Bundespatentgericht Tribunal fédéral des brevets Tribunale federale dei brevetti Tribunal federal da patentas Federal Patent Court O2020_003 Urteil vom 17. September 2021 Besetzung PräsidentDr. iur. Mark Schweizer(Vorsitz), RichterDr. sc. nat. ETH Tobias Bremi(Referent), Richter Dipl. phys. ETHKurt Stocker Erste Gerichtsschreiberinlic. iur. Susanne Anderhalden Verfahrensbeteiligte Hubert Hergeth,Chamerstrasse47, 6300Zug, vertreten durchdie Rechtsanwälte Dr. iur.ChristianHilti und Dr. iur.DemianStauber, patentanwaltlich beraten durchDr. AlfredKöpf und Dr. Alena Bach, alle Rentsch Partner AG, Bellerivestrasse203, Postfach,8034 Zürich, Kläger gegen
Uster Technologies AG, Sonnenbergstrasse10, 8610Uster, vertreten durchdie Rechtsanwälte Dr. iur.Andri Hess, lic. iur. Julian Schwallerund Rechtsanwältin Dr. iur. des. Angelika Murer, Homburger AG,Prime Tower, Hardstrasse201, 8005 Zürich,patentanwaltlich beraten durchDr. Paul Pliska, Uster Technologies AG,Sonnenbergstrasse10, 8610 Uster,
MaschinenfabrikRieter AG, Klosterstrasse20, 8406Winterthur, vertreten durchRechtsanwältin lic. iur.Lara Dorigo, Lenz & Staehelin,Brandschenkestrasse24, 8027 Zürich,patentan- waltlich beraten durchDr. AndreasWirth, Maschinenfabrik Rieter AG,Klosterstrasse20, 8406 Winterthur, Beklagte Gegenstand Patentverletzung (Unterlassung, Auskunft, Rechnungsle- gung); Fremdfaserabscheidevorrichtung
O2020_003 Seite 3 Das Bundespatentgericht zieht in Erwägung: Prozessgeschichte 1. Am 7. Februar 2020 reichte der Kläger die Klageschrift ein mit folgenden Rechtsbegehren: «1. Stufe
O2020_003 Seite 4 zu belegen sind; sowie die Berechnungen der Beklagten 1 gegenüber ihrer Mut- tergesellschaft, worin sie die absehbaren Nettogewinne aufgrund der Übernahme der Fremdpartikelausscheidersparte von Jossi präsentiert. 5) Die Beklagte 2 sei zu verpflichten, dem Kläger innert 60 Tagen nach Rechts- kraft des Teilurteils Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen bezüglich der je von ihr in Verkehrgesetzten oder verkauften Textilreinigungsmaschinen gemäss Rechtsbegehren 1 bzw. 2, und zwar nach anerkannten Grundsätzen der Rech- nungslegung, detailliert mit der Angabe, welche Netto-Verkaufserlöse und Brutto- Gewinne (Verkaufserlös abzüglich Einstandspreis) sie damit erzielt hat, wobei die erzielten Netto-Verkaufserlöse und Brutto-Gewinne separat nach Geschäfts- jahr auszuweisen und mittels Kopie der Verkaufsrechnung, bei die Kundenna- men und -adressen geschwärzt werden können, mit Maschinennummer und Verkaufspreis zu belegen ist. 6) Die Auskunftserteilung sei je gegenüber der Beklagten 1 und der Beklagten 2 mit der Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhand- lungsfall zu verbinden. 2. Stufe 7) Dem Kläger sei im Anschluss an die Rechnungslegung und Auskunftserteilung gemäss Rechtsbegehren 4 Gelegenheit zu geben, den von der Beklagten an sie zu bezahlenden finanziellen Wiedergutmachungsanspruch zu beziffern, und die Beklagten seien zu verpflichten, dem Kläger den so bezifferten Betrag zuzüglich Verzugszinsen von 5 % zu bezahlen. 8) Alle Begehren unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklag- ten, unter Mitberücksichtigung des patentanwaltlichen Aufwands. Prozessuale Anträge: 9) Das Verfahren sei einstweilen auf die Fragen der Verletzung bzw. Unterlas- sung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, d.h. auf die Rechtsbegehren 1- 5, zu beschränken, bis über diese Rechtsbegehren ein rechtskräftiges Teilurteil vorliegt. 10) Das Verfahren sei bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Teilurteils gemäss prozessualem Antrag 1 mit Bezug auf die Substantiierung und Bezifferung der fi- nanziellen Ansprüche des Klägers zu sistieren.»
O2020_003 Seite 5 2. Am 8. Juni 2020 erstatteten die Beklagten 1 und 2 die Klageantwort mit dem Antrag, die Klage sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen ab- zuweisen. 3. Am 1. September 2020 fand eine Instruktionsverhandlung statt, eine güt- liche Einigung konnte dabei nicht gefunden werden. 4. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2020 erstattete der Kläger die Replik, wobei die Rechtsbegehren angepasst wurden (Änderungen bezüglich der ur- sprünglich gestellten Rechtsbegehren hervorgehoben, insbesonderedie Figur im Rechtsbegehren 1 wurde hinzugefügt, aber auch der Textteil da- nach): «1) Der Beklagten 1 sei zu verbieten, Faserreinigungsmaschinen (Fiber Cleaning) der Typen Uster® Jossi Vision Shield T, Uster® Jossi Vision Shield 2 herzustellen, anzubieten,zu lagern, in Verkehr zu bringen und zu exportieren oder bei einer dieser Handlungen mitzuwirken, die die folgenden Merkmale auf- weisen: Die Anlagen zum Reinigen von natürlichen Textilfasern, insbes. Baumwollfasern, umfassen eine Vorrichtung zum Ausscheiden von Fremdpartikeln aus vorgerei- nigtem Fasermaterial aus einem ersten Transportluftstrom, wobei die Fremdpartikel optisch erkannt und weitgehend selektiv aus dem Fa- serpartikelluftstrom ausgeblasen (umgeleitet) werden, und zwar in einen Übergang («Trichter»), wobei an dessen Ausgang eine Öff- nung für einen zweiten Luftstrom vorhanden ist und die Fremdpartikel mit bzw. von diesem zweiten Luftstrom abgeführt werdenVerbindungskanal 14 gemäss folgender Abbildung
O2020_003 Seite 6 Wobei der Verbindungskanal (14) an seinem Eingang «Ü1/Ü2» eine grössere lichte Weite aufweist als an seinem Ausgang «A1 /A3» und sich in Durchström- richtung eingangsseitig in Folge eines abgerundeten Übergangs bei Ü1 verjüngt und dann in einen parallelwandigen Bereich übergeht und am Ausgang «A1/A2» des Verbindungskanals eine Öffnung für einen zweiten, vom Transportluftstrom unabhängigen Luftstrom vorhanden ist und die Fremdpartikel von diesem zwei- ten Luftstrom abgeführt werden. [2) -10) unverändert]». 5. Die Beklagten erstatteten die Duplik mit Eingabe vom 30. November 2020, ohne die Rechtsbegehren zu ändern. Eine irrtümlich falsche Aus- sage in einem mit der Duplik eingereichten Ergänzungsgutachten korri- gierten die Beklagten unverzüglich mit Eingabe vom 9. Dezember 2020. 6. In der Folge wurden die Parteien auf den 7. Juli 2021 zur Hauptverhand- lung vorgeladen.
O2020_003 Seite 7 7. Die Stellungnahme des Klägers zur Duplik erfolgte mit Eingabe vom 18. Januar 2021. Diese Stellungnahme wurde mit Schreiben vom 21. Ja- nuar 2021 den Beklagten mit dem verfahrensleitenden Hinweis zugestellt, auf weitere schriftliche Eingaben zu verzichten, es könne anlässlich der Hauptverhandlung zum Inhalt und zur Zulässigkeit der letzten Eingabe des Klägers Stellung bezogen werden. Mit Eingabe vom 29. Januar 2021 wiesen die Beklagten darauf hin, dass dieser verfahrensleitende Hinweis das Prinzip der Waffengleichheit und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletze, und zum Nachteil der Beklagten wegen unwidersprochener Aus- sagen des Klägers gegebenenfalls einen Einfluss auf das Fachrichtervo- tum und die Vorbereitung des Spruchkörpers auf die Hauptverhandlung haben werde, dass man sich aber an die Anordnung halte. 8. Mit Eingabe vom 25. Februar 2021 reichte der Kläger aus dem parallelen Patentverletzungsverfahren in der Türkei angeblich erst kürzlich wegen eines Augenscheins verfügbar gewordene Bilder der angegriffenen Aus- führungsformen ein. Gemäss Stellungnahme der Beklagten vom 11. März 2021 fand der Augenschein bereits am 2. Februar 2021 statt, die Einrei- chung sei deshalb mehr als drei Wochen nach den Aufnahmen erfolgt und entsprechend verspätet. 9. Am 21. April 2021 erstattete der Referent sein Fachrichtervotum. 10. Die Stellungnahmen der Parteien dazu erfolgten mit Eingaben vom 1. Ju- ni 2021 bzw. vom 7. Juni 2021. 11. Am 7. Juli 2021 fand die Hauptverhandlung statt. Zuständigkeit 12. Der Kläger, eine natürliche Person, ist der Erfinder und eingetragene In- haber des Schweizer Patents CH 698 484 B1 bzw. C1 (nachfolgend «Streitpatent») und hat seinen Wohnsitz in der Schweiz.Er macht An- sprüche aus der Verletzung des Streitpatents geltend.
O2020_003 Seite 8 Die Beklagten 1 und 2 sind schweizerische Aktiengesellschaften mit Sitz in der Schweiz. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache ist demnach gegeben (Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO, Art. 26 Abs. 1 lit. a PatGG). Verwirkung 13. Die Verwirkung als Ausprägung des allgemeinen Rechtsmissbrauchsver- bots (Verbot widersprüchlichen Verhaltens) kann auch gegenüber patent- rechtlichen Unterlassungsansprüchen geltend gemacht werden. 1 Ent- scheidend ist, dass das Verhalten des Rechtsinhabers beim Verletzer zum Vertrauen geführt hat, der Rechtsinhaber werde seine Ansprüche nicht mehr durchsetzen, und der Verletzer dieses Vertrauen betätigt hat. 2 Das blosse Zuwarten mit der Rechtsdurchsetzung genügt alleine nicht, um Verwirkung eintreten zu lassen. Lehre und Rechtsprechung haben als Voraussetzungen der Verwirkung durchZeitablauf herausgearbeitet, dass (i) der Patentinhaber tatsächlich Kenntnis von der Verletzung hat oder bei Anwendung pflichtgemässer Sorgfalt Kenntnis haben müsste; (ii) die Ver- letzung aus objektivierter Sicht des Verletzers erkennbar ist; (iii) die Rechtsdurchsetzung während längerer Zeit unterlassen wurde; 3 (iv) die Rechtsdurchsetzung für den Verletzer erkennbar zumutbar ist; und (v) die Verletzung zu einem wertvollen Besitzstand des Verletzers geführt hat. 4 Zu den Sorgfaltsobliegenheiten des Patentinhabers hat das Bundespa- tentgericht im Zusammenhang mit der prozessualen Verwirkung des An- spruchs auf Erlass vorsorglicher Massnahmen ausgeführt, die Anforde- rungen an die Marktbeobachtungsobliegenheit dürften nicht überspannt werden. Den Patentinhaber trifft keine Obliegenheit, Konkurrenzprodukte zu zerlegen, um festzustellen, ob sie von der patentgemässen Lehre Ge- brauch machen. Nur wo die Patentverletzung bereits aufgrund der äusserlich wahrnehmbaren Form eines Produkts erkennbar und ohne Erwerb des Produktes feststellbar ist und der Patentinhaber aufgrund der Umstände vom Konkurrenzprodukt Kenntnis haben muss, kann man ihm
1 BGer, Urteil 4A_48/2008 vom 10. Juni 2008, E. 3 – «Radiatoren». 2 BGE 117 II 575 E. 5b – «Iba/Iba.com». 3 In BGer, Urteil 4A_48/2008 vom 10. Juni 2008, E. 3 – «Radiatoren» rund zehn Jahre. 4 Vgl. Schweizer, Verwirkungpatentrechtlicher Ansprüche, sic! 2009, 325 ff.
O2020_003 Seite 9 eine Verletzung seiner Sorgfaltsobliegenheiten vorwerfen, wenn er eine solch offensichtliche Verletzung nicht erkennt. 5 Die Beweislast für die Umstände, die auf Rechtsmissbrauch schliessen lassen, trägt derjenige, der sich auf Rechtsmissbrauch beruft. 6 Da die Verwirkung ein Ausfluss des Rechtsmissbrauchsverbots ist, tragen die Beklagten die Beweislast für das Vorliegen der Umstände, die auf ein übermässig langes Zuwarten bis zur Einreichung der Klage schliessen lassen. Ansprüche, die der Verjährung unterstehen, wie die aus einer Patentver- letzung folgenden finanziellen Wiedergutmachungsansprüche, verwirken innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen nur unter ganz besonderen Umständen. 7 14. Die Beklagten machen geltend, die Unterlassungsansprüche seien ver- wirkt. Das behauptete Verletzungsobjekt sei schon vor dem Anmeldetag des Streitpatents öffentlich zugänglich gewesen und sei es auch bis heute geblieben. Der Kläger habe die Marktführerin Jossi AG nicht nur gekannt, sondern habe auch Kontakte zu ihr gehabt.Er habe am 28. September 2007 die Patentanmeldung CN 101 230 506 A in China angemeldet. Zu dieser Anmeldung habe das chinesische Patentamt SIPO am 14. Juli 2010 einen ersten Amtsbescheiderlassen, darin werde die Anmeldung WO 2006/079426 A 1 («WO426») von Jossis Muttergesellschaft Jossi Holding AG als einziger Stand der Technik genannt und als neuheits- schädlich für die Ansprüche 1-6 angesehen. Der Gegenstand von WO 426 stimme weitgehend mit dem behaupteten Verletzungsobjekt überein.Deshalb habe der Kläger spätestens im Jahr 2010 Kenntnis von der behauptetenVerletzung gehabt. Trotzdem sei er seither untätigge- blieben. Die Beklagten hätten unterdessen offensichtlich einen eigenen wertvollen Besitzstand erlangt. Selbst wenn sie hätten ahnen können (was nicht der Fall sei), wie sinnentleert der Kläger das Merkmal «Trichter» interpretiere, hätten sie sich darauf verlassen dürfen, dass der Kläger auch weiterhin untätig bleiben würde.
5 BPatGer, Urteil S2018_006 vom 8. Februar 2019, E. 14 – «Siliziumspirale». 6 BGE 138 III 425 E. 5.2. 7 BGE 127 III 357 E.4c.
O2020_003 Seite 10 Der Kläger bestreitet, vor 2018 Kenntnis von der Funktionsweise der an- gegriffenen Ausführungsformen gehabt zu haben, die es ihm erlaubt hät- te, die Patentverletzung zu erkennen.Er habe erst 2018 in der Türkei ein erstes Mal Zugang und Einblick in eine angegriffene Ausführungsformer- langt. Die Beklagten wüsstenzudemvon anderen Klageverfahren, die der Kläger inden vergangenen Jahren gegen Branchenunternehmen wie z.B. gegen die Trützschler GmbH & Co KG, Mönchengladbach, Deutschland, angestrengt habe, dass er seine Schutzrechte vehement verteidige und könnten daher nicht in guten Treuen darauf vertrauen, dass er das Streit- patent nicht gegen sie durchsetzen würde. 15. Vorliegend lässt sich entgegen den Ausführungen der Beklagten aus öf- fentlich zugänglichen Unterlagen nicht erkennen, ob die angegriffenen Ausführungsformen «Uster® Jossi Vision Shield T» und «Uster® Jossi Vision Shield 2» bzw. das 2010 eingeführte Vorgängermodell «Vision Shield Inspect» die Merkmale des geltend gemachten Anspruchs aufwei- sen. Insbesondere lässt sich dem Prospekt zum «Vision Shield Inspect» von Oktober 2009 nicht entnehmen, dass dieser einen «Trichter» im Sin- ne des Anspruchs aufweist (zur Auslegung des Begriffs siehe hinten, E. 26). Im Prospektwird von der neuen Geometrie des «collecting duct» gesprochen. «Duct» lässt sich als «Röhre, Schacht, Gang, Kanal oder Rohr» übersetzen. 8 Aus dem Begriff «duct» lassen sich keine Rück- schlüsse auf die spezifische Geometrie des Kanals ziehen. Aus dem Prospekt von Oktober 2009 ergibt sich daher nicht mit hinreichender Be- stimmtheit, dass das darin beworbene Produkt das Streitpatent verletzt. Bei den angegriffenen Ausführungsformen handelt es sich um relativ kostspielige Anlagegüter. Es ist dem Kläger nicht zuzumuten, auf blossen Verdacht hin eine solche Vorrichtung zu erwerben und zu öffnen, um de- ren Funktionsweise, die von aussen nicht erkennbar ist, zu untersuchen. Weil die Patentverletzung äusserlich nicht erkennbar ist, kann dem Kläger auch nicht vorgeworfen werden, keine Kenntnis von der Verletzung ge- habt zu haben, obwohl er mit den Beklagten an den gleichen Fachmes- sen war. Den Beklagten, die die Beweislast tragen, gelingt es daher nicht, nach- zuweisen, dass der Kläger bereits seit 2010 Kenntnis von der Verletzung hatte oder bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte haben müssen.
8 siehe dict.leo.org/englisch-deutsch/duct(zuletzt besucht am 3. August 2021).
O2020_003 Seite 11 Die Beklagten verweisen ferner darauf, dass dem Kläger die Anmeldung WO 426, die gemäss ihrem Vortrag eine Vorrichtung zeige, die im We- sentlichen den angegriffenen Ausführungsformen entspreche, seit 2010 bekannt gewesen sei. Die Anmeldung hätte beim Kläger den Verdacht wecken müssen, dass die Beklagten Vorrichtungen gemäss WO 426 auch herstellen und anbieten. Die Frage offenlassend, ob aus einer Patentanmeldung bei pflichtgemäs- ser Sorgfalt abgeleitet werden kann, dass der Anmelder die beanspruchte Erfindung auch kommerzialisiert, taugt die Entgegenhaltung der WO 426 im chinesischen Patenterteilungsverfahren auf jeden Fall nicht als Ver- trauensgrundlage. Bei der Prüfung der Verwirkung ist der Blickwinkel des angeblichen Verletzers einzunehmen; entscheidend ist, ob das Verhalten des Rechtsinhabers beim angeblichen Verletzer zum Vertrauen geführt hat, der Rechtsinhaber werde sein Recht nicht mehr durchsetzen. 9 Die Beklagten behaupten nicht, dass ihnen bereits 2010 bekannt war, dass das chinesische Patentamt die Anmeldung WO 426 der Jossi Holding AG einer Anmeldung des Klägers entgegengehalten hat. Aus dieser Entge- genhaltung lässt sich daher kein Vertrauen ableiten, dass der Kläger sei- ne Ansprüche gegen Vorrichtungen, wie sie in WO 426 offenbart sind, nicht mehr durchsetzen wird. Der Einwand der Verwirkung ist entsprechend abzuweisen. Streitpatent 16. Der Kläger macht eine Verletzung des Streitpatentsgeltend, das am 21. Oktober 2004 ohne Beanspruchung einer Priorität vom Kläger eingereicht und am 31. August 2009 nach umfangreichen Änderungen im Prüfungs- verfahren sowohl an der Beschreibung als auch an den Ansprüchen er- teilt wurde. Kurz vor der Einreichung der Klage hat der Kläger mit Eingabe vom 24. Januar 2020 beim Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum (IGE) nach Art. 24 Abs. 1 lit. a PatG teilweise auf das Patent verzichtet. In diesem Teilverzicht, der vom IGE eingetragen wurde, und der zur Publika- tion der neuen Patentschrift CH 698 484 C1 führte, wurde der ursprüng- lich erteilte unabhängige Anspruch 1 nicht eingeschränkt, es wurden aber die ursprünglich erteilten abhängigen Ansprüche 3 und 4 gestrichenund
9 BGE 117II 575 E. 5b – «Iba/Iba.com».
O2020_003 Seite 12 die Rückbezüge und die Nummerierung der ursprünglich erteilten abhän- gigen Ansprüche 5 und 6 angepasst. Zudem wurde im Teilverzicht auf die Figuren 2 und 3 verzichtet. Letzteres reflektiert sich ausdrücklich in der nach dem Teilverzicht publizierten Pa- tentschrift, indem dort der gemäss Art. 97 Patentverordnung vorgesehene Wortlaut ausdrücklich ergänzt wurde durch den hervorgehobenen Satz- teil: «Soweit Teile der Beschreibung und der Zeichnungen mit der Neu- ordnung der Patentansprüche nicht vereinbar sind, namentlich die Figu- ren 2 und 3,sollen sie als nicht vorhanden gelten». Massgebliche Fassung der Patentschrift 17. Die Beklagten machen geltend, bei einem Teilverzicht dürften die Be- schreibung und Zeichnungen nur insoweit geändert werden, als sie mit der Änderung der Patentansprüche nicht vereinbar seien. Die Figuren 2 und 3 seien mit der Streichung der erteilten abhängigen Ansprüche 3 und 4 vereinbar. Entsprechend sei der in der C1 Fassung der Patentschrift eingefügte Satz dahingehend zu verstehen, dass die Figuren 2 und 3 nur soweit, als sie mit den Änderungen nicht vereinbar seien, als nicht vor- handen gelten. Wenn man den Satz anders verstehe, nämlich so, dass die Figuren 2 und 3 insgesamt als nicht vorhanden gälten, dann sei der Satz gesetzeswidrig und als nicht vorhanden zu betrachten. Der Kläger argumentiert, er habe im Rahmen des Teilverzichts verbindlich auf die Figuren 2 und 3 verzichtet, dieser Verzicht sei auch für das Ge- richt bindend. Die massgebliche C1 Fassung der Patentschrift umfasse daher die Figuren 2 und 3 nicht. 18. Gemäss Art. 24 PatG kann der Patentinhaber auf das Patent teilweise verzichten, indem er beim IGE den Antrag stellt, a) einen Patentanspruch aufzuheben, b) einen unabhängigen Patentanspruch durch Zusammenle- gung mit einem oder mehreren von ihm abhängigen Patentansprüchen einzuschränken, oder c) einen unabhängigen Anspruch auf anderem Weg einzuschränken. Obwohl vorliegend durch die Streichung von abhängigen Ansprüchen oh- ne Änderung des unabhängigen Anspruchs keine Einschränkung des Schutzbereichs erfolgt, ist der Teilverzicht zulässig, da Art. 24 Abs. 1 lit. a PatG ausdrücklich auf die Möglichkeit der Aufhebung eines abhängigen
O2020_003 Seite 13 Patentanspruchs hinweist, indem er auf Art. 55 PatG verweist, der die abhängigen Ansprüche beschlägt. Gemäss Art.97 Abs. 2 PatV können die die Beschreibung, die Zeichnun- gen und die Zusammenfassung im Rahmen eines Teilverzichts nicht ge- ändert werden. Der Teilverzicht soll indessen eine Erklärung folgender Art enthalten: «Soweit Teile der Beschreibung und der Zeichnungen mit der Neuordnung der Patentansprüche nicht vereinbar sind, sollen sie als nicht vorhanden gelten». In den Richtlinien für die Sachprüfung wird dazu aus- geführt, die Rechtssicherheit gebiete, dass nur die durch den Verzicht bedingten Änderungen zugelassen würden. Der Teilverzicht dürfe weder vom Patentinhaber noch vom IGE als Gelegenheit benutzt werden, etwas anderes nachzuholen, das im Erteilungsverfahren übersehen wurde. 10 19. Die vorliegend in die C1 Fassung der Patentschrift eingefügte Erklärung, dass die Teile der Beschreibung und der Zeichnungen, die mit der Neu- ordnung der Patentansprüche nicht vereinbar sind, namentlich die Figu- ren 2 und 3,als nicht vorhanden gelten sollen, kann entgegen den Be- klagten nur so verstandenwerden, dass die Figuren 2 und 3 komplett ge- strichen werden, und nicht nur die Teile der Figuren 2 und 3, die nicht mit der Änderung vereinbar sind. Damit hat das IGE gegen Art. 97 PatV und die eigenen Prüfungsrichtli- nien verstossen, denn materiell unvereinbar sind die Figuren 2 und 3 mit der Streichung der abhängigen Ansprüche 3 und 4 nicht. Dies hat aber nicht zur Folge, dass die für das Gericht massgebliche Fassung des Streitpatents die Figuren 2 und 3 enthält. Gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. c PatG kann das zuständige Zivilgericht die Nichtigkeit eines Patents feststellen, wenn der Gegenstand des Patents über den Inhalt des Patentgesuchs in der für das Anmeldedatum massgebenden Fas- sung hinausgeht. Das Gericht kann also prüfen, ob z.B. ein Teilverzicht dazu führt, dass der Gegenstand des Patents über den Inhalt des Patent- gesuchs in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht. Gegen- stand der Prüfung ist aber, offensichtliche Versehen vorbehalten, die vom IGE erteilte Fassung der Patentschrift. Wenn dieseFehler enthält, sind
10 IGE, Richtlinien für die Sachprüfung der nationalen Patentanmeldungen, Bern Januar 2021, Ziff.12.2.1 (S.94).
O2020_003 Seite 14 sie im Verwaltungsverfahren zu bereinigen. 11 Soweit dies nicht im Rah- men der Feststellung der teilweisen Nichtigkeit eines Patents geschieht, ist das Zivilgericht nicht zuständig, an einer erteilten Fassung einer Pa- tentschrift Änderungen vorzunehmen, wie z.B. vorliegend gestrichene Fi- guren wieder einzufügen. Für die Beurteilung massgeblich ist daher die erteilte C1 Fassung der Pa- tentschrift, d.h. die Fassung ohne die Figuren 2 und 3. Te chnischer Hintergrund 20. Gemäss Zusammenfassung betrifft das Streitpatent eine Vorrichtung zum Ausschleusen und Ausscheiden von faserartigen Fremdpartikeln in einem Fasertransportluftstrom, wobei die Partikel in einen Trichter geblasen werden und am Ausgang des Trichters ein weiterer Luftstrom die ausge- schleusten Partikel übernimmt. Anlagen zum Ausscheiden von Fremdpartikeln aus einem Strom von (Baumwoll-)Fasern sind im Stand der Technik bekannt. Typischerweise wird dazu der Transportluftstrom in einem verbreiterten Kanal an einer oder mehreren Kameras vorbeigeführt. Erkennen diese einen Fremdpar- tikel, wird dieser durch einen Druckluftstoss aus einer oder mehreren stromabwärts befindlichen Druckluftdüsen selektiv aus dem Transportluft- strom ausgeblasen. Nachstehend ist dies auf Basis der Figur 1 aus dem Streitpatent dreidimensional schematisch gezeigt, wobei es sich bei die- ser Abbildung um eine vom Kläger erstellte Zeichnung handelt, deren Of- fenbarungsgehalt nicht der originalen Figur 1 aus dem Streitpatent ent- spricht.
11 Vgl. BPatGer, Urteil O2017_016 vom 12. Juni 2018, E. 4.2.2 – «Sevelamer»; BGer, Urteil 4A_415/2018vom 7. Dezember 2018, E.3.2 (in BGE 145 III 91 nicht publiziert).
O2020_003 Seite 15 Abbildung 1: Dreidimensionale Darstellung auf Basis von Fig. 1 aus dem Streitpatent (vom Kläger erstellt) Das Streitpatent beschlägt die weitere Entfernung der Fremdpartikel. Es sei bereits vor dem Anmeldedatum bekannt gewesen, zum Ausschleusen von Fremdfasern detektierte Fremdteile aus dem Transportkanal in einen annähernd luftdichten Raum zu blasen (vgl. Abs. [0001]). Gemäss der aus der EP 0 989 214 A1 (im Folgenden «EP214») als Stand der Technik bekannten Vorgehensweise würden die Fasern in einen «annähernd luft- dichten Raum» hineingeblasen, und aus diesem Raum werde durch ei- nen Ventilator zeitweise oder permanent die Luft und Fremdfasern abge- saugt (vgl. Abs. [0004]). Würden jedocheinmal kurzzeitig sehr viele Aus- schleusungen getätigt, was in der Praxis vorkomme, verstopfe der Venti- lator und die Maschine sei in Störung. Werde ein leistungsfähigerer Venti- lator eingesetzt, würden zu viele gute Fasern aus dem Flockenstrom ent- nommen (vgl. Abs. [0006]). Aufgabe der Erfindung ist es gemäss Streitpatent, eine Konstruktion zu schaffen, die gelegentlich anfallende grosse Fasermassen sicher entfernt, ohne viele Gutfasern aus dem Flockenstrom zu saugen (vgl. Abs. [0007]). Als Lösung wird beschrieben, dass die Fremdfasern in einen Trichter ausgeblasen werden, der «naturgemäss» (wohl im Sinne von «das ist ja wohl klar» für den Fachmann) oben eine grosse Öffnung über die ganze Maschinenbreite hat und am unteren Ende eine etwas kleinere Öffnung. Quer zur Ausgangsöffnung des Trichters wird ein sogenannt «starker» Luftstrom erzeugt, der die Fremdfasern übernimmt, was angeblich dazu führt, dass die guten Fasern nicht in den Trichter gezogen werden, und
O2020_003 Seite 16 trotzdem gelegentlich anfallende grosse Fremdfasermengen sicher über- nommen und abgesaugt werden können(vgl. Abs. [0009]). Massgeblicher Fachmann 21. Die Kenntnisse und Fähigkeiten des massgeblichen Fachmannes sind in zwei Schritten zu bestimmen: Zuerst ist das für die zu beurteilende Erfin- dung massgebliche Fachgebiet, anschliessend Niveau und Umfang der Fähigkeiten und Kenntnisse des Fachmannes des entsprechenden Fach- gebiets zu bestimmen. Das massgebliche Fachgebiet bestimmt sich nach dem technischen Gebiet, auf dem das von der Erfindung gelöste Problem liegt. 12 Die Fähigkeiten und Kenntnisse des Fachmannes umschreibt das Bun- desgericht mit der Formulierung, der durchschnittlich gut ausgebildete Fachmann, auf den bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit abge- stellt werde, sei «weder ein Experte des betreffenden technischen Sach- gebiets noch ein Spezialist mit hervorragenden Kenntnissen. Er muss nicht den gesamten Stand der Technik überblicken, jedoch über fundierte Kenntnisse und Fähigkeiten, über eine gute Ausbildung sowie ausrei- chende Erfahrung verfügen und so für den in Frage stehenden Fachbe- reich gut gerüstet sein». 13 Was dem fiktiven Fachmannfehlt, ist jede Fä- higkeit des assoziativen oder intuitiven Denkens. 14 22. Den massgeblichen Fachmann definiert der Kläger als Maschinenbauin- genieur mit Fachhochschulabschluss und mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet von Textilmaschinen. Die Beklagten ihrerseits meinen, einschlägig sei ein Maschinenbauinge- nieur mit Fachhochschulabschluss und mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der textilen Faserreinigung. Das Gebiet von Textilmaschinen sei schier unüberschaubar. Es erstrecke sich von Maschinen für die Spin- nereivorbereitung über diejenigen für das Spinnen, Spulen, Weben, Stri- cken, Sticken, Färben, Schneiden und Bedrucken bis zu Nähmaschinen, und ein Fachmann mit mehrjähriger Erfahrung in diesen ganz unter- schiedlichen Bereichen von Textilmaschinen sei unvorstellbar.
12 BPatGer, Urteil S2017_001 vom 1. Juni 2017, E. 4.4. 13 BGE 120 II 71 E. 2. 14 BGE 120 II 312 E. 4b – «cigarette d‘un diamètre inférieur»; CR-PI-LBI- SCHEUCHZER, Art. 1 N 122.
O2020_003 Seite 17 23. Tatsächlich gibt es verschiedene Unterbereiche zu den Textilmaschinen als Oberbegriff. Der einschlägige Fachmann ist auf jeden Fall ein Maschi- nenbauingenieur mit Fachhochschulabschluss auf dem Gebiet von Tex- tilmaschinen (diese schliessen die textile Faserreinigung mit ein). Die Auf- fassung der Beklagten widerspricht dem Kläger nicht eigentlich, sondern präzisiert dessen Definition. Die Präzisierung ist zutreffend, schliesst aber nicht aus, dass der einschlägige Fachmann auf den anderen Gebieten der Textilmaschinen zumindestüber Grundkenntnisse verfügt. Entsprechend ist der Fachmann zu definieren alsMaschinenbauingenieur mit Fachhochschulabschluss mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet von Textilmaschinen und vertieften Kenntnissen auf dem Gebiet der texti- len Faserreinigung. Im Zusammenhang mit der Definition des Fachmanns ist zwischen den Parteien weiter strittig, wie vertieft dessenKenntnisse insbesondere im Bereich der Fluidmechanik und auch der damit im Zusammenhang ste- henden computergestützten numerischen Strömungssimulationen sind. Der einschlägige Fachmann in diesem Gebiet verfügte zum Anmeldezeit- punkt über vertiefte Grundkenntnisse im Bereich der Fluidmechanik, weil dies zur Grundausbildung im Maschinenbau gehört und dieses Gebiet im hier relevanten Bereich der luftstromgeführten Fasertrennung für die Ar- beit des Fachmanns unabdingbar ist. Auslegung der geltend gemachten Patentansprüche 24. Patentansprüche sind nach den Grundsätzen von Treu und Glauben, 15 d.h. der Bereitschaft, den Anspruch zu verstehen und ihm einen vernünf- tigen technischen Sinn zu geben, zu lesen. 16 Dabei ist grundsätzlich vom Patentanspruch als Ganzes auszugehen. 17 Wo sich einem Anspruch auch nach Auslegung unter Berücksichtigung von Beschreibung und Zeich- nungen keine glaubhafte technische Lehre entnehmen lässt, trägt der Pa-
15 BGE 107 II 366 E. 2 – «Liegemöbel-Gestell». 16 Die ständige Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EPA, verwendet den Ausdruck «with a mind willing to understand», z.B. T 190/99 vom 6. März 2001, E. 2.4: «He [the skilled person] should try [...] to arrive at an interpretation of the claim which is technically sensible and takes into account the whole disclosure of the patent (Article 69 EPC). The patent must be construed by a mind willing to understand not a mind desirous of misunderstanding.” 17 BGE 107 II 366 E.2 – «Liegemöbel-Gestell».
O2020_003 Seite 18 tentinhaber die Folgen der unrichtigen, unvollständigen oder widersprüch- lichen Definition des beanspruchten Gegenstandes. 18 Patentansprüche sind aus der Sicht des massgebenden Fachmanns im Lichte der Beschreibung und der Zeichnungen auszulegen (Art. 51 Abs. 3 PatG). Das allgemeine Fachwissen ist als sogenannter liquider Stand der Technik ebenfalls Auslegungsmittel. 19 Definiert die Patentschrift einen Be- griff nicht abweichend, so ist vom üblichen Verständnis im betreffenden technischen Gebiet auszugehen. Patentansprüche sind funktional auszulegen, d.h. ein Merkmal soll so verstanden werden, dass es den vorgesehenen Zweck erfüllen kann. 20 Der Anspruch soll so gelesen werden, dass die im Patent genannten Aus- führungsbeispiele wortsinngemäss erfasst werden; andererseits ist der Anspruchswortlaut nicht auf die Ausführungsbeispiele einzuschränken, wenn er weitere Ausführungsformen erfasst. 21 Wenn in der Rechtspre- chung von einer «breitesten Auslegung» von Anspruchsmerkmalen ge- sprochen wird, 22 so muss das derart verstandene Merkmal immer in der Lage sein, seinen Zweck im Rahmen der Erfindung zu erfüllen. D.h. der Anspruch ist grundsätzlich nicht unter seinem Wortlaut auszulegen, aber auch nicht so, dass Ausführungsformen erfasst werden, die die erfin- dungsgemässe Wirkung nicht erzielen. 23 Die Entstehungsgeschichte bzw. das Erteilungsverfahren ist für die Aus- legung der Patentansprüche nicht massgebend. 24
18 Vgl. T 1018/02 vom 9. Dezember 2003, E. 3.8; BGer, Urteil 4A_490/2020 vom 25. Mai 2021, E. 6.1 – Lumenspitze (zur Publikation vorgesehen); Urteil 4A_581/2020vom 26. März 2021, E. 3 – Peer-to-Peer Protokoll. 19 BGer, Urteil 4A_541/2013 vom 2. Juni 2014, E. 4.2.1 – «Fugenband». 20 BRUNNER, Der Schutzbereich europäisch erteilter Patente aus schweizerischer Sicht – eine Spätlese, sic! 1998, 348 ff., 354. 21 BPatGer, Urteil O2013_008 vom 25. August 2015, E. 4.2 – «elektrostatische Pulversprühpistole». 22 BPatGer, Urteil O2013_008 vom 25. August 2015, E. 4.2 – «elektrostatische Pulversprühpistole». 23 BPatGer, Urteil O2016_009vom 18. Dezember 2018, E. 25 – «Durchflussmessfühler»; BPatGer, Urteil S2018_007 vom 2. Mai 2019, E. 14 – «Werkzeugeinrichtung». 24 BGE 143 III 666 E. 4.3 – «Pemetrexed II».
O2020_003 Seite 19 25. Patentanspruch 1 des Streitpatents lautet wie folgt (Merkmalsanalyse des Klägers, akzeptiert von den Beklagten): O1 Vorrichtung zum Ausschleusen und Abscheiden von faserartigen Fremdpar- tikeln (8) O2 aus einem Transportluftstrom O3 mittels optischer Erkennung (2) O4 durch selektives Ausblasen (4) dadurch gekennzeichnet, dass K1 die auszuscheidenden Partikel (8) in einen Trichter (5) geblasen werden, K2 bei dessen Ausgang sich eine Öffnung (6) für einen weiteren Luftstrom be- findet, K3 sowie eine weitere Öffnung zur Abführung der Fremdpartikel mit diesem Luftstrom vorhanden ist. Die Parteien vertreten unterschiedliche Auffassungen zur Bedeutung der Merkmale des kennzeichnenden Teils, d.h. K1-K3. Auslegung von«die auszuscheidenden Partikel (8) in einen Trichter (5) geblasen werden» (Merkmal K1) 26. Nach allgemeinem Sprachgebrauch ist ein Trichter ein (zum Abfüllen, Eingiessen von Flüssigkeiten oder rieselnden Stoffen in Flaschen oder andere Gefässe mit enger Öffnung bestimmtes) Gerät von konischer Form, das an seinem unteren Ende in ein enges Rohr übergeht. 25 In der schematischen Figur 1 des Streitpatents wird der Trichter so dar- gestellt, dass die Seitenwände kontinuierlich linear konvergent verjüng- end zusammenlaufen, weder in der Beschreibung noch im Anspruch wird das aber ausdrücklich gefordert. Dort ist «nur» von einem Trichter die Rede.
25 www.duden.de/rechtschreibung/Trichter(zuletzt besucht am 3. August 2021).
O2020_003 Seite 20 Abbildung 2: Fig. 1 aus dem Streitpatentmit Trichter (5)und Partikel (8) Klar ist, dass ein Trichter gemäss Streitpatent nicht konisch (kegelförmig) sein muss. Als Kegel wird ein geometrischer Körperbezeichnet, dessen Oberfläche von einer in einer Spitze endenden, gleichmässig gekrümm- ten Fläche über einer kreisförmigen oder elliptischen Grundfläche gebil- det wird. Weder muss der Querschnitt des Trichters gemäss Streitpatent kreisförmig oder elliptisch sein, noch muss er in einer Spitze enden. Abbildung 3: Mögliche Formen eines anspruchsgemässen Trichters (vom Kläger erstellt) Hingegen muss ein Trichter monoton, aber nicht notwendigerweise konti- nuierlich, verjüngende Wände aufweisen, so dass ein grösseres (breite- res) und ein kleineres (engeres) Ende gebildet werden(vgl. Abs. [0009]). Das weitereEndewird dabei als «Eingang», das engereEnde als «Aus- gang» des Trichters bezeichnet. Der Ausgang des Trichters befindet sich da, wo sich sein Querschnitt wieder verbreitert, d.h. schliesst sich an den verjüngenden Bereich ein Bereich mit parallelen Wänden (bzw. mit kon- stantem Querschnitt)an, so befindet sich der Ausgang des Trichters am Ende dieser parallelen Wände.
O2020_003 Seite 21 Abbildung 4: Ausgang des Trichtersbefindet sich bei E2 (Abbildung vom Kläger erstellt) Abbildung 3 zeigt verschiedene Formen eines anspruchsgemässen Trich- ters. Nicht mehr unter den Begriff des Trichters fällt hingegen ein Kanal mit durchgängig parallelen Wänden (bzw. konstantem Querschnitt). Der Kläger verkennt, dass funktionale Auslegung nicht bedeutet, dass jedes Merkmal, das die technische Wirkung eines anspruchsgemässen Merk- mals erzielt, das Merkmal wortsinngemäss erfüllt. Es mag sein, dass auch ein Verbindungskanal von geeigneter Länge mit parallelen Wänden «funktioniert»(so der Kläger). Das Patent beansprucht aber einen «Trich- ter», und ein solcher muss einen weiteren Eingang und einen engeren Ausgang aufweisen. Auslegung von«bei dessen Ausgang sich eine Öffnung (6) für einen weiteren Luftstrom befindet» (Merkmal K2)und «sowie eine weitere Öffnungzur Abführung der Fremdpartikel mit diesem Luftstrom vorhanden ist»(Merkmal K3) 27. Strittig ist im Zusammenhang mit den Merkmalen K2 und K3, ob die «wei- tere Öffnung» mit der Trichteröffnung zusammenfallen kann oder ob es sich um eine zusätzlicheÖffnung handeln muss, und wo sich diese weite- re Öffnung zur Abführung der Fremdpartikel mit dem weiteren Luftstrom befinden muss: ebenfalls beim Ausgang des Trichters wie die erste Öff- nung (so die Beklagten) oder an einem beliebigen Ort, d.h. möglicher- weise beim Ausgang des Trichters, oder aber auch vom Ausgang des Trichters entfernt am weiteren Luftstrom (so der Kläger). Anspruch 1 umfasst nur sehr wenige strukturelle Merkmale, zu diesen gehören der Ausgang des Trichters, eine Öffnung und eine weitere Öff- nung. Die Öffnung für den «weiteren Luftstrom» gemäss Merkmal K2 be- findet sich, genau wie die Öffnung gemäss Merkmal K2 (dazu gleich
O2020_003 Seite 22 nachstehend), beim Ausgang des Trichters. Bereits sprachlich ist damit klar, dass es sich um eine vom Ausgang des Trichters verschiedene Öff- nung handeln muss. Nichts Anderes offenbaren Beschreibung und Zeich- nung. Wäre die «weitere Öffnung zur Abführung der Fremdpartikel»gemäss Merkmal K3 identisch mit dem Ausgang des Trichters, bräuchte sie im Anspruch nicht erwähnt zu werden. Dass der Ausgang des Trichters nicht luftdicht verschlossen sein kann, ist vor dem technischen Hintergrund klar, ebenso, dass die Fremdpartikel den Trichter durch dessen Ausgang verlassen. Entsprechend zeigt auch hier bereits der Wortlaut an, dass es sich bei der «weiteren Öffnung» um eine zum Ausgang des Trichters – der notwendigerweise offen sein muss –zusätzlicheÖffnung handeln muss. Nichts Anderes offenbaren Beschreibung und Zeichnung. Daher ist Merkmal K3 dahingehend zu verstehen, dass die «weitere Öff- nung zur Abführung der Fremdpartikel» eine vom offenen Ausgang des Trichters verschiedene Öffnung sein muss. Der Kläger geht davon aus, dass es der Wortlaut des Anspruchs offen- lässt, wo sich diese «weitere Öffnung» befinden muss. Die von ihm ver- wendete Merkmalsanalyse teilt die funktional mit dem weiteren Luftstrom verbundenen strukturellen Merkmale der Öffnung und der weiteren Öff- nung, sowie ihre Lagen beim Ausgang des Trichters, in zwei Teilmerkmale auf. Die nachfolgende auf die Funktion des Trichters und auf die Funktion des weiteren Luftstromes bezogene Aufteilung der kennzeichnenden Merkmale: die auszuscheidendenPartikel (8) in einen Trichter (5) geblasen werden, bei dessen Ausgang sich eine Öffnung (6) für einen weiteren Luftstrom befindet, sowie eine weitere Öffnung zur Abführung der Fremdpartikel mit diesem Luftstrom vorhanden ist. zeigt zusammen mit dem Begriff «sowie», dass beide Öffnungen beim Ausgang sein müssen. Die funktionale Auslegung gebietet es zudem, einem Merkmal die Bedeu- tung zu geben, die es ihm erlaubt, die erfindungsgemässe technische Wirkung zu erzielen.
O2020_003 Seite 23 In der Beschreibung wird ausgeführt, dass die untere kleinere Öffnung des Trichters das untere Ende des Trichters bildet, und dass quer zu die- ser kleineren Öffnungein starker Luftstrom erzeugt wird.Nach dem fachmännischen Verständnis muss das Merkmal K2 so verstanden wer- den, dass sich beim Ausgang des Trichterseine erste (Eintritts-)Öffnung für einen weiteren Luftstrom befindet, wobei diese erste (Eintritts-)Öffnung für den weiteren Luftstrom verschieden ist von der Austrittsöffnung des Trichters, und dass die im Merkmal K3 erwähnte weitere Öffnung sich ebenfalls beim Ausgang des Trichtersbefinden muss, denn sonst kann kein Querluftstrom abgeführt werden. Rechtsbeständigkeit Zulässigkeit derÄnderungen Anwendbares Recht 28. Gemäss Art. 58 Abs. 2 PatG dürfen die technischen Unterlagen nicht so geändert werden, dass der Gegenstand des geänderten Patentgesuchs über den Inhalt der ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen hinausgeht. Ein Verstoss gegen diese Vorschrift führt zur Nichtigkeitdes Patents (Art. 26 Abs. 1 lit. c PatG). Diese Fassung von Art. 58 Abs. 2 PatG ist seit 1. Juli 2008 in Kraft. 26 Bis Ende Juni 2008 führte eine unzulässige Änderung «nur» zu einer Verschiebung des Anmeldedatums auf den Tag der Einreichung der neu- en Unterlagen. 27 Gemäss Art. 143 PatG unterstehen Patentgesuche, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 22. Juni 2007 hängig sind, von diesem Zeitpunkt an dem neuen Recht. Nach Abs. 2 richten sich aber weiterhin nach altem Recht die Ausstellungsimmunität und die Patentierbarkeit, wenn die Vo- raussetzungen dafür nach altem Recht günstiger sind.
26 Fassung gemäss Art. 2 des Bundesbeschlusses vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2677; BBl 2006 1). 27 Vor dem 1. Juli 2008 lautete Art. 58 Abs. 2 wie folgt: «Geht der Gegenstand des geänderten Patentgesuches über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus, so gilt als Anmeldedatum der Tag, an dem Unterlagen eingereicht werden, welche die beanspruchte Erfindung offenbaren; das ursprüngliche Anmeldedatum verliert in diesem Fall jede gesetzliche Wirkung».
O2020_003 Seite 24 29. Das Streitpatent wurde am 21. Oktober 2004 angemeldet und am 31. Au- gust 2009 erteilt.Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung am 1. Juli 2008 befand sich das Streitpatent also noch im Gesuchsstadi- um. Nach der allgemeinen Regel von Art. 143 PatG untersteht es daher dem neuen Recht. Beim Verbot von über den Inhalt der ursprünglich eingereichten techni- schen Unterlagen hinausgehendenÄnderungen handelt es sich nicht um eine Frage der «Patentierbarkeit» i.S.v. Art. 143 PatG. Ein Verstoss ge- gen das Verbot führt zwar wie erwähnt zur Nichtigkeit des Patents und hat insofern mit der Patentierbarkeit zu tun – der unzulässig geänderte Gegenstand ist nicht patentierbar. Bei der Gesetzesrevision von 2008 wurden aber vor allem neue Einschränkungen bezüglich der patentierba- ren Materien eingeführt; ausgeschlossen wurde die Patentierbarkeit des menschlichen Körpers und seiner Bestandteile in ihrer natürlichen Umge- bung(Art. 1a Abs. 1 PatG), natürlich vorkommende Gensequenzen als solche (Art. 1b Abs. 1 PatG) und der allgemeine Vorbehalt der öffentli- chen Ordnung und guten Sitten (Art.2 Abs. 1 PatG) wurde konkretisiert. 28 Die Übergangsregelung nach Art. 143 Abs. 2 PatG soll verhindern, dass die neuen Grenzen der Patentierbarkeit gemäss den revidierten Art. 1a-2 PatG auf hängige Patentgesuche angewendet werden. Entsprechend richten sich die Rechtsfolgen einer eventuellen unzulässi- gen Änderung vorliegend nach neuem Recht, d.h. sie führen zur Nichtig- keit des Streitpatents und nicht bloss zur Verschiebung des Anmeldeda- tums. Grundsatz 30. Nach Art. 26 Abs. 1 lit. c PatG stellt das Gericht auf Klage hin die Nichtig- keit des Patents fest, wenn der Gegenstand des Patents über den Inhalt des Patentgesuchs in der für das Anmeldedatum massgebenden Fas- sung hinausgeht. Damit wird auf die bereits erwähnte Regelung von Art. 58 Abs. 2 PatG und auf Art. 123 (2) EPÜ verwiesen.
28 Vgl. Botschaft zur Änderung des Patentgesetzes und zum Bundesbeschluss über die Genehmigung des Patentrechtsvertrags und der Ausführungsordnung vom 23. November 2005, BBl 2006 I 1 ff., 130.
O2020_003 Seite 25 Mit der Regelung von Art. 58 Abs. 2 PatG soll ausgeschlossen werden, dass der Patentinhaber seine Position verbessert, indem er für Gegen- stände Schutz beansprucht, die in der ursprünglichen Anmeldung nicht of- fenbart worden sind. Dem Anmelder soll es verwehrt sein, nachträgliche Änderungen oder Weiterentwicklungen in das Anmeldeverfahren einzu- bringen und damit ein Schutzrecht zu erlangen, das am Stand der Tech- nik zur Zeit der Anmeldung gemessen wird. Auch wird darauf hingewie- sen, dass dieses Änderungsverbot im Dienst der Rechtssicherheit stehe: Die Öffentlichkeit soll nicht durch Patentansprüche überrascht werden, die aufgrund der ursprünglich eingereichten Fassung nicht zu erwarten waren. 29 Der «Gegenstand des geänderten Patentgesuchs» im Sinne von Art. 58 Abs. 2 ist nicht der «sachliche Geltungsbereich» (Schutzbereich) des Art. 51 Abs. 2, wie er durch die Ansprüche bestimmt wird. Vielmehr geht es dabei um den Inhalt des Gesuchs einschliesslich der gesamten Offen- barung in der Beschreibung und in den Zeichnungen. 30 Entsprechend können auch Änderungen der Beschreibung ein Hinausgehen über den ursprünglichen Offenbarungsgehalt zur Folge haben. 31 Gemäss der Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Europäi- schen Patentamts (EPA) zu Art. 123 (2) EPÜ erlaubt diese Bestimmung eine Änderung nach der Anmeldung nur im Rahmen dessen, was der Fachmann der Gesamtheit der Anmeldeunterlagen in ihrer ursprünglich eingereichten Fassung unter Heranziehung des allgemeinen Fachwis- sens – objektiv und bezogen auf den Anmeldetag – unmittelbar und ein- deutig entnehmen kann. Dieser Prüfmassstab wird als «Goldstandard» bezeichnet. 32 Art. 58 Abs. 2 PatG ist im Sinne der Harmonisierung des eu- ropäischen Patentrechts im gleichen Sinne auszulegen. Das unzulässige Hinausgehen über den Offenbarungsgehalt kann sowohl im Hinzufügen als auch im Weglassen von Informationen bestehen. 33
29 BGE 146 III 177 E. 2.1.1 und 2.1.2. 30 BGer, Urteile 4A_109/2011 und 4A_111/2011 vom 11. Juli 2012,E. 4.3.1 – „Federkernmaschine“. 31 SHK PatG-HANSMANN, Art. 58 N 8 unter Hinweis auf BLUMER, Formulierung und Änderung der Patentansprüche im europäischen Patentrecht, St. Gallen 1996, 310 ff. 32 BGE 146 III 177 E. 2.1.3 mit Hinweisen. 33 BGE 146 III 177 E. 2.1.3.
O2020_003 Seite 26 Ob eine Änderung im Erteilungsverfahren vom Amt, bzw. IGE, vorge- schlagen wurde, kann für die Beurteilung ihrer Zulässigkeit keine Rolle spielen. Die Herrschaft über die Anmeldung liegt beim Anmelder. Er hat es in der Hand, einer vom Amt vorgeschlagenen Änderung zuzustimmen, sie abzulehnen oder einen eigenen Änderungsvorschlag einzureichen. Akzeptiert er eine vorgeschlagene Änderung, trägt er die Konsequenzen. Zulässigkeit der Änderung der Bezugszeichen 31. Die Beklagten machen geltend, der in den ursprünglich eingereichten Un- terlagen der die Seiten 1/2 der Beschreibung überbrückende Absatz sei unzulässig geändert worden (in der erteilten Fassung ist das Abs. [0009]). Es wird unter anderembehauptet, das Hinzufügender Bezugszeichen aus dem im Zusammenhang mit Figur 1 dargestellten Ausführungsbei- spiel zur allgemeinen Beschreibung sei nicht zulässig. Der Kläger argumentiert, für den Fachmann sei im Lichte der Offenbarung klar, dass die in der Abbildung gezeigten abgelenkten Partikel 8 die Fremdfasern sein müssten. Auch die Zuordnung der in den Zeichnungen mit dem Bezugszeichen 8 bezifferten Geometrie als Trichter sei im Zu- sammenhang mit der Beschreibung eindeutig. 32. In den ursprünglich eingereichten Unterlagen heisst es im letzten Absatz vor den Patentansprüchen, dass die unerwünschten Partikel (8) in einen Trichter (5) geblasen werden, und das ist auch, was in der ursprünglich eingereichten Figur 1 dargestellt ist. In einer Gesamtschau versteht der Fachmann deswegen die allgemeine Beschreibung im letzten Absatz der ersten Seite überbrückend auf die zweite Seite so, dass die dort erwähn- ten Fremdfasern, die ausgeblasen werden, den unerwünschten Partikeln (8) der Figurenbeschreibung entsprechen müssen, und der dort be- schriebene grosse Trichter dem Trichter (5) in der Figurenbeschreibung. Da die Bezugszeichen auch in der allgemeinen Beschreibung nur bei- spielhaften Charakter haben, wird durch die Übernahme der Bezugszei- chen aus der Figurenbeschreibung in die allgemeine Beschreibung der Gegenstand der eingereichten Unterlagen nicht unzulässig geändert.
O2020_003 Seite 27 Zulässigkeit der Änderung von «annähernd luftleeren Raum» zu «annähernd luftdichten Raum» 33. Weiter behaupten die Beklagten, die Änderung von einem «annähernd luftleeren Raum» auf einen «annähernd luftdichten Raum» in Abs. [0009] sei eine unzulässige Änderung. Der Kläger meint dazu, es handle sich bei dieser Änderung um die Kor- rektur eines offensichtlichen Fehlers. Durch die Bezugnahme auf die Dis- kussion des Standes der Technik sei klar, dass es sich nur um einen «an- nähernd luftdichten Raum» handeln könne, wie er weiter oben im Zu- sammenhang mit der EP 214 beschrieben werde.Die Beklagten bemer- ken dazu, es sei völlig unverständlich, weshalb sich die Aussage im letz- ten Absatz auf der ursprünglichen ersten Seite auf den Stand der Technik beziehen solle. Wäre der Fehler offensichtlich gewesen, so hätte er auch nicht korrigiert werden müssen. 34. Ein luftleerer Raum ist nicht dasselbe wie ein luftdichter Raum; letzterer kann Luft enthalten. Ob eine unzulässige Änderung vorliegt, muss aber im Gesamtkontext der Offenbarung beurteilt werden. Durch die Verwendung der Anführungszeichen im ursprünglich einge- reichten letzten Absatz auf der ersten Seite und durch die ausdrückliche Abgrenzung der vorgeschlagenen Erfindung von der früheren Vorge- hensweise («...werden die Fremdfasern nicht in einen "annähernd luftlee- ren Raum" geblasen, sondern ...») ausdrücklich auf die Verwendung der entsprechenden Begrifflichkeit in den Abs. 4 und 5 direkt oberhalb ver- wiesen, und dort wird zweimal von einem «annähernd luftdichten Raum» im Zusammenhang mit dem Dokument EP 214 des Standes der Technik gesprochen. «Annähernd luftleerer Raum» meint damiteindeutig«annäh- rend luftdichter Raum». Dies ist auch aus technischer Sicht einleuchtend. Es handelt sich daherum einen offensichtlichen Fehler, dessen Korrektur auch offensichtlich istund der keine unzulässige Änderung begründet. 34
34 Vgl. Art. 22 Abs. 2 PatV sowie analog R. 139 der Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente, SR 0.232.142.21.
O2020_003 Seite 28 Zulässigkeit der Änderung von «die Fasern» zu «die Fremdpartikel und die Fasern» 35. Die Beklagten machen weiter geltend, der dritte Satz auf der zweiten Sei- te der ursprünglichen sei unzulässig geändert worden, eine Änderung, die sich wie folgt zusammenfassen lässt:«Quer zu dieser Öffnung wird ein starker Luftstrom erzeugt, der die Fremdpartikel und die Fasern über- nimmt.» In diesem Anwendungsgebiet handle es sich bei den Fremdpartikeln zum Beispiel um Steinchen mit einer grossen Massendichte, und um solche übernehmen zu können, müsse ein Luftstrom im Allgemeinen wesentlich anders ausgebildet sein, als wenn er nur Fasern mit einer geringeren Massendichte übernehmen müsse. Der Kläger verteidigt sich diesbezüglich mit dem Argument, im ursprüng- lich eingereichten Anspruch 1 werde von faserartigen Fremdpartikeln ge- sprochen, und diese würden im gleichen Anspruch auch als abzuführen- de Partikel bezeichnet. Fremdpartikel und Partikel seien entsprechend als Synonyme zu verstehen und Partikel könnten faserartig sein, müssten aber nicht. Die Beklagten ergänzen dazu, im ursprünglich eingereichten Abs. [0009] sei stets nur von Fremdfasern oder Fasern die Rede, die ausgeschieden würden, und im ursprünglich eingereichten Anspruch 1 werde bei der Verwendung des Begriffs Partikel auf die ebenfalls im gleichen Anspruch genannten faserartigen Fremdpartikel Bezug genommenwie folgt. Der Kläger äussert sich dazu in der Stellungnahme zur Duplik, die Ände- rung gehe auf einen Kommentar des Prüfers im Amtsexemplar zurück, und der Kläger habe damals keinen Anlass gehabt,zu vermuten, dass sich aus der Änderung ein Problem ergeben könne. 36. In der ursprünglich eingereichten Fassung der Beschreibung wird nur von einer Übernahme «der Fasern» durch den Luftstrom gesprochen, dies wurde geändert auf «die Fremdpartikel und Fasern». Betrachtet man den ursprünglich eingereichten Anspruch, so wird dort von faserartigen Fremdpartikeln gesprochen, und auf diese dann weiter unten Bezug ge- nommen als Partikel und bei der Beschreibung des Beispiels (Seite 2, letzter Absatz) wird von unerwünschten Partikeln gesprochen.
O2020_003 Seite 29 «Faserartige Fremdpartikel» und «Partikel» werden synonym verwendet. Die Erfindung ist für den Fachmann erkennbar darauf gerichtet, Fremd- stoffe aus einem Strom von (Baumwoll-)fasern zu entfernen. Jede Art von Fremdstoffen – also alles, was keine Baumwolle ist – soll dabei entfernt werden; ob die Fremdstoffe faserartig sind oder nicht (z.B. Plastikfetzen) spielt ersichtlich keine Rolle. Auch Steinchen, wenn sie klein genug sind, um mit dem Transportluftstrom mitgerissen zu werden, sollen entfernt werden. Die Ergänzung von «Fasern» durch «Fremdpartikel» in Abs. [0009] ist daher im Gesamtkontext der ursprünglichen Anmeldung unmittelbar und eindeutig offenbart. Zulässigkeit der Änderung von «nicht wesentlich durch den Trich- ter» zu «direkt aus der Umgebungsluft» 37. Weiter machen die Beklagten geltend, die Änderung der ursprünglichen Formulierung des dritten ganzen Satzes auf der zweiten Seite der ur- sprünglich eingereichten Unterlagensei unzulässig.Diese Änderung lässt sich wie folgt zusammenfassen:«Die Luft, die den Luftstrom bildet, wird direkt nicht wesentlich durch den Trichter gezogen, sondern aus der Um- gebungsluft der Maschine gesaugt.» Dadurch werde eine andere technische Lehre vermittelt. In der ursprüng- lich eingereichten Fassung werde ein wesentliches Ziehen des Luftstroms durch den Trichter ausgeschlossen, in der neuen Formulierung sei dies aber möglich. Der Kläger verteidigt sich mit dem Argument, dieser Satz in der ursprüng- lich eingereichten Fassung wolle zwei Aussagen treffen:erstens, der Luftstrom am Ende des Trichters werde aus der Umgebungsluft der Ma- schine gesaugt, und zweitens, aus dem Transportfaserstrom solle keine oder wenig Luft übernommen werden.Die ursprünglich eingereichte Figur 1 zeige, dass die Luft des weiteren Luftstroms direkt aus der Umgebungs- luft gesaugt werde. Auf jeden Fall sei die Lehre der ursprünglichen An- meldung nicht auf ein technisch wenig sinnvolles indirektes Ansaugen über einen Zwischenspeicher beschränkt.
O2020_003 Seite 30 38. Die ursprüngliche Beschreibung offenbart, dass der weitere Luftstrom nicht wesentlich durch den Trichter gezogen wird, sondern aus der Um- gebungsluft der Maschine stammt. Dies bedeutet, dass kaum Luft durch den Trichter gezogen wird, und dass der Hauptteil aus der Umgebungsluft der Maschine bezogen wird. Ob die Luft direkt aus der Umgebungsluft stammt, oder z.B. über eine vorgeschaltete Kammer angesaugt wird, lässt die ursprüngliche Anmeldung offen. Die geänderte Fassung auf der anderen Seite verlangt, dass die Luft, die den weiteren Luftstrom bildet, direktaus der Umgebungsluft der Maschi- ne gesaugt wird. Dies schliesst eine indirekte Zufuhr aus der Umge- bungsluft, beispielsweise aus einer vorgeschalteten Kammer, ausdrück- lich aus. Selbst wenn man dem Kläger zustimmt, dass auch die geänderte Formu- lierung dahingehend zu verstehen ist, dass die Luft des weiteren Luft- stroms nicht wesentlich durch den Trichter gezogen wird – denn dann wird sie nicht direkt aus der Umgebungsluft gesaugt – fügt die geänderte Fassung der ursprünglich offenbarten Lehre dennoch ein Merkmal hinzu, das sich nicht unmittelbar und eindeutig aus der ursprünglichen Anmel- dung ergibt. Das vom Kläger vorgetrageneArgument, dass Fig. 1 ein direktes Ansau- gen aus der Umgebungsluft zeige, überzeugt nicht. Fig. 1 wie ursprüng- lich eingereicht ist eine stark vereinfachte und schematische Darstellung ohne Gehäuse und genaue Strömungsleitungen, die damit auch offen lässt, woher der Strom bei der Öffnung beim Pfeil links oberhalb des Be- zugszeichens 6 stammt. Es ist zwar gemäss Fig. 1 möglich, dass die Öff- nung 6 die Luft direktaus der Umgebungsluft ansaugt, aber es ist genau- so möglich, dass eine Kammer vorgeschaltet ist, mithin indirektUmge- bungsluft angesaugt wird. Entsprechend fehlt es auch in Fig. 1 wie ur- sprünglich eingereicht an einer unmittelbar eindeutigen Offenbarung ei- nes direkt aus der Umgebungsluftangesaugten Luftstroms. Diesbezüglich wurden die ursprünglich eingereichten Unterlagen mithin unzulässig geändert.
O2020_003 Seite 31 Unzulässige Änderung durch Hinzufügen von «die Aufgabe wird mit den Merkmalen von Patentanspruch 1 gelöst» 39. Im Rahmen der Duplik machen die Beklagten weiter geltend, Abs. [0008] des Klagepatents sei unzulässig hinzugefügt worden. Der Klägeräussert sich zur geltend gemachten unzulässigen Hinzufügung von Abs. [0008] des Klagepatents dahingehend, dass es sich um eine Standardfloskel handle. Tatsächlich handelt es sich bei Abs. [0008] des Streitpatents um eine Standardfloskel, die keinen Beitrag zur technischen Lehre liefert, sondern nur auf den Anspruch 1 verweist. Diesbezüglich liegt daher, was die Be- schreibung angeht, keine unzulässige Änderung vor. Ob Anspruch 1 un- zulässig geändert wurde, wird weiter hinten, E. 43 ff., geprüft. Unzulässige Änderung durch Hinzufügen von Bezugszeichen 6 zur Beschreibung 40. Die Beklagten behaupten, in den ursprünglich eingereichten Unterlagen habe es in der Beschreibung keine Bezugnahme auf das Bezugszeichen 6 gegeben. Dieses sei nur in der Figur 1 verwendet worden, und die Be- zugnahme sei in der Figur geändert worden.In der Figur 1 wie ursprüng- lich eingereicht verweise das Bezugszeichen 6 auf eine durchgezogene Linie und damit mutmasslich auf eine Wandung. Dies sei im Prüfungsver- fahren geändert worden, das Bezugszeichen zeige nun auf die Öffnung des Kanals für den weiteren Luftstrom, und durch die Hinzufügung des Bezugszeichens werde eine unzulässige Verbindung zwischen der Abbil- dung der Figur 1 und Abs. [0009] und die dort genannte Bezugnahme auf eine Öffnung hergestellt, die dann abgegrenzt werden könne von der Öff- nung am unteren Ende des Trichters. Der Kläger führt dazu aus, die Änderung gehe auf eine Beanstandung des Prüfers zurück, es werde dadurch keine unzulässige Verbindung zur Beschreibung hergestellt, und es werde keine unzulässige Änderung dadurch eingeführt.
O2020_003 Seite 32 41. Tatsächlich zeigt das Bezugszeichen 6 in der ursprünglich eingereichten Figur 1 auf die untere Wandung der unten querverlaufenden Leitung des Absaugkanals, an dessen rechtem Ende der Ventilator 7 angeordnet ist. In der Beschreibung wie ursprünglich eingereicht wird das Bezugszeichen 6 nicht verwendet. Im ursprünglich eingereichten Anspruch 1 wird be- schrieben, dass beim Ausgang des Trichters eine Öffnung für einen Luft- strom vorgesehen ist, der im Wesentlichen nicht aus der Gutfasertrans- portluft besteht, sowie eine weitere Öffnung zur Abführung der Partikel mit diesem Luftstrom vorhanden ist. In einer Gesamtschau der technischen Unterlagen ist für den Fachmann klar, dass dort, wo im Rahmen des Prüfungsverfahrens der Endpunkt des Bezugszeichens 6 angegeben wurde, genau diese Öffnung für den weite- ren Luftstrom vorgesehen ist. Entsprechend wurde auch kein nicht offen- barter technischer Sachverhalt eingeführt, indem das ursprünglich nicht beschriebene Bezugszeichen 6 für die ausdrückliche Bezeichnung dieser Öffnung für den weiteren Luftstrom eingesetzt wurde. Diesbezüglich liegt daher keine unzulässige Änderung vor. 42. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass aus den oben dargelegten Gründen bereits die Änderungen an der Beschreibungim Prüfungsver- fahren zu einem Gegenstand führen, der nicht unmittelbar und eindeutig den ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen entnommen wer- den kann, und deswegen das Klagepatent nichtig ist. Unzulässige Änderung durch Ersetzen von «Luftstrom, der im We- sentlichen nicht aus der Gutfasertransportluft besteht» zu «einen weiteren Luftstrom» in Anspruch 1 43. Weiter machen die Beklagten eine unzulässige Änderung von Anspruch 1 und insbesondere Merkmal K2 geltend, weil dort ursprünglich im Zusam- menhang mit dem Luftstrom formuliert war: «...für einen Luftstrom befin- det, der im Wesentlichen nicht aus der Gutfasertransportluft besteht, so- wie ...», was geändert wurde, auf einen «... für einen weiterenLuftstrom befindet, sowie...». Der ursprünglich eingereichte Anspruch habe ent- sprechend keine Situationen umfasst, bei denen ein wesentlicher Teil die- ses Luftstroms durch die Gutfasertransportluftbereitgestellt werden (bei-
O2020_003 Seite 33 spielsweise durch eine Abzweigung oder durch Umleitung durch den Trichter), während der erteilte Anspruch solche Situationen erfasse. Der Kläger meint dazu, die Streichung sei nur als Klarstellung und Benut- zung positiver Merkmalezu verstehen, aus der gesamten Offenbarung des Streitpatents sei klar, dass eine Entkopplung zwischen dem Trans- portluftstrom der Gutfasern und dem weiteren Luftstrom angestrebt sei, entsprechend könne der weiteren Luftstrom zur Abführung der Fremdpar- tikel nicht aus der Gutfasertransportluft bestehen. 44. Der im ursprünglichen Anspruch genannte «Luftstrom, der im Wesentli- chen nicht aus der Gutfasertransportluft besteht», dient anspruchsge- mäss dem Abführen der Fremdpartikel der durch selektives Ausblasen in den Trichter geblasenen Fremdpartikel. Die Beschreibung der ursprüngli- chen Anmeldung erwähnt, dass der Luftstrom aus der Umgebungsluft der Maschine gesaugt werden kann (erster Absatz auf Seite 2 der ursprüng- lich eingereichten Unterlagen), aus einem zentralen Filter stammen kann (Anspruch 3 der ursprünglich eingereichten Unterlagen), oder im Wesent- lichen aus einem Kreislauf mit einer Partikelabscheidevorrichtung stam- men kann (vgl. Anspruch 4 wie ursprünglich eingereicht). Es werden also verschiedene Quellen des Luftstroms angegeben, die aber alle vom Gut- fasertransportluftstrom verschieden sind. Anspruchsgemäss kann ein ge- ringer Anteil des Luftstroms zu Abtransport der Fremdpartikel aus dem Gutfasertransportluftstrom stammen, denn dieser darf nur «im Wesentli- chen» nicht aus der Gutfasertransportluft bestehen. Wie der Kläger zu Recht ausführt, ist es für den Fachmann eindeutig, dass beim selektiven Ausblasen immer ein geringer Anteil der Luft des Gutfasertransportluft- stroms in den Trichter geblasen und damit auch mit dem Luftstrom abge- führt wird, der die Fremdpartikel abführt. Der von der Erfindung grund- sätzlich beabsichtigten Trennung von Gutfasertransportluftstrom und «Ab- führluftstrom» steht dies nicht entgegen. Der im erteilten Anspruch genannte «weitere Luftstrom» wird hinsichtlich seinerZusammensetzung nicht ausdrücklich definiert. Die Verwendung des Adjektivs «weitere» zeigt aber an, dass es sich um einen zum einzi- gen anderen im Anspruch genannten Luftstrom, dem Gutfasertransport- luftstrom, zusätzlichenLuftstrom handeln muss. Entsprechend darf der «weitere Luftstrom», wie ursprünglich offenbart, nicht im Wesentlichen aus dem Transportluftstrom stammen. Den von den Beklagten gezeigten «weiteren» Luftstrom, der aus der Gutfasertransportluft abgezweigt wird,
O2020_003 Seite 34 würdeder Fachmann nicht als weiteren Luftstrom im Sinne des Streitpa- tents bezeichnen. Anspruch 1 ist daher diesbezüglich nicht unzulässig geändert worden. Unzulässige Änderung durch Ersetzung von «System» durch «Vor- richtung» in Anspruch 1 45. In der Duplik machen die Beklagten zum ersten Mal geltend, eine weitere unzulässige Änderung von Anspruch 1 bestehe darin, dass das erste Wort im Anspruch 1 von «System» auf «Vorrichtung» geändert worden sei. Die Beklagten sehen darin einen Kategorienwechsel, der nicht zuläs- sig sei, und ein Systemanspruch unterscheide sich von einem Vorrich- tungsanspruch, indem ersterer sich in einem aktiven Betriebszustand be- finden müsse, letzterer dagegen nur noch eine reine Vorrichtung bean- spruche. 46. «System» hat verschiedene Bedeutungen. Allgemein ist ein System ein Prinzip, nach dem etwas gegliedert, geordnet wird. In den Naturwissen- schaften wird darunter eine Gesamtheit von Objekten, die sich in einem ganzheitlichen Zusammenhang befinden und durch die Wechselbezie- hungen untereinander gegenüber ihrer Umgebung abzugrenzen sind, verstanden. In der Technik wird System als eine Einheit aus technischen Anlagen, Bauelementen, die eine gemeinsame Funktion haben, verstan- den. 35 In der allgemeinen Bedeutung verweist «System» auf ein Verfahren / eine Methode. Im Bereich der Technik hingegen wird System für eine Vorrich- tung verwendet. Im vorliegenden technischen Zusammenhang bedeutet «System» aber «eine Einheit aus Bauelementen». Dies kann man durch «Vorrichtung» ersetzen, ohne dass dadurch eine andere technische In- formation vermittelt wird. Durch die Ersetzung von «System» durch «Vorrichtung» wird Anspruch 1 daher nicht unzulässig geändert.
35 Alle Bedeutungen gemäss www.duden.de/rechtschreibung/System(zuletzt besucht am 4. August 2021).
O2020_003 Seite 35 Unzulässige Änderung durch Einfügen von «Trichter, der derart ausgebildet ist, dass die Luft für den weiteren Luftstrom ... aus der Umgebungsluft stammt» in Anspruch 2 47. Die Beklagten machen geltend, den ursprünglich eingereichten Unterla- gen könne nicht entnommen werden, das die Luft für den Luftstrom am Ausgang des Trichters durch die strukturelle Ausbildung des Trichtersso kontrolliert werde, dass sie im Wesentlichen aus der Umgebung des Sys- tems stamme, wie dies der geänderte Anspruch 2 verlange. Tatsächlich wurde im ursprünglich eingereichten Anspruch 2 nur spezifi- ziert, dass die Luft für den Luftstrom am Ausgang des Trichters im We- sentlichen aus der Umgebung des Systems stammt. Dass dies durch ei- ne spezifische Ausbildung des Trichters erfolgt, ist weder im ursprünglich eingereichten Anspruch 2 noch in den weiterenursprünglichen einge- reichten technischen Unterlagenunmittelbar und eindeutig offenbart. Anspruch 2 ist daher unzulässig geändert. Unzulässige Änderung durch Änderungvon «das Trichterendeund die Querschnitte der Luftströmung an dem Trichterende» zu«der QuerschnittdesTrichterendes und dadurchder Querschnitt des weiterenLuftstroms an dem Trichterende»in Anspruch 4 (= ur- sprünglicher Anspruch 6) 48. Die Beklagten monieren, dass sich die Flächenangabe zum Querschnitt des Luftstroms am Trichterende gemäss Anspruch 4 (ursprünglicher An- spruch 6) nach der Änderung auf einen Querschnitt des Trichterendes beziehe, wofür es in der ursprünglichen Anmeldung keine Grundlage gä- be. Weiter werde durch das Einfügen von «dadurch» in den Satz «der Querschnitt des Trichterendes und dadurch der Querschnitt des weiteren Luftstroms an dem Trichterende»suggeriert, dass es der Querschnitt des Trichterendes sei, der den Querschnitt des weiteren Luftstroms offenbare. Tatsächlich ist in den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht offen- bart, wie der Querschnitt des Trichterendes den Querschnitt des weiteren Luftstroms, der gemäss der gesamten Offenbarung quer zum Ausgang des Trichters verläuft, bedingen könnte. Zumindest der durch das Einfü- gen von «dadurch» behauptete Kausalzusammenhang ändert den An- spruch 4 daher unzulässig.
O2020_003 Seite 36 Zusammenfassung 49. Zusammenfassend ist entsprechend festzuhalten, dass das Streitpatent sowohl hinsichtlich Beschreibung als auch hinsichtlich Ansprüchen unzu- lässig geändert wurde. Neuheit 50. Eine Erfindung muss neu gegenüber dem gesamten Stand der Technik sein (Art.1 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 PatG). Den Stand der Technik bildet alles, was vor dem Anmelde- oder dem Prioritätsdatum der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benützung oder in sons- tiger Weise zugänglich gemacht worden ist (Art.7 Abs. 2 PatG). Eine Erfindung ist nur dann nicht neu, wenn sämtliche Merkmale der Er- findung vor dem massgeblichen Datum in einer einzigen Entgegenhal- tung offenbart wurden. 36 Der Offenbarungsgehalt einer Entgegenhaltung ist aus Sicht des mass- geblichen Fachmanns zu bestimmen. Dabei ist auf die Kenntnisse und Fähigkeiten des Fachmanns am massgeblichen Datum (Anmelde- oder Prioritätstag) der zu prüfenden Erfindung abzustellen. 37 Offenbart ist nur das, was sich für den Fachmann unmittelbar und eindeu- tig aus der Entgegenhaltung ergibt. Dies schliesst auch Informationen ein, die in der Entgegenhaltung zwar nicht explizit, aber unter Berücksichti- gung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Fachmannes implizit offenbart sind, nicht aber, was der Fachmann der impliziten Offenbarung nahelie- genderweise hinzufügen würde. 38 Eine bekannte Vorrichtung, die alle im Patentanspruch aufgeführten strukturellen (körperlichen)Merkmale besitzt, nimmt den Gegenstand des
36 BGE 133 III 229 E. 4.1 – «kristalline Citaloprambase»; BPatGer, Urteil O2016_001 vom 4. Juli 2019, E.30 – «matière à injection céramique». 37 BGE 144 III 337 E.2.2.2 – «Fulvestrant II». 38 SHK PatG-DETKEN, Art. 7 N116 f.
O2020_003 Seite 37 Patentanspruchs neuheitsschädlich vorweg, wenn die bekannte Vorrich- tung für den im Anspruch genannten Zweck geeignet ist. 39 51. Die Beklagten behaupten, der Gegenstand des geltend gemachten An- spruchs 1 sei nicht neu gegenüber folgenden Entgegenhaltungen: – EP 0 989 214 A1 (in der Folge EP214), – WO 02/0667171 (in der Folge WO171), – Servicehandbuch D THE VISION SHIELD DIRECT (in der Folge HandbuchTVS), – Service Manual E THE VISION SHIELD DIRECT (vollständige Fas- sung, Behauptung, dass inhaltlich «im Wesentlichen» gleich wie Handbuch, in der Folge ManualTVS), – THE VISION SHIELD DIRECT (in der Folge TVS), – Vetal Scan CCCM-03/S (in der Folge Vetal Scan), – DE 102 33 011 A1 (in der Folge DE011). Neuheit gegenüber EP 0 989 214 A1 52. Die EP 214 betrifft eine Vorrichtung zum Ausschleusen und Abführen von Fremdpartikeln aus einem Strom von Fasermaterial. Die Beklagten be- ziehen sich insbesondere auf die nachstehend eingeblendete Figur 1 aus EP 214:
39 BPatGer, Urteil O2018_017 vom 31. Januar 2020, E. 35 – «Bewehrungselement».
O2020_003 Seite 38 Abbildung 5: Fig. 1 aus EP 214 Durch den horizontalen Kanalwird ein Strom mit Fasermaterial (Pfeil a in der Figur1) von links nach rechts transportiert. Eine Sensorvorrichtung 2 mit Farbzeilenkameras beobachtet diesen Stromund wenn ein Fremdpartikel entdeckt wird, wird unter Berücksichti- gung der Transportzeit bis zu einer stromabwärtsangeordneten Druck- luftdüse 6 letztere aktiviert. Die Druckluftdüse 6 bläst den Fremdpartikel anschliessend quer zur Transportrichtung a des Fasermaterials aus dem Strom mit Fasermaterial heraus. Dazu gibt es eine laterale Öffnung 7 im Kanal1, und hinter der Öffnung gibt es ein Paar von konvergenten Leitblechen 10 in Form eines Trichters. Hinter diesem Trichter treten dann die Fremdpartikel in den sogenannten Ausscheidungsbehälter 8 ein. Dieser Ausscheidungsbehälter 8 ist luft- dicht gegenüber der Aussenluft ausgebildet und dient dazu, die Fremdpartikel aufzunehmen. Kern der Offenbarung von EP 214 ist (vergleiche Anspruch 1), zusätzlich eine Luftabzugsöffnung (in der Figur mit dem Bezugszeichen 11 angege- ben) vorzusehen. Dahinter ist ein Ventilator 29 angeordnet. Während der Dauer des Druckluftimpulses durch die Druckluftdüse 6 wird die Luftab- zugsöffnung11 geöffnetund Luft aus dem Ausscheidungsbehälter her- ausgesaugt. Die Fremdpartikel bleiben dabei im Ausscheidungsbehälter
O2020_003 Seite 39 und können gegebenenfalls über die Schleuse 9 darausentfernt werden (vgl. Abs. [0012]-[0014]). 53. Die Beklagten argumentieren einerseits, dass ein Ventilator die Luft und Fremdfasern aus der Schleuse 9 sauge. Nach Ansicht der Beklagten ergibt sich dadurcheine Strömung gemäss blauem Pfeil in der folgenden Darstellung: Abbildung 6: Ausschnitt aus Fig. 1 aus EP 214 mit farbigen Markierungen der Beklagten Nach Ansicht der Beklagten ist dann die Öffnung für den weiteren Luft- strom gemäss Merkmal K2 der Abstandzwischen dem unteren Ende des Leitblechs auf der linken Seite und der unteren Wand(in der vorstehen- den Zeichnung von den Beklagten mit der Ziff. 13 bezeichnet), und die weitere Öffnung gemäss Merkmal K3 die Eintrittsöffnung in den Kanal bei der Schleuse 9. Dieser Neuheitsangriff scheitert daran, dass EP 214 in Bezug auf die Schleuse 9 nur folgendes offenbart(letzterSatz in Abs. [0012]): «Aus dem gegenüber der Atmosphäre weitgehend druckdichten Ausscheide- behälter 8 können die verunreinigten Fasern permanent oder in bestimmten Abständen über eine Schleuse 9 entfernt werden.»
O2020_003 Seite 40 Ein Ventilator, der in der Schleuse 9 einen Luftstrom erzeugt, ist weder explizit noch implizit offenbart. Es wird nicht offenbart, wie die verunreinig- ten Fasern permanent oder in bestimmten Abständen über die genannte Schleuse 9 entfernt werden. Die Anordnung eines Ventilators gemäss Behauptung der Beklagten ist nur eine der Möglichkeiten,diese Abfüh- rung zu realisieren.Es gibt aber auch andere Möglichkeiten, beispiels- weise die händische Entfernung oder die kurzzeitige Erzeugung eines Überdrucks unter Verwendung des beschriebenen Ventilators 29 unter Schubumkehr. Damit fehlt es an der unmittelbaren und eindeutigen Offenbarung eines Luftstroms im Sinne des in der Figur angegebenen blauen Pfeils. Andererseits argumentieren die Beklagten, dass der weitere Luftstrom entweder darin gesehen werden könne, dass ein Teil aus dem im Kanal 1 strömenden Luftstroms durch den Unterdruck durch den Trichter gesaugt werde(blauer Pfeil in der nachstehenden Abbildung), oder im durch die Düse 6 erzeugten temporären Luftstrom in demMoment, in dem eine Fremdfaser aus dem Hauptluftstrom ausgeblasen werde(roter Pfeil in der nachstehenden Abbildung). Diese beiden Sichtweisen haben die Beklag- ten wie folgt dargestellt: Abbildung 7: Fig. 1 aus EP 214 mit farbigen Markierungen der Beklagten Gemäss der vorne getroffenen Auslegung muss es sich bei den Öffnun- gen für den weiteren Luftstrom um von der Ausgangsöffnung des Trich- ters verschiedene Öffnungen handeln. Das Ausführungsbeispiel gemäss
O2020_003 Seite 41 EP 214 offenbart beim Ausgang des Trichters keine Öffnung für einen weiteren Luftstrom. Der weitere Luftstrom gemäss Merkmal K2 kann auch nicht durch den Luftstrom gebildet werden, der durch den Trichter ge- sogen wird, denn dieser besteht aus der Transportluft. Gemäss der vor- stehenden Auslegung (E. 44) indiziert das Adjektiv «weiter» aber, dass es sich bei diesem «Abführluftstrom» um einen vom Gutfasertransportluft- strom verschiedenen Luftstrom handeln muss. Damit ist der Gegenstand des Anspruchs1 neu gegenüber dem Ausfüh- rungsbeispiel gemäss EP 214. Neuheit gegenüber WO 02/0667171 54. Die WO 717 beschlägt das gleiche Gebiet wie das Streitpatent, nament- lich wird eine Vorrichtung zum Erkennen und Ausscheiden von Fremdstof- fen aus einem Fasermaterial offenbart (vergleiche Zusammenfassung). Die Beklagte bezieht sich vorgängig auf das Ausführungsbeispiel gemäss Fig. 1 der WO 717, die nachstehend eingeblendet ist. Abbildung 8: Fig. aus WO 717
O2020_003 Seite 42 Das Fasergut wird hier über einen Schacht 6 von oben zugeführt, gege- benenfalls nach einer Vorreinigung. Es passiert dann die Öffnerwalze 4 und das gereinigte Fasergut wird anschliessend unten rechts einer Abga- beöffnung 20 zugeführt. Über den Kanal 22 wird dort bei der Abgabeöffnung von unten rechts ein Luftstrom L ungefähr tangential zur Walze zugeführt, löst die Fasern von der Öffnerwalze und transportiert sie in ein Abgaberohr 24 zum Trans- portkanal 26. In einem ersten Teilabschnitt 28 dieses Abgaberohres gibt es zwei CCD- Kameras 32/33, die die transportierten Fasern und darin enthaltene Ver- unreinigungen «beobachten». Werden vorbeifliegende Fremdpartikel identifiziert, wird die Information an die Steuereinheit ST übergeben, und durch diese über eine Steuerleitung 45 das Ventil 48 einer Druckluftquelle geöffnet, sodass ein Luftstrom quer zur Strömungsrichtung im Abgabe- rohr 24 durch die Ausblasdüse 50 erzeugt wird. Durch den entsprechen- den Luftimpuls P wird detektiertes Fremdmaterial über eine gegenüber der Ausblasdüse 50 angeordnete Öffnung 52 in den Behälter 54 ge- schossen. Der Kanal zu diesem Behälter bei der Öffnung 52 hat parallele Wände, und hinter diesem Kanal erweitert sich der Raum zum Behälter 54 (vgl. dazu Figur 1 sowie die Beschreibung insbesondereauf den Seite 6-8 der WO 717). Abbildung 9: Ausschnitt aus Fig. 1 aus WO 717 mit grünen Markierungen der Beklagten Die Beklagten sehen in dem Kanal 52 und dessen Erweiterung zum Be- hälter 54 einen Trichter (unter Verweis auf die oben eingeblendete Zeich- nung). Gemäss der Erfindung müssen die Fremdpartikel in die grössere Öffnung des Trichters geblasen werden. Der Ausgang des Trichters, aus dem die Fremdpartikel austreten, ist die kleinere Öffnung. Damit offenbart das
O2020_003 Seite 43 Ausführungsbeispiel gemäss Fig. 1 von WO 717 keinen anspruchsge- mässen Trichter, denn gemäss dem Ausführungsbeispiel von WO 717 werden die Fremdpartikel in den Kanal hineingeblasen, und somit in die kleinere Öffnung des Trichters. Der hinter dem Kanal 52 sich aufweitende Raum kann nicht als Trichter im Sinne von Merkmal K1 betrachtet wer- den, da der Trichter anspruchsgemäss in die andere Richtung konvergie- ren muss, als dies bei der Fig. 1 aus WO 717 der Fall ist. Auch die Merkmale K2 und K3 sind nicht neuheitsschädlich vorwegge- nommen. Die allgemeine Schilderung auf Seite 8/9, dass es im Behälter Öffnungen zur Atmosphäre geben kann, offenbart keine Öffnung gemäss Merkmal K2, da in der WO717 nicht offenbart ist, woderartige Öffnungen im Behälter 54 angeordnet sind, und entsprechend auch nicht, dass eine derartige Öffnung am Ausgang desTrichters angeordnet ist. Der Gegenstand des geltend gemachten Anspruchs 1 ist daher neu ge- genüber der WO 717. Neuheit gegenüber dem HandbuchTVS 55. Das Handbuch weist an mehreren Stellen als Datum 2002 aus, d.h. vor dem Anmeldedatum des Streitpatents. Der Kläger bestreitet nicht, dass das Handbuch TVS vor dem Anmeldedatum des Streitpatents der Öffent- lichkeit i.S.v. Art. 7 Abs. 2 PatG zugänglich war. 56. Das HandbuchTVS beschreibt die Funktionalität und die Bauweise einer Vorrichtung zum Ausschleusen und Abscheiden von faserartigen Fremdpartikeln gemäss den Merkmalen O1-O4 des Oberbegriffs (unstrit- tig).
O2020_003 Seite 44 In Bezug auf das Merkmal K1 verweisen die Beklagten auf Sektion 14, Teil 3, Seite 4/12 des Handbuchs, wo folgendes dargestellt ist: Abbildung 10: Auszug aus Handbuch 2002, S. 4/12
O2020_003 Seite 45 Im entscheidenden Detail wird dies von den Beklagten wie folgt darge- stellt: Abbildung 11: Auszug aus Handbuch TVS, S. 4/12 mit von der Klägerin hinzugefügten Bezugszeichen (rot) Der Kläger äussert sich zur Offenbarung des Merkmals K1 im Handbuch TVS nur dahingehend, dass sich aus der Sichtweise der Beklagten erge- be, dass auch im Verletzungsobjekt ein Trichter vorliege. Entsprechend bestreitet der Kläger nicht, dass das HandbuchTVS das Merkmal K1 of- fenbart, gemäss dem die auszuscheidenden Partikel in einen Trichter ge- blasen werden. In Bezug auf die Merkmale K2 und K3 verweisen die Beklagten auf Sekti- on 14, Teil 3, Seite 2/12 des HandbuchsTVS, wo folgendes dargestellt ist:
O2020_003 Seite 46 Abbildung 12: Auszug aus dem Handbuch TVS (S. 2/12) Die Beklagten behaupten, die Öffnung beim Zuluftschieber sei die Öff- nung gemäss Merkmal K2, und das Fremdmaterial werde von einem Ab- gangsventilator aus dem Ausscheidebehälter abgesaugt, was mit dem Pfeil «V(Abgangsents.)» dargestellt sei. Die Öffnung, durch die das Fremdmaterial den Ausscheidebehälter verlasse, sei eine weitere Öffnung gemäss Merkmal K3. 57. Weder aus den Behauptungen der Beklagten noch aus den Darstellun- gen im Handbuch ist unmittelbar und eindeutig zu erkennen, wo der von der Beklagten ins Feld geführte Zuluftschieber in der vorne angegebenen Übersichtsdarstellung von Sektion 14, Teil 3, Seite 4/12 effektiv angeord- net ist. Wie vorne dargelegt (E. 27), müssendie Öffnung für die Zuführung des weiteren Luftstroms (K2) und die weitere Öffnung für dessen Abführung (K3) unmittelbar beim Ausgang des konvergentenTrichters angeordnet sein. Dass die Öffnung beim Zuluftschieberunmittelbar beim Ausgang des Trichtersangeordnet ist, und gleichermassen eine weitere Öffnung für die Abführung unmittelbar beim Ausgang des Trichtersangeordnet ist, wird von den Beklagten weder behauptet, noch lässt sich das den eingereich- ten Unterlagen entnehmen. Es mag sein, dass bei der Konstruktion ge-
O2020_003 Seite 47 mäss dem HandbuchTVS irgendwo mit einem weiteren Luftstrom aus dem Ausscheidebehälter abgesaugt wird, und dass es für den Druckaus- gleich dieser Absaugung eine Zuluftöffnung gibt.Es ist aber auf jeden Fall unklar, wo der Zuluftschieber und damit die Zuluftöffnung angeordnet ist, und soweit stromabwärts der Eintrittsöffnung eine Abführung in einen Ausscheidebehälter erfolgt, so erfolgt diese in der Übersichtsdarstellung von Sektion 14, Teil 3, Seite 4/12 nicht im Wesentlichen unmittelbar beim Ausgang des Trichters. Entsprechend offenbartdas Handbuch TVS die Merkmale K2 und K3 nicht unmittelbar und eindeutigund es ist damit nicht neuheitsschädlich für den Gegenstand des geltend gemachten Anspruchs 1. ManualTVS: 58. In Bezug auf den technischen Offenbarungsgehalt verweisen die Beklag- ten darauf, dass im englischen Manual TVS der gleiche technische Ge- genstand dokumentiert sei wie im deutschen Handbuch TVS. Damit offenbart auch das englischeManual TVS die Merkmale K2 und K3 nicht unmittelbar und eindeutig. Neuheit gegenüber der Vorrichtung «The Vision Shield Direct» 59. Die Beklagten behaupten weiter eine offenkundige Vorbenutzung durch eine Maschine gemäss HandbuchTVS, die bei einem Kunden in Corrien- tes, Argentinien, installiert wordensei. Als Beweismittel reichen die Be- klagten eine schriftlicheErklärung von Herrn Heppler, einem Angestellten der Beklagten 2, ein. In Bezug auf die technischen Merkmale dieser so verkauften Maschine wird in der Erklärung verwiesen auf das Handbuch TVS. Der Kläger behauptet, die Vorbenutzungshandlung sei von den Beklagten nicht ausreichend substantiiert worden, und verweist des Weiteren für die technischen Merkmale auf die Ausführungen zum Handbuch.
O2020_003 Seite 48 60. In Bezug auf die offenkundige Vorbenutzung ist zu unterscheiden zwi- schen dem tatsächlichen Vorgang der öffentlichen Zugänglichmachung des Gegenstands und der Frage, ob der öffentlich zugänglich gemachte Gegenstand technisch das offenbart, was beansprucht wird. 40 Die öffentliche Zugänglichmachung wird vorliegend einzig durch eine schriftliche Erklärung belegt. Diese genügt in einem ordentlichen Verfah- ren nicht als Beweismittel; 41 Zeugen sind durch das Gericht einzuver- nehmen. Herr Heppler wird denn auch als Zeuge angerufen, da er seinen Wohnsitz in Bogota, Kolumbien, hat, müsste er allerdings rechtshilfeweise einvernommen werden. Eine Einvernahme des Zeugen Heppler kann unterbleiben, weil er nur dazu angerufen wird, zu bestätigen, dass eine Maschine mit den Merk- malen gemäss dem Handbuch TVS offenkundig vorbenutzt wurde. Da ei- ne solche Maschine, wie in E. 57 dargelegt, nicht alle Merkmale des gel- tend gemachten Anspruchs offenbart, ist die Einvernahme des Zeugen Heppler von vorneherein nicht zum Beweis der fehlenden Neuheit geeig- net. Ein Augenschein an einer vor dem Anmeldedatum ausgelieferten Maschine, der zeigen könnte, wo sich der Zuluftschieber genau befindet, wurde nicht angeboten (die entsprechende Maschine befindet sich offen- bar in Argentinien). Neuheit gegenüber der VorrichtungVetal Scan CCCM-03/S 61. Die Beklagten behaupten, die Maschine Vetal Scan CCCM-03/S («Cotton Cleaning Machine 03 Single») sei im Dezember 2003 in Indien bei der A- dinsankara Spinning Mills Ltd., Tamil Nadu, Indien, in Betrieb genommen worden, und belegen dies durch ein Bestätigungsschreiben von Herrn Kannan, leitender Geschäftsführer der Adinsankara Spinning Mills Ltd., der auch als Zeuge angerufen wird, sowie durch das Typenschild der Ma- schine, welches das Datum«12/2003» trägt. In den in der Klageantwort verwendeten Darstellungen wird immer eine Maschine mit Polysensor- Einheit gezeigt.
40 BPatGer, Urteil O2013_006vom 7. Oktober 2015, E. 4.1.1 – «hydraulisches Pressgerät». 41 SCHWEIZER/EICHENBERGER, Schriftliche Zeugenaussagen, in: Jusletter 28. Februar 2011, RZ27.
O2020_003 Seite 49 Der Kläger bestreitet, dass die Maschine tatsächlich der in der Klageant- wort behaupteten Form im Dezember 2003 in Betrieb genommen wurde, und stützt dies darauf, dass die Polysensor-Einheit gemäss Herstelleran- gaben erst im Dezember 2004, d.h. nach dem Anmeldedatum, an einer Messe gezeigt worden sei, zudem gebe es an keiner Stelle des Bestäti- gungsschreibens einer Aussage, dass die dargestellte Maschine unver- ändert im Originalzustand verwendet werde. Bei einem derartig langen Lebenszyklus sei es üblich, dass nachträgliche Modifikationen durchge- führt würden.Darauf deuteten verschiedene Indizien hin. So seien in der Abbildung aus der Duplik, RZ 347 (nachstehend eingeblendet) zwei me- tallisch glänzende Flacheisen sichtbar, die die Abführkammer auf Distanz zum Fasertransportkanal hielten. Es sei davon auszugehen, dass diese Flacheisen, wenn sie bei der Auslieferung der Maschine bereits montiert gewesen wären, wie der Rest der Maschine lackiert gewesen wären. Die- se Flacheisen zeigten auch keinerlei Spuren von Rost, die nach einem Betrieb während mehr als 15 Jahren in feuchtheissenBedingungen zu erwarten wären. Abbildung 13: Aufnahme aus dem Innern des Fasertransportkanals der Vetal Scan Maschine (von den Beklagten erstellt) Unter Hinweis auf die Abbildungen in act. 13_19 behauptet der Kläger, auch von aussensei ersichtlich, dass die Flacheisen, welche die Abführ- kammer von der Transportleitung trennten,nachträglich eingefügt worden seien. Die beiden Gehäuseteile verfügten über flanschartige Verbin- dungsbacken, die dazu gedacht seien, miteinander verschraubt zu wer-
O2020_003 Seite 50 den. Genau in dem entscheidenden Bereich sei die bündige Verbindung durch Flacheisen aufgehoben. Abbildung 14: Abbildung aus act.13_19, S. 7, mit vom Kläger eingefügten Beschriftungen Die Beklagten erklären darauf hin, der Polysensor sei ein fakultatives Er- gänzungsprodukt zum Vetal Scan und die Nachrüstung mit dem Poly- sensor sei bei der betreffenden Maschineerst im Juli 2008 erfolgt. Sie bieten einen Augenschein an der besagten Vetal Scan Maschine in Indien an. Nachdem sie angekündigt hatten, sich im Rahmen der Hauptverhand- lung zu äussern, äussern sich die Beklagten nicht mehr weiter zum Zu- stand der Flacheisen. 62. Die Beweislast dafür, dass eine offenkundige Vorbenutzung vor dem massgeblichen Anmelde- oder Prioritätsdatum der Öffentlichkeit zugäng- lich gemacht worden ist, liegt bei der Partei, die aus der Vorbenutzung die fehlende Neuheit der Erfindung (als rechtsvernichtende Tatsache) geltend macht, 42 vorliegend also bei den Beklagten. Der Beweis ist mangels ab- weichender gesetzlicher Regelung mit dem Regelbeweismass der vollen Überzeugung zu erbringen, gemäss dem der Beweis als erbracht gilt, wenndas Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit
42 BPatGer, Urteil O2013_006vom 7. Oktober 2015, E. 4.1.2 – «hydraulisches Pressgerät».
O2020_003 Seite 51 einer Sachbehauptung überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der be- haupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen. 43 Die Beklagten tragen vorliegend auch die Beweislast dafür, dass die an- geblich vor dem massgeblichen Zeitpunkt öffentlich zugängliche Vetal Scan Maschine alle Merkmale des geltend gemachten Anspruchs bereits vor dem massgeblichen Zeitpunkt offenbarte. 44 Der Kläger bestreitet dies mit dem Hinweis, dass die Maschine geändert worden sei, oder zumin- dest nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Maschine zwischen ihrer Auslieferung und der fotografischen und filmischen Dokumentation durch die Beklagten – die unstrittig rund 15 Jahre nach der Auslieferung erstellt wurde – geändert wurde. Da die Beklagten beweisen müssen, dass die Vetal Scan Maschine vor dem 21. Oktober 2004 (Anmeldedatum) alle Merkmale der Erfindung of- fenbarte, tragen sie grundsätzlich auch die Beweislast dafür, dass der heutige Zustand der Vetal Scan Maschine ihrem Zustand vor dem 21. Ok- tober 2004 entsprach. Da es sich dabeium den Beweis einer unbestimm- ten negativen Tatsache handelt – nämlich, dass die Maschine während mehr als 15 Jahren nicht verändert wurde – dürfen die Anforderungen an diesen Beweis nicht überspannt werden. Erst wenn es der nicht beweis- belasteten Partei gelingt, begründete Zweifel daran zu wecken, dass sich die Maschine noch im Auslieferungszustand befindet, kann von der be- weisbelasteten Partei verlangt werden, dass sie weitere Beweise anbie- tet, die dafür sprechen, dass die Maschine nicht umgebaut wurde. 63. Vorliegend gelingt es dem Kläger, solche begründeten Zweifel zu wecken. Erstens wurde die Vetal Scan Maschine unstrittig mit einem Polysensor nachgerüstet. Dieser hat zwar nichts mit der strittigen Konstruktion des Übergangs von der Transportleitung in die Abführkammer zu tun, zeigt aber, dass die Maschine sich heute nicht mehr im Originalzustand befin- det. Weiter weist der Kläger darauf hin, dass die von ihm als «Flacheisen» bezeichneten Abstandhalter zwischen Transportleitung und Abführkam-
43 BGE 130 III 321 E.3.2 (st. Rsp.). 44 Vgl. BPatGer, Urteil O2013_006vom 7. Oktober 2015, E. 4.1.1– «hydraulisches Pressgerät».
O2020_003 Seite 52 mer in einem erstaunlich guten Zustand seien. Tatsächlich lehrt die Le- benserfahrung, dass solche Bauteile nach 15 Jahren in einem deutlich schlechteren Zustand sind. Natürlich könnte es sein, dass die Teile be- reits bei der Auslieferung vorhanden waren und nur mit baugleichen Tei- len ersetzt wurden, aber das behaupten die Beklagten nicht. Schliesslich ist auch nicht von der Hand zu weisen, dass die ganze Kon- struktion des Abstands zwischen Transportleitung und Abführkammer, die in den Bildern in act. 13_19 ersichtlich ist, nicht einer ursprünglich im Ori- ginalzustand vorgesehenen Bauweise zu entsprechen scheint, sondern einer nachträglich vorgenommenen lokalen Modifikation. Damit soll nicht unterstellt werden, dass die Vetal Scan Maschine tatsäch- lich im entscheidenden Punkt nach dem 21. Oktober 2004 verändert wur- de. Aber die Hinweise genügen, um eine erhöhte Substanziierungs- und Beweislast der Beklagten zu begründen, dass die Maschine nicht verän- dert wurde. Dieser erhöhten Substanziierungs- und Beweislast kommen die Beklag- ten nicht nach. Insbesondere wird der als Zeuge angerufene leitende Ge- schäftsführer der Adinsankara Spinning Mills Ltd., Herr S. Kannan, gera- de nicht zur Behauptung angerufen, dass die Maschine nicht verändert worden sei. In seiner schriftlichen Erklärung vom 2. April 2020 geht er nicht auf diesen Punkt ein. Nachdem der Kläger mit der Replik einwende- te, die Vetal Scan Maschine hätte verändert worden können, unterlassen es die Beklagten in der Duplik, den Zeugen zur Behauptung anzurufen, die Maschine befinde sich im Auslieferungszustand und bemerken einzig, die Nachrüstung der Maschine mit dem Polysensor stehe der Tatsache nicht entgegen, dass die Maschine im Dezember 2003 in Betrieb ge- nommen wurde. Dass die Maschine im entscheidenden Merkmal seither unverändert ist, wird nicht einmal behauptet. Den Beklagten gelingt der Beweis, dass die Vetal Scan Maschine sich be- reits vor dem 21. Oktober 2004 in dem Zustand befand, der durch die Dokumentation gemäss act. 13_19 belegt ist, daher nicht. Auf die Einver- nahme des Zeugen S. Kannan kann verzichtet werden, weil er zum ent- scheidenden Punkt, der fehlenden nachträglichen Veränderung der Ma- schine, nicht angerufen wurde.Der angebotene Augenschein in Indien ist nicht geeignet, zu beweisen, dass sich die Maschine im Auslieferungszu- stand befindet.
O2020_003 Seite 53 Neuheit gegenüber DE 102 33 011 A1 64. In der Duplik stützen die Beklagten einen weiteren Neuheitsangriff auf die Ausführungsform gemäss Fig. 10 der DE011. Abbildung 15: Fig. 10 aus DE 011 Sie behaupten dabei, die pneumatische Fremdteilausscheideeinrichtung 32 blase Fremdteile in einen Trichter, den sie durch folgende Struktur- merkmale in dieser Figur 10 gegeben zu sein behaupten:
O2020_003 Seite 54 Abbildung 16: Ausschnitt aus Fig. 10 aus DE 011 mit von den Beklagten eingefügten Bezugszeichen Der Kläger bestreitet die Offenbarung sämtlicher Merkmale. 65. Das Ausführungsbeispielgemäss DE 011 offenbart keinenTransportluft- strom, mit dem Fasern transportiert werden und aus dem Fremdfasern ausgeschieden werden. Es geht um eine Vorrichtung, bei der ein Faser- verband (beispielsweise ein Faservlies, vgl.Zusammenfassung, Abs. [0005]), der beim Ausführungsbeispiel gemäss Figur 10 über die Walze 35 transportiert wird, durch eine Mehrzahl von Kameras abgetastet wird (Abs. [0001] sowie Abs. [0005]), wobei im Rahmen des Ausfüh- rungsbeispiels gemäss Figur 10 die genannte pneumatische Fremdteil- ausscheideeinrichtung 32 mit einer Vielzahl von Ausblasdüsen vorgese- hen ist, um einzelne und gewünschte wenige Faserflocken aus Baumwol- le auszuscheiden (Abs.[0041]). Damit fehlt es bereits an einer unmittelbaren und eindeutigen Offenba- rung eines Transportluftstroms im Sinne von Merkmal O2, aus dem Fremdpartikel selektiv ausgeblasen werden. Es ist weiter nicht unmittelbar und eindeutig offenbart, dass Flocken, die von einer Düse ausgeblasenwerden, tatsächlichin den von den Beklag- ten behaupteten Trichter eintreten. Es wäre auch möglich, dass sie im Bereich links davon landen. Entsprechend offenbart das Dokument
O2020_003 Seite 55 DE 011 auch nicht unmittelbar und eindeutig, dass die auszuscheidenden Partikel in einen Trichter geblasen werden (Merkmal K1). Das Ausführungsbeispiel gemäss Fig. 10 aus DE 011 offenbart daher nicht alle Merkmale des geltend gemachten Anspruchs. 66. Zusammenfassend ist der beanspruchte Gegenstand neu gegenüber den behaupteten Entgegenhaltungen bzw. offenkundigen Vorbenutzungen. Erfinderische Tätigkeit 67. Was sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt, ist keine patentierbare Erfindung (Art. 1 Abs.2 PatG). Um «eine unzulässige ex-post-Betrachtung auszuschliessen», verlangt das Bundesgericht eine nachvollziehbare Methodeder Beurteilung. 45 Dazu bedarf es mindestens der Feststellung der Erfindung, des Standes der Technik sowie des massgeblichen Fachmannes und seines Wissens und Könnens. 46 Das Bundespatentgericht wendet bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit den vom Europäischen Patentamt (EPA) entwickelten Aufgabe- Lösungs-Ansatz an. 47 Der Aufgabe-Lösungs-Ansatz gliedert sich in drei Phasen: i) Ermittlung des «nächstliegenden Stands der Technik», ii) Be- stimmung der zu lösenden «objektiven technischen Aufgabe» und iii) Prü- fung der Frage, ob die beanspruchte Erfindung angesichts des nächstlie- gen-den Stands der Technik und der objektiven technischen Aufgabe für die Fachperson naheliegend gewesen wäre. 48 Der nächstliegende Stand der Technik sollte auf einen ähnlichen Zweck oder eine ähnliche Wirkung wie die Erfindung gerichtet sein. 49 In der Pra- xis ist der nächstliegende Stand der Technik in der Regel der, der einem ähnlichen Verwendungszweck entspricht und die wenigsten strukturellen
45 BGer, Urteil 4C.52/2005 vom 18. Mai 2005, E. 2.3 – «Kunststoffdübel». 46 BGer, a.a.O. 47 BPatGer, Urteil O2013_008 vom 25. August 2015, E. 4.4 – «elektrostatische Pulversprühpistole»; Urteil S2017_001 vom 1. Juni 2017, E. 4.6 – «Valsartan/Amlodipin Kombinationspräparat»; Urteil O2015_011 vom 29. August 2017, E. 4.5.1 – «Fulvestrant». 48 Richtlinien für die Prüfung im EPA, Ausgabe November 2019, G-VII, 5. 49 BPatGer, Urteil S2017_001 vom 1. Juni 2017, E. 4.6.
O2020_003 Seite 56 und funktionellen Änderungen erfordert, um zu der beanspruchten Erfin- dung zu gelangen. 50 Die Wahl des Ausgangspunkts ist zu begründen. 51 Trotz des Superlativs «nächstliegend» kann es, auch nach der Recht- sprechung der Beschwerdekammern des EPA, 52 mehrere «nächstliegen- de» Entgegenhaltungen geben, die «gleich weit entfernt» sind von der Er- findung. 53 Dann muss für die Feststellung, dass die beanspruchte techni- sche Lehre nicht naheliegend ist, der Aufgabe-Lösungs-Ansatz ausge- hend von allen Ausgangspunkten durchgeführt werden. Das Bundesge- richt hält dabei fest, dass es «nicht wesentlich sein [kann], welches von regelmässig mehreren naheliegenden Elementen im Stande der Technik zum Ausgangspunkt der allein entscheidenden Frage genommen wird, ob die Fachperson schon mit geringer geistiger Anstrengung auf die Lösung des Streitpatents kommen kann». 54 68. Erstmals in der Duplik machen die Beklagten neben mangelnder Neuheit auch mangelnde erfinderische Tätigkeit geltend. Ausgegangen wird dabei – als nächstliegender Stand der Technik von einem Faserreinigungsge- rät namens SCAN-e-JET (in der Folge SCAN-e-JETFaserreini- gungsgerät) kombiniert mit WO 717 oder mit DE 011, – als nächstliegender Stand der Technik von der DE 4340173 A1 (in der Folge DE 173) kombiniert mit WO 717, – als nächstliegender Stand der Technik von der EP 214 kombiniert mit WO 717 und deren Bezugnahme auf die DE 19 518 783 A1 (in der Folge DE 783). 69. Im ersten Schritt des Aufgabe-Lösungs-Ansatzes ist der nächstliegende Stand der Technik im Sinne eines besten Ausgangspunkts für die Beurtei- lung der erfinderischen Tätigkeit zu bestimmen. Der nächstliegende Stand der Technik sollte auf einen ähnlichen Zweck oder eine ähnliche
50 Beschwerdekammer des EPA, Entscheidung T 606/89 vom 18. September 1990. 51 BGer, Urteil 4A_282/2018vom 4. Oktober 2018, E. 4.3 – «balancier de montre». 52 Vgl. Beschwerdekammer des EPA, Entscheidung T 967/97 vom 25. Oktober 2001. 53 BPatGer, Urteil S2017_001 vom 1. Juni 2017, E. 4.6. 54 BGE 138 III 111E. 2.2 – «Induktionsherd».
O2020_003 Seite 57 Wirkung wie die Erfindung gerichtet sein. 55 In der Praxis ist der nächstlie- gende Stand der Technik in der Regel der, der einem ähnlichen Verwen- dungszweck entspricht und die wenigsten strukturellen und funktionellen Änderungen erfordert, um zu der beanspruchten Erfindung zu gelangen. Die Wahl des Ausgangspunkts ist zu begründen. 56 70. Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung zum Ausschleusen und Abschei- den von faserartigen Fremdpartikeln aus einem (Baumwoll-) Fasertransportluftstrom (Titel, Zusammenfassung sowie Anspruch 1 und Abs. [0001]). Das SCAN-e-JET Faserreinigungsgerät betrifft eine gattungsgleiche Vor- richtung (siehe Kapitel «Principle of Operation»), und die Eignung als nächstliegender Stand der Technik für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit wird vom Kläger auch nicht bestritten. Damit ist die erfinderische Tätigkeit ausgehend von dieser Entgegenhaltungin der Folge zu prüfen. DE 173 betrifft ein Verfahren zum Erkennen und Ausscheiden von an- dersfarbigen Fremdteilen in Faserverarbeitungslinien (Titel, Zusammen- fassung Anspruch 1 sowie Spalte 1:42-49). Auch hier wird vom Kläger nicht bestritten, dass dieses Dokument als Ausgangspunkt für die Beurtei- lung der erfinderischen Tätigkeit geeignet ist, entsprechend ist diese aus- gehend von diesem Dokument zu prüfen. EP 214 betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Ausscheiden von Fremdstoffen in Fasermaterial, insbesondere in Rohbaumwolle (Titel, Zu- sammenfassung, Anspruch 1 sowie Abs. [0005]). EP 214 wird im Streitpa- tent prominent als Ausgangspunkt für den Gegenstand des Streitpatents beschrieben (Abs. [0004]-[0005]). Auch hier bestreitet der Kläger nicht, dass das Dokument als Ausgangspunkt für die Beurteilung der erfinderi- schen Tätigkeit geeignet ist und entsprechend ist in der Folge auch von diesem Dokument ausgehend der Aufgabe-Lösungs-Ansatz durchzufüh- ren.
55 Teilurteil O2019_006 vom 22. Dezember 2020, E. 35 – «Fulvestrant- Formulierung». 56 BGer, Urteil 4A_282/2018 vom 4. Oktober 2018,E. 4.3 – «balancier de montre».
O2020_003 Seite 58 Erfinderische Tätigkeit ausgehend von SCAN-e-JET Faserreini- gungsgerät 71. Beim SCAN-e-JET Faserreinigungsgerät der Hergeth GmbH, Aachen, Deutschland, werden Fremdfasern aus einem Transportluftstrom mit Fa- sern unter Verwendung von Ausblasdüsen ausgeschieden. In den von den Beklagten vorgelegten, und von der Klägerin hinsichtlich öffentlicher Zugänglichkeit vor dem Anmeldedatum nicht bestrittenen Unterlagen zur Funktionsweise des SCAN-e-JET Faserreinigungsgeräts die nachstehend eingeblendete schematische Darstellung gezeigt. Abbildung 17: Bild aus der Dokumentation zum Scan-e-Jet Faserreinigungsgerät Der Fasertransportluftstrom wird über einen rechteckigen Kanal 2 von links zugeführt und in einen Untersuchungsbereich 3 transportiert. Hier sind sogenannte «illumination tubes» 4, die offenbar Kameras beinhalten und Fremdfasern identifizieren. Identifizierte Fremdfasern werden strom- abwärts des Untersuchungsbereichs 3 über Luftventile 6, die in der oben dargestellten Vorrichtung auf der Innenseite der Kurve für den Transport- luftstrom nach oben angeordnet sind, quer zum Transportluftstrom in ei- nen sogenannten «collecting chute» 5 ausgeschossen, der offensichtlich
O2020_003 Seite 59 konvergent zusammenlaufende Seitenwände aufweist, und deswegen als Trichter qualifiziert. 72. Dass das SCAN-e-JET Faserreinigungsgerät die Merkmale O1-O4 sowie K1 vorwegnimmt, ist unbestritten. Weiter ist unbestritten, dass das SCAN-e-JET Faserreinigungsgerät das Merkmal K2 nicht offenbart. 73. Die Beklagten behaupten, das Merkmal K3 werde durch das SCAN-e-JET Faserreinigungsgerätoffenbart, denn es heisse in der Beschreibung «The foreign parts are sucked away from the machine and can be blown into a collecting bag», und damit müsse eine Öffnung zur Abführung der Fremdpartikel mit einem Luftstrom vorhanden sein. Der Kläger bestreitet, dass dies eine Offenbarung von Merkmal K3 dar- stelle, weil diese Aussage auch einfach ein Absaugen der Fremdpartikel aus dem Bereich 5 bei abgeschalteter Maschine mit einem eingeführten Schlauch bedeuten könne. 74. Tatsächlichwird in der Dokumentation zum SCAN-e-JET Faserreini- gungsgerät keine Öffnung zur Abführung der Fremdpartikel im Sinne von Merkmal K3 offenbart. Es bleibt konstruktiv offen, wie die genannte Ab- saugung aus der Maschine respektive das Blasen in einen Auffangsack erfolgen soll, und es nicht ausgeschlossen, dass es so wie vom Kläger behauptet geschieht.
O2020_003 Seite 60 Abbildung 18: Abbildungen aus der Dokumentation zum SCAN-e-JET Faserreinigungs- gerät; Beschriftungen von der Beklagten hinzugefügt Die Beklagten verweisen auf eine weitere Abbildung aus der Dokumenta- tion zum SCAN-e-JET Faserreinigungsgerät, aus der hervorgehe, dass die Absaugung über einen Schlauch zu einem Sammelbehälter («collec- ting bag») erfolge. Der Schlauch sei eine Öffnung i.S.v. Merkmal K3. Abgesehen davon, dass sich aus der besagten Abbildung (vorstehend eingeblendet) der angebliche Schlauch kaum erkennen lässt, bleibt offen, wo der Schlauch angebracht ist. Ebenfalls ist, selbst wenn sich der Schlauch am Ausgang des Trichters befinden würde, nicht erstellt, dass das Absaugen über den Schlauch im Sinne der Merkmale K1-K3 unter Erzielung des weiteren Luftstroms erfolgtbeziehungsweisemöglich ist. Damit unterscheidet sich der Anspruchsgegenstand von der Offenbarung durch das SCAN-e-JET Faserreinigungsgerät durch die Merkmale K2 und K3. 75. Es gibt in der Dokumentation zum SCAN-e-JET Faserreinigungsgerät keine detaillierten Informationen, wie die Fremdpartikel aus dem trichter- förmigen Bereich 5, bzw. dem darunterliegenden schematisch durch ei- nen Kreis dargestellten Bereich, entnommen werden, sondern nur, dass diese herausgesaugt werden oder in einen Auffangsack geblasen werden können.
O2020_003 Seite 61 Die Beklagten behaupten nun, ohne eine Öffnung gemäss Merkmal K2 würden nicht nur die ausgeblasenen Fremdpartikel, sondern auch viele Gutfasern aus dem Transportluftstrom abgesaugt, und das Merkmal K2 verhindere dies, entsprechend sei die objektive Aufgabedie Bereitstel- lung einer Ausschleuseeinheit, mit der nur wenige Gutfasern aus dem Transportluftstrom abgesaugt werden. Der Kläger auf der anderen Seite meint, durch die Unterscheidungs- merkmale K2 und K3 werde nicht bewirkt, dass Fremdpartikel automa- tisch aus einem Ausscheidebehälter entfernt würden, sondern vielmehr, dass auf einen solchen vollkommen verzichtet werden könne, und ent- sprechend die Maschine kompakter gebaut und effizienter betrieben wer- den könne, ohne dass zu viele gute Fasern aus dem Transportluftstrom abgesaugt würden. Dies unter anderem, weil der kontinuierliche weitere Luftstrom eine kontinuierliche und entkoppelte Abfuhr der Fremdpartikel ermögliche, ohne dass der Transportluftstrom von der Abfuhr stark beein- flusst werde. Tatsächlich ermöglicht die Kombination der Merkmale K2 und K3 eine Ab- fuhr der Fremdfasern beim Ausgang des Trichters, ohne dass die guten Fasern in diesem Trichter gezogen werden (Abs. [0009], letzter Satz). Als objektive Aufgabe kann entsprechend formuliert werden, dass das SCAN-e-JET Faserreinigungsgerät so modifiziert werden soll, dass die Entfernung der Fremdfasern verbessert wird. 76. Nach Ansicht der Beklagten würde der Fachmann die WO 717 bei dieser Fragestellung naheliegend beiziehen, da in diesem Dokument eine Vor- richtung ähnlicher Art offenbart werde. Gemäss der WO 717 werde detek- tiertes Fremdmaterial über eine Öffnung 52 in einen Behälter 54 ausge- blasen, und gemäss dem die Seiten 8-9 überbrückenden Absatz könne der Behälter 54 mit Absaugeinrichtungen versehen sein, was die gleiche Problematik wie bei SCAN-e-JET Faserreinigungsgerät darstelle(vgl. den als Abbildung 9 eingeblendeten Ausschnitt aus Fig. 1 von WO 717 vorne, S. 42). Da in der WO 717 auch Öffnungen im Behälter 54 zur Atmosphäre offenbart seien, sei der beanspruchte Gegenstand nicht erfinderisch. Der Kläger bestreitet nicht, dass der Fachmann bei dieser Aufgabe die OffenlegungsschriftWO 717 beiziehen würde, bestreitet aber, dass dadurch die Merkmale K2 und K3 nahegelegt würden. Ein kontinuierlicher
O2020_003 Seite 62 Luftstrom gemäss den Merkmalen K2 und K3 werde in der WO 717 nicht offenbart. 77. Wie vorne im Zusammenhang mit der Diskussion der Neuheit gegenüber der WO 717 diskutiert (E. 54), offenbart zwar das Dokument WO 717 die Möglichkeit, am Behälter 54 Einrichtungen zum Absaugen zum Entfernen des abgeschiedenen Materials vorzusehen, und auch die Möglichkeit, den Behälter nicht geschlossen, sondern mit Öffnungen zur Atmosphäre zu versehen. Die PatentanmeldungWO 717 offenbart aber nicht im Sinne von Merkmal K2, woeine solche Öffnung zum Absaugen oder auch eine Öffnung als Verbindung zur Atmosphäre beim Behälter 54 angeordnet sein soll. Dass eine Öffnung für einen weiteren Luftstrom beim Ausgang des Trichtersangeordnet wird, und eine weitere Öffnung ebenfalls beim Ausgang des Trichterszur Abführung der Fremdpartikel mit diesem Luft- strom, behaupten die Beklagten nicht konkret, und das ergibt sich auch nicht naheliegend für den Fachmann, wenn er ausgehend von SCAN-e- JET Faserreinigungsgerät die technische Lehre der WO 717 konsultiert. Der Fachmann würde wohl naheliegend eine Absaugöffnung irgendwo im unteren Abschnitt des kreisförmigen Bereiches unterhalb des Trichters 5 des SCAN-e-JET Faserreinigungsgeräts anordnen, und eine Verbindung zur Atmosphäre in einem oberen Abschnitt des kreisförmigen Bereichs, es ist aber keine Veranlassung erkennbar, die beiden Öffnungen beim Ausgang des Trichters 5 anzuordnen. Die Kombination des SCAN-e-JET Faserreinigungsgerätsmit WO 717 of- fenbart entsprechend die Merkmale K2 und K3 gar nicht, und diese Merkmale ergeben sich auch nicht naheliegend für den Fachmann bei ei- ner Berücksichtigung der Kombination dieser beiden Dokumente. 78. Weiter behaupten Beklagten, ausgehend vom SCAN-e-JET Faserreini- gungsgerät würde der Fachmann naheliegend die DE 011 beiziehen, da es bei diesem Dokument um eine gattungsgleiche Vorrichtung gehe, bei der Fremdstoffe optisch erkannt und selektiv in einen Trichter ausgebla- sen und dann in einem Kanal abgeführt würden. Für letzteres gebe es beim Ausgang des Trichters eine Öffnung für einen weiteren Luftstrom. Der Kläger bestreitet nicht, dass der Fachmann ausgehend von SCAN-e- JET Faserreinigungsgerät ein Dokument wie die DE 011 bei der genann-
O2020_003 Seite 63 ten Fragestellung beiziehen würde. Es werde in der DE 011 aber kein kontinuierlicherLuftstrom zur Abführung offenbart. Wie vorne im Zusammenhang mit der Diskussion der Neuheit gegenüber der DE 011 diskutiert (E. 64) offenbart dieses Dokument nicht eindeutig, wo genau die von der Walze losgelösten Verunreinigungen verbleiben, und was genau in dem von den Beklagten als trichterförmig Bereich be- zeichneten Abschnitt in Figur 10 geschieht (vgl. Abbildung 16, S. 54). Wie ebenfalls vorne diskutiert offenbart die OffenlegungsschriftDE 011 auf jeden Fall MerkmalK2 nicht. Wie der von den Beklagten in der DE 011 behauptete trichterförmige Bereich in die Konstruktion des SCAN- e-JET Faserreinigungsgeräts integriert werden soll, damit eine Öffnung für einen weiteren Luftstrom beim Ausgang des Trichtersangeordnet ist und eine weitere Öffnung beim Ausgang des Trichterszur Abführung der Fremdpartikel mit diesem Luftstrom, ergibtsich nicht naheliegend für den Fachmann, wenn er ausgehend vom SCAN-e-JET Faserreinigungsgerät die technische Lehre der DE 011 konsultiert. Es ist nicht ersichtlich, wie und wo die von den Beklagten behaupteten Öffnungen für den weiteren Luftstrom und die weitere Öffnung in der Konstruktion des SCAN-e-JET Faserreinigungsgeräts berücksichtigt werden könnten. Die Kombination des SCAN-e-JET Faserreinigungsgeräts mit der DE 011 offenbart entsprechend zumindest Merkmal K2 nicht, und dieses Merkmal ergibtsich auch nicht für den Fachmann naheliegend aus der Kombinati- on dieser beiden Entgegenhaltungen. Erfinderische Tätigkeit ausgehend von DE 4340173 A1 79. Die DE 173 beschreibt, wie ein von oben zugeführter Faserstrom zwi- schen einer Scheibe 18 und einem Transportband 6 verdichtet wird und in eine Schütte 9 abgeführt wird, vergleiche dazu die nachstehend einge- blendete einzige Figur aus der Offenlegungsschrift.
O2020_003 Seite 64 Abbildung 19: Fig. 1 aus DE 173 Im mittleren Bereich der Scheibe 18 ist eine Reihe von Farbsensoren 11 angeordnet, die das beleuchtete Fasergut beobachten. Wird eine Farb- abweichung festgestellt, betätigt eine Steuerung zeitversetzt entspre- chend der Geschwindigkeit des Bandes das Ventil 15 einer entsprechen- den Luftdüse 13, sodass ein Fremdteil und nur ganz wenige Fasern in den Kanal 16 ausgesondert und in einer Kiste 10 gesammelt werden (Spalte 1:42-Spalte 2:30). Unter den Parteien ist unbestritten, dass die DE 173 die Merkmale O1, und O3-O4 sowie K1 offenbart. Einigkeit besteht darüber, dass die Merk- male K2 und K3 in der DE 173 nicht offenbart sind. 80. Tatsächlich geht es bei der DE 173 nicht um Fasern in einem Transport- luftstrom, sondern um Fasern, die als Fasermatte gepresst zwischen der Scheibe 18 und dem Transportband 6 nach unten transportiert werden. Das Merkmal O2 wird entsprechend in der DE 173 nicht offenbart.
O2020_003 Seite 65 Damit unterscheidet sich der Anspruchsgegenstand vom Offenbarungs- gehalt der DE 173 in den Merkmalen O2, K2 und K3. 81. Nach Ansicht der Beklagten ergibt sich aus den Merkmalen K2 und K3 die Wirkung, dass die Fremdpartikel aus einem Auffangbehälter entfernt werden, ohne dass viele Gutfasern aus dem Faserstrom abgesaugt wer- den, und die Aufgabe ist entsprechend, die Fremdpartikel automatisch aus einem Auffangbehälter entfernen, ohne viele Gutfasern aus dem Fa- serstrom zu saugen. Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, diese Aufgabe sei schon des- wegen falsch, weil sie nicht berücksichtige, dass auch das Merkmal O2 im Ausgangsdokument nicht offenbart sei, und die Ausrichtung der Aufga- be an einem Auffangbehälter führe zu einer rückschauenden Sichtweise. Der Kläger stellt sich entsprechend auf den Standpunkt, die objektive technische Aufgabe müsse darin bestehen, die Abtrennung der Fremdpartikel von den Gutfasern effizienter zu gestalten. Tatsächlich berücksichtigt die von den Beklagten vorgeschlagene Aufga- be nicht, dass das Merkmal O2 der DE 173 nicht entnommen werden kann. Die Beklagten formulieren die Aufgabe aber auch nicht als Verhin- derung des Absaugens von Gutfasern aus einem Transportluftstrom, sondern aus einem Faserstrom, was auch inder DE 173 offenbart wird. Als objektive Aufgabe kann entsprechend formuliert werden, dass die Vorrichtung der DE 173 so modifiziert werden soll, dass die Entfernung der Fremdfasern aus dem Auffangbehälter (Kiste 10 in DE 173) verbes- sert und insbesonderemöglichst ohne Absaugung von guten Fasern aus dem Faserstrom ermöglicht wird. 82. Die Beklagten kombinieren ausgehend von der DE 173 zur Begründung der fehlenden erfinderischen Tätigkeit mit der WO 717 respektive mit der DE 011. Es werden mithin die gleichenSekundärdokumente beigezogen, wie bei der Begründung der mangelnden erfinderischen Tätigkeit ausge- hend vom SCAN-e-JET Faserreinigungsgerät. Das SCAN-e-JET Faserreinigungsgerät ist offensichtlich das näher kom- mende Ausgangsdokument als die DE 173 und das bessere Sprungbrett für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit, weil in der DE 173 kein Transportluftstrom für die Fasernoffenbart wird, sondern der Transport
O2020_003 Seite 66 eines Faserverbundes, während das SCAN-e-JET Faserreinigungsgerät einen Transportluftstrom offenbart. In beiden Entgegenhaltungen, der DE 173 und dem SCAN-e-JET Faserreinigungsgerät werden die transpor- tierten Fasern nach einer optischen Erkennung durch Luftdüsen in einen Trichter geblasen und hinter dem Trichter in einem Behälter aufgefangen. Im SCAN-e-JET Faserreinigungsgerät gibt es, im Gegensatz zur DE 173, dazu aber noch ausdrücklich einen Hinweis, dass die in diesem Behälter gefangenen Fremdfasern abgesaugt werden können. Ein solcher Hinweis fehlt in der DE 173. Soweit entsprechend ausgehendvon Entgegenhaltung wie der DE 173, bei der nicht in einem Transportluftstrom geführte Fasern, sondern als Faserverbund transportierte Fasern von Fremdfasern selektiv getrennt werden sollen, überhaupt als Sekundärdokument auf die WO 717 nahe- liegend zurückgegriffen würde, ist der beanspruchte Gegenstand aus den gleichen Gründen nicht erfinderisch, wie vorne ausgehend von der Kon- struktion des SCAN-e-JET Faserreinigungsgeräts dargelegt. Dass eine Öffnung für einen weiteren Luftstrom beim Ausgang des Trichters16 der DE 173 angeordnet wird behaupten die Beklagten nicht konkret. Das ergibt sich auch nicht naheliegend für den Fachmann, wenn er ausge- hend von DE 173 die technische Lehre der WO 717 konsultiert: Der Fachmann würde wohl naheliegend eine Absaugöffnung irgendwo im un- teren Abschnitt beim Boden der Kiste 10 weit entfernt des Ausgangsdes Trichters 16 der DE 173 anordnen, und eine Verbindung zur Atmosphäre im Deckel der Kiste 10. Es ist aber keine Veranlassung erkennbar, die Lufteintrittsöffnungam unteren Ende des Trichters 16 anzuordnen. Die Kombination von DE 173 mit WO 717 offenbart entsprechend Merk- mal K2 nicht, und dieses Merkmal ergibt sich auch nicht für den Fach- mann naheliegend aus der Kombination dieser beiden Dokumente. Auch ist der beanspruchte Gegenstand aus den gleichen Gründen erfin- derisch, wie vorne ausgehend von der Konstruktion des SCAN-e-JET Fa- serreinigungsgeräts dargelegt, wenn DE 173 mit demSekundärdokument DE 011 kombiniert wird. Wie der von den Beklagten in der DE 011 be- hauptete trichterförmige Bereich in die Konstruktion der DE 173 integriert werden soll, damit dann eine Öffnung für einen weiteren Luftstrom beim Ausgang des Trichters angeordnet ist (Merkmal K2), behaupten die Be- klagten nicht konkret. Das ergibt sich auch nicht naheliegend für den Fachmann, wenn er ausgehend von DE 173 die technische Lehre der DE 011 konsultiert, denn es ist nicht ersichtlich, wie und wo die von den
O2020_003 Seite 67 Beklagten behaupteten Öffnungen in der Konstruktion der DE 173 be- rücksichtigt werden könnten. Die Kombination der DE 173 mit DE 011 offenbart entsprechend mindes- tens MerkmalK2 nicht, und dieses Merkmalergibt sich auch nicht nahe- liegend für den Fachmann aus der Kombination dieser beiden Dokumen- te. Erfinderische Tätigkeit ausgehend von EP 0 989 214 A1 83. Bei der Begründung der mangelnden erfinderischen Tätigkeit ausgehend von der EP 214 nehmen die Beklagten hypothetisch an, die Merkmale K2 und K3 seien in der EP 214 nicht offenbart. Darin sind sich die Parteien einig. Es stimmt insoweit mit der Beurteilung des Gerichts überein, als dass in EP 214 keine Öffnungen für einen weiteren, vom Transportluft- strom verschiedenen, Luftstrom gezeigt werden, von denen sich beide am Ausgang des Trichters befinden (vorne, E. 52). 84. Als objektive Aufgabe ausgehend von der EP 214 formulieren die Beklag- ten die automatische Entfernung von Fremdstoffen aus dem Ausscheide- behälter, ohne viele Gutfasern aus dem Faserstrom zu saugen. Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, eine solche Aufgabe sei rück- schauend und beinhalte bereits Hinweise auf die Lösung, und formuliert die Aufgabe als Bereitstellung einer effizienteren Ausschleusung von Fremdpartikeln aus dem Transportluftstrom. Wie beim SCAN-e-JET Faserreinigungsgerät wird auch in der EP 214 er- wähnt, dass die Fasern aus dem Ausscheidebehälter 8 permanent oder in bestimmten Abständen über eine Schleuse 9, die ausdrücklich dargestellt wird, entfernt werden können, vgl. Fig. 1 ( Abbildung 5, S. 38). Die Kombination der Merkmale K2 und K3 ermöglicht einen weiteren Luftstrom zur Abfuhr der Fremdfasern beim Ausgang des Trichters, ohne dass die guten Fasern in diesem Trichter gezogen werden (Streitpatent Abs. [0009], letzter Satz).
O2020_003 Seite 68 Als objektive Aufgabe kann entsprechend, ähnlich wie ausgehend vom SCAN-e-JET Faserreinigungsgerätformuliert werden, dass die Vorrich- tung gemäss dem Ausführungsbeispiel von EP 214 so modifiziert werden soll, dass die in der Beschreibung von EP 214 angegebene Entfernung der Fremdfasern verbessert und insbesondere möglichst ohne Absau- gung von guten Fasern aus dem Transportluftstrom ermöglicht wird. 85. Die Beklagten kombinieren ausgehend von der EP 214 zur Begründung der erfinderischen Tätigkeit mit der WO 717 respektive mit der DE 011. Es werden also die gleichen Sekundärdokumente beigezogen wie bei der Begründung der mangelnden erfinderischen Tätigkeit ausgehend vom SCAN-e-JET Faserreinigungsgerät. Das SCAN-e-JET Faserreinigungsgerät kommt dem Gegenstand des gel- tend gemachten Anspruchs gleich nahe wie die EP 214: In beiden Doku- menten gibt es einen Transportluftstrom für die Fasern. In beiden Doku- menten werden die transportierten Fasern nach einer optischen Erken- nung durch Luftdüsen in einen Trichter geblasen und hinter dem Trichter in einem Behälter gefangen. In beiden Dokumenten gibt es ausdrücklich einen Hinweis, dass die in diesem Behälter gefangenen Fremdfasern ab- geführt werden können. Soweit entsprechend von den Beklagten mangelnde erfinderische Tätig- keit ausgehend von der EP 214 unter Rückgriff auf das Sekundärdoku- ment WO 717 begründet wird, ist der beanspruchte Gegenstand aus den gleichen Gründen erfinderisch, wie vorne ausgehend von der Konstrukti- on des SCAN-e-JET Faserreinigungsgeräts dargelegt. Dass eine Öffnung für einen weiteren Luftstrom beim Ausgang des Trichters10 der EP 214 angeordnet wird, behaupten die Beklagten nicht konkret. Das ergibt sich auch nicht für den Fachmann naheliegend, wenn er ausgehend von EP 214 die technische Lehre der WO 717 konsultiert: Der Fachmann würde wohl naheliegend eine Absaugöffnung irgendwo im unteren Ab- schnitt beim Boden des Behälters 8 bei der Schleuse 9 weit unterhalb des Trichters 10 der EP 214 anordnen, und eine Verbindung zur Atmosphäre im oberen Bereich der vertikalen Seitenwände des Behälters 8, es ist aber keine Veranlassung erkennbar, die beiden Öffnungen am unteren Ende des Trichters 10 anzuordnen. Die Kombination von EP 214 mit WO 717 offenbart entsprechend mindes- tens das MerkmalK2 nicht, und dieses Merkmalergibtsich auch nicht für
O2020_003 Seite 69 den Fachmann naheliegend aus der Kombination dieser beiden Doku- mente. Auch ist der beanspruchte Gegenstand aus den gleichen Gründen erfin- derisch, wie vorne ausgehend von der Konstruktion des SCAN-e-JET Fa- serreinigungsgeräts dargelegt, wenn als Sekundärdokument das Ausfüh- rungsbeispiel gemäss EP 214 mit der DE 011 kombiniert wird. Die Kom- bination der EP 214 mit DE 011 offenbart mindestens das Merkmal K2 nicht, und dieses Merkmalergibtsich auch nicht für den Fachmann nahe- liegend aus derKombination dieser beiden Dokumente. Erfinderische Tätigkeit ausgehend von DE 102 33 011 A1 86. Bei der Begründung der mangelnden erfinderischen Tätigkeit ausgehend von der DE 011 nehmen die Beklagten, da sie auch argumentieren, die DE 011 sei neuheitsschädlich, hypothetisch an, das Merkmal O2 sei in der DE 011 nicht offenbart. Der Kläger dagegen meint, auch die Merkmale K1-K3 des kennzeichnen- den Teils würden durch die DE 011 nicht vorweggenommen. 87. Wie vorne bei der Diskussion der Neuheit gegenüber dem Ausführungs- beispiel gemässDE 011 dargelegt (vergleiche E. 64), offenbart das Aus- führungsbeispiel weder einen Transportluftstrom (Merkmal O2), noch dass die Fasern in einen Trichter geblasen werden (Merkmal K1), ent- sprechend fehlt es auch an der unmittelbaren und eindeutigen Offenba- rung der Merkmale K2 und K3. 88. Unter der Annahme, dass als Unterschied nur das Merkmal O2 vorliegt, formulieren die Beklagten die Aufgabe als Weiterentwicklung der Vorrich- tung gemäss Figur 10 der DE 011 so, dass die Fremdteile zuverlässiger erkannt werden können. Der Beklagte formuliert keine seines Erachtens ausgehend von der DE 011 zutreffende Aufgabe, sondern kritisiert nur die von den Beklagten formulierte Aufgabe.
O2020_003 Seite 70 Da das Ausführungsbeispiel gemässDE 011 im Gegensatz zum Ausfüh- rungsbeispiel der bereits diskutierten DE 173 noch nicht einmal unmittel- bar und eindeutig einen Trichter gemäss Merkmal K1, in den die auszu- scheidenden Partikel geblasen werden, offenbart, ist das Ausführungs- beispiel gemäss DE 011 die weniger nahekommende Entgegenhaltung als die DE 173. Als objektive Aufgabe kann dennoch ähnlich wie ausgehend vom Ausfüh- rungsbeispiel gemässDE 173 formuliert werden, dass die Vorrichtung der DE 011 so modifiziert werden soll, dass die Entfernung der Fremdfasern aus einem Aufnahmebereich verbessert und insbesondere möglichst oh- ne Absaugung von guten Fasern aus dem Faserstrom ermöglicht wird. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass, wie vorne dargelegt, nicht ein- deutig ist, wo genau die Fremdfasern bei der Ausführungsform gemäss Figur 10 der DE 011 landen, und ob sie in der Vorrichtung aufgefangen werden oder gegebenenfalls abtransportiert werden. Die diesbezügliche Beschreibung in Abs. [0041] schweigt sich dazu aus. 89. Die Beklagten kombinieren ausgehend von vom Ausführungsbeispiel ge- mäss DE 011 zur Begründung der erfinderischen Tätigkeit mit der WO 717, wobei aber nicht nur auf dieses Dokument Bezug genommen wird, sondern auch noch auf ein drittes Dokument, namentlich die DE 195 18 783 A1 (in der Folge DE 783). Die DE 783 wird in der WO 717 bei der Diskussion des Standes der Technik als erstes Dokument beginnend auf Seite 1, zweiter Absatz, erwähnt. Da die Beklagten davon ausgehen, dass die DE 011 die Merkmale K1-K3 offenbart, äussern sie sich bei der Begründung der erfinderischen Tätig- keit nicht, wie der Fachmann ausgehend vom Ausführungsbeispiel ge- mäss DE 011 auf diese Merkmale kommen könnte. Sie argumentieren nur zur Frage, wie der Fachmann ausgehend vom Ausführungsbeispiel gemäss DE 011 auf das Merkmal O2 kommen könnte. Damit fehlt es an substantiierten Behauptungen der Beklagten, wie der Fachmann ausgehend vom Ausführungsbeispiel gemäss DE 011 über- haupt in naheliegender Weise zu den MerkmalenK1-K3 gelangen würde. Soweit aber ausgehend vom Ausführungsbeispiel gemäss DE 011 als Sekundärdokument auf die WO 717 zurückgegriffen wird, ist der bean- spruchte Gegenstand aus den gleichen Gründen nicht erfinderisch, wie
O2020_003 Seite 71 vorne ausgehend von der Konstruktion des SCAN-e-JET Faserreini- gungsgeräts dargelegt. Die Kombination des Ausführungsbeispiels ge- mäss DE 011 mit der WO 717 offenbart entsprechend mindestens das MerkmalK2, und dieses Merkmal ergibt sich auch nicht für den Fach- mann naheliegend aus der Kombination dieser beiden Dokumente. 90. Zusammenfassend ist der Gegenstand von Anspruch 1 des Streitpatents erfinderisch ausgehend vom geltend gemachten Stand der Technik. Verletzung 91. Der Kläger stützt sich für den geltend gemachten wortsinngemässen Ein- griff in den Schutzbereich des Anspruchs 1 des Streitpatents unter ande- rem auf die auch im Rechtsbegehren angegebene Darstellung der ange- griffenen Ausführungsform (nachstehend eingeblendet). Abbildung 20: angegriffene Ausführungsform (Schnitt), orange Bezugszeichen durch den Klägereingefügt)
O2020_003 Seite 72 Die Beklagten bestreiten die Verwirklichung der Merkmale O1-O4 nicht. Entsprechend ist nur die Verwirklichung der Merkmale K1-K3 zu prüfen. 92. Der Eingangsbereich des Kanals, in den die Fremdfaser ausgeblasen werden, ist bei der angegriffenen Ausführungsform an der stromabwärts befindlichen Seite abgerundet. Dadurch ist der Eingangsbereich des Ka- nals breiter(linker grüner Pfeil in Abbildung 20) als der sich weiter kanal- abwärts befindliche Bereich (rechter grüner Pfeil in Abbildung 20). Ent- sprechendwird ein Trichter i.S.d. der Auslegung (E. 26) mit einem breite- ren Eingang und einem engeren Ausgang gebildet. Dass die Abrundung nicht die Funktion hat, die Fremdfasern in den Trichter zu lenken, sondern zu verhindern, dass sich Gutfasern an der Kante festsetzen(«wie die Spatzen auf dem Telegrafenmast»), spielt keine Rolle, da der Trichter nicht funktional, sondern über seine Formdefiniert ist. Merkmal K1 ist entsprechend durch die angegriffene Ausführungsform verwirklicht. Abbildung 21: vergrösserter Ausschnitt aus Abbildung 20 (aus den Folien der Beklagten, S. 30) Der Trichter endet dort, wo die Wände wieder breiter werden. Dies ist bei der angegriffenen Ausführungsform dort der Fall, wo ein weiterer Luft- strom über zwei Öffnungen (in Abbildung 21 mit 15 bezeichnet) zugeführt wird. 57 Merkmal K2, (mindestens) eine Öffnung für einen weiteren Luft- strom beim Ausgang des Trichters, wird durch die angegriffene Ausfüh- rungsform daher auch verwirklicht.
57 Die Abbildung 21 wurde erst anlässlich der Hauptverhandlung, und damit grundsätzlich verspätet, eingereicht. Sie zeigt jedoch nicht mehr als Abbildung 20 und wird verwendet, weil sie die Verhältnisse klarer zeigt.
O2020_003 Seite 73 Jedoch wird Merkmal K3, eine weitere Öffnung zum Abführen der Fremdpartikel mit diesem Luftstrom, nicht verwirklicht. Bei der angegriffe- nen Ausführungsform fällt der notwendigerweise offene Ausgang des Trichters und die Öffnung für die Abführung der Fremdpartikel zusammen. Der Anspruch verlangt aber, siehe vorne E. 27, dass neben dem Ausgang des Trichters eine zusätzliche Öffnung für die Abführung der Fremdparti- kel beim Ausgang des Trichtersvorhanden sein muss. Die angegriffenen Ausführungsformen «Uster® Jossi Vision Shield T» und «Uster® Jossi Vision Shield 2» verletzen den geltend gemachten An- spruch1 des Streitpatents daher nicht wortsinngemäss. 93. Sowohl in der Klage als auch in der Replik äussert sich der Kläger zur Verletzung durch äquivalente Mittel nur für den Fall, dass Merkmal K1 (Trichter) bei den angegriffenen Ausführungsformen nicht wortsinnge- mäss vorhanden ist, obwohl die Beklagten insbesondere in ihrer Duplik auch die Verwirklichung der Merkmale K2 und K3 bestritten haben. Die angegriffenen Ausführungsformen weisen jedoch einen Trichter, in den die auszuscheidenden Fremdpartikel geblasen werden, auf. Was fehlt, ist die Öffnung für die Abführung der Partikel, die vom Ausgang des Trichters verschieden ist (Merkmal K3). Der Kläger äussert sich jedoch nicht zur äquivalenten Verwirklichung von Merkmal K3, weshalb diese mangels entsprechender Tatsachenbehauptungen – u.a. zur Wirkung des Merkmals – nicht geprüft werden kann. Zusammenfassung 94. Zusammengefasst ist die Klage abzuweisen, weil das Streitpatent wegen unzulässiger Änderung nicht rechtsbeständig ist und die angegriffenen Ausführungsformen nicht wortsinngemäss in den Schutzbereich des gel- tend gemachten Anspruchs 1 eingreifen, weil sie keine vom Ausgang des Trichters verschiedene Öffnung zur Abführung der Fremdpartikelbeim Ausgang des Trichtersaufweisen (Merkmal K3). Eine Verwirklichung durch äquivalente Mittel wurde bezüglich dieses Merkmals nicht geltend gemacht.
O2020_003 Seite 74 Kosten- und Entschädigungsfolgen 95. Ausgangsgemäss wird der Kläger kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr ist ausgehend von einem Streitwert von CHF 1 Mio. auf CHF 60’000 festzusetzen (Art. 1 KR-PatGer) und mit dem Kostenvor- schuss des Klägers zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Für die rechtsanwaltliche Vertretung ist die Entschädigung auf CHF 90’000festzusetzen (Art. 1 Abs. 1 KR-PatGer), dies unter Berück- sichtigung, dass die beiden Beklagten zwar durch verschiedene Anwälte vertreten wurden, sich der Aufwand dadurch aber nicht verdoppelte, weil die Anwälte sich koordinierten.Der vorliegende Fall ist zwar komplex, aber dies ist v.a. auf die sehr zahlreichen erfolglosen Angriffe auf die Neuheit und erfinderische Tätigkeit der Beklagten zurückzuführen. Es rechtfertigt sich nicht, ihnen wegen der selbst verursachten Komplexität eine höhere Entschädigung zuzusprechen. Auslagen für die patentanwaltliche Beratung wurden keine geltend ge- macht, weil die Beklagten durch konzerninterne Patentanwälte unterstützt wurden, für die praxisgemäss keine Entschädigung geschuldet ist. 58 Das Bundespatentgericht erkennt:
58 Vgl. BPatGer, Urteil O2014_009 vom 4. Mai 2016, E. 6.2 – «Stickmaschinenabstandhalter»; Urteil O2016_001 vom 27. Juni 2019, E. 49 – «matière à injection céramique».
O2020_003 Seite 75 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je unter Beilage des Protokolls der Hauptverhandlung, sowie nach Eintritt der Rechtskraftan das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum, je gegen Empfangs- bestätigung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30Ta gennach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist ist gewahrt, wenn die Be- schwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge- ben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amts- sprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Anga- be der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). St. Gallen, 17. September 2021 Im Namen des Bundespatentgerichts PräsidentErste Gerichtsschreiberin Dr. iur. Mark Schweizerlic. iur. Susanne Anderhalden Versand: 20.09.2021