 genannten Eigenschaften des Sendesignals ausgelöst werden. Die eingeschränkten Ansprüche 1 und 11 gemäss Hilfsantrag 1 beruhen daher auf erfinderischer Tätigkeit. Zusammenfassung 92. Das Streitpatent beruht in der erteilten Fassung ausgehend von EP 679 in Kombination mit dem allgemeinen Fachwissen nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Hingegen erweisen sich die Fassungen der Patentansprüche gemäss Hilfsantrag 1 (Anhang H1 zur Duplik) als rechtsbeständig. Das Streitpatent ist daher teilweise nichtig und entsprechend einzuschränken. Kosten und Entschädigungsfolgen 93. Die Klägerin nennt einen Streitwert von CHF 140’000, die Beklagte einen von CHF 280’000, was CHF 20’000 pro Jahr der Restlaufzeit des Streit- patents entspreche. Auch angesichts des beschränkten Marktes für Lawi- nen-Verschütteten-Suchgeräte scheint der von der Klägerin genannte Streitwert zu tief. Praxisgemäss wird daher vom höheren Streitwert aus- gegangen. Ausgehend von einem Streitwert von CHF 280’000 ist die Entscheidge- bühr auf CHF 24’000 zu bemessen (Art. 1 KR-PatGer). 94. Die Kosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Vorliegend ist die Klägerin mit ihrem Rechtsbegehren Nr. 1 zwar durchgedrungen. Das Streitpatent erweist sich aber nur als teilweise nich- tig und in der Fassung gemäss Hilfsantrag 1 als rechtsbeständig. Da es der Klägerin nicht gelungen ist, den Schutzbereich des Streitpatents massgeblich einzuschränken, unterliegt sie weitgehend. Es rechtfertigt sich daher, dass sie 80% der Kosten trägt.
O2023_012 Seite 68 Die Kosten sind aus dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss zu be- ziehen; die Beklagte hat der Klägerin 20%, d.h. CHF 4’800, der Gerichts- kosten zu erstatten. 95. Die Entschädigung für die rechtsanwaltliche Vertretung nach Tarif beträgt ebenfalls CHF 24’000 (Art. 4, 5 KR-PatGer). Nach Verrechnung der ge- genseitigen Ansprüche schuldet die Klägerin der Beklagten unter diesem Titel CHF 14’400. 96. Die unterliegende Partei hat der obsiegenden Partei zudem Ersatz für de- ren notwendigen Auslagen zu erstatten (Art. 32 PatGG i.V.m. Art. 3 lit. a KR-PatGer; entspricht Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO). Praxisgemäss gehören die Auslagen für die patentanwaltliche Unterstützung im Prozess zu den notwendigen Auslagen. Sie sind bis zur tatsächlichen Höhe, oder, wenn diese die Entschädigung für die berufsmässige anwaltliche Vertretung gemäss Tarif übersteigt, «von der Grössenordnung her im Bereich der rechtsanwaltlichen Entschädigung» des Anwalts gemäss KR-PatGer zu erstatten. 52
Die Klägerin macht notwendige Kosten für den Patentanwalt in der Höhe von CHF 33’516 (ohne MwSt.) geltend, die Beklagte solche in der Höhe von CHF 70’590.90 (inkl. MwSt.). Die Beklagte äussert sich nicht zur Kos- tennote der Klägerin, die Klägerin erachtet die beklagtischen Kosten als zu hoch. Die notwendigen Kosten der Beklagten übersteigen die Entschädigung für den Anwalt nach Tarif um mehr als das Doppelte. Auch wenn der Schwerpunkt des vorliegenden Verfahrens auf dem Gebiet des materiel- len Patentrechts lag, müssen praxisgemäss so hohe notwendige Kosten nicht vollständig ersetzt werden. Vorliegend rechtfertigt es sich, die Er- satzfähigkeit der beklagtischen notwendigen Kosten auf die Höhe der notwendigen Kosten der Klägerin von CHF 33’516 (ohne MwSt) zu be- schränken. Nach Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche schuldet die Klägerin der Beklagten unter diesem Titel CHF 20’110 (gerundet).
52 BPatGer, Urteil O2016_009 vom 18. Dezember 2018, E. 64 – «Durchflussmessfühler»; Urteil S2018_001 vom 23. Mai 2018, E. 5; Urteil O2015_009 vom 21. März 2018, E. 11.2; Urteil O2012_43 vom 10. Juni 2016, E. 5.5.
O2023_012 Seite 69 97. Beide Parteien behaupten, die jeweils andere Partei habe durch ihr Ver- halten im Prozess unnötige Kosten verursacht. Die Beklagte moniert, die Schriftsätze der Klägerin seien unnötig wortreich und wiederholend, bis und mit der Stellungnahme zum Fachrichtervotum habe die Klägerin 400 Seiten geschrieben. Die Klägerin weist darauf hin, dass die Beklagte mit ihren elf Hilfsanträgen rund 120 Fassungen der Patentansprüche formu- liert und dadurch den Prozessstoff aufgebläht habe. Tatsächlich lässt sich der beträchtliche Umfang des Schriftenwechsels und der Akten in diesem Verfahren nicht der einen oder anderen Partei anlasten. Beide Parteien haben dazu beigetragen, das Verfahren auf- wendig zu machen. Eine Abweichung von der Kostenteilung 80/20 recht- fertigt sich durch das Verhalten der Parteien nicht. Die Klägerin schuldet der Beklagten daher insgesamt eine Parteientschä- digung von CHF 34’510 (CHF 14’400 plus CHF 20’110).
Das Bundespatentgericht beschliesst:
Das Bundespatentgericht erkennt:
O2023_012 Seite 70 erungseinrichtung (24) zum Ansteuern wenigstens eines Lautsprechers (22), wobei die Steuerungseinrichtung (24) dazu ausgebildet ist, in Abhän- gigkeit von wenigstens einem Ereignis den wenigstens einen Lautsprecher (22) zum Ausgeben zumindest einer Sprachnachricht anzusteuern, wobei das wenigstens eine Ereignis mit einer Suche nach dem wenigstens einen weiteren Lawinen-Verschütteten-Suchgerät (32) in Zusammenhang steht, wobei das Lawinen-Verschütteten-Suchgerät (10) den wenigstens einen Lautsprecher (22) aufweist und der wenigstens eine Lautsprecher (22) da- zu ausgebildet ist, wenigstens ein Tonsignal auszugeben, dadurch gekennzeichnet, dass das wenigstens eine Tonsignal mit der Suche nach dem wenigstens einen weiteren Lawinen-Verschütteten-Suchgerät (32) in Zusammenhang steht, wobei die Steuerungseinrichtung (24) dazu ausgebildet ist, den wenigs- tens einen Lautsprecher (22) derart anzusteuern, dass das wenigstens ei- ne Tonsignal während des Ausgebens der zumindest einen Sprachnach- richt unterdrückt wird oder mit einer verringerten Lautstärke ausgegeben wird, wobei die Steuerungseinrichtung (24) dazu ausgebildet ist, dann den wenigstens einen Lautsprecher (22) zum Ausgeben der zumindest einen Sprachnach- richt anzusteuern, wenn die Empfangseinheit (16) eine Veränderung einer empfangenen Stärke und/oder einer empfangenen Qualität des Sendesig- nals (30) des weiteren Lawinen- Verschütteten-Suchgeräts (32) und/oder eine Veränderung einer Richtung erfasst, aus welcher das Sendesignal (30) des weiteren Lawinen-Verschütteten-Suchgeräts (32) kommt, oder die Steuerungseinrichtung (24) dazu ausgebildet ist, durch Auswerten des von der Empfangseinheit (16) empfangenen Sendesignals (30) einen Ab- stand von dem weiteren Lawinen-Verschütteten-Suchgerät (32) abzu- schätzen, und den wenigstens einen Lautsprecher (22) dann zum Aus- geben der zumindest einen Sprachnachricht anzusteuern, wenn der Ab- stand geringer oder eine Zunahme des Abstands größer ist als ein vorbe- stimmter Schwellenwert.
Lawinen-Verschütteten-Suchgerät Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuerungseinrichtung (24) dazu ausgebildet ist, durch Auswerten des von der Empfangseinheit (16) empfangenen Sendesignals (30) eine Ge- schwindigkeit abzuschätzen, mit welcher sich ein Abstand von dem weite- ren Lawinen- Verschütteten-Suchgerät (32) verändert, insbesondere ver- ringert, und den wenigstens einen Lautsprecher (22) dann zum Ausgeben der zumindest einen Sprachnachricht anzusteuern, wenn die Geschwin- digkeit größer ist als ein vorbestimmter erster Schwellenwert oder kleiner als ein vorbestimmter zweiter Schwellenwert.
Lawinen-Verschütteten-Suchgerät nach einem der Ansprüche 1 bis 2, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuerungseinrichtung (24) dazu ausgebildet ist, als das wenigstens eine Ereignis zu berücksichtigen, ob anhand des von der Empfangseinheit
O2023_012 Seite 71 (16) empfangenen Sendesignals (30) das weitere Lawinen-Verschütteten- Suchgerät (32) zu lokalisieren ist.
Lawinen-Verschütteten-Suchgerät nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuerungseinrichtung (24) dazu ausgebildet ist, als das wenigstens eine Ereignis zu berücksichtigen, ob das Lawinen-Verschütteten-Suchgerät (10) in einen Suchmodus oder in einen von dem Suchmodus verschiedenen Modus gebracht ist.
Lawinen-Verschütteten-Suchgerät nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuerungseinrichtung (24) dazu ausgebildet ist, dann den wenigstens ei- nen Lautsprecher (22) zum Ausgeben der zumindest einen Sprachnachricht anzusteuern, wenn über eine vorbestimmte Anzahl von aufeinanderfolgenden Sendesignalen (30) des weiteren Lawinen-Verschütteten-Suchgeräts (32) hinweg eine von einem Nutzer des Lawinen-Verschütteten-Suchgeräts (10) eingeschlagene Suchrichtung von einer einzuschlagenden Suchrichtung um mehr als ein vorbestimmtes Maß abweicht und/oder eine empfangene Stärke des Sendesignals (30) des weiteren Lawinen- Verschütteten-Suchgeräts (32) um mehr als ein vorbestimmtes Maß abnimmt.
Lawinen-Verschütteten-Suchgerät nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuerungseinrichtung (24) dazu ausgebildet ist, als das wenigstens eine Ereignis wenigstens eine Bedieneingabe eines Nutzers des Lawinen- Verschütteten-Suchgeräts (10) und/oder eine Handhabung des Lawinen- Verschütteten-Suchgeräts (10) durch den Nutzer zu berücksichtigen.
Lawinen-Verschütteten-Suchgerät nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass das Lawinen-Verschütteten-Suchgerät (10) einen Speicher (26) aufweist, in welchem eine Mehrzahl von Sprachnachrichten in einer Mehrzahl von Spra- chen abgelegt ist.
Lawinen-Verschütteten-Suchgerät nach einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass das Lawinen-Verschütteten-Suchgerät (10) einen Speicher (26) aufweist, in welchem eine Mehrzahl von vorbestimmten, insbesondere in einer Mehrzahl von Sprachen vorliegenden, Texten abgelegt ist, und eine Umwandlungsein- richtung (28), mittels welcher ein jeweiliger Text in die zumindest eine, insbe- sondere in einer Mehrzahl von Sprachen auszugebende, Sprachnachricht umsetzbar ist.
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Lawinen-Verschütteten-Suchgerät nach einem der Ansprüche 1 bis 8, dadurch gekennzeichnet, dass das Lawinen-Verschütteten-Suchgerät (10) eine mittels der Steuerungsein- richtung (24) ansteuerbare Anzeigeeinheit (20) zum Anzeigen von Hinweisen für die Suche nach dem wenigstens einen weiteren Lawinen-Verschütteten- Suchgerät (32) aufweist.
Lawinen-Verschütteten-Suchgerät nach einem der Ansprüche 1 bis 9, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuerungseinrichtung (24) dazu ausgebildet ist, die Anzeigeeinheit (20) in Abhängigkeit von der zumindest einen Sprachnachricht anzusteuern, ins- besondere das Ausgeben der zumindest einen Sprachnachricht mittels des wenigstens einen Lautsprechers (22) in einer vorbestimmten zeitlichen Bezie- hung zu dem Anzeigen, insbesondere zeitgleich mit dem Anzeigen, zumin- dest eines Hinweises für die Suche nach dem wenigstens einen weiteren La- winen-Verschütteten-Suchgerät (32) auf der Anzeigeeinheit (20) zu bewirken.
Verfahren zum Betreiben eines Lawinen-Verschütteten-Suchgeräts (10), wel- ches eine Sendeeinheit (16) zum Senden wenigstens eines Sendesignals (18) aufweist, und eine Empfangseinheit (16) zum Empfangen wenigstens ei- nes Sendesignals (30), welches von wenigstens einem weiteren Lawinen- Verschütteten- Suchgerät (32) ausgegeben wird, bei welchem eine Steue- rungseinrichtung (24) des Lawinen-Verschütteten-Suchgeräts (10) wenigstens einen Lautsprecher (22) ansteuert, wobei die Steuerungseinrichtung (24) den wenigstens einen Lautsprecher (22) derart ansteuert, dass der wenigstens ei- ne Lautsprecher (22) zumindest eine Sprachnachricht ausgibt, wobei der we- nigstens eine Lautsprecher (22) von der Steuerungseinrichtung (24) in Ab- hängigkeit von wenigstens einem Ereignis angesteuert wird, welches mit einer Suche nach dem wenigstens einen weiteren Lawinen-Verschütteten- Suchgerät (32) in Zusammenhang steht, das Lawinen-Verschütteten-Suchgerät (10) den wenigstens einen Lautspre- cher (22) aufweist und der wenigstens eine Lautsprecher (22) wenigstens ein Tonsignal ausgibt, dadurch gekennzeichnet, dass das wenigstens eine Tonsignal mit der Suche nach dem wenigstens einen weiteren Lawinen-Verschütteten-Suchgerät (32) in Zusammenhang steht, wobei die Steuerungseinrichtung (24) den wenigstens einen Lautsprecher (22) derart ansteuert, dass das wenigstens eine Tonsignal während des Aus- gebens der zumindest einen Sprachnachricht unterdrückt wird oder mit einer verringerten Lautstärke ausgegeben wird, wobei die Steuerungseinrichtung (24) den wenigstens einen Lautsprecher (22) dann zum Ausgeben der zumindest einen Sprachnachricht ansteuert, wenn die Empfangseinheit (16) eine Veränderung einer empfangenen Stärke und/oder einer empfangenen Qualität des Sendesignals (30) des weiteren Lawinen-Verschütteten-Suchgeräts (32) und/oder eine Veränderung einer Richtung erfasst, aus welcher das Sendesignal (30) des weiteren Lawinen-
O2023_012 Seite 73 Verschütteten-Suchgeräts (32) kommt, oder die Steuerungseinrichtung (24) durch Auswerten des von der Empfangsein- heit (16) empfangenen Sendesignals (30) einen Abstand von dem weiteren Lawinen- Verschütteten-Suchgerät (32) abschätzt und den wenigstens einen Lautsprecher (22) dann zum Ausgeben der zumindest einen Sprachnachricht ansteuert, wenn der Abstand geringer oder eine Zunahme des Abstands grö- ßer ist als ein vorbestimmter Schwellenwert. Das IGE wird ersucht, den Schweizer Teil des europäischen Patents EP 3 466 498 B1 im Register entsprechend einzuschränken. 3. Die Entscheidgebühr in der Höhe von CHF 24’000 wird zu 80% der Klägerin und zu 20% der Beklagten auferlegt und aus dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss bezogen. Die Beklagte wird verpflich- tet, der Klägerin CHF 4’800 zu bezahlen. 4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 34’510 zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien unter Beilage des Protokolls der Hauptverhandlung und für die Beklagte die Stellungnahme der Kläge- rin vom 28. Januar 2025, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum, je gegen Empfangs- bestätigung.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt wer- den (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufas- sen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit- tel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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St. Gallen, 12. Februar 2025 Im Namen des Bundespatentgerichts Präsident Gerichtsschreiber
Dr. iur. Mark Schweizer Dr. iur. Lukas Abegg
Versand: 12.02.2025
O2023_012 Seite 75 Anhang: Fassungen der Ansprüche gemäss Hilfsanträgen Anhang H1-K 1. Lawinen-Verschütteten-Suchgerät, mit einer Sendeeinheit (16) zum Senden we- nigstens eines Sendesignals (18), einer Empfangseinheit (16) zum Empfan- gen wenigstens eines Sendesignals (30) von wenigstens einem weiteren Lawi- nen- Verschütteten-Suchgerät (32), und mit einer Steuerungseinrichtung (24) zum Ansteuern wenigstens eines Lautsprechers (22), wobei die Steuerungsein- richtung (24) dazu ausgebildet ist, in Abhängigkeit von wenigstens einem Ereig- nis den wenigstens einen Lautsprecher (22) zum Ausgeben zumindest einer Sprachnachricht anzusteuern, wobei das wenigstens eine Ereignis mit einer Su- che nach dem wenigstens einen weiteren Lawinen-Verschütteten-Suchgerät (32) in Zusammenhang steht, wobei das Lawinen-Verschütteten-Suchgerät (10) den wenigstens einen Lautsprecher (22) aufweist und der wenigstens eine Lautspre- cher (22) dazu ausgebildet ist, wenigstens ein Tonsignal auszugeben, dadurch gekennzeichnet, dass das wenigstens eine Tonsignal mit der Suche nach dem wenigstens einen weite- ren Lawinen-Verschütteten-Suchgerät (32) in Zusammenhang steht, wobei die Steuerungseinrichtung (24) dazu ausgebildet ist, den wenigstens einen Laut- sprecher (22) derart anzusteuern, dass das wenigstens eine Tonsignal während des Ausgebens der zumindest einen Sprachnachricht unterdrückt wird oder mit einer verringerten Lautstärke ausgegeben wird , wobei die Steuerungseinrichtung (24) dazu ausgebildet ist, dann den wenigstens einen Lautsprecher (22) zum Ausgeben der zumindest einen Sprachnachricht anzu- steuern, wenn die Empfangseinheit (16) eine Veränderung einer empfangenen Stärke und/oder einer empfangenen Qualität des Sendesignals (30) des weiteren Lawinen- Verschütteten-Suchgeräts (32) und/oder eine Veränderung einer Rich- tung erfasst, aus welcher das Sendesignal (30) des weiteren Lawinen- Verschütteten-Suchgeräts (32) kommt, oder die Steuerungseinrichtung (24) dazu ausgebildet ist, durch Auswerten des von der Empfangseinheit (16) empfangenen Sendesignals (30) einen Abstand von dem weiteren Lawinen-Verschütteten-Suchgerät (32) abzuschätzen, und den wenigstens einen Lautsprecher (22) dann zum Ausgeben der zumindest einen Sprachnachricht anzusteuern, wenn der Abstand geringer oder eine Zunahme des Abstands größer ist als ein vorbestimmter Schwellenwert.
Lawinen-Verschütteten-Suchgerät nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuerungseinrichtung (24) dazu ausgebildet ist, dann den wenigstens einen Lautsprecher (22) zum Ausgeben der zumindest einen Sprachnachricht anzu- steuern, wenn die Empfangseinheit (16) eine Veränderung einer empfangenen Stärke und/oder einer empfangenen Qualität des Sendesignals (30) des weiteren Lawinen- Verschütteten-Suchgeräts (32) und/oder eine Veränderung einer Rich- tung erfasst, aus welcher das Sendesignal (30) des weiteren Lawinen- Verschütteten-Suchgeräts (32) kommt.
Lawinen-Verschütteten-Suchgerät nach Anspruch 1 oder 2,
O2023_012 Seite 76 dadurch gekennzeichnet, dass die Steuerungseinrichtung (24) dazu ausgebildet ist, durch Auswerten des von der Empfangseinheit (16) empfangenen Sendesignals (30) einen Abstand von dem weiteren Lawinen-Verschütteten-Suchgerät (32) abzuschätzen, und den wenigstens einen Lautsprecher (22) dann zum Ausgeben der zumindest einen Sprachnachricht anzusteuern, wenn der Abstand geringer oder eine Zunahme des Abstands größer ist als ein vorbestimmter Schwellenwert.
bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuerungseinrichtung (24) dazu ausgebildet ist, durch Auswerten des von der Empfangseinheit (16) empfangenen Sendesignals (30) eine Geschwin- digkeit abzuschätzen, mit welcher sich ein Abstand von dem weiteren Lawinen- Verschütteten-Suchgerät (32) verändert, insbesondere verringert, und den we- nigstens einen Lautsprecher (22) dann zum Ausgeben der zumindest einen Sprachnachricht anzusteuern, wenn die Geschwindigkeit größer ist als ein vorbestimmter erster Schwellenwert oder kleiner als ein vorbestimmter zweiter Schwellenwert.
Lawinen-Verschütteten-Suchgerät nach einem der Ansprüche 1 bis 4 2, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuerungseinrichtung (24) dazu ausgebildet ist, als das wenigstens eine Ereignis zu berücksichtigen, ob anhand des von der Empfangseinheit (16) emp- fangenen Sendesignals (30) das weitere Lawinen-Verschütteten-Suchgerät (32) zu lokalisieren ist.
Lawinen-Verschütteten-Suchgerät nach einem der Ansprüche 1 bis 5 3, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuerungseinrichtung (24) dazu ausgebildet ist, als das wenigstens eine Er- eignis zu berücksichtigen, ob das Lawinen-Verschütteten-Suchgerät (10) in einen Suchmodus oder in einen von dem Suchmodus verschiedenen Modus gebracht ist.
Lawinen-Verschütteten-Suchgerät nach einem der Ansprüche 1 bis 6 4, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuerungseinrichtung (24) dazu ausgebildet ist, dann den wenigstens einen Lautsprecher (22) zum Ausgeben der zumindest einen Sprachnachricht anzusteuern, wenn über eine vorbestimmte Anzahl von aufeinanderfolgenden Sendesignalen (30) des weiteren Lawinen-Verschütteten-Suchgeräts (32) hinweg eine von einem Nutzer des Lawinen-Verschütteten-Suchgeräts (10) eingeschlagene Suchrichtung von einer einzuschlagenden Suchrichtung um mehr als ein vorbestimmtes Maß abweicht und/oder eine empfangene Stärke des Sendesignals (30) des weiteren Lawinen- Verschütteten-Suchgeräts (32) um mehr als ein vorbestimmtes Maß abnimmt.
O2023_012 Seite 77 86. Lawinen-Verschütteten-Suchgerät nach einem der Ansprüche 1 bis 75, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuerungseinrichtung (24) dazu ausgebildet ist, als das wenigstens eine Er- eignis wenigstens eine Bedieneingabe eines Nutzers des Lawinen- Verschütteten-Suchgeräts (10) und/oder eine Handhabung des Lawinen- Verschütteten-Suchgeräts (10) durch den Nutzer zu berücksichtigen.
Lawinen-Verschütteten-Suchgerät nach einem der Ansprüche 1 bis 8 6, dadurch gekennzeichnet, dass das Lawinen-Verschütteten-Suchgerät (10) einen Speicher (26) aufweist, in wel- chem eine Mehrzahl von Sprachnachrichten in einer Mehrzahl von Sprachen ab- gelegt ist.
Lawinen-Verschütteten-Suchgerät nach einem der Ansprüche 1 bis 9 7, dadurch gekennzeichnet, dass das Lawinen-Verschütteten-Suchgerät (10) einen Speicher (26) aufweist, in wel- chem eine Mehrzahl von vorbestimmten, insbesondere in einer Mehrzahl von Sprachen vorliegenden, Texten abgelegt ist, und eine Umwandlungseinrich- tung (28), mittels welcher ein jeweiliger Text in die zumindest eine, insbesondere in einer Mehrzahl von Sprachen auszugebende, Sprachnachricht umsetzbar ist.
Lawinen-Verschütteten-Suchgerät nach einem der Ansprüche 1 bis 10 8, dadurch gekennzeichnet, dass das Lawinen-Verschütteten-Suchgerät (10) eine mittels der Steuerungsein- richtung (24) ansteuerbare Anzeigeeinheit (20) zum Anzeigen von Hinweisen für die Suche nach dem wenigstens einen weiteren Lawinen-Verschütteten- Suchgerät (32) aufweist.
Lawinen-Verschütteten-Suchgerät nach einem der Ansprüche 1 bis 119, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuerungseinrichtung (24) dazu ausgebildet ist, die Anzeigeeinheit (20) in Abhängigkeit von der zumindest einen Sprachnachricht anzusteuern, insbesonde- re das Ausgeben der zumindest einen Sprachnachricht mittels des we- nigstens einen Lautsprechers (22) in einer vorbestimmten zeitlichen Beziehung zu dem Anzeigen, insbesondere zeitgleich mit dem Anzeigen, zumindest eines Hinweises für die Suche nach dem wenigstens einen weiteren Lawinen- Verschütteten-Suchgerät (32) auf der Anzeigeeinheit (20) zu bewirken.
1311 . Verfahren zum Betreiben eines Lawinen-Verschütteten-Suchgeräts (10), welches eine Sendeeinheit (16) zum Senden wenigstens eines Sendesignals (18) aufweist, und eine Empfangseinheit (16) zum Empfangen wenigstens eines Sendesignals (30), welches von wenigstens einem weiteren Lawinen- Verschütteten- Suchgerät (32) ausgegeben wird, bei welchem eine Steue-
O2023_012 Seite 78 rungseinrichtung (24) des Lawinen-Verschütteten-Suchgeräts (10) wenigstens einen Lautsprecher (22) ansteuert, wobei die Steuerungseinrichtung (24) den wenigstens einen Lautsprecher (22) derart ansteuert, dass der wenigstens eine Lautsprecher (22) zumindest eine Sprachnachricht ausgibt, wobei der wenigstens eine Lautsprecher (22) von der Steuerungseinrichtung (24) in Abhängigkeit von wenigstens einem Ereignis angesteuert wird, welches mit einer Suche nach dem wenigstens einen weiteren Lawinen-Verschütteten-Suchgerät (32) in Zusam- menhang steht, das Lawinen-Verschütteten-Suchgerät (10) den wenigstens einen Lautsprecher (22) aufweist und der wenigstens eine Lautsprecher (22) wenigstens ein Tonsig- nal ausgibt, dadurch gekennzeichnet, dass das wenigstens eine Tonsignal mit der Suche nach dem wenigstens einen weite- ren Lawinen-Verschütteten-Suchgerät (32) in Zusammenhang steht, wobei die Steuerungseinrichtung (24) den wenigstens einen Lautsprecher (22) derart ansteuert, dass das wenigstens eine Tonsignal während des Ausgebens der zu- mindest einen Sprachnachricht unterdrückt wird oder mit einer verringerten Laut- stärke ausgegeben wird , wobei die Steuerungseinrichtung (24) den wenigstens einen Lautsprecher (22) dann zum Ausgeben der zumindest einen Sprachnachricht ansteuert, wenn die Emp- fangseinheit (16) eine Veränderung einer empfangenen Stärke und/oder einer empfangenen Qualität des Sendesignals (30) des weiteren Lawinen- Verschütteten-Suchgeräts (32) und/oder eine Veränderung einer Richtung er- fasst, aus welcher das Sendesignal (30) des weiteren Lawinen-Verschütteten- Suchgeräts (32) kommt, oder die Steuerungseinrichtung (24) durch Auswerten des von der Empfangseinheit (16) empfangenen Sendesignals (30) einen Abstand von dem weiteren Lawinen- Verschütteten-Suchgerät (32) abschätzt und den wenigstens einen Lautsprecher (22) dann zum Ausgeben der zumindest einen Sprachnachricht ansteuert, wenn der Abstand geringer oder eine Zunahme des Abstands größer ist als ein vorbestimmter Schwellenwert.
Anhang H2-K 1. Lawinen-Verschütteten-Suchgerät, mit einer Sendeeinheit (16) zum Senden we- nigstens eines Sendesignals (18), einer Empfangseinheit (16) zum Empfangen wenigstens eines Sendesignals (30) von wenigstens einem weiteren Lawinen- Verschütteten-Suchgerät (32), und mit einer Steuerungseinrichtung (24) zum An- steuern wenigstens eines Lautsprechers (22), wobei die Steuerungseinrichtung (24) dazu ausgebildet ist, in Abhängigkeit von wenigstens einem Ereignis den wenigstens einen Lautsprecher (22) zum Ausgeben zumindest einer Sprachnachricht anzusteuern, wobei das wenigstens eine Ereignis mit einer Su- che nach dem wenigstens einen weiteren Lawinen- Verschütteten-Suchgerät (32) in Zusammenhang steht, wobei das Lawinen- Verschütteten-Suchgerät (10) den wenigstens einen Lautsprecher (22) aufweist und der wenigstens eine Laut- sprecher (22) dazu ausgebildet ist, wenigstens ein Tonsignal auszugeben, dadurch gekennzeichnet, dass das wenigstens eine Tonsignal mit der Suche nach dem wenigstens einen weite-
O2023_012 Seite 79 ren Lawinen-Verschütteten-Suchgerät (32) in Zusammenhang steht, wobei die Steuerungseinrichtung (24) dazu ausgebildet ist, den wenigstens einen Laut- sprecher (22) derart anzusteuern, dass das wenigstens eine Tonsignal während des Ausgebens der zumindest einen Sprachnachricht unterdrückt wird oder mit einer verringerten Lautstärke ausgegeben wird, wobei die Steuerungseinrichtung (24) dazu ausgebildet ist, dann den wenigstens einen Lautsprecher (22) zum Ausgeben der zumindest einen Sprachnachricht anzusteuern, wenn die Emp- fangseinheit (16) eine Veränderung einer empfangenen Stärke und/oder einer empfangenen Qualität des Sendesignals (30) des weiteren Lawinen- Verschütteten-Suchgeräts (32) und/oder eine Veränderung einer Richtung er- fasst, aus welcher das Sendesignal (30) des weiteren Lawinen-Verschütteten- Suchgeräts (32) kommt.
Lawinen-Verschütteten-Suchgerät nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuerungseinrichtung (24) dazu ausgebildet ist, dann den wenigstens einen Lautsprecher (22) zum Ausgeben der zumindest einen Sprachnachricht anzu- steuern, wenn die Empfangseinheit (16) eine Veränderung einer empfangenen Stärke und/oder einer empfangenen Qualität des Sendesignals (30) des weiteren Lawinen-Verschütteten-Suchgeräts (32) und/oder eine Verän- derung einer Richtung erfasst, aus welcher das Sendesignal (30) des weiteren Lawinen-Verschütteten-Suchgeräts (32) kommt.
Lawinen-Verschütteten-Suchgerät nach Anspruch 1 oder 2 , dadurch gekennzeichnet, dass die Steuerungseinrichtung (24) dazu ausgebildet ist, durch Auswerten des von der Empfangseinheit (16) empfangenen Sendesignals (30) einen Abstand von dem weiteren Lawinen-Verschütteten-Suchgerät (32) abzuschätzen, und den wenigstens einen Lautsprecher (22) dann zum Ausgeben der zumindest einen Sprachnachricht anzusteuern, wenn der Abstand geringer oder eine Zunahme des Abstands größer ist als ein vorbestimmter Schwellenwert.
Lawinen-Verschütteten-Suchgerät nach einem der Ansprüche 1 bis 3 2, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuerungseinrichtung (24) dazu ausgebildet ist, durch Auswerten des von der Empfangseinheit (16) empfangenen Sendesignals (30) eine Geschwindigkeit abzuschätzen, mit welcher sich ein Abstand von dem weiteren Lawinen- Verschütteten-Suchgerät (32) verändert, insbesondere verringert, und den we- nigstens einen Lautsprecher (22) dann zum Ausgeben der zumindest einen Sprachnachricht anzusteuern, wenn die Geschwindigkeit größer ist als ein vorbe- stimmter erster Schwellenwert oder kleiner als ein vorbestimmter zweiter Schwel- lenwert.
Lawinen-Verschütteten-Suchgerät nach einem der Ansprüche 1 bis 4 3, dadurch gekennzeichnet, dass
O2023_012 Seite 80 die Steuerungseinrichtung (24) dazu ausgebildet ist, als das wenigstens eine Er- eignis zu berücksichtigen, ob anhand des von der Empfangseinheit (16) empfan- genen Sendesignals (30) das weitere Lawinen-Verschütteten-Suchgerät (32) zu lokalisieren ist.
Lawinen-Verschütteten-Suchgerät nach einem der Ansprüche 1 bis 5 4, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuerungseinrichtung (24) dazu ausgebildet ist, als das wenigstens eine Er- eignis zu berücksichtigen, ob das Lawinen-Verschütteten-Suchgerät (10) in einen Suchmodus oder in einen von dem Suchmodus verschiedenen Modus gebracht ist.
Lawinen-Verschütteten-Suchgerät nach einem der Ansprüche 1 bis 6 5, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuerungseinrichtung (24) dazu ausgebildet ist, dann den wenigstens einen Lautsprecher (22) zum Ausgeben der zumindest einen Sprachnachricht anzu- steuern, wenn über eine vorbestimmte Anzahl von aufeinanderfolgenden Sende- signalen (30) des weiteren Lawinen-Verschütteten-Suchgeräts (32) hinweg eine von einem Nutzer des Lawinen-Verschütteten-Suchgeräts (10) eingeschlagene Suchrichtung von einer einzuschlagenden Suchrichtung um mehr als ein vorbe- stimmtes Maß abweicht und/oder eine empfangene Stärke des Sendesignals (30) des weiteren Lawinen-Verschütteten-Suchgeräts (32) um mehr als ein vor- bestimmtes Maß abnimmt.
Lawinen-Verschütteten-Suchgerät nach einem der Ansprüche 1 bis 7 6, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuerungseinrichtung (24) dazu ausgebildet ist, als das wenigstens eine Er- eignis wenigstens eine Bedieneingabe eines Nutzers des Lawinen- Verschütte- ten-Suchgeräts (10) und/oder eine Handhabung des Lawinen-Verschütteten- Suchgeräts (10) durch den Nutzer zu berücksichtigen.
Lawinen-Verschütteten-Suchgerät nach einem der Ansprüche 1 bis 8 7, dadurch gekennzeichnet, dass das Lawinen-Verschütteten-Suchgerät (10) einen Speicher (26) aufweist, in welchem eine Mehrzahl von Sprachnachrichten in einer Mehrzahl von Spra- chen abgelegt ist.
Lawinen-Verschütteten-Suchgerät nach einem der Ansprüche 1 bis 9 8, dadurch gekennzeichnet, dass das Lawinen-Verschütteten-Suchgerät (10) einen Speicher (26) aufweist, in wel- chem eine Mehrzahl von vorbestimmten, insbesondere in einer Mehrzahl von Sprachen vorliegenden, Texten abgelegt ist, und eine Umwandlungseinrichtung (28), mittels welcher ein jeweiliger Text in die zumindest eine, insbesondere in einer Mehrzahl von Sprachen auszugebende, Sprachnachricht umsetzbar ist.
O2023_012 Seite 81
Lawinen-Verschütteten-Suchgerät nach einem der Ansprüche 1 bis 10 9, dadurch gekennzeichnet, dass das Lawinen-Verschütteten-Suchgerät (10) eine mittels der Steuerungseinrich- tung (24) ansteuerbare Anzeigeeinheit (20) zum Anzeigen von Hinweisen für die Suche nach dem wenigstens einen weiteren Lawinen- Verschütteten-Suchgerät (32) aufweist.
Lawinen-Verschütteten-Suchgerät nach einem der Ansprüche 1 bis 1110 , dadurch gekennzeichnet, dass die Steuerungseinrichtung (24) dazu ausgebildet ist, die Anzeigeeinheit (20) in Abhängigkeit von der zumindest einen Sprachnachricht anzusteuern, insbeson- dere das Ausgeben der zumindest einen Sprachnachricht mittels des wenigstens einen Lautsprechers (22) in einer vorbestimmten zeitlichen Beziehung zu dem Anzeigen, insbesondere zeitgleich mit dem Anzeigen, zumindest eines Hinwei- ses für die Suche nach dem wenigstens einen weiteren Lawinen-Verschütteten- Suchgerät (32) auf der Anzeigeeinheit (20) zu bewirken.
Verfahren zum Betreiben eines Lawinen-Verschütteten-Suchgeräts (10), welches eine Sendeeinheit (16) zum Senden wenigstens eines Sendesignals (18) aufweist, und eine Empfangseinheit (16) zum Empfangen wenigstens eines Sen- designals (30), welches von wenigstens einem weiteren Lawinen- Verschütteten- Suchgerät (32) ausgegeben wird, bei welchem eine Steuerungseinrichtung (24) des Lawinen-Verschütteten-Suchgeräts (10) wenigstens einen Lautsprecher (22) ansteuert, wobei die Steuerungseinrichtung (24) den wenigstens einen Lautspre- cher (22) derart ansteuert, dass der wenigstens eine Lautsprecher (22) zumin- dest eine Sprachnachricht ausgibt, wobei der wenigstens eine Lautsprecher (22) von der Steuerungseinrichtung (24) in Abhängigkeit von wenigstens einem Ereig- nis angesteuert wird, welches mit einer Suche nach dem wenigstens einen weite- ren Lawinen-Verschütteten- Suchgerät (32) in Zusammenhang steht, das Lawinen-Verschütteten-Suchgerät (10) den wenigstens einen Lautsprecher (22) aufweist und der wenigstens eine Lautsprecher (22) wenigstens ein Tonsig- nal ausgibt, dadurch gekennzeichnet, dass das wenigstens eine Tonsignal mit der Suche nach dem wenigstens einen weite- ren Lawinen-Verschütteten-Suchgerät (32) in Zusammenhang steht, wobei die Steuerungseinrichtung (24) den wenigstens einen Lautsprecher (22) derart an- steuert, dass das wenigstens eine Tonsignal während des Ausgebens der zumin- dest einen Sprachnachricht unterdrückt wird oder mit einer verringerten Lautstär- ke ausgegeben wird , wobei die Steuerungseinrichtung (24) den wenigstens einen Lautsprecher (22) dann zum Ausgeben der zumindest einen Sprachnachricht an- steuert, wenn die Empfangseinheit (16) eine Veränderung einer empfangenen Stärke und/oder einer empfangenen Qualität des Sendesignals (30) des weiteren Lawinen-Verschütteten-Suchgeräts (32) und/oder eine Veränderung einer Rich- tung erfasst, aus welcher das Sendesignal (30) des weiteren Lawinen- Verschütteten-Suchgeräts (32) kommt.
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Anhang H3-K 1. Lawinen-Verschütteten-Suchgerät, mit einer Sendeeinheit (16) zum Senden we- nigstens eines Sendesignals (18), einer Empfangseinheit (16) zum Empfangen wenigstens eines Sendesignals (30) von wenigstens einem weiteren Lawinen- Verschütteten-Suchgerät (32), und mit einer Steuerungseinrichtung (24) zum An- steuern wenigstens eines Lautsprechers (22), wobei die Steuerungseinrichtung (24) dazu ausgebildet ist, in Abhängigkeit von wenigstens einem Ereignis den wenigstens einen Lautsprecher (22) zum Ausgeben zumindest einer Sprachnach- richt anzusteuern, wobei das wenigstens eine Ereignis mit einer Suche nach dem wenigstens einen weiteren Lawinen- Verschütteten-Suchgerät (32) in Zusam- menhang steht, wobei das Lawinen- Verschütteten-Suchgerät (10) den wenigs- tens einen Lautsprecher (22) aufweist und der wenigstens eine Lautsprecher (22) dazu ausgebildet ist, wenigstens ein Tonsignal auszugeben, dadurch gekennzeichnet, dass das wenigstens eine Tonsignal mit der Suche nach dem wenigstens einen weite- ren Lawinen-Verschütteten-Suchgerät (32) in Zusammenhang steht, wobei die Steuerungseinrichtung (24) dazu ausgebildet ist, den wenigstens einen Lautspre- cher (22) derart anzusteuern, dass das wenigstens eine Tonsignal während des Ausgebens der zumindest einen Sprachnachricht unterdrückt wird oder mit einer verringerten Lautstärke ausgegeben wird, wobei die Steuerungseinrichtung (24) dazu ausgebildet ist, durch Auswerten des von der Empfangseinheit (16) emp- fangenen Sendesignals (30) einen Abstand von dem weiteren Lawinen- Verschütteten-Suchgerät (32) abzuschätzen, und den wenigstens einen Laut- sprecher (22) dann zum Ausgeben der zumindest einen Sprachnachricht anzu- steuern, wenn der Abstand geringer oder eine Zunahme des Abstands größer ist als ein vorbestimmter Schwellenwert.
Lawinen-Verschütteten-Suchgerät nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuerungseinrichtung (24) dazu ausgebildet ist, dann den wenigstens einen Lautsprecher (22) zum Ausgeben der zumindest einen Sprachnachricht anzu- steuern, wenn die Empfangseinheit (16) eine Veränderung einer empfangenen Stärke und/oder einer empfangenen Qualität des Sendesignals (30) des weiteren Lawinen-Verschütteten-Suchgeräts (32) und/oder eine Veränderung einer Rich- tung erfasst, aus welcher das Sendesignal (30) des weiteren Lawinen- Verschütteten-Suchgeräts (32) kommt.
Lawinen-Verschütteten-Suchgerät nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekenn- zeichnet, dass die Steuerungseinrichtung (24) dazu ausgebildet ist, durch Auswerten des von der Empfangseinheit (16) empfangenen Sendesignals (30) einen Abstand von dem weiteren Lawinen-Verschütteten-Suchgerät (32) abzuschätzen, und den wenigstens einen Lautsprecher (22) dann zum Ausgeben der zumindest einen Sprachnachricht anzusteuern, wenn der Abstand geringer oder eine Zunahme des Abstands größer ist als ein vorbestimmter Schwellenwert.
Lawinen-Verschütteten-Suchgerät nach einem der Ansprüche 1 bis 3 2,
O2023_012 Seite 83 dadurch gekennzeichnet, dass die Steuerungseinrichtung (24) dazu ausgebildet ist, durch Auswerten des von der Empfangseinheit (16) empfangenen Sendesignals (30) eine Geschwindigkeit abzuschätzen, mit welcher sich ein Abstand von dem weiteren Lawinen- Verschütteten-Suchgerät (32) verändert, insbesondere verringert, und den we- nigstens einen Lautsprecher (22) dann zum Ausgeben der zumindest einen Sprachnachricht anzusteuern, wenn die Geschwindigkeit größer ist als ein vorbe- stimmter erster Schwellenwert oder kleiner als ein vorbestimmter zweiter Schwel- lenwert.
Lawinen-Verschütteten-Suchgerät nach einem der Ansprüche 1 bis 4 3, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuerungseinrichtung (24) dazu ausgebildet ist, als das wenigstens eine Er- eignis zu berücksichtigen, ob anhand des von der Empfangseinheit (16) empfan- genen Sendesignals (30) das weitere Lawinen-Verschütteten-Suchgerät (32) zu lokalisieren ist.
Lawinen-Verschütteten-Suchgerät nach einem der Ansprüche 1 bis 5 4, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuerungseinrichtung (24) dazu ausgebildet ist, als das wenigstens eine Er- eignis zu berücksichtigen, ob das Lawinen-Verschütteten-Suchgerät (10) in einen Suchmodus oder in einen von dem Suchmodus verschiedenen Modus gebracht ist.
Lawinen-Verschütteten-Suchgerät nach einem der Ansprüche 1 bis 6 5, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuerungseinrichtung (24) dazu ausgebildet ist, dann den wenigstens einen Lautsprecher (22) zum Ausgeben der zumindest einen Sprachnachricht anzu- steuern, wenn über eine vorbestimmte Anzahl von aufeinanderfolgenden Sende- signalen (30) des weiteren Lawinen-Verschütteten-Suchgeräts (32) hinweg eine von einem Nutzer des Lawinen-Verschütteten-Suchgeräts (10) eingeschlagene Suchrichtung von einer einzuschlagenden Suchrichtung um mehr als ein vorbe- stimmtes Maß abweicht und/oder eine empfangene Stärke des Sendesignals (30) des weiteren Lawinen-Verschütteten-Suchgeräts (32) um mehr als ein vor- bestimmtes Maß abnimmt.
Lawinen-Verschütteten-Suchgerät nach einem der Ansprüche 1 bis 7 6, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuerungseinrichtung (24) dazu ausgebildet ist, als das wenigstens eine Er- eignis wenigstens eine Bedieneingabe eines Nutzers des Lawinen-Verschütteten- Suchgeräts (10) und/oder eine Handhabung des Lawinen- Verschütteten- Suchgeräts (10) durch den Nutzer zu berücksichtigen.
Lawinen-Verschütteten-Suchgerät nach einem der Ansprüche 1 bis 8 7,
O2023_012 Seite 84 dadurch gekennzeichnet, dass das Lawinen-Verschütteten-Suchgerät (10) einen Speicher (26) aufweist, in wel- chem eine Mehrzahl von Sprachnachrichten in einer Mehrzahl von Sprachen ab- gelegt ist.
Lawinen-Verschütteten-Suchgerät nach einem der Ansprüche 1 bis 9 8, dadurch gekennzeichnet, dass das Lawinen-Verschütteten-Suchgerät (10) einen Speicher (26) aufweist, in wel- chem eine Mehrzahl von vorbestimmten, insbesondere in einer Mehrzahl von Sprachen vorliegenden, Texten abgelegt ist, und eine Umwandlungseinrichtung (28), mittels welcher ein jeweiliger Text in die zumindest eine, insbesondere in einer Mehrzahl von Sprachen auszugebende, Sprachnachricht umsetzbar ist.
Lawinen-Verschütteten-Suchgerät nach einem der Ansprüche 1 bis 10 9, dadurch gekennzeichnet, dass das Lawinen-Verschütteten-Suchgerät (10) eine mittels der Steuerungseinrich- tung (24) ansteuerbare Anzeigeeinheit (20) zum Anzeigen von Hinweisen für die Suche nach dem wenigstens einen weiteren Lawinen- Verschütteten-Suchgerät (32) aufweist.
Lawinen-Verschütteten-Suchgerät nach einem der Ansprüche 1 bis 1110 , dadurch gekennzeichnet, dass die Steuerungseinrichtung (24) dazu ausgebildet ist, die Anzeigeeinheit (20) in Abhängigkeit von der zumindest einen Sprachnachricht anzusteuern, insbeson- dere das Ausgeben der zumindest einen Sprachnachricht mittels des wenigstens einen Lautsprechers (22) in einer vorbestimmten zeitlichen Beziehung zu dem Anzeigen, insbesondere zeitgleich mit dem Anzeigen, zumindest eines Hinwei- ses für die Suche nach dem wenigstens einen weiteren Lawinen-Verschütteten- Suchgerät (32) auf der Anzeigeeinheit (20) zu bewirken.
1312 . Verfahren zum Betreiben eines Lawinen-Verschütteten-Suchgeräts (10), welches eine Sendeeinheit (16) zum Senden wenigstens eines Sendesignals (18) aufweist, und eine Empfangseinheit (16) zum Empfangen wenigstens eines Sen- designals (30), welches von wenigstens einem weiteren Lawinen- Verschütteten- Suchgerät (32) ausgegeben wird, bei welchem eine Steuerungseinrichtung (24) des Lawinen-Verschütteten-Suchgeräts (10) wenigstens einen Lautsprecher (22) ansteuert, wobei die Steuerungseinrichtung (24) den wenigstens einen Lautspre- cher (22) derart ansteuert, dass der wenigstens eine Lautsprecher (22) zumin- dest eine Sprachnachricht ausgibt, wobei der wenigstens eine Lautsprecher (22) von der Steuerungseinrichtung (24) in Abhängigkeit von wenigstens einem Ereig- nis angesteuert wird, welches mit einer Suche nach dem wenigstens einen weite- ren Lawinen-Verschütteten- Suchgerät (32) in Zusammenhang steht, das Lawinen-Verschütteten-Suchgerät (10) den wenigstens einen Lautsprecher (22) aufweist und der wenigstens eine Lautsprecher (22) wenigstens ein Tonsig- nal ausgibt,
O2023_012 Seite 85 dadurch gekennzeichnet, dass das wenigstens eine Tonsignal mit der Suche nach dem wenigstens einen weite- ren Lawinen-Verschütteten-Suchgerät (32) in Zusammenhang steht, wobei die Steuerungseinrichtung (24) den wenigstens einen Lautsprecher (22) derart an- steuert, dass das wenigstens eine Tonsignal während des Ausgebens der zu- mindest einen Sprachnachricht unterdrückt wird oder mit einer verringerten Laut- stärke ausgegeben wird , wobei die Steuerungseinrichtung (24) durch Auswerten des von der Empfangseinheit (16) empfangenen Sendesignals (30) einen Ab- stand von dem weiteren Lawinen-Verschütteten- Suchgerät (32) abschätzt und den wenigstens einen Lautsprecher (22) dann zum Ausgeben der zumindest ei- nen Sprachnachricht ansteuert, wenn der Abstand geringer oder eine Zunahme des Abstands größer ist als ein vorbestimmter Schwellenwert.
Anhang H4-K
Lawinen-Verschütteten-Suchgerät, mit einer Sendeeinheit (16) zum Senden we- nigstens eines Sendesignals (18), einer Empfangseinheit (16) zum Empfangen wenigstens eines Sendesignals (30) von wenigstens einem weiteren Lawinen- Verschütteten-Suchgerät (32), und mit einer Steuerungseinrichtung (24) zum An- steuern wenigstens eines Lautsprechers (22), wobei die Steuerungseinrichtung (24) dazu ausgebildet ist, in Abhängigkeit von wenigstens einem Ereignis den wenigstens einen Lautsprecher (22) zum Ausgeben zumindest einer Sprachnach- richt anzusteuern, wobei das wenigstens eine Ereignis mit einer Suche nach dem wenigstens einen weiteren Lawinen- Verschütteten-Suchgerät (32) in Zusam- menhang steht, wobei das Lawinen- Verschütteten-Suchgerät (10) den wenigs- tens einen Lautsprecher (22) aufweist und der wenigstens eine Lautsprecher (22) dazu ausgebildet ist, wenigstens ein Tonsignal auszugeben, dadurch gekennzeichnet, dass das wenigstens eine Tonsignal mit der Suche nach dem wenigstens einen weite- ren Lawinen-Verschütteten-Suchgerät (32) in Zusammenhang steht, wobei die Steuerungseinrichtung (24) dazu ausgebildet ist, den wenigstens einen Laut- sprecher (22) derart anzusteuern, dass das wenigstens eine Tonsignal während des Ausgebens der zumindest einen Sprachnachricht unterdrückt wird oder mit einer verringerten Lautstärke ausgegeben wird, wobei die Steuerungseinrichtung (24) dazu ausgebildet ist, dann den wenigstens einen Lautsprecher (22) zum Ausgeben der zumindest einen Sprachnachricht anzusteuern, wenn die Emp- fangseinheit (16) eine Veränderung einer empfangenen Stärke des Sendesignals (30) des weiteren Lawinen- Verschütteten-Suchgeräts (32) oder eine Verände- rung einer Richtung erfasst, aus welcher das Sendesignal (30) des weiteren La- winen-Verschütteten- Suchgeräts (32) kommt.
Lawinen-Verschütteten-Suchgerät nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuerungseinrichtung (24) dazu ausgebildet ist, dann den wenigstens einen Lautsprecher (22) zum Ausgeben der zumindest einen Sprachnachricht anzu- steuern, wenn die Empfangseinheit (16) eine Veränderung einer empfangenen Stärke und/oder einer empfangenen Qualität des Sendesignals (30) des weiteren Lawinen-Verschütteten-Suchgeräts (32) und/oder eine Veränderung einer Rich- tung erfasst, aus welcher das Sendesignal (30) des weiteren Lawinen-
O2023_012 Seite 86 Verschütteten-Suchgeräts (32) kommt.
Lawinen-Verschütteten-Suchgerät nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuerungseinrichtung (24) dazu ausgebildet ist, durch Auswerten des von der Empfangseinheit (16) empfangenen Sendesignals (30) einen Abstand von dem weiteren Lawinen-Verschütteten-Suchgerät (32) abzuschätzen, und den wenigstens einen Lautsprecher (22) dann zum Ausgeben der zumindest einen Sprachnachricht anzusteuern, wenn der Abstand geringer oder eine Zunahme des Abstands größer ist als ein vorbestimmter Schwellenwert.
Lawinen-Verschütteten-Suchgerät nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuerungseinrichtung (24) dazu ausgebildet ist, durch Auswerten des von der Empfangseinheit (16) empfangenen Sendesignals (30) eine Geschwindigkeit abzuschätzen, mit welcher sich ein Abstand von dem weiteren Lawinen- Verschütteten-Suchgerät (32) verändert, insbesondere verringert, und den we- nigstens einen Lautsprecher (22) dann zum Ausgeben der zumindest einen Sprachnachricht anzusteuern, wenn die Geschwindigkeit größer ist als ein vorbe- stimmter erster Schwellenwert oder kleiner als ein vorbestimmter zweiter Schwel- lenwert.
Lawinen-Verschütteten-Suchgerät nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuerungseinrichtung (24) dazu ausgebildet ist, als das wenigstens eine Er- eignis zu berücksichtigen, ob anhand des von der Empfangseinheit (16) empfan- genen Sendesignals (30) das weitere Lawinen-Verschütteten-Suchgerät (32) zu lokalisieren ist.
Lawinen-Verschütteten-Suchgerät nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuerungseinrichtung (24) dazu ausgebildet ist, als das wenigstens eine Er- eignis zu berücksichtigen, ob das Lawinen-Verschütteten-Suchgerät (10) in einen Suchmodus oder in einen von dem Suchmodus verschiedenen Modus gebracht ist.
Lawinen-Verschütteten-Suchgerät nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuerungseinrichtung (24) dazu ausgebildet ist, dann den wenigstens einen Lautsprecher (22) zum Ausgeben der zumindest einen Sprachnachricht anzu- steuern, wenn über eine vorbestimmte Anzahl von aufeinanderfolgenden Sende- signalen (30) des weiteren Lawinen-Verschütteten-Suchgeräts (32) hinweg eine von einem Nutzer des Lawinen-Verschütteten-Suchgeräts (10) eingeschlagene Suchrichtung von einer einzuschlagenden Suchrichtung um mehr als ein vorbe- stimmtes Maß abweicht und/oder eine empfangene Stärke des Sendesignals
O2023_012 Seite 87 (30) des weiteren Lawinen-Verschütteten-Suchgeräts (32) um mehr als ein vor- bestimmtes Maß abnimmt.
Lawinen-Verschütteten-Suchgerät nach einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet ist, dass die Steuerungseinrichtung (24) dazu ausgebildet ist, als das wenigstens eine Er- eignis wenigstens eine Bedieneingabe eines Nutzers des Lawinen- Verschütte- ten-Suchgeräts (10) und/oder eine Handhabung des Lawinen- Verschütteten- Suchgeräts (10) durch den Nutzer zu berücksichtigen.
Lawinen-Verschütteten-Suchgerät nach einem der Ansprüche 1 bis 8, dadurch gekennzeichnet, dass das Lawinen-Verschütteten-Suchgerät (10) einen Speicher (26) aufweist, in wel- chem eine Mehrzahl von Sprachnachrichten in einer Mehrzahl von Sprachen ab- gelegt ist.
Lawinen-Verschütteten-Suchgerät nach einem der Ansprüche 1 bis 9, dadurch gekennzeichnet, dass das Lawinen-Verschütteten-Suchgerät (10) einen Speicher (26) aufweist, in wel- chem eine Mehrzahl von vorbestimmten, insbesondere in einer Mehrzahl von Sprachen vorliegenden, Texten abgelegt ist, und eine Umwandlungseinrichtung (28), mittels welcher ein jeweiliger Text in die zumindest eine, insbesondere in einer Mehrzahl von Sprachen auszugebende, Sprachnachricht umsetzbar ist.
Lawinen-Verschütteten-Suchgerät nach einem der Ansprüche 1 bis 10, dadurch gekennzeichnet, dass das Lawinen-Verschütteten-Suchgerät (10) eine mittels der Steuerungseinrich- tung (24) ansteuerbare Anzeigeeinheit (20) zum Anzeigen von Hinweisen für die Suche nach dem wenigstens einen weiteren Lawinen-Verschütteten-Suchgerät (32) aufweist.
Lawinen-Verschütteten-Suchgerät nach einem der Ansprüche 1 bis 11, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuerungseinrichtung (24) dazu ausgebildet ist, die Anzeigeeinheit (20) in Abhängigkeit von der zumindest einen Sprachnachricht anzusteuern, insbeson- dere das Ausgeben der zumindest einen Sprachnachricht mittels des wenigstens einen Lautsprechers (22) in einer vorbestimmten zeitlichen Beziehung zu dem Anzeigen, insbesondere zeitgleich mit dem Anzeigen, zumindest eines Hinwei- ses für die Suche nach dem wenigstens einen weiteren Lawinen-Verschütteten- Suchgerät (32) auf der Anzeigeeinheit (20) zu bewirken.
Verfahren zum Betreiben eines Lawinen-Verschütteten-Suchgeräts (10), welches eine Sendeeinheit (16) zum Senden wenigstens eines Sendesignals (18) aufweist, und eine Empfangseinheit (16) zum Empfangen wenigstens eines Sen-
O2023_012 Seite 88 designals (30), welches von wenigstens einem weiteren Lawinen- Verschütteten- Suchgerät (32) ausgegeben wird, bei welchem eine Steuerungseinrichtung (24) des Lawinen-Verschütteten-Suchgeräts (10) wenigstens einen Lautsprecher (22) ansteuert, wobei die Steuerungseinrichtung (24) den wenigstens einen Lautspre- cher (22) derart ansteuert, dass der wenigstens eine Lautsprecher (22) zumin- dest eine Sprachnachricht ausgibt, wobei der wenigstens eine Lautsprecher (22) von der Steuerungseinrichtung (24) in Abhängigkeit von wenigstens einem Ereig- nis angesteuert wird, welches mit einer Suche nach dem wenigstens einen weite- ren Lawinen-Verschütteten- Suchgerät (32) in Zusammenhang steht, das Lawinen-Verschütteten-Suchgerät (10) den wenigstens einen Lautsprecher (22) aufweist und der wenigstens eine Lautsprecher (22) wenigstens ein Tonsig- nal ausgibt, dadurch gekennzeichnet, dass das wenigstens eine Tonsignal mit der Suche nach dem wenigstens einen weite- ren Lawinen-Verschütteten-Suchgerät (32) in Zusammenhang steht, wobei die Steuerungseinrichtung (24) den wenigstens einen Lautsprecher (22) derart an- steuert, dass das wenigstens eine Tonsignal während des Ausgebens der zumin- dest einen Sprachnachricht unterdrückt wird oder mit einer verringerten Lautstär- ke ausgegeben wird , wobei die Steuerungseinrichtung (24) den wenigstens einen Lautsprecher (22) dann zum Ausgeben der zumindest einen Sprachnachricht an- steuert, wenn die Empfangseinheit (16) eine Veränderung einer empfangenen Stärke des Sendesignals (30) des weiteren Lawinen-Verschütteten-Suchgeräts (32) oder eine Veränderung einer Richtung erfasst, aus welcher das Sendesignal (30) des weiteren Lawinen- Verschütteten-Suchgeräts (32) kommt.
Anhang H5-K Lawinen-Verschütteten-Suchgerät, mit einer Sendeeinheit (16) zum Senden we- nigstens eines Sendesignals (18), einer Empfangseinheit (16) zum Empfangen wenigstens eines Sendesignals (30) von wenigstens einem weiteren Lawinen- Verschütteten-Suchgerät (32), und mit einer Steuerungseinrichtung (24) zum An- steuern wenigstens eines Lautsprechers (22), wobei die Steuerungseinrichtung (24) dazu ausgebildet ist, in Abhängigkeit von wenigstens einem Ereignis den wenigstens einen Lautsprecher (22) zum Ausgeben zumindest einer Sprach- nachricht anzusteuern, wobei das wenigstens eine Ereignis mit einer Suche nach dem wenigstens einen weiteren Lawinen- Verschütteten-Suchgerät (32) in Zu- sammenhang steht, wobei das Lawinen- Verschütteten-Suchgerät (10) den we- nigstens einen Lautsprecher (22) aufweist und der wenigstens eine Lautsprecher (22) dazu ausgebildet ist, wenigstens ein Tonsignal auszugeben, dadurch gekennzeichnet, dass das wenigstens eine Tonsignal mit der Suche nach dem wenigstens einen weite- ren Lawinen-Verschütteten-Suchgerät (32) in Zusammenhang steht, wobei die Steuerungseinrichtung (24) dazu ausgebildet ist, den wenigstens einen Lautspre- cher (22) derart anzusteuern, dass das wenigstens eine Tonsignal während des Ausgebens der zumindest einen Sprachnachricht unterdrückt wird oder mit einer verringerten Lautstärke ausgegeben wird, wobei die Steuerungseinrichtung (24) dazu ausgebildet ist, dann den wenigstens einen Lautsprecher (22) zum Ausge- ben der zumindest einen Sprachnachricht anzusteuern, wenn die Empfangsein- heit (16) eine Veränderung einer empfangenen Stärke des Sendesignals (30) des
O2023_012 Seite 89 weiteren Lawinen- Verschütteten-Suchgeräts (32) erfasst.
Lawinen-Verschütteten-Suchgerät nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuerungseinrichtung (24) dazu ausgebildet ist, dann den wenigstens einen Lautsprecher (22) zum Ausgeben der zumindest einen Sprachnachricht anzu- steuern, wenn die Empfangseinheit (16) eine Veränderung einer empfangenen Stärke und/oder einer empfangenen Qualität des Sendesignals (30) des weiteren Lawinen-Verschütteten-Suchgeräts (32) und/oder eine Veränderung einer Rich- tung erfasst, aus welcher das Sendesignal (30) des weiteren Lawinen- Verschütteten-Suchgeräts (32) kommt.
Lawinen-Verschütteten-Suchgerät nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuerungseinrichtung (24) dazu ausgebildet ist, durch Auswerten des von der Empfangseinheit (16) empfangenen Sendesignals (30) einen Abstand von dem weiteren Lawinen-Verschütteten-Suchgerät (32) abzuschätzen, und den wenigstens einen Lautsprecher (22) dann zum Ausgeben der zumindest einen Sprachnachricht anzusteuern, wenn der Abstand geringer oder eine Zunahme des Abstands größer ist als ein vorbestimmter Schwellenwert.
Lawinen-Verschütteten-Suchgerät nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuerungseinrichtung (24) dazu ausgebildet ist, durch Auswerten des von der Empfangseinheit (16) empfangenen Sendesignals (30) eine Geschwindigkeit abzuschätzen, mit welcher sich ein Abstand von dem weiteren Lawinen- Verschütteten-Suchgerät (32) verändert, insbesondere verringert, und den we- nigstens einen Lautsprecher (22) dann zum Ausgeben der zumindest einen Sprachnachricht anzusteuern, wenn die Geschwindigkeit größer ist als ein vorbe- stimmter erster Schwellenwert oder kleiner als ein vorbestimmter zweiter Schwel- lenwert.
Lawinen-Verschütteten-Suchgerät nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuerungseinrichtung (24) dazu ausgebildet ist, als das wenigstens eine Er- eignis zu berücksichtigen, ob anhand des von der Empfangseinheit (16) empfan- genen Sendesignals (30) das weitere Lawinen-Verschütteten-Suchgerät (32) zu lokalisieren ist.
Lawinen-Verschütteten-Suchgerät nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuerungseinrichtung (24) dazu ausgebildet ist, als das wenigstens eine Ereignis zu berücksichtigen, ob das Lawinen-Verschütteten-Suchgerät (10) in
O2023_012 Seite 90 einen Suchmodus oder in einen von dem Suchmodus verschiedenen Modus gebracht ist.
Lawinen-Verschütteten-Suchgerät nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuerungseinrichtung (24) dazu ausgebildet ist, dann den wenigstens einen Lautsprecher (22) zum Ausgeben der zumindest einen Sprachnachricht anzu- steuern, wenn über eine vorbestimmte Anzahl von aufeinanderfolgenden Sende- signalen (30) des weiteren Lawinen-Verschütteten-Suchgeräts (32) hinweg eine von einem Nutzer des Lawinen-Verschütteten-Suchgeräts (10) eingeschlagene Suchrichtung von einer einzuschlagenden Suchrichtung um mehr als ein vorbe- stimmtes Maß abweicht und/oder eine empfangene Stärke des Sendesignals (30) des weiteren Lawinen-Verschütteten-Suchgeräts (32) um mehr als ein vor- bestimmtes Maß abnimmt.
Lawinen-Verschütteten-Suchgerät nach einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuerungseinrichtung (24) dazu ausgebildet ist, als das wenigstens eine Er- eignis wenigstens eine Bedieneingabe eines Nutzers des Lawinen- Verschütteten-Suchgeräts (10) und/oder eine Handhabung des Lawinen- Ver- schütteten-Suchgeräts (10) durch den Nutzer zu berücksichtigen.
Lawinen-Verschütteten-Suchgerät nach einem der Ansprüche 1 bis 8, dadurch gekennzeichnet, dass das Lawinen-Verschütteten-Suchgerät (10) einen Speicher (26) aufweist, in wel- chem eine Mehrzahl von Sprachnachrichten in einer Mehrzahl von Sprachen ab- gelegt ist.
Lawinen-Verschütteten-Suchgerät nach einem der Ansprüche 1 bis 9, dadurch gekennzeichnet, dass das Lawinen-Verschütteten-Suchgerät (10) einen Speicher (26) aufweist, in wel- chem eine Mehrzahl von vorbestimmten, insbesondere in einer Mehrzahl von Sprachen vorliegenden, Texten abgelegt ist, und eine Umwandlungseinrichtung (28), mittels welcher ein jeweiliger Text in die zumindest eine, insbesondere in einer Mehrzahl von Sprachen auszugebende, Sprachnachricht umsetzbar ist.
Lawinen-Verschütteten-Suchgerät nach einem der Ansprüche 1 bis 10, dadurch gekennzeichnet, dass das Lawinen-Verschütteten-Suchgerät (10) eine mittels der Steuerungseinrich- tung (24) ansteuerbare Anzeigeeinheit (20) zum Anzeigen von Hinweisen für die Suche nach dem wenigstens einen weiteren Lawinen- Verschütteten-Suchgerät (32) aufweist.
O2023_012 Seite 91 12. Lawinen-Verschütteten-Suchgerät nach einem der Ansprüche 1 bis 11, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuerungseinrichtung (24) dazu ausgebildet ist, die Anzeigeeinheit (20) in Abhängigkeit von der zumindest einen Sprachnachricht anzusteuern, insbeson- dere das Ausgeben der zumindest einen Sprachnachricht mittels des wenigstens einen Lautsprechers (22) in einer vorbestimmten zeitlichen Beziehung zu dem Anzeigen, insbesondere zeitgleich mit dem Anzeigen, zumindest eines Hinwei- ses für die Suche nach dem wenigstens einen weiteren Lawinen-Verschütteten- Suchgerät (32) auf der Anzeigeeinheit (20) zu bewirken.
Anhang H6-K
O2023_012 Seite 92 nigstens einen Lautsprecher (22) aufweist und der wenigstens eine Lautsprecher (22) dazu ausgebildet ist, wenigstens ein Tonsignal auszugeben, dadurch gekennzeichnet, dass das wenigstens eine Tonsignal mit der Suche nach dem wenigstens einen weiteren Lawinen-Verschütteten-Suchgerät (32) in Zusammenhang steht, wobei die Steuerungseinrichtung (24) dazu ausgebildet ist, den wenigstens einen Lautsprecher (22) derart anzusteuern, dass das wenigstens eine Tonsignal während des Ausgebens der zumindest einen Sprachnachricht unterdrückt wird oder mit einer verringerten Lautstärke ausgegeben wird, wobei die Sende- und
Empfangseinheit (16) drei orthogonal zueinander ausgerichtete Antennen umfasst, welche in einem Sendemodus als Sendeantennen und in einem Empfangsmodus als Empfangsantennen dienen.
Lawinen-Verschütteten-Suchgerät nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuerungseinrichtung (24) dazu ausgebildet ist, dann den wenigstens einen Lautsprecher (22) zum Ausgeben der zumindest einen Sprachnachricht anzusteuern, wenn die Empfangseinheit (16) eine Veränderung einer empfangenen Stärke und/oder einer empfangenen Qualität des Sendesignals (30) des weiteren Lawinen-Verschütteten-Suchgeräts (32) und/oder eine Veränderung einer Richtung erfasst, aus welcher das Sendesignal (30) des weiteren Lawinen-Verschütteten-Suchgeräts (32) kommt.
Lawinen-Verschütteten-Suchgerät nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuerungseinrichtung (24) dazu ausgebildet ist, durch Auswerten des von der Empfangseinheit (16) empfangenen Sendesignals (30) einen Abstand von dem weiteren Lawinen-Verschütteten-Suchgerät (32) abzuschätzen, und den wenigstens einen Lautsprecher (22) dann zum Ausgeben der zumindest einen Sprachnachricht anzusteuern, wenn der Abstand geringer oder eine Zunahme des Abstands größer ist als ein vorbestimmter Schwellenwert.
Lawinen-Verschütteten-Suchgerät nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuerungseinrichtung (24) dazu ausgebildet ist, durch Auswerten des von der Empfangseinheit (16) empfangenen Sendesignals (30) eine Geschwindigkeit abzuschätzen, mit welcher sich ein Abstand von dem weiteren Lawinen- Verschütteten-Suchgerät (32) verändert, insbesondere verringert, und den we- nigstens einen Lautsprecher (22) dann zum Ausgeben der zumindest einen Sprachnachricht anzusteuern, wenn die Geschwindigkeit größer ist als ein vorbe- stimmter erster Schwellenwert oder kleiner als ein vorbestimmter zweiter Schwel- lenwert.
Lawinen-Verschütteten-Suchgerät nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuerungseinrichtung (24) dazu ausgebildet ist, als das wenigstens eine Er- eignis zu berücksichtigen, ob anhand des von der Empfangseinheit (16) empfan-
O2023_012 Seite 93 genen Sendesignals (30) das weitere Lawinen-Verschütteten-Suchgerät (32) zu lokalisieren ist.
Lawinen-Verschütteten-Suchgerät nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuerungseinrichtung (24) dazu ausgebildet ist, als das wenigstens eine Er- eignis zu berücksichtigen, ob das Lawinen-Verschütteten-Suchgerät (10) in einen Suchmodus oder in einen von dem Suchmodus verschiedenen Modus gebracht ist.
Lawinen-Verschütteten-Suchgerät nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuerungseinrichtung (24) dazu ausgebildet ist, dann den wenigstens einen Lautsprecher (22) zum Ausgeben der zumindest einen Sprachnachricht anzu- steuern, wenn über eine vorbestimmte Anzahl von aufeinanderfolgenden Sende- signalen (30) des weiteren Lawinen-Verschütteten-Suchgeräts (32) hinweg eine von einem Nutzer des Lawinen-Verschütteten-Suchgeräts (10) eingeschlagene Suchrichtung von einer einzuschlagenden Suchrichtung um mehr als ein vorbe- stimmtes Maß abweicht und/oder eine empfangene Stärke des Sendesignals (30) des weiteren Lawinen-Verschütteten-Suchgeräts (32) um mehr als ein vor- bestimmtes Maß abnimmt.
Lawinen-Verschütteten-Suchgerät nach einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuerungseinrichtung (24) dazu ausgebildet ist, als das wenigstens eine Er- eignis wenigstens eine Bedieneingabe eines Nutzers des Lawinen- Verschütte- ten-Suchgeräts (10) und/oder eine Handhabung des Lawinen-Verschütteten- Suchgeräts (10) durch den Nutzer zu berücksichtigen.
Lawinen-Verschütteten-Suchgerät nach einem der Ansprüche 1 bis 8, dadurch gekennzeichnet, dass das Lawinen-Verschütteten-Suchgerät (10) einen Speicher (26) aufweist, in welchem eine Mehrzahl von Sprachnachrichten in einer Mehrzahl von Spra- chen abgelegt ist.
Lawinen-Verschütteten-Suchgerät nach einem der Ansprüche 1 bis 9, dadurch gekennzeichnet, dass das Lawinen-Verschütteten-Suchgerät (10) einen Speicher (26) aufweist, in wel- chem eine Mehrzahl von vorbestimmten, insbesondere in einer Mehrzahl von Sprachen vorliegenden, Texten abgelegt ist, und eine Umwandlungseinrichtung (28), mittels welcher ein jeweiliger Text in die zumindest eine, insbesondere in einer Mehrzahl von Sprachen auszugebende, Sprachnachricht umsetzbar ist.
Lawinen-Verschütteten-Suchgerät nach einem der Ansprüche 1 bis 10,
O2023_012 Seite 94 dadurch gekennzeichnet, dass das Lawinen-Verschütteten-Suchgerät (10) eine mittels der Steuerungseinrich- tung (24) ansteuerbare Anzeigeeinheit (20) zum Anzeigen von Hinweisen für die Suche nach dem wenigstens einen weiteren Lawinen- Verschütteten-Suchgerät (32) aufweist.
Lawinen-Verschütteten-Suchgerät nach einem der Ansprüche 1 bis 11, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuerungseinrichtung (24) dazu ausgebildet ist, die Anzeigeeinheit (20) in Abhängigkeit von der zumindest einen Sprachnachricht anzusteuern, insbeson- dere das Ausgeben der zumindest einen Sprachnachricht mittels des wenigstens einen Lautsprechers (22) in einer vorbestimmten zeitlichen Beziehung zu dem Anzeigen, insbesondere zeitgleich mit dem Anzeigen, zumindest eines Hinweises für die Suche nach dem wenigstens einen weiteren Lawinen-Verschütteten- Suchgerät (32) auf der Anzeigeeinheit (20) zu bewirken.
Verfahren zum Betreiben eines Lawinen-Verschütteten-Suchgeräts (10), welches eine Sendeeinheit (16) zum Senden wenigstens eines Sendesignals (18) aufweist, und eine Empfangseinheit (16) zum Empfangen wenigstens eines Sen- designals (30), welches von wenigstens einem weiteren Lawinen- Verschütteten- Suchgerät (32) ausgegeben wird, bei welchem eine Steuerungseinrichtung (24) des Lawinen-Verschütteten-Suchgeräts (10) wenigstens einen Lautsprecher (22) ansteuert, wobei die Steuerungseinrichtung (24) den wenigstens einen Lautspre- cher (22) derart ansteuert, dass der wenigstens eine Lautsprecher (22) zumin- dest eine Sprachnachricht ausgibt, wobei der wenigstens eine Lautsprecher (22) von der Steuerungseinrichtung (24) in Abhängigkeit von wenigstens einem Ereig- nis angesteuert wird, welches mit einer Suche nach dem wenigstens einen weite- ren Lawinen-Verschütteten- Suchgerät (32) in Zusammenhang steht, das Lawinen-Verschütteten-Suchgerät (10) den wenigstens einen Lautsprecher (22) aufweist und der wenigstens eine Lautsprecher (22) wenigstens ein Tonsig- nal ausgibt, dadurch gekennzeichnet, dass das wenigstens eine Tonsignal mit der Suche nach dem wenigstens einen weite- ren Lawinen-Verschütteten-Suchgerät (32) in Zusammenhang steht, wobei die Steuerungseinrichtung (24) den wenigstens einen Lautsprecher (22) derart an- steuert, dass das wenigstens eine Tonsignal während des Ausgebens der zu- mindest einen Sprachnachricht unterdrückt wird oder mit einer verringerten Laut- stärke ausgegeben wird, wobei die Sende- und Empfangseinheit (16) drei ortho- gonal zueinander ausgerichtete Antennen umfasst, welche in einem Sendemo- dus als Sendeantennen und in einem Empfangsmodus als Empfangsantennen dienen.
Anhang H7-K 1. Lawinen-Verschütteten-Suchgerät, mit einer Sendeeinheit (16) zum Senden wenigstens eines Sendesignals (18), einer Empfangseinheit (16) zum Empfan- gen wenigstens eines Sendesignals (30) von wenigstens einem weiteren Lawi-
O2023_012 Seite 95 nen-Verschütteten-Suchgerät (32), und mit einer Steuerungseinrichtung (24) zum Ansteuern wenigstens eines Lautsprechers (22), wobei die Steuerungseinrich- tung (24) dazu ausgebildet ist, in Abhängigkeit von wenigstens einem Ereignis den wenigstens einen Lautsprecher (22) zum Ausgeben zumindest einer Sprach- nachricht anzusteuern, wobei das wenigstens eine Ereignis mit einer Suche nach dem wenigstens einen weiteren Lawinen-Verschütteten-Suchgerät (32) in Zu- sammenhang steht, wobei das Lawinen- Verschütteten-Suchgerät (10) den we- nigstens einen Lautsprecher (22) aufweist und der wenigstens eine Lautsprecher (22) dazu ausgebildet ist, wenigstens ein Tonsignal auszugeben, dadurch gekennzeichnet, dass das wenigstens eine Tonsignal mit der Suche nach dem wenigstens einen weite- ren Lawinen-Verschütteten-Suchgerät (32) in Zusammenhang steht, wobei die Steuerungseinrichtung (24) dazu ausgebildet ist, den wenigstens einen Lautspre- cher (22) derart anzusteuern, dass das wenigstens eine Tonsignal während des Ausgebens der zumindest einen Sprachnachricht unterdrückt wird oder mit einer verringerten Lautstärke ausgegeben wird , wobei die Steuerungseinrichtung (24) dazu ausgebildet ist, dann den wenigstens einen Lautsprecher (22) zum Ausgeben der zumindest einen Sprachnachricht anzu- steuern, wenn die Empfangseinheit (16) eine Veränderung einer empfangenen Stärke und/oder einer empfangenen Qualität des Sendesignals (30) des weiteren Lawinen-Verschütteten-Suchgeräts (32) und/oder eine Veränderung einer Rich- tung erfasst, aus welcher das Sendesignal (30) des weiteren Lawinen- Verschütteten-Suchgeräts (32) kommt, oder die Steuerungseinrichtung (24) dazu ausgebildet ist, durch Auswerten des von der Empfangseinheit (16) empfange- nen Sendesignals (30) einen Abstand von dem weiteren Lawinen-Verschütteten- Suchgerät (32) abzuschätzen, und den wenigstens einen Lautsprecher (22) dann zum Ausgeben der zumindest einen Sprachnachricht anzusteuern, wenn der bstand geringer oder eine Zunahme des Abstands größer ist als ein vorbestimm- ter Schwellenwert, wobei die Sende- und Empfangseinheit (16) drei orthogonal zueinander ausgerichtete Antennen umfasst, welche in einem Sendemodus als Sendeantennen und in einem Empfangsmodus als Empfangsantennen dienen.
awinen-Verschütteten-Suchgerät nach Anspruch 1, dadurch gekennzeich- net, dass die Steuerungseinrichtung (24) dazu ausgebildet ist, dann den wenigstens einen Lautsprecher (22) zum Ausgeben der zumindest einen Sprachnachricht anzu- steuern, wenn die Empfangseinheit (16) eine Veränderung einer empfangenen Stärke und/oder einer empfangenen Qualität des Sendesignals (30) des weiteren Lawinen-Verschütteten-Suchgeräts (32) und/oder eine Veränderung einer Rich- tung erfasst, aus welcher das Sendesignal (30) des weiteren Lawinen- Verschütteten-Suchgeräts (32) kommt.
Lawinen-Verschütteten-Suchgerät nach Anspruch 1 oder 2, dadurch ge- kennzeichnet, dass die Steuerungseinrichtung (24) dazu ausgebildet ist, durch Auswerten des von der Empfangseinheit (16) empfangenen Sendesignals (30) einen Abstand von dem weiteren Lawinen-Verschütteten-Suchgerät (32) abzuschätzen, und den wenigstens einen Lautsprecher (22) dann zum Ausgeben der zumindest einen Sprachnachricht anzusteuern, wenn der Abstand geringer oder eine Zunahme
O2023_012 Seite 96 des Abstands größer ist als ein vorbestimmter Schwellenwert.
bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuerungseinrichtung (24) dazu ausgebildet ist, durch Auswerten des von der Empfangseinheit (16) empfangenen Sendesignals (30) eine Geschwindigkeit abzuschätzen, mit welcher sich ein Abstand von dem weiteren Lawinen- Verschütteten-Suchgerät (32) verändert, insbesondere verringert, und den we- nigstens einen Lautsprecher (22) dann zum Ausgeben der zumindest einen Sprachnachricht anzusteuern, wenn die Geschwindigkeit größer ist als ein vorbe- stimmter erster Schwellenwert oder kleiner als ein vorbestimmter zweiter Schwel- lenwert.
Lawinen-Verschütteten-Suchgerät nach einem der Ansprüche 1 bis 4 2, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuerungseinrichtung (24) dazu ausgebildet ist, als das wenigstens eine Er- eignis zu berücksichtigen, ob anhand des von der Empfangseinheit (16) empfan- genen Sendesignals (30) das weitere Lawinen-Verschütteten-Suchgerät (32) zu lokalisieren ist.
Lawinen-Verschütteten-Suchgerät nach einem der Ansprüche 1 bis 5 3, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuerungseinrichtung (24) dazu ausgebildet ist, als das wenigstens eine Er- eignis zu berücksichtigen, ob das Lawinen-Verschütteten-Suchgerät (10) in einen Suchmodus oder in einen von dem Suchmodus verschiedenen Modus gebracht ist.
Lawinen-Verschütteten-Suchgerät nach einem der Ansprüche 1 bis 6 4, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuerungseinrichtung (24) dazu ausgebildet ist, dann den wenigstens einen Lautsprecher (22) zum Ausgeben der zumindest einen Sprachnachricht anzu- steuern, wenn über eine vorbestimmte Anzahl von aufeinanderfolgenden Sende- signalen (30) des weiteren Lawinen-Verschütteten-Suchgeräts (32) hinweg eine von einem Nutzer des Lawinen-Verschütteten-Suchgeräts (10) eingeschlagene Suchrichtung von einer einzuschlagenden Suchrichtung um mehr als ein vorbe- stimmtes Maß abweicht und/oder eine empfangene Stärke des Sendesignals (30) des weiteren Lawinen-Verschütteten-Suchgeräts (32) um mehr als ein vor- bestimmtes Maß abnimmt.
Lawinen-Verschütteten-Suchgerät nach einem der Ansprüche 1 bis 7 5, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuerungseinrichtung (24) dazu ausgebildet ist, als das wenigstens eine Er- eignis wenigstens eine Bedieneingabe eines Nutzers des Lawinen- Verschütte- ten-Suchgeräts (10) und/oder eine Handhabung des Lawinen- Verschütteten-
O2023_012 Seite 97 Suchgeräts (10) durch den Nutzer zu berücksichtigen.
Lawinen-Verschütteten-Suchgerät nach einem der Ansprüche 1 bis 8 6, dadurch gekennzeichnet, dass das Lawinen-Verschütteten-Suchgerät (10) einen Speicher (26) aufweist, in wel- chem eine Mehrzahl von Sprachnachrichten in einer Mehrzahl von Sprachen ab- gelegt ist.
Lawinen-Verschütteten-Suchgerät nach einem der Ansprüche 1 bis 9 7, dadurch gekennzeichnet, dass das Lawinen-Verschütteten-Suchgerät (10) einen Speicher (26) aufweist, in wel- chem eine Mehrzahl von vorbestimmten, insbesondere in einer Mehrzahl von Sprachen vorliegenden, Texten abgelegt ist, und eine Umwandlungseinrichtung (28), mittels welcher ein jeweiliger Text in die zumindest eine, insbesondere in einer Mehrzahl von Sprachen auszugebende, Sprachnachricht umsetzbar ist.
Lawinen-Verschütteten-Suchgerät nach einem der Ansprüche 1 bis 10 8, dadurch gekennzeichnet, dass das Lawinen-Verschütteten-Suchgerät (10) eine mittels der Steuerungseinrich- tung (24) ansteuerbare Anzeigeeinheit (20) zum Anzeigen von Hinweisen für die Suche nach dem wenigstens einen weiteren Lawinen- Verschütteten-Suchgerät (32) aufweist.
Lawinen-Verschütteten-Suchgerät nach einem der Ansprüche 1 bis 11 9, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuerungseinrichtung (24) dazu ausgebildet ist, die Anzeigeeinheit (20) in Abhängigkeit von der zumindest einen Sprachnachricht anzusteuern, insbeson- dere das Ausgeben der zumindest einen Sprachnachricht mittels des wenigstens einen Lautsprechers (22) in einer vorbestimmten zeitlichen Beziehung zu dem Anzeigen, insbesondere zeitgleich mit dem Anzeigen, zumindest eines Hinwei- ses für die Suche nach dem wenigstens einen weiteren Lawinen-Verschütteten- Suchgerät (32) auf der Anzeigeeinheit (20) zu bewirken.
1311 . Verfahren zum Betreiben eines Lawinen-Verschütteten-Suchgeräts (10), welches eine Sendeeinheit (16) zum Senden wenigstens eines Sendesignals (18) aufweist, und eine Empfangseinheit (16) zum Empfangen wenigstens eines Sen- designals (30), welches von wenigstens einem weiteren Lawinen- Verschütteten- Suchgerät (32) ausgegeben wird, bei welchem eine Steuerungseinrichtung (24) des Lawinen-Verschütteten-Suchgeräts (10) wenigstens einen Lautsprecher (22) ansteuert, wobei die Steuerungseinrichtung (24) den wenigstens einen Lautspre- cher (22) derart ansteuert, dass der wenigstens eine Lautsprecher (22) zumin- dest eine Sprachnachricht ausgibt, wobei der wenigstens eine Lautsprecher (22) von der Steuerungseinrichtung (24) in Abhängigkeit von wenigstens einem Ereig- nis angesteuert wird, welches mit einer Suche nach dem wenigstens einen weite- ren Lawinen-Verschütteten- Suchgerät (32) in Zusammenhang steht, das Lawinen-Verschütteten-Suchgerät (10) den wenigstens einen Lautsprecher
O2023_012 Seite 98 (22) aufweist und der wenigstens eine Lautsprecher (22) wenigstens ein Tonsig- nal ausgibt, dadurch gekennzeichnet, dass das wenigstens eine Tonsignal mit der Suche nach dem wenigstens einen weite- ren Lawinen-Verschütteten-Suchgerät (32) in Zusammenhang steht, wobei die Steuerungseinrichtung (24) den wenigstens einen Lautsprecher (22) derart an- steuert, dass das wenigstens eine Tonsignal während des Ausgebens der zu- mindest einen Sprachnachricht unterdrückt wird oder mit einer verringerten Laut- stärke ausgegeben wird , wobei die Steuerungseinrichtung (24) den wenigstens einen Lautsprecher (22) dann zum Ausgeben der zumindest einen Sprachnachricht ansteuert, wenn die Emp- fangseinheit (16) eine Veränderung einer empfangenen Stärke und/oder einer empfangenen Qualität des Sendesignals (30) des weiteren Lawinen- Verschütte- ten-Suchgeräts (32) und/oder eine Veränderung einer Richtung erfasst, aus wel- cher das Sendesignal (30) des weiteren Lawinen-Verschütteten- Suchgeräts (32) kommt, oder die Steuerungseinrichtung (24) durch Auswerten des von der Empfangseinheit (16) empfangenen Sendesignals (30) einen Abstand von dem weiteren Lawinen- Verschütteten-Suchgerät (32) abschätzt und den wenigstens einen Lautsprecher (22) dann zum Ausgeben der zumindest einen Sprachnachricht ansteuert, wenn der Abstand geringer oder eine Zunahme des Abstands größer ist als ein vorbe- stimmter Schwellenwert, wobei die Sende- und Empfangseinheit (16) drei orthogonal zueinander ausge- richtete Antennen umfasst, welche in einem Sendemodus als Sendeantennen und in einem Empfangsmodus als Empfangsantennen dienen.
Anhang H8-K
O2023_012 Seite 99 ben der zumindest einen Sprachnachricht anzusteuern, wenn die Empfangsein- heit (16) eine Veränderung einer empfangenen Stärke und/oder einer empfange- nen Qualität des Sendesignals (30) des weiteren Lawinen-Verschütteten- Suchgeräts (32) und/oder eine Veränderung einer Richtung erfasst, aus welcher das Sendesignal (30) des weiteren Lawinen-Verschütteten-Suchgeräts (32) kommt, wobei die Sende- und Empfangseinheit (16) drei orthogonal zueinander ausgerichtete Antennen umfasst, welche in einem Sendemodus als Sendean- tennen und in einem Empfangsmodus als Empfangsantennen dienen.
dadurch gekennzeichnet, dass die Steuerungseinrichtung (24) dazu ausgebildet ist, dann den wenigstens einen Lautsprecher (22) zum Ausgeben der zumindest einen Sprachnachricht anzu- steuern, wenn die Empfangseinheit (16) eine Veränderung einer empfangenen Stärke und/oder einer empfangenen Qualität des Sendesignals (30) des weiteren Lawinen-Verschütteten-Suchgeräts (32) und/oder eine Veränderung einer Rich- tung erfasst, aus welcher das Sendesignal (30) des weiteren Lawinen- Verschütteten-Suchgeräts (32) kommt.
Lawinen-Verschütteten-Suchgerät nach Anspruch 1 oder 2 , dadurch gekennzeichnet, dass die Steuerungseinrichtung (24) dazu ausgebildet ist, durch Auswerten des von der Empfangseinheit (16) empfangenen Sendesignals (30) einen Abstand von dem weiteren Lawinen-Verschütteten-Suchgerät (32) abzuschätzen, und den wenigstens einen Lautsprecher (22) dann zum Ausgeben der zumindest einen Sprachnachricht anzusteuern, wenn der Abstand geringer oder eine Zunahme des Abstands größer ist als ein vorbestimmter Schwellenwert.
Lawinen-Verschütteten-Suchgerät nach einem der Ansprüche 1 bis 3 2, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuerungseinrichtung (24) dazu ausgebildet ist, durch Auswerten des von der Empfangseinheit (16) empfangenen Sendesignals (30) eine Geschwindigkeit abzuschätzen, mit welcher sich ein Abstand von dem weiteren Lawinen- Verschütteten-Suchgerät (32) verändert, insbesondere verringert, und den we- nigstens einen Lautsprecher (22) dann zum Ausgeben der zumindest einen Sprachnachricht anzusteuern, wenn die Geschwindigkeit größer ist als ein vorbe- stimmter erster Schwellenwert oder kleiner als ein vorbestimmter zweiter Schwel- lenwert.
Lawinen-Verschütteten-Suchgerät nach einem der Ansprüche 1 bis 4 3, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuerungseinrichtung (24) dazu ausgebildet ist, als das wenigstens eine Er- eignis zu berücksichtigen, ob anhand des von der Empfangseinheit (16) empfan- genen Sendesignals (30) das weitere Lawinen-Verschütteten-Suchgerät (32) zu lokalisieren ist.
O2023_012 Seite 100
Lawinen-Verschütteten-Suchgerät nach einem der Ansprüche 1 bis 5 4, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuerungseinrichtung (24) dazu ausgebildet ist, als das wenigstens eine Er- eignis zu berücksichtigen, ob das Lawinen-Verschütteten-Suchgerät (10) in einen Suchmodus oder in einen von dem Suchmodus verschiedenen Modus gebracht ist.
Lawinen-Verschütteten-Suchgerät nach einem der Ansprüche 1 bis 6 5, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuerungseinrichtung (24) dazu ausgebildet ist, dann den wenigstens einen Lautsprecher (22) zum Ausgeben der zumindest einen Sprachnachricht anzu- steuern, wenn über eine vorbestimmte Anzahl von aufeinanderfolgenden Sende- signalen (30) des weiteren Lawinen-Verschütteten-Suchgeräts (32) hinweg eine von einem Nutzer des Lawinen-Verschütteten-Suchgeräts (10) eingeschlagene Suchrichtung von einer einzuschlagenden Suchrichtung um mehr als ein vorbe- stimmtes Maß abweicht und/oder eine empfangene Stärke des Sendesignals (30) des weiteren Lawinen-Verschütteten-Suchgeräts (32) um mehr als ein vor- bestimmtes Maß abnimmt.
Lawinen-Verschütteten-Suchgerät nach einem der Ansprüche 1 bis 7 6, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuerungseinrichtung (24) dazu ausgebildet ist, als das wenigstens eine Er- eignis wenigstens eine Bedieneingabe eines Nutzers des Lawinen- Verschütteten-Suchgeräts (10) und/oder eine Handhabung des Lawinen- Verschütteten-Suchgeräts (10) durch den Nutzer zu berücksichtigen.
Lawinen-Verschütteten-Suchgerät nach einem der Ansprüche 1 bis 8 7, dadurch gekennzeichnet, dass das Lawinen-Verschütteten-Suchgerät (10) einen Speicher (26) aufweist, in welchem eine Mehrzahl von Sprachnachrichten in einer Mehrzahl von Sprachen abgelegt ist.
Lawinen-Verschütteten-Suchgerät nach einem der Ansprüche 1 bis 9 8, dadurch gekennzeichnet, dass das Lawinen-Verschütteten-Suchgerät (10) einen Speicher (26) aufweist, in wel- chem eine Mehrzahl von vorbestimmten, insbesondere in einer Mehrzahl von Sprachen vorliegenden, Texten abgelegt ist, und eine Umwandlungseinrichtung (28), mittels welcher ein jeweiliger Text in die zumindest eine, insbesondere in einer Mehrzahl von Sprachen auszugebende, Sprachnachricht umsetzbar ist.
Lawinen-Verschütteten-Suchgerät nach einem der Ansprüche 1 bis 10 9, dadurch gekennzeichnet, dass das Lawinen-Verschütteten-Suchgerät (10) eine mittels der Steuerungseinrich- tung (24) ansteuerbare Anzeigeeinheit (20) zum Anzeigen von Hinweisen für die
O2023_012 Seite 101 Suche nach dem wenigstens einen weiteren Lawinen- Verschütteten-Suchgerät (32) aufweist.
1312 . Verfahren zum Betreiben eines Lawinen-Verschütteten-Suchgeräts (10), welches eine Sendeeinheit (16) zum Senden wenigstens eines Sendesignals (18) aufweist, und eine Empfangseinheit (16) zum Empfangen wenigstens eines Sen- designals (30), welches von wenigstens einem weiteren Lawinen-Verschütteten- Suchgerät (32) ausgegeben wird, bei welchem eine Steuerungseinrichtung (24) des Lawinen-Verschütteten-Suchgeräts (10) wenigstens einen Lautsprecher (22) ansteuert, wobei die Steuerungseinrichtung (24) den wenigstens einen Laut- sprecher (22) derart ansteuert, dass der wenigstens eine Lautsprecher (22) zu- mindest eine Sprachnachricht ausgibt, wobei der wenigstens eine Lautsprecher (22) von der Steuerungseinrichtung (24) in Abhängigkeit von wenigstens einem Ereignis angesteuert wird, welches mit einer Suche nach dem wenigstens einen weiteren Lawinen-Verschütteten- Suchgerät (32) in Zusammenhang steht, das Lawinen-Verschütteten-Suchgerät (10) den wenigstens einen Lautsprecher (22) aufweist und der wenigstens eine Lautsprecher (22) wenigstens ein Tonsig- nal ausgibt, dadurch gekennzeichnet, dass das wenigstens eine Tonsignal mit der Suche nach dem wenigstens einen weite- ren Lawinen-Verschütteten-Suchgerät (32) in Zusammenhang steht, wobei die Steuerungseinrichtung (24) den wenigstens einen Lautsprecher (22) derart an- steuert, dass das wenigstens eine Tonsignal während des Ausgebens der zu- mindest einen Sprachnachricht unterdrückt wird oder mit einer verringerten Laut- stärke ausgegeben wird , wobei die Steuerungseinrichtung (24) den wenigstens einen Lautsprecher (22) dann zum Ausgeben der zumindest einen Sprachnach- richt ansteuert, wenn die Empfangseinheit (16) eine Veränderung einer empfan- genen Stärke und/oder einer empfangenen Qualität des Sendesignals (30) des weiteren Lawinen-Verschütteten-Suchgeräts (32) und/oder eine Veränderung ei- ner Richtung erfasst, aus welcher das Sendesignal (30) des weiteren Lawinen- Verschütteten-Suchgeräts (32) kommt, wobei die Sende- und Empfangseinheit (16) drei orthogonal zueinander ausgerichtete Antennen umfasst, welche in ei- nem Sendemodus als Sendeantennen und in einem Empfangsmodus als Emp- fangsantennen dienen.
Anhang H9-K
O2023_012 Seite 102
Lawinen-Verschütteten-Suchgerät, mit einer Sendeeinheit (16) zum Senden wenigstens eines Sendesignals (18), einer Empfangseinheit (16) zum Empfangen wenigstens eines Sendesignals (30) von wenigstens einem weiteren Lawinen- Verschütteten-Suchgerät (32), und mit einer Steuerungseinrichtung (24) zum An- steuern wenigstens eines Lautsprechers (22), wobei die Steuerungseinrichtung (24) dazu ausgebildet ist, in Abhängigkeit von wenigstens einem Ereignis den wenigstens einen Lautsprecher (22) zum Ausgeben zumindest einer Sprachnach- richt anzusteuern, wobei das wenigstens eine Ereignis mit einer Suche nach dem wenigstens einen weiteren Lawinen- Verschütteten-Suchgerät (32) in Zusam- menhang steht, wobei das Lawinen-Verschütteten-Suchgerät (10) den wenigs- tens einen Lautsprecher (22) aufweist und der wenigstens eine Lautsprecher (22) dazu ausgebildet ist, wenigstens ein Tonsignal auszugeben, dadurch gekennzeichnet, dass das wenigstens eine Tonsignal mit der Suche nach dem wenigstens einen weite- ren Lawinen-Verschütteten-Suchgerät (32) in Zusammenhang steht, wobei die Steuerungseinrichtung (24) dazu ausgebildet ist, den wenigstens einen Lautspre- cher (22) derart anzusteuern, dass das wenigstens eine Tonsignal während des Ausgebens der zumindest einen Sprachnachricht unterdrückt wird oder mit einer verringerten Lautstärke ausgegeben wird, wobei die Steuerungseinrichtung (24) dazu ausgebildet ist, durch Auswerten des von der Empfangseinheit (16) emp- fangenen Sendesignals (30) einen Abstand von dem weiteren Lawinen- Verschütteten-Suchgerät (32) abzuschätzen, und den wenigstens einen Laut- sprecher (22) dann zum Ausgeben der zumindest einen Sprachnachricht anzu- steuern, wenn der Abstand geringer oder eine Zunahme des Abstands größer ist als ein vorbestimmter Schwellenwert, wobei die Sende- und Empfangseinheit (16) drei orthogonal zueinander ausgerichtete Antennen umfasst, welche in ei- nem Sendemodus als Sendeantennen und in einem Empfangsmodus als Emp- fangsantennen dienen.
Lawinen-Verschütteten-Suchgerät nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuerungseinrichtung (24) dazu ausgebildet ist, dann den wenigstens einen Lautsprecher (22) zum Ausgeben der zumindest einen Sprachnachricht anzu- steuern, wenn die Empfangseinheit (16) eine Veränderung einer empfangenen Stärke und/oder einer empfangenen Qualität des Sendesignals (30) des weiteren Lawinen-Verschütteten-Suchgeräts (32) und/oder eine Veränderung einer Rich- tung erfasst, aus welcher das Sendesignal (30) des weiteren Lawinen- Verschütteten-Suchgeräts (32) kommt.
Lawinen-Verschütteten-Suchgerät nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuerungseinrichtung (24) dazu ausgebildet ist, durch Auswerten des von der Empfangseinheit (16) empfangenen Sendesignals (30) einen Abstand von dem weiteren Lawinen-Verschütteten-Suchgerät (32) abzuschätzen, und den wenigstens einen Lautsprecher (22) dann zum Ausgeben der zumindest einen Sprachnachricht anzusteuern, wenn der Abstand geringer oder eine Zunahme des Abstands größer ist als ein vorbestimmter Schwellenwert.
O2023_012 Seite 103 43. Lawinen-Verschütteten-Suchgerät nach einem der Ansprüche 1 bis 32, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuerungseinrichtung (24) dazu ausgebildet ist, durch Auswerten des von der Empfangseinheit (16) empfangenen Sendesignals (30) eine Geschwindigkeit abzuschätzen, mit welcher sich ein Abstand von dem weiteren Lawinen- Verschütteten-Suchgerät (32) verändert, insbesondere verringert, und den we- nigstens einen Lautsprecher (22) dann zum Ausgeben der zumindest einen Sprachnachricht anzusteuern, wenn die Geschwindigkeit größer ist als ein vorbe- stimmter erster Schwellenwert oder kleiner als ein vorbestimmter zweiter Schwel- lenwert.
Lawinen-Verschütteten-Suchgerät nach einem der Ansprüche 1 bis 4 3, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuerungseinrichtung (24) dazu ausgebildet ist, als das wenigstens eine Er- eignis zu berücksichtigen, ob anhand des von der Empfangseinheit (16) empfan- genen Sendesignals (30) das weitere Lawinen-Verschütteten-Suchgerät (32) zu lokalisieren ist.
Lawinen-Verschütteten-Suchgerät nach einem der Ansprüche 1 bis 5 4, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuerungseinrichtung (24) dazu ausgebildet ist, als das wenigstens eine Er- eignis zu berücksichtigen, ob das Lawinen-Verschütteten-Suchgerät (10) in einen Suchmodus oder in einen von dem Suchmodus verschiedenen Modus gebracht ist.
Lawinen-Verschütteten-Suchgerät nach einem der Ansprüche 1 bis 6 5, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuerungseinrichtung (24) dazu ausgebildet ist, dann den wenigstens einen Lautsprecher (22) zum Ausgeben der zumindest einen Sprachnachricht anzu- steuern, wenn über eine vorbestimmte Anzahl von aufeinanderfolgenden Sende- signalen (30) des weiteren Lawinen-Verschütteten-Suchgeräts (32) hinweg eine von einem Nutzer des Lawinen-Verschütteten-Suchgeräts (10) eingeschlagene Suchrichtung von einer einzuschlagenden Suchrichtung um mehr als ein vorbe- stimmtes Maß abweicht und/oder eine empfangene Stärke des Sendesignals (30) des weiteren Lawinen-Verschütteten-Suchgeräts (32) um mehr als ein vor- bestimmtes Maß abnimmt.
Lawinen-Verschütteten-Suchgerät nach einem der Ansprüche 1 bis 7 6, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuerungseinrichtung (24) dazu ausgebildet ist, als das wenigstens eine Er- eignis wenigstens eine Bedieneingabe eines Nutzers des Lawinen- Verschütteten-Suchgeräts (10) und/oder eine Handhabung des Lawinen- Verschütteten-Suchgeräts (10) durch den Nutzer zu berücksichtigen.
O2023_012 Seite 104 98. Lawinen-Verschütteten-Suchgerät nach einem der Ansprüche 1 bis 87, dadurch gekennzeichnet, dass das Lawinen-Verschütteten-Suchgerät (10) einen Speicher (26) aufweist, in wel- chem eine Mehrzahl von Sprachnachrichten in einer Mehrzahl von Sprachen ab- gelegt ist.
Lawinen-Verschütteten-Suchgerät nach einem der Ansprüche 1 bis 9 8, dadurch gekennzeichnet, dass das Lawinen-Verschütteten-Suchgerät (10) einen Speicher (26) aufweist, in wel- chem eine Mehrzahl von vorbestimmten, insbesondere in einer Mehrzahl von Sprachen vorliegenden, Texten abgelegt ist, und eine Umwandlungseinrichtung (28), mittels welcher ein jeweiliger Text in die zumindest eine, insbesondere in einer Mehrzahl von Sprachen auszugebende, Sprachnachricht umsetzbar ist.
Lawinen-Verschütteten-Suchgerät nach einem der Ansprüche 1 bis 10 9, dadurch gekennzeichnet, dass das Lawinen-Verschütteten-Suchgerät (10) eine mittels der Steuerungseinrich- tung (24) ansteuerbare Anzeigeeinheit (20) zum Anzeigen von Hinweisen für die Suche nach dem wenigstens einen weiteren Lawinen- Verschütteten-Suchgerät (32) aufweist.
Lawinen-Verschütteten-Suchgerät nach einem der Ansprüche 1 bis 1110 , dadurch gekennzeichnet, dass die Steuerungseinrichtung (24) dazu ausgebildet ist, die Anzeigeeinheit (20) in Abhängigkeit von der zumindest einen Sprachnachricht anzusteuern, insbeson- dere das Ausgeben der zumindest einen Sprachnachricht mittels des wenigstens einen Lautsprechers (22) in einer vorbestimmten zeitlichen Beziehung zu dem Anzeigen, insbesondere zeitgleich mit dem Anzeigen, zumindest eines Hinwei- ses für die Suche nach dem wenigstens einen weiteren Lawinen-Verschütteten- Suchgerät (32) auf der Anzeigeeinheit (20) zu bewirken.
Verfahren zum Betreiben eines Lawinen-Verschütteten-Suchgeräts (10), welches eine Sendeeinheit (16) zum Senden wenigstens eines Sendesignals (18) aufweist, und eine Empfangseinheit (16) zum Empfangen wenigstens eines Sen- designals (30), welches von wenigstens einem weiteren Lawinen-Verschütteten- Suchgerät (32) ausgegeben wird, bei welchem eine Steuerungseinrichtung (24) des Lawinen-Verschütteten-Suchgeräts (10) wenigstens einen Lautsprecher (22) ansteuert, wobei die Steuerungseinrichtung (24) den wenigstens einen Lautspre- cher (22) derart ansteuert, dass der wenigstens eine Lautsprecher (22) zumin- dest eine Sprachnachricht ausgibt, wobei der wenigstens eine Lautsprecher (22) von der Steuerungseinrichtung (24) in Abhängigkeit von wenigstens einem Ereignis angesteuert wird, welches mit ei- ner Suche nach dem wenigstens einen weiteren Lawinen-Verschütteten- Such- gerät (32) in Zusammenhang steht,
O2023_012 Seite 105 das Lawinen-Verschütteten-Suchgerät (10) den wenigstens einen Lautsprecher (22) aufweist und der wenigstens eine Lautsprecher (22) wenigstens ein Tonsig- nal ausgibt, dadurch gekennzeichnet, dass das wenigstens eine Tonsignal mit der Suche nach dem wenigstens einen weite- ren Lawinen-Verschütteten-Suchgerät (32) in Zusammenhang steht, wobei die Steuerungseinrichtung (24) den wenigstens einen Lautsprecher (22) derart an- steuert, dass das wenigstens eine Tonsignal während des Ausgebens der zu- mindest einen Sprachnachricht unterdrückt wird oder mit einer verringerten Laut- stärke ausgegeben wird , wobei die Steuerungseinrichtung (24) durch Auswerten des von der Empfangseinheit (16) empfangenen Sendesignals (30) einen Ab- stand von dem weiteren Lawinen-Verschütteten- Suchgerät (32) abschätzt und den wenigstens einen Lautsprecher (22) dann zum Ausgeben der zumindest ei- nen Sprachnachricht ansteuert, wenn der Abstand geringer oder eine Zunahme des Abstands größer ist als ein vorbestimmter Schwellenwert, wobei die Sende- und Empfangseinheit (16) drei orthogonal zueinander ausge- richtete Antennen umfasst, welche in einem Sendemodus als Sendeantennen und in einem Empfangsmodus als Empfangsantennen dienen.
Anhang H10-K
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Lawinen-Verschütteten-Suchgerät nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuerungseinrichtung (24) dazu ausgebildet ist, dann den wenigstens einen Lautsprecher (22) zum Ausgeben der zumindest einen Sprachnachricht anzu- steuern, wenn die Empfangseinheit (16) eine Veränderung einer empfangenen Stärke und/oder einer empfangenen Qualität des Sendesignals (30) des weiteren Lawinen-Verschütteten-Suchgeräts (32) und/oder eine Veränderung einer Rich- tung erfasst, aus welcher das Sendesignal (30) des weiteren Lawinen- Verschütteten-Suchgeräts (32) kommt.
Lawinen-Verschütteten-Suchgerät nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuerungseinrichtung (24) dazu ausgebildet ist, durch Auswerten des von der Empfangseinheit (16) empfangenen Sendesignals (30) einen Abstand von dem weiteren Lawinen-Verschütteten-Suchgerät (32) abzuschätzen, und den wenigstens einen Lautsprecher (22) dann zum Ausgeben der zumindest einen Sprachnachricht anzusteuern, wenn der Abstand geringer oder eine Zunahme des Abstands größer ist als ein vorbestimmter Schwellenwert.
Lawinen-Verschütteten-Suchgerät nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuerungseinrichtung (24) dazu ausgebildet ist, durch Auswerten des von der Empfangseinheit (16) empfangenen Sendesignals (30) eine Geschwindigkeit abzuschätzen, mit welcher sich ein Abstand von dem weiteren Lawinen- Verschütteten-Suchgerät (32) verändert, insbesondere verringert, und den we- nigstens einen Lautsprecher (22) dann zum Ausgeben der zumindest einen Sprachnachricht anzusteuern, wenn die Geschwindigkeit größer ist als ein vorbe- stimmter erster Schwellenwert oder kleiner als ein vorbestimmter zweiter Schwel- lenwert.
Lawinen-Verschütteten-Suchgerät nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuerungseinrichtung (24) dazu ausgebildet ist, als das wenigstens eine Er- eignis zu berücksichtigen, ob anhand des von der Empfangseinheit (16) empfan- genen Sendesignals (30) das weitere Lawinen-Verschütteten-Suchgerät (32) zu lokalisieren ist.
Lawinen-Verschütteten-Suchgerät nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuerungseinrichtung (24) dazu ausgebildet ist, als das wenigstens eine Ereignis zu berücksichtigen, ob das Lawinen-Verschütteten- Suchgerät (10) in einen Suchmodus oder in einen von dem Suchmodus ver- schiedenen Modus gebracht ist.
O2023_012 Seite 107 7. Lawinen-Verschütteten-Suchgerät nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuerungseinrichtung (24) dazu ausgebildet ist, dann den wenigstens einen Lautsprecher (22) zum Ausgeben der zumindest einen Sprachnachricht anzu- steuern, wenn über eine vorbestimmte Anzahl von aufeinanderfolgenden Sende- signalen (30) des weiteren Lawinen-Verschütteten-Suchgeräts (32) hinweg eine von einem Nutzer des Lawinen-Verschütteten-Suchgeräts (10) eingeschlagene Suchrichtung von einer einzuschlagenden Suchrichtung um mehr als ein vorbe- stimmtes Maß abweicht und/oder eine empfangene Stärke des Sendesignals (30) des weiteren Lawinen-Verschütteten-Suchgeräts (32) um mehr als ein vor- bestimmtes Maß abnimmt.
Lawinen-Verschütteten-Suchgerät nach einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuerungseinrichtung (24) dazu ausgebildet ist, als das wenigstens eine Er- eignis wenigstens eine Bedieneingabe eines Nutzers des Lawinen- Verschütteten-Suchgeräts (10) und/oder eine Handhabung des Lawinen- Ver- schütteten-Suchgeräts (10) durch den Nutzer zu berücksichtigen.
Lawinen-Verschütteten-Suchgerät nach einem der Ansprüche 1 bis 8, dadurch gekennzeichnet, dass das Lawinen-Verschütteten-Suchgerät (10) einen Speicher (26) aufweist, in wel- chem eine Mehrzahl von Sprachnachrichten in einer Mehrzahl von Sprachen ab- gelegt ist.
10.Lawinen-Verschütteten-Suchgerät nach einem der Ansprüche 1 bis 9, dadurch gekennzeichnet, dass das Lawinen-Verschütteten-Suchgerät (10) einen Speicher (26) aufweist, in wel- chem eine Mehrzahl von vorbestimmten, insbesondere in einer Mehrzahl von Sprachen vorliegenden, Texten abgelegt ist, und eine Umwandlungseinrichtung (28), mittels welcher ein jeweiliger Text in die zumindest eine, insbesondere in einer Mehrzahl von Sprachen auszugebende, Sprachnachricht umsetzbar ist.
Lawinen-Verschütteten-Suchgerät nach einem der Ansprüche 1 bis 10, dadurch gekennzeichnet, dass das Lawinen-Verschütteten-Suchgerät (10) eine mittels der Steuerungseinrich- tung (24) ansteuerbare Anzeigeeinheit (20) zum Anzeigen von Hinweisen für die Suche nach dem wenigstens einen weiteren Lawinen- Verschütteten-Suchgerät (32) aufweist.
Lawinen-Verschütteten-Suchgerät nach einem der Ansprüche 1 bis 11, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuerungseinrichtung (24) dazu ausgebildet ist, die Anzeigeeinheit (20) in Abhängigkeit von der zumindest einen Sprachnachricht anzusteuern, insbeson-
O2023_012 Seite 108 dere das Ausgeben der zumindest einen Sprachnachricht mittels des wenigstens einen Lautsprechers (22) in einer vorbestimmten zeitlichen Beziehung zu dem Anzeigen, insbesondere zeitgleich mit dem Anzeigen, zumindest eines Hinwei- ses für die Suche nach dem wenigstens einen weiteren Lawinen-Verschütteten- Suchgerät (32) auf der Anzeigeeinheit (20) zu bewirken.
Anhang H11-K
O2023_012 Seite 109 dem wenigstens einen weiteren Lawinen- Verschütteten-Suchgerät (32) in Zu- sammenhang steht, wobei das Lawinen- Verschütteten-Suchgerät (10) den we- nigstens einen Lautsprecher (22) aufweist und der wenigstens eine Lautsprecher (22) dazu ausgebildet ist, wenigstens ein Tonsignal auszugeben, dadurch gekennzeichnet, dass das wenigstens eine Tonsignal mit der Suche nach dem wenigstens einen weite- ren Lawinen-Verschütteten-Suchgerät (32) in Zusammenhang steht, wobei die Steuerungseinrichtung (24) dazu ausgebildet ist, den wenigstens einen Lautspre- cher (22) derart anzusteuern, dass das wenigstens eine Tonsignal während des Ausgebens der zumindest einen Sprachnachricht unterdrückt wird oder mit einer verringerten Lautstärke ausgegeben wird, wobei die Steuerungseinrichtung (24) dazu ausgebildet ist, dann den wenigstens einen Lautsprecher (22) zum Ausge- ben der zumindest einen Sprachnachricht anzusteuern, wenn die Empfangsein- heit (16) eine Veränderung einer empfangenen Stärke des Sendesignals (30) des weiteren Lawinen- Verschütteten-Suchgeräts (32) erfasst, wobei die Sende- und Empfangseinheit (16) drei orthogonal zueinander ausgerichtete Antennen um- fasst, welche in einem Sendemodus als Sendeantennen und in einem Emp- fangsmodus als Empfangsantennen dienen.
Lawinen-Verschütteten-Suchgerät nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuerungseinrichtung (24) dazu ausgebildet ist, dann den wenigstens einen Lautsprecher (22) zum Ausgeben der zumindest einen Sprachnachricht anzu- steuern, wenn die Empfangseinheit (16) eine Veränderung einer empfangenen Stärke und/oder einer empfangenen Qualität des Sendesignals (30) des weiteren Lawinen-Verschütteten-Suchgeräts (32) und/oder eine Veränderung einer Rich- tung erfasst, aus welcher das Sendesignal (30) des weiteren Lawinen- Verschütteten-Suchgeräts (32) kommt.
Lawinen-Verschütteten-Suchgerät nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuerungseinrichtung (24) dazu ausgebildet ist, durch Auswerten des von der Empfangseinheit (16) empfangenen Sendesignals (30) einen Abstand von dem weiteren Lawinen-Verschütteten-Suchgerät (32) abzuschätzen, und den wenigstens einen Lautsprecher (22) dann zum Ausgeben der zumindest einen Sprachnachricht anzusteuern, wenn der Abstand geringer oder eine Zunahme des Abstands größer ist als ein vorbestimmter Schwellenwert.
Lawinen-Verschütteten-Suchgerät nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuerungseinrichtung (24) dazu ausgebildet ist, durch Auswerten des von der Empfangseinheit (16) empfangenen Sendesignals (30) eine Geschwindigkeit abzuschätzen, mit welcher sich ein Abstand von dem weiteren Lawinen- Verschütteten-Suchgerät (32) verändert, insbesondere verringert, und den we- nigstens einen Lautsprecher (22) dann zum Ausgeben der zumindest einen Sprachnachricht anzusteuern, wenn die Geschwindigkeit größer ist als ein vorbe-
O2023_012 Seite 110 stimmter erster Schwellenwert oder kleiner als ein vorbestimmter zweiter Schwel- lenwert.
Lawinen-Verschütteten-Suchgerät nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuerungseinrichtung (24) dazu ausgebildet ist, als das wenigstens eine Er- eignis zu berücksichtigen, ob anhand des von der Empfangseinheit (16) empfan- genen Sendesignals (30) das weitere Lawinen-Verschütteten-Suchgerät (32) zu lokalisieren ist.
Lawinen-Verschütteten-Suchgerät nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuerungseinrichtung (24) dazu ausgebildet ist, als das wenigstens eine Er- eignis zu berücksichtigen, ob das Lawinen-Verschütteten-Suchgerät (10) in einen Suchmodus oder in einen von dem Suchmodus verschiedenen Modus gebracht ist.
Lawinen-Verschütteten-Suchgerät nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuerungseinrichtung (24) dazu ausgebildet ist, dann den wenigstens einen Lautsprecher (22) zum Ausgeben der zumindest einen Sprachnachricht anzu- steuern, wenn über eine vorbestimmte Anzahl von aufeinanderfolgenden Sende- signalen (30) des weiteren Lawinen-Verschütteten-Suchgeräts (32) hinweg eine von einem Nutzer des Lawinen-Verschütteten-Suchgeräts (10) eingeschlagene Suchrichtung von einer einzuschlagenden Suchrichtung um mehr als ein vorbe- stimmtes Maß abweicht und/oder eine empfangene Stärke des Sendesignals (30) des weiteren Lawinen-Verschütteten-Suchgeräts (32) um mehr als ein vor- bestimmtes Maß abnimmt.
Lawinen-Verschütteten-Suchgerät nach einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuerungseinrichtung (24) dazu ausgebildet ist, als das wenigstens eine Er- eignis wenigstens eine Bedieneingabe eines Nutzers des Lawinen- Verschütteten-Suchgeräts (10) und/oder eine Handhabung des Lawinen- Ver- schütteten-Suchgeräts (10) durch den Nutzer zu berücksichtigen.
Lawinen-Verschütteten-Suchgerät nach einem der Ansprüche 1 bis 8, dadurch gekennzeichnet, dass das Lawinen-Verschütteten-Suchgerät (10) einen Speicher (26) aufweist, in wel- chem eine Mehrzahl von Sprachnachrichten in einer Mehrzahl von Sprachen ab- gelegt ist.
Lawinen-Verschütteten-Suchgerät nach einem der Ansprüche 1 bis 9,
O2023_012 Seite 111 dadurch gekennzeichnet, dass das Lawinen-Verschütteten-Suchgerät (10) einen Speicher (26) aufweist, in wel- chem eine Mehrzahl von vorbestimmten, insbesondere in einer Mehrzahl von Sprachen vorliegenden, Texten abgelegt ist, und eine Umwandlungseinrichtung (28), mittels welcher ein jeweiliger Text in die zumindest eine, insbesondere in einer Mehrzahl von Sprachen auszugebende, Sprachnachricht umsetzbar ist.
Lawinen-Verschütteten-Suchgerät nach einem der Ansprüche 1 bis 10, dadurch gekennzeichnet, dass das Lawinen-Verschütteten-Suchgerät (10) eine mittels der Steuerungseinrich- tung (24) ansteuerbare Anzeigeeinheit (20) zum Anzeigen von Hinweisen für die Suche nach dem wenigstens einen weiteren Lawinen- Verschütteten-Suchgerät (32) aufweist.
Lawinen-Verschütteten-Suchgerät nach einem der Ansprüche 1 bis 11, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuerungseinrichtung (24) dazu ausgebildet ist, die Anzeigeeinheit (20) in Abhängigkeit von der zumindest einen Sprachnachricht anzusteuern, insbeson- dere das Ausgeben der zumindest einen Sprachnachricht mittels des wenigstens einen Lautsprechers (22) in einer vorbestimmten zeitlichen Beziehung zu dem Anzeigen, insbesondere zeitgleich mit dem Anzeigen, zumindest eines Hinwei- ses für die Suche nach dem wenigstens einen weiteren Lawinen-Verschütteten- Suchgerät (32) auf der Anzeigeeinheit (20) zu bewirken.
Verfahren zum Betreiben eines Lawinen-Verschütteten-Suchgeräts (10), welches eine Sendeeinheit (16) zum Senden wenigstens eines Sendesignals (18) aufweist, und eine Empfangseinheit (16) zum Empfangen wenigstens eines Sen- designals (30), welches von wenigstens einem weiteren Lawinen-Verschütteten- Suchgerät (32) ausgegeben wird, bei welchem eine Steuerungseinrichtung (24) des Lawinen-Verschütteten-Suchgeräts (10) wenigstens einen Lautsprecher (22) ansteuert, wobei die Steuerungseinrichtung (24) den wenigstens einen Lautspre- cher (22) derart ansteuert, dass der wenigstens eine Lautsprecher (22) zumin- dest eine Sprachnachricht ausgibt, wobei der wenigstens eine Lautsprecher (22) von der Steuerungseinrichtung (24) in Abhängigkeit von wenigstens einem Ereig- nis angesteuert wird, welches mit einer Suche nach dem wenigstens einen weite- ren Lawinen-Verschütteten- Suchgerät (32) in Zusammenhang steht, das Lawinen-Verschütteten-Suchgerät (10) den wenigstens einen Lautsprecher (22) aufweist und der wenigstens eine Lautsprecher (22) wenigstens ein Tonsig- nal ausgibt, dadurch g ekennzeichnet, dass das wenigstens eine Tonsignal mit der Suche nach dem wenigstens einen weite- ren Lawinen-Verschütteten-Suchgerät (32) in Zusammenhang steht, wobei die Steuerungseinrichtung (24) den wenigstens einen Lautsprecher (22) derart an- steuert, dass das wenigstens eine Tonsignal während des Ausgebens der zu- mindest einen Sprachnachricht unterdrückt wird oder mit einer verringerten Laut- stärke ausgegeben wird , wobei die Steuerungseinrichtung (24) den wenigstens einen Lautsprecher (22) dann zum Ausgeben der zumindest einen Sprachnach-
O2023_012 Seite 112 richt ansteuert, wenn die Empfangseinheit (16) eine Veränderung einer empfan- genen Stärke des Sendesignals (30) des weiteren Lawinen-Verschütteten- Suchgeräts (32) erfasst, wobei die Sende- und Empfangseinheit (16) drei ortho- gonal zueinander ausgerichtete Antennen umfasst, welche in einem Sendemo- dus als Sendeantennen und in einem Empfangsmodus als Empfangsantennen dienen.