O2019_0121 Teilurteildes Bundespatentgerichts i.S. C&E Fein GmbH und Robert Bosch GmbH gegen Coram Tools GmbHvom 30. August 2021 Regeste: Art. 58 Abs. 1 ZPO, Art. 28a PatG;Dispositionsmaxime; Einschränkung von Patentan- sprüchen. Die für das Verfahren erklärte Einschränkung von Patentansprüchen («verbal» oder «inter par- tes») wirkt auf den Erteilungszeitpunkt des Patents zurück («ex tunc»). Art. 58 al. 1 CPC, Art. 28a LBI;Principe de disposition; limitation des revendications d’un brevet. La limitation des revendications d’un brevet déclarée dans le cadre de la procédure («ver- bale » ou «inter partes») déploieun effet rétroactif à la date de la délivrance du brevet (« ex tunc »). Art. 58 al. 1 CPC, Art. 28a LBI;Corrispondenza tra il chiesto e il pronunciato; limitazione delle rivendicazioni di brevetto. La limitazione delle rivendicazioni di brevetto dichiarata per il procedimento(«verbale» o «inter partes») ha effetto retroattivo alla data di concessione del brevetto («ex tunc»). Art. 58 para. 1 CPC, Art. 28a PatA;Principle of non ultra petita; limitation of patent claims. The limitation of patent claimsdeclared for the proceedings («verbal» or «inter partes») has ret- roactive effect to the date of grant of the patent («ex tunc»).
Bundespatentgericht Tribunal fédéral des brevets Tribunale federale dei brevetti Tribunal federal da patentas Federal Patent Court O2019_012 Teilurteil vom 30. August 2021 Besetzung PräsidentDr. iur. Mark Schweizer(Vorsitz), RichterDr. sc. techn. ETH, Dipl. El.-Ing. ETHMarkus A. Müller (Referent), Richter Dr. iur. Daniel M. Alder, Richter Dr. iur. Stefan Kohler, Richter Dr. phil. nat., dipl. Phys.Philipp Rüfenacht, Erste Gerichtsschreiberinlic. iur. Susanne Anderhalden Verfahrensbeteiligte 1.C&E Fein GmbH, Hans-Fein-Strasse81, DE-73529Schwäbisch Gmünd-Bargau, 2.Robert Bosch GmbH, Postfach 30 02 20, DE-70442Stuttgart, beide vertreten durchdie Rechtsanwälte Dr. iur.Thierry Calameundlic. iur. PeterLing, Lenz & Staehelin,Brandschen- kestrasse24,8027Zürich,beide patentanwaltlich beraten durchDr. ing.MichaelWallinger, Wallinger Ricker Schlotter Tostmann,Zweibrückenstrasse5-7, DE-80331München, Klägerinnen gegen Coram Tools GmbH, Märwilerstrasse43b, 9556Affeltrangen, vertreten durchdie RechtsanwälteDr. iur.AndriHessund MLawLucaAngstmann, Homburger AG,Prime Tower, Hardstrasse201,8005Zürich,patentanwaltlich beraten durch Hans RudolfGachnang, Badstrasse5, Postfach,8501Frauen- feld, Beklagte Gegenstand Patentverletzung(Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung, Rückruf); «Sägeblätter»
O2019_012 Seite 2 Das Bundespatentgericht zieht in Erwägung: Prozessgeschichte 1. Am 19. September 2019 reichten die Klägerinnen die Klageschrift ein mit folgenden Rechtsbegehren: «1.Es sei der Beklagten unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF1’000 für jeden Tag der Nichterfüllung, aber wenigstens CHF 5’000, sowie unter An- drohung der Bestrafung ihrer Organe mit Busse wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB für den Zuwiderhandlungsfall, mit sofortiger Wirkung zu verbieten, in der Schweiz herzustellen, zu lagern, anzubieten, zu verkaufen oder auf andere Weise in Verkehr zu bringen, aus der Schweiz auszuführen, oder bei diesen Handlungen mitzuwirken, Säge- blätter, insbesondere gemäss der grafischen Darstellung in Anhang1, welche die folgenden Merkmale aufweisen. A. a.Die Sägeblätter sind dazu geeignet, in einer handgeführten Werkzeug- maschine, insbesondere des Typs Starlock ® , Starlock Max ® oder Star- lock Plus ® , mit einer sich um eine Antriebsachse oszillierend bewegen- derAntriebseinrichtung, verwendet zu werden; b.Die Sägeblätter weisen eine Anschlusseinrichtung auf, mit der sie an der Werkzeugmaschine derart befestigbar sind, dass deren Antriebsachse und eine Werkzeugdrehachse zusammenfallen; c.Die Anschlusseinrichtungweist zur Aufnahme der Antriebskraft sechs im Abstand zur Werkzeugdrehachse angeordnete Antriebsflächenbereiche mit je einer Vielzahl von Flächenpunkten auf; d.Die Tangentialebenen sind an diesen Flächenpunkten gegenüber einer Axialebene, welche diese Werkzeugdrehachse einschliesst, geneigt; f.Die Anschlusseinrichtung weist eine Seitenwandung auf; g.Diese Seitenwandung verläuft radial beabstandet von der Werkzeug- drehachse; h.Diese Seitenwandung erstreckt sich zwischen einer ersten, oberen Be- grenzungsebene und einer zweiten, unteren Begrenzungsebene; i.Diese Seitenwandung weist die Antriebsflächenbereiche auf; j.Durch die Seitenwandung entsteht ein im Wesentlichen hohlkegeliger Abschnitt im Bereich der Anschlusseinrichtung, der einen Querschnitt mit
O2019_012 Seite 3 variablem Abstand der Seitenwandung zur Werkzeugdrehachse in einer zu dieser Werkzeugdrehachse orthogonalen Ebene aufweist; k.Die sechs Antriebsflächenbereiche sind mit Abrundungen an den Über- gangsbereichen zwischen den einzelnen Antriebsflächenbereichen aus- gebildet. BEventualiter: Sägeblätter gemäss Rechtsbegehren 1A, mit den folgenden zusätzli- chen Merkmalen: a.Die Anschlusseinrichtung weist einen Deckflächenabschnitt auf; b.Der Deckflächenabschnitt schliesst unmittelbar an allen sechs An- triebsflächenbereichen an; c.Die Erstreckung des Deckflächenabschnitts weist mehrere Kompo- nenten senkrecht zur Werkzeugdrehachse auf; d.Der Deckflächenabschnitt ist im Bereich der ersten, oberen Begren- zungsebene angeordnet und erstreckt sich radial in Richtung zur Werkzeugdrehachse hin; e.Der Deckflächenabschnitt weist eine zentrale Ausnehmung auf. CSubeventualiter: Sägeblätter gemäss Rechtsbegehren 1B, mit den folgenden zusätzli- chen Merkmalen: a.Die beiden Begrenzungsebenen sind senkrecht zur Werkzeugdreh- achse angeordnet. b.Die beiden Begrenzungsebenen sind voneinander beabstandet. c.Die Antriebsflächenbereiche sind zwischen den beiden Begren- zungsebenen angeordnet. DSub-subeventualiter: Sägeblätter gemäss Rechtsbegehren 1C, mit dem folgenden zusätzli- chen Merkmal: a.Die Seitenwandung weist eine mittlere Wandstärke von 1,2 (+/- 0,2) mm auf. ESub-sub-subeventualiter: Sägeblätter gemäss Rechtsbegehren 1D, mit den folgenden zusätzli- chen Merkmalen:
O2019_012 Seite 4 a.Die Seitenwandung weist eine mittlere Wandstärkevon 1,2 (+/- 0,2) mm auf. b.Der Abstand zwischen den Begrenzungsebenen beträgt 4,2 (+/- 0,2 mm). FSub-sub-sub-subeventualiter: Sägeblätter gemäss Rechtsbegehren 1E, mit dem folgenden zusätzli- chen Merkmal: a.Auf jeder Tangentialebene orientiert sich je ein Normalvektor in ra- dialer Richtung von der Werkzeugdrehachse weg. 2.Die Beklagte sei unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF1’000 pro Tag gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5’000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verpflichten, innerhalb von 60 Ta- gen nach Rechtskraft des Urteils Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über: Die Namen und vollständigen Adressen der gewerblichen Abnehmer der Sägeblätter gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1; sämtliche Rechnungen (mit Lieferzeiten, -mengen und –preisen) für Sä- geblätter gemäss Ziff. 1. 3.Nach der Auskunftserteilung und Rechnungslegung gemäss Rechtsbegehren Ziff. 2 und für den Zeitraum, bis das Verbot gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 rechtskräftig ist und von der Beklagten eingehalten wird, sei die Beklagte zu verpflichten, den Klägerinnen: den Schaden aus entgangenem Gewinn zu ersetzen, zuzüglich Zins zu 5% seit dem jeweiligen Schadensdatum; den mit den Sägeblättern gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 erzielten Net- togewinn herauszugeben, zuzüglich Zins zu 5% seit der Erzielung des Gewinns; eine angemessene Lizenzgebühr für die unberechtigte Nutzung des Kla- gepatents zu bezahlen. 4.Die Beklagte sei unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1’000 pro Tag gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verpflichten, innerhalb von 30 Ta- gen nach Rechtskraft des Urteils sämtliche Bestände von Sägeblättern ge-
O2019_012 Seite 5 mäss Rechtsbegehren Ziff. 1, die sich zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Ur- teils direkt oder indirekt in ihrem Besitz oder unter ihrer Kontrolle befinden, auf eigene Kosten zu zerstören und dem Gericht sowie den Klägerinnen den schriftlichen Nachweis zu erbringen, dass sämtliche entsprechenden Säge- blätter zerstört wurden, unter Angabe des Zeitpunkts und des Ortes der Zer- störung sowie der zerstörten Modelle und Mengen. 5.Die Beklagte sei unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verpflichten, innerhalb von 30 Ta- gen nach Rechtskraft des Urteils sämtliche Bestände von Sägeblättern ge- mäss Rechtsbegehren Ziff. 1, die von ihr bereits an gewerbliche Abnehmer geliefert wurden, von diesen gewerblichen Abnehmern zurückzurufen, indem letztere schriftlich auf die patentverletzende Natur der entsprechenden Säge- blätter hingewiesen werden und ihnen zugesichert wird, dass sämtliche be- reits geleisteten Zahlungen für die entsprechenden Sägeblätter einschliess- lich Verpackungs-, Transport- und Lagerkosten sowie sonstige Gebühren voll- umfänglich von der Beklagten zurückerstattet werden. 6.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten, unter Ein- schluss der für die patentanwaltliche Beratung notwendigen Auslagen, sowie dem folgenden prozessualen Antrag 1.Das Verfahren sei zunächst auf die Ziffern 1, 2, 4, 5 und 6 des Rechtsbegeh- rens zu beschränken, und es sei darüber durch Teilentscheid zu entschei- den.» 2. Am 2. Dezember 2019 erstattete die Beklagte die Klageantwort mit dem Antrag, die Klage sei abzuweisen. 3. Am 5. März 2020 fand eine lnstruktionsverhandlung statt, an der kein Ver- gleicherzielt werden konnte. In der Folge erstatteten die Klägerinnenam 20. Mai 2020 die Replik mit den folgenden geänderten Rechtsbegehren «1.Es sei der Beklagten unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1’000 für jeden Tag der Nichterfüllung, aber wenigstens CHF 5’000, sowie unter An- drohung der Bestrafung ihrer Organe mit Busse wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB für den Zuwiderhandlungsfall, mit sofortiger Wirkung zu verbieten, in der Schweiz herzustellen, zu lagern, anzubieten, zu verkaufen oder auf andere Weise in Verkehr zu bringen, aus
O2019_012 Seite 6 der Schweiz auszuführen, oder bei diesen Handlungen mitzuwirken, Säge- blätter, insbesondere gemäss der grafischen Darstellung in Anhang 1, welche die folgenden Merkmale aufweisen. A. a.Die Sägeblätter sind dazu geeignet, in einer handgeführten Werkzeug- maschine, insbesondere des Typs Starlock ® , Starlock Max ® oder Star- lock Plus ® , mit einer sich umeine Antriebsachse oszillierend bewegen- der Antriebseinrichtung, verwendet zu werden; b.Die Sägeblätter weisen eine Anschlusseinrichtung auf, mit der sie an der Werkzeugmaschine derart befestigbar sind, dass deren An- triebsachse und eine Werkzeugdrehachse zusammenfallen; c.Die Anschlusseinrichtung weist zur Aufnahme der Antriebskraft sechs im Abstand zur Werkzeugdrehachse angeordnete Antriebsflächenbe- reiche mit je einer Vielzahl von Flächenpunkten auf; d.Die Tangentialebenen sind an diesen Flächenpunkten gegenüber einer Axialebene, welche diese Werkzeugdrehachse einschliesst, geneigt; e.Diese Tangentialebenen sind gegenüber einer Radialebene, welche sich senkrecht zu der Werkzeugdrehachse erstreckt, geneigt; f.Die Anschlusseinrichtung weist eine Seitenwandung auf; g.Diese Seitenwandung verläuft radial beabstandet von der Werkzeug- drehachse; h.Diese Seitenwandung erstreckt sich zwischen einer ersten, oberen Be- grenzungsebene und einer zweiten, unteren Begrenzungsebene; i.Diese Seitenwandung weist die Antriebsflächenbereiche auf; j.Durch die Seitenwandung entsteht ein im Wesentlichen hohlkegeliger Abschnitt im Bereich der Anschlusseinrichtung, der einen Querschnitt mit variablem Abstand der Seitenwandung zur Werkzeugdrehachse in einer zu dieser Werkzeugdrehachse orthogonalen Ebene aufweist; k.Die sechs Antriebsflächenbereiche sind mit Abrundungen an den Über- gangsbereichen zwischen den einzelnen Antriebsflächenbereichen ausgebildet. l.Die Anschlusseinrichtung weist einen Deckflächenabschnitt auf; m.Der Deckflächenabschnitt schliesst unmittelbar an allen sechs An- triebsflächenbereichen an;
O2019_012 Seite 7 n.Die Erstreckung des Deckflächenabschnitts weist mehrere Komponen- ten senkrecht zur Werkzeugdrehachse auf; o.Der Deckflächenabschnitt ist im Bereich der ersten, oberen Begren- zungsebene angeordnet und erstreckt sich radial in Richtung zur Werk- zeugdrehachse hin; p.Der Deckflächenabschnitt weist eine zentrale Ausnehmung auf. q.Die beiden Begrenzungsebenen sind senkrecht zur Werkzeugdreh- achse angeordnet. r.Die beiden Begrenzungsebenen sind voneinander beabstandet. s.Die Antriebsflächenbereiche sind zwischen den beiden Begrenzungs- ebenen angeordnet. t.Die Seitenwandung weist eine mittlere Wandstärke von 1,2 (+/- 0,2) mm auf. u.Das Sägeblatt hat im Bereich der Anschlusseinrichtung eine Wand- stärke von 1,2 (+/- 0,2) mm; v.Der Abstand zwischen den Begrenzungsebenen beträgt 4,2 (+/- 0,2) mm. BEventualiter: Sägeblätter gemäss Rechtsbegehren 1A, mit den folgenden zusätzlichen Merkmalen: a.Eine Tangentialebene und eine senkrecht zurWerkzeugdrehachse an- geordnete Radialebenebilden einen Winkel von 68° (+/- 6°) zueinan- der. 2.Die Beklagte sei unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF1’000 pro Tag gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5’000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verpflichten, innerhalb von 60 Ta- gen nach Rechtskraft des Urteils Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über: Die Namen und vollständigen Adressen der gewerblichen Abnehmer der Sägeblätter gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1; sämtliche Rechnungen (mit Lieferzeiten, -mengen und –preisen) für Sä- geblätter gemäss Ziff. 1. 3.Nach der Auskunftserteilung und Rechnungslegung gemäss Rechtsbegehren Ziff. 2 und für den Zeitraum, bis das Verbot gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1
O2019_012 Seite 8 rechtskräftig ist und von der Beklagten eingehalten wird, sei die Beklagte zu verpflichten, den Klägerinnen: den Schaden aus entgangenem Gewinn zu ersetzen, zuzüglich Zins zu 5% seit dem jeweiligen Schadensdatum; den mit den Sägeblättern gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 erzielten Net- togewinn herauszugeben, zuzüglich Zins zu 5% seit der Erzielung des Gewinns; eine angemessene Lizenzgebühr für die unberechtigte Nutzung des Kla- gepatents zu bezahlen. 4.Die Beklagte sei unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1’000 pro Tag gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verpflichten, innerhalb von 30 Ta- gen nach Rechtskraft des Urteils sämtliche Bestände von Sägeblättern ge- mäss Rechtsbegehren Ziff. 1, die sich zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Ur- teils direkt oder indirekt in ihrem Besitz oder unter ihrer Kontrolle befinden, auf eigene Kosten zu zerstören und dem Gericht sowie den Klägerinnen den schriftlichen Nachweis zu erbringen, dass sämtliche entsprechenden Säge- blätter zerstört wurden, unter Angabe des Zeitpunkts und des Ortes der Zer- störung sowie der zerstörtenModelle und Mengen. 5.Die Beklagte sei unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verpflichten, innerhalb von 30 Ta- gen nach Rechtskraft des Urteils sämtliche Bestände von Sägeblättern ge- mäss Rechtsbegehren Ziff. 1, die von ihr bereits an gewerbliche Abnehmer geliefert wurden, von diesen gewerblichen Abnehmern zurückzurufen, indem letztere schriftlich auf die patentverletzende Natur der entsprechenden Säge- blätter hingewiesen werden und ihnen zugesichert wird, dass sämtliche be- reits geleisteten Zahlungen für die entsprechenden Sägeblätter einschliess- lich Verpackungs-, Transport- und Lagerkosten sowie sonstige Gebühren voll- umfänglich von der Beklagten zurückerstattet werden. 6.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten, unter Ein- schluss der für die patentanwaltliche Beratung notwendigen Auslagen.» 4. Am 19. August 2020 reichte die Beklagte die Duplik ein, wobei sie an den Rechtsbegehren gemäss Klageantwort festhielt. Die Klägerinnennahmen am 21. September 2020 zu den neuen Behauptungen in der DuplikStel-
O2019_012 Seite 9 lung und korrigierten unter anderem die in der Replik inter parteseinge- schränkten Patentansprüche, indem sie festhielten, dass die patentge- mässeAnschlusseinrichtung eine gerade Anzahl von 4 oder mehr und32 oder weniger Antriebsflächenbereichen aufweise. Mit Eingabe vom29. September 2020 nahm dieBeklagte Stellung zu den korrigierten Ansprü- chenund bestritt, dass die «Korrektur» gemäss Stellungnahme zurDuplik zulässig sei. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2020 nahmen die Klägerinnen hierzu Stellung. 5. Am 18. Dezember 2020 erstattete Richter Markus A. Müller sein Fachrich- tervotum. Dazu nahmen die Parteien mit Eingaben vom 13.Februar 2021 (Beklagte) und vom 15. Februar 2021 Stellung (Klägerinnen). 6. Die auf den 12. März 2021 terminierte Hauptverhandlung wurde auf Wunsch der Parteien auf den 1. Juli 2021 verschoben. Zuständigkeit 7. Bei den Klägerinnen handelt es sich um juristische Personen mit Sitz in Deutschland, bei der Beklagten um eine solche mit Sitz in der Schweiz. Es liegt somit ein internationaler Sachverhalt vor. Gemäss Art. 2 Abs. 1 LugÜ sowie Art. 26 Abs.1 lit. b PatGG ist die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Bundespatentgerichts gegeben. Gemäss Art. 110 Abs. 1 IPRG ist schweizerisches Recht anwendbar. Zulässigkeit der «Korrektur» gemäss Eingabe vom 29. September 2020 8. Mit ihrer Replik vom 20. Mai 2020 schränkten die Klägerinnen die geltend gemachten Patentansprüche mit Wirkung für den vorliegenden Prozess («verbal» oder «inter partes») ein. Unter anderem strichen sie in Merkmal 13.1 gemäss der Merkmalsgliederung in E. 14«eine gerade Anzahl», d.h. statt «die Anschlusseinrichtung weist eine gerade Anzahl von 4 oder mehr und 32 oder weniger Antriebsflächenbereichen auf» lautete das Merkmal «die Anschlusseinrichtung weist eine gerade Anzahl von4 oder mehr und 32 oder wenigerAntriebsflächenbereichen auf». Mit Erstattung der Replik, d.h. ihrer zweiten Rechtsschrift, trat für die Klägerinnender Aktenschluss ein.
O2019_012 Seite 10 Nachdem die Beklagte am 19. August 2020 in ihrer Duplik beanstandete, dass die Streichung von «eine gerade Anzahl» zu einer Ausweitung des Schutzbereiches und einer unzulässigen Änderungder Patentansprüche führe, reichten die Klägerinnen mit der Stellungnahme zur Duplik vom 21.September 2020 erneut geänderte Patentansprüche ein, die sich von den mit der Replik eingereichten einzig dadurch unterscheiden, dass «eine gerade Anzahl» wieder eingefügt wurde. Die Änderungen in der Stellungnahme zur Duplik erfolgen nicht als Reak- tion auf neues tatsächliches Vorbringen in der Duplik, d.h. die Klägerinnen können sich nicht auf Art.229 Abs.1 ZPO berufen. Ebenso scheint unstrit- tig, dass die Streichung zu einer unzulässigen Änderung der geltend ge- machten Ansprüche führt. Die Klägerinnen berufen sich für die Korrektur darauf, dass es sich um ein offensichtliches Versehen handle. Aus der Begründung ergebe sich, dass die Streichung des Teilmerkmals «eine gerade Anzahl» nicht beabsichtigt gewesen sei. Die Streichung sei erkennbar sinnlos, da sie zu einem ungül- tigen Anspruch führe. Dieangegriffenen Ausführungsformen wiesen das Teilmerkmal auf, d.h. die Klage könne gutgeheissen werden basierend auf einem Anspruch, der das Teilmerkmal umfasse. Es sei nicht anzunehmen, dass die Klägerinnen sinnlose Änderungen einführten, die zum Prozess- verlust führten. Die Beklagte hält dem entgegen, dass es auf die subjektive Absicht der Klägerinnen nicht ankomme. Das Teilmerkmal «eine gerade Anzahl» sei in allen sechs geltend gemachten Fassungen des Anspruchs gestrichen wor- den, und zwar in der Form von durchgestrichenem Text, was nicht zufällig passieren könne. Die Klägerinnen hätten ein eminentes Interesse daran, dass auch Ausführungsformen mit ungeraden Antriebsflächenbereichen vom Schutzbereich des Klagepatents erfasst würden, denn es sei möglich, mit dem «Starlock»-System der Klägerinnen kompatible Werkzeuge zu bauen, die ungerade Antriebsflächen aufwiesen. Das Klagepatent offen- bare in Abs.[0067] Werkzeugeinrichtungen mit einer ungeraden Anzahl von Antriebsflächen sogar als bevorzugt. 9. Nach Aktenschluss können neue tatsächliche Behauptungen und Beweis- mittel nur unter den Voraussetzungen von Art.229 Abs.1 ZPO in das Ver- fahren eingeführt werden. Neuer Sachverhalt liegt namentlich vor, wenn
O2019_012 Seite 11 die Patentinhaberin dem Gericht neue Patentansprüche zur Prüfung vor- legt. 1 Gemäss Art. 52 ZPO haben alle am Verfahren beteiligten Personen nach Treu und Glauben zu handeln. Prozesshandlungen der Parteien sind nach Treu und Glauben auszulegen; 2 auf die subjektive Absicht der erklärenden Partei kommt es nicht an. Daraus folgt, dass Rechtsbegehren im Lichte der dazu gegebenen Begründung auszulegen sind. 3 Gemäss Bundesgericht ist es «überspitzt formalistisch», «eine Prozesserklärung buchstabenge- treu auszulegen, ohne zu fragen, welcher Sinn ihr vernünftigerweise bei- gemessen werden muss». 4 In der Replik führen die Klägerinnen im Zusammenhang mit den Änderun- gen in Merkmal 13.1 aus: Des Weiteren wird der Anspruch auf in der erteilten Fassung bloss «insbe- sondere» oder «vorzugsweise» beanspruchte Varianten gemäss Art.24 Abs.1 lit. c PatG eingeschränkt. Es werden im vorliegenden Verfahren nur Werkzeugeinrichtungen beansprucht, welche zur Verwendung mit einer Werkzeugmaschine geeignet sind, die eine sich um eine Antriebsachse oszillierend bewegende Antriebseinrich- tung aufweist(anstatt bloss«insbesondere oszillierend»); deren Anschlusseinrichtung 4 oder mehr und 32 oder weniger Antriebsflä- chenbereicheaufweist (anstatt bloss einer «geraden Anzahl»); deren Antriebsflächenbereiche mit Abrundungen an den Übergangsberei- chen zwischen den einzelnen Antriebsflächenbereichen ausgebildet sind (anstatt bloss «vorzugsweise»); Es wird erläutert, dass den bestehenden Merkmalen weitere Teilmerkmale hinzugefügt würden(«eingeschränkt»). So werde der Anspruch auf Werk- zeuge zur Verwendung in oszillierenden Werkzeugmaschinen einge- schränkt, während dieses Merkmal in der erteilten Fassung nur optional war («insbesondere oszillierend»). Weiter müsse die Anschlusseinrichtung 4 oder mehr und 32 oder weniger Antriebsflächenbereiche aufweisen, «an- statt bloss einer «geraden Anzahl»». Aus dem Zusatz «anstatt blosseiner geraden Anzahl» ergibt sich, dass das Teilmerkmal «4 und mehr und 32
1 BGE 146 III 55 E. 2.5.1 – «Durchflussmessfühler II» m.w.H. 2 BK ZPO-HURNI, Art. 52 N 18. 3 BGE 105 II 149 E. 2a. 4 BGer, Urteil 1P.850/2005 vom 8. Mai 2006, E. 4.2, m.H.a. BGE 113 Ia 94 E. 2.
O2019_012 Seite 12 oder weniger Antriebsflächenbereiche» dem Merkmal «eine gerade An- zahl» hinzugefügtwerden sollte. Die Klägerinnen wollten für Dritte erkenn- bar nicht das Merkmal «eine gerade Anzahl» durch «4 und mehr oder 32 oder weniger» ersetzen, sondern es durch die Bandbreite der Anzahl An- triebsflächen weiter einschränken.Eine Ersetzung würde ohne das «bloss» angezeigt, d.h. «anstatt blosseiner «geraden Anzahl»». Aus der Streichung von «eine gerade Anzahl» in den Ansprüchen ist nach Treu und Glauben nicht zu schliessen, die Klägerin habe die Ansprüche in unzulässiger Weise auch auf eine ungerade AnzahlAntriebsflächenberei- che ausgeweitet. Eine solche Auslegung widerspräche der klägerischen Begründung zu dieser Streichung. Daran ändert nichts, dass die Klägerin- nen ein Interesse daran haben, den Schutzbereich des Klagepatents mög- lichst breit zu definieren. Sie müssen gleichzeitig darauf achten, das Patent nicht unzulässig zu ändern. Nachdem die angegriffenen Ausführungsfor- men alle eine gerade Anzahl von Antriebsflächen (sechs) aufweisen, war die Erweiterung auf eine ungerade Anzahl für das vorliegende Verfahren erkennbar überflüssig, was ebenfalls darauf hindeutet, dass die Streichung nicht als eine unzulässige Ausweitung der Ansprüche zu verstehen ist. Die Beurteilung hat daher im Sinne der Fassung der Ansprüche gemäss Stellungnahme vom 21. September 2020zu erfolgen. Klagepatent 10. Die Klägerinnen machen eine Verletzung des schweizerischen Teils von EP3 027 362 B2 («Klagepatent») geltend. Die Klägerinnen sind eingetra- gene Inhaberinnen des Klagepatents, das am 25. Juli 2014 angemeldet und dessen Erteilung am 11. April 2018 veröffentlicht wurde. Das Klagepa- tentbeansprucht die Priorität der DE 202013006920 U vom 1. August 2013. Das Klagepatentbetrifft ein austauschbares Werkzeug, beispielsweise zum Sägen, Schneiden oder Schleifen, zum Anschluss an eine Werkzeug- maschine. Die Werkzeugmaschine soll insbesondere handgeführt sein und eine oszillierende Antriebsbewegung erzeugen. Der unabhängige An- spruch 1 ist in der verbal eingeschränkten Fassung gemäss der Stellung- nahme der Klägerinnen zur Duplikauf solche Anwendungen einge- schränkt. Die Vorteile des Gegenstands von Anspruch 1 sind ausführlich in Bezug auf oszillierend angetriebene Werkzeuge dargestellt (Klagepatent,
O2019_012 Seite 13 Abs. [0022-0039]). Die Klägerinnen vertreiben unter der Marke «Starlock» Werkzeugmaschinen, die – bzw. die dazu passenden Werkzeuge – von der patentgemässen Lehre Gebrauch machen. Abbildung 1: Werkzeugaufnahme eines «Bosch GOP55-36 Multi-Cutter» (links), dazugehöriges Schneidewerkzeug (rechts) Massgeblicher Fachmann 11. Die Kenntnisse und Fähigkeiten des massgeblichen Fachmannes sind in zwei Schritten zu bestimmen: Zuerst ist das für die zu beurteilende Erfin- dung massgebliche Fachgebiet, anschliessend Niveau und Umfang der Fähigkeiten und Kenntnisse des Fachmannes des entsprechenden Fach- gebiets zu bestimmen. Das massgebliche Fachgebiet bestimmt sich nach dem technischen Gebiet, auf dem das von der Erfindung gelöste Problem liegt. 5 Die Fähigkeiten und Kenntnisse des Fachmannes umschreibt das Bundes- gericht mit der Formulierung, der durchschnittlich gut ausgebildete Fach- mann, auf den bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit abgestellt werde, sei «weder ein Experte des betreffenden technischen Sachgebiets noch ein Spezialist mit hervorragenden Kenntnissen. Er muss nicht den gesamten Stand der Te chnik überblicken, jedoch über fundierte Kenntnisse und Fähigkeiten, über eine gute Ausbildung sowie ausreichende Erfahrung verfügen und so für den in Frage stehenden Fachbereich gut gerüstet sein». 6 Was dem fiktiven Fachmann fehlt, ist jede Fähigkeit des assoziati- ven oder intuitiven Denkens. 7
5 BPatGer, Urteil S2017_001 vom 1. Juni 2017, E. 4.4. 6 BGE 120 II 71 E. 2. 7 BGE 120 II 312 E. 4b – «cigarette d‘un diamètre inférieur»; CR-PI-LBI- Scheuchzer, Art. 1 N 122.
O2019_012 Seite 14 Wo ein Problem mehrere technische Gebiete beschlägt, kann die fiktive Fachperson aus einem Te am von Fachleuten aus unterschiedlichen Fach- gebieten gebildet werden. 8 12. Gemäss der Beklagten ist der massgebliche Fachmann ein Maschinenin- genieur mit Hochschul- oder Fachhochschulabschluss und Berufserfah- rung im Bereich der Entwicklung und Weiterentwicklung von Werkzeugma- schinen, den zugehörigen Werkzeugen und dem Interface zwischen Werk- zeugmaschinenund Werkzeugen. Weil Anschlusseinrichtungen von Werk- zeugen häufig aus Metallplatten bestehen, die mit einem Stanzvorgang ausgeschnitten und in spezielle Formen gebracht werden, habe der Fach- mann Kenntnis im Tiefziehen undAbkanten von Blechen. Die Klägerinnen wenden dagegen ein, es sei unzutreffend, dass der Fach- mann besondere Kenntnisse im Bereich der Stanztechnik habe und dass Anschlusseinrichtungen von Werkzeugen häufig aus Metallplatten bestün- den. Bohrer und Fräser, sehr typische Werkzeuge, bestündenbeispiels- weise nicht aus einer Metallplatte. Der Fachmann sei ein Maschineninge- nieur mit Fachhochschulabschluss und Berufserfahrung im Bereich der Entwicklung von Werkzeugmaschinen und den zugehörigen Werkzeugen. Der Einwand der Klägerinnen ist berechtigt, soweit er das angebliche zu- sätzliche Wissen des massgeblichen Fachmanns im Tiefziehen und Ab- kanten von Blechen betrifft. Der vorliegend massgebliche Fachmann ist ein Maschineningenieur mit Hochschul- oder Fachhochschulabschluss und Berufserfahrung im Bereich der Entwicklung und Weiterentwicklung von handgeführten Werkzeugmaschinen, den zugehörigen Werkzeugen und dem Interface zwischen Werkzeugmaschinen und Werkzeugen. Auslegung der geltend gemachten Patentansprüche 13. Patentansprüche sind nach den Grundsätzen von Treu und Glauben, 9 d.h. der Bereitschaft, den Anspruch zu verstehen und ihm einen vernünftigen
8 BGE 120 II 71 E. 2 – «Wegwerfwindel»; BPatGer, Urteil S2017_001 vom 1. Juni 2017, E. 4.4. 9 BGE 107 II 366 E.2 – «Liegemöbel-Gestell».
O2019_012 Seite 15 technischen Sinn zu geben, zu lesen. 10 Dabei ist grundsätzlich vom Pa- tentanspruch als Ganzes auszugehen. 11 Wo sich einem Anspruch auch nach Auslegung unter Berücksichtigung von Beschreibung und Zeichnun- gen keine glaubhafte technische Lehre entnehmen lässt, trägt der Patent- inhaber die Folgen der unrichtigen, unvollständigen oder widersprüchli- chen Definition des beanspruchten Gegenstandes. 12 Patentansprüche sindaus der Sicht des massgebenden Fachmanns im Lichte der Beschreibung und der Zeichnungen auszulegen (Art. 51 Abs. 3 PatG). Das allgemeine Fachwissen ist als sogenannter liquider Stand der Technik ebenfalls Auslegungsmittel. 13 Definiert die Patentschrift einen Be- griff nicht abweichend, so ist vom üblichen Verständnis im betreffenden technischen Gebiet auszugehen. Patentansprüche sind funktional auszulegen, d.h. ein Merkmal soll so ver- standen werden, dass es den vorgesehenen Zweck erfüllen kann. 14 Der Anspruch soll im Zweifelsfall so gelesen werden, dass die im Patent ge- nannten Ausführungsbeispiele wortsinngemäss erfasst werden; 15 anderer- seits ist der Anspruchswortlaut nicht auf die Ausführungsbeispiele einzu- schränken, wenn er weitere Ausführungsformen erfasst. 16 Wenn in der Rechtsprechung von einer «breitesten Auslegung» von Anspruchsmerk- malen gesprochen wird, 17 so muss das derart verstandene Merkmal immer in der Lage sein, seinen Zweck im Rahmen der Erfindung zu erfüllen. D.h. der Anspruch ist grundsätzlich nicht unter seinem Wortlaut auszulegen,
10 Die ständige Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EPA verwendet den Ausdruck «with a mind willing to understand», z.B. T 190/99 vom 6. März 2001, E. 2.4: «He [the skilled person] should try [...]to arrive at an interpretation of the claim which is technically sensible and takes into account the whole disclosure of the patent (Article 69 EPC).The patent must be construed by a mind willing to understand not a mind desirous of misunderstanding.” 11 BGE 107 II 366 E.2 – «Liegemöbel-Gestell». 12 Vgl. T 1018/02 vom 9. Dezember 2003, E. 3.8; BGer, Urteil 4A_490/2020 vom 25. Mai 2021, E. 6.1 – Lumenspitze (zur Publikation vorgesehen); Urteil 4A_581/2020vom 26. März 2021, E. 3 – Peer-to-Peer Protokoll. 13 BGer, Urteil 4A_541/2013 vom 2. Juni 2014, E. 4.2.1 – «Fugenband». 14 BRUNNER, Der Schutzbereich europäisch erteilter Patente aus schweizerischer Sicht– eine Spätlese, sic! 1998, 348 ff., 354. 15 BPatGer, Urteil O2019_003 vom 19.August 2020, E.22 – «Lumenspitze». 16 BPatGer, Urteil O2013_008 vom 25. August 2015, E. 4.2 – «elektrostatische Pulversprühpistole». 17 BPatGer, Urteil O2013_008 vom 25. August 2015, E. 4.2 – «elektrostatische Pulversprühpistole».
O2019_012 Seite 16 aber auch nicht so, dass Ausführungsformen erfasst werden, die die erfin- dungsgemässe Wirkung nicht erzielen. 18 14. Der geltend gemachte inter parteseingeschränkte unabhängige Hauptan- spruch des Klagepatents lautetin der massgeblichenFassung gemäss Stellungnahme zur Duplik vom 21. September 2020in der klägerischen Gliederung und Nummerierung (Streichungen gegenüber den erteilten An- sprüchen durch durchgestrichenen Text angezeigt): «1.1Werkzeugeinrichtung, welche zur Verwendung mit einer, insbesondere handgeführten, Werkzeugmaschine geeignet ist, die eine sich um eine An- triebsachse, insbesondereoszillierend, bewegende Antriebseinrichtung aufweist, 1.2und welche eine Anschlusseinrichtung aufweist, mit der sie an einer Werk- zeugmaschine derart befestigbar ist, dass deren Antriebsachse und eine Werkzeugdrehachse im Wesentlichen zusammenfallen, 1.3wobei diese Anschlusseinrichtung zur Aufnahme einer Antriebskraft we- nigstens zwei im Abstand zu dieser Werkzeugdrehachse angeordnete An- triebsflächenbereiche mit je einer Vielzahl von Flächenpunkten aufweist, 1.4dadurch gekennzeichnet, dass Tangentialebenen an diesen Flächenpunk- ten gegenüber einer Axialebene, welche dieses Werkzeugdrehachse ein- schliesst, geneigt sind, 1.5wobei diese Tangentialebenen gegenüber einer Radialebene, welche sich senkrecht zu der Werkzeugdrehachse erstreckt, geneigt sind, 1.6wobei die Anschlusseinrichtung eine Seitenwandung aufweist, 1.7wobei diese Seitenwandung radial beabstandet von der Werkzeugdreh- achse verläuft, 1.8wobei sich diese Seitenwandung zwischen einer ersten, oberen Begren- zungsebene und einer zweiten, unteren Begrenzungsebene erstreckt, und, 1.9wobei diese Seitenwandung die Antriebsflächenbereiche aufweist, 1.10wobei durch die Seitenwandung ein im Wesentlichen hohlkegeliger Ab- schnitt im Bereich der Anschlusseinrichtung entsteht, der einen Quer-
18 BPatGer, Urteil O2016_009vom 18.Dezember 2018, E. 25 – «Durchflussmessfühler»; BPatGer, Urteil S2018_007 vom 2. Mai 2019, E. 14 – «Werkzeugeinrichtung».
O2019_012 Seite 17 schnitt mit variablem Abstand der Seitenwandung zur Werkzeugdreh- achse in einer zu dieser Werkzeugdrehachse orthogonalen Ebene auf- weist. 13.1dadurch gekennzeichnet, dass die Anschlusseinrichtung (12) eine gerade Anzahl von 4 oder mehr und 32 oder wenigerAntriebsflächenbereichen (2, 2a, 2b) aufweist, vorzugsweise 4 oder mehr, bevorzugt 8 oder mehr und besonders bevorzugt 16 oder mehr, und weiter vorzugsweise 64 oder we- niger, bevorzugt 48 oder weniger und besonders bevorzugt 32 oder weni- ger, ganz besonders bevorzugt 24, 13.2wobei diese Antriebsflächenbereiche (2, 2a, 2b) insbesondere im Wesent- lichen sternartig, vorzugsweise in Form eines sternförmigen Polygons, vorzugsweisemit Abrundungen an den Übergangsbereichen zwischen den einzelnen Antriebsflächenbereichen ausgebildet sind 8.1und dadurch gekennzeichnet, dass die Anschlusseinrichtung (12) einen Deckflächenabschnitt (10, 10a) aufweist, 8.2dass sich dieser mittelbar oder unmittelbar an wenigstens einen dieser An- triebsflächenbereiche (2, 2a, 2b) anschliesst, 8.3dass dessen Erstreckung wenigstens eine Komponente senkrecht zur Werkzeugdrehachse (5) aufweist, und 8.4dass dieser Deckflächenabschnitt (10, 10a) im Wesentlichen im Bereich einer dieser ersten, oberen Begrenzungsebenen (8a) angeordnet ist und vorzugsweise dass sich der Deckflächenabschnitt (10, 10a) radial m Rich- tung zur Werkzeugdrehachse (5) hin erstreckt; und 8.5dass dieser Deckflächenabschnitt (10, 10a) wenigstens eine Ausnehmung aufweist, wobei diese Ausnehmung oder mehrere dieser Ausnehmungen bevorzugt im Wesentlichen im Bereich der Werkzeugdrehachse (5) ange- ordnet sind, wobei weiter bevorzugt eine oder mehrere dieser Ausneh- mungen rotationssymmetrisch zu dieser Werkzeugdrehachse (5) ange- ordnet sind. 3.1und dadurch gekennzeichnet, dass diese Begrenzungsebenen (8, 8a, 8b) im Wesentlichen senkrecht zu dieser Werkzeugdrehachse (5) angeordnet sind, 3.2dass diese Begrenzungsebenen (8, 8a, 8b) voneinander beabstandet sind, 3.3dass jeder dieser Antriebsflächenbereiche (2, 2a, 2b) zwischen einerdie- ser ersten, oberen Begrenzungsebenen (8a) und einerdieser zweiten, un- teren Begrenzungsebenen (8b) angeordnet ist, und vorzugsweisedass
O2019_012 Seite 18 sich eine Vielzahl, vorzugsweisealle, dieser Antriebsflächenbereiche zwi- schen einer einzigen ersten, oberen Begrenzungsebene (8a) und einer einzigen zweiten, unteren Begrenzungsebene (8b) erstrecken, 7.1und dadurch gekennzeichnet, dass diese Seitenwandung im Wesentli- cheneine mittlere Wandstärke (t,) aufweist, welche vorzugsweisegrösser oder gleich 0,2 mm, bevorzugt grösser als 0,5 mmund besonders bevor- zugt grösser 0,8 mm, weiter vorzugsweisekleiner oder gleich 4 mm, be- vorzugt kleiner als 2 mm und besonders bevorzugt kleiner als 1,5 mm, ausserdem besonders bevorzugt im W esentlichen 1 mm oder 1,5 mm oder bevorzugt zwischen 1 mm und 1,5 mmbeträgt; und/oder dass die Seiten- wandung im W esentlichen radial geschlossen um die Werkzeugdrehachse (5) umläuft. 4.1und dadurch gekennzeichnet, dass diese Werkzeugeinrichtung (1, 1b), insbesondereim Bereich der Anschlusseinrichtung (12), im Wesentlichen eine Wandstärke t aufweist, 4.2dass wenigstens einedieseerste Begrenzungsebene (8a) und einediese zweite Begrenzungsebene (8b) um einen Abstand T voneinander beab- standet sind; und 4.3dass dieser Abstand T vorzugsweisegrösser ist als 1 mal t, bevorzugt grösser als 2 mal t und besonders bevorzugt grösser oder gleich3 mal t, und weiter vorzugsweisekleiner als 20 mal t, bevorzugt kleiner als 10 mal t und besonders bevorzugt kleiner oder gleich 5 malt, und weiter bevorzugt entspricht T im Wesentlichen 3,5 mal t -+/- 0,75 mal t.» Hilfsweisemachen die Klägerinnen einenweitereninter parteseinge- schränkten Hauptanspruch geltend, der zusätzlichdas Merkmal gemäss dem erteilten abhängigen Anspruch 11 umfasst. Die inter parteseingeschränkten abhängigen Ansprüche ergeben sich aus den BeilagenzurStellungnahme der Klägerinnenzu Noven in der Duplik. Vorab ist der geltend gemachte Anspruch auszulegen, soweit die Parteien unterschiedliche Auslegungen vertreten. Die Parteien vertreten unter- schiedliche Auffassungen zur Bedeutung der folgenden Merkmale/Begriffe: «oszillierend», «Seitenwandung», «mit Abrundungen» und «sternartig». Auf eine Auslegung des Begriffs «sternartig» wird verzichtet, da seine Strei- chung aus dem geltend gemachten Anspruch nicht zu einer unzulässigen Änderung führt (nachstehend E. 22).
O2019_012 Seite 19 Auslegung von «oszillierend»(Merkmal 1.1) 15. In der Duplik, in der Diskussion der Offenbarung der EP 0 596 831 A1, versteht die Beklagte den Begriff «oszillierend» als synonym mit «schwin- gend», und damit auch das EP 0 596 831 A1, Spalte 3, Zeilen 5-10 be- schriebene «schwingende und schwingend, rotierende Schleifbewegung auf das scheibenförmige Werkzeug abgeben» umfassend. Die Klägerinnen versuchen in ihrer Stellungnahmezur Duplikeinen Unter- schied zwischen den Begriffen «oszillierend» und «schwingend» zu be- gründen, und verstehen, wie schon in der Replik, die in EP 0 596 831 A1 erwähnte Schleifbewegung als einen Schwingschleifer oder Exzenter- schleifer beschreibend. In ihrer darauffolgenden Stellungnahme bestreitet die Beklagte anhand von Gegenbeispielen die Unterscheidung zwischen «oszillierend» und «schwingend». DieKlägerinnen gestehen zu, dass die Begriffe zum Teil tatsächlich vermischt werden, jedoch der Fachmann nicht Oszillationsma- schinen als Schwingmaschinenbezeichneoder umgekehrt. 16. Im allgemeinen Sprachgebrauch werden die Begriffe «Oszillation», «Schwingung» und «Schwankung» tatsächlich austauschbar verwendet. Massgeblich ist aber die Definition im Klagepatent. Das Klagepatent ver- steht unter einer Werkzeugmaschine mit oszillierender Antriebseinrichtung eine Werkzeugmaschine mit einer Bewegung der Antriebseinrichtung, bei der die Antriebseinrichtung sich ausgehend von einer Mittellage in einer ersten Drehrichtung bewegt, bis zum Stillstand abgebremst wird und sich dann in umgekehrter Drehrichtung wieder bis zum Stillstand bewegt (Abs. [0007]). Die im Klagepatent vorgenommenen Definition steht im Einklang mit der Aufgabe der Erfindung und mit der vorangehenden Beschreibung des Stands der Technik bezüglich umlaufenden Antrieben und oszillierenden Antrieben: Die Aufgabe bezieht sich auf die zuverlässige Aufnahme von Drehmomenten, die durch die Umkehr der Drehrichtungentstehen (Abs.[0006]-[0011]). Somit ist unter der gemäss Merkmal 1.1 geforderten Eignung für die Ver- wendung mit einer oszillierend bewegenden Antriebseinrichtung die Eig- nung für eine Antriebseinrichtung mit Drehrichtungsumkehrzu verstehen.
O2019_012 Seite 20 Eine Beschränkung auf bestimmte Bereiche von Oszillationsfrequenzen ergibt sich nicht aus dem Klagepatent; Abs.[0008] nennt zwar typische Be- reiche, lässt aber auch höhere und tiefere Oszillationsfrequenzen zu. Auslegung von «Seitenwandung» (Merkmale 1.6-1.10, 7.1) 17. Die Klägerinnen gehen in der Klage vom Urteil aus dem Massnahmever- fahren S2018_007 aus, gemäss dem die Seitenwandung das gesamte Werkzeugsein könne, sich aber dem Klagepatent nicht entnehmen liesse, dass die Werkzeugeinrichtung selber sowohl Anschlusseinrichtung als auch Arbeits- und Verbindungsbereich sein könne. Die Beklagte antwortet, dass das Klagepatent keine einschränkenden An- forderungen darüberenthalte, wie die Anschlusseinrichtung gegenüber dem Arbeits- und Verbindungsbereich des Werkzeugs ausgestaltet sein solle, und sich somit die von den Klägerinnen geforderte Trennung von An- schlusseinrichtung und Werkzeug dem Klagepatent nicht als zwingende Voraussetzung entnehmenlasse. Die Beklagte ist zudem einerseits der Ansicht, dass eine Seitenwandung etwas Flächiges sein könne, stimmt aber auch der Auffassung zu, dass falls der Auslegung des Bundespatent- gerichts im Massnahmeverfahren gefolgt werde, gemäss der eine Seiten- wandung etwas körperlich Ausgedehntes sei, dann zu Recht deren Wand- stärke von beliebiger Dicke sein könne. In der Replik führen die Klägerinnen aus, Seitenwandungen müssten zwin- gend dreidimensional sein, denn sie hätten Antriebsflächenbereiche (zwei Dimensionen) und eine Wandstärke (die dritte Dimension). Letztere sei mit der Aufnahme der Merkmale aus dem erteilten Anspruch 7 auch in An- spruch 1 erwähnt. In der Duplik anerkennt die Beklagte, dass die Seitenwandung eine Wand- stärke hat, stellt aber fest, dass das Klagepatent dennoch keine einschrän- kenden Voraussetzungen an die an die Beschaffenheit der Seitenwandun- gen enthalteund die Seitenwandungen demzufolge grundsätzlich von be- liebiger Dicke sein könnten.In ihrer Stellungnahme dazu verweisen die Klägerinnen auf den Blickwinkel des Maschinenbauers; bei einer Wandung sei in aller Regel die zweidimensionale Fläche viel grösser als deren Dicke, ansonsten sei beispielsweise von einem Kanal die Rede. 18. Durch die Neufassung des Anspruchs 1 in der Replik, gemäss dem die
O2019_012 Seite 21 Seitenwandung eine mittlere Wandstärke (t) aufweist, diegrösser oder gleich 0,2 mm, und kleiner oder gleich 4 mm ist(Merkmal 7.1), ist sie zwei- fellos als etwas körperlich Ausgedehntes zu verstehen, wie schon im Massnahmeverfahren entschiedenwurde (Urteil S2018_007 vom 2. Mai 2019, E. 16). Durch die Einschränkung auf Wandstärken zwischen 0,2mm und 4 mm erübrigt sich eine Diskussion darüber, ab welcher Dicke der «Wand» im Verhältnis zum umschlossenen Raum noch von einer Wand gesprochen werden kann. Auslegung von «mit Abrundungen[an den Übergangsbereichen zwi- schen den einzelnen Antriebsflächenbereichen]» (Merkmal 13.2) 19. An den Übergangsbereichen der Antriebsflächen stehen jeweils zwei Flä- chen in einem stumpfen Winkel aufeinander. Im Wesentlichen streiten die Parteien darüber, ob die «Abrundungen» einen gewissen minimalen Ra- dius aufweisen müssen. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auf dem technischen Gebiet der Materialbearbeitung bedeutet «mit Abrundungen», dass eine Kante gebro- chen ist. 19 In welchem Ausmass die Kante gebrochen ist, lässt sich dem Begriff nicht entnehmen. Es fehlen in der Patenschrift Angaben zur Wirkung der Abrundungen, so dass auch eine funktionale Auslegung nicht zu einem beschränkenden Ver- ständnis führt. Ebenso fehlen in der Patentschrift bevorzugte Werte für Ra- dien oder andere Masse dieser Abrundungen. Daher ist der Begriff «mit Abrundungen» breit zu verstehen und kann auf jede Kante gelesen werden, die mit herkömmlichen Fertigungstechniken hergestellt wurde. Je nach Betrachtungsmassstab ist jede Kante herstel- lungstechnisch bedingt abgerundet. Rechtsbeständigkeit Unzulässige Änderungen (Art. 123 (2) EPÜ) 20. Nach Art. 26 Abs. 1 lit. c PatG stellt das Gericht auf Klage hin die Nichtigkeit des Patents fest, wenn der Gegenstand des Patents über den Inhalt des
19 de.wiktionary.org/wiki/abrunden(zuletzt besucht am 20. Juli 2021).
O2019_012 Seite 22 Patentgesuchs in der für das Anmeldedatum massgebenden Fassung hin- ausgeht. Damit wurde der Nichtigkeitsgrund gemäss Art. 138 Abs. 1 lit. c EPÜ 2000 in das nationale Recht überführt. 20
Diese beiden Bestimmungen knüpfen ihrerseits – soweit es um das euro- päische Erteilungsverfahren geht – an Art. 123 (2) EPÜ an, wo die Zuläs- sigkeit von Änderungen im Anmeldeverfahren eingeschränkt wird. Demge- mäss dürfen die europäische Patentanmeldung und das europäische Pa- tent nicht in der Weise geändert werden, dass ihr Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus- geht (vgl. auch Art. 58 Abs. 2 PatG). Mit dieser Regelung soll ausgeschlos- sen werden, dass der Patentinhaber seine Position verbessert, indem er für Gegenstände Schutz beansprucht, die in der ursprünglichen Anmel- dung nicht offenbart worden sind. Dem Anmelder soll es verwehrt sein, nachträgliche Änderungen oder Weiterentwicklungen in das Anmeldever- fahren einzubringen und damit ein Schutzrecht zu erlangen, das am Stand der Technik zur Zeit der Anmeldung gemessen wird. Auch wird darauf hin- gewiesen, dass dieses Änderungsverbot im Dienst der Rechtssicherheit stehe: Die Öffentlichkeit soll nicht durch Patentansprüche überrascht wer- den, die aufgrund der ursprünglich eingereichten Fassung nicht zu erwar- ten waren. 21 Dabei ist unter dem «Gegenstand des Patents» nicht der «Schutzbereich» nach Art. 69 EPÜ zu verstehen, wie er durch die Patentansprüche bestimmt wird. Vielmehr geht es um den «Gegenstand» im Sinne von Art.123 (2) EPÜ, alsoeinschliesslich der gesamten Offenbarung in der Beschreibung und in den Zeichnungen. Gemäss der Rechtsprechung der Beschwerde- kammern des Europäischen Patentamts (EPA) erlaubt diese Bestimmung eine Änderung nach der Anmeldung nur im Rahmen dessen, was der Fach- mann der Gesamtheit der Anmeldeunterlagen in ihrer ursprünglich einge- reichten Fassung unter Heranziehung des allgemeinen Fachwissens – ob- jektiv und bezogen auf den Anmeldetag – unmittelbar und eindeutig ent- nehmen kann. Dieser Prüfmassstab wird als «Goldstandard» bezeichnet. 22 Das unzulässige Hinausgehen über den Offenbarungsgehalt kann sowohl im Hinzufügen als auch im Weglassen von Informationen bestehen. 23 Nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EPA ist es
20 BGE 146 III 177 E. 2.1.1. 21 BGE 146 III 177 E. 2.1.1 und 2.1.2. 22 BGE 146 III 177 E. 2.1.3 mit Hinweisen. 23 BGE 146 III 177 E. 2.1.3.
O2019_012 Seite 23 nicht zulässig, bei der Änderung eines Anspruchs ein isoliertes Merkmal aus einer Reihe von Merkmalen herauszugreifen, die ursprünglich nur in Kombination miteinander (z.B. in einer bestimmten Ausführungsform in der Beschreibung) offenbart wurden. Eine derartige Änderung stellt eine so ge- nannte Zwischenverallgemeinerung dar, indem sie zwar den beanspruch- ten Gegenstand an sich weiter einschränkt, aber dennoch auf eine nicht offenbarte Kombination von Merkmalen gerichtet ist, die breiter ist als der ursprünglich offenbarte Kontext. 24 Eine solche Zwischenverallgemeinerung ist nur zu rechtfertigen, wenn kei- nerlei eindeutig erkennbare funktionale oder strukturelle Verbindung zwi- schen den Merkmalen der spezifischen Kombination besteht bzw. das her- ausgegriffene Merkmal nicht untrennbar mit diesen Merkmalen verknüpft ist. 25 Sie ist mithin nur zulässig, wenn der Fachmann aus der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung zweifelsfrei erkennen kann, dass das herausgegriffene Merkmal keinen engen Zusammenhang mit den übrigen Merkmalen des Ausführungsbeispiels aufweist, sondern sich un- mittelbar und eindeutig auf den allgemeineren Kontext bezieht. 26 Die Beklagte wendet ein, die geltend gemachten inter parteseingeschränk- ten Patentansprüche seien unzulässig geändert worden, so dass ihre Ge- genständeüber den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinausgingen. Die Klägerinnen bestreiten, dass die Ansprüche unzulässig geändert wur- den.Soweit sich der Einwand der unzulässigen Änderung auf die Strei- chung von «eine gerade Anzahl» bezieht, hat er sich durch die Zulassung der Korrektur (E.9) erledigt. Die weiteren Einwendungen werden nachfol- gend geprüft. Unzulässige Änderung durch Weglassen von «im Wesentlichen stern- artig, vorzugsweise in Form eines sternförmigen Polygons» (Merkmal 13.2) 21. Die Beklagte führt aus, die Übernahme nur des Merkmals «mit Abrundun-
24 BGer, Urteil 4A_490/2020vom 25. Mai 2021, E. 7.1.2, unter Hinweis auf T 219/09vom 27. September 2010 E. 3.1. 25 BGer, Urteil 4A_490/2020vom 25. Mai 2021, E. 7.1, unter Hinweis auf T 2489/13 vom 18. April 2018 E. 2.3; T 1944/10 vom 14.März 2014 E. 3.2; T 219/09 vom 27. September 2010 E. 3.1. 26 BGer, Urteil 4A_490/2020vom 25. Mai 2021, E. 7.1, unter Hinweis auf T 2489/13 vom 18. April 2018 E. 2.3; T 2185/10 vom 21. Oktober 2014 E. 4.3; T 962/98 vom 15. Januar 2004 E. 2.5.
O2019_012 Seite 24 gen an den Übergangsbereichen zwischen den einzelnen Antriebsflächen- bereichen» aus Anspruch 13 der erteilten Fassung, ohne die übrigen Merk- male desselben, führe zu einer unzulässigen Erweiterung. Dies, weil das Merkmal Teil einer Kaskade von vorzugsweisen Ausgestaltungen sei und nur im Zusammenhang mit den vorangehenden Merkmalen, als eine wei- tere Einschränkung, offenbart sei. Daher müsse mit der Zusammenlegung von Anspruch 1 und 13 zwingend eine Einschränkung auf die Ausführungs- form mit «im Wesentlichen sternartig, vorzugsweise in Form eines stern- förmigen Polygons», zumindest aber «im Wesentlichen sternartig» einher- gehen. Gemäss der Beklagten werden im Klagepatent kaskadenartige Ein- schränkungen jeweils durch eine Folge von «insbesondere»- oder «vor- zugsweise»-Formulierungen wiedergegeben und unabhängige Anforde- rungen durch die Formulierung «weiter vorzugsweise» eingeführt. Die Klägerinnen machen geltend, die Merkmale bezüglich der Antriebsflä- chenbereiche bildeten ein Nebeneinander verschiedener optionaler Merk- male. Sie verweisen weiter auf Abs. [0069] des Klagepatents, gemäss dem unter den Begriff Polygon auch eine Formverstanden wird, bei der die Ecken abgerundet sind. Sie widersprechender Behauptung der Beklagten, eine Aneinanderreihung von «vorzugsweisen» Ausführungsformen be- deute einen Hinweis auf eine kaskadenartige Einschränkung.Im strittigen Text aus dem erteilten Anspruch 13 werde gerade nicht die sonst bei einer Kaskade verwendeten Wortfolge (vorzugsweise– bevorzugt– besonders bevorzugt) verwendet. 22. Dass eine Kaskade vorliegt, kann sich einerseits implizit aus den Merkma- len ergeben, die in den Einschränkungen genannt sind, indemden gleichen Merkmalenzunehmend engere numerische Wertebereiche zugeordnet sind, oder indem diese Merkmale mit einer zunehmenden Menge von At- tributen versehen werden. Andererseits kann eine Kaskade durch die For- mulierung des Anspruchs ausdrücklichdefiniert sein, beispielsweise durch Verknüpfung von Merkmalen mit Formulierungen wie «bevorzugt – beson- ders bevorzugt – ganz besonders bevorzugt», wie in Merkmal 13.1. Liegt keine explizite Formulierung einer Kaskade vor, ist zunächst von einer An- einanderreihung von Einschränkungen auszugehen. Werden die Ein- schränkungen inhaltlich betrachtet, kann sich eine implizite Kaskade erge- ben. Vorliegend ist dem Wortlaut des erteilten Anspruchs 13 entgegen der be- klagtischen Sichtweise keine ausdrücklicheKaskadierungzu entnehmen.
O2019_012 Seite 25 Anspruch 13 in der erteilten Fassung lautet auszugsweise (letzter Te ilsatz, entspricht Anspruch24 der ursprünglichen Anmeldung WO2015/014467 A1): [...] wobei diese Antriebsflächenbereiche (2, 2a, 2b) insbesondere im We- sentlichen sternartig, vorzugsweise in Form eines sternförmigen Polygons, vorzugsweise mit Abrundungen an den Übergangsbereichen zwischen den einzelnen Antriebsflächenbereichen ausgebildet sind. Der Anspruch verwendet dieWortfolge insbesondere – vorzugsweise – vorzugsweise, und somit gerade nicht die beispielsweise in den Ansprü- chen 4, 7 und im ersten Satzteil vonAnspruch 13 verwendete Wortfolge vorzugsweise – bevorzugt – besonders bevorzugt, die eineKaskade fort- schreitender Einschränkungenanzeigt. Der Beklagtenist zwar zuzustim- men, dass die Formulierung «weiter vorzugsweise» im Klagepatentver- wendet wird, unabhängige Anforderungen einzuführen. Daraus folgt aber nicht der Umkehrschluss, dass wenn diese Formulierung nichtvorliegt, keineunabhängige Anforderung vorliegt. Die Formulierungdes umstritte- nen Satzteilslässt offen, ob eine Aneinanderreihung von optionalen Merk- malen oder eine Kaskade immer engererKonkretisierungengemeint ist. Implizit zeigennur die beiden ersten Merkmale eine Kaskadean, von«im wesentlichen sternartig» zu «in Form eines sternförmigen Polygons». Diese Merkmale betreffen die Form, welche die Antriebsflächenbereiche insgesamtbilden. Das dritte Merkmal betrifft eine andere Eigenschaft, nämlich die einzelnen Übergangsbereiche zwischen den Antriebsflächen- bereichen. Diese Eigenschaft ist nicht an die Form der Gesamtheit als «sternförmig» gebunden, sondern existiert unabhängig davon: auch ein nicht sternförmigesPolygon, bspw. ein Quadrat,kann Abrundungenan den Übergangsbereichen seiner Flächenaufweisen. Dem Wortlaut des erteil- ten Anspruchs 13 lässt sich daher nicht entnehmen, dass die Eigenschaf- ten «sternartig» und «mit Abrundungen an den Übergangsbereichen» nur in Kombination miteinander offenbart sind. Dasselbe ergibt sich aus der Beschreibung des Streitpatents. Die Ausfüh- rungsform gemäss Fig.16 der ursprünglichen Anmeldung zeigt eine Werk- zeugeinrichtung mit einer Anschlusseinrichtung in Form eines sternförmi- gen Polygons mit abgerundeten inneren und äusseren Ecken. In der dazu- gehörigen Beschreibung wird ausgeführt, die in den Fig. 16 und 17 für sternförmige Polygone dargestellten Zusammenhänge liessen sich auch auf andere Formen solcher Anschlussreinrichtungen übertragen
O2019_012 Seite 26 (WO 2015/014467 A1, S. 38:32-34, entspricht Abs.[0119] des erteilten Pa- tents).Auch in der Beschreibung des Ausführungsbeispiels werden die Ab- rundungen an den Übergangsbereichen daher nicht nur in Kombination mit der Sternform offenbart, sondern auch für andere Formen. Eine Aufnahme desMerkmals «mit Abrundungenan den Übergangsberei- chen zwischen deneinzelnen Antriebsflächenbereichen» aus dem ur- sprünglichen Anspruch24 in den geltend gemachten Anspruch unter Weg- lassung der vorangehenden beiden optionalen Merkmaleist somit zuläs- sig. UnzulässigeÄnderung durch Auswahl von Wertebereichen(Merk- male 4.3 und 7.1) 23. Die Klägerinnen änderten in der Replik den erteilten Anspruch 4 (entspricht dem zweiten Teilsatz des ursprünglichen Anspruchs 6), der wie folgt lau- tete, dass dieser Abstand T [sc. zwischen erster und zweiter Begrenzungsebene] vorzugsweise grösser ist als 1 mal t, bevorzugt grösser als 2 mal t und be- sonders bevorzugt grösser oder gleich 3 mal t, und weiter vorzugsweise klei- ner als 20 mal t, bevorzugt kleiner als 10 mal t und besonders bevorzugt klei- ner oder gleich 5 mal t, und weiter bevorzugt entspricht T im Wesentlichen 3,5 mal t -+/- 0,75 mal t zu «dieser Abstand grösser ist als 1 mal t und kleiner als 20 mal t». Den erteilten Anspruch 7 (entspricht dem ursprünglichen Anspruch 10 ohne das optionale Merkmal), der wie folgt lautete, dass diese Seitenwandung im Wesentlichen eine mittlere Wandstärke (t) auf- weist, welche vorzugsweise grösser oder gleich 0,2 mm, bevorzugt grösser als 0,5 mm und besonders bevorzugt grösser 0,8 mm, weiter vorzugsweise kleiner oder gleich 4 mm, bevorzugt kleiner als 2 mm und besonders bevor- zugt kleiner als 1,5 mm, ausserdem besonders bevorzugt im Wesentlichen 1 mm oder 1,5 mm oder bevorzugt zwischen 1 mm und 1,5 mm beträgt; und/o- der dass die Seitenwandung im Wesentlichen radial geschlossen um die Werkzeugdrehachse (5) umläuft
O2019_012 Seite 27 änderten die Klägerinnen in der Replik zu «dass diese Seitenwandung im Wesentlichen eine mittlere Wandstärke (t) aufweist, welche grösser oder gleich 0,2 mm und kleiner oder gleich 4 mmbeträgt». Für die Beklagte liegen darin unzulässige Änderungen. Die ursprüngliche Anmeldung offenbare keine Bereiche mit einander eindeutig zugeordneten unteren und oberen Grenzen, sondern voneinander unabhängige untere und obere Grenzwerte. Deren Kombination sei nicht unmittelbar und ein- deutig offenbart. Die Klägerinnen argumentieren, die eingeschränkte An- spruchsfassung entspreche einer Zusammenlegung von einem unabhän- gigen mit abhängigen Patentansprüchen. Dabei seien besondere Ausfüh- rungsformen, die durch «bevorzugte» Merkmale beschrieben seien, im Sinne von weiteren abhängigen Ansprüchen zu verstehen, und könnten daher gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. b PatG zusammengelegt werden. Sie stel- len beispielhaft einen derart aufgeteilten Anspruch 4 dar, in dem sie jeweils eine Untergrenze und eine Obergrenze einander zuordnen. Die Merkmale der eingeschränkten Fassung seien daher integrierendeBestandteile der erteilten Ansprüche. 24. Nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Euro- päischen Patentamts, der sich das Bundespatentgericht angeschlossen hat, ist die Kombination von Endpunkten offenbarter Bereiche in den ur- sprünglich eingereichten Unterlagen eindeutig unmittelbar und eindeutig offenbart, wenn ein offenbarter bevorzugterengerer Bereich mit einem der Teilbereiche, die vor und nach dem engeren Bereich innerhalb des offen- barten Ganzen liegen, kombiniert wird. 27 Diese Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall nicht direkt anwend- bar. Es wird vorliegend kein bevorzugter Bereich mit einem unmittelbar da- ran angrenzenden Teilbereich kombiniert. Es werden aber auch nicht be- liebige offenbarte Werte miteinander kombiniert. Vielmehr wird aus einer in einem Anspruch offenbarten Liste von Wertebereichen jeweils der breiteste Bereich ausgewählt. Offenbart werden in den ursprünglichen Ansprüchen 6 und 10 bevorzugte Wertebereiche. Entgegen der Auffassung der Beklagten werden nicht nur
27 BPatGer, Urteil S2019_007 vom 1. Oktober 2019, E. 23 – «Tadalafil 5mg», unter Hinweis auf T 925/98 vom 13. März 2001.
O2019_012 Seite 28 Einzelwerte offenbart, sondern die bevorzugten unteren und oberen Werte sind durch die Konjunktion «und»verbunden. Kombiniert wird weiter nicht eine willkürliche Auswahl der offenbarten be- vorzugten Werte, sondern jeweils der tiefste mit dem höchsten offenbarten Wert. Durch diese «Einschränkung» auf den breitesten offenbarten Bereich wird der Fachmann nichtüberrascht. Dieser Bereich ist unmittelbar und eindeutig offenbart. Ob eine Kombination eines beliebigen unteren Werts, z.B. des zweituntersten, mit einem beliebigen oberen Wert, z.B. dem dritt- obersten, zulässig wäre, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Durch die Ergänzung der Seitenwandung durch einen Bereich von Wand- stärken, der dem breitesten ursprünglich offenbarten Bereich entspricht, bzw. der Ergänzung des Abstandes der Begrenzungsebenen durch einen Bereich, der als Vielfaches der Seitenwandstärke definiert ist, werden die ursprünglich eingereichten Ansprüche daher nicht unzulässig geändert. Unzulässige Änderung durch Zusammenlegung mehrerer abhängiger Ansprücheund zwingend Erklären von bevorzugten Merkmalen 25. Die Beklagte behauptet, der Gegenstand des in der Replik geltend ge- machten Anspruchs sei in der ursprünglichen Anmeldung nicht unmittelbar und eindeutig offenbart, weil die in den ursprünglich eingereichten Ansprü- chen definierten Varianten hunderttausende wenn nicht Millionen von Kom- binationen umfassten. Der Replik-Anspruch umfasse Merkmale der An- spruchskombination 24+23+15+14+13+12+10+9+6+5+4+1 der Anmel- dung respektive der Anspruchskombination 13+8+7+4+3+1 des Patents wie erteilt. Von diesen seiengegenüber der Anmeldung sowie dem Patent wie erteilt mindestens achtMerkmale verändert, z.T. durch Weglassen von Text, z.T. durch Hinzufügen von Text.Sodann enthieltendie als Offenba- rungsgrundlage in Frage kommenden Ansprüche der Anmeldung zahllose bevorzugte und alternative Varianten. So ergäbensich unzählige Kombi- nationsmöglichkeiten, die mit jedem abhängigen Anspruch exponentiell an- wachsenwürden. Dies sei mit einer Auswahl aus mehreren Listen zu ver- gleichen und damit unzulässig. Eine Merkmalskombination sei nicht schon deshalb als offenbart anzusehen, weil sie denklogisch in den Kombinatio- nen aus der ursprünglichen Anspruchsfassung enthalten sei. Die Klägerinnen machen geltend, die von der Beklagten zitierten Lehrmei- nungen und Entscheide bezögen sich alle auf Einschränkungen, bei denen
O2019_012 Seite 29 ursprünglich nicht beanspruchte Merkmale mit Hilfe der Beschreibung für eine Einschränkung verwendet worden seien. Die in der Replik erklärte verbale Einschränkung sei nicht mit diesen Beispielen vergleichbar, weil alle eingeschränkten Merkmale in der erteilten Fassung ausdrücklich of- fenbart und beansprucht würden. In der Rechtsprechung der Beschwerde- kammern werde anerkannt, dass die Auswahl durch Löschung sogar von einer grossen Anzahl von Alternativen von ursprünglichausdrücklich offen- barten Alternativen zulässig sei. 26. In Patentansprüchen wird die Lehre, für die der Patentinhaber Schutz be- gehrt, generell-abstrakt umschrieben. Es liegt in der Natur von Patentan- sprüchen, dass es zahlreiche Ausführungsformen geben kann,die alle die Merkmale des Anspruchs aufweisen. Im vorliegenden Fall umfassen sowohl die ursprünglich eingereichten wie auch die erteilten Ansprüche in der Tat zahlreiche bevorzugte und alterna- tiveMerkmale. Indem der Patentinhaber innerhalb des beanspruchten Schutzbereichs auf gewisse alternative Merkmale verzichtet und andere für zwingend erklärt, wird der Gegenstand des Anspruchs nicht unzulässig geändert. Alle die Gegenstände, die durch Streichung und/oder das zwin- gende Erklären von alternativen oder bevorzugtenMerkmalen entstehen, sind notwendigerweise ursprünglich offenbart. Dass es sehr viele sind, än- dert daran nichts. Auch die Beklagte scheint nicht in Zweifel zu ziehen, dass ein oder mehrere alternative oder bevorzugte Merkmale für zwingend erklärtwerden können, ohne dass dadurch der Anspruch unzulässig geändert wird. Erst wenn es sich um sehr viele denklogisch mögliche Varianten handeln soll, soll die Kombination unzulässig sein. Dieses Kriterium, das letztlich auf die Anzahl Kombinationsmöglichkeiten innerhalb der Ansprüche abstellt, ist nicht justiziabel. Es wäre willkürlich, eine Grenze bei 100, 1’000 oder 100’000 Kombinationen zu ziehen. Die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung zur Auswahl aus mehreren Lis- ten aus der Beschreibung ist auf die Streichung von alternativen Merkma- len aus Ansprüchen und der Erstellung neuer Ansprüche durch die Auf- nahme von abhängigen Ansprüchen in den Hauptanspruch nicht übertrag- bar. Abhängige Ansprüche umfassen definitionsgemäss alle Merkmale des Anspruchs oder der Ansprüche, von dem oder von denen sie abhängen. 28
28 Regel 43(4) AO EPÜ.
O2019_012 Seite 30 Sie offenbaren daher bereits in der ursprünglich angemeldeten Fassung den Gegenstand, der durch die «Zusammenlegung» des oder der abhän- gigen Ansprüche mit dem unabhängigen Anspruch entsteht. Ebenso zeigt die Bezeichnung eines Merkmals als alternativ oder bevor- zugt an, dass es weggelassen werden kann, aber eben auch vorhanden sein darf, sonst müsste es nicht erwähnt werden. Der Gegenstand von An- sprüchen mit optionalen Merkmalen ist daher mit und ohne diese Merkmale bereits in der ursprünglichen Anmeldung offenbart. Das von der Beklagten angeführte Bundesgerichtsurteil vom 5. Oktober 1976, das noch zur alten Fassung von Art.58 PatG erging, die 1978 auf- gehoben wurde, kommt zu keinem anderen Schluss. Nach der alten Fas- sung von Art.58 Abs. 2 PatG verschob sich durch eine Änderung des An- spruchs das Anmeldedatum, wenn weder die ursprüngliche Anmeldung noch ein anderes, dem Amt gleichzeitig eingereichtes Schriftstück «An- haltspunkte für dieÄnderung» enthielten. Bei einer durch eine Markush- Formel umschriebene Substanz sind gemäss dem Urteil nicht alle denklo- gisch von der Formel erfassten Moleküle in der ursprünglichen Anmeldung enthalten, «gleichzeitig müssen aber auch nicht eine grössere Anzahl mög- licher Kombinationen und die nachträgliche Beschränkung auf eine von ihnen im vorneherein eine Datumsverschiebung zur Folge haben.[...] Ent- scheidend ist vielmehr, ob die streitige Kombination nach objektiver Be- trachtungsweise für den Durchschnittsfachmann des Fachgebiets mit der ursprünglichen Formel bereits offenbart wurde.» 29 Übertragen auf den vor- liegenden Fall muss der geltend gemachte eingeschränkte Anspruch für den Fachmann durch die ursprünglich eingereichten Ansprüche bereits of- fenbart sein, was er nach Überzeugung des Gerichts ist. Neuheit 27. Eine Erfindung muss neu gegenüber dem gesamten Stand der Technik sein (Art.1 Abs.1, Art.7 Abs.1 PatG). Den Stand der Technik bildet alles, was vor dem Anmelde- oder dem Prioritätsdatum der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benützung oder in sons- tiger Weise zugänglich gemacht worden ist (Art.7 Abs.2 PatG).
29 BGer, Urteil vom 5. Oktober 1976, E.3d, in: PMMBl 1977 I 51ff., 53.
O2019_012 Seite 31 Eine Erfindung ist nur dann nicht neu, wenn sämtliche Merkmale der Erfin- dung vor dem massgeblichen Datum in einereinzigen Entgegenhaltung offenbart wurden. 30 Der Offenbarungsgehalt einer Entgegenhaltung ist aus Sicht des massge- blichen Fachmanns zu bestimmen. Dabei ist auf die Kenntnisse und Fä- higkeiten des Fachmanns am massgeblichen Datum (Anmelde- oder Prio- ritätstag) der zu prüfenden Erfindung abzustellen. 31 Offenbart ist nur das, was sich für den Fachmann unmittelbar und eindeutig aus der Entgegenhaltung ergibt. Dies schliesst auch Informationen ein, die in der Entgegenhaltung zwar nicht explizit, aber unter Berücksichtigung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Fachmannes implizit offenbart sind, nicht aber, was der Fachmann der impliziten Offenbarung naheliegenderweise hinzufügen würde. 32 Abmessungen, die sich aus einer Schemazeichnung nur durch Nachmes- sen ergeben, gehören nicht zum Offenbarungsgehalt eines Dokuments. 33 Hingegen können auch aus einer schematischen Zeichnung relative Grös- senverhältnisse abgeleitet werden, wenn diese für den Fachmann unmit- telbar erkennbar sind. 34 Eine bekannte Vorrichtung, die alle im Patentanspruch aufgeführten struk- turellen (körperlichen)Merkmale besitzt, nimmt den Gegenstand des Pa- tentanspruchs neuheitsschädlich vorweg, wenn die bekannte Vorrichtung für den im Anspruch genannten Zweck geeignet ist. 35 28. Die Beklagte macht geltend, der Gegenstand des inter parteseinge- schränkten Anspruchs gemäss Replik sei vorweggenommen durch die Ent- gegenhaltungen EP 0 596 831 A1 und GB 138,552. Die Klägerinnen be- streiten dies. Neuheit gegenüber EP 0 596 831 A1 (act. 9_5)
30 BGE 133 III 229 E. 4.1 – «kristalline Citaloprambase”; BPatGer, Urteil O2016_001 vom 4. Juli 2019, E.30 – «matière à injection céramique». 31 BGE 144 III 337 E.2.2.2 – «Fulvestrant II». 32 SHK PatG-DETKEN, Art. 7 N116f. 33 T 204/83 vom 24. Juni 1984, E.6 (st. Rsp.). 34 T 748/91vom 23. August 1993, E. 2.1.1. 35 BPatGer, Urteil O2018_017 vom 31. Januar 2020, E. 35 – «Bewehrungselement».
O2019_012 Seite 32 29. EP 0 596 831 A1 («EP831») offenbart eine handgeführte Werkzeugma- schine, nämlich einen Winkelschleifer, der eine sich um eine Antriebsachse bewegende Antriebseinrichtung aufweist. Die Maschine verfügt über ein Werkzeug, nämlich einen ringscheibenförmigen Trägerkörper, der an sei- nem Umfang sowie an den Seitenflächen mit Schleifkorn belegt ist und eine zentrale Durchgangsbohrung aufweist (Sp.4:21-25). Abbildung 2: Fig. 4 aus EP 0 596 831A1 (Werkzeug mit Durchgangsbohrung) Die Beklagte argumentiert, dass EP831 alle Merkmale auch des geänder- ten Hauptanspruchs gemäss Replik vorwegnehme. Die Klägerinnen be- streiten dies;EP831 offenbare nicht die Merkmale 1.1, 1.2, 1.6, 1.8-1.10, 13, 8.1-8.5, 3.1-3.3, 7.1 und 4.1-4.3. Merkmal 1.1 («Werkzeugeinrichtung, welche zur Verwendung mit ei- ner ... Werkzeugmaschine geeignet ist, die eine sich ... oszillierend bewegende Antriebseinrichtung aufweist») 30. Die Klägerinnen bestreiten die Eignung der Anschlussvorrichtung von EP831 für die Verwendung in oszillierenden Werkzeugmaschinen im Sinne des Klagepatentes. Die Klägerinnen argumentieren u.a., dass das Werkzeug (Trennscheibe) aus EP831 ein Gewicht von mindestens 950g aufweisen müsse, weshalb die bei der Drehrichtungsumkehr bei der Oszil- lation auftretenden Kräfte viel zu gross würden, um von der Befestigungs- vorrichtung gemäss EP831 sicher aufgenommen zu werden. Die für den oszillierenden Antrieb geeigneten Werkzeuge der Klägerinnen würden hin- gegen deutlich weniger als 100 g wiegen.
O2019_012 Seite 33 Ein hypothetisches höheres Gewicht des Werkzeugs, verglichen mit den Produkten der Beklagten, schliesst eine Verwendung mit einem oszillieren- den Antrieb nicht aus, weil für die Oszillationsfrequenz im Klagepatent, Abs. [0008], nebst typischen Werten auch tiefere Werte mit entsprechend geringeren Kräften bei der Drehrichtungsumkehr zulässig sind. Auch kreis- scheibenförmige Werkzeuge können mit einem oszillierenden Antrieb ver- wendet werden, wie die Beklagte mit Verweis auf Produkteder Klägerin 1 zeigt. Es ist aber zutreffend, dass die in EP 831 offenbarteBefestigungdes Werk- zeugs (8) durch Aufschrauben des Befestigungselements (11) auf die An- triebsspindel (9) für eine oszillierende Antriebsbewegung (d.h. mit Dreh- richtungsumkehr) nicht geeignet ist.Für den Fachmann ist klar, dass sich eine Schraubverbindung bei oszillierendem Antrieb lösen wird. Er wird aus diesem Grund in EP 831 nicht eine Verwendung mit einem oszillierenden Antrieb erkennen. Dies lässt aber unbeantwortet, ob die beanspruchte Werkzeugeinrichtung, für sich alleine gesehen, für die Verwendung mit einem oszillierenden An- trieb geeignetist. Dies scheint durchaus der Fall zu sein, denn die weiteren Merkmale 1.2- 1.10 des erteilten Anspruchs 1, d.h. die Anordnung der Antriebsflächenbe- reiche, die gemäss dem Klagepatent diese Verwendung ermöglichen sol- len, sind in EP 831 offenbart(vgl. Urteil S2018_007 vom 2. Mai 2019, E. 19). DieFrage kann jedoch offengelassenwerden, dennEP 831 offenbart auf jeden Fall nicht alle Merkmale des geänderten Hauptanspruchs gemäss Replik. Merkmal 1.2 («welche eine Anschlusseinrichtung aufweist, mit der sie an einer Werkzeugmaschine derart befestigbar ist, dass deren An- triebsachse und eine Werkzeugdrehachse im Wesentlichen zusam- menfallen») 31. Mitder zentralen Durchgangsbohrung von EP 831 und deren Mitnahmeflä- chen 32 und 33 liegt eine Anschlusseinrichtung vor, die eine Befestigung an der Werkzeugmaschine erlaubt und die davon ausgehende Kraft über- nimmt, sodass die Antriebsachse und die Werkzeugdrehachse zusammen- fallen.
O2019_012 Seite 34 Merkmal 1.3 («wobei diese Anschlusseinrichtung zur Aufnahme einer Antriebskraft wenigstens zwei im Abstand zu dieser Werkzeugdreh- achse angeordnete Antriebsflächenbereiche mit je einer Vielzahl von Flächenpunkten aufweist») 32. Anschlusseinrichtung und Werkzeug sind nicht als etwas voneinander Ge- trenntes zu betrachten. Die beanspruchten Antriebsflächenbereichesind durch die Mitnahmeflächen 32, 33 von EP831 offenbart. Merkmale 1.6-1.9 («wobei die Anschlusseinrichtung eine Seitenwan- dung aufweist, die radial beabstandet von der Werkzeugdrehachse verläuft und sich zwischen einer ersten, oberen Begrenzungsebene und einer zweiten, unteren Begrenzungsebene erstreckt und An- triebsflächenbereiche aufweist») 33. Wie beider Auslegung festgehalten, ist die Seitenwandung als etwas kör- perlich Ausgedehntes zu verstehen. Wie auch schon im Massnahmever- fahren entschieden wurde (Urteil S2018_007 vom 2. Mai 2019, E.19), kann auch eine sehr dicke Seitenwandung Antriebsflächenbereiche aufweisen, die zur Aufnahme einer Antriebskraft geeignet sind.Bei der Ausführungs- form gemäss Fig.4 aus EP831 erstreckt sich die Seitenwandung vom Rand der zentralen Durchgangsbohrung bis zum äusseren Rand der Trennscheibe. Die Klägerinnen wenden ein, das Klagepatent unterscheide zwischen Werkzeug und Anschlusseinrichtung respektive Seitenwandung. Dies schliesst aber nicht aus, dass physische Elemente, welche die Funktion des Werkzeugs bzw. der Anschlusseinrichtung realisieren, nicht klar von- einander abgrenzbar sindoder einander überlappen. Merkmal 1.6 ist daher offenbart, und ebenfalls die Merkmale 1.7, 1.8 und 1.9. Merkmal 7.1 («die Seitenwandung weist eine mittlere Wandstärke (t 1 ) auf, welche grösser oder gleich 0,2 mm undkleiner oder gleich 4mm ist») 34. Die Beklagte spricht dem Merkmal eine technische Wirkung abund kom- biniert fachmännisches Wissen über den Durchmesser von Schleifschei- ben mit aus den Figurenvon EP 831 entnommenen Grössenverhältnissen, um zu einer Wandstärke im beanspruchten Bereich zu gelangen.
O2019_012 Seite 35 Die technische Wirkung der beanspruchten Wandstärke der Seitenwan- dungliegt darin, dass die Seitenwandung einerseits eine sichere Drehmo- mentübertragung gewährleisten und andererseits nicht zu schwer sein soll, damit die bei der Drehrichtungsumkehr entstehenden Kräfte nicht zu gross werden. Abmessungen, die sich aus einer Schemazeichnung nur durch Nachmes- sen ergeben, gehören nicht zum Offenbarungsgehalt eines Dokuments. Al- lein schon deshalb offenbart Fig.4 aus EP831 keine Wandstärke im be- anspruchten Bereich. Es sei aber auchdie Bemerkung erlaubt, dass die Annahme der Beklagten, die Wandstärke der Seitenwand gemäss EP831 betrage rund 1,6mm, von einem falschen Verständnis dessen ausgeht, was die Seitenwandung in EP831 ist. Wie vorstehend ausgeführt wurde, erstreckt sich die Seiten- wandung bei der Ausführungsform gemäss Fig.4 aus EP831 vom Rand der Durchgangsbohrung bis zum äusseren Rand derTrennscheibe. Bei ei- nem von der Beklagten angenommenenDurchmesser der Scheibe von 100mm betrügedie Wandstärke der Seitenwand auf jeden Fall deutlich mehr als 4mm, soweit man es als zulässig erachten würde, aus der sche- matischen Zeichnung Abmessungen zu entnehmen. Merkmal 1.10(«wobei durch die Seitenwandung ein im Wesentlichen hohlkegliger Abschnitt im Bereich der Anschlusseinrichtung entsteht [...]») 35. Das Ausführungsbeispiel aus EP831 zeigt, dass die Seitenwandungen zwei spiegelbildliche hohlkeglige Abschnitte bilden. Dies ist ersichtlich z.B. aus Fig.2 (nachstehend eingeblendet) und der zugehörigen Beschreibung in Sp.4:29-35. Gemäss der Beschreibung verjüngt sich der Trägerkörper im Bereich der zentralen Durchgangsbohrung in Richtung Zentrum. Die zentrale Durchgangsbohrung weist kegelförmige Flächen 8c, 8d auf, die symmetrisch zueinander ausgebildet sind.
O2019_012 Seite 36 Abbildung 3: Fig. 2 aus EP 0 596 831(rote Markierungen vom Gericht hinzugefügt) Daher zeigt Fig. 4 mindestens einen hohlkegligen Abschnitt. Die entgegen- stehende vorläufige Auffassung der Einspruchsabteilung des EPA vom 18. März 2020 vermag nicht zu überzeugen. Merkmal 1.10 ist daher durch die Ausführungsform gemäss EP831 offen- bart. Merkmal 13.1 («die Anschlusseinrichtung weist eine gerade Anzahl von 4 oder mehr und 32 oder weniger Antriebsflächenbereichen auf») 36. Die Anschlusseinrichtung aus EP831 weist 48, und damit mehr als 32, An- triebsflächenbereiche auf (vgl. Fig.4 aus EP831). Die Beklagte führt aus, die blosse Anzahl von Antriebsflächenbereichen sei in EP 831 technisch nicht bedeutsam und daher für die Prüfung der Neuheit unbeachtlich. Dies trifft für die Neuheitsprüfung nicht zu. Eine Erfindung ist nurdann nicht neu, wenn sämtlicheihrer Merkmale in einer Entgegenhaltung eindeutig offenbart sind. Eine Unterscheidung zwischen technisch wichtigen und un- wichtigen Merkmalen wird nicht getroffen. Der Einwand der Beklagten wäre bei der erfinderischen Tätigkeit zu prüfen (fehlende technische Wirkung des Unterscheidungsmerkmals). Das Ausführungsbeispiel aus EP831 offenbart Merkmal 13.1 daher nicht.
O2019_012 Seite 37 Merkmal 13.2 («wobei die Antriebsflächenbereiche mit Abrundungen an den Übergangsbereichen zwischen den einzelnen Antriebsflä- chenbereichen ausgebildet sind») 37. Der Begriff«Abrundungen» ist im Kontext des Klagepatents breit zu ver- stehen und kann auf jede Kante gelesen werden. Je nach Betrachtungs- massstab ist jede Kante herstellungstechnisch bedingt mit einer Abrun- dung ausgebildet. Die Klägerinnen weisen darauf hin, dass das Merkmal unmittelbar, eindeu- tig und zweifelsfrei offenbart sein müsse. Das breit zu verstehende Merkmal ist unmittelbar und eindeutig durch das Ausführungsbeispiel gemäss EP831 offenbart. Merkmal 8.1-8.5 («die Anschlusseinrichtung (12) weist einen Deckflä- chenabschnittauf, der sich [...] an wenigstens einen dieser Antriebs- flächenbereiche anschliesst, und dessen Erstreckung wenigstens eine Komponente senkrecht zur Werkzeugdrehachse aufweist, und im Wesentlichen im Bereich einer dieser ersten, oberen Begrenzungs- ebenen angeordnet ist und vorzugsweise dasssich der Deckflächen- abschnitt radial in Richtung zur Werkzeugdrehachse hin erstreckt; und wenigstens eine Ausnehmung aufweist, wobei diese Ausneh- mung oder mehrere dieser Ausnehmungen bevorzugt im Wesentli- chen im Bereich der Werkzeugdrehachse angeordnet sind, wobei wei- ter bevorzugt eine oder mehrere dieser Ausnehmungen rotationssym- metrisch zu dieser Werkzeugdrehachse (5) angeordnet sind.») 38. Den Beklagte argumentiert, die Seitenfläche 30 stelle einen Deckflächen- abschnitt dar. Dieser erfülle alle notwendigen Voraussetzungen der Merk- male 8.1-8.5: er schliesse sich unmittelbar an die Antriebsflächenbereiche 32 und 33 an; seine Erstreckung weise wenigstens eine Komponente senk- recht zur Werkzeugdrehachseauf; er befindet sich im Wesentlichen im Be- reich der ersten, oberen Begrenzungsebene; und er weise eine Ausneh- mung auf, die im Bereich der Werkzeugdrehachse angeordnet . Die Klägerinnen entgegnen dem unter anderem, dass das Klagepatent dem Deckflächenabschnittund dessen Anordnung im Bereich der ersten oberen Begrenzungsebene einen doppelten technischen Effekt zuschreibe
O2019_012 Seite 38 (Abs.[0056]). Zum einen könneer durch Tiefziehen leicht hergestellt wer- den, zum anderen stabilisiereer die Seitenwandung und mache dadurch das Werkzeug erheblich stabiler. Wenn – wie bei der Schleifscheibe von EP831 – die Schleifscheibe gleichzeitig sowohl Seitenwandung als auch Deckfläche sei, könnesich die Deckfläche weder an die Seitenwandung anschliessen noch könnesie radial von der Seitenwandung aus zur Dreh- achse vorspringen. Dass sich der Deckflächenabschnitt radial in Richtung zur Werkzeugdreh- achse hin erstreckt ist ein optionales Merkmal, dessen Fehlen in einer Ent- gegenhaltung keine Neuheit zu begründen vermag. Es ist weiter nicht be- ansprucht,dass die Deckfläche an die Seitenwandung anschliesst, son- dern dass ein Deckflächenabschnitt an einen Antriebsflächenbereich an- schliesst.Dass die Deckfläche den hohlkegeligen Abschnitt der Anschluss- einrichtung abdecken soll (so die Klägerinnen in der Stellungnahme zu den Noven in der Duplik), lässt sich dem Anspruch nicht entnehmen. Denvorstehend zitierten Ausführungen der Beklagten kann dahergefolgt werden, insbesondere,weil sich der Deckflächenabschnitt nur vorzugs- weiseradial in Richtung der Werkzeugdrehachseerstreckt, und weil die Ausnehmung im Deckflächenabschnitt auf die Öffnung in der Schleif- scheibe gelesen werden kann. Damit sind die Merkmale 8.1-8.5 durch das Ausführungsbeispiel gemäss EP831 offenbart. Merkmal 3.1-3.3 («diese Begrenzungsebenen sind im Wesentlichen senkrecht zu dieser Werkzeugdrehachse angeordnet und voneinan- der beabstandet und jeder dieser Antriebsflächenbereiche ist zwi- schen dieser ersten, oberen Begrenzungsebene und dieser zweiten, unteren Begrenzungsebene angeordnet, und alle dieser Antriebsflä- chenbereiche erstrecken sich zwischen einer einzigen ersten, oberen Begrenzungsebene und einer einzigen zweiten, unteren Begren- zungsebene») 39. Es befinden sichbei EP831sämtlicheAntriebsflächenbereiche (Mitnah- meflächen 32, 33) eines der beiden hohlkegeligen Abschnitte zwischen der ersten Begrenzungsebene (Seitenfläche30) und der zweiten Begren- zungsebene (Mittelebenezwischen den hohlkegeligen Abschnitten). Diese
O2019_012 Seite 39 Begrenzungsebenen sind beide im Wesentlichen senkrecht zur Werkzeug- drehachse angeordnet und voneinander beabstandet. Damit sind die Merkmale 3.1-3.3 durch das Ausführungsbeispiel gemäss EP831 offenbart. Merkmal 4.1-4.3 («die Werkzeugeinrichtung weist im Bereich der An- schlusseinrichtung eine Wandstärke t auf und die erste Begrenzungs- ebene und die zweite Begrenzungsebene sind um einen Abstand T voneinander beabstandet, der grösser als 1 mal t und kleiner als 20 mal t ist») 40. Das Merkmal 4 bezieht sich auf eine Wandstärke t der «Werkzeugeinrich- tung im Bereich der Anschlusseinrichtung». Daher ist diese Wandstärke t jener der Seitenwandung gleichzusetzen, übereinstimmendmit den Aus- führungen der Klägerinnen in der Stellungnahmezu Noven in derDuplik bezüglich Fig. 4 des Klagepatents. Nachdem der Begriff «Seitenwandung» wie im Massnahmeverfahren so ausgelegt wird, dass die Wandungeine Stärke beliebiger Dicke haben kann, folgt, dass in EP 831 die Wandstärke dem Abstand vom Rand der Durchgangsbohrung zum äusseren Rand des Werkzeugs entspricht (vorne, E.33). Die Beschreibung von EP 831 offenbart keine numerischen Angaben, aus denen sich auf das Verhältnis t/T schliessen liesse. Fig. 2 und 4 zeigen aber, dass T viel geringer als t ist, bzw. dass die Wandstärke (t) der Seiten- wandung viel grösserals der Abstand (T) zwischen den «Begrenzungsebe- nen» ist. Solche relativen Grössenverhältnisse lassen sich auch aus sche- matischen Zeichnungen ohne Massangaben eindeutig erkennen. Merkmal 4.3, dasfordert, dass T gleich oder grösser als t ist, ist somit durch das Ausführungsbeispiel von EP831 nichtoffenbart. Zusammenfassung 41. Zusammengefasst nimmt das Ausführungsbeispiel gemäss EP831 den Gegenstand des eingeschränkten Hauptanspruchs gemäss Replik nicht vorweg, weil die Merkmale 7.1 (Wandstärkemaximal 4 mm), 13.1 (4 bis 32
O2019_012 Seite 40 Antriebsflächenbereiche) und 4.3 (Verhältnis Wandstärke zu Abstand Be- grenzungsebenen) nicht offenbart sind. Neuheit gegenüber GB 138,552 42. GB138,552 («GB 552») beschlägt ein Werkzeug zum Schneiden von Röh- ren in Heizkesseln, insbesondere für Schiffe, das in das Innere der Röhren eingeführt wird und die Röhren von innen her durchschneidet. Die Kläge- rinnen behaupten, dass GB 552 kein einziges Merkmal von Anspruch 1 offenbare. Merkmal 1.1 («Werkzeugeinrichtung, welche zur Verwendung mit ei- ner ... Werkzeugmaschine geeignet ist, die eine sich ... oszillierend bewegende Antriebseinrichtung aufweist») 43. Die Vorrichtung gemäss GB138,552 («GB 552») ist wegen der Form der Schneidmesser auf eine Arbeitsweise mit nur einer Drehrichtung ausge- legt. Selbst wenn eine gelegentliche Drehrichtungsumkehr zum Lösen von Spänen denkbar wäre (so die Beklagte in der Duplik), entspricht dies nicht einer oszillierenden Bewegung (so richtig die Klägerinnen in der Stellung- nahme zu Noven in der Duplik). Abbildung 4: Fig. 2 und 3 aus GB 552 Eine Eignung der Vorrichtung als Ganzes, wie auch eines Teils der Vorrich- tung, der mit der beanspruchten Werkzeugeinrichtung identifiziert werden könnte, für eine oszillierende Bewegung fehlt.
O2019_012 Seite 41 Merkmal 1.1. ist durch das Ausführungsbeispiel gemäss GB552 daher nichtoffenbart. Merkmal 1.2 («welche eine Anschlusseinrichtung aufweist, mit der sie an einer Werkzeugmaschine derart befestigbar ist, dass deren An- triebsachse und eine Werkzeugdrehachse im Wesentlichen zusam- menfallen») 44. Die Beklagte definiert die Werkzeugeinrichtungals bestehend aus der «body portion, formed in three or more sections each carrying a pair of cutting tools», der «expandible spring», dem «ring» und dem «guide on each body section». Die Antriebseinrichtung rotiere mittelssich verjüngen- der sechseckiger Welle 13 («tapered hexagonal arbor») die Werkzeugein- richtung zur Bearbeitung eines Rohrs. Die sich verjüngende sechseckige Welle greife an den Mitnahmeflächen der sechseckigen Bohrung12 («he- xagonal bore»)an, welche die Antriebsflächenbereiche bildeten. Abbildung 5: Fig. 1 aus GB 552 ergänzt mit farbigen Linien durch die Beklagte Die sich verjüngende sechseckige Wellegleitet in axialer Richtung in die sechseckige Bohrung, um die Schneidmesser gegen die Rohrinnenwand zu pressen. Eine Befestigung der Werkzeugeinrichtungan der Antriebsvor- richtung ist im Ausführungsbeispiel gemäss GB 552 nicht offenbart, und somit auch nichtMerkmal1.2.
O2019_012 Seite 42 Merkmale 1.3–1.10 («wobei (1.3) diese Anschlusseinrichtung zur Auf- nahme einer Antriebskraft wenigstens zwei im Abstand zu dieser Werkzeugdrehachse angeordnete Antriebsflächenbereiche mit je ei- ner Vielzahl von Flächenpunkten aufweist, (1.4) Tangentialebenen an diesen Flächenpunkten gegenüber einer Axialebene, welche dieses Werkzeugdrehachse einschliesst, geneigt sind, (1.5), diese Tangenti- alebenen gegenüber einer Radialebene, welche sich senkrecht zu der Werkzeugdrehachse erstreckt, geneigt sind, (1.6-1.9) die Anschluss- einrichtung eine Seitenwandung aufweist, die radial beabstandet von der Werkzeugdrehachse verläuft und sich zwischen einer ersten, obe- ren Begrenzungsebene und einer zweiten, unteren Begrenzungs- ebene erstreckt und Antriebsflächenbereiche aufweist, (1.10) wobei durch die Seitenwandung ein im Wesentlichen hohlkegliger Abschnitt im Bereich der Anschlusseinrichtung entsteht [...]») 45. Die drei «body sections» 2, an einer Seite durch diekonische Feder 5 ver- bunden und an der anderen Seite im Ring 11 geführt, bilden die Werkzeug- einrichtung, da der Anspruch eine mehrteilige Werkzeugeinrichtung zu- lässt. Die Wände des sechseckigen verjüngten Hohlraums zwischen den «body sections» bilden die Antriebsflächenbereiche gemäss Merkmal 1.3, 1.4 und 1.5. Von diesen Wänden radial nach aussen erstreckend liegt die Seiten- wandung. Gemäss der vornevorgenommenen Auslegung des Begriffs ist darunter etwas räumlich Ausgedehntes zu verstehen, somit bilden die «body sections» die Seitenwandung. Beim radialen Verschieben der «body sections» entsteht eine Seitenwandung mit Unterbrüchen. Dies ist durch den Anspruch umfasst. Auf die Funktion derSeitenwandung und ihrer An- triebsflächenbereiche kommt es nicht an. Damit sind die Merkmale 1.6- 1.10 offenbart. Merkmal 13.1 («die Anschlusseinrichtung weist eine gerade Anzahl von 4 oder mehr und 32 oder weniger Antriebsflächenbereichen auf») 46. Die Anzahl von Antriebsflächenbereichen liegt mit sechs im beanspruchten Bereich. Merkmal 13.1 ist offenbart.
O2019_012 Seite 43 Merkmal 13.2 («wobei die Antriebsflächenbereiche mit Abrundungen an den Übergangsbereichen zwischen den einzelnen Antriebsflä- chenbereichen ausgebildet sind») 47. Wie beider Auslegung festgehalten, ist der Begriff «mit Abrundungen» breit zu verstehen, und kann auf jede Kante gelesen werden, falls nichts weiter spezifiziert ist. Das Merkmal 13.2 ist durch das Ausführungsbeispiel ge- mäss GB552offenbart. Merkmale 8.1–8.5 («die Anschlusseinrichtung (12) weist einen Deck- flächenabschnitt auf, der sich [...] an wenigstens einen dieser An- triebsflächenbereiche anschliesst, und dessen Erstreckung wenigs- tens eine Komponente senkrecht zur Werkzeugdrehachse aufweist, und im Wesentlichen im Bereich einer dieser ersten, oberen Begren- zungsebenen angeordnet ist und vorzugsweise dass sich der Deck- flächenabschnitt radial in Richtung zur Werkzeugdrehachse hin er- streckt; und wenigstens eine Ausnehmung aufweist, wobei diese Ausnehmung oder mehrere dieser Ausnehmungen bevorzugt im We- sentlichen im Bereich der Werkzeugdrehachse angeordnet sind, wo- bei weiter bevorzugt eine oder mehrere dieser Ausnehmungen rotati- onssymmetrisch zu dieser Werkzeugdrehachse (5) angeordnet sind.») 48. Der beanspruchte Deckflächenabschnitt ist in Fig. 1 aus GB552 erkennbar (vorstehend eingeblendete Abbildung 5 mit farbigen Linien durch die Be- klagte). Die Fläche am rechten Rand der «body sections» 2, parallel zur rechten der beiden blauen Linien, schliesstunmittelbar an die Antriebsflä- chenbereiche der «body sections» an (Merkmal 8.2), erstreckt sich senk- recht zur Werkzeugdrehachse (Merkmal 8.3) und liegt im Bereich einer ers- ten Begrenzungsebene (Merkmal 8.4), wobei gemäss Merkmal 3.3 die An- triebsflächenbereiche zwischen dieser und einer zweiten Begrenzungs- ebene angeordnet sind. Dass sich der Deckflächenabschnitt radial in Rich- tung der Drehachse erstreckt ist nur ein fakultatives Merkmal. Die bean- spruchte Ausnehmung im Deckflächenabschnitt – ohne die darauf bezoge- nen aber nur fakultativen Merkmale – kann auf den Hohlraum zwischen den «body sections» gelesen werden (Merkmal 8.5). Die Ausführungen der Klägerinnen in der Replik beziehen sich auf Eigen- schaften der Deckflächenabschnitte, die nicht beansprucht sind.
O2019_012 Seite 44 Die Merkmale 8.1–8.5 sind durch das Ausführungsbeispiel gemäss GB552 somit offenbart. Merkmale 3.1–3.3 («diese Begrenzungsebenen sind im Wesentlichen senkrecht zu dieser Werkzeugdrehachse angeordnet und voneinan- der beabstandet und jeder dieser Antriebsflächenbereiche ist zwi- schen dieser ersten, oberen Begrenzungsebene und dieser zweiten, unteren Begrenzungsebene angeordnet, und alle dieser Antriebsflä- chenbereiche erstrecken sich zwischen einer einzigen ersten, oberen Begrenzungsebene und einer einzigen zweiten, unteren Begren- zungsebene») 49. Es befinden sich sämtliche Antriebsflächenbereiche der «body sections» zwischen der bereits eingeführten ersten Begrenzungsebeneund der zwei- ten Begrenzungsebene, entsprechend den beiden blauen Linien in der Zeichnunggemäss Abbildung 5. Diese Begrenzungsebenen sind beide im Wesentlichen senkrecht zur Werkzeugdrehachse angeordnet und vonei- nander beabstandet. Damit sind die Merkmale 3.1–3.3 durch das Ausführungsbeispiel gemäss GB552 offenbart. Merkmal 7.1 («die Seitenwandung weist eine mittlere Wandstärke (t 1 ) auf, welche grösser oder gleich 0,2 mm und kleiner oder gleich 4mm ist») 50. Aus den Figuren oder der Beschreibung von GB552 lässt sich die Wand- stärke der Seitenwandungen nicht eindeutig erkennen. Die Beklagte be- hauptet dies auch nicht, sondern beschränkt sich darauf, der Wandstärke eine technische Wirkung abzusprechen.Dieses Argument wurde bereits in E. 34widerlegt. Merkmal 7.1 ist durch das Ausführungsbeispiel gemäss GB552 nicht of- fenbart. Merkmale 4.1–4.3 («die Werkzeugeinrichtung weist im Bereich der An- schlusseinrichtung eine Wandstärke t auf und die erste Begrenzungs- ebene und die zweite Begrenzungsebene sind um einen Abstand T voneinander beabstandet, der grösser als 1 mal t und kleiner als 20 mal t ist»)
O2019_012 Seite 45 51. Wie vorne in E. 33bezüglich EP 831, Merkmal 4.1-4.3, ausgeführt, ist die in diesen Merkmalen genannte Wandstärke t jener der Seitenwandung gleichzusetzen. Wie in E. 45zuMerkmal 1.6 ausgeführt, bilden bei der Ausführungsform gemäss GB552 die «body sections» die Seitenwan- dung. Der Abstand der Begrenzungsebenen und ein Mittelwert für die Wandstärke t ist in der vornewiedergegebenen Figur 1 aus GB552offen- bart. Es ist qualitativ gezeigt, ohne das quantitatives Nachmessen erfor- derlich wäre, dass T grösser als t ist, bzw. dass die Wandstärke (t) der «Seitenwandung» kleiner als der Abstand (T) zwischen den Begrenzungs- ebenenist. Das Merkmal 4.3, dasfordert, dass T gleich oder grösser als t ist, ist somit durch das Ausführungsbeispiel von GB552 offenbart. Zusammenfassung 52. Zusammengefasst werden die Merkmale 1.1 (Eignung zum oszillierenden Antrieb), 1.2 (Anschlusseinrichtung) und 7.1 (Wandstärke) deseinge- schränkten Hauptanspruchs gemäss Replik durch das Ausführungsbei- spiel gemäss GB552 nicht offenbart. Der eingeschränkte Hauptanspruch ist daher neu gegenüber dem geltend gemachten Stand der Technik. Die Beklagte behauptet nicht, dass der Ge- genstand des eingeschränkten Hauptanspruchs nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. In dem geltend gemachten Umfang ist das Klagepatent daher rechtsbe- ständig. Verletzung 53. Die Beklagte bestreitet dieVerletzung des eingeschränkten Hauptan- spruchs gemäss Replik durch die angegriffenen Ausführungsformen einzig mit dem Argument, die Anschlusseinrichtungen der angegriffenen Werk- zeuge seien nicht sternförmig. Nachdem das Merkmal «sternförmig» aus dem Anspruch gestrichen wurde, ohne dass darin eine unzulässige Ände- rung zu sehen ist (vorne,E. 22), ist die Verletzung unbestritten.
O2019_012 Seite 46 Überschiessendes Rechtsbegehren 54. Die Beklagte macht sinngemäss geltend, das Unterlassungsbegehren sei überschiessend, d.h. nicht durch den eingeschränkten Anspruch gedeckt, weil es neben den beklagtischen Werkzeugen auch eine Werkzeugeinrich- tung aus dem Jahr 1972 erfasse. Das geltend gemachte Unterlassungsbe- gehren lasse sich auf die in DE 2 120 669 A («DE669») offenbarte Ausfüh- rungsform lesen. Die Anschlusseinrichtung der Werkzeuge der Beklagten entsprächen in der konstruktiven Ausgestaltung der Vorrichtung gemäss den Figuren 5 und 6 aus DE669 (unter Hinweis auf die nachstehend ein- geblendeten Abbildungen). Die Beklagte macht im vorliegenden Verfahren, anders als im Massnahmeverfahren S2018_007, nicht geltend, dass DE669 die Erfindung neuheitsschädlich vorwegnehme. Abbildung 6: Fig. 5 aus DE 669 (links), Anschlusseinrichtung einer angegriffenen Ausführungsform (rechts) Die Klägerinnen bestreiten dies. Die CORAM-Werkzeuge der Beklagten unterschieden sich grundsätzlich von dem in DE669 offenbarten Werk- zeug. 55. DE 669 beschlägt ein Schleifblatt mit einem Antriebsteil oder Mitnehmer, der das Schleifblatt zuverlässig an einer Werkzeugaufnahme befestigen soll (DE669, S. 2 oben). Mittels des in Fig. 5 abgebildeten Mitnehmers soll das Schleifblatt an einem Tragstück 24 befestigt werden (vgl. Fig. 1 aus DE669). Der Mitnehmer 16 weist ein Innengewinde auf, mittels dem er auf
O2019_012 Seite 47 den Verbindungszapfen 28 des Tragstücks geschraubt werden kann, das in einem Aussengewinde 30 endet (DE669, S.5, 2. Abs.). Abbildung 7: Fig. 1 aus DE669 mit Tragstück 24 undSchleifblatt 10 Gemäss Rechtsbegehren sollen Sägeblätter verboten werden, die geeig- net sind, an einer Werkzeugmaschine mit oszillierendem Antrieb befestigt zu werden (Rechtsbegehren Nr. 1 A a). DE669 offenbart weder Sägeblät- ter, noch ist das offenbarte Schleifblatt geeignet, an einer Werkzeugma- schine mit oszillierendem Antrieb befestigt zu werden, da sich eine Schraubverbindung bei oszillierendem Antrieb lösen wird (bereits vorne, E. 30). Gemäss Rechtsbegehren müssen die Seitenwandungen der Anschluss- einrichtung der Sägeblätter eine Wandstärke von 1,2 mm (+/- 0,2 mm) auf- weisen (Rechtsbegehren Nr. 1 A t). In DE 669 ist die Wandstärke des Mit- nehmers nicht offenbart; das Ableiten von exakten Massen aus unbemass- ten schematischen Zeichnungen ist unzulässig. Aus dem gleichen Grund ist der Abstand zwischen den Begrenzungsebenen, der gemäss Rechtsbe- gehren 4,2mm (+/- 0,2 mm) beträgt, in DE 669 nicht offenbart. Es trifft daher nicht zu, dass sich das Rechtsbegehren auf die Ausführungs- form gemäss DE669 lesen lässt. Das Unterlassungsbegehren gemäss Rechtsbegehren Nr. 1 ist daher gut- zuheissen.
O2019_012 Seite 48 Zeitlicher Umfang des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs 56. Gemäss Rechtsprechung des Bundespatentgerichts bildet Art. 66 lit. b PatG die materiellrechtliche Grundlage für den Auskunfts- und Rechnungs- legungsanspruch auch wenn es umInformationen geht, die der Bezifferung der finanziellen Forderungen des Patentinhabers dienen. 36 Trotz Kritik in der Lehre 37 hält das Bundespatentgericht vor allem aus prozessökonomi- schen Gründen an dieser Rechtsprechung fest. 38 Müsste bereits in der ers- ten Stufe der Stufenklage insbesondere auch zum Verschulden plädiert und eventuell Beweis erhobenwerden, würde das Verfahren erheblich kompliziert und verlängert. Selbstverständlich setzt aber auch nach der Rechtsprechung des Bundes- patentgerichts der Auskunftsanspruch die Verletzung eines rechtsbestän- digen Patents voraus. Die Beklagte wendetein, die Einschränkung eines Patents für Zwecke des Verfahrens («verbal» oder «inter partes») wirke anders als der Teilverzicht mit Wirkung erga omneserst ab dem Moment der Erklärung(«ex nunc»). Vor der Einschränkung des geltend gemachten Hauptanspruchsmit der Replik vom 20. Mai 2020hätten die Klägerinnen kein gültiges Patent besessen, daher seien die vor Mai 2020erfolgten Ver- käufe der angegriffenen Ausführungsformen nicht rechtswidrig. Weder müsse die Beklagte diesbezüglich Auskunft erteilen, noch hätten die Klä- gerinnen finanzielle Wiedergutmachungsansprüche für den Zeitraum vor dem 20. Mai 2020. Die Klägerinnen bestreiten dies; die Einschränkung in- ter parteswirke wie der gesetzlich geregelte Teilverzicht rückwirkend auf den Erteilungszeitpunkt («ex tunc»). 57. Gemäss Art.28a PatG gilt die Wirkung des erteilten Patents in dem Um- fang, in dem der Patentinhaber auf das Patent verzichtet oder der Richter auf Klage hin die Nichtigkeit festgestellt hat, als von Anfang an nicht einge- treten.Mit dem 2007 eingeführten Art. 28a PatG sollte sichergestellt wer- den, dass der Teilverzicht wie die teilweise Nichtigkeit ex tuncwirkt. Vor der Gesetzesänderung hatte der Teilverzicht ex nuncgewirkt. 39
36 BPatGer, Urteil O2012_008 vom 25. August 2015, E. 5.4 – «elektrostatische Pulversprühpistole». 37 BAECHLER, Die Stufenklage, sic! 2017, 1 ff., 9. 38 BPatGer, Urteil O2016_009 vom 18. Dezember 2018, E. 56 – «Durchflussmessfühler I». 39 SHK PatG-SCHWEIZER, Art. 28a N1.
O2019_012 Seite 49 Neben dem Teilverzicht, der im Patentregister eingetragen wird und gegen- über jedermann wirkt, anerkennt die Praxis auch den teilweisen Verzicht auf das Patent für die Zwecke eines Zivilprozesses. 40 Der Patentinhaber kann das Patent nur in einem beschränkten Umfang geltend machen. Das Gericht prüft dann die Rechtsbeständigkeit nur in dem beschränkten Um- fang. Dieser «Verzicht» wirkt nur zwischen den Parteien des Verfahrens, er wird nicht im Register eingetragen. Zur Rechtsgrundlage der Einschränkung für die Zwecke des Verfahrens haben sich soweit ersichtlich bisher weder Rechtsprechung noch Lehre ge- äussert.Die Klägerinnen argumentieren, die Möglichkeit, dem Gericht nur einen beschränkten Patentanspruch zur Prüfung vorzulegen, ergebe sich aus der Dispositionsmaxime, gemäss der das Gericht nur den geltend ge- machten Anspruchprüft (vgl. Art.58 Abs. 1 ZPO).Die Beklagte entgegnet, die Dispositionsmaxime beschlage die Verfügung über den Streitgegen- stand. Das Klagepatent sei aber im Verletzungsprozess, anders als im Nichtigkeitsprozess,gar nicht Streitgegenstand, entsprechend könne sich die Zulässigkeit einer Einschränkung der geltend gemachten Patentan- sprüche nicht aus Art.58 Abs.1 ZPO ergeben. 58. Die prozessuale Dispositionsmaxime ist die prozessuale Verlängerung der materiellrechtlichen Privatautonomie. 41 Sie umfasst im Wesentlichen drei Teilaspekte: 1. Die um Rechtsschutz ersuchende Partei bestimmt, ob und wann sie ein Verfahren einleitet; 2. Die um Rechtsschutz ersuchende Par- tei bestimmt, in welchem Umfang sie ihren Anspruch geltend machen will, und die Gegenpartei bestimmt,wie weit sie sich dem Begehren unterwer- fen will; 3. Jede Partei kann den Prozess jederzeit einseitig (durch Klage- rückzug oder -anerkennung) oder beide Parteien können den Prozess ge- meinsam (durch Vergleich) beenden. 42 Indem die Patentinhaberin in einem Patentverletzungsprozess dem Ge- richt einen eingeschränkten Patentanspruch zur Prüfung unterbreitet, macht sie die ihr aus dem Patent zustehenden Rechte in einem einge-
40 Z.B. BGE 146 III 55E. 2.5.1 (während die Rechtzeitigkeit der Einschränkung umstritten war, war die grundsätzliche Zulässigkeit unstrittig); Urteil 4A_77/2020 vom 17. Juni 2020 («verbale Einschränkung» meint die Einschränkung mit Wirkung inter partes); BGE 146 III 416 E. 4 (novenrechtliche Gleichbehandlung von Teilverzicht und inter parteserklärter Einschränkung). 41 BK ZPO-HURNI, Art.58 N1; BSK ZPO-GEHRI, Art.58 N1. 42 BK ZPO-HURNI, Art.58 N 8 ff. unter Hinweis auf KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 3. Aufl. Bern 1978, 81; BSK ZPO-GEHRI, Art.58 N3-9.
O2019_012 Seite 50 schränkten Umfang geltend. Dazu ist sie im Rahmen der Dispositionsma- xime befugt. Dass das Klagepatent in einem Verletzungsverfahren nicht eigentlicher Streitgegenstand ist, spielt keine Rolle. Zwar wird in der Lehre gesagt, die Dispositionsmaxime bedeute, dass die Parteien über den Streitgegenstand frei verfügen könnten. 43 Gemeint ist aber, dass die um Rechtsschutz ersuchende Partei selbst bestimmt, ob und in welchem Um- fang sie einen ihr zustehenden Anspruch gerichtlich durchsetzt. Im Patent- verletzungsprozess macht die Patentinhaberin oder ausschliessliche Li- zenznehmerin einen Unterlassungs- und/oder Beseitigungsanspruch gel- tend. Es steht ihr frei, diese Ansprüche in einem gegenüber der erteilten Fassung des Klagepatents eingeschränkten Umfang geltend zu machen. Rechtsgrundlage für die Einschränkung von Patentansprüchen für die Zwecke eines Zivilprozesses ist daher die Dispositionsmaxime. 59. Die Klägerinnen argumentieren weiter, auf die inter partesEinschränkung von Patentansprüchen sei die Regelung von Art.24 PatG zum Teilverzicht anwendbar; daraus ergebe sich, dass die inter partesEinschränkung wie der Teilverzicht ex tuncwirke. Selbstverständlich müssen für die Zwecke des Zivilprozesses erklärte Ein- schränkungen des Klagepatents den materiellen Anforderungen des Pa- tentrechts entsprechen; was bei einem Teilverzicht zu einer unzulässigen Änderung führen würde, führt auch bei einer inter parteserklärten Ein- schränkung zu einer unzulässigen Änderung des Patents. 44 Daraus, dass die materiellrechtlichen Voraussetzungen für eine zulässige Änderung der Patentansprüche anwendbar sind, folgt aber nicht notwendigerweise, dass auch die gesetzlichen Folgen eines Te ilverzichts auf die inter parteser- klärte Einschränkung anwendbar sind. Das Bundesgericht hat zum alten Recht festgestellt, dass die im Rahmen einesNichtigkeitsprozesses erklärte Einschränkungdes Patentanspruchs ex tuncwirkt, wie die Nichtigkeitsklage. 45 Dies ergibt sich daraus, dass da- rineine teilweise Klageanerkennung liegt. Diese hat die gleiche Wirkung wie die teilweise Gutheissung der Nichtigkeitsklage, d.h. wirkte bereits un- ter altem Recht rückwirkend auf den Erteilungszeitpunkt.Für die vorliegend
43 BK ZPO-HURNI, Art.58 N1; BSK ZPO-GEHRI, Art.58 N1. 44 BPatGer, Urteil O2019_008 vom 17. Dezember 2019, E. 16 – «Durchflussmessfühler II» (st. Rsp.). 45 BGer, Urteil vom 12. September1983, E.4 – «chaines à neiges», in: SMI 1984, 223 ff., 228.
O2019_012 Seite 51 zu entscheidende Frage, ab welchem Zeitpunkt eine im Verletzungspro- zess für das Verfahren erklärte Einschränkung wirkt, lässt sich daraus we- nig ableiten. Da es an einer ausdrücklichen gesetzlichenRegelung der zeitlichen Wir- kung einer in einem Patentverletzungsprozess für die Zwecke des Verfah- rens erklärten Einschränkung eines Patentanspruchs fehlt, hat das Gericht die Lücke mit der Regel zu füllen, die es als Gesetzgeber aufstellen würde (vgl. Art. 1 Abs. 2 ZGB). Nach Überzeugung des Gerichts rechtfertigt es sich, Teilverzicht und inter parteserklärte Einschränkung nicht nur noven- rechtlich gleich zu behandeln, 46 sondern auch hinsichtlich der Rechtsfol- gen. Das Argument der Beklagten, die Klägerinnenhätten bis zur mit der Replik erklärten Einschränkung nicht über ein rechtsbeständiges Patent verfügt, trifft genauso auf eine durch einen erga omneswirkenden Teilver- zicht erfolgte Einschränkung eines erteilten Patentanspruchs zu. Auch dort ist das Patent (mutmasslich) bis zur Einschränkung nicht rechtsbeständig, denn erfahrungsgemäss verzichtet der Patentinhaber nur dann auf einen Teil des Schutzbereiches, wenn sich das Patent als im erteilten Umfang nicht rechtsbeständig erweist. Dennoch sieht das Gesetz ausdrücklich vor, dass der Teilverzicht auf den Erteilungszeitpunkt zurückwirkt, was zur Folge hat, dass ein Dritter, der den eingeschränkten Anspruch verletzt, die- sen ab dem Erteilungszeitpunkt verletzt. Mit der Einführung von Art.28a PatG sollte das nationale Recht in Bezug auf den gegenüber dem Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) erklärten Teilverzicht an das europäische Recht bezüglich der Rechtsfolgen der gegenüber dem Europäischen Patentamt erklärten Be- schränkung angepasst werden, dieebenfalls ex tuncwirkt (vgl. Art.68 EPÜ). 47 Zur Rechtfertigung führt die Botschaft aus, die Wirkung ex tunc eines Teilverzichts werde dem Sinn und Zweck von Art.24 PatG besser gerecht. Durch die freiwillig herbeigeführte Einschränkung könne ein Pa- tent, das wegen einer Fehlbeurteilung bei der Abfassung der Patentansprü- che von Anfang an nicht in vollem Umfang rechtsbeständig gewesen sei, aufrecht erhalten bleiben. 48 Die Gesetzesänderung ist demnach bewusst patentinhaberfreundlich und soll den Patentinhaber vor den Folgen eines
46 Dazu BGE 146 III 416 E.4. 47 Botschaft über die Genehmigung von zwei Abkommen betreffend das europäische Patentsystem und über die Änderung des Patentgesetzes, BBl 2005 3773ff., 3801. 48 A.a.O.
O2019_012 Seite 52 «aufgrund einer Fehlbeurteilung» zu breit erteilten Schutzrechts weitge- hend bewahren. Diese gesetzgeberische Wertung gilt es auch bei inter parteserklärten Ein- schränkungen zu respektieren. Eine für die Zwecke des Verfahrens in ei- nem Patentverletzungsprozess erklärte Einschränkung eines erteilten Pa- tentanspruchs wirkt daher wie ein gegenüber dem IGE oder dem Gericht erklärter Teilverzicht auf den Erteilungszeitpunkt zurück. Der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch ist daher indem in Rechtsbegehren Nr. 2 beantragten Umfang ab dem Zeitpunkt der Bekannt- machungdes Hinweises auf die Patenterteilung, d.h. ab dem 11. April 2018, gutzuheissen. Nicht entschieden wird in der ersten Stufe der Stufenklage, ob die Beklagte schuldhaft gehandelt hat, was sie bestreitet. Verschulden ist keine Voraus- setzung für den auf Art.66 lit. b PatG gestützten Auskunfts- und Rech- nungslegungsanspruch.Das Verschulden kann aber einen Einfluss auf die Höhe der finanziellen Wiedergutmachungsansprüche haben. Es ist daher in der zweiten Stufe der Stufenklage zu beurteilen, in derüber dieHöhe der finanziellen Ansprüche entschiedenwird. Vernichtung 60. Gemäss Art.69 PatG kann das Gericht im Falle der Verurteilung (wegen Patentverletzung) unter anderem dieZerstörung der widerrechtlich herge- stellten Erzeugnisse anordnen. 61. Vorliegend beantragen die Klägerinnen, die Beklagte sei zu verpflichten, sämtliche Bestände von Sägeblätterngemäss Rechtsbegehren Nr. 1, die sich zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils direktoder indirekt in ihrem Besitz oder unter ihrer Kontrolle befinden, auf eigene Kosten zu zerstören und dem Gericht sowie den Klägerinnen den schriftlichen Nachweis zu er- bringen, dass sämtliche entsprechenden Sägeblätter zerstört wurden (Rechtsbegehren Nr. 4). Da die Sägeblätter gemäss Rechtsbegehren Nr. 1 nicht patentfrei verwendet werden können, ist dieser Antrag verhältnismäs- sig. Rechtsbegehren Nr. 4 ist daher vollumfänglichgutzuheissen.
O2019_012 Seite 53 Rückruf 62. Gemäss Art.72 Abs. 1 PatG kann, wer durch eine der in Art. 66 PatG ge- nannten Handlungen bedroht oder in seinen Rechten verletzt ist, auf Un- terlassung oder auf Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes klagen. Aus dem Beseitigungsanspruch folgt nach der Rechtsprechung ein An- spruch auf Rückruf bereits an Wiederverkäufer ausgelieferter Ware, und zwar unabhängig davon, ob die Wiederverkäufer verpflichtet sind, dem Rückruf Folge zu leisten. 49 Die Rechtfertigung ist darin zu sehen, dass von Lagerbeständen patentverletzender Ware eine andauernde Gefahr von Patentverletzungen ausgeht, die durch den Rückruf wenn nicht vollständig beseitigt, so zumindest verringert werden kann. Nicht entschieden ist, ob die Beklagte verpflichtet werden kann, den Wie- derverkäufern zuzusichern, sämtliche bereits geleisteten Zahlungen für die patentverletzende Wareeinschliesslich Verpackungs-, Transport- und La- gerkosten zurückzuerstatten, wie dies die Klägerinnen in Rechtsbegehren Nr. 5 verlangen.Die patentrechtliche Literatur schweigt sich dazu meist aus, 50 in den Fällen, in denen der Anspruch des Käufers auf Erstattung des Kaufpreises genannt wird, wird er nicht weiter begründet. 51 Auch in der markenrechtlichen Literatur wird ein Anspruch auf Rückruf bereits ausge- lieferter Ware bejaht, aber die Fragenicht angesprochen, ob Kostenerstat- tung angeboten werden muss. 52 In Deutschland ist der Anspruch auf Rück- ruf seit der Anpassung des nationalenRechts an die Durchsetzungsrichtli- nie 53 ausdrücklich vorgesehen (§ 140a Abs. 3 DE-PatG).Der Rückruf muss
49 BPatGer, Urteil S2013_004 vom 12. Mai 2014, E.4.12 – «(-)-Omeprazol». 50 BLUMER, in: Bertschinger/Münch/Geiser (Hrsg.), Schweizerisches und europäisches Patentrecht, Basel 2002, RZ17.147; DAVIDet al., SIWR I/2, RZ301 und 308, SHK PatG-SCHWEIZER, Art. 72 N19. 51 HEINRICH, PatG/EPÜ, 3. Aufl. 2018, Art.72 N10; CR PI LBI-SCHLOSSER, Art.72 N 15; HILTI/KÖPF/STAUBER/CARREIRA, Schweizerisches und europäisches Patent- und Patentprozessrecht, 4. Aufl. Bern 2021, 423 (letztere den Rückruf generell ablehnend). 52 BSK MSchG-FRICK, Art.55 N 52 (ebenso Art.57 N 22); SHK MSchG-STAUB, Art.55 N43. 53 Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums.
O2019_012 Seite 54 mit dem Angebotverbunden werden, den Kaufpreis und die Transportkos- ten zu erstatten. 54 Für die Verpflichtung zur Erstattung des Kaufpreises spricht, dass der Rückruf dann voraussichtlich besser befolgt wird und die Gefahr weiterer Patentverletzungen entsprechend geringer ist. Gegen die Verpflichtung spricht, dass damit in die vertragliche Regelung der Beziehungen einer Prozesspartei zu Dritten eingegriffen wird. Die Parteien eines Kaufvertrags können die Haftung für Patentverletzungen im Rahmen des gesetzlich Zu- lässigen privatautonom regeln. So können sie die Haftung wegbedingen (Art.198 OR)oder eine ausdrückliche Schadloshaltungsverpflichtung vor- sehen. Greift mangels abweichender Vereinbarung die gesetzliche Rege- lung gemäss Obligationenrecht, so fehlt es einerfür den Weiterverkauf ver- kauften Ware an der Tauglichkeit für den vorausgesetzten Gebrauch, wenn der Weiterverkauf patentrechtlich verboten ist, was entsprechende Ge- währleistungsansprüche zur Folge hat (Art.197 OR). 55 Nachdem der Rückruf mit dem Hinweis zu verbinden ist, dass er erfolgt, weil die ausgelieferte Ware patentverletzend ist, ist anzunehmen, dass die Wiederverkäufer den Rückruf selbst dann beachten werden, wenn er nicht ausdrücklich mit dem Angebot der Erstattung des Kaufpreises verbunden ist, denn dieWiederverkäufer greifenselbst unmittelbar in die Rechte des Patentinhabers ein undriskierenbeim Weiterverkauf zivil- und strafrechtli- che Sanktionen. Eine ausdrückliche Verpflichtung, den Rückruf mit dem Angebot der Erstattung des Kaufpreiseseinschliesslich Verpackungs-, Transport- und Lagerkostenzu verbinden, erscheint daher als unverhält- nismässiger Eingriff in die privatautonome Gestaltungsfreiheitvertraglicher Beziehungen. Entsprechend ist das Rechtsbegehren Nr. 5 in dem Umfang gutzuheissen, dass die Beklagte zum Rückruf von bereits an gewerbliche Abnehmer aus- gelieferter Sägeblätter gemäss Rechtsbegehren Nr. 1 zu verpflichten ist, dieser Rückruf unter Hinweis auf die patentverletzende Natur der Säge- blätter zu erfolgen hat, aber die Beklagte nicht verpflichtet wird, den Kauf- preis und die weiteren Kosten zu erstatten.
54 KAESSin: Busse/Keukenschrijver (Hrsg.), PatG, 8. Aufl. Berlin 2016, § 140a N 29; VOßin: Schulte (Hrsg.), Patentgesetz mit EPÜ, 10. Aufl. Köln 2017, §140a N 31; KÜHNEN, Handbuch der Patentverletzung, 13. Aufl. 2020, D RZ726. 55 ZK OR-SCHÖNLE/HIGI, Art.197 N79.
O2019_012 Seite 55 Vollstreckungsmassnahmen 63. Gemäss Art.343 Abs. 1 ZPO kann eine Verpflichtung zum Tun, Unterlas- sen oder Dulden durch indirekten Zwang (Ordnungsbusse, Bestrafung nach Art.292 StGB)vollstreckt werden. Auf Antrag der obsiegenden Partei kann bereits das erkennende Gericht Vollstreckungsmassnahmen anord- nen (Art.236 Abs.3 ZPO). Die Bestrafung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art.292 StGB) und das Ordnungsgeld nach Art.343 Abs. 1 lit. b und c ZPO können nach h.L. verbunden werden, eine Verbindung wird aber we- gen der Rechtsklarheit «nicht empfohlen». 56 Die Ordnungsbusse nach Art.343 Abs.1 lit. b und c ZPO kann als Zwangsgeld auch gegen juristi- sche Personen verhängt werden, während sich die Ungehorsamkeitsstrafe nach Art.292 StGB nur an natürliche Personen richtet. 57 64. Vorliegend haben die Klägerinnen beantragt, die Verpflichtungen zum Tun und Unterlassen gemäss den Rechtsbegehren Nr. 1, 2, 4 und 5 mit der Androhung von Ordnungsbusse gegenüber der Beklagten und Ungehor- samkeitsstrafe gegen deren Organe zu verbinden. Die Androhung der Vollstreckungsmassnahmen bereits durch das erken- nende Gericht ist sachgerecht, da dadurch ein eventuelles Vollstreckungs- verfahren beschleunigt wird. Da sich Ordnungsbusse und Ungehorsam- keitsstrafe nicht an die gleichen Personen richten, besteht auch nicht die von der Lehre kritisierte Gefahr der fehlenden Rechtsklarheit. Die Anträge auf Androhung von indirektem Zwang gemäss Rechtsbegeh- ren Nr. 1, 2, 4 und 5 sind entsprechend gutzuheissen. Kosten- und Entschädigungsfolgen 65. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten- und Entschä- digungsfolgen zu regeln (Art. 106 ZPO).
56 STAEHELIN, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl. Zürich 2016, Art.343 N 18 m.W.H. 57 BSK ZPO-ZINSLI, Art.343 N15, 20.
O2019_012 Seite 56 Massgebend für die Bestimmung des Streitwerts ist der Zeitpunkt der Kla- geeinreichung. 58 Für die Festsetzung der Gerichtsgebühr dieses Teilurteils über die erste Stufe der vorliegenden unbezifferten Forderungsklage i.S.v. Art.85 ZPO ist vom Gesamtstreitwert, d.h. dem finanziellen Wert des Un- terlassungsanspruchs, des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs unddem geschätzten Mindestwert für die Geldforderung, die nach erfolgter Auskunftserteilung und Rechnungslegung in der zweiten Stufe beurteilt wird, auszugehen. Innerhalb des massgeblichen Tarifrahmens ist jedoch zu berücksichtigen, dass mit diesem Teilurteil lediglich die erste Stufe (Un- terlassung, Vernichtung, Auskunft und Rechnungslegung) behandelt wurde. 59 66. Die Klägerinnen beziffern den Streitwert mit CHF500’000, ohne anzuge- ben, wie viel davon auf das Unterlassungsbegehren und wie viel auf die finanziellen Wiedergutmachungsansprüche entfällt. Die Beklagte verzich- tet auf eine Stellungnahme dazu.Es wird daher davon ausgegangen, dass der Streitwert von CHF500’000 den Wert sowohl derUnterlassungs-, Aus- kunfts- und Rechnungslegungsbegehren wie auch derfinanziellen Wieder- gutmachungsansprüche umfasst. Unter der Berücksichtigung, dass im Rahmen der vorliegenden Stufen- klage – wie erwähnt – erst ein Teilurteil betreffend Unterlassung, Vernich- tung, Auskunft und Rechnungslegung ergeht, ist die Gerichtsgebührfür diese Stufe im unteren Bereich des Tarifs von CHF20’000 bis CHF66’000 auf CHF 30’000 festzusetzen (Art. 1 KR-PatGer). 67. Die Klägerinnen obsiegen fast vollständig, allerdings mit einem gegenüber dem mit der Klage eingereichten Rechtsbegehren engeren Unterlassungs- titel. Es rechtfertigt sich, der Beklagten 80% der Kosten und den Klägerin- nen 20% der Kosten aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist mit dem von den Klägerinnen geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen und die Beklagte hat den Klägerinnen die Kosten im Umfang von 80% (CHF24’000) zu er- setzen. Im entsprechend reduzierten Umfang ist die Beklagte entschädigungs- pflichtig. Die reduzierte Parteientschädigung für die berufsmässige rechts- anwaltliche Vertretung ist auf CHF 24’000 festzusetzen(60% von
58 BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG, Art. 91 N 7. 59 BPatGer, Urteil O2017_007 vom 1. November, E.92 – «animierte Lunge».
O2019_012 Seite 57 CHF40’000, was ebenfalls im unteren Bereich des tariflichen Rahmens liegt, vgl. Art.5 KR-PatGer). Für die patentanwaltliche Beratung machendie Klägerinneninsgesamt EUR87’455.40 geltend. Die Beklagte macht für die patentanwaltliche Be- ratung CHF 21’813.85 geltend(ohne MwSt.). Die Beklagteerachtet die pa- tentanwaltlichen Auslagen der Klägerinnenals zu hoch, unter anderem mit dem Hinweis darauf, dass aufgrund des vorangehenden Massnahmever- fahrens erhebliche Synergien bestünden. Die Auslagen für die patentanwaltliche Unterstützung im Prozess können praxisgemäss als notwendige Auslagen erstattet werden (Art. 32 PatGG i.V.m. Art. 3 lit. a KR-PatGer; entspricht Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO), allerdings nur bis zur tatsächlichen Höhe, oder, wenn diese die Entschädigung für die berufsmässige anwaltliche Vertretung gemäss Ta rif übersteigt, «von der Grössenordnung her im Bereich der rechtsanwaltlichen Entschädigung» des Anwalts gemäss KR-PatGer. 60 Aus der Leistungsaufstellung der Wallinger Ricker Schlotter Tostmann Partnerschaft mbB vom 30. Juni 2021 geht weder hervor, wer Leistungser- bringer war, noch, wofür die in Rechnungen gestellten Stunden erbracht wurden, noch, ob der Rechnungsbetrag in Euro oder Schweizer Franken geschuldet ist. Bereits mangels ausreichender Substanziierung ist die Kos- tenerstattung auf die tarifliche Entschädigung für die berufsmässige rechts- anwaltliche Vertretung, d.h. auf CHF40'000,zu reduzieren. Die notwendi- gen Auslagen der Beklagten für die patentanwaltliche Unterstützung ande- rerseits bewegen sich unterhalb des tariflichen Rahmens und sind unbe- stritten. Entsprechend hat die Beklagte den Klägerinnen 80% von CHF 40’000, d.h. CHF32’000, und die Klägerinnen der Beklagten 20% von CHF21’813.85, 61 d.h. CHF4’362.77, zu erstatten. Per Saldo hat die Be- klagte den Klägerinnen als Ersatz notwendiger Auslagen CHF27’637(ge- rundet auf den vollen Franken) zu bezahlen.
60 BPatGer, Urteil O2016_009 vom 18.Dezember 2018, E. 64 – «Durchflussmessfühler»; Urteil S2018_001 vom 23. Mai 2018, E. 5; Urteil O2015_009 vom 21. März 2018, E. 11.2; Urteil O2012_43 vom 10. Juni 2016, E. 5.5. 61 Die Mehrwertsteuer ist nicht erstattungsfähig, da die Beklagte als Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz vorsteuerabzugsberechtigt ist.
O2019_012 Seite 58 Die Beklagte ist demnach zu verpflichten, den Klägerinnenfür die erste Stufe eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt CHF51’637 (CHF24’000 plus CHF27’637) zu bezahlen. Das Bundespatentgericht erkennt: 1.In Gutheissung von Rechtsbegehren Nr. 1 wird der Beklagten unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1’000 für jeden Tag der Nichterfüllung, aber wenigstens CHF 5’000, sowie unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe mit Busse wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB für den Zuwiderhand- lungsfall, mit sofortiger Wirkung verboten, in der Schweiz herzustellen, zu lagern, anzubieten, zu verkaufen oder auf andere Weise in Verkehr zu bringen, aus der Schweiz auszuführen, oder bei diesen Handlun- gen mitzuwirken, Sägeblätter, insbesondere gemäss der grafischen Darstellung in Anhang 1,welche die folgenden Merkmale aufweisen: a. Die Sägeblätter sind dazu geeignet, in einer handgeführten Werkzeugmaschine, insbesondere des Typs Starlock ® , Starlock Max ® oder Starlock Plus ® , mit einer sich um eine Antriebsachse oszillierend bewegender Antriebseinrichtung, verwendet zu wer- den; b. Die Sägeblätter weisen eine Anschlusseinrichtung auf, mit der sie an der Werkzeugmaschine derart befestigbar sind, dass de- ren Antriebsachse und eine Werkzeugdrehachse zusammenfal- len; c. Die Anschlusseinrichtung weist zur Aufnahme der Antriebskraft sechs im Abstand zur Werkzeugdrehachse angeordnete An- triebsflächenbereiche mit je einer Vielzahl von Flächenpunkten auf; d. Die Tangentialebenen sind an diesen Flächenpunkten gegen- über einer Axialebene, welche diese Werkzeugdrehachse ein- schliesst, geneigt; e. Diese Tangentialebenen sind gegenüber einer Radialebene, welche sich senkrecht zu der Werkzeugdrehachse erstreckt, ge- neigt;
O2019_012
Seite 59
zeugdrehachse;
h. Diese Seitenwandung erstreckt sich zwischen einer ersten, obe-
ren Begrenzungsebene und einer zweiten, unteren Begren-
zungsebene;
i. Diese Seitenwandung weist die Antriebsflächenbereiche auf;
j. Durch die Seitenwandung entsteht ein im Wesentlichen hohlke-
geliger Abschnitt im Bereich der Anschlusseinrichtung, der einen
Querschnitt mit variablem Abstand der Seitenwandung zur
Werkzeugdrehachse in einer zu dieser Werkzeugdrehachse or-
thogonalen Ebene aufweist;
k. Die sechs Antriebsflächenbereiche sind mit Abrundungen an den
Übergangsbereichen zwischen den einzelnen Antriebsflächen-
bereichen ausgebildet.
l. Die Anschlusseinrichtung weist einen Deckflächenabschnitt auf;
m. Der Deckflächenabschnitt schliesst unmittelbar an allen sechs
Antriebsflächenbereichen an;
n. Die Erstreckung des Deckflächenabschnitts weist mehrere Kom-
ponenten senkrecht zur Werkzeugdrehachse auf;
o. Der Deckflächenabschnitt ist im Bereich der ersten, oberen Be-
grenzungsebene angeordnet und erstreckt sich radial in Rich-
tung zur Werkzeugdrehachse hin;
p. Der Deckflächenabschnitt weist eine zentrale Ausnehmung auf.
q. Die beiden Begrenzungsebenen sind senkrecht zur Werkzeug-
drehachse angeordnet.
r. Die beiden Begrenzungsebenen sind voneinander beabstandet.
s. Die Antriebsflächenbereiche sind zwischen den beiden Begren-
zungsebenen angeordnet.
O2019_012 Seite 60 t. Die Seitenwandung weist eine mittlere Wandstärke von 1,2 (+/- 0,2) mm auf. u. Das Sägeblatt hat im Bereich der Anschlusseinrichtung eine Wandstärke von 1,2 (+/- 0,2) mm; v. Der Abstand zwischen den Begrenzungsebenen beträgt 4,2 (+/- 0,2) mm. 2.In Gutheissung von Rechtsbegehren Nr. 2 wird die Beklagte unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF1’000 pro Tag gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5’000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall verpflichtet, innerhalb von 60 Tagennach Rechtskraft diesesUrteils ab dem 11. April 2018 Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über: Die Namen und vollständigen Adressen der gewerblichen Ab- nehmer der Sägeblätter gemäss DispositivZiff. 1; sämtliche Rechnungen (mit Lieferzeiten, -mengen und –prei- sen) für Sägeblätter gemässDispositivZiff. 1. 3.In Gutheissung von Rechtsbegehren Nr. 4 wird dieBeklagte unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1’000 pro Tag gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5’000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall verpflichtet, innerhalb von 30 Tagennach RechtskraftdiesesUrteils sämtliche Bestände von Sägeblättern gemäss DispositivZiff. 1, die sich zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils direkt oder indirekt in ihrem Besitz oder unter ihrer Kontrolle befinden, auf eigene Kosten zu zerstören und dem Gericht sowieden Klägerinnen den schriftlichen Nachweis zu erbringen, dass sämtliche entsprechenden Sägeblätter zerstört wurden, unter Angabe des Zeitpunkts und des Ortes der Zerstörung sowie der zerstörten Modelle und Mengen. 4.In teilweiser Gutheissung von Rechtsbegehren Nr. 5 wird dieBe- klagte unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF5’000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Or-
O2019_012 Seite 61 gane nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall ver- pflichtet, innerhalb von 30 Tagennach Rechtskraft diesesUrteils sämtliche Bestände von Sägeblättern gemäss DispositivZiff. 1, die von ihr bereits an gewerbliche Abnehmer geliefert wurden, von die- sen gewerblichen Abnehmern zurückzurufen, indem letztere schrift- lich auf die patentverletzende Natur der entsprechenden Sägeblät- ter hingewiesen werden. 5.Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 30’000. 6.Die Kosten werden zu 20% den Klägerinnen und zu 80% der Be- klagten auferlegt.Die Gerichtsgebühr wird mit dem von den Kläge- rinnen geleisteten Kostenvorschuss verrechnet und die Beklagte hat den Klägerinnen die Kosten im Umfang von 80% (CHF24’000) zu ersetzen 7.Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägerinnen eine reduzierte Par- teientschädigung von CHF51’637 zu bezahlen. 8.Schriftliche Mitteilung an die Parteien unter Beilage des Protokolls der Hauptverhandlungsowie an das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (nach Eintritt der Rechtskraft), je gegen Emp- fangsbestätigung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagennach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art.72 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätes- tens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu des- sen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art.48 Abs.1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismit- tel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizule- gen (vgl. Art.42 BGG).
O2019_012 Seite 62 St. Gallen, 30. August 2021 Im Namen des Bundespatentgerichts PräsidentErste Gerichtsschreiberin Dr. iur. Mark Schweizerlic. iur. Susanne Anderhalden Versand: 1. September 2021
O2019_012 Seite 63 Anhang 1 zur Klage
O2019_012 Seite 64
O2019_012 Seite 65