Bundespatentgericht Tribunal fédéral des brevets Tribunale federale dei brevetti Tribunal federal da patentas Federal Patent Court O2018_008 Urteil vom 2. Februar 2021 Besetzung InstruktionsrichterDr. iur. Daniel M. Alder(Vorsitz), RichterDr. sc. nat. ETH Tobias Bremi (Referent), Richter Dipl. Chem.-Ing. ETHMarco Zardi, Erste Gerichtsschreiberinlic. iur. Susanne Anderhalden Verfahrensbeteiligte Glenmark Pharmaceuticals Europe Ltd, Building 2, 1st Floor, CroxleyGreenBusinessPark, GB-WD18 8YAWatford, vertreten durchRechtsanwalt Dr. iur.MarkusWang, Bär & Karrer AG,Brandschenkestrasse90,8027Zürich,patentan- waltlich beraten durchChristophFraefel, Schaad Balass Menzl & Partner AG,Dufourstrasse101,8034Zürich, Klägerin gegen Boehringer Ingelheim Pharma GmbH & Co. KG, BingerStrasse173, DE-55216Ingelheim am Rhein, vertreten durchRechtsanwalt Dr. iur.SimonHolzer, patent- anwaltlich beraten durchDr. Ulrike Ciesla, beide Meyerlus- tenberger Lachenal AG,Schiffbaustrasse2, Postfach 1765, 8031Zürich, Beklagte Gegenstand Patentnichtigkeit; Tiotropium COPD Inhalationskapseln

O2018_008 Seite 2 Das Bundespatentgericht zieht in Erwägung: Prozessgeschichte 1. Mit Klage vom 24. April 2018 stellte die Klägerin folgende Rechtsbegeh- ren: «1. Es sei die Nichtigkeit des schweizerischen Teils von EP 1 379 220 festzu- stellen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten, un- ter Mitberücksichtigung des patentanwaltlichen Aufwands.» 2. Mit Eingabe vom 7. September 2018 informierte die Beklagte über den von ihr veranlasstenTe ilverzicht im Sinne von Art. 24 PatG beim Institut für Geistiges Eigentum (IGE)sowie die Bestätigung des IGE vom 6. Sep- tember 2018, dass dem Antrag stattgegeben und der Te ilverzicht am 31. Oktober 2018 veröffentlicht werde,und sie verlangte eine ergänzte Kla- geschrift. 3. Am 11. Oktober 2018 reichte die Klägerin die ergänzte Klageschrift mit unveränderten Rechtbegehren ein. 4. Die Klageantwort erfolgte mit Eingabe vom 15. November 2018 mit fol- genden Rechtsbegehren: «1. Die Klage sei abzuweisen und der schweizerische Teil von EP 1 379 220 sei in der Fassung gemäss Teilverzicht, publiziert am 31. Oktober 2018, auf- rechtzuerhalten. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich der Auslagen für den mitwirkenden Patentanwalt, zulasten der Klägerin.» 5. Eine Instruktionsverhandlung fand am 6. Februar 2019 statt, eine gütliche Einigung konnte dabei nicht gefunden werden. 6. Die Replik erfolgte am9. April 2019, die Duplik am11. Juni 2019, jeweils mit unveränderten Rechtsbegehren. Darauf reagierte die Klägerin mit

O2018_008 Seite 3 Eingabe vom 5. Juli 2019und die Beklagte wiederum mit Eingabe vom 25. Juli 2019. 7. Am 20. März 2020 erstattete Richter Tobias Bremi ein Fachrichtervotum. 8. Die Stellungnahmen zum Fachrichtervotum erfolgten am 18. Mai2020 (Klägerin) und am 2. Juni 2020(Beklagte). 9. Die auf den 24. September 2020anberaumte Hauptverhandlung musste kurzfristig aus wichtigen Gründen verschoben werden und fand am 10. Dezember 2020 statt. Prozessuales 10. Die Klägerin ist ein Unternehmen mit Sitz in Grossbritannien, die Beklagte ein solches mit Sitz in Deutschland. Da es um die Feststellung der Nich- tigkeit des Schweizer Te ils des europäischen Patents EP 1 379 220geht, ist gemäss Art. 1 Abs. 2 IPRG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 4 LugÜ so- wie Art. 26 Abs. 1 lit. a PatGG die Zuständigkeit des Bundespatentge- richts gegeben. Gemäss Art. 110 Abs. 1 IPRG ist schweizerisches Recht anwendbar. 11. Die Nichtigkeitsklage steht jedermann zu, der ein Interesse nachweist (Art. 28 PatG). Anders als in anderen Ländern, wie z.B. Deutschland, ist die Nichtigkeitsklage in der Schweiz demnach zwar keine Popularklage. Da es auch im Interesse der Allgemeinheit liegt, zu Unrecht patentierten Erfindungen den Schutz zu entziehen, stellt die Praxis jedoch geringe An- forderungen an das notwendige Feststellungsinteresse. 1 Es genügt, wenn die Parteien in einem Wettbewerbsverhältnis stehen und der Schutzbe- reich des Patents sich auf das Tätigkeitsgebiet der Klägerin erstreckt, oh- ne dass nachgewiesen werden müsste, dass ein von der Klägerin vertrie- benes oder hergestelltes Erzeugnis oder ein von ihr praktiziertes Verfah- ren tatsächlich in den Schutzbereich der erteilten Ansprüche fällt. 2 Klägerin und Beklagte sind beide Pharmaunternehmen, die in einem

1 BGE 116 II 196 E. 2 – «Doxycyclin III». 2 BPatGer, Urteil O2012_030 vom 7. September 2013, E. 16.3 f.

O2018_008 Seite 4 Wettbewerbsverhältnis stehen. Die Klägerin hat Interesse daran, eine Tiotropium enthaltende Inhalationskapsel auf den Markt zu bringen, worin sie durch das Klagepatent behindert werden könnte. Damit erstreckt sich der Schutzbereich des Klagepatentsauf das Tätig- keitsgebiet der Klägerin. Die Beklagte bestreitet zudem das Rechts- schutzinteresse der Klägerin nicht. Ein Rechtsschutzinteresse für die Feststellungsklage ist somit gegeben (Art. 28 PatG). Klagepatent 12. Klagepatent ist der Schweizer Te il des europäischen Patents EP 1 379 220B1. Das Klagepatent lautet auf die Beklagte und ist für die Schweiz in Kraft. Das Klagepatent wurde am 27. Mai 2002 angemeldet, beansprucht eine Priorität einer deutschen Anmeldung vom 1. Juni 2001 und der Ver- öffentlichungstag des Hinweises auf die Patenterteilung des europäischen Patentamts ist der 29. Dezember 2004. Das Klagepatent betrifft Inhalationskapseln (Inhaletten) aus spezifischen Kapselmaterialien mit reduziertem Feuchtegehalt, die den Wirkstoff Tiotropium in Form pulverförmiger Zubereitungen enthalten und durch ei- ne erhöhte Stabilität gekennzeichnet sind (Abs. [0001]). 13. Nach dem Te ilverzicht unmittelbar nach Klageeinleitung ist vorliegend nur noch die für die Schweiz durch Te ilverzicht eingeschränkte Fassungzu beurteilen. 14. Es wird in der Folge die von der Klägerin vorgeschlagene Merkmalsana- lyse der beiden unabhängigen Ansprüche 1 und 3 dieser durch den Te il- verzicht eingeschränkten Fassung verwendet, namentlich wie folgt, wobei die Änderungen bezüglich der ursprünglich eingereichten Fassung her- vorgehoben sind:

O2018_008 Seite 5 Anspruch 1: M'1.1 Inhalationskapseln, die als Inhalationspulver M'1.2 Tiotropium M'1.3 im Gemisch mit einem physiologisch unbedenklichen Hilfsstoff enthal- ten, dadurch gekennzeichnet, dass M'1.4 als Kapselmaterial Gelatine im Gemisch mit dem Zusatz Polyethyl- englycol (PEG) in einem Anteil von 1-10 Gew.-%, bevorzugt 3-8% verwendet wird, und dass M'1.5 das Kapselmaterial einen reduzierten Feuchtegehalt als TEWS-oder Halogentrockner-Feuchte von weniger als 15%≤ 10% aufweist M'1.6 und dass der physiologisch unbedenkliche Hilfsstoff Lactose ist. Anspruch 3 M'3.1Inhalationskapseln, die als Inhalationspulver M'3.2 Tiotropium M'3.3 im Gemisch mit einem physiologisch unbedenklichen Hilfsstoff enthal- ten, dadurch gekennzeichnet, dass M'3.4das Kapselmaterial Hydroxypropylmethylcelluloseist und M'3.5das Kapselmaterial einen reduzierten Feuchtegehalt als TEWS- oder Halogentrockner-Feuchte von ≤ 5%weniger als 15%aufweist M3.6 und dass der physiologisch unbedenkliche Hilfsstoff Lactose ist. Fachmann 15. Zum Fachmann äussert sich die Klägerin zunächst in der Klageschrift wie folgt: «Das Klagepatent liegt auf dem technischen Gebiet der Entwicklung von Inha- lationskapseln für die Inhalationstherapie. Beim Fachmann handelt es sich daher vorliegend um einen promovierten Apotheker oder Chemiker im Be- reich der pharmazeutischen Technologie (Galeniker), mit mehrjähriger Erfah- rung in der Entwicklung von pharmazeutischen Formulierungen, insbesondere von geeigneten Darreichungsformen von Arzneimitteln für die Inhalationsthe-

O2018_008 Seite 6 rapie, im Team mit einem Mediziner mit Erfahrung in der Behandlung von Atemwegserkrankungen.» Die Beklagte demgegenüber definiert den Fachmannin der Klageantwort wie folgt: «Das Klagepatentbetrifft eine spezifische Tiotropium-Formulierung für die Anwendung in einem Trockenpulverinhalator mit verbesserter Stabilität und Dosiergenauigkeit. Es handelt sich um ein Formulierungspatent, das die spe- zielle Galenik von pharmazeutischen Tiotropium-Pulverformulierungen für die inhalative Anwendung diskutiert. Der hypothetische Fachmann ist somit ein Galeniker für lnhalationsprodukte.» Gemäss Beklagter istein Te am mit einem Mediziner nicht angemessen, da sich ein solcher für das Klagepatent nicht interessiere. Was der Medi- ziner im Zusammenhang mit der vorliegenden Fragestellung wisse, wisse auch der Galeniker bereits von sich aus.Am Ende definiert die Beklagte deshalb den Fachmann wie folgt: «Galeniker mit Hochschulabschluss und Berufserfahrung in der Entwicklung von geeigneten Darreichungsformen von Arzneimitteln für lnhalationsproduk- te» In der Replik widersetzt sich die Klägerin dieser Definition des Fach- manns unter Verweis darauf, dass die Beklagte sich mit ihrer Definition in Widerspruch setze zum von ihr selber im Verfahren vor den englischen Gerichten zugestandenen Fachmann, der dort als Te am aus einem Gale- niker und einem Kliniker gesehen worden sei, und die Definition vor dem englischen Gerichtauch im Wesentlichen der Definition des Fachmanns im Verfahren vom deutschen Bundespatentgericht entspreche. Weiter führt sie aus, dass selbst wenn nur ein Galeniker allein als Fachmann be- trachtet werden sollte, dies nicht bedeute, dass ein solcher ein auf dem- selben technischen Gebiet angesiedeltes Dokument nicht beachte, weil es sich nicht ausschliesslich mit Aspekten der Formulierung befasse. Die Beklagte bestreitet diese Aussagenund hält fest, dass im Verfahren vor den englischen Gerichten gerade keine Einigkeit über die Definition des Fachmanns geherrscht habe und dass das deutsche Bundespatent- gericht dem Galeniker gerade keinen Kliniker zur Seite gestellt habe. Wei- ter hebt die Beklagte hervor, dass es aber für die Frage der Rechtsbe- ständigkeit des Patents nach dem Teilverzicht auf diese Unterschiede in der Definition des Fachmanns ohnehin nicht ankomme.

O2018_008 Seite 7 16. Ta tsächlich scheint die hier vorliegende Fragestellung zugeschnitten auf einen Galeniker und der Beizug eines Mediziners/Klinikers scheint nicht erforderlich. In der Folge ist entsprechend von einem Fachmann als Galeniker mit Hochschulabschluss und Berufserfahrung in der Entwicklung von geeig- neten Darreichungsformen von Arzneimitteln für lnhalationsprodukteaus- zugehen. Allgemeines Fachwissen des Fachmanns 17. Unabhängig von der quasi allgemeinen Definition des hypothetischen Fachmannes herrscht zwischen den Parteien Uneinigkeit über dessen allgemeines Fachwissen zum Prioritätszeitpunkt. Die Beklagte erläutert dazu generell abstrakt und zutreffend, dass ge- mäss ständiger Rechtsprechung der Offenbarungsgehalt spezifischer wissenschaftlicher Publikationen oder Patentanmeldungen normalerweise nicht dem allgemeinen Fachwissen zugerechnet werden könnten. Das Wissen aus Lehrbüchern dagegen seidem allgemeinen Fachwissen des Fachmanns normalerweise zuzurechnen. Ta tsächlich gehört das Wissen aus Lehrbüchern des technischen Gebiets des einschlägigen Fachmanns normalerweise zum allgemeinen Fachwis- sen. In diesem Sinne ist davon auszugehen, dass die Offenbarung des Standardwerks zur pharmazeutischen Technologie (Rudolf Voigt, bearbei- tet von Alfred Fahr, «Pharmazeutische Te chnologie», 9. Auflage, Deut- scher Apotheker Verlag Stuttgart, 2000, S. 432-434, Abschnitt «Pulverin- halatoren», vgl.insbesondere 22.2.7, in der Folge Voigt/Fahr) dem all- gemeinen Fachwissen zuzurechnen ist. Entsprechend wusste der Fachmann zum Prioritätszeitpunkt, dass es bei der Formulierung von Wirkstoffen für Pulverinhalation darauf ankommt, die richtige Partikelgrösse einzustellen und dass die Agglomeration der Partikel deshalb problematisch sein kann, insbesondere bei zu hoher Feuchte, weswegen entsprechende Massnahmen zur Vermeidung von zu hoher Feuchteangezeigt sind. Zudem wusste der Fachmann, dass die Verbesserung der Dosierung durch interaktive Pulvermischungen erhal- ten werdenkann, beispielsweise durch einen gröberen Trägerstoff wie zum Beispiel in Form von Lactose. Weiter wusste er, dass solche Syste-

O2018_008 Seite 8 me als Einzeldosissysteme ausgestaltet sein können, bei denen sich der Wirkstoff in einer Gelatinekapsel befindet(Voigt/Fahr, Seiten 433 und 434). Dieses Fachwissen wird auch durch die Aussagen in dem von der Be- klagten eingereichten Lehrbuch «Pharmaceutics, The Science of Dosage Form Design», Aulton (in der Folge Aulton, S. 473-488), indirekt bestä- tigt, wenn auch dieses Dokument in der von den Parteien verwendeten zweiten Auflage nach dem Prioritätszeitpunkt publiziert wurde. 18. Eine konkrete Differenz zwischen den Parteien ist die Frage, ob Hydro- xypropylmethylcellulose (HPMC) als Kapselmaterial für Einzeldosis- Pulverinhalation damals zum Fachwissen gehörte. Die Beklagte stellt sich diesbezüglich gestützt auf das genannte Lehrbuch Aultonund den darin geführten Artikel von Kevin Ta ylormit dem Titel «Pulmonary drug delivery» auf den Standpunkt, dass Gelatinekapseln für Dosisinhalationssysteme zum Prioritätszeitpunkt bekannt gewesen seien, dagegen HPMC damals dem Fachmann als Kapselmaterial in diesem Zusammenhang nicht bekannt gewesen sei. Das Lehrbuch Aulton aus dem Jahr 2002gehört nicht zum Stand der Te chnik (Prioritätsdatum ist der 1. Juni 2001), wird aber von der Beklag- tenverwendet, um zu zeigen, dass selbst 2002 im Zusammenhang mit Kapseln für Trockenpulver-Inhalatoren immer noch nur von «hard gelatin capsules» gesprochen worden sei, was zeige, dass eben das allgemeine Fachwissen zum Prioritätszeitpunkt erst recht nur von Kapseln aus die- sem Material ausgehen konnte. Erst viel später seien derartige Kapseln in Standardlehrbücher aufgenommen worden, erstmalige Forschungser- gebnisse zur Eignung von HPMC-Kapseln für Dosisinhalation seien erst 2003, sprich lange nach dem Prioritätszeitpunkt, publiziert worden, und die erste kommerzialisierte Markteinführung einer HPMC-Kapsel für Do- sisinhalation sei sogar erst 2009 erfolgt. Der Artikel von To shihiro Ogura, Yoshihiro Furuya and Seinosuke Matsilura, «HPMC Capsules - An Alter- native to Gelatin», Pharm. Te ch. Europe, 1998, 10(11), 32-42(in der Fol- ge Oguraet al.) sei kein Lehrbuchwissen und könne dem allgemeinen Fachwissen nicht zugerechnet werden. Die Klägerinbestreitet dies, bemerkenswerterweise unter Bezugnahme auf das gleiche Lehrbuch von Aulton in der gleichen Ausgabe von 2002, unter Verweis auf einen Beitrageines anderen Autors, Brian Jones, mit

O2018_008 Seite 9 dem Titel «Hard gelatin capsules». Dem allgemeinen Fachwissen von damals sei deshalb sehr wohl die Verwendung von HPMC für derartige Kapseln zuzurechnen. Spätestens sei dies dem Fachmann aber durch Ogura et al. bekannt. Zum Argument des Beitrags von Brian Jones mit dem Titel «Hard gelatin capsules» in Aulton meint die Beklagte, dass dort tatsächlich HPMC- Kapseln erwähnt würden, aber solche Kapseln seien eben damals in der Praxis noch gar nicht verfügbar gewesen und man müsse zudemzwei weit auseinanderliegende Te xtstellen in diesem Te il von Aulton (HPMC auf S. 449 und Inhalationskapseln auf S. 460) miteinander kombinieren, um zum Argument der Klägerin zu kommen. 19. Ta tsächlich beschreibt das Lehrbuch Aulton im Artikel von Kevin Taylorim engen Zusammenhang der Dosisinhalationfür Kapseln nur die Verwen- dung von Gelatine als Kapselmaterial in den Te xtstellen, die von der Be- klagten angezogen werden. Dafür wird das Dokument von der Beklagten selber als Nachweis beigezogen. Auf der anderen Seite wird aber im generellen Zusammenhang von Kap- seln, sei es nun für die orale Verabreichung oder für Dosisinhalation, im selben Lehrbuch Aulton im Kapitel von Brian Jones ausdrücklich auch auf die Möglichkeit der Verwendung von HPMC für Kapseln hingewiesen, auch im Zusammenhang mit Inhalationsanwendungen. Weiter wird effek- tiv ganz prominent in diesem allgemeinen Kapitel von Brian Jones über harte Gelatine-Kapseln anfangs auf S. 449 auf den Artikel von Ogura et al. hingewiesen. Ogura et al. ist als wissenschaftlicher Artikel an sich nicht dem allgemeinen Fachwissen zuzurechnen. Der ausdrückliche Ver- weis in diesem Standardlehrbuch aus dem Zeitraum der Hinterlegung der Anmeldung zeigt aber auf, dass dem Fachmann bei der Auswahl von Ma- terialien für derartige Kapseln der Rückgriff auf diese wissenschaftliche Publikation wohl nahelag. Es wird zudem in diesem allgemeineren Zu- sammenhangim Aulton Lehrbuch im Beitrag von Brian Jones auf S. 460, rechte Spalte oben, ausdrücklich auch darauf hingewiesen, dass derarti- ge Kapseln nicht nur im Zusammenhang mit der oralen Verabreichung, sondern auch im Zusammenhang mit Produkten für die Inhalation einge- setzt werden können. Aulton gehört nicht zum Stand der Te chnik, stammt aber unbestritten aus dem Zeitraum der Prioritätsanmeldung und der PCT-Anmeldung, die dem Klagepatent zugrunde liegt. Aulton wurde abernicht nur von der Klägerin,

O2018_008 Seite 10 sondern auch von der Beklagten ausdrücklich als Nachweis des Fach- wissens beigezogen. Berücksichtigt man die lange Vorlaufzeit von derar- tigen Standardwerken bis zu ihrem Erscheinen,und die Ta tsache, dass das Prioritätsdatum ca. ein Jahr vor der ersten Herausgabe der zweiten Auflage liegen dürfte (auf der Seite mit den bibliographischen Hinweisen wird darauf hingewiesen, dass das Werk 2002 bereits zwei Mal nachge- druckt wurde, mithindürfte das Erscheinen in der ersten Jahreshälfte lie- gen),so ist das in dieser Ausgabe des Werks von Aultonwiedergegebene Wissen vor dem Prioritätszeitpunkt als Indiz auf das einschlägige allge- meineFachwissen zu werten. Wenn auch Aulton formell nicht zum Stand der Technik gehört, so gibt das Werk also dennochHinweisedarauf, was damals vor dem Prioritätsdatum dem Fachmann bekannt war, sonst hätten sich nicht beide Parteien da- rauf bezogen. Damit lässt sich das allgemeine Fachwissen des Fachmanns zum Priori- tätszeitpunkt diesbezüglich so zusammenfassen, dass er ohne weiteres wusste, dass für die Dosisinhalation Gelatine als Kapselmaterial ein etab- liertes Material darstellt, das geeignet ist (vgl. auch Voigt/Fahr). Er wusste zudem, dass als Kapselmaterial generell auch HPMC eingesetzt werden kann, und zwar auch im Zusammenhang mit der Inhalation. Der rich- tungsweisende Artikel Ogura et al. würde wohl im Zusammenhang mit der Auswahl eines Materials für eine derartige Kapsel ohne weiteres vom Fachmann beigezogen, auch wenn der Inhalt an sich nicht zu seinem all- gemeinen Fachwissen zählt. Einheitlichkeit 20. Die Klägerin macht geltend, die Fassung nach dem Te ilverzicht verletze das Erfordernis der Einheitlichkeit, und der Te ilverzicht richte sich auch nicht auf die gleiche Erfindung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. c PatG. 21. Mangelnde Einheitlichkeit ist kein Nichtigkeitsgrund nach dem abschlies- senden Katalog von Art.26 PatG. Dass dieser Katalog von Art. 26 PatG abschliessend ist, wurde vor kurzem in einem Bundesgerichtsentscheid bestätigt. 3

3 BGer 4A_415/2018, Urteil vom 7. Dezember 2018, E. 2.2.3 – «Sevelamer».

O2018_008 Seite 11 Klarheit 22. Die Klägerin macht geltend, die Fassung von Anspruch 1 nach dem Teil- verzicht verletze das Erfordernis der Klarheit, weil ein bevorzugter Be- reich für PEG genannt werde. 23. Auch mangelnde Klarheit ist kein Nichtigkeitsgrund nach dem abschlies- senden Katalog von Art.26 PatG. 4 Mangelnde Klarheit kann gegebenenfallsproblematisch sein, wenn An- sprüche im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundespatentgericht geän- dert werden, 5 nicht aber, wenn wie hier, ein Te ilverzichtsverfahren vor dem IGE durchlaufen wurde. Zudem ergibt sich aber auch hier im Einzelfall kein Mangel an Klarheit, denn der bevorzugte Bereich in Anspruch 1 wird ohne weiteres als nicht- einschränkend und optional verstanden. Zulässigkeit der Änderungen (Art. 24 Abs. 1 sowie Art. 58 Abs. 2 PatG und Art. 123 (2) EPÜ) 24. Die Klägerin macht unzulässige Änderungen sowohl bei Anspruch 1 als auch bei Anspruch 3 geltend. In der Replik vertieft sie diesen Angriff nicht. Der Offenbarungsgehalt der erteilten Patentschrift entspricht dem Offen- barungsgehalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen. 25. Bei Anspruch 1 wurden der ursprünglich eingereichten Fassung zusätz- lich folgende Merkmale hinzugefügt: M'1.4 (Kapselmaterial Mischung aus Gelatine mit Polyethylenglykol, d.h. PEG), M'1.6 (physiologisch unbe- denklicher Hilfsstoff ist Lactose), und bei einem Merkmal, M'1.5, wurde eine weitergehende Einschränkung vorgenommen (Feuchtegehalt höchs- tens 10%). Diese Änderungen sind durch die ursprünglich eingereichten Unterlagen genügend gestützt, und zwar aus folgenden Gründen:

4 BGer 4A_415/2018, Urteil vom 7. Dezember 2018, E. 2.2.3 – «Sevelamer». 5 BPatGer, Urteil O2016_010 vom 15. Mai 2019, Regeste und E. 34 – «Symmetrieabgleichverfahren».

O2018_008 Seite 12 M'1.4: das PEGin Mischung mit Gelatine als Kapselmaterial ist ausdrück- lich im Anspruch 4 genannt, wobei zu bemerken ist, dass es sich eben beim Gegenstanddieses Anspruchs 4 schon bereits um diese spezifische Mischung handelt, d.h. aus der Liste gemäss Anspruch 3 muss nicht aus- gewählt werden. M'1.5: im Anspruch 5, wie ursprünglich eingereicht, wird der Feuchtege- halt von höchstens 10% definiert, und dieser Anspruch bezieht sich direkt ausdrücklich auf Anspruch 4. Damit offenbart Anspruch 5, wie ursprüng- lich eingereicht, ausdrücklich die MerkmalskombinationM'1.4 und M'1.5. M'1.6: dieses Merkmal findet man in den ursprünglich eingereichten An- sprüchen nicht, aber in der Beschreibung auf Seite 7:20-29. Dabei wird Lactose nicht nur im Rahmen einer Liste genannt, sondern ganz am Ende als besonders bevorzugt herausgestrichen. Es liegt damit, wenn überhaupt eine Auswahl vorliegt, 6 nur eine Auswahl aus einer einzigen Liste vor (Lactose aus der Liste gemäss Seite 7:20- 29). Entsprechend ist die Änderung zulässig, da eine Auswahl aus einer einzigen Liste nicht über denursprünglichen Offenbarungsgehalt hinaus- geht. 26. Bei Anspruch 3 wurden dem ursprünglich eingereichten Anspruch 1 fol- gende Merkmale hinzugefügt: M'3.4 (Kapselmaterial ist HPMC), M'3.6 (physiologisch unbedenklicher Hilfsstoff ist Lactose) und bei einem Merkmal, M'3.5, wurde eine weitergehende Einschränkung vorgenommen (Feuchtegehalt höchstens 5%). HPMC als mögliches Kapselmaterial und der Feuchtegehalt von höchs- tens 5% werden in den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 6 und 7 offenbart. Die gleiche Offenbarung findet sich in der allgemeinen Be- schreibung auf Seite 4:10-20. Dabei wird HPMC als besonders bevorzugt hervorgehoben und zusammen mit dem Feuchtegehalt (nicht genau gleich formuliert wie im Anspruch 7, denn auf Seite 4:17 heisst es weniger als 5%) am gleichen Ort genannt. Der Fachmann erkennt, dass der Feuchtegehalt genannt auf Seite 4:17 jenem von Anspruch 7 entspricht. Entsprechend findet die Merkmalskombination M'3.4 und M'3.5 eine un- mittelbare und eindeutige Stützung in einer Gesamtschau der Ansprüche 6 und 7 verbunden mit der Offenbarung auf Seite 4:10-20 der ursprüng-

6 Vgl. dazu T1621/16vom 14. Oktober 2019, Leitsätze.

O2018_008 Seite 13 lich eingereichten Unterlagen. Kapselmaterial HPMC mit einem Feuchte- gehalt von höchstens 5% wird als technische Lehre ursprünglich offen- bart. Zum Merkmal des Hilfsstoffs Lactose gilt dasgleiche wie bereits im Zu- sammenhang mit Anspruch 1 ausgeführt: wenn überhaupt, muss dafür nur aus einer einzigen Liste ausgewählt werden. Soweit man die Auswahl von HPMC mit anspruchsgemässem Feuchte- gehalt als Kapselmaterial als eine erste Auswahl und dieAuswahl von Lactose als physiologisch unbedenklichen Hilfsstoff als eine zweite Aus- wahl betrachten sollte, gilt nach der Rechtsprechung der Te chnischen Beschwerdekammern des EPA folgendes: 7 «1) When fall-back positions for a feature are described in termsof a list of converging alternatives, the choice of a more or less preferred element from such a list should not be treated as an arbitrary selection, because this choice does not lead to a singling out of an invention from among a plurality of dis- tinct options, but simply to a subject-matter based on a more or less restricted version of said feature. 2) A claim amended on the basis of multiple selections from lists of converg- ing alternatives might be considered to meet the requirements of Article 123(2) EPC if:

  • the subject-matter resulting from the multiple selections is not associated with an undisclosed technical contribution, and
  • the application as filed includes a pointer to the combination of features re- sulting from the multiple selections.» HPMC wird ausdrücklich als besonders bevorzugt beschrieben, gleiches gilt für Lactose. Durch die Kombination wird kein nicht-offenbarter techni- scher Beitrag beansprucht und es gibt Pointer auf die Kombination, einer- seits die jeweils bevorzugte Nennung in der allgemeinen Beschreibung und andererseits auch durch Beispiel 4. Entsprechend kann auch der Gegenstand von Anspruch 3 den ursprüng- lich eingereichten Unterlagen unmittelbar und eindeutig entnommen wer- den.

7 T 1621/16vom 14. Oktober 2019, Leitsätze.

O2018_008 Seite 14 27. Der Verweis der Klägerin auf den Bericht des UK-IPO vom 17. Juni 2015 kann nicht überzeugen, denn in diesem Bericht werden in Verkennung der Prinzipien, die für die Frage der Zulässigkeit von Änderungen an- wendbar sind, Aussagen gemacht, dass nicht erkennbar sei, welche Vor- teilesich aus den neu hinzugefügtenMerkmalen ergeben. Das sind As- pekte, die mit der Frage der Zulässigkeit von Änderungen nichts zu tun haben, sondern unter dem Titel der erfinderischen Tätigkeit zu behandeln wären. Diese Begründung hält einer kritischen Überprüfung entsprechend nicht stand. 28. Die Klägerin macht weiter geltend, die Aufnahme des Merkmals der Lac- tose sei keine «gleiche Erfindung» im Sinne der Rechtsprechung zu Art.24 Abs. 1 lit. c PatG. Die Ansprüche 1 und 3 der Fassung nach dem Te ilverzicht sind beide eindeutig Einschränkungen der ursprünglich erteilten Fassung, und sie haben die gleiche Aufgabe und die Mittel derselben Gattung zum Gegen- stand wie der ursprünglich erteilte Anspruch. Lactose wird zudem in der Patentschrift in Abs. [0029] mehrfach genannt und als bevorzugt hervorgehoben sowie in den Ausführungsbeispielen stets als physiologisch unbedenklicher Hilfsstoff eingesetzt (u.a. Abs. [0044] – [0046]). Eine andere Erfindung wirddamit durch die Einschränkung nicht bean- sprucht, sondern immer noch im weitesten Sinne die gleiche Erfindung bzw. die gleiche Ausführungsart im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. c PatG, wenn auch eben in eingeschränkter Form (Kapselmaterial spezifisch ausgewählt und Feuchtegehalt weiter reduziert als in der erteilten Fas- sung). 29. Zusammenfassend liegt somit keine unzulässige Änderung der Patentan- sprüche 1 und 3 vor. Erfinderische Tätigkeit 30. Im Zusammenhang mit der Diskussion der erfinderischen Tätigkeit bezie- hen sich die Parteien auf eine Vielzahl von Dokumenten.

O2018_008 Seite 15 Die entscheid-relevanten Dokumente, auf die in der Folge Bezug ge- nommen wird, sind die Folgenden(teilweise bereits erwähnt): Maesenet al.:F. P. V. Maesen, JJ. Smeets, T. J.H. Sledsens, F. D.M. Wald, P. J.G. Cornelissen, «Tiotropium bromide, a new Iong-acting antimuscarinic bronchodilator: a pharmaco- dynamic study in patients with chronic obstructive pul- monary disease (COPD)», Eur. Resir. J., 1995, 8, 1506- 1513; Oguraet al.:To shihiro Ogura, Yoshihiro Furuya and Seinosuke Matsi- lura, «HPMC Capsules - An Alternative to Gelatin», Pharm. Te ch. Europe, 1998, 10(11), 32-42; Voigt/Fahr:Rudolf Voigt, bearbeitet von Alfred Fahr, «Pharmazeuti- sche Te chnologie», 9. Auflage, Deutscher Apotheker Verlag Stuttgart, 2000, S. 432-434, Abschnitt «Pulverin- halatoren»; WO 979:WO 00/28979 A1; JP 502:JP 2000-143502 A, einschliesslich deutscher Überset- zung durch die Kanzlei Sonderhoff & Einsel Law & Pa- tent Office, Tokio; Casaburiet al.:Richard Casaburi, Dick D. Briggs, James F. Donohue, Charles W. Serby, Shailendra S. Menjoge, and Theod- nre J Witek, «The Spirometric Efficacy of Once-Daily Dosing With Tiotropium in Stable COPD, a 13-Week Multicenter Trial, Chest. 2000 Nov.»; 118(5): 1294-1302; Zenget al.:Xian Ming Zeng, Gary P. Martin, Christopher Marriott, «Particulate lnteractions in Dry Powder Formulations for Inhalation», Jahr 2000 31. Die Klägerin macht mangelnde erfinderische Tätigkeit von Anspruch 1 geltend, ausgehend von Maesenet al., von JP502 oder Casaburiet al. Maesen et al. wird dabei kombiniert mit JP502, Casaburi et al. mit JP502, und JP502 wird kombiniert mit Casaburiet al., Maesen et al. und Voigt/Fahr.

O2018_008 Seite 16 32. Beim unabhängigen Anspruch 3 macht die Klägerin mangelnde erfinderi- sche Tätigkeitausgehend von Maesenet al., Casaburi et al. oder Ogura et al.geltend, wobei wie folgt kombiniert wird: Maesenet al.und Oguraet al., Casaburi et al. und Oguraet al., Ogura et al. und Maesenet al.oder Casaburiet al. Anspruch 1: Erfinderische Tätigkeit 33. Die Publikation Maesenet al. isteine Studie zur Bestimmung der Dosisabhängigkeit und der Wirkungsdauer von Tiotropium bei Patienten mit COPD. Dabei wird in einer Doppelblindstudie der Wirkstoff unter Ver- wendungvon Pulverkapseln vermischt mit Lactosepulver verabreicht (vgl. Zusammenfassung sowie S. 1508). In der Einleitung von Maesenet al. wird darauf hingewiesen, dass der eingesetzteWirkstoff Tiotropiumbromid (kurz als Tiotropium bezeichnet) ein neuer Wirkstoff sei, der in strukturellem Zusammenhang stehe mit Ipratropiumbromid, und die Patienten seienausdrücklich so ausgewählt worden, dass sie bereits damit behandelt worden seienund auf diesen Wirkstoff Ipratropiumbromid auch effektiv reagiert hätten.

Tiotropium (ohne Br

)Ipratropium Zum Material der Kapseln wird in Maesenet al. nichts gesagt. In der Zu- sammenfassung wird nur gesagt, dass der Wirkstoff, und bei der Refe- renzgruppe das Placebo, in Lactosepulverkapseln formuliert gewesen sei. Der Fachmann kann Maesen et al. somit nicht explizit entnehmen, wo- rausdie Kapseln in diesen Versuchenbestanden. Wie oben dargelegt weiss aber der Fachmann aus seinem allgemeinen Fachwissenzum Prioritätszeitpunkt, dass für derartige Anwendungen üb-

O2018_008 Seite 17 licherweise Kapseln aus Hartgelatine eingesetzt werden (vgl.dazu Voigt/Fahr, 22.2.7.2). 34. Damit offenbart Maesen et al.die Merkmale M'1.1-M'1.3 sowie M'1.6, d.h. der Unterschied zwischen der Offenbarung von Maesen et al. und An- spruch 1 liegt in den Merkmalen M'1.4 («Gelatine als Kapselmaterial mit PEG Anteil von 1-10 Gew.-%») und M'1.5(«Kapselmaterial- Feuchtegehalt ≤ 10%»), was zwischen den Parteien auch nicht strittigist. 35. Die Beklagte macht im Zusammenhang mit Maesenet al. geltend, der Fachmann, wenn man ihn wie vorliegend als Galeniker annimmt, würde ein Dokument wie Maesen et al. nicht als Ausgangspunkt nehmen, da es darin nicht um die Formulierung von Wirkstoffen geheund der Fachmann derartige Studien über die Wirksamkeit gar nicht erst lesen würde. Weiter behauptet die Beklagte im Zusammenhang mit diesem Dokument als Ausgangspunkt, dieses offenbare keine ausführbare technische Leh- re, weil kein Material für die Kapsel offenbart sei. Sie bezieht sich dabei auf Rechtsprechung des Bundesgerichts 8 und meint, es müsse deswegen der Problem-Lösung-Ansatz verlassen werden. Sie setzt sich damit aber in Widerspruch mit ihrem eigenen Vortrag, wenn sie anderenorts sagt, es habe zum allgemeinen Fachwissen des Fach- manns gehört,Gelatinekapseln für derartige Formulierungen von Pulvern für Dosisinhalation einzusetzen. Der dem genannten Bundesgerichtsentscheid zu Grunde liegende Sach- verhalt war eine Ausnahmesituation. Es ging damals um eine klinische Versuchsreihe, die mit einer Wirkstoffformulierung durchgeführt wurde, die nicht vollständig im entsprechenden Bericht dokumentiert war. Die im Bericht angegebene Wirkstoffformulierung war deswegen problematisch, weil der Wirkstoff in den angegebenen Bestandteilen aufgrund der niedri- gen Löslichkeit in der angegebenen Konzentration gar nicht gelöst sein konnte. Es war für den Fachmann gemäss Ansicht des Bundesgerichts deswegen nicht klar, was für eine konkrete Wirkstoffformulierung den kli- nischen Versuchenüberhauptzu Grunde liegen konnte, und der Fach-

8 BGE 144 III 337 E. 2.3.2 – «Fulvestrant».

O2018_008 Seite 18 mann konnte eine solche Wirkstoffformulierung auch nach Ansicht des Bundesgerichts nicht aus dem allgemeinen Fachwissen herleiten. 9 Eine solche Situation liegt hier selbst im Lichte des Vortrags der Beklag- ten eindeutig nicht vor, denn zumindest Gelatinekapseln waren dem Fachmann für die in diesem Dokument beschriebenen Verabreichungs- techniken zum Prioritätszeitpunkt bestens bekannt und auch etabliert. 36. Der Galeniker formuliert Wirkstoffe im Hinblick auf eine gute Wirksamkeit nach der Verabreichung und insbesondere im Hinblick auf die Dauer der Wirksamkeit im Organismus. Entsprechend ist nicht erkennbar, warum der Galeniker ein Dokument wie Maesen et al. nicht als Ausgangspunkt hinzuziehen würde. Maesen et al. betrifftzwartatsächlich nicht das spezi- fischeGebiet der Formulierungswissenschaften, aber allgemein das Ge- biet der Arzneimittel für die Inhalationstherapie unter Verwendung von In- haletten und die Dauer der Wirksamkeit der Arzneimittel im Organismus, und genau in diesem Gebiet ist der hier zuständige Galeniker zu Hause. Der Fachmann würde deshalb Maesen et al. als Ausgangspunkt hinzu- ziehen und das Dokument ist ein geeigneter möglicher Ausgangspunkt für die Diskussion der erfinderischen Tätigkeit. Ausserdem kann gemässständiger Rechtsprechung des Bundespatent- gerichts ein Dokument als Ausgangspunkt nicht aussen vorgelassen wer- den, wenn eine Partei im Zivilprozess ein Dokument in der Argumentation zur erfinderischen Tätigkeit als Ausgangspunkt verwendet. Der kategori- scheAusschluss eines Dokuments als Ausgangspunkt mag beim europä- ischen Patentamt, aber auch nur bei gewissen Beschwerdekammern, Praxis sein, mit den Prinzipien des Zivilprozesses ist diese Praxis jedoch nicht vereinbar. Selbst bei einem fern liegenden Dokument des Standes der Te chnik ist dieses grundsätzlich als Ausgangspunkt bei der Beurtei- lung der erfinderischen Tätigkeit zu berücksichtigen, wenn eine Partei dies vorträgt. Gegebenenfalls führt dann die Ferne des Dokuments dazu, dass sich gewisse Fragestellungen aus diesem Dokument gar nicht erge- ben, oder Sekundärdokumente nicht beigezogen würden, weil sie aus anderen Gebietenstammen, und dann deswegen erfinderische Tätigkeit gegeben ist, obwohl der Unterschied zur beanspruchten Erfindung ein

9 BGE 144 III 337 E. 2.2.3 – «Fulvestrant».

O2018_008 Seite 19 kleiner ist. Ein kategorischer Ausschluss des Dokuments als Ausgangs- punkt ist nicht möglich. 10 37. Bei der Aufgabedifferenziert die Klägerin. Es sei dem Klagepatent für die unterscheidenden Merkmale nichts zu einer abgrenzenden oder unerwar- teten technischen Wirkung zu entnehmen, entsprechend könne die tech- nische Aufgabe lediglich darin gesehen werden, ein geeignetesKapsel- material für die Inhalationskapseln zur Verfügung zu stellen. Sollte dennoch hypothetisch eine technische Wirkung anzunehmen sein, sei die objektive technische Aufgabe des Gegenstands darin zu sehen, dass eine Inhalationskapsel mit einem erhöhten Mass an Stabilität zur Verfügung gestellt werden solle. Die Beklagte behauptet, das Klagepatent lege sehr wohl dar, dass durch den Gegenstand der Erfindung eine erhöhte Stabilität des Wirkstoffs und damit eine erhöhte Dosiergenauigkeit erreicht werden könne, und ver- weist auf die Absätze [0001], [0005], [0006] und [0034] des Klagepatents. Als Aufgabe wird entsprechend von der Beklagten vorgegeben, eine ein wirkstoffhaltiges Inhalationspulver enthaltende Trocken-Inhalationskapsel bereitzustellen, die ein erhöhtes Mass an Stabilität des Wirkstoffs Tiotropium und Lactose gewährleistet und damit eine erhöhte Dosier- genauigkeit aufweist. Sofern aufgrund des Fachwissens davon ausgegangen werde, dass die in Maesen et al. beschriebene Studie reine Gelatinekapseln verwendete, dann wäre auch nach Ansicht der Beklagten die im Zusammenhang mit Anspruch 1 objektiv zu lösende Aufgabe die Bereitstellung eineralternati- ven Formulierung von Tiotropium und Lactose für Trockenpulverinhalato- ren. 38. Schaut man in das Klagepatent, so stellt man fest, dass diese Aufgabe angeblich gelöst wird, d.h. es können grundsätzlich solche Kapseln be- reitgestellt werdenundHerstellungsverfahren dafür werden offenbart. Es gibt jedoch keine Daten zur Stabilität des Wirkstoffs und zur erhöhten Do- siergenauigkeit, dazu gibt es nur die entsprechenden Behauptungen. Vor

10 Vgl. BPatGer, Urteil S2017_001 vom 1. Juni 2017, E. 4.6. – «Valsartan/Amlodipin Kombinationspräparat», anderer Meinung SHKPatG- SCHWEIZER/ZECH, Art. 1 N 70 f.

O2018_008 Seite 20 allem gibt es aber auch keine Daten, die beispielsweise unterschiedliche Kapselmaterialien oder unterschiedliche Gehalte an Feuchteim Hinblick auf die Stabilität des Wirkstoffs oder im Hinblick auf die Dosiergenauigkeit diskutieren. Dieser Ta tsache wird dann bei der Beurteilung der erfinderi- schen Tätigkeit Rechnung zu tragen sein. Die Aufgabe kann damit nahe am Text des Klagepatents formuliert wer- den(vgl. Absätze[0005] und [0006]). Es geht darum, den Wirkstoff in ei- ner Form bereitzustellen, die ein hohes Mass an Stabilität und damit eine gleichbleibende Dosierung des Wirkstoffs sicherstellt, mit anderen Worten eine gute Dosiergenauigkeit und eine geringe Brüchigkeit der Kapsel. 39. Die Klägerin behauptet, ausgehend von Maesen et al. würde der Fach- mann das Dokument JP502 naheliegend hinzuziehen und würde dann ohne Aufwand zu Erfindung gelangen. Die Beklagte bestreitet, dass der Fachmann ein solches Dokument wie die JP502 hinzuziehen würde, da der in Maesen et al. verwendete Wirk- stoff Tiotropium in der JP502 nicht erwähnt werde, weil sich die JP502 nicht an Kliniker, sondern an einen Formulierer wende, und weil das in Maesen et al. beschriebene Tiotropium chemisch stabil sei und damit Veranlassung und Motivation gefehlt hätten, die Feuchtedes Kapselma- terials zu reduzieren(Merkmal M’1.6), respektive eine Kapsel aus Gelati- ne und PEG zu verwenden(Merkmal M’1.4). 40. In Maesen et al. wird eine Studie vorgestellt, in der die Wirksamkeit des neuen Wirkstoffs Tiotropium untersucht wird. Ausgegangen wird dabei von den üblichen COPD-Wirkstoffen, und dabeiwird Ipratropiumbromid ausdrücklich als bekanntes Mittel genannt (vgl. erste Seite in Maesenet al., linke Spalte, letzte Zeile). Zudem wurden als Patienten ausdrücklich solche genommen, die auf den Wirkstoff Ipratropium bereits positiv rea- giert hatten. Die Studie bewegt sich also im engen Umfeld dieser beiden Wirkstoffe. Die JP502 auf der anderen Seite betrifft allgemein ein Inhalationspräpa- rat, bei dem eine Kapsel mit einem Pulverarzneimittel gefüllt ist, dann wird ein Loch in die Kapsel gebohrt und das Arzneimittel durch Spritzen oder Einatmen in die Atemwege verabreicht (vgl. Abs. [0001]). Es handelt sich also um ein Dokument, das diese allgemeine Verabreichungsmetho- de betrifft, undzunächstnicht auf spezifische Wirkstoffe eingeschränkt ist.

O2018_008 Seite 21 Zudem wird aber in der JP502 auch Ipratropiumbromid ausdrücklich als möglicher Wirkstoff genannt (vgl. Abs. [0016]). Wie oben dargelegt gehörte es nachweislich (vgl. Voigt/Fahr, 22.2.7.1) zum allgemeinen Fachwissen des Fachmannszum Prioritätszeitpunkt, dass die Partikelgrösse des Pulvers für die wirksame Verabreichung ent- scheidend ist, dass durch eine erhöhte Feuchteeine Agglomeration erfol- gen kann, und dass es erforderlich ist, Arzneimittel im Inneren der Kapsel in einem trockenen Zustand zu halten, und dass es deswegen notwendig ist, den Wassergehalt des die Kapsel bildenden Materials gering zu hal- ten. Genau darauf wird in der JP502 hingewiesen, dass nämlich die Partikel- grösse des Pulvers für die wirksame Verabreichung entscheidend ist, in- folgeerhöhter Feuchteeine Agglomeration resultieren kann, und dass es erforderlich ist, Arzneimittel im Inneren der Kapsel in einem trockenen Zustand zu halten. Weiter lehrt die JP 502, dasses deswegen notwendig ist, den Wassergehalt des die Kapsel bildenden Materials gering zu hal- ten (vgl.Abs.[0005] der JP502). Die Lösung der JP502 schlägt denn auch vor, ein Material für die Kapsel bereitzustellen, bei demdie Brüchig- keit auch bei geringem Wassergehalt nicht problematisch wird (vgl. Abs. [0007]). Damit betrifft das Dokument JP502 die genau gleiche Verabreichungs- form wie Maesenet al., die gleiche Wirkstoffklasse für die gleiche Indika- tion (Ipratropiumbromid bzw. Tiotropium), wobei darauf hinzuweisen ist, dass der Wirkstoff Ipratropiumbromid in Maesen et al. ausdrücklich ge- nannt und als Ausgangspunkt der Studie genommen wird. Das Dokument JP502 betrifft weiter die dem Fachmann im Lichte einer Anwendung wie Maesen et al. bekannte Problematik, nämlich die Bereitstellung einer Kapsel mit geringer Brüchigkeit in welcher der Wirkstoff möglichst in einer Form bereitgestellt wird, die dann auch eine stabile Verabreichung er- möglicht. Der Klägerin folgend zog der Fachmann demnach ausgehend von Ma- esen et al. zum Prioritätszeitpunkt das Dokument JP502 ohne erfinderi- schen Beitrag hinzu. Dies eben gerade auch deswegen, weil er beim Studium von Maesenet al.feststellte, dass da kein Material für die Kapseln offenbart wird. Er musste sich also auf die Suche nach einem geeigneten Kapselmaterial machen. Er kann dabei auf die übliche reine Gelatine zurückgreifen, wird

O2018_008 Seite 22 sich aber, da der Fachmann immer bestrebt ist, Verbesserungen umzu- setzen, auch nach Alternativen umsehen, und eine solche findet er im naheliegend beigezogenen Dokument JP502. 41. Die JP502beschreibt allgemein eine Kapsel mit PEG-Gehalt als Lösung (vgl. Anspruch 1). Als Anteil an PEG wird allgemein ein Bereich von 0.5- 50 Gewichtsteile, bezogen auf hundert Gewichtsteile Gelatine, beschrie- ben (vgl. Abs. [0012]). In der Mengenangabe gemäss Anspruch 1 des Klagepatents entspricht das ca. einem Bereich von 0.4-33%. Für den Feuchtegehaltwird in JP 502 eine Obergrenze von 14 Gew.-% angege- ben, als bevorzugter Bereich 8-12 Gew.-%, dies ohne Angabe der Mess- methode (vgl.Abs. [0015]). Es gibt weiter verschiedene Ausführungsbeispielein der JP 502, bei wel- chen 5 Gewichtsteile PEG eingesetzt werden, d.h. ca. 4.8Gew.-% nach der Berechnung gemäss Anspruch 1 des Klagepatents(vgl. [0019]), und bei einem Beispiel wird die Zugabemenge von PEG in einem Bereich von 0-15 Gewichtsteilen variiert (vgl. Abs. [0028]). In den Beispielen werden unterschiedliche Wassergehalt-Werte gemessen, sie reichen von 7.5- 13.7% für die Beispiele nach der Erfindungder JP 502, bei einer Ver- gleichskapsel mit einem Wassergehalt von 14.2% wird eine erhöhte Brü- chigkeit berichtet (vgl. Tabelle inAbs.[0022]). 42. Kombiniert man die Dokumente Maesen et al. und JP502, stellt sich die Frage, ob der Fachmann naheliegend motiviert war, einen Anteil an PEG im Bereich von 1-10 Gew.-%und einen Feuchtegehalt von höchstens 10% für die Kapsel einzustellen. 43. Was den Anteil an PEG angeht, so fällt auf, dass in der JP502zur Hauptsache mit PEG 4000 gearbeitet wird (vgl. Ausführungsbeispiele 1 und 3). Dieses PEG hat ein Molekulargewicht von 2600-3800 und für sol- che Systeme wird in Abs. [0012] ein Anteil von 3-10 Gewichtsteilen vor- geschlagenbzw. wirdbeim Ausführungsbeispiel 1 auch noch mit 5 Ge- wichtsteilen gearbeitet,was genau im beanspruchten Bereich von 1-10 Gew.-% liegt. Der Fachmann war entsprechend motiviert, den Anteil an PEG in der Gelatine des Kapselmaterials im Bereich von 1-10 Gew.-% einzustellen, und er hatte auch eine angemessene Erfolgserwartung, dass das funktionieren musste. Vorbehalte, weil gemäss Beispiel in der

O2018_008 Seite 23 JP 502 nicht Ipratropiumbromid, sondern gemäss Klagepatent Tiotropium eingesetzt wird, sind nicht erkennbar. Bei einer Kombination von Maesen et al. mit der JP502konnte der Fachmann entsprechend ohne erfinderischen Beitrag auf das Merkmal M'1.4 («Gelatine als Kapselmaterial mit PEG Anteil von 1-10 Gew.-%») kommen. 44. Was den Feuchtegehalt angeht, so wird – wie gesagt in Abs.[0015] der JP502– ein Gehalt von höchstens 14 Gew.-% angegeben, bevorzugt im Bereich von 8-12 Gew.-%. In den Ausführungsbeispielen der JP 502 ist der Wassergehalt in der Regel höher als 10 Gew.-%, bei drei Ausfüh- rungsbeispielen nach der Erfindung in der Ta belle in Abs. [0024] findet man aber Werte von weniger als 10%. Grundsätzlich wäre es in einer solchen Situation sehr wohl möglich, erfin- derische Tätigkeit zu begründen. Das setzte aber voraus, dass mit dem Feuchtegehaltvon höchstens 10% und eben gerade nicht mehr als diese 10% nachweislich eine unerwartete Wirkung verbunden ist. Es fehlen aber im Klagepatent dazu jegliche Daten, d.h. letzten Endes wird auf je- den Fall in Bezug auf die Feuchtedes Kapselmaterials nicht mehr als ei- ne Alternative bereitgestellt. Als Alternative zieht der Fachmann einen Feuchtegehaltvon höchstens 10% im Lichte der JP502ohne weiteres und ohneerfinderische Tätigkeit in Betracht. 45. In Bezug auf beide von der Entgegenhaltung Maesen et al. abgrenzen- denMerkmale fehlen im Klagepatent experimentelle Nachweise. Es gibt keine Vergleiche mit Kapseln aus reiner Gelatineohne PEG Anteilim Be- reich von 1-10 Gew.-% (Abgrenzung zu Merkmal M'1.4), oder mit Kapseln aus einem Kapselmaterial mit einer höherenFeuchteals die beanspruch- ten höchstens 10%(Abgrenzung zu Merkmal M'1.5). Es ist auch auf Basis des allgemeinen Fachwissens nicht plausibel er- kennbar, dass diese beiden abgrenzenden Merkmale allein oder kombi- niert die Aufgabe besser lösen als das übliche Material der reinen Gelati- ne.

O2018_008 Seite 24 Entsprechend geht es in Bezug auf beide Merkmale nur darum, eine Al- ternative bereitzustellen, und eine solche findet der Fachmann ohne wei- teres in JP502. 46. Die Beklagte bringt in diesem Zusammenhang zusätzliche experimentelle Untersuchungen ein, die belegen sollen, dass Tiotropium in Gegenwart von PEG chemisch signifikant weniger stabil sein soll, als einfach in An- wesenheit von Gelatine. Die Untersuchungen vergleichen Pulvermi- schungen von reiner Gelatinemit Tiotropium mit Pulvermischungen von reinem PEG-3350 mit Tiotropium. Das ist schon im Ansatz kein tauglicher Vergleich. Erstens, weil Pulvermi- schungen mit pulverisiertem Kapselmaterial nicht mit den Bedingungen des Wirkstoffs in einer festen Kapsel verglichen werdenkönnen. Das Verhalten des reinen Wirkstoffs in einem fein gemahlenen Pulver in inni- ger Mischung mit dem gemahlenen Kapselmaterial kann nicht verglichen werden mit der Situation, bei der das Kapselmaterial als Oberfläche der Kapsel im Kontakt mit dem Wirkstoff steht. Zweitens, weildas Verhalten des Wirkstoffs als Pulver in Kontakt mit rei- nemPEG Pulver nichtmit dem Verhalten des Wirkstoffpulvers in einer festen Kapsel mit einer Mischung aus Gelatine mit einem eher geringen PEG Anteil von maximal 10 Gew.-% verglichen werden kann. Weiter ist auch zu berücksichtigen, dass in den Vergleichsversuchen der Beklagten nicht mit einer Mischung von Wirkstoff und Lactose gearbeitet wird, sondern mit dem reinen Wirkstoff, was wiederum einen Vergleich mit der Offenbarung von Maesen et al. nicht möglich macht. Die Vergleichsmessungen orientieren sich entsprechend überhaupt nicht an den technischen Unterschieden zwischen Ausgangsdokument und Anspruchsgegenstand und erlauben somit auch keine Aussagen über unerwartete Effekte oder Vorbehalte des Fachmanns. Die Aussage der zusätzlichen experimentellen Nachweise ist nach Sicht- weise der Beklagten darin zu sehen, dass der Kontakt mit PEG schädlich ist für die Stabilität des Wirkstoffs. Da die Nachweise aber nicht aufzei- gen, dass diese Aussage nicht gilt, wenn das PEG in anspruchsgemässer Mischung mit Gelatine als Kapselmaterial eingesetzt wird, würde das be- deuten, dass die erfindungsgemässe Lösung nachgerade nachteilig ist. Die zusätzlichen experimentellen Untersuchungenkönnensomit den

O2018_008 Seite 25 Mangel an Nachweisen für angeblich vorhandene unerwartete Wirkungen im Klagepatent nicht beheben, sondern zeigen höchstens auf, dass es sich um eine Verschlechterung handelt. 47. Insbesondere im Zusammenhang mit der Abgrenzung von Parallelurteilen in anderen Rechtsordnungen weist die Beklagte auf den Lehrbuchartikel von Zeng et al. hin. Die Beklagte stützt sich auf Zenget al., um zu bele- gen, dass das Optimum für die Formulierung von derartigen Pulvern ge- wissermassen von zwei gegenläufigen Trends bestimmt wird: eine zu- nehmende Feuchteführt zu Agglomeration und entsprechend zu geringe- rer Dosiergenauigkeit, eine zu tiefe Feuchteführt aber auf der anderen Seite dazu, dass die elektrostatischen Wechselwirkungen zwischen den Partikeln zunehmen und ebenfalls zu Agglomeration führen können, dann einfach nicht wegen Kapillarwechselwirkungen, sondern infolge elektro- statischer Wechselwirkungen. SolcheÜberlegungen gehören zum allgemeinen Fachwissen des Fach- manns. Wer mit derartigen Pulvern zu tun hat weiss, dass sie bei hoher Feuchtezu klumpen beginnen, und dass sie bei niedriger Feuchtewegen elektrostatischer Effekte Probleme machen können. Es kommt noch hinzu, dass auch JP 502 et al. bereits einen Hinweis ent- hält, dass man nicht zu tief gehen darf mit der Feuchtebei der Kapsel (vgl. [0006]), wenn auch hier im Zusammenhang mit deren Brüchigkeit. Dass man gewissermassen einen Kompromiss zwischen möglichst nied- riger Feuchteaber gerade auch nicht zu niedrig sucht, ist bereits aus der JP502 bekannt, und auch diesbezüglich ändert entsprechend Zeng et al. nichts. 48. Der Gegenstand von Anspruch 1 nach dem Teilverzicht ist deshalb im Lichte einer Kombination von Maesen et al. mit der JP502 nicht erfinde- risch. Dies entspricht der Beurteilung des deutschen Bundesgerichtshofs (BGH) und der englischen Gerichte. 49. Das Problem ist letztlich, dass der Bereich für den Anteil von PEG von 1-10 Gew.-% und der Feuchtegehaltvon weniger als 10% nicht erkenn- bar gewissermassen überraschend und für den Fachmann unerwartet dif- ferenzierend von den höheren PEG-Gehalten und den höheren Feuchte- gehalten in der JP502 abgegrenzt werden kann. Die Bereiche haben

O2018_008 Seite 26 damit arbiträren Charakter, sind quasi als Alternative zu werten. Als Alter- native findet das der Fachmann in der JP502 auf jeden Fall ohne erfinde- risches Zutun. Die angeblich durch die Erfindung gelöste Aufgabe besteht darin, eine In- halationskapsel bereitzustellen, die die Stabilität und die Freisetzung des Wirkstoffs mit hoher Dosierungsgenauigkeit gewährleistet und ein gutes Entleerungsverhalten (vgl. Abs. [0005] im Klagepatent) sicherstellt. Im Klagepatent selber gibt es keine Daten, die in Bezug auf diese Aufgabe unerwartete Vorteile aufzeigen und eine Differenzierung gegenüber einer Formulierung in einer Gelatinekapsel gemäss Maesen et al. erlauben.Es gibt mithin keine Datenim Klagepatent, die aufzeigen, dass es in Bezug auf die angeblich unerwartet gelösten Probleme eine Verbesserung dadurch gibt, dass man die unbestritten bekannte Gelatine als Kapselma- terial ersetzt durch Gelatine in einem Gemisch mit PEGmit einem Anteil von 1-10 Gew.-%, wobei sichergestellt wird, dass die Kapsel eine Feuch- te von höchstens 10% aufweist. Entsprechend reduziert sich die Aufgabe auf die Bereitstellung einer Alternative. Da können auch die von der Beklagten angeführten experimentellen Da- ten nicht helfen. In den dort beschriebenen Experimenten wirddas Kap- selmaterial Gelatine gemahlen, mit dem Wirkstoff vermischt und geprüft, wie sich die Stabilität des Wirkstoffs in dieser Pulvermischung entwickelt. Gleiches wird mit reinem PEGund dem Wirkstoff gemacht.Damit können auch diese Versuche nicht als Vergleich mit dem Stand der Te chnik die- nen, und eine unerwartete Wirkung unter Verwendung dieser experimen- tellen Daten lässt sich damit nicht belegen. 50. Anspruch 1 des Klagepatentsist entsprechend wegen mangelnder erfin- derischer Tätigkeit zu widerrufen. Anspruch 3:Erfinderische Tätigkeit 51. Beim unabhängigen Anspruch 3 macht die Klägerin mangelnde erfinderi- sche Tätigkeit ausgehend von Maesenet al., Casaburiet al.oder Ogura et al. geltend, wobei wie folgt kombiniert wird:Maesenet al.mit Oguraet al., Casaburi et al. mit Oguraet al., sowie Ogura et al. mit Maesenet al.

O2018_008 Seite 27 52. Maesenet al. offenbart eine Studie zur Bestimmung der Dosisabhängig- keit und der Wirkungsdauer von Tiotropium bei Patienten mit COPD. Da- bei wird in einer Doppelblindstudie der Wirkstoff in Form von Pulverkap- seln mit Mischungen des Wirkstoffs mit Lactosepulver verabreicht (vgl. Zusammenfassung, S. 1508undvorne E. 33). 53. Damit offenbart Maesen et al. die Merkmale M'3.1-M'3.3 sowie M'3.6, d.h. der Unterschied zwischen Anspruch 3 und der Offenbarung von Maesen et al.liegt in den Merkmalen M'3.4 (HPMC) und M'3.5 (Feuchte höchs- tens 5%), waszwischen den Parteien auch nicht strittigist. 54. Die Beklagte macht auch bei Anspruch 3 im Zusammenhang mit Maesen et al. geltend, der Fachmann, wennman ihn wie vorliegend als Galeniker annimmt, würde ein Dokument wie Maesenet al. nichtals Ausgangspunkt nehmen, da dieser, weil es nicht um die Formulierung von Wirkstoffen gehe, derartige Studien über die Wirksamkeit gar nicht erst lesen würde. Es gilt hier das gleiche wie bei Anspruch 1, es sei verwiesen auf die Aus- führungen unter E. 35-36. Der Fachmann würde auch beim Gegenstand von Anspruch 3 Maesen et al. als Ausgangspunkt hinzuziehen und das Dokument Maesen at al. ist ein durchaus geeigneter möglicher Aus- gangspunkt für die Diskussion der erfinderischen Tätigkeit, wenn man den Gegenstand von Anspruch 3 betrachtet. 55. Bei der Aufgabeausgehend von Maesen et al. differenziert die Klägerin auch bei Anspruch 3. Es sei dem Klagepatent für die unterscheidenden Merkmale nichts zu einer abgrenzenden oder unerwarteten technischen Wirkung zu entnehmen, entsprechend könne die technische Aufgabe le- diglich darin gesehen werden, ein geeignetesKapselmaterial für die Inha- lationskapseln zur Verfügungzu stellen. Es gehe hier mithin um die Be- reitstellung einerAlternative. Sollte dennoch hypothetisch eine technische Wirkung anzunehmen sein, sei die objektive technische Aufgabe des Gegenstands darin zu sehen, dass eine Inhalationskapsel mit einem erhöhten Mass an Stabilität zur Verfügung gestellt werden solle.

O2018_008 Seite 28 Die Beklagte behauptet wie bei Anspruch 1, das Klagepatent lege sehr wohl dar, dass durch den Gegenstand der Erfindung eine erhöhte Stabili- tät des Wirkstoffs und damit eine erhöhte Dosiergenauigkeit erreicht wer- den könne, und verweist auf die Absätze[0001], [0005], [0006] und [0034] des Klagepatents. Sie belegt dies angeblich weiter durch nachgereichte experimentelle Untersuchungenbzw. Studien. Als Aufgabe wird von der Beklagten in der Klageantwort konkret vorgege- ben, eine ein wirkstoffhaltiges Inhalationspulver enthaltende Inhalations- kapsel bereitzustellen, die ein erhöhtes Mass an Stabilität des Wirkstoffs gewährleistet und damit eine erhöhte Dosiergenauigkeit aufweist.In der Duplik und anlässlich der Hauptverhandlung wird die Aufgabe etwas an- ders formuliert, namentlich wie folgt: «Das korrekte technische Problem ausgehend von Maesen ist die Bereitstel- lung einer gegenüber einer Formulierung in herkömmlichen lnhalationskap- seln aus Gelatine verbesserten Formulierung von Tiotropium und Lactose für Trockenpulverinhalatoren.» 56. Schaut man in das Klagepatent, so stellt man auch in Zusammenhang mit Anspruch 3 fest, dass diese Aufgabe angeblich gelöst wird, d.h. es kön- nen grundsätzlich solche Kapseln bereitgestellt werdenundHerstellungs- verfahren dafür werden offenbart (auch für HPMC als Kapselmaterial, vgl. Beispiel 4 auf S. 11). Es gibt aber keine Daten zur Stabilität des Wirkstoffs und zur erhöhten Dosiergenauigkeit; dazu gibt es nur die entsprechenden Behauptungenin den von der Beklagten angegebenen Absätzen, auch diese aber nicht spezifisch bezogen auf HPMC als Kapselmaterial, ge- schweige denn in Abgrenzung zum damals bereits unstrittig bekannten Material Gelatine. Vor allem aber gibt es im Klagepatent auch keine Da- ten, die beispielsweise unterschiedliche Kapselmaterialien oder unter- schiedliche Gehalte an Feuchteim Hinblick auf die Stabilität des Wirk- stoffs oder im Hinblick auf die Dosiergenauigkeit diskutieren. Dieser Ta t- sache wird dann bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit Rech- nung zu tragen sein. Die Aufgabe kann aber ohne Rückschau auch bei Anspruch 3 nahe am Te xt des Klagepatents formuliert werden(vgl.Abs. [0005] und Abs. [0006]). Es geht darum, den Wirkstoff in einer Form bereitzustellen, der ein hohes Mass an Stabilität und damit eine gleichbleibende Dosierung des Wirkstoffs sicherstellt, mit anderen Worten eine gute Dosiergenauig- keit und eine geringe Brüchigkeit der Kapsel.

O2018_008 Seite 29 57. Die Klägerin behauptet, ausgehend von Maesen et al. würde der Fach- mann das Dokument Ogura et al. naheliegend hinzuziehen und würde dann ohne Aufwand zur Erfindung gelangen. Die Beklagte bestreitet, dass der Fachmann ein solches Dokument wie Ogura et al. hinzuziehen würde, da es in diesem Dokument primär und ganz überwiegend um die oraleVerabreichung von HPMC-Kapseln gehe und andere Anwendungen nur am Rande und spekulativ erwähnt würden, und weil sich dieses Dokument nicht als verlässliche und zielgerichtete Informationsquelle für die Entwicklung von Tiotropium enthaltenden For- mulierungen für Trockenpulver-inhalatoren darstelle. 58. In Maesen et al. wird eine Studie beschrieben, bei welcher die Wirksam- keit des neuen Wirkstoffs Tiotropium untersucht wird. Ausgegangen wird dabei von den üblichen COPD-Wirkstoffen, wie z.B. Ipratropiumbromid. Ogura et al. betrifft tatsächlich zur Hauptsache, wie dies die Beklagte an- führt, Kapseln für oral verabreichte Medikamente. Auf der anderen Seite wird aber sowohl schon bei der Einleitung auf der ersten Seite (vgl. linke Spalte obere Hälfte: «Capsules have traditionally been used for powder or granule formulations, but in recent years have been adapted tocontain oily liquids, tablets and evenpowders for Inhalation.») aber auch ganz am Ende (vgl. letzte Seite, rechte Spalte, erster Absatz) ausdrücklich auf die Verwendung von solchen Kapseln als Einheitsdosis-Container für Pulve- rinhalatoren hingewiesen: «Capsules have also been used as unit dose containers to administer finely divided powders with specially designed inhalation devices. In the past, such delivery systems have encounteredproblems, including adherence of the powder to the gelatin capsule because of static electricity and capsule break- age because of the brittleness that results from storage under very low humid- ity. The HPMC capsule avoids these problems and would be appropriate for use in these situations.» Zudem wird in diesem Dokument Ogura et al. sowohl die Brüchigkeit der Kapseln als auch die Sicherstellung der Stabilität des Wirkstoffes in der Kapsel angesprochen, und weiter auf den Vorteil hingewiesen, dass HPMC eine niedrigere Feuchteals Gelatine aufweise.

O2018_008 Seite 30 59. Zur Hauptsache betrifft Oguraet al. gewiss orale Verabreichung und die Te sts, die an den entsprechenden Kapseln effektiv in diesem Dokument durchgeführt wurden, betreffen auch Parameter, die für die orale Verab- reichung relevant sind, nicht aber für die Verwendung von solchen Kap- seln für Pulverinhalatoren. Das Auflösungsverhalten und die Messung der Härte sind Dinge, die zur Hauptsache mit der oralen Verabreichung zu- sammenhängen, bei der Verwendung von solchen Kapseln für Pulverin- halatoren ist eine andere mechanische Eigenschaft, nämlich die Brüchig- keit beim Durchstossen kurz vor der Verabreichung im Gerät relevant, und diese Grösse wurde in Oguraet al. nicht experimentell angeschaut. Die Aussagen in Oguraet al. zur Verwendung von HPMC als Kapselma- terial für Kapseln für Pulverinhalatoren sind aber deshalb nicht als speku- lativ zu beurteilen, zumal eben gleich einleitend und ganz am Ende auf Pulverinhalatoren hingewiesen wird, und dort am Ende sogar HPMC als besonders geeignete Alternative zu Gelatine bei Pulverinhalatoren her- vorgehoben wird. Daher ist davon auszugehen, dass der Fachmann ausgehend von Ma- esenet al.das Dokument Ogura et al. ohne weiteres hinzuziehen würde. 60. Dann stellt sich die Frage, ob diese Kombination von Maesen et al. mit Ogura et al.ohne erfinderischen Beitrag zum beanspruchten Gegenstand führt. Das Dokument Ogura et al. offenbart die Verwendung von HPMC als Kapselmaterial, dies zwar nicht mit belastbarenDaten und Aussagen zur Verwendung in einem Pulverinhalator, aber als ausdrücklich vorteilhafte Alternative zu Gelatine als Kapselmaterialzur Verwendung in einem Pul- verinhalator. Entsprechend ist der Fachmann, wenn er von Maesen et al. ausgeht und Ogura et al. konsultiert, motiviert, alsKapselmaterial HPMC ernsthaft in Betracht zu ziehen. Für die Frage, ob der Fachmann das dann effektiv tun würde, nicht nur einfach tun könnte, ist weiter zu prüfen, ob er zum Prioritätszeitpunkt auch eine angemessene Erfolgserwartung hatte, dass HPMC alsKap- selmaterial für einen Pulverinhalator, wobei Tiotropium und Lactose als Pulver eingesetzt werden, effektiv funktioniert. Im Klagepatent selber gibt es keine Daten, die aufzeigen würden, dass eine Kapsel aus Gelatine in irgendeiner Hinsicht unerwartet verbessert

O2018_008 Seite 31 werden könnte, indem anstelle von Gelatine HPMCmit einer bestimmten Feuchteeingesetzt wird. Weil im Klagepatent auch keine für den Fachmann unerwarteten und dif- ferenzierenden Eigenschaften von HPMC gegenüber Gelatine dargelegt werden, geht es letzten Endes darum, eine Alternative als Kapselmaterial bereitzustellen, und für die Bereitstellung einer Alternative reicht das Do- kument Ogura et al. auf jeden Fall. 61. Zum Beleg einer unerwarteten Wirkung für HPMC gegenüber Gelatine als Kapselmaterial beruft sich die Beklagte einerseits auf einenexperimentel- len Bericht, in demder Wirkstoff mit HPMC in Form eines Pulvers ver- mischt wird, und dann die Stabilität des Wirkstoffs in dieser Mischung an- geschaut wird. Hier gilt das gleiche wie im Zusammenhang mitAnspruch 1 dargelegt (vgl. vorne E. 46). Die Stabilität in einer Pulvermischung aus pulverisier- tem Kapselmaterial mit pulverförmigem Wirkstoffpulver kann nicht vergli- chen werden mit der Frage, wie stabil der pulverförmige Wirkstoff in einer harten Kapsel aus diesem Kapselmaterialist. Weiter wurde in der Studie nicht der Wirkstoff vermischt mit Lactosepulver angeschaut, sondern nur der Wirkstoff allein. Verglichen werden müsste, damit ein technischer Effekt gegenüber dem Ausgangsdokument gezeigt werden könnte, ein Unterschied zwischen der Kapsel gemäss Maesenet al. aus Gelatine (ergänzt mit dem allge- meinen Fachwissen) und einer Kapsel gemäss Anspruch3. Diese experimentellen Nachweise der Beklagten können also nicht auf- zeigen, dass eine unerwartete Wirkung vorliegt, denn beansprucht wird eine Kapsel mit dem Wirkstoff im Inneren und nicht der Wirkstoff in einer Mischung mit HPMC-Pulver. 62. Weiter beruft sich die Beklagte für die Stabilität in chemischer Hinsicht auf einen weiterenexperimentellen Bericht. Dieser Bericht zeigt auf, dass für einen unterschiedlichen Feuchtegehaltvon HPMC-Kapseln der Wirkstoff unterschiedlich stabil ist. Konkret wird aufgezeigt, dass, wenn die HPMC- Kapsel eine Feuchtevon mehr als 5% aufweist, der Wirkstoff schneller zersetzt, als wenn die Feuchteunterhalb von 5% liegt.

O2018_008 Seite 32 Die Kritik der Klägerin, in diesem Bericht würde die Feuchtenur qualitativ angegeben, greift nicht, denn amEnde des Berichts werden die konkre- ten Feuchtewerte in Ta bellen für die verschiedenen Ausführungsbeispiele im Detail quantitativ dargelegt. Das Problem im Zusammenhang mit diesem experimentellen Bericht ist aber, dass nicht der Vergleich zum als Ausgangspunkt verwendeten Stand der Te chnik angeschaut wird. Ausgangspunkt ist gemäss Doku- ment Maesen et al. eine Kapsel aus Gelatine (ergänzt mit dem allgemei- nen Fachwissen), die den Wirkstoff in einer Mischung mit Lactosepulver enthält. Es mag sein, dass in einer HPMC-Kapsel der Wirkstoff bei niedri- gerer Feuchtestabiler ist, der Vergleich mit einer Kapsel aus Gelatine fehlt aber. Es fehlt entsprechend der experimentelle Nachweis, dass die Stabilität des Wirkstoffs in einer Kapsel aus Gelatine, zum Beispiel mit der in Ogura et al. ausgewiesenen Feuchtevon 13-15% (vgl.zweite Seite, linke Spal- te, in der Mitte) unerwartet schlechter ist, als die Stabilität des Wirkstoffs in einer Kapsel aus HPMC mit dieser tiefen Feuchte. Entsprechend helfen diese experimentellen Nachweise nichtweiter, denn im Sekundärdokument Ogura et al. wird ein für HPMC-Kapseln üblicher Feuchtegehaltvon 2-5%, d.h. genau im Anspruchsbereich, offenbart (vgl. dritte Seite, linke Spalte, in der Mitte). 63. Schliesslich beruft sich die Beklagte auf einen weiteren experimentellen Nachweis, um auf vorteilhafte physikalische Eigenschaften hinzuweisen, die unerwartet seien. Hier wird effektiv verglichen zwischen dem Wirkstoff in Mischung mit Lac- tose in einer Kapsel aus Gelatine und dem Wirkstoff in Lactose in einer Kapsel aus HPMC. Dies ist ein gültiger Vergleich mit dem Stand der Te chnik, wenn man von Maesen et al. ausgeht, denn das Vergleichsob- jektentspricht der Offenbarung der Entgegenhaltung, die als Ausgangs- punkt verwendet wird. Die Daten zeigen auf, dass mehr feines Pulver verabreicht werden kann, wenn man die trockeneren HPMC-Kapseln einsetzt. Dies ist nun aber eben keine unerwartete Erkenntnis, denn es ist gemäss dem allgemeinen Fachwissen, belegt durch Voigt/Fahr (vgl.dort Seite

O2018_008 Seite 33 433, linke Spalte, zweiter Bullet Point), bekannt, dass das Pulver durch Feuchteseine feine Verteilung verliert. Wird entsprechend eine trockenere Kapsel verwendet, darf oder muss der Fachmann sogar erwarten, dass der Anteil an feinem und damit lun- gengängigem Pulver höher ist. Über dieses allgemeine Fachwissen hin- ausgehende Erkenntnisse können dem genannten Bericht nicht entnom- men werden. Im Wissen, dass die Einstellung der Feuchteder Kapseln bei derartigen Pulvern für die Dosisinhalation wichtig ist, weil das Pulver durch erhöhte Feuchteseine feine und damit lungengängige Verteilung verliert, erkennt der Fachmann aufgrund der in Ogura et al. an mehreren Stellen hervor- gehobenen niedrigeren Feuchtein HPMC als Kapselmaterial als bei Ge- latine den offensichtlichen Vorteil der Verwendung von HPMC. Weiter kennt der Fachmann als Massnahme betreffend Feuchtedie tro- ckene Lagerung (Voigt/Fahr, vgl. dort Seite 433, linke Spalte, zweiter Bul- let Point), und in Ogura et al. wird genau darauf hingewiesen, dass die mit trockener Lagerung verbundenen Probleme durch die Verwendung von HPMC alsKapselmaterial mit derbeschriebenen Feuchtegelöst werden können für die Inhalationsanwendungen. 64. Anlässlich der Hauptverhandlung hat die Beklagte u.a. viel Wert darauf- gelegt, dass die Nachweise gemässStudienprotokoll zur chemischen Stabilität («Study 5»)zeigten, dass bei Verwendung von HPMC als Kap- selmaterial mit einem Feuchtegehaltoberhalb der beanspruchten 5% ei- ne erhöhte Zersetzung des Wirkstoffs Tiotropium erfolge. Dazu ist zu sagen, dass Ogura et. al. ausdrücklich von einem Feuchte- gehaltdes HPMC von 2-5 % spricht, d.h. der Fachmann käme bei der Kombination der Dokumente Maesen et al. und Ogura et al. schon gar nicht auf die Idee, mit den offenbar unüblich feuchten HPMC-Kapseln mit einem Feuchtegehaltvon 7% gemäss«Study 5»zu arbeiten. Dieses Argument der Beklagten stösst entsprechend ins Leere. Weiter hat die Beklagte anlässlich der Hauptverhandlung darauf hinge- wiesen, dass in Ogura et al. der Hinweis gegeben werde, HPMC-Kapseln verfügten zwar naturgemäss über eine tiefe Feuchte, es gebe aber ad- sorbiertes Wasser, das abgegeben werden könne (Ogura et al. Seite 40 rechte Spalte, ganz unten). Durch diesen Hinweis werde der Fachmann

O2018_008 Seite 34 davon abgehalten, HPMC aus Ogura et al. als Kapselmaterial ernsthaft in Betracht zu ziehen. Dazu ist zu sagen, dass Ogura et. al. an dieser Stelle davon spricht, dass das für extremfeuchtigkeitsempfindliche Wirkstoffe problematisch werden könnte, dass man aber selbst dann das Problem lösen könne, indem man den Wirkstoff mit wasseradsorbierenden Formulierungsbestandteilen vermische und die Packungen mit Trocknungssubstanzen versehe, und selbst dann HPMC immer noch von Vorteil sei, weil das Kapselmaterial unter diesen trockenen Bedingungen nicht spröde werde.Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass Tiotropium ein extrem feuchtigkeits- empfindlicher Wirkstoff wäre, würde das den Fachmann nicht abhalten, eine angemessene Erfolgserwartung bei Betrachtung von Ogura et al. zu erhalten, im Gegenteil. Ogura et al. gibt gleich die Lösungen zur Behand- lung von solchen extrem feuchtigkeitsempfindlichen Wirkstoffen vor (Lö- sungen übrigens, die im Anspruch nicht ausgeschlossen werden; die Zu- gabe von weiteren Hilfsstoffen neben Lactose wird nicht ausgeschlossen und auch nicht die trockene Verpackung) und unterstreicht, dass selbst unter diese Bedingungen HPMC immer noch ein besonders gutes Kap- selmaterial ist. Auch dieses Argument der Beklagten stösst entsprechend ins Leere. 65. Damit ist auch Anspruch 3 des Klagepatents nicht erfinderisch im Lichte einer Kombination der Dokumente Maesen et al. und Oguraet al. 66. Analoges gilt dann auch für die Kombination ausgehend von Ogura et al. kombiniert mit Maesenet al. Casaburi et al. als Ausgangspunkt unterscheidet sich nicht wesentlich von Maesen et al. als Ausgangspunkt, denn auch hier wird in einer Studie ge- nau wie in Maesenet al. Tiotropium zusammen mit Lactose in einer Kap- sel in einem Pulverinhalator studiert. Auch in Casaburi et al. wird, genau wie in Maesenet al., keine Angabe zum Kapselmaterial gemacht, aber der Fachmann geht aus den oben erwähnten Gründen von Gelatinekap- seln aus, d.h. für die Zwecke der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit und als Ausgangspunkt sind die Dokumente Maesen et al. und Casaburi et al. quasi äquivalent.

O2018_008 Seite 35 67. In diesem Sinne ist auch Anspruch 3 in der Fassung nach dem Te ilver- zicht wegen mangelnder erfinderischer Tätigkeit zu widerrufen. 68. Zusammenfassend ist damit das Klagepatent als Ganzesnichtig. Kosten und Entschädigungsfolgen 69. Die Klägerin beziffert den Streitwert auf CHF 1 Mio. Die Beklagte bestreitet diesen Wert als zu hoch, mit dem Hinweis, das Klagepatent laufe 2022 aus, und die Klägerin habe nicht substantiiert, in- wiefern der Streitwert angemessen sei, wo doch Marktzulassungsanträge der Klägerin nicht sichtbar seien und eine Markteinführung vor den Jah- ren 2020/21 nicht realistisch scheine. Die Klägerin führt dazu aus, die Beklagte verkenne, dass für die Streit- wertberechnung allein der allgemeine wirtschaftliche Wert des Streitpa- tents massgeblich sei. Die Beklagtehabein den ersten drei Quartalen 2018 mit den patentgemässen Produkten in derSchweiz einen Umsatz von USD 12.9 Mio. erzielt. Obwohl der Umsatz in den letztenJahren ste- tig gesunken sei(2015 habeder Umsatz noch USD18.8 Mio.betragen) unddavon auszugehen sei, dass die Beklagte als Originatorin auch bei Wegfall des Patentsimmer noch einen beachtlichen Anteil des Umsatzes für sich behalten könne, sei selbst unter Berücksichtigung der relativ kur- zen Restlaufzeit und Annahme einernur unterdurchschnittlichen Marge ein Streitwert von CHF 1 Mio. sicherlich nicht zuhoch. Dazu meint die Beklagte, entscheidend sei, dass in der Schweiz bisher von Dritten kein lnhalationsprodukt mit dem Wirkstoff Tiotropium zugelas- sen worden sei und das schweizerische Heilmittelinstitut Swissmedic ha- be bisher auch kein Zulassungsgesuch für ein solches Arzneimittel veröf- fentlicht, obschon seit dem 1. Januar 2019 die wichtigsten Angaben zu neu eingereichten Zulassungsgesuchen im Swissmedic Journal publiziert würden. Gemäss der aktuellen Wegleitung für die Fristen von Zulas- sungsgesuchen von Swissmedic dauere die Zulassung eines Arzneimit- tels mit einem bekannten Wirkstoff in der Schweiz 540 Ta ge. Vor diesem Hintergrund stehe ein Markteintritt eines Generikums nicht unmittelbar bevor, unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens.

O2018_008 Seite 36 70. Entscheidend für die Bemessung des Streitwerts ist der Zeitpunkt der An- hängigmachung der Klage. Geht man von der gemäss der Beklagten an- gegebenen Dauer eines Zulassungsgesuchs aus, so hätte die Klägerin– die Klage wurdeim April 2018 anhängig gemacht – eine Zulassung auf Oktober 2019 erhalten. Bis zum Auslaufen des Patents Ende Mai 2022 würden damit ca. 2 ½ Jahre bleiben, in denen das zugelassene Generi- kum während der Laufzeit des Klagepatents hätte auf dem Markt sein können. Geht man von wenigstens CHF 10 Mio. Umsatz pro Jahr aus, wie von der Klägerin behauptet und von der Beklagten nicht bestritten, und davon, dass der Umsatznach Einführung des Generikums ca.1/3 zurück geht, 11 so erhält man einen Umsatzrückgang von ca. CHF 8 Mio. zu Lasten der Beklagten. Bei den in dieser Branche üblichen hohen Ge- winnmargen ist damit der Streitwert von CHF 1 Mio. mehr als angemes- sen. 71. Ausgangsgemäss wird die Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend vom Streitwert von CHF 1 Mio. ist die Gerichtsgebühr auf CHF 60’000festzusetzen (Art. 1 KR-PatGer) und der Beklagten aufzuerlegen. Die Kosten sind mit dem Kostenvorschuss der Klägerin zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO) und die Beklagte hat der Klägerin CHF 60'000 zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2ZPO). Ferner ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für die rechtsanwaltli- che Vertretung eine Parteientschädigung von CHF 45’000zu bezahlen (reine Nichtigkeitsklage mit zur Hauptsache patentanwaltlichem Aufwand; Art. 3, 4, 5KR-PatGer). Für die patentanwaltliche Beratung macht die Klägerin eine Entschädi- gung von CHF 59'788.17 geltend, was von der Beklagten unkommentiert blieb. Der vor allempatentanwaltliche Aufwand der Klägerin war ange- sichts des erst nach Klageeinleitung erfolgten Te ilverzichts der Beklagten in der ersten Phase des Prozesses und der damit verbundenen quasi zweiten Klageschrift höher als im Normalfall, was eine Festsetzung des Betrags für die notwendigen Auslagen im beantragen Umfang rechtfertigt (Art. 9 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 lit. a KR-PatGer).

11 Vgl. O2017_016 vom 12. Juni 2018, E. 5.1 – «Sevelamer».

O2018_008 Seite 37 Das Bundespatentgericht erkennt: 1.In Gutheissung der Klage wird festgestellt, dass der schweizerische Te il des europäischen Patents EP 1 379 220H1 nichtig ist. 2.Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 60’000. 3.Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und mit dem Kostenvor- schuss der Klägerin verrechnet. Die Beklagte hat der Klägerin CHF60’000 zu ersetzen. 4.Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 104'788zu bezahlen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Eintritt der Rechts- kraft an das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum, je gegen Empfangsbestätigung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagennach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art.72 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist ist gewahrt, wenn die Be- schwerde spätestens am letzten Ta g der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge- ben worden ist (Art.48 Abs.1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amts- sprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Anga- be der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art.42 BGG). St. Gallen, 2. Februar 2021 Im Namen des Bundespatentgerichts InstruktionsrichterErste Gerichtsschreiberin Dr. iur. Daniel M. Alderlic. iur. Susanne Anderhalden Versand: 04.02.2021

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