Bundespatentgericht Tribunal fédéral des brevets Tribunale federale dei brevetti Tribunal federal da patentas Federal Patent Court

O2020_006

Urteil vom 5. April 2023 Besetzung

Richter Dr. nat. sc. ETH Tobias Bremi (Vorsitz), Richter Dr. sc. techn. ETH, Dipl. El.-Ing. ETH Markus A. Müller, Richter Dr. iur. Ralph Schlosser, Erster Gerichtsschreiber MLaw Sven Bucher

Verfahrensbeteiligte

Rotho Kunststoff AG, Industriestrasse Althau 11, 5303 Wü- renlingen, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Rudolf A. Rentsch und/oder Rechtsanwalt MLaw Ernst J. Brem und/oder Rechtsanwalt Dr. iur. Ronny Banchik, patentanwaltlich bera- ten durch Otto-Martin Bertschinger, MSc. UZH und MAS Geistiges Eigentum ETHZ, alle IPrime Rentsch Kälin AG, Hirschengraben 1, 8001 Zürich, und Dipl. Ing. Rolf Sparing, IPrime Huhn Sparing Patentanwaltsgesellschaft mbH

Klägerin

gegen

Keter Plastic Ltd., 1 Sapir St., IL-46852 Herzliya Pituach, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Simon Holzer und/oder Rechtsanwältin MLaw Louisa Galbraith, MLL Meyerlusten- berger Lachenal Froriep AG, Schiffbaustrasse 2, Postfach 1765, 8031 Zürich, patentanwaltlich beraten durch Dipl. Ing. Axel Stellbrink, Stellbrink & Partner Patentanwälte, Widen- mayerstr. 10, DE-80538 München, und Dr. Ulrike Ciesla, MLL Meyerlustenberger Lachenal Froriep AG, Schiff- baustrasse 2, Postfach 1765, 8031 Zürich,

Beklagte

Gegenstand

Patentnichtigkeit

O2020_006 Seite 2 Das Bundespatentgericht zieht in Erwägung, 1. Am 29. April 2020 reichte die Klägerin die Klageschrift ein mit folgenden Rechtsbegehren: «1) Es sei festzustellen, dass der Schweizer Teil des Europäischen Patents EP 2121272 B1 nichtig ist und das Patent entsprechend ex tunc zu widerrufen ist. 2) Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST), inkl. der Auslagen für den notwendigerweise beigezogenen Patentanwalt, zu Lasten der Beklagten.» 2. Mit Eingabe vom 8. Juni 2020 beantragte die Beklagte die Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen einer Entscheidung des Bundespatentge- richts im Verletzungsverfahren O2017_024. Dieser Sistierungsantrag wurde mit Verfügung vom 25. Juni 2020 abgewiesen. 3. Am 28. August 2020 erstattete die Beklagte die Klageantwort mit dem An- trag, die Klage sei abzuweisen mit Widerklage auf Patentverletzung: «Rechtsbegehren im Klageverfahren 1.0 Auf die Klage sei nicht einzutreten. 1.1 Hauptantrag Eventualiter sei die Klage abzuweisen und der schweizerisch/liechtensteinische Teil des EP 2 121 272 B1 sei in der massgebenden englischen Fassung wie folgt aufrecht zu erhalten:

  1. A method for manufacturing molded items (10) having at least one vis- ually exposed surface (21, 31), comprising: (a) providing a mold (100) having a molding surface generally complementary to said visually exposed surface (21, 31); (b) providing a substrate (50), comprising at least one electrically conducting layer (55) comprising a metallic foil overlaid with at least one dielectric outer-facing layer (51), and further compris- ing an inner-facing surface, comprising a dielectric inner-facing layer (53) defining said inner-facing surface. (c) applying an electrostatic charge to said outer-facing layer (51);

O2020_006 Seite 3 (d) electrostatically holding said substrate (50) in a desired position within said mold (100) such that said outer-facing layer (51) is in at least partial abutment with said molding surface; (e) injecting a suitable molten material into said mold (100) in a manner such that at least a layer of said molten material is formed in overlying relationship with said inner-facing surface; and (f) allowing the molten material to solidify and possess said sub- strate (50), wherein step (c) comprises holding the substrate (50) in a configuration generally corresponding to the form to be adopted by the substrate (50) in step (f), providing a ground reference surface facing said inner-facing surface (53), and es- tablishing a suitable electric field between an electric charger and said ground reference surface, and in that said substrate (50) is electrically charged outside of said mold (100). 2. A method according claim 1, wherein said electrically conducting layer (55) is substantially continuous. 3. A method according to any one of claims 1 to 2, wherein said electri- cally conducting layer (55) comprises a metal or an alloy including at least one of: aluminum, silver, oxidized silver, gold, titanium, copper, tin, steel, stainless steel, galvanized steel, nickel, magnesium. 4. A method according to any one of claims 1 to 3, wherein said outer- facing layer (51) has a thickness of between about 5 micron and about 15 micron, or a thickness of between about 15 micron and about 30 micron, or a thickness of between about 30 micron and about 400 mi- cron. 5. A method according to any one of claims 1 to 4, wherein said electri- cally conducting layer (55) comprises a thickness greater than about 30 micron. 6. A method according to any one of claims 1 to 5, wherein optionally, in step (e), the molten material is injected into the mold (100) causing the substrate (50) to conform to the mold surface by virtue of the molten material, when filling the mold, exerting a force on the substrate forcing the substrate (50) to abut intimately against the mold surface, wherein said molten material possesses said substrate via all of said inner-fac- ing surface. 7. A method according to any one of claims 1 to 6, wherein said substrate (50) adopts a non-flat form in said molded item (10).

O2020_006 Seite 4 8. A method according to claim 7, wherein said substrate (50) is config- ured in the form of a loop. 9. A method according to any one of claims 1 to 8, wherein said mold (100) is configured for forming a geometric feature in an item molded therein, said feature being associated with an edge (58, 57) of said substrate (50) and adapted for at least partially obscuring said edge. 10. A method according to claim 9, wherein said geometric feature com- prises one of (A) a recess (62, 66) in the molded item (10), wherein said substrate edge (58, 57) is located at least partially projecting into said recess (62, 66) and (8) a raised step formed on a visually exposed sur- face of said molded item, wherein said substrate edge is located in close proximity to said step. 11. A system for manufacturing molded items having at least one visually exposed surface (21, 31), comprising: (a) a mold (100) having a molding surface generally complemen- tary to said visually exposed surface; (b) a substrate (50), comprising at least one electrically conducting layer (55) comprising a metallic foil overlaid with at least one dielectric outer-facing layer (51), and further comprising an in- ner-facing surface, comprising a dielectric inner-facing layer (53) defining said inner-facing surface; (c) an electric charging device adapted for applying an electro- static charge to said outer layer (51) while the substrate is out- side of said mold (100); (d) a positioning mechanism for positioning a substrate (50) within the meld (100) such to enable the substrate (50) to be electro- statically held in a desired position within said mold (100) such an outer charged layer thereof may be in at least partial abut- ment with said molding surface; (e) an injector arrangement for injecting a suitable molten material into said mold (100) in a manner such that at least a layer of said molten material is formed in overlying relations- hip with said inner-facing surface. 12. A system according to claim 11, further comprising a magazine having a stack of said substrates (50), and wherein said positioning mecha- nism is further adapted for taking a single substrate at a time from said stack and transporting the same to the mold.

O2020_006 Seite 5 1.2 Hilfsantrag 1 Eventualiter zu Ziff 1.1 sei die Klage abzuweisen und der schweizerisch/liechten- steinische Teil des EP 2 121 272 B1 sei in der massgebenden englischen Fassung wie folgt aufrecht zu erhalten:

  1. A method for manufacturing molded items (10) having at least one vis- ually exposed surface (21, 31) having a metallic appearance, compris- ing: (a) providing a mold (100) having a molding surface generally complementary to said visually exposed surface (21, 31); (b) providing a substrate (50), comprising at least one electrically conducting layer (55) comprising a metallic foil overlaid with at least one dielectric outer-facing layer (51), and further compris- ing an inner-facing surface, comprising a dielectric inner-facing layer (53) defining said inner-facing surface. (c) applying an electrostatic charge to said outer-facing layer (51); (d) electrostatically holding said substrate (50) in a desired position within said mold (100) such that said outer-facing layer (51) is in at least partial abutment with said molding surface; (e) injecting a suitable molten material into said mold (100) in a manner such that at least a layer of said molten material is formed in overlying relationship with said inner-facing surface; and (f) allowing the molten material to solidify and possess said sub- strate (50), wherein step (c) comprises holding the substrate (50) in a configuration generally corresponding to the form to be adopted by the substrate (50) in step (f}, providing a ground reference surface facing said inner-facing surface (53), and es- tablishing a suitable electric field between an electric charger and said ground reference surface, and in that said substrate (50) is electrically charged outside of said mold (100).
  2. A method according claim 1, wherein said electrically conducting layer (55) is substantially continuous.
  3. A method according to any one of claims 1 to 2, wherein said electri- cally conducting layer (55) comprises a metal or an alloy including at least one of: aluminum, silver, oxidized silver, gold, titanium, copper, tin, steel, stainless steel, galvanized steel, nickel, magnesium.

O2020_006 Seite 6 4. A method according to any one of claims 1 to 3, wherein said outer- facing layer (51) has a thickness of between about 5 micron and about 15 micron, or a thickness of between about 15 micron and about 30 micron, or a thickness of between about 30 micron and about 400 mi- cron. 5. A method according to any one of claims 1 to 4, wherein said electri- cally conducting layer (55) comprises a thickness greater than about 30 micron. 6. A method according to any one of claims 1 to 5, wherein optionally, in step (e), the molten material is injected into the mold (100) causing the substrate (50) to conform to the mold surface by virtue of the molten material, when filling the mold, exerting a force on the substrate forcing the substrate (50) to abut intimately against the mold surface, wherein said molten material possesses said substrate via all of said inner-fac- ing surface. 7. A method according to any one of claims 1 to 6, wherein said substrate (50) adopts a non-flat form in said molded item (10). 8. A method according to claim 7, wherein said substrate (50) is config- ured in the form of a loop. 9. A method according to any one of claims 1 to 8, wherein said mold (100) is configured for forming a geometric feature in an item molded therein, said feature being associated with an edge (58, 57) of said substrate (50) and adapted for at least partially obscuring said edge. 10. A method according to claim 9, wherein said geometric feature com- prises one of (A) a recess (62, 66) in the molded item (10), wherein said substrate edge (58, 57) is located at least partially projecting into said recess (62, 66) and (8) a raised step formed on a visually exposed sur- face of said molded item, wherein said substrate edge is located in close proximity to said step. 11. A system for manufacturing molded items having at least one visually exposed surface (21, 31) having a metallic appearance, comprising: (a) a mold (100) having a molding surface generally complemen- tary to said visually exposed surface; (b) a substrate (50), comprising at least one electrically conducting layer (55) comprising a metallic foil overlaid with at least one dielectric outer-facing layer (51), and further comprising an in- ner-facing surface, comprising a dielectric inner-facing layer (53) defining said inner-facing surface;

O2020_006 Seite 7 (c) an electric charging device adapted for applying an electro- static charge to said outer layer (51) while the substrate is out- side of said mold (100); (d) a positioning mechanism for positioning a substrate (50) within the mold (100) such to enable the substrate (50) to be electro- statically held in a desired position within said mold (100) such an outer charged layer thereof may be in at least partial abut- ment with said molding surface; (e) an injector arrangement for injecting a suitable molten material into said mold (100) in a manner such that at least a layer of said molten material is formed in overlying relations- hip with said inner-facing surface. 12. A system according to claim 11, further comprising a magazine having a stack of said substrates (50), and wherein said positioning mecha- nism is further adapted for taking a single substrate at a time from said stack and transporting the same to the mold. 1.3 Hilfsantrag 2 Eventualiter zu Ziff 1.2 sei die Klage abzuweisen und der schweizerisch/liechten- steinische Teil des EP 2 121 272 B1 sei in der massgebenden englischen Fassung wie folgt aufrecht zu erhalten:

  1. A method for manufacturing molded items (10) having at least one vis- ually exposed surface (21, 31) having a metallic appearance, compris- ing: (a) providing a mold (100) having a molding surface generally complementary to said visually exposed surface (21, 31); (b) providing a substrate (50), comprising at least one electrically conducting layer (55) comprising a metallic foil overlaid with at least one dielectric and optically transparent outer- facing layer (51), and further comprising an inner-facing surface, compris- ing a dielectric inner-facing layer (53) defining said inner-facing surface; (c) applying an electrostatic charge to said outer-facing layer (51); (d) electrostatically holding said substrate (50) in a desired position within said mold (100) such that said outer-facing layer (51) is in at least partial abutment with said molding surface; (e) injecting a suitable molten material into said mold (100) in a manner such that at least a layer of said molten material is

O2020_006 Seite 8 formed in overlying relationship with said inner-facing surface; and (f) allowing the molten material to solidify and possess said sub- strate (50), characterizes in that step (c) comprises holding the substrate (50) in a configuration generally corresponding to the form to be adopted by the substrate (50) in step (f), providing a ground reference surface facing said inner-facing surface (53), and establishing a suitable electric field between an electric charger and said ground reference surface, and in that said substrate (50) is electrically charged outside of said mold (100). 2. A method according to claims 1, wherein said electrically conducting layer (55) is substantially continuous. 3. A method according to any one of claims 1 to 2, wherein said electri- cally conducting layer (55) comprises a metal or an alloy including at least one of: aluminum, silver, oxidized silver, gold, titanium, copper, tin, steel, stainless steel, galvanized steel, nickel, magnesium. 4. A method according to any one of claims 1 to 3, wherein said outer- facing layer (51) has a thickness of between about 5 micron and about 15 micron, or a thickness of between about 15 micron and about 30 micron, or a thickness of between about 30 micron and about 400 mi- cron. 5. A method according to any one of claims 1 to 4, wherein said electri- cally conducting layer (55) comprises a thickness greater than about 30 micron. 6. A method according to any one of claims 1 to 5, wherein optionally, in step (e), the molten material is injected into the mold (100) causing the substrate (50) to conform to the mold surface by virtue of the molten material, when filling the mold, exerting a force on the substrate forcing the substrate (50) to abut intimately against the mold surface, wherein said molten material possesses said substrate via all of said inner-fac- ing surface. 7. A method according to any one of claims 1 to 6, wherein said substrate (50) adopts a non-flat form in said molded item (10). 8. A method according to claim 7, wherein said substrate (50) is config- ured in the form of a loop. 9. A method according to any one of claims 1 to 8, wherein said mold (100) is configured for forming a geometric feature in an item molded

O2020_006 Seite 9 therein, said feature being associated with an edge (58, 57) of said substrate (50) and adapted for at least partially obscuring said edge. 10. A method according to claim 9, wherein said geometric feature com- prises one of (A) a recess (62, 66) in the molded item (10), wherein said substrate edge (58, 57) is located at least par- tially projecting into said recess (62, 66) and (8) a raised step formed on a visually exposed sur- face of said molded item, wherein said substrate edge is located in close proximity to said step. 11. A system for manufacturing molded items having at least one visually exposed surface (21, 31), having a metallic appearance comprising: (a) a mold (100) having a molding surface generally complemen- tary to said visually exposed surface; (b) a substrate (50), comprising at least one electrically conducting layer (55) comprising a metallic foil overlaid with at least one dielectric and optically transparent outer-facing layer (51), and further comprising an inner-facing surface, comprising a dielec- tric inner-facing layer (53) defining said inner-facing surface; (c) an electric charging device adapted for applying an electro- static charge to said outer layer (51) while the substrate is out- side of said mold (100); (d) a positioning mechanism for positioning a substrate (50) within the mold (100) such to enable the substrate (50) to be electro- statically held in a desired position within said mold (100) such an outer charged layer thereof may be in at least partial abut- ment with said molding surface; (e) an injector arrangement for injecting a suitable molten material into said mold (100) in a manner such that at least a layer of said molten material is formed in overlying relations- hip with said inner-facing surface. 12. A system according to claim 11, further comprising a magazine having a stack of said substrates (50), and wherein said positioning mecha- nism is further adapted for taking a single substrate at a time from said stack and transporting the same to the mold. 1.4 Hilfsantrag 3 Eventualiter zu Ziff 1.3 sei die Klage abzuweisen und der schweizerisch/liechten- steinische Teil des EP 2 121 272 B1 sei in der massgebenden englischen Fassung wie folgt aufrecht zu erhalten:

O2020_006 Seite 10

  1. A method for manufacturing molded items (10) having at least one vis- ually exposed surface (21, 31), comprising: (a) providing a mold (100) having a molding surface generally complementary to said visually exposed surface (21, 31); (b) providing a substrate (50), comprising at least one substantially continuous electrically conducting layer (55) comprising a me- tallic foil overlaid with at least one dielectric outer- facing layer (51), and further comprising an inner-facing surface, compris- ing a dielectric inner-facing layer (53) defining said inner-facing surface; (c) applying an electrostatic charge to said outer-facing layer (51); (d) electrostatically holding said substrate (50) in a desired position within said mold (100) such that said outer-facing layer (51) is in at least partial abutment with said molding surface; (e) injecting a suitable molten material into said mold (100) in a manner such that at least a layer of said molten material is formed in overlying relationship with said inner-facing surface; and (f) allowing the molten material to solidify and possess said sub- strate (50), characterizes in that step (c) comprises holding the substrate (50) in a configuration generally corresponding to the form to be adopted by the substrate (50) in step (f), providing a ground reference surface facing said inner-facing surface (53), and establishing a suitable electric field between an electric charger and said ground reference surface, and in that said substrate (50) is electrically charged outside of said mold (100).
  2. A method according to claim 1, wherein said electrically conducting layer (55) comprises a metal or an alloy including at least one of: alu- minum, silver, oxidized silver, gold, titanium, copper, tin, steel, stainless steel, galvanized steel, nickel, magnesium.
  3. A method according to any one of claims 1 to 2, wherein said outer- facing layer (51) has a thickness of between about 5 micron and about 15 micron, or a thickness of between about 15 micron and about 30 micron, or a thickness of between about 30 micron and about 400 mi- cron.
  4. A method according to any one of claims 1 to 3, wherein said electri- cally conducting layer (55) comprises a thickness greater than about 30 micron.

O2020_006 Seite 11 5. A method according to any one of claims 1 to 4, wherein optionally, in step (e), the molten material is injected into the mold (100) causing the substrate (50) to conform to the mold surface by virtue of the molten material, when filling the meld, exerting a force on the substrate forcing the substrate (50) to abut intimately against the mold surface, wherein said molten material possesses said substrate via all of said inner-fac- ing surface. 6. A method according to any one of claims 1 to 5, wherein said substrate (50) adopts a non-flat form in said molded item (10). 7. A method according to claim 6, wherein said substrate (50) is config- ured in the form of a loop. 8. A method according to any one of claims 1 to 7, wherein said mold (100) is configured for forming a geometric feature in an item molded therein, said feature being associated with an edge (58, 57) of said substrate (50) and adapted for at least partially obscuring said edge. 9. A method according to claim 8, wherein said geometric feature com- prises one of (A) a recess (62, 66) in the molded item (10), wherein said substrate edge (58, 57) is located at least partially projecting into said recess (62, 66) and (8) a raised step formed on a visually exposed sur- face of said molded item, wherein said substrate edge is located in close proximity to said step. 10. A system for manufacturing molded items having at least one visually exposed surface (21, 31), comprising: (a) a meld (100) having a molding surface generally complemen- tary to said visually exposed surface; (b) a substrate (50), comprising at least one electrically conducting substantially continuous layer (55) comprising a metallic foil overlaid with at least one dielectric outer-facing layer (51, and further comprising an inner-facing surface, comprising a dielec- tric inner-facing layer (53) defining said inner-facing surface; (c) an electric charging device adapted for applying an electro- static charge to said outer layer (51) while the substrate is out- side of said mold (100); (d) a positioning mechanism for positioning a substrate (50) within the mold (100) such to enable the substrate (50) to be electro- statically held in a desired position within said mold (100) such an outer charged layer thereof may be in at least partial abut- ment with said melding surface;

O2020_006 Seite 12 (e) an injector arrangement for injecting a suitable molten material into said mold (100) in a manner such that at least a layer of said molten material is formed in overlying relationship with said inner-facing surface. 11. A system according to claim 10, further comprising a magazine having a stack of said substrates (50), and wherein said positioning mecha- nism is further adapted for taking a single substrate at a time from said stack and transporting the same to the meld. 1.5 Hilfsantrag 4 Eventualiter zu Ziff 1.4 sei die Klage abzuweisen und der schweizerisch/liechten- steinische Teil des EP 2 121 272 B1 sei in der massgebenden englischen Fassung wie folgt aufrecht zu erhalten:

  1. A method for manufacturing melded items (10) having at least one vis- ually exposed surface (21, 31), having a metallic appearance, compris- ing: (a) providing a meld (100) having a melding surface generally complementary to said visually exposed surface (21, 31); (b) providing a substrate (50), comprising at least one substantially continuous electrically conducting layer (55) comprising a me- tallic foil overlaid with at least one dielectric and optically trans- parent outer-facing layer (51), and further comprising an inner- facing surface, comprising a dielectric inner-facing layer (53) defining said inner-facing surface; (c) applying an electrostatic charge to said outer-facing layer (51); (d) electrostatically holding said substrate (50) in a desired position within said meld (100) such that said outer-facing layer (51) is in at least partial abutment with said molding surface; (e) injecting a suitable molten material into said meld (100) in a manner such that at least a layer of said molten material is formed in overlying relationship with said inner-facing surface; and (f) allowing the molten material to solidify and possess said sub- strate (50), characterizes in that step (c) comprises holding the substrate (50) in a configuration generally corresponding to the form to be adopted by the substrate (50) in step (f), providing a ground reference surface facing said inner-facing surface (53), and establishing a suitable electric field between an electric

O2020_006 Seite 13 charger and said ground reference surface, and in that said substrate (50) is electrically charged outside of said mold (100). 2. A method according to claim 1, wherein said electrically conducting layer (55) comprises a metal or an alloy including at least one of: alu- minum, silver, oxidized silver, gold, titanium, copper, tin, steel, stainless steel, galvanized steel, nickel, magnesium. 3. A method according to any one of claims 1 to 2, wherein said outer- facing layer (51) has a thickness of between about 5 micron and about 15 micron, or a thickness of between about 15 micron and about 30 micron, or a thickness of between about 30 micron and about 400 mi- cron. 4. A method according to any one of claims 1 to 3, wherein said electri- cally conducting layer (55) comprises a thickness greater than about 30 micron. 5. A method according to any one of claims 1 to 4, wherein optionally, in step (e), the molten material is injected into the mold (100) causing the substrate (50) to conform to the mold surface by virtue of the molten material, when filling the mold, exerting a force on the substrate forcing the substrate (50) to abut intimately against the mold surface, wherein said molten material possesses said substrate via all of said inner-fac- ing surface. 6. A method according to any one of claims 1 to 5, wherein said substrate (50) adopts a non-flat form in said molded item (10). 7. A method according to claim 6, wherein said substrate (50) is config- ured in the form of a loop. 8. A method according to any one of claims 1 to 7, wherein said mold (100) is configured for forming a geometric feature in an item molded therein, said feature being associated with an edge (58, 57) of said substrate (50) and adapted for at least partially obscuring said edge. 9. A method according to claim 8, wherein said geometric feature com- prises one of (A) a recess (62, 66) in the molded item (10), wherein said substrate edge (58, 57) is located at least par- tially projecting into said recess (62, 66) and (B) a raised step formed on a visually exposed surface of said molded item, wherein said substrate edge is located in close proximity to said step. 10. A system for manufacturing molded items having at least one visually exposed surface (21, 31), having a metallic appearance, comprising:

O2020_006 Seite 14 (a) a mold (100) having a molding surface generally complemen- tary to said visually exposed surface; (b) a substrate (50), comprising at least one electrically conducting substantially continuous layer (55) comprising a metallic foil overlaid with at least one dielectric and optically transparent outer-facing layer (51), and further comprising an inner-facing surface, comprising a dielectric inner-facing layer (53) defining said inner-facing surface; (c) an electric charging device adapted for applying an electro- static charge to said outer layer (51) while the substrate is out- side of said mold (100); (d) a positioning mechanism for positioning a substrate (50) within the mold (100) such to enable the substrate (50) to be electro- statically held in a desired position within said mold (100) such an outer charged layer thereof may be in at least partial abut- ment with said molding surface; (e) an injector arrangement for injecting a suitable molten material into said mold (100) in a manner such that at least a layer of said molten material is formed in overlying relations- hip with said inner-facing surface. 11. A system according to claim 10, further comprising a magazine having a stack of said substrates (50), and wherein said positioning mecha- nism is further adapted for taking a single substrate at a time from said stack and transporting the same to the mold. 1.6 Hilfsantrag 5 Eventualiter zu Ziff 1.5 sei die Klage abzuweisen und der schweizerisch/liechten- steinische Teil des EP 2 121 272 B1 sei in der massgebenden englischen Fassung wie folgt aufrecht zu erhalten:

  1. A method for manufacturing melded items (10) having at least one vis- ually exposed surface (21, 31), having a metallic appearance, compris- ing: (a) providing a meld (100) having a molding surface generally complementary to said visually exposed surface (21, 31); (b) providing a substrate (50), comprising at least one electrically conducting layer (55) comprising a metallic foil overlaid with at least one dielectric and optically transparent outer- facing layer (51), and further comprising an inner-facing surface,

O2020_006 Seite 15 comprising a dielectric inner-facing layer (53) defining said in- ner-facing surface; (c) applying an electrostatic charge to said outer-facing layer (51); (d) electrostatically holding said substrate (50) in a desired position within said mold (100) such that said outer-facing layer (51) is in at least partial abutment with said molding surface; (e) injecting a suitable molten material into said meld (100) in a manner such that at least a layer of said molten material is formed in overlying relationship with said inner-facing surface and at least partially obscures edges of the substrate (50); and (f) allowing the molten material to solidify and possess said sub- strate (50), wherein step (c) comprises holding the substrate (50) in a configuration generally corresponding to the form to be adopted by the substrate (50) in step (f), providing a ground reference surface facing said inner-facing surface (53), and es- tablishing a suitable electric field between an electric charger and said ground reference surface, and in that said substrate (50) is electrically charged outside of said mold (100). 2. A method according to claim 1, wherein said electrically conducting layer (55) is substantially continuous. 3. A method according to any one of claims 1 to 2, wherein said electri- cally conducting layer (55) comprises a metal or an alloy including at least one of: aluminum, silver, oxidized silver, gold, titanium, copper, tin, steel, stainless steel, galvanized steel, nickel, magnesium. 4. A method according to any one of claims 1 to 3, wherein said outer- facing layer (51) has a thickness of between about 5 micron and about 15 micron, or a thickness of between about 15 micron and about 30 micron, or a thickness of between about 30 micron and about 400 mi- cron. 5. A method according to any one of claims 1 to 4, wherein said electri- cally conducting layer (55) comprises a thickness greater than about 30 micron. 6. A method according to any one of claims 1 to 5, wherein optionally, in step (e), the molten material is injected into the mold (100) causing the substrate (50) to conform to the mold surface by virtue of the molten material, when filling the mold, exerting a force on the substrate forcing the substrate (50) to abut intimately against the mold surface, wherein

O2020_006 Seite 16 said molten material possesses said substrate via all of said inner-fac- ing surface. 7. A method according to any one of claims 1 to 6, wherein said substrate (50) adopts a non-flat form in said molded item (10). 8. A method according to claim 7, wherein said substrate (50) is config- ured in the form of a loop. 9. A method according to any one of claims 1 to 8, wherein said partially obscuring edges of the substrate (50) is enabled by at least one of (A) a recess (62, 66) in the molded item (10), wherein said substrate edge (58, 57) is located at least partially projecting into said recess (62, 66) and (B) a raised step formed on a visually exposed surface of said molded item, wherein said substrate edge is located in close proximity to said step. 10. A system for manufacturing molded items having at least one visually exposed surface (21, 31), having a metallic appearance, comprising: (a) a mold (100) having a molding surface generally complemen- tary to said visually exposed surface; (b) a substrate (50), comprising at least one electrically conducting layer (55) comprising a metallic foil overlaid with at least one dielectric and optically transparent outer-facing layer (51), and further comprising an inner-facing surface, comprising a dielec- tric inner- facing layer (53) defining said inner-facing surface; (c) an electric charging device adapted for applying an electro- static charge to said outer layer (51) while the substrate is out- side of said mold (100); (d) a positioning mechanism for positioning a substrate (50) within the mold (100) such to enable the substrate (50) to be electro- statically held in a desired position within said mold (100) such an outer charged layer thereof may be in at least partial abut- ment with said molding surface; and (e) an injector arrangement for injecting a suitable molten material into said mold (100) in a manner such that at least a layer of said molten material is formed in overlying relations- hip with said inner-facing surface and at least partially obscures edges of the substrate (50). 11. A system according to claim 10, further comprising a magazine having a stack of said substrates (50), and wherein said positioning

O2020_006 Seite 17 mechanism is further adapted for taking a single substrate at a time from said stack and transporting the same to the mold. 1.7 Hilfsantrag 6 Eventualiter zu Ziff 1.6 sei die Klage abzuweisen und der schweizerisch/liechten- steinische Teil des EP 2 121 272 B1 sei in der massgebenden englischen Fassung wie folgt aufrecht zu erhalten:

  1. A method for manufacturing molded items (10) having at least one vis- ually exposed surface (21, 31) having a metallic appearance, compris- ing: (a) providing a mold (100) having a molding surface generally complementary to said visually exposed surface (21, 31); (b) providing a substrate (50), comprising at least one electrically conducting layer (55) comprising a metallic foil having a thick- ness of between about 15 micron and about 30 micron, or greater than about 30 micron, overlaid with at least one dielec- tric and optically transparent outer-facing layer (51), and further comprising an inner-facing surface, comprising a dielectric in- ner-facing layer (53) defining said inner-facing surface; (c) applying an electrostatic charge to said outer-facing layer (51); (d) electrostatically holding said substrate (50) in a desired position within said mold (100) such that said outer-facing layer (51) is in at least partial abutment with said molding surface; (e) injecting a suitable molten material into said mold (100) in a manner such that at least a layer of said molten material is formed in overlying relationship with said inner-facing surface; and (f) allowing the molten material to solidify and possess said sub- strate (50), characterizes in that step (c) comprises holding the substrate (50) in a configuration generally corresponding to the form to be adopted by the substrate (50) in step (f), providing a ground reference surface facing said inner-facing surface (53), and establishing a suitable electric field between an electric charger and said ground reference surface, and in that said substrate (50) is electrically charged outside of said mold (100).
  2. A method according to claim 1, wherein said electrically conducting layer (55) is substantially continuous.

O2020_006 Seite 18 3. A method according to any one of claims 1 to 2, wherein said electri- cally conducting layer (55) comprises a metal or an alloy including at least one of: aluminum, silver, oxidized silver, gold, titanium, copper, tin, steel, stainless steel, galvanized steel, nickel, magnesium. 4. A method according to any one of claims 1 to 3, wherein said outer- facing layer (51) has a thickness of between about 5 micron and about 15 micron, or a thickness of between about 15 micron and about 30 micron, or a thickness of between about 30 micron and about 400 mi- cron. 5. A method according to any one of claims 1 to 4, wherein optionally, in step (e), the molten material is injected into the mold (100) causing the substrate (50) to conform to the mold surface by virtue of the molten material, when filling the mold, exerting a force on the substrate forcing the substrate (50) to abut intimately against the mold surface, wherein said molten material possesses said substrate via all of said inner-fac- ing surface. 6. A method according to any one of claims 1 to 5, wherein said substrate (50) adopts a non-flat form in said molded item (10). 7. A method according to claim 6, wherein said substrate (50) is config- ured in the form of a loop. 8. A method according to any one of claims 1 to 7, wherein said mold (100) is configured for forming a geometric feature in an item molded therein, said feature being associated with an edge (58, 57) of said substrate (50) and adapted for at least partially obscuring said edge. 9. A method according to claim 8, wherein said geometric feature com- prises one of (A) a recess (62, 66) in the molded item (10), wherein said substrate edge (58, 57) is located at least par- tially projecting into said recess (62, 66) and (B) a raised step formed on a visually exposed surface of said molded item, wherein said substrate edge is located in close proximity to said step. 10. A system for manufacturing molded items having at least one visually exposed surface (21, 31), having a metallic appearance, comprising: (a) a mold (100) having a molding surface generally complemen- tary to said visually exposed surface; (b) a substrate (50), comprising at least one electrically conducting layer (55) comprising a metallic foil having a thickness of be- tween about 15 micron and about 30 micron, or greater than about 30 micron, overlaid with at least one dielectric and

O2020_006 Seite 19 optically transparent outer-facing layer (51), and further com- prising an inner-facing surface, comprising a dielectric inner- facing layer (53) defining said inner-facing surface; (c) an electric charging device adapted for applying an electro- static charge to said outer layer (51) while the substrate is out- side of said meld (100); (d) a positioning mechanism for positioning a substrate (50) within the mold (100) such to enable the substrate (50) to be electro- statically held in a desired position within said mold (100) such an outer charged layer thereof may be in at least partial abut- ment with said molding surface; (e) an injector arrangement for injecting a suitable molten material into said meld (100) in a manner such that at least a layer of said molten material is formed in overlying relationship with said inner-facing surface. 11. A system according to claim 10, further comprising a magazine having a stack of said substrates (50), and wherein said positioning mecha- nism is further adapted for taking a single substrate at a time from said stack and transporting the same to the meld. Rechtsbegehren im Widerklageverfahren

  1. Unterlassungsanträge 1.1 Der Klägerin/Widerbeklagten sei unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag der Nichterfüllung gemäss Art. 343 Abs. 1lit. c ZPO, mindes- tens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 fit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verbieten, Ma- schinen zu betreiben oder in Verkehr zu setzen, die sich unter anderem durch Anwendung des folgenden Verfahrens auszeichnen:
  • Verfahren zum Herstellen von Spritzgussgegenständen, die über eine sicht- bare Oberfläche mit metallischer Erscheinung verfügen.
  • In die Spritzgussgegenstände wird eine von aussen sichtbare Aluminiumfolie oder eine andere elektrisch leitfähige Metallfolie eingearbeitet.
  • Diese Metallfolie ist mit einer (aus Sicht des herzustellenden Spritzgussgegen- stands) nach aussen zeigenden, dielektrischen Schicht und einer nach innen zeigenden, dielektrischen Schicht beschichtet.
  • Die nach aussen zeigende, dielektrische Schicht auf der Metallfolie ist transpa- rent, d.h. man kann die Metallfolie durch die dielektrische Schicht hindurch er- kennen.

O2020_006 Seite 20

  • Auf die nach aussen zeigende, dielektrische Schicht auf der Metallfolie wird wie folgt eine elektrostatische Ladung aufgebracht, wobei die Reihenfolge der fol- genden Schritte keine Rolle spielt: o Die beschichtete Metallfolie wird aufgenommen und mit der dielektrischen Schicht, auf welche die Ladung aufgebracht werden soll, nach aussen auf einer Vorrichtung gehalten. Die Konfiguration, welche die beschichtete Metallfolie dabei annimmt, erlaubt es, die beschichtete Metallfolie für den Spritzgussvorgang in den weiblichen Teil der Spritzgussform einzubrin- gen. o Es wird eine zu der nach innen zeigenden Oberfläche der beschichteten Metallfolie gegenüberliegende Massebezugsfläche bereitgestellt (d.h. die Maschine und insbesondere die Vorrichtung, auf der die Folie gemäss dem vorstehenden Punkt gehalten wird, sind geerdet). o Es wird ein elektrisches Feld zwischen einer Ladevorrichtung und der Massebezugsfläche erzeugt. o Auf die nach aussen zeigende Oberfläche der beschichteten Metallfolie wird ausserhalb der Spritzgussform, in welche die beschichtete Folie ge- bracht wird, eine elektrostatische Ladung angebracht.
  • Die Metallfolie mit der aufgeladenen dielektrischen, nach aussen zeigenden Schicht wird in eine zur sichtbaren Oberfläche des herzustellenden Spritzguss- gegenstands komplementä-re Form gebracht (sog. weibliche Form) und dort mittels der elektrostatischen Aufladung in der vom Hersteller der Spritzgussge- genstände gewünschten Position gehalten.
  • Die Metallfolie mit der aufgeladenen dielektrischen Schicht liegt zumindest teil- weise an der komplementären Form an.
  • Es wird geschmolzener Kunststoff in die Form injiziert, so dass wenigstens eine Schicht des geschmolzenen Materials die nach innen zeigende Oberfläche der beschichteten Metallfolie berührt und geformt wird.
  • Das injizierte Material verfestigt sich und es entsteht ein Spritzgussgegenstand, der unter anderem die beschichtete, von aussen sichtbare Metallfolie aufweist. 1.2 Eventualiter zu Ziff. 1.1 des Widerklageverfahrens sei der Klägerin/Widerbe- klagten unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag der Nicht- erfüllung gemäss Art. 343 Abs. 1lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verbieten, Maschinen zu betreiben oder in Verkehr zu setzen, die sich unter anderem durch Anwendung des folgenden Ver- fahrens auszeichnen:

O2020_006 Seite 21

  • Verfahren zum Herstellen von Spritzgussgegenständen, die über eine sicht- bare Oberfläche mit metallischer Erscheinung verfügen.
  • In die Spritzgussgegenstände wird eine von aussen sichtbare Aluminiumfolie oder eine andere elektrisch leitfähige Metallfolie eingearbeitet.
  • Diese Metallfolie ist mit einer (aus Sicht des herzustellenden Spritzgussgegen- stands) nach aussen zeigenden, dielektrischen Schicht und einer nach innen zeigenden, dielektrischen Schicht beschichtet.
  • Die nach aussen zeigende, dielektrische Schicht auf der Metallfolie ist transpa- rent, d.h. man kann die Metallfolie durch die dielektrische Schicht hindurch er- kennen.
  • Auf die nach aussen zeigende, dielektrische Schicht auf der Metallfolie wird wie folgt eine elektrostatische Ladung aufgebracht: o Die beschichtete Metallfolie wird aufgenommen und mit der dielektrischen Schicht, auf welche die Ladung aufgebracht werden soll, nach aussen auf einer Vorrichtung gehalten. Die Konfiguration, welche die beschichtete Metallfolie dabei annimmt, erlaubt es, die beschichtete Metallfolie für den Spritzgussvorgang in den weiblichen Teil der Spritzgussform einzubrin- gen. o Es wird eine zu der nach innen zeigenden Oberfläche der beschichteten Metallfolie gegenüberliegende Massebezugsfläche bereitgestellt (d.h. die Maschine und insbesondere die Vorrichtung, auf der die Folie gemäss dem vorstehenden Punkt gehalten wird, sind geerdet). o Es wird ein elektrisches Feld zwischen einer Ladevorrichtung und der Massebezugsfläche erzeugt. o Auf die nach aussen zeigende Oberfläche der beschichteten Metallfolie wird ausserhalb der Spritzgussform, in welche die beschichtete Folie ge- bracht wird, eine elektrostatische Ladung angebracht.
  • Die Metallfolie mit der aufgeladenen dielektrischen, nach aussen zeigenden Schicht wird in eine zur sichtbaren Oberfläche des herzustellenden Spritzguss- gegenstands komplementä-re Form gebracht (sog. weibliche Form) und dort mittels der elektrostatischen Aufladung in der vom Hersteller der Spritzgussge- genstände gewünschten Position gehalten.
  • Die Metallfolie mit der aufgeladenen dielektrischen Schicht liegt zumindest teil- weise an der komplementären Form an.
  • Es wird geschmolzener Kunststoff in die Form injiziert, so dass wenigstens eine Schicht des geschmolzenen Materials die nach innen zeigende Oberfläche der beschichteten Me-tallfolie berührt und geformt wird.

O2020_006 Seite 22

  • Das injizierte Material verfestigt sich und es entsteht ein Spritzgussgegenstand, der unter anderem die beschichtete, von aussen sichtbare Metallfolie aufweist. 1.3 Eventualiter zu Ziff. 1.2 des Widerklageverfahrens sei der Klägerin/Widerbe- klagten unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag der Nicht- erfüllung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verbieten, Ma-schinen zu betreiben oder in Verkehr zu setzen, die sich insbesondere durch Anwendung des Verfahrens nach Ziff. 1.1 auszeichnen, wobei die im Verfahren verwendeten Aluminiumfolien (oder andere Metallfolien) durchgängig sind, d.h. ohne für die Anwender offensichtlich erkenn- bare Unterbrüche oder ausgeschnittene Lücken. 1.4 Eventualiter zu Ziff. 1.3 des Widerklageverfahrens sei der Klägerin/Widerbe- klagten unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag der Nicht- erfüllung gemäss Art. 343 Abs. 1lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Be-strafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verbieten, Maschinen zu betreiben oder in Verkehr zu setzen, die sich insbesondere durch Anwendung des Verfahrens nach Ziff. 1.2 auszeichnen, wobei die im Verfahren verwendete Aluminiumfolie (oder andere Metallfolie) durchgängig ist, d.h. ohne für die Anwender offensichtlich er- kennbare Unterbrüche oder ausgeschnittene Lücken.
  1. Der Klägerin/Widerbeklagten sei unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag der Nichterfüllung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindes- tens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verbieten, Ge- genstände, die mit einem Verfahren nach Ziff. 1 hergestellt wurden, in der Schweiz oder von der Schweiz aus herzustellen, zu lagern, anzubieten, zu verkaufen, auf den Markt zu bringen, auszuführen, anderweitig erhältlich zu machen oder bei sol- chen Handlungen mitzuwirken und/oder solche Gegenstände zu diesem Zweck zu besitzen.
  2. Die Klägerin/Widerbeklagte sei unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag der Nichterfüllung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindes- tens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verpflichten, in- nerhalb von 40 Tagen ab Rechtskraft des Urteils Auskunft zu erteilen und nach anerkannten Grundsätzen der Rechnungslegung Rechnung zu legen über die An- zahl und den mit den Gegenständen nach Ziff. 2 erzielten Bruttoumsatz unter An- gabe der Verkaufspreise für die einzelnen Gegenstände, der Typenbezeichnun- gen der einzelnen Gegenstände, der einzelnen Lieferungen (unter Vorlage jeder Rechnung) sowie des Verkauf- und Lieferdatums.

O2020_006 Seite 23 4. Die Klägerin/Widerbeklagte sei unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag der Nichterfüllung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindes- tens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verpflichten, in- nerhalb von 40 Tagen ab Rechtskraft des Urteils Auskunft zu erteilen über die Namen und Anschriften von Zulieferanten von Rohstoffen oder Halbfabrikaten für die Herstellung der Gegenstände gemäss Ziff. 2 sowie die Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer dieser Gegenstände. 5. Die Klägerin/Widerbeklagte sei zu verpflichten, der Beklagten/Widerklägerin gemäss deren Wahl nach erfolgter Auskunftserteilung und Rechnungslegung ge- mäss Ziff. 3 für den Zeitraum bis zur Anordnung und Einhaltung des in Ziff. 1 be- antragten Verbots zu bezahlen:

  • Den Schaden aus entgangenem Gewinn, zuzüglich Zins zu 5% seit dem jewei- ligen Entstehungsdatum, spätestens aber seit der Klageeinleitung, oder
  • den Gewinn, der durch den Vertrieb der Gegenstände gemäss Ziff. 2 erzielt wurde, zuzüglich Zins zu 5% seit dem jeweiligen Datum des erzielten Gewinns, spätestens aber seit der Klageeinleitung, oder
  • eine angemessene Lizenzgebühr für die unberechtigte Nutzung des schweize- rischen Teils des Patents EP 2 121 272, zuzüglich Zins zu 5% seit dem jewei- ligen Nutzungsdatum, spätestens aber seit der Klageeinleitung,
  • mindestens aber CHF 100'000 zuzüglich 5% Zins seit dem Datum der Klage- einleitung.
  1. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. der Auslagen für die not- wendige technische Unterstützung) zu Lasten der Klägerin. Prozessuale Anträge zum Widerklageverfahren
  2. Das Widerklageverfahren sei einstweilen auf die Unterlassung, die Aus- kunftserteilung und die Rechnungslegung zu beschränken, bis über diese Rechts- begehren ein rechtskräftiges Teilurteil vorliegt.
  3. Der Gegenstand der finanziellen Kompensation des Widerklageverfahrens (Substantiierung und Bezifferung) sei bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Tei- lurteils zu Ziff. 3 zu sistieren.»

Mit Beschluss vom 16. September 2020 trat das Bundespatentgericht auf die Widerklage nicht ein. 5. Auf die dagegen von der Beklagten erhobene Beschwerde der Beklagten

O2020_006 Seite 24 trat das Bundesgericht mit Entscheidung 4A_539/2020 vom 16. März 2021 nicht ein. 6. Die Beklagte schränkte das Streitpatent mittels Teilverzicht vom 8. Oktober 2020 ein und teilte die Einschränkung dem Gericht im Verfahren O2017_024 mit Schreiben vom 16. Oktober 2020 mit. 7. Mit Eingabe vom 5. Mai 2021 reichte die Klägerin eine Kopie des Streitpa- tents nach Teilverzicht ein und stellte folgende prozessualen Anträge: «1) Die Nichtigkeit der Ansprüche 1 bis 6 und 15 des Klagepatents aufgrund rechtskräftig erfolgtem Teilverzicht durch die Beklagte nach Einleitung der Nichtig- keitsklage sei in einem Zwischenentscheid zur Klage, Rechtsbegehren Ziff. 1, fest- zuhalten und die Kosten für den durch Klageanerkennung erledigten Teil des Ver- fahrens im Sinne der Klage, Rechtsbegehren Ziff. 2, seien zu verlegen. 2) Es sei gerichtlich in einem Zwischenentscheid zu urteilen, betreffend welche Patentansprüche des schweizerisch/liechtensteinische Teil des EP 2 121 272 in seiner ursprünglichen Fassung das vorliegende Verfahren fortgesetzt wird. 3) Der Klägerin sei die Frist zur Replik bis zum Vorliegen des Zwischenentscheids abzunehmen.» 8. Mit Eingabe vom 11. Mai 2021 beantragte die Beklagte die Durchführung einer Instruktionsverhandlung angesichts der eingeschränkten Fassung des Streitpatents. 9. Zur wechselseitigen Stellungnahme, zusammen mit einem Hinweis, dass eine Instruktionsverhandlung nicht geplant sei, aufgefordert, reagierte die Beklagte mit Eingabe vom 25. Mai 2021 mit folgenden Anträgen: «Die Beklagte beantragt, dass a) das Verfahren schriftsatzmässig mit der Replik der Klägerin zur eingeschränk- ten Fassung des Patents CH/EP 2 121 272 H1 fortgeführt wird; und b) entweder vor oder nach der Replik der Klägerin eine Instruktionsverhandlung durchgeführt wird, anlässlich welcher der Fachrichter den Parteien seine vorläu- fige Einschätzung des Falls mitteilt.»

O2020_006 Seite 25 Die Klägerin reagierte mit Eingabe vom 30. Mai 2021 und stellte folgenden Antrag: «Wird das vorliegende Verfahren bezüglich des Restbestands des Streitpatents (H1-Fassung) fortgesetzt, sei vor Aktenschluss ein doppelter (vollständiger) Schrif- tenwechsel mit ordentlichem Fristenlauf anzuordnen.» 10. Mit Schreiben vom 2. Juni 2021 wurden die Parteien darüber informiert, dass das Verfahren unter Zugrundelegung des Streitpatents in der Fas- sung gemäss Teilverzicht CH/EP 2 121 272 H1 mit Replik und Duplik fort- gesetzt sowie auf eine Instruktionsverhandlung verzichtet wird. 11. Mit Eingabe vom 16. August 2021 erstattete die Klägerin die Replik, wobei sie folgende Rechtsbegehren stellte: «1) Am Rechtsbegehren 1 der Klage vom 29. April 2020 wird vollumfänglich fest- gehalten, soweit dieses nicht infolge des Teilverzichts der Klägerin bezüglich des eingeschränkten Schweizer Teils des Europäischen Patents EP 2 121 272 (H1- Fassung) erledigt ist, 2) Das Rechtsbegehren der Klage vom 29. April 2020 wird wie folgt durch eine neue Ziffer 1b) ergänzt: 1 b) Es sei festzustellen, dass der durch die Beklagte mittels Teilverzicht ein- geschränkte Schweizer Teil des Europäischen Patents EP 2121272 H1 nichtig ist und das Patent entsprechend ex tunc zu widerrufen ist. 3) Das Rechtsbegehren 2 der Klage vom 29. April 2020 bleibt unverändert (auch in Bezug auf die H1-Fassung) bestehen: Alles unter Kosten und Entschädigungs- folgen (zzgl. MWST), inkl. der Auslagen für den notwendigerweise beigezogenen Patentanwalt, zu Lasten der Beklagten.»

Mit Eingabe vom 14. Oktober 2021 erstattete die Beklagte die Duplik, wo- bei sie die Fassung des Klagepatents nach erfolgtem Teilverzicht erneut eventualiter in Form von 18 Hilfsanträgen mit folgenden Rechtsbegehren einschränkte: «1. Die Klage sei abzuweisen und der schweizerisch-liechtensteinische Teil von EP 2 121 272 sei in der Fassung gemäss Teilverzicht, publiziert am 15. Dezember 2020, aufrechtzuerhalten.

O2020_006 Seite 26 2. Eventualiter zu Ziff. 1 sei die Klage abzuweisen und der schweizerisch-liechten- steinische Teil von EP 2 121 272 sei in der Fassung gemäss Hilfsantrag 1 wie folgt aufrecht zu erhalten:

  1. Verfahren zum Herstellen geformter Gegenstände (10) mit wenigstens einer sichtbar freiliegenden Oberfläche (21, 31) mit einem metallischen Aussehen, umfassend: (a) Bereitstellen einer Form (100) mit einer Formfläche, die allge- mein komplementär zu der sichtbar freiliegenden Oberfläche (21, 31) ist; (b) Bereitstellen eines Substrats (50), das wenigstens eine elektrisch leitfähige Schicht (55) umfasst, die mit mindestens einer dielektrischen, nach außen zeigenden Schicht (51) über- lagert ist, und das weiterhin eine nach innen zeigende Oberflä- che umfasst; wobei das Substrat (50) weiterhin eine dielektrische, nach in- nen zeigende Schicht (53) umfasst, die die nach innen zei- gende Oberfläche (53) definiert; und wobei die elektrisch leitfähige Schicht (55) eine Metallfolie um- fasst; und wobei die elektrisch leitfähige Schicht (55) im We- sentlichen durchgängig ist; (c) Aufbringen einer elektrostatischen Ladung auf die nach außen zeigende Schicht (51); (d) elektrostatisches Halten des Substrats (50) in einer gewünsch- ten Position innerhalb der Form (100) derart, dass sich die nach außen zeigende Schicht (51) in wenigstens teilweiser-An- lage mit der Formfläche befindet; (e) Injizieren eines geeigneten geschmolzenen Materials in die Form (100) derart, dass wenigstens eine Schicht des ge- schmolzenen Materials in einer darüberliegenden Beziehung mit der nach innen zeigenden Oberfläche geformt wird; und (f) Ermöglichen, dass sich das geschmolzene Material verfestigt und das Substrat (50) aufweist, wobei Schritt (c) umfasst: Halten des Substrats (50) in einer Konfigura- tion, die allgemein der von dem Substrat (50) in Schritt (f) anzuneh- menden Form entspricht, Bereitstellen einer Massebezugsfläche, die der nach innen zeigenden Oberfläche (53) gegenüberliegt, und Erzeu- gen eines geeigneten elektrischen Felds zwischen einer elektrischen

O2020_006 Seite 27 Ladevorrichtung und der Massebezugsfläche, und wobei das Substrat (50) außerhalb der Form (100) elektrisch geladen wird. 2. Verfahren nach Anspruch 1, wobei die elektrisch leitfähige Schicht (55) ein Metall oder eine Legierung umfasst, die wenigstens eines der fol- genden beinhaltet: Alumi-nium, Silber, oxidiertes Silber, Gold, Titan, Kupfer, Zinn, Stahl, Edelstahl, verzinkter Stahl, Nickel, Magnesium. 3. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 oder 2, wobei die nach außen zeigende Schicht (51) eine Dicke von zwischen ungefähr 5 Mikrometer und ungefähr 15 Mikrometer, oder eine Dicke von zwischen ungefähr 15 Mikrometer und ungefähr 30 Mikrometer, oder eine Dicke von zwi- schen ungefähr 30 Mikrometer und ungefähr 400 Mikrometer aufweist. 4. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 3, wobei die elektrisch leit- fähige Schicht (55) eine Dicke größer als ungefähr 30 Mikrometer um- fasst. 5. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 4, wobei in Schritt (e) opti- onal das geschmolzene Material in die Form (100) injiziert wird, wodurch bewirkt wird, dass das Substrat (50) durch das geschmolzene Material der Formfläche entspricht, wenn die Form gefüllt wird, Ausü- ben einer Kraft auf das Substrat, die das Substrat (50) in enge Anlage gegen die Formfläche zwingt, wobei das geschmolzene Material das Substrat über die gesamte nach innen zeigende Oberfläche aufnimmt. 6. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 5, wobei das Substrat (50) eine nicht flache Form in dem geformten Gegenstand (10) annimmt. 7. Verfahren nach Anspruch 6, wobei das Substrat (50) in der Form einer Schlaufe konfiguriert ist. 8. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 7, wobei die Form (100) eingerichtet ist, um ein geometrisches Merkmal in einem darin geform- ten Gegenstand zu formen, wobei das Merkmal einem Rand (58, 57) des Substrats (50) zugeordnet ist und eingerichtet ist, um den Rand wenigstens teilweise zu verdecken. 9. Verfahren nach Anspruch 8, wobei das geometrische Merkmal eine der folgenden umfasst: (A) eine Ausnehmung (62, 66) in dem geformten Gegenstand (10), wobei der Substratrand (58, 57) so angeordnet ist, dass er wenigstens teilweise in die Ausnehmung (62, 66) ragt; und (B) eine erhobene Stufe, die an einer sichtbar freiliegenden Oberfläche des geformten Gegenstands geformt ist, wobei der Substratrand in enger Nähe zu der Stufe angeordnet ist.

O2020_006 Seite 28 10. System zum Herstellen geformter Gegenstände, die wenigstens eine sichtbar freiliegende Oberfläche (21, 31) mit einem metallischen Aus- sehen aufweisen, umfassend: (a) eine Form (100) mit einer Formfläche, die allgemein komple- mentär zu der sichtbar freiliegenden Oberfläche ist; (b) ein Substrat (50), das wenigstens eine elektrisch leitfähige Schicht (55), die mit wenigstens einer dielektrischen, nach au- ßen zeigenden Schicht (51) überlagert ist, umfasst, und das weiterhin eine nach innen zeigende Oberfläche umfasst; wobei das Substrat (50) weiterhin eine dielektrische, nach in- nen zeigende Schicht (53) umfasst, die die nach innen zei- gende Oberfläche (53) definiert; und wobei die elektrisch leitfähige Schicht (55) eine Metallfolie um- fasst, und wobei die elektrisch leitfähige Schicht (55) im We- sentlichen durchgängig ist; c) eine elektrische Ladevorrichtung, die eingerichtet ist, um eine elektrostatische Ladung auf die äußere Schicht (51) aufzubrin- gen, während sich das Substrat außerhalb der Form (100) be- findet; (d) einen Positioniermechanismus zum Positioniere eines Sub- strats (50) innerhalb der Form (100), so dass ermöglicht wird, dass das Substrat (50) in einer gewünschten Position innerhalb der Form (100) elektrostatisch derart gehalten wird, dass sich eine äußere geladene Schicht desselben in wenigstens teilwei- ser Anlage mit der Formfläche befindet; (e) eine lnjizieranordnung zum Injizieren eines geeigneten ge- schmolzenen Materials in die Form (100) derart, dass wenigs- tens eine Schicht des geschmolzenen Materials in einer dar- überliegenden Beziehung mit der nach innen zeigenden Ober- fläche geformt wird. 11. System nach Anspruch 10, welches weiterhin ein Magazin mit einem Stapel der Substrate (50) umfasst, und wobei der Positioniermechanis- mus weiterhin eingerichtet ist, jeweils ein einzelnes Substrat von dem Stapel aufzunehmen und dasselbe zu der Form zu transportieren. 3. Eventualiter zu Ziff. 2 sei die Klage abzuweisen und der schweizerisch-liech- tensteinische Teil von EP 2 121 272 in der Fassung gemäss Hilfsantrag 2 wie folgt aufrecht zu erhalten:

O2020_006 Seite 29

  1. Verfahren zum Herstellen geformter Gegenstände (10) mit wenigstens einer sichtbar freiliegenden Oberfläche (21, 31) mit einem metalli- schen Aussehen, dadurch gekennzeichnet, dass das Verfahren umfasst: (a) Bereitstellen einer Form (100) mit einer Formfläche, die allge- mein komplementär zu der sichtbar freiliegenden Oberfläche (21, 31) ist; (b) Bereitstellen eines Substrats (50), das wenigstens eine elektrisch leitfähige Schicht (55) umfasst, die mit mindestens einer dielektrischen, nach außen zeigenden Schicht (51) über- lagert ist, und das weiterhin eine nach innen zeigende Oberflä- che umfasst; wobei das Substrat (50) weiterhin eine dielektrische, nach in- nen zeigende Schicht (53) umfasst, die die nach innen zei- gende Oberfläche (53) definiert; und wobei die elektrisch leitfähige Schicht (55) eine Metallfolie um- fasst; und wobei die elektrisch leitfähige Schicht (55) im We- sentlichen durchgängig ist; (c) Aufbringen einer elektrostatischen Ladung auf die nach außen zeigende Schicht (51); (d) elektrostatisches Halten des Substrats (50) in einer gewünsch- ten Position innerhalb der Form (100) derart, dass sich die nach außen zeigende Schicht (51) in wenigstens teilweiser - Anlage mit der Formfläche befindet; (e) Injizieren eines geeigneten geschmolzenen Materials in die Form (100) derart, dass wenigstens eine Schicht des ge- schmolzenen Materials in einer darüberliegenden Beziehung mit der nach innen zeigenden Oberfläche geformt wird; und (f) Ermöglichen, dass sich das geschmolzene Material verfestigt und das Substrat (50) aufweist, und wobei Schritt (c) umfasst: Halten des Substrats (50) in einer Konfi- guration, die allgemein der von dem Substrat (50) in Schritt (f) anzu- nehmenden Form entspricht, Bereitstellen einer Massebezugsfläche, die der nach innen zeigenden Oberfläche (53) gegenüberliegt, und Er- zeugen eines geeigneten elektrischen Felds zwischen einer elektri- schen Ladevorrichtung und der Massebezugsfläche, und wobei das Substrat (50) außerhalb der Form (100) elektrisch geladen wird.

O2020_006 Seite 30 2. Verfahren nach Anspruch 1, wobei die elektrisch leitfähige Schicht (55) ein Metall oder eine Legierung umfasst, die wenigstens eines der fol- genden beinhaltet: Aluminium, Silber, oxidiertes Silber, Gold, Titan, Kupfer, Zinn, Stahl, Edelstahl, verzinkter Stahl, Nickel, Magnesium. 3. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 oder 2, wobei die nach außen zeigende Schicht (51) eine Dicke von zwischen ungefähr 5 Mikrometer und ungefähr 15 Mikrometer, oder eine Dicke von zwischen ungefähr 15 Mikrometer und ungefähr 30 Mikrometer, oder eine Dicke von zwi- schen ungefähr 30 Mikrometer und ungefähr 400 Mikrometer aufweist. 4. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 3, wobei die elektrisch leit- fähige Schicht (55) eine Dicke größer als ungefähr 30 Mikrometer um- fasst. 5. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 4, wobei in Schritt (e) opti- onal das geschmolzene Material in die Form (100) injiziert wird, wodurch bewirkt wird, dass das Substrat (50) durch das geschmolzene Material der Formfläche entspricht, wenn die Form gefüllt wird, Ausü- ben einer Kraft auf das Substrat, die das Substrat (50) in enge Anlage gegen die Formfläche zwingt, wobei das geschmolzene Material das Substrat über die gesamte nach innen zeigende Oberfläche aufnimmt. 6. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 5, wobei das Substrat (50) eine nicht flache Form in dem geformten Gegenstand (10) annimmt. 7. Verfahren nach Anspruch 6, wobei das Substrat (50) in der Form einer Schlaufe konfiguriert ist. 8. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 7, wobei die Form (100) eingerichtet ist, um ein geometrisches Merkmal in einem darin geform- ten Gegenstand zu formen, wobei das Merkmal einem Rand (58, 57) des Substrats (50) zugeordnet ist und ein- gerichtet ist, um den Rand wenigstens teilweise zu verdecken. 9. Verfahren nach Anspruch 8, wobei das geometrische Merkmal eine der folgenden umfasst: (A) eine Ausnehmung (62, 66) in dem geformten Gegenstand (10), wobei der Substratrand (58, 57) so angeordnet ist, dass er wenigstens teilweise in die Ausnehmung (62, 66) ragt; und (B) eine erhobene Stufe, die an einer sichtbar freiliegenden Oberfläche des geformten Gegenstands geformt ist, wobei der Substratrand in enger Nähe zu der Stufe angeordnet ist. 10. System zum Herstellen geformter Gegenstände, die wenigstens eine sichtbar freiliegende Oberfläche (21, 31) mit einem metallischen Aus- sehen aufweisen, umfassend:

O2020_006 Seite 31 (a) eine Form (100) mit einer Formfläche, die allgemein komple- mentär zu der sichtbar freiliegenden Oberfläche ist; (b) ein Substrat (50), das wenigstens eine elektrisch leitfähige Schicht (55), die mit wenigstens einer dielektrischen, nach au- ßen zeigenden Schicht (51) überlagert ist, umfasst, und das weiterhin eine nach innen zeigende Oberfläche umfasst; wobei das Substrat (50) weiterhin eine dielektrische, nach in- nen zeigende Schicht (53) umfasst, die die nach innen zei- gende Oberfläche (53) definiert; und wobei die elektrisch leitfähige Schicht (55) eine Metallfolie um- fasst, und wobei die elektrisch leitfähige Schicht (55) im We- sentlichen durchgängig ist; (c) eine elektrische Ladevorrichtung, die eingerichtet ist, um eine elektrostatische Ladung auf die äußere Schicht (51) aufzubrin- gen, während sich das Substrat außerhalb der Form (100) be- findet; (d) einen Positioniermechanismus zum Positioniere eines Sub- strats (50) innerhalb der Form (100), so dass ermöglicht wird, dass das Substrat (50) in einer gewünschten Position innerhalb der Form (100) elektrostatisch derart gehalten wird, dass sich eine äußere geladene Schicht desselben in wenigstens teilwei- ser Anlage mit der Formfläche befindet; (e) eine lnjizieranordnung zum Injizieren eines geeigneten ge- schmolzenen Materials in die Form (100) derart, dass wenigs- tens eine Schicht des geschmolzenen Materials in einer dar- überliegenden Beziehung mit der nach innen zeigenden Ober- fläche geformt wird. 11. System nach Anspruch 10, welches weiterhin ein Magazin mit einem Stapel der Substrate (50) umfasst, und wobei der Positioniermechanis- mus weiterhin eingerichtet ist, jeweils ein einzelnes Substrat von dem Stapel aufzunehmen und dasselbe zu der Form zu transportieren. 4. Eventualiter zu Ziff. 3 sei die Klage abzuweisen und der schweizerisch-liech- tensteinische Teil von EP 2 121 272 in der Fassung gemäss Hilfsantrag 3 wie folgt aufrecht zu erhalten:

  1. Verfahren zum Herstellen geformter Gegenstände (10) mit wenigstens einer sichtbar freiliegenden Oberfläche (21, 31), umfassend:

O2020_006 Seite 32 (a) Bereitstellen einer Form (100) mit einer Formfläche, die allge- mein komplementär zu der sichtbar freiliegenden Oberfläche (21, 31) ist; (b) Bereitstellen eines Substrats (50), das wenigstens eine elektrisch leitfähige Schicht (55) umfasst, die mit mindestens einer dielektrischen, nach außen zeigenden Schicht (51) über- lagert ist, und das weiterhin eine nach innen zeigende Oberflä- che umfasst; wobei das Substrat (50) weiterhin eine dielektrische, nach in- nen zeigende Schicht (53) umfasst, die die nach innen zei- gende Oberfläche (53) definiert; und wobei die elektrisch leitfähige Schicht (55) eine Metallfolie um- fasst; und wobei die elektrisch leitfähige Schicht (55) im We- sentlichen durchgängig ist; (c) Aufbringen einer elektrostatischen Ladung auf die nach außen zeigende Schicht (51); (d) elektrostatisches Halten des Substrats (50) in einer gewünsch- ten Position innerhalb der Form (100) derart, dass sich die nach außen zeigende Schicht (51) in wenigstens teilweiser-Anlage mit der Formfläche befindet; (e) Injizieren eines geeigneten geschmolzenen Materials in die Form (100) derart, dass wenigstens eine Schicht des ge- schmolzenen Materials in einer darüberliegenden Beziehung mit der nach innen zeigenden Oberfläche geformt wird; und (f) Ermöglichen, dass sich das geschmolzene Material verfestigt und das Substrat (50) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass Schritt (c) umfasst: Halten des Substrats (50) in einer Konfigu- ration, die allgemein der von dem Substrat (50) in Schritt (f) anzunehmenden Form entspricht, Bereitstellen einer Mas- sebezugsfläche, die der nach innen zeigenden Oberfläche (53) gegenüberliegt, und Erzeugen eines geeigneten elektrischen Felds zwischen einer elektrischen Ladevorrichtung und der Massebezugsfläche, und dass das Substrat (50) außerhalb der Form (100) elektrisch geladen wird, und dass die wenigstens eine sichtbar freiliegende Oberfläche (21, 31) ein metallisches Aussehen hat. 2. Verfahren nach Anspruch 1, wobei die elektrisch leitfähige Schicht (55) ein Metall oder eine Legierung umfasst, die wenigstens eines der

O2020_006 Seite 33 folgenden beinhaltet: Aluminium, Silber, oxidiertes Silber, Gold, Titan, Kupfer, Zinn, Stahl, Edelstahl, verzinkter Stahl, Nickel, Magnesium. 3. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 oder 2, wobei die nach außen zeigende Schicht (51) eine Dicke von zwischen ungefähr 5 Mikrometer und ungefähr 15 Mikrometer, oder eine Dicke von zwischen ungefähr 15 Mikrometer und ungefähr 30 Mikrometer, oder eine Dicke von zwi- schen ungefähr 30 Mikrometer und ungefähr 400 Mikrometer aufweist. 4. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 3, wobei die elektrisch leit- fähige Schicht (55) eine Dicke größer als ungefähr 30 Mikrometer um- fasst. 5. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 4, wobei in Schritt (e) opti- onal das geschmolzene Material in die Form (100) injiziert wird, wodurch bewirkt wird, dass das Substrat (50) durch das geschmolzene Material der Formfläche entspricht, wenn die Form gefüllt wird, Ausü- ben einer Kraft auf das Substrat, die das Substrat (50) in enge Anlage gegen die Formfläche zwingt, wobei das geschmolzene Material das Substrat über die gesamte nach innen zeigende Oberfläche aufnimmt. 6. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 5, wobei das Substrat (50) eine nicht flache Form in dem geformten Gegenstand (10) annimmt. 7. Verfahren nach Anspruch 6, wobei das Substrat (50) in der Form einer Schlaufe konfiguriert ist. 8. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 7, wobei die Form (100) eingerichtet ist, um ein geometrisches Merkmal in einem darin geform- ten Gegenstand zu formen, wobei das Merkmal einem Rand (58, 57) des Substrats (50) zugeordnet ist und eingerichtet ist, um den Rand wenigstens teilweise zu verdecken. 9. Verfahren nach Anspruch 8, wobei das geometrische Merkmal eine der folgenden umfasst: (A) eine Ausnehmung (62, 66) in dem geformten Gegenstand (10), wobei der Substratrand (58, 57) so angeordnet ist, dass er wenigstens teilweise in die Ausnehmung (62, 66) ragt; und (B) eine erhobene Stufe, die an einer sichtbar freiliegenden Oberfläche des geformten Gegenstands geformt ist, wobei der Substratrand in enger Nähe zu der Stufe angeordnet ist. 10. System zum Herstellen geformter Gegenstände, die wenigstens eine sichtbar freiliegende Oberfläche (21, 31) mit einem metallischen Aus- sehen aufweisen, umfassend: (a) eine Form (100) mit einer Formfläche, die allgemein komple- mentär zu der sichtbar freiliegenden Oberfläche ist;

O2020_006 Seite 34 (b) ein Substrat (50), das wenigstens eine elektrisch leitfähige Schicht (55), die mit wenigstens einer dielektrischen, nach au- ßen zeigenden Schicht (51) überlagert ist, umfasst, und das weiterhin eine nach innen zeigende Oberfläche umfasst; wobei das Substrat (50) weiterhin eine dielektrische, nach in- nen zeigende Schicht (53) umfasst, die die nach innen zei- gende Oberfläche (53) definiert; und wobei die elektrisch leitfähige Schicht (55) eine Metallfolie um- fasst, und wobei die elektrisch leitfähige Schicht (55) im We- sentlichen durchgängig ist; (c) eine elektrische Ladevorrichtung, die eingerichtet ist, um eine elektrostatische Ladung auf die äußere Schicht (51) aufzubrin- gen, während sich das Substrat außerhalb der Form (100) be- findet; (d) einen Positioniermechanismus zum Positioniere eines Sub- strats (50) innerhalb der Form (100), so dass ermöglicht wird, dass das Substrat (50) in einer gewünschten Position innerhalb der Form (100) elektrostatisch derart gehalten wird, dass sich eine äußere geladene Schicht desselben in wenigstens teilwei- ser Anlage mit der Formfläche befindet; (e) eine lnjizieranordnung zum Injizieren eines geeigneten ge- schmolzenen Materials in die Form (100) derart, dass wenigs- tens eine Schicht des geschmolzenen Materials in einer dar- überliegenden Beziehung mit der nach innen zeigenden Ober- fläche geformt wird. 11. System nach Anspruch 10, welches weiterhin ein Magazin mit einem Stapel der Substrate (50) umfasst, und wobei der Positioniermechanis- mus weiterhin eingerichtet ist, jeweils ein einzelnes Substrat von dem Stapel aufzunehmen und dasselbe zu der Form zu transportieren. 5. Eventualiter zu Ziff. 4 sei die Klage abzuweisen und der schweizerisch-liech- tensteinische Teil von EP 2 121 272 in der Fassung gemäss Hilfsantrag 4 wie folgt aufrecht zu erhalten:

  1. Verfahren zum Herstellen geformter Gegenstände (10) mit wenigstens einer sichtbar freiliegenden Oberfläche (21, 31) mit einem metallischen Aussehen, umfassend: (a) Bereitstellen einer Form (100) mit einer Formfläche, die allge- mein komplementär zu der sichtbar freiliegenden Oberfläche (21, 31) ist;

O2020_006 Seite 35 (b) Bereitstellen eines Substrats (50), das wenigstens eine elektrisch leitfähige Schicht (55) umfasst, die mit mindestens einer dielektrischen, nach außen zeigenden Schicht (51) über- lagert ist, und das weiterhin eine nach innen zeigende Oberflä- che umfasst; wobei die nach außen zeigende Schicht (51) optisch transpa- rent ist; und wobei das Substrat (50) weiterhin eine dielektrische, nach in- nen zeigende Schicht (53) umfasst, die die nach innen zei- gende Oberfläche (53) definiert; und wobei die elektrisch leitfähige Schicht (55) eine Metallfolie um- fasst; und wobei die elektrisch leitfähige Schicht (55) im We- sentlichen durchgängig ist; (c) Aufbringen einer elektrostatischen Ladung auf die nach außen zeigende Schicht (51); (d) elektrostatisches Halten des Substrats (50) in einer gewünsch- ten Position innerhalb der Form (100) derart, dass sich die nach außen zeigende Schicht (51) in wenigstens teilweiser-Anlage mit der Formfläche befindet; (e) Injizieren eines geeigneten geschmolzenen Materials in die Form (100) derart, dass wenigstens eine Schicht des ge- schmolzenen Materials in einer darüberliegenden Beziehung mit der nach innen zeigenden Oberfläche geformt wird; und (f) Ermöglichen, dass sich das geschmolzene Material verfestigt und das Substrat (50) aufweist, wobei Schritt (c) umfasst: Halten des Substrats (50) in einer Konfigura- tion, die allgemein der von dem Substrat (50) in Schritt (f) anzuneh- menden Form entspricht, Bereitstellen einer Massebezugsfläche, die der nach innen zeigenden Oberfläche (53) gegenüberliegt, und Erzeu- gen eines geeigneten elektrischen Felds zwischen einer elektrischen Ladevorrichtung und der Massebezugsfläche, und wobei dass das Substrat (50) außerhalb der Form (100) elektrisch geladen wird. 2. Verfahren nach Anspruch 1, wobei die elektrisch leitfähige Schicht (55) ein Metall oder eine Legierung umfasst, die wenigstens eines der fol- genden beinhaltet: Aluminium, Silber, oxidiertes Silber, Gold, Titan, Kupfer, Zinn, Stahl, Edelstahl, verzinkter Stahl, Nickel, Magnesium.

O2020_006 Seite 36 3. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 oder 2, wobei die nach außen zeigende Schicht (51) eine Dicke von zwischen ungefähr 5 Mikrometer und ungefähr 15 Mikrometer, oder eine Dicke von zwischen ungefähr 15 Mikrometer und ungefähr 30 Mikrometer, oder eine Dicke von zwi- schen ungefähr 30 Mikrometer und ungefähr 400 Mikrometer aufweist. 4. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 3, wobei die elektrisch leit- fähige Schicht (55) eine Dicke größer als ungefähr 30 Mikrometer um- fasst. 5. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 4, wobei in Schritt (e) opti- onal das geschmolzene Material in die Form (100) injiziert wird, wodurch bewirkt wird, dass das Substrat (50) durch das geschmolzene Material der Formfläche entspricht, wenn die Form gefüllt wird, Ausü- ben einer Kraft auf das Substrat, die das Substrat (50) in enge Anlage gegen die Formfläche zwingt, wobei das geschmolzene Material das Substrat über die gesamte nach innen zeigende Oberfläche aufnimmt. 6. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 5, wobei das Substrat (50) eine nicht flache Form in dem geformten Gegenstand (10) annimmt. 7. Verfahren nach Anspruch 6, wobei das Substrat (50) in der Form einer Schlaufe konfiguriert ist. 8. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 7, wobei die Form (100) eingerichtet ist, um ein geometrisches Merkmal in einem darin geform- ten Gegenstand zu formen, wobei das Merkmal einem Rand (58, 57) des Substrats (50) zugeordnet ist und eingerichtet ist, um den Rand wenigstens teilweise zu verdecken. 9. Verfahren nach Anspruch 8, wobei das geometrische Merkmal eine der folgenden umfasst: (A) eine Ausnehmung (62, 66) in dem geformten Gegenstand (10), wobei der Substratrand (58, 57) so angeordnet ist, dass er wenigstens teilweise in die Ausnehmung (62, 66) ragt; und (B) eine erhobene Stufe, die an einer sichtbar freiliegenden Oberfläche des geformten Gegenstands geformt ist, wobei der Substratrand in enger Nähe zu der Stufe angeordnet ist. 10. System zum Herstellen geformter Gegenstände, die wenigstens eine sichtbar freiliegende Oberfläche (21, 31) mit einem metallischen Aus- sehen aufweisen, umfassend: (a) eine Form (100) mit einer Formfläche, die allgemein komple- mentär zu der sichtbar freiliegenden Oberfläche ist; (b) ein Substrat (50), das wenigstens eine elektrisch leitfähige Schicht (55), die mit wenigstens einer dielektrischen, nach

O2020_006 Seite 37 außen zeigenden Schicht (51) überlagert ist, umfasst, und das weiterhin eine nach innen zeigende Oberfläche umfasst; wobei die nach außen zeigende Schicht (51) optisch transpa- rent ist; und wobei das Substrat (50) weiterhin eine dielektrische, nach in- nen zeigende Schicht (53) umfasst, die die nach innen zei- gende Oberfläche (53) definiert; und wobei die elektrisch leitfähige Schicht (55) eine Metallfolie um- fasst, und wobei die elektrisch leitfähige Schicht (55) im We- sentlichen durchgängig ist; c) eine elektrische Ladevorrichtung, die eingerichtet ist, um eine elektrostatische Ladung auf die äußere Schicht (51) aufzubrin- gen, während sich das Substrat außerhalb der Form (100) be- findet; (d) einen Positioniermechanismus zum Positioniere eines Sub- strats (50) innerhalb der Form (100), so dass ermöglicht wird, dass das Substrat (50) in einer gewünschten Position innerhalb der Form (100) elektrostatisch derart gehalten wird, dass sich eine äußere geladene Schicht desselben in wenigstens teilwei- ser Anlage mit der Formfläche befindet; (e) eine lnjizieranordnung zum Injizieren eines geeigneten ge- schmolzenen Materials in die Form (100) derart, dass wenigs- tens eine Schicht des geschmolzenen Materials in einer dar- überliegenden Beziehung mit der nach innen zeigenden Ober- fläche geformt wird. 11. System nach Anspruch 10, welches weiterhin ein Magazin mit einem Stapel der Substrate (50) umfasst, und wobei der Positioniermechanis- mus weiterhin eingerichtet ist, jeweils ein einzelnes Substrat von dem Stapel aufzunehmen und dasselbe zu der Form zu transportieren. 6. Eventualiter zu Ziff. 5 sei die Klage abzuweisen und der schweizerisch-liech- tensteinische Teil von EP 2 121 272 in der Fassung gemäss Hilfsantrag 5 wie folgt aufrecht zu erhalten:

  1. Verfahren zum Herstellen geformter Gegenstände (10) mit wenigstens einer sichtbar freiliegenden Oberfläche (21, 31) mit einem metallischen Aussehen, dadurch gekennzeichnet, dass das Verfahren umfasst:

O2020_006 Seite 38 (a) Bereitstellen einer Form (100) mit einer Formfläche, die allge- mein komplementär zu der sichtbar freiliegenden Oberfläche (21, 31) ist; (b) Bereitstellen eines Substrats (50), das wenigstens eine elektrisch leitfähige Schicht (55) umfasst, die mit mindestens einer dielektrischen, nach außen zeigenden Schicht (51) über- lagert ist, und das weiterhin eine nach innen zeigende Oberflä- che umfasst; wobei die nach außen zeigende Schicht (51) optisch transpa- rent ist; wobei das Substrat (50) weiterhin eine dielektrische, nach in- nen zeigende Schicht (53) umfasst, die die nach innen zei- gende Oberfläche (53) definiert; und wobei die elektrisch leitfähige Schicht (55) eine Metallfolie um- fasst; und wobei die elektrisch leitfähige Schicht (55) im We- sentlichen durchgängig ist; (c) Aufbringen einer elektrostatischen Ladung auf die nach außen zeigende Schicht (51); (d) elektrostatisches Halten des Substrats (50) in einer gewünsch- ten Position innerhalb der Form (100) derart, dass sich die nach außen zeigende Schicht (51) in wenigstens teilweiser-Anlage mit der Formfläche befindet; (e) Injizieren eines geeigneten geschmolzenen Materials in die Form (100) derart, dass wenigstens eine Schicht des ge- schmolzenen Materials in einer darüberliegenden Beziehung mit der nach innen zeigenden Oberfläche geformt wird; und (f) Ermöglichen, dass sich das geschmolzene Material verfestigt und das Substrat (50) aufweist, und wobei Schritt (c) umfasst: Halten des Substrats (50) in einer Konfigura- tion, die allgemein der von dem Substrat (50) in Schritt (f) anzuneh- menden Form entspricht, Bereitstellen einer Massebezugsfläche, die der nach innen zeigenden Oberfläche (53) gegenüberliegt, und Erzeu- gen eines geeigneten elektrischen Felds zwischen einer elektrischen Ladevorrichtung und der Massebezugsfläche, und wobei das Substrat (50) außerhalb der Form (100) elektrisch geladen wird.

O2020_006 Seite 39 2. Verfahren nach Anspruch 1, wobei die elektrisch leitfähige Schicht (55) ein Metall oder eine Legierung umfasst, die wenigstens eines der fol- genden beinhaltet: Aluminium, Silber, oxidiertes Silber, Gold, Titan, Kupfer, Zinn, Stahl, Edelstahl, verzinkter Stahl, Nickel, Magnesium. 3. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 oder 2, wobei die nach außen zeigende Schicht (51) eine Dicke von zwischen ungefähr 5 Mikrometer und ungefähr 15 Mikrometer, oder eine Dicke von zwischen ungefähr 15 Mikrometer und ungefähr 30 Mikrometer, oder eine Dicke von zwi- schen ungefähr 30 Mikrometer und ungefähr 400 Mikrometer aufweist. 4. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 3, wobei die elektrisch leit- fähige Schicht (55) eine Dicke größer als ungefähr 30 Mikrometer um- fasst. 5. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 4, wobei in Schritt (e) opti- onal das geschmolzene Material in die Form (100) injiziert wird, wodurch bewirkt wird, dass das Substrat (50) durch das geschmolzene Material der Formfläche entspricht, wenn die Form gefüllt wird, Ausü- ben einer Kraft auf das Substrat, die das Substrat (50) in enge Anlage gegen die Formfläche zwingt, wobei das geschmolzene Material das Substrat über die gesamte nach innen zeigende Oberfläche aufnimmt. 6. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 5, wobei das Substrat (50) eine nicht flache Form in dem geformten Gegenstand (10) annimmt. 7. Verfahren nach Anspruch 6, wobei das Substrat (50) in der Form einer Schlaufe konfiguriert ist. 8. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 7, wobei die Form (100) eingerichtet ist, um ein geometrisches Merkmal in einem darin geform- ten Gegenstand zu formen, wobei das Merkmal einem Rand (58, 57) des Substrats (50) zugeordnet ist und ein- gerichtet ist, um den Rand wenigstens teilweise zu verdecken. 9. Verfahren nach Anspruch 8, wobei das geometrische Merkmal eine der folgenden umfasst: (A) eine Ausnehmung (62, 66) in dem geformten Gegenstand (10), wobei der Substratrand (58, 57) so angeordnet ist, dass er wenigstens teilweise in die Ausnehmung (62, 66) ragt; und (B) eine erhobene Stufe, die an einer sichtbar freiliegenden Oberfläche des geformten Gegenstands geformt ist, wobei der Substratrand in enger Nähe zu der Stufe angeordnet ist. 10. System zum Herstellen geformter Gegenstände, die wenigstens eine sichtbar freiliegende Oberfläche (21, 31) mit einem metallischen Aus- sehen aufweisen, umfassend:

O2020_006 Seite 40 (a) eine Form (100) mit einer Formfläche, die allgemein komple- mentär zu der sichtbar freiliegenden Oberfläche ist; (b) ein Substrat (50), das wenigstens eine elektrisch leitfähige Schicht (55), die mit wenigstens einer dielektrischen, nach au- ßen zeigenden Schicht (51) überlagert ist, umfasst, und das weiterhin eine nach innen zeigende Oberfläche umfasst; wobei die nach außen zeigende Schicht (51) optisch transpa- rent ist; wobei das Substrat (50) weiterhin eine dielektrische, nach in- nen zeigende Schicht (53) umfasst, die die nach innen zei- gende Oberfläche (53) definiert; und wobei die elektrisch leitfähige Schicht (55) eine Metallfolie um- fasst, und wobei die elektrisch leitfähige Schicht (55) im We- sentlichen durchgängig ist; (c) eine elektrische Ladevorrichtung, die eingerichtet ist, um eine elektrostatische Ladung auf die äußere Schicht (51) aufzubrin- gen, während sich das Substrat außerhalb der Form (100) be- findet; (d) einen Positioniermechanismus zum Positioniere eines Sub- strats (50) innerhalb der Form (100), so dass ermöglicht wird, dass das Substrat (50) in einer gewünschten Position innerhalb der Form (100) elektrostatisch derart gehalten wird, dass sich eine äußere geladene Schicht desselben in wenigstens teilwei- ser Anlage mit der Formfläche befindet; (e) eine lnjizieranordnung zum Injizieren eines geeigneten ge- schmolzenen Materials in die Form (100) derart, dass wenigs- tens eine Schicht des geschmolzenen Materials in einer dar- überliegenden Beziehung mit der nach innen zeigenden Ober- fläche geformt wird. 11. System nach Anspruch 10, welches weiterhin ein Magazin mit einem Stapel der Substrate (50) umfasst, und wobei der Positioniermechanis- mus weiterhin eingerichtet ist, jeweils ein einzelnes Substrat von dem Stapel aufzunehmen und dasselbe zu der Form zu transportieren. 7. Eventualiter zu Ziff. 6 sei die Klage abzuweisen und der schweizerisch-liech- tensteinische Teil von EP 2 121 272 in der Fassung gemäss Hilfsantrag 6 wie folgt aufrecht zu erhalten:

O2020_006 Seite 41

  1. Verfahren zum Herstellen geformter Gegenstände (10) mit wenigstens einer sichtbar freiliegenden Oberfläche (21, 31), umfassend: (a) Bereitstellen einer Form (100) mit einer Formfläche, die allge- mein komplementär zu der sichtbar freiliegenden Oberfläche (21, 31) ist; (b) Bereitstellen eines Substrats (50), das wenigstens eine elektrisch leitfähige Schicht (55) umfasst, die mit mindestens einer dielektrischen, nach außen zeigenden Schicht (51) über- lagert ist, und das weiterhin eine nach innen zeigende Oberflä- che umfasst; wobei das Substrat (50) weiterhin eine dielektrische, nach in- nen zeigende Schicht (53) umfasst, die die nach innen zei- gende Oberfläche (53) definiert; und wobei die elektrisch leitfähige Schicht (55) eine Metallfolie um- fasst; und wobei die elektrisch leitfähige Schicht (55) im We- sentlichen durchgängig ist; (c) Aufbringen einer elektrostatischen Ladung auf die nach außen zeigende Schicht (51); (d) elektrostatisches Halten des Substrats (50) in einer gewünsch- ten Position innerhalb der Form (100) derart, dass sich die nach außen zeigende Schicht (51) in wenigstens teilweiser-Anlage mit der Formfläche befindet; (e) Injizieren eines geeigneten geschmolzenen Materials in die Form (100) derart, dass wenigstens eine Schicht des ge- schmolzenen Materials in einer darüberliegenden Beziehung mit der nach innen zeigenden Oberfläche geformt wird; und (f) Ermöglichen, dass sich das geschmolzene Material verfestigt und das Substrat (50) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass Schritt (c) umfasst: Halten des Substrats (50) in einer Konfigu- ration, die allgemein der von dem Substrat (50) in Schritt (f) anzunehmenden Form entspricht, Bereitstellen einer Mas- sebezugsfläche, die der nach innen zeigenden Oberfläche (53) gegenüberliegt, und Erzeugen eines geeigneten elektrischen Felds zwischen einer elektrischen Ladevorrichtung und der Massebezugsfläche, und dass das Substrat (50) außerhalb der Form (100) elektrisch geladen wird, und

O2020_006 Seite 42 dass die wenigstens eine sichtbar freiliegende Oberfläche (21, 31) ein metallisches Aussehen hat, und dass die nach außen zeigende Schicht (51) optisch transparent ist. 2. Verfahren nach Anspruch 1, wobei die elektrisch leitfähige Schicht (55) ein Metall oder eine Legierung umfasst, die wenigstens eines der fol- genden beinhaltet: Aluminium, Silber, oxidiertes Silber, Gold, Titan, Kupfer, Zinn, Stahl, Edelstahl, verzinkter Stahl, Nickel, Magnesium. 3. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 oder 2, wobei die nach außen zeigende Schicht (51) eine Dicke von zwischen ungefähr 5 Mikrometer und ungefähr 15 Mikrometer, oder eine Dicke von zwischen ungefähr 15 Mikrometer und ungefähr 30 Mikrometer, oder eine Dicke von zwi- schen ungefähr 30 Mikrometer und ungefähr 400 Mikrometer aufweist. 4. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 3, wobei die elektrisch leit- fähige Schicht (55) eine Dicke größer als ungefähr 30 Mikrometer um- fasst. 5. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 4, wobei in Schritt (e) opti- onal das geschmolzene Material in die Form (100) injiziert wird, wodurch bewirkt wird, dass das Substrat (50) durch das geschmolzene Material der Formfläche entspricht, wenn die Form gefüllt wird, Ausü- ben einer Kraft auf das Substrat, die das Substrat (50) in enge Anlage gegen die Formfläche zwingt, wobei das geschmolzene Material das Substrat über die gesamte nach innen zeigende Oberfläche aufnimmt. 6. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 5, wobei das Substrat (50) eine nicht flache Form in dem geformten Gegenstand (10) annimmt. 7. Verfahren nach Anspruch 6, wobei das Substrat (50) in der Form einer Schlaufe konfiguriert ist. 8. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 7, wobei die Form (100) eingerichtet ist, um ein geometrisches Merkmal in einem darin geform- ten Gegenstand zu formen, wobei das Merkmal einem Rand (58, 57) des Substrats (50) zugeordnet ist und eingerichtet ist, um den Rand wenigstens teilweise zu verdecken. 9. Verfahren nach Anspruch 8, wobei das geometrische Merkmal eine der folgenden umfasst: (A) eine Ausnehmung (62, 66) in dem geformten Gegenstand (10), wobei der Substratrand (58, 57) so angeordnet ist, dass er wenigstens teilweise in die Ausnehmung (62, 66) ragt; und (B) eine erhobene Stufe, die an einer sichtbar freiliegenden Oberfläche des geformten Gegenstands geformt ist, wobei der Substratrand in enger Nähe zu der Stufe angeordnet ist.

O2020_006 Seite 43 10. System zum Herstellen geformter Gegenstände, die wenigstens eine sichtbar freiliegende Oberfläche (21, 31) mit einem metallischen Aus- sehen aufweisen, umfassend: (a) eine Form (100) mit einer Formfläche, die allgemein komple- mentär zu der sichtbar freiliegenden Oberfläche ist; (b) ein Substrat (50), das wenigstens eine elektrisch leitfähige Schicht (55), die mit wenigstens einer dielektrischen, nach au- ßen zeigenden Schicht (51) überlagert ist, umfasst, und das weiterhin eine nach innen zeigende Oberfläche umfasst; die nach außen zeigende Schicht (51) optisch transparent ist; und wobei das Substrat (50) weiterhin eine dielektrische, nach in- nen zeigende Schicht (53) umfasst, die die nach innen zei- gende Oberfläche (53) definiert; und wobei die elektrisch leitfähige Schicht (55) eine Metallfolie um- fasst, und wobei die elektrisch leitfähige Schicht (55) im We- sentlichen durchgängig ist; (c) eine elektrische Ladevorrichtung, die eingerichtet ist, um eine elektrostatische Ladung auf die äußere Schicht (51) aufzubrin- gen, während sich das Substrat außerhalb der Form (100) be- findet; (d) einen Positioniermechanismus zum Positioniere eines Sub- strats (50) innerhalb der Form (100), so dass ermöglicht wird, dass das Substrat (50) in einer gewünschten Position innerhalb der Form (100) elektrostatisch derart gehalten wird, dass sich eine äußere geladene Schicht desselben in wenigstens teilwei- ser Anlage mit der Formfläche befindet; (e) eine lnjizieranordnung zum Injizieren eines geeigneten ge- schmolzenen Materials in die Form (100) derart, dass wenigs- tens eine Schicht des geschmolzenen Materials in einer dar- überliegenden Beziehung mit der nach innen zeigenden Ober- fläche geformt wird. 11. System nach Anspruch 10, welches weiterhin ein Magazin mit einem Stapel der Substrate (50) umfasst, und wobei der Positioniermechanis- mus weiterhin eingerichtet ist, jeweils ein einzelnes Substrat von dem Stapel aufzunehmen und dasselbe zu der Form zu transportieren.

O2020_006 Seite 44 8. Eventualiter zu Ziff. 7 sei die Klage abzuweisen und der schweizerisch-liech- tensteinische Teil von EP 2 121 272 in der Fassung gemäss Hilfsantrag 7 wie folgt aufrecht zu erhalten:

  1. Verfahren zum Herstellen geformter Gegenstände (10) mit wenigstens einer sichtbar freiliegenden Oberfläche (21, 31) mit einem metallischen Aussehen, umfassend: (a) Bereitstellen einer Form (100) mit einer Formfläche, die allge- mein komplementär zu der sichtbar freiliegenden Oberfläche (21, 31) ist; (b) Bereitstellen eines Substrats (50), das wenigstens eine elektrisch leitfähige Schicht (55) umfasst, die mit mindestens einer dielektrischen, nach außen zeigenden Schicht (51) über- lagert ist, und das weiterhin eine nach innen zeigende Oberflä- che umfasst; wobei die nach außen zeigende Schicht (51) optisch transpa- rent ist; und wobei das Substrat (50) weiterhin eine dielektrische, nach in- nen zeigende Schicht (53) umfasst, die die nach innen zei- gende Oberfläche (53) definiert; und wobei die elektrisch leitfähige Schicht (55) eine Metallfolie um- fasst; und wobei die elektrisch leitfähige Schicht (55) im We- sentlichen durchgängig ist; (c) Aufbringen einer elektrostatischen Ladung auf die nach außen zeigende Schicht (51); (d) elektrostatisches Halten des Substrats (50) in einer gewünsch- ten Position innerhalb der Form (100) derart, dass sich die nach außen zeigende Schicht (51) in wenigstens teilweiser-Anlage mit der Formfläche befindet; (e) Injizieren eines geeigneten geschmolzenen Materials in die Form (100) derart, dass wenigstens eine Schicht des ge- schmolzenen Materials in einer darüberliegenden Beziehung mit der nach innen zeigenden Oberfläche geformt wird; und (f) Ermöglichen, dass sich das geschmolzene Material verfestigt und das Substrat (50) aufweist, wobei Schritt (c) umfasst: Halten des Substrats (50) in einer Konfigura- tion, die allgemein der von dem Substrat (50) in Schritt (f) anzuneh- menden Form entspricht, Bereitstellen einer Massebezugsfläche, die

O2020_006 Seite 45 der nach innen zeigenden Oberfläche (53) gegenüberliegt, und Erzeu- gen eines geeigneten elektrischen Felds zwischen einer elektrischen Ladevorrichtung und der Massebezugsfläche, und wobei dass das Substrat (50) außerhalb der Form (100) elektrisch geladen wird. 2. Verfahren nach Anspruch 1, wobei die elektrisch leitfähige Schicht (55) ein Metall oder eine Legierung umfasst, die wenigstens eines der fol- genden beinhaltet: Aluminium, Silber, oxidiertes Silber, Gold, Titan, Kupfer, Zinn, Stahl, Edelstahl, verzinkter Stahl, Nickel, Magnesium. 3. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 oder 2, wobei die nach außen zeigende Schicht (51) eine Dicke von zwischen ungefähr 5 Mikrometer und ungefähr 15 Mikrometer, oder eine Dicke von zwischen ungefähr 15 Mikrometer und ungefähr 30 Mikrometer, oder eine Dicke von zwi- schen ungefähr 30 Mikrometer und ungefähr 400 Mikrometer aufweist. 4. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 3, wobei die elektrisch leit- fähige Schicht (55) eine Dicke größer als ungefähr 30 Mikrometer um- fasst. 5. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 4, wobei in Schritt (e) opti- onal das geschmolzene Material in die Form (100) injiziert wird, wodurch bewirkt wird, dass das Substrat (50) durch das geschmolzene Material der Formfläche entspricht, wenn die Form gefüllt wird, Ausü- ben einer Kraft auf das Substrat, die das Substrat (50) in enge Anlage gegen die Formfläche zwingt, wobei das geschmolzene Material das Substrat über die gesamte nach innen zeigende Oberfläche aufnimmt. 6. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 5, wobei das Substrat (50) eine nicht flache Form in dem geformten Gegenstand (10) annimmt. 7. Verfahren nach Anspruch 6, wobei das Substrat (50) in der Form einer Schlaufe konfiguriert ist. 8. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 7, wobei die Form (100) eingerichtet ist, um ein geometrisches Merkmal in einem darin geform- ten Gegenstand zu formen, wobei das Merkmal einem Rand (58, 57) des Substrats (50) zugeordnet ist und eingerichtet ist, um den Rand wenigstens teilweise zu verdecken. 9. Verfahren nach Anspruch 8, wobei das geometrische Merkmal eine der folgenden umfasst: (A) eine Ausnehmung (62, 66) in dem geformten Gegenstand (10), wobei der Substratrand (58, 57) so angeordnet ist, dass er wenigstens teilweise in die Ausnehmung (62, 66) ragt; und (B) eine erhobene Stufe, die an einer sichtbar freiliegenden Oberfläche des

O2020_006 Seite 46 geformten Gegenstands geformt ist, wobei der Substratrand in enger Nähe zu der Stufe angeordnet ist. 9. Eventualiter zu Ziff. 8 sei die Klage abzuweisen und der schweizerisch-liech- tensteinische Teil von EP 2 121 272 in der Fassung gemäss Hilfsantrag 8 wie folgt aufrecht zu erhalten:

  1. Verfahren zum Herstellen geformter Gegenstände (10) mit wenigstens einer sichtbar freiliegenden Oberfläche (21, 31) mit einem metallischen Aussehen, dadurch gekennzeichnet, dass das Verfahren umfasst: (a) Bereitstellen einer Form (100) mit einer Formfläche, die allge- mein komplementär zu der sichtbar freiliegenden Oberfläche (21, 31) ist; (b) Bereitstellen eines Substrats (50), das wenigstens eine elektrisch leitfähige Schicht (55) umfasst, die mit mindestens einer dielektrischen, nach außen zeigenden Schicht (51) über- lagert ist, und das weiterhin eine nach innen zeigende Oberflä- che umfasst; wobei die nach außen zeigende Schicht (51) optisch transpa- rent ist; wobei das Substrat (50) weiterhin eine dielektrische, nach in- nen zeigende Schicht (53) umfasst, die die nach innen zei- gende Oberfläche (53) definiert; und wobei die elektrisch leitfähige Schicht (55) eine Metallfolie um- fasst; und wobei die elektrisch leitfähige Schicht (55) im We- sentlichen durchgängig ist; (c) Aufbringen einer elektrostatischen Ladung auf die nach außen zeigende Schicht (51); (d) elektrostatisches Halten des Substrats (50) in einer gewünsch- ten Position innerhalb der Form (100) derart, dass sich die nach außen zeigende Schicht (51) in wenigstens teilweiser-Anlage mit der Formfläche befindet; (e) Injizieren eines geeigneten geschmolzenen Materials in die Form (100) derart, dass wenigstens eine Schicht des ge- schmolzenen Materials in einer darüberliegenden Beziehung mit der nach innen zeigenden Oberfläche geformt wird; und

O2020_006 Seite 47 (f) Ermöglichen, dass sich das geschmolzene Material verfestigt und das Substrat (50) aufweist, und wobei Schritt (c) umfasst: Halten des Substrats (50) in einer Konfigura- tion, die allgemein der von dem Substrat (50) in Schritt (f) anzuneh- menden Form entspricht, Bereitstellen einer Massebezugsfläche, die der nach innen zeigenden Oberfläche (53) gegenüberliegt, und Erzeu- gen eines geeigneten elektrischen Felds zwischen einer elektrischen Ladevorrichtung und der Massebezugsfläche, und wobei das Substrat (50) außerhalb der Form (100) elektrisch geladen wird. 2. Verfahren nach Anspruch 1, wobei die elektrisch leitfähige Schicht (55) ein Metall oder eine Legierung umfasst, die wenigstens eines der fol- genden beinhaltet: Aluminium, Silber, oxidiertes Silber, Gold, Titan, Kupfer, Zinn, Stahl, Edelstahl, verzinkter Stahl, Nickel, Magnesium. 3. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 oder 2, wobei die nach außen zeigende Schicht (51) eine Dicke von zwischen ungefähr 5 Mikrometer und ungefähr 15 Mikrometer, oder eine Dicke von zwischen ungefähr 15 Mikrometer und ungefähr 30 Mikrometer, oder eine Dicke von zwi- schen ungefähr 30 Mikrometer und ungefähr 400 Mikrometer aufweist. 4. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 3, wobei die elektrisch leit- fähige Schicht (55) eine Dicke größer als ungefähr 30 Mikrometer um- fasst. 5. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 4, wobei in Schritt (e) opti- onal das geschmolzene Material in die Form (100) injiziert wird, wodurch bewirkt wird, dass das Substrat (50) durch das geschmolzene Material der Formfläche entspricht, wenn die Form gefüllt wird, Ausü- ben einer Kraft auf das Substrat, die das Substrat (50) in enge Anlage gegen die Formfläche zwingt, wobei das geschmolzene Material das Substrat über die gesamte nach innen zeigende Oberfläche aufnimmt. 6. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 5, wobei das Substrat (50) eine nicht flache Form in dem geformten Gegenstand (10) annimmt. 7. Verfahren nach Anspruch 6, wobei das Substrat (50) in der Form einer Schlaufe konfiguriert ist. 8. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 7, wobei die Form (100) eingerichtet ist, um ein geometrisches Merkmal in einem darin geform- ten Gegenstand zu formen, wobei das Merkmal einem Rand (58, 57) des Substrats (50) zugeordnet ist und ein- gerichtet ist, um den Rand wenigstens teilweise zu verdecken.

O2020_006 Seite 48 9. Verfahren nach Anspruch 8, wobei das geometrische Merkmal eine der folgenden umfasst: (A) eine Ausnehmung (62, 66) in dem geformten Gegenstand (10), wobei der Substratrand (58, 57) so angeordnet ist, dass er wenigstens teilweise in die Ausnehmung (62, 66) ragt; und (B) eine erhobene Stufe, die an einer sichtbar freiliegende n Oberfläche des geformten Gegenstands geformt ist, wobei der Substratrand in en- ger Nähe zu der Stufe angeordnet ist. 10. Eventualiter zu Ziff. 9 sei die Klage abzuweisen und der schweizerisch-liech- tensteinische Teil von EP 2 121 272 in der Fassung gemäss Hilfsantrag 9 wie folgt aufrecht zu erhalten:

  1. Verfahren zum Herstellen geformter Gegenstände (10) mit wenigstens einer sichtbar freiliegenden Oberfläche (21, 31), umfassend: (a) Bereitstellen einer Form (100) mit einer Formfläche, die allge- mein komplementär zu der sichtbar freiliegenden Oberfläche (21, 31) ist; (b) Bereitstellen eines Substrats (50), das wenigstens eine elektrisch leitfähige Schicht (55) umfasst, die mit mindestens einer dielektrischen, nach außen zeigenden Schicht (51) über- lagert ist, und das weiterhin eine nach innen zeigende Oberflä- che umfasst; wobei das Substrat (50) weiterhin eine dielektrische, nach in- nen zeigende Schicht (53) umfasst, die die nach innen zei- gende Oberfläche (53) definiert; und wobei die elektrisch leitfähige Schicht (55) eine Metallfolie um- fasst; und wobei die elektrisch leitfähige Schicht (55) im We- sentlichen durchgängig ist; c) Aufbringen einer elektrostatischen Ladung auf die nach außen zeigende Schicht (51); (d) elektrostatisches Halten des Substrats (50) in einer gewünsch- ten Position innerhalb der Form (100) derart, dass sich die nach außen zeigende Schicht (51) in wenigstens teilweiser-Anlage mit der Formfläche befindet; (e) Injizieren eines geeigneten geschmolzenen Materials in die Form (100) derart, dass wenigstens eine Schicht des ge- schmolzenen Materials in einer darüberliegenden Beziehung mit der nach innen zeigenden Oberfläche geformt wird; und

O2020_006 Seite 49 (f) Ermöglichen, dass sich das geschmolzene Material verfestigt und das Substrat (50) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass Schritt (c) umfasst: Halten des Substrats (50) in einer Konfigu- ration, die allgemein der von dem Substrat (50) in Schritt (f) anzunehmenden Form entspricht, Bereitstellen einer Mas- sebezugsfläche, die der nach innen zeigenden Oberfläche (53) gegenüberliegt, und Erzeugen eines geeigneten elektrischen Felds zwischen einer elektrischen Ladevorrichtung und der Massebezugsfläche, und dass das Substrat (50) außerhalb der Form (100) elektrisch geladen wird, und dass die wenigstens eine sichtbar freiliegende Oberfläche (21, 31) ein metallisches Aussehen hat, und dass die nach außen zeigende Schicht (51) optisch transparent ist. 2. Verfahren nach Anspruch 1, wobei die elektrisch leitfähige Schicht (55) ein Metall oder eine Legierung umfasst, die wenigstens eines der fol- genden beinhaltet: Aluminium, Silber, oxidiertes Silber, Gold, Titan, Kupfer, Zinn, Stahl, Edelstahl, verzinkter Stahl, Nickel, Magnesium. 3. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 oder 2, wobei die nach außen zeigende Schicht (51) eine Dicke von zwischen ungefähr 5 Mikrometer und ungefähr 15 Mikrometer, oder eine Dicke von zwischen ungefähr 15 Mikrometer und ungefähr 30 Mikrometer, oder eine Dicke von zwi- schen ungefähr 30 Mikrometer und ungefähr 400 Mikrometer aufweist. 4. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 3, wobei die elektrisch leit- fähige Schicht (55) eine Dicke größer als ungefähr 30 Mikrometer um- fasst. 5. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 4, wobei in Schritt (e) opti- onal das geschmolzene Material in die Form (100) injiziert wird, wodurch bewirkt wird, dass das Substrat (50) durch das geschmolzene Material der Formfläche entspricht, wenn die Form gefüllt wird, Ausü- ben einer Kraft auf das Substrat, die das Substrat (50) in enge Anlage gegen die Formfläche zwingt, wobei das geschmolzene Material das Substrat über die gesamte nach innen zeigende Oberfläche aufnimmt. 6. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 5, wobei das Substrat (50) eine nicht flache Form in dem geformten Gegenstand (10) annimmt. 7. Verfahren nach Anspruch 6, wobei das Substrat (50) in der Form einer Schlaufe konfiguriert ist. 8. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 7, wobei die Form (100) eingerichtet ist, um ein geometrisches Merkmal in einem darin

O2020_006 Seite 50 geformten Gegenstand zu formen, wobei das Merkmal einem Rand (58, 57) des Substrats (50) zugeordnet ist und ein- ger ichtet ist, um den Rand wenigstens teilweise zu verdecken. 9. V erfahren nach Anspruch 8, wobei das geometrische Merkmal eine der folgenden umfasst: (A) eine Ausnehmung (62, 66) in dem geformten Gegenstand (10), wobei der Substratrand (58, 57) so angeordnet ist, dass er wenigstens teilweise in die Ausnehmung (62, 66) ragt; und (B) eine erhobene Stufe, die an einer sichtbar freiliegenden Oberfläche des geformten Gegenstands geformt ist, wobei der Substratrand in enger Nähe zu der Stufe angeordnet ist. 11. Eventualiter zu Ziff. 10 sei die Klage abzuweisen und der schweizerisch-liech- tensteinische Teil von EP 2 121 272 in der Fassung gemäss Hilfsantrag 10 wie folgt aufrecht zu erhalten:

  1. Verfahren zum Herstellen geformter Gegenstände (10) mit wenigstens einer sichtbar freiliegenden Oberfläche (21, 31) mit einem metallischen Aussehen, umfassend: (a) Bereitstellen einer Form (100) mit einer Formfläche, die allge- mein komplementär zu der sichtbar freiliegenden Oberfläche (21, 31) ist; (b) Bereitstellen eines Substrats (50), das wenigstens eine elektrisch leitfähige Schicht (55) umfasst, die mit mindestens einer dielektrischen, nach außen zeigenden Schicht (51) über- lagert ist, und das weiterhin eine nach innen zeigende Oberflä- che umfasst; wobei die nach außen zeigende Schicht (51) optisch transparent ist; und wobei das Substrat (50) weiterhin eine dielektrische, nach innen zei- gende Schicht (53) umfasst, die die nach innen zeigende Oberfläche (53) definiert; und wobei die elektrisch leitfähige Schicht (55) eine Metallfolie umfasst; und wobei die Metallfolie aus Aluminium, Titan, Kupfer, Zinn, Stahl, Edel- stahl, galvanisiertem Stahl, Nickel oder Magnesium gefertigt ist, und wobei die elektrisch leitfähige Schicht (55) im Wesentlichen durchgän- gig ist, (c) Aufbringen einer elektrostatischen Ladung auf die nach außen zeigende Schicht (51);

O2020_006 Seite 51 (d) elektrostatisches Halten des Substrats (50) in einer gewünsch- ten Position innerhalb der Form (100) derart, dass sich die nach außen zeigende Schicht (51) in wenigstens teilweiser-An- lage mit der Formfläche befindet; (e) Injizieren eines geeigneten geschmolzenen Materials in die Form (100) derart, dass wenigstens eine Schicht des ge- schmolzenen Materials in einer darüberliegenden Beziehung mit der nach innen zeigenden Oberfläche geformt wird; und (f) Ermöglichen, dass sich das geschmolzene Material verfestigt und das Substrat (50) aufweist, wobei Schritt (c) umfasst: Halten des Substrats (50) in einer Konfigura- tion, die allgemein der von dem Substrat (50) in Schritt (f) anzuneh- menden Form entspricht, Bereitstellen einer Massebezugsfläche, die der nach innen zeigenden Oberfläche (53) gegenüberliegt, und Erzeu- gen eines geeigneten elektrischen Felds zwischen einer elektrischen Ladevorrichtung und der Massebezugsfläche, und wobei das Substrat (50) außerhalb der Form (100) elektrisch geladen wird. 2. Verfahren nach Anspruch 1, wobei die nach außen zeigende Schicht (51) eine Dicke von zwischen ungefähr 5 Mikrometer und ungefähr 15 Mikrometer, oder eine Dicke von zwischen ungefähr 15 Mikrometer und ungefähr 30 Mikrometer, oder eine Dicke von zwischen ungefähr 30 Mikrometer und ungefähr 400 Mikrometer aufweist. 3. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 2, wobei die elektrisch leit- fähige Schicht (55) eine Dicke größer als ungefähr 30 Mikrometer um- fasst. 4. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 3, wobei in Schritt (e) opti- onal das geschmolzene Material in die Form (100) injiziert wird, wodurch bewirkt wird, dass das Substrat (50) durch das geschmolzene Material der Formfläche entspricht, wenn die Form gefüllt wird, Ausü- ben einer Kraft auf das Substrat, die das Substrat (50) in enge Anlage gegen die Formfläche zwingt, wobei das geschmolzene Material das Substrat über die gesamte nach innen zeigende Oberfläche aufnimmt. 5. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 4, wobei das Substrat (50) eine nicht flache Form in dem geformten Gegenstand (10) annimmt. 6. Verfahren nach Anspruch 6, wobei das Substrat (50) in der Form einer Schlaufe konfiguriert ist.

O2020_006 Seite 52 7. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 6, wobei die Form (100) eingerichtet ist, um ein geometrisches Merkmal in einem darin geform- ten Gegenstand zu formen, wobei das Merkmal einem Rand (58, 57) des Substrats (50) zugeordnet ist und ein

gerichtet ist, um den Rand wenigstens teilweise zu verdecken. 8. V erfahren nach Anspruch 7, wobei das geometrische Merkmal eine der folgenden umfasst: (A) eine Ausnehmung (62, 66) in dem geformten Gegenstand (10), wobei der Substratrand (58, 57) so angeordnet ist, dass er wenigstens teilweise in die Ausnehmung (62, 66) ragt; und (B) eine erhobene Stufe, die an einer sichtbar freiliegenden Oberfläche des geformten Gegenstands geformt ist, wobei der Substratrand in enger Nähe zu der Stufe angeordnet ist. 12. Eventualiter zu Ziff. 11 sei die Klage abzuweisen und der schweizerisch-liech- tensteinische Teil von EP 2 121 272 in der Fassung gemäss Hilfsantrag 11 wie folgt aufrecht zu erhalten:

  1. Verfahren zum Herstellen geformter Gegenstände (10) mit wenigstens einer sichtbar freiliegenden Oberfläche (21, 31) mit einem metallischen Aussehen, dadurch gekennzeichnet, dass das Verfahren umfasst: (a) Bereitstellen einer Form (100) mit einer Formfläche, die allge- mein komplementär zu der sichtbar freiliegenden Oberfläche (21, 31) ist; (b) Bereitstellen eines Substrats (50), das wenigstens eine elektrisch leitfähige Schicht (55) umfasst, die mit mindestens einer dielektrischen, nach außen zeigenden Schicht (51) über- lagert ist, und das weiterhin eine nach innen zeigende Oberflä- che umfasst; wobei die nach außen zeigende Schicht (51) optisch transpa- rent ist; und wobei das Substrat (50) weiterhin eine dielektrische, nach in- nen zeigende Schicht (53) umfasst, die die nach innen zei- gende Oberfläche (53) definiert; und wobei die elektrisch leitfähige Schicht (55) eine Metallfolie um- fasst; und wobei die Metallfolie aus Aluminium, Titan, Kupfer, Zinn, Stahl, Edelstahl, galvanisiertem Stahl, Nickel oder Magnesium gefer- tigt ist, und

O2020_006 Seite 53 wobei die elektrisch leitfähige Schicht (55) im Wesentlichen durchgängig ist; (c) Aufbringen einer elektrostatischen Ladung auf die nach außen zeigende Schicht (51); (d) elektrostatisches Halten des Substrats (50) in einer gewünsch- ten Position innerhalb der Form (100) derart, dass sich die nach außen zeigende Schicht (51) in wenigstens teilweiser An- lage mit der Formfläche befindet; (e) Injizieren eines geeigneten geschmolzenen Materials in die Form (100) derart, dass wenigstens eine Schicht des ge- schmolzenen Materials in einer darüberliegenden Beziehung mit der nach innen zeigenden Oberfläche geformt wird; und (f) Ermöglichen, dass sich das geschmolzene Material verfestigt und das Substrat (50) aufweist, wobei Schritt (c) umfasst: Halten des Substrats (50) in einer Konfigura- tion, die allgemein der von dem Substrat (50) in Schritt (f) anzuneh- menden Form entspricht, Bereitstellen einer Massebezugsfläche, die der nach innen zeigenden Oberfläche (53) gegenüberliegt, und Erzeu- gen eines geeigneten elektrischen Felds zwischen einer elektrischen Ladevorrichtung und der Massebezugsfläche, und wobei das Substrat (50) außerhalb der Form (100) elektrisch geladen wird. 2. Verfahren nach Anspruch 1, wobei die nach außen zeigende Schicht (51) eine Dicke von zwischen ungefähr 5 Mikrometer und ungefähr 15 Mikrometer, oder eine Dicke von zwischen ungefähr 15 Mikrometer und ungefähr 30 Mikrometer, oder eine Dicke von zwischen ungefähr 30 Mikrometer und ungefähr 400 Mikrometer aufweist. 3. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 2, wobei die elektrisch leit- fähige Schicht (55) eine Dicke größer als ungefähr 30 Mikrometer um- fasst. 4. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 3, wobei in Schritt (e) opti- onal das geschmolzene Material in die Form (100) injiziert wird, wodurch bewirkt wird, dass das Substrat (50) durch das geschmolzene Material der Formfläche entspricht, wenn die Form gefüllt wird, Ausü- ben einer Kraft auf das Substrat, die das Substrat (50) in enge Anlage gegen die Formfläche zwingt, wobei das geschmolzene Material das Substrat über die gesamte nach innen zeigende Oberfläche aufnimmt. 5. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 4, wobei das Substrat (50) eine nicht flache Form in dem geformten Gegenstand (10) annimmt.

O2020_006 Seite 54 6. Verfahren nach Anspruch 5, wobei das Substrat (50) in der Form einer Schlaufe konfiguriert ist. 7. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 6, wobei die Form (100) eingerichtet ist, um ein geometrisches Merkmal in einem darin geform- ten Gegenstand zu formen, wobei das Merkmal einem Rand (58, 57) des Substrats (50) zugeordnet ist und eingerichtet ist, um den Rand wenigstens teilweise zu verdecken. 8. Verfahren nach Anspruch 7, wobei das geometrische Merkmal eine der folgenden umfasst: (A) eine Ausnehmung (62, 66) in dem geformten Gegenstand (10), wobei der Substratrand (58, 57) so angeordnet ist, dass er wenigstens teilweise in die Ausnehmung (62, 66) ragt; und (B) eine erhobene Stufe, die an einer sichtbar freiliegenden Oberfläche des geformten Gegenstands geformt ist, wobei der Substratrand in enger Nähe zu der Stufe angeordnet ist. 13. Eventualiter zu Ziff. 12 sei die Klage abzuweisen und der schweizerisch-liech- tensteinische Teil von EP 2 121 272 in der Fassung gemäss Hilfsantrag 12 wie folgt aufrecht zu erhalten:

  1. Verfahren zum Herstellen geformter Gegenstände (10) mit wenigstens einer sichtbar freiliegenden Oberfläche (21, 31), umfassend: (a) Bereitstellen einer Form (100) mit einer Formfläche, die allge- mein komplementär zu der sichtbar freiliegenden Oberfläche (21, 31) ist; (b) Bereitstellen eines Substrats (50), das wenigstens eine elektrisch leitfähige Schicht (55) umfasst, die mit mindestens einer dielektrischen, nach außen zeigenden Schicht (51) über- lagert ist, und das weiterhin eine nach innen zeigende Oberflä- che umfasst; wobei das Substrat (50) weiterhin eine dielektrische, nach in- nen zeigende Schicht (53) umfasst, die die nach innen zei- gende Oberfläche (53) definiert; und wobei die elektrisch leitfähige Schicht (55) eine Metallfolie um- fasst; und wobei die elektrisch leitfähige Schicht (55) im We- sentlichen durchgängig ist; c) Aufbringen einer elektrostatischen Ladung auf die nach außen zeigende Schicht (51); (d) elektrostatisches Halten des Substrats (50) in einer gewünsch- ten Position innerhalb der Form (100) derart, dass sich die

O2020_006 Seite 55 nach außen zeigende Schicht (51) in wenigstens teilweiser An- lage mit der Formfläche befindet; (e) Injizieren eines geeigneten geschmolzenen Materials in die Form (100) derart, dass wenigstens eine Schicht des ge- schmolzenen Materials in einer darüberliegenden Beziehung mit der nach innen zeigenden Oberfläche geformt wird; und (f) Ermöglichen, dass sich das geschmolzene Material verfestigt und das Substrat (50) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass Schritt (c) umfasst: Halten des Substrats (50) in einer Konfigu- ration, die allgemein der von dem Substrat (50) in Schritt (f) anzunehmenden Form entspricht, Bereitstellen einer Mas- sebezugsfläche, die der nach innen zeigenden Oberfläche (53) gegenüberliegt, und Erzeugen eines geeigneten elektrischen Felds zwischen einer elektrischen Ladevorrichtung und der Massebezugsfläche, und dass das Substrat (50) außerhalb der Form (100) elektrisch geladen wird, und dass die wenigstens eine sichtbar freiliegende Oberfläche (21, 31) ein metallisches Aussehen hat, und dass die nach außen zeigende Schicht (51) optisch transparent ist, und dass die Metallfolie aus Aluminium, Titan, Kupfer, Zinn, Stahl, Edelstahl, galvanisiertem Stahl, Nickel oder Magnesium gefer- tigt ist. 2. Verfahren nach Anspruch 1, wobei die nach außen zeigende Schicht (51) eine Dicke von zwischen ungefähr 5 Mikrometer und ungefähr 15 Mikrometer, oder eine Dicke von zwischen ungefähr 15 Mikrometer und ungefähr 30 Mikrometer, oder eine Dicke von zwischen ungefähr 30 Mikrometer und ungefähr 400 Mikrometer aufweist. 3. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 2, wobei die elektrisch leit- fähige Schicht (55) eine Dicke größer als ungefähr 30 Mikrometer um- fasst. 4. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 3, wobei in Schritt (e) opti- onal das geschmolzene Material in die Form (100) injiziert wird, wodurch bewirkt wird, dass das Substrat (50) durch das geschmolzene Material der Formfläche entspricht, wenn die Form gefüllt wird, Ausü- ben einer Kraft auf das Substrat, die das Substrat (50) in enge Anlage gegen die Formfläche zwingt, wobei das geschmolzene Material das Substrat über die gesamte nach innen zeigende Oberfläche aufnimmt.

O2020_006 Seite 56 5. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 4, wobei das Substrat (50) eine nicht flache Form in dem geformten Gegenstand (10) annimmt. 6. Verfahren nach Anspruch 5, wobei das Substrat (50) in der Form einer Schlaufe konfiguriert ist. 7. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 6, wobei die Form (100) eingerichtet ist, um ein geometrisches Merkmal in einem darin geform- ten Gegenstand zu formen, wobei das Merkmal einem Rand (58, 57) des Substrats (50) zugeordnet ist und ein- gerichtet ist, um den Rand wenigstens teilweise zu verdecken. 8. Verfahren nach Anspruch 7, wobei das geometrische Merkmal eine der folgenden umfasst: (A) eine Ausnehmung (62, 66) in dem geformten Gegenstand (10), wobei der Substratrand (58, 57) so angeordnet ist, dass er wenigstens teilweise in die Ausnehmung (62, 66) ragt; und (8) eine erhobene Stufe, die an einer sichtbar freiliegenden Oberfläche des geformten Gegenstands geformt ist, wobei der Substratrand in enger Nähe zu der Stufe angeordnet ist. 14. Eventualiter zu Ziff. 13 sei die Klage abzuweisen und der schweize- risch-liechtensteinische Teil von EP 2 121 272 in der Fassung gemäss Hilfsantrag 13 wie folgt aufrecht zu erhalten:

  1. A method for manufacturing molded items (10) having at least one vis- ually exposed surface (21, 31) having a metallic appearance, compris- ing: (a) providing a mold (100) having a molding surface generally complementary to said visually exposed surface (21, 31); (b) providing a substrate (50), comprising at least one electrically conducting layer (55) overlaid with at least one dielectric outer- facing layer (51}, and further comprising an inner-facing sur- face; wherein the outer-facing layer (51) is optically transparent; and wherein said substrate (50) further comprises a dielectric inner- facing layer (53) defining said inner-facing surface (53); and wherein said electrically conducting layer (55) comprises a me- tallic foil; and wherein the metallic foil is made of any of aluminium, titanium, copper, tin, steel, stainless steel, galvanised steel, nicke! or magnesium, and

O2020_006 Seite 57 wherein said electrically conducting layer (55) is substantially continuous; (c) applying an electrostatic charge to said outer-facing layer (51); (d) electrostatically holding said substrate (50) in a desired position within said mold (100) such that said outer-facing layer (51) is in at least partial abutment with said molding surface; (e) injecting a suitable molten material into said mold (100) in a manner such that at least a layer of said molten material is formed in overlying relationship with said inner-facing surface; and (f) allowing the molten material to solidify and possess said sub- strate (50), and wherein step (c) comprises holding the substrate (50) in a con- figuration generally corresponding to the form to be adopted by the substrate (50) in step (f), providing a ground reference sur- face facing said inner-facing surface (53), and establishing a suitable electric field between an electric charger and said ground reference surface, and wherein substrate (50) is electrically charged outside of said mold (100), and wherein said mold (100) is configured for forming a geometric feature in an item molded therein, said feature being associ- ated with an edge (58, 57) of said substrate (50) and adapted for at least partially obscuring said edge. 2. A method according to claim 1, wherein said outer-facing layer (51) has a thickness of between about 5 micron and about 15 micron, or a thick- ness of between about 15 micron and about 30 micron, or a thickness of between about 30 micron and about 400 micron. 3. A method according to any one of claims 1 to 2, wherein said electri- cally conducting layer (55) comprises a thickness greater than about 30 micron. 4. A method according to any one of claims 1 to 3, wherein optionally, in step (e), the molten material is injected into the mold (100) causing the substrate (50) to conform to the mold surface by virtue of the molten material, when filling the mold, exerting a force on the substrate forcing the substrate (50) to abut intimately against the mold surface, wherein

O2020_006 Seite 58 said molten material possesses said substrate via all of said inner- fac- ing surface. 5. A method according to any one of claims 1 to 4, wherein said substrate (50) adopts a non-flat form in said molded item (10). 6. A method according to claim 5, wherein said substrate (50) is config- ured in the form of a loop. 7. A method according to claim 1, wherein said geometric feature com- prises one of (A) a recess (62, 66) in the molded item (10), wherein said substrate edge (58, 57) is located at least partially projecting into said recess (62, 66) and (B) a raised step formed on a visually exposed surface of said molded item, wherein said substrate edge is located in close proximity to said step. 15. Eventualiter zu Ziff. 14 sei die Klage abzuweisen und der schweizerisch-liech- tensteinische Teil von EP 2 121 272 in der Fassung gemäss Hilfsantrag 14 wie folgt aufrecht zu erhalten:

  1. Verfahren zum Herstellen geformter Gegenstände (10) mit wenigstens einer sichtbar freiliegenden Oberfläche (21, 31) mit einem metallischen Aussehen, dadurch gekennzeichnet, dass das Verfahren umfasst: (a) Bereitstellen einer Form (100) mit einer Formfläche, die allge- mein komplementär zu der sichtbar freiliegenden Oberfläche (21, 31) ist; (b) Bereitstellen eines Substrats (50), das wenigstens eine elektrisch leitfähige Schicht (55) umfasst, die mit mindestens einer dielektrischen, nach außen zeigenden Schicht (51) über- lagert ist, und das weiterhin eine nach innen zeigende Oberflä- che umfasst; wobei die nach außen zeigende Schicht (51) optisch transpa- rent ist; und wobei das Substrat (50) weiterhin eine dielektrische, nach in- nen zeigende Schicht (53) umfasst, die die nach innen zei- gende Oberfläche (53) definiert; und wobei die elektrisch leitfähige Schicht (55) eine Metallfolie um- fasst; und wobei die Metallfolie aus Aluminium, Titan, Kupfer, Zinn, Stahl, Edelstahl, galvanisiertem Stahl, Nickel oder Magnesium gefer- tigt ist, und

O2020_006 Seite 59 wobei die elektrisch leitfähige Schicht (55) im Wesentlichen durchgängig ist; (c) Aufbringen einer elektrostatischen Ladung auf die nach außen zeigende Schicht (51); (d) elektrostatisches Halten des Substrats (50) in einer gewünsch- ten Position innerhalb der Form (100) derart, dass sich die nach außen zeigende Schicht (51) in wenigstens teilweiser An- lage mit der Formfläche befindet; (e) Injizieren eines geeigneten geschmolzenen Materials in die Form (100) derart, dass wenigstens eine Schicht des ge- schmolzenen Materials in einer darüberliegenden Beziehung mit der nach innen zeigenden Oberfläche geformt wird; und (f) Ermöglichen, dass sich das geschmolzene Material verfestigt und das Substrat (50) aufweist, wobei Schritt (c) umfasst: Halten des Substrats (50) in einer Konfigura- tion, die allgemein der von dem Substrat (50) in Schritt (f) anzuneh- menden Form entspricht, Bereitstellen einer Massebezugsfläche, die der nach innen zeigenden Oberfläche (53) gegenüberliegt, und Erzeu- gen eines geeigneten elektrischen Felds zwischen einer elektrischen Ladevorrichtung und der Massebezugsfläche, und wobei das Substrat (50) außerhalb der Form (100) elektrisch geladen wird, und wobei die Form (100) eingerichtet ist, um ein geometrisches Merkmal in einem darin geformten Gegenstand zu formen, wobei das Merkmal einem Rand (58, 57) des Substrats (50) zugeordnet ist und eingerichtet ist, um den Rand wenigstens teilweise zu verdecken. 2. Verfahren nach Anspruch 1, wobei die nach außen zeigende Schicht (51) eine Dicke von zwischen ungefähr 5 Mikrometer und ungefähr 15 Mikrometer, oder eine Dicke von zwischen ungefähr 15 Mikrometer und ungefähr 30 Mikrometer, oder eine Dicke von zwischen ungefähr 30 Mikrometer und ungefähr 400 Mikrometer aufweist. 3. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 2, wobei die elektrisch leit- fähige Schicht (55) eine Dicke größer als ungefähr 30 Mikrometer um- fasst. 4. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 3, wobei in Schritt (e) opti- onal das geschmolzene Material in die Form (100) injiziert wird, wodurch bewirkt wird, dass das Substrat (50) durch das geschmolzene Material der Formfläche entspricht, wenn die Form gefüllt wird, Ausü- ben einer Kraft auf das Substrat, die das Substrat (50) in enge Anlage

O2020_006 Seite 60 gegen die Formfläche zwingt, wobei das geschmolzene Material das Substrat über die gesamte nach innen zeigende Oberfläche aufnimmt. 5. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 4, wobei das Substrat (50) eine nicht flache Form in dem geformten Gegenstand (10) annimmt. 6. Verfahren nach Anspruch 5, wobei das Substrat (50) in der Form einer Schlaufe konfiguriert ist. 7. Verfahren nach Anspruch 1, wobei das geometrische Merkmal eine der folgenden umfasst: (A) eine Ausnehmung (62, 66) in dem geformten Gegenstand (10), wobei der Substratrand (58, 57) so angeordnet ist, dass er wenigstens teilweise in die Ausnehmung (62, 66) ragt; und (B) eine erhobene Stufe, die an einer sichtbar freiliegenden Oberfläche des geformten Gegenstands geformt ist, wobei der Substratrand in enger Nähe zu der Stufe angeordnet ist. 16. Eventualiter zu Ziff. 15 sei die Klage abzuweisen und der schweizerisch-liech- tensteinische Teil von EP 2 121 272 in der Fassung gemäss Hilfsantrag 15 wie folgt aufrecht zu erhalten:

  1. Verfahren zum Herstellen geformter Gegenstände (10) mit wenigstens einer sichtbar freiliegenden Oberfläche (21, 31), umfassend: (a) Bereitstellen einer Form (100) mit einer Formfläche, die allge- mein komplementär zu der sichtbar freiliegenden Oberfläche (21, 31) ist; (b) Bereitstellen eines Substrats (50), das wenigstens eine elektrisch leitfähige Schicht (55) umfasst, die mit mindestens einer dielektrischen, nach außen zeigenden Schicht (51) über- lagert ist, und das weiterhin eine nach innen zeigende Oberflä- che umfasst; wobei das Substrat (50) weiterhin eine dielektrische, nach in- nen zeigende Schicht (53) umfasst, die die nach innen zei- gende Oberfläche (53) definiert; und wobei die elektrisch leitfähige Schicht (55) eine Metallfolie um- fasst; und wobei die elektrisch leitfähige Schicht (55) im We- sentlichen durchgängig ist; c) Aufbringen einer elektrostatischen Ladung auf die nach außen zeigende Schicht (51); (d) elektrostatisches Halten des Substrats (50) in einer gewünsch- ten Position innerhalb der Form (100) derart, dass sich die

O2020_006 Seite 61 nach außen zeigende Schicht (51) in wenigstens teilweiser An- lage mit der Formfläche befindet; (e) Injizieren eines geeigneten geschmolzenen Materials in die Form (100) derart, dass wenigstens eine Schicht des ge- schmolzenen Materials in einer darüberliegenden Beziehung mit der nach innen zeigenden Oberfläche geformt wird; und (f) Ermöglichen, dass sich das geschmolzene Material verfestigt und das Substrat (50) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass Schritt (c) umfasst: Halten des Substrats (50) in einer Konfigu- ration, die allgemein der von dem Substrat (50) in Schritt (f) anzunehmenden Form entspricht, Bereitstellen einer Mas- sebezugsfläche, die der nach innen zeigenden Oberfläche (53) gegenüberliegt, und Erzeugen eines geeigneten elektrischen Felds zwischen einer elektrischen Ladevorrichtung und der Massebezugsfläche, und dass das Substrat (50) außerhalb der Form (100) elektrisch geladen wird, und dass die wenigstens eine sichtbar freiliegende Oberfläche (21, 31) ein metallisches Aussehen hat, und dass die nach außen zeigende Schicht (51) optisch transparent ist, und dass die Metallfolie aus Aluminium, Titan, Kupfer, Zinn, Stahl, Edel- stahl, galvanisiertem Stahl, Nickel oder Magnesium gefertigt ist. Und dass die Form (100) eingerichtet ist, um ein geometrisches Merkmal in einem darin geformten Gegenstand zu formen, wobei das Merkmal ei- nem Rand (58, 57) des Substrats (50) zugeordnet ist und eingerichtet ist, um den Rand wenigstens teilweise zu verdecken. 2. Verfahren nach Anspruch 1, wobei die nach außen zeigende Schicht (51) eine Dicke von zwischen ungefähr 5 Mikrometer und ungefähr 15 Mikrometer, oder eine Dicke von zwischen ungefähr 15 Mikrometer und ungefähr 30 Mikrometer, oder eine Dicke von zwischen ungefähr 30 Mikrometer und ungefähr 400 Mikrometer aufweist. 3. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 2, wobei die elektrisch leit- fähige Schicht (55) eine Dicke größer als ungefähr 30 Mikrometer um- fasst. 4. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 3, wobei in Schritt (e) opti- onal das geschmolzene Material in die Form (100) injiziert wird, wodurch bewirkt wird, dass das Substrat (50) durch das geschmolzene Material der Formfläche entspricht, wenn die Form gefüllt wird, Ausü- ben einer Kraft auf das Substrat, die das Substrat (50) in enge Anlage

O2020_006 Seite 62 gegen die Formfläche zwingt, wobei das geschmolzene Material das Substrat über die gesamte nach innen zeigende Oberfläche aufnimmt. 5. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 4, wobei das Substrat (50) eine nicht flache Form in dem geformten Gegenstand (10) annimmt. 6. Verfahren nach Anspruch 5, wobei das Substrat (50) in der Form einer Schlaufe konfiguriert ist. 7. Verfahren nach Anspruch 1, wobei das geometrische Merkmal eine der folgenden umfasst: (A) eine Ausnehmung (62, 66) in dem geformten Gegenstand (10), wobei der Substratrand (58, 57) so angeordnet ist, dass er wenigstens teilweise in die Ausnehmung (62, 66) ragt; und (B) eine erhobene Stufe, die an einer sichtbar freiliegenden Oberfläche des geformten Gegenstands geformt ist, wobei der Substratrand in enger Nähe zu der Stufe angeordnet ist. 17. Eventualiter zu Ziff. 16 sei die Klage abzuweisen und der schweizerisch-liech- tensteinische Teil von EP 2 121 272 in der Fassung gemäss Hilfsantrag 16 wie folgt aufrecht zu erhalten:

  1. Verfahren zum Herstellen geformter Gegenstände (10) mit wenigstens einer sichtbar freiliegenden Oberfläche (21, 31) mit einem metallischen Aussehen, umfassend: (a) Bereitstellen einer Form (100) mit einer Formfläche, die allge- mein komplementär zu der sichtbar freiliegenden Oberfläche (21, 31) ist; (b) Bereitstellen eines Substrats (50), das wenigstens eine elektrisch leitfähige Schicht (55) umfasst, die mit mindestens einer dielektrischen, nach außen zeigenden Schicht (51) über- lagert ist, und das weiterhin eine nach innen zeigende Oberflä- che umfasst; wobei die nach außen zeigende Schicht (51) optisch transpa- rent ist; und wobei das Substrat (50) weiterhin eine dielektrische, nach in- nen zeigende Schicht (53) umfasst, die die nach innen zei- gende Oberfläche (53) definiert; und wobei die elektrisch leitfähige Schicht (55) eine Metallfolie um- fasst; und wobei die Metallfolie aus Aluminium, Titan, Kupfer, Zinn, Stahl, Edelstahl, galvanisiertem Stahl, Nickel oder Magnesium

O2020_006 Seite 63 gefertigt ist, und wobei die elektrisch leitfähige Schicht (55) im Wesentlichen durchgängig ist; (c) Aufbringen einer elektrostatischen Ladung auf die nach außen zeigende Schicht (51); (d) elektrostatisches Halten des Substrats (50) in einer gewünsch- ten Position innerhalb der Form (100) derart, dass sich die nach außen zeigende Schicht (51) in wenigstens teilweiser An- lage mit der Formfläche befindet; (e) Injizieren eines geeigneten geschmolzenen Materials in die Form (100) derart, dass wenigstens eine Schicht des ge- schmolzenen Materials in einer darüberliegenden Beziehung mit der nach innen zeigenden Oberfläche geformt wird; und (f) Ermöglichen, dass sich das geschmolzene Material verfestigt und das Substrat (50) aufweist, wobei Schritt (c) umfasst: Halten des Substrats (50) in einer Konfigura- tion, die allgemein der von dem Substrat (50) in Schritt (f} anzuneh- menden Form entspricht, Bereitstellen einer Massebezugsfläche, die der nach innen zeigenden Oberfläche (53) gegenüberliegt, und Erzeu- gen eines geeigneten elektrischen Felds zwischen einer elektrischen Ladevorrichtung und der Massebezugsfläche, und wobei das Substrat (50) außerhalb der Form (100) elektrisch geladen wird. 2. Verfahren nach Anspruch 1, wobei die nach außen zeigende Schicht (51) eine Dicke von zwischen ungefähr 5 Mikrometer und ungefähr 15 Mikrometer, oder eine Dicke von zwischen ungefähr 15 Mikrometer und ungefähr 30 Mikrometer, oder eine Dicke von zwischen ungefähr 30 Mikrometer und ungefähr 400 Mikrometer aufweist. 3. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 2, wobei die elektrisch leit- fähige Schicht (55) eine Dicke größer als ungefähr 30 Mikrometer um- fasst. 4. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 3, wobei in Schritt (e) opti- onal das geschmolzene Material in die Form (100) injiziert wird, wodurch bewirkt wird, dass das Substrat (50) durch das geschmolzene Material der Formfläche entspricht, wenn die Form gefüllt wird, Ausü- ben einer Kraft auf das Substrat, die das Substrat (50) in enge Anlage gegen die Formfläche zwingt, wobei das geschmolzene Material das Substrat über die gesamte nach innen zeigende Oberfläche aufnimmt.

O2020_006 Seite 64 5. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 4, wobei das Substrat (50) eine nicht flache Form in dem geformten Gegenstand (10) annimmt. 6. Verfahren nach Anspruch 5, wobei das Substrat (50) in der Form einer Schlaufe konfiguriert ist. 7. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 6, wobei die Form (100} eingerichtet ist, um ein geometrisches Merkmal in einem darin geform- ten Gegenstand zu formen, wobei das Merkmal einem Rand (58, 57) des Substrats (50) zugeordnet ist und ein- gerichtet ist, um den Rand wenigstens teilweise zu verdecken. 8. Verfahren nach Anspruch 7, wobei das geometrische Merkmal eine der folgenden umfasst: (A) eine Ausnehmung (62, 66) in dem geformten Gegenstand (10), wobei der Substratrand (58, 57) so angeordnet ist, dass er wenigstens teilweise in die Ausnehmung (62, 66) ragt; und (B) eine erhobene Stufe, die an einer sichtbar. freiliegenden Oberfläche des geformten Gegenstands geformt ist, wobei der Substratrand in enger Nähe zu der Stufe angeordnet ist. 18. Eventualiter zu Ziff. 17 sei die Klage abzuweisen und der schweizerisch-liech- tensteinische Teil von EP 2 121 272 in der Fassung gemäss Hilfsantrag 17 wie folgt aufrecht zu erhalten:

  1. Verfahren zum Herstellen geformter Gegenstände (10) mit wenigstens einer sichtbar freiliegenden Oberfläche (21, 31) mit einem metallischen Aussehen, dadurch gekennzeichnet, dass das Verfahren umfasst: (a) Bereitstellen einer Form (100) mit einer Formfläche, die allge- mein komplementär zu der sichtbar freiliegenden Oberfläche (21, 31) ist; (b) Bereitstellen eines Substrats (50), das wenigstens eine elektrisch leitfähige Schicht (55) umfasst, die mit mindestens einer dielektrischen, nach außen zeigenden Schicht (51) über- lagert ist, und das weiterhin eine nach innen zeigende Oberflä- che umfasst; wobei die nach außen zeigende Schicht (51) optisch transpa- rent ist; und wobei das Substrat (50) weiterhin eine dielektrische, nach in- nen zeigende Schicht (53) umfasst, die die nach innen zei- gende Oberfläche (53) definiert; und

O2020_006 Seite 65 wobei die elektrisch leitfähige Schicht (55) eine Metallfolie um- fasst; und wobei die Metallfolie aus Aluminium, Titan, Kupfer, Zinn, Stahl, Edelstahl, galvanisiertem Stahl, Nickel oder Magnesium gefer- tigt ist, und wobei die elektrisch leitfähige Schicht (55) im Wesentlichen durchgängig ist; (c) Aufbringen einer elektrostatischen Ladung auf die nach außen zeigende Schicht (51); (d) elektrostatisches Halten des Substrats (50) in einer gewünsch- ten Position innerhalb der Form (100) derart, dass sich die nach außen zeigende Schicht (51) in wenigstens teilweiser An- lage mit der Formfläche befindet; (e) Injizieren eines geeigneten geschmolzenen Materials in die Form (100) derart, dass wenigstens eine Schicht des ge- schmolzenen Materials in einer darüberliegenden Beziehung mit der nach innen zeigenden Oberfläche geformt wird; und (f) Ermöglichen, dass sich das geschmolzene Material verfestigt und das Substrat (50) aufweist, wobei Schritt (c) umfasst: Halten des Substrats (50) in einer Konfigura- tion, die allgemein der von dem Substrat (50) in Schritt (f) anzuneh- menden Form entspricht, Bereitstellen einer Massebezugsfläche, die der nach innen zeigenden Oberfläche (53) gegenüberliegt, und Erzeu- gen eines geeigneten elektrischen Felds zwischen einer elektrischen Ladevorrichtung und der Massebezugsfläche, und wobei das Substrat (50) außerhalb der Form (100) elektrisch geladen wird. 2. Verfahren nach Anspruch 1, wobei die nach außen zeigende Schicht (51) eine Dicke von zwischen ungefähr 5 Mikrometer und ungefähr 15 Mikrometer, oder eine Dicke von zwischen ungefähr 15 Mikrometer und ungefähr 30 Mikrometer, oder eine Dicke von zwischen ungefähr 30 Mikrometer und ungefähr 400 Mikrometer aufweist. 3. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 2, wobei die elektrisch leit- fähige Schicht (55) eine Dicke größer als ungefähr 30 Mikrometer um- fasst. 4. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 3, wobei in Schritt (e) opti- onal das geschmolzene Material in die Form (100) injiziert wird, wodurch bewirkt wird, dass das Substrat (50) durch das geschmolzene

O2020_006 Seite 66 Material der Formfläche entspricht, wenn die Form gefüllt wird, Ausü- ben einer Kraft auf das Substrat, die das Substrat (50) in enge Anlage gegen die Formfläche zwingt, wobei das geschmolzene Material das Substrat über die gesamte nach innen zeigende Oberfläche aufnimmt. 5. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 4, wobei das Substrat (50) eine nicht flache Form in dem geformten Gegenstand (10) annimmt. 6. Verfahren nach Anspruch 5, wobei das Substrat (50) in der Form einer Schlaufe konfiguriert ist. 7. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 6, wobei die Form (100) eingerichtet ist, um ein geometrisches Merkmal in einem darin geform- ten Gegenstand zu formen, wobei das Merkmal einem Rand (58, 57) des Substrats (50) zugeordnet ist und eingerichtet ist, um den Rand wenigstens teilweise zu verdecken. 8. Verfahren nach Anspruch 7, wobei das geometrische Merkmal eine der folgenden umfasst: (A) eine Ausnehmung (62, 66) in dem geformten Gegenstand (10), wobei der Substratrand (58, 57) so angeordnet ist, dass er wenigstens teilweise in die Ausnehmung (62, 66) ragt; und (B) eine erhobene Stufe, die an einer sichtbar freiliegenden Oberfläche des geformten Gegenstands geformt ist, wobei der Substratrand in enger Nähe zu der Stufe angeordnet ist. 19. Eventualiter zu Ziff. 18 sei die Klage abzuweisen und der schweizerisch-liech- tensteinische Teil von EP 2 121 272 in der Fassung gemäss Hilfsantrag 18 wie folgt aufrecht zu erhalten:

  1. Verfahren zum Herstellen geformter Gegenstände (10) mit wenigstens einer sichtbar freiliegenden Oberfläche (21, 31), umfassend: (a) Bereitstellen einer Form (100) mit einer Formfläche, die allge- mein komplementär zu der sichtbar freiliegenden Oberfläche (21, 31) ist; (b) Bereitstellen eines Substrats (50), das wenigstens eine elektrisch leitfähige Schicht (55) umfasst, die mit mindestens einer dielektrischen, nach außen zeigenden Schicht (51) über- lagert ist, und das weiterhin eine nach innen zeigende Oberflä- che umfasst; wobei das Substrat (50) weiterhin eine dielektrische, nach in- nen zeigende Schicht (53) umfasst, die die nach innen zei- gende Oberfläche (53) definiert; und wobei die elektrisch leitfä- hige Schicht (55) eine Metallfolie umfasst; und wobei die

O2020_006 Seite 67 elektrisch leitfähige Schicht (55) im Wesentlichen durchgängig ist; (c) Aufbringen einer elektrostatischen Ladung auf die nach außen zeigende Schicht (51); (d) elektrostatisches Halten des Substrats (50) in einer gewünsch- ten Position innerhalb der Form (100) derart, dass sich die nach außen zeigende Schicht (51) in wenigstens teilweiser An- lage mit der Formfläche befindet; (e) Injizieren eines geeigneten geschmolzenen Materials in die Form (100) derart, dass wenigstens eine Schicht des ge- schmolzenen Materials in einer darüberliegenden Beziehung mit der nach innen zeigenden Oberfläche geformt wird; und (f) Ermöglichen, dass sich das geschmolzene Material verfestigt und das Substrat (50) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass Schritt (c) umfasst: Halten des Substrats (50) in einer Konfigu- ration, die allgemein der von dem Substrat (50) in Schritt (f) anzunehmenden Form entspricht, Bereitstellen einer Mas- sebezugsfläche, die der nach innen zeigenden Oberfläche (53) gegenüberliegt, und Erzeugen eines geeigneten elektrischen Felds zwischen einer elektrischen Ladevorrichtung und der Massebezugsfläche, und dass das Substrat (50) außerhalb der Form (100) elektrisch geladen wird, und dass die wenigstens eine sichtbar freiliegende Oberfläche (21, 31) ein metallisches Aussehen hat, und dass die nach außen zeigende Schicht (51) optisch transparent ist, und dass die Metallfolie aus Aluminium, Titan, Kupfer, Zinn, Stahl, Edel- stahl, galvanisiertem Stahl, Nickel oder Magnesium gefertigt ist. 2. Verfahren nach einem der Anspruch 1, wobei die nach außen zeigende Schicht (51) eine Dicke von zwischen ungefähr 5 Mikrometer und un- gefähr 15 Mikrometer, oder eine Dicke von zwischen ungefähr 15 Mik- rometer und ungefähr 30 Mikrometer, oder eine Dicke von zwischen ungefähr 30 Mikrometer und ungefähr 400 Mikrometer aufweist. 3. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 2, wobei die elektrisch leit- fähige Schicht (55) eine Dicke größer als ungefähr 30 Mikrometer um- fasst. 4. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 3, wobei in Schritt (e) opti- onal das geschmolzene Material in die Form (100) injiziert wird,

O2020_006 Seite 68 wodurch bewirkt wird, dass das Substrat (50) durch das geschmolzene Material der Formfläche entspricht, wenn die Form gefüllt wird, Ausü- ben einer Kraft auf das Substrat, die das Substrat (50) in enge Anlage gegen die Formfläche zwingt, wobei das geschmolzene Material das Substrat über die gesamte nach innen zeigende Oberfläche aufnimmt. 5. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 4, wobei das Substrat (50) eine nicht flache Form in dem geformten Gegenstand (10) annimmt. 6. Verfahren nach Anspruch 5, wobei das Substrat (50) in der Form einer Schlaufe konfiguriert ist. 7. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 6, wobei die Form (100) eingerichtet ist, um ein geometrisches Merkmal in einem darin geform- ten Gegenstand zu formen, wobei das Merkmal einem Rand (58, 57) des Substrats (50) zugeordnet ist und ein- gerichtet ist, um den Rand wenigstens teilweise zu verdecken. 8. Verfahren nach Anspruch 7, wobei das geometrische Merkmal eine der folgenden umfasst: (A) eine Ausnehmung (62, 66) in dem geformten Gegenstand (10), wobei der Substratrand (58, 57) so angeordnet ist, dass er wenigstens teilweise in die Ausnehmung (62, 66) ragt; und (B) eine erhobene Stufe, die an einer sichtbar freiliegenden Oberfläche des geformten Gegenstands geformt ist, wobei der Substratrand in enger Nähe zu der Stufe angeordnet ist. 20. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin, unter Be- rücksichtigung der Auslagen für die patentanwaltliche Beratung.»

Die Klägerin nahm mit Eingabe vom 30. November 2021 Stellung zur Dup- lik, die Beklagte ihrerseits darauf mit Eingabe vom 20. Januar 2022. Darauf reagierte die Klägerin noch einmal mit Eingabe vom 4. Februar 2022 und die Beklagte ihrerseits mit Eingabe vom 10. Februar 2022. 14. Das Fachrichtervotum vom 4. Juli 2022 wurde den Parteien gleichentags zur Stellungnahme zugeschickt. Die Stellungahmen der Klägerin und der Beklagten auf das Fachrichtervotum ergingen beide am 19. September 2022. Die Beklagte äusserte sich zudem mit Eingabe vom 3. Oktober 2022 zur Stellungnahme der Klägerin zum Fachrichtervotum. 15. Die Hauptverhandlung fand am 16. November 2022 statt.

O2020_006 Seite 69 16. Anlässlich der Hauptverhandlung reichte die Beklagte abgeänderte Rechtsbegehren ein, wobei sie den Hauptantrag sowie sämtliche Eventu- alanträge der Duplik nach folgendem Schema ergänzte (Ergänzung unter- strichen): «(Eventualiter zu Ziff. [X] sei / Die Klage sei) im Umfang des am 15. Dezember 2020 publizierten Teilverzichts als gegenstandslos abzuschreiben, und soweit wei- tergehend, abzuweisen und der schweizerisch-liechtensteinische Teil von EP 2 121 272 sei in der Fassung gemäss Teilverzicht, publiziert am 15. Dezember 2020, aufrechtzuerhalten / gemäss Hilfsantrag [X] wie folgt aufrecht zu erhalten: [...].» Prozessuales Zuständigkeit, anwendbares Recht 17. Die Klägerin hat ihren Sitz in Würenlingen AG, die Beklagte in Herzliya Pituach, Israel. Es liegt mithin ein internationaler Sachverhalt vor. Die vor- liegende Klage betrifft die Nichtigkeit des Schweizer Teils des Europäi- schen Patents EP 2 121 272 (nachfolgend: EP 272 oder Streitpatent), dessen eingetragene Inhaberin die Beklagte ist. Für Klagen, die die Gültig- keit von Patenten zum Gegenstand haben, sind ohne Rücksicht auf den Wohnsitz die Gerichte jenes Staates ausschliesslich zuständig, in dessen Hoheitsgebiet die Hinterlegung oder Registrierung vorgenommen worden ist (Art. 1 Abs. 2 IPRG i.V.m. Art. 22 Ziff. 4 LugÜ). In Ermangelung eines schweizerischen Sitzes respektive einer im Register eingetragenen Vertre- terin der Beklagten ist das Gericht am Sitz der schweizerischen Register- behörde zuständig (Art. 109 Abs. 1 IPRG). Das Bundespatentgericht ist für Bestandesklagen innerhalb der Schweiz ausschliesslich zuständig (Art. 26 Abs. 1 lit. a PatGG). Das Bundespatentgericht ist mithin sachlich und örtlich zuständig. Anwendbar ist Schweizer Recht (Art. 110 Abs. 1 IPRG). 18. Die Verfahrenssprache ist Deutsch (Art. 36 Abs. 1 PatGG).

O2020_006 Seite 70 Feststellungsinteresse 19. Gemäss Art. 28 PatG steht die Nichtigkeitsklage jedermann zu, der ein In- teresse nachweist, wobei die Rechtsprechung geringe Anforderungen an dessen Nachweis stellt. 1 Es genügt, wenn die Parteien in einem Wettbe- werbsverhältnis stehen und der Schutzbereich des Streitpatents sich auf das Tätigkeitsgebiet der Klägerin erstreckt. 2

Die Klägerin argumentiert, dass beide Parteien als Anbieter im schweizeri- schen und europäischen Markt in einem Konkurrenzverhältnis stehen, das Patent einen von der Klägerin genutzten Technologiebereich betreffe und die Klägerin Produkte vertreibe, die nach (bestrittener) Auffassung der Be- klagten in den Schutzbereich des Streitpatents fallen sollen. Die Beklagte bestreitet das ausreichende Feststellungsinteresse der Klä- gerin, da das Streitpatent zwischen den Parteien bereits im Verfahren O2017_024 streitgegenständlich sei und die dort von der Klägerin einrede- weise geltend gemachte Nichtigkeit bei gerichtlicher Feststellung zwischen den Parteien inter partes verbindlich wäre. Damit liege ein Fall von Litispen- denz vor, womit die Klägerin kein Feststellungsinteresse an der vorliegen- den Klage habe. Das Versäumnis der Klägerin, im Parallelverfahren (O2017_024) den Stand der Technik ausreichend vorzutragen, könne nicht dazu führen, dass sie im vorliegenden Verfahren über ein Feststellungsin- teresse verfüge. Im Umfang des Streitgegenstands des Verfahrens O2017_024 sei daher nicht auf die Klage einzutreten. 21. Die Beklagte bestreitet weder, dass die Parteien in einem Konkurrenzver- hältnis stehen, noch, dass die Klägerin Produkte vertreibt, die in den Schutzbereich des Streitpatents fallen könnten. Das dem Verletzungsverfahren (O2017_024) zugrunde liegende Streitpa- tent (B1-Fassung) existiert infolge des Teilverzichts nicht mehr. 3 Entspre- chend wurde das parallele Verletzungsverfahren als gegenstandslos abge- schrieben. Über das Streitpatent in der vorliegend strittigen eingeschränk- ten Fassung (H1-Fassung) erging kein materieller Entscheid. So kann nach

1 BGE 116 II 196 E. 2 – «Doxycyclin III». 2 BPatGer, Urteil O2012_030 vom 7. September 2013, E. 16.3 f. 3 BGE 146 III 416 E. 7.4 - «Gelenkpfanne».

O2020_006 Seite 71 bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine neue Klage gestützt auf das ein- geschränkte Patent eingereicht werden. 4 Da die Möglichkeit einer erneuten Klage aus dem durch Teilverzicht eingeschränkten Patent gegen die Klä- gerin nicht ausgeschlossen werden kann, ist das Interesse der Klägerin an der Feststellung der Nichtigkeit des Streitpatents (in der nunmehr einge- schränkten H1-Fassung) zu bejahen. 5

Prozessuale Folgen des Teilverzichts 22. Zwischen den Parteien ist strittig, wie sich die bundesgerichtliche Recht- sprechung des BGE 146 III 416 auf die prozessuale Situation nach dem Teilverzicht in diesem Prozess auswirkt. Die Klägerin macht geltend, dass mit dem Teilverzicht der Beklagten das ursprüngliche Streitpatent untergegangen sei und dem Verfahren folglich ein Streitgegenstand fehle. Würde der bundesgerichtlichen Auffassung konsequent gefolgt, sei es allein der Klägerin überlassen, ob sie das ein- geschränkte Streitpatent mittels Klageänderung zum neuen Gegenstand des vorliegenden Verfahrens machen wollte. Könnte auch die Beklagte ohne entsprechende Klageänderung durch die Klägerin das einge- schränkte Patent zum Streitgegenstand erheben, so würde die Dispositi- onsmöglichkeit der Klägerin verletzt. Folgte man dieser Auffassung, würde dies gegen den Untergang des Streitpatents und für ein grundsätzliches Weiterexistieren in eingeschränkter Form sprechen. Würde die Prämisse des Untergangs des Streitpatents durch Teilverzicht strikt umgesetzt, wäre es der Patentinhaberin möglich, dem Verletzungs- und Nichtigkeitsverfah- ren jederzeit den Gegenstand zu entziehen. Dieser Problematik könne nur begegnet werden, indem es allein der Nichtigkeitsklägerin überlassen werde, ob sie das eingeschränkte Patent im Verfahren durch Klageände- rung behandelt haben möchte. Ausserdem müsse sichergestellt werden, dass die Nichtigkeitsklägerin das eingeschränkte Patent jederzeit wieder mit einer neuen Nichtigkeitsklage angreifen könnte, sollte sie die Klage im ursprünglichen Verfahren nicht ändern. Der Nichtigkeitsklägerin müsse eine neue vollwertige Nichtigkeitsklage oder ein doppelter Schriftenwech- sel zustehen, um eine prozessual ausgewogene und faire Verfahrensba- lance zu gewährleisten.

4 BGE 146 III 416 E. 5.3 - «Gelenkpfanne». 5 BPatGer, Urteil O2020_014 vom 14. Dezember 2020, E. 47 – «Laserflüssigkeits- strahllenkungsverfahren».

O2020_006 Seite 72 Die Beklagte argumentiert dagegen, dass sich das ursprüngliche Rechts- begehren der Klägerin nicht nur gegen die erteilten unabhängigen Ansprü- che 1 und 15 des Streitpatents, sondern auch gegen alle Unteransprüche 2-14 und 16 gerichtet habe. Da die mittels Teilverzicht aufgenommenen zusätzlichen Merkmale ausnahmslos den abhängigen Ansprüchen des Streitpatents entnommen seien, erfasse die ursprüngliche Nichtigkeits- klage auch den Gegenstand des eingeschränkten Streitpatents nach Teil- verzicht. Anders als im von der Klägerin zitierten BGE 146 III 416 erfolgte der Teilverzicht vorliegend zudem vor Abschluss des Schriftenwechsels, weshalb es den Parteien unbenommen sei, die eingeschränkte Version des Streitpatents ins Verfahren einzuführen und sich darauf zu berufen. Das Bundesgericht unterscheide nicht zwischen einer sogenannten verba- len Einschränkung im Prozess mit Wirkung inter partes oder einer Ein- schränkung beim IGE als Teilverzicht mit erga omnes-Wirkung. Die Kläge- rin habe das eingeschränkte Streitpatent mit der Replik eingereicht. Damit sei die Version gemäss Teilverzicht nach Art. 229 ZPO rechtzeitig ins Ver- fahren eingebracht worden und der Beklagten stehe es frei, sich auf die eingeschränkte Fassung des Streitpatents zu berufen. Sodann stehe es der Patentinhaberin in einem Nichtigkeitsverfahren offen, das angegriffene Patent durch die Aufnahme zusätzlicher Merkmale im Rahmen des or- dentlichen Schriftenwechsels einzuschränken – dies entspreche denn auch der ständigen Praxis des Bundespatentgerichts. Dasselbe gelte im Rahmen der Einschränkung nach Art. 138 Abs. 3 EPÜ. Eine vollständige Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit rechtfertige sich daher nicht. Wenn, dann käme es nur in Frage, das Verfahren im Umfang des tatsäch- lichen Teilverzichts abzuschreiben und im Rahmen des übriggebliebenen Streitpatents weiterzuführen. Die Klägerin wendet ein, dass sich das Bundesgericht in BGE 146 III 416 dafür ausgesprochen habe, dass das Verfahren unabhängig davon abzu- schreiben sei, ob der Teilverzicht ins Verfahren eingeführt werden könne. 23. Wird ein Patent durch Teilverzicht eingeschränkt, existiert es in der ur- sprünglichen Fassung nicht mehr. Den Untergang des ursprünglichen Pa- tents hat das Gericht zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob es einer Partei (aus novenrechtlichen Gründen) verwehrt blieb, den Teilverzicht ins Verfahren einzuführen. 6

6 BGE 146 III 416 E. 7.4 - «Gelenkpfanne».

O2020_006 Seite 73 Die Neuformulierung von Patentansprüchen im Zivilprozess ist Noven gleich zu achten, wobei es keine Rolle spielt, ob die Patentansprüche inter partes als Parteieinschränkung im Zivilprozess oder in einer Einschrän- kung im Teilverzichtsverfahren vor dem IGE geändert werden. Im einen wie im andern Fall wird mit der in den Prozess eingeführten Einschränkung der Sachverhalt verändert. 7

Die Zulässigkeit des Teilverzichts ist daher unter novenrechtlichen Ge- sichtspunkten zu prüfen. Nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung ha- ben die Parteien im ordentlichen Verfahren zweimal unbeschränkt die Mög- lichkeit, sich zur Sache zu äussern und namentlich neue Tatsachen in den Prozess einzuführen. Danach haben sie nur noch unter den eingeschränk- ten Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO das Recht, neue Tatsachen und Beweismittel vorzubringen. 8

Entgegen der klägerischen Auffassung kann ein Patent in der einge- schränkten Fassung nach Teilverzicht von beiden Parteien – also auch von der hiesigen Beklagten – unter den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO ins Verfahren eingebracht werden. Vorliegend wurde die einge- schränkte Fassung des Streitpatents nach Teilverzicht sowohl von der Klä- gerin mittels Eingabe vor der Replik als auch von der Beklagten mit der Duplik ins Verfahren eingebracht. Beide Parteien passten infolge des Teil- verzichts mit der Replik respektive der Duplik ihre Rechtsbegehren an. Das eingeschränkte Streitpatent, die damit einhergehenden neuen Rechtsbe- gehren sowie die dazugehörige Begründung brachten die Parteien wäh- rend des Schriftenwechsels und somit vor Aktenschluss vor. Das Gericht legt dem Entscheid den Sachverhalt zugrunde, wie er im Zeit- punkt des Aktenschlusses vorliegt. Gleichwohl die ursprüngliche Fassung des Streitpatents untergegangen ist, haben die Parteien die einge- schränkte Fassung nach Teilverzicht rechtzeitig ins Verfahren eingebracht. Dem Entscheid ist demnach das eingeschränkte Klagepatent (EP 2 121 272 H1) zugrunde zu legen. Die Klage wird im vorliegenden Fall daher nicht vollumfänglich gegenstandslos. 9

7 BGE 146 III 416 E. 4.1 f. - «Gelenkpfanne». 8 BGE 146 III 55 E. 2.3.1 – «Durchflussmessfühler». 9 BPatGer, Urteil O2020_014 vom 14. Dezember 2020, E. 47 – «Laserflüssigkeits- strahllenkungsverfahren».

O2020_006 Seite 74 Im Umfang des im Rahmen des Teilverzichts Aufgegebenen ist das Verfah- ren dagegen als gegenstandslos abzuschreiben. 25. Die Klägerin begehrt sodann, es sei ein doppelter (vollständiger) Schriften- wechsel mit ordentlichem Schriftenlauf anzuordnen, nachdem die Beklagte das Streitpatent mittels Teilverzicht einschränkte und das Verfahren bezüg- lich des Restbestands (H1-Fassung) fortgesetzt wurde. Durch die Ein- schränkung des Streitpatents nach dem ersten Schriftenwechsel bliebe ihr lediglich ein vollständiger, novenrechtlich unbeschränkter Schriftsatz, um die Nichtigkeit des eingeschränkten Streitpatents zu argumentieren. Für die Klägerin träte so der Aktenschluss ein, bevor sich die Beklagte zum durch sie eingeschränkten Streitpatent überhaupt einmal geäussert habe. Damit werde sie im Vergleich zu einer initialen Nichtigkeitsklage gegen ein «neues» Patent massiv benachteiligt. Die Beklagte führt aus, dass die Klägerin die eingeschränkte Fassung zum Zeitpunkt der Replik bereits kannte und sich somit uneingeschränkt dazu im Rahmen des Schriftenwechsels äussern konnte. Zudem seien sämtli- che Merkmale bereits in der gleichen Form in den abhängigen Ansprüchen 2, 4 und 6 enthalten gewesen, womit sich die Klägerin bereits in der Klage auseinandergesetzt habe. Weiter habe die Beklagte das Streitpatent be- reits mit der Klageantwort inter partes eingeschränkt, die Klägerin habe also genügend Anhaltspunkte gehabt, auf welche Argumente sich die Be- klagte in der Duplik stützen werde. Schliesslich sei es von der ZPO so ge- wollt, dass die Beklagte selbst in der Duplik noch neue Tatsachenbehaup- tungen und Beweismittel ins Verfahren einbringen und sich die Klägerin nur noch im Rahmen des rechtlichen Gehörs damit auseinandersetzen könne. Nach der Klägerin verhalte sich die Beklagte rechtsmissbräuchlich, denn der Teilverzicht diene hier damit einzig dem Zweck, die Novenschranke im Verletzungsverfahren (O2017_024) zu umgehen. Nach erfolgtem Fach- richtervotum hätte sie dort die nun gestellten Hilfsanträge novenrechtlich nicht mehr ins Verfahren einbringen können. Deshalb sei der Teilverzicht erfolgt, um das Verletzungsverfahren «abzuwürgen» und die Hilfsanträge im zu diesem Zeitpunkt bereits hängigen vorliegenden Verfahren zu stel- len. Dass für die Klägerin dadurch der Aktenschluss eintrete, bevor sie den durch die Beklagte veränderten Streitgegenstand erstmals kennen konnte, sei absurd.

O2020_006 Seite 75 26. Die Klägerin übersieht in ihrer Argumentation, dass es keinen Unterschied macht, ob die Patentansprüche inter partes im Prozess oder durch Teilver- zicht vor dem IGE eingeschränkt werden. 10 In beiden Fällen können die Parteien die eingeschränkten Patentansprüche bis zur Novenschranke ins Verfahren einbringen. 11 Die Novenschranke fällt, nachdem sich die Par- teien je zweimal uneingeschränkt zur Sache äussern konnten (Art. 229 ZPO), vorliegend mit der Duplik durch die Beklagte. Gelingt der Sorgfalts- nachweis gemäss Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO können unechte Noven auch nach der Duplik eingereicht werden. 12 So ist es z.B. auch möglich, dass eine Patenteinschränkung als Reaktion auf die Duplik erst nach dieser er- folgt. 13

Vorliegend erfolgte die Einschränkung des Streitpatents zwischen der Kla- geantwort und der Replik. Die Klägerin kannte das Patent in der einge- schränkten Fassung zum Zeitpunkt der Replik, mithin vor dem Fallen der Novenschranke, und äusserte sich umfassend dazu. In der Duplik stellte die Beklagte neue Hilfsanträge. Die Klägerin reagierte auf diese Duplikno- ven mit einer umfassenden Stellungnahme. Damit liegt eine vergleichbare Situation vor, wie wenn sich die Beklagte nach der ersten ausser Protokoll erfolgten vorläufigen Beurteilung der Ge- richtsdelegation an der Instruktionsverhandlung (Richtlinien zum Verfahren vor dem Bundespatentgericht, Art. 8 Abs. 4 lit. b) in der Duplik weitere Rückzugspositionen durch Hilfsanträge schafft. Dass die Beklagte mit der Duplik neuen Sachverhalt vortragen kann, liegt innerhalb der von der ZPO vorgesehen Regeln des ordentlichen Prozesses. Es sind durch die vorlie- gende prozessuale Situation keine Nachteile für die Klägerin ersichtlich, die einen zusätzlichen Schriftenwechsel mit unbeschränkter Äusserungs- möglichkeit rechtfertigen würden. Neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel 27. Nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung haben die Parteien im ordentli- chen Verfahren zweimal unbeschränkt die Möglichkeit, sich zur Sache zu äussern und namentlich neue Tatsachen in den Prozess einzuführen. Da- nach haben sie nur noch unter den eingeschränkten Voraussetzungen von

10 BGE 146 III 416 E. 4.1 f. - «Gelenkpfanne». 11 BGer, Urteil 4A_41/2022 vom 24. Mai 2022, E. 2.2 f. – «Dichtungselement». 12 BGE 146 III 55 E. 2.5.2 – «Durchflussmessfühler». 13 BGE 146 III 416 E. 6 - «Gelenkpfanne».

O2020_006 Seite 76 Art. 229 Abs. 1 ZPO das Recht, neue Tatsachen und Beweismittel vorzu- bringen. 14 Die Neuformulierung von Patentansprüchen im Zivilprozess ist dem Vorbringen von Noven gleich zu achten. 15

Gemäss Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO werden neue Tatsachen und Beweismit- tel berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht wurden und bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels oder vor der letzten Instruktionsver- handlung vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (unechte Noven). Bringt die Beklagte in der Duplik neue Tatsachenbehauptungen und/oder Beweismittel ein, so ist der Sorgfaltsnachweis gemäss Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO erfüllt, wenn «die Dupliknoven für diese Noveneingabe kausal sind (...). Erforderlich ist einerseits, dass (erst) die Dupliknoven das Vorbringen der unechten Noven veranlasst haben, andererseits, dass die unechten Noven in technischer bzw. thematischer Hinsicht als Reaktion auf die Dup- liknoven aufzufassen sind». 16

Die Beklagte bestreitet, dass – wie von der Klägerin in der Stellungnahme zur Duplik geltend gemacht – ihre Duplik vollständig aus Noven bestehe. So handle es sich weder beim Anspruchssatz nach Teilverzicht (Streitpa- tent in H1-Fassung) noch bei den mit der Duplik eingeschränkten Hilfsan- trägen um einen gänzlich neuen Sachverhalt. Insbesondere bei der jetzt gültigen H1-Fassung seien lediglich Merkmale in die unabhängigen An- sprüche aufgenommen worden, die bereits in den erteilten abhängigen An- sprüchen zu finden gewesen seien. Die abhängigen Ansprüche der erteil- ten Fassung seien bereits Gegenstand der ursprünglichen Nichtigkeits- klage gewesen. Weil sich die ursprüngliche Nichtigkeitsklage der Klägerin auf die erteilten unabhängigen Ansprüche 1 und 15 sowie explizit auch ge- gen alle Unteransprüche 2-14 und 16 gerichtet habe, habe die Klage auch den Gegenstand des Streitpatents in der H1-Fassung umfasst. Die Ausfüh- rungen der Klägerin in der Stellungnahme der Klägerin zur Duplik vom 6. Dezember 2021 zur Neuheit und zur erfinderischen Tätigkeit seien da- her verspätet. Ausserdem sei die Argumentation der Klägerin an der Haupt- verhandlung z.B. zur Blickrichtung im Zusammenhang mit Hilfsantrag 13 neu und damit verspäte.

14 BGE 146 III 55 E. 2.3.1 – «Durchflussmessfühler». 15 BGE 146 III 416 E. 4.1 m.w.H – «Gelenkpfanne». 16 BGE 146 III 55 E. 2.5.2 – «Durchflussmessfühler».

O2020_006 Seite 77 Die Klägerin ist der Ansicht, dass die beklagtischen Substantiierungen in Reaktion auf die Stellungnahme zur Duplik zum metallischen Aussehen, zur transparenten Aussenschicht sowie die Offenbarung der gerügten Merkmale verspätet und somit unzulässig seien. Ausserdem seien die Tat- sachenbehauptungen in der Stellungnahme der Beklagten vom 20. Januar 2022 nicht als Reaktion auf klägerische Noven aufzufassen und aus dem Recht zu weisen. Ausserdem seien neu in der Stellungnahme zum Fach- richtervotum vorgebracht worden: RZ 25-26, 28, die Ausführung zur Mate- rialwahl für die Schicht gemäss WO 321 sowie die Konklusion, dass die Lehre der WO 321 davon wegführe, eine durchgängige Metallfolie zu ver- wenden. Die Folien 2-4, 6, 11-13 und 16 der Beklagten zum Plädoyer ent- hielten Noven und seien daher aus dem Recht zu weisen. 29. Der Klägerin wurde im Anschluss an den Eingang der Duplik Gelegenheit gegeben, zu neuen Begehren, Behauptungen und Beweismittel in der Dup- lik Stellung zu nehmen. Die Klägerin hat dies in einer umfassenden Stel- lungahme vom 30. November 2021 getan. Die Beklagte machte daraufhin geltend, dass die von der Klägerin mit der Stellungnahme zu Dupliknoven vorgetragenen Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit verspätet seien. Die Stellungnahme zur Duplik vom 30. November 2021 ist zu beachten. Soweit sich darin aber einzelne neue Behauptungen finden, die nicht kau- sal auf neues Vorbringen in der Duplik zurückzuführen sind, sind diese un- beachtlich. Nachdem die Beklagte mit der Duplik geänderte Rechtsbegehren in Form von eventualiter weiter als die Fassung nach Teilverzicht eingeschränkten Ansprüchen eingereicht hat, was praxisgemäss als Vorbringen neuer tat- sächlicher Behauptungen gilt, sind alle diesbezüglichen neuen tatsächli- chen Behauptungen und Beweismittel der Klägerin zu den neuen Ansprü- chen kausal durch diese Änderungen verursacht und daher auch nach Ein- tritt des Aktenschlusses zulässig. 17 Dabei ist unbeachtlich, ob abhängige Ansprüche in die neuen unabhängigen Ansprüche aufgenommen wurden und die ehemals abhängigen Ansprüche bereits in der ursprünglichen Klage enthalten waren. Die Beklagte hat mit der jeweiligen Eventual-Ein- schränkung in der Duplik den jeweils unabhängigen Patentanspruch des Streitpatents geändert und damit die umfassende Stellungnahme zur

17 BPatGer, Urteil O2020_002 vom 21. Dezember 2021, E. 14 – «Dichtungs- element», bestätigt in: BGer, Urteil 4A_41/2022 vom 24. Mai 2022, E. 2.3 – «Dichtungselement».

O2020_006 Seite 78 Duplik selbst verursacht um nicht zu sagen gewissermassen erforderlich gemacht. 18

Das Gericht erkennt keine darüber hinausgehenden Behauptungen in der Stellungnahme auf die Duplik, die nicht kausal auf neues Vorbringen in der Duplik zurückzuführen sind, und die dann auch noch massgeblich für den Ausgang des Verfahrens wären. Im Übrigen hat die Beklagte auch keine solchen, über die wegen der in der Duplik vorgenommenen Einschränkun- gen veranlassten hinausgehenden Behauptungen konkret substantiiert spezifiziert. 19

Auf die weiteren angeblich verspäteten Behauptungen wird mangels Rele- vanz für den Verfahrensausgang nicht näher eingegangen. Zulässigkeit der Hilfsanträge 30. Die Klägerin argumentiert, dass die einteilige gegenüber der zweiteiligen Anspruchsfassung materiell und prozessual unnötig sei, soweit sie inhalt- lich kohärent sein solle. Falls sie eine Inhaltsverschiebung mit sich bringe, die auslegungsmässig über die ersterteilte zweiteilige Anspruchsfassung hinausgehen möchte, sei sie rechtlich unzulässig. Die der Diskussion zu Grunde liegenden verschiedenen Anträge der Be- klagten mit unterschiedlicher Aufteilung in Oberbegriff und kennzeichnen- den Teil waren eine Reaktion der Beklagten auf den Vortrag der Klägerin, die Aufteilung in Oberbegriff mit den Merkmalen des «nächstliegenden» Standes der Technik und kennzeichnendem Teil mit den Unterscheidungs- merkmalen sei als verbindliches Eingeständnis der Patentinhaberin zu werten, dass die Merkmale des Oberbegriffs tatsächlich in Kombination aus dem Stand der Technik bekannt seien. 31. Bei vorliegendem Verfahrensausgang – die Klägerin obsiegt vollumfänglich – kann die Frage der diesbezüglichen Zulässigkeit der beklagtischen Hilfs- anträge in der Duplik offenbleiben.

18 Vgl. BPatGer, Urteil O2017_007 vom 1. November 2019, E. 19 – «animierte Lunge». 19 BGer, Urteil 4A_41/2022 vom 24. Mai 2022, E. 2.3 – «Dichtungselement».

O2020_006 Seite 79 Es sei aber festgehalten, dass es weder im Schweizer Patentgesetz (Art. 51 PatG) noch in der Verordnung dazu (Art. 29-31 PatV) eine Norm gibt, die eine zweiteilige Anspruchsfassung vorschreibt, geschweige denn, einer solchen Aufteilung eine bestimmte Wirkung zu schreibt. Soweit in Regel 43 (1) der Ausführungsordnung zum EPÜ für ein Europäisches Patent eine solche Aufteilung als zweckdienlich (aber nicht als zwingend) vorgeschla- gen wird, ist das eine reine Ordnungsvorschrift für das Prüfungsverfahren, und bei Nichtbeachtung kein Nichtigkeitsgrund. 20 Die Auslegung der An- sprüche wird dadurch nicht beeinflusst, und genauso wenig ergibt sich aus der Zweiteilung ohne weiteres, dass die Patentinhaberin anerkannt haben soll, dass die Merkmale des Oberbegriffs in einer Entgegenhaltung offen- bart sind beziehungsweise in Kombination in einer einzigen Entgegenhal- tung offenbart sind, soweit nicht z.B. im Streitpatent eine ausdrückliche ent- sprechende Aussage gemacht wird (was vorliegend nicht der Fall ist). Die diesbezüglichen Argumente der Klägerin gehen entsprechend ins Leere, die Ansprüche sind unabhängig von der Aufteilung in Oberbegriff und kenn- zeichnenden Teil in Bezug auf die einzelnen Merkmale und in Bezug auf deren Kombination zu beurteilen. Streitpatent 32. Die Klägerin macht die Nichtigkeit des schweizerischen Teils von EP 2 121 272 in der Fassung gemäss Teilverzicht vom 8. Oktober 2020 und im Um- fang der von der Beklagten gestellten Eventualanträge geltend. Technischer Hintergrund 33. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren und ein System für die Herstellung von geformten Gegenständen in einem Spritzgussverfahren (Abs. [0001]). Im Streitpatent wird erläutert, dass Spritzgussverfahren grundsätzlich be- kannt sind und auch derartige Verfahren, bei denen ein integral auf dem Produkt vorgesehener Film erzeugt wird, indem vor dem Einbringen der geschmolzenen Masse in die Form der Film (auch als Substrat bezeichnet) in der Form vorgesehen wird (Abs. [0002]-[0003]). Gemäss einem ersten Aspekt betrifft das Streitpatent ein Verfahren zur Herstellung von geformten Gegenständen mit wenigstens einer sichtbar

20 Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EPA, T 99/85 vom 23. Oktober 1986, E. 3

O2020_006 Seite 80 freiliegenden Oberfläche (vgl. Abs. [0019]), wobei die sichtbar freiliegende Oberfläche ausdrücklich als eine freiliegende Oberfläche mit metallischer Erscheinung definiert ist (vgl. Abs. [0018]). Gemäss einem weiteren Aspekt betrifft das Streitpatent ein System zur Herstellung derartiger geformter Gegenstände (vgl. Abs. [0030]). In der allgemeinen Beschreibung erläutert das Streitpatent nicht, was die dem Streitpatent zugrundeliegende Aufgabe ist. Es wird aber erläutert, dass nach der Erfindung unterschiedlichste Gegenstände bereitgestellt werden können, die eine gewünschte realistisch/authentische metallische Erscheinung zeigen, ohne die Nachteile von aus Metall hergestellten Ge- genständen explizit aufzuweisen. Beispielhaft werden als Anwendungen Badezimmermöbel und entsprechendes Zubehör, Küchenmöbel und ent- sprechendes Zubehör genannt. Es wird darauf hingewiesen, dass derar- tige Gegenstände aus Metall rosten oder verbeulen können und dass die Erfindung solche Gegenstände ohne derartige Probleme aus einem Kunst- stoff in einem Spritzgussverfahren mit metallischer Erscheinung bereitstel- len könne (vgl. Abs. [0033]). In der detaillierten Beschreibung wird zur Verwendung in einem derartigen Verfahren im Rahmen von Figur 2a ein spezielles Substrat 50 (im In-mold- labelling Verfahren auch als Label bezeichnet) vorgestellt, das in die Form eingelegt werden kann und am Ende nach dem Spritzgussprozess auf dem hergestellten Gegenstand aus dem eingespritzten Material 199 vorgese- hen ist:

O2020_006 Seite 81

Abbildung 1: Fig. 2a des Streitpatents Das Substrat verfügt auf der dem eingespritzten Material 199 zugewandten Seite über eine isolierende dielektrische Schicht 53, darauf folgt eine Haft- vermittlerschicht 54, dann eine leitfähige metallische Schicht 55, eine wei- tere Haftvermittlerschicht 52 und ganz aussen eine weitere isolierende die- lektrische Schicht 51. Die äussere isolierende dielektrische Schicht 51 wird bevorzugt als optisch transparent, gegebenenfalls eingefärbt, beschrieben, auf jeden Fall so, dass die metallische Schicht zur genannten metallischen Erscheinung der Oberfläche hindurch scheint. Die dielektrischen Schichten 51 und 53 können als Beschichtung ohne Haftvermittlerschichten mit der Metallschicht 55 verbunden werden oder sie können über die Haftvermitt- lerschichten 52, 54 mit der zentralen Metallschicht 55 verbunden werden. Als Materialien für die äusseren dielektrischen Schichten werden beispiels- weise Polyurethan, Acrylat Cellulose oder Alkyd vorgeschlagen, für die me- tallische Schicht werden beispielsweise Aluminium, Stahl, Silber, Gold etc., vorgeschlagen (vergleiche Abs. [0035]-[0043]). Das im Streitpatent vorgeschlagene In-mold-labelling (IML) Verfahren lässt sich unter Bezugnahme auf Figur 3b wie folgt zusammenfassen:

O2020_006 Seite 82

Abbildung 2: Fig. 3b des Streitpatents Eine Form 100, die aus einer weiblichen Formhälfte 110 und einer männli- chen Formhälfte 120 besteht, bildet im geschlossenen Zustand eine hohl- zylindrische Kavität. Das Substrat 50 (oder Label) wird bei der in Figur 3b geöffnet dargestellten Form über einen Roboterarm 170 eingeführt, der an seinem Ende ein end-of-arm-tool 172 aufweist, das als Dummy 174 be- zeichnet wird, und dessen umlaufende Fläche ebenfalls zylindrisch ausge- staltet ist. Auf dieser Zylinderfläche wird das Substrat 50, bevor der Dummy 174 in die Kavität 132 eingeführt wird, zunächst über die Saugkanäle 173 befestigt und anschliessend kurz vor dem Einführen in die Form ungefähr in der in Figur 3b dargestellten Position aufgeladen, indem die äussere die- lektrische Schicht 51 des Substrats 50 an einer Ladeeinheit 190 vorbeige- führt wird. Der Körper des Dummy 174 stellt die Massebezugsfläche zur Verfügung. Anschliessend wird der Dummy 174 dem linken Pfeil entspre- chend in die Kavität 132 der Form 110 eingeführt, und bei Erreichen der korrekten Position wird die Saugluft ausgeschaltet, worauf das Substrat 50 aufgrund der Ladung an der geerdeten und leitfähigen Form 110 auf deren Innenfläche 122 positioniert gehalten wird. Anschliessend wird der Dummy 174 aus der Kavität 132 herausgefahren, die Form entsprechend dem Pfeil auf der rechten Seite geschlossen, und über die Kanäle 145 das verflüs- sigte Spritzgussmaterial eingeschossen (vgl. Abs. [0049]-[0058]). 34. Der Verfahrensanspruch 1 des Streitpatents lautet: 1.1 Verfahren zum Herstellen geformter Gegenstände (10) mit wenigstens einer sichtbar freiliegenden Oberfläche (21, 31), umfassend:

O2020_006 Seite 83 1.2 (a) Bereitstellen einer Form (100) mit einer Formfläche, die allgemein komplementär zu der sichtbar freiliegenden Oberfläche (21, 31) ist; 1.3 (b) Bereitstellen eines Substrats (50), das wenigstens eine elektrisch leitfähige Schicht (55) umfasst, die mit mindestens einer dielektrischen, nach außen zeigenden Schicht (51) überlagert ist, und das weiterhin eine nach innen zeigende Oberfläche umfasst; wobei das Substrat (50) weiterhin eine dielektrische, nach innen zeigende Schicht (53) umfasst, die die nach innen zeigende Oberfläche (53) definiert; und wobei die elektrisch leitfähige Schicht (55) eine Metallfolie umfasst; und wobei die elektrisch leitfähige Schicht (55) im Wesentlichen durchgängig ist; 1.4 (c) Aufbringen einer elektrostatischen Ladung auf die nach außen zei- gende Schicht (51); 1.5 (d) elektrostatisches Halten des Substrats (50) in einer gewünschten Position innerhalb der Form (100) derart, dass sich die nach außen zei- gende Schicht (51) in wenigstens teilweiser-Anlage mit der Formfläche befindet; 1.6 (e) Injizieren eines geeigneten geschmolzenen Materials in die Form (100) derart, dass wenigstens eine Schicht des geschmolzenen Mate- rials in einer darüberliegenden Beziehung mit der nach innen zeigen- den Oberfläche geformt wird; und 1.7 (f) Ermöglichen, dass sich das geschmolzene Material verfestigt und das Substrat (50) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass Schritt (c) umfasst: 1.8.1 Halten des Substrats (50) in einer Konfiguration, die allgemein der von dem Substrat (50) in Schritt (f) anzunehmenden Form entspricht, 1.8.2 Bereitstellen einer Massebezugsfläche, die der nach innen zeigenden Oberfläche (53) gegenüberliegt, und 1.8.3 Erzeugen eines geeigneten elektrischen Felds zwischen einer elektri- schen Ladevorrichtung und der Massebezugsfläche, und 1.8.4 wobei das Substrat (50) außerhalb der Form (100) elektrisch geladen wird. 35.

Der Systemanspruch 10 des Streitpatents lautet:

10.1 System zum Herstellen geformter Gegenstände, die wenigstens eine sichtbar freiliegende Oberfläche (21, 31), umfassend:

O2020_006 Seite 84 10.2 (a) eine Form (100) mit einer Formfläche, die allgemein komplementär zu der sichtbar freiliegenden Oberfläche (21, 31) ist; 10.3 (b) ein Substrat (50), das wenigstens eine elektrisch leitfähige Schicht (55), die mit wenigstens einer dielektrischen, nach außen zeigenden Schicht (51) überlagert ist, umfasst, und das weiterhin eine nach innen zeigende Oberfläche umfasst; wobei das Substrat (50) weiterhin eine dielektrische, nach innen zeigende Schicht (53) umfasst, die die nach innen zeigende Oberfläche (53) definiert; und wobei die elektrisch leit- fähige Schicht (55) eine Metallfolie umfasst, und wobei die elektrisch leitfähige Schicht (55) im Wesentlichen durchgängig ist; 10.4 (c) eine elektrische Ladevorrichtung, die eingerichtet ist, um eine elekt- rostatische Ladung auf die äußere Schicht (51) aufzubringen, während sich das Substrat außerhalb der Form (100) befindet; 10.5 (d) einen Positioniermechanismus zum Positionieren eines Substrats (50) innerhalb der Form (100), so dass ermöglicht wird, dass das Sub- strat (50) in einer gewünschten Position innerhalb der Form (100) elekt- rostatisch derart gehalten wird, dass sich eine äußere geladene Schicht desselben in wenigstens teilweiser Anlage mit der Formfläche befindet; 10.6 (e) eine lnjizieranordnung zum Injizieren eines geeigneten geschmol- zenen Materials in die Form (100) derart, dass wenigstens eine Schicht des geschmolzenen Materials in einer darüberliegenden Beziehung mit der nach innen zeigenden Oberfläche geformt wird.

Massgeblicher Fachmann 36. Die Kenntnisse und Fähigkeiten des massgeblichen Fachmannes sind in zwei Schritten zu bestimmen: Zuerst ist das für die zu beurteilende Erfin- dung massgebliche Fachgebiet, anschliessend Niveau und Umfang der Fähigkeiten und Kenntnisse des Fachmannes des entsprechenden Fach- gebiets zu bestimmen. Das massgebliche Fachgebiet bestimmt sich nach dem technischen Gebiet, auf dem das von der Erfindung gelöste Problem liegt. 21

Die Fähigkeiten und Kenntnisse des Fachmannes umschreibt das Bundes- gericht mit der Formulierung, der durchschnittlich gut ausgebildete Fach- mann, auf den bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit abgestellt

21 BPatGer, Urteil S2017_001 vom 1. Juni 2017, E. 4.4.

O2020_006 Seite 85 werde, sei «weder ein Experte des betreffenden technischen Sachgebiets noch ein Spezialist mit hervorragenden Kenntnissen. Er muss nicht den gesamten Stand der Technik überblicken, jedoch über fundierte Kenntnisse und Fähigkeiten, über eine gute Ausbildung sowie ausreichende Erfahrung verfügen und so für den in Frage stehenden Fachbereich gut gerüstet sein». 22 Was dem fiktiven Fachmann fehlt, ist jede Fähigkeit des assozia- tiven oder intuitiven Denkens. 23

Wo ein Problem mehrere technische Gebiete beschlägt, kann die fiktive Fachperson aus einem Team von Fachleuten aus unterschiedlichen Fach- gebieten gebildet werden. 24

In der Klage definiert die Klägerin den einschlägigen Fachmann wie folgt: «Als fiktiver Fachmann im Zusammenhang mit der Lehre des Streitpatentes bzw. der eingangs geschilderten IML Technologie ist ein qualifizierter Entwick- lungsingenieur mit mindestens einem Fachhochschulabschluss oder alternativ langjähriger Berufserfahrung im Bereich der Spritzgusstechnologie und ent- sprechender Maschinen- und Verfahrenstechnologie anzusehen. Dieser Fachmann besitzt Kenntnisse im Bereich der Prozessautomatisierung, der maschinellen und materialtechnischen Anforderungen der Spritzgusstechnologie sowie, da es um ln-Mold-Labeling unter Verwendung von Elektrostatik geht, auch das notwendige Grundlagenwissen zu entsprechend geeigneten lonisierungseinrichtungen. Er kennt und weiss Bescheid über Materialeigenschaften und verfügbare Sub- strate (Kunststoffe und Verbundsubstrate für Spritzguss und Folien für IML) und wird sich bei Bedarf über die materialtechnischen Fragen und Elektrostatik mit erfahrenen Personen austauschen. Weiterhin hat er selbstredend Zugang zu etwaigen Material- und Verfahrenspa- rametern solcher Folien und Kunststoffen, wie sie mittels IML Verfahren unter Nutzung von Elektrostatik eingesetzt werden. Zum Fachwissen gehört auch das sog. präsente Fachwissen. » 38. In der Klageantwort bezieht sich die Beklagte auf das parallele

22 BGE 120 II 71 E. 2. 23 BGE 120 II 312 E. 4b – «cigarette d‘un diamètre inférieur»; CR-PI-LBI- Scheuchzer, Art. 1 N 122. 24 BGE 120 II 71 E. 2 – «Wegwerfwindel»; BPatGer, Urteil S2017_001 vom 1. Juni 2017, E. 4.4.

O2020_006 Seite 86 Verletzungsverfahren O2017_024 und schlägt vor, die dort im Fachrichter- votum verwendete Definition des Fachmanns auch für das vorliegende Nichtigkeitsverfahren zu verwenden, namentlich wie folgt (Zitat aus dem Fachrichtervotum in O2017_024): «Der Fachmann darf nicht zu hoch angesetzt werden, und Teams kommen ei- gentlich für nur in eindeutig hochstehenden interdisziplinären Gebieten wie z.B. der Pharmaentwicklung in Frage. Nachschlagewissen kann nicht ohne weiteres dem allgemeinen Fachwissen zugewiesen werden, da sonst letzten Endes alles dem Fachmann zugänglich wäre, wenn er das ganze Nachschlagewissen verfügbar hätte. Auf der anderen Seite gehören aber die Grundkenntnisse der Elektrostatik auf jeden Fall zum allgemeinen Fachwissen eines Entwicklungsingenieurs mit Fachhochschulabschluss und Berufserfahrung in der Spritzgusstechnologie, und gleiches gilt für die in diesem Zusammenhang geeigneten Materialien. Für den Zugang zu den Grundlagen dieser Technologien muss der Fachmann ent- sprechend gar keinen Kollegen aus diesem Gebiet beiziehen. In der Folge ist entsprechend von einem Fachmann auszugehen, der ein Ent- wicklungsingenieur mit Fachhochschulabschluss und Berufserfahrung in der Spritzgusstechnologie ist, der aber über Grundkenntnisse der Elektrostatik und in diesem Zusammenhang geeignete Materialien besitzt.»

In der Replik widersetzt sich die Klägerin dieser Definition nicht, sondern führt aus, dass die Beklagte darauf zu behaften sei, diese Definition akzep- tiert zu haben. 39. Die in diesem Zusammenhang von der Klägerin aufgestellte Behauptung, damit habe die Beklagte in letzter Konsequenz die Nichtigkeit des Streitpa- tents anerkannt, ist nicht nachvollziehbar und unbegründet. Es ist nicht er- kennbar, inwiefern die Definition des Fachmanns gemäss Fachrichtervo- tum des parallelen Verletzungsverfahrens O2017_024 ein Eingeständnis der Nichtigkeit sein soll, denn die damit verbundenen Aussagen im Fach- richtervotum des parallelen Verletzungsverfahrens zur Rechtsbeständig- keit der damaligen Fassung des Streitpatents wurden von der Beklagten nicht anerkannt.

O2020_006 Seite 87 Allgemeines Fachwissen 40. Wissen aus Lehrbüchern des technischen Gebiets des einschlägigen Fachmanns gehört normalerweise zum allgemeinen Fachwissen. 25

Wissenschaftliche Publikationen oder der Offenbarungsgehalt von Patent- anmeldungen oder Patentschriften gehören dagegen normalweise nicht zum allgemeinen Fachwissen. 26 Erst wenn eine technische Lehre Eingang in Lehrbücher oder allgemeine Nachschlagewerke gefunden hat, kann da- von ausgegangen werden, dass sie Teil des allgemeinen Fachwissens ist. Wissenschaftliche Veröffentlichungen oder der Offenbarungsgehalt von Patentanmeldungen oder Patentschriften können ausnahmsweise dem all- gemeinen Fachwissen zugerechnet werden, wenn ein technisches Gebiet so neu ist, dass es noch keinen Eingang in Lehrbücher gefunden hat oder wenn eine Serie von Veröffentlichungen übereinstimmend zeigt, dass eine Technologie allgemein bekannt war. 27

Das allgemeine Fachwissen ist substanziiert zu behaupten und im Bestrei- tungsfall zu beweisen. 28

Die Klägerin offeriert im Zusammenhang mit dem allgemeinen Fachwissen des Fachmanns mehrere Zeugen. Zunächst ruft die Klägerin Herrn Chris- tian Thoma an zum Nachweis des Fachwissens und des präsenten Fach- wissens. Weiter könnten Herr Antonio Richter und Prof. Dr. Jürg De Pietro aus eigener Erfahrung Aussagen zum allgemeinen Fachwissen des hier massgeblichen Fachmanns machen. Während Herr Richter wisse, was zum Prioritätsdatum zum einschlägigen Ausbildungsstand des massgebli- chen Fachmanns gehörte, könne Prof. De Pietro fundierte Informationen zum Stand des Fachwissens im Prioritätszeitpunkt beitragen.

25 BPatGer, Urteil O2018_008 vom 2. Februar 2021, E. 17 – «Tiotropium COPD Inhalationskapseln». 26 BPatGer, Urteil O2019_007 vom 19. November 2021, E. 34 – «sequence by synthesis». 27 BPatGer, Urteil O2019_007 vom 19. November 2021, E. 34, unter Hinweis auf T 772/89 vom 18 Oktober 1991, E. 3.3; T 1347/11 vom 29. Oktober 2013, E. 4; T 151/05 vom 22. November 2007, E. 3.4.1; T 412/09 vom 9. Mai 2012, E. 2.1.3. 28 BPatGer, Urteil O2013_033 vom 30. Januar 2014, E. 31; BGer, Urteil 4A_142/2014 vom 2. Oktober 2014, E. 5 – «couronne dentée II».

O2020_006 Seite 88 Zu welchen konkreten Aspekten des allgemeinen Fachwissens diese Zeu- gen im Zusammenhang mit welchen Dokumenten des Standes der Technik zu befragen seien und welches konkrete Fachwissen dadurch belegt wer- den soll, gibt die Klägerin nicht spezifisch an. Damit kommt sie ihrer Sub- stantiierungspflicht in Bezug auf das allgemeine Fachwissen nicht nach. 29

Aus den genannten Gründen wird auf die Einvernahme der von der Kläge- rin angerufenen Zeugen verzichtet. 42. Damit ist von einem Fachmann auszugehen, der ein Entwicklungsingeni- eur mit Fachhochschulabschluss und Berufserfahrung in der Spritzguss- technologie ist, der aber über Grundkenntnisse der Elektrostatik und in die- sem Zusammenhang geeignete Materialien besitzt. 30

Auslegung der geltend gemachten Patentansprüche 43. Patentansprüche sind nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zu lesen, 31 d.h. der Bereitschaft, den Anspruch zu verstehen und ihm einen vernünftigen technischen Sinn zu geben. 32 Dabei ist grundsätzlich vom Pa- tentanspruch als Ganzes auszugehen. 33 Wo sich einem Anspruch auch nach Auslegung unter Berücksichtigung von Beschreibung und Zeichnun- gen keine glaubhafte technische Lehre entnehmen lässt, trägt der Patent- inhaber die Folgen der unrichtigen, unvollständigen oder widersprüchli- chen Definition des beanspruchten Gegenstandes. 34

Patentansprüche sind aus der Sicht des massgebenden Fachmanns im Lichte der Beschreibung und der Zeichnungen auszulegen (Art. 51 Abs. 3 PatG). Das allgemeine Fachwissen ist als sogenannter liquider Stand der Technik ebenfalls Auslegungsmittel. 35 Definiert die Patentschrift einen

29 BPatGer, Urteil O2018_004 vom 14. Dezember 2020, E. 65 – «Laserflüssigkeits- strahllenkungsverfahren». 30 Wie bereits im Fachrichtervotum im Fall O2017_024 festgehalten. 31 BGE 107 II 366 E. 2 – «Liegemöbel-Gestell». 32 Die ständige Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EPA, verwendet den Ausdruck «with a mind willing to understand», z.B. T 190/99 vom 6. März 2001, E. 2.4. 33 BGE 107 II 366 E. 2 – «Liegemöbel-Gestell». 34 Vgl. T 1018/02 vom 9. Dezember 2003, E. 3.8; BGE 147 III 337, E. 6.1 – «Lumenspitze»; BGer, Urteil 4A_581/2020 vom 26. März 2021, E. 3 – «Peer-to- Peer Protokoll». 35 BGer, Urteil 4A_541/2013 vom 2. Juni 2014, E. 4.2.1 – «Fugenband».

O2020_006 Seite 89 Begriff nicht abweichend, so ist vom üblichen Verständnis im betreffenden technischen Gebiet auszugehen. Patentansprüche sind funktional auszulegen, d.h. ein Merkmal soll so ver- standen werden, dass es den vorgesehenen Zweck erfüllen kann. 36 Der Anspruch soll so gelesen werden, dass die im Patent genannten Ausfüh- rungsbeispiele wortsinngemäss erfasst werden; andererseits ist der An- spruchswortlaut nicht auf die Ausführungsbeispiele einzuschränken, wenn er weitere Ausführungsformen erfasst. 37 Wenn in der Rechtsprechung von einer «breitesten Auslegung» von Anspruchsmerkmalen gesprochen wird, 38 so muss das derart verstandene Merkmal immer in der Lage sein, seinen Zweck im Rahmen der Erfindung zu erfüllen. D.h. der Anspruch ist grundsätzlich nicht unter seinem Wortlaut auszulegen, aber auch nicht so, dass Ausführungsformen erfasst werden, die die erfindungsgemässe Wir- kung nicht erzielen. 39

Die Entstehungsgeschichte bzw. das Erteilungsverfahren ist für die Ausle- gung der Patentansprüche nicht massgebend. 40 Noch weniger relevant sind entsprechend die Erteilungsgeschichten anderer Patente aus der glei- chen Patentfamilie, 41 weshalb die entsprechenden Argumente der Parteien nicht weiter berücksichtigt werden. Sichtbar freiliegende Oberfläche 44. Gemäss Abs. [0016] ist mit einer sichtbar freiliegenden Fläche des geform- ten Gegenstands nicht, wie dies die Klägerin als gewissermassen «sinn- frei» dargestellt hat, irgendeine beliebige Oberfläche gemeint, sondern eine, die bei bestimmungsgemässer Benützung des Teils aus den üblichen Betrachtungsrichtungen eingesehen werden kann. Weiter definiert das Streitpatent in Abs. [0018] explizit, dass die sichtbar freiliegende Oberflä- che eine metallische Erscheinung hat. Dies ist gemäss Abs. [0015] so zu

36 BRUNNER, Der Schutzbereich europäisch erteilter Patente aus schweizerischer Sicht – eine Spätlese, sic! 1998, 348 ff., 354. 37 BPatGer, Urteil O2013_008 vom 25. August 2015, E. 4.2 – «elektrostatische Pulversprühpistole». 38 BPatGer, Urteil O2013_008 vom 25. August 2015, E. 4.2 – «elektrostatische Pulversprühpistole». 39 BPatGer, Urteil O2016_009 vom 18. Dezember 2018, E. 25 – «Durchflussmess- fühler»; BPatGer, Urteil S2018_007 vom 2. Mai 2019, E. 14 – «Werkzeugeinrich- tung». 40 BGE 143 III 666 E. 4.3 – «Pemetrexed II». 41 BPatGer, Urteil O2020_002 vom 21. Dezember 2021, E. 21.

O2020_006 Seite 90 verstehen, dass eine metallische Schicht aus einem metallischen Material besteht oder aus einem Material mit metallischer Erscheinung. Das entspricht auch ganz dem Prinzip und der Aufgabe der Erfindung, geht es doch nach Abs. [0033] darum, Verfahren und Systeme zur Herstellung von Produkten bereitzustellen, die eine realistische/authentische metalli- sche Oberflächenerscheinung aufweisen, ohne derartige Bauteile ganz hauptsächlich Metall herstellen zu müssen. So wird das dann auch im Zusammenhang mit der detaillierten Beschrei- bung v.a. in Abs. [0036] und [0037] des Streitpatents dargelegt: die sichtbar freiliegende Oberfläche verfügt über die genannte metallische Erscheinung aufgrund der Metallfolie, die im Substrat eingebettet ist. Damit diese metal- lische Erscheinung der Metallfolie effektiv bei der sichtbar freiliegenden Oberfläche wahrgenommen werden kann, muss die äussere Schicht (in der oben wiedergegebenen Figur 2a [Abb. 1] mit dem Bezugszeichen 51 gekennzeichnet) wenigstens durchscheinend sein. Das erkennt der Fach- mann auf Anhieb, da ansonsten die metallische Erscheinung der Metallfo- lie, um die es gerade geht, durch die nach aussen zeigende Schicht ver- deckt wäre und keine sichtbar freiliegende Fläche im obigen Sinne bereit- gestellt würde. Die Erläuterungen in Abs. [0043] zur äusseren Schicht, die dort als bevor- zugt angegeben werden, beschreiben diese äussere Schicht als bevorzugt transparent und ggf. zudem in Farbe schattiert. Gerade im Kontrast zur Beschreibung der inneren Schicht im gleichen Absatz, die im Gegensatz zur äusseren Schicht auch als durchscheinend oder opak beschrieben wird, versteht das der Fachmann auch angesichts des Prinzips der Erfin- dung in Abs. [0033] so, dass die äussere Schicht wenigstens durchschei- nend sein muss und bevorzugt sogar ganz transparent ausgebildet sein kann. Die Merkmale 1.1 respektive 10.1 werden vorliegend, zusammen mit den Merkmalen 1.3 respektive 10.3, vom Fachmann angesichts der expliziten Definition im Streitpatent und damit das Merkmal seinen Zweck gemäss Erfindung überhaupt erfüllen kann, so verstanden, dass die sichtbar freilie- gende Oberfläche gemäss Merkmal 1.1 respektive 10.1 eine bei bestim- mungsgemässer Verwendung aus den üblichen Betrachtungsrichtungen sichtbare Oberfläche ist, die wegen der Metallfolie gemäss Merkmal 1.3 respektive 10.3 eine metallische Erscheinung aufweist.

O2020_006 Seite 91 In diesem Zusammenhang ist zu präzisieren, dass der Wortlaut der unab- hängigen Ansprüche mit der Formulierung «wenigstens eine sichtbar frei- liegende(n) Oberfläche» ausdrücklich nicht verlangt, dass die ganze sicht- bare Oberfläche des Gegenstands eine metallische Erscheinung aufwei- sen muss. Es genügt mithin, wenn gewisse Bereiche der sichtbaren Ober- fläche eine metallische Erscheinung aufweisen, wie das auch bei Ausfüh- rungsbeispielen wie in Fig. 5 und 6 dargestellt der Fall ist (die sichtbaren Oberflächen der Randbereiche 25 respektive 33 sind dort nicht mit Folie hinterlegt, d.h. sie zeigen auch keine metallische Erscheinung, wenn die Folie 50 eine solche bereit stellt). Argumente der Beklagten, z.B. im Zu- sammenhang mit dem Stand der Technik und dass dort im Gegensatz zum Anspruchsgegenstand nicht der ganze geformte Gegenstand eine sicht- bare Oberfläche mit einer metallischen Erscheinung aufweise, gehen damit am Anspruchswortlaut vorbei. Im Wesentlichen durchgängige elektrisch leitfähige Schicht 45. Was die im wesentlichen durchgängige Metallfolie gemäss Merkmal 1.3 respektive 10.3 angeht, so findet man dazu in Abs. [0020] (der in seinem Text nicht auf die eingeschränkte Fassung beschränkt wurde) nur, dass die Schicht wenigstens eine Durchgangsöffnung aufweisen kann oder im We- sentlichen durchgängig sein kann. Auf letzteres wurde der Anspruchsge- genstand im Rahmen des Teilverzichts eingeschränkt und damit auf erste- res verzichtet. Ebenfalls im Lichte der vorne geschilderten Auslegung des Merkmals der sichtbar freiliegenden Oberfläche ist das Merkmal deshalb so auszulegen, dass die Durchgängigkeit das gesamte Substrat gemäss Merkmal 1.3 res- pektive 10.3 meint und eben die metallische Erscheinung verhindernde Durchgangsöffnungen in der metallischen Schicht ausschliesst. Rechtsbeständigkeit Zulässigkeit der Änderungen 46. Nach Art. 26 Abs. 1 lit. c PatG stellt das Gericht auf Klage hin die Nichtigkeit des Patents fest, wenn der Gegenstand des Patents über den Inhalt des Patentgesuchs in der für das Anmeldedatum massgebenden Fassung

O2020_006 Seite 92 hinausgeht. Damit wurde der Nichtigkeitsgrund gemäss Art. 138 Abs. 1 lit. c EPÜ 2000 in das nationale Recht überführt. 42

Diese beiden Bestimmungen knüpfen ihrerseits – soweit es um das euro- päische Erteilungsverfahren geht – an Art. 123 (2) EPÜ an, wo die Zuläs- sigkeit von Änderungen im Anmeldeverfahren eingeschränkt wird. Demge- mäss dürfen die europäische Patentanmeldung und das europäische Pa- tent nicht in der Weise geändert werden, dass ihr Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus- geht (vgl. auch Art. 58 Abs. 2 PatG). Mit dieser Regelung soll ausgeschlos- sen werden, dass der Patentinhaber seine Position verbessert, indem er für Gegenstände Schutz beansprucht, die in der ursprünglichen Anmel- dung nicht offenbart worden sind. Dem Anmelder soll es verwehrt sein, nachträgliche Änderungen oder Weiterentwicklungen in das Anmeldever- fahren einzubringen und damit ein Schutzrecht zu erlangen, das am Stand der Technik zur Zeit der Anmeldung gemessen wird. Auch wird darauf hin- gewiesen, dass dieses Änderungsverbot im Dienst der Rechtssicherheit stehe: Die Öffentlichkeit soll nicht durch Patentansprüche überrascht wer- den, die aufgrund der ursprünglich eingereichten Fassung nicht zu erwar- ten waren. 43

Dabei ist unter dem «Gegenstand des Patents» nicht der «Schutzbereich» nach Art. 69 EPÜ zu verstehen, wie er durch die Patentansprüche bestimmt wird. Vielmehr geht es um den «Gegenstand» im Sinne von Art. 123 (2) EPÜ, also einschliesslich der gesamten Offenbarung in der Beschreibung und in den Zeichnungen. Gemäss der Rechtsprechung der Beschwerde- kammern des Europäischen Patentamts (EPA) erlaubt diese Bestimmung eine Änderung nach der Anmeldung nur im Rahmen dessen, was der Fach- mann der Gesamtheit der Anmeldeunterlagen in ihrer ursprünglich einge- reichten Fassung unter Heranziehung des allgemeinen Fachwissens – ob- jektiv und bezogen auf den Anmeldetag – unmittelbar und eindeutig ent- nehmen kann. Dieser Prüfmassstab wird als «Goldstandard» bezeichnet. 44

Das unzulässige Hinausgehen über den Offenbarungsgehalt kann sowohl im Hinzufügen als auch im Weglassen von Informationen bestehen. 45 Nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EPA ist es nicht zulässig, bei der Änderung eines Anspruchs ein isoliertes Merkmal

42 BGE 146 III 177 E. 2.1.1 – «Oxycodon und Naloxon IV». 43 BGE 146 III 177 E. 2.1.1 und 2.1.2 – «Oxycodon und Naloxon IV». 44 BGE 146 III 177 E. 2.1.3 mit Hinweisen – «Oxycodon und Naloxon IV». 45 BGE 146 III 177 E. 2.1.3 – «Oxycodon und Naloxon IV».

O2020_006 Seite 93 aus einer Reihe von Merkmalen herauszugreifen, die ursprünglich nur in Kombination miteinander (z.B. in einer bestimmten Ausführungsform in der Beschreibung) offenbart wurden. Eine derartige Änderung stellt eine so ge- nannte Zwischenverallgemeinerung dar, indem sie zwar den beanspruch- ten Gegenstand an sich weiter einschränkt, aber dennoch auf eine nicht offenbarte Kombination von Merkmalen gerichtet ist, die breiter ist als der ursprünglich offenbarte Kontext. 46

Eine solche Zwischenverallgemeinerung ist nur zu rechtfertigen, wenn kei- nerlei eindeutig erkennbare funktionale oder strukturelle Verbindung zwi- schen den Merkmalen der spezifischen Kombination besteht bzw. das her- ausgegriffene Merkmal nicht untrennbar mit diesen Merkmalen verknüpft ist. 47 Sie ist mithin nur zulässig, wenn der Fachmann aus der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung zweifelsfrei erkennen kann, dass das herausgegriffene Merkmal keinen engen Zusammenhang mit den übrigen Merkmalen des Ausführungsbeispiels aufweist, sondern sich un- mittelbar und eindeutig auf den allgemeineren Kontext bezieht. 48

Die Klägerin macht geltend, Anspruch 10 sei unzulässig geändert worden, weil das Merkmal der durchgängigen Metallfolie den ursprünglich einge- reichten Unterlagen nicht entnommen werden könne. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden, denn die entsprechende Textstelle in Abs. [0020] des Streitpatents (Seite 5:14-19 in der Anmeldung wie ursprünglich eingereicht) befindet sich in der allgemeinen Beschrei- bung. Sie bezieht sich nicht nur auf das Verfahren, sondern für den Fach- mann ist unmittelbar und eindeutig erkennbar, dass sich diese Textstelle auch auf das entsprechende System bezieht, denn auch im Rahmen des Systems werden derartige Substrate eingesetzt. Es liegt entsprechend keine unzulässige Änderung vor.

46 BGE 147 III 337, E. 7.1.2 – «Lumenspitze», unter Hinweis auf T 219/09 vom 27. September 2010 E. 3.1. 47 BGE 147 III 337, E. 7.1 – «Lumenspitze», unter Hinweis auf T 2489/13 vom 18. April 2018 E. 2.3; T 1944/10 vom 14. März 2014 E. 3.2; T 219/09 vom 27. September 2010 E. 3.1. 48 BGE 147 III 337, E. 7.1 – «Lumenspitze», unter Hinweis auf T 2489/13 vom 18. April 2018 E. 2.3; T 2185/10 vom 21. Oktober 2014 E. 4.3; T 962/98 vom 15. Januar 2004 E. 2.5.

O2020_006 Seite 94 Einheitlichkeit 48. Die Klägerin macht unter anderem auch geltend, es liege mangelnde Ein- heitlichkeit zwischen den Ansprüchen 1 und 10 vor. Dazu ist festzuhalten, dass mangelnde Einheitlichkeit kein Nichtigkeits- grund ist. Der Katalog der Nichtigkeitsgründe von Art. 26 PatG ist diesbe- züglich abschliessend. 49

Die Frage der behaupteten mangelnden Einheitlichkeit kann deshalb offen gelassen werden. Klarheit 49. Die Klägerin macht unter anderem weiter geltend, die im Teilverzicht geän- derten Ansprüche seien unklar. Insbesondere sei die Begrifflichkeit im We- sentlichen durchgängig nicht klar. Auch mangelnde Klarheit ist kein Nichtigkeitsgrund. Der Katalog der Nich- tigkeitsgründe von Art. 26 PatG ist diesbezüglich abschliessend. 50

Die Frage der behaupteten Klarheit kann deshalb offen gelassen werden Anpassung der Beschreibung 50. Die Klägerin beanstandet weiter, dass die Beschreibung nicht angepasst worden und entsprechend ein Widerspruch mit der Beschreibung gegeben sei. Auch dies ist kein Nichtigkeitsgrund. Im Teilverzicht wurde entsprechend der geltenden Regelung ausdrücklich festgehalten, dass, soweit Teile der Beschreibung und der Zeichnung des Patents mit der Neuordnung der Pa- tentansprüche nicht vereinbar seien, sie als nicht vorhanden gelten sollen (Art. 102 Abs. 1 PatV). Unklarheiten über die rechtliche Tragweite des

49 BGer, Urteil 4A_415/2018 vom 7. Dezember 2018, E. 2.2.3, sowie die zugehörige Entscheidung BPatGer, Urteil O2017_016 vom 12. Juni 2018, E. 4.3.5 – «Sevelamer». 50 BGer, Urteil 4A_415/2018 vom 7. Dezember 2018, E. 2.2.3, sowie die zugehörige Entscheidung BPatGer, Urteil O2017_016 vom 12. Juni 2018, E. 4.3.5 – «Sevelamer».

O2020_006 Seite 95 Patents i.S.v. Art. 102 Abs. 2 PatV sind nicht erkennbar, wie die Auslegung des Begriffs der durchgängigen Metallisierung in Bezug auf die von der Klägerin beanstandeten «cutouts» (vgl. Streitpatent Abs. [0042]) und «net or mesh» (vgl. Streitpatent Abs. [0061]) zeigt (E. 44). Auch diesbezüglich ist somit kein Mangel erkennbar, der zur Nichtigkeit des Streitpatents führen könnte. Neuheit 51. Eine Erfindung muss neu gegenüber dem gesamten Stand der Technik sein (Art. 1 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 PatG). Den Stand der Technik bildet alles, was vor dem Anmelde- oder dem Prioritätsdatum der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benützung oder in sons- tiger Weise zugänglich gemacht worden ist (Art. 7 Abs. 2 PatG). Eine Erfindung ist nur dann nicht neu, wenn sämtliche Merkmale der Erfin- dung vor dem massgeblichen Datum in einer einzigen Entgegenhaltung offenbart wurden. 51

Offenbart ist nur das, was sich für den Fachmann unmittelbar und eindeutig aus der Entgegenhaltung ergibt. Dies schliesst auch Informationen ein, die in der Entgegenhaltung zwar nicht ausdrücklich, aber unter Berücksichti- gung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Fachmannes implizit offenbart sind, nicht aber, was der Fachmann der impliziten Offenbarung nahelie- genderweise hinzufügen würde. 52

Eine bekannte Vorrichtung, die alle im Patentanspruch aufgeführten struk- turellen (körperlichen) Merkmale besitzt, nimmt den Gegenstand des Pa- tentanspruchs neuheitsschädlich vorweg, wenn die bekannte Vorrichtung für den im Anspruch genannten Zweck geeignet ist. 53

In der Replik, der ersten Rechtsschrift nach Entstehen des Streitpatents in der zu beurteilenden Fassung, macht die Klägerin im Zusammenhang mit Anspruch 1 ausschliesslich mangelnde erfinderische Tätigkeit geltend. In

51 BGE 133 III 229 E. 4.1 – «kristalline Citaloprambase»; BPatGer, Urteil O2016_001 vom 4. Juli 2019, E. 30 – «matière à injection céramique». 52 SHK PatG-DETKEN, Art. 7 N 116 f. 53 BPatGer, Urteil O2018_017 vom 31. Januar 2020, E. 33 – «Bewehrungs- element».

O2020_006 Seite 96 der Stellungnahme zur Duplik macht die Klägerin dann mangelnde Neuheit von Anspruch 1 gegenüber der US 706, der WO 730 und der EP 488 gel- tend. Die Frage der Zulässigkeit dieser weiteren Angriffe nach der Duplik wird offen gelassen, sie werden in der Folge ebenfalls abgehandelt. Neuheit von Anspruch 10 gegenüber Shelton et al. 2004 53. Im Zusammenhang mit Anspruch 10 nach Teilverzicht macht die Klägerin in der Replik unter Bezugnahme auf die Argumentation im Zusammenhang mit Anspruch 1 geltend, es liege mangelnde Neuheit oder auf jeden Fall mangelnde erfinderische Tätigkeit vor gegenüber Scott E. Shelton, ln- Mold-Electrostatics Are the Way to Go, Fachzeitschrift: PT-Plastics Tech- nology, herausgegeben von der Gardener Business Media lnc., Cincinatti, Ohio 45244 (US), Ausgabe April 2004 (in der Folge Shelton et al. 2004). Die entsprechende Begründung zur behaupteten mangelnden Neuheit von Anspruch 10 ist aber am Ende gar kein Angriff auf die Neuheit, denn die Klägerin sagt selber, dass das behauptete Ausgangsdokument das Merk- mal 15.3 nicht offenbare, der Fachmann dieses aber naheliegend aufgrund seines allgemeinen Fachwissens oder in Zusammenschau mit weiteren Dokumenten herleiten könne. Dann kann auch nach dem Vortrag der Klägerin selber keine mangelnde Neuheit von Anspruch 10 gegenüber Shelton et al. 2004 vorliegen. Auf eine weitergehende Diskussion der mangelnden Neuheit von Anspruch 10 des Streitpatents gegenüber Shelton et al. 2004 auf Basis dieser Vor- bringen der Klägerin kann entsprechend verzichtet werden. Neuheit gegenüber US 706 54. In der Stellungnahme zur Duplik behauptet die Klägerin erstmals man- gelnde Neuheit von Anspruch 1 nach Teilverzicht gegenüber der US 6,416,706 B1 (in der Folge US 706), wobei sie sich für die Begründung auf die Klage bezieht. Der entsprechenden Begründung in der Klage lag das Streitpatent in seiner ursprünglich erteilten Fassung zugrunde, d. h. in einer anderen Fassung, als hier nach dem Teilverzicht zur Beurteilung vorliegt.

O2020_006 Seite 97 Weiter wird in der in Bezug genommenen Textstelle der Klage ausdrücklich zugestanden, dass die US 706 nicht alle Merkmale des (damals noch brei- teren) Anspruchs 1 offenbare. Namentlich sei nicht offenbart, ein Substrat mit einer elektrisch leitfähigen mittleren Schicht, die mit einem Dielektrikum abgeschirmt sei, zu verwenden. Damit kann keine mangelnde Neuheit be- gründet werden, denn die US 706 offenbart nach Aussage der Klägerin selber nicht alle Anspruchsmerkmale, und die genannten Merkmale schei- nen auch tatsächlich in der US 706 nicht offenbart zu sein. Ausserdem trug die Klägerin in der Klage nicht vor, dass der Gegenstand von Anspruch 6 wie ursprünglich erteilt – die im Wesentlichen durchgän- gige elektrisch leitfähige Schicht –, der in den vorliegend zu beurteilenden Anspruch 1 aufgenommen wurde, durch dieses Dokument US 706 offen- bart sei. Sodann scheint das tatsächlich nicht in der US 706 offenbart zu sein. Damit fehlt es zum einen an substantiierten Behauptungen der mangeln- den Neuheit von Anspruch 1 nach Teilverzicht gegenüber der US 706; zum anderen ist mangelnde Neuheit von Anspruch 1 gegenüber der US 706 auch nicht erkennbar. 55. Im Zusammenhang mit Anspruch 10 nach Teilverzicht macht die Klägerin in der Stellungnahme zur Duplik, veranlasst durch entsprechende Ausfüh- rungen der Beklagten, mangelnde Neuheit gegenüber der US 706 geltend. Sie bezieht sich dabei wiederum auf die Klage und erläutert die angebliche Offenbarung der weiteren, in der damaligen Fassung von Anspruch 10 noch nicht enthaltenen Merkmale von Merkmal 1.3 in der US 706. Die US 706 offenbart aber keine Kombination einer dielektrischen, nach innen zeigenden Schicht kombiniert mit einer elektrisch leitfähigen Schicht in Form einer Metallfolie. Zunächst sagt die diesbezüglich von der Klägerin verwendete Spalte 5:33-38 der US 706 nichts zu Metallschichten. Weiter diskutiert die Spalte 1:26-35 der US 706 den Stand der Technik und spricht, wenn überhaupt, nur von Labels, die wohl ganz aus Metallfolien bestehen. Metallfolien mit dielektrischen Schichten auf beiden Seiten gemäss Merk- mal 1.3 sind da nicht offenbart. Auch die behauptete Offenbarung der im wesentlichen durchgängigen Schicht gestützt auf Figur 5 der US 706 überzeugt nicht, denn in dieser Figur wird gerade ausdrücklich ein Label (Bezugszeichen 60) mit einer

O2020_006 Seite 98 Ausnehmung (Bezugszeichen 66) offenbart. Selbst wenn man (wofür es aber keine Offenbarung in der US 706 gibt), davon ausgehen würde, dass es sich beim Label in Figur 5 um ein mehrschichtiges Label mit einer Me- tallschicht handeln würde, dann wäre diese Metallschicht nicht durchgän- gig ausgebildet:

Abbildung 3: Fig. 5 der US 706 Damit ist auch der Gegenstand von Anspruch 10 nach Teilverzicht neu ge- genüber der US 706. Neuheit gegenüber WO 730 56. Im Zusammenhang mit Anspruch 1 macht die Klägerin in der Stellung- nahme zur Duplik, wiederum veranlasst durch entsprechende Ausführun- gen der Beklagten, mangelnde Neuheit von Anspruch 1 nach Teilverzicht gegenüber der WO 96/34730 geltend (in der Folge WO 730). In der in der Stellungnahme zur Duplik in Bezug genommenen Textstelle in der Klageschrift werden zum im Teilverzicht neu hinzugefügten Merkmal 1.3 mit der durchgängigen elektrisch leitfähigen Schicht keine Ausführun- gen gemacht. Die in Bezug genommene Figur 1 der WO 730 offenbart zu- dem keine durchgängige elektrisch leitfähige Schicht und die in der WO 730 auf Seite 9 in Bezug genommene CH 684528 mit der Offenbarung ei- nes nicht-saugenden Materials kann keine spezifische Offenbarung von Metall liefern.

O2020_006 Seite 99 Anspruch 1 ist somit auch neu gegenüber WO 730. 57. Auch im Zusammenhang mit Anspruch 10 nach Teilverzicht macht die Klä- gerin in der Stellungnahme zur Duplik, wiederum veranlasst durch die Be- klagte, mangelnde Neuheit gegenüber der WO 730 geltend und tut dies ausschliesslich unter Bezugnahme auf die Klageschrift. Die in der Klage zitierte Stelle diskutiert den damaligen Anspruch 1 ohne die weiteren Merkmale innerhalb von Merkmal 1.3 nach Teilverzicht. Ent- sprechend fehlt es an einer substantiierten Behauptung der mangelnden Neuheit in Bezug auf diese im Rahmen des Teilverzichts eingefügten zu- sätzlichen Merkmale. Zudem wird auf die vorstehende Erwägung zu Anspruch 1 gegenüber der WO 730 verwiesen: die in Bezug genommene Figur 1 der WO 730 offen- bart keine durchgängige elektrisch leitfähige Schicht. Ausserdem ist die in der WO 730 auf Seite 9 in Bezug genommene CH 684528 mit der Offen- barung eines nicht-saugenden Materials keine spezifische Offenbarung ei- ner Metallfolie im Sinne von Merkmal 10.3. Anspruch 10 ist somit auch neu gegenüber WO 730. Neuheit gegenüber EP 488 58. Gleiches gilt für die, wiederum durch Ausführungen der Beklagten in der Duplik veranlasste, mangelnde Neuheit von Anspruch 1 nach Teilverzicht gegenüber der EP 0 510 488 (in der Folge EP 488). In der in Bezug genommenen Textstelle in der Klage finden sich keine Aus- führungen zu Merkmal 1.3 nach Teilverzicht und der diesbezügliche Ver- weis auf die Replik überzeugt nicht, da dort wiederum verwiesen wird auf die Klage: Dort wird Bezug genommen auf die Figuren 4 sowie 15-18 und 22-23 der EP 488. In diesem Dokument geht es aber um Materialien für Abziehdeckel und nicht um Spritzgussverfahren mit eingelegten Labels (d.h. nicht IML-Ver- fahren respektive Vorrichtungen).

O2020_006 Seite 100 Erfinderische Tätigkeit 59. Was sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt, ist keine patentierbare Erfindung (Art. 1 Abs. 2 PatG). Um «eine unzulässige ex-post-Betrachtung auszuschliessen», verlangt das Bundesgericht eine nachvollziehbare Methode der Beurteilung. 54

Dazu bedarf es mindestens der Feststellung der Erfindung, des Standes der Technik sowie des massgeblichen Fachmannes und seines Wissens und Könnens. 55

Das Bundespatentgericht wendet bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit in der Regel den vom Europäischen Patentamt (EPA) entwickel- ten Aufgabe-Lösungs-Ansatz an. 56 Der Aufgabe-Lösungs-Ansatz gliedert sich in drei Phasen: i) Ermittlung des «nächstliegenden Stands der Tech- nik», ii) Bestimmung der zu lösenden «objektiven technischen Aufgabe» und iii) Prüfung der Frage, ob die beanspruchte Erfindung angesichts des als Ausgangspunkt verwendeten Stands der Technik («nächstliegender Stand der Technik») und der objektiven technischen Aufgabe für die Fach- person naheliegend gewesen wäre. 57

Trotz des Superlativs «nächstliegend» kann es, auch nach der Rechtspre- chung der Beschwerdekammern des EPA, 58 mehrere «nächstliegende» Entgegenhaltungen geben, die «gleich weit entfernt» sind von der Erfin- dung. 59 Dann muss für die Feststellung, dass die beanspruchte technische Lehre nicht naheliegend ist, der Aufgabe-Lösungs-Ansatz ausgehend von allen Ausgangspunkten durchgeführt werden. Das Bundesgericht hält da- bei fest, dass es «nicht wesentlich sein [kann], welches von regelmässig mehreren naheliegenden Elementen im Stande der Technik zum Aus- gangspunkt der allein entscheidenden Frage genommen wird, ob die

54 BGer, Urteil 4C.52/2005 vom 18. Mai 2005, E. 2.3 – «Kunststoffdübel». 55 BGer, a.a.O. 56 BPatGer, Urteil O2013_008 vom 25. August 2015, E. 4.4 – «elektrostatische Pulversprühpistole»; Urteil S2017_001 vom 1. Juni 2017, E. 4.6 – «Valsartan/ Amlodipin Kombinationspräparat»; Urteil O2015_011 vom 29. August 2017, E. 4.5.1 – «Fulvestrant». 57 Richtlinien für die Prüfung im EPA, Ausgabe November 2019, G-VII, 5. 58 Vgl. Beschwerdekammer des EPA, Entscheidung T 967/97 vom 25. Oktober 2001. 59 BPatGer, Urteil S2017_001 vom 1. Juni 2017, E. 4.6.

O2020_006 Seite 101 Fachperson schon mit geringer geistiger Anstrengung auf die Lösung des Streitpatents kommen kann». 60

Ausgangspunkt der Beurteilung («nächstliegender Stand der Tech- nik»): Shelton et al. 2004 60. Im ersten Schritt des Aufgabe-Lösungs-Ansatzes ist der nächstliegende Stand der Technik im Sinne eines besten Ausgangspunkts für die Beurtei- lung der erfinderischen Tätigkeit zu bestimmen. Die Klägerin macht mangelnde erfinderische Tätigkeit von Anspruch 1 gel- tend und zwar ausgehend von Shelton et al. 2004 in Kombination mit WO 2005/068321 (in der Folge WO 321). 61. Shelton et al. 2004 ist ein Artikel zum Thema In-Mould-Labeling (IML), in dem beschrieben wird, wie Labels (oder Substrate, um die Terminologie des Streitpatents zu verwenden) auf der Innenseite der Form vor dem Ein- spritzen des Polymers mit Vakuum gehalten werden können. Insbesondere wird beschrieben, dass es auch möglich ist, die Labels vor dem Einspritzen unter Zuhilfenahme von elektrostatischer Haftung auf der Innenseite der Form zu befestigen. Dabei wird unter anderem auch beschrieben, wie mit einem Roboter (end-of-arm-tool, EOAT) die Label von einem Stapel abge- nommen, aussenseitig ausserhalb der Form aufgeladen und anschlies- send in die geerdete Form eingelegt werden, wobei dann die Label an/in der Form elektrostatisch haften (vergleiche nachstehende Figur 1 von Shelton et al. 2004):

60 BGE 138 III 111 E. 2.2 – «Induktionsherd».

O2020_006 Seite 102

Abbildung 4: Fig. 1 von Shelton et al. 2004 In Shelton et al. 2004 werden auch die in diesem Zusammenhang wich- tigsten Eigenschaften für ein Label beschrieben. Namentlich muss die die Form kontaktierende Fläche ein guter Isolator sein und einen hohen Wi- derstand aufweisen, damit die Ladung nicht abfliessen kann, wenn das La- bel auf der Innenseite der Form aufgelegt wird. Entsprechend seien leitfä- hige Tinten, Beschichtungen oder Folienlaminate auf der der Oberfläche der Form abgewandten Rückseite des Labels vorzusehen. Weiter wird darauf hingewiesen, dass die Oberfläche des Labels sowohl für die Haftung an der Form als auch für die Haftung am Polymer wichtig ist und beispielsweise die Kompatibilität mit dem Polymer zu berücksichti- gen sei. 62. Shelton et al. 2004 ist keine unmittelbare und eindeutige Offenbarung einer Metallschicht zu entnehmen, geschweige denn einer solchen, die durch- gängig ist. Die in Shelton et al. 2004 angesprochene Kompatibilität der Rückseite des Labels mit dem Polymer kann auch anders als durch eine auf der Rückseite angeordneten, weiteren Kunststoffschicht realisiert wer- den (beispielsweise durch Oberflächenbehandlung). Weiter kann Shelton et al. 2004 auch nicht entnommen werden, dass eine rückseitige Schicht dielektrisch sein soll (alles Merkmal 1.3 respektive 10.3).

O2020_006 Seite 103 Shelton et al. 2004 offenbart entsprechend nicht unmittelbar und eindeutig, dass als leitfähige Schicht oder leitfähige Rückseite eine Metallfolie, ge- schweige denn eine durchgängige Metallfolie, eingesetzt werden soll. Ebenso wenig offenbart Shelton et al. 2004, dass es über dieser leitfähigen Schicht oder leitfähigen Rückseite noch eine weitere Schicht geben soll, geschweige denn, dass diese weitere Schicht dielektrisch sein soll. Schliesslich kann Shelton et al. 2004 keine sichtbar freiliegende Oberflä- che im wie vorne dargelegt ausgelegten Sinne des Streitpatents, d. h. mit einer metallischen Erscheinung, entnommen werden (Merkmal 1.1 respek- tive 10.1). Objektive technische Aufgabe 63. In der zweiten Phase des Aufgabe-Lösungs-Ansatzes wird die zu lösende technische Aufgabe objektiv bestimmt. Hierfür werden das Patent, der nächstliegende Stand der Technik und die zwischen der beanspruchten Er- findung und dem nächstliegenden Stand der Technik bestehenden Unter- schiede in Bezug auf die (strukturellen oder funktionellen) Merkmale unter- sucht (die auch als Unterscheidungsmerkmal(e) der beanspruchten Erfin- dung bezeichnet werden), anschliessend wird die aus diesen Unterschei- dungsmerkmalen resultierende technische Wirkung bestimmt und dann die technische Aufgabe formuliert. 61

Der Anspruchsgegenstand von Anspruch 1 unterscheidet sich vom Offen- barungsgehalt von Shelton et al. 2004 im Merkmal 1.1 sowie im Merkmal 1.3, soweit eine zusätzliche Innenschicht aus einem dielektrischen Material und die leitfähige Schicht als durchgängige Metallfolie darin betroffen ist. Als technische Wirkung stellen diese Unterscheidungsmerkmale folgen- des bereit, das so im Ausgangsdokument nicht beschrieben ist: die durch- gängige Metallfolie stellt ersichtlich die sichtbar freiliegende Oberfläche mit der metallischen Erscheinung zur Verfügung; die dahinter liegende Innen- schicht aus einem dielektrischen Material stellt für den Fachmann erkenn- bar einerseits sicher, dass die Metallschicht nicht direkt mit der eingespritz- ten Kunststoffschicht in Kontakt tritt, womit die entsprechenden Haftungs- probleme vermieden werden können, und andererseits, dass die leitfähige Schicht der Metallfolie auf der Innenseite durch eine weitere Schicht

61 BPatGer, Urteil S2019_007 vom 1. Oktober 2019, E. 32 – «Tadalafil 5 mg».

O2020_006 Seite 104 abgedeckt und abgeschirmt wird und entsprechend bei solchen Verfahren mit elektrostatischer Haftung ausserhalb der Form gegebenenfalls auftre- tende damit verbundene Probleme vermieden werden können. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass, entgegen der Behaup- tung der Klägerin, vorliegend keine einfache Aneinanderreihung von Merk- malen in dem Sinne gegeben ist, dass das Verfahren und das in diesem Verfahren verwendete Substrat voneinander unabhängige Aspekte sind, die entsprechend auch bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit se- parat betrachtet werden können (keine Juxtaposition). 62

Gerade im Fall eines IML Verfahrens unter Zuhilfenahme der elektrostati- schen Haftung von derartigen Labels ist der konkrete (Schicht-)Aufbau des Labels aus leitenden und dielektrischen Schichten für das Funktionieren des Verfahrens entscheidend, weil die Ladung auf dem Label kontrolliert werden muss. Das ist für den Fachmann auch auf Anhieb erkennbar. 65. Die objektive Aufgabe ausgehend von Shelton et al. 2004 ist entsprechend die Bereitstellung eines in Bezug auf die Erscheinung und in Bezug auf den Einbringungsprozess des Labels in die Form gegenüber Shelton et al. 2004 verbesserten IML Spritzgussverfahrens (respektive verbesserten Systems bei Anspruch 10) mit elektrostatischer Haftung des Labels an der Form un- ter Verwendung eines dazu besonders geeigneten Labels für eine hoch- wertige optische Erscheinung. Da in im Ausgangsdokument Shelton et al. 2004 von einer metallischen Erscheinung des Gegenstandes nicht die Rede ist und eine solche auch nicht suggeriert wird, muss, um eine rückschauende Betrachtungsweise zu vermeiden, darauf verzichtet werden, die metallische Erscheinung der sichtbar freiliegenden Oberfläche in die Aufgabe aufzunehmen. Diese Aufgabe wird durch die beanspruchte Verfahrensweise gemäss An- spruch 1 und durch das System gemäss Anspruch 10 gelöst.

62 Für ein Beispiel, wo eine Juxtaposition vorlag, siehe BPatGer, Urteil O2020_008 vom 10. Januar 2022, E. 33 (Definition von «Juxtaposition») und E. 36 (Anwen- dung im konkreten Fall) – «Spundlochdeckel».

O2020_006 Seite 105 Lösung der objektiven technischen Aufgabe 66. In der dritten Phase des Aufgabe-Lösungs-Ansatzes gilt es zu klären, ob sich im Stand der Technik insgesamt eine Lehre findet, welche den mit der objektiven technischen Aufgabe befassten Fachmann veranlassen würde (nicht nur könnte, sondern würde), den nächstliegenden Stand der Technik unter Berücksichtigung dieser Lehre zu ändern oder anzupassen und somit zu etwas zu gelangen, was unter den Patentanspruch fällt, und das zu er- reichen, was mit der Erfindung erreicht wird. 63

Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ausgehend von Shelton et al. 2004 sind als Ausgangslage folgende allgemeine Aspekte wichtig: Im Dokument Shelton et al. 2004 geht es darum, das nachträgliche Bedru- cken oder Aufbringen eines Labels auf ein fertiges Bauteil zu vermeiden (vergleiche erste Seite von Shelton et al. 2004), d. h. die Label von Shelton et al. 2004 sind zur Beschriftung oder Kennzeichnung der Produkte ge- dacht. Von einer besonderen optischen Erscheinung, geschweige denn ei- ner metallischen Erscheinung, ist in diesem Dokument keine Rede. In Shelton et al. 2004 wird darauf hingewiesen, dass es auf der Rückseite des Labels eine leitfähige Schicht geben kann und dass dann vorzugs- weise die Ladung auf das Label ausserhalb der Form aufgebracht wird. Es wird aber auch auf die damit verbundenen Probleme hingewiesen. Na- mentlich sei es dann schwierig, die Ladung auf die Vorderseite in die die- lektrische Schicht zu bringen. Weiter wird davor gewarnt, dass eine derar- tige geladene Folie oder leitfähige Schicht innerhalb der Form in einer Bo- genentladung entladen werden könne, was zu diversen Problemen im Pro- zess führe. Namentlich könnten Probleme im Zusammenhang mit den Mik- roprozessoren auftreten oder die Form selber könne beschädigt werden. Ausserdem gehe durch die Entladung die kontrollierte Haftung des Labels an der Form verloren (vergleiche Seite 76 von Shelton et al. 2004, rechte Spalte, die ersten zwei ganzen Absätze). Eine Lösung für diese Probleme wird in Shelton et al. 2004 nicht vorge- schlagen, denn der folgende Absatz, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Dicke, die Oberflächentextur und die Welligkeit des Labels auch eine

63 Sogenannter «could/would approach», BPatGer, Urteil S2017_001 vom 1. Juni 2017, E. 4.6.

O2020_006 Seite 106 Rolle im Zusammenhang mit der Haftung spielten (vergleiche Seite 76 von Shelton et al. 2004, rechte Spalte, dritter ganzer Absatz), steht nicht in er- kennbarem Zusammenhang mit den Problemen der Ladungsaufbringung respektive der Entladung in den beiden vorstehenden Absätzen. 68. Die Klägerin macht mangelnde erfinderische Tätigkeit ausgehend von Shelton et al. 2004 kombiniert mit der WO 321 geltend. In diesem Doku- ment gehe es um abschirmende Folien für einen Mikrowellenbehälter und es werde offenbart, dass auf der nach aussen zeigenden Seite und auf der nach innen zeigenden Seite eine dielektrische Schicht angeordnet sei. Auf beiden Seiten einer zentralen Aluminiumfolie seien Schichten aus Polypro- pylen angeordnet, und zwar für ein IML-Verfahren. Weiter sei offensichtlich, dass in der WO 321 von einer durchgängigen Mikrowellen-beeinflussen- den Schicht ausgegangen werde, wenn die Einlage auf Seite 15:8-15 erst in einem zusätzlichen beanspruchten Verfahren mit Löchern versehen werde. Dieser Schritt, der auch in Anspruch 8 definiert werde, könne ohne weiteres weggelassen werden. Die Beklagte hält dagegen, der Fachmann hätte die WO 321 als Sekun- därdokument nicht beigezogen, da es in diesem Dokument nicht um die Erzielung einer besonderen optischen Erscheinung gehe, sondern es gehe um Gefässe für die Erwärmung in Mikrowellengeräten. Weiter beruhe die WO 321 auf einem anderen Spritzgussverfahren als im Ausgangsdoku- ment und der Fachmann hätte nicht mit einer angemessenen Erfolgserwar- tung davon ausgehen können, dass das in WO 321 gezeigte Substrat auch mit dem Verfahren gemäss Ausgangsdokument eingebracht werden könnte. Selbst wenn dem so wäre, werde im Sekundärdokument nicht of- fenbart, dass die Aussenschichten dielektrisch seien. Die Polypropylen-Fo- lien der WO 321 müssten nicht dielektrisch sein, wie das im Streitpatent verlangt werde. Der Fachmann würde die WO 321 nicht in Betracht ziehen, denn die Aufgabe, durch Metallflächen in einer Mikrowellen-Umgebung die Mikrowellenbestrahlung zu beeinflussen, lasse keine Möglichkeit erken- nen, ein Verfahren zu verbessern, um eine verbesserte optische Erschei- nung von Spritzgussteilen zu erzielen. Die Klägerin verweist nun diesbezüglich in ihrer Reaktion darauf, dass in der WO 321 als bevorzugte Ausführungsform beschrieben werde, dass die Polypropylen-Schicht elektrostatisch aufgeladen werden könne, was nicht bei allen Polypropylen-Typen der Fall sei (Verweis auf Seite 18:10-21).

O2020_006 Seite 107 69. Tatsächlich beschreibt auch die WO 321 eine Einlage zur Verwendung in einem IML-Verfahren. Dabei wird auch ausdrücklich vorgeschlagen, dass mit elektrostatischer Haftung der Einlage an der Form gearbeitet werden kann (beispielsweise Seite 20:20-26). Die Einlage verfügt über drei Schich- ten (Figur 3), eine zentrale Schicht aus einer Aluminiumfolie und zwei aus- senliegende Schichten aus Polypropylen, die, wie ausdrücklich ausgeführt wird, vorzugsweise elektrostatisch aufgeladen werden können, d. h. die- lektrisch sein müssen (Seite 18:10-21). Weiter wird darauf hingewiesen, dass die Metallschicht von aussen sichtbar gemacht werden kann (verglei- che Seite 3:3-8), indem die davorliegende Schicht transparent ausgestaltet wird, und, als Option, wird beschrieben, dass die Mehrschichtfolie Löcher aufweisen kann. Damit geht es bei der WO 321 genau wie beim Ausgangsdokument um ein IML-Verfahren, und es wird auch mit elektrostatischer Haftung des Sub- strats gearbeitet. Der Fachmann würde entsprechend ausgehend von Shelton et al. 2004 die WO 321 bei der vorne formulierten objektiven Auf- gabe ohne erfinderisch zu sein hinzuziehen, da es um die gleiche oder zumindest sehr ähnliche IML-Verfahrensweise geht. Bei der Konsultation der WO 321 erkennt der Fachmann die dortige Drei- schichtfolie und er sieht den Hinweis, dass die Polypropylen-Schichten be- vorzugt aufgeladen werden können, d. h. dielektrische Eigenschaften auf- weisen. Er erkennt zudem den ausdrücklichen Hinweis in WO 321, dass es möglich ist, die Aussenschicht transparent zu machen und damit die Metallschicht der Einlage von aussen sichtbar zu machen, und damit eine metallische Erscheinung bereitzustellen. Dann die auch nur als bevorzugt in der WO 321 beschriebenen Löcher in der Einlage wegzulassen, um eine metallische Erscheinung von aussen über das ganze Substrat zu gewährleisten, d.h. die Metallfolie durchgängig zu machen, ist etwas, was der Fachmann ohne erfinderischen Beitrag tut. Der Normalfall in der Beschreibung der WO 321 ist denn auch die Ausfüh- rungsform ohne Löcher, und jene mit Löchern ist nur eine bevorzugte Ver- sion (vgl. Seite 6:22-23). Entsprechend ist der beanspruchte Gegenstand nicht erfinderisch bei der Kombination von Shelton et al. 2004 mit der WO 321. Hilfsanträge, allgemeines:

O2020_006 Seite 108 70. Die Beklagte stellt in der Duplik eine Vielzahl von 18 Hilfsanträgen. Sie legt aber übersichtlich dar, wie sich diese verschiedenen Hilfsanträge in ein- zelne Gruppen zusammenfassen lassen, wobei sich jeweils Mitglieder in- nerhalb einer Gruppe nur dadurch unterscheiden, dass eine einteilige An- spruchsfassung, eine angepasste zweiteilige Anspruchsfassung oder eine zweiteilige Anspruchsfassung gewählt wird. Dies ist wie bereits vorne dargelegt eine Reaktion auf den Vortrag der Klä- gerin, wonach die Aufteilung in Oberbegriff mit den Merkmalen des «nächstliegenden» Standes der Technik und kennzeichnenden Teil mit den Unterscheidungsmerkmalen als verbindliches Eingeständnis der Patentin- haberin zu werten sei, dass die Merkmale des Oberbegriffs tatsächlich in Kombination aus dem Stand der Technik bekannt seien. Die diesbezüglichen Argumente der Klägerin gehen aus den vorne darge- legten Gründen (E. 31) ins Leere. Wäre ein Hilfsantrag zu gewähren, wäre dies der erste der jeweiligen Gruppe, sprich einer der Hilfsanträge 1, 4, 7, 10, 13 oder 16. Hilfsanträge, erfinderische Tätigkeit: 71. Aus den vorne dargelegten Gründen werden in der Folge nur die tatsäch- lich in Bezug auf die Abgrenzung vom Stand der Technik unterschiedlichen Hilfsanträge erörtert, namentlich die Hilfsanträge 1, 4, 7, 10, 13, sowie 16. Für die folgenden Hilfsanträge der gleichen Gruppe gilt dann jeweils das gleiche, da sie sich nicht materiell vom jeweils ersten Hilfsantrag der jewei- ligen Gruppe unterscheiden. 72. Hilfsantrag 1: Dem Merkmal 1.1 respektive 15.1 wird hinzugefügt, dass die sichtbar freiliegende Oberfläche ein metallisches Aussehen aufweist. Nach der Beklagten verlangt Hilfsantrag 1, dass die verfahrensgemäss her- gestellten Spritzgussgegenstände eine metallisch erscheinende Oberflä- che aufweisen. Damit seien verfahrensrelevante Schritte verbunden, wes- halb Hilfsantrag 1 als funktionelles Merkmal zu berücksichtigen sei. Die Klägerin macht unter anderem geltend, es liege mangelnde erfinderi- sche Tätigkeit ausgehend von Shelton et al. 2004 kombiniert mit WO 321 vor. Sie bezieht sich dabei im Sekundärdokument auf Seite 3:3-6 sowie

O2020_006 Seite 109 21:24-26 in Verbindung mit den Figuren 6 und 7 und der Schicht 9 sowie Seite 21:29-31 in Verbindung mit den Figuren 8. Das Merkmal 1.1 der sichtbar freiliegenden Oberfläche muss, wie vorste- hend dargelegt, so ausgelegt werden, dass diese ein metallisches Ausse- hen aufweist. Entsprechend kann Hilfsantrag 1 nicht erfinderisch sein. So- weit die Fassung gemäss Teilverzicht nicht erfinderisch im Lichte der Kom- bination Shelton et al. 2004 mit WO 321 ist, dann gilt das konsequenter- weise auch für den Hilfsantrag 1. Ferner findet sich auch im Sekundärdokument WO 321 auf Seite 3:4-8, Seite 21:24-26 sowie 29-31 der ausdrückliche Hinweis, dass die äussere Schicht transparent sein kann, womit dann auch die sichtbar freiliegende Oberfläche über ein metallisches Aussehen verfügt. Die dahinterliegende metallische Schicht aus dem Sekundärdokument wird durch diese äussere transparente Schicht sichtbar. Das weitere Merkmal findet sich also auch ausdrücklich im Sekundärdokument. Entsprechend ist Hilfsantrag 1 nicht erfinderisch (Ansprüche 1 und 10); gleiches gilt dann für die Hilfsanträge 2 und 3. 73. Hilfsantrag 4: Dem Merkmal 1.3 respektive 15.3 hinzugefügt, dass die nach aussen zeigende Schicht optisch transparent ist. Die Beklagte argumentiert, dass der relevante Stand der Technik kein Ver- fahren zur Herstellung geformter Gegenstände mit einem metallischen Aussehen offenbare oder nahelege. Dies gelte umso mehr, wenn die nach aussen zeigende Schicht optisch transparent sei. Die Klägerin macht diesbezüglich unter anderem geltend, es liege man- gelnde erfinderische Tätigkeit ausgehend von Shelton et al. 2004 kombi- niert mit WO 321 vor, und bezieht sich dabei im Sekundärdokument auf Seite 3:3-6 sowie 21:24-26 in Verbindung mit den Figuren 6 und 7 und der Schicht 9 sowie Seite 21:29-31 in Verbindung mit den Figuren 8. Das Merkmal der sichtbar freiliegenden Oberfläche muss, wie vorstehend dargelegt, so ausgelegt werden, dass diese ein metallisches Aussehen aufweist. Daraus ergibt sich, dass die nach aussen zeigende Schicht we- nigstens optisch durchscheinend sein muss.

O2020_006 Seite 110 Wie vorstehend dargelegt ist der Gegenstand des Streitpatents gemäss Teilverzicht nicht erfinderisch im Lichte dieser Kombination von Dokumen- ten. Entsprechend ist auch Hilfsantrag 4 nicht erfinderisch (Ansprüche 1 und 10); gleiches gilt für die Hilfsanträge 5 und 6, sowie für die Ansprüche 7-9, da diese die Einschränkungen der Hilfsanträge 1 und 4 kombinieren. 74. Hilfsantrag 10: Dem Merkmal 1.3 wird hinzugefügt, dass das Metall der Metallfolie aus einer bestimmten Gruppe ausgewählt ist, wobei diese Gruppe Aluminium einschliesst. Die Beklagte trägt vor, dass im Stand der Technik geformte Gegenstände, die ein metallisches Aussehen haben, im Zusammenhang mit einem Spritzgussverfahren mit einem elektrostatischen Halteverfahren nicht of- fenbart seien. Dasselbe gelte für Verfahren zur Herstellung solcher Gegen- stände. Ein Verfahren zur Herstellung solcher Gegenstände sei daher er- finderisch und auch die Wahl der Metallfolie könne dann nicht aus dem Stand der Technik nahegelegt sein. Die Metallfolie nach der Lehre der WO 321 sei danach auszuwählen, dass sie die Funktion einer «microwave ra- diation influencing material layer» erfülle. Diese Eigenschaft spiele für die Lösung der objektiven Aufgabe des Streitpatents keine Rolle, weshalb der Fachmann keine Motivation gehabt habe, die WO 321 im Hinblick auf die Wahl der Metallfolie heranzuziehen. Die Klägerin macht diesbezüglich unter anderem geltend, es liege man- gelnde erfinderische Tätigkeit ausgehend von Shelton et al. 2004 kombi- niert mit WO 321 vor. In der Replik bezieht sie sich dabei auf S. 8:21-25 der WO 321, wo ausdrücklich von Aluminium die Rede sei. Wie vorstehend dargelegt, ist der Gegenstand des Streitpatents gemäss Teilverzicht nicht erfinderisch im Lichte dieser Kombination von Dokumen- ten. Ferner findet sich im Sekundärdokument WO 321 auf Seite 8:25 und analog auch auf Seite 18:3 der ausdrückliche Hinweis, dass die Metallfolie aus Aluminium ausgebildet ist. Andere Materialien werden gar nicht ange- geben, d. h. diese Offenbarung ist ohne Auswahl aus dem Dokument zu entnehmen. Das weitere Merkmal in der Auswahl Aluminium findet sich also im Sekundärdokument. Für andere Metalle ist kein unerwarteter Effekt behauptet oder ersichtlich.

O2020_006 Seite 111 Entsprechend ist Hilfsantrag 10 nicht erfinderisch, und gleiches gilt für die Hilfsanträge 11 und 12. Dies, zumal auch nicht ersichtlich ist, inwiefern ein bestimmter Effekt mit der Auswahl der Materialien für die Metallfolie ver- bunden sein könnte, der erfinderische Tätigkeit begründen könnte. 75. Hilfsantrag 13: Dem Anspruch wird das Merkmal hinzugefügt, dass die Form eingerichtet ist, um ein geometrisches Merkmal in einem darin ge- formten Gegenstand zu formen, wobei das Merkmal einem Rand des Sub- strats zugeordnet ist und eingerichtet ist, um den Rand wenigstens teil- weise zu verdecken (vergleiche auch Anspruch 13 der ursprünglich erteil- ten Fassung sowie Fig. 6 des Streitpatents). Nach der Beklagten sei hier nicht entscheidend, ob dieses Merkmal allein- stehend im Stand der Technik offenbart sei, sondern, ob der Fachmann eine Motivation gehabt hätte, gewisse Lehren aus unterschiedlichen Doku- menten und technischen Bereichen miteinander zu kombinieren. Die Klägerin macht diesbezüglich unter anderem geltend, es liege man- gelnde erfinderische Tätigkeit ausgehend von Shelton et al. 2004 kombi- niert mit WO 321, insbesondere Figur 7, vor. Im Übrigen ergebe sich das Merkmal bereits aus dem allgemeinen Fachwissen, belegt durch das Lehr- buch Menges/Michaeli/Mohren, Anleitung für den Bau von Spritzgiess- Werkzeugen, Lehrbuch, 5. Aufl., München, 1999 (in der Folge Menges et al. 1999). In der Beschreibung dieses zusätzlichen Merkmals geht es darum, den Rand des eingelegten Substrats in einem geometrischen Merkmal (in Figur 6 eine Vertiefung) so anzuordnen, dass dieses geometrische Merkmal (in der Figur die Vertiefung) den Rand des Substrats wenigstens teilweise ver- deckt, sodass die Kante des Substrats eben danach nicht mehr ohne wei- teres von aussen sichtbar ist und gewissermassen durch das Eintauchen in die Vertiefung versteckt ist (vergleiche Abs. [0066]). Wie vorstehend dargelegt, ist der Gegenstand des Streitpatents gemäss Teilverzicht nicht erfinderisch im Lichte der Kombination von Shelton et al. 2004 mit WO 321. Durch das hinzugefügte Merkmal ändert sich die objek- tive Aufgabe aber nicht, da die Aufgabe die hochwertige Erscheinung be- reits beinhaltet, und die Anordnung des Randes des Substrats in dem ge- ometrischen Merkmal einen weiteren Beitrag dazu leistet.

O2020_006 Seite 112 Das Merkmal, dass die Form eingerichtet ist, um ein geometrisches Merk- mal in einem darin geformten Gegenstand zu formen, wobei das Merkmal einem Rand des Substrats zugeordnet ist und eingerichtet ist, um den Rand wenigstens teilweise zu verdecken, ist sehr breit. Es erstreckt sich mithin auch auf eine Situation, in der z.B. ein Label mit seinem Rand direkt angrenzend an einen Flansch angeordnet wird, denn dann verdeckt dieser Flansch den Rand des Substrats wenigstens teilweise. Genau so werden die Einlagefolien in der WO 321 aber auch jeweils eingelegt, denn in den Figuren 2b, 5, 7-9 werden die Folien immer mit dem Rand bündig in die konkave Ecke oder Kehle zwischen Seitenwand und Flansch 6 eingelegt, so dass der Flansch dann diesen Rand wenigstens teilweise verdeckt. Das zusätzliche Merkmal des Hilfsantrags ist damit in der WO 321 bereits of- fenbart. Bei gleichbleibender objektiver Aufgabe liegt mithin keine erfinderische Tä- tigkeit von Hilfsantrag 13 gegenüber Shelton et al. 2004 in Kombination mit WO 321 vor. 76. Hilfsantrag 16: Der Anspruch entspricht Hilfsantrag 10, mit der Änderung, dass «im Wesentlichen» gelöscht ist. Die beanspruchte elektrisch leitfähige Schicht ist so durchgängig und nicht «im Wesentlichen» durchgängig. Nach der Beklagten selber führe die Streichung des Ausdrucks «substan- tially»/ «im Wesentlichen» nicht zu einer Änderung und Hilfsantrag 16 sei lediglich als Vorsichtsmassnahme anzusehen. Wie vorstehend dargelegt, ist der Gegenstand des Streitpatents gemäss Teilverzicht nicht erfinderisch im Lichte der Kombination von Shelton et al. 2004 mit WO 321. Wo die «im Wesentlichen» durchgängige Folie nicht er- finderisch ist , muss dies auch für die durchgängige Folie gelten. Entsprechend ist Hilfsantrag 16 nicht erfinderisch, und gleiches gilt für die Hilfsanträge 17 und 18. 77. Zusammenfassend sind die Gegenstände der unabhängigen Ansprüche des Hauptantrags sowie der Hilfsanträge aus den oben angegebenen Gründen nicht rechtsbeständig. Kosten- und Entschädigungsfolgen

O2020_006 Seite 113 78. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten- und Entschä- digungsfolgen zu regeln (Art. 106 ZPO). Die Klägerin geht von einem Streitwert von CHF 1 Mio. aus. Die Beklagte nahm für ihre Widerklage auf Verletzung einen Streitwert von CHF 800’000 an. Sie begründete den tieferen Streitwert im Wesentlichen damit, dass der Streitwert bei Verletzungsklagen regelmässig tiefer sei als bei Nichtigkeits- klagen. Nachdem auf die widerklageweise geltend gemachte Verletzungs- klage nicht eingetreten wurde, hielt die Beklagte ohne weitere Begründung am tieferen Streitwert auch für das Nichtigkeitsverfahren fest. Der Streitwert von Nichtigkeitsklagen liegt in der Regel höher als jener für Verletzungsklagen. 64 Der von der Klägerin geschätzte Streitwert von CHF 1 Mio. erscheint daher angemessen. Praxisgemäss ist ohnehin grundsätzlich vom höheren Streitwert auszugehen, wenn dieser nicht of- fensichtlich falsch ist. 65

Ausgangsgemäss wird die Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert von CHF 1 Mio., sowie dem umfangreichen Verfahren und dem damit verbundenen Auf- wand ist die Gerichtsgebühr auf CHF 60’000 festzusetzen (Art. 1 KR-Pat- Ger) und der Beklagten aufzuerlegen. Die Gerichtskosten sind aus dem Vorschuss der Klägerin zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 ZPO); die Beklagte hat der Klägerin die Kosten zu erstatten (vgl. Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 111 Abs. 2 ZPO). Die Kosten für die Verdolmetschung belaufen sich auf CHF 2’934.10. Auch diese Kosten sind von der Beklagten zu tragen. Ferner ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für die rechtsanwaltli- che Vertretung eine Parteientschädigung von CHF 60’000 zu bezahlen (Art. 3, 4, 5 KR-PatGer). 79. Die Auslagen für die patentanwaltliche Unterstützung im Prozess können praxisgemäss als notwendige Auslagen erstattet werden (Art. 32 PatGG i.V.m. Art. 3 lit. a KR-PatGer; entspricht Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO), allerdings nur bis zur tatsächlichen Höhe, oder, wenn diese die Entschädigung für die

64 ZÜRCHER, sic! 2002, S. 493 ff., S. 503. 65 BPatGer, Urteil S2021_005 vom 15. Dezember 2021, E. 72 – «Deferasirox».

O2020_006 Seite 114 berufsmässige anwaltliche Vertretung gemäss Tarif übersteigt, von der Grössenordnung her im Bereich der rechtsanwaltlichen Entschädigung des Anwalts gemäss KR-PatGer. 66

Für die patentanwaltliche Beratung macht die Klägerin eine Entschädigung von CHF 99’688.26 geltend. Die Beklagte hat zwar 18 Hilfsanträge gestellt, auf die die Klägerin reagieren musste, der wesentliche Prozessstoff ist aber aus dem Parallelverfahren O2017_024 bekannt. Es rechtfertigt sich daher, die Entschädigung für die Auslagen für die patentanwaltliche Unterstützung von der Grössenordnung her im Bereich der rechtsanwaltlichen Entschä- digung anzusiedeln und namentlich auf CHF 60’000 festzulegen.

Das Bundespatentgericht erkennt:

  1. Die Klage wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass der Schwei- zer Teil des Europäischen Patents EP 2 121 272 H1 nichtig ist. Das IGE wird entsprechend ersucht, das Patent im Register zu löschen.
  2. Das Verfahren wird im Umfang des Teilverzichts vom 15. Dezember 2020 als gegenstandslos abgeschrieben (Feststellung Nichtigkeit B1- Fassung).
  3. Die Gerichtsgebühr, bestehend aus der Entscheidgebühr von CHF 60’000 und den Kosten für die Übersetzung von CHF 2'934.10, insgesamt CHF 62’934.10, wird der Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Fehlbe- trag von CHF 2'934.10 wird von der Beklagten nachgefordert. Die Be- klagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 60’000 zu bezahlen.
  4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 120’000 zu bezahlen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien unter Beilage des Verhandlungs- protokolls und der drei Dolmetscherrechnungen sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum, je gegen Empfangsbestätigung.

66 BPatGer, Urteil O2016_009 vom 18. Dezember 2018, E. 64 – «Durchflussmess- fühler»; Urteil S2018_001 vom 23. Mai 2018, E. 5; Urteil O2015_009 vom 21. März 2018, E. 11.2; Urteil O2012_43 vom 10. Juni 2016, E. 5.5.

O2020_006 Seite 115

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätes- tens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu des- sen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismit- tel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizule- gen (vgl. Art. 42 BGG). St. Gallen, 5. April 2023 Im Namen des Bundespatentgerichts Vorsitzender Erster Gerichtsschreiber

Dr. nat. sc. ETH Tobias Bremi MLaw Sven Bucher Versand: 05.04.2023

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_PATG_001
Gericht
Bpatg
Geschaftszahlen
CH_PATG_001, O2020_006
Entscheidungsdatum
05.04.2023
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026