Bundespatentgericht Tribunal fédéral des brevets Tribunale federale dei brevetti Tribunal federal da patentas Federal Patent Court O2020_017 Teilurteilvom 17. August 2022 Besetzung PräsidentDr. iur. Mark Schweizer(Vorsitz), RichterDr. sc. nat. ETH Tobias Bremi ( Referent), Richter Dr. sc. techn. ETH Markus A. Müller Erster GerichtsschreiberMLawSven Bucher Verfahrensbeteiligte Schöck Bauteile GmbH,Schöckstrasse 1, DE-76534Baden-Baden, vertreten durchRechtsanwalt Dr. iur.ThierryCalameund Rechtsanwältin Dr. iur.BarbaraAbegg, beide Lenz & Staehelin,Brandschenkestrasse24,8027Zürich,patentan- waltlich beraten durchPatentanwalt ChristophMüller, Hepp Wenger Ryffel AG,Friedtalweg5, 9500Wil SG, Klägerin gegen Basys AG,IndustrieNeuhof33, 3422Kirchberg BE, vertreten durchRechtsanwalt lic. iur.GregorMarcolli, Friedli & Schnidrig Rechtsanwälte,Bahnhofplatz5, Postfach, 3001Bern, patentanwaltlich beraten durch PatentanwaltVa- lentin Kieffer, euromaier AG,Berglihöh3, 8725Ernetschwil und Patentanwalt Kurt Stocker, Gachnang AG Patentanwäl- te, Badstrasse 5, 8501 Frauenfeld, Beklagte Gegenstand Patentverletzung (Unterlassung, Auskunft, Rechnungsle- gung)
O2020_017 Seite 2 Das Bundespatentgericht erwägt: Prozessgeschichte 1. Mit Klage vom 16. Dezember 2020 stelltedie Klägerin folgende Rechts- begehren: «1.Es sei der Beklagten unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1000 pro Tag nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5000 gemäss Art. 343 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verbieten, in der Schweiz herzustellen, zu la- gern, anzubieten, zu verkaufen oder auf andere Weise in Verkehr zu bringen, aus der Schweiz auszuführen, oder bei einer dieser Handlungen mitzuwirken, Normalkraftanschlüsse, welche unter Bezugnahme auf die grafischen Darstel- lungen in Anhang A, die folgenden Merkmale aufweisen: a.Ein Druckkraft übertragendes Anschlusselement zur Verbindung einer Betondecke oder eines Betonbodens mit einer Betonwand; b.einen durch zwei sich gegenüberliegende Auflageflächen begrenzten Isolationskörper i.zur thermischen Trennung der Betondecke oder des Betonbodens von der Betonwand, ii.wobei die erste den Isolationskörper begrenzende Auflagefläche der Betondecke oder dem Betonboden zugewandt ist und iii.die zweite den Isolationskörper begrenzende Auflagefläche der Be- tonwand zugewandt ist; c.wenigstens ein Druckelement in Form einer Platte, die den Isolationskör- per von dessen erster Auflagefläche bis zu der zweiten Auflagefläche durchdringt; d.wenigstens ein stabförmiges Mittel zur Querkraftübertragung, wobei die Querkraft in Richtung von der ersten Auflagefläche des lsolationskörpers zur zweiten Auflagefläche des lsolationskörpers durchgängig übertragen wird; e.das Druckelement ist mit dem die Querkraft übertragenden Mittel ver- schweisst; fwenigstens ein Druckverteilelement in Form einer Platte am stirnflächi- gen Ende des Druckelements.
O2020_017 Seite 3 2.Es sei der Beklagten unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1000 pro Tag nach Art. 343 Abs. l lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5000 gemäss Art. 343 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verbieten, in der Schweiz herzustellen, zu la- gern, anzubieten, zu verkaufen oder auf andere Weise in Verkehr zu bringen, aus der Schweiz auszuführen, oder bei einer dieser Handlungen mitzuwirken, Normalkraftanschlüsse, welche unter Bezugnahme auf die grafischen Darstel- lungen in Anhang B, die folgenden Merkmale aufweisen: a.Ein Druckkraft übertragendes Anschlusselement zur Druckkraft übertra- genden Verbindung einer Betondecke oder eines Betonbodens mit einer Betonwand; b.einen durch zwei sich gegenüberliegende Auflageflächen begrenzten Isolationskörper, i.wobei die Auflageflächen um die Höhe H des Druckkraft übertragen- den Anschlusselements beabstandet sind, ii.zur thermischen Trennung der ober- und unterhalb des Druckkraft übertragenden Anschlusselements gelegenen Betondecke oder Be- tonbodens und Betonwand, iii.wobei die erste den Isolationskörper begrenzende Auflagefläche der Betondecke oder dem Betonboden zugewandt ist und dabei eine Länge L1 und eine Breite B1 aufweist, und iv.wobei die zweite den Isolationskörper begrenzende Auflagefläche der Betonwand zu- gewandt ist und dabei eine Länge L2 und eine Breite B2 aufweist. c.eine den Isolationskörper mittig zwischen den sich gegenüberliegenden Auflageflächen durchlaufende Längsmittelachse; d.wenigstens ein den Isolationskörper von dessen erster Auflagefläche zu dessen zweiter Auflagefläche durchdringendes Druckelement mit hori- zontalen, der Betondecke oder dem Betonboden und der Betonwand zu- gewandten Pressungsflächen in Form einer Platte auf der einen Seite und einer Stirnseite auf der anderen Seite; e.wenigstens ein stabförmiges Mittel zur Querkraftübertragung, welches i.das Druckkraft übertragende Anschlusselement in Richtung des Be- tonbodens oder der Betondecke überragt und ii.das Druckkraft übertragende Anschlusselement in Richtung der Be- tonwand überragt,
O2020_017 Seite 4 f.das Verhältnis zwischen übertragbarer Druck- und Querkraft, gemessen in übertragbaren Krafteinheiten, liegt in einem Bereich zwischen 4 und 15; g.die Kraftresultierende der übertragbaren Druckkräfte fällt genau auf die Längsachse (LK = 0). 3.Die Beklagte sei unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1000 pro Tag nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5000 gemäss Art. 343 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verpflichten, innert 30 Tagen nach Rechts- kraft des Teilurteils über die Rechtsbegehren 1 und 2 alle Personen, die zwi- schen dem 26. September 2019 und dem Zeitpunkt der Rechtskraft des zu er- lassenden Teilurteils Normalkraftanschlüsse gemäss den Rechtsbegehren 1 und 2 von der Beklagten zu gewerblichen Zwecken erworben haben, unter Hinweis auf die Patentverletzung aufzufordern, Normalkraftanschlüsse ge- mäss den Rechtsbegehren 1 und 2, die noch nicht verbaut worden sind, ge- gen Erstattung des Kaufpreises innert 30 Tagen zu vernichten oder an die Beklagte zurückzuschicken. 4.Die Beklagte sei unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1000 pro Tag nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5000 gemäss Art. 343 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verpflichten, der Klägerin innert 90 Tagen nach Rechtskraft des Teilurteils über die Rechtsbegehren 1 und 2 nach aner- kannten Grundsätzen der Rechnungslegung detailliert Rechnung zu legen und Auskunft darüber zu erteilen, wie viele Normalkraftanschlüsse gemäss den Rechtsbegehren 1 und 2 sie zwischen dem 23. Mai 2012 und dem Zeit- punkt der Rechtskraft des zu erlassenden Teilurteils hergestellt und/oder ver- kauft hat und welche Netto-Verkaufserlöse und Brutto-Gewinne (Verkaufser- lös abzüglich Einstandspreis) sie damit erzielt hat, wobei die erzielten Netto- Verkaufserlöse und Brutto-Gewinne separat nach Geschäftsjahr auszuweisen und zu belegen sind und insbesondere die Kundennamen und -adressen ausweisen- den Rechnungskopien beizulegen sind. 5.Der Klägerin sei im Anschluss an die Rechnungslegung und Auskunftsertei- lung gemäss Rechtsbegehren 4 Gelegenheit zu geben, den von der Beklag- ten an sie zu bezahlenden Wiedergutmachungsanspruch zu beziffern, und die Beklagte sei zu verpflichten, derKlägerin den so bezifferten Betrag zuzüglich Verzugszinsen von 5% zu bezahlen. 6.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten, unter Ein- schluss der für die patentanwaltliche Beratung notwendigen Auslagen.
O2020_017 Seite 5 sowie den folgenden prozessualenAnträgen 1.Das Verfahren sei zunächst auf die Rechtsbegehren 1-4 zu beschränken, und es sei darüber durch Teilentscheid zu entscheiden. 2.Das Verfahren sei bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Teilurteils gemäss prozessualem Antrag 1 mit Bezug auf die Substantiierung und Bezifferung der finanziellen Ansprüche der Klägerin zu sistieren.» 2. Mit Klageantwort vom 8. März 2021 stellte die Beklagte folgende Rechts- begehren: «1.Auf die Klage vom 16. Dezember 2020 sei nicht einzutreten. 2.Eventuell (zu Ziff.1 oben): Die Klage vom 16. Dezember 2020 sei vollstän- dig abzuweisen. 3.Mehrforderungen (insbesondere ein Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der klägerischen Patente) bleiben vorbehalten. 4.Die Verfahrenskosten seien der Klägerin zur Bezahlung aufzuerlegen. 5.Die Klägerin sei zu verurteilen, der Beklagten alle entstandenen Prozess- kosten (unter Einschluss der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zu ersetzen.» 3. Am 7. Juni 2021 fand eineInstruktions-/Vergleichsverhandlung statt, an der keine Einigung erzielt werden konnte. 4. Am 30. August 2021 erstattete die Klägerin die Replik mit folgenden ge- änderten Rechtsbegehren: «HAUPTBEGEHREN 1 (EP556): 1.Es sei der Beklagten unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1000 pro Tag nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO,mindestens aber CHF 5000 gemäss Art. 343 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verbieten, in der Schweiz Normalkraftanschlüs- se zum Einbau in eine Betonkonstruktion herzustellen, zu lagern, anzubieten, zu verkaufen oder auf andere Weise in Verkehr zu bringen, aus der Schweiz auszu- führen, oder bei einer dieser Handlungen mitzuwirken, wobei dieNormalkraftan- schlüsse, welcheunter Bezugnahme auf die grafischen Darstellungen in Anhang A, die folgenden Merkmale aufweisen:
O2020_017 Seite 6 a.Ein Druckkraft übertragendes Anschlusselement zur Verbindung einer Betondecke oder eines Betonbodens mit einer Betonwand; b.einen durch zwei sich gegenüberliegende Auflageflächen begrenzten Isolationskörper i.zur thermischen Trennung der Betondecke oder des Betonbodens von der Betonwand, ii.wobei die erste den Isolationskörper begrenzende Auflagefläche der Betondecke oder dem Betonboden zugewandt ist und iii.die zweite den Isolationskörper begrenzende Auflagefläche der Be- tonwand zugewandt ist; c.wenigstens ein Druckelement in Form einer Platte, die den Isolationskör- per von dessen erster Auflagefläche bis zu der zweiten Auflagefläche durchdringt; d.wenigstens ein stabförmiges, das Anschlusselement in Richtung von der ersten Auflagefläche des Isolationskörpers durchgängig durchlaufendes Mittel zur Querkraftübertragung, wobei die Querkraft in Richtung von der ersten Auflagefläche des lsolationskörpers zur zweiten Auflagefläche des lsolationskörpers durchgängig übertragen wird; e.das Druckelement ist mit dem die Querkraft übertragenden Mittel ver- schweisst; f.wenigstens ein Druckverteilelement in Form einer Platte am stirnflächi- gen Ende des Druckelements. EVENTUALBEGEHREN 1 ZU RECHTSBEGEHREN 1 1 bis Eventualiter zu Rechtsbegehren 1 sei der Beklagten unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1000 pro Tag nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindes- tens aber CHF 5000 gemäss Art. 343 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Or- gane nach Art. 292 StGB mit Busseim Widerhandlungsfall zu verbieten, in der Schweiz Normalkraftanschlüsse zum Einbau in einezur Druckkraft übertragen- den Verbindung einer Betondecke oder eines Betonbodens mit einer Betonwand einer Betonkonstruktion anzubieten, zu verkaufen oder auf anderer Weise in Verkehr zu bringen, aus der Schweiz auszuführen, oder bei einer dieser Hand- lungen mitzuwirken, wobei die Normalkraftanschlüsse, unter Bezugnahme auf die grafischen Darstellungen im Anhang A, die folgenden Merkmale aufweisen: a.Der Normalkraftanschluss ist Teil der Betonkonstruktion mit der Beton- decke oder dem Betonboden und mit der Betonwand und bildet einEin
O2020_017 Seite 7 Druckkraft übertragendes Anschlusselementzur Verbindung einer Be- tondecke oder eines Betonbodens mit einer Betonwand,welches die Be- tondecke oder den Betonboden mit der Betonwand verbindet, wobei die Betondecke oder der Betonboden und die Betonwand mit dem dazwi- schen positionierten Anschlusselement geschichtet übereinander gele- gen sind; b.einen durch zwei sich gegenüberliegende Auflageflächen begrenzten Isolationskörper i.zur thermischen Trennung der Betondecke oder des Betonbodens von der Betonwand, ii.wobei die erste den Isolationskörper begrenzende Auflagefläche der Betondecke oder dem Betonboden zugewandt ist und iii.die zweiteden Isolationskörper begrenzende Auflagefläche der Be- tonwand zugewandt ist; c.wenigstens ein Druckelement in Form einer Platte, die den Isolationskör- per von dessen erster Auflagefläche bis zu der zweiten Auflagefläche durchdringt; d.wenigstens ein stabförmiges, das Anschlusselement in Richtung von der ersten Auflagefläche des Isolationskörpers zur zweiten Auflagefläche des Isolationskörpers durchgängig durchlaufendes Mittel zur Querkraftüber- tragung; e.das Druckelement ist mit dem die Querkraft übertragenden Mittel ver- schweisst; f.wenigstens ein Druckverteilelement in Form einer Platte am stirnflächi- gen Ende des Druckelements. SUBEVENTUALBEGEHREN 1 ZU EVENTUALBEGEHREN 1 1 bisbis Subeventualiter zu Eventualbegehren 1 sei der Beklagten unter An- drohung einer Ordnungsbusse von CHF 1000 pro Tag nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5000 gemäss Art. 343 lit. b ZPO, sowie der Bestra- fung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu ver- bieten, in der Schweiz Normalkraftanschlüsse zur Druckkraft übertragenden Ver- bindung einer Betondecke oder eines Betonbodens mit einer Betonwand einer Betonkonstruktion anzubieten, zu verkaufen oder auf anderer Weise in Verkehr zu bringen, aus der Schweiz auszuführen, oder bei einer dieser Handlungen mit-
O2020_017 Seite 8 zuwirken, wobei die Normalkraftanschlüsse, unter Bezugnahme auf die grafi- schen Darstellungen im Anhang A, die folgenden Merkmale aufweisen: a.Der Normalkraftanschluss ist Teil der Betonkonstruktion mit der Beton- decke oder dem Betonboden und mit derBetonwand und bildet ein Druckkraft übertragendes Anschlusselement, welches die Betondecke oder den Betonboden mit der Betonwand verbindet, wobei die Betonde- cke oder der Betonboden und die Betonwand mit dem dazwischen posi- tionierten Anschlusselement geschichtet übereinander gelegen sind; b.einen durch zwei sich gegenüberliegende Auflageflächen begrenzten Isolationskörper i.zur thermischen Trennung der Betondecke oder des Betonbodens von der Betonwand, ii.wobei die erste den Isolationskörper begrenzende Auflagefläche der Betondecke oder dem Betonboden zugewandt ist und iii.die zweite den Isolationskörper begrenzende Auflagefläche der Be- tonwand zugewandt ist; c.wenigstens ein Druckelement in Form einer Platte, die den Isolationskör- per von dessen erster Auflagefläche bis zu der zweiten Auflagefläche durchdringt; d.wenigstens ein stabförmiges, das Anschlusselement in Richtung von der ersten Auflagefläche des Isolationskörpers zur zweiten Auflagefläche des Isolationskörpers durchgängig durchlaufendes Mittelzur Querkraftüber- tragung; e.das Druckelement ist mit dem die Querkraft übertragenden Mittel ver- schweisst; f.wenigstens ein Druckverteilelement in Form einer Platte am stirnflächi- gen Ende des Druckelements. g.wobei die Querkraft übertragenden Elemente aussenseitig die platten- förmigen Druckelemente begrenzen. HAUPTBEGEHREN 2 (EP 557): 2.Es sei der Beklagten unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1000 pro Tag nach Art. 34343 Abs. l lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5000 gemäss Art. 343 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verbieten, in der SchweizNormalkraftanschlüs- se zum Einbau in eine Betonkonstruktionherzustellen, zu lagern, anzubieten, zu
O2020_017 Seite 9 verkaufen oder auf andere Weise in Verkehr zu bringen, aus der Schweiz auszu- führen, oder bei einer dieser Handlungen mitzuwirken, wobei dieNormalkraftan- schlüsse, welcheunter Bezugnahme auf die grafischen Darstellungen in Anhang B, die folgenden Merkmale aufweisen: a.Ein Druckkraft übertragendes Anschlusselement zur Druckkraft übertra- genden Verbindung einer Betondecke oder eines Betonbodens mit einer Betonwand; b.einen durch zwei sich gegenüberliegende Auflageflächen begrenzten Isolationskörper, i.wobei die Auflageflächen um die Höhe H des Druckkraft übertragen- den Anschlusselements beabstandet sind, ii.zur thermischen Trennung der ober- und unterhalb des Druckkraft übertragenden Anschlusselements gelegenen Betondecke oder Be- tonbodens und Betonwand, iii.wobei die erste den Isolationskörper begrenzende Auflagefläche der Betondecke oder dem Betonboden zugewandt ist und dabei eine Länge L1 und eine Breite B1 aufweist, und iv.wobei die zweite den Isolationskörper begrenzende Auflagefläche der Betonwand zu- gewandt ist und dabei eine Länge L2 und eine Breite B2 aufweist. c.eine den Isolationskörper mittig zwischen den sich gegenüberliegenden Auflageflächen durchlaufende Längsmittelachse; d.wenigstens ein den Isolationskörper von dessen erster Auflagefläche zu dessen zweiter Auflagefläche durchdringendes Druckelement mit hori- zontalen, der Betondecke oder dem Betonboden und der Betonwand zu- gewandten Pressungsflächen in Form einer Platte auf der einen Seite und einer Stirnseite auf der anderen Seite; e.wenigstens ein stabförmiges Mittel zur Querkraftübertragung, welches i.das Druckkraft übertragende Anschlusselement in Richtung des Be- tonbodens oder der Betondecke überragt und ii.das Druckkraft übertragende Anschlusselement in Richtung der Be- tonwand überragt, f.das Verhältnis zwischen übertragbarer Druck- und Querkraft, gemessen in übertragbaren Krafteinheiten, liegt in einem Bereich zwischen 4 und 15;
O2020_017 Seite 10 g. die Kraftresultierende der übertragbaren Druckkräfte fällt genau auf die Längsachse (LK = 0). EVENTUALBEGEHREN 2 ZU RECHTSBEGEHREN 2: 2 bis Es sei der Beklagten unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1000 pro Tag nach Art. 34343 Abs. l lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5000 ge- mäss Art. 343 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verbieten, in der Schweiz Normalkraftan- schlüsse zum Einbau in einezur Druckkraft übertragenden Verbindung einer Be- tondecke oder eines Betonbodens mit einer Betonwand einer Betonkonstruktion anzubieten, zu verkaufen oder auf andere Weise in Verkehr zu bringen, aus der Schweiz auszuführen, oder bei einer dieser Handlungen mitzuwirken, wobei die Normalkraftanschlüsse, unter Bezugnahme auf die grafischen Darstellungen in Anhang B, die folgenden Merkmale aufweisen: a.Der Normalkraftanschluss ist Teil der Betonkonstruktion mit der Beton- decke oder dem Betonboden und mit der Betonwand und bildet einEin Druckkraft übertragendes Anschlusselement zur Druckkraft übertragen- den Verbindung einer Betondecke oder eines Betonbodens mit einer Be- tonwand, welches die Betondecke oder den Betonboden mit der Beton- wand verbindet; b.einen durch zwei sich gegenüberliegende Auflageflächen begrenzten Isolationskörper, i.wobei die Auflageflächen um die Höhe H des Druckkraft übertragen- den Anschlusselements beabstandet sind, ii.zur thermischen Trennung der ober- und unterhalb des Druckkraft übertragenden Anschlusselements gelegenen Betondecke oder Be- tonbodens und Betonwand, iii.wobei die erste den Isolationskörper begrenzende Auflagefläche der Betondecke oder dem Betonboden zugewandt ist und dabei eine Länge L1 und eine Breite B1 aufweist, und iv.wobei die zweite den Isolationskörper begrenzende Auflagefläche der Betonwand zu- gewandt ist und dabei eine Länge L2 und eine Breite B2 aufweist. c.eine den Isolationskörper mittig zwischen den sich gegenüberliegenden Auflageflächen durchlaufende Längsmittelachse; d.wenigstens ein den Isolationskörper von dessen erster Auflagefläche zu dessen zweiter Auflagefläche durchdringendes Druckelement mit hori-
O2020_017 Seite 11 zontalen, der Betondecke oder dem Betonboden und der Betonwand zu- gewandten Pressungsflächen in Form einer Platte auf der einen Seite und einer Stirnseite auf der anderen Seite; e.wenigstens ein stabförmiges Mittel zur Querkraftübertragung, welches i.das Druckkraft übertragende Anschlusselement in Richtung des Be- tonbodens oder der Betondecke überragt und ii.das Druckkraft übertragende Anschlusselement in Richtung der Be- tonwand überragt, f.das Verhältnis zwischen übertragbarer Druck- und Querkraft, gemessen in übertragbaren Krafteinheiten, liegt in einem Bereich zwischen 4 und 15; g. die Kraftresultierende der übertragbaren Druckkräfte fällt genau auf die Längsachse (LK = 0). SUBEVENTUALBEGEHREN 2 ZU EVENTUALBEGEHREN 2: 2 bisbis Es sei der Beklagten unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF1000 pro Tag nach Art. 343 Abs. l lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5000 gemäss Art. 343 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verbieten, in der Schweiz Normalkraft- anschlüsse zur Druckkraft übertragenden Verbindung einer Betondecke oder ei- nes Betonbodens mit einer Betonwand einer Betonkonstruktionanzubieten, zu verkaufen oder auf andere Weise in Verkehr zu bringen, aus der Schweiz auszu- führen, oder bei einer dieser Handlungen mitzuwirken, wobei die Normalkraftan- schlüsse, unter Bezugnahme auf die grafischen Darstellungen in Anhang B, die folgenden Merkmale aufweisen: a.Der Normalkraftanschluss ist Teil der Betonkonstruktion mit der Beton- decke oder dem Betonboden und mit der Betonwand und bildet ein Druckkraftübertragendes Anschlusselement, welches die Betondecke oder den Betonboden mit der Betonwand verbindet; b.einen durch zwei sich gegenüberliegende Auflageflächen begrenzten Isolationskörper, i.wobei die Auflageflächen um die Höhe H des Druckkraft übertragen- den Anschlusselements beabstandet sind, ii.zur thermischen Trennung der ober- und unterhalb des Druckkraft übertragenden Anschlusselements gelegenen Betondecke oder Be- tonbodens und Betonwand,
O2020_017 Seite 12 iii.wobei die erste den Isolationskörper begrenzende Auflagefläche der Betondecke oder dem Betonboden zugewandt ist und dabei eine Länge L1 und eine Breite B1 aufweist, und iv.wobei die zweite den Isolationskörper begrenzende Auflagefläche der Betonwand zu- gewandt ist und dabei eine Länge L2 und eine Breite B2 aufweist. c.eine den Isolationskörper mittig zwischen den sich gegenüberliegenden Auflageflächen durchlaufende Längsmittelachse; d.wenigstens ein den Isolationskörper von dessen erster Auflagefläche zu dessen zweiter Auflagefläche durchdringendes Druckelement mit hori- zontalen, der Betondecke oder dem Betonboden und der Betonwand zu- gewandten Pressungsflächen in Form einer Platte auf der einen Seite und einer Stirnseite auf der anderen Seite; e.wenigstens ein stabförmiges Mittel zur Querkraftübertragung, welches i.das Druckkraft übertragende Anschlusselement in Richtung des Be- tonbodens oder der Betondecke überragt und ii.das Druckkraft übertragende Anschlusselement in Richtung derBe- tonwand überragt, f.das Verhältnis zwischen übertragbarer Druck- und Querkraft, gemessen in übertragbaren Krafteinheiten, liegt in einem Bereich zwischen 4 und 15; g. die Kraftresultierende der übertragbaren Druckkräfte fällt genau auf die Längsachse (LK = 0); h.wobei an mindestens einem stirnflächigen Ende des mindestens einen Druckelements mindestens ein Druckverteilelement als horizontale Pres- sungsfläche ausgebildet ist. HAUPTBEGEHREN 3 (EP559 /EP557)(NEU): 3.Es sei die Beklagte unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1000 pro Tag nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5000 gemäss Art. 343 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verpflichten, Abnehmer von Normalkraftanschlüssen ge- mäss den Rechtsbegehren 1, 1 bis , 1 bisbis sowie 2, 2 bis und 2 bisbis zuverpflichten, diese nicht als Teil der Betonkonstruktion mit der Betondecke oder dem Beton- boden und mit der Betonwand einzubauen, wobei die Betondecke oder der Be- tonboden und die Betonwand mit dem dazwischen positionierten Anschlussele- ment geschichtet übereinander gelegen sind.
O2020_017 Seite 13 HAUPTBEGEHREN 4 (EP 556 /EP 557)(NEU): 4.Es sei die Beklagte unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1000 pro Tag nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5000 gemäss Art. 343 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verpflichten, in der Schweiz Normalkraftanschlüsse ge- mäss den Rechtsbegehren 1, 1 bis , 1 bisbis sowie 2, 2 bis und 2 bisbis nur anzubieten, zu verkaufen oder auf andere Weise in Verkehr zu bringen, aus der Schweiz auszuführen, oder bei einer dieser Handlungen mitzuwirken, wenn die Abnehmer im Falle eines mündlichen Angebots durch Übergabe eines schriftlichen Warn- hinweises und im Fall eines schriftlichen Angebots oder einer Lieferung auf der ersten Seite der schriftlichen Angebotsunterlagen bzw. auf der Produktverpa- ckung ausdrücklich und unübersehbar darauf hingewiesen werden, dass die Normalkraftanschlüsse gemäss den Rechtsbegehren 1, 1bis, 1bisbis sowie 2, 2bis und 2bisbis in der Schweiz nicht ohne Zustimmung der Klägerin als Inhabe- rin der Schweizer Teile der europäischen Patente 2 455 556 und/oder 2 455557 als Teil der Betonkonstruktion mit der Betondecke oder dem Betonboden und mit der Betonwand eingebaut werden dürfen, wobei die Betondecke oder derBeton- boden und die Betonwand mit dem dazwischen positionierten Anschlusselement geschichtet übereinander gelegen sind. HAUPTBEGEHREN 5 (EP 556 / EP 557): 5.Die Beklagte sei unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1000 pro Tag nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5000 gemäss Art. 343 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verpflichten, innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Teilur- teils über die Rechtsbegehren 1 und 2 alle Personen, die zwischen dem 26.September 2019 und dem Zeitpunkt der Rechtskraft des zu erlassenden Tei- lurteils Normalkraftanschlüsse gemäss den Rechtsbegehren 1 und, 1 bis , 1 bisbis sowie 2, 2 bis und 2 bisbis von der Beklagten zum Einbau in eine Betonkonstruktion zu gewerblichen Zwecken erworben haben, unter Hinweis auf die Patentverlet- zung aufzufordern, die entsprechendenNormalkraftanaschlüsse gemäss den Rechtsbegehren 1 und 2, die noch nicht verbaut worden sind, gegen Erstattung des Kaufpreises innert 30 Tagen zu vernichten oder an die Beklagte zurückzu- schicken. 5bis Eventualiter sei die Beklagte unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1000 pro Tag nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF5000 ge- mäss Art. 343 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 mit Busse im Widerhandlungsfall zu verpflichten, die betreffenden Personen schrift-
O2020_017 Seite 14 lich darauf hinzuweisen, dass die von ihnen erworbenen Normalkraftanschlüsse gemäss den Rechtsbegehren 1, 1 bis , 1 bisbis sowie 2, 2 bis und 2 bisbis nichtals Teil der Betonkonstruktion mit der Betondecke oder dem Betonboden und mit der Be- tonwand eingebaut werden dürfen, wobei die Betondecke oder der Betonboden und die Betonwand mit dem dazwischen positionierten Anschlusselement ge- schichtet übereinander gelegen sind. HAUPTBEGEHREN 6 (EP 556 / EP 557): 6.Die Beklagte sei unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1000 pro Tag nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5000 gemäss Art. 343 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verpflichten, der Klägerin innert 90 Tagen nach Rechts- kraft des Teilurteils über die Rechtsbegehren 1 und 2 nach anerkannten Grunds- ätzen der Rechnungslegung detailliert Rechnung zu legen und Auskunft darüber zu erteilen, wie viele Normalkraftanschlüsse gemäss den Rechtsbegehren 1, 1 bis , 1 bisbis sowie 2, 2 bis und 2 bisbis sie zwischen dem 23. Mai 2012 und dem Zeitpunkt der Rechtskraft des zu erlassenen Teilurteils angeboten hergestelltund/oder verkauft hat und welche Netto-Verkaufserlöse undBrutto-Gewinne(Verkaufser- löse abzüglich Einstandspreis) sie damit erzielt hat, wobei die erzielten Brutto- Netto-Verkaufserlöse und Brutto-Gewinneseparat nach Geschäftsjahr auszu- weisen und zu belegen sind und insbesondere die Kundennamen und Kunden- adressen ausweisenden Rechnungskopien beizulegen sind. HAUPTBEGEHREN 7 (EP 556 / EP 557): 7.Der Klägerin sei im Anschluss an die Rechnungslegung und Auskunftsertei- lung gemäss Rechtsbegehren 64Gelegenheit zu geben, den von der Beklagten an sie zu bezahlenden Wiedergutmachungsanspruch zu beziffern, und die Be- klagte sei zu verpflichten, der Klägerin den so bezifferten Betrag zuzüglich Ver- zugszinsen von 5% zu bezahlen. HAUPTBEGEHREN 8(EP 556 / EP557): 8.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten, unter Ein- schluss der für die patentanwaltliche Beratung notwendigen Auslagen. 5. Die Duplik der Beklagten erfolgte am 27. Oktober 2021 und enthielt leicht geänderte Rechtsbegehren:
O2020_017 Seite 15 «1. Auf die Klage vom 16. Dezember 2020 und gemäss Replik vom 30. August 2021sei nicht einzutreten. 2.Eventuell(zu Ziff. 1 oben): Die Rechtsbegehren gemäss Klage vom 16. De- zember 2020 und gemäss Replik vom 30. August 2021 seien vollständig abzuweisen. 3. Mehrforderungen (insbesondere ein Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der klägerischen Patente) bleiben vorbehalten. 4. Die Verfahrenskosten seien der Klägerin zur Bezahlung aufzuerlegen. 5. Die Klägerin sei zu verurteilen, der Beklagten alle entstandenen Prozess- kosten (unter Einschluss der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zu ersetzen.» 6. Mit Eingabe vom 29. November 2021 nahm die Klägerin zu den Dupli- knoven Stellung. 7. Mit Schreiben vom 23. März 2022 wurde den Parteien das Fachrichtervo- tum zur Stellungnahme zugestellt. 8. Am 4. April 2022 erliess der Präsident eine Beweisverfügung, gemäss der an der Hauptverhandlung vom 11. Mai 2022 ein Augenschein an dem in der Duplikbeilage73 abgebildeten Anschlusselement vorgenommen wer- de. 9. Die Stellungnahme zum Fachrichtervotum erfolgte durch die Beklagte am 5. Mai 2022 und durch die Klägerin am 6. Mai 2022. 10. Die Hauptverhandlung fand am 11. Mai 2022 statt. Zuständigkeit 11. Die Klägerin hat Sitz in Deutschland; die Beklagte hat Sitz in der Schweiz. Somit liegt ein internationaler Sachverhalt vor. Für Klagen betreffend die Verletzung von Immaterialgüterrechten sind die schweizerischen Gerichte am Sitz der Beklagten zuständig (Art. 2 LugÜ i.V.m. Art. 109 Abs.2 IPRG). Das Bundespatentgericht ist ausschliesslich
O2020_017 Seite 16 zuständig für Bestandes- und Verletzungsklagen betreffend Patente (Art.26 Abs. 1 lit. a PatGG). Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist mithin gegeben. Bestimmtheit der Rechtsbegehren 12. Rechtsbegehren müssen grundsätzlich so formuliert sein, dass sie ohne Änderungen ins Urteilsdispositiv übernommen werden können. Entspre- chend kann eine Unterlassungsklage nur in demjenigen Umfang ge- schützt werden, in dem sie auf das Verbot eines genügend bestimmten Verhaltens gerichtet ist. 1 Die verpflichtete Partei soll erfahren, was sie nicht mehr tun darf, und die Vollstreckungs- oder Strafbehörden müssen wissen, welche Handlungen sie zu verhindern oder mit Strafe zu belegen haben. 2 Die behauptete Verletzungs- oder Ausführungsform ist so zu be- schreiben, dass durch blosse tatsächliche Kontrolle ohne weiteres fest- gestellt werden kann, ob die verbotene Ausführung vorliegt. Die Verlet- zungsform ist als reale technische Handlung durch bestimmte Merkmale so zu umschreiben, dass es keiner Auslegung rechtlicher oder mehrdeu- tiger technischer Begriffe bedarf. 3 Werden technische Begriffe in der Ur- teilsbegründung definiert, ist es aber nicht notwendig, die Definitionen in das Urteilsdispositiv aufzunehmen. 4 Die genügende Bestimmtheit des Rechtsbegehrens istProzessvoraus- setzung und damit von Amtes wegen zu prüfen, wobei das Bundespa- tentgericht eine unzureichende Bestimmtheit mangels entsprechender Rüge nur sehr zurückhaltend annimmt. Folge der mangelnden Bestimmt- heit ist Nichteintreten auf die Klage. 5 Von der mangelnden Bestimmtheit der Rechtsbegehren zu unterscheiden ist die Einrede, die Rechtsbegehren würden ein Verhalten verbieten, das nicht in den Schutzbereich der geltend gemachten Patentansprüche falle (so genannte «überschiessende» Rechtsbegehren). Diese Einrede be- zieht sich auf die materielle Begründetheit der Klage. Sie wird nur auf
1 BGer, Urteil 5A_658/2014 vom 5. Mai 2015, E.3.3. 2 BGE 142 III 587 E. 5.3. 3 BGE 131 III 70 E. 3.3 – «Sammelhefter V». 4 BPatGer, Urteil O2016_009 vom 18. Dezember 2018, E. 54 – «Durchfluss- messfühler». 5 BPatGer,Urteil O2012_004 vom 24. August 2012, E. 9 – «Leichtbeton»; S2012_003 vom 2. Februar 2012, E. 14 – «Spannzangendichtungsvorrichtung».
O2020_017 Seite 17 entsprechende Einrede hin geprüft. Ihre Gutheissung führt zur (teilwei- sen) Abweisung der Klage. 6 13. In der Duplik macht die Beklagte verschiedene angebliche Mängel an den Rechtsbegehren gemäss Replik geltend. Bei Hauptbegehren 1 fehle das Merkmal «zur Druckkraft übertragenden Verbindung», da bloss eine Verbindung verlangt werde, die nicht Druck- kraft übertragend sein müsse. Und selbst wenn es vorliegen würde, so handle es sich dabei blossum eine Wiederholung des Anspruchsmerk- mals,ohne es zu konkretisieren. Dies seiunzulässig. Soweit die Beklagte geltend macht, imHauptbegehren 1 fehle ein Merk- mal, das gemäss Anspruch zwingend vorhanden sein muss, macht sie geltend, das Rechtsbegehren ziele darauf ab, ein Verhalten zu verbieten, das nicht in den Schutzbereich der geltend gemachten Patentansprüche falle. Das ist bei der Prüfung der materiellen Begründetheit der Rechts- begehren zu erörtern, wo sich zeigt, dass Hauptbegehren 1, dassich auf den erteilten Hauptanspruch 1 des Klagepatents EP 556 stützt, ohnehin abzuweisen ist, da der Gegenstand des Hauptanspruchs 1 nicht neu ist (hinten, E. 47). Soweit die Beklagte geltend macht, beimMerkmal «zur Druckkraft über- tragenden Verbindung» werde bloss der Anspruchswortlaut wiederholt, ist zu sagen, dass dies nicht per seunzulässig ist. 7 Es ist nur dann unzuläs- sig, wenn der Anspruchswortlaut so unklar ist, dass im Vollstreckungsver- fahren erneut eine rechtliche Auslegung notwendig ist und die Verletzung nicht durch bloss tatsächliche Kontrolle festgestellt werden kann. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Nachdem das Merkmal ausgelegt wurde (nach- stehend E. 29) ist es einer bloss tatsächlichen Kontrolle ohne weiteres zugänglich. Weiter ignoriert die Beklagte, dass die Hauptbegehren 1, Eventualbegeh- ren 1 und Subeventualbegehren 1 die Begriffe gemäss Anspruchswortlaut «unter Bezugnahme auf die grafischen Darstellungen in Anhang A» kon- kretisieren. Aus den Abbildungen in Anhang A (und Anhang B) geht her- vor, welche physische Struktur die Klägerin als «Druckkraft übertragen-
6 BPatGer, Urteil O2017_007 vom 1. November 2019, E. 15 – «animierte Lunge». 7 BPatGer, Urteil O2013_033 vom 30. Januar 2013, Regeste und E. 17 – «couronne dentée».
O2020_017 Seite 18 des Anschlusselement» bezeichnet. Ob eine angegriffene Ausführungs- form dieser Struktur entspricht, lässt sich durch bloss tatsächliche Kon- trolle überprüfen. Unverständlich bleibt die Behauptung der Beklagten, bei dem Merkmal «zur Druckkraft übertragenden Verbindung» handle es sich um eine Ty- penbezeichnung, die gemäss Rechtsprechung nicht genüge, angegriffene Ausführungsformen zu identifizieren. Nach richtigem Verständnis bedeu- tet das Merkmal,dass das Anschlusselement so ausgestaltet sein muss, dass es im eingebauten Zustand Druckkräfte übertragen kann, wobei die- se Druckkräfte nicht weiter spezifiziert sind (hinten, E. 29). Eshandelt sich um ein Zweckmerkmal, dessen Verwirklichung von den physischen Eigenschaften der Vorrichtung bestimmt wird,und nicht um eine beliebig änderbare Typenbezeichnung. Die Eigenschaft, Druckkräfte übertragen zu können, ist dem Anschlusselement inhärent und kann nicht ohne Än- derung der Strukturmerkmale des Anschlusselements geändert werden. Die Hauptbegehren 1, Eventualbegehren 1 und Subeventualbegehren 1 sind daher in diesem Punkt nicht unbestimmt. Die Beklagte behauptet weiter, indem die Hauptbegehren 1, Eventualbe- gehren 1 und Subeventualbegehren 1 verlangten, dass das Druckele- ment mit dem die Querkraft übertragenden Mittel verschweisst sei, er- fassten sie Ausführungsformen, die nicht vom Anspruchswortlaut erfasst würden, der eine «kraftschlüssige» Verbindung verlange. Dieser Einwand betrifft mithin wiederum dieFrage, ob das Rechtsbegehren ein Verhalten zu verbietenversucht, das nicht in den Schutzbereich der geltend ge- machten Patentansprüche fällt. Bei richtiger Auslegung des Begriffs «kraftschlüssig» ist er unzutreffend (hinten, E.31). Auch der weitere Einwand, die Eventualbegehren 1 und Subeventualbe- gehren 1 erfassten Ausführungsformen, die keine Betonkonstruktion mit einem ersten gegossenen Bauteil und einem zweiten gegossenen Bauteil und einem Druckkraft übertragenden Anschlusselement umfassten, be- trifft die Erfassung der Rechtsbegehrendurch den (eingeschränkten) An- spruch. Die eingeschränkten Ansprüche des Klagepatents EP 556 verlangen eine «Betonkonstruktion mit einem ersten gegossenen Bauteil und einem zweiten gegossenen Bauteil und einem Druckkraft übertragenden An- schlusselement» (Merkmal M11a gemäss Gliederung in E. 16). Die Be-
O2020_017 Seite 19 klagte behauptet, Eventual- und Subeventualbegehren 1 würden im Un- terschied dazu nur den Normalkraftanschluss an sichangreifen, ohne Be- tonkonstruktion. Das trifft nicht zu. Eventual- und Subeventualbegehren 1 verlangen, dass der Normalkraftanschluss Te il der Betonkonstruktion ist und mit der Be- tondecke oder dem Betonboden und mit der Betonwand ein Druckkraft übertragendes Anschlusselementbildet, das die Betondecke oder den Betonbodenmit der Betonwand verbindet, wobei die Betondeckeoder der Betonboden und die Betonwandmit dem dazwischen positionierten Anschlusselementgeschichtet übereinanderliegen. Eventual- und Sub- eventualbegehren 1 verlangen demnach zwei gegossene Bauteile, näm- lich eine Betonwand und eine Betondecke oder eine Betonwand und ei- nen Betonboden. Die Einwände gegen Hauptbegehren 2, Eventualbegehren 2 und Sub- eventualbegehren 2, die sich auf die (eingeschränkten) Ansprüche des Klagepatents EP 557 stützen, müssen nicht weiter geprüft werden, da diese Rechtsbegehren mangels Rechtsbeständigkeit des Klagepatents EP 557 ohnehin abzuweisen sind (hinten, E. 52ff.). Klagepatente 14. Die Klage stützt sich auf zwei Schweizer Teile von zwei europäischen Pa- tenten, der EP 2 455 556 B1 (in der Folge EP 556oder KlagepatentEP 556) und der EP 2 455 557 B1 (in der Folge EP 557 oderKlagepatent EP 557). KlagepatentEP 556wurde am12. Juli 2011 angemeldet und beansprucht die Priorität der EP 10191914 vom 19. November 2010. Der Hinweis auf Erteilung erfolgte am 10. September 2014, ein Einspruch wurde nicht eingelegt. Das KlagepatentEP 556ist auf die Klägerin eingetragen. Als Merkmalsanalyse von KlagepatentEP 556 in der erteilten Fassung wird in der Folge jene der Klägerin verwendet, der sich die Beklagte an- schliesst: M11Druckkraft übertragendes Anschlusselement (17)
O2020_017 Seite 20 M12zur Druckkraft übertragenden Verbindung eines ersten gegos- senen Bauteils (13, 29) mit einem zweiten gegossenen Bauteil (15), M13wobei das zweite gegossene Bauteil eine Betonwand ist, min- destens aufweisend M14einen durch zwei sich gegenüberliegenden Auflageflächen (39, 41) begrenzten Isolationskörper (31) M14.1zur thermischen Trennung des ersten gegossenen Bauteils (13, 29) von dem zweiten gegossenen Bauteil (15), M14.2wobei die erste den Isolationskörper (31) begrenzende Auflage- fläche (39) dem ersten gegossenen Bauteil (13, 29) zugewandt ist, und M14.3wobei die zweite den Isolationskörper (31) begrenzende Aufla- gefläche (41) dem zweiten gegossenen Bauteil (15) zugewandt ist, M15mindestens ein Druckelement (33), M15.1das den Isolationskörper (31) von dessen erster Auflagefläche (39) bis zu dessen zweiter Auflagefläche (41) durchdringt, M16Mittel zur Querkraftübertragung, dadurch gekennzeichnet, dass M16.1die Mittel zur Querkraftübertragung mindestens ein das Druck- kraft übertragende Anschlusselement (17) -in Richtung von der ersten Auflagefläche (39) des Isolationskörpers (31) zu der zweiten Auflagefläche (41) des Isolationskörpers (31) - durch- gängig durchlaufendes Querkraft übertragendes Element (35) umfassen, M17das mindestens eine Druckelement (33) mit dem mindestens einen Querkraft übertragendes Element (35) kraftschlüssig ver- bunden ist, M18an mindestens einem stirnflächigen Ende des mindestens ei- nen Druckelements (33) mindestens ein Druckverteilelement (51) ausgebildet ist. KlagepatentEP 556stellt sich selber nach Schilderung des Standes der Te chnik in Abs. [0002]-[0011] die Aufgabe, ein Verbindungselement für gegossene Bauteile, v.a. Betonböden und -wände, bereitzustellen, das Kältebrücken weitgehend eliminiert und in der Lage ist,grosse Druckkräf- te und grosse Querkräfte abzufangen. Das Verbindungselement soll er-
O2020_017 Seite 21 lauben, mit geringem finanziellem und technischem Aufwand Energie- standards zu erfüllen und soll so ausgestaltet sein, dass einemöglichst grosse Freiheit hinsichtlich der Auswahl des Materialsfür den Isolations- körper besteht, ohne übermässig hinsichtlich der Höhe der Frischbetonie- rung oberhalb des erfindungsgemässen Anschlusselements einge- schränkt zu sein.Eine Ausführungsform der Erfindung gemäss EP556 wird in Fig. 8 dargestellt (nachstehende Abbildung 1). Abbildung 1: Fig. 8 aus EP 556 Dabei sind die Auflageflächen 39 und 41 nach Merkmal M14 gegeben durch die obere resp. untere Fläche des Isolationsköpers 31, das Dru- ckelement nach Merkmal M15 durch die vertikale Platte 33, die Mittel zur Querkraftübertragung nach Merkmal M16 durch die vertikalen Armie- rungsstangen 35 auf den beiden Seiten des Druckelements 33, und das Druckverteilelement nach Merkmal M18 durch die horizontale Platte 51 auf der oberen Auflagefläche 39. 15. In der Replik stützt sich die Klägerin bei der EP 556 eventualiter aufinter parteseingeschränkte Anspruchsfassungen, auf eine Eventualeinschrän- kung, auf eine Subeventualeinschränkung sowie auf eine Subsubeventu- aleinschränkung.
O2020_017 Seite 22 16. Bei der Eventualeinschränkungder EP 556 werden dem erteilten An- spruch folgende hervorgehobenen Merkmale hinzugefügt: M11aBetonkonstruktion mit einem ersten gegossenen Bauteil und einem zweiten gegossenen Bauteil und einem M11Druckkraft übertragendens Anschlusselement (17) M12zur Druckkraft übertragenden Verbindung deseinesersten ge- gossenen Bauteils (13, 29) mit demeinemzweiten gegossenen Bauteil (15), M12awobei das erste gegossene Bauteil ausgesucht ist aus der Liste umfassend eine Betonbodenplatte und eine Betondeckenplatte, M13wobei das zweite gegossene Bauteil eine Betonwand ist, M13a wobei die beiden gegossenen Bauteile mit dem dazwischen positionierten Druckkraft übertragenden Anschlusselement ge- schichtet übereinander gelegen sind, wobei das Anschlussele- ment mindestens aufweisendaufweist M14einen durch zwei sich gegenüberliegenden Auflageflächen (39, 41) begrenzten Isolationskörper (31), M14.1zur thermischen Trennung des ersten gegossenen Bauteils (13, 29) von dem zweiten gegossenen Bauteil (15), M14.2wobei die erste den Isolationskörper (31) begrenzende Auflage- fläche (39) dem erstengegossenen Bauteil (13, 29) zugewandt ist, und M14.3wobei die zweite den Isolationskörper (31) begrenzende Aufla- gefläche (41) dem zweiten gegossenen Bauteil (15) zugewandt ist, M15mindestens ein Druckelement (33), M15.1das den Isolationskörper (31) von dessen erster Auflagefläche (39) bis zu dessen zweiter Auflagefläche (41) durchdringt, M16Mittel zur Querkraftübertragung, dadurch gekennzeichnet, dass M16.1die Mittel zur Querkraftübertragung mindestens ein das Druck- kraft übertragende Anschlusselement (17) - in Richtung von der ersten Auflagefläche (39) des Isolationskörpers (31) zu der zweiten Auflagefläche (41) des Isolationskörpers (31) - durch-
O2020_017 Seite 23 gängig durchlaufendes Querkraft übertragendes Element (35) umfassen, M17das mindestens eine Druckelement(33) mit dem mindestens einen Querkraft übertragendes Element (35) kraftschlüssig ver- bunden ist, M18an mindestens einem stirnflächigen Ende des mindestens ei- nen Druckelements (33) mindestens ein Druckverteilelement (51) ausgebildet ist. Nach Ansicht der Klägerin stützen sich diese Einschränkungen in den ur- sprünglich eingereichten Unterlagen auf Spalte 4:16-19 und Spalte 5:37- 40 sowie die Abs. [0008], [0010], [0011], [0041], [0042] und [0043] mit Verweis auf die Figuren 1 bis 7 für die Betonkonstruktion (Merkmal M11a) und die geschichtete Anordnung (Merkmal M13a), sowie auf Anspruch 2 der erteilten Fassung was die Auswahl des ersten gegossenen Bauteils angeht (Merkmal M12a). 17. Bei der Subeventualeinschränkungder EP 556 werden dem Anspruch gemäss Eventualantrag folgende weiteren hervorgehobenen Merkmale hinzugefügt: M11aBetonkonstruktion mit einem ersten gegossenen Bauteil und einem zweiten gegossenen Bauteil und einem M11Druckkraft übertragenden Anschlusselement (17), M12zur Druckkraft übertragenden Verbindung des ersten gegosse- nen Bauteils (13, 29) mit dem zweiten gegossenen Bauteil (15), M12awobei das erste gegossene Bauteil ausgesucht ist aus der Liste umfassend eine Betonbodenplatte und eine Betondeckenplatte, M13wobei das zweite gegossene Bauteil eine Betonwand ist, M13a wobei die beiden gegossenen Bauteile mit dem dazwischen positionierten Druckkraft übertragenden Anschlusselement ge- schichtet übereinander gelegen sind, wobei das Anschlussele- ment mindestens aufweist, M14einen durch zwei sich gegenüberliegenden Auflageflächen (39, 41) begrenzten Isolationskörper (31), M14.1zur thermischen Trennung des ersten gegossenen Bauteils (13, 29) von dem zweiten gegossenen Bauteil (15),
O2020_017 Seite 24 M14.2wobei die erste den Isolationskörper (31) begrenzende Auflage- fläche (39) dem ersten gegossenen Bauteil (13, 29) zugewandt ist, und M14.3wobei die zweite den Isolationskörper (31) begrenzende Aufla- gefläche (41) dem zweiten gegossenen Bauteil (15) zugewandt ist, M15mindestens ein plattenförmiges Druckelement (33), M15.1das den Isolationskörper (31) von dessen erster Auflagefläche (39) bis zu dessen zweiter Auflagefläche (41) durchdringt, M16Mittel zur Querkraftübertragung, dadurch gekennzeichnet, dass M16.1die Mittel zur Querkraftübertragung mindestens ein das Druck- kraft übertragende Anschlusselement (17) -in Richtung von der ersten Auflagefläche (39) des Isolationskörpers (31) zu der zweiten Auflagefläche (41) des Isolationskörpers (31) - durch- gängig durchlaufendes Querkraft übertragendes Element (35) umfassen, M17das mindestens eine plattenförmige Druckelement (33) mit dem mindestens einen Querkraft übertragendes Element (35) kraft- schlüssig verbunden ist, M18an mindestens einem stirnflächigen Ende des mindestens ei- nen Druckelements (33) mindestens ein Druckverteilelement (51) ausgebildet ist, M18.1welches als Druckverteilplatte ausgebildet ist, M19.1wobei die Querkraft übertragenden Elemente (35) aussenseitig das mindestens eine plattenförmige Druckelement begrenzen, M19.2wobei die Mittel zur Querkraftübertragung mindestens ein Paar aus zwei stabförmig ausgebildeten geradlinigen Querkraft über- tragenden Elementen (35) umfassen, M19.3die jeweils mit dem mindestens einen plattenförmigen Dru- ckelement (33) kraftschlüssig verbunden sind. Nach Ansicht der Klägerin stützen sich diese Einschränkungen in den ur- sprünglich eingereichten Unterlagen auf die Abs.[0017] und [0018] mit Verweis auf die Figur 8 für das Druckverteilelement als Druckverteilplatte (Merkmal M18.1). Das plattenförmige Druckelement(Merkmal M15 und M17), aussenseitig begrenzt durch die Querkraft übertragenden Elemente (Merkmal M19.1), die Mittel zur Querkraftübertragung als mindestens ein
O2020_017 Seite 25 Paar aus zwei stabförmig ausgebildeten geradlinigen Querkraft übertra- genden Elementen (Merkmal M19.2), und deren kraftschlüssige Verbin- dung (Merkmal M19.3) stützten sich auf Abs. [0047] mit Verweis auf die Figur 8. 18. Bei der Subsubeventualeinschränkungder EP 556 wird dem Anspruch gemäss Subeventualantrag folgendes Merkmal hinzugefügt: M19.4wobei die kraftschlüssige Verbindung zwischen dem mindes- tens einen Druckelement (33) mit dem mindestens einen Quer- kraft übertragenden Element (35) ausgebildet ist als eine Ver- schweissung. Nach Ansicht der Klägerin stützt sich diese Einschränkung auf den erteil- ten Anspruch 5. 19. KlagepatentEP 557wurde am11. Oktober 2011 angemeldet und bean- sprucht ebenfalls die Priorität der EP 10191914 vom 19. November 2010, zusätzlich aber auch noch die Priorität der EP 11173639 vom 12. Juli 2011. Der Hinweis auf Erteilung erfolgteam 26. März 2014, ein Einspruch wurde nicht eingelegt. Das KlagepatentEP 557ist auf die Klägerin eingetragen. Als Merkmalsanalyse von KlagepatentEP 557 in der erteilten Fassung wird in der Folge jene der Klägerin verwendet, der sich die Beklagte an- schliesst: M21Druckkraft übertragendes Anschlusselement (17) M22zur Druckkraft übertragenden Verbindung eines ersten gegos- senen Bauteils (13, 29) mit einem zweiten gegossenen Bauteil (15), mindestens aufweisend: M23einen durch zwei sich gegenüberliegende, voneinander um die Höhe H des Druckkraft übertragenden Anschlusselements (17) beabstandete Auflageflächen (39, 41) begrenzten Isolations- körper (31)
O2020_017 Seite 26 M23.1zur thermischen Trennung der ober- und unterhalb des Druck- kraft übertragenden Anschlusselements (17) gelegenen ersten und zweiten gegossenen Bauteile (13, 15, 29), M23.2wobei die erste den Isolationskörper (31) begrenzende Auflage- fläche (39) dem ersten gegossenen Bauteil (13, 29) zugewandt ist und dabei eine Länge L 1 und eine Breite B 1 aufweist, und M23.3wobei die zweite den Isolationskörper (31) begrenzende Aufla- gefläche (41) dem zweiten gegossenen Bauteil (15) zugewandt ist und dabei eine Länge L 2 und eine Breite B 2 aufweist, M24eine den Isolationskörper (31) mittig zwischen den sich gegen- überliegendenAuflageflächen (39, 41) durchlaufende Längsmit- telachse (A), M25mindestens ein den Isolationskörper (31) von dessen erster Auflagefläche (39) zu dessen zweiter Auflagefläche (41) durch- dringendes Druckelement (33) M25.1mit einerseits dem ersten gegossenen Bauteil (13, 29) und/oder andererseits dem zweiten gegossenen Bauteil (15) zugewand- ten horizontalen Pressungsflächen, M26Mittel zur Querkraftübertragung, dadurch gekennzeichnet, dass M26.1die Mittel zur Querkraftübertragung, einerseits das Druckkraft übertragende Anschlusselement (17) in Richtung des ersten gegossenen Bauteils (13, 29) überragen und M26.2andererseits das Druckkraft übertragende Anschlusselement (17) in Richtung des zweiten gegossenen Bauteils (15) überra- gen, M27das Verhältnis zwischenübertragbarer Druck- und Querkraft, gemessen in übertragbaren Krafteinheiten, in einem Bereich zwischen 1,5 : 1 und 15 : 1 liegt, M28zwischen der Druckkraftresultierenden als Kraftresultierende (K) der übertragbaren Druckkräfte und der Längsmittelachse (A) ein Abstand L K definiert ist mit: KlagepatentEP 557 stellt sich selber nach Schilderung des Standes der Te chnik in Abs.[0002]-[0011] die gleiche Aufgabe wie das Klagepatent EP556.
O2020_017 Seite 27 Eine Ausführungsform der Erfindung gemässEP 557 mit den Längen L und Breiten B nach den Merkmalen M23.2 und M23.3, der horizontalen Achse A gemäss Merkmal M24, und dem Abstand L K sowie der Bedin- gung nach Merkmal M28 wird in den Fig. 8 und 9 dargestellt (nachste- hende Abbildungen 2 und 3). Abbildung 2: Fig. 8 von EP 557
O2020_017 Seite 28 Abbildung 3: Fig. 9 von EP 557 20. In der Replik stützt sich die Klägerin bei der EP 557 eventualiter auf inter parteseingeschränkte Anspruchsfassungen, auf eine Eventualeinschrän- kung und auf eine Subeventualeinschränkung. 21. Bei der Eventualeinschränkungder EP 557 werden dem erteilten An- spruch folgende hervorgehobenen Merkmale hinzugefügt: M21aBetonkonstruktion mit einem ersten gegossenen Bauteil und einem zweiten gegossenen Bauteil und mit einem M21Druckkraft übertragendes Anschlusselement (17) M22zur Druckkraft übertragenden Verbindung eines ersten gegos- senen Bauteils (13, 29) mit einem zweiten gegossenen Bauteil (15), mindestens aufweisend: M22awobei das erste gegossene Bauteil ausgesucht ist ausder Liste umfassend eine Betonbodenplatte und eine Betondeckenplatte, M22bwobei das zweite gegossene Bauteil eine Betonwand ist, wobei das Anschlusselement mindestens aufweist M23einen durch zwei sich gegenüberliegende, voneinander um die Höhe H des Druckkraft übertragenden Anschlusselements (17) beabstandete Auflageflächen (39, 41) begrenzten Isolations- körper (31) M23.1zur thermischen Trennung der ober- und unterhalb des Druck- kraft übertragenden Anschlusselements (17) gelegenen ersten und zweiten gegossenen Bauteile (13, 15, 29), M23.2wobei die erste den Isolationskörper (31) begrenzende Auflage- fläche (39) dem ersten gegossenen Bauteil (13, 29) zugewandt ist und dabei eine Länge L 1 und eine Breite B 1 aufweist, und M23.3wobei die zweite den Isolationskörper (31) begrenzende Aufla- gefläche (41) dem zweiten gegossenen Bauteil (15) zugewandt ist und dabei eine Länge L 2 und eine Breite B 2 aufweist, M24eine den Isolationskörper (31) mittig zwischen den sich gegen- überliegenden Auflageflächen (39, 41) durchlaufende Längsmit- telachse (A),
O2020_017 Seite 29 M25mindestens ein den Isolationskörper (31) von dessen erster Auflagefläche (39) zu dessen zweiter Auflagefläche (41) durch- dringendes Druckelement (33) M25.1mit einerseits dem ersten gegossenen Bauteil (13, 29) und/oder andererseits dem zweiten gegossenen Bauteil (15) zugewand- ten horizontalen Pressungsflächen, M26Mittel zur Querkraftübertragung, dadurch gekennzeichnet, dass M26.1die Mittel zur Querkraftübertragung, einerseits das Druckkraft übertragende Anschlusselement (17) in Richtung des ersten gegossenen Bauteils (13, 29) überragen und M26.2andererseits das Druckkraft übertragende Anschlusselement (17) in Richtung des zweiten gegossenen Bauteils (15) überra- gen, M27das Verhältnis zwischen übertragbarer Druck- und Querkraft, gemessen in übertragbaren Krafteinheiten, in einem Bereich zwischen 1,5 : 1 und 15 : 1 liegt, M28zwischen der Druckkraftresultierenden als Kraftresultierende (K) der übertragbaren Druckkräfte und der Längsmittelachse (A) ein Abstand L K definiert ist mit: 22. Bei der Subeventualeinschränkungder EP 557 wird dem erteilten An- spruch folgendes Merkmal hinzugefügt: M29und wobei an mindestens einem stirnflächigen Ende des min- destens einen Druckelements mindestens ein Druckverteilele- ment als horizontale Pressungsfläche ausgebildet ist. Massgeblicher Fachmann 23. Die Kenntnisse und Fähigkeiten des massgeblichen Fachmannes sind in zwei Schritten zu bestimmen: Zuerst ist das für die zu beurteilende Erfin- dung massgebliche Fachgebiet, anschliessend Niveau und Umfang der Fähigkeiten und Kenntnisse des Fachmannes des entsprechenden Fach- gebiets zu bestimmen. Das massgebliche Fachgebiet bestimmt sich nach
O2020_017 Seite 30 dem technischen Gebiet, auf dem das von der Erfindung gelöste Problem liegt. 8 Die Fähigkeiten und Kenntnisse des Fachmannes umschreibt das Bun- desgericht mit der Formulierung, der durchschnittlich gut ausgebildete Fachmann, auf den bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit abge- stellt werde, sei «weder ein Experte des betreffenden technischen Sach- gebiets noch ein Spezialist mit hervorragenden Kenntnissen. Er muss nicht den gesamten Stand der Te chnik überblicken, jedoch über fundierte Kenntnisse und Fähigkeiten, über eine gute Ausbildung sowie ausrei- chende Erfahrung verfügen und so für den in Frage stehenden Fachbe- reich gut gerüstet sein». 9 Was dem fiktiven Fachmann fehlt, ist jede Fä- higkeit des assoziativen oder intuitiven Denkens. 10 Wo ein Problem mehrere technische Gebiete beschlägt, kann der fiktive Fachmann aus einem Te am von Fachleuten aus unterschiedlichen Fach- gebieten gebildet werden. 11 24. Die Beklagte äussert sich weitschweifig zum Fachgebiet und demFach- mann. Fürbeide Klagepatente wird das gleiche Fachgebiet und der glei- che Fachmann vorgeschlagen. Konkret schlägt die Beklagte als Fachmann einen Bauingenieur ETH mit Vertiefung in den Bereichen Stahlbeton und Stahlbau vor. Dieser Fach- mann verfüge über mehrjährige Erfahrung bei der Dimensionierung und der Statik-Kontrolle von Bauten, die aus Stahlbetonbauteilen bestünden, die über Anschlusselemente verbunden seien, und über mehrjährige Er- fahrung bei der Entwicklung solcher Anschlusselemente. In der Replik führt die Klägerin aus, der Fachmann sei tatsächlich ein Bauingenieur, dieser müsse aber nicht notwendigerweise einen ETH- Abschluss haben, es genüge auch ein Fachhochschulabschluss, und es genügten ein bis zwei Jahre Erfahrung im Stahlbetonbau. Darauf reagiert die Beklagte in der Duplik und führt aus, der einschlägige Fachmann sei ein Bauingenieur, beispielsweise mit einem Abschluss der
8 BPatGer, Urteil S2017_001 vom 1. Juni 2017, E. 4.4. 9 BGE 120 II 71 E. 2. 10 BGE 120 II 312 E. 4b – «cigarette d‘un diamètre inférieur»; CR-PI -LBI- SCHEUCHZER, Art. 1 N 122. 11 BGE 120 II 71 E. 2 – «Wegwerfwindel»; BPatGer, Urteil S2017_001 vom
O2020_017 Seite 31 ETH, mit vertieftem Wissen in den Bereichen Stahlbeton und Stahlbau und mit mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung und der Dimensionie- rung von Anschlusselementen für Stahlbetonbauteile. Die Grundausbil- dung eines solchen Fachmanns umfasse die Kenntnis der typischen Wärmebrücken,die ein Gebäude aufweisen könne, sowie das Wissen, welche Vorkehrungen er zu treffen habe, um diese zu vermeiden. Ein blosser Fachhochschulabschluss genüge nicht, um jenes Wissen zu er- langen, das beim massgeblichen Fachmann vorausgesetzt werden müs- se. 25. Ausgehend von der Problemstellung ist der fiktive Fachmann vorliegend alsBauingenieurzu definieren, der mindestens einen Fachhochschulab- schluss besitzt, der mehrere Jahre Erfahrung im Stahlbetonbau und ins- besondere in der Vermeidung von Wärmebrücken beim Stahlbetonbau hat. Nicht verlangt wird notwendigerweise ein Hochschulabschluss. Allgemeines Fachwissen 26. Wissen aus Lehrbüchern des technischen Gebiets des einschlägigen Fachmanns gehört normalerweise zum allgemeinen Fachwissen. 12 Wis- senschaftliche Publikationen oder der Offenbarungsgehalt von Patentan- meldungen oder Patentschriften gehören dagegen normalweise nicht zum allgemeinen Fachwissen. 13 Erst wenn eine technische Lehre Ein- gang in Lehrbücher oder allgemeine Nachschlagewerke gefunden hat, kann davon ausgegangen werden, dass sie Te il des allgemeinen Fach- wissens ist. Wissenschaftliche Veröffentlichungen oder der Offenbarungsgehalt von Patentanmeldungen oder Patentschriften können ausnahmsweise dem allgemeinen Fachwissen zugerechnet werden, wenn ein technisches Ge- biet so neu ist, dass es noch keinen Eingang in Lehrbücher gefunden hat oder wenn eine Serie von Veröffentlichungen übereinstimmend zeigt, dass eine Technologie allgemein bekannt war. 14
12 BPatGer, Urteil O2018_008 vom 2. Februar 2021, E. 17 – «Tiotropium COPD Inhalationskapseln». 13 BPatGer, Urteil O2019_007 vom 19. November 2021, E. 34 – «sequence by synthesis». 14 BPatGer, Urteil O2019_007 vom 19. November 2021, E. 34, unter Hinweis auf T 772/89 vom 18 Oktober 1991, E. 3.3; T 1347/11 vom29. Oktober 2013, E. 4; T
O2020_017 Seite 32 Das allgemeine Fachwissen ist substanziiert zu behaupten und im Be- streitungsfall zu beweisen. 15 27. Insbesondere im Zusammenhang mit der Auslegung des in den Ansprü- chen verwendeten Begriffs «kraftschlüssig» verweist die Klägerin auf mehrere Quellen, namentlich – auf Aicher et al., Entwicklung leistungsfähiger, geklebter Verbindun- gen für Rahmenecken und Stützenanschlüsse unter Verwendung hochfester Anschlusselemente, Deutsche Gesellschaft für Holzfor- schung e. V., München1997 (in der Folge Aicher et al. 1997), – auf Wagner, Verbindungstechnik und Fügeweisen im Bauwesen, Fraunhofer-Informationszentrum Raum und Bau, Stuttgart1981 (in der Folge Wagner 1981), – auf Basler/Witta, Verbindungen in der Vorfabrikation, Technische For- schungs- und Beratungsstelle der Schweizerischen Zementindustrie, Wildegg (in der Folge Basler/Witta, ohne Datum), – auf die Dokumentation 612, Stahlgeschossbau Grundlagen; Bauen mit Stahl e.V., Düsseldorf2007 (in der Folge Dokumentation 612), sowie – auf «Forscher der TU Darmstadt entwickeln Schalentragwerke aus Ziegelfertigteilen», Der Bausachverständige,Ausgabe vom 26. Juni 2019 (in der Folge Der Bausachverständige 2019). Keine dieser Quellen ist aber ein Lehrbuch, das bei der Ausbildung eines Fachmanns, wie er vorstehend definiert wurde, verwendet würde und dessen Kenntnis als allgemeines Fachwissenvorausgesetzt werden kann. Spezifisch handelt es sich bei Aicher et al. 1997 um einen Forschungsbe- richt, bei Wagner 1981 um den Bericht zu einer Forschungsarbeit, bei Basler/Witta um eine nicht datierte und nicht als Lehrbuch erkennbare Publikation der technischen Forschungs- und Beratungsstelle der
151/05 vom 22.November2007, E. 3.4.1; T 412/09 vom 9. Mai2012, E. 2.1.3; BPatGer, Urteil S2021_005 vom 15. Dezember 2021, E. 16 – «Deferasirox». 15 BPatGer, Urteil O2013_033 vom 30. Januar 2014, E. 31; BGer, Urteil 4A_142/2014 vom 2. Oktober 2014, E. 5 – «couronne dentée II».
O2020_017 Seite 33 schweizerischen Zementindustrie, bei der Dokumentation 612 um eine Dokumentation eines deutschen Vereins, und beim Artikel Der Bausach- verständige 2019 um Fachliteratur aus einer Fachzeitschrift, die von nach dem Prioritätszeitpunkt der Klagepatente stammt. Der technische Inhalt dieser Dokumente kann nicht umfassend dem all- gemeinen Fachwissen zugerechnet werden. Das schliesst nicht aus, dass der Inhalt der nachweislich zum Stand der Te chnik gehörenden Doku- mente aus der vorstehenden Liste gewürdigt wird und als Indiz dafür ge- wertet werdenkann, welches Verständnis der massgebliche Fachmann einem bestimmten Begriffzuweist. Die Beklagte verweist für das allgemeine Fachwissen unter anderem auf das «Archiv der Professur für Bauphysik der ETH Zürich», eine Website, auf der eine Animation zu Wärmebrücken in Häusern gezeigt werde, die Lehrmaterial sei. 16 Bei dem «Archiv» handelt es sich um alte Webseiten der Professur für Bauphysik, die unter der Subdomain «archive» weiter- hinzugänglich sind. Ob die entsprechenden Inhalte für die allgemeine Lehre tatsächlicheingesetzt wurden, sowie zum Prioritätszeitpunkt in die- ser Form der Öffentlichkeit verfügbar waren, ergibt sich aus den einge- reichten Urkunden nicht. Weiter verweist die Beklagte auf die SIA Normen 180 «Wärme- und Feuchteschutz im Hochbau» und SIA 380/1 «Thermische Energie im Hochbau», auf die das Bundesamt für Energie(BFE)in seinem «Wärme- brückenkatalog» von 2002 verweise. Der Wärmebrückenkatalog «richtet sich an Architekten, Fachleute der Bau- und Haustechnikbranche sowie an die kantonalen Vollzugsorgane, die sich mit der Kontrolle von energie- technischen Massnahmennachweisen und von Baustellen befassen». Der Katalog soll es dem Nutzer erlauben, die Wärmebrückenkoeffizienten anhand von Ta bellen und Zuschlägen zu bestimmen. Die Berücksichti- gung von Wärmebrücken wird für den Wärmedämmnachweis in den ein- schlägigen Normen verbindlich verlangt. Die Kenntnis einschlägiger Normen kann zum allgemeinen Fachwissen eines Fachmanns des entsprechenden Gebiets gezählt werden, insofern darf der Inhalt des «Wärmebrückenkatalogs» dem allgemeinen Fachwis- sen eines Bauingenieurs, der Erfahrung in der Vermeidung von Wärme- brücken beim Stahlbetonbau hat, zugerechnet werden. Ob dies auch für
16 Zugänglich unter https://archive.arch.ethz.ch/bph/Filep/Energie/ Energie_Bauwerk/Waermebruecken.html(zuletzt besucht am 17. Mai 2022).
O2020_017 Seite 34 ausländische Normen gilt – die Beklagte verweist auch auf DIN 4108 Bei- blatt 2 «Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden – Wärme- brücken – PIanungs- und Ausführungsbeispiele» – kann offenbleiben. Es wäre zumindest zu begründen, weshalb in einem technischen Gebiet ausländische Normen beigezogen werden, insbesondere im Baubereich, der besonders stark durch nationale Vorgaben geprägt ist. In der Ta belle 1.3-A9 des «Wärmebrückenkatalogs» wird der Ψ- Wert für ein Flachdach mit Brüstung, wobei die Brüstung durch einen Stahlkorb von der Decke getrennt wird, angegeben (siehe nachstehende Abbildung 4). 17 Abbildung 4: Tabelle 1.3-A9 aus dem «Wärmebrückenkatalog» des BFE, Ausgabe 2002 Die Beklagte argumentiert, aus der Abbildung in Ta belle 1.3-A9 könne ein Fachmann erkennen, dass die Brüstung, die funktionell einer Wand gleichgesetzt werden könne, von der Deckenplatte eines Flachdachs durch einen wärmedämmenden Brüstungsanschluss, umfassend einen Stahlkorb mit in beiden Gebäudeteilen hineinragenden geradlinigen Stä- ben, die auf einer Seite miteinander verbunden sind, wärmetechnisch ge- trennt werden könne. Die Klägerin entgegnet, an Brüstungsanschlüsse würden ganz andere Anforderungen gestellt als an Wandanschlüsse, weshalb eine Brüstung funktional nicht einer Wand gleichgestellt werden könne. Zudem zeige die Abbildung aus Ta belle 1.3-A9 bloss ein schematisches U- förmiges Bau- teil, ein anspruchsgemässes Anschluss-element werde dadurch nicht of- fenbart.
17 Der Ψ-Wert isteine Korrekturgrösse bei der Berechnung des Transmissionsverlustes von Gebäudehüllen. Der Ψ-Wert quantifiziert den zusätzlichen Energieverlust pro Grad Celsius und Laufmeter, der bei einer vereinfachten Betrachtungsweise des Energieverlustes mit U- Werten und Flächen nicht berücksichtigt wurde.
O2020_017 Seite 35 Für den Fachmann ist aus der Abbildung zumindest erkennbar, dass das nicht näher spezifizierte U- förmige Bauteil die Brüstung und das Flach- dach beabstandet und aus Stahl besteht («Stahlkorb»). Dem Fachmann erschliesst sich auch, dass Brüstung und Flachdach bei dem Beispiel gemäss Ta belle 1.3-A9 aus (Stahl-)beton bestehen, denn in eine Back- steinmauer liesse sich ein Stahlkorb nicht in der gezeigten Art einfügen. Inwiefern der Fachmann aus der Verwendung eines derartigen Stahlkor- bes zur Beabstandung von Brüstungund Flachdach etwas für die Beab- standung von Wandund Betonboden oder –decke ableiten kann, ist bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit zu erörtern. Auslegung 28. Patentansprüche sind nach den Grundsätzen von Treu und Glauben, 18 d.h. der Bereitschaft, den Anspruch zu verstehen und ihm einen vernünf- tigen technischen Sinn zu geben, zu lesen. 19 Dabei ist grundsätzlich vom Patentanspruch als Ganzes auszugehen. 20 Wo sich einem Anspruch auch nach Auslegung unter Berücksichtigung von Beschreibung und Zeich- nungen keine glaubhafte technische Lehre entnehmen lässt, trägt der Pa- tentinhaber die Folgen der unrichtigen, unvollständigen oder widersprüch- lichen Definition desbeanspruchten Gegenstandes. 21 Patentansprüche sind aus der Sicht des massgebenden Fachmanns im Lichte der Beschreibung und der Zeichnungen auszulegen (Art. 51 Abs. 3 PatG). Das allgemeine Fachwissen ist als sogenannter liquider Stand der Te chnik ebenfalls Auslegungsmittel. 22 Definiert die Patentschrift einen Be- griff nicht abweichend, so ist vom üblichen Verständnis im betreffenden technischen Gebiet auszugehen. Patentansprüche sind funktional auszulegen, d.h. ein Merkmal soll so verstanden werden, dass es den vorgesehenen Zweck erfüllen kann. 23
18 BGE 107 II 366 E.2 – «Liegemöbel-Gestell». 19 Die ständige Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EPA, verwendet den Ausdruck «with a mind willing to understand», z.B. T 190/99 vom 6. März 2001, E. 2.4. 20 BGE 107 II 366 E.2 – «Liegemöbel-Gestell». 21 Vgl. T1018/02 vom 9. Dezember 2003, E. 3.8; BGE 147 III 337 E. 6.1 – «Lumenspitze»; Urteil 4A_581/2020vom 26. März 2021, E. 3 – «Peer-to -Peer Protokoll». 22 BGer, Urteil 4A_541/2013 vom 2. Juni 2014, E. 4.2.1 – «Fugenband». 23 BRUNNER, Der Schutzbereich europäisch erteilter Patente aus schweizerischer Sicht – eine Spätlese, sic! 1998, 348 ff., 354.
O2020_017 Seite 36 Der Anspruch soll so gelesen werden, dass die im Patent genannten Aus- führungsbeispiele wortsinngemäss erfasst werden; andererseits ist der Anspruchswortlaut nicht auf die Ausführungsbeispiele einzuschränken, wenn er weitere Ausführungsformen erfasst. 24 Wenn in der Rechtspre- chung von einer «breitesten Auslegung» von Anspruchsmerkmalen ge- sprochen wird, 25 so muss das derart verstandene Merkmal immer in der Lage sein, seinen Zweck im Rahmen der Erfindung zu erfüllen. D.h. der Anspruch ist grundsätzlich nicht unter seinem Wortlaut auszulegen, aber auch nicht so, dass Ausführungsformen erfasst werden, die die erfin- dungsgemässe Wirkung nicht erzielen. 26 Die Entstehungsgeschichte bzw. das Erteilungsverfahren ist für die Aus- legung der Patentansprüche nicht massgebend. 27 Auslegung der geltend gemachten Ansprüche des Klagepatents EP 556 29. Im Zusammenhang mit dem KlagepatentEP556 ist die Bedeutung der MerkmalsgruppeM11/M12/M13umstritten, gemäss der ein Druckkraft übertragendes Anschlusselement (M11) zur Druckkraft übertragenden Verbindung eines ersten gegossenen Bauteils mit einem zweiten gegos- senen Bauteil (M12), wobei das zweite gegossene Bauteil eine Beton- wand ist (M13), vorhanden sein muss.Die Beklagte vertritt im Wesentli- chen, dass Merkmale M11 und M12 nur verlangten, dass das Anschlus- selement zur Übertragung von Druckkraft geeignetist, während gemäss der Klägerin verlangt wird, dass tatsächlichDruckkraft übertragen wird. Vorab ist festzuhalten, dass der Anspruchkeine minimale Druckkraft ver- langt, die das Anschlusselement übertragen(können) muss. Damit defi- niert der Anspruch auch keine Druckkraft, die dazu dienen könnte, die Ausrichtung des Anschlusselements im eingebauten Zustand oder die da- ran grenzenden Bauteile einzuschränken, z.B. in dem Sinne, dass das Anschlusselement geeignet sein muss, eine schwere Betonwand mit ei- nem Betonboden zu verbinden.
24 BPatGer, Urteil O2013_008 vom 25. August 2015, E. 4.2 – «elektrostatische Pulversprühpistole». 25 BPatGer, Urteil O2013_008 vom 25. August 2015, E. 4.2 – «elektrostatische Pulversprühpistole». 26 BPatGer, Urteil O2016_009vom 18.Dezember 2018, E. 25 – «Durchflussmessfühler»; BPatGer, Urteil S2018_007 vom 2. Mai 2019, E. 14 – «Werkzeugeinrichtung». 27 BGE 143 III 666 E. 4.3 – «Pemetrexed II».
O2020_017 Seite 37 Der ursprünglich erteilte Anspruch richtet sich auf ein Anschlusselement an sich, und nicht auf eine übergeordnete Struktur, diedas Anschlus- selement und die beiden gegossenen Bauteile umfasst. Die Merkmale M11 und M12 können daher nur als Zweckangaben verstanden werden, denn das Anschlusselement als solches, vor dem Einbau, überträgt keine Druckkräfte. Es kann nur so ausgestaltet sein, dass es im eingebauten Zustand Druckkräfte übertragen kann. Die Klägerin argumentiert, im Obersatz des erteilten Anspruchs 1 werde «Druckkraft übertragend» zwei Mal verwendet. Das mache keinen Sinn, wenn dies beides Mal eine blosse Zweckangabe sei, vielmehr verlange die zweite Erwähnung von «Druckkraft übertragend» eine tatsächliche Übertragung. Dieses Argument überzeugt nicht, weil «Druckkraft übertra- gend» im Obersatz bei der ersten Erwähnung das Anschlusselement be- schreibt, bei der zweiten die Verbindung zwischen den Bauteilen. Beide müssen geeignet sein, aber eben auch nicht mehr als geeignet, um Druckkräfte zu übertragen. 30. Weiter ist das Merkmal M15.1 auszulegen. Insbesondere ist dabeifestzu- legen, was es konkret bedeutet, wenn gefordert wird, dass das Dru- ckelement den Isolationskörper von dessen erster Auflagefläche bis zu dessen zweiter Auflageflächedurchdringt. Die Beklagte argumentiert, da- raus folge zwingend, dass das Druckelement das Druckverteilelement als integralen Bestandteil umfassen müsse. Würde das Druckverteilelement nicht als Te il des Druckelements verstanden, durchdringe das Druckele- ment den Isolationsköper nicht von Auflagefläche zu Auflagefläche (vgl. nachstehend Zeichnung A). Die Klägerin kontert, der erteilte Anspruch verlange nicht, dass sich das Druckelement genau zwischen den Auflage- flächen befinde und nicht darüber hinaus rage. Sie verweist dazu auf den abhängigen Anspruch 3, der beide Varianten umfasse.
O2020_017 Seite 38 Abbildung 5: rechts (B) Ausführungsform gemäss Fig. 10a aus EP 556; links (A) eine Ausführungsform, die gemäss der Beklagten ein Druckverteilelement zeigt, das i.S.v. ursprünglichem Anspruch 4 aussenflächig bünd ig zu den Auflageflächen des Isolationskörpers ist(Abbildungen durch die Beklagte erstellt) Unter anderem ist es Aufgabe des Druckelements, die auftretenden Kräf- te einerseits über die Verbindung mit den Anschlusselementen (M16.1 und M17) als auch über die an wenigstens einem stirnflächigen Ende an- geordneten Druckverteilelemente aufzufangen beziehungsweisezu ver- teilen (M18, vergleiche Abs. [0014] sowie [0022] und [0023]). Mit anderen Worten stellt das Druckelement eine Verbindung einerseits zu den An- schlusselementen und andererseits zu den stirnflächigen Druckverteil- elementen her. In Bezug auf die Ausdehnung zwischen der ersten Aufla- gefläche und der zweiten Auflageflächedes Isolationskörperssind dabei die stirnseitigen Druckverteilelemente entscheidend. Gemäss einer bevorzugten Ausführungsform (Abs.[0015]) sind diese Druckverteilelemente entweder aussenflächig bündig mit den den Isolati- onskörper begrenzenden Auflageflächen angeordnet, oder überstehend bezogen auf die den Isolationskörper begrenzenden Auflageflächen. Für ersterenFall durchdringt, da man davon ausgehen muss, dass die Druckverteilelemente selber eine gewisse Dicke aufweisen, das Dru- ckelement den Isolationskörper nicht ganz bis zur jeweiligen Auflageflä- che, die die Aussenfläche bildet. Im Anspruch wird nicht festgelegt, wo das Druckverteilelement relativ zur Auflagefläche angeordnet sein muss. Erst im Rahmen einer bevorzugten Ausführungsform (Abs. [0015], Anspruch 3) wird festgelegt, dass das Druckverteilelement aussenflächig bündig oder überstehend angeordnet sein kann. Soll der unabhängige Anspruchdie im Klagepatentaufgeführten Ausfüh- rungsformen und die Gegenstände der abhängigen Ansprüche erfassen, so muss entsprechend auch ein Druckverteilelement anspruchsgemäss
O2020_017 Seite 39 angeordnet sein, dasoberhalb der entsprechenden Auflagefläche und sogar mit einem gewissen Abstand zu dieser angeordnet ist. Auch dann ist das Druckverteilelement gemäss Anspruch immer noch am stirnflächi- gen Ende des Druckelements angeordnet und die Aufgabe des Dru- ckelementsim Zusammenspiel mit dem Druckverteilelement wird erfüllt. In einer Gesamtschau bedeutet dies, dass das Merkmal M15.1 so auszu- legen ist, dass sich das Druckelement von der ersten Auflagefläche zur zweiten Auflagefläche erstreckt. Dabei muss es sich nicht ganz bis zur jeweiligen Auflagefläche erstrecken, beispielsweise, wenn eben das Druckverteilelement mit der Auflagefläche bündig vorgesehen ist(Zeich- nung A vorstehend). Das Druckelement kann aber auch etwas über die jeweilige Auflagefläche hinausragen, solange auch dann noch ein Druck- verteilelement am stirnflächigen Ende angeordnet ist, das die Kraftvertei- lung übernehmen kann. Mit anderen Worten erstreckt sich das Druckele- ment im Wesentlichen von der einen Auflagefläche zur anderen Auflage- fläche, kann aberauch etwas länger und über die jeweilige Auflagefläche hinausragend oder etwas kürzer und sich nicht ganz bis zur Auflagefläche erstreckend ausgebildet sein. 31. Im Rahmen des Merkmals M17wird gefordert, dass das mindestens eine Druckelement mit dem mindestens einen Querkraft übertragenden Ele- ment kraftschlüssigverbunden ist.Die Klägerin argumentiert, der Fachmann verstehe kraftschlüssig i.S.d. Anspruchs als «Kraft übertra- gend», unabhängig davon, ob es sich bei der Verbindung um einen Kraft-, Form- oder Stoffschluss handle. Die Beklagte behauptet, kraftschlüssig habe eine bestimmte technische Bedeutung und werde unterschieden von stoffschlüssig;wenn der Anspruch eine kraftschlüssige Verbindung verlange, sei eine stoffschlüssige Verbindung nicht im wortsinngemässen Schutzbereich. In der Verbindungstechnik wird zwischen Formschluss, Kraftschluss (Reibschluss) und Stoffschluss unterschieden. Formschlüssige Verbin- dungen entstehen durch das Ineinandergreifen von mindestens zwei Ver- bindungspartnern. Ein typisches Beispiel sind die Zähne eines Reissver- schlusses. Kraftschlüssige Verbindungen setzen eine Normal-Kraft auf die miteinander zu verbindenden Flächen voraus. Ihre gegenseitige Ver- schiebung ist verhindert, solange die durch die Haftreibung bewirkte Ge- gen-Kraft nicht überschritten wird. Typisches Beispiel ist eine Wäsche- klammer. Stoffschlüssig werden schliesslich alle Verbindungen genannt,
O2020_017 Seite 40 bei denen die Verbindungspartner durch atomare oder molekulare Kräfte zusammengehalten werden. Typisches Beispiel ist das Kleben oder das Verschweissen. Die Klägerin argumentiert, auf dem technischen Gebiet des Hochbaus werde «kraftschlüssig» nicht in dem engen Sinne der Verbindungstechnik verwendet, sondern breiter im Sinne von «Kraft übertragend» verstanden. Sie verweist dazu auf verschiedene Dokumente des Standes der Technik, in denen der Begriff «kraftschlüssig» tatsächlich für jede kraftübertragen- de Verbindung verwendet wird und insbesondere Verbindungen durch Schweissen umfasst (die Dokumente sind vorne, unter E. 27beim allge- meinen Fachwissen aufgeführt). Auch wenn es sich bei den Dokumenten, wie in E. 27ausgeführt, nicht um allgemeines Fachwissen handelt, kön- nen sie doch ein Indiz dafür bilden, dass kraftschlüssig im Bereich des Hochbaus breiter verstanden wird als seiner eigentlichen technischen De- finitionentsprechend. Entscheidend ist aber, dass das KlagepatentEP 556selbst offenbart, dass die «kraftschlüssige Verbindung» bevorzugt ausgebildet ist als eine Verklebung, Verschweissen, Hartverlötung, ein Anguss oder eine zumin- dest teilumfangliche Umschliessung (Abs. [0029], siehe auch An- spruch5). Verklebung, Verschweissen undHartverlötungsind typische Beispiele stoffschlüssiger Verbindungstechniken, diese werden als be- sonders bevorzugt offenbart (Abs. [0029]). Das Klagepatentverwendet den Begriff «kraftschlüssig»unmittelbar erkennbar breiter als gemäss seiner Definition in der Verbindungstechnik, und zwar so, dass eine kraft- schlüssige Verbindung dann gegeben ist, wenn die einzelnen Bauteile derart miteinander verbunden sind, dass die auftretenden Kräfte zwi- schen den Elementen aufgenommen werden können, respektive vom ei- nen Element auf das andere Element übertragen werden können, unab- hängig davon, ob es sich dabei um eine kraft- oder formschlüssige Ver- bindung i.S. der Verbindungstechnik handelt (sieheauch Abs.[0014], [0028] sowie [0036] vonEP 556). Unter einer kraftschlüssigen Verbindung im Sinne von Merkmal M17 ist deshalbim Sinne der EP 556 eine Verbindung zu verstehen, die die bei- den Elemente so miteinander verbindet, dass die im eingebauten Zustand auf ein Element einwirkenden Kräfte auf das andere Element übertragen werden und vice versa. Es kann sich dabei um eine beliebige Form der Verbindung handeln, insbesondere aber auch um eine Schweissverbin- dung.Siemuss aber in der Lage sein, die bei derartigen Anschlussele-
O2020_017 Seite 41 menten im eingebauten Zustand auftretenden Kräfte zu übertragen. Die mittelbare Verbindung über den vergleichsweise weichen Isolationskörper ist daher keine kraftschlüssige Verbindung im Sinne des ausgelegten Merkmals M17, da sie nicht in der Lage ist, die auftretenden Kräfte tat- sächlich zu übertragen. 32. Unter den Parteien ist unter anderem auch strittig, was unter einem Druckverteilelement im Sinne von Merkmal M18zu verstehen ist. Insbe- sondere behauptet die Beklagte im Zusammenhang mit gewissen Entge- genhaltungen, die Stirnfläche des Druckelements könne ebenfalls als Druckverteilelement betrachtet werden. Die Frage kann offengelassen werden, da sie nicht ausgangsrelevant ist. Auslegung des Anspruchs 1des Klagepatents EP 557 33. Soweit sich in Anspruch 1 des Klagepatents EP557 die gleichen Merk- male finden wie in den geltend gemachten Ansprüchen des Klagepatents EP556, ist diesen die gleiche Bedeutung zuzumessen. Es ist kein Grund ersichtlich, der für eine abweichende Auslegung sprechen würde, da die Beschreibungen der Klagepatente der gleichen Patentfamilie über weite Strecken gleich oder analog sind und keine Hinweise zu erkennen oder von den Parteien vorgetragen wurden, die eine Differenzierung rechtferti- gen würden. 34. Merkmal M27des Anspruchs 1 von EP557 verlangt, dass das Verhältnis zwischen übertragbarer Druck- und Querkraft, gemessen in übertragba- ren Krafteinheiten, in einem Bereich zwischen 1,5 : 1 und 15 : 1 liegt. In der Klage vertritt die Klägerin, das Merkmal M27 bedeute, dass das Anschlusselement mehr Druckkraft als Querkraft übertragen könne, und zwar in dem angegebenen Verhältnis. Eine übertragbare Kraft gemäss Merkmal M27 sei gemäss Abs. [0017] als die maximale Kraft zu verste- hen, die übertragen werden kann, ohne dasses zu einem Materialversa- gen (Bruch) komme. Die durch ein Element übertragbaren Krafteinheiten können bestimmt werden, indem die Elemente jeweils bis zum Bruch be- lastet würden (Abs. [0017]).
O2020_017 Seite 42 Die Beklagte widersetzt sich dieser Auslegung nicht direkt, meint aber, die Ausrichtung der Querkraft sei nicht definiert, weshalb unbestimmt sei, wie Bruchtests durchgeführt werden müssten. Wie die Klägerin zu Recht ausführt und auch die Beklagte nicht zu be- streiten scheint, versteht der Fachmann, dass die Querkraft orthogonal (senkrecht) zur Druckkraft verläuft. Damit ist die Ausrichtung von Druck- und Querkraft zueinander hinreichend bestimmt. Weiter divergieren die Meinungen der Parteien dazu, was bei den Bruch- versuchen gemäss Abs. [0017] versagen muss. Gemäss Abs. [0017] können die übertragbaren Krafteinheiten bestimmt werden, indem die Elemente jeweils bis zum Bruch belastet werden. Gemäss der Klägerin ist es nicht notwendigerweise das Anschlusselement, das versagen muss. Sei das Anschlusselement in eine Betonkonstruktion eingebaut, so müsse nur «irgendetwas» versagen, nicht zwangsläufig das Anschlusselement selbst. Entsprechend genügt es nach der Klägerin, wenn der Beton bricht, in den das Element eingebaut ist. Für die Beklagte ist hingegen klar, dass es das Anschlusselement selbst ist, das bei den Belastungsversuchen brechen muss. Dies ergebe sich aus dem eindeutigen Wortlaut von Abs. [0017]. Der erteilte Anspruch 1 von Klagepatent EP 557 bezieht sich auf das An- schlusselement als solches, ohne dass dieses in eine Betonkonstruktion eingebaut wäre. Entsprechend kann sich das Verhältnis der übertragba- ren Kräfte gemäss Merkmal M27 beim erteilten Anspruch 1 auch nur auf die durch das Anschlusselement übertragbaren Kräfte beziehen, und die- se Kräfte sind durch Belastungsversuche bis zum Bruch des Anschlus- selements zu bestimmen. Die Ansprüche gemäss Eventualantrag und Subeventualantrag beziehen sich hingegen auf eine Betonkonstruktion mit Anschlusselement. Es ist aber nicht ersichtlich, weshalb Merkmal M27 deshalb eine andere Bedeu- tung erhalten sollte. Zudem wird, wie die Beklagte zu Recht bemerkt, in Abs.[0017] davon gesprochen, dass die Elemente bis zum Bruch belas- tet werden, wobei sich «Elemente» auf die Anschlusselemente bezieht, wie aus dem Gesamtzusammenhang von Abs. [0017], in dem das «An- schlusselement 17» näher beschrieben wird, hervorgeht. Das Argument der Klägerin, der letzte Satz von Abs. [0017] verwende einmal «Element» im Singular und meine damit das Anschlusselement und einmal «Elemen-
O2020_017 Seite 43 te» im Plural und meine damit das Anschlusselement inklusive angren- zende Bauteile überzeugt weder sprachlich noch logisch. Das «Element» im letzten Satz meint immer dasselbe, einmal in der Einzahl und einmal in der Mehrzahl. Entsprechend sind die durch das Anschlusselementübertragbaren Kräfte gemäss Merkmal M27 zu bestimmen, indem das Anschlusselementbis zum Bruch belastet wird. Ob und unter welcher Last die Betonkonstrukti- on bricht, in die das Anschlusselement eingebaut ist, mag praktisch wich- tig sein, ist aber nicht massgeblich dafür, ob Merkmal M27 verwirklicht wird. Unzulässige Änderungen 35. Nach Art. 26 Abs. 1 lit. c PatG stellt das Gericht auf Klage hin die Nichtig- keit des Patents fest, wenn der Gegenstand des Patents über den Inhalt des Patentgesuchs in der für das Anmeldedatummassgebenden Fas- sung hinausgeht. Damit wurde der Nichtigkeitsgrund gemäss Art. 138 Abs. 1 lit. c EPÜ 2000 in das nationale Recht überführt. 28
Diese beiden Bestimmungen knüpfen ihrerseits – soweit es um das euro- päische Erteilungsverfahren geht – an Art. 123 (2) EPÜ an, wo die Zuläs- sigkeit von Änderungen im Anmeldeverfahren eingeschränkt wird. Dem- gemäss dürfen die europäische Patentanmeldung und das europäische Patent nicht in der Weise geändert werden, dass ihr Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hin- ausgeht (vgl. auch Art. 58 Abs. 2 PatG). Mit dieser Regelung soll ausge- schlossen werden, dass der Patentinhaber seine Position verbessert, in- dem er für Gegenstände Schutz beansprucht, die in der ursprünglichen Anmeldung nicht offenbart worden sind. Dem Anmelder soll es verwehrt sein, nachträgliche Änderungen oder Weiterentwicklungen in das Anmel- deverfahren einzubringen und damit ein Schutzrecht zu erlangen, das am Stand der Te chnik zur Zeit der Anmeldung gemessen wird. Auch wird da- rauf hingewiesen, dass dieses Änderungsverbot im Dienst der Rechtssi- cherheit stehe: Die Öffentlichkeit soll nicht durch Patentansprüche über- rascht werden, die aufgrund der ursprünglich eingereichten Fassung nicht zu erwarten waren. 29
28 BGE 146 III 177 E. 2.1.1. 29 BGE 146 III 177 E. 2.1.1 und 2.1.2.
O2020_017 Seite 44 Dabei ist unter dem «Gegenstand des Patents» nicht der «Schutzbe- reich» nach Art. 69 EPÜ zu verstehen, wie er durch die Patentansprüche bestimmt wird. Vielmehr geht es um den «Gegenstand» im Sinne von Art.123 (2) EPÜ, also einschliesslich der gesamten Offenbarungin der Beschreibung und in den Zeichnungen. Gemäss der Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts (EPA) erlaubt diese Bestimmung eine Änderung nach der Anmeldung nur im Rahmen dessen, was der Fachmann der Gesamtheit der Anmeldeunterlagen in ihrer ur- sprünglich eingereichten Fassung unter Heranziehung des allgemeinen Fachwissens – objektiv und bezogen auf den Anmeldetag – unmittelbar und eindeutig entnehmen kann. Dieser Prüfmassstab wird als «Goldstan- dard» bezeichnet. 30 Das unzulässige Hinausgehen über den Offenbarungsgehalt kann sowohl im Hinzufügen als auch im Weglassen von Informationen bestehen. 31 Nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EPA ist es nicht zulässig, bei der Änderung eines Anspruchs ein isoliertes Merkmal aus einer Reihe von Merkmalen herauszugreifen, die ursprüng- lich nur in Kombination miteinander (z.B. in einer bestimmten Ausfüh- rungsform in der Beschreibung) offenbart wurden. Eine derartige Ände- rung stellt eine sogenannte Zwischenverallgemeinerung dar, indem sie zwar den beanspruchten Gegenstand an sich weiter einschränkt, aber dennoch auf eine nicht offenbarte Kombination von Merkmalen gerichtet ist, die breiter ist als der ursprünglich offenbarte Kontext. 32 Eine solche Zwischenverallgemeinerung ist nurzu rechtfertigen, wenn keinerlei eindeutig erkennbare funktionale oder strukturelle Verbindung zwischen den Merkmalen der spezifischen Kombination besteht bzw. das herausgegriffene Merkmal nicht untrennbar mit diesen Merkmalen ver- knüpft ist. 33 Sie ist mithin nur zulässig, wenn der Fachmann aus der An- meldung in der ursprünglich eingereichten Fassung zweifelsfrei erkennen kann, dass das herausgegriffene Merkmal keinen engen Zusammenhang
30 BGE 146 III 177 E. 2.1.3 mit Hinweisen. 31 BGE 146 III 177 E. 2.1.3. 32 BGer, Urteil 4A_490/2020vom 25. Mai 2021, E. 7.1.2, unter Hinweis auf T 219/09vom 27. September 2010 E. 3.1. 33 BGer, Urteil 4A_490/2020vom 25. Mai 2021, E. 7.1, unter Hinweis auf T 2489/13 vom 18. April 2018 E. 2.3; T 1944/10 vom14.März 2014 E. 3.2; T 219/09 vom 27. September 2010 E. 3.1.
O2020_017 Seite 45 mit den übrigen Merkmalen des Ausführungsbeispiels aufweist, sondern sichunmittelbar und eindeutig auf den allgemeineren Kontext bezieht. 34 KlagepatentEP 556 – Änderungen im Erteilungsverfahren 36. Die Beklagte macht geltend, der erteilte Anspruch 1 der EP 556 sei im Prüfungsverfahren unzulässig geändert worden, weil gemäss ursprüngli- cher Fassung das Druckelement den Isolationskörper von dessen erster Auflagefläche bis zu dessen zweiter Auflageflächezu durchdringen hatte, was bedeute, dass das Druckelement gemäss der ursprünglich einge- reichten Fassung sich auch über die Auflageflächen des Isolationskörpers hinaus erstrecken konnte. Die Hinzufügung des bisführe nun dazu, dass sich das Druckelement genau zwischen den Auflageflächen des Isolati- onskörpers befinden müsse und nicht darüber hinausragen dürfe. Diese Situation sei den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht zu entneh- men gewesen. In der Stellungnahme darauf führt die Klägerin aus, durch die Einfügung des bishabe sich am Sinngehalt dieses Merkmals M15.1 nichts geändert, das zeige auch der erteilte Anspruch 3, der auf den ursprünglich einge- reichten Anspruch 4 zurückgehe. Auch die erteilte Fassung schliesse nicht aus, dass das Druckelement etwas kürzer sei oder über die Auflage- fläche hinausrage. Die vorgenommene Änderung sei eine reine Klarstel- lung. Gemäss der Auslegung von Merkmal 15.1in E. 30ist dieses Merkmal so zu verstehen, dass das Druckelement etwas weniger weit als bis zur Auf- lagefläche gehen kann (wenn das Druckverteilelement oberflächenbündig angeordnet ist), bis genau zur Auflagefläche gehen kann, aber auch so- gar noch etwas länger sein kann. Dies ist auch das, was gemäss derBe- klagten die Bedeutung dieses Merkmals in der ursprünglich eingereichten Fassung ist. Entsprechend liegt keine unzulässige Änderung vor.
34 BGer, Urteil 4A_490/2020vom 25. Mai 2021, E. 7.1, unter Hinweis auf T 2489/13 vom 18. April 2018 E. 2.3; T 2185/10 vom 21. Oktober 2014 E. 4.3; T 962/98 vom 15. Januar 2004 E. 2.5.
O2020_017 Seite 46 KlagepatentEP 556 –Inter PartesÄnderungen im Verletzungsver- fahren 37. In der Duplik macht die Beklagte geltend, Anspruch 1 der EP 556 gemäss Eventualantragsei unzulässig geändert worden. In der ursprünglichen Fassung werde eine Betonkonstruktion ausschliesslich im Rahmen der Figuren 1- 7 offenbart und in den Abs. [0008]-[0012] im Zusammenhang mit dem Stand der Te chnik und in Abs.[0041]-[0044] im Zusammenhang mit dem erfindungsgemässen Gegenstand beschrieben. Dort werde aber immer als Betonwand eine Aussenwandder Betonkonstruktion darge- stellt, auf der Aussenseite sei eine Aussendämmungangebracht, und oberhalb oder unterhalb des ersten Bauteils sei eine Innendämmungvor- gesehen. Aus den ursprünglich eingereichten Unterlagen gehe keine Be- tonkonstruktion hervor, bei der der beanspruchte Gegenstand nicht mit diesen weiteren Elementen offenbart sei. Darauf antwortetdie Klägerin, die Aussendämmung und die Innendäm- mung seien nur zur Illustration dargestellt, und insbesondere aus Abs.[0012], in dem eine Betonkonstruktion ohne eine bestimmte Art der Dämmung offenbart werde, gehe für den Fachmann hervor, dass auch eine Betonkonstruktion mit einem Anschlusselement ohne diese Dämm- schichten Gegenstand der ursprünglich offenbarten technischen Unterla- gen bilde. 38. Die ursprünglich eingereichten Ansprüche und die ursprünglich einge- reichte allgemeine Beschreibung (Abs. [0013]-[0039] der ursprünglichen Fassung von EP556) richten sich auf ein Anschlusselement und nicht auf eine Betonkonstruktion mit einem derartigen Anschlusselement. Im Sinne einer Zweckangabe ist aber angegeben, dass das Anschlusselement für eine Betonkonstruktion vorgesehen ist. Schon im ursprünglich eingereich- ten Anspruch 2 wird weiter spezifiziert, dass das erste gegossene Bauteil ein spezifisches Betonelement sein kann, und im ursprünglich eingereich- ten Anspruch 3 wird spezifiziert, dass das zweite gegossene Bauteil eine Betonwand sein kann. In den Figuren 1- 7 wird tatsächlich eine Aussendämmung und eine In- nendämmung dargestellt. Auf der anderen Seite wird aber bei der Aufga- benstellung in Abs. [0012] nicht darauf hingewiesen,dass die Bauteile, für die das Anschlusselement vorgesehen ist, bestimmte Isolationsschichten
O2020_017 Seite 47 aufweisen müssen, und das ist auch für den Fachmann erkennbar für das Anschlusselement und seine Funktion nicht zwingend. Damit offenbart die Gesamtheit der ursprünglich eingereichten Unterlagen dem Fachmann auch eine Betonkonstruktion ohne die in den Figuren dargestellten Aussendämmungen und Innendämmungen, und dass das zweite gegossene Bauteil eine Aussenwand sein muss, wird dadurch ebenfalls nicht festgelegt. Weiter ist es richtig, wie die Klägerin darlegt, dass dieDämmwirkung durch den Isolationskörper im Anschlusselement unabhängig von der Anwesenheit der Aussendämmung und der Innen- dämmung respektive der Gestaltung des zweiten gegossenen Bauteils als Aussenwand eintritt. Entsprechendentnimmt der Fachmann demEventualantrag keine techni- schen Informationen, die nicht bereits in denursprünglich eingereichten Unterlagen offenbart wurden. KlagepatentEP 557 –Inter PartesÄnderungen im Verletzungsver- fahren 39. Wie beim Eventualantrag zu Anspruch 1 vonEP 556 macht die Beklagte auch beim Eventualantragzu Anspruch 1 von EP557geltend, der Ge- genstand sei unzulässig geändert worden, weil der Anspruch neu auf eine Betonkonstruktion gerichtet sei. Sie führt dabei ausdrücklich aus, das sei- en die genau gleichen Argumente wie im Zusammenhang mit dem Even- tualantrag zuAnspruch 1 vonEP 556. Entsprechend kann diesbezüglich mutatis mutandisverwiesen werden auf die Ausführungen zu diesem (vorne, E. 37). Auch dieseÄnderung ist entsprechend zulässig. 40. Weiter macht die Beklagte in diesem Zusammenhang geltend, der An- spruch könne nun so verstanden werden, dass das Merkmal M27, ge- mäss dem das Verhältnis zwischen übertragbarer Druck- und Querkraft, gemessen in übertragbaren Krafteinheiten, in einem Bereich zwischen 1,5 : 1 und 15 : 1 liegt, und das Merkmal M28 bezüglich des Abstands der Kraftresultierenden und der Längsmittelachse nicht mehr auf das An- schlusselement, sondern auf dieBetonkonstruktionals Ganzes bezogen sei. D as sei in der ursprünglichenAnmeldung nicht offenbart. Dieser Sichtweise kann nicht gefolgt werden(E. 34). Der Anspruch wird vom Fachmann aus sich heraus, aber unter Berücksichtigungder Be-
O2020_017 Seite 48 schreibung undmit dem Willen, ihn zu verstehen, gelesen. Vorliegend er- kennt der Fachmann ohne weiteres – siehe Abs. [0013], [0017], [0021] der EP557und den Anspruchswortlaut –, dass sich die Kräfte gemäss denMerkmalen M27 und M28 auf das Anschlusselementund nicht auf die Betonkonstruktion beziehen. Bei dieser Auslegung liegt auch nach Ar- gumentation der Beklagten keine unzulässige Änderung vor. Die Beklagte macht in diesem Zusammenhang auch geltend, die Ände- rung habe eine Erweiterung des Schutzbereichs zur Folge (Verletzung der Anforderungen von Art. 123(3) EPÜ), ohne dies aber nachvollziehbar zu begründen. Bei richtiger Auslegung, gemäss der sichdie Merkmale M27 und M28 auf das Anschlusselement beziehen, wird der Schutzbe- reich durch die Änderung auf jeden Fall nicht erweitert. Mangelnde Offenbarung 41. Die Erfindung ist in der Patentschrift so darzulegen, dass der Fachmann sie ausführen kann (Art.50 Abs. 1 PatG/Art.83 EPÜ). Die Patentschrift muss die Informationen liefern, die es dem Fachmann ermöglichen, die Erfindung aufgrund seines allgemeinen Fachwissens praktisch auszufüh- ren. Fachtechnisch selbstverständliche Elemente müssen nicht offenbart werden. 35 Fehler und Lücken in der Patentschrift beeinträchtigen die Ausführung nicht, soweit sie der Fachmann aufgrund seines allgemeinen Fachwis- sens ohne unzumutbaren Aufwand erkennen und beheben kann. Die Ausführbarkeit für den Fachmann ist erst zu verneinen, wenn der Auf- wand für die Nacharbeit das Zumutbare sprengt oder der nacharbeitende Fachmann erfinderisch tätig werden muss. Die Offenbarung mindestens eines Weges zur Ausführung ist im Einzelnen erforderlich,aber auch aus- reichend, wenn sie die Ausführung der Erfindung im gesamten bean- spruchten Bereich ermöglicht; entscheidend ist, dass der Fachmann in die Lage versetzt wird, im Wesentlichen alle in den Schutzbereich der An- sprüche fallenden Ausführungsarten nachzuarbeiten. 36
35 BGer, Urteil 4C.10/2003 vom 18. März 2003, E. 4 – «Anschlaghalter». 36 BGer, Urteil 4C.10/2003 vom 18. März 2003, E. 4 – «Anschlaghalter».
O2020_017 Seite 49 Die Beweislast für die mangelnde Offenbarung trägt die Partei, die daraus die fehlende Rechtsbeständigkeit des Patents ableitet. 37 Der Beweis der mangelnden Offenbarung muss entweder an einem kon- kreten Beispiel (unter Nachweis von experimentellen Resultaten) oder wenigstens auf Basis von substanziierten und plausiblen Beispielen ge- führt werden, die zeigen, dass die erfindungsgemässe Aufgabe vom Fachmann mit seinem allgemeinen Fachwissen nicht über den gesamten Anspruchsbereich ohne unzumutbaren Aufwand nachgearbeitet werden kann. 38 Offenbarung der Lehre gemäss KlagepatentEP 556 42. Die Beklagte macht in der Klageantwort mangelnde Ausführbarkeit des Klagepatents 556 geltend. Die Offenbarung enthalte keine genügende Anleitung dafür, wie das Verbindungselement genau zu gestalten sei, so- dass effektiv grosse Druck- und Querkräfte übertragen werden könnten. Die spezifischen körperlichen Eigenschaften des Druckelements und der Mittel zur Querkraftübertragung, von denen die besondere Eignung für die Übertragung grosser Druck- oder Querkräfte abhänge, und die für die Ausführbarkeit der Erfindung ausschlaggebend seien, würden in der Pa- tentschrift nicht beschrieben. Es gehe aus den Figuren 11 und 12 im Ge- genteil hervor, dass das Druckelement eine Vielzahl von unterschiedli- chen Quer- und Längsschnitten aufweisen könne, und es sei nicht er- kennbar, inwiefern diese Ausführungsvarianten zur Übertragung von grossen Druckkräften geeignet seien. Die Klägerin bestreitet dies mit dem Argument, die in diesem Zusammen- hang von der Beklagten zitierten Te xtstellen beschrieben gerade nicht technische Merkmale der beanspruchten Erfindung, sondern die Aufgabe der Erfindung und damit deren potentiellenVorteile. In den Ausführungs- beispielen seien Lösungengezeigt, die nachgearbeitet werden könnten. 43. Dem Argument der mangelnden Ausführbarkeit kann nicht gefolgt wer- den. Wenn der Fachmann ein Bauingenieur mit der in E. 25definierten Erfahrung ist, dann genügen für diesen die im Klagepatentangegebenen Informationen, insbesondere der Ausführungsbeispiele, damit er ohne
37 BPatGer, Urteil O2012_033 vom 30. Januar 2014, E. 19 – «couronne dentée». 38 BPatGer Urteil O2014_002 vom 25. Januar 2016, E.6.4.1 – «Urinalventil».
O2020_017 Seite 50 unzumutbaren Aufwand ein Anschlusselement bereitstellen kann, das die anspruchsgemässen Eigenschaften bereitstellt. Er hat dafür genügend Materialkenntnisse in seinem Studium und in der folgenden Praxis erwor- ben, um die entsprechenden einzelnen Elemente so auszulegen, dass sie die anspruchsgemässe Funktion übernehmen können. Die Beklagte hat auch nicht konkret aufgezeigt, welches Anspruchselement der Fachmann nicht ohne unzumutbaren Aufwand realisieren könnte, oder plausibel ge- macht, worin die konkreten Hindernisse bestehen sollen, geschweige denn experimentelle Nachweise eingebracht, die die mangelnde Ausführ- barkeit belegen. Offenbarung der Lehre gemäss KlagepatentEP 557 44. Die Beklagte macht auch hier, wiederum nicht besonders konkret, in der Klageantwort mangelnde Ausführbarkeit des Klagepatents 557 geltend. Die Offenbarungenthalte keine klare Lehre, wie das Verbindungselement genau zu gestalten sei, sodass tatsächlichgrosse Druck- und Querkräfte übertragen werden könnten. Die spezifischen körperlichen Eigenschaften des Druckelements und der Mittel zur Querkraftübertragung, von denen die besondere Eignung für die Übertragung grosser Druck- oder Quer- kräfte abhänge, und die für die Ausführbarkeit der Erfindung ausschlag- gebend seien, würden in der Patentschrift nicht beschrieben. Ausserdem bleibe unklar, in welche Richtung die Querkräfte zu bemessen seien, und in Bezug auf Merkmal M27 bleibe unklar, welche Massnahmen zu treffen sein, um dieses angeblich unbestimmte Verhältnis zu erzielen. In der Duplik ergänzt die Beklagte dazu nichts. 45. Auch diesem Argument kann nicht gefolgt werden. Wenn der Fachmann ein Bauingenieur mit entsprechender Erfahrung ist, dann genügen für diesen die im Klagepatentangegebenen Informationen, damit er ohne unzumutbaren Aufwand ein Anschlusselement bereitstellen kann, das die anspruchsgemässen Eigenschaften aufweist. Neuheit 46. Eine Erfindung muss neu gegenüber dem gesamten Stand der Te chnik sein (Art.1 Abs.1, Art. 7 Abs.1 PatG). Den Stand der Technik bildet alles, was vor dem Anmelde- oder dem Prioritätsdatum der Öffentlichkeit durch
O2020_017 Seite 51 schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benützung oder in sons- tiger Weise zugänglich gemacht worden ist (Art.7 Abs.2 PatG). Eine Erfindung ist nur dann nicht neu, wenn sämtliche Merkmale der Er- findung vor dem massgeblichen Datum in einer einzigen Entgegenhal- tung offenbart wurden. 39 Der Offenbarungsgehalt einer Entgegenhaltung ist aus Sicht des mass- geblichen Fachmanns zu bestimmen. Dabei ist auf die Kenntnisse und Fähigkeiten des Fachmanns am massgeblichen Datum (Anmelde- oder Prioritätstag) der zu prüfenden Erfindung abzustellen. 40 Offenbart ist nur das, was sich für den Fachmann unmittelbar und eindeu- tig aus der Entgegenhaltung ergibt. Dies schliesst auch Informationen ein, die in der Entgegenhaltung zwar nicht explizit, aber unter Berücksichti- gung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Fachmannes implizit offenbart sind, nicht aber, was der Fachmann der impliziten Offenbarung nahelie- genderweise hinzufügen würde. 41 Eine bekannte Vorrichtung, die alle im Patentanspruch aufgeführten strukturellen (körperlichen) Merkmale besitzt, nimmt den Gegenstand des Patentanspruchs neuheitsschädlich vorweg, wenn die bekannte Vorrich- tung für den im Anspruch genannten Zweck geeignet ist. 42 Neuheit der Erfindung gemäss erteiltem Anspruch 1 des Klagepa- tents EP 556 Neuheit gegenüber EP 1 072729 A1 47. Die Beklagte macht geltend, der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 von EP 556 sei nicht neu gegenüber EP 1 072729A1 («EP 729»). EP 729 wurde am 31. Januar 2001 veröffentlicht und gehört unstrittig zum Stand der Technik für das KlagepatentEP 556. In dieser Patentanmeldungwird ein Bauteil als Verbindungselement zwi- schen zwei Gebäudeteilen offenbart (vergleiche Titel und Zusammenfas-
39 BGE 133 III 229 E. 4.1 – «kristalline Citaloprambase”; BPatGer, Urteil O2016_001 vom 4. Juli 2019, E.30 – «matière à injection céramique». 40 BGE 144 III 337 E.2.2.2 – «Fulvestrant II». 41 SHK PatG-DETKEN, Art. 7 N116f. 42 BPatGer, Urteil O2018_017 vom 31. Januar 2020, E.35.
O2020_017 Seite 52 sung). Der Gegenstand lässt sich anhand von Figur 1 am einfachsten verstehen, die nachstehend eingeblendet wird. Abbildung 6: Fig. 1 von EP 729 Die zwei Schlaufen 2 und 3 sind Armierungseisen, und beide sind mit ei- ner ersten Platte 7 und einer zweiten Platte 8 verbunden. Die Armierun- gen stehen auf der den Schlaufen gegenüberliegenden Seite über die zweite Platte 8 in Form der Schenkel 5 und 6hervor. Zwischen den im Wesentlichen mit der Oberfläche des Isolationselements 14 bündigen Platten 7/8 gibt es zwischen den Schenkeln der jeweiligen Schlaufe so- genannte Verstärkungsplatten 13. Diese Verstärkungsplatten 13 sind ge- mäss Abs. [0020] mit den Abschnitten der Armierungen und den beiden Platten 7/8 verbunden, beispielsweise durch verschweissen, und durch diese Verstärkungsplatten 13 wird erreicht, dass die wirkenden Kräfte in optimaler Weise übertragen werden können. Die Klägerin bestreitet die Neuheitsschädlichkeit der EP 729 allein mit dem Argument, in diesem Dokument werde keine vertikale Einbaulage of- fenbart, sondern eine horizontale Einbaulage, entsprechend könnten auch die Merkmale M12 und M13 nicht vorweggenommen sein, weil kei-
O2020_017 Seite 53 nes der in der EP 729 angebundenen Bauteile eine Betonwand sei. Der Anspruch verlange eine Eignung zum vertikalen Einbau und diese Art von Verbindung erfordere andere übertragbare Druck- und Querkräfte als in der EP 729 aufträten. Eine Eignung zum Einbau gemäss Klagepatentlas- se sich dieser Entgegenhaltung nicht entnehmen. Der erteilte Anspruch 1 verlangt entgegen der Darstellung der Klägerin keinen vertikalen Einbau des Anschlusselements. Das Anschlusselement muss einzig geeignet sein, zwei gegossene Bauteile zu verbinden, wobei das zweite Bauteil eine Betonwand ist. Das schliesst nicht aus, dass das Anschlusselement eine Betonwand mit einem horizontal auskragenden Gebäudeteil aus Beton wie einen Balkon verbindet. Weiter müssen das Anschlusselement und die Verbindung geeignet sein, Druckkräfte zu übertragen. Das Anschlusselement gemäss dem Ausführungsbeispiel aus EP729 ist für den Fachmann erkennbar geeignet, Druckkräfte zu über- tragen, zumal der Anspruch, wie bereits erwähnt, keine Einschränkungen bezüglich der Grösse der Druckkräfte macht. Anzufügen ist, dass selbst bei horizontalem Einbau eines Anschlusselements gemäss EP729 auf das Anschlusselement und die Verbindung auch Druckkräfte wirken. Während die bei horizontalem Einbau obenliegendenSchenkel auf Zug belastet werden, werden die untenliegenden Schenkel auf Druck belastet und übertragen demnach Druckkräfte. DerGegenstand des erteilten Anspruchs 1 ist daher nicht neu gegenüber dem Ausführungsbeispiel gemäss Fig.1 der EP 729. Neuheit gegenüber CH 678 076 A5 48. Die Beklagte macht geltend, dem Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 von EP556 fehle es an Neuheit gegenüber CH 678 076 A5(«CH076»). CH076 wurde am 31. Juli 1991 veröffentlicht und bildet Stand der Te ch- nik für das KlagepatentEP556. DieFiguren1 und 2 dieser Patentschrift zeigen eine Ausführungsform der Erfindung gemäss CH076.
O2020_017 Seite 54 Abbildung 7: Fig. 1 und 2 von CH 076 Gemäss Beschreibung (insbesondere Spalte 2:39-Spalte 3:36) sind hier in einer Isolationsschicht (7)Stahlhülsen (4)vorgesehen, die gleich lang sind wie die Isolationsschicht (7)dick ist. Am Ende dieser Stahlhülsen sind Stahlplatten (3)angeordnet, die auf der jeweiligen Oberfläche der Isolationsschicht aufliegen und mit den Stahlhülsen verschweisst sind. In die Stahlhülsen werden Armierungsstahlstränge (8)eingeschoben. Deren Aussendurchmesser ist geringer als der Innendurchmesser der Stahlhül- sen, sie werden aber mit passgenauen Zentrierungshülsen (6)befestigt, sodass am Ende die Stahlplatten, die Stahlhülsen und die Armierungs- stahlstränge eine kraftschlüssige Einheitbilden (vergleiche Spalte 1:59 - Spalte 2:2). Es wird ausdrücklich drauf hingewiesen, dass die Zentrie- rungshülsen für diesen Kraftschluss in Abhängigkeit des Durchmessers des Armierungsstahlstranges ausgewählt werden müssen. Die Klägerin hat sich zur Neuheitsschädlichkeit dieses Dokuments bereits in der Klage vorgreifend geäussert, und hat dabei zumindest zunächst nur bestritten, dass es eine kraftschlüssige Verbindung zwischen dem Anschlusselement und einem Armierungseisen gebe. Im Rahmen der Replik ergänzt die Klägerin ihre Argumentation dadurch, dass ihrer Ansicht nach das Element gemäss der CH 076 nicht im Sinne von Merkmal M11 in der Lage sei, Druckkräfte zu übertragen, und es feh- le auch die Offenbarung einer Eignung zur vertikalen Verbindung mit ei- ner Betonwand, mithin eine Offenbarung der Merkmale M12 und M13. Weiter führt sie aus, eine kraftschlüssige Verbindung im Sinne des An- spruchs werde nicht offenbart, zumal zwischen den Hülsen und den Ar-
O2020_017 Seite 55 mierungsstählen ein Abstand, in den Betonmilch einfliessen kann, beste- hen müsse.Merkmal M17 werde entsprechend auch nicht offenbart. Das Bauteil gemäss der CH 076 wird zwar als Isolationselement für Kragplattenanschlüsse beschrieben, es weist aber die gleichen strukturel- len Merkmale wie der Anspruchsgegenstand auf, und ist nicht offensicht- lich ungeeignet, auch als Druckkraft übertragendes Anschlusselement, wobei das zweite gegossene Bauteil eine Betonwand ist, eingesetzt zu werden. Aus den vorne geschilderten Gründen liegt entsprechend eine Offenba- rung der Merkmalsgruppe M11- M13 vor. Weiter wird in diesem Dokument ausdrücklich eine kraftschlüssige Ver- bindung zwischen einem Druckelement (der Stahlhülse) und einem Quer- kraft übertragenden Element (Armierungsstahlstrang) beschrieben (ver- gleiche Spalte 1:59 - Spalte 2:2). Es ist aus fachmännischer Sicht nicht erkennbar, warum die ausdrücklich als kraftschlüssige Verbindung bezeichnete Verbindung zwischen den Armierungseisen und den Hülsen durch die ausdrücklich für den jeweili- gen Durchmesser angepassten Zentrierhülsen gemäss der CH 076 nicht geeignet sein soll, Druckkräfte zu übertragen, zumal der Anspruch diese Druckkräfte wie mehrfach erwähnt nicht weiter definiert. Entsprechend ist auch Merkmal M17 in der CH 076 offenbart. Das Ausführungsbeispiel gemäss PatentschriftCH 076 nimmt den Ge- genstand von Anspruch 1 von EP556 daher ebenfalls neuheitsschädlich vorweg. Neuheit gegenüber Basycon Flyer 2005 49. Beim «Basycon Flyer 2005» handelt es sich um eine Produktbroschüre der Beklagten. Die Klägerin bestreitet nicht, dass der Basycon Flyer 2005 vor dem Prioritätsdatum der Klagepatente der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, behauptet aber, der Flyer offenbare nicht alle Merkmale der geltend gemachten Ansprüche. Die Beklagte stützt zurHauptsache auf die Abbildung auf der ersten Seite oben links sowie auf die Figur oben links auf Seite 3 des Basycon Flyer
O2020_017 Seite 56 2005, um mangelnde Neuheit des Anspruchs 1 des Klagepatents EP556, geltend zu machen. Abbildung 8: Abbildungen aus Basycon Flyer 2005mit roten Ergänzungen durch die Beklagte DieBeklagte sieht Merkmal M15, gemäss dem das Druckelement den Isolationskörper durchringt, durch die Platte offenbart, die in der Abbil- dung auf Seite 1 in jenem Bereich, bei dem das Isolationsmaterial zur Sichtbarmachung der Innereien freigelegt ist, sichtbar ist.Die Mittel zur Querkraftübertragung seiendie Armierungen in Form von Stangen, die das Isolationselement durchlaufen (Merkmal M16 und M16.1), und das Druckverteilelement (M18) sei der Abbildung auf Seite 1 erkennbare Druckverteilstab, der quer zur Verlaufsrichtung der Armierungen und quer zur Verlaufsrichtung der behaupteten Druckelemente im Bereich der Oberfläche des Isolationsmaterialblockes verlaufe. Die Klägerin äussert sich dazu vorgreifend bereits in der Klage, und meint, es gebe insbesonderekeine Druckverteilelemente, d.h. auf jeden Fall dieses Merkmal M18 erkennt die Klägerin im Basycon Flyer 2005 nicht. In der Replik ergänzt die Klägerin, die beiden Ausführungsformen auf Seite 1 und auf Seite 3 dieses Katalogs stellten unterschiedliche und separat zubetrachtende Ausführungsformen für die Beurteilung der Neu- heit dar. Beim Ausführungsbeispiel auf Seite 1 handele es sich um ein Element für den horizontalen Einbau, damit seien die Merkmale M11-M13 nicht offenbart. Zudem sei nicht eindeutig gezeigt, dass die Platte kraft- schlüssig mit den Armierungsstäben verbunden sei, entsprechend fehle es auch an einer Offenbarung von Merkmal M17. Die Funktion der angeb- lichen Druckverteilstäbe sei ebenfalls nicht erkennbar, und es sei nicht gezeigt, dass diese mit der Platte verbunden seien, entsprechend sei auch Merkmal M18 nicht offenbart. In Bezug auf das Ausführungsbeispiel auf Seite 3 wird ausgeführt, dieses offenbare keine Verbindung zwischen
O2020_017 Seite 57 der Platte und den Armierungsstäben, d. h. es fehle Merkmal M17, und bei diesem Ausführungsbeispiel seien überhaupt keine Druckverteilstäbe offenbart. Die öffentliche Zugänglichkeit vor dem Anmeldedatum wird nicht bestritten. In der Duplik ergänzt dabei die Beklagte, indem sie an der Hauptverhand- lung einen Augenschein mit einem Bauteil gemäss diesem Prospekt an- bietet. Unter Bezugnahme auf die Klageantwort und deren Beilagen wird zur Verbindung zwischen Platte und Armierungsstäben ausgeführt, die auf Seite 3 erwähnte Fähigkeit, hohe Lasten zu übernehmen, verstehe der Fachmann zwingend dahingehend, dass die Armierungsstäbe und die Platte kraftschlüssig miteinander verbunden seien. In der Stellungnahme zur Duplik äussert sich dazu die Klägerin, indem sie behauptet, die Beklagte habe damit zugegeben, dass keine kraftschlüssi- ge Verbindung offenbart sei, und es sei nicht erkennbar, welcher Zusatz- nutzen mit einem Augenschein verbunden sei, denn es werde nur Neu- heit gegenüber dem Dokument geltend gemacht, eine offenkundige Vor- benutzung des darin angeblich gezeigten Anschlusselements sei nicht geltend gemacht worden. 50. Für das Gericht ist aus der Abbildung auf S. 1 desProspekts Basycon Flyer 2005 mit hinreichenderSicherheit erkennbar, dass die Armierungen im Sinne der Mittel zur Querkraftübertragung gemäss Merkmal M17 mit dem Druckelement kraftschlüssig verbundensind. Anders kann das An- schlusselement die ihm zugedachte Funktion, hohe Lasten aufzunehmen, nicht erfüllen. Bei Betrachtung des Originals des Prospekts gemäss Duplikbeilage72 ist für den Fachmann auch eindeutig und unmittelbar erkennbar, dass der Querstab, den die Beklagte als «Druckverteilstab» bezeichnet und damit als Druckverteilelement gemäss Anspruchsmerkmal M18, aus Armie- rungseisen bestehen muss, und damit kann dieser auch die aufgenom- menen Drücke verteilen. Da Merkmal M18 nur verlangt, dass am stirnflä- chigen Ende des mindestens einen Druckelements mindestens ein Druckverteilelement ausgebildet ist, nicht aber, dass diese Elemente in bestimmter Weise miteinander verbunden sein müssen, wird Merkmal M18 offenbart.
O2020_017 Seite 58 DasAusführungsbeispiel auf Seite 1 dieses Prospekts offenbart daher sämtliche Merkmale des erteilten Anspruchs 1 des Klagepatents EP556. DieTa tsache, dass bei dieser Darstellung eine horizontale Einbaulage of- fenbart wird, kann insbesondere nicht verhindern, dass dieMerkmale M11- M13 offenbart sind, wenn, wie hier, das Bauteil auch für eine vertika- le Einbaulage geeignetist. Dies ist für den Fachmann bei Betrachtung dieses Prospekts unmittelbar und eindeutig erkennbar. Das Ausführungsbeispiel gemäss der Abbildung auf der ersten Seite des Basycon Flyers 2005nimmt den Gegenstand von Anspruch 1 von EP556 daher ebenfalls neuheitsschädlich vorweg. Nicht weiter zu berücksichtigen sind die Ergebnisse des Augenscheins, den das Gericht an der Hauptverhandlung durchgeführt hat. Wie die Klä- gerin zu Recht geltend macht, stützt sich die Beklagte für ihren Neuheits- angriff auf Anspruch 1 des Klagepatents EP556 nur auf die Offenbarung im Basycon Flyer 2005, d.h. der Druckschrift, und behauptet nicht, ein der Abbildung auf Seite 1 des Prospekts entsprechendesAusführungsbei- spiel sei der Öffentlichkeit vor dem Prioritätsdatum zugänglich gemacht worden. Neuheit der Erfindung gemäss Eventualanspruchdes Klagepatents EP 556 51. Die Beklagte behauptet nicht, dass der (erste) Eventualanspruch des Klagepatents EP556, den die Klägerin für Zwecke des Verfahrens in der Replik formuliert, nicht neu sei. Sie macht – neben den bereits behandel- ten angeblichen unzulässigen Änderungen – ausschliesslich fehlende er- finderische Tätigkeit ausgehend von CH 076, ausgehend von EP 729 und ausgehend von EP 0 219 792 geltend(hinten, E. 60ff.). Neuheit der Erfindung gemäss erteiltem Anspruch 1 des Klagepa- tents EP 557 Neuheit gegenüber Basycon Spezialtyp B-Stabi 52. Was vor dem Anmelde- oder dem Prioritätsdatum der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sons- tiger Weise zugänglich gemacht worden ist, bildet den Stand der Te chnik (Art. 7 Abs. 2 PatG). Neuheitsschädlich ist jede Art der Veröffentlichung
O2020_017 Seite 59 der Erfindung, sie muss als solche der Öffentlichkeit auf irgendeine Weise zugänglich gemacht worden sein. Der Öffentlichkeit zugänglich ist sol- ches Wissen, wenn es den Kreis der dem Erfinder zur Geheimhaltung verpflichteten Personen verlässt und einem weiteren interessierten Publi- kum offensteht, das wegen seiner Grösse oder wegen der Beliebigkeit seiner Zusammensetzung für den Urheber der Informationnicht mehr kontrollierbar ist. 43 Die Offenbarung selbst muss nicht einem unbestimm- ten Personenkreis gegenüber erfolgen.Soweit die Klägerin unter Hinweis auf BGH, Urteil Ia ZR 117/64 vom 25. November 1965 – «Pfennigabsatz» behauptet, neuheitsschädlich sei eine Vorbenutzung erst, wenn «eine nicht zu entfernte Möglichkeit» bestehe, dass Sachverständige von der Vorbenutzung Kenntnis erlangt haben(Protokoll der Hauptverhandlung, S. 29), ist diese Rechtsprechung spätestens seit dem Bundesgerichtsur- teil 4A_427/2016vom 28. November 2016 überholt. Gemäss diesem Ur- teil ist eine Erfindung neuheitsschädlich vorweggenommen,wenn die technische Information einem Dritten bekannt wird, der dem Erfinder nicht zurGeheimhaltung verpflichtet ist, 44 ohne dass es sich bei dem Dritten um einen (wie auch immer definierten) «Sachverständigen» handeln muss. Einer offenkundig vorbenutzen Ausführungsform inhärente Merkmale sind offenbart, wennsie mit den im massgeblichen Zeitpunkt (Anmelde-oder Prioritätsdatum) verfügbaren Analysemethoden analysiert und reprodu- ziert werden können, ohne dass verlangt würde, dass tatsächlich eine Analyse stattgefunden hat. 45 Zum Beweis einer offenkundigen Vorbenutzung muss erstellt werden, wer welchen konkreten technischen Gegenstand zu welchem Zeitpunkt vor dem Prioritätsdatum unter welchen Bedingungen wem zugänglich ge- macht hat. 46 53. Die Beklagte macht fehlende Neuheit des erteilten Anspruchs 1 von Kla- gepatent EP557 gegenüber einer offenkundigen Vorbenutzung durch ein
43 BGer, Urteil 4A_427/2016vom 28. November 2016, E. 2, unter Hinweis auf BGE 117 II 480 E.1a. 44 BGer, Urteil 4A_427/2016vom 28. November 2016, E. 3.4. 45 SHKPatG-DETKEN, Art.7 N 105, unter Hinweis auf die Grosse Beschwerdekammer des EPA, Entscheidung G 1/92 vom 18. Dezember 1992, Leitsatz 1, und Beschwerdekammer des EPA, Entscheidung T 952/92 vom 17.August 1994, Leitsatz III. 46 BPatGer, Urteil O2013_006 vom7. Oktober 2015, E. 4.1.1 – «hydraulisches Pressgerät».
O2020_017 Seite 60 von ihr vor dem Prioritätsdatum in Verkehr gesetztes Anschlusselement namens «Basycon B- Stabi Spezialtyp B- 66795» geltend (in der Folge «Basycon Spezialtyp B- Stabi»). Anschlusselemente gemäss Basycon Spezialtyp B-Stabi seienim Juli 2016 ausgeliefert und in einem Mehrfami- lienhaus in Wil SG verbaut worden. Die technischen Merkmale des Basycon Spezialtyp B-Stabi, namentlich das vom Anspruch verlangte Verhältnis zwischen übertragbarer Druck- und Querkraft (M27), ergäben sich aus einer Zeichnung vom 14. Juli 2006, die der Rechnung beigele- gen habe. Die Klägerin bestreitet die Offenkundigkeit der Vorbenutzung mit der Be- hauptung, die Beklagte habe dafür keinen Beweis erbracht. Es würden nämlich in der Argumentationder Beklagten zwei Dokumente, eine tech- nische Zeichnung zu einer Offerte sowie eine Rechnung, zusammenge- fügt. Dies beweise höchstens, dass ein Anschlusselement offeriert wor- den sei, und ein anderes Anschlusselement geliefert worden sei. Die Be- klagtekönne nicht belegen, dass das in der Offerte gezeigte Element auch das gelieferte Element sei. Das technische Blatt weise zudem einen ausdrücklichenVertraulichkeitsvermerk aufund sei deswegen nicht als Stand der Te chnik zu berücksichtigen. Es sei denkbar, dass nach Fertig- stellung auf Kundenwunsch noch Änderungen vorgenommen worden seien. Insbesondere fehle auf der Zeichnung ein Hinweis darauf, dass die Bestellung effektiv getätigt worden sei oder die Offerte auch nur schon kontrolliert worden sei, die entsprechenden Felder der Tabelle seien näm- lich leer. 54. Ob eine Ausführungsform, die sämtliche Merkmale des angegriffenen Pa- tentanspruchs offenbart, vor dem massgeblichen Datum der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, beurteilt das Gericht in freier Würdigung der vorgebrachten Beweismittel.Es ist namentlich zulässig, aus einer Kette von Rechnung und Lieferungsbeleg auf eine erfolgte Lieferung zu schliessen. 47 Auf der von der Beklagten eingereichten Rechnungwird spezifisch verwiesen auf die Lieferung von zwei Brüstungsanschlüssen unter der Bezeichnung «BASYCON Typ B- 66795», geliefert wurde an ei- nen Neubau in Wil, St. Gallen. Die Rechnung trägt das Datum vom 24.Juli 2006 und als Lieferart wird «per Camion» ausgewiesen.
47 BPatGer, Urteil O2013_006 vom 7. Oktober 2015, E. 4.1.1 – «hydraulisches Pressgerät».
O2020_017 Seite 61 Die Bezeichnungen des Gegenstands auf der Rechnung und auf dem technischen Datenblatt sind identisch. Das technische Datenblatt wurde zehn Tage vor der Ausstellung der Rechnung offenbar kontrolliert und be- zieht sich auf eine Anfrage gleichen Datums vom 14. Juli 2006. Wäre, wie die Klägerin behauptet,eine derartige Spezialanfertigung nach der Fer- tigstellung geändert worden, hätte sie nach allgemeinerLebenserfahrung eine andere Bezeichnung und ein anderes Datenblatt erhalten.Es gibt keine ernsthaften Zweifel, dass nicht das geliefert wurde, was zehn Tage, d.h. kurz vorher, mit technischer Spezifikation offeriert wurde. Der Beweis istdamit erbracht, dass der technische Gegenstand, der auf dem technischen Datenblatt vom 14. Juli 2006 unter der Bezeichnung «BASYCON – Vollinox 1.4462, Spezialtyp B- 66795» wiedergegeben und auf der Rechnung als «BASYCON Typ B- 66795, Nichtrostender Stahl 1.4462» ausgewiesen wird, effektiv irgendwann im Zeitraum bis zur Rechnungsstellung vom 24. Juli 2006 ausgeliefert und damit der Öffent- lichkeit zugänglich gemacht wurde. Es wäre Dritten möglich gewesen, das Verhältnis von Druck- und Quer- kraft gemäss Merkmal M27 vor dem Einbau zu prüfen. Dass dies tatsäch- lich nicht geschehen ist – es würde zur Zerstörung des Anschlussele- ments führen – spielt keine Rolle, da die theoretische Möglichkeit der Analyse genügt, damit die inhärenten Merkmale des offenkundig vorbe- nutzten Gegenstands der Öffentlichkeit zugänglich gemacht sind. Daher ist es irrelevant, dass das technische Datenblatteinen Vertraulichkeits- vermerk aufweist und daher nicht öffentlich zugänglich ist, denn die öf- fentliche Zugänglichkeit der inhärenten Merkmale leitet sich daraus ab, dass der Gegenstand entsprechend der technischen Zeichnung ohne Geheimhaltungsvereinbarung an einen Kunden geliefert wurde. Das technische Datenblatt dient nur dem Beweis, dass die offenkundige Vor- benutzung alle Merkmale gemäss Anspruch 1 von EP557 aufweist, der anders nicht mehr geführt werden kann, da die gelieferten Basycon Spe- zialtyp B-Stabi zwischenzeitlich eingebaut sind. Damit ist erstellt, dass ein Anschlusselement des Typs «Basycon Spezial- typ B- Stabi» mit den Eigenschaften gemäss technischer Zeichnung vom 14. Juli 2006 vor dem 24. Juli 2006 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde.
O2020_017 Seite 62 55. Der auf dem technischen Datenblatt vom 14. Juli 2006 dargestellte Ge- genstand zeigt einen Brüstungsanschluss (vgl. Hinweis auf der Rech- nung) mit den entsprechenden Massangaben und einem ausdrücklichen Hinweis, dass die Elemente «absolut lotrecht eingebaut werden» müss- ten(vgl. nachstehende Abbildung 9). Abbildung 9: Abbildung aus der technischen Zeichnung vom 14. Juli 2006 Dabei ist wegen der überstehenden Armierungen auf beiden Seiten für den Fachmann unmittelbar und eindeutig erkennbar, dass es sich nur um einen Brüstungsanschluss handeln kann, der für die Einbettung zwischen zwei aus Beton gegossene Bauteile vorgesehen ist. Weiter wird auf das System PTS verwiesen, und es handelt sichoffensichtlich um ein Produkt der Reihe BASYCON. Die Beklagte verweist diesbezüglich auf den Basycon Katalog 2008, und tatsächlich findet man dort eine Beschrei- bung dieses PTS-Systems oben auf Seite 2. Aus diesem System geht hervor, dass es sich um ein Profilträgersystem mit zwei Stäben und da- zwischen einer Schubplatte handelt, wobei für die Stäbe Armierungsstahl eingesetzt ist, und zwar genau des Typs, auf den auch in der Rechnung Bezug genommen wird (vgl. nachstehende Abbildung 10).
O2020_017 Seite 63 Abbildung 10: Abbildungen ausBasycon Katalog 2008, S. 2 Aus der gleichen Te xtstelle in diesem Dokument ist erkennbar, dass die Dämmung bei diesen Bauteilen aus Steinwolle besteht, genau wie dies in der Rechnung angegeben wird. Ferner ist in diesem Dokument erkenn- bar, dass die Schubplatte des PTS-Systems die Dämmung von dessen erster zu dessen zweiter Auflagefläche durchdringt. Die Kombination mit diesem weiteren Dokument ist dabei entgegen der Behauptung der Klä- gerin nicht eine Kombination wie bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit, sondern vielmehr wird der Basycon Katalog 2008 nur dazu ver- wendet, zu etablieren, wie genau das damals gelieferte Brüstungsan- schlusselement in technischer Hinsicht ausgestaltet war. Dass es sich üb- rigens um ein den in diesem Basycon Katalog 2008 dargestellten Bautei- len entsprechendes Bauteil handeln musste, zeigt sich auch aus dem auf Seite 18 im Basycon Katalog 2008 dargestellten Bauteil, das jenem des Basycon Spezialtyps B- Stabi äusserst nahekommt, dort aber nur aus- drücklich für den horizontalen Einbau offenbart wird (vgl. nachstehende Abbildung 11).
O2020_017 Seite 64 Abbildung 11: Abbildung aus Basycon Katalog 2008 (S. 18) Weiter ist für den Fachmann unmittelbar und eindeutig erkennbar, dass es sich beim in der technischen Zeichnung zum Spezialtyp angegebenen gewellt schraffierten Bereich um einen Block aus der in der Rechnung genannten Steinwolle handeln muss. Dieser Block hat dabei aufgrund der dargestellten Ansichten von zwei Seiten und von vorne die Form eines flachen Quaders mit rechteckiger Grundfläche. Beim in der technischen Zeichnung vom 14. Juli 2006 angegebenen Spezialtyp handelt es sich um einen Typ B,und die in der technischen Zeichnung angegebene Höhe von 60 mm, genau wie in der Rechnung, passt zur angegebenen Däm- mungsstärke von 60mm bei den B-Typen, wie unten auf Seite 2 des Basycon Katalogs2008ausdrücklich angegeben. Zu bemerken ist, dass das technische Datenblatt zum Spezialtyp aus- drücklich die Normalkraft und die Querkraft für «Bruchniveau» spezifiziert: angegeben wird eine Normalkraft von 130 kN und eine Querkraft von 10kN, d. h., das damals ausgelieferte Bauteil verfügteüber ein Verhältnis von Druckkraft (das muss nach Verständnis des Fachmanns die Normal- kraft sein) zu Querkraft, im Sinne der EP 557 Abs. [0017] bestimmt bei Belastung bis zum Bruch, von 13. 56. Die Klägerin bestreitet die Offenbarung sämtlicher Merkmale des An- spruchs durch dieseoffenkundige Vorbenutzung. Dies überzeugt aus den vorstehenden Erläuterungen des technischen Gegenstands dieser offenkundigen Vorbenutzung nicht, spezifisch bezo- gen auf die Einzelmerkmale des Anspruchs namentlich kursiv wiederge- geben wie folgt:
O2020_017 Seite 65 M21Druckkraft übertragendes Anschlusselement (17) Die ausdrückliche Spezifikation des vertikalen Einbaus stellt klar, dass das Bauteil ein Druckkraft übertragendes Anschlus- selement sein muss. M22zur Druckkraft übertragenden Verbindung eines ersten gegos- senen Bauteils (13, 29) mit einem zweiten gegossenen Bauteil (15), mindestens aufweisend: Wie vorne dargelegt, ist für den Fachmann unmittelbar und ein- deutig erkennbar, dass die auf der technischen Zeichnung an- gegebenen schwarzen Linien nur Armierungseisen sein kön- nen, und dies wird bestätigt durch den entsprechenden Kata- log. M23einen durch zwei sich gegenüberliegende, voneinander um die Höhe H des Druckkraft übertragenden Anschlusselements (17) beabstandete Auflageflächen (39, 41) begrenzten Isolations- körper (31) Der gewellt schraffierte Block der technischen Zeichnung ver- fügt über eine Höhe von 60 mm und über zwei beab standete Auflageflächen. M23.1zur thermischen Trennung der ober- und unterhalb des Druck- kraft übertragenden Anschlusselements (17) gelegenen ersten und zweiten gegossenen Bauteile (13, 15, 29), Ergibt sich unmittelbar und eindeutig aus einer Gesamtschau der technischen Zeichnung und der Rechnung, in letzterer ist die Dämmung in Form von Steinwolle angegeben. M23.2wobei die erste den Isolationskörper (31) begrenzende Auflage- fläche (39) dem ersten gegossenen Bauteil (13, 29) zugewandt ist und dabei eine Länge L 1 und eine Breite B 1 aufweist, und Länge und Breite können aus dem technischen Datenblatt ab- gelesen werden, beide betragen 200 mm. M23.3wobei die zweite den Isolationskörper (31) begrenzende Aufla- gefläche (41) dem zweiten gegossenen Bauteil (15) zugewandt ist und dabei eine Länge L 2 und eine Breite B 2 aufweist, Länge und Breite können aus dem technischen Datenblatt ab- gelesen werden, beide betragen 200 mm.
O2020_017 Seite 66 M24eine den Isolationskörper (31) mittig zwischen den sich gegen- überliegenden Auflageflächen (39, 41) durchlaufende Längsmit- telachse (A), Eine solche Längsmittelachse ist bei dem Isolationskörper des Spezialtyps gegeben. M25mindestens einden Isolationskörper (31) von dessen erster Auflagefläche (39) zu dessen zweiter Auflagefläche (41) durch- dringendes Druckelement (33) Die Druckelemente sind beim Spezialtyp die Schubplatten der PTS Module, die als H- förmige Linien der rechten Darstellung erkennbar sind. M25.1mit einerseits dem ersten gegossenen Bauteil (13, 29) und/oder andererseits dem zweiten gegossenen Bauteil (15) zugewand- ten horizontalen Pressungsflächen, Die Klägerin substantiiert ihre pauschale Bestreitung bezüglich dieses Merkmals nicht. Es ist aber offensichtlich, dass, weil die Druckelemente den Isolationskörper durchdringen und an die gegossenen Bauteile angrenzen, ihre Stirnseiten als Pres- sungsflächen wirken. M26Mittel zur Querkraftübertragung, dadurch gekennzeichnet, dass Die dicken schwarzen Linien in der Darstellung der technischen Zeichnung erkennt der Fachmann unmittelbar und eindeutig als Armierungseisen, und diese sind Mittel zur Querkraftübertra- gung. M26.1die Mittel zur Querkraftübertragung, einerseits das Druckkraft übertragende Anschlusselement (17) in Richtung des ersten gegossenen Bauteils (13, 29) überragen und Die Armierungseisen stehen auf beiden Seiten über die beiden Auflageflächen des Isolationskörpers hinaus. M26.2andererseits das Druckkraft übertragendeAnschlusselement (17) in Richtung des zweiten gegossenen Bauteils (15) überra- gen, Die Armierungseisen stehen auf beiden Seiten über die beiden Auflageflächen des Isolationskörpers hinaus.
O2020_017 Seite 67 M27das Verhältnis zwischen übertragbarer Druck- und Querkraft, gemessen in übertragbaren Krafteinheiten, in einem Bereich zwischen 1,5 : 1 und 15 : 1 liegt, Wie vorne dargelegt,liegt das Verhältnis zwischen übertragba- rer Druckkraft und Querkraft bei 13, d. h. im Anspruchsbereich dieses Merkmals. M28zwischen der Druckkraftresultierenden als Kraftresultierende (K) der übertragbaren Druckkräfte und der Längsmittelachse (A) ein Abstand L K definiert ist mit: Wenn, wie ausdrücklich in der technischen Zeichnung gefor- dert, das Element absolut lotrecht eingebaut wird, dann fällt die Druckkraftresultierende mit der Symmetrieachse zusammen und der Abstand wird null. Damit nimmt der offenkundig vorbenutzte Basycon Spezialtyp B-Stabi sämtliche Merkmale von Anspruch 1 der EP 557 neuheitsschädlich vor- weg. 57. Die Beklagte behauptet nicht, dass die Gegenstände der Ansprüche des Klagepatents EP 557 gemäss Eventual- und Subeventualanträgen nicht neu seien. Erfinderische Tätigkeit 58. Was sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Te chnik ergibt, ist keine patentierbare Erfindung (Art.1 Abs.2 PatG). Um «eine unzulässige ex-post-Betrachtung auszuschliessen», verlangt das Bundesgericht eine nachvollziehbare Methode der Beurteilung. 48 Dazu bedarf es mindestens der Feststellung der Erfindung, des Standes der Te chnik sowie des massgeblichen Fachmannes und seines Wissens und Könnens. 49 Das Bundespatentgericht wendet bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit den vom Europäischen Patentamt (EPA) entwickelten Aufgabe-
48 BGer, Urteil 4C.52/2005 vom 18. Mai 2005, E. 2.3 – «Kunststoffdübel». 49 BGer, a.a.O.
O2020_017 Seite 68 Lösungs-Ansatz an. 50 Der Aufgabe-Lösungs-Ansatz gliedert sich in drei Phasen: i) Ermittlung des «nächstliegenden Stands der Te chnik», ii) Be- stimmung der zu lösenden «objektiven technischen Aufgabe» und iii) Prü- fung der Frage, ob die beanspruchte Erfindung angesichts des nächstlie- genden Stands der Te chnik und der objektiven technischen Aufgabe für die Fachperson naheliegend gewesen wäre. 51 Der nächstliegende Stand der Te chnik sollte auf einen ähnlichen Zweck oder eine ähnliche Wirkung wie die Erfindung gerichtet sein. 52 In der Pra- xis ist der nächstliegende Stand der Te chnik in der Regel der, der einem ähnlichen Verwendungszweck entspricht und die wenigsten strukturellen und funktionellen Änderungen erfordert, um zu der beanspruchten Erfin- dung zu gelangen. 53 Die Wahl des Ausgangspunkts ist zu begründen. 54 Trotz des Superlativs «nächstliegend» kann es, auch nach der Recht- sprechung der Beschwerdekammern des EPA, 55 mehrere «nächstliegen- de» Entgegenhaltungen geben, die «gleich weit entfernt» sind von der Er- findung. 56 Dann muss für die Feststellung, dass die beanspruchte techni- sche Lehre nicht naheliegend ist, der Aufgabe-Lösungs-Ansatz ausge- hend von allen Ausgangspunkten durchgeführt werden. Das Bundesge- richt hält dabei fest, dass es «nicht wesentlich sein [kann], welches von regelmässig mehreren naheliegenden Elementen im Stande der Te chnik zum Ausgangspunkt der allein entscheidenden Frage genommen wird, ob die Fachperson schon mit geringer geistiger Anstrengung auf die Lösung des Klagepatents kommen kann». 57 59. Im ersten Schritt des Aufgabe-Lösungs-Ansatzes ist der nächstliegende Stand der Technik im Sinne eines besten Ausgangspunkts für die Beurtei- lung der erfinderischen Tätigkeit zu bestimmen. Die Beklagte macht feh-
50 BPatGer, Urteil O2013_008 vom 25. August 2015, E. 4.4 – «elektrostatische Pulversprühpistole»; Urteil S2017_001 vom 1. Juni 2017, E. 4.6 – «Valsartan/Amlodipin Kombinationspräparat»; Urteil O2015_011 vom 29. August 2017, E. 4.5.1 – «Fulvestrant». 51 Richtlinien für die Prüfung im EPA, Ausgabe März 2022, G-VII, 5. 52 BPatGer, Urteil S2017_001 vom 1. Juni 2017, E. 4.6. 53 Beschwerdekammer des EPA, Entscheidung T 606/89 vom 18. September 1990. 54 BGer, Urteil 4A_282/2018vom 4. Oktober 2018, E. 4.3 – «balancier de montre». 55 Vgl.Beschwerdekammer des EPA, Entscheidung T 967/97 vom 25. Oktober 2001. 56 BPatGer, Urteil S2017_001 vom 1. Juni 2017, E. 4.6. 57 BGE 138 III 111E. 2.2– «Induktionsherd».
O2020_017 Seite 69 lende erfinderische Tätigkeit des Eventualanspruchs von EP556 sub- stanziiert ausgehend von CH 076, EP729 und EP 0 219 792geltend. Alle diese Entgegenhaltungen zeigen Anschlusselemente zur Verbindung von Betonbauteilen bei Vermeidung von Wärmebrücken und sind daher grundsätzlich als Ausgangspunkte zur Prüfung der erfinderischen Tätig- keit geeignet. Erfinderische Tätigkeit des Anspruchs 1 von EP 556 gemäss Even- tualantrag ausgehend von CH 678 076 A5 60. In der zweiten Phase des Aufgabe-Lösungs-Ansatzes wird die zu lösende technische Aufgabe objektiv bestimmt. Hierfür werden das Patent, der nächstliegende Stand der Te chnik und die zwischen der beanspruchten Erfindung und dem nächstliegenden Stand der Technik bestehenden Un- terschiede in Bezug auf die (strukturellen oder funktionellen) Merkmale untersucht (die auch als Unterscheidungsmerkmal(e) der beanspruchten Erfindung bezeichnet werden), anschliessend wird die aus diesen Unter- scheidungsmerkmalen resultierende technische Wirkung bestimmt und dann die technische Aufgabe formuliert. 58 61. Nach der Darstellung der Beklagten unterscheidetsich die Offenbarung von CH076 von der Erfindung gemäss Anspruch 1 von Klagepatent EP556dadurch, dass in CH076 zwar ein Anschlusselement zur Verbin- dung zweier Betonbauteile offenbart sei, aber zugegebenermassen nicht spezifisch, dass eines der beiden Bauteile ein Betonboden oder eine Be- tondecke sei. Die Beklagte anerkennt ebenfalls, dass die Betonbauteile gemäss CH 076 nicht übereinandergeschichtet angeordnet sind, sie sei- en aneinandergelegen. M.a.W. werden die miteinander verbundenen Be- tonbauteile nicht beschrieben als Boden- oder Deckenplatte einerseits und Wand andererseits, sondern als generischer im Gebäudeinnern lie- genden Betonteil einerseits und als eine Kragplatte andererseits. Die technische Wirkung der nicht offenbarten Merkmale liege darin,dass eine konkrete Einsatzmöglichkeit für das Anschlusselement aus CH 076 ge- funden wurde, so dass eine Betonkonstruktion mit optimalem Kraftfluss und gleichzeitig optimierter Wärmedämmung bereitgestellt werde, woraus sich die Aufgabe ergebe, einen konkreten Einsatz für das bekannte Bau- teil gemäss CH 076 in einer Betonkonstruktion zu finden, so dass diese
58 BPatGer, Urteil S2019_007 vom 1. Oktober 2019, E. 32 – «Tadalafil 5mg».
O2020_017 Seite 70 Betonkonstruktion einen optimalen Kraftfluss und gleichzeitig eine opti- mierte Wärmedämmung aufweise. Die Klägerin bestreitet die Korrektheit dieser Aufgabe und macht geltend, die Aufgabe liege vielmehr darin, dass das Bauteilauch in alternativer Orientierung verbaut werden könne und dennoch in geeigneter Weise Kraft übertragen und Kältebrücken überwunden werden könnten. Die un- terschiedliche Formulierung der Aufgabe beruht einerseits darauf, dass die Klägerin geltend macht, auch die Merkmale M12, M13 und M17 des unabhängigen Anspruchs gemäss Eventualantrag seien in der CH 076 nicht offenbart. Dies wurde bereits im Rahmen der Prüfung der Neuheit verworfen (vorne, E. 48). Die von der Beklagten identifizierten Unter- scheidungsmerkmale sind daher korrekt. Andererseits macht die Klägerin geltend, die Formulierung der Aufgabe durch die Beklagte sei rückschauend, sie könne so erst formuliert wer- den, wenn die beanspruchte Lösung bereits bekannt sei. Die Kritik der Klägerin ist zutreffend. Die Aufgabe muss ausgehend von den Unterscheidungsmerkmalen ohne auf die tatsächliche Lösung schie- lend offener als das Bereitstellen einer alternativen Einsatzmöglichkeit für das Anschlusselement gemäss CH 076 gesehen werden (der Klägerin in ihrer Stellungnahme zu Dupliknovenfolgend, wobei «Betonkonstruktion» dort wohl ein Verschreiber ist). 62. In der dritten Phase des Aufgabe-Lösungs-Ansatzes gilt es zu klären, ob sich im Stand der Te chnik insgesamt eine Lehre findet, welche den mit der objektiven technischen Aufgabe befassten Fachmann veranlassen würde (nicht nur könnte, sondern würde), den nächstliegenden Stand der Te chnik unter Berücksichtigung dieser Lehre zu ändern oder anzupassen und somit zu etwas zu gelangen, was unter den Patentanspruch fällt, und das zu erreichen, was mit der Erfindung erreicht wird. 59 63. Die Beklagte kombiniert CH076 ausschliesslich mit dem allgemeinen Fachwissen. Dem Fachmann sei bekannt, dass es in Gebäuden «vertika- le» Wärmebrücken zwischen beispielsweise einer Bodenplatte und einer darüber gelegenen Wand gebe. Er wisse ebenfalls, dass zur Beseitigung
59 So genannter «could/would approach», BPatGer, Urteil S2017_001 vom
O2020_017 Seite 71 dieser Wärmebrücken die betreffenden Bauteile durch ein wärmedäm- mendes Anschlusselement zu trennen seien. Der Fachmann habe daher eine konkrete Veranlassung, eine Betonkonstruktion wärmetechnisch dadurch zuverbessern, dass zwischen einer Bodenplatte und einer dar- über gelegenen Wand ein wärmedämmendes Anschlusselement ange- ordnet werde. Ausserdem entnehme der Fachmann der CH076, dass das darin vorgestellte Anschlusselement für die isolierende Verbindung von Betonteilen nützlich ist, die in unterschiedlichen Temperaturbereichen liegen, und insbesondere der Unterbrechung einer Kältebrücke zwischen einem im Gebäudeinnern liegenden Betonteil und einem den Aussentem- peraturen ausgesetzten Betonteil dienen könne. Dadas Anschlussele- ment gemäss CH 076 aus Stahl bestehe und Querkräfte übertragen kön- ne, könne es auch Druckkräfte übertragen. Daraus leite der Fachmann die Eignung des Anschlusselements gemäss CH 076 zum Einsatz in ei- ner tragenden Wand ab, wobei eine Betondecke, das lsolationselement und die Wand geschichtet übereinander angeordnet würden. Der Fachmann kann CH076 nicht entnehmen, dass das dort offenbarte Anschlusselement geeignet ist, Druckkräfte in der Grösse zu übertragen, wie sie bei Verwendung dieses Elements zur thermischen Trennung einer Betonwand von einem Boden auftreten. Zwar ist das Anschlusselement gemäss CH 076 geeignet, beliebig kleine Druckkräfte zu übertragen (vor- ne, E. 48). Aber durch die Aufnahme der Merkmale, dass das Anschlus- selement zur Verbindung einer Betonwand mit einem Betonboden oder eine Betondecke dient, die übereinandergeschichtetangeordnet sind, werden diese Druckkräfte funktional weiterbestimmt in dem Sinne, dass sie so gross sind, wie sie beim bestimmungsgemässen Einsatz entste- hen. Die Eignung dazu kann der Fachmann CH 076 nicht entnehmen. Aus dem allgemeinen Fachwissen (Wärmebrückenkatalog BFE) ist ihm zwar bekannt, dass ein Anschlusselement aus Stahl zur Verbindung einer Betonbrüstung mit einer Betondecke vertikal eingebaut werden kann. Aber auch daraus ergibt sich nichtohne weiteres, dass das konkrete in CH076 offenbarte Anschlusselement für die vertikale Verbindung von Wand und Boden oder Wand und Decke geeignet ist. Ausgehend von CH076 in Kombination mit dem allgemeinen Fachwissen beruht der Gegenstand des Anspruchs 1 von EP556 gemäss Eventu- alantrag daher auf erfinderischer Tätigkeit.
O2020_017 Seite 72 Erfinderische Tätigkeit des Anspruchs 1 von EP 556 gemäss Even- tualantragausgehend von EP 1 072 729 A1 64. Die Beklagte akzeptiert, dass das in EP 729 offenbarte Ausführungsbei- spiel keine Verbindung von Betonboden oder -decke mit einer Betonwand zeigt. Hingegen zeige EP729 die Verbindung zweier Betonteile. Ebenfalls nicht gezeigt wird in EP729 unstrittig eine Anordnung der verbundenen Bauteile übereinander. Weiter offenbare EP729 nicht, dass die Querkraft übertragenden Ele- mente mit dem Druckelement kraftschlüssig verbunden seien. Diese Be- hauptung beruht aber auf einem Verständnis von «kraftschlüssig», die ei- ne Schweissverbindung nicht umfasst. Nachdem diese Auslegung abzu- lehnen ist, offenbart EP729 eine kraftschlüssige Verbindung von Quer- kraft übertragenden Elementen mit dem Druckelement (vorne, E.47). Ausgehend von den genannten Unterscheidungsmerkmalen formuliert die Beklagte die objektive technische Aufgabe ausgehend von EP729 gleich wie ausgehend von CH076 (die zweite Te ilaufgabe entfällt, nachdem EP729 eine kraftschlüssige Verbindung offenbart).Entsprechend argu- mentiert sie auch beim Naheliegen nahezu identisch wie ausgehend von der CH076. Zusätzlich macht sie geltend, der Fachmann habe eine be- gründete Erfolgserwartung, dass das Anschlusselement gemäss EP729 zur «vertikalen» Verbindung von Wand und Boden/Decke geeignet sei, weil offenbart werde, dass zu den «aufzunehmenden Kräften, [die] in ide- aler Weise übertragen werden»(Verweis auf Abs.[0027]), konkret Schnitt-, Zug- und Druckkräfte zählten (Verweis auf Abs.[0008]), also ex- plizit auch Druckkräfte. Daraus leiteder Fachmann die Eignungdes Bau- teilsgemäss EP 729 zum Einsatz in einer tragendenWand ab, welche notorischDruckkräfte von der Deckenplatte zur Bodenplatte übertrage. EP 729 weise sogar ausdrücklich darauf hin, dass die Eignung des Bau- teils zur Übertragung von Druckkräften auf die «Verstärkungsplatte»zu- rückzuführen sei, die mit den übrigen Bestandteilen des Bauteils fest ver- bunden wird (Verweis auf Abs. [0008]).Diesem Hinweis entnehmeder Fachmann die Möglichkeit, mit dem Bauteil gemäss EP 729 durch eine triviale Anpassung der Tragkraft dieser «Verstärkungsplatte» mehr oder weniger hohe Druckkräfte übertragen zu können, je nach der vorgesehe- nen Traglast der Wand.
O2020_017 Seite 73 Der Beklagten gelingt es nichtaufzuzeigen, welche konkrete Veranlas- sung der Fachmann gehabt hätte, das Anschlusselement gemäss EP729, das dort nicht zur Verbindung einer Betonwand mit einem Beton- boden oder einer Betondecke offenbart wird, für diesen Zweck einzuset- zen. Dass er die «Verstärkungsplatte» hätte verstärken können, ist richtig, genügt aber nicht. Zu zeigen wäre, dass der Fachmann dies nahelie- genderweise getan hätte. Auch hier fehlt es an einem konkreten Anlass. Dieserkann sich nicht aus der vorgenannten Verwendung zur «vertika- len» Verbindung von Wand und Boden/Decke ergeben, denn bereits die- se ist nicht naheliegend. Entsprechend beruht der Gegenstand des gemäss Eventualantrag einge- schränkten Anspruchs 1 des Klagepatents EP556 ausgehend von EP729 in Kombination mit dem allgemeinen Fachwissen ebenfalls auf er- finderischer Tätigkeit. Erfinderische Tätigkeit des Anspruchs 1 von EP 556 gemäss Even- tualantrag ausgehend von EP 0 219 792A2 65. EP 0 219 792 A2 («EP792») ist eine europäische Patentanmeldung, die am 29. April 1987 veröffentlicht wurde und unstrittig zum Stand der Te ch- nik für das Klagepatent EP556 gehört.Sie offenbart ein wärmedämmen- des, tragendes Bauelementzur thermischen Trennung von Betondecke und Mauerwerk(S.11:7, S. 11:12 u. öfter). Offenbart wird ein «Skelett» mit einem zickzackartig verlaufenden Steg, der oben und unten durch senkrecht dazu verlaufende Bänder («Ober- und Untergurt») ergänzt wird, die die Oberflächen des Kernes bereichsweise abdecken (S. 4:4- 16). Der Kern besteht aus einem Wärmedämmstoff (S.3:25-29).
O2020_017 Seite 74 Abbildung 12: Fig. 3 aus EP 792 mit farbigen Markierungen der Beklagten; den grün gefärbten Bereich bezeichnet sie als Druckelement, die roten Bereiche als Mittel zur Querkraftübertragung Die Klägerin bestreitet, dass EP792 überhaupt ein geeigneter Ausgangs- punkt für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist. Dies offenlas- send, offenbart die EP792 unstrittig kein Anschlusselement zur Verbin- dung zweierBetonteile, sondern von Betonteil und Mauerwerk. Weiter ist zweifelhaft, dass die EP792 Mittel zur Querkraftübertragung i.S.d. An- spruchs offenbart. Wie die Klägerin zu Recht bemerkt, wird der zickzack- förmige Steg nur als Mittel zur Aufnahme von Druckkräften offenbart (S.4:10-14). Scherkräfte sollen übertragen werden, indem Mörtel in die Öffnungen in Ober- und Untergurt eindringt, wodurch Decke und Mauer- werk verzahnt werden (S.5:18-27). Als «Mittel zur Querkraftübertra- gung», so die Klägerin, dienten dannnur die Kanten der Öffnungen in Ober- und Untergurt, die sich nicht durch den Isolationskörper erstreck- ten. Das Bauelement gemäss EP792 ist offenbar zur Verbindung von Mauer- werk und Betonboden oder -decke. Es ist für den Fachmann erkennbar ungeeignet zur Verbindung zweier gegossener Betonbauteile. Noch viel weniger kann der Fachmann EP792 oder seinem allgemeinen Fachwis- sen entnehmen, dass das Bauteil gemäss EP 792 geeignet wäre, eine druckkraftübertragende Verbindung zwischen einer Betonwand und einer Betondecke oder einem Betonboden herzustellen. Die dafür notwendigen Änderungen an dem Ausführungsbeispiel gemäss EP792 wären zahl- reich und die Beklagte hat nicht dargelegt, welche konkreten Anregungen der Fachmann für die vielen notwendigen Änderungen hätte. Entsprechend beruht der Gegenstand des gemäss Eventualantrag einge- schränkten Anspruchs 1 des Klagepatents EP556 ausgehend von
O2020_017 Seite 75 EP792 in Kombination mit dem allgemeinen Fachwissen ebenfalls auf er- finderischer Tätigkeit. 66. Ob die Gegenstände des gemäss den Sub- und Subsubeventualanträgen eingeschränkten Anspruchs 1 von EP556 auf erfinderischer Tätigkeit be- ruhen, ist damit nicht zu prüfen. Mit der Kaskadierung als Eventual-, Subeventual-und Subsubeventu- alantrag gibt die Klägerin dem Gericht eine Reihenfolge der Prüfung ihrer Rechtsbegehren vor, wozu sie auch gehalten ist. 60 Eventual- und Sub- eventualbegehren sind nur zu prüfen, wenn die hierarchisch höher ste- henden Rechtsbegehren alle abzuweisen sind. Nachdem Anspruch 1 gemäss Eventualantrag rechtsbeständig ist, ist die Rechtsbeständigkeit von Anspruch 1 gemäss Subeventualantrag nicht zu prüfen. In seinem Fachrichtervotum vom 23. März 2022 kam der Fachrichter zum Schluss, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 von Klagepatent EP556 gemäss Subeventualantrag nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe und schloss daraus a maiore minus, dass auch der Anspruch gemäss Even- tualantrag nicht erfinderisch sei. Die unterschiedlichen Beurteilungender erfinderischen Tätigkeit beim An- spruch gemäss Subeventualantrag im Fachrichtervotum und beim An- spruch gemäss Eventualantrag in diesem Urteil sinddarauf zurückzufüh- ren, dass die Beklagte die fehlende erfinderische Tätigkeit beim Anspruch gemäss Subeventualantrag auch ausgehend vom Basycon Flyer 2005 geltend macht, beim Anspruch gemäss Eventualantrag aber nur ausge- hend von CH076, EP729 und EP792. Das Gericht kann nicht von Amtes wegen prüfen, ob der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäss Eventualantrag ausgehend vom Basycon Flyer 2005 in Kombination mit dem allgemeinen Fachwissenauf erfinderischer Tätigkeit beruht, wenn dieser Angriff nicht vorgetragen wurde. Denn ob eine Erfindung auf erfinderischer Tätigkeit beruht, ist zwar eine Rechts- frage. Aber welchen Stand der Te chnik der fiktive Fachmann im Hinblick auf die Lösung der objektiven technischen Aufgabe als Ausgangspunkt genommen hätte, ist eine tatsächliche Behauptung, die von einer Partei aufgestellt werden muss. Dies giltauchdann, wenn der Angriff gemäss Beurteilung des Fachrichters erfolgreich wäre.
60 Vgl. BGE 142 III 683 E. 5.3.2.
O2020_017 Seite 76 Erfinderische Tätigkeit des Anspruchs 1 von EP 557 gemäss Even- tualantrag ausgehend von Basycon Spezialtyp B-Stabi 67. Die Beklagte macht geltend, der gemäss Eventualantrag eingeschränkte Anspruch 1 vonEP 557 beruheausgehend von der offenkundigen Vorbe- nutzung Basycon Spezialtyp B- Stabi nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Sie argumentiert, dass die strukturellen Merkmale des Anschlusselements durch die offenkundige Vorbenutzungoffenbart worden seien, und die mit der Eventualeinschränkung eingebrachten neuen Merkmale nicht das An- schlusselement selbst, sondern den Einsatz des Anschlusselements in einer Betonkonstruktion mit einem konkreten ersten und zweiten Bauteil beträfen. Die Basycon SpezialtypenB- Stabi seienals Brüstungsan- schlüsse verkauft und geliefert worden, der Unterschied zwischen dem Anspruchsgegenstand des Eventualantrags und der offenkundigen Vor- benutzung sei entsprechend im konkreten Einbauzwischen einer Beton- wand und einer Betondecke zu sehen. Die objektive technische Aufgabe laute entsprechend, einen konkreten Einsatz für den offenkundig vorbe- nutzten Basycon Spezialtyp B- Stabi in einer Betonkonstruktion zu finden, sodass diese Betonkonstruktion einen optimalen Kraftfluss und gleichzei- tig eine optimierte Wärmedämmung aufweise. Bei dieser objektiven Auf- gabe sei es für den Fachmann naheliegend, den Brüstungsanschluss in einer Betonkonstruktion einzusetzen, nämlich als Anschluss zwischen ei- ner Betonbrüstung und einer Betondecke. Der Fachmann habe auch eine begründete Erfolgserwartung, zumal das Produkt ausdrücklichals wär- medämmender Brüstungsanschluss verkauft worden sei. Der Fachmann würde entsprechend das Produkt ohne weiteres in einer Betonkonstrukti- on zwischen einer Betonbrüstung und einer Flachdachdecke aus Beton einsetzen, wobei die Brüstung oberhalb und die Flachdachdecke unter- halb des Anschlusses gelegen sei.Sollte dies nicht genügen, um erfinde- rische Tätigkeit zu verneinen, und sollte der Fachmann nicht erkennen, wie dieser Spezialtyp einzubauen sei, so würde er naheliegend die Do- kumentation des Herstellers, also der Beklagten, konsultieren. Er würde beispielsweise den Basycon Flyer 2005 heranziehen, der diese wärme- dämmenden Bauteilanschlüsse des Typs Basycon betreffe. Aus diesem Katalog würde er auf Seite 3 oben und unten links erkennen, dass der Einbau zwischen einer Brüstung und einer Betondecke möglich und die entsprechenden Teile dafür geeignet seien. Die Klägerin bestreitet, dass mangelnde erfinderische Tätigkeit vorliege. Die Definition der objektiven technischen Aufgabe als Auffinden einer
O2020_017 Seite 77 technischen Wirkungsei mangelhaft und basiere auf einer rückschauen- den Betrachtungsweise. Der Fachmann habe keinen Anlass gehabt, Basycon Spezialtyp B- Stabi in eine Betonkonstruktion gemäss Anspruch einzubauen, umeine Wärmebrücke zu vermeiden. Es sei auch nicht er- kennbar, warum der Fachmann den Basycon Flyer 2005 überhaupt be- achten würde. Es gebe für den Fachmann keinen erkennbaren Zusam- menhang zwischen der offenkundigen Vorbenutzung Basycon Spezialtyp B- Stabi und dem Basycon Flyer 2005. 68. Analog zur Aufgabestellungbeim Anspruch gemäss Eventualantrag bei Klagepatent EP 556 ist auch hier die Aufgabe ausgehend von den Unter- scheidungsmerkmalen ohne auf die tatsächliche Lösung zu schielen als das Bereitstellen einer alternativen Einsatzmöglichkeit für das Anschlus- selement Basycon Spezialtyp B-Stabizu definieren. Die technische Dokumentation zur offenkundigen Vorbenutzung spricht von einem Brüstungsanschluss, und es handelt sich gemäss der Rech- nung Nr. 21631 vom 24. Juli 2006, die keinem Vertraulichkeitsvorbehalt untersteht,um einen Spezialtyp aus der Produktserie«Basycon». Unter den Umständen hatte der Fachmann eine konkrete Veranlassung, Unter- lagen zu dieser Produktreihe heranzuziehen, und derBasycon Flyer 2005 betrifft genau diese Produkte. Im Basycon Flyer 2005werden prominent und für typgleicheAnschlus- selemente mit U- förmiger Struktur der Armierungseisen auf der einen Sei- te und zwei geraden Stäben mit freien auseinanderliegenden Enden auf der anderen Seite, wie im Rahmen der offenkundigen Vorbenutzung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, Möglichkeiten für den vertikalen Ein- bau detailliert beschrieben, so auf Seite 3 oben allgemein für B-Stabi- Elemente (siehe nachstehende Abbildung 13). Aus den Abbildungen auf S. 3 oben links des Basycon Flyer 2005 und den zugehörigen Beschrif- tungen entnimmt der Fachmann, dass die BasyconB- Stabi Anschlus- selemente für den Einbau zwischen einer Betonwand und einer Decke als Wandfuss oderWandkopf geeignet sind und zwar insbesondere auch, wenn es sich bei der Betonwand um eine Tragwand mit entsprechend hohen Lasten handelt.Er würde naheliegenderweise annehmen, dass dies auch für den offenkundig vorbenutzten Basycon Spezialtyp B- Stabi gilt.
O2020_017 Seite 78 Abbildung 13: Basycon Flyer 2005(S. 3 oben) Entsprechend beruhtder Gegenstand des Anspruchs 1 von Klagepatent EP 557 gemäss Eventualantragnicht auf erfinderischer Tätigkeit. Erfinderische Tätigkeit des Anspruchs 1 von EP 557 gemäss Sub- eventualantrag ausgehend von Basycon Spezialtyp B-Stabi 69. Die Beklagte macht auch mangelnde erfinderische Tätigkeit ausgehend von der offenkundigen Vorbenutzung Basycon Spezialtyp B-Stabi im Zu- sammenhang mit dem Anspruch 1 gemäss Subeventualantrag geltend. Gegenüber dem Anspruch gemäss Eventualantrag komme nur das neue Merkmal M29 hinzu, gemäss dem anmindestens einem stirnflächigen Ende des mindestens einen Druckelements mindestens ein Druckverteil- element als horizontale Pressungsfläche ausgebildet ist. Dieses Merkmal habe die Wirkung, aufgrund seiner grösseren Auflagefläche zur besseren Verteilung der sich zwischen den verbundenen Bauteilen ausbildenden Druckkräfte beizutragen. Sie verweist dann im Zusammenhang mit dem Unterscheidungsmerkmal des Druckverteilelements auf den Basycon Flyer 2005 und die entsprechenden Ausführungen, mithin auf die mit der Druckplatte verbundenen Druckverteilstäbe . Die Klägerin äussert sich dazu, weshalbdieser Antrag erfinderisch sein soll, nur sehr kurz und führt aus, dass, anders als von der Beklagten be- hauptet,der Fachmann keinen Anlass gehabt habe, den Basycon Flyer 2005 hinzuzuziehen, und der Basycon Flyer 2005 ohnehin keine Druck- verteilelemente offenbare.
O2020_017 Seite 79 70. Wie vorne im Zusammenhang mit der Diskussion der Neuheit des Ge- genstands von Anspruch 1 der EP 556 dargelegt, offenbart der Basycon Flyer 2005 Druckverteilelemente in Form vonquer zur Platte(Druckele- ment)verlaufenden an der Plattebefestigten kurzen Stäben (siehe Abbil- dung 8). Damit sinddiese quer zur Platte (Druckelement)verlaufenden an der Plattebefestigten Metallstäbeein Druckverteilelement als horizontale Pressungsfläche im Sinne von Merkmal M29, zumal im Anspruch nicht spezifiziert wird, dass die Pressungsflächeeine bestimmteminimale Grösse aufweisen muss. Wenn der Fachmann entsprechend, wie vorstehenddargelegt, nahelie- gend ausgehend von der offenkundigen Vorbenutzung Basycon Spezial- typ B- Stabi den Basycon Flyer 2005 hinzuzieht, erkennt er nicht nur, dass das Bauteil gemäss der offenkundigen Vorbenutzung vertikal eingebaut werden kann (vgl. E. 49), sondern auch naheliegend, dass ein solches Bauteil zusätzlich an der Platte (Druckelement)ein Druckverteilelement aufweisen kann. Weil dem Fachmann aus seinem allgemeinen Fachwissen bewusst ist, dass gerade bei einer vertikalen Einbauweise die Druckkräfte gegebe- nenfalls gross sein können– worauf er in der Abbildung auf S. 3 oben links im Basycon Flyer 2005 ausdrücklich aufmerksam gemacht wird («Tragwand Beton, hohe Lasten») –, wird er, wenn er sich vor die Aufga- be gestellt sieht, eine Auflagefläche zur besseren Verteilung der sich zwi- schen den verbundenen Bauteilen über das Druckelement ausbildenden Druckkräfte bereit zu stellen, auch konkret veranlasst sein, ein solches Druckverteilelement nach Merkmal M29 vorzusehen, nämlich in Form der quer zur Druckplatte verlaufenden an der Druckplatte befestigten Metall- stäbegemäss der Ausführungsform ausdem Basycon Flyer 2005. Die Klägerin zeigt auch nicht auf, dass mit dem Merkmal M29, zumal für die Pressungsfläche wie gesagtkeine Grösse spezifiziert wird, eine be- stimmte unerwartete technische Wirkung verbunden ist. Angesichts des- sen könnte die Aufgabe sogar als Bereitstellung einer Alternative formu- liert werden, und dann ist die Anordnung eines solchen Druckverteile- relements auf jeden Fall naheliegend, denn diese Option wirdim Basycon Flyer 2005 ausdrücklich offenbart.
O2020_017 Seite 80 Damit beruhtauch der Gegenstand des Anspruchs 1 des Klagepatents EP557 gemäss Subeventualantragnicht auf erfinderischer Tätigkeit. Zusammenfassung zur Rechtsbeständigkeit 71. Der erteilte Anspruch 1 des Klagepatents EP556 ist mangels Neuheit nicht rechtsbeständig. Hingegen ist der gemäss Eventualantrag einge- schränkte Anspruch 1 des Klagepatents EP556 neu und erfinderisch. Der erteilte Anspruch 1 des Klagepatents EP557 ist ebenfalls nicht neu, die gemäss Eventual- und Subeventualantrag eingeschränkten Ansprüche des Klagepatents EP557 beruhen nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Verletzung 72. Die Klägerin macht geltend, dass die Beklagte durch das Anbieten etc. der Basycon Normalkraftanschlüsse der Typen N, UZ und «Seismolock» den Anspruch 1 des Klagepatents EP 556 gemäss Eventualantrag verlet- ze. Abbildung 14: Schematische Darstellung der Basycon Normalkraftanschlüsse Typen N und UZ, aus dem Katalog «BASYCON Heft 4 - Wärmedämmende Bauteilanschlüsse - Normalkraftanschlüsse-Ausgabe 2019 CH» (S. 2 unten) In der Klageantwort bestreitet die Beklagte die Verletzung nur mit dem Argument, die Rechtsbegehren seien unbestimmt, weshalb sich eine Ver- letzung gar nicht überprüfen lasse. Wie vorne, E. 13, dargelegt, sind die Rechtsbegehren ausreichend be- stimmt und eine Verletzung lässt sich durch bloss tatsächliche Kontrolle
O2020_017 Seite 81 überprüfen. Zudem macht die Beklagtesinngemäss ein Mitbenützungs- recht geltend. In der Duplik bestreitet die Beklagte eine Verwirklichung des Merkmals M17 des Anspruchs des Klagepatents EP556, gemäss dem das mindes- tens eine Druckelement mit dem mindestens einen Querkraft übertragen- des Element kraftschlüssigverbunden ist. Bei den angegriffenen Ausfüh- rungsformen seien die Armierungsstäbe(Querkraft übertragende Elemen- te)mit der dazwischen angeordneten Platte (Druckelement) verschweisst; Schweissen sei eine stoffschlüssige, keine kraftschlüssige Verbindung. Wie vorne, in E. 31, dargelegt, umfasst der Begriff «kraftschlüssige Ver- bindung» i.S.d. Anspruchs jede Verbindung, die geeignet ist, die auftre- tenden Kräfte zu übertragen, unabhängig davon, ob es sich um eine im technischen Sinne kraft-, form- oder stoffschlüssige Verbindung handelt. Entsprechend verwirklichen die angegriffenen Ausführungsformen Basycon Normalkraftanschlüsse der Typen N, UZ und «Seismolock» alle Merkmale des erteilten Anspruchs 1 von Klagepatent EP 556. 73. Wer durch eine der in Art. 66 PatG genannten Handlungen bedroht oder in seinen Rechten verletzt ist, kann auf Unterlassung oder auf Beseiti- gung des rechtswidrigen Zustandes klagen(Art. 72 Abs. 1 PatG). Gemäss Art. 66 PatG kann zivil- und strafrechtlich zur Verantwortung ge- zogen werden, wer die patentierte Erfindung widerrechtlich benützt (lit. a) oderwer zu einer widerrechtlichen Benützung anstiftet, bei ihr mitwirkt, ih- re Begehung begünstigt oder erleichtert (lit.d). Die so genannten «Teil- nahmehandlungen» nach Art. 66 lit. d PatG sind dabei nach schweizeri- schem Recht akzessorischer Natur, d.h. sie setzen eine widerrechtliche Haupttat voraus, wobei für einen Unterlassungsanspruch gegen den Te il- nehmer genügt, dass eine unmittelbare Patentverletzung droht. 61 Te ilnahmehandlungen sind namentlich gegeben, wenn an sich patentfreie Erzeugnisse ausdrücklich zur Verwendung für den patentierten Zweck angepriesen werden. 62 Geht es um das Anbieten oder Inverkehrbringen spezieller, d.h. nicht allgemein im Handel erhältlicher Waren oder Vorrich- tungen, ist eine Te ilnahme im Sinne von Art. 66 lit. d PatG nur unter zwei Voraussetzungen zu bejahen. Einerseits folgt aus dem Begriff der Ak-
61 BGE 129 III 588 E. 4.1 – «Schiffchenstickmaschine». 62 BGE 129 III 588 E. 4.1 – «Schiffchenstickmaschine».
O2020_017 Seite 82 zessorietät der Te ilnahme, dass der Abnehmer die Vorrichtung patentver- letzend einsetzen oder einzusetzen beabsichtigen muss, anderseits macht der Anbieter oder Lieferer sich zivilrechtlich nur verantwortlich, wenn er weiss oder wissen muss, dass die von ihm angebotenen oder gelieferten Mittel geeignet und vom Empfänger des Angebots oder der Lieferung dazu bestimmt sind, für die Benützung der geschützten Erfin- dung verwendet zu werden. 63 74. Anspruch 1 des Klagepatents EP556 gemäss Eventualantrag verlangt zusätzlich zum erteilten Anspruch 1 eine Betonkonstruktion mit einem ersten gegossenen Bauteil und einem zweiten gegossenen Bauteil (M11a), wobei das erste gegossene Bauteil ausgesucht ist aus der Liste umfassend eine Betonbodenplatte und eine Betondeckenplatte (M12a) und das zweite gegossene Bauteil eine Betonwand ist (M13), wobei die beiden gegossenen Bauteile mit dem dazwischen positionierten Druck- kraft übertragenden Anschlusselement geschichtet übereinander gelegen sind (M13a). D.h., während der erteilte Anspruch auf ein Anschlussele- ment als solches gerichtet ist, ist der Anspruch gemäss Eventualantrag auf eine Betonkonstruktion mit einem Anschlusselement gerichtet. Es ist unstrittig, dass die Beklagte keine Betonkonstruktionen herstellt oder an- bietet, sondern nur Anschlusselemente, die in Betonkonstruktionen ein- gebaut werden können. Die Klägerin argumentiert, die Beklagte produziere die angegriffenen Basycon Normalkraftanschlüsse und vertreibe sie an gewerbliche Ab- nehmer in der Schweiz, welche die Normalkraftanschlüsse auf Baustellen vertikal zwischen Betonwand und Betonboden oder -decke in Betonkon- struktionen einbauten und demnach alle Merkmale des Anspruchs ge- mäss Eventualantrag verwirklichten. Die Beklagte biete ihre Normalkraft- anschlüsse ausdrücklich für den vertikalen Einbau an und müsse damit wissen, dass ihre Abnehmer diese so verwenden würden, dass alle Merkmale des Anspruchs gemäss Eventualantrag verwirklicht würden. Die Beklagte qualifiziere deshalb als Te ilnehmerin gemäss Art. 66 lit. d PatG. Die Beklagte hält dagegen, die für die Zwecke des Verfahrens erklärten Einschränkungen der Patentansprüche dürften bei der Beurteilung, ob ei- ne patentverletzende Haupttat vorliege, nicht berücksichtigt werden, denn gegenüber den nicht am Verfahren beteiligten Haupttätern gelte das Pa-
63 BGE 129 III 588 E. 4.1 – «Schiffchenstickmaschine».
O2020_017 Seite 83 tent in der erteilten Fassung, in der es ungültig sei. Zudem bleibe die Klä- gerin jeden Beweis dafür schuldig, dass die Basycon Normalkraftan- schlüsse tatsächlich vertikal eingebaut würden. Die angegriffenen Nor- malkraftanschlüsse könnten auch liegend (horizontal)– und damit in nicht patentverletzender Weise– eingebaut werden. Die Beklagte wisse nicht, wie ihre Abnehmer die Normalkraftanschlüsse einbauten, und nachge- wiesen sei ein vertikaler Einbau nicht. 75. Das Argument der Beklagten, gegenüber dem nicht am Verfahren betei- ligten Haupttäter gelte das Klagepatent EP 556 in der erteilten Fassung – womit es ungültig ist und nicht verletzt werden kann – überzeugt nicht. Um den Te ilnehmer nach Art. 66 lit. d PatG zur Verantwortung zu ziehen genügt es, wenn der Haupttäter zur Verantwortung gezogen werden könnte. 64 Die Klägerin könnte jederzeit gegen einen Bauunternehmer vorgehen, der Basycon Normalkraftanschlüsse vertikal zwischen Beton- wand und Betonboden einbaut und entsprechend den gemäss Eventu- alantrag eingeschränkten Anspruch verletzt. Soweit der Bauunternehmer behauptet, der erteilte Anspruch des Klagepatents EP 556 sei ungültig, kann die Klägerin den Anspruch auch in dem Verfahren gegen den Bau- unternehmer (Haupttäter) gleich wie im vorliegenden Verfahren ein- schränken. Soweit derBauunternehmer nicht neue Argumente vorbringt, die zu einer anderen Beurteilung führen, würde die Klage gegen den Bauunternehmer gutgeheissen. Die theoretische Möglichkeit, dass ande- re Verletzer andere Argumentegegen den Rechtsbestand des Klagepa- tents, z.B. anderen Stand der Te chnik, vorbringen, lässt sich nie aus- schliessen und führt nicht dazu, dass keine Haupttat droht. Die Beklagte preist ihre Normalkraftanschlüsse ausdrücklich für einen i.S.d. Eventualantrags eingeschränkten Anspruch des Klagepatents EP556 patentverletzenden Einsatz an. Für die Normalkraftanschlüsse der Typen N und UZ ergibt sich dies aus S. 3 des Katalogs «BASYCON Heft 4 – Wärmedämmende Bauteilanschlüsse – Normalkraftanschlüsse- Ausgabe 2019 CH»(«Katalog Basycon 2019») und der zugehörigen Beschreibung (so wird auf S. 5 ausdrücklich gesagt, dass sich die An- schlusselemente für «Beton C25/30 bis C50/60» eignen). Die Einbaulage ist auch aus S. 4 des Katalogs Basycon 2019 ersichtlich (nachstehende Abbildung 16).
64 SHK PatG-HESS-BLUMER/BAECHLER, Art. 66 N 24.
O2020_017 Seite 84 Abbildung 15: Ausschnitt aus dem Katalog Basycon 2019, S. 3 oben Beim Typ «Seismolock» handelt es sich um eine spezielle Ausführungs- form des Anschlusselements Typ N, die für erdbebengefährdete Bauten geeignet ist. Gemäss der Beklagten handelt es sich bei «Seismolock» um eine Zusatzeigenschaft der Normalkraftanschlüsse Typ N, die «zu keiner unterschiedlichen Betrachtung unter dem Gesichtspunkt einer angebli- chen Verletzung führt». Das ist in der Ta t so. Insbesondere beziehen sich die Ausführungen zur Einbaulage im Katalog Basycon 2019 ersichtlich nicht nur auf den Typ N, sondern auch auf den Typ «Seismolock», oder gemäss Te rminologie der Beklagten auf den «Typ N mit Seismolock». Abbildung 16: Ausschnitt aus dem Katalog Basycon 2019, S. 4 oben Wegen der ausdrücklichen Anpreisung der Normalkraftanschlüsse der Typen N, «N mit Seismolock» und UZ zum vertikalen Einbau zwischen Betonwand und Betondecke oder -boden droht auf jeden Fall eine wider-
O2020_017 Seite 85 rechtliche Haupttat, da anzunehmen ist, dass die gewerblichen Abnehmer der Anschlusselemente diese bestimmungsgemäss verwenden werden. Damit erübrigt sich die Diskussion darüber, ob die Klägerin eine konkrete Haupttat nachgewiesen hat. Die Klägerin behauptet, auf einer Baustelle in Adelboden, Kanton Bern, seien2019 Anschlusselemente der Typen NPS-18 und NL-18«vertikal» zwischen Betonboden und -wand eingebaut worden. Gemäss der Beklagten befand sich die Baustelle, wo die fragli- chen Anschlusselemente eingebaut wurden, nicht in Adelboden, sondern in Herrenschwanden, ebenfalls Kanton Bern. Erst anlässlich der Haupt- verhandlung, und damit nach Aktenschluss, bestreitet sie ausdrücklich, dass eine Haupttat durch eine Drittperson nachgewiesen worden sei. Damit ist zumindest eine Haupttat durch einen Dritten, sei sie nunin Adelboden oder Herrenschwanden erfolgt, unstrittig, allerdings wie er- wähnt für den Ausgang des Verfahrens irrelevant. Abbildung 17: Fotografie aus Klagebeilage 20, angeblich ein teilweise eingebautes Anschlusselement des Typs NL 18 zeigend 76. Damit ist der Beklagten, in teilweiser Gutheissung des Eventualbegeh- rens 1 gemäss Replik, zu verbieten, an Verletzungshandlungen Dritter teilzunehmen, namentlich, indem sie die von ihr hergestellten Anschlus- selemente der Typen N, «N mitSeismolock» und UZals für den «vertika- len» Einbau geeignet anpreist.
O2020_017 Seite 86 Hingegen ist auf das Eventualbegehren 1 insoweit nicht einzutreten, als es auf die Herstellung, das Angebot und den Verkauf patentverletzender Ausführungsformen gerichtet ist, denn dieKlägerin behauptetnicht, dass die Beklagte selbst Betonkonstruktionen herstellt, anbietet oder verkauft, die alle Merkmale des eingeschränkten Anspruchs gemäss Eventualan- trag verwirklichen;noch behauptet sie, dass solche direkten Verletzungs- handlungen durch die Beklagte drohen. Damit fehlt es an einem Rechts- schutzinteresse an einem dahingehenden Verbot. Mitbenützungsrecht 77. Das Patent kann demjenigen nicht entgegengehalten werden, der bereits vor dem Anmelde- oder Prioritätsdatum die Erfindung im guten Glauben im Inland gewerbsmässig benützt oder besondere Anstalten dazu getrof- fen hat (Art. 35 Abs. 1 PatG). Das Mitbenützungsrecht entsteht, wenn der Verletzer vor dem Stichtag (Anmelde- oder Prioritätsdatum) im Inland ei- ne nach Art. 8 PatG dem Patentinhaber vorbehaltene Handlung vorge- nommen oder besondere Anstalten dazu getroffen hat. 65 Das Mitbenüt- zungsrecht wirdals unentgeltliche gesetzliche Lizenz bezeichnet. 66 Es entsteht im Zeitpunkt der Erteilung des Patents von Gesetzes wegen. 67 Als Einwendungist es bei entsprechendem Sachverhaltsvortrag vom Ge- richt von Amtes wegen zu berücksichtigen. 68 78. Die Beklagte hat bereits 2005 ein Anschlusselement, dasalle Merkmale des erteilten Anspruchs 1 des Klagepatents EP 556 verwirklicht, angebo- ten (vorne, E. 49). Sie hat dieses Anschlusselement auch zum «vertika- len» Einbau zwischen einer Betondecke und einer Tragwand aus Beton angepriesen (Basycon Flyer 2005, S. 3). Dass die Beklagte diese An- schlusselemente auch hergestellt hat, scheint unstrittig; die Klägerin be- streitet nur, dass die Anschlusselemente bereits vor dem Stichtag zum vertikalen Einbau bestimmt und geeignet waren.Ebenfalls unstrittig ist, dass die Verletzungshandlungen im Inland stattgefunden haben.
65 SHK PatG-GASSER, Art. 35 N 18. 66 HEINRICH, PatG/EPÜ, 3. Aufl. Bern 2018, Art. 35 N 2; SHK PatG-GASSER, Art. 35 N 2. 67 CALAME, Schranken des Rechts aus dem Patent, in: von Büren / David (Hrsg.), Patentrecht und Know-how (SIWR IV), Basel 2006, 401ff., 484; STIEGER, in: Bertschinger/Münch/Geiser (Hrsg.), Schweizerisches und europäisches Patentrecht, Basel 2002, Rz. 12.249 f. 68 SHK PatG-GASSER, Art. 35 N 36.
O2020_017 Seite 87 Abbildung 18: Vorbenutztes Basycon Anschlusselement mit Druckverteilstab(aus Basycon Flyer 2005). Im Unterschied zu den angegriffenen Ausführungsformen weisen die vor- benutzten NormalkraftanschlüsseDruckverteilelemente in der Form von Druckstäbenauf, während die angegriffenen Ausführungsformen Druck- plattenverwenden (vgl. die Abbildungen 18 und 19; für den Normalkraft- anschluss Typ UZ ergibt sich die Verwendung von Druckverteilplatten aus dem Katalog Basycon 2019, S. 5: «Krafteinleitung durch Lastverteilung auf mehrere Druckverteilplatten»). Abbildung 19: Basycon Normalkraftanschluss Typ N mit Druckverteilplatte(roter Pfeil durch die Klägerin eingefügt)
O2020_017 Seite 88 Damit ist festzustellen, dass die Beklagte ein Mitbenützungsrecht am Klagepatent EP556 erworben hat. 79. Wer sich auf das Mitbenützungsrecht berufen kann, darf nach Art. 35 Abs.2 PatG «die Erfindung zu seinen Geschäftszwecken benützen». Werden Erzeugnisse hergestellt, dürfen diese nach herrschender Lehre nicht nur weiterhin hergestellt, sondern auch angebotenund in Verkehr gebracht werden. 69 Die in der Lehre umstrittene Frage, ob ein blosses Anbieten oder Verkaufen später auch zum Herstellen berechtigt, 70 braucht vorliegend mangels Ausgangsrelevanz nicht entschieden zu werden. Mengenmässig ist das Mitbenützungsrecht nicht auf den vor dem Stich- tag erzielten Umsatz beschränkt, wie sich aus dem Gesetzestext ergibt. Da das Mitbenützungsrecht bereits entsteht, wenn besondere Anstalten zur Benützung der Erfindung getroffen wurden, kann sich das Recht nicht auf bereits erzielte Umsätze beschränken. 71 80. Die Beklagte hat damit das Recht, Normalkraftanschlüsse der Art, wie sie sie bereits vor dem Prioritätsdatum der Klagepatente (19. November 2010) in der Schweiz hergestellt und angeboten hat, d.h. mit Druckver- teilstäben als Druckverteilelementen, auch weiterhin herzustellen und zu vertreiben, und zwar ohne dass dieses Recht mengenmässig auf die bis- her jährlich verkauften Stückzahlen beschränkt wäre. Die Beklagte hat ebenfalls das Recht, diese Normalkraftanschlüsse zum «vertikalen» Ein- bau zwischen einer Betondecke und einer Tragwand aus Beton anzuprei- sen, wie sie dies ebenfalls bereits vor dem Prioritätsdatum gemacht hat (siehe Basycon Flyer 2005, S. 3). Verpflichtung der Abnehmer zur patentfreien Verwendung 81. Aus dem Unterlassungsanspruch gemäss Art. 72 PatG folgt der An- spruch, dass die Beklagte alle geeigneten und erforderlichen Massnah- men trifft, um drohende Verletzungen zu verhindern. 82. In ihrem Rechtsbegehren Nr. 3 gemäss Replik verlangt die Klägerin, die
69 STIEGER, a.a.O., Rz. 12.254; CALAME, a.a.O., S. 485. 70 Vgl. STIEGER, a.a.O., Rz. 12.254 und SHK PatG-GASSER, Art. 35 N 42 m.w.H. 71 STIEGER, a.a.O., Rz. 12.257; SHK PatG-GASSER, Art. 35 N 39 m.w.H.
O2020_017 Seite 89 Beklagte sei zu verpflichten, Abnehmer von Normalkraftanschlüssen ge- mäss den Rechtsbegehren 1, 1 bis , 1 bisbis sowie 2, 2 bis und 2 bisbis zu ver- pflichten, diese nicht als Te il der Betonkonstruktion mit der Betondecke oder dem Betonboden und mit der Betonwand einzubauen, wobei die Be- tondecke oder der Betonboden und die Betonwand mit dem dazwischen positionierten Anschlusselement geschichtet übereinandergelegen sind. Solange die Normalkraftanschlüsse der Typen N, «N mit Seismolock» und UZ angeboten und in den Verkehr gebracht werden, besteht die Ge- fahr, dass diese patentverletzend «vertikal» eingebaut werden. Insofern hat die Klägerin Anspruch darauf, dass die Beklagte alles in ihrer Macht Stehende unternimmt, dass diese Normalkraftanschlüsse nicht patentver- letzend eingesetzt werden kann. Der Klägerin fehlt allerdings ein Rechtsschutzinteresse daran, dass sich Dritte gegenüber der Beklagten verpflichten, die Normalkraftanschlüsse der Typen N, «N mit Seismolock» und UZ nicht in patentverletzender Weise einzusetzen. Eine entsprechende Verpflichtung Dritter gegenüber der Beklagten kann sich nur aus Vertrag ergeben(vgl. Art.1 Abs. 1 OR). Die Rechte aus diesem Vertrag kann nur die Beklagte als Vertragspartei durchsetzen. Falls die Beklagte den ihr aus dem Vertrag mit einem Ab- nehmer zustehenden Unterlassungsanspruch nicht durchsetzt, steht die Klägerin nicht besser da, als wenn der Dritte bloss zur patentfreien Ver- wendung der Normalkraftanschlüsse aufgefordert worden wäre (gleich nachstehend). Warnhinweis zur patentverletzenden Verwendung 83. In ihrem Rechtsbegehren Nr. 4 gemäss Replik verlangt die Klägerin, die Beklagte sei zu verpflichten, dieNormalkraftanschlüsse gemäss den Rechtsbegehren 1, 1 bis , 1 bisbis sowie 2, 2 bis und 2 bisbis nur in den Verkehr zu bringen, wenn dies mit einem schriftlichen Warnhinweis erfolgt, dass die Normalkraftanschlüsse nur mit Zustimmung der Klägerin als Te il der Be- tonkonstruktion mit der Betondecke oder dem Betonboden und mit der Betonwand eingebaut werden dürfen, wobei die Betondecke oder der Be- tonboden und die Betonwand mit dem dazwischen positionierten An- schlusselement geschichtet übereinandergelegen sind. Der Warnhinweis gemäss Rechtsbegehren Nr. 4 ist grundsätzlich geeig- net, die Gefahr des patentverletzenden Einsatzes der Normalkraftan-
O2020_017 Seite 90 schlüsse der Typen N, «N mit Seismolock» und UZ zu verringern, auch wenn natürlichnicht ausgeschlossen ist, dass die Normalkraftanschlüsse trotz des Warnhinweises patentverletzend eingesetzt werden. Dass eine Massnahme nicht zu 100% erfolgreich sein wird, macht sie nicht unge- eignet. Die Massnahme ist auch erforderlich, da es im Wesentlichen zwei Mög- lichkeiten gibt, die besagten Normalkraftanschlüsse in eine Betonkon- struktion einzubauen, nämlich «vertikal» (patentverletzend) und «horizon- tal» (patentfrei). Damit besteht ohne einen entsprechenden Warnhinweis die erhebliche Gefahr, dass ein wesentlicher Te il der verkauften Waren patentverletzend eingesetzt wird. Die Massnahme erscheint weiter auch verhältnismässig, da es der Be- klagten weiterhin erlaubt ist, ihre Normalkraftanschlüsse der Typen N, «N mit Seismolock» und UZ in den Verkehr zu bringen, soweit dies zum pa- tentfreien Einsatz geschieht. Rechtsbegehren Nr. 4 gemäss Replik ist entsprechend gutzuheissen. Rückruf bzw. Hinweis auf patentfreie Verwendung 84. Gemäss Art.72 Abs. 1 PatG kann,wer durch eine der in Art.66 PatG ge- nannten Handlungen bedroht oder in seinen Rechten verletzt ist, auf Un- terlassung oder auf Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes klagen. Aus dem Beseitigungsanspruch folgt nach der Rechtsprechung ein An- spruch auf Rückruf bereits an Wiederverkäufer ausgelieferter Ware. 72 85. In ihrem Rechtsbegehren Nr. 5 gemäss Replik verlangt die Klägerin, die Beklagte sei zu verpflichten, bereits an gewerbliche Anwender verkaufte Normalkraftanschlüsse gemäss den Rechtsbegehren Nr. 1, 1 bis , 1 bisbis so- wie 2, 2 bis und 2 bisbis , welche diese zum Einbau in eine Betonkonstruktion erworben haben, zurückzurufen. Rechtsbegehren Nr. 1 bis , das sich auf das Klagepatent EP556 in einge- schränkter Fassung stützt, verlangt unter anderem, dass der Normal-
72 BPatGer, Teilurteil O2019_012 vom 30. August 2021, E. 62 m.w.H. – «Sägeblätter».
O2020_017 Seite 91 kraftanschluss Te il der Betonkonstruktion mit der Betondecke oder dem Betonboden und mit der Betonwand ist. Wie bereits mehrfach erwähnt, sind die von der Beklagten angebotenen und verkauften Normalkraftan- schlüsse nicht Te il einer Betonkonstruktion und sie lassen sich von den gewerblichen Abnehmern auch patentfrei «horizontal» in eine Betonkon- struktion einbauen. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte Normalkraftanschlüsse zurückruft, die patentfrei eingesetzt wer- den können. RechtsbegehrenNr. 5 ist daher abzuweisen. Hingegen hat die Klägerin einen Anspruch darauf, dass die Beklagte alles unternimmt, dass die bereits ausgelieferten Normalkraftanschlüsse nicht in einer patentverletzenden Weise verwendet werden. Rechtsbegehren Nr. 5 bis , mit dem die Klägerin eventualiter zu Rechtsbegehren Nr. 5 ver- langt, die Beklagte sei zu verpflichten, ihre gewerblichen Abnehmer schriftlich darauf hinzuweisen, dass die gelieferten Normalkraftanschlüs- se nicht als Te il der Betonkonstruktion mit der Betondecke oder dem Be- tonboden und mit der Betonwand eingebaut werden dürfen, wobei die Be- tondecke oder der Betonboden und die Betonwand mit dem dazwischen positionierten Anschlusselement geschichtet übereinander gelegen sind, ist daher gutzuheissen. Auskunft- und Rechnungslegung 86. Gemäss Art.66 lit. b PatG kann zivil- und strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wer sich weigert, der zuständigen Behörde Herkunft und Menge der in seinem Besitz befindlichen Erzeugnisse, die wider- rechtlich hergestellt oder in Verkehr gebracht worden sind, anzugeben und Adressaten sowie Ausmass einer Weitergabe an gewerbliche Ab- nehmer zu nennen. Nach derRechtsprechung des Bundespatentgerichts bildet Art. 66 lit. b PatG die materiell-rechtliche Grundlage für den Aus- kunfts- und Rechnungslegungsanspruch auch wenn es umInformationen geht, die der Bezifferung der finanziellen Forderungen des Patentinha- bers dienen. 73 Trotz Kritik in der Lehre 74 hält das Bundespatentgericht vor
73 BPatGer, Urteil O2012_008 vom 25. August 2015, E. 5.4 – «elektrostatische Pulversprühpistole». 74 BAECHLER, Die Stufenklage, sic! 2017, S. 1 ff., S. 9.
O2020_017 Seite 92 allem aus prozessökonomischen Gründen an dieser Rechtsprechung fest. 75 87. Mit ihrem Rechtsbegehren Nr. 6 gemäss Replik verlangt die Klägerin, die Beklagte sei zu verpflichten, «detailliert Rechnung zu legen und Auskunft darüber zu erteilen, wie viele Normalkraftanschlüsse gemäss den Rechtsbegehren 1, 1 bis , 1 bisbis sowie 2, 2 bis und 2 bisbis sie zwischen dem 23.Mai 2012 und dem Zeitpunkt der Rechtskraft des zu erlassenden Te il- urteils angeboten und/oder verkauft hat». Soweit diese Normalkraftanschlüsse zum Einbau in eineBetonkonstrukti- on zwischenBetondecke oder Betonboden und Betonwand angepriesen werden, wobei die Betondecke oder der Betonboden und die Betonwand mit dem dazwischen positionierten Anschlusselement geschichtet überei- nandergelegen sind, werden sie widerrechtlich in den Verkehr gebracht, und zwar unbeschadet davon, ob sie tatsächlich in patentverletzender Weise eingesetzt werden. Die Beklagte ist daher zu verpflichten, über sämtlicheseit dem 23. Mai 2012 verkauften Normalkraftanschlüsse der Typen N, «N mit Seismolock» und UZ mit Druckverteilplatten als Druck- verteilelemente Auskunft zu erstatten. Soweit die Beklagte geltend macht, sie sei für diese Verkäufe nicht schadenersatzpflichtig, weil die Normal- kraftanschlüsse nicht in patentverletzender Weise eingebaut worden sei- en, kann sie den entsprechenden Nachweis im zweiten Te il der Stufen- klage erbringen. Nicht zu folgen ist der Klägerin, soweit sie verlangt, die Beklagte habe darüber Auskunft zu erteilen, wie viele Normalkraftanschlüsse sie ange- botenhabe. Mit dem blossen Angebot wird noch nichts in den Verkehr gebracht. Bei einem Angebot, das sich an eine unbestimmte Vielzahl von Adressaten richtet, bleibt auch unklar, wie die Beklagte sollte beziffern können, wie viele Normalkraftanschlüsse sie durch ein solches Angebot angeboten hat. Im entsprechenden Umfangist Rechtsbegehren Nr. 6 da- her abzuweisen. 88. Der Umfang des Auskunfts-und Rechnungslegungsanspruchs ergibt sich aus seinem Zweck. Grundsätzlich trägt der Patentinhaber die Beweislast
75 BPatGer, Urteil O2016_009 vom 18. Dezember 2018, E. 56 – «Durchflussmessfühler I»; BPatGer, TeilurteilO2019_012 vom 30. August 2021, E. 56 – «Sägeblätter».
O2020_017 Seite 93 für den erlittenen Schaden (entgangenen Gewinn) oder den vom Verlet- zer durch den Eingriff in das Schutzrecht erzielten Bruttogewinn. 76 Weil der Patentinhaber aber keinen Zugang zu den Informationen hat, die ihm die Bezifferung des mit dem patentverletzenden Produkt erzielten Brutto- umsatzes erlauben würden, ist der Verletzer in diesem Umfang aus- kunfts- und rechenschaftspflichtig. Für die abzugsfähigen Kosten ist jedoch der Verletzer behauptungs- und beweispflichtig. 77 Eine Schätzung nach Art. 42 Abs. 2 OR kommt zwar sowohl für den Bruttoumsatz wie die abzugsfähigen Kosten in Frage; 78 vermag der Verletzer aber behauptete Gestehungskosten mangels einer gehörig geführten Buchhaltung nicht zu beweisen, so verbleibt kein Raum für eine Schätzung. 79 Dies bedeutet, dass die Beklagte nur soweit zur Auskunft verpflichtet werden kann, als die Auskünfte (und Unterlagen) geeignet sind, den von ihr mit den patentverletzenden Produkten erzielten Bruttoumsatz zu bezif- fern. 80 Das in der Replik angepasste Auskunfts- und Rechnungslegungs- begehren der Klägerin trägt dem Rechnung. Die Beklagte wird jedoch be- reits jetzt darauf aufmerksam gemacht, dass sie, wenn sie geltend macht, dass vom Bruttoumsatz abzugsfähige Kosten abzuziehen seien, sie dies zusammen mit der Rechnungslegung behaupten und begründen muss. Vollstreckungsmassnahmen 89. Gemäss Art.343 Abs. 1 ZPO kann eine Verpflichtung zum Tun, Unterlas- sen oder Dulden durch indirekten Zwang (Ordnungsbusse, Bestrafung nach Art.292 StGB)vollstreckt werden. Auf Antrag der obsiegenden Par- tei kann bereits das erkennende Gericht Vollstreckungsmassnahmen an- ordnen (Art.236 Abs.3 ZPO). Die Bestrafung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art.292 StGB) und das Ordnungsgeld nach Art.343 Abs. 1 lit. b und c ZPO können nach h.L. verbunden werden, eine Verbindung wird aber
76 BGE 134 II 306 E. 4.1.2 – «Resonanzetikette II». 77 BGE 134 III 306 E. 4. 78 BGE 134 III 306 E. 4.1.2; BGE 143 III 297 E. 8. 79 BGE 134II 306 E. 4.3; KGer ZG, Urteil A3 200839 vom 29. Mai 2008, E. 3.3 – «Resonanzetikette III», in: sic! 2009, 39 ff. 80 BPatGer, Teilurteil O2016_009 vom 18. Dezember 2018, E. 58 – «Durchflussmessfühler».
O2020_017 Seite 94 wegen der Rechtsklarheit «nicht empfohlen». 81 Die Ordnungsbusse nach Art.343 Abs.1 lit. b und c ZPO kann als Zwangsgeld auch gegen juristi- sche Personen verhängt werden, während sich die Ungehorsamkeitsstra- fe nach Art.292 StGB nur an natürliche Personen richtet. 82 90. Vorliegend hat die Klägerin beantragt, die Verpflichtungen zum Tun und Unterlassen gemäss den Rechtsbegehren Nr. 1 bis , 4, 5 bis und 6 mit der Androhung von Ordnungsbusse gegenüber der Beklagten und Ungehor- samkeitsstrafe gegen deren Organe zu verbinden. Die Androhung der Vollstreckungsmassnahmen bereits durch das erken- nende Gericht ist sachgerecht, da dadurch ein eventuelles Vollstre- ckungsverfahren beschleunigt wird. Da sich Ordnungsbusse und Unge- horsamkeitsstrafe nicht an die gleichen Personen richten, besteht auch nicht die von der Lehre kritisierte Gefahr der fehlenden Rechtsklarheit. Die Anträge auf Androhung von indirektem Zwang gemäss Rechtsbegeh- ren Nr. 1 bis , 4, 5 bis und 6 sind entsprechend gutzuheissen. Kosten und Entschädigungsfolgen 91. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sinddie Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zu regeln (Art. 106 ZPO). Die Klägerin beziffert den Streitwert mit CHF500’000. Die Beklagte mo- niert, sie könne sich dazu nicht äussern, da jede Begründung dazu fehle. Die Klägerin bemerkt darauf, die CHF 500’000 beruhten auf einer Schät- zung, sie habe keine Kenntnis vom Ausmass der patentverletzenden Handlungen, gehe angesichts der Restlaufzeit der Klagepatente jedoch von einem erheblichen Interesse aus.Für die Beklagte ist auch das keine Begründung. Der Klägerin ist zuzustimmen, dass es schwierig für sie ist, den Streitwert zu beziffern, wenn sie den von der Beklagten mit patentverletzenden Handlungen erzielten Umsatz und Gewinn nicht kennt. Andererseits kann die Beklagte nicht abschätzen, welches Interesse die Klägerin an der
81 STAEHELIN, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl. Zürich 2016, Art. 343 N 18 m.w.H. 82 BSK ZPO-ZINSLI, Art.343 N15, 20.
O2020_017 Seite 95 Durchsetzung der Klagepatente hat, wenn sie Umsatz und Gewinn der Klägerin mit patentgemässen Produkten nicht kennt. Um den Streitwert vernünftig schätzen zu können, braucht es von beiden Parteien substan- ziierte Angaben. Angesichts der Restlaufzeit der Klagepatente von noch rund neun Jahren erscheint der von der Klägerin genannte Streitwert von CHF 500’000 für die Unterlassungs- und Auskunftsbegehren nicht überrissen. Er entspricht einem zusätzlichen jährlichen Gewinn von CHF55’000, den die Klägerin erzielt, wenn die Beklagte Normalkraftanschlüsse mit Druckverteilplatten als Druckverteilelementen nur mit Warnhinweis verkaufen darf, was mut- masslich dazu führt, dass ein Te il der Abnehmer Normalkraftanschlüsse für den entsprechenden Einsatz bei der Klägerin bezieht. Ausgehend von einem Streitwert von CHF500’000und unter Berücksich- tigung der hohen Komplexität der Streitsache ist die Gerichtsgebühr auf CHF40’000 festzusetzen, auch wenn die finanziellen Wiedergutma- chungsansprüche nicht beurteiltwerden (vgl. Art. 1 KR-PatGer). Die Ge- richtskosten sind aus dem Vorschuss der Klägerin zu beziehen; die Be- klagte hat der Klägerin dieKosten zu erstatten (vgl. Art.106 Abs. 1 ZPO). 92. Die Klägerin obsiegt nur teilweise. Erstens wird der Beklagten nur die Mitwirkung an der Patentverletzung Dritter verboten und sie wird ver- pflichtet, einen Warnhinweis zur patentfreien Verwendung der von ihr ver- kauften Normalkraftanschlüsse abzugeben, es ist ihr aber nach wie vor gestattet, Normalkraftanschüsse mit allen Strukturmerkmalen des erteil- ten Anspruchs 1 von Klagepatent EP 556 zu verkaufen. Zweitens hat sie ein Mitbenützungsrecht für die Normalkraftanschlüsse mit Druckverteil- stäben als Druckverteilelemente. Der genaue Prozentsatz des Obsiegens und Unterliegens lässt sich bei diesem Ausgang nicht berechnen. In An- wendung pflichtgemässen Ermessens rechtfertigt es sich, der Beklagten zwei Drittelder Kosten und der Klägerin ein Drittelder Kosten aufzuerle- gen. Die Gerichtsgebühr ist mit dem von der Klägerin geleisteten Kosten- vorschuss zu verrechnen und die Beklagte hat der Klägerin die Kosten im Umfang von zwei Dritteln(CHF26’667) zu ersetzen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Im entsprechend reduzierten Umfang ist die Beklagte entschädigungs- pflichtig. Die Parteientschädigung für die berufsmässige rechtsanwaltliche Vertretung ist auf CHF 40’000 festzusetzen (vgl. Art.5 KR-PatGer);ent-
O2020_017 Seite 96 sprechend hat die Beklagte der Klägerin per Saldo CHF13’ 333.30 zu er- statten. 93. Die Auslagen für die patentanwaltliche Unterstützung im Prozess können praxisgemäss als notwendige Auslagen erstattet werden (Art. 32 PatGG i.V.m. Art. 3 lit. a KR-PatGer; entspricht Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO), aller- dings nur bis zur tatsächlichen Höhe, oder, wenn diese die Entschädi- gung für die berufsmässige anwaltliche Vertretung gemäss Ta rif über- steigt, im Bestreitungsfall «von der Grössenordnung her im Bereich der rechtsanwaltlichen Entschädigung» des Anwalts gemäss KR-PatGer. 83 Für die patentanwaltliche Unterstützungmacht die Klägerin insgesamt CHF146’592.10 (ohne MWST) geltend. Die Beklagte ihrerseits macht CHF149’542 (ohne MWST) für die Unterstützung durch den Patentan- walt geltend und meint dazu, nachdem sie zufälligerweise ungefähr gleich hohe notwendige Kosten geltend mache, erfolge keine Bestreitung. Die Klägerin hat keine Bemerkungen zur Kostenaufstellung der Beklagten. Entsprechend hat die Beklagte der Klägerin zwei Drittelvon CHF146’592.10 (CHF 97’728) und die Klägerin der Beklagten ein Drittel von CHF 149’542 (CHF 49’847.30) zu ersetzen. Nach Verrechnung der gegenseitig geschuldeten Beträge schuldet die Beklagte der Klägerin per Saldo CHF47’ 880.70als Ersatz notwendiger Auslagen. Die Beklagte ist demnach zu verpflichten, der Klägerin eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt CHF61’214(CHF13’ 333.30 plus CHF47’880.70) zu bezahlen. Das Bundespatentgericht erkennt: 1.Es wird festgestellt, dass die Beklagte ein Mitbenützungsrecht am schweizerischen Teil von EP 2 455 556hat. 2.Das Mitbenützungsrecht umfasst das Recht, in der Schweiz und Liechtenstein Normalkraftanschlüsse mit sämtlichen Merkmalen des erteilten Anspruchs1 von EP 2 455 556 herzustellen, anzubieten und
83 BPatGer, Urteil O2016_009 vom 18.Dezember 2018, E. 64 – «Durchflussmessfühler»; Urteil S2018_001 vom 23. Mai 2018, E. 5; Urteil O2015_009 vom 21. März 2018, E. 11.2; Urteil O2012_43 vom 10. Juni 2016, E. 5.5.
O2020_017 Seite 97 in den Verkehr zu bringen, wenn das mindestens eineDruckverteil- element als Druckverteilstabausgebildet ist, und solche Ausfüh- rungsformen dafür anzupreisen, sie als Te il einerBetonkonstruktion mit der Betondecke oder dem Betonboden und mit der Betonwand einzubauen, wobei die Betondecke oder der Betonboden und die Be- tonwand mit dem dazwischen positionierten Anschlusselement ge- schichtet übereinandergelegen sind. 3.In teilweiser Gutheissung von Rechtsbegehren Nr. 1 bis wird der Be- klagten unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1’000 pro Ta g nach Art.343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5’ 000 ge- mäss Art. 343 lit.b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art.292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall verboten, in der Schweiz an Verletzungshandlungen mitzuwirken, die sich auf Nor- malkraftanschlüsse zur Druckkraft übertragenden Verbindung einer Betondecke oder eines Betonbodens mit einer Betonwand einer Be- tonkonstruktion beziehen, wobei die Normalkraftanschlüsse, unter Bezugnahme auf die grafischen Darstellungen im Anhang A, die fol- genden Merkmale aufweisen: a. Der Normalkraftanschluss ist Te il der Betonkonstruktion mit der Betondecke oder dem Betonboden und mit der Betonwand und bildet ein Druckkraft übertragendes Anschlusselement, welches die Betondecke oder den Betonboden mit der Betonwand verbin- det, wobei die Betondecke oder der Betonboden und die Beton- wand mit dem dazwischen positionierten Anschlusselement ge- schichtet übereinandergelegen sind; b. einen durch zwei sich gegenüberliegende Auflageflächen begrenz- ten Isolationskörper i.zur thermischen Trennung der Betondecke oder des Betonbodens von der Betonwand, ii.wobei die erste den Isolationskörper begrenzende Auflagefläche der Betondecke oder dem Betonboden zugewandt ist und iii.die zweite den Isolationskörper begrenzende Auflagefläche der Be- tonwand zugewandt ist; c. wenigstens ein Druckelement in Form einer Platte, die den Isolati- onskörper von dessen erster Auflagefläche bis zu der zweiten Auf- lagefläche durchdringt;
O2020_017 Seite 98 d. wenigstens ein stabförmiges, das Anschlusselement in Richtung von der ersten Auflagefläche des Isolationskörpers zur zweiten Auflagefläche des Isolationskörpers durchgängig durchlaufendes Mittel zur Querkraftübertragung; e. das Druckelement ist mit dem die Querkraft übertragenden Mittel verschweisst; f. wenigstens ein Druckverteilelement in Form einer Platte am stirn- flächigen Ende des Druckelements. 4.Die Beklagte wirdunter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF1’ 000 pro Ta g nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5’ 000 gemäss Art. 343 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall ver- pflichtet, beim Anbieten, Verkaufen oder anderweitigem In-Verkehr- Bringen in der Schweiz und Liechtenstein von Normalkraftanschlüs- sen gemäss Dispositiv Ziff.3 die Abnehmerund/oder potenziellen Abnehmer im Falle eines mündlichen AngebotsdurchÜbergabe ei- nes schriftlichen Warnhinweises und im Fall eines schriftlichen Ange- bots oder einer Lieferung auf der ersten Seite der schriftlichen Ange- botsunterlagen bzw. auf der Produktverpackung ausdrücklich und deutlichdarauf hinzuweisen, dass die Normalkraftanschlüsse ge- mäss Dispositiv Ziff. 3 in der Schweiz und in Liechtenstein nicht ohne Zustimmung der Klägerin als Inhaberin desSchweizer Te ils deseu- ropäischen Patents EP2 455 556 als Te il der Betonkonstruktion mit der Betondecke oderdem Betonboden und mit der Betonwand ein- gebaut werden dürfen, wobei die Betondeckeoder der Betonboden und die Betonwandmit dem dazwischen positionierten Anschlus- selement geschichtet übereinander gelegen sind. 5.Die Beklagte wirdunter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF1’ 000 pro Ta g nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5’000 gemäss Art. 343 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 mit Busse im Widerhandlungsfall verpflichtet, gewerbliche Abnehmer von Normalkraftanschlüssen gemäss Disposi- tiv Ziff. 3, welche die Normalkraftanschlüsse zwischen dem 26. Sep- tember 2019 und dem Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Te ilurteils er- worben haben, schriftlich darauf hinzuweisen, dass die von ihnen er- worbenen Normalkraftanschlüsse gemäss Dispositiv Ziff.3 nicht als Te il der Betonkonstruktion mit der Betondecke oder dem Betonboden und mit der Betonwand eingebaut werden dürfen, wobei die Beton- decke oder der Betonboden und die Betonwand mit dem dazwischen
O2020_017 Seite 99 positionierten Anschlusselement geschichtet übereinander gelegen sind. 6.Die Beklagte wirdunter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF1’ 000 pro Ta g nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF5’ 000 gemäss Art. 343 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall ver- pflichtet, der Klägerin innert 90 Tagen nach Rechtskraft dieses Teilurteilsnach anerkannten Grundsätzen der Rechnungslegung de- tailliert Rechnung zu legen und Auskunft darüber zu erteilen, wie vie- le Normalkraftanschlüsse der Typen N, «N mit Seismolock» und UZ mit Druckverteilplatten als Druckverteilelemente sie zwischen dem 23. Mai 2012 und dem Zeitpunkt der Rechtskraft diesesTe ilurteils verkauft hat und welche Brutto-Verkaufserlöse sie damit erzielt hat, wobei die erzielten Brutto-Verkaufserlöse separat nach Geschäftsjahr auszuweisen und zu belegen sind und insbesondere die Kundenna- men und Kundenadressen ausweisenden Rechnungskopien beizule- gen sind. 7.Im weiteren Umfang werden die Rechtsbegehren der Klägerin abge- wiesen, soweit darauf eingetreten wird. 8.Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 40’000. 9.Die Kosten werden zu einem Drittelder Klägerin und zu zwei Dritteln der Beklagten auferlegt. Die Gerichtsgebühr wird mit dem von der Klägeringeleisteten Kostenvorschuss verrechnet und die Beklagte hat der Klägerindie Kosten im Umfang von zwei Dritteln (CHF26’ 667) zu ersetzen. 10.Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Parteient- schädigung von CHF61’214zu bezahlen. 11.Schriftliche Mitteilung an die Parteien unter Beilage des Protokolls der Hauptverhandlung sowie an das Eidgenössische Institut für Geis- tiges Eigentum (nach Eintritt der Rechtskraft), je gegen Empfangsbe- stätigung.
O2020_017 Seite 100 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30Ta gen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt wer- den (Art.72 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Ta g der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art.48 Abs.1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufas- sen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit- tel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art.42 BGG). St. Gallen, 17. August 2022 Im Namen des Bundespatentgerichts PräsidentErster Gerichtsschreiber Dr. iur. Mark SchweizerMLaw Sven Bucher Versand: 23. August 2022
O2020_017 Seite 101 Anhang A
O2020_017 Seite 102 Anhang A (Fortsetzung)
O2020_017 Seite 103 Anhang B