Bundespatentgericht Tribunal fédéral des brevets Tribunale federale dei brevetti Tribunal federal da patentas Federal Patent Court
O2022_002
Urteil vom 12. Februar 2024 Besetzung
Präsident Dr. iur. Mark Schweizer (Vorsitz), Richter Dr. iur. Daniel M. Alder (Referent), Richter Dr. iur., dipl. sc. nat. ETH Stefan Kohler, Richter Dr. sc. techn. ETH, dipl. el.-ing. ETH Markus A. Müller, Richter Dr. phil. nat., dipl. phys. Philipp Rüfenacht Erster Gerichtsschreiber MLaw Sven Bucher
Verfahrensbeteiligte
Klägerinnen
gegen
Coram Tools GmbH, Märwilerstrasse 43b, 9556 Affeltrangen, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Andri Hess, Homburger AG, Prime Tower, Hardstrasse 201, 8005 Zürich,
Beklagte
Gegenstand
Rechnungslegung, Forderung; «Sägeblätter»
O2022_002 Seite 2 Das Bundespatentgericht zieht in Erwägung: Prozessgeschichte 1. Am 19. September 2019 reichten die Klägerinnen die Klageschrift ein mit folgenden Rechtsbegehren (O2019_012): «1. Es sei der Beklagten unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1’000 für jeden Tag der Nichterfüllung, aber wenigstens CHF 5’000, sowie unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe mit Busse wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB für den Zuwiderhand- lungsfall, mit sofortiger Wirkung zu verbieten, in der Schweiz herzustellen, zu lagern, anzubieten, zu verkaufen oder auf andere Weise in Verkehr zu bringen, aus der Schweiz auszuführen, oder bei diesen Handlungen mitzu- wirken, Sägeblätter, insbesondere gemäss der grafischen Darstellung in An- hang 1, welche die folgenden Merkmale aufweisen. A. a. Die Sägeblätter sind dazu geeignet, in einer handgeführten Werkzeug- maschine, insbesondere des Typs Starlock ® , Starlock Max ® oder Star- lock Plus ® , mit einer sich um eine Antriebsachse oszillierend bewegen- der Antriebseinrichtung, verwendet zu werden; b. Die Sägeblätter weisen eine Anschlusseinrichtung auf, mit der sie an der Werkzeugmaschine derart befestigbar sind, dass deren An- triebsachse und eine Werkzeugdrehachse zusammenfallen; c. Die Anschlusseinrichtung weist zur Aufnahme der Antriebskraft sechs im Abstand zur Werkzeugdrehachse angeordnete Antriebsflächenbe- reiche mit je einer Vielzahl von Flächenpunkten auf; d. Die Tangentialebenen sind an diesen Flächenpunkten gegenüber einer Axialebene, welche diese Werkzeugdrehachse einschliesst, geneigt; f. Die Anschlusseinrichtung weist eine Seitenwandung auf; g. Diese Seitenwandung verläuft radial beabstandet von der Werkzeug- drehachse; h. Diese Seitenwandung erstreckt sich zwischen einer ersten, oberen Be- grenzungsebene und einer zweiten, unteren Begrenzungsebene; i. Diese Seitenwandung weist die Antriebsflächenbereiche auf; j. Durch die Seitenwandung entsteht ein im Wesentlichen hohlkegeliger Abschnitt im Bereich der Anschlusseinrichtung, der einen Querschnitt mit variablem Abstand der Seitenwandung zur Werkzeugdrehachse in einer zu dieser Werkzeugdrehachse orthogonalen Ebene aufweist;
O2022_002 Seite 3 k. Die sechs Antriebsflächenbereiche sind mit Abrundungen an den Über- gangsbereichen zwischen den einzelnen Antriebsflächenbereichen ausgebildet. B Eventualiter: Sägeblätter gemäss Rechtsbegehren 1A, mit den folgenden zusätzli- chen Merkmalen: a. Die Anschlusseinrichtung weist einen Deckflächenabschnitt auf; b. Der Deckflächenabschnitt schliesst unmittelbar an allen sechs An- triebsflächenbereichen an; c. Die Erstreckung des Deckflächenabschnitts weist mehrere Kom- ponenten senkrecht zur Werkzeugdrehachse auf; d. Der Deckflächenabschnitt ist im Bereich der ersten, oberen Be- grenzungsebene angeordnet und erstreckt sich radial in Richtung zur Werkzeugdrehachse hin; e. Der Deckflächenabschnitt weist eine zentrale Ausnehmung auf. C Subeventualiter: Sägeblätter gemäss Rechtsbegehren 1B, mit den folgenden zusätzli- chen Merkmalen: a. Die beiden Begrenzungsebenen sind senkrecht zur Werkzeug- drehachse angeordnet. b. Die beiden Begrenzungsebenen sind voneinander beabstandet. c. Die Antriebsflächenbereiche sind zwischen den beiden Begren- zungsebenen angeordnet. D Sub-subeventualiter: Sägeblätter gemäss Rechtsbegehren 1C, mit dem folgenden zusätzli- chen Merkmal: a. Die Seitenwandung weist eine mittlere Wandstärke von 1,2 (+/- 0,2) mm auf. E Sub-sub-subeventualiter: Sägeblätter gemäss Rechtsbegehren 1D, mit den folgenden zusätzli- chen Merkmalen: a. Die Seitenwandung weist eine mittlere Wandstärke von 1,2 (+/- 0,2) mm auf. b. Der Abstand zwischen den Begrenzungsebenen beträgt 4,2 (+/- 0,2 mm).
O2022_002 Seite 4 F Sub-sub-sub-subeventualiter: Sägeblätter gemäss Rechtsbegehren 1E, mit dem folgenden zusätzli- chen Merkmal: a. Auf jeder Tangentialebene orientiert sich je ein Normalvektor in ra- dialer Richtung von der Werkzeugdrehachse weg. 2. Die Beklagte sei unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1’ 000 pro Tag gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5’000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verpflichten, innerhalb von 60 Ta- gen nach Rechtskraft des Urteils Auskunft zu erteilen und Rechnung zu le- gen über: • Die Namen und vollständigen Adressen der gewerblichen Abnehmer der Sägeblätter gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1; • sämtliche Rechnungen (mit Lieferzeiten, -mengen und – preisen) für Sä- geblätter gemäss Ziff. 1. 3. Nach der Auskunftserteilung und Rechnungslegung gemäss Rechtsbegeh- ren Ziff. 2 und für den Zeitraum, bis das Verbot gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 rechtskräftig ist und von der Beklagten eingehalten wird, sei die Be- klagte zu verpflichten, den Klägerinnen: • den Schaden aus entgangenem Gewinn zu ersetzen, zuzüglich Zins zu 5% seit dem jeweiligen Schadensdatum; • den mit den Sägeblättern gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 erzielten Net- togewinn herauszugeben, zuzüglich Zins zu 5% seit der Erzielung des Gewinns; • eine angemessene Lizenzgebühr für die unberechtigte Nutzung des Klagepatents zu bezahlen. 4. Die Beklagte sei unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1’000 pro Tag gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5’000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verpflichten, innerhalb von 30 Ta- gen nach Rechtskraft des Urteils sämtliche Bestände von Sägeblättern ge- mäss Rechtsbegehren Ziff. 1, die sich zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils direkt oder indirekt in ihrem Besitz oder unter ihrer Kontrolle befin- den, auf eigene Kosten zu zerstören und dem Gericht sowie den Klägerin- nen den schriftlichen Nachweis zu erbringen, dass sämtliche entsprechen- den Sägeblätter zerstört wurden, unter Angabe des Zeitpunkts und des Or- tes der Zerstörung sowie der zerstörten Modelle und Mengen. 5. Die Beklagte sei unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1’000 pro Tag gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5’000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verpflichten, innerhalb von 30 Ta-
O2022_002 Seite 5 gen nach Rechtskraft des Urteils sämtliche Bestände von Sägeblättern ge- mäss Rechtsbegehren Ziff. 1, die von ihr bereits an gewerbliche Abnehmer geliefert wurden, von diesen gewerblichen Abnehmern zurückzurufen, in- dem letztere schriftlich auf die patentverletzende Natur der entsprechenden Sägeblätter hingewiesen werden und ihnen zugesichert wird, dass sämtliche bereits geleisteten Zahlungen für die entsprechenden Sägeblätter ein- schliesslich Verpackungs-, Transport- und Lagerkosten sowie sonstige Ge- bühren vollumfänglich von der Beklagten zurückerstattet werden. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten, unter Ein- schluss der für die patentanwaltliche Beratung notwendigen Auslagen, sowie dem folgenden prozessualen Antrag
Am 2. Dezember 2019 erstattete die Beklagte die Klageantwort mit dem Antrag, die Klage sei abzuweisen. 3. Am 5. März 2020 fand eine Instruktionsverhandlung statt, an der kein Vergleich erzielt werden konnte. In der Folge erstatteten die Klägerinnen am 20. Mai 2020 die Replik mit den folgenden geänderten Rechtsbegeh- ren: «1. Es sei der Beklagten unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1’000 für jeden Tag der Nichterfüllung, aber wenigstens CHF 5’000, sowie unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe mit Busse wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB für den Zuwiderhand- lungsfall, mit sofortiger Wirkung zu verbieten, in der Schweiz herzustellen, zu lagern, anzubieten, zu verkaufen oder auf andere Weise in Verkehr zu bringen, aus der Schweiz auszuführen, oder bei diesen Handlungen mitzu- wirken, Sägeblätter, insbesondere gemäss der grafischen Darstellung in An- hang 1, welche die folgenden Merkmale aufweisen. A. a. Die Sägeblätter sind dazu geeignet, in einer handgeführten Werk- zeugmaschine, insbesondere des Typs Starlock ® , Starlock Max ® oder Starlock Plus ® , mit einer sich um eine Antriebsachse oszillierend be- wegender Antriebseinrichtung, verwendet zu werden; b. Die Sägeblätter weisen eine Anschlusseinrichtung auf, mit der sie an der Werkzeugmaschine derart befestigbar sind, dass deren An- triebsachse und eine Werkzeugdrehachse zusammenfallen;
O2022_002 Seite 6 c. Die Anschlusseinrichtung weist zur Aufnahme der Antriebskraft sechs im Abstand zur Werkzeugdrehachse angeordnete Antriebsflächenbe- reiche mit je einer Vielzahl von Flächenpunkten auf; d. Die Tangentialebenen sind an diesen Flächenpunkten gegenüber ei- ner Axialebene, welche diese Werkzeugdrehachse einschliesst, ge- neigt; e. Diese Tangentialebenen sind gegenüber einer Radialebene, welche sich senkrecht zu der Werkzeugdrehachse erstreckt, geneigt; f. Die Anschlusseinrichtung weist eine Seitenwandung auf; g. Diese Seitenwandung verläuft radial beabstandet von der Werkzeug- drehachse; h. Diese Seitenwandung erstreckt sich zwischen einer ersten, oberen Begrenzungsebene und einer zweiten, unteren Begrenzungsebene; i. Diese Seitenwandung weist die Antriebsflächenbereiche auf; j. Durch die Seitenwandung entsteht ein im Wesentlichen hohlkegeliger Abschnitt im Bereich der Anschlusseinrichtung, der einen Querschnitt mit variablem Abstand der Seitenwandung zur Werkzeugdrehachse in einer zu dieser Werkzeugdrehachse orthogonalen Ebene aufweist; k. Die sechs Antriebsflächenbereiche sind mit Abrundungen an den Übergangsbereichen zwischen den einzelnen Antriebsflächenberei- chen ausgebildet. l. Die Anschlusseinrichtung weist einen Deckflächenabschnitt auf; m. Der Deckflächenabschnitt schliesst unmittelbar an allen sechs An- triebsflächenbereichen an; n. Die Erstreckung des Deckflächenabschnitts weist mehrere Kompo- nenten senkrecht zur Werkzeugdrehachse auf; o. Der Deckflächenabschnitt ist im Bereich der ersten, oberen Begren- zungsebene angeordnet und erstreckt sich radial in Richtung zur Werkzeugdrehachse hin; p. Der Deckflächenabschnitt weist eine zentrale Ausnehmung auf. q. Die beiden Begrenzungsebenen sind senkrecht zur Werkzeugdreh- achse angeordnet. r. Die beiden Begrenzungsebenen sind voneinander beabstandet. s. Die Antriebsflächenbereiche sind zwischen den beiden Begrenzungs- ebenen angeordnet. t. Die Seitenwandung weist eine mittlere Wandstärke von 1,2 (+/- 0,2) mm auf.
O2022_002 Seite 7 u. Das Sägeblatt hat im Bereich der Anschlusseinrichtung eine Wand- stärke von 1,2 (+/- 0,2) mm; v. Der Abstand zwischen den Begrenzungsebenen beträgt 4,2 (+/- 0,2) mm. B Eventualiter: Sägeblätter gemäss Rechtsbegehren 1A, mit den folgenden zusätzlichen Merkmalen: a. Eine Tangentialebene und eine senkrecht zur Werkzeugdrehachse angeordnete Radialebene bilden einen Winkel von 68° (+/- 6°) zuei- nander. 2. Die Beklagte sei unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1’ 000 pro Tag gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5’000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verpflichten, innerhalb von 60 Ta- gen nach Rechtskraft des Urteils Auskunft zu erteilen und Rechnung zu le- gen über: • Die Namen und vollständigen Adressen der gewerblichen Abnehmer der Sägeblätter gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1; • sämtliche Rechnungen (mit Lieferzeiten, -mengen und –preisen) für Sä- geblätter gemäss Ziff. 1. 3. Nach der Auskunftserteilung und Rechnungslegung gemäss Rechtsbegeh- ren Ziff. 2 und für den Zeitraum, bis das Verbot gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 rechtskräftig ist und von der Beklagten eingehalten wird, sei die Be- klagte zu verpflichten, den Klägerinnen: • den Schaden aus entgangenem Gewinn zu ersetzen, zuzüglich Zins zu 5% seit dem jeweiligen Schadensdatum; • den mit den Sägeblättern gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 erzielten Net- togewinn herauszugeben, zuzüglich Zins zu 5% seit der Erzielung des Gewinns; • eine angemessene Lizenzgebühr für die unberechtigte Nutzung des Klagepatents zu bezahlen. 4. Die Beklagte sei unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1’000 pro Tag gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5’000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verpflichten, innerhalb von 30 Ta- gen nach Rechtskraft des Urteils sämtliche Bestände von Sägeblättern ge- mäss Rechtsbegehren Ziff. 1, die sich zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils direkt oder indirekt in ihrem Besitz oder unter ihrer Kontrolle befin- den, auf eigene Kosten zu zerstören und dem Gericht sowie den Klägerin- nen den schriftlichen Nachweis zu erbringen, dass sämtliche entsprechen-
O2022_002 Seite 8 den Sägeblätter zerstört wurden, unter Angabe des Zeitpunkts und des Or- tes der Zerstörung sowie der zerstörten Modelle und Mengen. 5. Die Beklagte sei unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1’000 pro Tag gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5’000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verpflichten, innerhalb von 30 Ta- gen nach Rechtskraft des Urteils sämtliche Bestände von Sägeblättern ge- mäss Rechtsbegehren Ziff. 1, die von ihr bereits an gewerbliche Abnehmer geliefert wurden, von diesen gewerblichen Abnehmern zurückzurufen, in- dem letztere schriftlich auf die patentverletzende Natur der entsprechenden Sägeblätter hingewiesen werden und ihnen zugesichert wird, dass sämtliche bereits geleisteten Zahlungen für die entsprechenden Sägeblätter ein- schliesslich Verpackungs-, Transport- und Lagerkosten sowie sonstige Ge- bühren vollumfänglich von der Beklagten zurückerstattet werden. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten, unter Ein- schluss der für die patentanwaltliche Beratung notwendigen Auslagen.»
Am 19. August 2020 reichte die Beklagte die Duplik ein, wobei sie an den Rechtsbegehren gemäss Klageantwort festhielt. Die Klägerinnen nahmen am 21. September 2020 zu den neuen Behauptungen in der Duplik Stel- lung und korrigierten unter anderem die in der Replik inter partes einge- schränkten Patentansprüche, indem sie festhielten, dass die patentge- mässe Anschlusseinrichtung eine gerade Anzahl von 4 oder mehr und 32 oder weniger Antriebsflächenbereichen aufweise. 5. Mit Teilurteil vom 30. August 2021 wurden die Rechtsbegehren Nr. 1, 2, 4 gutgeheissen; Rechtsbegehren Nr. 5 wurde teilweise gutgeheissen. Die Beklagte wurde mit Dispositivziffer 2 dazu verpflichtet, innerhalb von 60 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids ab dem 11. April 2018 Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die Namen und vollständigen Ad- ressen der gewerblichen Abnehmer der Sägeblätter gemäss Dispositivzif- fer 1 sowie sämtliche Rechnungen (mit Lieferzeiten, -mengen und - preisen) für Sägeblätter gemäss Dispositivziffer 1. 6. Die gegen das Teilurteil vom 30. August 2021 eingereichte Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil 4A_511/2021 vom 11. Februar 2022 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
O2022_002 Seite 9 7. Mit Schreiben vom 16. Februar 2022 wurden die Parteien darauf hinge- wiesen, dass es sich beim vorliegenden Verfahren um die Fortsetzung des Verfahrens O2019_012 handle. Gleichzeitig wurde der Beklagten Frist zur Auskunft und Rechnungslegung gemäss Dispositivziffer 2 des Teilurteils vom 30. August 2022 angesetzt. 8. Mit Eingabe vom 12. Mai 2022 erstattete die Beklagte Auskunft, legte Rechnung und stellte folgende Rechtsbegehren: «1. Rechtsbegehren 3 sei vollständig abzuweisen; 2. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerinnen.» 9. Mit Eingabe vom 6. Juli 2022 bezifferten die Klägerinnen ihre Forderung und stellten folgende Rechtsbegehren: «1. Es sei festzustellen, dass die Beklagte ihre Pflichten zur Auskunftsertei- lung und Rechnungslegung gemäss Dispositiv Ziff. 2 des Teilurteils vom 30. August 2021 nicht erfüllt hat und es sei der Beklagten zur ergänzenden Auskunftserteilung und Rechnungslegung eine Nachfrist von höchstens zwei Wochen anzusetzen. 2. Es sei ein Gutachten über den Umsatz der Beklagten mit den Werkzeugen gemäss Dispositiv Ziff. 1 des Teilurteils vom 30. August 2021 einzuholen, und a. es sei die Beklagte anzuweisen, mit der vom Gericht bestimmten sachverständigen Person zu kooperieren und ihr sämtliche Urkunden auszuhändigen, die die sachverständige Person zur Erstellung des Gutachtens von ihr verlangt, b. es sei die sachverständige Person den Klägerinnen und dem Gericht gegenüber zur Verschwiegenheit zu verpflichten, mit Ausnahme des Gegenstands der Rechnungslegung gemäss Ziff. 2 des Teilurteils vom 30. August 2021. Der sachverständigen Person sei zusätzlich zu gestatten, sich gegenüber dem Gericht zur Kooperation seitens der Beklagten gemäss Ziff. 2 a zu äussern. 3. Es sei das Departement für Finanzen und Soziales des Kanton Thurgau (DFS), Generalsekretariat, Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld zu ersu- chen, die Kantonale Steuerverwaltung des Kantons Thurgau anzuweisen, dem Gericht eine schriftliche Auskunft i.S.v. Art. 190 Abs. 1 ZPO betref- fend die Steuerfaktoren (steuerbarer Gewinn) der Beklagten in den Steu- erveranlagungsperioden 2018, 2019, 2020 und 2021 zukommen zu las- sen.
O2022_002 Seite 10 4. Es sei den Klägerinnen die Frist zur Bezifferung der Forderung gemäss Rechtsbegehren Ziff. 3 der Klage vom 19. September 2019 bzw. der Rep- lik vom 20. Mai 2020 abzunehmen und nach erfolgter Rechnungslegung gemäss Ziff. 1, nach Erstattung des Gutachtens gemäss Ziff. 2 und nach Erstattung der schriftlichen Auskunft gemäss Ziff. 3 neu anzusetzen. 5. Eventualiter sei die Beklagte zu verurteilen, den Klägerinnen CHF 1’ 654’961.96 zu bezahlen, zzgl. Zins zu 5% auf CHF 13’576.93 seit dem 30. April 2018 13’301.30 seit dem 31. Mai 2018 23’569.85 seit dem 30. Juni 2018 23’534.33 seit dem 31. Juli 2018 15’006.61 seit dem 31. August 19’479.43 seit dem 30. September 2018 23’756.09 seit dem 31. Oktober 2018 36’914.72 seit dem 30. November 2018 17’109.54 seit dem 31. Dezember 2018 10’973.65 seit dem 31. Januar 2019 20’100^.28 seit dem 28. Februar 2019 21’328.00 seit dem 31. März 2019 50’323.13 seit dem 30. April 2019 37’597.07 seit dem 31. Mai 2019 21’879.51 seit dem 30. Juni 2019 25’336.38 seit dem 31. Juli 2019 48’082.53 seit dem 31. August 2019 65’687.83 seit dem 30. September 2019 29’386.71 seit dem 31. Oktober 2019 44’971.16 seit dem 30. November 2019 35’782.40 seit dem 31. Dezember 2019 33’731.54 seit dem 31. Januar 2020 55’424.33 seit dem 29. Februar 2020 24’700.24 seit dem 31. März 2020 20’195.15 seit dem 30. April 2020 29’345.33 seit dem 31. Mai 2020 49’972.77 seit dem 30. Juni 2020
O2022_002 Seite 11 43’378.06 seit dem 31. Juli 2020 35’530.12 seit dem 31. August 2020 46’219.42 seit dem 30. September 2020 72’365.39 seit dem 31. Oktober 2020 60’884.68 seit dem 30. November 2020 36’168.58 seit dem 31. Dezember 2020 52’522.02 seit dem 31. Januar 2021 60’948.69 seit dem 28. Februar 2021 72’266.11 seit dem 31. März 2021 57’927.34 seit dem 30. April 2021 62’297.69 seit dem 31. Mai 2021 88’683.56 seit dem 30. Mai 2021 107’247.61 seit dem 31. Juli 2021 44’695.88 seit dem 31. August 2021 2’869.08 seit dem 3. September 2021 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.» 10. Mit Verfügung vom 7. Juli 2022 wies der Präsident Rechtsbegehren Nr. 1 der Eingabe vom 6. Juli 2022 ab. 11. Mit Noveneingabe vom 14. Juli 2022 reichten die Klägerinnen neue Rechtsbegehren ein. Neu forderten sie in Rechtsbegehren Nr. 5, dass die Beklagte zur Zahlung von CHF 1’815’’955.34 zzgl. Zins zu 5% zu ver- pflichten sei. Sie ergänzten um folgende Beträge, zzgl. Zins: «40’965.63 seit dem 30. September 2021 40’965.63 seit dem 31. Oktober 2021 40’965.63 seit dem 30. November 2021 40’965.63 seit dem 31. Dezember 2021» 12. Die Beklagte nahm mit Eingabe vom 9. September 2022 Stellung und beantragte die vollumfängliche Abweisung der klägerischen Rechtsbe- gehren.
O2022_002 Seite 12 13. Mit Noveneingabe vom 26. September 2022 forderten die Klägerinnen in Rechtsbegehren Nr. 5 neu, dass die Beklagte zur Zahlung von CHF 2’ 061’749.12 zzgl. Zins zu 5% zu verpflichten sei. Sie ergänzten um folgende Beträge, zzgl. Zins: «40’965.63 seit dem 31. Januar 2022 40’965.63 seit dem 28. Februar 2022 40’965.63 seit dem 31. März 2022 40’965.63 seit dem 30. April 2022 40’965.63 seit dem 31. Mai 2022 40’965.63 seit dem 30. Juni 2022» 14. Die Beklagte nahm dazu mit Eingabe vom 10. Oktober 2022 Stellung und hielt an der vollumfänglichen Abweisung der klägerischen Rechtsbegeh- ren fest. 15. Am 8. Februar 2023 fand eine Instruktionsverhandlung statt, an der die Parteien keinen Vergleich schlossen. 16. Mit Eingabe vom 8. März 2023 hielten die Klägerinnen an ihren Rechts- begehren fest und stellten folgenden prozessualen Antrag: «1. Die Beilagen act. 17_40 bis 46, sowie act. 17_48 und 49 seien aus dem Recht zu weisen und bei der Berechnung des Gewinnherausgabeanspruchs nicht zu berücksichtigen.» 17. Am 28. März 2023 reichten die Klägerinnen die vorläufige Beurteilung der Beschwerdekammer 3.2.07 des EPA im Einspruchs- bzw. Beschwerde- verfahren gegen die Erteilung von EP 3 027 362 ein. 18. Die Beklagte nahm mit Eingabe vom 21. April 2023 zur Eingabe der Klä- gerinnen vom 8. März 2023 Stellung und beantragte die Abweisung des prozessualen Antrags der Klägerinnen. 19. Mit Noveneingabe vom 21. April 2023 forderten die Klägerinnen in
O2022_002 Seite 13 Rechtsbegehren Nr. 5 neu, dass die Beklagte zur Zahlung von CHF 2’ 136’878.72 zzgl. Zins zu 5% zu verpflichten sei. Sie ergänzten um folgenden Betrag, zzgl. Zins: «75’129.60 seit dem 30. August 2021» 20. Mit Beweisverfügung vom 24. April 2023 verfügte der Präsident unter an- derem, dass Severin Klaas und Stephan Kessler als Zeugen der Beklag- ten einvernommen werden. 21. Am 9. Mai 2023 erfolgen weitere Stellungnahmen der Klägerinnen und der Beklagten. Am 14. Juli 2023 und am 26. Juli 2023 reichten die Kläge- rin nen zuerst den unbegründeten, dann den begründeten, Entscheid der Beschwerdekammer im Einspruchsverfahren gegen die Erteilung von EP 3 027 362 ein, gemäss dem das Patent EP 3 027 362 im erteilten Um- fang aufrechterhalten wurde. 22. Die Hauptverhandlung fand am 14. September 2023 statt. Prozessuales Aktenschluss in der zweiten Stufe 23. Die Klägerinnen machen geltend, dass die Urkunden 40–46, 48 und 49 zur Stellungnahme der Beklagten vom 12. September 2022 verspätet eingereicht worden und daher nicht zu beachten seien. Sie begründen ih- ren Antrag damit, dass das Gericht die Beklagte mit Verfügung vom 16. Februar 2022 dazu aufgefordert habe, innerhalb der für die Auskunft und Rechnungslegung angesetzten Frist auch etwaige Gestehungskos- ten zu substanziieren und mit beweiskräftigen Urkunden zu belegen. Die Urkunden 40–46, 48 und 49 zur Stellungnahme der Beklagten vom 12. September 2022 seien bereits vor Ablauf der Frist zur Auskunft und Rechnungslegung entstanden. Daher hätte die Beklagte sie bereits mit ih- rer Stellungnahme vom 12. Mai 2022 einreichen müssen. Die Beklagte behaupte denn auch nicht, dass sie diese Urkunden bei zumutbarer Sorg- falt nicht schon früher ins Recht hätte legen können. Der Beweis abzugs- fähiger Kosten obliege der Beklagten. Die abzugsfähigen Kosten stünden in einem direkten Zusammenhang mit den von der Beklagten als Gläubi-
O2022_002 Seite 14 gerin ausgestellten Rechnungen, da sie die Schadenssumme direkt be- einflussten. Es sei für die Bezifferung der Forderung unabdinglich, dass die Beklagte allfällige abzugsfähigen Kosten mit der Auskunft und Rech- nungslegung herausgeben müsse. Somit entfielen die Kosten unter Rechtsbegehren Nr. 2, das bereits Gegenstand der ersten Stufe gewesen sei. Ausserdem sehe die ZPO auch im ordentlichen Verfahren nicht zwin- gend einen zweiten Schriftenwechsel vor, womit die Beklagte dazu ver- pflichtet werden konnte, die Gestehungskosten mit der Auskunft und Rechnungslegung zu substanziieren und zu belegen. Das Bundespatent- gericht habe auch keinen zweiten Schriftenwechsel angeordnet, womit die nach dem 28. April 2022 eingereichten Urkunden nur unter den Vo- raussetzungen von Art. 229 ZPO beachtlich wären. Die mit Eingabe vom 9. September 2022 eingereichten Urkunden erfüllten diese Anforderun- gen nicht, womit sie nicht zu beachten seien. Die Beklagte hält dagegen, dass der Aktenschluss nach der ersten Stufe nur für jene Tatfragen eingetreten sei, die Gegenstand des ersten Verfah- rensteils waren. Die Auskunfts- und Rechnungslegungsbegehren hätten sich bezogen auf die von der Beklagten als Gläubigerin ausgestellten Rechnungen gegen gewerbliche Abnehmer patentverletzender Sägeblät- ter und nicht etwa auf Rechnungen, die die Beklage im Rahmen der Be- triebsführung als Schuldnerin zu begleichen hatte. Die Novenschranke sei für die nach Art. 125 lit. a ZPO zunächst zurückgestellten und nicht thematisierten Fragen noch nicht gefallen. 24. Nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung haben die Parteien im or- dentlichen Verfahren zweimal unbeschränkt die Möglichkeit, sich zur Sa- che zu äussern und namentlich neue Tatsachen in den Prozess einzufüh- ren. Danach haben sie nur noch unter den eingeschränkten Vorausset- zungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO das Recht, neue Tatsachen und Be- weismittel vorzubringen. 1
Das Gericht kann zur Vereinfachung des Prozesses das Verfahren auf einzelne Fragen oder auf einzelne Rechtsbegehren beschränken (Art. 125 lit. a ZPO). In diesem Fall kann das Gericht die beklagte Partei auffordern, die Klageantwort auf einzelne Fragen oder einzelne Rechts- begehren zu beschränken (Art. 222 Abs. 3 ZPO). Ordnet das Gericht eine
1 BGE 146 III 55 E. 2.3.1 – «Durchflussmessfühler».
O2022_002 Seite 15 beschränkte Klageantwort an, so erstrecken sich die Eventualmaxime und allfällige Säumnisfolgen nur auf das eingeschränkte Prozessthema. 2
Bei der Stufenklage verbindet die Klägerin einen materiellrechtlichen Hilfsanspruch auf Rechnungslegung mit einer unbezifferten Forderungs- klage. 3 Das Gericht kann in diesem Fall das Verfahren in einer ersten Stufe auf den vom Hauptanspruch unabhängigen Auskunfts- und Rech- nungslegungsanspruch beschränken. 4 Die Bezifferung des Hauptan- spruchs erfolgt dann nach der Auskunft und Rechnungslegung in der zweiten Stufe. Beschränkt das Gericht das Verfahren bei einer Stufenklage nicht i.S.v. Art. 125 ZPO, tritt der Aktenschluss nach Art. 229 ZPO für sämtliche Pro- zessthemen spätestens an der Hauptverhandlung ein. 5 Im umgekehrten Fall tritt der Aktenschluss nur für das eingeschränkte Prozessthema ein. Die Parteien können sich also unbesehen vom Aktenschluss in der ersten Stufe zu Tatsachen oder Rechtsbegehren der zweiten Stufe insgesamt zweimal unbeschränkt äussern. 25. Im vorliegenden Verfahren hat das Gericht nach Eingang der Klageschrift gestützt auf Art. 125 lit. a ZPO das Verfahren mit Verfügung vom 3. Okto- ber 2019 einstweilen auf die Frage der Unterlassung, Auskunft, Rech- nungslegung, Vernichtung und Rückruf beschränkt. Damit wurde das Ver- fahren in der ersten Stufe auf die Rechtsbegehren Nr. 1, 2, 4, 5 und 6 be- schränkt. Mit Teilurteil O2019_012 vom 30. August 2021 verpflichtete das Gericht die Beklagte mit Dispositivziffer 2 dazu, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über: die Namen und vollständigen Adressen der ge- werblichen Abnehmer der Sägeblätter gemäss Dispositivziffer 1 sowie sämtliche Rechnungen für Sägeblätter gemäss Dispositivziffer 1. Mit pro- zessleitender Verfügung vom 16. Februar 2022 wies der Präsident die Parteien darauf hin, dass es sich beim zweiten Teil der Stufenklage um die Fortsetzung des Verfahrens O2019_012 handelt, dass kein Anspruch auf einen weiteren doppelten Schriftenwechsel besteht und dass die Par- teien alle tatsächlichen Behauptungen und Beweismittel zur Höhe der fi-
2 BK ZPO-KILIAS, Art. 222 N 28. 3 BGE 140 III 409 E. 4.3. 4 BOPP/BESSERICH, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl. Zürich 2016, Art. 85 N 16; B AECHLER, Die Stufenklage, in: sic! 2017 S. 1, S. 9. 5 BAECHLER, a.a.O., S. 9.
O2022_002 Seite 16 nanziellen Forderungen mit ihrer ersten Rechtsschrift aufstellen bzw. ein- reichen. Das Gericht hat den Prozess in der ersten Stufe u.a. auf das Rechtsbe- gehren 2 beschränkt, mit dem die Klägerinnen beantragten, dass die Be- klagte zur Auskunft und Rechnungslegung zu verpflichten sei. Mithin stand die Frage im Zentrum, ob die Klägerinnen einen Anspruch auf Aus- kunft und Rechnungslegung haben. Davon unberührt ist die Frage der Bezifferung der Forderung nach erfolgter Auskunft und Rechnungslegung. Erst bei der Prüfung von Rechtsbegehren 3, mit dem die Klägerinnen fi- nanzielle Wiedergutmachung begehren, ist die Forderung in der vorlie- genden Konstellation zu beziffern. Damit ist der Aktenschluss für Tatsa- chenbehauptungen, die zur Beurteilung von Rechtsbegehren 3 dienen, in der ersten Stufe noch nicht eingetreten. Mit Verfügung vom 16. Februar 2022 hat das Gericht die Beklagte zur Auskunft und Rechnungslegung aufgefordert und das Verfahren hinsichtlich Rechtsbegehren 3 fortgesetzt. Die Beklagte hat sich mit der Stellungnahme vom 12. Mai 2022 erstmals zur Bezifferung der mutmasslichen Forderung der Klägerinnen geäussert und Gestehungskosten geltend gemacht. Mit der Stellungnahme vom 12. September 2022 äussert sich die Beklagte zum zweiten Mal zur Bezif- ferung der Forderung. Im Zeitpunkt der Stellungnahme vom 12. Septem- ber 2022 war der Aktenschluss für Behauptungen, die sich auf die Höhe der finanziellen Wiedergutmachungsansprüche auswirken (können), da- her noch nicht eingetreten und die Beklagte konnte, ohne die Vorausset- zungen von Art. 229 ZPO erfüllen zu müssen, neue Tatsachen behaupten und neue Beweismittel einreichen. Der prozessuale Antrag der Klägerin- nen vom 8. März 2023 ist somit abzuweisen. Das Argument der Klägerinnen, wonach das Gericht keinen zweiten Schriftenwechsel angeordnet habe, änderte nichts an diesem Ergebnis, weil der Aktenschluss dann in der Hauptverhandlung eintreten würde (Art. 229 Abs. 1 ZPO). Auch der Verweis der Klägerinnen auf das Urteil O2015_018 vom 15. Juni 2018 6 geht fehl. Zwar trifft es zu, dass der Aus- kunftsanspruch auch die Quantifizierung des Schadenersatzes und der vom Verletzer erzielten Gewinne bezweckt. Gegenstand des Auskunfts- anspruchs sind aber die von der Beklagten als Gläubigerin an ihre Kun- den gerichteten Rechnungen. Davon nicht erfasst sind ihre Gestehungs-
6 BPatGer, Urteil O2015_018 vom 15. Juni 2018, E. 58 – «instrument d’écriture».
O2022_002 Seite 17 kosten, denn es ist der Beklagten überlassen, ob sie solche überhaupt geltend machen will. 7
Dem Risiko des Überklagens, das entsteht, wenn die Beklagte erst nach der Bezifferung durch die Klägerinnen Gestehungskosten geltend macht, ist durch Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO zu begegnen. Einvernahme von Severin Klaas als Partei oder Zeuge 26. Ist eine juristische Person Partei in einem Zivilverfahren, so werden ihre Organe im Beweisverfahren wie eine Partei behandelt (Art. 159 ZPO). Faktische Organe sind Personen, die tatsächlichen Organen vorbehalte- ne Entscheide treffen oder die eigentliche Geschäftsführung besorgen und so die Willensbildung der Gesellschaft mitbestimmen. 8
Die Klägerinnen machen geltend, dass der von der Beklagten aufgerufe- ne Zeuge Severin Klaas nicht als Zeuge einvernommen werden könne. Severin Klaas sei ein leitender Angestellter der Beklagten und von der Beklagten als einer von zwei leitenden Personen, die über die Streitsache orientiert und zum Abschluss eines Vergleichs befugt sind, an eine nicht öffentliche Instruktionsverhandlung delegiert worden. Severin Klaas sei über die Positionen der Parteien bestens informiert und wisse, welche Aussagen der Beklagten am besten helfen würden. Er sei daher ein fakti- sches Organ und nur als Partei zu befragen. Schliesslich könne eine Per- son, die an einer nicht öffentlichen Verhandlung teilgenommen habe, in der gleichen Sache nicht als Zeuge einvernommen werden. Eventualiter sei seine Nähe zur Beklagten im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Die Beklagte entgegnet, dass Severin Klaas zwar an der Instruktionsver- handlung teilgenommen habe, aber nur Marco Steiger, Geschäftsführer und Inhaber der Beklagten, zum Abschluss eines Vergleichs berechtigt gewesen sei. Weiter ändere der Umstand, dass Severin Klaas ein wichti- ger Arbeitnehmer der Beklagten ist, nichts an der Möglichkeit, ihn als Zeugen einzuvernehmen. Herr Klaas habe keine Befugnis, Geschäftsent- scheidungen alleine zu treffen. Einzelzeichnungsberechtigt für die Beklag-
7 BGE 134 III 306 E. 4.1.2 – «Resonanzettikette». 8 BGE 141 III 159 E. 1.2.2.
O2022_002 Seite 18 te sei – und sei immer gewesen – nur Marco Steiger. Severin Klaas sei nur beratend tätig und an die Weisungen von Marco Steiger gebunden. 28. Die Beklagte bezeichnet Severin Klaas als leitenden und wichtigen Mitar- beiter oder als COO (Chief Operating Officer). Ausserdem war er an der nicht öffentlichen Instruktionsverhandlung vom 8. Februar 2023 als Be- triebsleiter anwesend, ist und war aber ausweislich des Handelsregister- auszugs nicht einzelzeichnungsberechtigt für die Beklagte. Nach pflicht- gemässer Berücksichtigung der Parteivorbringen, der massgeblichen Ur- kunden und der Aussagen von Severin Klaas anlässlich seiner Befragung an der Hauptverhandlung ist für das Gericht erstellt, dass Severin Klaas über die Geschäftstätigkeit der Beklagten zwar bestens Bescheid weiss und in beratender Weise in die Geschäftsleitung involviert ist. Jedoch ist nicht erstellt, dass Severin Klaas die Willensbildung der Beklagten in «or- gantypischer Weise» beeinflusst. Da die Klägerinnen aus der angeblichen faktischen Organstellung ein Recht ableiten – nämlich den Anspruch, ihn nicht wie von der Beklagten beantragt als Zeugen einzuvernehmen – tra- gen sie die Beweislast für die faktische Organstellung des Zeugen Klaas. Verbleiben ernsthafte Zweifel an dessen Organstellung, tragen die Kläge- rinnen die Folgen in dem Sinne, dass Severin Klaas antragsgemäss als Zeuge einzuvernehmen ist. Weiter argumentieren die Klägerinnen, dass Severin Klaas nicht als Zeu- ge einvernommen werden könne, weil er an der Instruktionsverhandlung teilgenommen habe und gestützt auf Art. 171 Abs. 4 ZPO in der gleichen Sache nicht mehr als Zeuge einvernommen werden könne. Sie beruft sich dabei auf eine Lehrmeinung von P HILIPPE SCHWEIZER 9 . An besagter Stelle verweist der Autor auf Art. 204 Abs. 3 lit. c ZPO, wonach sich der Arbeitgeber in Streitigkeiten nach Art. 243 ZPO von einer angestellten Person vertreten lassen kann, sofern diese zum Abschluss eines Ver- gleichs schriftlich ermächtigt ist. Jene Person könne nicht mehr als Zeuge aussagen. Diese Argumentation geht aber an der Sache vorbei. Art. 171 Abs. 4 ZPO bezweckt, eine mögliche Beeinflussung der Zeugen durch den Verfah- rensgang zu verhindern. Bei parteinahen Zeugen, die in den Rechtsstreit oder in die Vorbereitung des Prozesses involviert sind, erscheint der gänzliche Ausschluss von Verhandlungen nicht angemessen, da die ent-
9 CR CPC-SCHWEIZER, Art. 171 N 17.
O2022_002 Seite 19 sprechenden Personen von einer Teilnahme an einer Instruktionsver- handlung keine weiteren Informationen erlangen, als sie aufgrund ihrer Parteinähe ohnehin besitzen. Folglich sind Aussagen eines Zeugen, des- sen Ausschluss von einer Verhandlung nicht beachtet wurde, nicht als ungültig zu betrachten. Dass der Z euge Kenntnis vom Verfahrensgang hat, ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu beachten. 10
Severin Klaas ist daher als Zeuge einzuvernehmen und seine Aussagen sind als Zeugenaussagen zu würdigen. Seine unbestrittene Nähe zur Be- klagten ist aber bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Gutachten zum erzielten Umsatz 29. Die Klägerinnen beantragen, dass das Gericht ein Gutachten über den Umsatz der Beklagten mit den Werkzeugen gemäss Ziffer 1 des Teilur- teils vom 30. August 2021 einzuholen habe. Sie begründen diesen Antrag im Wesentlichen damit, dass die Beklagte keiner Revision unterstehe und somit die von der Beklagten gemachten Angaben nicht durch Edition der geprüften Jahresrechnungen und Bilanzen belegt werden könnten, womit sie keine Möglichkeit hätten, die Informationen der Beklagten zu überprü- fen. Die Beklagte bestreitet die Erforderlichkeit und Angemessenheit eines solchen Gutachtens, wehrt sich aber nicht prinzipiell dagegen. Sie habe aber alle Unterlagen, Zahlen und relevanten Informationen offengelegt, weshalb die Klägerinnen sehr wohl die Plausibilität und Korrektheit der In- formationen prüfen könnten. 30. Das Gericht kann auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen bei einer oder mehreren Sachverständigen Personen ein Gutachten einholen (Art. 183 Abs. 1 ZPO). Verfügt das Gericht über genügende Grundlagen für eine sachgerechte Entscheidung, kann es auf weitere Beweiserhe- bungen verzichten. 11 So kann ein Gutachten unterbleiben, wenn sich der Sachverhalt auch ohne dieses abklären lässt. 12
10 BGer, Urteil 4A_673/2016 vom 3. Juli 2017, E. 2.1.1; BK ZPO-BRÖNNIMANN, Art. 159 N 7. 11 BGE 130 III 734 E. 2.2.3. 12 BGer, Urteil 5A_859/2009 vom 25. Mai 2010, E. 4.3.1.
O2022_002 Seite 20 Die Klägerinnen begründen ihren Antrag auf Einholung eines Gutachtens damit, dass sie die Angaben der Beklagten nicht überprüfen könnten. In- wiefern dies ein Gutachter besser könnte, begründen sie indes nicht. So- weit die Klägerin befürchtet, die Beklagte habe nicht sämtliche Belege eingereicht, vermag ein Gutachten nicht mehr Klarheit zu verschaffen, denn der Gutachter ist ebenso auf die Mitwirkung der Beklagten ange- wiesen wie das Gericht beziehungsweise die Klägerinnen. Soweit die Klägerinnen andeuten, die Beklagte habe nicht alle einschlägigen Rech- nungen eingereicht und einen Teil des Umsatzes mit den patentverlet- zenden Werkzeugen «an der Buchhaltung vorbei» erzielt, ist nicht ersicht- lich, wie ein Gutachter dazu weitere Informationen erlangen könnte. Dar- über hinaus könnten die Klägerinnen – soweit sie einen begründeten Verdacht haben, dass die Beklagte spezifische Rechnungen nicht einge- reicht hätte – angeblich fehlende Unterlagen mittels begründetem Editi- onsbegehren von der Beklagten herausverlangen. Ein Gutachten über den Umsatz der Beklagten vermag zur Abklärung des Sachverhalts daher nichts beizutragen. Der Sachverhalt kann auch ohne Gutachten rechtsgenüglich festgestellt werden, beziehungsweise, soweit der Sachverhalt nicht zweifelsfrei erstellt werden kann, gemäss Beweis- lastverteilung entschieden werden. Folglich ist auf die Einholung eines Gutachtens zu den erzielten Umsätzen zu verzichten und der Antrag der Klägerinnen abzuweisen. Materielles Gewinnherausgabe nach Art. 423 OR 31. Nach Art. 423 Abs. 1 OR ist der Geschäftsherr berechtigt, sich die aus der Führung seiner Geschäfte springenden Vorteile anzueignen, soweit diese nicht mit Rücksicht auf seine Interessen geführt wurden. Der Tatbestand der unechten Geschäftsführung ohne Auftrag setzt Bösgläubigkeit des Geschäftsführers voraus. 13 Herauszugeben ist der Anteil des Gewinns, der kausal auf die Führung des fremden Geschäfts zurückzuführen ist. 14
13 BGE 126 III 69 E. 2a); 129 III 422 E. 4; BGer, Urteil 4C.290/2005 vom 12. April 2006 E. 3.1 – «Rohrschelle»; BSK OR-O SER/WEBER, Art. 423 N 8; a.M. HILTI, Die «ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung» der Bösgläubigkeit – der Anfang vom Ende des Gewinnherausgabeanspruchs?, AJP 2006, 695 ff.; B LUMER, in: Bertschinger/Münch/Geiser (Hrsg,), Schweizerisches und europäisches Patentrecht, Basel 2002, Rz. 17.121. 14 Statt aller SHK PatG-SCHWEIZER, Art. 73 N 42.
O2022_002 Seite 21 Davon zu unterscheiden ist die Einrede, dass ein Gewinn in gleicher Hö- he auch mit dem Verkauf patentfreier Güter hätte erzielt werden können (Einwand des rechtmässigen Alternativverhaltens, siehe dazu E. 35 nachstehend). Dass Handlungen im Schutzbereich eines Patents eines Dritten ohne dessen Zustimmung ein «fremdes Geschäft» i.S.v. Art. 423 OR sind, ist unstrittig, da der Eingriff in ein fremdes absolutes Recht ohne Zustim- mung des Rechtsinhabers immer ein fremdes Geschäft ist. 15
Bösgläubigkeit 32. Bösgläubig ist der Geschäftsführer, wenn er weiss oder hätte wissen müssen (Art. 3 Abs. 2 ZGB), dass er ohne Rechtfertigungsgrund in die Rechtssphäre eines anderen eingreift. 16 Der Geschäftsführer hat dabei die Aufmerksamkeit aufzuwenden, die nach den Umständen von ihm ver- langt werden durfte. 17 Wird nicht die nach den Umständen gebotene Auf- merksamkeit aufgewendet, zieht dies die gleichen Rechtsfolgen nach sich wie tatsächliche Bösgläubigkeit. 18 Ob die nach den Umständen gebotene Aufmerksamkeit vorliegt, hat der Richter nach freiem Ermessen zu beur- teilen. 19 In die Abwägung ist insbesondere die in der betreffenden Bran- che herrschende Verkehrsübung einzubeziehen. 20 Eine allgemeine Er- kundigungspflicht besteht nicht; nur wenn konkrete Verdachtsgründe vor- liegen, müssen die näheren Umstände abgeklärt werden. 21
Eine Mindermeinung in der Lehre vertritt, dass der Fremdgeschäftsführer den erzielten Gewinn nur herausgeben muss, wenn er vorsätzlich oder eventualvorsätzlich ein fremdes Geschäft führt. 22 Für die herrschende
15 Statt aller BSK OR-OSER/WEBER, Art. 423 N 6. 16 BGE 126 III 69 E. 2; BGer, Urteil 4A_88/2019 vom 12. November 2019, E. 3.1.1. 17 BGE 131 III 418 E. 2.3.1. 18 BGE 122 III 1 E. 2a; BGer, Urteil 5A_372/2012 vom 18. April 2013, E. 3.2.2. 19 BGE 122 III 1 E. 2aa; BGE 139 III 305 E. 3.2.2. 20 BGE 113 II 397 E. 2b; BGE 139 III 305 E. 3.2.2. 21 BGE 122 III 1 E. 2aa; BGE 139 III 305 E. 3.2.2. 22 JENNY, die Eingriffskondiktion bei Immaterialgüterrechtsverletzungen, ZStP 2004, RZ 261; B ÜRGI-WYSS, Der unrechtmässig erworbene Vorteil im schweizerischen Privatrecht, ZStP 2005, S. 214 f.; R OBERTO, Schadenersatz, Gewinnabschöpfung und Bereicherungsanspruch bei Immaterialgüterrechtsver- letzungen, sic! Sondernummer 2008, S. 23 ff., 29; H ESS-BLUMER, in: Calame/Hess-Blumer/Stieger (Hrsg.), Patentgerichtsgesetz (PatGG), Basel 2013, Vor 6./7. Abschnitt N 81; BSK ZGB-I-F OUNTOULAKIS/HONSELL, Art. 3 N 20.
O2022_002 Seite 22 Lehre genügt hingegen bereits Fahrlässigkeit, um den Gewinnherausga- beanspruch gestützt auf Art. 423 OR zu begründen. 23
Die Formulierung des Bundesgerichts in BGE 129 III 422 E. 4 ist tatsäch- lich nicht völlig klar, worauf H ESS-BLUMER zu Recht hinweist. 24 Das Bun- desgericht schreibt, dass der Fremdgeschäftsführer bösgläubig sein müsse, also im Wissen um das absolute Recht des Dritten in dieses ein- greife. «Im Wissen» könnte dahingehend verstanden werden, dass das Bundesgericht tatsächliche Kenntnis der Fremdheit des Geschäftes vo- raussetzt. In neueren Urteilen verwendet das Bundesgericht diese For- mulierung jedoch nicht mehr. Im Urteil «Rohrschelle» wird gesagt, dass die auf Geschäftsanmassung gestützte Herausgabepflicht Bösgläubigkeit voraussetze, ohne dass Bösgläubigkeit näher umschrieben wurde. 25 In einem nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlichten Urteil aus dem Jahr 2019 schreibt das Bundesgericht im Zusammenhang mit dem Ge- winnherausgabeanspruch gestützt auf Art. 423 OR ausdrücklich, dieser setze voraus, dass der Geschäftsführer bösgläubig sei, d.h. dass er weiss oder wissen musste, dass er ohne Rechtfertigungsgrund in die Rechts- sphäre eines anderen eingreift («Il agit de mauvaise foi s’il sait ou doit savoir (art. 3 al. 2 CC) qu’il s’immisce dans la sphère d’autrui sans avoir de motif pour le faire.»). 26
Das Bundesgericht verweist ausdrücklich auf Art. 3 Abs. 2 ZGB, gemäss dessen Wortlaut derjenige, der bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, nicht berechtigt ist , sich auf den guten Glauben zu berufen. Mit der herr- schenden Lehre und der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist daher derjenige, der die Fremdheit eines Geschäftes nicht erkennt, weil er zumutbare Sorgfaltsobliegenheiten nicht erfüllt hat, als bösgläubig
23 BK ZGB-HOFER, Art. 3 N 109, 111; ZK OR-SCHMID, Art. 423 N 24, 36; BSK OR-I-O SER/WEBER, Art. 423 N 8; CR PI-SCHLOSSER, Art. 73 LBI N 39; H ILTI/STAUBER/KÖPF/CARREIRA, Patentrecht, 4. Aufl. Bern 2021, S. 482; WALTER, Lizenzanalogie, Verletzerzuschlag und Gewinnabschöpfung im Ausgleichsmechanismus des schweizerischen Immaterialgüterrechts, in: Kunz/Herren/Cottier/Matteotti (Hrsg.). Festschrift für Roland von Büren, Basel 2009, S. 231 ff., 246; S CHWEIZER, Zivilrechtliches Verschulden bei der Verletzung von Schutzrechten, in: sic! 2015 S. 1 ff., 3; D AVID ET. AL., SIWR I/2, RZ 423; F RITSCHI/JUNGO, in: Fischer/Luterbacher (Hrsg.), Haftpflichtkommentar, Zürich 2016, Art. 423 OR N 20. 24 HESS-BLUMER, a.a.O., N 81. 25 BGer, Urteil 4C.290/2005 vom 12. April 2006 E. 3.1 – «Rohrschelle». 26 BGer, Urteil 4A_88/2019 vom 12. November 2019, E. 3.1.1, unter Hinweis auf BGE 129 III 69 E. 2a; Urteil 4A_594/2012 vom 28. Februar 2013, E. 2.1.1.
O2022_002 Seite 23 zu betrachten. 27 Direkter Vorsatz oder Eventualvorsatz wird nicht ver- langt. 33. Die Beklagte macht geltend, nachdem das Bundespatentgericht das Streitpatent im Massnahmeverfahren wie erteilt für nichtig beurteilt ha- be, 28 habe sie bis zur Urteilseröffnung im ordentlichen Verfahren am 2. September 2021 davon ausgehen dürfen, dass sie nicht in ein gültiges Schutzrecht der Klägerinnen eingreife. Folglich mangle es bis zu diesem Zeitpunkt an der Bösgläubigkeit, jedenfalls aber bis zur letzten Ein- schränkung des Streitpatents durch die Klägerinnen am 21. September 2020. Das Streitpatent umfasse 26 Patentansprüche, die ihrerseits zahl- reiche teilweise voneinander unabhängige bevorzugte und/oder alternati- ve Ausführungsformen umfassten. Dadurch ergäben sich hunderttausen- de Möglichkeiten, den unabhängigen Patentanspruch einzuschränken. Der Beklagten sei es vor diesem Hintergrund unmöglich und jedenfalls nicht zuzumuten, für sämtliche denkbaren Einschränkungen die Rechts- beständigkeit der resultierenden Ansprüche zu prüfen. Sie habe sich auf die Einschätzung ihres Patentanwalts Sascha Tamada verlassen dürfen, wonach das Streitpatent in der erteilten Fassung nichtig sei. Ein schriftli- ches Gutachten zur Rechtsbeständigkeit böte keine grössere Sicherheit, zumal das Patent wie erwähnt auf nicht vorhersehbare Weise einge- schränkt werden könnte. Im letztlich gewählten Anspruchskomplex seien sechs Ansprüche zusammengelegt und daraus acht Merkmale verändert worden. Wenn die Klägerinnen selbst erst nach mehr als 20 Anläufen mit der Stellungnahme zu den Dupliknoven eine Anspruchsfassung gefunden hätten, die vom Gericht als gültig erachtet wurde, könne der Beklagten nicht vorgeworfen werden, wenn sie dies nicht schon von Anfang an er- kannt habe. Die Klägerinnen wenden ein, die ursprünglich erteilte Fassung des Streit- patents sei nie rechtskräftig für ungültig erklärt worden; die Gültigkeit sei nur in einem Massnahmeverfahren als nicht glaubhaft angesehen wor- den. Weiter habe die Beklagte nie geltend gemacht, dass sie die Rechts- beständigkeit des Streitpatents durch einen unabhängigen Dritten habe überprüfen lassen und die Sägeblätter gestützt auf das Vertrauen in die- ses Gutachten weiter hergestellt und vertrieben hätte. Sodann sei das
27 So implizit bereits BPatGer, Urteil O2013_007 vom 19. März 2014, E. 4.3 – «Netzstecker». 28 BPatGer, Urteil S2018_007 vom 2. Mai 2019.
O2022_002 Seite 24 Streitpatent im Hauptverfahren auf abhängige Ansprüche eingeschränkt und es seien lediglich optionale Merkmale gestrichen worden. Diese sei- en der Beklagten bekannt gewesen. Ausserdem genüge es aus Sicht des potentiellen Verletzers zu wissen, was der kleinste Wertebereich sei, der den Verletzungsgegenstand noch abdecke. 34. Die Klägerinnen haben die Beklagte mit Schreiben vom 7. November 2017 erstmals abgemahnt und darauf aufmerksam gemacht, dass ihre Werkzeuge mit der «Q-Aufnahme» Gebrauchsmuster DE 20 2013 006 900, DE 20 2013 006 901 und DE 20 2013 006 920 verletzten. Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 24. November 2017 antwortete, dass sie eine Verletzung anhand des geschilderten Sachverhalts nicht erörtern könne, liessen die Klägerinnen mit Schreiben vom 5. Februar 2018 weite- re Ausführungen folgen und informierten die Beklagte über die Erteilung des EP 3 027 361 B1 und die bevorstehende Erteilung des Streitpatents mit der Anmeldenummer EP 14747835.8. Mit Schreiben vom 1. März 2018 antwortete die Beklage unter anderem, dass ihr zum Streitpatent Stand der Technik vorliege, der dieses zu Fall bringen würde, führte dies aber nicht näher aus. Das Streitpatent wurde am 11. April 2018 erteilt und veröffentlicht. Die Beklagte hatte damit seit dem 11. April 2018 tatsächliche Kenntnis vom Streitpatent. Stellt sie nun Werkzeuge her, die bei zumutbarer Sorg- falt nur als patentverletzend (ausgehend vom erteilten, breiten An- spruch 1) betrachtet werden können, handelt sie grundsätzlich bösgläu- big. Als gutgläubig kann sie nur gelten, wenn sie bei Anwendung pflichtge- mässer Sorgfalt davon ausgehen durfte, dass das Streitpatent in allen Fassungen, die von den von ihr hergestellten Werkzeugen verletzt wer- den, nicht rechtsbeständig ist. Sie behauptet zwar, dass ihr Patentanwalt ihr bestätigt habe, dass das Streitpatent ungültig sei, und ruft dafür Pa- tentanwalt Sascha Tamada als Zeuge an. Eine Urkunde, aus der die Ab- klärungen des beauftragten Patentanwalts hervorgehen würden, hat die Beklagte indes nicht eingereicht. Ein Ausführungsfreiheits- oder Verlet- zungsgutachten kann nur dann belegen, dass der Verletzer die angemes- sene Sorgfalt aufgewendet hat, wenn das Gutachten dem Gericht im Voll- text vorgelegt wird. Sonst kann das Gericht nicht überprüfen, ob das Gut- achten von einer unabhängigen und zuverlässigen Fachperson erstellt und diese vollumfänglich informiert wurde, sie einen unbeschränkten
O2022_002 Seite 25 Gutachtensauftrag erhalten hat und ob die begutachtete Handlung mit der vom Gericht zu beurteilenden Handlung übereinstimmt. 29 Die Zeugen- aussage von Sascha Tamada kann die Vorlage seines Gutachtens im Volltext nicht ersetzen. Von seiner Befragung sind daher keine sachdien- lichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb auf diese verzichtet werden kann. Mangels Vorlage des vollständigen Gutachtens vermag die angeb- liche patentrechtliche Beurteilung durch Patentanwalt Sascha Tamada nicht zu belegen, dass die Beklagte sorgfältig gehandelt hat. Weiter habe das Bundespatentgericht mit Massnahmeurteil S2018_007 vom 2. Mai 2019 das Streitpatent für voraussichtlich ungültig erkannt, wobei sich die Ungültigkeit auch auf das Patent insgesamt, auch auf alle abhängigen Ansprüche, bezogen habe. Die Beklagte habe auf diese Ein- schätzung eines spezialisierten Gerichts vertrauen dürfen. Tatsächlich hat das Bundespatentgericht in E. 20 des Massnahmeurteils festgehalten, dass aus der voraussichtlich fehlenden Rechtsbeständigkeit der unabhängigen Ansprüche folge, dass auch die abhängigen Ansprü- che nichtig seien, weil kein Antrag vorliege, diese mit einem der unab- hängigen Ansprüche zu kombinieren. M.a.W. wurde das Streitpatent nur deshalb als voraussichtlich insgesamt nichtig beurteilt, weil es die Kläge- rinnen im Massnahmeverfahren, aus welchen Gründen auch immer, un- terlassen hatten, eingeschränkte Ansprüche zu formulieren. Eine Aussa- ge dahingehend, dass sich die erteilten Ansprüche nicht so einschränken liessen, dass sie möglicherweise gültig sind, kann dem Massnahmeurteil nicht entnommen werden.
Die Beklagte musste erkennen, dass das Streitpatent Rückzugsmöglich- keiten bietet und das Massnahmeurteil kein Freibrief ist, zumal sie im Zeitpunkt des Massnahmeurteils durch einen Schweizer Rechtsanwalt und einen europäisch zugelassenen Patentanwalt beraten war. Es hilft der Beklagten in diesem Zusammenhang auch nicht, dass es eine Vielzahl möglicher Rückzugs- und Kombinationsmöglichkeiten gab und die Klägerin selbst erst mit der Replik die letztlich rechtsbeständige Merkmalskombination formuliert hat. 30 Entscheidend ist, dass das Streit- patent eine Rückzugsmöglichkeit bot, die von den angegriffenen Säge- blättern verletzt wird und dass dies für einen Patentanwalt erkennbar war.
29 JENNY, a.a.O., RZ 207 und 209; SCHWEIZER, a.a.O., S. 8. 30 In der Stellungnahme zu den Dupliknoven hat sie einen offensichtlichen Fehler korrigiert, Teilurteil O2019_002 vom 30. August 2021, E. 8 f.
O2022_002 Seite 26 Unbeachtlich ist, welche Rückzugsmöglichkeit die Klägerin schlussend- lich gewählt hat. Der sorgfältige Unternehmer (beziehungsweise seine patentrechtlichen Berater) hätte erkennen müssen, dass das Streitpatent in einer eingeschränkten Form rechtsbeständig sein könnte und die an- gegriffenen Sägeblätter das eingeschränkte Streitpatent verletzen könn- ten. Es liegt hier nicht der Fall vor, dass ein Anspruch mit Merkmalen aus der Beschreibung ergänzt wurde. 31 Der letztlich als gültig erachtete An- spruch ergibt sich aus der Kombination abhängiger Ansprüche mit dem erteilten unabhängigen Anspruch 1, wobei die Merkmale der abhängigen Ansprüche 3, 4, 7, 8 und 13 in den unabhängigen Anspruch aufgenom- men und optionale (bevorzugte) Merkmale gestrichen wurden. Der Zweck abhängiger Ansprüche ist es gerade, dem Patentinhaber Rückzugsmög- lichkeiten zu bieten, wenn er mit neuem Stand der Technik konfrontiert wird. 32 Die Aufnahme von Merkmalen aus den abhängigen Ansprüchen in den unabhängigen Anspruch ist daher nicht überraschend, sondern zu erwarten. Optionale Merkmale beschränken den Schutzbereich ohnehin nicht, so dass ihre Streichung keine Auswirkungen hat. Unter den Um- ständen musste die Beklagte bei Anwendung pflichtgemässer Sorgfalt davon ausgehen und die Möglichkeit prüfen bzw. prüfen lassen, dass es rechtsbeständige Fassungen des Streitpatents geben könnte. Weiter habe die Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts mit ihrer vorläufigen Einschätzung vom 12. Januar 2021 festgehalten, dass keiner der vorliegenden Anträge die Erfordernisse des EPÜ zu erfüllen scheine und das Patent wahrscheinlich zu widerrufen sein werde, was ebenfalls die Gutgläubigkeit der Beklagten begründe. Zunächst handelt es sich dabei um eine vorläufige Beurteilung. Zudem lag in dem Zeitpunkt der vorläufigen Beurteilung bereits das Fachrichtervotum im ordentlichen Verfahren O2019_012 vor, gemäss dem eine inter partes eingeschränkte Fassung des Streitpatents rechtsbeständig sei. Die Beklagte durfte sich daher nicht in entschuldbarer Weise auf die vorläufige Beurteilung der Einspruchsabteilung des EPA verlassen. Zusammenfassend war die Beklagte mit Erteilung des Streitpatents am 11. April 2018 bösgläubig. Diese Bösgläubigkeit entfällt nicht durch das Massnahmeurteil vom 2. Mai 2019, gemäss dem die unabhängigen An- sprüche in der erteilten Fassung voraussichtlich nicht rechtsbeständig sind.
31 Anders als in BPatGer, Urteil S2013_009 vom 18. März 2015, E. 7.3. 32 BPatGer, Urteil S2019_002 vom 15. August 2019, E. 40 – «Herzklappe».
O2022_002 Seite 27 Einwand des rechtmässigen Alternativverhaltens 35. Nach einem allgemein geltenden Grundsatz greift keine Haftung, wenn der präsumtiv Haftpflichtige beweist, dass ein rechtmässiges Alternativ- verhalten denselben Schaden bewirkt hätte, wie das tatsächlich erfolgte rechtswidrige Verhalten. 33 Nachzuweisen ist eine hypothetische, die pflichtwidrige Handlung ersetzende, rechtmässige Handlungsalternative des Schuldners, 34 die zum gleichen Schaden wie das pflichtwidrige Ver- halten geführt hätte.
Ist dies der Fall, fehlt der Rechtswidrigkeitszusam- menhang. 35
Der Entlastungsbeweis des rechtmässigen Alternativverhaltens ist strikt zu erbringen. Er muss als gescheitert betrachtet werden, wenn sich im konkreten Fall ergibt, dass der Schaden auch bei Anwendung der erfor- derlichen Sorgfalt möglicherweise eingetreten wäre. Die damit verblei- bende Möglichkeit, dass der Schadenseintritt dennoch vermieden worden wäre, schliesst die Haftungsbefreiung aus. 36
Ob bei der auf Art. 423 OR gestützten Herausgabe des Verletzergewinns der Einwand des rechtmässigen Alternativverhaltens überhaupt greift, wurde in der Schweiz noch nicht gerichtlich entschieden. 37 Aus der Lehre spricht sich S PITZ gegen seine Berücksichtigung bei der Bemessung des herauszugebenden Gewinns aus, ohne dies allerdings weiter zu begrün- den. 38 In Deutschland lehnt der Bundesgerichtshof seine Anwendung im Patentrecht ab. Rechtmässiges Alternativverhalten stelle eine hypothe- tisch gebliebene Schadensursache dar, so dass die Frage seiner Berück- sichtigung oder Nichtberücksichtigung eine am Schutzzweck der verletz- ten Norm ausgerichteten Wertung erfordere. Daraus ergebe sich, dass der Einwand bei Bestimmung des herauszugebenden Verletzergewinns
33 BGE 131 III 115 E. 3.1. 34 BK OR-WEBER/EMMENEGGER, Art. 97 N 406. 35 BGE 122 III 229 E. 5a) aa); zur dogmatischen Einordnung des Einwands des rechtmässigen Alternativverhaltens siehe F REI, Der rechtlich relevante Kausalzusammenhang im Strafrecht im Vergleich mit dem Zivilrecht, Zürich 2010, RZ 507 f. 36 BGE 131 III 115 E. 3.3. 37 In BPatGer, Urteil O2020_008 vom 4. Januar 2022, E. 15, wurde das rechtmässige Alternativverhalten im Zusammenhang mit der Haftung für Zollhilfemassnahmen angesprochen. 38 SPITZ, Überlegungen zum entgangenen Gewinn und zur Gewinnherausgabe im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes, sic! 2007, S. 795 ff., 810.
O2022_002 Seite 28 unbeachtlich sei. 39 Eine nichtverletzende Produktgestaltung, die im Ver- letzungszeitraum tatsächlich nicht zur Verfügung stand, sei für die Beur- teilung der mit der Benutzung des Schutzrechts verbundenen Marktchan- cen in diesem Zeitraum und damit für die Bestimmung des herauszuge- benden Verletzergewinns unerheblich (Leitsatz). Der den Zusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem eingetretenen Erfolg unterbrechende Beweis des rechtmässigen Al- ternativverhaltens muss von dem Einwand unterschieden werden, nach dem nicht der gesamte mit dem angegriffenen Produkt erzielte Umsatz auf die Patentverletzung zurückzuführen ist. Zwar beschlagen beide Ein- wände das Verhältnis zwischen dem Verhalten des Verletzers und dem Eintritt des Schadens beziehungsweise der Gewinnerzielung, womit bei beiden Einwänden Überlegungen zur Kausalität anzustellen sind. Das Verhältnis zwischen Geschäftsanmassung und Gewinnerzielung ist also doppelt zu prüfen: Einmal unter den strengen Voraussetzungen an den hierfür zu erbringenden Beweis im Rahmen des Rechtswidrigkeitszu- sammenhangs und einmal, sobald der Anspruch auf Gewinnherausgabe feststeht, im Rahmen der Faktoranalyse bei der Bemessung der finanziel- len Wiedergutmachung (hinten E. 58). 36. Die Beklagte macht geltend, dass sie in der Lage sei, nicht- patentverletzende Sägeblätter herzustellen, die mit dem Starlock-System der Klägerinnen kompatibel seien. Die Kompatibilität der vom Dispositiv des Teilurteils vom 30. August 2021 erfassten Werkzeuge mit dem Star- lock-System könne zwar zum Verkaufserfolg dieser Sägeblätter beigetra- gen haben, aber die Patentverletzung sei nicht natürlich kausal für den kommerziellen Erfolg der fraglichen Produkte. Sie liesse sich wegdenken, ohne dass der kommerzielle Erfolg entfiele und sei daher keine conditio sine qua non für den erzielten Gewinn. Die Klägerinnen bestreiten, dass die von der Beklagten als patentfreie, mit dem Starlock-System kompatib- le, angepriesenen Sägeblätter mit einer Aufnahme mit einer ungeraden Anzahl Ecken überhaupt patentfrei seien. Das Streitpatent liesse sich auch auf diese Vorrichtungen lesen, und im Übrigen besässen die Kläge- rinnen weitere Schutzrechte, die zweifelsfrei die Werkzeuge der Beklag- ten mit ungerader Anzahl Ecken erfassten.
39 B GH, Urteil X ZR 51/11 vom 24. Juli 2012, RZ 35 – «Flaschenträger».
O2022_002 Seite 29 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat derjenige, der sich da- rauf beruft, dass der Schaden auch bei rechtmässigen Alternativerhaltens eingetreten wäre, dies strikt zu beweisen. Die Beklagte müsste also nachweisen, dass sie, wenn sie patentfreie mit Starlock kompatible Sä- geblätter angeboten hätte, gleich viel Umsatz erzielt hätte als mit den tat- sächlich angebotenen Sägeblättern, die gemäss Teilurteil vom 30. August 2021 patentverletzend sind. Die Beklagte nennt dafür noch nicht einmal Beweismittel. Tatsächlich ist dieser Beweis eines hypothetischen Sach- verhalts kaum zu erbringen. Die Anwendung der ständigen Rechtspre- chung des Bundesgerichts zum Einwand des rechtmässigen Alternativ- verhaltens führt daher dazu, dass dieser Einwand bei der Bemessung des gestützt auf Art. 423 OR herauszugebenden Gewinns in der Praxis kaum je erfolgreich sein wird. Ob der Einwand bereits aus grundsätzli- chen Überlegungen nicht zuzulassen ist, kann unter den Umständen of- fenbleiben. Mangels Nachweises, dass die Beklagte denselben Umsatz wie mit den patentverletzenden Sägeblättern auch mit patentfreien Sägeblättern er- zielt hätte, ist der Einwand rechtmässigen Alternativverhaltens nicht er- folgreich. Bemessung des herauszugebenden Gewinns 37. Stützt sich der Anspruch auf Herausgabe des aus der Patentverletzung erzielten Gewinns auf Art. 423 OR, ist der Geschäftsherr berechtigt, die sich aus der Führung seiner Geschäfte entspringenden Vorteile anzueig- nen. Der Gewinn besteht in der Differenz zwischen dem tatsächlichen Vermögen des Verletzers und dem Wert, den es ohne die Patentverlet- zung aufweisen würde. Der Gewinn kann in einer Zunahme der Aktiven oder in einer Abnahme der Passiven bzw. einer Verlustverminderung be- stehen. Vom Bruttoerlös, der mit patentverletzenden Produkten erzielt worden ist, sind die Kosten abzuziehen, die dem Verletzer für die Erzie- lung dieses Ertrags erwuchsen. 40 Abzugsfähig sind alle Kosten, die direkt mit der Herstellung und dem Vertrieb des patentverletzenden Produkts in Zusammenhang stehen, d.h. solche Kosten, die sich ändern, wenn mehr oder weniger des Produkts verkauft wird. Kosten, die unabhängig von der
40 BGE 134 III 306 E. 4.1.1 – «Resonanzetikette II».
O2022_002 Seite 30 Herstellungs- oder Absatzmenge ohnehin angefallen wären, können nicht, auch nicht anteilsmässig, in Abzug gebracht werden. 41
Der Geschäftsherr trägt die Beweislast für den durch die Führung des fremden Geschäfts erzielten Bruttoerlös; der Geschäftsführer hat seine dafür erbrachten Aufwendungen zu beweisen. 42
Eine Schätzung des herauszugebenden Gewinns ist in analoger Anwen- dung von Art. 42 Abs. 2 OR zulässig. 43 Die beweisbelastete Partei, die sich auf diese Erleichterung beruft, muss alle Umstände, die für die Erzie- lung eines Gewinns oder für dessen Verminderung sprechen, soweit möglich und zumutbar behaupten und beweisen. Vermag der Verletzer behauptete Gestehungskosten mangels einer gehörig geführten Buchhal- tung nicht zu beweisen, so verbleibt kein Raum für eine Schätzung. 44
Von der nicht gehörig geführten Buchhaltung zu unterscheiden ist eine gehörig geführte Buchhaltung, die nicht geeignet ist, die Stückkosten der Herstellung eines patentverletzenden Produkts zu belegen. Eine gesetzli- che Pflicht zur Führung einer derartigen Buchhaltung besteht nicht, und es ist anzunehmen, dass die meisten gehörig geführten Buchhaltungen nicht geeignet sind, diesen Beweis rechtsgenüglich zu erbringen. Kosten, deren Existenz im Grundsatz, wenn auch nicht in der genauen Höhe, un- bestreitbar sind, sind unter diesen Umständen nach Art. 42 Abs. 2 OR zu schätzen. Dazu gehören insbesondere Materialkosten und Lohnkosten der direkt in die Herstellung involvierten Personen. Wird hier ein zu stren- ger Massstab angelegt, besteht die Gefahr, dass der herauszugebende Gewinn zu einem eigentlichen Strafschadenersatz verkommt. Bruttoumsatz 38. Ausgangspunkt für die Gewinnberechnung ist der vom Geschäftsführer mit den patentverletzenden Produkten erzielte Bruttoerlös.
41 BGE 134 III 306 E. 4.1.4 – «Resonanzetikette II»; krit. HESS-BLUMER, in: Calame/Hess-Blumer/Stieger (Hrsg.), Patentgerichtsgesetz (PatGG), Basel 2013, Vor 6./7. Abschnitt N 77 ff. 42 BGE 134 III 306 E. 4.1.2 – «Resonanzetikette». 43 BGE 133 III 153 E. 3.3 – «Patty Schnyder». 44 BGE 134 III 306 E. 4.3 – «Resonanzetikette II».; vgl. auch BGer, Urteil 4A_128/2020 vom 3. September 2020, E. 4.2.3.
O2022_002 Seite 31 Mit Eingabe vom 12. Mai 2022 macht die Beklagte geltend, sie habe zwi- schen dem 11. April 2018 und dem 3. September 2021 einen Gesamtum- satz von CHF 2’599’180 45 erzielt, wovon CHF 1’641’900 auf die patent- verletzenden Quick-Sägeblätter entfielen. Die Klägerinnen zweifeln die Rechnungslegung mit Eingabe vom 6. Juli 2022 an. Sie machen geltend, dass Rechnungen wegen fehlender Adres- sen oder Rechnungsnummern nicht zugeordnet werden könnten, es Lü- cken bei den Rechnungsnummern gebe und Produkte mit «Q-Nummern» geschwärzt worden seien. Weil die Beklagte mehr Hinterteile eingekauft als Sägeblätter verkauft habe, sei es zweifelhaft, dass sie sämtliche Um- sätze angegeben habe. Unter Berücksichtigung dieser Umstände betrage der Bruttoerlös in Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR CHF 1’895’367. Mit Noveneingabe vom 14. Juli 2022 reichen die Klägerinnen Rechnungen der Beklagten an die Schwaiger Ges.m.b.H. zwischen dem 16. Septem- ber und 1. Dezember 2021 ein. Die Beklagte habe auch nach Zustellung des Teilurteils vom 30. August 2021 weiterhin patentverletzende Säge- blätter verkauft und dieser Umsatz sei zu berücksichtigen. Mit einer weite- ren Eingabe vom 26. September 2022 reicht sie zusätzliche Rechnungen ein, die belegen sollen, dass die Beklagte bis Juni 2022 patentverletzen- de Sägeblätter verkauft habe, was bei der Gewinnberechnung zu berück- sichtigen sei. Entscheidend sei, dass die patentverletzenden Sägeblätter in der Schweiz hergestellt und dann exportiert worden seien, unabhängig davon, ob der anschliessende Verkauf aus einem ausländischen Lager unter Schweizer Patentrecht relevant sei. Mit Eingabe vom 9. September 2022 räumt die Beklagte technische Feh- ler beim Schwärzungsprozess ein, die zu einem um CHF 8’457 höheren Bruttoumsatz, d.h. total CHF 1’ 650’358, führten. Andererseits seien CHF 826 vom deklarierten Bruttoumsatz abzuziehen, da irrtümlich ge- währte Rabatte nicht berücksichtigt worden seien. Die Lücken in den Rechnungsnummern seien auf die verwendete Software zurückzuführen. Bei den angeblich nicht berücksichtigten Produkten mit «Q-Nummern» handle es sich nicht um Sägeblätter, sondern um Multitool-Produkte, die nicht unter das Dispositiv des Teilurteils vom 30. August 2021 fielen. Die Differenz zwischen den eingekauften Hinterteilen und verkauften Säge- blättern sei auf Produktionsfehler zurückzuführen. Ausserdem habe die Beklagte nach dem 3. September 2021 keine Sägeblätter mehr aus der Schweiz heraus verkauft, sondern ab ihrem Lager in Konstanz. Lieferun-
45 Alle Zahlen gerundet auf die letzte Stelle vor dem Komma.
O2022_002 Seite 32 gen ab Deutschland seien nicht vom Dispositiv des Teilurteils vom 30. August 2021 erfasst und daher nicht zu berücksichtigen. Ausserdem habe sie ab dem 1. Januar 2022 nur noch das Nachfolgemodell mit einer ungeraden Anzahl Ecken hergestellt und per 17. Januar 2022 ausgelie- fert. Dieses Nachfolgemodell falle nicht unter das Teilurteil vom 30. Au- gust 2021. Das Verbringen der Sägeblätter nach Deutschland habe kei- nen Einfluss auf Aktiva oder Passiva der Beklagten oder der Klägerin, weshalb dieser Vorgang vorliegend nicht relevant sei. Mit Eingabe vom 21. April 2023 macht die Klägerin geltend, die Beklagte habe insgesamt 395’208 Hinterteile von der Kaspar Humbel AG, Meilen, Kanton Zürich, bezogen. Die Beklagte habe also 16’770 Hinterteile nicht angegeben und es sei davon auszugehen, dass sich dadurch die Anzahl der verkauften Sägeblätter spiegelbildlich erhöhe. Nach dem 3. Septem- ber 2021 seien die Hinterteile an die ebenfalls von Marco Steiger kontrol- lierte maRoc GmbH verrechnet worden. Die Beklagte hält dagegen, dass der Einkauf von Hinterteilen keinen Rückschluss auf den erzielten Gewinn zulasse. Vielmehr sei der Ein- kaufspreis vom Gewinn als Gestehungskosten abzuziehen. 39. Die Angaben der Parteien klaffen erwartungsgemäss weit auseinander. Während die Beklagte im massgebenden Zeitraum einen Bruttoerlös von CHF 1’649’531 zugesteht, machen die Klägerinnen, teilweise gestützt auf Art. 42 Abs. 2 OR, einen Nettoerlös von CHF 2’ 136’879 geltend. Aus den eingereichten Belegen ergibt sich folgendes: • Vom 12. April 2018 bis zum 2. September 2021 hat die Beklagte mindestens 366’257 patentverletzende Sägeblätter für mindestens CHF 1’649’531 verkauft. • Die Beklagte hat der Schwaiger Ges.m.b.H. gemäss den Rech- nungen vom 16. September 2021, 24. September 2021, 6. Okto- ber 2021 und 1. Dezember 2021 insgesamt 3’720 Sägeblätter mit Q-Nummer für EUR 12’318 verkauft. • Die Beklagte hat der Witte Metallwaren GmbH & Co. KG gemäss den Rechnungen vom 7. September 2021, 16. September 2021, 21. Januar 2022, 15. Februar 2022, 9. März 2022, 24. März 2022, 6. April 2022, 20. April 2022, 10. Mai 2022, 10. Juni 2022 insge-
O2022_002 Seite 33 samt 4’250 Sägeblätter mit Q-Nummer für EUR 22'259 verkauft. Die Klägerin macht zu diesen Rechnungen geltend, dass sie ab dem 17. Januar 2022 nur noch das Nachfolgemodell mit 7- seitiger Aufnahmevorrichtung ausgeliefert habe. • Gemäss Rechnungen vom 13. Juni 2018 bis 15. Juli 2021 hat die Beklagte 378’438 Hinterteile für die Quick-Sägeblätter von der Kaspar Humbel AG eingekauft. • Gemäss Auszug aus der Buchhaltung der Kaspar Humbel AG verkaufte diese vom 11. April 2018 bis am 3. September 2021 ins- gesamt 395’208 Hinterteile an die Beklagte, wobei Rechnungs- nummern in der Aufstellung der Beklagten teilweise fehlen. • Zwischen dem 6. Januar 2022 bis 17. Februar 2022 wurden 33’050 6-eckige Hinterteile von der Kaspar Humbel AG bezogen und der maRoc GmbH verrechnet. 40. Zunächst ist zu prüfen, ob die Verkäufe und Lieferungen ab dem Lager in Konstanz zu berücksichtigen sind. Die Beklagte macht geltend, dass der Schaden in einer Vermehrung der Passiven, einer Verminderung der Aktiven oder in entgangenem Gewinn bestehen könne. Weil die Ausfuhr ins Lager in Konstanz keine Verände- rung von Aktiva oder Passiva nach sich ziehe und weil danach mangels Verkaufs aus der Schweiz kein zu berücksichtigender Gewinn anfalle, seien die Verkäufe ab Konstanz für den vorliegenden Sachverhalt irrele- vant. Zum Bruttoumsatz gehört im Patentrecht auch der Umsatz aus Verkäufen ins Ausland. 46 Die Ausfuhr der patentverletzenden Produkte ist eine ei- genständige Verletzungshandlung und dem Patentinhaber vorbehalten (Art. 8 Abs. 2 PatG). 47
Die Beklagte räumt ein, dass sie patentverletzende Sägeblätter nach Deutschland ausführte und dann vom Lager in Konstanz aus an Kunden in Europa verkaufte. Es trifft zwar zu, dass die blosse Ausfuhr der patent-
46 SHK PatG-SCHWEIZER, Art. 73 N 38. 47 SHK PatG-HESS-BLUMER, Art. 8 N 101; HEINRICH, PatG/EPÜ, 3. Aufl. Bern 2018, Art. 8 N 19.
O2022_002 Seite 34 verletzenden Sägeblätter vorliegend keine unmittelbare Veränderung von Aktiva oder Passiva nach sich zog. Darauf kommt es aber nicht an. Weil die Ausfuhr dem Patentinhaber vorbehalten ist, sind sämtliche Bruttoerlö- se, die im Ausland anfallen und auf die Ausfuhr zurückzuführen sind, voll anzurechnen. Ob das dem Inverkehrbringen zugrunde liegende Rechts- geschäft bereits vor oder erst nach der Ausfuhr zustande kommt, ist un- erheblich. Folglich hilft es der Beklagten nicht, wenn sie die patentverlet- zenden Sägeblätter nach der Ausfuhr noch eine gewisse Zeit in Konstanz lagerte und erst dann verkaufte. Für die Bestimmung des Bruttoerlöses ist somit nicht nur die Zeitspanne bis zum 3. September 2021 massgebend, sondern die Verkäufe ab Lager Konstanz sind hinzuzurechnen. 41. In der Höhe von CHF 1’649’531 ist der von der Beklagten erzielte Brutto- erlös ziffernmässig ausgewiesen. In einem allfällig darüberhinausgehen- den Betrag ist der Bruttoerlös zwischen den Parteien hingegen strittig. Für das Gericht ist aufgrund der von den Klägerinnen beigebrachten Ur- kunden zu den Verkäufen nach dem 3. September 2021 und dem Auszug aus der Buchhaltung der Kaspar Humbel AG erstellt, dass die Beklagte mehr patentverletzende Sägeblätter verkauft hat, als ihre Aufstellung vom 11. April 2018 bis zum 3. September 2021 ausweist. Die Unmöglichkeit des genauen Nachweises der Anzahl verkaufter patentverletzender Sä- geblätter liegt im Verantwortungsbereich der Beklagten. Die Klägerinnen können sich also auf Art. 42 Abs. 2 OR berufen, womit der Bruttoerlös ge- stützt auf die eingereichten Unterlagen und nach pflichtgemässem Er- messen abzuschätzen ist . Ausgangspunkt ist der durchschnittliche Verkaufspreis eines patentverlet- zenden Sägeblatts mit Quick-Aufnahme: bei 366’257 verkauften patent- verletzenden Sägeblättern hat die Beklagte einen Umsatz von CHF 1’ 649’531 erzielt, was einem durchschnittlichen Verkaufspreis von rund CHF 4.50 entspricht. Weil die Beklagte sämtliche 6-eckigen Hinterteile für die patentverletzen- den Quick-Sägeblätter bei der Kaspar Humbel AG einkaufte, liefert die Anzahl der gekauften Hinterteile eine verlässliche Basis für die weitere Schätzung. Die Beklagte hat zwischen dem 11. April 2018 und dem 3. September 2021 insgesamt 395’208 6- eckige Hinterteile von der Kaspar Humbel AG gekauft. Weiter hat die Kaspar Humbel AG zwischen dem 6.
O2022_002 Seite 35 Januar 2022 und dem 17. Februar 2022 weitere 33’050 6-eckige Hinter- teile ausgeliefert. Diese wurden allerdings nicht der Beklagten in Rech- nung gestellt, sondern der maRoc GmbH verrechnet. Die Beklagte bestritt dies in ihrer Eingabe vom 9. Mai 2023 nicht. Die maRoc GmbH wird wie die Beklagte von Marco Steiger kontrolliert. Aus den Aussagen des Zeu- gen der Beklagten, Severin Klaas, anlässlich seiner Befragung an der Hauptverhandlung ergibt sich für das Gericht ohne Zweifel, dass diese weiteren 33’050 6-eckigen Hinterteile für die Beklagte bestimmt waren und diese damit patentverletzende Sägeblätter mit der sechseckigen Auf- nahme hergestellt hat. Die Aussage von Severin Klaas, wonach er nicht konkret wisse, was mit den Beständen mit 6-eckiger Aufnahme nach dem 3. September 2021 passiert sei, Marco Steiger aber Altmetall entsorgt habe, lässt nach Überzeugung des Gerichts nicht darauf schliessen, dass die Beklagte nach dem 3. September 2021 keine weiteren patentverlet- zenden Sägeblätter mehr verkauft und die im Januar und Februar 2022 in Rechnung gestellten Sägeblätter wirklich vernichtet hat, weil jedes Be- weismittel dafür ausser der sehr vagen Aussage des Zeugen Klaas fehlt. Somit ist davon auszugehen, dass die Beklagte seit dem 11. April 2018 428’258 Hinterteile mit sechseckiger Aufnahme gekauft und daraus pa- tentverletzende Sägeblätter hergestellt hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass verschiedene Faktoren, wie insbesondere Pro- duktionsfehler oder nicht verkäufliche Exemplare, dazu führen, dass nicht aus allen eingekauften Hinterteilen Sägeblätter hergestellt werden kön- nen, die dann tatsächlich verkauft werden. Die Beklagte führte bei der Rechnungslegung und Auskunft die Differenz zwischen eingekauften Hin- terteilen (378’438) und verkauften Sägeblättern (366’257) auf diese Um- stände zurück, was einem Anteil von rund 3.22% entspricht. Dieser Anteil ist plausibel und der Schätzung zugrunde zu legen. Folglich wird davon ausgegangen, dass von eingekauften 428’258 Hinter- teilen 3.22% aus den genannten Gründen nicht verkauft werden konnten. Die Beklagte hat somit rund 415’000 patentverletzende Sägeblätter ver- kauft. Multipliziert mit dem durchschnittlichen Verkaufserlös von CHF 4.50 ergibt dies einen Bruttoumsatz von rund CHF 1’867’500. Abzugsfähige Kosten Für die Hinterteile 42. Die Beklagte macht geltend, dass ihre Sägeblätter aus einem Vorderteil
O2022_002 Seite 36 und einem Hinterteil bestünden. Die Hinterteile habe die Beklagte bei der Kaspar Humbel AG eingekauft. Die Anzahl eingekaufter Hinterteile belau- fe sich im Zeitraum vom 11. April 2018 bis 3. September 2021 auf 378’428, wofür Kosten von CHF 248’862.66 angefallen seien. Vor dem 11. April 2018 habe sie zudem bereits 73’070 Hinterteile zu einem Ge- samtbetrag von CHF 46’724.71 eingekauft. Die Kosten für Hinterteile, die aufgrund von Produktionsfehlern nicht hätten verkauft werden können, seien für die Herstellung der patentverletzenden Produkte angefallen und damit abzuziehen. Der Fehlerquotient von 3.22% sei nicht ausserge- wöhnlich oder übermässig hoch. Mit Eingabe vom 21. April 2023 machen die Klägerinnen gestützt auf ei- nen Auszug aus der Buchhaltung der Kaspar Humbel AG geltend, die Be- klagte habe im Zeitraum vom 11. April 2018 bis am 3. September 2021 395’208 Hinterteile verkauft. Kosten könne die Beklagte nur für jene Hin- terteile abziehen, die zur Herstellung tatsächlich verkaufter Werkzeuge verwendet worden seien. Die weiteren Hinterteile seien nicht für den ge- winnbringenden Umsatz eingesetzt worden und seien dafür auch nicht objektiv erforderlich gewesen. Dies gelte unabhängig davon, ob es sich um Verschleiss, Produktionsfehler oder Fehlentscheide beim Einkauf ge- handelt habe. 43. Die eingekauften Hinterteile sind den patentverletzenden Sägeblättern di- rekt zuordenbar und wurden von der Beklagten besonders für den ge- winnbringenden Umsatz mit den patentverletzenden Sägeblättern ange- schafft. Es ist nicht ersichtlich, wie die 6-eckigen Hinterteile für andere Zwecke hätten verwendet werden können. Das Gericht geht davon aus, dass die Beklagte 428’258 Hinterteile einge- kauft hat (vgl. E. 41). Für diese Hinterteile hat die Beklagte gemäss den Auszügen aus der Buchhaltung der Kaspar Humbel AG insgesamt CHF 284’034 bezahlt. In dieser Summe sind die Kosten der 33’050 Hin- terteile für CHF 22’803 enthalten, die an die maRoc GmbH verrechnet wurden. Weil diese Hinterteile bei der Schätzung des Bruttoerlöses ange- rechnet wurden, sind sie auch bei den Gestehungskosten anzurechnen. Ein Abzug für Hinterteile, die nicht Bestandteil verkaufter Sägeblätter wurden, ist nicht angezeigt. Eine Ausschussquote von 3,22% erscheint nicht übermässig hoch. Ein unvermeidbarer Ausschuss gehört zu den Produktionskosten.
O2022_002 Seite 37 Folglich werden CHF 284’034 für Hinterteile zum Abzug zugelassen. Für die Vorderteile 44. Die Beklagte macht geltend, dass sie die Vorderteile der Sägeblätter sel- ber aus Rohmaterial stanze. Das Rohmaterial werde von Dritten in Plat- tenform eingekauft. Je nach Ausführung des Sägeblatts würde ein ande- res Rohmaterial verwendet, die Kosten könnten daher nur anhand des gesamthaft eingekauften Rohmaterials heruntergebrochen auf die einzeln verkauften Sägeblätter berechnet werden. Je nach Ausführungsform könnten zwischen 3 und 11 Einheiten aus einer Platte des Rohmaterials gestanzt werden. Aus dem Preis pro Platte, der Kapazität pro Platte, dem sich daraus ergebenden Stückpreis und der Anzahl verkaufter Sägeblät- ter könnten die direkten Kosten für die Vorderteile errechnet werden. Die Beklagte macht so CHF 248’569 als Materialkosten für die Vorderteile zwischen dem 11. April 2018 und dem 3. September 2021 geltend. Sie habe das Rohmaterial der maRoc GmbH abgekauft. Die Angabe über die Anzahl Einheiten pro Platte basiere auf dem Informationssystem der Be- klagten, für den Preis pro Platte habe sie die entsprechenden Beweismit- tel eingereicht und die Anzahl verkaufter Quick-Sägeblätter belegt. Die Faktoren für die Berechnung der Materialkosten seien substanziiert, zu- mal unbestritten sei, dass Materialkosten für die Vorderteile angefallen sein müssen.
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Abbildung 1: Auszug aus der Berechnung der Beklagten gemäss Eingabe vom 12. Mai 2022 Die Klägerinnen argumentieren, dass die Aufstellung der Beklagten eine unsubstanziierte Parteibehauptung sei und die eingereichten Rechnun- gen unvollständig seien. Die Beklagte müsste diese Kosten anhand von Augenscheinobjekten, technischen Zeichnungen, Beschreibung von Her- stellvorgängen beweisen. Ausserdem seien die Rechnungen gemäss Bei- lagen 12, 14 und 17 zur Eingabe vom 12. Mai 2022 an die maRoc GmbH und nicht an die Beklagte adressiert. Weil nur 63% des Umsatzes auf pa- tentverletzende Sägeblätter falle, könnten auch nur 63% der Kosten für die Vorderteile geltend gemacht werden. Für die übrigen Rechnungen bestünde kein Kausalzusammenhang mit den patentverletzenden Säge- blättern, weshalb kein Abzug zulässig sei. Die Rechnungen der maRoc GmbH an die Beklagte zum Beweis der tatsächlich angefallenen Kosten seien mangels Mengenangaben oder näheren Darstellungen der geliefer- ten Gegenstände untauglich. Darüber hinaus seien die maRoc GmbH und die Beklagte verbundene Gesellschaften. Die Beklagte müsste zei-
O2022_002 Seite 39 gen, dass die für die Platten an die maRoc GmbH bezahlten Preise marktüblich waren. 45. Der Beklagten ist dahingehend beizupflichten, dass Materialkosten für die Vorderteile angefallen sein müssen. Dass die Vorderteile für die Erzielung des gewinnbringenden Umsatzes objektiv erforderlich waren, ist offen- sichtlich. Daher werden die ausgewiesenen Kosten für die Vorderteile ab- zuziehen sein. Die Beklagte reicht folgende Urkunden ein, um die Kosten für die Vorder- teile zu beweisen: • Die Rechnung der Tajima AG vom 29. Juni 2012 über EUR 13’680 für 4’ 800 Stück «GNB265/9 GNB-265, Ersatzblätter 265mm», adressiert an die maRoc GmbH; • Die Rechnung der Augusta-Heckenrose Werkzeugfabriken GmbH & Co. KG (hiernach «Augusta-Heckenrose») vom 14. Dezember 2018 über EUR 6’719.30 für 2’030 Stück «gezahntes Blatt 390x90»; • Die Rechnung der MCtools GmbH vom 23. Mai 2011 über insgesamt EUR 52’421.04 (inkl. MwSt.) für 4’860 Stück «316-maRoc» für EUR 28’188 und für 5000 Stück «Bl-Metall» für EUR 20’350, adres- siert an die maRoc GmbH; • Die Rechnung der Wittmann – Komet Metal Cutting Saws GmbH & Co. KG (hiernach: «Wittmann») vom 25. Juni 2019 über EUR 11’875 für 2’500 Stück «CORAM Säge Spitzzahn»; • Die Rechnung der Augusta-Heckenrose vom 29. Juni 2018 über EUR 12’870 für 2’600 Stück «Bi-Metallblatt SZ1,7mm; • Die Rechnung der G-Man Tools AB vom 3. Juli 2012 über SEK 49’515 für 2021 Stück «Saw blade 390 mm R10», adressiert an die maRoc GmbH; • Rechnungen der maRoc GmbH an die Beklagte: Rechnung vom 31. August 2018 für «Einkauf Rohmaterial Januar bis August 2018», davon CHF 49’580.45 (exkl. MwSt.) für «Vorderteile»; Rechnung vom 31. Dezember 2018 für «Einkauf Rohmaterial September bis Dezem- ber 2018», davon CHF 28’822.70 (exkl. MwSt.) für «Vorderteile»; Rechnung vom 31. Dezember 2019 für «Einkauf Rohmaterial 2019» über CHF 86’226.26 (exkl. MwSt.) für «Vorderteile»; Rechnung vom 31. Dezember 2020 für «Rohmaterial 2020» über CHF 128’121.26
O2022_002 Seite 40 (exkl. MwSt.) für «Rohmaterial»; Rechnung vom 31. Dezember 2021 für «Rohmaterial 2021» über CHF 100’307.85 (exkl. MwSt.) für «Rohmaterial»; • Weitere Rechnungen der Augusta-Heckenrose von zwischen dem 14. Dezember 2018 und dem 17. September 2020; • Rechnung der Wittmann vom 27. Mai 2021 über EUR 6’ 773.50 für 1’ 426 Stück «CORAM Säge Spitzzahn». Die drei an die maRoc GmbH adressierten Rechnungen haben unbe- rücksichtigt zu bleiben. Zunächst datieren die Rechnungen aus den Jah- ren 2011 und 2012 und es ist unklar, ob dieses Rohmaterial im April 2018 überhaupt noch vorhanden war. Die Beklagte reicht dazu jedenfalls keine Belege ein. Ferner produziert, kauft, vertreibt und handelt die Beklagte gemäss Handelsregisterauszug erst seit dem 19. Januar 2018 mit Spezi- alwerkzeugen und Handelsprodukten, während die maRoc GmbH ge- mäss Handelsregisterauszug seit dem 31. Oktober 2008 Produkte wie Spezialwerkzeuge und insbesondere Sägeblätter entwickelt, produziert und vertreibt. Das mit diesen Rechnungen gekaufte und für die Säge- blattproduktion geeignete Rohmaterial entsprach somit dem Gesell- schaftszweck der maRoc GmbH und es liegen keine Belege vor, die zeig- ten, dass es nicht dafür verwendet wurde. Schliesslich fehlen auch Bele- ge, die zeigten, wann, in welcher Menge und für welchen Einzelpreis wel- ches Rohmaterial von der maRoc GmbH an die Beklagte verkauft wurde. Die Rechnungen der maRoc GmbH an die Beklagte für «Vorderteile» und/oder «Rohmaterial» sind für den Nachweis des Übergangs von für die Herstellung der patentverletzenden Sägeblätter verwendetem Rohma- terial von der maRoc GmbH auf die Beklagte jedenfalls untauglich. Die Rechnungen der maRoc GmbH an die Beklagte vermögen darüber hinaus auch keine Materialkosten rechtsgenüglich zu beweisen. Da die Innovation Invest Holding GmbH an der Beklagten eine Mehrheitsbeteili- gung hat und alle Stammanteile an der maRoc GmbH hält und Marco Steiger Geschäftsführer mit Einzelunterschrift von allen drei Gesellschaf- ten ist, hätten die Rechnungen mindestens so aufgeschlüsselt werden müssen, dass festgestellt werden könnte, ob das angeblich übergegan- gene Rohmaterial zu marktüblichen Preisen verkauft wurde. Die generi- sche Bezeichnung «Vorderteile» und/oder «Rohmaterial» zu einem Ge- samttotal genügt dafür nicht. Damit haben diese Rechnungen auch aus diesem Grund unbeachtet zu bleiben.
O2022_002 Seite 41 Zu berücksichtigen sind einzig die Rechnungen der Augusta-Heckenrose und der Wittmann gemäss nachstehender Aufstellung: Vorderteile
Datum Rohmaterial Menge Preis in EUR Total in EUR Rechnungsteller 29.06.2018 BL39...90HP 2’115 3.31 7’000.65 Augusta Heckenrose 29.06.2018 BL44...7BI 2’600 4.95 12’870.00 Augusta Heckenrose 26.06.2019 BL44...7BI 2’423 4.95 11’993.85 Augusta Heckenrose 08.07.2019 BL39...90HP 2’010 3.31 6’653.10 Augusta Heckenrose 04.01.2019 BL39...4BI 2’600 3.70 9’620.00 Augusta Heckenrose 14.12.2018 BL39...90HP 2’030 3.31 6’719.30 Augusta Heckenrose 17.09.2020 BL39...90HP 2’790 3.31 9’234.90 Augusta Heckenrose 16.03.2020 BL44...7BI 2’540 4.95 12’573.00 Augusta Heckenrose 27.01.2020 BL39...90HP 2’000 3.31 6’620.00 Augusta Heckenrose 25.06.2019 515.899 2’500 4.75 11’875.00 Wittmann 27.05.2021 515.899 1’426 4.75 6’773.50 Wittmann Tabelle 1: Übersicht der zulässigen Rechnungen für Vorderteile, vom Gericht erstellt. Gestützt auf diese Belege hat die Beklagte Materialkosten von EUR 101’933.30 beziehungsweise CHF 115’702 für Vorderteile ausge- wiesen. Für die Umrechnung in Schweizer Franken stellte die Beklagte auf den Monatsmittelkurs des jeweiligen Rechnungsdatums ab. Die Klä- gerinnen unterstellten die Richtigkeit der Wechselkurse. Für die Umrech- nung wird daher auf die Angaben der Beklagten abgestellt: Rohmaterial Menge Preis in EUR Total in EUR Wechselkurs Preis in CHF Total in CHF BL39...90HP 10’945 3.31 36’227.95 1.1278 3.73 40’857.88 BL44...7BI 7’563 4.95 37’436.85 1.1579 5.73 43’348.13 BL39...4BI 2’600 3.70 9’620.00 1.1246 4.16 10’818.65 515.899 3’926 4.75 18’648.50 1.1088 5.27 20’677.46
115’702.12 Tabelle 2: Umrechnung in Schweizer Franken gemäss den Wechselkursen der Beklagten, vom Gericht erstellt. Weitere Materialkosten für Vorderteile sind nicht ausgewiesen. Um weite- re Kosten rechtsgenüglich darzulegen, hätte die Beklagte das über die maRoc GmbH bezogene Rohmaterial einzeln aufschlüsseln und darlegen müssen, dass sie dieses zu marktüblichen Preisen erworben hat. Die Be- klagte kann sich daher nicht auf eine Beweiserleichterung und Schätzung nach Art. 42 Abs. 2 berufen, da der exakte Beweis für die weiteren Kosten
O2022_002 Seite 42 der Vorderteile, wie für die dargelegten Kosten, möglich und zumutbar wäre. 48
Für das Brünieren 46. Die Beklagte macht Kosten für das Brünieren 49 der Vorderteile geltend. Da sie sämtliche Sägeblätter und nicht nur die patentverletzenden brünierte, könne sie die Kosten nur anhand der gesamthaften Kosten heruntergebrochen berechnen. Das Brünieren habe CHF 2.50 pro Kilo- gramm gekostet und das Gesamtgewicht der verkauften Sägeblätter be- trage 10’096 kg, womit für das Brünieren insgesamt CHF 25’240 angefal- len seien. Die Gewichtsangaben in ihrem Informationssystem seien kor- rekt, schliesslich würden diese Angaben auch für die Zolldokumente ver- wendet. Weil im Zeitpunkt des Brünierens die Vorder- bereits mit den Hin- terteilen verschweisst seien und die zusammengesetzten Sägeblätter durch die Öffnungen der Quick-Aufnahme auf eine Schiene aufgezogen und dann zusammen in das Brünierbad getaucht würden, sei das Ge- samtgewicht für die Berechnung der Kosten des Brünierens massgebend. Die Klägerinnen wenden ein, dass die Beklagte weder die Gesamtkosten des Brünierens noch das Gewicht der Quick-Sägeblätter noch die Anzahl der verkauften Quick-Sägeblätter substanziiert habe, weshalb keine Kos- ten für das Brünieren zuzulassen seien. Da nur die Vorder- nicht aber die Hinterteile brüniert worden seien, könne nicht auf das Gesamtgewicht abgestellt werden. Die Vorderteile hätten nur etwa einen Anteil von 37% am Gesamtgewicht. Ausserdem zeigten die neu eingereichten Rechnun- gen, dass der Preis nicht immer CHF 2.50 pro Kilogramm betragen habe. 47. Die Klägerin bestreitet nicht, dass die Kosten für das Brünieren für die Er- zielung des Bruttoerlöses objektiv erforderlich waren. Sie macht vielmehr geltend, die Beklagte habe diese Kosten nicht rechtsgenüglich bewiesen.
48 BGE 134 III 306 E. 4.1.2 – «Resonanzetikette». 49 «Brünieren», von franz. «brunir», bräunen, dient der Bildung einer dünnen Schutzschicht auf eisenhaltigen Oberflächen, um Korrosion zu vermeiden, Farbe und Reflexionsvermögen zu verändern oder um bei speziell dafür angepassten Prozessen tribologische Eigenschaften zu verbessern.
O2022_002 Seite 43 Datum Preis / kg kg Total CHF Rechnungsteller 31.08.2021 2.50 343.00 857.50 Härterei Bronschhofen AG 31.07.2021 2.50 825.00 2’062.50 Härterei Bronschhofen AG 30.06.2021 2.50 1’019 2’547.50 Härterei Bronschhofen AG 31.05.2021 2.50 491.00 1’227.50 Härterei Bronschhofen AG 30.04.2021 2.50 454.00 1’135.00 Härterei Bronschhofen AG 31.03.2021 2.50 713.00 1’782.50 Härterei Bronschhofen AG 28.02.2021 2.50 661.00 1’652.50 Härterei Bronschhofen AG 31.01.2021 2.50 432.00 1’080.00 Härterei Bronschhofen AG 31.12.2020 2.50 581.00 1’452.50 Härterei Bronschhofen AG 30.11.2020 2.50 612.00 1’530.00 Härterei Bronschhofen AG 31.10.2020 2.50 676.00 1’690.00 Härterei Bronschhofen AG 30.09.2020 2.50 827.00 2’067.50 Härterei Bronschhofen AG 31.08.2020 2.50 432.00 1’080.00 Härterei Bronschhofen AG 31.07.2020 2.50 354.00 885.00 Härterei Bronschhofen AG 30.06.2020 2.50 402.00 1’005.00 Härterei Bronschhofen AG 31.05.2020 2.50 236.00 590.00 Härterei Bronschhofen AG 31.03.2020 2.50 540.00 1’350.00 Härterei Bronschhofen AG 29.02.2020 2.50 498.00 1’245.00 Härterei Bronschhofen AG 31.01.2020 2.50 342.83 857.05 Härterei Bronschhofen AG 31.12.2019 2.50 287.09 717.74 Härterei Bronschhofen AG 31.12.2019 2.20 73.00 160.60 Härterei Bronschhofen AG 17.12.2019 2.53 1’252.71 3’169.36 Erne Surface AG 08.10.2019 2.53 1’547.72 3’915.73 Erne Surface AG 28.06.2019 2.53 1’665.13 4’212.78 Erne Surface AG 25.04.2019 2.53 1’124.30 2’844.48 Erne Surface AG 20.12.2018 2.50 1’213.72 3’034.30 Erne Surface AG 02.10.2018 2.50 1’237.25 3’093.13 Erne Surface AG 04.07.2018 2.50 1’118.55 2’796.38 Erne Surface AG 16.04.2018 2.50 904.59 2’261.48 Erne Surface AG Tabelle 3: Zusammenstellung der Rechnungen für das Brünieren, erstellt durch das Gericht. 48. Mit einer Ausnahme beim ersten Brüniervorgang bei der Härterei Bronschhofen AG hat das Brünieren pro Kilogramm immer mindestens CHF 2.50 gekostet. In dieser Höhe ist der Preis pro Kilogramm für Brünie- ren ausgewiesen. Die Beklagte macht gestützt auf ihr Informationssystem ein Gesamtge- wicht der patentverletzenden Sägeblätter von 10’096 Kilogramm geltend. Dieses Gewicht ist nach Überzeugung des Gerichts trotz der klägerischen
O2022_002 Seite 44 Kritik ausgewiesen, zumal diese Gewichtsangaben auch für die Zolldo- kumente verwendet werden, wie der Zeuge Severin Klaas bestätigt hat. Ausserdem macht es in technischer Hinsicht Sinn, die zusammenge- schweissten Hinter- und Vorderteile durch das Hinterteil auf eine Stange zu ziehen, um sie so in das Brünierbad zu tauchen. Entsprechend werden Kosten für das Brünieren von CHF 25’240 (= CHF 2.50 x 10’096) zum Abzug vom Bruttoerlös zugelassen. Dass diese Berechnung im Wesentlichen zutrifft, zeigt eine zu Kontroll- zwecken durchgeführte Schätzung gestützt auf Art. 42 Abs. 2 OR. Aus den Rechnungen der Härterei Bronschhofen AG ist die Anzahl der brünierten Teile ersichtlich. Die Beklagte hat zwischen dem 31. Dezember 2019 und dem 31. August 2021 insgesamt 434’168 Sägeblätter zu einem Preis von CHF 26’975 brüniert. Ausgehend von 415’000 verkauften Sä- geblättern (E. 41) betrügen die Kosten für das Brünieren schätzungswei- se CHF 25’784 (= CHF 26’975 / 434’168 * 415’000). Für das Härten 49. Die Beklagte macht geltend, dass sie jene Vorderteile, die aus einem Bi- metall bestehen, bei externen Firmen hat härten lassen. Da sie so auch nicht-patentverletzende Sägeblätter gehärtet habe, könnten die Kosten nur anhand der gesamthaften Kosten für das Härten heruntergebrochen auf die einzelnen verkauften Quick-Sägeblätter berechnet werden. Sie habe die Bimetall-Sägeblätter zunächst bei der Firma Listemann AG zu einem Preis von CHF 3’500 pro Charge à 34’000 Sägeblätter und ab dem 4. Dezember 2020 bei der Firma Rheintal Härtetechnik zu einem Preis von CHF 1’ 400 pro Charge à 18’000 Sägeblätter härten lassen. Sie habe 128’210 Sägeblätter bei der Listemann AG für CHF 13’189.09 und 75’734 Sägeblätter bei der Härterei Rheintal AG für 6’058.72 härten lassen. Die Gesamtkosten für das Härten beliefen sich auf CHF 19’256. Bei den Kos- ten für das Härten handle es sich nicht um Fixkosten, zumal sie dafür keine eigene Infrastruktur verwende und die Kosten spezifisch für die vom Verbot betroffenen Sägeblätter angefallen seien. Weil sie im fragli- chen Zeitraum überwiegend patentverletzende Sägeblätter hergestellt habe, sei nicht davon auszugehen, dass ohne patentverletzende Produk- tion ähnliche Kosten für die Öfen angefallen wären und sie hätte diese nicht quasi leer betreiben lassen.
O2022_002 Seite 45 Die Klägerinnen wenden ein, dass die Beklagte weder die Gesamtkosten der Quick-Sägeblätter aus Bimetall, noch die Anzahl der Quick- Sägeblätter aus Bimetall, noch den Preis pro Charge substanziiert habe. Ausserdem seien die Kosten für das Härten «Fixkosten», da die Kosten pro Charge gleich hoch geblieben wären, unabhängig davon, ob die Be- klagte weniger Sägeblätter (z.B. nur die nicht-patentverletzenden) in die Härterei geschickt hätte. Die Kosten für das Härten seien daher nicht ab- zugsfähig. Es sei insbesondere nicht davon auszugehen, dass die Be- klagte die nicht-verletzenden Sägeblätter so lange gesammelt hätte, bis sie eine volle Charge zusammen gehabt hätte. Somit sei davon auszuge- hen, dass die Beklagte auch ohne patentverletzende Sägeblätter gleich- viele Chargen bei nicht voll ausgelasteten Öfen hätte bezahlen müssen. 50. Soweit patentverletzende Bimetall-Sägeblätter gehärtet wurden, sind die- se Kosten objektiv für den gewinnbringenden Umsatz erforderlich und damit abziehbar. Die Beklagte reicht fünf Rechnungen der Rheintal Härtetechnik AG ein, die ihre Behauptung stützen, wonach eine Charge à maximal 18’000 Sä- geblätter CHF 1’440 gekostet habe. Weitere fünf Rechnungen über je CHF 3’500 belegen, dass die Beklagte bei der Listemann AG Sägeblätter gehärtet hat, mutmasslich à maximal 34’000 Sägeblätter je Charge. Die Beklagte macht geltend, dass folgende Quick-Sägeblätter aus Bimetall seien:
Abbildung 2: Auflistung der Sägeblätter aus Bimetall (Auszug aus dem Informationssystem der Beklagten gem. Eingabe vom 12. Mai 2022).
O2022_002 Seite 46 Fraglich und von der Klägerin bestritten ist, ob auf die Angaben aus dem Informationssystem der Beklagten abgestellt werden kann. Der Ansicht der Klägerinnen, dass es sich bei den Auszügen aus dem In- formationssystem der Beklagten um blosse Parteibehauptungen handle, ist nicht zu folgen. Auszüge aus einem Informationssystem in Form eines «Printscreens», wie sie vorliegend eingereicht wurden, sind grundsätzlich geeignet, um rechtserhebliche Tatsachen zu beweisen und fallen daher unter den weiten Urkundenbegriff (Art. 177 ZPO). Die Klägerin bestreitet sodann die Authentizität des Inhalts der Auszüge aus dem Informations- system der Beklagten: Nach den Klägerinnen handle es sich bei den Ein- trägen nur um nicht näher substanziierte Erfahrungswerte. Weiter stün- den der Beklagten andere Beweismittel, wie Augenscheinobjekte, techni- sche Zeichnungen, Beschreibung von Herstellvorgängen etc. zu Verfü- gung, um diesen Beweis zu erbringen. Wer die Echtheit einer Urkunde bestreitet, hat beim Gericht ernsthafte Zweifel an der Authentizität des Urkundeninhalts zu wecken. 50 Die blosse Möglichkeit des Nachweises mit anderen Beweismitteln lässt das Gericht nicht ernstlich an der Authentizität der Angaben zweifeln, zumal es insbe- sondere bei Einträgen in ein Datensystem meist mehrere Nachweismög- lichkeiten gibt, da jedem Eintrag in der Regel eine Datenquelle zugrunde liegt. Es würde aus wirtschaftlicher Sicht für die Beklagte denn auch kei- nen Sinn machen, falsche Kennzahlen in ihrem ERP-System («Enterprise Resource Planning») zu hinterlegen. Zudem hat der Zeuge Severin Klaas bestätigt, dass die Informationen im ERP-System als Grundlage für die Zollinformationen dienen, was ein weiterer Hinweis für deren Richtigkeit ist. Das Gericht ist von der Echtheit der Angaben im Informationssystem der Beklagten überzeugt. In freier Beweiswürdigung ist auf die Angaben im Informationssystem der Beklagten abzustellen. Darüber hinaus hat die Beklagte über eine Suche mit der «Wayback Ma- chine» des Internet-Archive dargelegt, dass das dritte Zeichen bei ihren Produktnummern für die Art der Härtung der Sägeblätter steht und der Buchstabe «B» für «Bi-Metall», was Severin Klaas in seiner Zeugenaus- sage bestätigte.
50 BK ZPO-RÜETSCHI, Art. 178 N 3; DIKE ZPO-MÜLLER, Art. 178 N 5; WEIBEL, in: Sutter-Somm, Hasenböhler, Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen ZPO, 3. Auflage 2016, Art. 178 N 5 f., mit Verweis auf BGE 132 III 140 E. 4.1.2.
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Abbildung 3: Auszug aus der Stellungnahme der Beklagten vom 21. April 2023. Die Beklagte hat also dargelegt, dass sie 203’944 Quick-Sägeblätter aus Bimetall härten liess. Dies tat sie bis zum 4. Dezember 2020 als Teil von fünf Chargen à CHF 3’500 zu je 34‘000 Stück bei der Listemann AG für 128‘210 Sägeblätter und hiernach für die restlichen 75‘734 Sägeblätter bei der Rheintal Härtetechnik als Teil von fünf Chargen à CHF 1’440 zu je 18‘000 Stück. Die Beklagte macht dem entsprechend CHF 19’256 für das Härten geltend, dieser Betrag ist abzuziehen. Um Fixkosten handelt es sich dabei nicht, da die Grösse einer Charge zwar fix ist, aber weniger Chargen gehärtet werden müssen, wenn weniger Sägeblätter produziert werden. Für die Löhne der Produktionsmitarbeiter 51. Die Beklagte macht geltend, dass die Produktion der Sägeblätter halbau- tomatisch erfolge und folgende Arbeitsschritte beinhalte: Stanzen, Schweissen, Aufstängeln (Aufhängen der der Sägeblätter für die Weiter- verarbeitung und den Transport), Putzen, Tamponieren und Verpacken. Die Arbeitsschritte seien für alle Sägeblätter gleich, nicht nur für die Quick-Sägeblätter, weshalb die Beklagte den Arbeitsaufwand für die Pro- duktion für die Quicksägeblätter nur anhand der gesamthaften Personal- kosten für die Produktion heruntergebrochen auf die verkauften Quick-
O2022_002 Seite 48 Sägeblätter berechnen könne. So liesse sich gestützt auf die Wiederho- lung eines Arbeitsschritts pro Stunde, der Anzahl verkauften Sägeblätter sowie des durchschnittlichen Stundenlohns die Personalkosten der Pro- duktion errechnen.
Abbildung 4: Aufstellung Personalkosten durch die Beklagte. Die Klägerinnen argumentieren, dass es sich bei einem Teil der Lohnkos- ten um Gemeinkosten handle, da diese Mitarbeiter auch angestellt gewe- sen wären, wenn die Beklagte die patentverletzenden Sägeblätter nicht hergestellt hätte. Ausserdem seien die geltend gemachten Kosten nicht substanziiert dargelegt, weshalb keine Personalkosten abgezogen wer- den könnten. Da die Beklagte keine Angestellten entlassen musste, nachdem sie die Produktion der patentverletzenden Sägeblätter einge- stellt habe, seien gar keine Lohnkosten nur und ausschliesslich im Zu- sammenhang mit den patentverletzenden Sägeblättern angefallen. 52. Dass jemand die Maschinen bedienen muss, die die patentverletzenden Sägeblätter herstellt, ist offensichtlich und entspricht der allgemeinen Le- benserfahrung. Kosten für die Anstellung von Produktionsmitarbeitenden
O2022_002 Seite 49 sind also abzugsfähig, sofern die Beklagte die auf die Produktion der pa- tentverletzenden Sägeblätter anfallenden Personalkosten konkret nach- weisen kann. Die Anforderungen daran dürfen nicht überspannt werden. Hier geht es nicht darum, dass die Beklagte versucht, die Kosten für die Gehälter von Geschäftsführer, Marketingmanager oder Personalverant- wortlichem, die der Herstellung patentverletzender Produkte nicht direkt zugeordnet werden können, abzuziehen. Hintergrund der Praxis, nur der Herstellung und dem Vertrieb der patentverletzenden Produkte direkt zu- rechenbare Kosten abzuziehen, ist die Überlegung, dass dem Verletzer ein Deckungsbeitrag zu seinen Fixkosten verbliebe, wenn ihm uneinge- schränkt gestattet wäre, von seinen Erlösen einen Gemeinkostenanteil abzusetzen. Diesen Deckungsbeitrag hätte der Geschäftsherr bei Einsatz des eigenen Unternehmens für die Herstellung und den Vertrieb zu sei- nen Gunsten erwirtschaften können, weshalb er Anspruch darauf hat. 51
Diese Gefahr besteht beim anteilsmässigen Abzug der Lohnkosten für Mitarbeiter, die in der Produktion angestellt sind, nicht. Ein konkreter Nachweis, welcher Arbeitende wann welchen Arbeitsschritt für die Herstellung welchen Produkts durchgeführt hat, kann kaum je ein Unternehmen erbringen. Zwar beschlägt der Nachweis der angefallenen Personalkosten den Verantwortungsbereich der Beklagten und sie hätte die Folgen der Unmöglichkeit dieses Nachweises zu tragen. 52 Die Un- möglichkeit des Nachweises gründet vorliegend aber nicht auf einer nicht gehörig geführten Buchhaltung oder der Nichtaufbewahrung eines Be- weismittels, sondern auf dem Umstand, dass die Beklagte ihre Arbeit- nehmenden nicht minutiös Protokoll über die von ihnen durchgeführten Arbeitsschritte führen liess. Anders als bei externen Arbeitskräften, wo die Arbeit regelmässig mittels Regierapporten oder Ähnlichem protokolliert wird, sind solche Nachweise bei eigenen Produktionsmitarbeitenden in der Industrie nicht üblich. Aus diesem Grund kann die Unmöglichkeit des Nachweises der auf die patentverletzenden Sägeblätter entfallenden Per- sonalkosten der Beklagten nicht zum Nachteil gereichen und es ist eine Schätzung nach Art. 42 Abs. 2 OR vorzunehmen. Die Beklagte hat gemäss Aussage von Zeuge Severin Klaas bis Februar 2020 sieben und seither sechs Vollzeitangestellte, die alle im Fixlohn an- gestellt sind. Davon seien vier Mitarbeiter zu 100% in der Produktion an-
51 Vgl. BGH, Urteil I ZR 246/98 vom 2. November 2000, E. II (2) – «Gemein- kostenanteil». 52 Vgl. BGer, Urteil 4A_128/2020 vom 3. September 2020, E. 4.2.3.
O2022_002 Seite 50 gestellt gewesen und hätten je nach Arbeitserfahrung zwischen CHF 4’ 200 bis CHF 5’500 brutto, zzgl. 13. Monatslohn, verdient. Dass sich die Anzahl der Mitarbeiter in der Produktion nach Einstellung der Herstellung der Sägeblätter, die vom Dispositiv des Teilurteils vom 30. August 2021 erfasst werden, nicht verringert hat, kann dadurch erklärt werden, dass die Beklagte anschliessend ein Starlock-kompatibles Werk- zeug hergestellt hat, das ihrer Auffassung nach – die von den Klägerinnen nicht geteilt wird – nicht von den Schutzrechten der Klägerinnen erfasst wird. Es ist daher kein Beleg dafür, dass die Lohnkosten der Mitarbeiter in der Produktion sich nicht als Funktion der Anzahl hergestellter patentver- letzender Sägeblätter ändern. Die Beklagte reicht nur für drei Mitarbeiter einen Lohnausweis ein. Für den vierten Produktionsmitarbeiter wird gestützt auf die Zeugenaussage von Severin Klaas auf ein Bruttogehalt von CHF 4’200 abgestellt. Vom April 2018 bis und mit Februar 2020 waren von der Beklagten vier Pro- duktionsmitarbeiter angestellt, hiernach noch deren drei. Der hohe Lohn des im Februar 2020 ausgeschiedenen Produktionsmitarbeiters kann da- her nicht für die gesamte Dauer herangezogen werden. Die nachfolgende Tabelle berücksichtigt ausserdem die Lohnentwicklungen gemäss den Lohnausweisen: T a T a b e l l e
Tabelle 4: Übersicht Löhne der Produktionsarbeiter der Beklagten, vom Gericht erstellt. Gewichtet nach der Zeitdauer (Anzahl Monate) lässt sich ein durch- schnittlicher Monatslohn von brutto CHF 5’ 043 errechnen. Ausgehend von einer 42-Stundenwoche beträgt der massgebende durchschnittliche Stundenlohn folglich CHF 27.67 (= CHF 5’043 / 21.7 / 8.4). Die von der Beklagten geltend gemachten Arbeitsstunden sind substanzi- iert und insgesamt überzeugend. Die geltend gemachte Lohnsumme be- trägt im Übrigen weniger als 8 Prozent der durch die Lohnausweise be- legten Lohnkosten für die Jahre 2018 bis 2021 für die drei Produktions- mitarbeiter. Folglich sind die Erfahrungswerte der Beklagten der Schät- zung zugrunde zu legen. Zeitraum Monate Lohnausw. 3 Lohnausw. 4 Lohnausw. 6 Arbeiter 4 Mittelwert 1/13 Lohn Apr.-Dez. 2018 9 67’956 72’150 74’750 54’600 67’364 5’182 Jan.-Dez. 2019 12 70’200 72’150 74’750 54’600 67’925 5’225 Jan.-Feb. 2020 2 66’259 69’930 75’138 54’600 66’482 5’114 Mär.-Dez. 2020 10 66’259 69’930
54’600 63’596 4’892 Jan.-Sept. 2021 9 60’653 72’540
54’600 62’598 4’815
O2022_002 Seite 51 Bei einem Stundenlohn von CHF 31.70 errechnet die Beklagte ein Lohn- volumen von CHF 61’328.12. Umgerechnet auf den massgebenden durchschnittlichen Stundenlohn von CHF 27.67 beträgt das auf die Her- stellung der patentverletzenden Sägeblätter zurückgehende Lohnvolu- men rund CHF 54’000 (= CHF 61’328.12 / 31.70 * 27.67). Dieser Betrag ist vom Bruttoerlös abzuziehen. Für die Löhne der leitenden Angestellten 53. Die Beklagte macht CHF 669’492.67 für die Löhne ihrer leitenden Ange- stellten Severin Klaas und Marco Steiger geltend, da das Geschäft insge- samt ohne die patentverletzenden Sägeblätter nicht hätte betrieben wer- den können. Die Klägerin bestreitet diese Kosten und argumentiert neben fehlender Substanziierung, dass die Beklagte nicht geltend macht, dass die leiten- den Angestellten ausschliesslich mit der Herstellung der patentverletzen- den Sägeblätter beschäftigt gewesen seien. Es handle sich daher um nicht abzugsfähige Fixkosten. 54. Die Beklagte trägt die Beweislast dafür, dass die abzuziehenden Kosten konkret für die Herstellung der patentverletzenden Sägeblätter angefallen sind. Die Beklagte macht den gesamten Lohn ihrer leitenden Angestellten im massgebenden Zeitraum als abzugsfähige Kosten geltend und führt le- diglich aus, dass die Beklagte ohne die patentverletzenden Sägeblätter nicht existiert hätte. Damit scheitert sie bereits an der mangelnden Sub- stanziierung. Aber auch inhaltlich ist nicht zu übersehen, dass es sich bei den Löhnen der leitenden Angestellten um jene Gemeinkosten handelt, die gerade nicht abzugsfähig sind, weil dem Verletzer kein Deckungsbeitrag aus der Patentverletzung für seine Gemeinkosten verbleiben soll, der ohne Pa- tentverletzung dem Schutzrechtsinhaber zugefallen wäre. Für die Maschinenmiete 55. Die Beklagte macht monatliche Mietkosten von CHF 10’000 für ihren Ma-
O2022_002 Seite 52 schinenpark geltend. Sie miete den gesamten für die Herstellung der pa- tentverletzenden Quick-Sägeblätter verwendeten Maschinenpark von der maRoc GmbH. Dieser umfasse: 4 Stanzmaschinen, 2 Schweissmaschi- nen, 1 Putzstrasse, 2 Tamponiermaschinen und 1 Blistermaschine. Weiter führt sie aus, für welche Produktionsschritte die Maschinen gebraucht würden und dass sie sich hinsichtlich der Marktüblichkeit des Mietzinses von ihrem Treuhänder habe beraten lassen. Prozentual gemessen am Gesamtumsatz ergäben sich für die Maschinen abzugsfähige Kosten für die Herstellung der patentverletzenden Sägeblätter von CHF 252’000. Die Klägerinnen bestreiten diese Kosten und argumentieren, dass aus der Rechnung der maRoc GmbH an die Beklagte vom 31. August 2018 nicht hervorgehe, um welche Maschinen es sich handle und ob diese für die Herstellung der patentverletzenden Produkte überhaupt verwendet würden. Ausserdem seien die Kosten nicht konkret zuordenbar und damit nicht abzugsfähig. Die Beklagte reiche keinen Mietvertrag, sondern nur Rechnungen der mit ihr verbundenen maRoc GmbH ein und es sei nicht nachgewiesen, dass der Mietzins marktüblich sei. Ausserdem seien die Maschinen nicht ausschliesslich für die Herstellung der patentverletzen- den Sägeblätter verwendet worden. 56. Die Klägerinnen bestreiten, dass die Miete von CHF 10’000 monatlich für den Maschinenpark, die der Beklagten von der maRoc GmbH in Rech- nung gestellt wird, marktüblich ist. Bei der maRoc GmbH und der Beklag- ten handelt es sich, wie bereits erwähnt (E. 45), um verbundene Unter- nehmen mit dem gleichen Geschäftsführer. Nach Aussagen des Zeugen Kessler gehören beide Gesellschaften zu 100% Marco Steiger. Unter die- sen Umständen muss die Beklagte im Bestreitungsfall nachweisen, dass der bezahlte Mietzins marktüblich ist, d.h. auch unter Dritten («at arm’s length») so vereinbart worden wäre. Bis heute hat die Beklagte noch nicht einmal offengelegt, welche Maschi- nen – d.h. Hersteller, Typ, Herstellungsjahr – sie in der Produktion ver- wendet. Zum Beweis der Angemessenheit des Mietzinses ruft sie den Zeugen Stephan Kessler an, den Treuhänder, der sowohl für die Beklagte wie für die maRoc GmbH den Jahresabschluss macht. Nach Aussage des Zeugen Kessler ist er von einem Anlagenwert der Maschinen von CHF 3 Millionen ausgegangen, was auf Angaben von Marco Steiger be- ruhe. 2017 seien die Maschinen zu einem Wert von CHF 1,6 Millionen in der Bilanz der maRoc GmbH aktiviert gewesen. Den aktuellen Marktwert
O2022_002 Seite 53 der Maschinen kenne er nicht, er nehme an, dass sie nur noch Schrott- wert hätten. Zum ursprünglichen Kaufpreis könne er auch nichts sagen. Ausgehend von einem Anlagenwert von CHF 3 Millionen und einer Ab- schreibungsdauer von 20 Jahren halte er einen monatlichen Mietzins von CHF 10’000 für angemessen. Da die beiden Gesellschaften letztlich wirt- schaftlich der gleichen Person gehörten, habe das keine allzu grosse wirtschaftliche Bedeutung. Die Steuerbehörde hätte die Angemessenheit dieses Mietzinses nie beanstandet. Aus den Aussagen des Zeugen Klaas ergibt sich, dass die Maschinen zwischen 1997 und 2012 von der maRoc GmbH angeschafft wurden, die 2012 die Produktion eingestellt hatte. Der Zeuge Klaas geht von einem Anschaffungspreis von CHF 2,5 Millionen aus, gibt aber zu, dass er die Maschinen nicht selbst gekauft habe. Aus dem Beweisverfahren ergibt sich, dass die Maschinen, die angeblich zur Herstellung der patentverletzenden Sägeblätter eingesetzt wurden, heute mindestens zehn Jahre alt sind, einige wahrscheinlich über 20 Jah- re. Über den Wert der Maschinen gehen die Angaben weit auseinander – in der Bilanz der maRoc GmbH waren sie 2017 mit CHF 1,6 Millionen ak- tiviert, der Zeuge Kessler geht von einem ursprünglichen Kaufpreis von CHF 2,5 Millionen aus, während der Treuhänder Kessler für seine Ange- messenheitsprüfung von einem Wert von CHF 3 Millionen ausgeht, der aber ausschliesslich auf den Angaben von Marco Steiger beruht. Um wel- che Maschinen es sich genau handelt, ist wie erwähnt mangels entspre- chender Angaben der Beklagten bis heute unklar geblieben. Unter den Umständen ist nicht nachgewiesen, dass der bezahlte Mietzins von CHF 10’000 – einen schriftlichen Mietvertrag hat die Beklagte nie vorge- legt – zwischen zwei verbundenen Unternehmen dem üblichen Markt- preis entspricht. Die geltend gemachten Kosten für die Maschinenmiete sind daher nicht abzugsfähig.
O2022_002 Seite 54 Zusammenfassung 57. Zusammengefasst sind vom Bruttoerlös folgende Kosten abzuziehen: in CHF Bruttoerlös 1’867’500 Hinterteile -284’034 Vorderteile -115’702 Brünieren -25’240 Härten -19’256 Löhne Produktion -54‘000 Löhne leitende Angestellte - Maschinenmiete - Nettogewinn 1'369’268 Tabelle 5: Übersicht Bruttoerlös, abzugsfähige Kosten und Nettogewinn, vom Gericht erstellt. Als Zwischenresultat ergibt sich nach Berücksichtigung der berechtigten Abzüge ein Nettogewinn von CHF 1' 369’268. Auf die Patentverletzung zurückzuführender Gewinnanteil («Faktorenanalyse») 58. Hat der Fremdgeschäftsführer aufgrund einer Patentverletzung den mit dem verletzenden Produkt erzielten Gewinn herauszugeben, ist die Ge- winnerzielung in den meisten Fällen nicht nur auf die Patentverletzung, sondern auch auf eigene Bemühungen des Geschäftsführers zurückzu- führen. Es wäre unrechtmässig, den Verletzer in diesem Fall zur Heraus- gabe des gesamten Gewinns zu verurteilen. Es muss folglich untersucht werden, welcher Teil des Gewinns aufgrund der Patentverletzung erzielt werden konnte, d.h. direkt kausal auf die Patentverletzung zurückzufüh-
O2022_002 Seite 55 ren ist. Nur der auf die Patentverletzung zurückzuführende Gewinnanteil ist herauszugeben. 53
Die so unter dem Titel «Faktorenanalyse» vorzunehmende Untersuchung betrifft zwar auch die Kausalität zwischen der patentverletzenden Hand- lung und dem erzielten Gewinn, ist aber vom «rechtmässigen Alternativ- verhalten» zu unterscheiden, das die Kausalität ganz unterbricht (E. 35). Bei der «Faktorenanalyse» ist nicht eine hypothetisch gebliebene Scha- denursache zu beurteilen, sondern sie beschlägt die Schadensbemes- sung. Entscheidend für die Ermittlung des mit dem verletzenden Produkt erziel- ten Gewinnes ist, in welchem Mass die widerrechtliche Nutzung der Er- findung die Kaufentscheidung verursacht oder mitverursacht hat. Es ist dabei festzustellen, welche Faktoren den Kaufentschluss beeinflusst ha- ben, und diese Faktoren sind wertend zu gewichten. Bei Verletzung von Patentrechten durch den Verkauf verletzender Gegenstände beruht der Verletzergewinn regelmässig nicht in vollem Umfang auf der Nutzung des Patents. Lediglich in Ausnahmefällen kommt dies in Betracht, wenn z.B. die Erfindung einen völlig neuen Gebrauchsgegenstand hervorgebracht hat, der neue Einsatzgebiete erschliesst und für den es keine äquivalen- ten, nicht schutzrechtsverletzenden Ausweichmöglichkeiten gibt. Häufig geht es jedoch nur um Detailverbesserungen vorbekannter, tauglicher Vorrichtungen, weswegen sich ein demzufolge begrenzter Schutzumfang des Patents und seine Umgehungsmöglichkeit auch in begrenzender Weise auf den Kaufentschluss auswirken. 54
Die Höhe des Anteils, zu dem die erzielten Gewinne auf der Rechtsver- letzung beruhen, ist nach richterlichem Ermessen zu schätzen. 55 Die Grundlagen für die richterliche Schätzung sind vom Verletzer darzulegen und zu beweisen. 56
53 BGE 35 II 643 E. 11; BGer, Urteil 4A_474/2012, 4A_478/2012, 4A_584/2012 vom 8. Februar 2013, E. 4.2 – «Pneus Online»; für das Markenrecht bereits BGE 25 II 292 E. 5 – «Lever Brothers». 54 SCHWEIZER, SHK-PatG, Bern 2019, PatG 73 N 44; BGH, Urteil X ZR 51/11 vom 24.07.2012 – «Flaschenträger», Rz. 7; S PITZ, Überlegungen zum entgangenen Gewinn und zur Gewinnherausgabe im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes, sic! 2007, 802. 55 BPatGer, Urteil O2013_007 vom 19. März 2014, E. 4.3 – «Netzstecker». 56 KOHLER, Berechnung des Verletzergewinns bei gut- und bösgläubigen Immaterialgüterrechtsverletzungen, sic! 2008 S. 564, 567; J ENNY, a.a.O., Rz. 268.
O2022_002 Seite 56 59. Die Beklagte argumentiert, dass sie durch die Anpassung der Werkzeuge auf eine nichtverletzende Ausführungsform das Geschäft ohne Ein- schränkungen weiterführen könne. Da eine solche Anpassung von An- fang an hätte erfolgen können, sei der auf die Patentverletzung zurückzu- führende Gewinnanteil gleich null. Die Kompatibilität mit dem Starlock- System habe zwar zum Verkauf der Produkte beitragen können, die Pa- tentverletzung sei aber nicht natürlich kausal für den kommerziellen Er- folg der fraglichen Produkte. Es seien diverse Ausführungsformen denk- bar, die mit dem Starlock-System kompatibel und nicht patentverletzend seien. Nach den Klägerinnen verletzt auch die angepasste Ausführungsform der Sägeblätter die Patentrechte der Klägerin und sei darüber hinaus nicht gleichwertig, weil sie die Kräfte nicht gleichmässig verteilen könne und nur fünf Ecken des Antriebsprofils in das Starlock-Profil eingreifen wür- den, was von der Beklagten bestritten wird. Ob eine alternative Ausfüh- rungsform hätte vertrieben werden können, sei für den Gewinnherausga- beanspruch nicht relevant. Die Motivation zum Kauf der patentverletzen- den Sägeblätter sei allein die Tatsache, dass diese mit dem Starlock- System der Klägerinnen kompatibel sei, womit der gesamte Gewinn her- auszugeben sei. Ausserdem verleihe vorliegend erst die Patentverletzung der Vorrichtung überhaupt einen kommerziellen Wert. 60. Die Beklagte konnte die Sägeblätter mit Q-Aufnahme verkaufen, weil die- se mit dem Starlock-System der Klägerinnen kompatibel sind. Diese Kompatibilität ist bei den hier zu beurteilenden Ausführungsformen, die vom Dispositiv des Teilurteils vom 30. August 2021 erfasst werden, auf die Verletzung des Streitpatents zurückzuführen. Dass angeblich andere Ausführungsformen denkbar wären, die auch mit dem Starlock-System kompatibel sind und keine Patente der Klägerinnen verletzen, ist im Rahmen der Faktorenanalyse unbeachtlich; denn entscheidend ist vorlie- gend nicht, ob der Beklagten eine patentfreie Alternative anzubieten mög- lich gewesen wäre, sondern inwieweit den potentiellen Abnehmern mit dem Starlock-System der Klägerinnen kompatible und nicht patentverlet- zende Sägeblätter als Alternativprodukte auf dem Markt zur Verfügung standen. Die Kompatibilität der Sägeblätter mit dem Starlock-System war für den Kaufentschluss der Abnehmer, die Zubehör zu ihrem Starlock-Multitool
O2022_002 Seite 57 suchen, ursächlich. Ob überhaupt und zu welchem Marktanteil die Ab- nehmer auch auf nicht patentverletzende Alternativprodukte zurückgreifen konnten, kann mangels entsprechender Behauptungen und Belege der Beklagten offen bleiben. Vielmehr ist darauf abzustellen, dass der erfin- dungsgemässe Anteil – also die Kompatibilität mit dem Starlock-System – für den Kaufentschluss offensichtlich zentral war. Beim vorliegend zweitei- ligen Produkt – es besteht im Wesentlichen aus einem Hinterteil mit der patentverletzenden Starlock-Aufnahme und einem Vorderteil mit einem Sägeblatt – tritt der Vorderteil für den Kaufentschluss in den Hintergrund. Die Beklagte behauptet denn auch nicht, dass sie die Sägeblätter auf- grund der guten Schneidequalität oder anderen Faktoren verkauft hätte, die nichts mit der Kompatibilität mit dem Starlock-System zu tun haben. Der Verkaufserfolg ist damit gänzlich auf die Patentverletzung zurückzu- führen, womit die Beklagte den gesamten Nettogewinn herauszugeben hat. 57
Verzinsung 61. Aus dem herauszugebenden Gewinn sind Zinsen geschuldet in Höhe von 5% ab Gewinnerzielung. 58
Die Klägerin macht den Zins jeweils monatlich ab dem letzten Tag jedes Monats geltend. Insgesamt macht sie Zins auf folgenden Beträgen in CHF geltend: 13’576.93 seit dem 30. April 2018 13’301.30 seit dem 31. Mai 2018 23’569.85 seit dem 30. Juni 2018 23’534.33 seit dem 31. Juli 2018 15’006.61 seit dem 31. August 2018 19’479.43 seit dem 30. September 2018 23’756.09 seit dem 31. Oktober 2018 36’914.72 seit dem 30. November 2018 17’109.54 seit dem 31. Dezember 2018
57 Abweichende Meinung dazu im Anhang. 58 KGer ZG, Urteil A3 2008 39 vom 29. Mai 2008, E. 8.1 – «Resonanzetikette III», in: sic! 2009, 39 ff.; BSK OR-I-O SER/WEBER, Art. 423 N 14.
O2022_002 Seite 58 10’973.65 seit dem 31. Januar 2019 20’100.28 seit dem 28. Februar 2019 21’328.00 seit dem 31. März 2019 50’323.13 seit dem 30. April 2019 37’597.07 seit dem 31. Mai 2019 21’879.51 seit dem 30. Juni 2019 25’336.38 seit dem 31. Juli 2019 48’082.53 seit dem 31. August 2019 65’687.83 seit dem 30. September 2019 29’386.71 seit dem 31. Oktober 2019 44’971.16 seit dem 30. November 2019 35’782.40 seit dem 31. Dezember 2019 33’731.54 seit dem 31. Januar 2020 55’424.33 seit dem 29. Februar 2020 24’700.24 seit dem 31. März 2020 20’195.15 seit dem 30. April 2020 29’345.33 seit dem 31. Mai 2020 49’972.77 seit dem 30. Juni 2020 43’378.06 seit dem 31. Juli 2020 35’530.12 seit dem 31. August 2020 46’219.42 seit dem 30. September 2020 72’365.39 seit dem 31. Oktober 2020 60’884.68 seit dem 30. November 2020 36’168.58 seit dem 31. Dezember 2020 52’522.02 seit dem 31. Januar 2021 60’948.69 seit dem 28. Februar 2021 72’266.11 seit dem 31. März 2021 57’927.34 seit dem 30. April 2021 62’297.69 seit dem 31. Mai 2021 88’683.56 seit dem 30. Mai 2021 107’247.61 seit dem 31. Juli 2021 75’129.60 seit dem 30. August 2021 44’695.88 seit dem 31. August 2021 40’965.63 seit dem 30. September 2021 40’965.63 seit dem 31. Oktober 2021 40’965.63 seit dem 30. November 2021 40’965.63 seit dem 31. Dezember 2021 40’965.63 seit dem 31. Januar 2022
O2022_002 Seite 59 40’965.63 seit dem 28. Februar 2022 40’965.63 seit dem 31. März 2022 40’965.63 seit dem 30. April 2022 40’965.63 seit dem 31. Mai 2022 40’965.63 seit dem 30. Juni 2022 Sie macht einen Gesamtbetrag von CHF 2’ 136’879 geltend. Nachdem die Beklagte der Klägerin CHF 1’369’268 herauszugeben hat und die Diffe- renz nicht in der Abweisung einzelner Beträge begründet ist, sondern in Faktoren, die den gesamten Zeitraum betreffen, rechtfertigt sich eine an- teilsmässige Kürzung der jeweiligen monatlichen Beträge, auf denen Zins geschuldet ist. Der Klägerin sind 64 % der geforderten Beträge zuzuspre- chen. Somit verringern sich die Beträge, auf denen Zins geschuldet ist ebenfalls auf 64 % der geforderten Beträge. Die Beklagte schuldet mithin Zins zu 5% gemäss der nachstehenden Aufstellung: auf (gefordert) Faktor auf (gutgeheissen) seit 13’576.93 0.64 8’689.24 30. April 2018 13’301.30 0.64 8’512.83 31. Mai 2018 23’569.85 0.64 15’084.70 30. Juni 2018 23’534.33 0.64 15’061.97 31. Juli 2018 15’006.61 0.64 9’604.23 31. August 2018 19’479.43 0.64 12’466.84 30. September 2018 23’756.09 0.64 15’203.90 31. Oktober 2018 36’914.72 0.64 23’625.42 30. November 2018 17’109.54 0.64 10’950.11 31. Dezember 2018 10’973.65 0.64 7’023.14 31. Januar 2019 20’100.28 0.64 12’864.18 28. Februar 2019 21’328.00 0.64 13’649.92 31. März 2019 50’323.13 0.64 32’206.80 30. April 2019 37’597.07 0.64 24’062.12 31. Mai 2019 21’879.51 0.64 14’002.89 30. Juni 2019 25’336.38 0.64 16’215.28 31. Juli 2019
O2022_002 Seite 60 48’082.53 0.64 30’772.82 31. August 2019 65’687.83 0.64 42’040.21 30. September 2019 29’386.71 0.64 18’807.49 31. Oktober 2019 44’971.16 0.64 28’781.54 30. November 2019 35’782.40 0.64 22’900.74 31. Dezember 2019 33’731.54 0.64 21’588.19 31. Januar 2020 55’424.33 0.64 35’471.57 29. Februar 2020 24’700.24 0.64 15’808.15 31. März 2020 20’195.15 0.64 12’924.90 30. April 2020 29’345.33 0.64 18’781.01 31. Mai 2020 49’972.77 0.64 31’982.57 30. Juni 2020 43’378.06 0.64 27’761.96 31. Juli 2020 35’530.12 0.64 22’739.28 31. August 2020 46’219.42 0.64 29’580.43 30. September 2020 72’365.39 0.64 46’313.85 31. Oktober 2020 60’884.68 0.64 38’966.20 30. November 2020 36’168.58 0.64 23’147.89 31. Dezember 2020 52’522.02 0.64 33’614.09 31. Januar 2021 60’948.69 0.64 39’007.16 28. Februar 2021 72’266.11 0.64 46’250.31 31. März 2021 57’927.34 0.64 37’073.50 30. April 2021 62’297.69 0.64 39’870.52 31. Mai 2021 88’683.56 0.64 56’757.48 30. Juni 2021 107’247.61 0.64 68’638.47 31. Juli 2021 75’129.60 0.64 48’082.94 30. August 2021 44’695.88 0.64 28’605.36 31. August 2021 40’965.63 0.64 26’218.00 30. September 2021 40’965.63 0.64 26’218.00 31. Oktober 2021 40’965.63 0.64 26’218.00 30. November 2021
O2022_002 Seite 61 40’965.63 0.64 26’218.00 31. Dezember 2021 40’965.63 0.64 26’218.00 31. Januar 2022 40’965.63 0.64 26’218.00 28. Februar 2022 40’965.63 0.64 26’218.00 31. März 2022 40’965.63 0.64 26’218.00 30. April 2022 40’965.63 0.64 26’218.00 31. Mai 2022 40’965.63 0.64 26’218.00 30. Juni 2022 Tabelle 6: Berechnung Zins, erstellt vom Gericht. Kosten und Entschädigungsfolgen 63. Die Klägerin obsiegt im Grundsatz, ihr werden aber nur rund 64% des ge- forderten Betrags zugesprochen (E. 62). Dieses Überklagen ist aber so- wohl auf gerichtliches Ermessen (E. 41) als auch auf die grundsätzliche Schwierigkeit der Bezifferung der Forderung zurückzuführen, die auch dadurch begründet ist, dass der Aktenschluss für die Beklagte in dem Zeitpunkt, in dem die Klägerinnen ihre Forderung beziffern mussten, noch nicht eingetreten war (E. 25). Die Beklagte konnte daher nach Bezifferung noch weitere abzugsfähige Gestehungskosten geltend machen, was sie mit der Eingabe vom 12. September 2022 auch getan hat. Die Prozess- kosten sind daher in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO vollum- fänglich der Beklagten aufzuerlegen. Mit der letzten Bezifferung machen die Klägerinnen eine Forderung über CHF 2’ 136’879 geltend. Von diesem Streitwert ausgehend ist die Ge- richtsgebühr auf CHF 80’000 festzusetzen (Art. 1 Abs. 1 KR-PatGer) und mit dem Kostenvorschuss der Klägerinnen zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Fehlbetrag wird von der Beklagten nachgefordert (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Für die berufsmässige rechtsanwaltliche Vertretung ist die Entschädigung antragsgemäss ebenfalls auf CHF 80’000 festzusetzen (Art. 5 KR- PatGer). 64. Die Klägerinnen machen notwendige Auslagen für die Unterstützung durch ihre Patentanwälte in Höhe von EUR 43’650 geltend und begrün- den diese damit, dass sie die patentanwaltliche Beratung insbesondere
O2022_002 Seite 62 im Zusammenhang mit den technischen Ausführungen zum Herstel- lungsprozess und auch bei der Frage der Bösgläubigkeit der möglichen Einschränkungen gebraucht hätten. Die Beklagte bestreitet, dass für die zweite Stufe patentanwaltliche Bera- tung notwendig gewesen sei, da es um rein finanzielle Aspekte gegangen sei. Man habe Rechnungen, die Buchhaltung und Quittungen anschauen müssen. Auch beim Herstellungsprozess seien keine speziell patentrecht- lichen Fragen aufgetaucht. Den Klägerinnen seien daher keine Auslagen für die Patentanwälte zuzusprechen. 65. Die Auslagen für patentanwaltliche Unterstützung im Prozess können praxisgemäss als notwendige Auslagen erstattet werden (Art. 32 PatGG i.V.m. Art. 3 lit. a KR-PatGer; entspricht Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO). 59 Die Auslagen für die patentanwaltliche Unterstützung müssen aber notwendig und angemessen sein. Vorliegend war in der zweiten Stufe nur über finanzielle Wiedergutma- chungsansprüche zu entscheiden. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass in der zweiten Stufe patentanwaltliche Beratung notwendig ist, im zu beurteilenden Fall ist eine solche Notwendigkeit aber nicht ersichtlich. Neben der eigentlichen Abrechnung standen rein rechtliche Fragen wie die Bösgläubigkeit, der Einwand rechtmässigen Alternativverhaltens und die Faktorenanalyse im Mittelpunkt. Technische Fragen, für die patentan- waltliche Beratung vonnöten waren, stellten sich nicht. Ob der von der Beklagten behauptete Herstellungsprozess plausibel ist, konnten die Klä- gerinnen, die selber Sägeblätter produzieren beziehungsweise produzie- ren lassen, ohne patentanwaltliche Beratung beurteilen. Hinsichtlich des Herstellungsprozesses stellten sich denn auch keine technischen Fragen, sondern bloss die Frage, ob der geltend gemachte Aufwand je Ferti- gungsschritt angemessen sei. Auch ist keine patentanwaltliche Beratung notwendig, um die Behauptung zu entkräften, dass viele Einschrän- kungsmöglichkeiten im Streitpatent die Bösgläubigkeit ausschlössen. Die Auslagen für die patentanwaltliche Beratung in der zweiten Stufe waren daher nicht notwendig und können nicht auf die Beklagte überwälzt wer- den.
59 BPatGer, Urteil O2016_009 vom 18. Dezember 2018, E. 64 – «Durchflussmessfühler»; Urteil S2018_001 vom 23. Mai 2018, E. 5; Urteil O2015_009 vom 21. März 2018, E. 11.2; Urteil O2012_43 vom 10. Juni 2016, E. 5.5.
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Das Bundespatentgericht beschliesst:
Das Bundespatentgericht erkennt: 4. Die Beklagte wird verpflichtet der Klägerin CHF 1’369’268 zu bezah- len, zzgl. Zins zu 5% auf CHF 8’ 689.24 seit dem 30. April 2018 8’ 512.83 seit dem 31. Mai 2018 15’084.70 seit dem 30. Juni 2018 15’061.97 seit dem 31. Juli 2018 9’ 604.23 seit dem 31. August 2018 12’466.84 seit dem 30. September 2018 15’203.90 seit dem 31.Oktober 2018 23’625.42 seit dem 30. November 2018 10’950.11 seit dem 31. Dezember 2018 7’ 023.14 seit dem 31. Januar 2019 12’864.18 seit dem 28. Februar 2019 13’649.92 seit dem 31. März 2019 32’206.80 seit dem 30. April 2019 24’062.12 seit dem 31. Mai 2019 14’002.89 seit dem 30. Juni 2019 16’215.28 seit dem 31. Juli 2019 30’772.82 seit dem 31. August 2019
O2022_002 Seite 64 42’040.21 seit dem 30. September 2019 18’807.49 seit dem 31. Oktober 2019 28’781.54 seit dem 30. November 2019 22’900.74 seit dem 31. Dezember 2019 21’588.19 seit dem 31. Januar 2020 35’471.57 seit dem 29. Februar 2020 15’808.15 seit dem 31. März 2020 12’924.90 seit dem 30. April 2020 18’781.01 seit dem 31. Mai 2020 31’982.57 seit dem 30. Juni 2020 27’761.96 seit dem 31. Juli 2020 22’739.28 seit dem 31. August 2020 29’580.43 seit dem 30. September 2020 46’313.85 seit dem 31.Oktober 2020 38’966.20 seit dem 30. November 2020 23’147.89 seit dem 31. Dezember 2020 33’614.09 seit dem 31. Januar 2021 39’007.16 seit dem 28. Februar 2021 46’250.31 seit dem 31. März 2021 37’073.50 seit dem 30. April 2021 39’870.52 seit dem 31. Mai 2021 56’757.48 seit dem 30. Juni 2021 68’638.47 seit dem 31. Juli 2021 48’082.94 seit dem 30.August 2021 28’605.36 seit dem 31. August 2021 26’218.00 seit dem 30. September 2021 26’218.00 seit dem 31. Oktober 2021 26’218.00 seit dem 30. November 2021 26’218.00 seit dem 31. Dezember 2021 26’218.00 seit dem 31. Januar 2022
O2022_002 Seite 65 26’218.00 seit dem 28. Februar 2022 26’218.00 seit dem 31. März 2022 26’218.00 seit dem 30. April 2022 26’218.00 seit dem 31. Mai 2022 26’218.00 seit dem 30. Juni 2022 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 80’000. 6. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und mit dem Kostenvor- schuss der Klägerinnen verrechnet. Die Beklagte hat den Klägerin- nen den Kostenvorschuss in Höhe von CHF 50’000 zu ersetzen. Der Fehlbetrag in der Höhe von CHF 30’000 wird von der Beklagten nachgefordert. 7. Der Kostenvorschuss von CHF 500 für die Beweiserhebung wird der Beklagten zurückerstattet. 8. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägerinnen eine Parteientschädi- gung von CHF 80’000 zu bezahlen. 9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, unter Beilage des Protokolls der Hauptverhandlung, sowie an das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (nach Eintritt der Rechtskraft), je gegen Emp- fangsbestätigung.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt wer- den (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufas- sen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit- tel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
O2022_002 Seite 66 Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
St. Gallen, 12. Februar 2024 Im Namen des Bundespatentgerichts Präsident Erster Gerichtsschreiber
Dr. iur. Mark Schweizer MLaw Sven Bucher
Versand: 13. Februar 2024
O2022_002 Seite 67 Abweichende Meinung: 66. Nur der auf die Patentverletzung zurückzuführende Gewinnanteil ist her- auszugeben. 60 Die Mehrheit stellt zu Recht fest, dass bei Verletzung von Patentrechten durch den Verkauf verletzender Gegenstände regelmässig nicht der gesamte Verletzergewinn auf der Nutzung patentierten Lehre beruht (E. 58). Welcher Anteil kausal auf die Patentverletzung zurückzu- führen ist, ist schwierig zu ermitteln und muss nach pflichtgemässem Er- messen geschätzt werden. In der deutschen Lehre wird mit beachtlichen Argumenten vertreten, dass der auf die Schutzrechtsverletzung zurückzu- führende Gewinnanteil dem ex ante üblicherweise für eine Lizenz an ei- ner vergleichbaren Erfindung bezahlten Lizenzgebühr entspreche. Der Markt berücksichtige in der Höhe der Lizenzgebühr den Wert der Ge- winnchance, die sich aus der konkreten Nutzung des Immaterialguts er- geben. Die übliche Lizenzgebühr entspreche nach Ansicht des Markts dem Anteil, den das Immaterialgüterrecht am Gesamtgewinn habe. 61
Man muss sich dieser Lehrmeinung nicht anschliessen, um zu erkennen, dass die Auffassung der Mehrheit, dass der gesamte von der Beklagten erzielte Nettogewinn auf die Patentverletzung zurückzuführen ist (E. 60), nicht zutrifft. Die angegriffenen Ausführungsformen bestehen aus einem Hinterteil, das die Verbindung mit der Werkzeugmaschine sicherstellt, und einem Vor- derteil, welches das Sägen ermöglicht. Ohne das Vorderteil, d.h. das Sä- geblatt, sind die Hinterteile für einen Endverbraucher nutzlos. Das Vor- handensein der Vorderteile ist daher conditio sine qua non für den Ver- kauf der angegriffenen Ausführungsformen an Endverbraucher und an gewerbliche Zwischenhändler, welche die angegriffenen Sägeblätter mit Quick-Aufnahme an Endverbraucher weiterverkaufen. Die Mehrheit betont, dass die Sägeblätter ohne Starlock-kompatible Hin- terteile nicht verkauft worden wären. Das trifft zweifellos zu. Aber sie wä- ren eben auch ohne die patentfreien Vorderteile (Sägeblätter) nicht ver- kauft worden. Beim angegriffenen Produkt handelt es sich um ein einfa- ches Beispiel eines komplexen Produkts, das aus mehreren Komponen-
60 BGE 35 II 643 E. 11; BGer, Urteil 4A_474/2012, 4A_478/2012, 4A_584/2012 vom 8. Februar 2013, E. 4.2 – «Pneus Online»; für das Markenrecht bereits BGE 25 II 292 E. 5 – «Lever Brothers». 61 RAUE, Die dreifache Schadensberechnung, Baden-Baden 2017, S. 464 f.
O2022_002 Seite 68 ten besteht, die erst in ihrem Zusammenspiel die Tauglichkeit zum vo- rausgesetzten Gebrauch ermöglichen. Ein Endverbraucher würde kein Auto mit Verbrennungsmotor ohne Einspritzdüsen kaufen. Wenn die ver- wendeten Einspritzdüsen, ohne die das Auto nicht verkauft worden wäre, das Patent eines Dritten verletzen, würde dennoch niemand vertreten, dass der Dritte Anspruch auf den gesamten mit dem Verkauf des Autos erzielten Gewinns hat. Ebenso wie ein komplexes Produkt wie ein Auto erst durch das Zusammenspiel seiner Komponenten zum bestimmungs- gemässen Gebrauch tauglich wird, werden die angegriffenen Ausfüh- rungsformen erst durch die Verbindung von Vorder- und Hinterteil zum bestimmungsgemässen Gebrauch tauglich. Der Umsatz mit den angegrif- fenen Ausführungsformen ist auf die Kombination von Vorder- und Hinter- teil zurückzuführen. Die Vorderteile, d.h. die Sägeblätter, sind herkömmliche Sägeblätter, die aus dem Stand der Technik bekannt sind und sowohl an patentgemässen Starlock-kompatiblen Aufnahmen als auch an anderen, nicht Starlock- kompatiblen, Aufnahmen befestigt werden können, wie auch das Pro- duktsortiment der Beklagten zeigt. Weder der erteilte unabhängige An- spruch 1 des Klagepatents noch der als gültig beurteilte inter partes ein- geschränkte Anspruch 1 erwähnt Sägeblätter. Die Sägeblätter werden nur deshalb im Verbot gemäss Dispositiv Ziffer 1 des Teilurteils vom 30. August 2021 erwähnt, weil die Klägerinnen sie (erstmals) in den mit der Replik im Verfahren O2019_012 eingeführten Rechtsbegehren er- wähnen (Teilurteil O2019_012 vom 30. August 2021, E. 3). Aus den eingereichten Urkunden ergibt sich, dass die Sägeblätter zumin- dest eine mittlere Qualität aufgewiesen haben müssen und für den be- stimmungsgemässen Gebrauch taugten. Die Beklagte hat über Jahre immer wieder Sägeblätter mit Quick-Aufnahmen an die gleichen Zwi- schenhändler verkauft, z.B. die Witte Metallwaren GmbH & Co, KG. Wür- den die Vorderteile ihre Sägefunktion unzureichend erfüllen, z.B. weil sie zu schnell abstumpfen, abbrechen, sich verbiegen oder ähnlich, wird ein Wiederverkäufer nicht wiederholt Sägeblätter mit Quick-Aufnahmen von der Beklagten kaufen. Denn die Kunden des Wiederverkäufers, d.h. die Endverbraucher, würden die Sägeblätter mit Quick-Aufnahmen nicht mehr nachfragen oder gar retournieren. Während der erstmalige Kauf ei- nes beklagtischen Sägeblatts mit Q-Aufnahme nur auf die durch die Pa- tentverletzung ermöglichte Kompatibilität mit dem Starlock-System zu- rückzuführen sein mag, lässt sich der wiederholte Kauf angegriffener Aus- führungsformen nicht allein auf die Patentverletzung zurückführen.
O2022_002 Seite 69 Der Verkaufserfolg der von der Beklagten verkauften Sägeblätter mit Starlock-kompatiblen Hinterteilen, die gemäss Teilurteil vom 30. August 2021 patentverletzend sind, ist daher auch auf die Qualität der herkömm- lichen Sägeblätter zurückzuführen und nicht ausschliesslich auf die Star- lock-kompatiblen Hinterteile. Es ist weder recht noch billig, dass die Klä- gerinnen den Gewinnanteil, der auf diese Leistung der Beklagten zurück- zuführen ist, erstattet erhalten. Welcher Anteil des erzielten Gewinns auf die Verwendung der patentver- letzenden Q-Aufnahme und welcher Anteil auf die zumindest mittlere Qualität der Vorderteile zurückzuführen ist, lässt sich nicht präzise ermit- teln. Man kann sich vorliegend grob an den Herstellungskosten orientie- ren, die für die Vorderteile rund CHF 160’000 und für die Hinterteile CHF 284’000 betragen (vorne, E. 57; mit den Kosten für das Brünieren und das Härten; ohne Lohnkosten, die anteilsmässig aufzuteilen wären, so dass sich am Verhältnis nichts ändert). Der Anteil der Kosten der Hin- terteile an den Gesamtkosten ist entsprechend rund 64%. Daher rechtfer- tigt es sich, dass die Beklagte zwei Drittel des erzielten Gewinns als auf die Patentverletzung zurückzuführen an die Klägerinnen herauszugeben hat, d.h. CHF 912’190. Die einzelnen Beträge in Tabelle 9 und in Disposi- tiv Ziffer 4 sind entsprechend jeweils auf zwei Drittel zu reduzieren. An den Kosten und Entschädigungsfolgen ändert sich hingegen nichts, da der letztlich zugesprochene Betrag wie in E. 63 ausgeführt auf gericht- liches Ermessen zurückzuführen ist und das Überklagen daher nicht den Klägerinnen angelastet werden kann.