O2019_005 Seite 2 Das Bundespatentgericht zieht in Erwägung: Prozessgeschichte 1. Am 17. Mai 2019 reichte die Klägerin die Klageschrift ein mit folgenden Rechtsbegehren (bei Eventualbegehren ist der Zusatz gegenüber dem vor- stehenden Antrag unterstrichen hervorgehoben): «1. Es sei der Beklagten unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 für jeden Tag der Nichterfüllung nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Be- strafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verbieten, Dichtbänder in der Schweiz herzustellen, herstellen zu lassen, zu lagern, an- zubieten, zu verkaufen oder auf andere Weise in Verkehr zu bringen, in die Schweiz einzuführen, aus der Schweiz auszuführen, oder bei einer dieser Handlungen mitzuwirken, soweit die Dichtbänder gemäss den Abbildungen in Anhang A folgende Merk- male aufweisen: – das Dichtband (100) weist ein durchgehendes Band (4) aus elastisch dehn- barem Material als Träger für weitere Elemente auf; – das durchgehende Band (4) weist einen ersten bzw. oberen Bereich (5) auf, mit welchem das Dichtband zur Montage eines Einbaugegenstands (2), z.B. einer Wanne, an einer Anschlusswand (1) befestigt wird; – das durchgehende Band (4) weist einen zweiten bzw. unteren Bereich (6) auf, mit welchem das Dichtband zur Montage des Einbaugegenstands (2) am Einbaugegenstand (2) angeklebt wird; – das durchgehende Band (4) weist im zweiten bzw. unteren Bereich (6) auf der Vorderseite einen Kleber auf, mit welchem das Dichtband zur Montage des Einbaugegenstands (2) am Einbaugegenstand (2), z.B. an einer Ab- oder Aufbordung (12) des Einbaugegenstandes (2), angeklebt wird, so dass der erste bzw. obere Bereich (5), welcher vorderseitig keinen Kleber aufweist, über den Einbaugegenstand (2) übersteht; – auf der Vorderseite des durchgehenden Bandes (4) ist ein flexibler Streifen (9) aus einem Aramidgewebe aufgeklebt. 1.a Eventualiter zu Rechtsbegehren 1 sei der Beklagten unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 für jeden Tag der Nichterfüllung nach Art. 343
O2019_005 Seite 3 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Wi- derhandlungsfall zu verbieten, Dichtbänder in der Schweiz herzustellen, herstellen zu lassen, zu lagern, an- zubieten, zu verkaufen oder auf andere Weise in Verkehr zu bringen, in die Schweiz einzuführen, aus der Schweiz auszuführen, oder bei einer dieser Handlungen mitzuwirken, soweit die Dichtbänder gemäss den Abbildungen in Anhang A folgende Merk- male aufweisen: – das Dichtband (100) weist ein durchgehendes Band (4) aus elastisch dehn- barem Material als Träger für weitere Elemente auf; – das durchgehende Band (4) weist einen ersten bzw. oberen Bereich (5) auf, mit welchem das Dichtband zur Montage eines Einbaugegenstands (2), z.B. einer Wanne, an einer Anschlusswand (1) befestigt wird; – das durchgehende Band (4) weist einen zweiten bzw. unteren Bereich (6) auf, mit welchem das Dichtband zur Montage des Einbaugegenstands (2) am Einbaugegenstand (2), angeklebt wird; – das durchgehende Band (4) weist im zweiten bzw. unteren Bereich (6) auf der Vorderseite einen Kleber auf, mit welchem das Dichtband zur Montage des Einbaugegenstands (2) am Einbaugegenstand (2), z.B., an einer Ab- oder Aufbordung (12) des Einbaugegenstandes (2), angeklebt wird, so dass der erste bzw. obere Bereich (5), welcher vorderseitig keinen Kleber aufweist, über den Einbaugegenstand (2) übersteht; – auf der Vorderseite des durchgehenden Bandes (4) ist ein flexibler Streifen (9) aus einem Aramidgewebe aufgeklebt; – der flexible Streifen (9) aus Aramidgewebe ist derart angeordnet, dass er sich teilweise über den ersten bzw. oberen Bereich (5) und den zweiten bzw. unteren Bereich (6) des Dichtbandes erstreckt. 2. Es sei der Beklagten unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 für jeden Tag der Nichterfüllung nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verbieten, Dichtbänder in der Schweiz herzustellen, herstellen zu lassen, zu lagern, an- zubieten, zu verkaufen oder auf andere Weise in Verkehr zu bringen, in die Schweiz einzuführen, aus der Schweiz auszuführen, oder bei einer dieser Handlungen mitzuwirken,
O2019_005 Seite 4 soweit die Dichtbänder gemäss den Abbildungen in Anhang A folgende Merk- male aufweisen: – das Dichtband (100) weist ein durchgehendes, biegsames Band (4) als Träger für weitere Elemente auf; – das durchgehende Band (4) weist einen ersten bzw. oberen Bereich (5) auf, mit welchem das Dichtband zur Montage eines Einbaugegenstandes (2), z.B. einer Wanne, an einer Anschlusswand (1) befestigt wird; – das durchgehende Band (4) weist einen zweiten bzw. unteren Bereich (6) auf, mit welchem das Dichtband zur Montage des Einbaugegenstandes (2) am Einbaugegenstand (2), z.B. an einer Ab- oder Aufbordung (12) des Ein- baugegenstandes (2), angeklebt wird; – auf der Vorderseite des durchgehenden Bandes ist ein flexibler Streifen (9) aus einem Aramidgewebe angeordnet. 2.a Eventualiter zu Rechtsbegehren 2 sei der Beklagten unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 für jeden Tag der Nichterfüllung nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Wi- derhandlungsfall zu verbieten, Dichtbänder in der Schweiz herzustellen, herstellen zu lassen, zu lagern, an- zubieten, zu verkaufen oder auf andere Weise in Verkehr zu bringen, in die Schweiz einzuführen, aus der Schweiz auszuführen, oder bei einer dieser Handlungen mitzuwirken, soweit die Dichtbänder gemäss den Abbildungen in Anhang A folgende Merk- male aufweisen: – das Dichtband (100) weist ein durchgehendes, biegsames Band (4) als Träger für weitere Elemente auf; – das durchgehende Band (4) weist einen ersten bzw. oberen Bereich (5) auf, mit welchem das Dichtband zur Montage eines Einbaugegenstandes (2), z.B. einer Wanne, an einer Anschlusswand (1) befestigt wird; – das durchgehende Band (4) weist einen zweiten bzw. unteren Bereich (6) auf, mit welchem das Dichtband zur Montage des Einbaugegenstandes (2) am Einbaugegenstand (2), z.B. an einer Ab- oder Aufbordung (12) des Ein- baugegenstandes (2), angeklebt wird; – auf der Vorderseite des durchgehenden Bandes ist ein flexibler Streifen (9) aus einem Aramidgewebe angeordnet;
O2019_005 Seite 5 – der flexible Streifen (9) aus Aramidgewebe ist auf der Vorderseite des durchgehenden Bandes (4) angeklebt. 2.b Eventualiter zu Rechtsbegehren 2.a sei der Beklagten unter Androhung ei- ner Ordnungsbusse von CHF 1'000 für jeden Tag der Nichterfüllung nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verbieten, Dichtbänder in der Schweiz herzustellen, herstellen zu lassen, zu lagern, an- zubieten, zu verkaufen oder auf andere Weise in Verkehr zu bringen, in die Schweiz einzuführen, aus der Schweiz auszuführen, oder bei einer dieser Handlungen mitzuwirken, soweit die Dichtbänder gemäss den Abbildungen in Anhang A folgende Merk- male aufweisen: – das Dichtband (100) weist ein durchgehendes, biegsames Band (4) als Träger für weitere Elemente auf; – das durchgehende Band (4) weist einen ersten bzw. oberen Bereich (5) auf, mit welchem das Dichtband zur Montage eines Einbaugegenstandes (2), z.B. einer Wanne, an einer Anschlusswand (1) befestigt wird; – das durchgehende Band (4) weist einen zweiten bzw. unteren Bereich (6) auf, mit welchem das Dichtband zur Montage des Einbaugegenstandes (2) am Einbaugegenstand (2), z.B. an einer Ab- oder Aufbordung (12) des Ein- baugegenstandes (2), angeklebt wird; – auf der Vorderseite des durchgehenden Bandes ist ein flexibler Streifen (9) aus einem Aramidgewebe angeordnet; – der flexible Streifen (9) aus Aramidgewebe ist auf der Vorderseite des durchgehenden Bandes (4) angeklebt; – der flexible Streifen (9) aus Aramidgewebe ist derart angeordnet, dass er sich teilweise über den ersten bzw. oberen Bereich (5) und den zweiten bzw. unteren Bereich (6) des Dichtbandes erstreckt. 2.c Eventualiter zu Rechtsbegehren 2.b sei der Beklagten unter Androhung ei- ner Ordnungsbusse von CHF 1'000 für jeden Tag der Nichterfüllung nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verbieten, Dichtbänder in der Schweiz herzustellen, herstellen zu lassen, zu lagern, an- zubieten, zu verkaufen oder auf andere Weise in Verkehr zu bringen, in die
O2019_005 Seite 6 Schweiz einzuführen, aus der Schweiz auszuführen, oder bei einer dieser Handlungen mitzuwirken, soweit die Dichtbänder gemäss den Abbildungen in Anhang A folgende Merk- male aufweisen: – das Dichtband (100) weist ein durchgehendes, biegsames Band (4) als Träger für weitere Elemente auf; – das durchgehende Band (4) weist einen ersten bzw. oberen Bereich (5) auf, mit welchem das Dichtband zur Montage eines Einbaugegenstandes (2), z.B. einer Wanne, an einer Anschlusswand (1) befestigt wird; – das durchgehende Band (4) weist einen zweiten bzw. unteren Bereich (6) auf, mit welchem das Dichtband zur Montage des Einbaugegenstandes (2) am Einbaugegenstand (2), z.B. an einer Ab- oder Aufbordung (12) des Ein- baugegenstandes (2), angeklebt wird; – auf der Vorderseite des durchgehenden Bandes ist ein flexibler Streifen (9) aus einem Aramidgewebe angeordnet; – der flexible Streifen (9) aus Aramidgewebe ist auf der Vorderseite des durchgehenden Bandes (4) angeklebt; – der flexible Streifen (9) aus Aramidgewebe ist derart angeordnet, dass er sich teilweise über den ersten bzw. oberen Bereich (5) und den zweiten bzw. unteren Bereich (6) des Dichtbandes erstreckt; – das durchgehende Band (4) ist aus elastisch dehnbarem Material gefertigt. 3. Es sei die Beklagte unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 für jeden Tag der Nichterfüllung nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verpflichten, von ihr in Verkehr gebrachte Dichtbänder gemäss Rechtsbegehren 1, 1a, 2, 2a, 2b und 2c innerhalb von fünf Kalendertagen ab Vollstreckbarkeit dieser Anord- nung zurückzurufen, d.h. gewerbliche Abnehmer darüber zu informieren, dass das Bundespatentgericht der Beklagten das Inverkehrbringen dieser Dichtbän- der verboten habe und sie deshalb diese Dichtbänder gegen Rückerstattung des Kaufpreises und der übrigen Auslagen zurücknehme. 4. Die Beklagte sei unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 für jeden Tag der Nichterfüllung nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Or- gane nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verpflichten, der Klägerin innert 60 Tagen nach Vollstreckbarkeit des Teilurteils über die Rechts-
O2019_005 Seite 7 begehren 1, 1a, 2, 2a, 2b und 2c Auskunft über den Hersteller sowie Lieferan- ten zu erteilen sowie nach anerkannten Grundsätzen der Rechnungslegung detailliert Rechnung zu legen und Auskunft darüber zu erteilen, welche Mengen des Dichtbandes gemäss den Rechtsbegehren 1, 1a, 2, 2a, 2b und 2c sie zwi- schen dem 11. Januar 2012 und dem Zeitpunkt der Vollstreckbarkeit des zu erlassenden Teilurteils hergestellt und/oder verkauft hat und welche Netto-Ver- kaufserlöse sie damit erzielt hat, wobei die erzielten Netto-Verkaufserlöse se- parat nach Geschäftsjahr auszuweisen und belegen sind und insbesondere die Kundennamen und -adressen ausweisenden Rechnungskopien beizulegen sind. 5. Der Klägerin sei im Anschluss an die Rechnungslegung und Auskunftsertei- lung gemäss Rechtsbegehren 4 Gelegenheit zu geben, den von der Beklagten an sie zu bezahlenden finanziellen Wiedergutmachungsanspruch zu beziffern, und die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den so bezifferten Betrag, mindestens CHF 100'000, zuzüglich Verzugszinsen von 5% ab dem jeweiligen Verletzungszeitpunkt zu bezahlen.6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (einschliesslich der Kostendes beigezogenen Patentanwalts) zulasten der Be- klagten. und prozessualen Anträgen:
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Mit Klageantwort vom 26. August 2019 beantragte die Beklagte Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen unter Einschluss der Kosten für den beigezogenen Patentanwalt. 3. Am 22. Januar 2020 fand eine Instruktionsverhandlung statt, eine Einigung konnte nicht gefunden werden. 4. Mit Eingabe vom 14. Mai 2020 erstattete die Klägerin die Replik, ohne ihre Rechtsbegehren zu ändern. 5. Mit Eingabe vom 3. Juli 2020 erstattete die Beklagte die Duplik, ebenfalls ohne Änderung ihrer Rechtsbegehren. 6. Mit Eingabe vom 28. August 2020 bezog die Klägerin Stellung zu Duplik- noven, die Beklagte reagierte darauf mit Eingabe vom 10. September 2020, und die Klägerin abschliessend mit Eingabe vom 23. September
O2019_005 Seite 10 2020. Dazu nahm nochmals die Beklagte mit Eingabe vom 1. Oktober 2020 Stellung. 7. Am 21. Oktober 2020 erstattete Richter Tobias Bremi sein Fachrichtervo- tum. 8. Am 21. Oktober 2020 erging eine Beweisverfügung, gemäss der ein Au- genschein mit Schnittversuchen an der Hauptverhandlung vom 17. März 2021 durchgeführt werde. 9. Am 14. Januar 2021 nahm die Klägerin Stellung zum Fachrichtervotum, am 15. Januar 2021 die Beklagte. 10. Mit Eingabe vom 20. Januar 2021 informierte die Klägerin darüber, dass die Beschwerdekammer 3.2.03 des Europäischen Patentamts (EPA) das europäische Klagepatent EP 2 405 067 endgültig widerrufen habe. Am 4. März 2021 reichte die Beklagte die begründete Entscheidung T 717/20 vom 18. Januar 2021 ein. 11. Am 17. März 2021 fand die Hauptverhandlung statt, anlässlich der die Klä- gerin den prozessualen Antrag stellte, die von der Beklagten in ihrer Stel- lungnahme zum Fachrichtervotum gestellten Nichtigkeitsangriffe gegen das Klagepatent CH 703 691 C1 gestützt auf DE 299 08 603 U1, JPH09125560, DE 10 2007 030868 und DE 10 2007 043593, jeweils in Kombination mit allgemeinem Fachwissen oder weiteren Dokumenten, seien als verspätet nicht zuzulassen. Die Beklagte ihrerseits stellte den Antrag, die von der Klägerin mit ihrer Stellungnahme zum Fachrichtervotum eingereichten zwei neuen Parteigut- achten vom 15., bzw. 16., Dezember 2020 seien als verspätet zurückzu- weisen. Prozessuales 12. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist ge- mäss Art. 36 ZPO und Art. 26 Abs. 1 lit. a PatGG gegeben, beide Parteien
O2019_005 Seite 11 haben ihren Sitz in der Schweiz und die Klägerin macht patentrechtliche Ansprüche geltend. Berücksichtigung der neuen Nichtigkeitsangriffe in der Stellung- nahme zum Fachrichtervotum 13. Nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung haben die Parteien im ordentli- chen Verfahren wie auch im vereinfachten Verfahren zweimal unbe- schränkt die Möglichkeit, sich zur Sache zu äussern und namentlich neue Tatsachen in den Prozess einzuführen. Danach haben sie nur noch unter den eingeschränkten Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO das Recht, neue Tatsachen und Beweismittel vorzubringen. 1 Zulässig ist das Einbringen von neuen Tatsachenbehauptungen und Beweismittel unter an- derem dann, wenn diese durch zulässige neue Tatsachenbehauptungen oder Beweismittel in der letzten Rechtsschrift der Gegenpartei verursacht wurden. Reagiert eine Partei mit unechten Noven auf neue Tatsachenbe- hauptungen, muss sie nachweisen, dass sie diese trotz zumutbarer Sorg- falt nicht früher in den Prozess einbringen konnte. 2
Im Fachrichtervotum legt der Fachrichter einerseits sein Fachwissen offen, das als gerichtsnotorisch von den Parteien nicht behauptet werden muss. 3
Andererseits nimmt der Fachrichter eine rechtliche Würdigung vor, soweit diese fachliches Wissen voraussetzt; wie z.B., ob sich eine Erfindung für den Fachmann «in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik» (Art. 1 Abs. 2 PatG) ergibt. 15. Die Beklagte bestreitet nicht, dass sie die in ihrer Stellungnahme zum Fachrichtervotum RZ 22-70 vorgetragenen Nichtigkeitsangriffe gegen das Klagepatent CH 703 691 C1 erstmals in der Stellungnahme zum Fachrich- tervotum, und damit nach Aktenschluss, vorgetragen hat. Vorher wurden die Angriffe (zum Teil) bereits gegen das Klagepatent EP 2 405 067 vorge- bracht. Die von der Beklagten in RZ 22-70 der Stellungnahme zum Fachrichtervo- tum vorgetragenen Angriffe auf die Rechtsbeständigkeit des Klagepatents
1 BGE 146 III 55 E. 2.3. 2 BGE 146 III 55 E. 2.5.2. 3 Zur Gerichtsnotorietät von Fachwissen des Gerichts siehe BGer, Urteil 5A_774/2017 vom 12. Februar 2018, E. 4.1.1.
O2019_005 Seite 12 CH 703 691 C1 beruhen auf neuen Tatsachenbehauptungen. So behauptet die Beklagte z.B. in Zusammenhang mit dem auf DE 10 2007 030 868 A1 gestützten Angriff, der Fachmann würde Schutzstreifen, Dämmstreifen und Trägerlage aneinanderkleben und dem Fachmann sei aus EP 2 071 091 A2 bekannt, dass als mechanischer Schutz eines Dehnfugenbands ein dünnes Metallblech vorgesehen werden könne. Die Beklagte begründet nicht, weshalb diese Angriffe bei zumutbarer Sorg- falt nicht bereits früher – d.h. spätestens mit der Duplik – hätten vorgetra- gen werden können. Sie verweist einzig darauf, dass die Urkunden, die als Ausgangspunkt für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit genommen würden, bereits vor Aktenschluss eingereicht worden waren. Tatsächlich wurden die Urkunden, auf die sich die Beklagte in der Stellung- nahme zum Fachrichtervotum stützt, bereits mit der Klageantwort einge- reicht. Aber nur, weil eine Urkunde bereits bei den Akten liegt, berechtigt das eine Partei nicht, daraus nach Aktenschluss neue Tatsachenbehaup- tungen abzuleiten. In einem typischen Patentprozess umfassen die einge- reichten Urkunden mehrere hundert Seiten. Nur was in den Rechtsschrif- ten substanziiert behauptet wurde, gilt als vorgetragen, nicht der gesamte Inhalt der sich in den Akten befindlichen Urkunden. Ansonsten wäre es der Gegenpartei nicht möglich, sich mit angemessenem Aufwand zu verteidi- gen. Anlass, die neuen Nichtigkeitsangriffe gegen das Klagepatent CH 703 691 C1 vorzutragen, bildete ersichtlich die Beurteilung des Fachrichters im Fachrichtervotum, das Klagepatent CH 703 691 C1 sei rechtsbeständig. Dabei handelt es sich um die rechtliche Würdigung der von den Parteien rechtzeitig vorgetragenen tatsächlichen Behauptungen. Diese rechtliche Würdigung berechtigt die Beklagte nicht, neue Tatsachenbehauptungen einzuführen, die bei zumutbarer Sorgfalt bereits früher hätten vorgebracht werden können. Der prozessuale Antrag der Klägerin, den Vortrag der Beklagten in RZ 22- 70 der Stellungnahme zum Fachrichtervotum nicht zu berücksichtigen, ist deshalb gutzuheissen. Berücksichtigung der mit der Stellungnahme zum Fachrichtervotum eingereichten Parteigutachten 16. Die Klägerin reicht mit ihrer Stellungnahme zum Fachrichtervotum zwei
O2019_005 Seite 13 neue Parteigutachten vom 15., bzw. 16., Dezember 2020 ein. Diese sind zwar nach der Replik vom 14. Mai 2020 entstanden; da sie auf Veranlas- sung der Klägerin geschaffen wurden, sind sie aber wie unechte Noven zu behandeln. 4
Die Klägerin argumentiert, der Fachrichter habe im Fachrichtervotum aus- geführt, Silikonfugen würden, wenn sie nicht besonders hart seien oder fest in der Fuge klebten, nicht mit einem Messer oder anderem scharfen Werk- zeug entfernt, sondern mit einem nicht-schneidenden Werkzeug wie einem Schraubenzieher (Fachrichtervotum, E. 50). Die Parteigutachten seien als Reaktion auf diese tatsächliche Behauptung des Fachrichters, die von den Parteien so nicht vorgetragen worden sei, eingereicht worden und daher zu berücksichtigen. 17. Die Klägerin selbst trägt in der Replik, RZ 245, vor, Schraubenzieher wür- den «beim Entfernen von alten Silikonfugen gerne eingesetzt». Es trifft da- her nicht zu, dass die tatsächliche Feststellung in RZ 50 des Fachrichter- votums erstmals vom Fachrichter aufgestellt wurde. Da es sich bei der tatsächlichen Feststellung in RZ 50 des Fachrichtervo- tums nicht um eine von den Parteien nicht vorgetragene tatsächliche Fest- stellung des Fachrichters gestützt auf sein Fachwissen handelt, berechtigt sie die Klägerin nicht, mit neuen Tatsachenbehauptungen und/oder Be- weismittel darauf zu reagieren. Vorliegend stammt die entsprechende Be- hauptung zudem von der Klägerin; sie verhält sich widersprüchlich, wenn sie in der Stellungnahme zum Fachrichtervotum eine Aussage bestreitet, die sie selbst aufgestellt hat. Die Parteigutachten der Klägerin sind daher nicht zu berücksichtigen, ebenso die darauf gestützten tatsächlichen Behauptungen in der Stellung- nahme zum Fachrichtervotum, soweit sie bestritten sind. 18. Gegenstand des Beweises sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Das Gericht kann von Amtes wegen Beweis erhe- ben, wenn an der Wahrheit einer nicht streitigen Tatsachenbehauptung er- hebliche Zweifel bestehen (Art. 153 Abs. 2 ZPO).
4 Vgl. BGE 146 III 416 E. 5.
O2019_005 Seite 14 19. Die Beklagte hat die von der Klägerin in der Stellungnahme zum Fachrich- tervotum aufgestellte Behauptung nicht bestritten, Silikonfugen würden mit einem Cuttermesser entfernt, das mit einer (kaum zu bestimmenden) Kraft von ca. 4 N bis 8 N (0,4 bis 0,8 kg) in die Silikonfuge eingestochen werde, um diese vollständig zu durchtrennen, und anschliessend mit einer höhe- ren Kraft parallel zur Fugendichtmasse geführt werde. Vielmehr macht sich die Beklagte diese Behauptung zu eigen. Es steht einer Partei frei, eine verspätet vorgetragene Tatsachenbehaup- tung der Gegenpartei nicht zu bestreiten. Tut sie dies, so ist die nicht strit- tige Tatsachenbehauptung vom Gericht als wahr zu akzeptieren, wenn an ihrer Wahrheit nicht erhebliche Zweifel bestehen. Es gibt keinen Grund- satz, nach dem verspätet vorgetragene unstrittige Tatsachenbehauptun- gen nicht zu beachten wären. Das Gericht legt die vorstehend wiedergegebene Aussage zur Entfernung von Silikonfugen mit Cuttermessern daher seinem Urteil zugrunde. Klagepatente 20. Die Klage stützte sich ursprünglich auf zwei Patente der Klägerin, einer- seits auf das Schweizer Patent CH 703 691 B1, wobei die Fassung gemäss (zweitem) Teilverzicht vom 24. Januar 2019 zu berücksichtigen ist, ande- rerseits auf das den Schweizer Teil des europäischen Patents EP 2 405 067 B1. Das europäische Patent EP 2 405 067 wurde mit Entscheidung T 717/20 vom 18. Januar 2021 des europäischen Patentamts endgültig widerrufen. Die Rechtsbegehren Ziff. 2, die sich auf das europäische Patent stützten, sind daher abzuweisen, da sie sich nicht (mehr) auf ein gültiges Patent stützen. Technischer Hintergrund 21. Das Schweizer Patent CH 703 691 B1 (im Folgenden «Klagepatent») be- trifft ein Dicht- und Montageband mit einem Schnittschutz, wie es im Sani- tärbereich beim Setzen von Bade-, Duschwannen, Waschbecken oder ähnlichen Einbaugegenständen oder aber auch bei Wand-Wand-, Wand-
O2019_005 Seite 15 Boden- oder Boden-Boden-Übergängen Verwendung findet (vgl. Abs. [0001]). Zum Abdichten der beim Einbau einer Bade- oder Duschwand entstehen- den Fugen zur Wand/Fliesen hin wird üblicherweise Silikon verwendet. Dieses wird mit der Zeit spröde und rissig oder durch Schimmelbildung un- ansehnlich und muss daher ersetzt werden. Die alte Silikonfuge wird dazu mit einem scharfen, spitzen Gegenstand wie einem Cuttermesser (Japan- messer) entfernt (Abs. [0007]). Dazu wird, wie vorstehend ausgeführt, das Cuttermesser mit einer Kraft von 4 bis 8 N in die Silikonfuge eingestochen und anschliessend parallel zur Silikondichtmasse geführt, wodurch die Dichtmasse abgeschnitten wird und entfernt werden kann. Es besteht die Gefahr, dass dadurch das beim Setzen des Einbaugegen- stands verwendete Dicht- und Montageband durchtrennt wird, so dass die- ses nicht mehr wasserdicht ist. Altert die Silikonfuge erneut und tritt Wasser durch diese ein, so kann das Wasser dann bis in die Wand/unter den Ein- baugegenstand sickern (Abs. [0007]). Die Alternative, bei jeder Erneue- rung der Silikonfuge gleich auch ein neues Dicht- und Montageband zu verlegen, wäre nicht wirtschaftlich, weil hierfür mindestens die unterste Reihe der Fliesen und der Einbaugegenstand entfernt und wieder neu ein- gebaut bzw. die Fliesen neu verlegt werden müssten. (Abs. [0007]).
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Abbildung 1: Fig. 1 aus dem Klagepatent; farbige Ergänzungen durch die Klägerin Das Klagepatent schlägt vor, das Dicht- und Montageband mit einem Schnittschutzstreifen zu versehen, der verhindern soll, dass bei der nach- träglichen Erneuerung der Silikonfuge aus Versehen das Dichtband durch- trennt wird (Abs. [0007] und [0008]). Der geltend gemachte Patentanspruch 1 lautet in der Gliederung gemäss Klageschrift, RZ 16, die von der Beklagten akzeptiert wird, wie folgt (Ände- rungen gegenüber der ursprünglich erteilten Fassung vor den Teilverzich- ten durch Unterstreichung hervorgehoben): 1.1 Dicht- und Montageband (100, 100a-100o) zum Setzen eines Einbauge- genstandes (2) wie Bade-, Duschwannen oder Waschbecken, 1.2 mit einem elastisch dehnbaren Trägermaterial (4, 4a-4o) 1.2a das mindestens einen ersten bzw. oberen Bereich (5, 5a-5o) und
O2019_005 Seite 17 1.2b mindestens einen zweiten bzw. unteren Bereich (6, 6a-6o) bildet 1.3 das im montierten Zustand 1.3a mit dem zweiten bzw. unteren Bereich (6, 6a-6o) an eine Anschlussfläche (12) des Einbaugegenstandes (2) und 1.3b mit dem ersten bzw. oberen Bereich (5, 5a-5o) an einen Anschlussboden (30a) oder an eine Anschlusswand (1, 1 b-1 e) anbringbar ist, und 1.4 wobei das Dicht- und Montageband eine Klebefläche auf einer Vorderseite aufweist, 1.4a wobei die Klebefläche auf der Vorderseite nur im zweiten bzw. unteren Bereich (6, 6a-6i) angeordnet ist, so dass nach dem Anbringen des Dicht- und Montagebandes an einem Rand des Einbaugegenstandes der erste bzw. obere Bereich den Rand des Einbaugegenstands überragt, dadurch gekennzeichnet, dass 1.5 das Dicht- und Montageband (100, 100a-100o) mindestens einen flexiblen Schnittschutz (9, 9a-9o) umfasst 1.5a wobei der flexible Schnittschutz (9, 9e, 9f, 9k) ein flexibler Schnittschutz- streifen ist, 1.5b der an einer Vorderseite oder an einer Rückseite des elastischen Träger- materials (4, 4e, 4f, 4k) mittels einer Klebefläche (10, 8k, 15b, 21a) ange- klebt ist. Angegriffene Ausführungsform 22. Die Parteien sind sich über den physischen Aufbau der angegriffenen Aus- führungsformen einig; strittig ist, ob die angegriffenen Ausführungsformen die geltend gemachten Patentansprüche verletzen. Die Beklagte vertreibt unter der Bezeichnung «HAFNER ISO-SET®» ein Zargen-Wannendichtband. Dasselbe Wannendichtband wird unter der Be- zeichnung «ALTERNA» von der Sanitas Trösch AG, Bern, vertrieben, wo- bei unstrittig ist, dass die Beklagte die Sanitas Trösch AG mit dem Wan- nendichtband «ALTERNA» beliefert. Die Beklagte beschreibt die angegriffene Ausführungsform unter Bezug auf die Fig. 1 ihrer eigenen Patentanmeldung CH 714 265. Die Klägerin be- streitet nicht, dass die angegriffene Ausführungsform diesen Aufbau auf- weist.
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Abbildung 2: Fig. 1 aus CH 714 265; Ziff. 12 bezeichnet die Verstärkungsschicht aus Polyamid/Aramid-Gewebe Die angegriffene Ausführungsform verfügt über zwei Trägerschichten, die in den Zeichnungen aus der CH 714 265 mit 11a und 11b bezeichnet wer- den. Die beiden Trägerschichten bestehen aus geschäumtem Polyethylen und weisen eine Dicke von 0,5 mm (Trägerschicht 11b) und 0,2 mm (Trä- gerschicht 11a) auf. Die Beklagte bestreitet, dass die Trägerschichten «elastisch dehnbar» i.S.d. Anspruchs seien. Sie liessen sich nur plastisch deformieren. Die angegriffene Ausführungsform verfügt weiter über einen Streifen aus einem Polyamid/Aramid-Gewebe, der sich ungefähr in der Mitte des Dicht- bandes befindet (in den Abbildungen gemäss Anhang A, der auf S. 8 wie- dergegeben ist, gelb sichtbar, in den Figuren aus CH 714 265 mit Ziff. 12
O2019_005 Seite 19 bezeichnet). Die Beklagte bestreitet, dass es sich dabei um einen «flexib- len Schnittschutzstreifen» i.S. von Merkmal 1.5a handle. Der Poly- amid/Aramid-Gewebestreifen diene der mechanischen Verstärkung des Wannendichtbands, sei aber nicht schnittfest i.S. des Anspruchs. Ergebnis des Augenscheins 23. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. März 2021 wurde ein Augen- schein mit Schnittversuchen durchgeführt. Dazu wurden die angegriffenen Ausführungsformen und als Vergleich ein von der Klägerin vertriebenes Dicht- und Montageband («GABAG Flexzarge®») auf eine Briefwaage ge- legt. Anschliessend führte Richter Bremi das Cuttermesser, das die Kläge- rin selber den Mustern der angegriffenen Ausführungsform beigelegt hatte in Längsrichtung mit einer möglichst konstanten Kraft über die Augen- scheinobjekte, wobei auf der Waage die maximale abgelesene Kraft proto- kolliert wurde. Die Resultate lassen sich wie folgt zusammenfassen: a) Dichtband HAFNER ISO-SET®, Schnittführung auf dem Poly- amid/Aramid-Gewebestreifen mit einem Druck von 580 g: Das Dicht- band wird vollständig durchtrennt. b) Dichtband HAFNER ISO-SET®, Schnittführung ausserhalb des Poly- amid/Aramid-Gewebestreifens mit einem Druck von 108 g: Das Dicht- band wird vollständig durchtrennt. c) Dichtband HAFNER ISO-SET®, Schnittführung ausserhalb des Poly- amid/Aramid-Gewebestreifens im Bereich der Butylschicht mit einem Druck von 680 g: Das Dichtband wird vollständig durchtrennt. d) Dichtband HAFNER ISO-SET®, Schnittführung auf dem Poly- amid/Aramid-Gewebestreifen mit einem Druck von 680 g, anschlies- send mit 500 g: Das Dichtband wird bei beiden Schnittversuchen voll- ständig durchtrennt. e) Dichtband ALTERNA, Schnittführung auf dem Polyamid/Aramid-Ge- webestreifen mit einem Druck von 48 g, anschliessend mit 660 g und 610 g: Das Dichtband wird beim ersten Schnittversuch (48 g) nicht durchtrennt, bei den beiden anschliessenden Schnittversuchen mit 660 g und 610 g hingegen schon.
O2019_005 Seite 20 f) Dichtband GABAG Flexzarge®, Schnittführung im Bereich des Me- tallstreifens mit einem Druck von 540 g, anschliessend mit 880 g: In beiden Fällen wird der metallische Streifen nicht durchtrennt. g) Dichtband HAFNER ISO-SET®: Nach Ablösung der Schutzfolie zieht Richter Bremi am Trägermaterial. Dieses dehnt sich und geht nach Loslassen im Wesentlichen wieder in die ursprüngliche Form zurück; eine leichte Verformung verbleibt. Die Klägerin kritisiert im Rahmen der Stellungnahme zum Beweisergebnis die Versuchsanordnung als unrealistisch. Sie entspricht jedoch dem von ihr selbst vorgeschlagenen «einfachen Experiment», gemäss dem man das Band auf eine Küchenwaage legt und am überstehenden Ende fest- hält, anschliessend mit einem Messer über das Dicht- und Montageband fährt und das angezeigte Gewicht abliest. Natürlich entspricht diese Ver- suchsanordnung nicht der Situation bei eingebautem Dichtband, aber sie erlaubt nach Überzeugung des Gerichts zu beurteilen, ob die angegriffenen Ausführungsformen einen Schnittschutzstreifen i.S. des geltend gemach- ten Anspruchs aufweisen. Fachmann 24. Die Kenntnisse und Fähigkeiten des massgeblichen Fachmannes sind in zwei Schritten zu bestimmen: Zuerst ist das für die zu beurteilende Erfin- dung massgebliche Fachgebiet, anschliessend sind Niveau und Umfang der Fähigkeiten und Kenntnisse des Fachmannes des entsprechenden Fachgebiets zu bestimmen. Das massgebliche Fachgebiet bestimmt sich nach dem technischen Gebiet, auf dem das von der Erfindung gelöste Problem liegt. 5
Die Fähigkeiten und Kenntnisse des Fachmannes umschreibt das Bundes- gericht mit der Formulierung, der durchschnittlich gut ausgebildete Fach- mann, auf den bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit abgestellt werde, sei «weder ein Experte des betreffenden technischen Sachgebiets noch ein Spezialist mit hervorragenden Kenntnissen. Er muss nicht den gesamten Stand der Technik überblicken, jedoch über fundierte Kenntnisse und Fähigkeiten, über eine gute Ausbildung sowie ausreichende Erfahrung verfügen und so für den in Frage stehenden Fachbereich gut gerüstet
5 BPatGer, Urteil S2019_003 vom 15. August 2019, E. 21.
O2019_005 Seite 21 sein». 6 Was dem fiktiven Fachmann fehlt, ist jede Fähigkeit des assoziati- ven oder intuitiven Denkens. 7
Die Klägerin macht in der Klage keine Aussagen zum einschlägigen Fach- mann. Die Beklagte äussert sich in der Klageantwort zum Fachmann und behaup- tet im Wesentlichen, es handle sich um einen Spezialisten für Dichtbänder im Baubereich mit einer Ausbildung im Bereich Verfahrenstechnik oder Bauingenieurwesen. Der Fachmann habe grundlegende Kenntnisse im Bereich der Materialwissenschaften und verfüge über einige Jahre Berufs- erfahrung in der Entwicklungs- oder Konstruktionsabteilung eines Unter- nehmens, das Hilfsmaterial für das Baugewerbe herstelle. Gemäss der Klägerin setzt die Beklagte die Qualifikation und das Fachge- biet des Fachmanns unrealistisch hoch an. Der unter Berücksichtigung der Branche sowie des Problems massgebliche Fachmann sei ein Fachmann auf dem technischen Gebiet von Dichtbändern im Sanitärbereich. Seine Ausbildung beinhalte eine Berufslehre als Sanitär, Plattenleger oder Ab- dichtungsfachmann. Er sei mit praktischen Aufgabenstellungen aus dem Umfeld der Herstellung und der Anwendung von Dichtbändern im Sanitär- bereich vertraut. Die Beklagte meint dazu, es gelte als gerichtsnotorisch, dass für die Arbeit in einer Abteilung für die Entwicklung neuer Dichtungsprodukte zusätzlich zur Ausbildung zu einem Handwerker zumindest fachspezifische Weiterbil- dungen oder ein Diplomstudium auf Fachhochschulstufe erforderlich seien. 26. Die beiden von den Parteien vorgeschlagenen Definitionen unterscheiden sich inhaltlich nicht wesentlich voneinander. Ein Handwerker mit der ein- schlägigen Berufslehre mit einigen Jahren Berufserfahrung in der Entwick- lungs- oder Konstruktionsabteilung eines Unternehmens, das Hilfsmaterial für das Baugewerbe herstellt, verfügt im Regelfall über fachspezifische Weiterbildungen oder hat sich durch diese Erfahrung für die spezifischen Zwecke seiner Entwicklungstätigkeit ein ähnliches Wissen angeeignet, wie
6 BGE 120 II 71 E. 2. 7 BGE 120 II 312 E. 4b – «cigarette d‘un diamètre inférieur»; CR-PI-LBI- S CHEUCHZER, Art. 1 N 122.
O2019_005 Seite 22 dies akademisch über ein Diplomstudium auf Fachhochschulstufe zusätz- lich erlangt werden kann. In der Folge wird entsprechend von einem Spezialisten für Dichtbänder im Baubereich ausgegangen, der eine Berufslehre als Sanitär, Plattenleger oder Abdichtungsfachmann abgeschlossen hat, und zusätzlich fachspezi- fische Weiterbildungen oder ein Diplomstudium auf Fachhochschulstufe absolviert hat. Auslegung 27. Patentansprüche sind aus der Sicht des massgebenden Fachmanns im Lichte der Beschreibung und der Zeichnungen auszulegen (Art. 51 Abs. 3 PatG/Art. 69 EPÜ). Das allgemeine Fachwissen ist als sogenannter liqui- der Stand der Technik ebenfalls Auslegungsmittel. 8 Definiert die Patent- schrift einen Begriff nicht abweichend, so ist vom üblichen Verständnis im betreffenden technischen Gebiet auszugehen. 9
Patentansprüche sind funktional auszulegen, d.h. ein Merkmal soll so ver- standen werden, dass es den vorgesehenen Zweck erfüllen kann. 10 Der Anspruch soll im Zweifelsfall so gelesen werden, dass die im Patent ge- nannten Ausführungsbeispiele wortsinngemäss erfasst werden; 11 anderer- seits ist der Anspruchswortlaut nicht auf die Ausführungsbeispiele einzu- schränken, wenn er weitere Ausführungsformen erfasst. Wenn in der Rechtsprechung von einer «breitesten Auslegung» von Anspruchsmerk- malen gesprochen wird, 12 so muss das derart verstandene Merkmal immer in der Lage sein, seinen Zweck im Rahmen der Erfindung zu erfüllen. D.h. der Anspruch ist grundsätzlich nicht unter seinem Wortlaut auszulegen, aber auch nicht so, dass Ausführungsformen erfasst werden, die die erfin- dungsgemässe Wirkung nicht erzielen. 13
8 BGer, Urteil 4A_541/2013 vom 2. Juni 2014, E. 4.2.1 – «Fugenband». 9 BPatGer, Urteil O2019_003 vom 19. August 2020, E. 22 – «Lumenspitze». 10 BRUNNER, Der Schutzbereich europäisch erteilter Patente aus schweizerischer Sicht – eine Spätlese, sic! 1998, 348 ff., 354. 11 BPatGer, Urteil O2019_003 vom 19. August 2020, E. 22 – «Lumenspitze». 12 BPatGer, Urteil O2013_008 vom 25. August 2015, E. 4.2 – «elektrostatische Pulversprühpistole». 13 BPatGer, Urteil O2019_003 vom 19. August 2020, E. 22 – «Lumenspitze».
O2019_005 Seite 23 Art. 51 PatG ist harmonisiert i.S. von Art. 69 EPÜ auszulegen. 14 Entschei- dungen der Beschwerdekammern des EPA können für die Anwendung des schweizerischen Patentrechts bedeutsam sein. 15
Zwischen den Parteien ist insbesondere die Auslegung der Merkmale/Be- griffe «erster Bereich/zweiter Bereich», «Klebefläche», «flexibel» und «Schnittschutz» strittig. Klebefläche (Merkmale 1.4 und 1.5b) 29. Die Beklagte vertritt, der Begriff «Klebefläche» umfasse jede Fläche, die zum Kleben geeignet sei; egal, ob die Fläche bereits mit einem Klebstoff (Haftvermittler) beschichtet sei, oder nicht. Vielmehr könne das Klebemittel auch erst unmittelbar vor der Montage auf eine anspruchsgemässe Klebe- fläche aufgetragen werden. Diese Auffassung wird auch von der Beschwer- dekammer des europäischen Patentamts in der Entscheidung T 717/20 vom 18. Januar 2021 vertreten. Demgegenüber behauptet die Klägerin unter Hinweis auf Beschreibung und Zeichnungen des Klagepatents, dass eine Klebefläche i.S.d. Anspruchs bereits mit einem Haftvermittler be- schichtet sein müsse. Auszugehen ist vom üblichen fachlichen Sprachgebrauch im betreffenden Fachgebiet, anschliessend ist zu prüfen, ob das Patent den Begriff abwei- chend verwendet. 16
Der Begriff «Klebefläche» kann durchaus in dem von der Beklagten vertre- tenen breiten Sinn verstanden werden. So werden die Laschen eines Bas- telbogens aus Karton, die zum Zusammenfügen des Bastelbogens mit Leim versehen werden, als «Klebeflächen» bezeichnet, schon bevor sie mit einem Haftvermittler beschichtet sind. Im Zusammenhang mit einem Dicht- und Montageband wird «Klebefläche» nach dem üblichen Sprach- verständnis aber als eine Fläche verstanden, die bereits mit einem Klebe- mittel versehen ist. Ein Montageband ohne eine mit einem Haftvermittler versehene Klebefläche ist nichts anderes als ein Band. Im Zusammenhang mit einem Klebeband (bekannt z.B. unter der Marke «tesafilm®») bezeich-
14 BGer, Urteil 4C.348/1999 vom 12. April 2002, E. 2 – «Rohrschelle II». 15 BGE 133 III 229 E. 3 – «Citalopram I». 16 BPatGer, Urteil O2019_003 vom 19. August 2020, E. 22 – «Lumenspitze.
O2019_005 Seite 24 net niemand die nicht mit einem Haftvermittler beschichtete Seite als «Kle- befläche». Klebefläche ist in diesem Zusammenhang diejenige Seite, die mit Klebstoff beschichtet ist. Die Beschreibung des Klagepatents stützt dieses Verständnis. So unter- scheidet Abs. [0002] bei der Diskussion des Standes der Technik zwischen Klebeflächen und Gewirken, die mit Fliesenkleber, einer Dichtschlämme oder einem flüssigen Dichtanstrich auf die Anschlusswand aufgetragen werden und keine Klebeflächen sind. In Abs. [0020] unterscheidet das Kla- gepatent im Zusammenhang mit einer Ausführungsform der Erfindung zwi- schen einer Dichtfläche, die «eine Klebefläche sein kann, oder aber auch nur ein Dichtstreifen oder ein Gewirke, der oder das mit Fliesenkleber, einer Dichtschlämme oder einem flüssigen Dichtanstrich aufgetragen wird». Auch hier wird «Klebefläche» unterschieden von einer Fläche, die vor der Verwendung erst noch bauseits mit einem Haftvermittler versehen wird. Die Fig. 1 des Klagepatents umfasst gemäss Beschreibung eine vordersei- tige Klebefläche 8 auf einer Trägerfolie 4 (Abs. [0033]). Die Klebefläche weist gemäss Fig. 1 eine Dicke auf. Würde das Klagepatent Klebefläche als blosse Fläche, die geklebt werden kann, verstehen, würde die Klebe- schicht in den Zeichnungen nicht separat von der Trägerfolie eingezeich- net; jeder Bereich der Trägerfolie ist nach dem Verständnis der Beklagten und der Beschwerdeabteilung auch eine Klebefläche. Dass die Klebefläche einen Haftvermittler aufweisen muss, ergibt sich auch aus dem Anspruch selber, denn im Merkmal 1.5b wird ausdrücklich davon gesprochen, dass der Schnittschutzstreifen mittels einer Klebefläche am Trägermaterial befestigt ist, was bedeutet, dass eine anspruchsgemässe Klebefläche eine Kleberschicht aufweisen muss. 17
Beschreibung und Zeichnungen, sowie der Anspruch als Ganzes stützen daher das übliche Verständnis in diesem technischen Gebiet, gemäss dem eine Klebefläche eine Fläche ist, die mit einem Haftvermittler/Klebstoff be- schichtet ist. 30. Die Beklagte betont unter Hinweis auf die in E. 27 zitierte bundesgerichtli- che Rechtsprechung, die Entscheidung T 717/20 der Beschwerdekammer des EPA sei zu beachten und im Sinne der Harmonisierung des europäi- schen Patentrechts sei nicht ohne Not von der dort getroffenen Auslegung
17 Vgl. BGH, Urteil X ZR 21/15 vom 5. Oktober 2016, Leitsatz – «Zungenbett».
O2019_005 Seite 25 eines Anspruchs, der bis auf geringste Unterschiede dem hier geltend ge- machten entspreche, abzuweichen. Die im vorliegenden Fall getroffene unterschiedliche Auslegung des Be- griffs «Klebefläche» gefährdet nicht die Harmonisierung des europäischen Patentrechts. Das Bundespatentgericht stellt nicht die von den Beschwer- dekammern des europäischen Patentamts entwickelten Auslegungsgrund- sätze in Frage. Vielmehr kommt es in einem Einzelfall zu einem abwei- chenden Ergebnis. Die Entscheidung T 717/20 stellt apodiktisch fest, der Begriff «Klebefläche» impliziere nicht, dass auf dieser Fläche bereits ein Klebemittel vorhanden sein müsse. Es fehlt jede Auseinandersetzung mit Beschreibung und Zeichnungen des Klagepatents, die für ein abweichen- des Verständnis sprechen, und es wird keine Quelle für dieses angebliche fachmännische Verständnis auf dem technischen Gebiet der Dicht- und Montagebänder genannt. Entscheidungen der Beschwerdekammern des EPA sind für Schweizer Gerichte nicht rechtlich bindend. Sie erlangen ihr Gewicht aus dem, was englische Juristen als «persuasive authority» 18 be- zeichnen. Im konkreten Punkt ist die Entscheidung T 717/20 nicht überzeu- gend. Einen ersten bzw. oberen Bereich und mindestens einen zweiten bzw. unteren Bereich (Merkmale 1.2a/b und Merkmale 1.3a/b) 31. Für die Beklagte haben die Merkmale «erster (oberer) und zweiter (unterer) Bereich» keine beschränkende Wirkung. Sie seien gedankliche Untertei- lungen, die keiner definierten Struktur der physischen Welt entsprächen. Die Beschwerdekammer des EPA folgt in der Entscheidung T 717/20 die- ser Auffassung. Die abstrakt definierten ersten und zweiten Bereiche seien auf einem Band physisch nicht erkennbar und könnten daher nicht zur Ab- grenzung von bekannten Dicht- und Montagebändern dienen (E. 2.2.1). Für die Klägerin ist die Unterteilung der beiden Bereiche ohne weiteres er- kennbar, da gemäss Anspruch 1 des Klagepatents die Klebefläche nur im zweiten bzw. unteren Bereich des Dicht- und Montagebandes vorhanden sei. Anspruch 2 verlange zudem, dass der Schnittschutzstreifen beide Be- reiche teilweise überrage; auch dadurch liessen sich die beiden Bereiche physisch unterscheiden.
18 Zum Begriff LAW/MARTIN, A dictionary of Law, 7. Aufl. Oxford 2014, Eintrag «persuasive authority» (erhältlich unter www.oxfordreference.com).
O2019_005 Seite 26 32. Nach der vorstehend getroffenen Auslegung ist eine Klebefläche i.S.d. An- spruchs eine Fläche, die mit einem Klebemittel versehen ist. Da gemäss Merkmal 1.4a die Klebefläche auf der Vorderseite des Bandes nur im zwei- ten bzw. unteren Bereich angeordnet ist, lassen sich die beiden Bereiche ohne Weiteres unterscheiden. Die abweichende Auffassung der Beschwer- dekammer ist auf das unterschiedliche Verständnis des Begriffs «Klebeflä- che» zurückzuführen. Der Hinweis der Klägerin auf den Anspruch 2 der C1 Fassung des Klage- patents ist ebenfalls zutreffend. Wenn verlangt wird, dass der Schnitt- schutzstreifen beide Bereiche teilweise überragt, muss die Grenze zwi- schen den beiden Bereichen im Bereich des Schnittschutzstreifens verlau- fen. Auch dadurch werden die beiden Bereiche physisch bestimmbar, be- vor das Dicht- und Montageband verbaut wurde. Flexibler Schnittschutzstreifen (Merkmal 1.5a) 33. Im Zusammenhang mit dem «flexiblen Schnittschutz» (Merkmal 1.5) bzw. «flexiblen Schnittschutzstreifen» (Merkmal 1.5a) streiten die Parteien so- wohl um die Bedeutung von «Schnittschutz» als auch «flexibel». Die Be- klagte macht unter Hinweis auf Abs. [0010] des Klagepatents geltend, «Schnittschutz» bedeute, dass das Dichtband in dem Bereich so wider- standsfähig sein müsse, dass es mit einem spitzen, scharfen Gegenstand wie z.B. einem Messer oder Teppichmesser, nicht oder nur sehr schwer zerschnitten werden könne. Für die Klägerin liegt bereits ein Schnittschutz vor, wenn das Dichtband in dem Bereich des Schnittschutzstreifens schwe- rer durchtrennbar ist als ausserhalb des Schnittschutzstreifens. «Flexibel» ist für die Beklagte breitest möglich auszulegen; ein Material sei flexibel i.S.d. Anspruchs, wenn es unter Einsatz einer beliebig grossen Krafteinwirkung verbogen werden könne. Die Klägerin verweist auf den be- stimmungsgemässen Gebrauch der patentgemässen Dichtbänder; diese müssten sich mit einem von einem Monteur ohne weiteres aufbringbaren Kraftaufwand in die Ecken der Einbaugegenstände bzw. Wand legen las- sen. In der Beschreibung des Klagepatents wird in Abs. [0010] ausgeführt, der Schnittschutzstreifen bestehe vorzugsweise aus einer dünnen, flexiblen Metallfolie, die jedoch so widerstandsfähig sei, dass sie mit einem spitzen,
O2019_005 Seite 27 scharfen Gegenstand wie z.B. einem Messer oder einem Teppichmesser nicht oder nur sehr schwer zerschnitten werden könne. «Nur schwer» ist ein relativer Begriff, der nur kontextabhängig definiert werden kann. Ge- mäss funktionaler Auslegung muss ein Merkmal eines Patentanspruchs so verstanden werden, dass es die Funktion erfüllen kann, die ihm im Rahmen des Anspruchs zugedacht ist. Vorliegend soll der Schnittschutz verhindern, dass bei der nachträglichen Entfernung der Silkonfuge mit einem Cutter- messer das Dichtband durchtrennt wird (vorstehend, E. 21). Damit es diese Funktion erfüllen kann, muss es so widerstandsfähig sein, dass es bei ei- nem Einstechen mit einem handelsüblichen Cuttermesser mit einer Kraft von 4 bis 8 N nicht durchtrennt wird. Es genügt entgegen der Klägerin nicht, wenn der Schnittschutzstreifen zwar schwerer durchtrennbar ist als der Bereich des Dichtbandes ohne Schnittschutzstreifen, sich aber mit ei- ner Kraft im Bereich von 4 bis 8 N Einstichkraft durchtrennen lässt, denn dann erfüllt das Merkmal seinen erfindungsgemässen Zweck nicht. Dass sich ein Fugenband mit Schnittschutzstreifen ablängen lässt, steht der Funktion des Schnittschutzstreifens in diesem Fugenband als Schnitt- schutz im dargelegten Sinn nicht entgegen. Auch «flexibel» ist ein relativer Begriff, der nur im Kontext der Erfindung definiert werden kann. Wie aus Fig. 14 des Klagepatents ersichtlich, kann ein patentgemässes Dicht- und Montageband in Hohlkehlen mit einem rechten Winkel verlegt werden. In Abs. [0005] wird das Problem beschrie- ben, Einbaugegenstände in rechtwinklige Ecken zu montieren. Gemäss Abs. [0008] ermöglicht das erfindungsgemässe Dicht- und Montageband eine solche Montage. Der beschriebene Einsatz ist nur möglich, wenn das Dicht- und Montage- band von einem Monteur von Hand ohne übermässigen Kraftaufwand, d.h. mit dem für das Verlegen in Wandecken üblichen Kraftaufwand, so gebo- gen werden kann, dass der Einbau des Einbaugegenstands in einen rech- ten Winkel möglich ist. Das Verständnis der Beklagten, gemäss dem es genügt, wenn das Dicht- und Montageband unter einer beliebigen Kraftein- wirkung gebogen werden kann, widerspricht einer funktionalen Auslegung, gemäss der das Merkmal so zu verstehen ist, dass es die Funktion erfüllen kann, die ihm zugedacht ist. Ein «flexibler Schnittschutzstreifen» i.S.d. Anspruchs ist daher ein Streifen, der einer Durchtrennung mit einem handelsüblichen Cuttermesser wider- steht, das mit einer Kraft von 4 bis 8 N auf dem Streifen geführt wird, und
O2019_005 Seite 28 der so flexibel ist, dass er von einem Monteur ohne übermässigen Kraft- aufwand von Hand so gebogen werden kann, dass die Montage eines Ein- baugegenstands in eine rechtwinklige Ecke möglich ist. Rechtsbeständigkeit Neuheit 34. Eine Erfindung muss neu gegenüber dem gesamten Stand der Technik sein (Art. 1 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 PatG). Den Stand der Technik bildet alles, was vor dem Anmelde- oder dem Prioritätsdatum der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benützung oder in sons- tiger Weise zugänglich gemacht worden ist (Art. 7 Abs. 2 PatG). Eine Er- findung ist nur dann nicht neu, wenn sämtliche Merkmale der Erfindung vor dem massgeblichen Datum in einer einzigen Entgegenhaltung offenbart wurden. 19
Offenbart ist nur das, was sich für den Fachmann unmittelbar und eindeutig aus der Entgegenhaltung ergibt. Dies schliesst auch Informationen ein, die in der Entgegenhaltung zwar nicht explizit, aber unter Berücksichtigung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Fachmannes implizit offenbart sind, nicht aber, was der Fachmann der impliziten Offenbarung naheliegenderweise hinzufügen würde. 20
Die Beklagte macht mangelnde Neuheit der Erfindung gegenüber folgen- den Offenbarungen geltend: – Publikation zum Vortrag Henrik-Horst Wetzel im Tagungsband des 5. Leipziger Abdichtungsseminars vom 19. Januar 2010 (in der Folge «Wetzel 2010»); – Kopie Seminarunterlagen «Verbundabdichtungen bei hoch bean- spruchten Nassräumen – Neue Regeln und Abdichtungsverfahren so- wie Beispiele aus der Praxis» vom 22. September 2006 (in der Folge «Wetzel 2006»); – EP 2 071 091 A2 (in der Folge «EP 091»);
19 BGE 133 III 229 E. 4.1 – «kristalline Citaloprambase»; BGer, Urteil 4A_427/2016 vom 28. November 2016, E. 2 – «Schienenfahrzeug». 20 BPatGer, Urteil O2017_007 vom 7. November 2019, E. 54 – «animierte Lunge», unter Hinweis auf SHK PatG-D ETKEN, Art. 7 N 116 f.
O2019_005 Seite 29 – DE 299 08 603 U1 (in der Folge «DE 603»); – JPH09125560 (in der Folge «JP 560»). Es ist unbestritten, dass diese Entgegenhaltungen zum Stand der Technik für das Klagepatent gehören. Neuheit gegenüber Wetzel 2010 36. Die Klägerin bestreitet, dass Wetzel 2010 ein elastisch dehnbares Träger- material (Merkmal 1.2), eine Klebefläche auf der Vorderseite (Merkmale 1.4 und 1.4a) und einen flexiblen Schnittschutzstreifen (Merkmale 1.5 und 1.5a) offenbart. Auf Seite 12 von Wetzel 2010 wird ein gattungsgemässes Dichtband be- schrieben und das von der Erfindung angeblich gelöste Problem angespro- chen, dass bei der Entfernung der Dichtfuge das Dichtband durch ein Mes- ser ungewollt durchtrennt werden kann. Als Lösung wird vorgeschlagen, ein 20 mm breites PVC-Profil vorzusehen.
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Abbildung 3: S. 12 aus Wetzel 2010 Wetzel 2010 offenbart nicht unmittelbar und eindeutig, dass das Dichtband eine Klebefläche auf einer Vorderseite aufweist, wobei diese nur in einem zweiten bzw. unteren Bereich angeordnet ist (Merkmale 1.4 und 1.4a). Wo bei den in Wetzel 2010 beschriebenen Bändern Klebeflächen angeordnet
O2019_005 Seite 31 sind, kann der Entgegenhaltung nicht unmittelbar und eindeutig entnom- men werden, und ergibt sich auch nicht implizit aus der dort beschriebenen bestimmungsgemässen Verwendung. Wetzel 2010 offenbart auch nicht unmittelbar und eindeutig, dass das dort beschriebene PVC-Profil gemäss Merkmal 1.5b mittels einer Klebefläche am Dichtband befestigt ist. Die Befestigung dieses PVC-Profils wird nicht beschrieben. Die offensichtlichste Lesart von Wetzel 2010 ist, dass das PVC-Profil ohne Befestigung am Dicht- und Montageband zwischen dieses und die Fliesen/den Einbaugegenstand eingelegt wird. Ebenso denkbar ist, dass das das PVC-Profil an dem Dämmstreifen, der in Bild 20 auf S. 12 von Wetzel 2010 rechts vom PVC-Profil dargestellt ist, auf der der Wand zugewandten Seite befestigt ist. Das 20 mm breite PVC-Profil gemäss Wetzel 2010 ist auch nicht «flexibel» i.S. der getroffenen Auslegung. Wenn das in Bild 20 von Wetzel 2010 ge- zeigte PVC-Profil eine Höhe von 20 mm aufweist, dann ist seine Dicke für den Fachmann erkennbar rund 2 mm. Ein PVC-Profil mit einer Dicke von ungefähr 2 mm, das als Schnittschutz dienen kann, ist zu steif, als dass es ohne Brechen oder Anschneiden in eine rechtwinklige Hohlkehle eingelegt werden könnte. Wenn ein solches PVC-Profil andererseits so weich ist, dass es bei einer Dicke von rund 2 mm flexibel genug ist, dann kann es nicht mehr als Schnittschutz dienen. Damit fehlt es an der Offenbarung der Merkmale 1.5 und 1.5a. Es gibt zudem auch keine ausdrückliche Offenbarung des Merkmals, dass das Trägermaterial elastisch dehnbar ist (Merkmal 1.2). Für die Lösung, die in Bild 20 von Wetzel 2010 vorgeschlagen wird, gibt es keine Aussagen über die Eigenschaften des dort verwendeten Trägermaterials, und die wei- ter vorne auf Seite 11 unten beschriebenen vliesbeschichteten Butylbänder könnten zwar im Zusammenhang mit der Bauweise gemäss Bild 20 in Ein- satz kommen, aber das wird nicht unmittelbar und eindeutig offenbart. Der- artige vliesbeschichtete Butylbänder sind auch nicht zwingend elastisch dehnbar. Damit ist auch Merkmal 1.2 durch Wetzel 2010 nicht offenbart. Folglich ist die Erfindung neu gegenüber Wetzel 2010. Neuheit gegenüber Wetzel 2006 37. Die Offenbarung des Dokuments Wetzel 2006 entspricht im Wesentlichen
O2019_005 Seite 32 jener von Wetzel 2010. Was auf der Seite 12 von Wetzel 2010 beschrieben wird, findet sich weitgehend identisch auf Seite 38 von Wetzel 2006:
Abbildung 4: S. 38 aus Wetzel 2006 Die Beklagte trägt betreffend Wetzel 2006 die gleichen Argumente wie bei Wetzel 2010 vor. Daher kann auf die Ausführungen in E. 36 verwiesen werden; auch Wetzel 2006 offenbart die Merkmale 1.2, 1.4, 1.4a, 1.5, 1.5a sowie 1.5b nicht, und das Klagepatent ist folglich neu gegenüber Wetzel 2006.
O2019_005 Seite 33 Neuheit gegenüber EP 2 071 091 A2 38. EP 091 beschlägt ein Dehnfugenband zur Überbrückung von Dehnfugen in Abdichtungen und zwischen Bauteilen (Abs. [0003]). Gemäss der Be- klagten offenbart die in Fig. 7 dargestellte Ausführungsform der Erfindung gemäss EP 091 sämtliche Merkmale des geltend gemachten Anspruchs. Die Klägerin bestreitet, dass das Dehnfugenband gemäss Fig. 7 von EP 091 ein elastisches Trägermaterial (Merkmal 1.2), eine Klebefläche an der Vorderseite (Merkmal 1.4 u.a.) und einen flexiblen Schnittschutzstrei- fen aufweist (Merkmal 1.5a).
Abbildung 5: Fig. 7 aus EP 2 071 091 A2 Gemäss der Beschreibung von EP 091, insbesondere Abs. [0015], verfügt das Fugenband 1 über einen dehnbaren Mittelabschnitt 2, der durch zwei parallele Bahnen 15/16 aus einem Elastomer gebildet wird. An den beiden seitlichen Rändern schliessen zwei Seitenstreifen 18/19 aus einem nicht- dehnbaren Material an, und mit dem Bezugszeichen 20 wird der Verbund mit einem Baukörper, beispielsweise über Bitumen, dargestellt. Spezifisch im Zusammenhang mit Fig. 7 und dem dort dargestellten Metallblech 23 heisst es in der Beschreibung:
O2019_005 Seite 34 Die Merkmale 1.4 sowie 1.4a (Klebefläche an der Vorderseite) werden in der EP 091 nicht offenbart, wenn dieses Merkmal gemäss E. 29 so ausge- legt wird, dass eine Klebefläche mit Klebstoff beschichtet ist. Der Offenbarung der EP 091 lässt sich weiter nicht unmittelbar und eindeu- tig entnehmen, dass das Metallblech 23 so flexibel ist, dass es beim be- stimmungsgemässen Einsatz eines erfindungsgemässen Dicht- und Mon- tagebandes von einem Monteur ohne übermässigen Kraftaufwand in eine rechtwinklige Ecke, bzw. in eine Hohlkehle, verlegt werden könnte. Abs. [0011] von EP 091 erwähnt zwar, durch die Ausbildung der Flansch- bereiche 3 und 4 (entsprechen den seitlichen Bereichen mit den Seiten- streifen 18/19 gemäss Fig. 7 vorne) aus einem Butyl-Elastomer mit einem Kern 7 aus einem Copolymer-Substrat oder Glasfasergelege seien diese biegsam und könne das Dehnfugenband auch sehr gut in Eckbereichen verlegt werden. Diese Aussage bezieht sich jedoch auf die Ausführungs- form gemäss Fig. 1. Dass auch die Variante gemäss Fig. 7 mit dem dünnen Metallblech in Eckbereichen verlegt werden kann, offenbart die Patentan- meldung EP 091 nicht unmittelbar und eindeutig. Weiter erwähnt Abs. [0018], dass das Fugenband am Ende der Herstellung auf eine Rolle aufgewickelt werden könne. Damit dies möglich ist, darf das Fugenband nicht beliebig steif sein. Da sich weder der Beschreibung noch der schematischen Fig. 8 Angaben über den Durchmesser der Rolle ent- nehmen lassen, offenbart EP 091 jedoch nicht unmittelbar und eindeutig, dass das Dehnfugenband gemäss Fig. 7 ohne übermässigen Kraftaufwand in oder um Ecken verlegt werden kann. Damit fehlt es an einer eindeutigen Offenbarung eines flexiblen Schnitt- schutzstreifens in der EP 091 im Sinne von Merkmal 1.5 und 1.5a. Entsprechend ist der Gegenstand des unabhängigen Anspruchs 1 des Kla- gepatents neu gegenüber der EP 091. Neuheit gegenüber DE 299 08 603 U1 39. DE 603 betrifft ein mit einem elastischen Material beschichtetes Dichtband zur Abdichtung von Fugen in Bauteilen insbesondere gegen Zugluft und gegen durchströmende Rauchentwicklung im Brandfall.
O2019_005 Seite 35 Erstmals in der Duplik macht die Beklagte mangelnde Neuheit der Erfin- dung gegenüber DE 603 geltend. Die Beschwerdeabteilung kommt in ihrer Entscheidung T 717/20 vom 18. Januar 2021 ebenfalls zum Schluss, dass die Erfindung gemäss dem europäischen Patent EP 2 405 067 B1 gegen- über DE 603 nicht neu sei. Die Klägerin bestreitet die neuheitsschädliche Vorwegnahme in ihrer Stel- lungnahme zu den Dupliknoven, indem sie die Offenbarung der Merkmale 1.2, 1.4 und 1.4a des geltend gemachten Anspruchs durch die DE 603 ver- neint. In Bezug auf Merkmal 1.2 («mit einem elastisch dehnbaren Trägermate- rial») führt die Klägerin aus, dass die in der DE 603 beschriebene und von der Beklagten dem anspruchsgemässen Trägermaterial gleichgesetzte Schicht (6) aus elastischem Material (3) aus der DE 603 kein Trägermate- rial sein könne. Die elastische Beschichtung aus der DE 603 sei offensicht- lich nicht als Trägermaterial geeignet, da sonst kein Stützkörper notwendig wäre.
O2019_005 Seite 36
Abbildung 6: Fig. 1 und 2 aus DE 299 08 603 U1; Ziff. 6 bezeichnet die Schicht aus elastischem Material Im Klagepatent wird das Trägermaterial (auch als Trägerfolie bezeichnet) beschrieben als Materialschicht, die die beiden Bereiche der Klebe- bzw. Dichtflächen verbindet (vergleiche Abs. [0003]). Weiter wird beschrieben, dass die Trägerfolie zwar biegsam, aber relativ widerstandsfähig sei, und gut in die Ecke eingeklebt werden könne (vergleiche Abs. [0004], [0005] sowie [0008]). Abgesehen von der für die Funktion erforderlichen Dichtig- keit werden im Klagepatent dem Trägermaterial keine weiteren Eigen- schaften zugeschrieben. Die Schicht aus elastischem Material der DE 603 wird als elastische Mate- rialschicht beschrieben, und es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine hohe elastische Festigkeit gegeben sei (vergleiche Seite 3, drit- ter Absatz). Weiter geht aus den Figuren (vergleiche insbesondere die Schnittdarstellung gemäss Figuren 2 und 3 sowie Seite 5, zweiter Absatz) für den Fachmann aus der DE 603 hervor, dass diese Schicht eine erheb- liche Dicke aufweist und entsprechend vom Fachmann als Trägermaterial im Sinne der Funktionen, die im Klagepatent beschrieben werden, verstan- den wird.
O2019_005 Seite 37 Die elastische Schicht 6 aus der DE 603 ist entsprechend ein Trägermate- rial im Sinne von Merkmal 1.2, diese Sichtweise deckt sich auch mit der Beurteilung der Beschwerdeabteilung (vgl. T 717/20, E. 2.3). In Bezug auf Merkmal 1.4a («Klebefläche auf der Vorderseite nur im zwei- ten bzw. unteren Bereich angeordnet») führt die Klägerin aus, dass in der DE 603 nur beschrieben werde, dass das dort beschriebene Fugendicht- band an seiner Unterseite mit Klebstoff bestrichen und gegen die Bauteile geklebt werde, und dafür müsse das Fugendichtband vollflächig und ein- seitig mit Klebstoff bestrichen werden. Die Beklagte äussert sich in der Stellungnahme auf diese Ausführungen in ihrer Eingabe nicht, beziehungsweise verweist auf die Ausführungen in der Duplik. Dass der Klebstoff in der DE 603 nicht vollflächig und einseitig auf- getragen wird, wird von der Beklagten nicht behauptet. Geht man von der vorne in E. 29 dargelegten Auslegung der Klebeflächen aus, namentlich, dass anspruchsgemässe Klebeflächen eine Klebstoff- schicht aufweisen müssen, ist entsprechend der Gegenstand von An- spruch 1 des Klagepatents neu gegenüber der DE 603. Dies wenigstens wegen Merkmal 1.4a, denn die Anordnung einer Klebefläche auf einer Seite nur in einem bestimmten Bereich wird weder ausdrücklich in der DE 603 offenbart, noch ergibt sich eine solche Anordnung implizit aus der bestimmungsgemässen Verwendung des beschriebenen Fugendichtban- des. Dass die Beschwerdeabteilung in ihrer Entscheidung vom 18. Januar 2021 betreffend EP 2 405 067 B1 zu einem abweichenden Ergebnis gekommen ist, erklärt sich mit ihrem unterschiedlichen Verständnis des Begriffs «Kle- befläche». Versteht man den Begriff so, dass auch eine nur für das Anbrin- gen von Klebstoff geeignete Fläche eine Klebefläche ist, und akzeptiert man den Stützkörper aus textilem Gittergewebe gemäss DE 603 als Schnittschutz, dann offenbart DE 603 sämtliche Merkmale der Erfindung. DE 603 offenbart jedoch unstrittig keine Klebefläche an der Vorderseite nur im zweiten Bereich gemäss der Auslegung in E. 29 und nimmt daher die Erfindung nicht vorweg. Ebenfalls haben die Schnittversuche anlässlich des Augenscheins gezeigt, dass nicht jedes Aramidgewebe eine an- spruchsgemässe Schnittschutzwirkung bewirkt. Daher offenbart DE 603 nicht unmittelbar und eindeutig einen Schnittschutzstreifen gemäss Merk- mal 1.5.
O2019_005 Seite 38 Neuheit gegenüber JPH 09125560 40. JP 560 offenbart ein Klebeband mit integrierten Kohlenstofffasern, das ge- genüber herkömmlichen Klebebändern ohne Kohlenstoffasern verbesserte Eigenschaften bezüglich Feuer- und Hitzebeständigkeit, Wärmerückhalte- vermögen, Schalldämpfung und Schutz vor Kondensatbildung aufweise und zudem gegen elektromagnetische Wellen abschirme. Erstmals in der Duplik macht die Beklagte mangelnde Neuheit der bean- spruchten Erfindung gegenüber JP 560 geltend. Die Beschwerdekammer kommt in ihrer Entscheidung T 717/20 vom 18. Januar 2021 zum europäi- schen Patent EP 2 405 067 B1 ebenfalls zum Schluss, dass JP 560 den Gegenstand des Anspruchs 1 in der Fassung gemäss dortigem Hilfsantrag 4 vorwegnehme. Die Klägerin bestreitet die neuheitsschädliche Vorwegnahme in ihrer Stel- lungnahme zu den Dupliknoven, indem sie die Vorwegnahme der Merk- male 1.1, 1.4 und 1.4a des geltend gemachten Anspruchs durch die JP 560 verneint. In Bezug auf Merkmal 1.4a («Klebefläche auf der Vorderseite nur im zwei- ten bzw. unteren Bereich angeordnet») führt die Klägerin aus, dass in der JP 560 nur beschrieben werde, dass das dort beschriebene Band eine voll- flächige Klebstoffschicht aufweise. Die Beklagte äussert sich in der Stellungnahme zu diesen Ausführungen nicht, beziehungsweise verweist auf die Ausführungen in der Duplik. Dass der Klebstoff in der JP 560 anders als vollflächig und einseitig aufgetragen werde, behauptet die Beklagte nicht. Geht man Auslegung des Begriffs «Klebeflächen» gemäss E. 29 aus, näm- lich, dass anspruchsgemässe «Klebeflächen» eine Klebstoffschicht auf- weisen müssen, und nicht nur dafür geeignet sein müssen, darauf Klebstoff anzubringen, ist entsprechend der Gegenstand von Anspruch 1 des Klage- patents neu gegenüber der JP 560. Die JP 560 offenbart weder explizit noch implizit eine Klebefläche auf der Vorderseite, die nur in einem unte- ren/ersten Bereich angebracht ist (Merkmal 1.4a). Die abweichende Auffassung der Beschwerdeabteilung ergibt sich wiede- rum aus deren unterschiedlichem Verständnis des Begriffs «Klebefläche» als jede Fläche, die geklebt werden kann.
O2019_005 Seite 39 Erfinderische Tätigkeit 41. Was sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt, ist keine patentierbare Erfindung (Art. 1 Abs. 2 PatG/Art. 56 EPÜ). Um «eine unzulässige ex-post-Betrachtung auszuschliessen», verlangt das Bundes- gericht eine nachvollziehbare Methode der Beurteilung. 21 Dazu bedarf es mindestens der Feststellung der Erfindung, des Standes der Technik sowie des massgeblichen Fachmannes und seines Wissens und Könnens. 22
Das Bundespatentgericht wendet – besondere Fälle vorbehalten – bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit den vom Europäischen Patentamt (EPA) entwickelten Aufgabe-Lösungs-Ansatz an. 23 Der Aufgabe-Lösungs- Ansatz gliedert sich in drei Phasen: i) Ermittlung des «nächstliegenden Stands der Technik», ii) Bestimmung der zu lösenden «objektiven techni- schen Aufgabe» und iii) Prüfung der Frage, ob die beanspruchte Erfindung angesichts des nächstliegenden Stands der Technik und der objektiven technischen Aufgabe für die Fachperson naheliegend gewesen wäre. 24
Der nächstliegende Stand der Technik sollte auf einen ähnlichen Zweck oder eine ähnliche Wirkung wie die Erfindung gerichtet sein. 25 In der Praxis ist der nächstliegende Stand der Technik in der Regel der, der einem ähn- lichen Verwendungszweck entspricht und die wenigsten strukturellen und funktionellen Änderungen erfordert, um zu der beanspruchten Erfindung zu gelangen. 26 Die Wahl des Ausgangspunkts ist zu begründen. 27
Trotz des Superlativs «nächstliegend» kann es, auch nach der Rechtspre- chung der Beschwerdekammern des EPA, 28 mehrere «nächstliegende» Entgegenhaltungen geben, die «gleich weit entfernt» sind von der Erfin- dung. 29 Dann muss für die Feststellung, dass die beanspruchte technische
21 BGer, Urteil 4C.52/2005 vom 18. Mai 2005, E. 2.3 – «Kunststoffdübel». 22 BGer, Urteil 4C.52/2005 vom 18. Mai 2005, E. 2.3 – «Kunststoffdübel». 23 Teilurteil O2019_006 vom 22. Dezember 2020, E. 35 – «Fulvestrant- Formulierung». 24 Richtlinien für die Prüfung im EPA, Ausgabe November 2019, G-VII, 5. 25 Teilurteil O2019_006 vom 22. Dezember 2020, E. 35 – «Fulvestrant- Formulierung». 26 Teilurteil O2019_006 vom 22. Dezember 2020, E. 35 – «Fulvestrant- Formulierung». 27 BGer, Urteil 4A_282/2018 vom 4. Oktober 2018, E. 4.3 – «balancier de montre». 28 Vgl. Beschwerdekammer des EPA, Entscheidung T 967/97 vom 25. Oktober 2001. 29 Teilurteil O2019_006 vom 22. Dezember 2020, E. 35 – «Fulvestrant- Formulierung».
O2019_005 Seite 40 Lehre nicht naheliegend ist, der Aufgabe-Lösungs-Ansatz ausgehend von allen Ausgangspunkten durchgeführt werden. Das Bundesgericht hält da- bei fest, dass es «nicht wesentlich sein [kann], welches von regelmässig mehreren naheliegenden Elementen im Stande der Technik zum Aus- gangspunkt der allein entscheidenden Frage genommen wird, ob die Fach- person schon mit geringer geistiger Anstrengung auf die Lösung des Streit- patents kommen kann». 30
Die Beklagte macht mangelnde erfinderische Tätigkeit ausgehend von fol- genden Entgegenhaltungen geltend: – DE 10 2007 043 593 A1 (in der Folge «DE 593»); – EP 1 038 485 A2 (in der Folge «EP 485»); – DE 10 2007 010 997 A1 (in der Folge «DE 997»); – EP 1 891 877 A2 (in der Folge «EP 877»); – Wetzel 2010 oder Wetzel 2006.
Weitere Nichtigkeitsangriffe gestützt auf andere Entgegenhaltungen, die die Beklagte erst in ihrer Stellungnahme vom Fachrichtervotum vorge- bracht hat, werden wie in E. 15 begründet nicht beachtet.
30 BGE 138 III 111 E. 2.2 – «Induktionsherd».
O2019_005 Seite 41 43. Im ersten Schritt des Aufgabe-Lösungs-Ansatzes ist der nächstliegende Stand der Technik im Sinne eines besten Ausgangspunkts für die Beurtei- lung der erfinderischen Tätigkeit zu bestimmen. 31
Die von Beklagten angeführten Entgegenhaltungen beschlagen alle Dicht- und Montagebänder für den Sanitärbereich, bzw. die Abdichtung von Fu- gen in Nasszellen. Sie sind auf einen ähnlichen Zweck wie die Erfindung gerichtet und grundsätzlich geeignet als Ausgangspunkte für die Beurtei- lung der erfinderischen Tätigkeit. 44. In der zweiten Phase des Aufgabe-Lösungs-Ansatzes wird die zu lösende technische Aufgabe objektiv bestimmt. Hierfür werden üblicherweise das Patent, der nächstliegende Stand der Technik und die zwischen der bean- spruchten Erfindung und dem nächstliegenden Stand der Technik beste- henden Unterschiede in Bezug auf die (strukturellen oder funktionellen) Merkmale untersucht (die auch als Unterscheidungsmerkmal(e) der bean- spruchten Erfindung bezeichnet werden), anschliessend wird die aus die- sen Unterscheidungsmerkmalen resultierende technische Wirkung be- stimmt und dann die technische Aufgabe formuliert, 32 wobei darauf zu ach- ten ist, dass die so formulierte technische Aufgabe nicht bereits Hinweise auf die erfindungsgemässe Lösung beinhaltet. 33
DE 10 2007 043 593 A1 als Ausgangspunkt 45. Die Beklagte behauptet, Anspruch 1 des Klagepatents beruhe ausgehend von der DE 593 kombiniert mit Wetzel 2010 oder Wetzel 2006 nicht auf er- finderischer Tätigkeit. Die Entgegenhaltung DE 593 offenbart ein Dichtelement zur Ausbildung ei- nes Wandanschlusses bei Sanitärartikeln, insbesondere Wannen, Dusch- tassen oder dergleichen (vergleiche Zusammenfassung). Die vorgeschla- gene Struktur ist streifenförmig ausgebildet und wird in aufgerollter Form vorgehalten (vergleiche Abs. [0025]). Dabei gibt es einen Grundkörper, der
31 Teilurteil O2019_006 vom 22. Dezember 2020, E. 35 – «Fulvestrant- Formulierung». 32 Urteil S2019_007 vom 1. Oktober 2019, E. 32 – «Tadalafil 5 mg»; Teilurteil O2019_006 vom 22. Dezember 2020, E. 35 – «Fulvestrant-Formulierung». 33 BPatGer, Urteil O2018_004 vom 14. Dezember 2020, E. 105 – «Laserflüssigkeitsstrahllenkungsverfahren».
O2019_005 Seite 42 aus einer Aluminiumfolie der Dicke 0,3 mm gebildet sein kann, sowie einen oberen Klebebereich und einen unteren Klebebereich auf der gegenüber- liegenden Seite. Dazwischen gibt es einen elastisch nachgiebigen Bereich. Klägerin und Beklagte sind sich insofern einig, als das Dokument DE 593 die Merkmale 1.5, 1.5a und 1.5b nicht offenbart. Die Entgegenhaltung of- fenbart entsprechend unstrittig keinen flexiblen Schnittschutzstreifen, der an einer Vorderseite oder an einer Rückseite eines Trägermaterials mittels einer Klebefläche angeklebt ist.
Abbildung 7: Fig. 1 aus DE 593 mit Bezugszeichenliste Die technische Wirkung des Schnittschutzstreifens besteht darin, dass er das Dichtband bei einer späteren Entfernung der Silikonfugen vor Beschä- digungen schützt und dadurch verhindert, dass durch eine undichte Sili- konfuge und ein beschädigtes Dichtband Wasser in die Wand eintritt. Die Flexibilität des Schnittschutzstreifens ermöglicht das Anbringen des patent- gemässen Dichtbandes wie ein herkömmliches Dichtband ohne zusätzli- chen Aufwand beim Einbau. Die Beklagte formuliert die Aufgabe ausgehend von DE 593 als die Bereit- stellung eines Montagebands, das vor unbeabsichtigtem Durchschneiden geschützt ist. Dies ist insofern zu eng, als der weitere Vorteil der Erfindung, der gegenüber herkömmlichen Dichtbändern nicht erschwerte Einbau, kei- nen Niederschlag findet. Die in der Stellungnahme zum Fachrichtervotum
O2019_005 Seite 43 formulierte Aufgabe, «eine geeignete Massnahme zu treffen, um den elas- tisch nachgiebigen Bereich des Dichtbands mechanisch zu schützen, wenn es im Sanitärbereich zum Setzen einer Wanne verwendet wird» trifft ebenfalls nicht zu. Die Erfindung schützt das Dichtband nicht beliebig vor mechanischen Einwirkungen, sondern spezifisch vor der Beschädigung bei der Entfernung der alten Silikonfugen, um die Dichtungswirkung zu ge- währleisten. Zudem erwähnt auch die in der Stellungnahme zum Fachrich- tervotum RZ 67 formulierte Aufgabe nicht die weitere technische Wirkung der Erfindung, nämlich, dass das erfindungsgemässe Dichtband nicht auf- wändiger in der Handhabung ist als bekannte Dichtbänder. Ausgehend von den technischen Wirkungen der Merkmale, die den An- spruchsgegenstand vom Gegenstand des Ausgangsdokuments DE 593 unterscheiden, liegt die objektive Aufgabe deshalb in der Bereitstellung eines Dicht- und Montagebands für das Setzen eines Einbaugegenstands wie Bade- oder Duschwannen, wobei das Dicht- und Montageband seine Dichtungswirkung auch bei unachtsamen Entfernen alter Silikonfugen (Wartungsfugen) gewährleistet und sich mit keinem grösseren Aufwand als herkömmliche Dicht- und Montagebänder verlegen lässt. 46. In der dritten Phase des Aufgabe-Lösungs-Ansatzes gilt es zu klären, ob sich im Stand der Technik insgesamt eine Lehre findet, die den mit der ob- jektiven technischen Aufgabe befassten Fachmann veranlassen würde (nicht nur könnte, sondern würde), den nächstliegenden Stand der Technik unter Berücksichtigung dieser Lehre zu ändern oder anzupassen und somit zu etwas zu gelangen, was unter den Patentanspruch fällt, und das zu er- reichen, was mit der Erfindung erreicht wird. 34
Äussere Umstände können, zumindest als «Hilfserwägungen» 35 , als An- zeichen für das Vorliegen erfinderischer Tätigkeit gewürdigt werden. 36 Na- mentlich ein lange bestehendes Bedürfnis, das durch die Erfindung erst-
34 BPatGer, Teilurteil O2019_006 vom 22. Dezember 2020, E. 38 – «Fulvestrant- Formulierung». 35 BGer, Urteil vom 12. September 1983, in: SMI 1984, S. 223 ff., 232 – «chaines à neige». 36 SHK-PatG-SCHWEIZER, Art. 1 N 72 m.w.H.
O2019_005 Seite 44 mals befriedigt wird, gilt als Indiz für das Vorliegen erfinderischer Tätig- keit. 37 Dies beruht auf der Annahme, dass die Fachwelt versucht, ein be- kanntes Problem zu lösen; gelingt ihr dies während längerer Zeit nicht, spricht dies dafür, dass die Lösung nicht naheliegend war. 38
Geht man bei der Aufgabenstellung gemäss E. 45 von der DE 593 aus, so würde der Fachmann wie von der Beklagten behauptet die Sekundärdoku- mente Wetzel 2010 und Wetzel 2006 beiziehen. Sie stammen aus dem gleichen technischen Gebiet und betreffen das Problem der Beschädigung des Dicht- und Montagebandes bei Erneuerung der Silikonfuge. Kombiniert der Fachmann die Lehre aus DE 593 mit diesen Sekundärdo- kumenten, so ist die direkte Kombination darin zu sehen, dass der Fach- mann ein Dichtelement gemäss der DE 593 verlegt und dann den in Wet- zel 2010 beziehungsweise Wetzel 2006 vorgeschlagenen PVC-Streifen als separates Element an der richtigen Stelle anordnet, d.h. vor dem Dicht- band, so dass dieses vor Beschädigungen geschützt wird. Wie dies genau geschehen soll, ist in den beiden Sekundärdokumenten nicht offenbart. Ebenfalls ist den beiden Sekundärdokumenten, wie in E. 36 dargelegt, nicht zu entnehmen, dass der dort vorgeschlagene PVC-Streifen flexibel ausgebildet ist. Selbst wenn man entsprechend die DE 593 mit Wet- zel 2010 oder mit Wetzel 2006 kombiniert, fehlt das Merkmal des flexiblen Schnittschutzstreifens und dessen Befestigung am elastischen Trägerma- terial. Die einfache Kombination von DE 593 mit dem Sekundärdokument Wetzel 2006 oder Wetzel 2010 führt daher nicht zur Erfindung und löst auch die Aufgabe gemäss E. 45 nicht vollständig. Insbesondere bringt das zusätzli- che Einbringen einer steifen PVC-Leiste Nachteile mit sich. Es sind min- destens zwei weitere Arbeitsschritte nötig; erstens muss der PVC-Streifen separat abgelängt werden, zweitens muss er zusätzlich zu Dichtband und Einbaugegenstand eingebaut werden. Weder dem Ausgangsdokument noch den Sekundärdokumenten sind Hin- weise zu entnehmen, dass und wie es möglich sein könnte, einen in Wetzel 2006/2010 offenbarten PVC-Streifen gleichzeitig so flexibel auszugestal-
37 BGE 69 II 188 E. 4 – «Mordax-Stollen». 38 HILTI/KÖPF/STAUBER/CARREIRA, Schweizerisches und europäisches Patent- und Patentprozessrecht, 4. Aufl. Bern 2021, S. 90.
O2019_005 Seite 45 ten, dass er wie das Dichtband ohne übermässigen Kraftaufwand oder Ab- längen in Ecken verlegt werden kann und das Dichtband ausreichend vor Beschädigungen bei der Entfernung der Silikonfuge mit einem scharfen Werkzeug schützt. Es fehlen auch entsprechende Behauptungen der Be- klagten diesbezüglich, da sich die Beklagte auf den Standpunkt stellt, die Sekundärdokumente offenbarten bereits einen flexiblen Schnittschutzstrei- fen, was aber aus den in E. 36 dargelegten Gründen nicht zutrifft. In der Stellungnahme zum Fachrichtervotum bringt die Beklagte erstmals vor, dass DE 593 mit EP 091 zu kombinieren sei. Dieser Angriff ist verspä- tet (E. 15). Würde er berücksichtigt, wäre er aus den genannten Gründen erfolglos. Als Indiz – nicht mehr, aber auch nicht weniger – für das Vorliegen erfinde- rischer Tätigkeit kann auch gewertet werden, dass der Fachwelt das Prob- lem der Beschädigung von Dicht- und Montagebändern bei der periodi- schen Erneuerung von Wartungsfugen bereits seit mindestens 2006 be- kannt war. Anlässlich eines Seminars am 5. Internationalen Fussbodenfo- rum im September 2006 in Hamburg erläuterte Henrik-Horst Wetzel, dass das Dichtband einem «sehr hohen Beschädigungsrisiko ausgesetzt ist. So kann es bei einem unvorsichtigen Herausschneiden der elastischen Fu- genfüllung (=Wartungsfuge) passieren, dass mit dem Messer zugleich das Dichtband durchtrennt wird». Trotzdem dauerte es noch rund vier Jahre – das Klagepatent wurde mit einer Priorität von Juli 2010 eingereicht – bis die patentgemässe Lösung gefunden wurde. Diese hat, wie vorstehend er- läutert, gegenüber der von Wetzel vorgeschlagenen Lösung den wesentli- chen Vorteil, dass nicht nur das Dichtband vor Beschädigungen geschützt, sondern auch die Montage des Einbaugegenstandes wegen des Schnitt- schutzes nicht aufwändiger wird. Damit beruht der Gegenstand von Anspruch 1 des Klagepatents ausge- hend von der DE 593 auf erfinderischer Tätigkeit. 48. Die Beschwerdekammer 3.2.03 des EPA kommt in ihrer Entscheidung T 717/20 vom 18. Januar 2021 zum gegenteiligen Schluss, dass der Ge- genstand des Anspruchs 1 des dortigen Hilfsantrags 8, der sich nur unwe- sentlich vom geltend gemachten Anspruch 1 des Klagepatents unterschei- det, ausgehend von DE 10 2007 030 868 A1 nicht auf erfinderischer Tätig- keit beruhe. Die Entgegenhaltung DE 10 2007 030 868 A1 unterscheidet
O2019_005 Seite 46 sich nach Ansicht der Beschwerdekammer vom Anspruch 1 des Hilfsan- trags 8 ebenfalls durch den fehlenden flexiblen Schnittschutzstreifen. 39 Der Grund für die unterschiedliche Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit durch die Beschwerdeabteilung liegt darin, dass die Beschwerdeabteilung die Aufgabe, die Beschädigung des Dichtbands beim Entfernen der Sili- konfuge mit einem scharfen Gegenstand zu verhindern, als nicht gelöst betrachtet. Anspruch 1 gemäss Hilfsanspruch 8 erlaube es, den Schnitt- schutzstreifen auf der der Wand zugewandten Seite des Trägermaterials anzubringen. Dann könne der Schnittschutzstreifen das Trägermaterial nicht davor bewahren, bei unsorgfältigem Entfernen der alten Silikonfugen so beschädigt zu werden, dass die Abdichtung nicht mehr gewährleistet sei. Entsprechend liege die technische Wirkung nicht generell im Schutz vor Beschädigungen, und die Aufgabe könne nur in der Bereitstellung ei- nes Dicht- und Montagebands, das einen mechanischen Schutz vor Schnitten biete, gesehen werden. Auch der hier geltend gemachte Anspruch 1 erlaubt es, den Schnittschutz- streifen auf der Vorder- oder auf der Rückseite des Trägermaterials anzu- kleben (vgl. Merkmal 1.5b). Allerdings hat keine der Parteien vorgebracht, dass dadurch der Schutz vor Beschädigungen, welche die Dichtungswir- kung beeinträchtigen, durch den Schnittschutzstreifen nicht gewährleistet werde. Da es sich um eine tatsächliche Feststellung handelt, ist für das vorliegende Verfahren daher davon auszugehen, dass die Erfindung die objektive Aufgabe, wie sie in E. 45 formuliert ist, löst. Dies führt zu einer abweichenden Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit. EP 1 038 485 A2 als Ausgangspunkt 49. Die Beklagte macht geltend, Anspruch 1 des CH Klagepatents beruhe aus- gehend von der EP 485 entweder kombiniert mit der Patentanmeldung CH 683 852 A5 (in der Folge «CH 852») oder kombiniert mit Wetzel 2010 be- ziehungsweise Wetzel 2006 nicht auf erfinderischer Tätigkeit . Die EP 485 beschreibt eine Dichtungsanordnung zur Abdichtung des Randbereichs einer Sanitärwanne gegen Wand- und Bodenflächen eines Raumes, wobei der Streifen dieser Dichtungsanordnung aus einem gum-
39 T 717/20 vom 18. Januar 2021, E. 3.3.
O2019_005 Seite 47 miähnlichen Material besteht, und Wand und ein Bauteil dichtend miteinan- der verbindet (vgl. Fig. 8 und 5a). Es gibt keine Hinweise, wie stabil die entsprechende Struktur gegenüber einem Schneidwerkzeug ist.
Abbildung 8: Fig. 5a aus EP 1 038 485 A2 Klägerin und Beklagte sind sich insofern einig, als das Dokument EP 485 die Merkmale 1.5, 1.5a und 1.5b nicht offenbare. Die Entgegenhaltung EP 485 offenbart entsprechend unstrittig keinen flexiblen Schnittschutz- streifen, der an einer Vorderseite oder an einer Rückseite eines Trägerma- terials mittels einer Klebefläche angeklebt ist. Die objektive Aufgabe kann entsprechend gleich formuliert werden wie bei DE 593 als Ausgangspunkt und kann gesehen werden in der Bereitstellung eines Dicht- und Montagebands für das Setzen eines Einbaugegenstands wie Bade- oder Duschwannen, wobei das Dicht- und Montageband seine Dichtungswirkung auch bei unachtsamen Entfernen alter Silikonfugen (Wartungsfugen) gewährleistet und sich mit keinem grösseren Aufwand als herkömmliche Dicht- und Montagebänder verlegen lässt. Geht man bei dieser Aufgabenstellung von der EP 485 aus, so ist es frag- lich, ob der Fachmann das Dokument CH 852 überhaupt hinzuziehen würde. Bei diesem Sekundärdokument geht es nicht um Dehnungsfugen zwischen Bauteilen im Sanitärbereich, sondern es geht um Dehnungsfu- gen zwischen Dämmplatten auf einer Bauwerksaussenfläche (vergleiche Spalte 1:6-21). Vor allem geht es aber in der CH 852 darum, die Ecken von benachbarten Dämmplatten zu schützen, und nicht darum, zwischen den Dämmplatten
O2019_005 Seite 48 eine Silikonfuge vorzusehen und die Dehnungsfuge beim Ersatz dieser Si- likonfuge zu schützen. Es gibt bei der Vorrichtung gemäss CH 852 auf der Vorderseite der Dämmplatte aufliegende, mit einem Glasfasergewebe ver- stärkte Bereiche des entsprechenden Bandes, während eine weit in den Spalt zwischen den Dämmplatten nach hinten hineinragende Schlaufe für die Dehnungsfuge vorgesehen ist, und in dieser Schlaufe ist das Glasfa- sergewebe unterbrochen und wird dafür ersetzt durch eine Gewebeein- lage. Zudem wird beschrieben, dass im Bereich dieser die Fuge überbrü- ckenden Schlaufe ein zusätzlicher Schutzstreifen 13 aus einer Kunststoff- folie, zum Beispiel aus PVC, vorgesehen werden kann (vergleiche Spalte 5:1-8). Wovor dieser Schutzstreifen schützen soll, wird nicht beschrieben.
Abbildung 9: Fig. 1 aus CH 683 852 A5; Ziff. 13 der Schutzstreifen aus Kunststofffolie Selbst wenn der Fachmann ausgehend von der EP 485 die CH 852 hinzu- ziehen würde, würde er nicht zur anspruchsgemässen Lehre gelangen. Zu- nächst würde er die CH 852 bei der genannten Fragestellung als Hilfe ver- werfen, denn in diesem Sekundärdokument wird keine Silikonfuge einge- bracht, sondern vielmehr ein Dehnfugenband 16 eingeschoben (vergleiche Spalte 5:9-17), das nicht mit einem Messer entfernt wird. Einen Schnitt- schutz kann der Fachmann der CH 852 nicht entnehmen, und soweit der
O2019_005 Seite 49 Fachmann gegebenenfalls die Armierungen aus Glasfasergewebe der CH 852 als möglichen Schnittschutz erkennen könnte, so wäre dieser nicht flexibel (es braucht ausdrücklich örtliche Schwächungen an den Knickstel- len, vergleiche dazu Spalte 4:43-50), und sie sind auch nicht in dem Be- reich angeordnet, der die Fuge überbrückt. Selbst wenn man entsprechend die EP 485 kombiniert mit CH 852, fehlt das Merkmal des flexiblen Schnittschutzstreifens und dessen Befestigung am elastischen Trägermaterial mittels einer Klebefläche, und eine derartige Ausgestaltung wird weder durch die EP 485 noch durch CH 852 nahege- legt. Die Beklagte kombiniert die EP 485 auch noch mit den Sekundärdokumen- ten Wetzel 2010 und Wetzel 2006. Diese beiden Entgegenhaltungen stam- men aus dem gleichen Gebiet wie die EP 483 und betreffen die im Klage- patent angesprochene Problemstellung des Schutzes bei Erneuerung der Silikonfuge. Der Fachmann würde die Unterlagen also beziehen. Aus den gleichen Gründen wie bei der Kombination von DE 593 mit Wet- zel 2006/2010 führt auch die Kombination von EP 483 mit Wetzel 2006/2010 nicht ohne erfinderische Tätigkeit zum Gegenstand von An- spruch 1. Es wird auf die Ausführungen in E. 47 verwiesen. Damit beruht der Gegenstand von Anspruch 1 des Klagepatents ausge- hend von der EP 485 auf erfinderischer Tätigkeit. DE 10 2007 010 997 A1 als Ausgangspunkt 50. Die Beklagte macht geltend, Anspruch 1 des Klagepatents beruhe ausge- hend von der DE 997 entweder kombiniert mit dem Dokument EP 091 oder kombiniert mit Wetzel 2010 beziehungsweise Wetzel 2006 nicht auf erfin- derischer Tätigkeit. Die DE 997 beschreibt ein Fugenband zur Herstellung des Wandanschlus- ses eines Einbaugegenstandes, beispielsweise einer Badewanne. Es weist einen wasserundurchlässigen Dichtungsstreifen auf, der an seinem unteren Rand mit dem Rand des Einbaugegenstandes verklebt und an sei- nem oberen Rand an der Wand festgeklebt werden kann (vergleiche Zu- sammenfassung). Der Dichtungsstreifen kann elastisch sein. Es gibt keine Hinweise, wie stabil die entsprechende Struktur gegenüber einem Schneidwerkzeug ist.
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Abbildung 10: Fig. 4 aus DE 10 2007 010 997 A1 Klägerin und Beklagte sind sich insofern einig, als die Entgegenhaltung DE 997 die Merkmale 1.5, 1.5a und 1.5b nicht offenbare. Die DE 997 of- fenbart entsprechend unstrittig keinen flexiblen Schnittschutzstreifen, der an einer Vorderseite oder an einer Rückseite eines Trägermaterials mittels einer Klebefläche angeklebt ist. Die objektive Aufgabe kann entsprechend gleich formuliert werden wie bei DE 593 als Ausgangspunkt und kann gesehen werden in der Bereitstellung eines Dicht- und Montagebands für das Setzen eines Einbaugegenstands wie Bade- oder Duschwannen, wobei das Dicht- und Montageband seine Dichtungswirkung auch bei unachtsamen Entfernen alter Silikonfugen (Wartungsfugen) gewährleistet und sich mit keinem grösseren Aufwand als herkömmliche Dicht- und Montagebänder verlegen lässt. Geht man bei dieser Aufgabenstellung von der DE 997 aus, so stellt sich zunächst die Frage, ob der Fachmann das Dokument EP 091 überhaupt hinzuziehen würde. Bei diesem Sekundärdokument geht es nicht um Deh- nungsfugen zwischen Einbaugegenständen und Wand/Fliesen im Sanitär- bereich, zwischen denen Silikonfugen vorhanden sind, die gegebenenfalls ausgewechselt werden müssen, sondern es geht um Dehnungsfugen im Aussenbereich und im Kontakt mit Erdreich (vergleiche Abs. [0003]).
O2019_005 Seite 51 Damit geht es in der EP 091 nicht darum, zwischen den Bauteilen eine Silikonfuge vorzusehen, und die Dichtung in der Dehnungsfuge beim Er- setzen dieser Silikonfuge zu schützen. Entsprechend handelt es sich bei der EP 091, wenn überhaupt, höchstens um ein Dokument eines benach- barten Gebiets, und bei der vorne genannten Aufgabe erhält der Fachmann aus der DE 997 keinen Hinweis, ein derartiges benachbartes Gebiet zu konsultieren. EP 091 gibt ihm keinen Hinweis, dass die dort beschriebenen Vorrichtungen auch geeignet sein könnten für den Einbau von Sanitärin- stallationen. Ausgehend von der DE 997 erfordert es entsprechend bereits erfinderi- sche Tätigkeit, überhaupt das Dokument EP 091 heranzuzuziehen. Allein schon deswegen liegt erfinderische Tätigkeit vor. Selbst wenn der Fachmann ausgehend von der DE 997 die EP 091 heran- zöge, käme er nicht auf die anspruchsgemässe Lehre. Zunächst würde er die EP 091 bei der genannten Fragestellung als Hilfe verwerfen, denn in diesem Sekundärdokument wird keine Silikonfuge ein- gebracht. Einen Schnittschutz kann der Fachmann der EP 091 auch nicht entnehmen, und ein solcher ist eben im Zusammenhang mit der EP 091 auch gar nicht von Interesse. Soweit der Fachmann auf das Metallblech 23 aus Figur 7 der EP 091 hin- gewiesen werden sollte, so geht er zunächst bei der verwendeten Termi- nologie «Blech» von einer steifen Struktur aus, die nicht flexibel i.S.d. An- spruchs ist. Der Fachmann würde deswegen das Metallblech 23 als flexib- len Schnittschutzstreifen nicht ernsthaft in Betracht ziehen. Selbst wenn man entsprechend die DE 997 kombiniert mit EP 091 fehlt im- mer noch das Merkmal des flexiblen Schnittschutzstreifens und der Befes- tigung eines solchen am elastischen Trägermaterial mittels einer Klebeflä- che, und eine solche Ausgestaltung wird weder durch die DE 997 noch durch die EP 091 nahegelegt. Die Beklagte kombiniert die DE 997 auch noch mit den Sekundärdokumen- ten Wetzel 2010 und Wetzel 2006. Diese beiden Dokumente stammen aus dem gleichen Gebiet wie die DE 997 und betreffen die Problemstellung des Schutzes bei Erneuerung von Silikonfugen im Sanitärbereich. Der Fach- mann würde die Entgegenhaltungen entsprechend berücksichtigen.
O2019_005 Seite 52 Aus den gleichen Gründen wie bei der Kombination von DE 593 mit Wet- zel 2006/2010 führt auch die Kombination von DE 997 mit Wetzel 2006/2010 nicht ohne erfinderische Tätigkeit zum Gegenstand von An- spruch 1. Es wird auf die Ausführungen in E. 47 verwiesen. Damit beruht der Gegenstand von Anspruch 1 des CH Klagepatents aus- gehend von der DE 997 auf erfinderischer Tätigkeit. EP 1 891 877 A2 als Ausgangspunkt 51. Die Beklagte macht geltend, Anspruch 1 des Klagepatents beruhe ausge- hend von der EP 877 kombiniert mit Wetzel 2010 beziehungsweise Wetzel 2006 nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Die EP 877 beschreibt ein Fugenband mit einer flexiblen Schicht und da- rauf angeordnet eine Dichtmasse mit einer Abdeckfolie. Weiter gibt es Streifen, die sich entlang des Bandes erstrecken und nicht dehnbar sind, um in diese longitudinale Richtung die Dehnung zu verhindern (vergleiche Zusammenfassung).
Abbildung11: Fig. 1 aus EP 1 891 877 A2 (Beschriftungen von der Beklagten hinzugefügt) Klägerin und Beklagte sind sich insofern einig, als EP 877 die Merkmale 1.5, 1.5a und 1.5b nicht offenbare. Die Entgegenhaltung EP 877 offenbart entsprechend unstrittig keinen flexiblen Schnittschutzstreifen, der an einer
O2019_005 Seite 53 Vorderseite oder an einer Rückseite eines Trägermaterials mittels einer Klebefläche angeklebt ist. Entsprechend ändert sich auch die objektive Aufgabe nicht, und es kann auf die vorangehende Erwägung verwiesen werden. Da die Beklagte auch hier die Kombination mit Wetzel 2006/2010 geltend macht, kann auch diesbezüglich auf die Erwägungen im Zusammenhang mit DE 593 als Ausgangspunkt verwiesen werden (E. 47). Damit beruht Anspruch 1 des Klagepatents ausgehend von der EP 877 auf erfinderischer Tätigkeit. Wetzel 2010 oder Wetzel 2006 als Ausgangspunkt 52. Die Beklagte macht schliesslich geltend, Anspruch 1 des Klagepatents be- ruhe ausgehend von Wetzel 2010 beziehungsweise Wetzel 2006 unter Be- rücksichtigung des allgemeinen Fachwissens nicht auf erfinderischer Tä- tigkeit. Die Beklagte behauptet in diesem Zusammenhang aber ausschliesslich, dass es für den Fachmann unter Berücksichtigung des allgemeinen Fach- wissens naheliegend gewesen sei, den PVC-Streifen aus diesen Doku- menten am Trägermaterial des Dichtstreifens mit einem Kleber zu befesti- gen. Es fehlen Ausführungen dazu, ob der Fachmann, davon ausgehend, dass der dicke PVC-Streifen gemäss Wetzel 2010 beziehungsweise Wet- zel 2006 steif ist und entsprechend nicht als flexibel i.S.d. Anspruchs be- trachtet werden kann, darauf käme, diesen PVC-Streifen gegebenenfalls flexibel, aber unter Beibehaltung seiner Schnittschutz-Wirkung auszuge- stalten. Es ist aber bei Berücksichtigung des allgemeinen Fachwissens nicht er- kennbar, wie ein derartiger PVC-Streifen ohne weiteres effektiv so einge- stellt werden könnte, dass er auf der einen Seite die bestimmungsgemäss erforderliche Flexibilität aufweist, und auf der anderen Seite die Schnitt- schutz-Wirkung bereitstellt. Der Fachmann würde ohne weiteren Hinweis davon ausgehen, dass der PVC-Streifen entweder steif und dann mit Schnittschutz-Wirkung ist, oder, wenn weicher und damit bestimmungsge- mäss flexibel eingestellt, dann nicht mehr schnittschutz-schützend sein kann.
O2019_005 Seite 54 Damit beruht Anspruch 1 des Klagepatents auch ausgehend von Wet- zel 2010 und Wetzel 2006 auf erfinderischer Tätigkeit. Eingriff in den Schutzbereich (Patentverletzung) 53. Die Beklagte bestreitet die Verwirklichung der Merkmale 1.2, 1.5, 1.5a und 1.5b durch das HAFNER ISO-SET® bzw. ALTERNA Dichtungsband. Mit einem elastisch dehnbaren Trägermaterial (Merkmal 1.2) 54. Die Beklagte argumentiert, bei dem von ihr verwendeten Trägermaterial handle es sich um ein thermoplastisches Material, das nur plastisch dehn- bar sei. Anlässlich des Augenscheins konnte festgestellt werden, dass die Träger- schichten der angegriffenen Ausführungsform HAFNER ISO-SET® Wan- nendichtband elastisch dehnbar sind. Sie begeben sich nach der Dehnung im Wesentlichen wieder in ihre ursprüngliche Form zurück. Dass sich das Trägermaterial bei einer ausreichend grossen Dehnkraft plastisch verformt, oder bei Temperaturen deutlich über Raumtemperatur seine elastische Dehnbarkeit verliert, ist möglich, ändert aber nichts daran, dass das Trä- germaterial elastisch dehnbar i.S.d. Anspruchs ist. Flexibler Schnittschutzstreifen ist an der Vorderseite des Trägermate- rials angeklebt (Merkmal 1.5b) 55. Die Beklagte argumentiert, der Polyamid-/Aramid-Gewebestreifen sei bei der angegriffenen Ausführungsform nicht an einer Vorderseite des Träger- materials angeklebt, sondern zwischen zwei Trägerschichten eingebettet. Weiter ist die Beklagte der Ansicht, dass ein derart eingebetteter Polyamid- /Aramid-Gewebestreifen vom Schutzumfang des Anspruchs 1 ausge- schlossen sei, weil auf eine Ausführungsform mit eingegossenem Schnitt- schutzstreifen verzichtet worden sei. Der Anspruchswortlaut des geltend gemachten Anspruchs schliesst nicht aus, dass es weitere Schichten im Aufbau gibt. Entsprechend ist auch nicht ausgeschlossen, dass es weitere Trägerschichten geben kann, und der An- spruch schliesst auch nicht aus, dass diese Schicht(en) aus Trägermaterial
O2019_005 Seite 55 nicht direkt als Anschlussfläche des Einbaugegenstandes dienen, sondern indirekt. Die in der eigenen Anmeldung als erste Trägerschicht bezeichnete Schicht 11a (vgl. Abbildung 2 vorne) kann entsprechend als das elastische Träger- material gemäss Merkmal 1.5 (und auch gemäss den Merkmalen 1.2 und 1.3) betrachtet werden. Die Verstärkungsschicht 12 aus Polyamid-/Aramid- Gewebe ist weder in dieser Schicht eingegossen, noch in dieser Schicht eingelassen oder in einer Tasche dieser Schicht angeordnet, sondern auf der Vorderseite der ersten Trägerschicht 11a angeklebt. Entsprechend ist Merkmal 1.5b verwirklicht; ob es sich bei dem Polyamid- /Aramid-Gewebestreifen der angegriffenen Ausführungsformen um einen Schnittschutzstreifen i.S.d. Anspruchs handelt, wird gleich nachstehend er- läutert. Flexibler Schnittschutzstreifen (Merkmalsgruppe 1.5) 56. Die Beklagte bestreitet, dass die Verstärkungsschichten der angegriffenen Ausführungsformen schnittfest seien, und verweist dabei auf die Monta- geanleitung, aus der hervorgehe, dass das Dichtband in den Ecken bis zum Butyl und damit in die Verstärkungsschicht eingeschnitten werden müsse. Wie vorne in E. 33 dargelegt, darf der flexible Schnittschutzstreifen, um seine erfindungsgemässe Wirkung zu erzielen, durch Schnitte mit einem Cuttermesser, die mit einer Kraft von 4 bis 8 N (400 bis 800g) durchgeführt werden, nicht durchtrennt werden. Wie der Augenschein ergeben hat, lassen sich die angegriffenen Ausfüh- rungsformen HAFNER ISO-SET®- bzw. ALTERNA-Wannendichtband im Bereich des gelben Polyamid-/Aramid-Gewebestreifens mit einem han- delsüblichen Cuttermesser bei einer Anpresskraft von 5 bis 7 N (500 bis 680g) in der Längsrichtung vollständig durchtrennen. Damit vermag der Polyamid-/Aramid-Gewebestreifen das Dichtband bei der Entfernung alter Silikonfugen mit einem scharfen Werkzeug nicht zuverlässig vor einer Durchtrennung zu bewahren. Im Vergleich dazu lässt sich der Metallstrei- fen des von der Klägerin vertriebenen Dicht- und Montagebands «GABAG Flexzarge®» selbst mit einer Kraft von 9 N (880g) nicht durchtrennen. Im Gegensatz zum Metallstreifen der «GABAG Flexzarge®» ist der gelbe Po- lyamid-/Aramid-Gewebestreifen der Dicht- und Montagebänder HAFNER
O2019_005 Seite 56 ISO-SET® und ALTERNA kein Schnittschutzstreifen i.S.d. Anspruchs. Da- ran ändert nichts, dass sich die angegriffenen Ausführungsformen aus- serhalb des Polyamid-/Aramid-Gewebestreifens mit noch weniger Kraft durchtrennen lassen. Entscheidend ist nicht die relative Verstärkung, son- dern ob der Schnittschutzstreifen die ihm im Anspruch zugedachte Funk- tion erfüllt, was er nicht tut. Die Klägerin stellt die rhetorische Frage, weshalb die Beklagte einen Poly- amid-/Aramid-Gewebestreifen in ihre Dicht- und Montagebänder einfüge, wenn dieser keine Schnittschutzwirkung habe. Tatsächlich lässt sich diese Frage nicht leicht beantworten. In ihren Werbeunterlagen behauptet die Beklagte, «[d]as HAFNER ISO-SET® Zargen-Wannendichtband [...] bleibt dank seiner Verstärkung auch nach einer Kittfugenerneuerung dicht». Eine Schnittschutzwirkung wird nicht behauptet. Angesichts der Ergebnisse der vom Gericht durchgeführten Schnittversuche wäre eine Berühmung wahr- heitswidrig, dass das HAFNER ISO-SET® Zargen-Wannendichtband in der Ausführungsform, wie sie vom Gericht untersucht wurde, schnittfest sei. Da die angegriffenen Ausführungsformen keinen Schnittschutzstreifen i.S. der Merkmalsgruppe 1.5 aufweisen, verletzen sie den geltend gemachten Anspruch nicht. 57. Zusammenfassend liegt kein Eingriff in den Schutzbereich des Klagepa- tents vor, da die Merkmale 1.5 und 1.5a nicht wortsinngemäss verwirklicht werden. Eine Verletzung durch äquivalente Mittel wird nicht geltend ge- macht. Die Klage ist entsprechend abzuweisen. Kosten und Entschädigungsfolgen 58. Ausgangsgemäss wird die Klägerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert von CHF 200’000 ist die Gerichtsgebühr auf CHF 24’000 festzusetzen (Art. 1 Reglement über die Prozesskosten beim Bundespatentgericht, KR-PatGer, SR 173.413.2). Die Gerichtsgebühr ist mit dem Kostenvorschuss der Klägerin zu verrech- nen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
O2019_005 Seite 57 Die Klägerin schuldet der Beklagten eine Entschädigung für die rechtsan- waltliche Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit. e ZPO), die gemäss Tarif auf CHF 30’000 festzusetzen ist (Art. 4, 5 KR-PatGer). 59. Die unterliegende Partei hat der obsiegenden Partei zudem Ersatz für de- ren notwendigen Auslagen zu erstatten (Art. 32 PatGG i.V.m. Art. 3 lit. a KR-PatGer; entspricht Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO). Praxisgemäss gehören die Auslagen für die patentanwaltliche Unterstützung im Prozess zu den not- wendigen Auslagen. Sie sind bis zur tatsächlichen Höhe, oder, wenn diese die Entschädigung für die berufsmässige anwaltliche Vertretung gemäss Tarif übersteigt, «von der Grössenordnung her im Bereich der rechtsan- waltlichen Entschädigung» des Anwalts gemäss KR-PatGer zu erstatten. 40
Die Beklagte reicht unter dem Titel notwendige Auslagen zwei Kostennoten ein; eine der Kanzlei Keller Schneider Patent und Markenanwälte AG über CHF 18’560 (zzgl. MwSt) und eine der Kanzlei Latscha Schöllhorn Partner AG über CHF 15’000 (zzgl. MwSt). Diese Kosten übersteigen den tariflichen Rahmen für die berufsmässige anwaltliche Vertretung zwar nur geringfügig. Da aber die Klägerin aus- drücklich mit einer Entschädigung in der Höhe der Rechtsvertreter einver- standen ist, und keine Gründe ersichtlich sind, die für eine höhere Entschä- digung sprechen, ist der Ersatz für die Kosten der notwendigen patentan- waltlichen Unterstützung praxisgemäss auf die Höhe der tariflichen Ent- schädigung für die berufsmässige anwaltliche Vertretung zu kürzen. Die Klägerin hat der Beklagten unter dem Titel des Ersatzes für notwendige Auslagen deshalb CHF 30'000 zu erstatten.
Das Bundespatentgericht beschliesst:
40 BPatGer, Urteil O2016_009 vom 18. Dezember 2018, E. 64 – «Durchflussmessfühler»; Urteil S2018_001 vom 23. Mai 2018, E. 5; Urteil O2015_009 vom 21. März 2018, E. 11.2; Urteil O2012_43 vom 10. Juni 2016, E. 5.5
O2019_005 Seite 58 2. Die von der Klägerin mit ihrer Stellungnahme zum Fachrichtervotum eingereichten zwei neuen Parteigutachten vom 15., bzw. 16., De- zember 2020werden nicht berücksichtigt.
Das Bundespatentgericht erkennt: 3. Die Klage wird abgewiesen. 4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 24’000.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätes- tens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu des- sen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismit- tel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizule- gen (vgl. Art. 42 BGG).
O2019_005 Seite 59 St. Gallen, 3. Mai 2021 Im Namen des Bundespatentgerichts Präsident Gerichtsschreiber
Dr. iur. Mark Schweizer Dr. iur. Lukas Abegg
Versand: 06.05.2021