Bundespatentgericht Tribunal fédéral des brevets Tribunale federale dei brevetti Tribunal federal da patentas Federal Patent Court O2018_004 Urteil vom 14. Dezember 2020 Besetzung Instruktionsrichter Dr. iur. Andri Hess, RichterDr. sc. nat. ETH Tobias Bremi (Referent), Richterin lic. iur. Lara Dorigo, Erste Gerichtsschreiberinlic. iur. Susanne Anderhalden Verfahrensbeteiligte Synova AG,Routede Genolier,13, 1266Duillier, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Michael Ritscherund Rechtsanwältin M.A. HSG LouisaGalbraith, Meyerlusten- berger Lachenal AG, Schiffbaustrasse2, Postfach 1765, 8031 Zürich,patentanwaltlich beraten durch Werner Ros- hardt und Stephan Kessler, Keller Schneider Patent- und Markenanwälte AG(Bern), Bahnhofplatz 18, Postfach 2005, 8401 Winterthur Klägerin und Widerbeklagte gegen
Gegenstand Klage auf Patentverletzung / Widerklage auf Patentnichtig- keit und unlauteren Wettbewerb; Laserflüssigkeitsstrahllenkungsverfahren
O2018_004
Seite 3
Das Bundespatentgericht zieht in Erwägung:
Prozessgeschichte
1.
Mit Klage vom 15. Februar 2018 stellte die Klägerinund Widerbeklagte
(nachfolgend «Klägerin»)folgende Rechtsbegehren:
«1.1. Den Beklagten sei unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1’000.-
für jeden Tag der Nichterfüllung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, aber mindes-
tens CHF 5’000.- gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung der
Beklagten 2-4 nach Art. 292 StGB mit Busse und unter Androhung der kosten-
pflichtigen Ersatzvornahme im Widerhandlungsfall zu verbieten, Laserköpfe zur
Bearbeitung von Werkstücken in der Schweiz oder von der Schweiz aus herzu-
stellen, anzubieten, zu lagern, zu verkaufen oder sonst wie in Verkehr zu bringen
oder bei solchen Handlungen mitzuwirken und/oder zu diesen Zwecken zu besit-
zen, die folgende Merkmale aufweisen:
1.1.1. eine Flüssigkeitsdüse zur Erzeugung eines Flüssigkeitsstrahls, der zur
Führung einer in ihn eingekoppelten Laserstrahlung in der Art eines Wel-
lenleiters geeignet ist;
1.1.2. ein optisches Element zur Einkoppelung eines Laserstrahls in den Flüs-
sigkeitsstrahl;
1.1.3. ein mit der Flüssigkeitsdüse verbundenes Gasstrahlmodul, insbesondere
zum mantelseitigen Umgeben des Flüssigkeitsstrahls mit einem
Gasstrom, mit folgenden Elementen
Form eines Zwischenraums zwischen der Flüssigkeitsdüse und einer
Gasauslassdüse formt,
ii. wobei der Zwischenraum trichterförmig, mit einer nach unten zu-
sammenlaufenden Wandung ausgebildet ist,
iii. und der Zwischenraum mindestens eine Öffnung für den Einlass
eines Gasstroms hat;
b. eine äussere Wand,
i. wobei die innere und die äussere Wand gemeinsam eine zweite Lei-
tung bilden, welche die erste Leitung umgibt,
ii. und die äussere Wand einen Gaseinlass aufweist, um einen Gas-
fluss durch die zweite Leitung zu schaffen;
O2018_004 Seite 4 c. und eine Gasauslassdüse, die entfernt von der Flüssigkeitsdüse an- geordnet ist, so dass der Flüssigkeitsstrahl durch sie hindurchgeführt werden kann; insbesondere Laserköpfe gemäss einer der beiden folgenden Abbildungen: 1.2. Eventualiter zu vorstehender Ziff. 1 sei den Beklagten unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1000.- für jeden Tag der Nichterfüllung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, aber mindestens CHF 5000.- gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung der Beklagten 2-4 nach Art. 292 StGB mit Busse und unter Androhung der kostenpflichtigen Ersatzvornahme im Widerhandlungsfall zu verbieten, Laserköpfe zur Bearbeitung von Werkstücken in der Schweiz oder von der Schweiz aus herzustellen, anzubieten, zu lagern, zu verkaufen oder sonst wie in Verkehr zu bringen oder bei solchen Handlungen mitzuwirken und/oder zu diesen Zwecken zu besitzen, die folgende Merkmale aufweisen: 1.2.1. eine Flüssigkeitsdüse zur Erzeugung eines Flüssigkeitsstrahls, der zur Führung einer in ihn eingekoppelten Laserstrahlung in der Art eines Wel- lenleiters geeignet ist; 1.2.2. ein optisches Element zur Einkoppelung eines Laserstrahls in den Flüs- sigkeitsstrahl;
O2018_004
Seite 5
1.2.3. ein mit der Flüssigkeitsdüse verbundenes Gasstrahlmodul, insbesondere
zum mantelseitigen Umgeben des Flüssigkeitsstrahls mit einem
Gasstrom, mit folgenden Elementen
nes Zwischenraums zwischen der Flüssigkeitsdüse und einer Gas-
auslassdüse formt,
ii. wobei der Zwischenraum trichterförmig, mit einer nach unten zu-
sammenlaufenden Wandung ausgebildet ist,
iii. und der Zwischenraum mindestens eine Öffnung für den Einlass
eines Gasstroms hat;
b. und eine Gasauslassdüse, die entfernt von der Flüssigkeitsdüse an-
geordnet ist, so dass der Flüssigkeitsstrahl durch sie hindurchgeführt
werden kann.
2. Die Beklagten seien unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1‘000.-
für jeden Tag der Nichterfüllung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, aber mindes-
tens CHF 5‘000.- gemäss Art. 343 Abs. 1 lii. b ZPO, sowie der Bestrafung der
Beklagten 2-4 nach Art. 292 StGB mit Busse und unter Androhung der kosten-
pflichtigen Ersatzvornahme im Widerhandlungsfall zu verpflichten, innerhalb von
40 Tagen ab Rechtskraft des Urteils Auskunft zu erteilen und nach anerkannten
Grundsätzen der Rechnungslegung Rechnung zu legen über die Anzahl und den
Nettogewinn bezüglich der Laserköpfe gemässRechtsbegehren Ziff. 1.1, even-
tualiter Ziff. 1.2, unter Angabe insbesondere der folgenden Informationen (unter
Vorlage der einschlägigen Auszüge aus der Finanz- und Betriebsbuchhaltung
sowie der Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung):
2.1. den mit Laserköpfen gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1.1, eventualiter Ziff.
1.2, erzielten Bruttoumsatz, unter Angabe des Verkaufspreises, aufge-
schlüsselt nach einzelnen Lieferungen, sowie Verkaufs- und Lieferdatum,
2.2. den mit diesen Laserköpfen gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1.1, eventuali-
ter Ziff. 1.2, erzielten Nettogewinn, unter Angabe der den einzelnen La-
serköpfen unmittelbar zuzuordnenden Herstellungs- bzw. Anschaffungs-
kosten,
2.3. die Namen und Anschriften aller Käufer von Laserköpfen gemäss
Rechtsbegehren Ziff. 1.1, eventualiter Ziff. 1.2.
3. Die Beklagten seien solidarisch zu verpflichten, der Klägerin gemäss deren
Wahl nacherfolgter Rechnungslegung:
O2018_004 Seite 6 3.1. den Schaden aus erlittener Umsatzeinbusse oder entgangenem Gewinn zu ersetzen, zuzüglich Zins zu 5% seit dem jeweiligen Schadensdatum, oder 3.2. den mit Laserköpfen gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1.1, eventualiter Ziff. 1.2, erzielten Nettogewinn herauszugeben, zuzüglich Zins zu 5% seit dem jeweiligen Datum des erzielten Gewinns, spätestens aber seit der Klageeinleitung, oder 3.3. eine angemessene Lizenzgebühr für die unberechtigte Nutzung des Schweizer Teils von EP 1 833 636 B1 zuzüglich Zins zu 5% seit dem je- weiligen Nutzungsdatum, spätestens aber seit der Klageeinleitung; 3.4. mindestens aber CHF 1‘000‘000 zuzüglich 5% Zins seit dem Datum der Klageeinleitung. 4. Die Beklagten seien unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1‘000.- für jeden Tag der Nichterfüllung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, aber mindes- tens CHF 5‘000.- gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung der Beklagten 2-4 nach Art. 292 StGB mit Busse und unter Androhung der kosten- pflichtigen Ersatzvornahme im Widerhandlungsfall zu verpflichten, die von ihr in Verkehr gebrachten Laserköpfe gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1.1, eventualiter Ziff. 1.2, innert 5 Kalendertagen zurückzurufen, d.h. alle Kunden innert einer Frist von maximal 5 Kalendertagen unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundespa- tentgerichts zu informieren, dass den Beklagten das lnverkehrbringen der Laser- köpfe gemässRechtsbegehren Ziff. 1.1,eventualiter Ziff. 1.2, gerichtlich verboten wurde und sie deshalb die betreffenden Produkte gegen Rückerstattung des Kaufpreises und der übrigen Auslagen (Verpackungs-, Montage-, und Transport- kosten) zurücknehmen. 5. Die Beklagten seien unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1‘000 für jeden Tag der Nichterfüllung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, aber mindestens CHF 5‘000.- gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung der Beklag- ten 2-4 nach Art. 292 StGB mit Busseund unter Androhung der kostenpflichtigen Ersatzvornahme im Widerhandlungsfall zu verpflichten, innert 10 Tagen ab Rechtskraft des Urteils über die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Rechtsbegehren Ziff. 1.1, eventualiter Ziff. 1.2, bezeichneten Laserköpfe Auskunft zu erteilen und innert 30 weiteren Tagen diese Laserköpfe auf eigene Kosten vernichten zu lassen und dem Ge- richt und der Klägerin ein Vernichtungsprotokoll, das die Vernichtung der betref- fenden Waren unter Angabe von Ort, Datum und Menge der vernichteten Waren bestätigt, zukommen zu lassen. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (unter Einschluss der Kosten des beigezogenen Patentanwalts) solidarisch zulasten der Beklagten.»
O2018_004 Seite 7 2. Mit Klageantwort und Widerklage vom 5. Juni 2018 stellten die Beklagten und Widerkläger (nachfolgend «Beklagte»)folgende Rechtsbegehren: «I. Die Klage sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. II. Es sei festzustellen, dass der schweizerische Teil des europäischen Patents EP 1 833 636 B1 nichtig ist. III. Es sei festzustellen, dass das Schreiben der Klägerin an Willemin-Macodel SA vom 27. Februar 2018, sowie ähnliche Schreiben an andere Geschäfts- beziehungen der Beklagten 1, insbesondere Chiron Werke GmbH & Co. KG, wonach die Klägerin der Meinung sei, die Technologie «Avonisys Laser Micro Milling» verletze deren Patent EP 1 833 636 B1, weshalb die Klägerin am 15. Februar 2018 beim Bundespatentgericht eine Patentverletzungskla- ge gegen die Beklagte 1 und deren Verwaltungsräte eingeleitet habe, gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstösst und somit rechts- widrig ist. IV. Eventualiter zur vorstehenden Ziffer III sei die Klägerin unter Androhung ei- ner Ordnungsbusse von CHF 1'000 für jeden Tag der Nichterfüllung, min- destens aber CHF 5'000, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verbieten, gegenüber Dritten - insbesondere aktuellen oder früheren Geschäftsbeziehungen der Beklagten 1, insbesondere Willemin-Macodel SA und/oder Chiron Werke GmbH & Co. KG - zu behaupten, die von der Beklagten1 hergestellten und/oder geliefer- ten Maschinen und/oder die Technologie «Avonisys Laser Micro Milling» würde das Patent EP 1 833 636 B1 verletzen. V. Die Klägerin sei unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 für jeden Tag der Nichterfüllung, mindestens aber CHF 5'000, sowie der Be- strafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall dazu zu verpflichten, allen Adressaten von Schreiben, in denen behauptet wurde, dass die Klägerin der Meinung sei, die Technologie «Avonisys Laser Micro Milling» verletze deren Patent EP 1 833 636 B1, weshalb die Klägerin am 15. Februar 2018 beim Bundespatentgerichteine Patentverletzungskla- ge gegen die Beklagte 1 und deren Verwaltungsräteeingereicht habe, ein Berichtigungsschreiben zukommen zu lassen, mit Kopie an die Beklagten, in dem die Klägerin das Dispositiv des Urteils des Bundespatentgerichts im vorliegenden Verfahren O2018_004 wiedergibt, insbesondere die Nichtigkeit des schweizerischen Teils des europäischen Patents EP 1 833 636 B1 so- wie die Feststellung der Rechtswidrigkeit solcher Schreiben bzw. die ge- richtliche Anordnung, der Klägerin sei untersagt, weitere solche Schreiben zu verschicken.
O2018_004 Seite 8 VI. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (unter Einschluss der Kosten der beigezogenen Patentanwälte) zu Lasten der Klägerin.» 3. Die Widerklageantwort erfolgte am 8. Oktober 2018, womit die Klägerin beantragte, die Widerklage sei abzuweisen soweit darauf einzutreten sei. In Reaktion auf das Widerklagebegehren II (Feststellung Nichtigkeit) stell- te die Klägerin zudem fünf Eventualbegehren. Die Klägerin schränkte damit eventualiter das Klagepatent in der ursprünglichvom Europäischen Patentamt (EPA) erteiltenB1-Fassung verbal ein. Da die Klägerin später das Klagepatent mittels Teilverzicht nach Art. 24 PatG durch Antrag beim Institut für Geistiges Eigentum (IGE) einschränkte (s. nachfolgend E. 20), woraus die am Ende entscheidungsrelevante H1-Fassung resultierte, sind sämtliche Eventualbegehren, die sich auf die nicht mehr existierende B1-Fassung beziehen, nicht mehr zu behandeln. Es kann daher darauf verzichtet werden, diese Rechtsbegehren im Einzelnen aufzuführen. 4. Am 7. November 2018 fand eine Instruktions-/Vergleichsverhandlung statt, die jedochzu keiner vergleichsweisen Einigung führte. 5. Die Replik der Klägerin erfolgte am 21. Januar 2019 mit den folgenden geänderten Rechtsbegehren in Bezug auf die Hauptklage: «1. Den Beklagten sei unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000.- für jeden Tag der Nichterfüllung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, aber mindestens CHF 5'000.- gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Be- strafung der Beklagten 2-4 nach Art. 292 StGB mit Busse und unter Andro- hung der kostenpflichtigen Ersatzvornahme im Widerhandlungsfall zu ver- bieten, Laserköpfe zur Bearbeitung von Werkstücken in der Schweiz oder von der Schweiz aus herzustellen, anzubieten, zu lagern, zu verkaufen oder sonst wie in Verkehr zu bringen oder bei solchen Handlungen mitzuwirken und/oder zu diesen Zwecken zu besitzen, die folgende Merkmale aufweisen: 1.1 eine Flüssigkeitsdüse zur Erzeugung eines Flüssigkeitsstrahls, der zur Führung einer in ihn eingekoppelten Laserstrahlung in der Art eines Wellenleiters geeignet ist; 1.2 ein optisches Element zur Einkoppelung eines Laserstrahls in den Flüssigkeitsstrahl;
O2018_004
Seite 9
1.3 ein mit der Flüssigkeitsdüse verbundenes Gasstrahlmodul, insbesonde-
re zum mantelseitigen Umgeben des Flüssigkeitsstrahls mit einem
Gasstrom, mit folgenden Elementen
Form eines Zwischenraums zwischen der Flüssigkeitsdüse und
einer Gasauslassdüse formt,
ii. wobei der Zwischenraum mindestens eine Öffnung für den Ein-
lass eines Gasstroms hat,
iii. und ein unterer Teilraum des Zwischenraums im Bereich zwi-
schen der mindestens einen Öffnung und der Gasauslassdüse
eine konischnach unten zusammenlaufenden Wandung auf-
weist;
b. eine äussere Wand,
i. wobei die innere und die äussere Wand gemeinsam eine zweite
Leitung bilden, welche die erste Leitung umgibt,
ii. und die äussere Wand einen Gaseinlass aufweist, um einen
Gasfluss durch die zweite Leitung zu schaffen,
c. und eine Gasauslassdüse, die entfernt von der Flüssigkeitsdüse an-
geordnet ist, so dass der Flüssigkeitsstrahl durch sie hindurchge-
führt werden kann;
insbesondere Laserköpfe gemäss nachfolgend abgebildeter Konstruktion:
O2018_004 Seite 10 2. Eventualiter zu Rechtsbegehren 1 sei den Beklagten unter Androhung ei- ner Ordnungsbusse von CHF 1'000.- für jeden Tag der Nichterfüllung ge- mäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, aber mindestens CHF 5'000.- gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung der Beklagten 2-4 nach Art. 292 StGB mit Busse und unter Androhung der kostenpflichtigen Ersatzvornahme im Widerhandlungsfall zu verbieten, Laserköpfe zur Bearbeitung von Werk- stücken in der Schweiz oder von der Schweiz aus herzustellen, anzubieten, zu lagern, zu verkaufen oder sonst wie in Verkehr zu bringen oder bei sol- chen Handlungen mitzuwirken und/oder zu diesen Zwecken zu besitzen, die folgende Merkmale aufweisen: 2.1 eine Flüssigkeitsdüse zur Erzeugung eines Flüssigkeitsstrahls, der zur Führung einer in ihn eingekoppelten Laserstrahlung in der Art eines Wellenleiters geeignet ist; 2.2 ein optisches Element zur Einkoppelung eines Laserstrahls in den Flüssigkeitsstrahl; 2.3 ein mit der Flüssigkeitsdüse verbundenes Gasstrahlmodul, insbesonde- re zum mantelseitigen Umgeben des Flüssigkeitsstrahls mit einem Gasstrom, mit folgenden Elementen
O2018_004
Seite 11
Form eines Zwischenraums zwischen der Flüssigkeitsdüse und
einer Gasauslassdüse formt,
ii. wobei der Zwischenraum mindestens eine Öffnung für den Ein-
lass eines Gasstroms hat,
iii. wobei diese mindestens eine Öffnung nicht auf den Flüssigkeits-
strahl, sondern insbesondere parallel zur Achse des Flüssig-
keitsstrahls gerichtet ist,
iv. ein oberer Teilraum des Zwischenraums sich von der Flüssig-
keitsdüse zu der mindestens einen Öffnung für den Einlass des
Gasstroms nach unten konisch erweitert,
v. und ein unterer Teilraum des Zwischenraums im Bereich zwi-
schen der mindestenseinen Öffnung und der Gasauslassdüse
eine konisch nach unten zusammenlaufenden Wandung auf-
weist;
b. eine äussere Wand,
i. wobei die innere und die äussere Wand gemeinsam eine zweite
Leitung bilden, welche die erste Leitung umgibt,
ii. und die äussere Wand einen Gaseinlass aufweist, um einen
Gasfluss durch die zweite Leitung zu schaffen,
c. und eine Gasauslassdüse, die entfernt von der Flüssigkeitsdüse an-
geordnet ist, so dass der Flüssigkeitsstrahl durch sie hindurchge-
führt werden kann;
insbesondere Laserköpfe gemäss nachfolgend abgebildeter Konstruk-
tion:
O2018_004 Seite 12 3. Den Beklagten sei unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000.- für jeden Tag der Nichterfüllung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, aber mindestens CHF 5'000.- gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Be- strafung der Beklagten 2-4 nach Art. 292 StGB mit Busse und unter Andro- hung der kostenpflichtigen Ersatzvornahme im Widerhandlungsfall zu ver- bieten, Laserköpfe zur Bearbeitung von Werkstücken in der Schweiz oder von der Schweiz aus herzustellen, anzubieten, zu lagern, zu verkaufen oder sonst wie in Verkehr zu bringen oder bei solchen Handlungen mitzuwirken und/oder zu diesen Zwecken zu besitzen, die folgende Merkmale aufweisen: 3.1 eine Flüssigkeitsdüse zur Erzeugung eines Flüssigkeitsstrahls, der zur Führung einer in ihn eingekoppelten Laserstrahlung in der Art eines Wellenleiters geeignet ist; 3.2 ein optisches Element zur Einkoppelung eines Laserstrahls in den Flüssigkeitsstrahl; 3.3 ein mit der Flüssigkeitsdüse verbundenes Gasstrahlmodul, insbesonde- re zum mantelseitigenUmgeben des Flüssigkeitsstrahls mit einem Gasstrom, mit folgenden Elementen
O2018_004
Seite 13
eines Zwischenraums zwischen der Flüssigkeitsdüse und einer
Gasauslassdüseformt,
ii. wobei der Zwischenraum mindestens eine Öffnung für den Ein-
lass eines Gasstroms hat;
iii. und ein unterer Teilraum des Zwischenraums im Bereich zwi-
schender mindestens einen Öffnung und der Gasauslassdüse
eine konischnach unten zusammenlaufenden Wandung auf-
weist,
iv. und der Zwischenraum mindestens eine Öffnung für den Einlass
eines Gasstroms hat;
b. und eine Gasauslassdüse, die entfernt von der Flüssigkeitsdüse an-
geordnetist, so dass der Flüssigkeitsstrahl durch sie hindurchge-
führt werdenkann.
insbesondere Laserköpfe gemäss nachfolgend abgebildeter Konstruk-
tion:
O2018_004
Seite 14
4. Eventualiter zu Rechtsbegehren 3 sei den Beklagten unter Androhung ei-
ner Ordnungsbussevon CHF 1'000.- für jeden Tag der Nichterfüllung ge-
mäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, aber mindestensCHF 5'000.- gemäss Art.
343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung der Beklagten 2-4 nach Art. 292
StGB mit Busse und unter Androhung der kostenpflichtigen Ersatzvornahme
im Widerhandlungsfall zu verbieten, Laserköpfe zur Bearbeitung von Werk-
stücken in der Schweizoder von der Schweiz aus herzustellen, anzubieten,
zu lagern, zu verkaufen oder sonst wie in Verkehr zu bringen oder bei sol-
chen Handlungen mitzuwirken und/oder zu diesen Zwecken zu besitzen, die
folgende Merkmale aufweisen:
4.1 eine Flüssigkeitsdüse zur Erzeugung eines Flüssigkeitsstrahls, der zur
Führung einer in ihn eingekoppelten Laserstrahlung in der Art eines
Wellenleiters geeignet ist;
4.2 ein optisches Element zur Einkoppelung eines Laserstrahls in den
Flüssigkeitsstrahl;
4.3 ein mit der Flüssigkeitsdüse verbundenes Gasstrahlmodul, insbesonde-
re zum mantelseitigenUmgeben des Flüssigkeitsstrahls mit einem
Gasstrom, mit folgenden Elementen
eines Zwischenraums zwischen der Flüssigkeitsdüse und einer
Gasauslassdüseformt,
ii. wobei der Zwischenraum mindestens eine Öffnung für den Ein-
lass eines Gasstroms hat;
O2018_004 Seite 15 iii. wobei diese mindestens eine Öffnung nicht auf den Flüssigkeits- strahl,sondern insbesondere parallel zur Achse des Flüssig- keitsstrahlsgerichtet ist, iv. ein oberer Teilraum des Zwischenraums sich von der Flüssig- keitsdüsezu der mindestens einen Öffnung für den Einlass des Gasstromsnach unten konisch erweitert, v. und ein unterer Teilraum des Zwischenraums im Bereich zwi- schender mindestens einen Öffnung und der Gasauslassdüse eine konischnach unten zusammenlaufenden Wandung auf- weist, b. und eine Gasauslassdüse, die entfernt von der Flüssigkeitsdüse an- geordnetist, so dass der Flüssigkeitsstrahl durch sie hindurchge- führt werdenkann. insbesondere Laserköpfe gemäss nachfolgend abgebildeter Konstruk- tion:
O2018_004
Seite 16
5. Den Beklagten sei unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000.-
für jeden Tag der Nichterfüllung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, aber
mindestens CHF 5'000.- gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Be-
strafung der Beklagten 2-4 nach Art. 292 StGB mit Busse und unter Andro-
hung der kostenpflichtigen Ersatzvornahme im Widerhandlungsfall zu ver-
bieten, Laserköpfezur Bearbeitung von Werkstücken in der Schweiz oder
von der Schweiz aus herzustellen,anzubieten, zu lagern, zu verkaufen oder
sonst wie in Verkehr zu bringen oder bei solchenHandlungen mitzuwirken
und/oder zu diesen Zwecken zu besitzen, die folgende Merkmale aufweisen:
5.1 eine Flüssigkeitsdüse zur Erzeugung eines Flüssigkeitsstrahls, der zur
Führung einer in ihn eingekoppelten Laserstrahlung in der Art eines
Wellenleiters geeignet ist;
5.2 ein optisches Element zur Einkoppelung eines Laserstrahls in den
Flüssigkeitsstrahl;
5.3 ein mit der Flüssigkeitsdüse verbundenes Gasstrahlmodul, insbesonde-
re zum mantelseitigenUmgeben des Flüssigkeitsstrahls mit einem
Gasstrom, mit folgenden Elementen
Form eines Zwischenraums zwischen der Flüssigkeitsdüse und
einer Gasauslassdüse formt,
ii. wobei der Zwischenraum mindestens eine Öffnung für den Ein-
lass eines Gasstroms hat;
iii. und ein unterer Teilraum des Zwischenraums im Bereich zwi-
schender mindestens einen Öffnung und der Gasauslassdüse
eine zylindrische Wandung mit einem grösseren Durchmesser
als jener der Gasauslassdüse aufweist;
b. eine äussere Wand,
i. wobei die innere und die äussere Wand gemeinsam eine zweite
Leitung bilden, welche die erste Leitung umgibt,
ii. und die äussere Wand einen Gaseinlass aufweist, um einen
Gasflussdurch die zweite Leitung zu schaffen;
c. und eine Gasauslassdüse, die entfernt von der Flüssigkeitsdüse an-
geordnet ist, so dass der Flüssigkeitsstrahl durch sie hindurchge-
führt werdenkann;
O2018_004
Seite 17
insbesondere Laserköpfe gemäss nachfolgend abgebildeter Konstruk-
tion:
6. Eventualiter zu Rechtsbegehren 5sei den Beklagten unter Androhung ei-
ner Ordnungsbussevon CHF 1'000.- für jeden Tag der Nichterfüllung ge-
mäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, aber mindestensCHF 5'000.- gemäss Art.
343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung der Beklagten 2-4 nach Art. 292
StGB mit Busse und unter Androhung der kostenpflichtigen Ersatzvornahme
im Widerhandlungsfall zu verbieten, Laserköpfe zur Bearbeitung von Werk-
stücken in der Schweizoder von der Schweiz aus herzustellen, anzubieten,
zu lagern, zu verkaufen oder sonst wie in Verkehr zu bringen oder bei sol-
chen Handlungen mitzuwirken und/oder zu diesen Zwecken zu besitzen, die
folgende Merkmale aufweisen:
6.1 eine Flüssigkeitsdüse zur Erzeugung eines Flüssigkeitsstrahls, der zur
Führung einer in ihn eingekoppelten Laserstrahlung in der Art eines
Wellenleiters geeignet ist;
6.2 ein optisches Element zur Einkoppelung eines Laserstrahls in den
Flüssigkeitsstrahl;
6.3 ein mit der Flüssigkeitsdüse verbundenes Gasstrahlmodul, insbesonde-
re zum mantelseitigenUmgeben des Flüssigkeitsstrahls mit einem
Gasstrom, mit folgenden Elementen
Form eines Zwischenraums zwischen der Flüssigkeitsdüse und
einer Gasauslassdüseformt,
ii. wobei der Zwischenraum mindestens eine Öffnung für den Ein-
lass einesGasstroms hat;
O2018_004 Seite 18 iii. wobei diese mindestens eine Öffnung nicht auf den Flüssigkeits- strahl,sondern insbesondere parallel zur Achse des Flüssig- keitsstrahls gerichtetist, iv. ein oberer Teilraum des Zwischenraums sich von der Flüssig- keitsdüsezu der mindestens einen Öffnung für den Einlass des Gasstroms nachunten konisch erweitert, v. und ein unterer Teilraum des Zwischenraums im Bereich zwi- schen der mindestens einen Öffnung und der Gasauslassdüse eine zylindrische Wandung mit einem grösseren Durchmesser als jener der Gasauslassdüseaufweist; b. eine äussere Wand, iii. wobei die innere und die äussere Wand gemeinsam eine zweite Leitung bilden, welche die erste Leitung umgibt, iv. und die äussere Wand einen Gaseinlass aufweist, um einen Gasflussdurch die zweite Leitung zu schaffen; c. und eine Gasauslassdüse, die entfernt von der Flüssigkeitsdüse an- geordnetist, so dass der Flüssigkeitsstrahl durch sie hindurchge- führt werdenkann; insbesondere Laserköpfe gemäss nachfolgend abgebildeter Konstruk- tion: 7. Die Beklagten seien unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000.- für jeden Tag der Nichterfüllung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, aber mindestens CHF 5'000.- gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, so- wie der Bestrafung der Beklagten 2-4 nach Art. 292 StGBmit Busse undun- ter Androhung der kostenpflichtigen Ersatzvornahme im Widerhandlungsfall
O2018_004 Seite 19 zu verpflichten,innerhalb von 40 Tagen ab Rechtskraft des Urteils Auskunft zu erteilen und nach anerkanntenGrundsätzen der Rechnungslegung Rechnung zu legen über die Anzahl und den Nettogewinnbezüglich der La- serköpfe gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 bis Ziff. 6, unter Angabe insbeson- dere der folgenden Informationen (unter Vorlage der einschlägigen Auszüge aus der Finanz- und Betriebsbuchhaltung sowie der Kostenstellen- und Kos- tenträgerrechnung): 7.1 den mit Laserköpfen gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 bis Ziff. 6, erziel- ten Bruttoumsatz,unter Angabe des Verkaufspreises, aufgeschlüsselt nach einzelnen Lieferungen, sowieVerkaufs- und Lieferdatum, 7.2 den mit Laserköpfen gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 bis Ziff. 6, erziel- ten Nettogewinn,unter Angabe der den einzelnen Laserköpfen unmit- telbar zuzuordnenden Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten, 7.3 die Namen und Anschriften aller Käufer von Laserköpfen gemäss RechtsbegehrenZiff. 1 bis Ziff. 6. 8. Die Beklagten seien solidarisch zu verpflichten, der Klägerin gemäss deren Wahl nach erfolgterRechnungslegung: a. den Schaden aus erlittener Umsatzeinbusse oder entgangenem Ge- winn zu ersetzen,zuzüglich Zins zu 5% seit dem jeweiligen Schadens- datum, oder b. den mit Laserköpfen gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 bis Ziff. 6 erzielten Nettogewinnherauszugeben, zuzüglich Zins zu 5% seit dem jeweiligen Datum deserzielten Gewinns, spätestens aber seit der Klageeinleitung, oder c. eine angemessene Lizenzgebühr für die unberechtigte Nutzung des SchweizerTeils von EP 1 833 636 B1 zuzüglich Zins zu 5% seit dem jeweiligen Nutzungsdatum,spätestens aber seit der Klageeinleitung, zu bezahlen; d. mindestens aber CHF 1'000'000 zuzüglich 5% Zins seit dem Datum der Klageeinleitung. 9. Die Beklagten seien unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000.- für jeden Tag der Nichterfüllung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, aber mindestens CHF 5'000.- gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, so- wie der Bestrafung der Beklagten 2-4 nach Art. 292 StGB mit Busse undun- ter Androhung der kostenpflichtigen Ersatzvornahme im Widerhandlungsfall zu verpflichten,die von ihr in Verkehr gebrachten Laserköpfe gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 bis Ziff. 6 , innert5 Kalendertagen zurückzurufen, d.h. alle Kunden innert einer Frist von maximal 5 Kalendertagenunter Be-
O2018_004 Seite 20 zugnahme auf das Urteil des Bundespatentgerichts zu informieren, dass den Beklagtendas Inverkehrbringen der Laserköpfe gemäss Rechtsbegeh- ren Ziff. 1 bis Ziff. 6 gerichtlichverboten wurde und sie deshalb die betref- fenden Produkte gegen Rückerstattung des Kaufpreises und der übrigen Auslagen (Verpackungs-, Montage-, und Transportkosten) zurücknehmen. 10. Die Beklagten seien unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000.- für jeden Tag der Nichterfüllung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, aber mindestens CHF 5'000.- gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, so- wie der Bestrafung der Beklagten 2-4 nach Art. 292 StGB mit Busse undun- ter Androhung der kostenpflichtigen Ersatzvornahme im Widerhandlungsfall zu verpflichten,innert 10 Tagen ab Rechtskraft des Urteils über die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitzoder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Rechtsbegehren Ziff. 1 bis Ziff. 6 bezeichnetenLaserköpfe Auskunft zu erteilen und innert 30 weiteren Tagen diese Laserköpfe auf eigene Kos- ten vernichten zu lassen und dem Gericht und der Klägerin ein Vernich- tungsprotokoll, das die Vernichtung der betreffenden Waren unter Angabe von Ort, Datum und Menge der vernichtetenWaren bestätigt, zukommen zu lassen. 11. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (unter Einschluss der Kosten des beigezogenenPatentanwalts) solidarisch zulasten der Beklagten.» 6. Die Duplik und Widerklagereplik der Beklagten erfolgte mit Eingabe vom 21. März 2019 mit unveränderten Rechtsbegehren in Bezug auf die Wi- derklage. Im Übrigen beantragten die Beklagten die Abweisung der neu- en klägerischen Rechtsbegehren der Widerklageantwort vom 8. Oktober 2018 sowie der Replik vom 21. Januar 2019, soweit darauf einzutreten sei. 7. Am 3. Mai 2019 erfolgte eine Noveneingabe der Beklagten, wobei ein Manual zu einer bereits zuvor als offenkundige Vorbenutzung behaupte- ten Maschine, «LDS 200M Operation and Maintenance Manual, Copy- right 2002 Synova SA/The Gern City Engineering Co», eingereicht wurde. Die Stellungnahme der Klägerin dazu erfolgte am 16. Mai 2019. 8. Am 11. Juni 2019 erfolgte die Widerklageduplik der Klägerin, womit sie erneut geänderte Eventualbegehrenin Form von verbalen Einschränkun- gen des Klagepatents stellte.Aus den vorne dargelegtenGründen (E. 3),
O2018_004 Seite 21 kann darauf verzichtet werden, diese Rechtsbegehren im Einzelnen auf- zuführen. Gleichzeitig zog die Klägerin ihre Hauptklage im Umfang der Rechtsbe- gehren Ziff. 1-5 gemäss Replik zurück und hielt entsprechend nur noch das Rechtsbegehren Ziff. 6 gemäss Replik aufrecht, das sich auf die Aus- führungsform III richtet. Damit ist die Hauptklage (Patentverletzung) im entsprechenden Umfang als durch Rückzug erledigt abzuschreiben. 9. Mit Schreiben vom 3. Juli 2019 reichten die Beklagten Beilage act. 37_58 nach, die versehentlich unvollständig gewesen war. Zudem reichten sie eine neue Beilage ein, da zuvor ebenfalls versehentlich eine falsche Fas- sung eingereicht worden war. 10. Mit Schreiben vom 17. Juli 2019 beantragte die Klägerin, dass die Einga- be der Beklagten vom 3. Juli 2019 samt Beilagen aus dem Recht zu wei- sen sei.Dazu nahmen die Beklagten am 24.Juli 2019 Stellung. 11. Mit Verfügung vom 9. August 2019 wurde den Parteien mitgeteilt, dass – vorbehältlich einer anderslautenden Entscheidung des Spruchkörpers im Endentscheid – die von den Beklagten nachgereichten Beilagen in dem Umfang beachtlich seien, in dem sich die Beklagten in act. 37 spezifisch auf sie beriefen. 12. Am 26. August 2019 erfolgte die Stellungnahme der Beklagten zur Wider- klageduplik. Die Beklagten hielten an ihren bisherigen Rechtsbegehren fest und beantragten, die Rechtsbegehren der Widerklageduplik vom 11. Juni 2019 seien unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin abzuweisen. 13. Am 4. Oktober 2019 nahm die Klägerin Stellung dazu. 14. Am 10. Oktober 2019 erfolgte eine Stellungnahme der Beklagten zur vor- genannten Eingabe.
O2018_004 Seite 22 15. Am 27. November 2019 erfolgte eine weitere Noveneingabe der Beklag- ten mit einer Pressemitteilung der Klägerin vom 21. November 2019 mit dem Titel «Patent infringement proceedings of Synova against Avonisys at the Swiss Federal Patent Court». 16. Am 5. Dezember 2019 nahm die Klägerin Stellung zur Noveneingabe der Beklagten. 17. Am 6. Mai 2020 wurden die Parteien auf den 3. September 2020 zur Hauptverhandlung vorgeladen. 18. Am 7. Mai 2020 erstattete Richter Tobias Bremi sein Fachrichtervotum. 19. Die Stellungnahmen der Parteien zum Fachrichtervotum erfolgten jeweils mit Eingabe vom 19. Juni 2020. 20. Ebenfalls mit Eingabe vom 19. Juni 2020 teilte die Klägerin mit, dass sie am gleichen Datum beim IGE einen Antrag auf Teilverzicht des Schweizer Teils des Klagepatents im Sinne von Art. 24 PatG gestellt habe. Weiter stellte die Klägerin die folgenden prozessualen Anträge: «1. Das Verfahren O2018_004 sei mindestens bis zur Entscheidung des IGE über die Erteilung des mittels Antrag vom 19. Juni 2020 eingeschränkten Schweizer Teils des EP1 833 636 zu sistieren. 2. Die für den 3. September 2020 angesetzte Hauptverhandlung sei abzuset- zen.»
O2018_004 Seite 23 21. Am 6. Juli 2020 erfolgte eine weitere Noveneingabe der Beklagten mit ei- ner E-Mail der Klägerin vom 8. Juni 2020 an die SITEC, von der die Be- klagten am 2. Juli 2020 Kenntnis erhalten hatten. 22. Zu den prozessualen Anträgen der Klägerin nahmen die Beklagten am 8. Juli 2020 Stellung und beantragten deren Abweisung. 23. Am 13. Juli 2020 wurden die prozessualen Anträge der Klägerinvom 19. Juni 2020 abgewiesen. 24. Am 17. August 2020 teilte die Klägerin mit, dass der Antrag auf Teilver- zicht vom IGE gutgeheissen und das eingeschränkte Patent EP 1 833 636 H1 am 14. August 2020 publiziert worden sei. 25. Diese Eingabe wurde den Beklagten mit Schreiben vom 19. August 2020 zugestellt mit dem Hinweis, dass allfällige Bemerkungen in prozessualer Hinsicht bis 27. August 2020 zu erfolgen hätten. Gleichzeitig wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass diese Eingabe nichts daran ändere, dass keine Gründe für eine Sistierung des Verfahrens vorlägen. 26. Am 27. August 2020 leitete der Instruktionsrichter den Parteien ein zu diesem Zeitpunkt noch nicht publiziertes, aber als relevant erachtetes Ur- teil des Bundesgerichts vom 19. August 2020 1 vorab per E-Mail weiter. Er orientierte die Parteien darüber, dass der Spruchkörper im Lichte der Er- wägungen des Bundesgerichts der vorläufigen Auffassung sei, dass die Hauptklage auf Verletzung und die Widerklage im Umfang des Rechtsbe- gehrens II als gegenstandslos abzuschreiben seien, jedenfalls sofern sich die Beklagten nicht ihrerseits noch auf das Klagepatent in der einge- schränkten Fassung berufen sollten. 27. Am 27. August 2020 nahmen die Beklagten Stellung zur Eingabe der Klägerin vom 17. August 2020.
1 BGE 146 III 416 – «Einschlagbarer Hüftgelenkprothesengrundkörper».
O2018_004 Seite 24 28. Ebenfalls mit Eingabe vom 27. August 2020 reichte die Klägerin den ge- nannten Bundesgerichtsentscheid vom 19. August 2020 ein und stellte den folgenden prozessualen Antrag: «Anlässlich der Hauptverhandlung vom 3. September 2020 sei vorfrageweise über die Zulässigkeit der Einreichung des mittels Teilverzichts eingeschränkten Klagepatents (EP 1 833 636 H1) in das Verfahren zu entscheiden.» 29. Mit Eingabe vom 28. August 2020 erfolgte eine Noveneingabe der Be- klagten mit folgenden infolge des Teilverzichts geändertenbzw. zusätzli- chen Rechtsbegehren: «[I.-VI.] VII. Es sei festzustellen, dass der eingeschränkte Schweizer Teil CH/EP 1 833 636 H1 des europäischen Patents EP 1 833 636 B1 nichtig ist. VIII. Es sei festzustellen, dass die Beklagten und Widerkläger keinen der An- sprüche des Schweizer Teils CH/EP 1 833 636 H1 des europäischen Pa- tents EP 1 833 636 B1 verletzen, indem sie Laserköpfe zur Bearbeitung in der Schweiz oder von der Schweiz aus herstellen, anbieten, lagern, verkau- fen oder sonst wie in den Verkehr bringen und/oder bei solchen Handlungen mitwirken oder zu diesem Zweck besitzen, die folgende Merkmale aufwei- sen:
O2018_004 Seite 25 iii. wobei diese mindestens eine Öffnung nicht auf den Flüssigkeits- strahl, sondern insbesondere parallel zur Achse des Flüssigkeits- strahls gerichtet ist, iv. ein oberer Teilraum des Zwischenraums sich von der Flüssigkeits- düse zu der mindestens einen Öffnung für den Einlass eines Ga- ses nach unten konisch erweitert, v. und ein unterer Teilraum des Zwischenraums im Bereich zwischen der mindestens einen Öffnung für den Einlass eines Gases und der Auslassöffnung eine zylindrische Wandung mit einem grösse- ren Durchmesser als jener der Auslassöffnung aufweist; b. eine äussere Wand, i. wobei die innere und die äussere Wand gemeinsam eine zwei- te Leitung bilden, welche die erste Leitung umgibt, ii. und die äussere Wand einen Gaseinlass aufweist, um einen Gasfluss durch die zweite Leitung zu schaffen; c. und eine Auslassöffnung, die entfernt von der Flüssigkeitsdüse ange- ordnetist, so dass der Flüssigkeitsstrahl durch sie hindurchgeführt werden kann; insbesondere Laserköpfe gemäss nachfolgend abgebildeter Konstruktion: IX. Es sei die Klägerin unter Androhungeiner Ordnungsbusse von CHF 1'000 für jeden Tag der Nichterfüllung, mindestens aber CHF 5'000, sowie der Be- strafung ihrer Organenach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verbieten, gegenüberDritten – insbesondere aktuellen, früheren oder po- tentiellen Geschäftsbeziehungender Beklagten 1 – zu behaupten, die von der Beklagten 1 hergestellten und/odergelieferten Maschinen und/oder de- ren «Avonisys Laser Micro Milling» oder «AvonisysAir-Jet» Technologie
O2018_004 Seite 26 würde das das eingeschränkte Schweizer Teil CH/EP 1 833636 H1 des eu- ropäischen Patents EP 1 833 636 81 verletzen. X. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (unter Einschluss der Kosten der beigezogenen Patentanwälte- und Ingenieure) zu Lasten der Klägerin.» 30. Am 3. September 2020 fand die Hauptverhandlung statt. Anlässlich die- ser beantragtedie Klägerindie Abweisung der Widerklage- Rechtsbegehren VII und VIII der Beklagten vom 28. August 2020 und al- ler weiteren Rechtsbegehrender Beklagten, die jetzt noch Gegenstand des Prozesses seien. Die Klägerin ändertezudemihre Rechtsbegehren je nachdem, ob die Hauptklage zufolge Gegenstandslosigkeit abge- schrieben würde oder nicht (vgl. dazu hinten E. 55). 31. Am 24. September 2020 erging eine Beweisverfügung. Am 14. Dezember 2020 erfolgten die Zeugeneinvernahme von Herrn FranzHatebur sowie die Stellungnahmen dazu bzw. die Schlussvorträge der Parteien. 32. Nachfolgend ist auf die Parteivorbringen nur insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung notwendig ist. Zuständigkeit 33. Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz. Die Be- klagte 1, ebenfalls eine Aktiengesellschaft, und die Beklagten 2-4, natürli- che Personen, haben ihren Sitz bzw. Wohnsitz ebenfalls in der Schweiz. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist somit sowohl für die Haupt- als auch für die Widerklage gegeben (Art. 10 Abs. 1 lit. a und b ZPO, Art. 15 Abs. 1 ZPO, Art. 14 Abs. 1 ZPO, Art. 224 Abs. 1 ZPO, Art. 26 Abs. 1 lit. a PatGG, Art. 26 Abs. 2 PatGG). Passivlegitimation der Beklagten 2 bis 4 34. Die Beklagten bestreiten die Passivlegitimation der Beklagten 2 bis 4, der Verwaltungsräte der Beklagten 1. Sie machen geltend, eine persönliche Haftung könnenur dann bestehen, wenn die Organpersondurch ihr eige- nes und unmittelbares Verhalten eine Schädigung bewirkt habe; dies ha- be die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen.
O2018_004 Seite 27 35. Dem hält die Klägerin entgegen, die Passivlegitimation liege sowohl bei der juristischen Person, als auch bei ihren Organen vor und die Ansprü- che aus Art. 66 PatG könnten auch gegen die Organegeltend gemacht werden. 36. Wegen Patentverletzung zivilrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann jede Person, welchedie patentierte Erfindung widerrechtlich benützt oder zu einer solchen Benützung anstiftet, bei ihr mitwirkt, ihre Begehung begünstigt oder erleichtert(Art. 66 lit. a und d PatG). Dies kann auch ein Organ oder ein Arbeitnehmer einer juristischen Person sein. Die Beklag- ten 2-4 sind deshalb grundsätzlich passivlegitimiert. Ob und inwiefern ihnen gegenüber Ansprüche bestehen, hängt u.a. davon ab, ob ihnen zu- zurechnende patentverletzende Handlungen substantiiert und bewiesen sind. Dies kann vorliegend offengelassen werden, da die Hauptklage – wie nachfolgend zu zeigen ist – ohnehin abzuweisen ist. Rechtsschutzinteresse 37. Die Beklagten bestreiten ein genügendes Rechtsschutzinteresse der Klä- gerin an ihrer Verletzungsklage, weshalb auf die Klage nicht einzutreten sei. Zur Begründung machen sie geltend, die Klage bezüglich der angeb- lichen Verletzungsformen stütze sich ausschliesslich auf Mutmassungen. 38. Die Klägerin war bzw. ist Inhaberin des in der Schweiz in Kraft stehenden Klagepatents EP 1 833 636 B1 (ursprüngliche Fassung) bzw. nach dem Teilverzicht EP 1 833 636 H1 (neue Fassung) und wirft den Beklagten dessen Verletzung vor. Ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin an der Durchsetzung ihres Klagepatents ist daher grundsätzlich gegeben. Dass die Klägerin ihre Klage angeblich auf blosse Mutmassungen stützt, kann gegebenenfalls zu Beweisschwierigkeitenund damit zur Abweisung der Klage führen. Die Patentverletzung wurde von der Klägerin aber genü- gend konkret behauptet, um ein Urteil in der Sache fällen zu können. Auf die Klage ist daherim Grundsatzeinzutreten. 39. Die Klägerinhat allerdings das KlagepatentEP 1 833 636 B1 nach abge- schlossenem Schriftenwechsel durch Teilverzicht gemäss Art. 24 PatG beim IGE eingeschränkt. Der Antrag auf Teilverzicht wurde vom IGE gut-
O2018_004 Seite 28 geheissen, und die eingeschränkte Fassung des Patents mit der Nummer EP 1 833 636 H1 wurde am 14. August2020 publiziert. Es stellt sich ei- nerseits die Frage, ob und von welcher Partei mit welcher Wirkung der Teilverzicht bzw. die eingeschränkte Patentfassung EP 1 833 636 H1 nach abgeschlossenem Schriftenwechsel als Novum ins Verfahren ein- gebracht werden kann und anderseits, wie sich dieser Sachverhalt auf das Rechtsschutzinteresse der Klägerin auswirkt. 40. Mit der Frage der Zulässigkeit des prozessualen Einbringens eines Teil- verzichts gemäss Art. 229 Abs. 1 ZPO nach abgeschlossenem Schriften- wechsel bzw. nach dem Fachrichtervotum hat sich das Bundesgericht in dem genannten Entscheid vom 19. August 2020 vertieft auseinanderge- setzt. 2 Das Bundesgericht hat festgehalten, dass die Zulässigkeit von No- ven, deren Entstehung vom Willen einer Partei abhängt, sich danach ent- scheidet, ob diese Noven trotz zumutbarer Sorgfalt im Sinn von Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO nicht vorher vorgebracht werden konnten (E. 5). Werde die Patenteinschränkung durch Vorbringen in der Duplik verursacht, müs- se die Patenteinschränkung als Reaktion darauf erfolgen. Das Vorbringen einer Patenteinschränkung erst nach dem Fachrichtervotum sei verspätet (E. 6). Dies bedeute,dass es der klagenden Patentinhaberin aus pro- zessrechtlichen Gründen untersagt sei, sich auf den Teilverzicht zu beru- fen. Gegenstand des Urteils könnte somit nur das Patent in seiner ur- sprünglichen Fassung sein. Das Patent in der ursprünglichen Fassung existiere aber nicht mehr. Es bestehe kein Rechtsschutzinteresse (mehr), etwas beurteilen zu lassen, das nicht mehr existiere. Ob ein genügendes Rechtsschutzinteresse bestehe, müsse das Gericht von Amtes wegen prüfen (Art. 60 i.V.m. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Falle das Rechtsschutzin- teresse im Laufe des Verfahrens dahin, sei die Klage als gegenstandslos abzuschreiben (E. 7.4). 41. Angewendet auf den hier zu beurteilenden Fall bedeutet dies, dass sich die Klägerin nicht von sich aus auf den von ihr veranlassten Teilverzicht berufen kann. Da das Patent in der ursprünglichen Fassung nicht mehr existiert, wäre folglich die Hauptklage auf Patentverletzung wegen entfal- lenen Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos abzuschreiben. Im Unterschied zur Konstellation, die dem genannten Bundesgerichtsent- scheid zugrunde liegt – dort hatte sich nur die Klägerin auf das Patent
2 BGE 146 III 416 – «Einschlagbarer Hüftgelenkprothesengrundkörper».
O2018_004 Seite 29 nach Teilverzicht berufen, und die Beklagte beantragte, den Teilverzicht nicht zuzulassen –, haben sich vorliegend die Beklagten in ihrer Eingabe vom 28. August 2020 auf den von der Klägerin veranlassten Teilverzicht als neue Tatsache im Sinne von Art. 229 Abs. 1 ZPO berufen. 42. Die Beklagten machen geltend, sie hätten am 20. August 2020 infolge ge- richtlicher Zustellung der klägerischen Noveneingabe vom 17. August 2020 Kenntnis von der Veröffentlichung des eingeschränkten Schweizer Teils des Klagepatents erhalten. Die Einschränkung des Klagepatents stelle ein Novum dar, denn es handle sich um einen neuen Sachverhalt, der nach Aktenschluss entstanden sei. Das Bundesgericht habe in sei- nem Urteil vom 19. August 2020 festgehalten, dass die von einer Partei geschaffenen Noven (sog. Potestativ-Noven) nicht als echte Noven quali- fiziert werden könnten. 3 Die Qualifikation als unechtes Novumgelte na- turgemäss nur für die Partei, die für das Schaffen des neuen Sachver- halts verantwortlich sei, also im vorliegenden Fall für die Klägerin, die das Klagepatentnach Aktenschluss eingeschränkt habe. Für die Beklagten stelle das eingeschränkte Patent selbstverständlich kein Potestativ- Novum dar, da die Einschränkung nicht in ihrer Verantwortung gelegen habe. Für sie handle es sich somit um ein echtes Novum i.S.v. Art. 229 Abs. 1 lit. a ZPO. Ferner seien auch die neuen Rechtsbegehren aufgrund von Art. 230 ZPO zulässig. Ein Rechtsschutzinteresse an den neuen Rechtsbegehren liege zweifels- frei vor. Solange die Klägerin den Beklagten weiterhin eine Verletzung ih- res Patents vorwerfe, sei das Interesse an der negativen Feststellungs- klage gegeben. Da die Verletzung auch den Beklagten 2 bis 4 vorgewor- fen werde, bestehe das Rechtsschutzinteresse nicht nur für die Beklagte 1, sondern für sämtliche Beklagten. Es bestehe offensichtlich auch ein In- teresse an der Nichtigkeitsklage. Schliesslichsei auch das Rechtsschutz- interesse an einem neuen Rechtsbegehren in Bezug auf die strittigen Mahnschreiben gegeben, denn die Beklagten müssten aufgrund der Vor- geschichte befürchten, dass die Klägerin sie gestützt auf das einge- schränkte Klagepatent weiterhin bei Geschäftsbeziehungen der Verlet- zung bezichtige und dadurch anschwärze und im Wettbewerb behindere.
3 BGE 146 III 416E 5.3 – «Einschlagbarer Hüftgelenkprothesengrundkörper».
O2018_004 Seite 30 43. Die Klägerin hält dem entgegen, die Noveneingabe der Beklagten sei nicht «ohne Verzug», d.h. zu spät erfolgt, weshalb sich auch die Beklag- ten nicht auf den Teilverzicht als neueTatsache berufen könnten. 44. Gemäss Art. 229 Abs. 1 ZPO werden in der Hauptverhandlung neue Tat- sachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und erst nach Abschluss des Schriftenwechsels oder nach der letzten Instruktionsverhandlung entstanden sind (lit. a, echte Noven) oder bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels oder vor der letzten Instruktionsverhandlung vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (lit. b, unechte Noven). Bei dem von der Klägerin veranlassten Teilverzicht des Klagepatents handelt es sich um ein Novum im Sinn von Art. 229 Abs. 1 ZPO. Bezüg- lich der Klägerin handelt es sich dabei um ein unechtes Novum. 4 Weil dieses Novum nicht durch den Willen respektive eine Handlung der Be- klagten geschaffen wurde, ist es mit Bezug auf sie als echtes Novum im Sinne von Art.229 Abs. 1 lit. a ZPO zu qualifizieren. Ob das Novum vor- liegend beachtlich ist, entscheidet sich mithin danach, ob es die Beklag- ten ohne Verzug vorgebracht haben. Ein Teil der Lehre argumentiertunter Hinweis auf den Wortlaut von Art. 229 Abs. 1 ZPO, dass ein Novum ungeachtet des Zeitpunkts seiner Entstehung oder Entdeckung «ohne Verzug» vorgebracht werde, wenn es spätestens zu Beginn der Hauptverhandlung vorgebracht werde. 5 Nach einem anderen Teil der Lehre und der Rechtsprechung der Han- delsgerichte Aargau, St. Gallen und Zürich bedeutet «ohne Verzug» demgegenüber «unverzüglich nach Entdeckung» in dem Sinne, dass die Noven binnen einer Frist von rund 10 Arbeitstagenseit ihrer Entstehung oder Entdeckung eingebracht werden müssen. 6 Diese Frist gilt nach die-
4 BGE 146 III 416 E. 5.3. – «Einschlagbarer Hüftgelenkprothesengrundkörper». 5 BSK ZPO-WILLISEGGER, Art. 229 N 9, 34; DIKE-Komm ZPO-PAHUD, Art. 229 N 16; KuKo-ZPO NAEGELI/MAYHALL, Art. 229 N 10; SCHMID/HOFER, Bestreitung von neuen Tatsachenbehauptungen in der schriftlichen Duplik, ZZZ 2016, S. 282 ff., 293. 6 LEUENBERGER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 229 N9; BAERISWYL, Replikrecht, Novenrecht und Aktenschluss – endloser
O2018_004 Seite 31 ser Auffassung auch, wenn die Klägerin auf neue Vorbringen in der Duplik ihrerseits mit Noven reagieren will. 7 Die Auffassung, dass Noven unverzüglich, d.h. innert rund 10 Arbeitsta- gen seit ihrer Entstehung oder Entdeckung, in das Verfahren eingebracht werden müssen, verdient den Vorzug, weil ein Zurückbehalten eines No- vums während Wochen oder Monaten bis zur Hauptverhandlunggegen den Grundsatz von Treu und Glauben im Prozess (Art. 52 ZPO) verstösst und dem Prinzip der zügigen Prozessführung (Art. 124 Abs. 1 ZPO) wi- derspricht. 8 Die Partei, die sich vor der Hauptverhandlungbereits mehr als rund 10 Tage im Besitz des Novums befindet, hätte es sonst in der Hand, durch das Vorbringen erst zu Beginn der mündlichen Verhandlung eine Vertagung der Hauptverhandlung zu erzwingen, wenn es der Ge- genpartei nicht zuzumuten ist, sofort auf neue tatsächliche Behauptungen – zu denen auch neu formulierte Patentansprüche gehören – zu reagie- ren. Die Frist von rund 10 Tagen kann allerdings nicht unbesehen angewendet werden, wenn der Partei noch eine Frist zur Stellungnahme in der Sache läuft. 9 Läuft der Partei eine Frist zu einer Eingabe in der Sache, bedeutet «ohne Verzug» i.S.v. Art. 229 Abs. 1 ZPO, dass die Noven innerhalb der Frist, aber nicht notwendigerweise innerhalb von 10 Tagen seit Entste- hung oder Entdeckung, eingereicht werden müssen. Anders wäre zu ent- scheiden, wenn der Partei eine Frist für eine Eingabe läuft, die mit den Noven in keinem Zusammenhang steht. 10 Eine Frist von rund 10 Tagen bezweckt zudem den Schutz der Gegenpar- tei, der im Sinne der Waffengleichheit in jedem Prozessstadium eine an- gemessene Zeit zum Studium der Noven und zur Vorbereitung ihrer dies- bezüglichen Argumentation einzuräumen ist. Vorliegend war der Klägerin
Weg zur Spruchreife?, SJZ 2015, S.513 ff., 520; STAEHELIN/STAEHELIN/ GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 3. Aufl.Zürich 2019, §10 RZ49; Entscheid des Handelsgerichts Zürich vom 13. Mai 2013, E. III.3, in: ZR 2013 Nr.35; Entscheid HOR.2012.23 des Handelsgerichts Aargau vom 5. März 2014, E. 2.2, in: sic! 2014, S. 545 ff; Entscheid BO.2017.4des Kantonsgerichts St. Gallen vom 16. November 2017, E.3b. 7 Entscheid des Handelsgerichts Zürich vom 13. Mai 2013, E. III.3, in: ZR 2013 Nr. 35; Entscheid HOR.2012.23 des Handelsgerichts Aargau vom 5. März 2014, E. 2.2, in: sic! 2014, S. 545 ff. 8 Entscheid HOR.2012.23 des Handelsgerichts Aargau vom 5. März 2014, E. 2.2, in: sic! 2014, S. 545 ff. 9 Vgl. zu Art. 317 ZPO REETZ/HILBER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger, ZPO Komm., Art. 317 N 47; DIKE-Komm ZPO-STEINIGER, Art. 317 N 5; BGer, Urteil 5A_790/2016vom 9. August 2018, E 3.5. 10 BPatGer, Urteil O2019_008 vom 17. Dezember 2019, E. 18.
O2018_004 Seite 32 das von ihr selbst geschaffene Novum aber bestens bekannt und sie hat- te sogar selbst versucht, dieses ins Verfahren einzubringen. Unter diesen Umständen fällt der Schutzgedanke weniger ins Gewicht und eine strikte Anwendung einer Frist von 10 Tagen erschiene daher auch aus diesem Grund nicht als angemessen. Letztlich spielt dies vorliegend aber keine Rolle, weil die Beklagten das Novum jedenfalls ohne Verzug eingereicht haben, wie sogleich erläutert wird. 45. Vorliegend trifft es zu, dass die Klägerin bereits mit Schreiben vom 19. Juni 2020 mitteilte, dass sie beim IGE einen Teilverzicht beantragt habe, dass es erfahrungsgemäss etwa vier Wochen dauere, bis das IGE darüber entscheide und sie davon ausgehe, dass der Schweizer Teil des Klagepatents in seiner eingeschränkten Form innerhalb der nächsten vier Wochen vorliegen werde. Weiter teilte die Klägerin mit, dass sie beab- sichtige, auch die eingeschränkte Form des Klagepatents im Sinn eines echten Novums in das vorliegende Verfahren einzubringen. In der Folge teilte die Klägerin mit Schreiben vom 17. August 2020 mit, dass ihr Antrag auf Teilverzicht vom IGE gutgeheissen und das einge- schränkte Patent EP 1 833 636 H1 am 14. August 2020 veröffentlicht worden sei. Diese Eingabe wurde den Beklagten am 19. August 2020 weitergeleitet und ging bei den Beklagten unbestritten am 20. August 2020 ein. Am 27. August 2020 stellte das Gericht den Parteien das Urteil des Bundesge- richts vom 19. August 2020 zu. Die Beklagten erhielten somit am 20. August 2020 formell Kenntnis von der Publikation der eingeschränkten Fassung des Klagepatents. Es konn- te von den Beklagten nicht erwartet werden, über fast zwei Monate hin- weg täglich das Patentregister zu kontrollieren, um die effektive Publikati- on am 14. August 2020 nicht zu verpassen. Dies umso weniger, als die Klägerin selber mit ihrer Mitteilung, dass sie beim IGE einen Antragauf Teilverzicht gestellt habe, betonthatte, dass sie beabsichtige, auch die eingeschränkte Form des Klagepatents im Sinn eines echten Novums in das vorliegende Verfahren einzubringen. Indem die Beklagten acht Tage nach Erhalt der Mitteilung ihre Noveneingabe am 28. August 2020 ein- reichten, handelten sie ohne Verzug im Sinn von Art. 229 Abs. 1 ZPO.
O2018_004 Seite 33 46. Demnach wurde das Novum des Teilverzichts bzw. der neuen Fassung des Klagepatents in zulässiger Weisevon den Beklagtenin das Verfahren eingeführt. Zu beurteilen ist somit der Sachverhalt, wie er nun vorliegtund damit die eingeschränkteFassung des Klagepatents (EP 1 833 636 H1). Dieser Sachverhalt ist damit massgeblichsowohlfür die Hauptklage als auch für die Widerklage, weshalb sich die Klägerin auch für ihre Verletzungsklage auf diesen von den Beklagten rechtmässig eingeführten Sachverhalt be- rufen kann. Die Hauptklage auf Patentverletzung wird im vorliegenden Fall daher anders als im Urteil des Bundesgerichts vom 19. August 2020 nicht gegenstandslos. 47. Es bleibt die Frage zu prüfen, ob die Beklagten ein rechtlich schützens- wertes Interesse daran haben, mit der Einreichung der eingeschränkten Fassung des Klagepatents als Novum einen Entscheid in der Sache her- beizuführen. Im Urteil 4P.91/1998 vom 18. Dezember 1998 – «Erythropoietin V» hatte das Bundesgericht folgendes erwogen (Hervorhebung hinzugefügt): «Nach Treu und Glauben hätte aber die beklagte Partei davon ausgehen dürfen, dass mit dem Urteil die Vereinbarkeit ihres «identischen» Verhal- tens mit dem Schutzbereich des Patents abschliessend beurteilt wurde; der Klagepartei ist im Sinne des Rechtsfriedens zuzumuten, sämtliche vom fraglichen Patent geschützten Ansprüche im selben Prozess geltend zu machen. Eine erneute Klageeinreichung gestützt auf weitere, demsel- ben Patent entfliessende Ansprüche wäre treuwidrig. Umgekehrt muss aber die beklagte Partei damit rechnen, dass die Klagepartei sämtliche verletzten Ansprüche anrufen will, in welchem Stadium des Prozesses sie dies zu tun hat, bestimmt sich nach dem anwendbaren Prozessrecht, ...». 11 Diese Erwägungen können zusammengefasst so verstanden werden, dass eine Patentinhaberin gegen denselben Verletzungsgegenstand nach Treu und Glauben demselben Patent entfliessende Ansprüche nur in ei- nem Prozess geltend machen kann. Im Lichte dieser Rechtsprechung hätten die Beklagten eine gegen denselben Verletzungsgegenstand ge- richtete zweite Klage der Klägerin gestützt auf die eingeschränkten An-
11 BGer, Urteil 4P.91/1998 vom 18. Dezember 1998– «Erythropoietin V», E. 6d), sic! 1999, 444 ff., 448.
O2018_004 Seite 34 sprüche der H1-Version des EP 1 833 636nicht zu befürchten. Dies sprä- che an sich gegen ein Rechtsschutzinteresse der Beklagten. Im zitierten, sich spezifisch mit den novenrechtlichen Aspekten einer Pa- tenteinschränkung durch Teilverzicht nach Art. 24 befassenden BGE 146 III 416 E. 5.3 hält das Bundesgericht jedoch fest: «Es trifft zu, dass die Beschwerdegegnerin bei Nichtberücksichtigung des Verzichts eine neue Klage gestützt auf das eingeschränkte Patent einreichen kann.» 12 Diese Aussage ist in keiner Weise einschränkend formuliert. Aufgrund der Aussage des Bundesgerichts im jüngeren Entscheid kann die Möglichkeit einer erneuten Klage aus dem gleichen, nunmehr durch Teilverzicht ein- geschränkten Patent gegen die Beklagten nicht ausgeschlossen werden. Die Beklagten verfügen damit über das erforderliche Rechtsschutzinte- resse, in diesem Verfahrenzeitnah und ohne erneuten Prozess aus ei- nem Patent gleichen Ursprungs eine gerichtliche Klärung der Rechtslage zu erhalten. Äusserungsrecht, Zulässigkeit neuer Behauptungen 48. Die Beklagten machen geltend, die Tatsachenbehauptungen und Be- weismittel zur Verletzung in der Replik müssten unberücksichtigt bleiben. Die Parteien hätten nur zweimal das Recht, unbeschränkt Tatsachen und Beweismittel vorzutragen. Die Klägerin habe zur Frage der Verletzung aber dreimal vorgetragen: In der Klage, in der Widerklageantwort und in der Replik. 49. Die Parteien haben im ordentlichen Verfahren zweimal unbeschränkt die Möglichkeit, sich zur Sache zu äussern und neue Tatsachen in den Pro- zess einzuführen. Danach haben sie nur noch unter den eingeschränkten Voraussetzungenvon Art. 229 Abs. 1 ZPO das Recht, neue Tatsachen und Beweismittel vorzubringen. 13 Das zweimalige unbeschränkte Äusserungsrecht gilt für die (Haupt-)Kla- ge wie auch für die Widerklage. Im Rahmen der Hauptklage betreffend Patentverletzung konnte sich die Klägerin somit ein erstes Mal in der Kla- gebegründung und ein zweites Mal in der Replik unbeschränkt zur Frage
12 BGE 146 III 416E. 5.3.– «Einschlagbarer Hüftgelenkprothesengrundkörper». 13 BGE 146 III 55 E. 2.3.1. – «Durchflussmessfühler».
O2018_004 Seite 35 der Verletzung äussern. Ebenso durfte sich die Klägerin im Rahmen der Widerklage betreffendPatentnichtigkeit und Verletzung von UWG ein ers- tes Mal in der Widerklageantwort und ein zweites Mal in der Widerklage- duplik unbeschränkt zur Frage der Rechtsbeständigkeit und zur Verlet- zung von UWG äussern. 14 Die Ausführungen der Klägerin zur Patentverletzung im Rahmen ihrer Widerklageantwort, die – wie die Klägerin geltend macht – lediglich vor- frageweiseerfolgten, bleibenim Rahmen der Hauptklage auf Patentver- letzung daher unbeachtlich, soweit die Klägerin in ihrer Replik nicht aus- drücklich darauf verweist. Damit konnte sich die Klägerin zur Patentver- letzung ein erstes Mal unbeschränkt im Rahmen der Klagebegründung und ein zweites Mal unbeschränkt im Rahmen der (Hauptklage-)Replik äussern. 50. Die Klägerin beantragtmit Eingabe vom 17. Juli 2019, die Eingabe der Beklagten vom 3. Juli 2019 samt Beilagen seien aus dem Recht zu wei- sen. Zur Begründung macht sie geltend, dass es sich bei der neuen Bei- lage act. 48_58 gemäss Aussage der Beklagten um die angeblich voll- ständige Version des LCS 300 Manual aus dem Jahr 2002 handle, wel- ches bereits als act. 37_58 mit der Widerklagereplik am 21. März 2019 eingereicht worden sei. Die neue Beilage act. 48_89 enthalte einen Screenshotder Website der Klägerin am 5. Februar 2005 aus der An- wendung «Wayback Machine» und solle Beilage act. 37_89 ersetzen, mit der ein anders datierter Screenshot eingereicht worden sei. Das LCS 300 Manualsei bereits im Jahr 2002 entstanden. Der Screenshot bilde die klägerische Website im Jahr 2005 ab. Diese Beilagen seien nicht erst nach Aktenschluss entstanden und somit unechte Noven gemäss Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO. Solche dürften nur unter der Voraussetzung eingereicht werden, dass sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht früher hätten eingebracht werden können. Zur Zulässigkeit würden sich die Beklagten nur ungenü- gend äussern. Ohnehin sei es einer anwaltlich vertretenen Partei zumut- bar, ihre Beilagen vor deren Einreichung auf Vollständigkeit und Richtig- keit zu überprüfen.
14 Vgl. auch BGE 146 III 55 E. 2.3 und 2.4 – «Durchflussmessfühler».
O2018_004 Seite 36 51. Es handelt sich offensichtlich um ein Versehen, dass die Beklagten ein bezüglich der von ihnen referenzierten Seiten unvollständiges Manual sowie vom Screenshot eine Version mit falschem Datum einreichten. In sinngemässer Anwendung von Art. 56 und Art. 132 ZPO sind die nachge- reichten Beilagenfolglich in dem Umfang beachtlich, in welchem sich die Beklagten in act. 37 spezifisch auf sie berufen. 15 Dabei handelt es sich um – act. 48_58 (LCS 300 Manual): Seiten 6-82 (bereits als act. 37_58 eingereicht; act. 37 RZ 196, 209, 222), Seite 6-78 (bereits als act. 37_58 eingereicht; act. 37 RZ 197, 208, 376,1125), Seite iv (act. 37 RZ 214), Seite 5-10 (act. 37 RZ 216, 218, 224, 558, 602, 656, 670, 681, 692, 715, 734, 750, 777), Seite 2-1 (act. 37 RZ 220), Seite 2-4 (act. 37 RZ 220), Seite 6-79 (bereits als act. 37_58 eingereicht; act. 37 RZ 357), Seiten 6-54 und 6-73 (act. 37 RZ 222), Seite 5-18 (act. 37 RZ 557, 777, 778), Seite 2-10 (act. 37 RZ 557) – act. 48_89 (act. 37 RZ 364). Beschränkung des Verfahrensauf die Frage der Rechtsbeständig- keit 52. Die Beklagtenmachen geltend,die Klägerin beantrage in Bezug auf die Verletzungsproblematik mehrmals eine Beweisaufnahme im Ausland, namentlich die Anhörung von Zeugen in Deutschland und in Italien sowie die Edition von Urkunden durch Drittunternehmen, die in Deutschland bzw. Italienansässig seien. Da die Beweisaufnahme in Drittstaaten über ein Rechtshilfeersuchen erfolgen müsse, beanspruche sie sehr viel Zeit. Sollte das Gericht eine Beweisaufnahme im Ausland für notwendig erach- ten, so müsse das Verfahren auf die Frage der Rechtsbeständigkeit be- schränkt werden, um eine unverhältnismässige Verzögerung des Verfah- rens zu vermeiden. Mit der Stellungnahme zur Widerklageduplik wieder- holten die Beklagten diesen Antrag.
15 BK ZPO-HURNI, Art. 56 N 21; BK ZPO-FREI, Art. 132 N 16, 18.
O2018_004 Seite 37 53. Nach Abschluss des Schriftenwechsels wurde den Parteien am 16. Sep- tember 2019 mitgeteilt, dass sich jedenfalls bis zum Vorliegen des Fach- richtervotums ein Entscheid über diese Frage unter prozessökonomi- schen Gründen nicht aufdränge. Mit vorliegendem Urteil ergeht ein Endentscheid in der Sache. Damit er- übrigt sich der prozessuale Antrag der Beklagten auf Beschränkung des Verfahrens auf die Frage der Rechtsbeständigkeit. Für die Beurteilung relevante Rechtsbegehren 54. Nachdem die Rechtsbegehren sowohl der Haupt- als auch der Widerkla- ge mehrfach geändert wurden, nicht zuletzt aufgrund des Teilverzichts, werden die für die Beurteilung relevanten Rechtsbegehren der Parteien zur besseren Übersicht an dieser Stelle aufgeführt. 55. Die vorliegend relevanten Rechtsbegehren der Klägerinin Bezug auf die Hauptklage (Patentverletzung)lautenwie folgt, wobei bezüglich NummerierungFolgendes gilt: Nachdem die Rechtsbegehren Ziff. 1 bis 5 gemäss Replik zurückgezogen wurden, entspricht – das nachfolgende neue Rechtsbegehren Ziff. 1 dem Rechtsbegehren Ziff. 6 der Replik, – Rechtsbegehren Ziff. 2 dem Rechtsbegehren Ziff. 7 der Replik, – RechtsbegehrenZiff. 3 dem Rechtsbegehren Ziff. 8 der Replik, – Rechtsbegehren Ziff. 4 dem Rechtsbegehren Ziff. 9 der Replik, – Rechtsbegehren Ziff. 5 dem Rechtsbegehren Ziff. 10 der Replik; wobei weitere Änderungendurch die Klägerin gegenüber der Fassung gemäss Replik fett und durch- bzw. unterstrichen hervorgehobensind: «1. Es sei den Beklagten unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000.- für jeden Tag der Nichterfüllung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, aber mindestens CHF 5'000.- gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, so- wie der Bestrafung der Beklagten 2-4 nach Art. 292 StGB mit Busse und un- ter Androhung der kostenpflichtigen Ersatzvornahme im Widerhandlungsfall
O2018_004
Seite 38
zu verbieten, Laserköpfe zur Bearbeitung von Werkstücken in der Schweiz
oder von der Schweiz aus herzustellen, anzubieten, zu lagern, zu verkaufen
oder sonst wie in Verkehr zu bringen oder bei solchen Handlungen mitzu-
wirken und/oder zu diesen Zwecken zu besitzen, die folgende Merkmale
aufweisen:
1.1 eine Flüssigkeitsdüse zur Erzeugung eines Flüssigkeitsstrahls, der zur
Führung einer in ihn eingekoppelten Laserstrahlung in der Art eines
Wellenleiters geeignet ist;
1.2 ein optisches Element zur Einkoppelung eines Laserstrahls in den
Flüssigkeitsstrahl;
1.3 ein mit der Flüssigkeitsdüse verbundenes Gasstrahlmodul, insbesonde-
re zum mantelseitigen Umgeben des Flüssigkeitsstrahls mit einem
Gasstrom, mit folgenden Elementen
Form eines Zwischenraums zwischen der Flüssigkeitsdüse und
einer Gasauslassdüse formt,
ii. wobei der Zwischenraum mindestens eine Öffnung für den Ein-
lass eines Gasstroms hat;
iii. wobei diese mindestens eine Öffnung nicht auf den Flüssigkeits-
strahl, sondern insbesondere parallel zur Achse des Flüssig-
keitsstrahls gerichtet ist,
iv. ein oberer Teilraum des Zwischenraums sich von der Flüssig-
keitsdüse zu der mindestens einen Öffnung für den Einlass des
Gasstroms nach unten konisch erweitert,
v. und ein unterer Teilraum des Zwischenraums im Bereich zwi-
schen der mindestens einen Öffnung und der Gasauslassdüse
eine zylindrischestufenförmigeWandung mit einem grösseren
Durchmesser als jener der Gasauslassdüse aufweist;
b. eine äussere Wand,
iii. wobei die innere und die äussere Wand gemeinsam eine zweite
Leitung bilden, welche die erste Leitung umgibt,
iv. und die äussere Wand einen Gaseinlass aufweist, um einen
Gasfluss durch die zweite Leitung zu schaffen;
O2018_004 Seite 39 c. und eine Gasauslassdüse, die entfernt von der Flüssigkeitsdüse an- geordnet ist, so dass der Flüssigkeitsstrahl durch sie hindurchge- führt werden kann; insbesondere Laserköpfe gemäss nachfolgend abgebildeter Konstruk- tion: 2. Die Beklagten seien unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000.- für jeden Tag der Nichterfüllung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, aber mindestens CHF 5'000.- gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, so- wie der Bestrafung der Beklagten 2-4 nach Art. 292 StGB mit Busse und un- ter Androhung der kostenpflichtigen Ersatzvornahme im Widerhandlungsfall zu verpflichten, innerhalb von 40 Tagen ab Rechtskraft des Urteils Auskunft zu erteilen und nach anerkannten Grundsätzen der Rechnungslegung Rechnung zu legen über die Anzahl und den Nettogewinn bezüglich der La- serköpfe gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1bis Ziff. 6unter Angabe insbeson- dere der folgenden Informationen (unter Vorlage der einschlägigen Auszüge aus der Finanz- und Betriebsbuchhaltung sowie der Kostenstellen- und Kos- tenträgerrechnung): 2.1 den mit Laserköpfen gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1bis Ziff. 6, erziel- ten Bruttoumsatz, unter Angabe des Verkaufspreises, aufgeschlüsselt nach einzelnen Lieferungen, sowie Verkaufs- und Lieferdatum, 2.2 den mit Laserköpfen gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1bis Ziff. 6, erziel- ten Nettogewinn, unter Angabe der den einzelnen Laserköpfen unmit- telbar zuzuordnenden Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten, 2.3 die Namen und Anschriften aller Käufer von Laserköpfen gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1bis Ziff. 6.
O2018_004 Seite 40 3. Die Beklagten seien solidarisch zu verpflichten, der Klägerin gemäss deren Wahl nach erfolgter Rechnungslegung: a. den Schaden aus erlittener Umsatzeinbusse oder entgangenem Ge- winn zu ersetzen, zuzüglich Zins zu 5% seit dem jeweiligen Schadens- datum, oder b. den mit Laserköpfen gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1bis Ziff. 6erziel- ten Nettogewinn herauszugeben, zuzüglich Zins zu 5% seit dem jewei- ligen Datum des erzielten Gewinns, spätestens aber seit der Klageein- leitung, oder c. eine angemessene Lizenzgebühr für die unberechtigte Nutzung des Schweizer Teils von EP 1 833 636 B1 zuzüglich Zins zu 5% seit dem jeweiligen Nutzungsdatum, spätestens aber seit der Klageeinleitung, zu bezahlen; d. mindestens aber CHF 1'000'000 zuzüglich 5% Zins seit dem Datum der Klageeinleitung. 4. Die Beklagten seien unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000.- für jeden Tag der Nichterfüllung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, aber mindestens CHF 5'000.- gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, so- wie der Bestrafung der Beklagten 2-4 nach Art. 292 StGB mit Busse und un- ter Androhung der kostenpflichtigen Ersatzvornahme im Widerhandlungsfall zu verpflichten, die von ihr in Verkehr gebrachten Laserköpfe gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1bis Ziff. 6, innert 5 Kalendertagen zurückzurufen, d.h. alle Kunden innert einer Frist von maximal 5 Kalendertagen unter Be- zugnahme auf das Urteil des Bundespatentgerichts zu informieren, dass den Beklagten das Inverkehrbringen der Laserköpfe gemäss Rechtsbegeh- ren Ziff. 1bis Ziff. 6gerichtlich verboten wurde und sie deshalb die betref- fenden Produkte gegen Rückerstattung des Kaufpreises und der übrigen Auslagen (Verpackungs-, Montage-, und Transportkosten) zurücknehmen. 5. Die Beklagtenseien unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000.- für jeden Tag der Nichterfüllung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, aber mindestens CHF 5'000.- gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, so- wie der Bestrafung der Beklagten 2-4 nach Art. 292 StGB mit Busse und un- ter Androhung der kostenpflichtigen Ersatzvornahme im Widerhandlungsfall zu verpflichten, innert 10 Tagen ab Rechtskraft des Urteils über die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Rechtsbegehren Ziff. 1bis Ziff. 6bezeichnetenLaserköpfe Auskunft zu erteilen und innert 30 weiteren Tagen diese Laserköpfe auf eigene Kos- ten vernichten zu lassen und dem Gericht und der Klägerin ein Vernich- tungsprotokoll, das die Vernichtung der betreffenden Waren unter Angabe
O2018_004 Seite 41 von Ort, Datum und Menge der vernichteten Waren bestätigt, zukommen zu lassen. 6. Die Widerklage sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (unter Einschluss der Kosten des beigezogenen Patentanwalts) solidarisch zulasten der Beklagten.» 56. Die Beklagten haben in Reaktion auf die neue Tatsache des Teilverzichts bzw. der neuen Fassung des Klagepatents ihre Rechtsbegehren geändert bzw. zusätzliche Rechtsbegehren gestellt. Die nachfolgend neuen Rechtsbegehren VI-VIII ersetzen bzw. ergänzen die ursprünglichen Rechtsbegehren VII und VIII. Die vorliegend relevanten Rechtsbegehren der Beklagtenlauten wie folgt (Änderungen durch- bzw. unterstrichen hervorgehoben): «I. Die Klage sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. II. Es sei festzustellen, dass der schweizerische Teil des europäischen Patents EP1 833 636 B1 nichtig ist. III. Es sei festzustellen, dass das Schreiben der Klägerin an Willemin-Macodel SA vom 27. Februar 2018, sowie ähnliche Schreiben an andere Geschäfts- beziehungen der Beklagten 1, insbesondere Chiron Werke GmbH & Co. KG, wonach die Klägerin der Meinung sei, die Technologie «Avonisys Laser Micro Milling» verletze deren Patent EP 1 833 636 B1, weshalb die Klägerin am 15. Februar 2018 beim Bundespatentgericht eine Patentverletzungskla- ge gegen die Beklagte 1 und deren Verwaltungsräte eingeleitet habe, gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstösst und somit rechts- widrig ist. IV. Eventualiter zur vorstehenden Ziffer III sei die Klägerin unter Androhung ei- ner Ordnungsbusse von CHF 1'000 für jeden Tag der Nichterfüllung, min- destens aber CHF 5'000, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verbieten, gegenüber Dritten - insbesondere aktuellen oder früheren Geschäftsbeziehungen der Beklagten 1, insbesondere Willemin-Macodel SA und/oder Chiron Werke GmbH & Co. KG - zu behaupten, die von der Beklagten1 hergestellten und/oder geliefer- ten Maschinen und/oder die Technologie «Avonisys Laser Micro Milling» würde das Patent EP 1 833 636 B1 verletzen. V. Die Klägerin sei unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 für jeden Tag der Nichterfüllung, mindestens aber CHF 5'000, sowie der Be- strafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall
O2018_004 Seite 42 dazu zu verpflichten, allen Adressaten von Schreiben, in denen behauptet wurde, dass die Klägerin der Meinung sei, die Technologie «Avonisys Laser Micro Milling» verletze deren Patent EP 1 833 636 B1, weshalb die Klägerin am 15. Februar 2018 beim Bundespatentgerichteine Patentverletzungskla- ge gegen die Beklagte 1 und deren Verwaltungsräteeingereicht habe, ein Berichtigungsschreiben zukommen zu lassen, mit Kopie an die Beklagten, in dem die Klägerin das Dispositiv des Urteils des Bundespatentgerichts im vorliegenden Verfahren O2018_004 wiedergibt, insbesondere die Nichtigkeit des schweizerischen Teils des europäischen Patents EP 1 833 636 B1 so- wie die Feststellung der Rechtswidrigkeit solcher Schreiben bzw. die ge- richtliche Anordnung, der Klägerin sei untersagt, weitere solche Schreiben zu verschicken. VI. Die Rechtsbegehren der Widerklageantwort vom 8. Oktober 2018 seien ab- zuweisen, soweit darauf einzutreten ist. VII. Die Rechtsbegehren der Replik vom 21. Januar 2019 seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. VIII. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (unter Einschluss der Kosten der beigezogenen Patentanwälte) zu Lasten der Klägerin. VI. Es sei festzustellen, dass der eingeschränkte Schweizer Teil CH/EP 1 833 636 H1 des europäischen Patents EP 1 833 636 B1 nichtig ist. VII. Es sei festzustellen, dass die Beklagten und Widerkläger keinen der An- sprüche des Schweizer Teils CH/EP 1 833 636 H1 des europäischen Pa- tents EP 1 833 636 B1 verletzen, indem sie Laserköpfe zur Bearbeitung in der Schweiz oder von der Schweiz aus herstellen, anbieten, lagern, verkau- fen oder sonst wie in den Verkehr bringen und/oder bei solchen Handlungen mitwirken oder zu diesem Zweck besitzen, die folgende Merkmale aufwei- sen:
O2018_004 Seite 43 i. die eine erste Leitung zum Durchlass des Flüssigkeitsstrahls in Form eines Zwischenraums zwischen der Flüssigkeitsdüse und einer Auslassöffnung formt, ii. wobei der Zwischenraum mindestens eine Öffnung für den Einlass eines Gases hat, iii. wobei diese mindestens eine Öffnung nicht auf den Flüssigkeits- strahl, sondern insbesondere parallel zur Achse des Flüssigkeits- strahls gerichtet ist, iv. ein oberer Teilraum des Zwischenraums sich von der Flüssigkeits- düse zu der mindestens einen Öffnung für den Einlass eines Ga- ses nach unten konisch erweitert, v. und ein unterer Teilraum des Zwischenraums im Bereich zwischen der mindestens einen Öffnung für den Einlass eines Gases und der Auslassöffnung eine zylindrische Wandung mit einem grösse- ren Durchmesser als jener der Auslassöffnung aufweist; b. eine äussere Wand, i. wobei die innere und die äussere Wand gemeinsam eine zweite Leitung bilden, welche die erste Leitung umgibt, ii. und die äussere Wand einen Gaseinlass aufweist, um einen Gas- fluss durch die zweite Leitung zu schaffen; c. und eine Auslassöffnung, die entfernt von der Flüssigkeitsdüse ange- ordnet ist, so dass der Flüssigkeitsstrahl durch sie hindurchgeführt werden kann; insbesondere Laserköpfe gemäss nachfolgend abgebildeter Konstrukti- on:
O2018_004 Seite 44 VIII. Es sei die Klägerin unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 für jeden Tag der Nichterfüllung, mindestens aber CHF 5'000, sowie der Be- strafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verbieten, gegenüber Dritten – insbesondere aktuellen, früheren oder po- tentiellen Geschäftsbeziehungen der Beklagten 1 – zu behaupten, die von der Beklagten 1 hergestellten und/oder gelieferten Maschinen und/oder de- ren «Avonisys Laser Micro Milling» oder «Avonisys Air-Jet» Technologie würde das das eingeschränkte Schweizer Teil CH/EP 1 833 636 H1 des eu- ropäischen Patents EP 1 833 636 B1 verletzen. IX. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (unter Einschluss der Kosten der beigezogenen Patentanwälte- und Ingenieure) zu Lasten der Klägerin.» Bestimmtheit des klägerischen Rechtsbegehrens Ziff. 1 57. Die Beklagten machen geltend, mehrere der in der Replik abgeänderten Unterlassungsbegehren der Klägerin genügten den Anforderungen der Rechtsprechung nicht. Die Rechtsbegehren Ziff. 1 bis 6 (damalige Fas- sung) seien unklar und gingen über den Schutzbereich des Klagepatents hinaus. Die Klägerinzog ihre Hauptklage im Umfang der Rechtsbegehren Ziff. 1-5 gemäss Replik zurück und hielt nur noch das damalige Rechtsbegehren Ziff. 6 aufrecht (vgl. vorne E. 8). Zudem ändertesie ihre Rechtsbegehren aufgrund des Teilverzichts erneut (vgl. vorne E. 55). Das nun relevante klägerische Rechtsbegehren Ziff. 1 entspricht dem Rechtsbegehren Ziff. 6 der Replik. Es ist somit nur noch zu prüfen, ob das Rechtsbegehren Ziff. 1 unklar ist und über den Schutzbereich des Klagepatents hinausgeht. Eine ungenügende Bestimmtheit kann nicht erkannt werden: – Die Verwendung des Begriffs «Gasstrahlmodul» in Ziff. 1.3 ist unprob- lematisch, da dieses in den weiteren Merkmalen des Rechtsbegeh- rens in Ziff. 1.3 a. – 1.3 c. genügend präzisiert wird; – Der Zwischenraum und seine Anordnung als Leitung zwischen Flüs- sigkeitsdüse und Gasauslassdüse wie definiert in Ziff. 1.3 a.i sind oh- ne weitere Auslegung technisch bestimmt; – Wie die Öffnung gemäss Ziff.1.3 a.ii dimensioniert sein muss, muss im Lichte der weiteren Merkmale des Rechtsbegehrens, insbesondere Ziff. 1.3 a.iii, nicht weiter spezifiziert werden, damit diese Öffnung ge- nügend bestimmt ist;
O2018_004 Seite 45 – Die Verwendung des Begriffs «insbesondere» gemäss Ziff. 1.3 a.iii macht dieses nicht unbestimmt, sondern zeigt beispielhaft auf, wie das Merkmal realisiert sein kann; – Aus Ziff. 1.3 a.iv ergibt sich nicht, dass der Gaseinlass zwingend an der breitesten Stelle angeordnet sein muss, und ein Mangel an Be- stimmtheit ergibt sich dadurch nicht; – Aus Ziff. 1.3 a.v ergibt sich kein Mangel an Bestimmtheit wegen des dort geführten unteren Teilraums,da dieser u.a. vom oberen Teilraum gemäss Ziff. 1.3 a.iv abgegrenzt verstanden wird; – In Ziff. 1.3 b.i liegt kein Mangel an Bestimmtheit vor, da die figürliche Darstellung nur beispielhaft zu verstehen ist und bei diesem Beispiel gilt die Massgabe des Begehrens, nämlich das vollständige Umge- ben; – In Ziff. 1.3 b.ii ergibt sich durch die fehlende Definition des Auslasses kein Mangel an Bestimmtheit, dass ein solcher vorhanden sein muss, ist für den Fachmann offensichtlich, und wo er angeordnet ist, nicht erheblich, soweit die anderen Merkmale des Begehrens erfüllt wer- den; und – Bei Ziff. 1.3 c gilt das gleiche wie zu Ziff. 1.3 a.i, die Definition der Gasauslassdüse ist genügend bestimmt. Damit ist das klägerische Rechtsbegehren Ziff. 1 klar bzw. genügend be- stimmt. Inwiefern das Rechtsbegehren Ziff. 1 über den Schutzbereich des Klage- patents hinausgehensoll, begründen die Beklagten nicht näher und ein Überschiessen ist auch nicht ersichtlich. Zulässigkeit Klageänderung, Prozessvoraussetzungen 58. Die Klägerin macht geltend, weil sich die Beklagten für ihre Noveneinga- be, d.h. um das durch Teilverzichteingeschränkte Patent einzureichen, mehr als 10 Tage Zeit gelassenhätten, und diese Noveneingabe der Be- klagten somit verspätet erfolgt sei, sei auf die von den Beklagten neu ge- stelltenRechtsbegehren VII (Nichtigkeit) und VIII (Nicht-Verletzung) nicht einzutreten.
O2018_004 Seite 46 59. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen (vgl. vorne E. 46) erfolgte die Noveneingabe der Beklagten betreffend Teilverzicht nicht verspätet. Demzufolge ist das neue Widerklage-Rechtsbegehren VI (Nichtigkeit des Klagepatents in der eingeschränkten Fassung) als Reaktion auf den Teil- verzicht zulässig. Da, wie erwähnt (vgl. vorne E. 46), die Hauptklage auf Patentverletzung nicht gegenstandslos wird, fehlt es allerdings bezüglich der Widerklage auf Feststellung der Nichtverletzung des Klagepatents (geändertes Rechtsbegehren VII) an der Prozessvoraussetzung gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. d ZPO, da die Frage der Patentverletzung bereits rechtshängig war und nach Einführung des Teilverzichts durch die Beklagten in den Pro- zess auch nach wie vor rechtshängig ist(vgl. vorne E. 39-47). 16 Auf die Widerklage im Umfang von Rechtsbegehren VII ist daher nicht einzutreten. Ebenfalls zulässig ist das neue Widerklage-Rechtsbegehren VIII, das sich auf die durch Teilverzicht eingeschränkte Fassung des Patents bezieht. Klagepatent 60. Die Klägerin macht eine Verletzung des schweizerischen Teils von EP 1 833 636 H1 (ursprünglich EP 1 833 636 B1; nachfolgend «Klagepa- tent») geltend. Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das die Priorität der EP 04405689 vom 10. November 2004 beansprucht. Das Klagepatent wurdeam 1. November 2005 angemeldet und dessen Erteilung am 21. Juli 2010 veröffentlicht. Am 14. August 2020 wurde die eingeschränkte Fassung des Patents unter der neuen Nummer EP 833 636 H1 nach durch die Klägerin beim IGE beantragtem Teilverzicht veröf- fentlicht. 61. Das Klagepatentbetrifft ein Verfahren zur Erzeugung eines Flüssigkeits- strahls, der zur Führung einer in ihn eingekoppelten Laserstrahlung in der Art eines Wellenleiters geeignet ist, zwecks Bearbeitung eines Werk- stücks. Der Flüssigkeitsstrahl wird mit einer Flüssigkeitsdüse erzeugt und mantelseitig mit einem Gasstrom umgeben (vgl. Abs. [0001] sowie Pa- tentanspruch 1).
16 BK ZPO-ZINGG, Art. 59N 81.
O2018_004 Seite 47 Weiter betrifft das Klagepatenteine Vorrichtung zur Erzeugung eines der- artigen Flüssigkeitsstrahls gemäss Patentanspruch 6, wobei bezüglich des Oberbegriffs dieses Anspruchs ausdrücklich als Stand der Technik auf die WO 99/56907 verwiesen wird (vgl. Klagepatent Abs. [0001]). Bei der Beschreibung des Standes der Technik wird ausgeführt, dass die Materialbearbeitung durch Laserstrahlung weiterentwickelt wurde, und zwar durch die Technik des Schneidens mit einem wasserstrahlgeführten Laser. Dabeiwird der Laserstrahl in einen dünnen Wasserstrahl einge- koppelt, um so zur Materialbearbeitungsstelle geführt zu werden. Der Wasserstrahl dient dabei quasi als optischer Wellenleiter, und die Strah- lenergie wird über eine relativ grosse Länge auf den durch den Wasser- strahl vorgegebenen Querschnitt konzentriert (vgl. KlagepatentAbs. [0002]). Entscheidend sei damit die Kohärenzlänge des Wasserstrahls, und als Problem wird dargelegt, dass die bisher bekannten Methoden zur Verlängerung der Kohärenzlänge eines solchen Wasserstrahls sich ent- weder nicht für die wasserstrahl-geführte Lasertechnologie eigneten, oder bei dünnen Flüssigkeitsstrahlen keine brauchbaren Ergebnisse lieferten (vgl. KlagepatentAbs. [0002] sowieAbs. [0006]). Die Aufgabe der Erfindung sei es, ein derartiges Verfahren bereitzustel- len, das auch bei sehr dünnen Flüssigkeitsstrahlen eine ausreichend grosse, insbesondere eine gegenüber dem Stand der Technik verbesser- te, Kohärenz der Strahlenlänge des Flüssigkeitsstrahls ermögliche. Wei- ter sei es Aufgabe, eine entsprechende Vorrichtung bereitzustellen (vgl. KlagepatentAbs. [0007]). Diese Aufgabe wird nach dem Klagepatentdurch die Merkmale des kennzeichnenden Teils gelöst, indem der Flüssigkeitsstrahl durch eine entfernt von der Flüssigkeitsdüse angeordnete, den Gasstrom formende Gasauslassdüse hindurchgeführt wird, und indem zwischen der Flüssig- keitsdüse und der Gasauslassdüse ein Zwischenraum mit einer trichter- förmigen, nach unten zusammenlaufenden Wandung ausgebildet ist. Für die weitere Beurteilung ist in diesem Zusammenhang hervorzuheben, dass im Rahmen von bevorzugten Ausführungsformen in der allgemeinen Beschreibung folgende Möglichkeiten angegeben werden: Gemäss Abs. [0018] kann Beaufschlagungsgas derart eingebracht wer- den, dass der eingebrachte Gasstrom den Flüssigkeitsstrahl nicht direkt trifft, sondern dass der gesamte Hohlraum mit dem Beaufschlagungsgas
O2018_004 Seite 48 füllbar ist und dass das Beaufschlagungsgas den Flüssigkeitsstrahl um- hüllend das Gehäuse verlässt. Gemäss Abs. [0023] kann nach einer weiteren bevorzugten Ausführungs- form die Einbringung des Gases so erfolgen, dass das Beaufschlagungs- gas tangential zugeführt wird, wie das auch im erteilten Patentanspruch 13 vorgegeben und im Zusammenhang mit den spezifischen Ausfüh- rungsbeispielen beschriebenwird. Auch hier handelt es sich aber aus- drücklich um eine Option, denn gemässAbs. [0026] kann die Gaszufuhr auch radial erfolgen. Da diese Ausführungsformen als bevorzugt beschrieben werden, muss davon ausgegangen werden, dass diese Merkmale im jeweils breit formu- lierten Patentanspruch 1 bzw. 6 offengelassen werden, mithin das Beauf- schlagungsgas gemäss erteiltem Anspruch durchaus auch so zugeführt werden kann, dass es den Flüssigkeitsstrahl zwar nicht direkt trifft, aber auch nicht tangential zugeführt wird, solange laut Abs. [0017] dies so er- folgt, dass am Ort der Gaseinströmung möglichst keine Störung des Flüssigkeitsstrahls resultiert. 62. Die unabhängigen Patentansprüche 1 und 6 des Klagepatents nach dem Teilverzicht lauten wie folgt (Anlehnungan die Merkmalsanalysen der An- sprüche 1 und 6 der Beklagten, wobei die Änderungen gegenüberder ur- sprünglich erteilten Fassung hervorgehoben sind): Anspruch 1: 1A Verfahren zur Erzeugung eines Flüssigkeitsstrahls (5), der als Strahl- leiter für eine Laserstrahlung(10) dient, wobeider zur Führungeiner in ihn eingekoppelte Laserstrahlung (10) in der Art eines Wellenleiters geführt istzwecks Bearbeitung eines Werkstücks (3), 1B wobei der Flüssigkeitsstrahl (5) mit einer Flüssigkeitsdüse (1) erzeugt wird und 1C wobei der Flüssigkeitsstrahl (5) mantelseitig mit einem Gasstrom (35) umgeben wird, dadurch gekennzeichnet, dass 1D zur Verlängerung des stabilen Bereichs der Strahllänge der Flüssig- keitsstrahl (5) durch eine, 1D1 entfernt von der Flüssigkeitsdüse (1) angeordnete,
O2018_004 Seite 49 1D2 den Gasstrom (35) formende 1D Gasauslassdüse (23, 79) hindurchgeführt wird, 1E wobei zwischen der Flüssigkeitsdüse und der Gasauslassdüse (23, 79) 1E1 ein Zwischenraum mit einer trichterförmigen, nach unten zusammen- laufenden Wandungals vertikal stehender Doppelkegel mit einander gegenüberliegenden Kegelspitzenausgebildet ist, 1E2wobei in der einen oberen Kegelspitze die Flüssigkeitsdüse und in der gegenüberliegenden unteren Kegelspitze die Gasauslassdüse ange- ordnet ist, 1E3wobei das Beaufschlagungsgas in einen Hohlraum des Gehäuses derart eingebracht wird, dass der eingebrachte Gasstrom den Flüs- sigkeitsstrahl nicht direkt trifft, sondern dass der gesamte Hohlraum mit dem Beaufschlagungsgas füllbar ist und dass das Beaufschla- gungsgas als den Flüssigkeitsstrahl umhüllender Gasstrom das Ge- häuse verlässt. Anspruch 6: 6A Vorrichtung zur Erzeugung eines Flüssigkeitsstrahls (5), der zur Füh- rung als Strahlleiter für eine Laserstrahlung (10) dient, wobei einer in ihn eingekoppelte Laserstrahlung (10) in der Art eines Wellenleiters geeignetgeführtist zwecks Bearbeitung eines Werkstücks (3), 6B mit einer Flüssigkeitsdüse (1) zum Erzeugen des Flüssigkeitsstrahls (5) und 6C mit Mitteln zum mantelseitigen Umgeben des Flüssigkeitsstrahls (5) mit einem Gasstrom (35), dadurch gekennzeichnet, dass 6D zur Verlängerung des stabilen Bereichs der Strahllängedie Mittel zum mantelseitigen Umgeben des Flüssigkeitsstrahls (5) mit einem Gasstrom (35) 6D1 eine entfernt von der Flüssigkeitsdüse (1) angeordnete, 6D2 den Gasstrom (35) formende 6D3Gasauslassdüse (23, 79) umfassen, durch welche der Flüssigkeits- strahl (5) hindurchgeführt werden kann,
O2018_004 Seite 50 6E wobei zwischen der Flüssigkeitsdüse und der Gasauslassdüse (23, 79) 6E1 ein Zwischenraum mit einer trichterförmigen, nach unten zusammen- laufenden Wandungausgebildet ist, 6E2wobei ein Gehäuse (7) mit einer umlaufenden, die Flüssigkeitsdüse aufnehmenden Wandung (20, 24) und mit wenigstens einem Gasein- lass (25a-d) für ein Beaufschlagungsgas vorgesehen ist, wobei der wenigstens eine Gaseinlass (25a-d) der Flüssigkeitsdüse (1) strömungsmässig nachgeordnet ist, und wobei das Gehäuse (7) als Doppelkegel ausgebildet ist, wobei in der einen Kegelspitze die Flüssigkeitsdüse (1) angeordnet ist, und die andere Kegelspitze die Gasauslassdüse (23) hat, 6E3wobei das Beaufschlagungsgas in eine[n m] Hohlraum eines Gehäu- ses derart eingebracht wird, dass der eingebrachte Gasstrom den Flüssigkeitsstrahl nicht direkt trifft, sondern dass der gesamte Hohlraummit dem Beaufschlagungsgas füllbar ist und dass das Beaufschlagungsgas als den Flüssigkeits- strahl umhüllender Gasstrom das Gehäuse verlässt. Fachmann 63. Die Klägerin definiert den Fachmann wie folgt: «Die Erfindung liegt also auf dem technischen Gebiet der Erzeugung eines Flüs- sigkeitsstrahls zur Führung von Laserstrahlen und richtet sich an eine Fachper- son mit Hochschulstudium im Bereich Physik/Fluiddynamik und mit mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung von Maschinen mit wasserstrahlgeführten Lasern.» 64. Die Beklagten definieren den Fachmann wie folgt: «Die im Klagepatentoffenbarten Gegenstände richten sich an eine Fachperson mit vertieftem Fachwissen im Bereich der Physik/Fluiddynamik (vgl. bereits oben, N 25). Dieses Fachwissen umfasst dabei auch Kenntnisse über die Laminarität von Flüssigkeitsstrahlen sowie deren Anwendung im Bereich der Materialbear- beitung.Weiterhin ist sich diese Fachperson auch darüber im Klaren, dass in ei- nen Flüssigkeitsstrahleingekoppelte Laserstrahlung zur Materialbearbeitung
O2018_004 Seite 51 verwendet werdenkann und dass hierbei eine möglichst grosse stabile laminare Länge des Flüssigkeitsstrahlserstrebenswert ist (vgl. z.B. WO 99/56907, S. 7, Zeilen 21 ff.; JP 2000-334590, Absatz [0024]; WO 00/56466, S. 1, Zeilen 23 ff.).» 65. Die Kenntnisse und Fähigkeiten des massgeblichen Fachmannes sind in zwei Schritten zu bestimmen: Zuerst ist das für die zu beurteilende Erfin- dung massgebliche Fachgebiet, anschliessend sind Niveau und Umfang der Fähigkeiten und Kenntnisse des Fachmannes des entsprechenden Fachgebiets zu bestimmen. Das massgebliche Fachgebiet bestimmt sich nach dem technischen Gebiet, auf dem das von der Erfindung gelöste Problem liegt. 17 Die Fähigkeiten und Kenntnisse des Fachmannes umschreibt das Bun- desgericht mit der Formulierung, der durchschnittlich gut ausgebildete Fachmann, auf den bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit abge- stellt werde, sei «weder ein Experte des betreffenden technischen Sach- gebiets noch ein Spezialist mit hervorragenden Kenntnissen. Er muss nicht den gesamten Stand der Technik überblicken, jedoch über fundierte Kenntnisse und Fähigkeiten, über eine gute Ausbildung sowie ausrei- chende Erfahrung verfügen und so für den in Frage stehenden Fachbe- reich gut gerüstet sein». 18 Was dem fiktiven Fachmann fehlt, ist jede Fä- higkeit des assoziativen oder intuitiven Denkens. 19 Das allgemeine Fachwissen ist substantiiert zu behaupten und im Be- streitungsfall zu beweisen. 20 66. Die Definitionen der Parteien unterscheiden sich nicht grundsätzlich, son- dern primär in ihrem Detaillierungsgrad. Es ist dahervon folgendem Fachmann auszugehen: Der einschlägige Fachmann verfügt über ein Hochschulstudium im Be- reich Physik/Fluiddynamik und mehrjährige Erfahrung in der Entwicklung von Maschinen mit wasserstrahlgeführten Lasern.Dieses Fachwissen umfasst Kenntnisse über die Laminarität von Flüssigkeitsstrahlen sowie deren Anwendung im Bereich der Materialbearbeitung. Damitist sich die-
17 BPatGer, Urteil S2019_003 vom 15. August 2019, E. 21. 18 BGE 120 II 71 E. 2. 19 BGE 120 II 312 E. 4b – „cigarette d‘un diamètre inférieur“; CR-PI-LBI- Scheuchzer, Art. 1 N 122. 20 Urteil O2013_033 vom 30. Januar 2014, E. 31; BGer, Urteil 4A_142/2014 vom 2. Oktober 2014, E. 5 – «couronne dentée II».
O2018_004 Seite 52 ser Fachmanndarüber im Klaren, dass in einen Flüssigkeitsstrahl einge- koppelte Laserstrahlung zur Materialbearbeitung verwendet werden kann und dass hierbei eine möglichst grosse stabile laminare Länge des Flüs- sigkeitsstrahls erstrebenswert ist. Auslegung 67. Beim Klagepatent wird gestützt auf Seite 6:13-17 der ursprünglich einge- reichten Unterlagen bei Anspruch 1 folgendes Merkmal hinzugefügt: «wobei das Beaufschlagungsgas in einen Hohlraum des Gehäuses derart einge- bracht wird, dass der eingebrachte Gasstrom den Flüssigkeitsstrahl nicht direkt trifft, sondern dass der gesamteHohlraum mit dem Beaufschlagungsgas füllbar ist und dass das Beaufschlagungsgas als den Flüssigkeitsstrahl umgebender Gasstrom das Gehäuse verlässt» Beim Vorrichtungsanspruch 6 wird folgende Merkmalskombination hinzu- gefügt: «wobei ein Gehäuse (7) mit einer umlaufenden, die Flüssigkeitsdüse aufneh- menden Wandung (20, 24) und mit wenigstens einem Gaseinlass (25a-d) für ein Beaufschlagungsgas vorgesehen ist, wobei der wenigstens eine Gaseinlass (25a-d) der Flüssigkeitsdüse (1) strömungsmässig nachgeordnet ist, und wobei das Gehäuse (7) als Doppelkegel ausgebildet ist, wobei in der einen Kegelspitze die Flüssigkeitsdüse (1) angeordnet ist, und die andere Kegelspitze die Gasaus- lassdüse (23) hat, wobei das Beaufschlagungsgas in einem Hohlraum des Ge- häuses derarteingebracht wird, dass der eingebrachte Gasstrom den Flüssig- keitsstrahl nicht direkt trifft, sondern dass der gesamte Hohlraum mit dem Beauf- schlagungsgas füllbar ist und dass das Beaufschlagungsgas als den Flüssig- keitsstrahl umgebender Gasstrom das Gehäuse verlässt» Für die folgende Diskussion der Rechtsbeständigkeit relevant ist dabei die Frage, was genau unter dem in diesem Merkmal genannten Hohlraum des Gehäuses zu verstehen ist.
O2018_004 Seite 53 68. Patentansprüche sind aus der Sicht des massgebenden Fachmanns im Lichte der Beschreibung und der Zeichnungen auszulegen (Art. 51 Abs. 3 PatG/Art. 69 EPÜ). Das allgemeine Fachwissen ist als sogenannter liqui- der Stand der Technik ebenfalls Auslegungsmittel. 21 Definiert die Patent- schrift einen Begriff nicht abweichend, so ist vom üblichen Verständnis im betreffenden technischen Gebiet auszugehen. 22 Patentansprüche sind funktional auszulegen, d.h. ein Merkmal soll so verstanden werden, dass es den vorgesehenen Zweck erfüllen kann. 23 Der Anspruch soll im Zweifelsfall so gelesen werden,dass die im Patent genannten Ausführungsbeispiele wortsinngemäss erfasst werden; 24 ande- rerseits ist der Anspruchswortlaut nicht auf die Ausführungsbeispiele ein- zuschränken, wenn er weitere Ausführungsformen erfasst. Wenn in der Rechtsprechung von einer «breitesten Auslegung» von Anspruchsmerk- malen gesprochen wird, 25 so muss das derart verstandene Merkmal im- mer in der Lage sein, seinen Zweck im Rahmen der Erfindung zu erfüllen. D.h. der Anspruch ist grundsätzlich nicht unter seinem Wortlaut auszule- gen, aber auch nicht so, dass Ausführungsformen erfasst werden, die die erfindungsgemässe Wirkung nicht erzielen. 26 Anspruch 1 und Anspruch 6 verwenden die Begriffe Zwischenraumund Hohlraum. Der Zusammenhang zwischen diesen beiden Merkmalen erschliesst sich nicht auf Anhieb. Der Zwischenraumwird (vgl. Merkmal 1E1) definiert als vertikal stehender Doppelkegel mit einander gegenüberliegenden Kegel- spitzen, wobei in der oberen Kegelspitze die Flüssigkeitsdüse und in der gegenüberliegenden unteren Kegelspitze die Gasauslassdüse angeord- net ist. Der aus der Flüssigkeitsdüse austretende Flüssigkeitsstrahl ver- läuft mithin durch den Zwischenraum und wird durch die Gasauslassdüse hindurchgeführt. Bei Verlassen der Gasauslassdüse ist der Flüssigkeits- strahl mantelseitig mit dem Gasstrom umgeben(vgl. Merkmal 1E3). Unter Berücksichtigung der durch die Einführung des Gasstromes erzeugten Wirkung respektive insbesondere des Merkmals 1E3, dass der Gasstrom
21 BGer, Urteil 4A_541/2013 vom 2. Juni 2014, E. 4.2.1 – «Fugenband». 22 BPatGer, Urteil O2019_003 vom 19. August 2020, E. 22 – «Lumenspitze». 23 BRUNNER, Der Schutzbereich europäisch erteilter Patente aus schweizerischer Sicht – eine Spätlese, sich! 1998, 348 ff., 354. 24 BPatGer, Urteil O2019_003 vom 19. August 2020, E. 22 – «Lumenspitze». 25 BPatGer, Urteil O2013_008 vom 25. August 2015, E. 4.2 – «elektrostatische Pulversprühpistole». 26 BPatGer, Urteil O2019_003 vom 19. August 2020, E. 22 – «Lumenspitze».
O2018_004 Seite 54 des Beaufschlagungsgases den Flüssigkeitsstrahl nicht direkt treffen soll, kann es sich für den Fachmann beim Hohlraumgemäss Merkmal 1E3 deshalb nur um den Zwischenraumgemäss Merkmal 1E1 handeln, durch den der Wasserstrahl mit dem darin geführten Laser zwischen der Flüs- sigkeitsdüse und der Gasauslassdüse strömt, und der durch die umlau- fende Wandung des Doppelkegels definiert wird. Das Beaufschlagungs- gas wird also oberhalb der Gasauslassdüse in den durch den Flüssig- keitsstrahl durchströmten Zwischenraum eingebracht. Im Gesamtkontext und unter Berücksichtigung der Funktion sowie der Formulierung, dass «der eingebrachte Gasstrom den Flüssigkeitsstrahl nicht direkt trifft», was letzten Endes bedeutet, dass es bei diesem Hohl- raum auch eine Einführungsrichtung für das Gas geben muss, bei der der Gasstrom den Flüssigkeitsstrahl direkt treffen könnte, ist folglich nur die oben dargelegte Auslegung sinnvoll, bei der der Hohlraum und der Zwi- schenraum die gleichen Bereiche sind. 69. Entsprechend kann eine Kavität oder ein Schlauchabschnitt, in dem das Gas zugeführt wird, und der stromaufwärts des Hohlraums angeordnet ist, in dem der Wasserstrahl mit dem Laser direkt geführt ist, nicht als Hohlraum im Sinne dieses Merkmals betrachtet werden. Bei der Frage des behaupteten Eingriffs in den Schutzbereich stellen sich weitere nur im dortigen Zusammenhang entscheidungsrelevante Ausle- gungsfragen. Auf diese wird im Abschnitt über den Eingriff in den Schutz- bereich eingegangen. Zulässigkeit der Änderungen 70. Die europäische Patentanmeldung und das europäische Patent dürfen nicht in der Weise geändert werden, dass ihr Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht (Art. 123(2) EPÜ). Diese Beschränkung der Änderungen der Unterlagen, insbesondere der Ansprüche, soll ausschliessen, dass der Anmelder für Gegenstände Schutz beanspruchen kann, die in der ursprünglichen An- meldung nicht offenbart worden sind. 27 Ein Dritter, der die ursprünglich eingereichten und in dieser Fassung auch veröffentlichten Anmeldungs- unterlagen betrachtet, soll schon vor der Patenterteilung in der Lage sein, die Reichweite des Patentschutzes abzuschätzen, mit dem er möglicher-
27 BGer, Urteil 4A_111/2011 vom 21. Juli 2011, E. 4.3.1 – «Federkernmaschine».
O2018_004 Seite 55 weise konfrontiert wird. 28 Eine Überraschung durch Patentansprüche, die aufgrund der ursprünglich eingereichten Anmeldung nicht zu erwarten waren, soll ausgeschlossen werden. 29 Als ursprünglich offenbart gilt, was der Fachmann der Gesamtheit der ursprünglichen Offenbarung unter In- anspruchnahme seines allgemeinen Fachwissens, objektiv und auf den Anmeldetag bezogen, unmittelbar und eindeutig entnehmen konnte (sogenannter «Goldstandard»). 30 Das unzulässige Hinausgehen über den Offenbarungsgehalt kann sowohl im Hinzufügen als auch im Weglassen von Informationen bestehen. 31 Nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Eu- ropäischen Patentamts ist es in der Regel nicht zulässig, bei der Ände- rung eines Anspruchs isolierte Merkmale aus einer Reihe von Merkmalen herauszugreifen, die ursprünglich nur in Kombination miteinander (z. B. in einer bestimmten Ausführungsform in der Beschreibung) offenbart wa- ren. 32 Eine solche Änderung führt zu einer unzulässigen «Zwischenver- allgemeinerung» («généralisation intermédiaire»), wenn sie auf eine nicht offenbarte Kombination von Merkmalen abzielt. Letztgültiger Massstab für die Beurteilung, ob die Erfordernisse von Art. 123(2) EPÜ erfüllt sind, ist auch im Fall einer Zwischenverallgemeinerung der «Goldstandard». 33 Ein Merkmal, das aus einer bestimmten Ausführungsform herausgegriffen und in den Anspruch aufgenommen wurde, ist in der Regel im Zusam- menhang mit den anderen Anspruchsmerkmalen nur dann ursprünglich offenbart, wenn das Merkmal nicht mit weiteren, nicht im Anspruch aufge- führten Merkmalen dieser Ausführungsform in funktionellem oder struktu- rellem Zusammenhang steht oder untrennbar verknüpft ist und die Ge- samtoffenbarung die verallgemeinernde Isolierung des Merkmals und seine Aufnahme in den Anspruch rechtfertigt. 34
28 BLUMER, in: Singer/Stauder/Luginbühl (Hrsg.), EPÜ, 8. Aufl. Köln 2019, Art. 123 N36 sowie dort zitierte Rechtsprechung. 29 BPatGer, Urteil O2016_016 vom 6. Juni 2019, E. 21 – «Formulierung mit Oxycodon und Naloxon». 30 Entscheidungen der Grossen Beschwerdekammer des EPA G 3/89 und G 11/91 vom 19. November 1991, G 2/10 vom 30. August 2011. 31 BGer, Urteil 4A_111/2011 vom 21. Juli 2011, E 4.3.1 sowie BLUMER, in: Singer/Stauder/Luginbühl (Hrsg.), EPÜ, 8. Aufl. Köln 2019, Art. 123 N 82. 32 Zusammengefasst in T 219/09 vom 29. September 2010, E. 3.1; T 1944/10 vom 14. März 2014, E. 3.2. 33 T 1471/10 vom 11. Juni 2014, E. 2.4.3; T 1791/12 vom 24. März 2015, E. 4.3. 34 T 962/98 vom 15. Januar 2004, E. 2.5, T 1944/10 E. 3.2 vom 14. März 2014 mit Verweis auf T 1067/97 vom 4. Oktober 2000 und T 714/00 vom 6. August 2002.
O2018_004 Seite 56 71. Die Beklagten machen geltend, der Gegenstand von Anspruch 1 und von Anspruch 6 des Klagepatents stelle eine unzulässige Zwischenverallge- meinerung und damit eine unzulässige Änderung im Sinne von Art. 123(2) EPÜ dar. 72. Die Ansprüche 1 und 6 wurden im Prüfungsverfahren wie folgt geändert:
O2018_004 Seite 57 den, die Flüssigkeitsdüse aufnehmenden Wandung (20, 24) und mit wenigstens einem Gaseinlass (25a-d) für ein Beaufschlagungsgas vorgesehen ist,wobei der wenigstens eine Gaseinlass (25a-d) der Flüssigkeitsdüse (1) strömungsmässig nachgeordnet ist, und wobei das Gehäuse (7) als Doppelkegel ausgebildet ist, wobei in der einen Kegelspitze die Flüssigkeitsdüse (1) angeordnet ist, und die andere Kegelspitze die Gasauslassdüse (23) hat, wobei das Beaufschlagungs- gas in einen Hohlraum eines Gehäuses derart eingebracht wird, dass der einge- brachte Gasstrom den Flüssigkeitsstrahl nicht direkt trifft. 73. Die Beklagten machengeltend, Seiten 9:28-10:10 der ursprünglichen Un- terlagen offenbarten ausdrücklicheine Doppelkegelbauweise, bei welcher eine anfängliche Gasströmungsrotation durch tangentiale Gaseinlässe – nicht bevorzugt – sehr schnell zum Erliegen komme, aus verschiedenen Gründen, und dass dies den Effekt bedinge, dass eine Störung des Was- serstrahls vermieden werde. Durch das Weglassen der tangentialen Ga- seinlässe mit technischer Wirkung Vermeidung Störung Wasserstrahl und möglichst grosser Abstand der Gasbeaufschlagung vom Flüssigkeits- strahl mit einem technischen Effekt Beitrag zur Strahlverlängerung, seien Merkmale nicht in die unabhängigen Ansprüche aufgenommen wurden, die einen funktionellen und strukturellen Zusammenhang aufwiesen. Das sei gemäss ständiger Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EPA nicht zulässig und qualifiziere als unzulässige Zwischenverallgemeine- rung und das Klagepatent sei damit nichtig. 74. Es ist unbestritten, dass die im Prüfungsverfahren neu hinzugefügten Merkmale auf die Textpassage auf Seite 9:28-Seite 10:10 gestützt sind. In dieser Textstelle wird zweifelsfrei die trichterförmig nach unten zusam- menlaufende Wandung nur im Zusammenhang mit dem Doppelkegel of- fenbart. Die Beschreibung an dieser Stelle erläutert, was auch im An- spruch 14 definiert wird, wo die Ausbildung des Gehäuses als Doppelke- gel beansprucht wird. Ein in einem spezifischen Kontext offenbartes Merkmal kann wie vorne dargelegt dann aus diesem Kontext isoliert werden, wenn für den Fach- mann unmittelbar und eindeutig klar ist, dass es keine strukturellen oder funktionalen Wechselwirkungen mit den anderen Merkmalen in diesem Kontext gibt, oder aus dem Rest der Beschreibung unmittelbar und ein- deutig klar wird, dass das Merkmal auch für sich allein als erfindungsge- mässe Charakterisierung zu betrachten ist.
O2018_004 Seite 58 Bei Betrachtung der Textstelle auf Seite 9:28-Seite 10:10 ist für den Fachmann unmittelbar und eindeutig erkennbar, dass sich die Ausführun- gen zu den «tangentialen Gaseinlässen» im zweiten Teil des Abschnittes auf Seite 9:28-Seite 10:10 auf die bevorzugte aber nicht zwingende Vari- ante dieser «tangentialen Gaseinlässe» bezieht, wie sie weiter vorne auf Seite 8:7-20 der allgemeinen Beschreibung dargelegt wird. Dass die tan- gentiale Zuführung des ersten Teils auf Seite 9:28-Seite 10:10 in einem zwingenden Zusammenhang mit dieser tangentialen Zuführung steht, ist nicht erkennbar, das sind einfach Ausführungen, was auf jeden Fall dann geschieht, wenn tangential zugeführt wird. Es wird zwar tatsächlich in der Textstelle auf Seite 9:27-10:10 auch erwähnt, eine anfängliche Rotation durch die «tangentialen» Gaseinlässe komme schnell zum Erliegen. Da aber auf Seite 9:1-7 die tangentiale Zuführung ausdrücklich nur als Opti- on neben beispielsweise einer radialen Zufuhr erwähnt wird, ist für den Fachmann unter anderem auch wegen der Setzung des Begriffs tangen- tial in dieser Textstelle in Anführungszeichen erkennbar, dass es sich hier um eine Option handelt, nicht aber um ein zwingendes Merkmal im Zu- sammenhang mit dem Doppelkegel.Der Doppelkegel gemäss erstem Teil von Seite 9:28-Seite 10:10 ist deshalb nicht in einem zwingenden techni- schen Zusammenhang mit den «tangentialen Gaseinlässen» offenbart, und damit ist für den Fachmann erkennbar und aus dem Rest der Be- schreibung unmittelbar und eindeutig klar, dass der Doppelkegel auch für sich allein und ohne die «tangentialen Gaseinlässe» als erfindungsge- mässe Charakterisierungzu betrachten ist. Diesbezüglich liegt also keine unzulässige Zwischenverallgemeinerung vor. Auch sonst ist in Bezug auf die erwähnten Merkmale keine unzulässige Änderung erkennbar. Insbesondere auch nicht in Bezug auf das in die unabhängigen Ansprüche aufgenommene Merkmal der Verlängerung des stabilen Bereichs der Strahllänge. Darum geht es bei der Erfindung und das wird beispielsweise ausdrücklich auf Seite 5:8-10 als erfindungswe- sentlicher Zweck hervorgehoben. Entsprechend sind die Ansprüche des Klagepatents genügend durch die ursprünglich eingereichten Unterlagen gestützt.
O2018_004 Seite 59 Neuheit 75. Eine Erfindung muss neu gegenüber dem gesamten Stand der Technik sein (Art. 1 Abs.1, Art.7 Abs. 1 PatG/Art. 52 EPÜ). Den Stand der Tech- nik bildet alles, was vor dem Anmelde- oder dem Prioritätsdatum der Öf- fentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benüt- zung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist (Art. 7 Abs. 2 PatG). Eine Erfindung ist nur dann nicht neu, wenn sämtliche Merkmale der Erfindung vor dem massgeblichen Datum in einer einzigen Entgegenhaltung offenbart wurden. 35 Neuheitsschädlich ist jede Art der Veröffentlichung der Erfindung, sie muss als solche der Öffentlichkeit auf irgendeine Weise zugänglich ge- macht worden sein. Der Öffentlichkeit zugänglich ist solches Wissen, wenn es den Kreis der dem Erfinder zur Geheimhaltung verpflichteten Personen verlässt und einem weiteren interessierten Publikum offensteht, das wegen seiner Grösse oder wegen der Beliebigkeit seiner Zusam- mensetzung für den Urheber der Informationnicht mehr kontrollierbar ist. 36 Die Offenbarung selbst muss nicht einem unbestimmten Personen- kreis gegenüber erfolgen. Es reicht aus, dass die Weitergabe und damit die öffentliche Zugänglichkeit nicht auszuschliessen sind. Daher kann auch ein einziger Verkauf oder ein einmaliges Vorzeigen des Gegenstan- des, welcher die Information verkörpert oder enthält, die Offenkundigkeit herbeiführen; bei Kundgabe an einen oder wenige bestimmte Empfänger ist danach zu fragen, ob nach den Umständen damit gerechnet werden muss, dass eine Weiterverbreitung erfolgt. 37 76. Beim Synova LDS 200M Manual (in der Folge «LDS 200M»), dem Syno- va LCS 300 Manual (in der Folge «LCS 300»), der Synova Homepage und auch beim Photonik Artikel 2/2004 stützen die Beklagten die man- gelnde Neuheit auf einen jeweils dort vorhandenen Druckgasschlauch stromaufwärts des Hohlraums, in welchem der Wasserstrahl mit dem La- ser zwischen der Flüssigkeitsdüse und der Gasauslassdüse strömt. Der vorstehendenAuslegung entsprechend (E. 69) können diese Gegenstän- de nicht neuheitsschädlich sein, da von den Beklagten nicht der Hohl-
35 BGE 133 III 229 E. 4.1 – «kristalline Citaloprambase»; BGer, Urteil 4A_427/2016vom 28. November 2016, E. 2 – «Schienenfahrzeug». 36 BGE 117 II 480E.1a S. 482;68 II 397;43 II 113;29 II 163. 37 BGer, Urteil 4A_427/2016 vom 28. November 2016, E. 2 – «Schienenfahrzeug».
O2018_004 Seite 60 raum betrachtet wird, in dem der Wasserstrahl mit dem Laser zwischen der Flüssigkeitsdüseund der Gasauslassdüse strömt, sondern ein vorge- schalteter Hohlraum. 77. Im Zusammenhang mit der offenkundigen Vorbenutzung ITW (Synova Nr. 0006) und den Maschinen mit den Nrn. 0012, 0015, 0016 und 0032 behaupten die Beklagten, der ringförmige Raum, der auf der abgebildeten Fotografie mit (4) bezeichnet sei, sei der Hohlraum, in den der Gasstrom so eingebracht werde, dass der eingebrachte Gasstrom den Flüssigkeits- strahl nicht direkt treffe. Dieser ringförmige Raum ist aber radial um den eigentlichen Hohlraum angeordnet, in dem der Laser zwischen der Flüssigkeitsdüse und der Gasauslassdüse strömt. Der Hohlraum, in dem der Laser zwischen der Flüssigkeitsdüse und der Gasauslassdüse strömt, wird begrenzt durch die Metallhalterung mit der Flüssigkeitsdüse sowie den ringförmigen um- laufenden Bereich mit den radial verlaufenden Luftkanälen. In diesen Hohlraum strömt der Gasstrom über die genannten radialen Luftkanäle und trifft deswegen den Wasserstrahl mit dem Laser direkt. Entsprechend können diese offenkundigen Vorbenutzungen den beanspruchten Gegen- stand ebenfalls nicht neuheitsschädlich vorwegnehmen. Die Beklagten behauptenunter Bezugnahme auf die nachfolgende Dar- stellung, bei der ITW Anlage respektive beim LDS 200M gebe es radiale Gaseinlässe und bei geeigneten Flussraten des Gases treffe dann das Gas den Strahl auch nicht direkt.
O2018_004 Seite 61 Voraussetzung für eine neuheitsschädliche Vorwegnahme wäre, dass diese Offenbarungen unmittelbar und eindeutig zeigen, dass räumliche Bedingungen vorliegen und eine Flussrateneinstellung derart erfolgt, als dass die Ablenkung des Gasstroms dermassenstark ist, dass der eintre- tende radiale Gasstrahl den Wasserstrahl nicht direkt trifft. Eine solche Offenbarung liegt nicht vor, und die hypothetische Möglichkeit derartiger Bedingungen genügt für mangelnde Neuheit nicht. Soweit überhaupt eine aktive Gasbeaufschlagung offenbart sein sollte, die den Hohlraum mit Gas füllt, ist bei diesen Konstruktionenohnehin fraglich, ob das Gas als den Strahl umhüllenden Gasstrom den Hohlraum verlässt. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass das Gas in radialer Richtung den Wasser- strahl direkt trifft. 78. Weiter machen die Beklagten fehlende Neuheit gegenüber der vor dem Prioritätstag ausgelieferten Prejet-Anlage an Westcode Semiconductors Ltd (Vorbenutzung) geltend.Die Kavität zwischen dem Druckgasan- schluss (C) und dem Gaseinlass (F) sei der anspruchsgemässe Hohl- raum. Dieser Hohlraum ist aber gemäss den vorgelegten Darstellungen nicht der Hohlraum, in dem der Flüssigkeitsstrahl mit dem Laser zwischen der Flüssigkeitsdüse und der Gasauslassdüse strömt. Deshalb kann auch dieser Gegenstand den Anspruchsgegenstand nicht neuheitsschädlich vorwegnehmen.
O2018_004 Seite 62 79. Sodann machen die Beklagten fehlende Neuheit gegenüber der vor dem Prioritätstag ausgelieferten Synova Nr. 1 an die Prejet Präzisionstechnik AG mit Prejet-Umbau (Vorbenutzung) geltend. Dazu verweisen die Be- klagten auf folgende Figur: Die Flüssigkeitsdüse ist hier am oberen Ende des Bauteils D angeordnet, die Gasauslassdüse unten am Bauteil I, und der Wasserstrahl mit dem darin geführten Laser strömt durch den dazwischen angeordneten Hohl- raum, bevor er aus der Vorrichtung heraustritt. Über einen Druckgasan- schluss C wird Gas in den Hohlraum geführt, und zwar über eine umlau- fende Nut Q, und das Gas tritt über die bezüglich Laserstrahl axial ange- ordneten Austrittsöffnungen L in diesen Hohlraum ein. Der Gasstrom ist in der Figur mit O bezeichnet und strömt damit zunächst axial, verteilt sich im Hohlraum und wird nach unten abgelenkt, um die Gasauslassdüse mit dem Wasserstrahl zu verlassen. Dazu äussern sich die Beklagten zusammengefasst wie folgt: Die erste von der Klägerin ausgelieferte Maschine (Synova-Nr.1-Anlage) sei von der Prejet Präzisionstechnik AG 1997 bestellt und im März 1998 geliefert worden. Zu diesem Zeitpunkt habe keine Geheimhaltungsvereinbarung zwischen der Prejet Präzisionstechnik AG und der Klägerin bestanden. Im Gegenteil sei im April 1998 sogar eine Vereinbarung geschlossen wor- den, in welcher ein offener Erfahrungsaustausch zwischen der Prejet Präzisionstechnik AG und der Klägerin vereinbart worden sei.
O2018_004 Seite 63 Bei dieserMaschine habe sich herausgestellt, dass kein stabiler Wasser- strahl aufgebaut werden konnte. Deswegen habe Herr Hatebur von der Prejet Präzisionstechnik AG selbst eine Lösung zur Stabilisierung des Wasserstrahls entwickelt, nämlich den vorne dargestellten Prejet-Umbau mit dem grau eingefärbten Gasstrahlmodul. Durch die damit gewährleis- tete aktive Ummantelung des Flüssigkeitsstrahls mit einem Luftmantel habe der Prozess in dieser Maschine erstmals stabilisiert und die Anlage benutzt werden können. Im Rahmen der Vereinbarung über den Erfahrungsaustausch sei das von der Prejet Präzisionstechnik AG konstruierte Gasstrahlmodulfür die Gasummantelung des Flüssigkeitsstrahls der Klägerin zugänglich ge- macht worden. Zudem sei der Umbau beispielsweise Herrn Stuart Barker von der Westcode Semiconductors Inc. gezeigt und erklärt worden, der am 3. Mai 2000 bei der Prejet Präzisionstechnik AG zu Besuch gewesen sei, um sich über eine Produktionsmaschine zu erkundigen. Somit sei die Synova-Nr. 1-Anlage mit Prejet-Umbau Stand der Technik gemäss Art. 54(2) EPÜ zum Klagepatent. Die geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung bestreitet die Klägerin wie folgt: «Es mag sein, dass Herr Hatebur (als Angestellter der Prejet) die im Jahr 1998 an die Prejet Präzisionstechnik GmbH ausgelieferte An- lage 0002 in der beschriebenen Art und Weise umgebaut hat. Dies stellt jedoch noch keine offenkundige Vorbenutzung dar, insbesondere da zwi- schen der Klägerin und der Prejet Präzisionstechnik GmbH eine Geheim- haltungsvereinbarung bestand». Die Klägerin bestreitet demnach nicht die Umsetzung der technischen Merkmale durch Herrn Hatebur respekti- ve die Prejet Präzisionstechnik AG, sondern nur, aber immerhin, dass dieser technische Gegenstand vor dem Prioritätsdatum der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. In Bezug auf die angeblich erfolgte Demonstration gegenüberStuart Bar- ker sei nicht gezeigt, dass diesem die relevanten technischen Details der Anlage und insbesondere die konstruktiven Elemente des Gasstrahlmo- duls gezeigt und erklärt worden seien. Derartige Details bei einem Kun- denbesuch offen zu legen, sei nicht üblich, vielmehr gehe es da jeweils darum, die Leistungsfähigkeit zu demonstrieren, und dafür müsse die An- lage zusammengebaut sein, mithin seien die technischen Details im Inne- ren nicht erkennbar. Zudem sei im Dezember 1999, also einigeMonate vor dem Besuch von Herrn Barker, eine Geheimhaltungsvereinbarung un- terzeichnet worden, und es sei davon auszugehen, dass sich Herr Hate-
O2018_004 Seite 64 bur an diese Geheimhaltungsvereinbarung gehalten habe. Weiter deute die eigene Anmeldung von HerrnHatebur mit Prioritätsdatum 17. Mai 2005 daraufhin, dass die technischen Details gerade nicht offenbart wor- den seien, da sie ja ansonsten neuheitsschädlich für die eigene Anmel- dung gewesen wären. Die Beklagten erwidern, Herr Hatebur habe die Erfindung vor Unterzeich- nung der Geheimhaltungsvereinbarung gemacht und veröffentlicht. Zu- dem beziehe sich der Gegenstand der Patentanmeldung von Herrn Hate- bur auf ein Verfahren/eine Vorrichtung zur Lasereinkopplung und nicht auf die Ummantelung des Flüssigkeitsstrahls mit einem Gasstrom. Sie hätten nie behauptet, Herr Hatebur hätte eine solche Lasereinkopplung öffentlich gezeigt, im Gegensatz zur einfach sicht- und hörbaren Gasummantelung des Flüssigkeitsstrahls. Ein Vorführen der Anlage beinhalte nämlich einen Einrichtungsschritt der Maschine, bei welchem das Unterteil der Einkop- peleinheit abgeschraubt werde und somit der Zwischenraum und die Luftbeaufschlagung einfach erkennbar würden. Eine Gasummantelung des Flüssigkeitsstrahls sei bei geöffneter Einkoppeleinheit für den Fach- mann sehr einfach erkennbar. 80. In Bezug auf eine offenkundige Vorbenutzung ist zu unterscheiden zwi- schen dem tatsächlichen Vorgang der öffentlichen Zugänglichmachung des Gegenstands und der Frage, ob der öffentlich zugänglich gemachte Gegenstand technisch das offenbart, was beansprucht wird. 38 Damit eine öffentliche Zugänglichmachung vorliegt, muss erstellt sein, wer welchen konkreten technischen Gegenstand zu welchem Zeitpunkt vor dem Priori- tätsdatum unter welchen Bedingungen wem zugänglich gemacht hat. 39 Dies bedeutet, dass eine im Wesentlichenzweifelsfrei miteinander im eindeutigen Zusammenhang stehende Kette von substantiierten Behaup- tungen und gegebenenfalls zugehörigen Beweismitteln erforderlich ist, welche diese Tatbestandsmerkmale in Kombination nachweisen. Es muss also im Bestreitungsfall ein individuell konkreter tatsächlicher Vorgang nachgewiesen werden. 81. Im Lichte der Parteivorträge ist unbestritten, dass das von Herrn Hatebur entwickelte Gasstrahlmodul (Prejet-Umbau) wie vorne dargestellt konstru- iert war und Herr Hatebur es der Klägerin vor dem Prioritätsdatum des
38 BPatGer, Urteil O2013_006 vom 7. Oktober 2015, E 4.1.1 – «hydraulisches Pressgerät». 39 BGE 117 II 480 E. 1.
O2018_004 Seite 65 Klagepatents zeigte. Die relevante Frage konzentriert sich damit darauf, ob in dem Zeitpunkt, als Herr Hatebur sein Gasstrahlmodulder Klägerin zeigte, zwischen der Prejet Präzisionstechnik AG und der Klägerin eine Geheimhaltungspflicht bestand. Die Behauptungen der Beklagten zu diesem Sachverhaltskomplex sind wenig detailliert. Sie behaupten nicht konkret, wann und bei welcher Ge- legenheit das Gasstrahlmodul wem, d.h. welcher Person bei der Klägerin, kommuniziert wurde. Die Beklagten machen lediglich geltend, es sei die Offenbarung des Gasstrahlmoduls «im Rahmen der Vereinbarung über den Erfahrungsaustausch» vom April 1998 erfolgt und offeriert dazu als Beweis die Erklärung von Herrn Hatebur vom 3. Februar 2019 sowie des- sen Zeugeneinvernahme. Wie «im Rahmen der Vereinbarung über den Erfahrungsaustausch» in zeitlicher Hinsicht zu verstehen ist, ergibt sich nur implizit aus dem Par- teivortrag der Beklagten. Einerseits wurde die Vereinbarung über den Er- fahrungsaustausch im April 1998 unterzeichnet. Geliefert wurde die Anla- ge im Mai 1998. Der Erfahrungsaustausch musste somit nach Inbetrieb- nahme der Anlage im Mai 1998 begonnen haben. Andererseits führen die Beklagten aus, «später», d.h. nachdem das Gasstrahlmodul der Klägerin zugänglich gemacht worden sei, sei auf Wunsch der Prejet Präzisions- technik AG im Dezember 1999 eine Geheimhaltungsvereinbarung unter- zeichnet worden. Die Behauptungen der Beklagten laufen demnach da- rauf hinaus, dass Herr Hatebur der Klägerin das Gasstrahlmodul zwi- schen Mai 1998 und Dezember 1999 zugänglich machte, wobei die ge- naue Gelegenheit und die Art und Weise des Zugänglichmachens im Dunkeln bleiben. Letztlich entscheidend im Lichte der Argumentation der Beklagten für ih- ren Standpunkt ist, dass der Klägerin das Gasstrahlmodul vor der Unter- zeichnung der Geheimhaltungsvereinbarung im Dezember 1999 zugäng- lich gemacht worden sein soll. Für den Sachverhalt des Zugänglichmachens des Gasstrahlmoduls beru- fen sich die Beklagten auf eine schriftliche Erklärung von Herrn Hatebur vom 3. Februar 2019, wobei Herr Hateburzur Frage der Vorbenutzung auch als Zeuge einvernommen wurde. Im Rahmen der Zeugenbefragung von Herrn Hatebur stellte sich heraus, dass diese Erklärung von den Be- klagten fertig ausformuliert und Herrn Hatebur lediglich zur Durchsicht und Unterschrift vorgelegt worden war. Weder hat Herr Hatebur selbstän- dig, aus seinem Erinnerungsvermögen und gestützt auf ihm vorliegende
O2018_004 Seite 66 eigene Unterlagen, versucht, die über zwanzig Jahre zurückliegenden Vorgänge und deren zeitliche Abfolge für die schriftliche Erklärung zu re- konstruieren und niederzuschreiben, noch konnte er den Inhalt der ihm vorgelegten Erklärung gestützt auf eigene Unterlagen verifizieren. Letzte- res konnte Herr Hatebur selbst anlässlich der Zeugeneinvernahme nicht tun. Herr Hatebur verfügt abgesehen von wenigen Fotografien über keine Unterlagen aus jener Zeit mehr. Die schriftliche Erklärung von Herrn Ha- tebur stellt unter diesen Umständen nicht mehr dar als eine blosse Par- teibehauptung der Beklagten. Die Beilagen zu dieser Erklärung erbringen den Beweis für die Richtigkeit der darin gemachten Aussagen ebenfalls nicht. Insbesondere vermögen diese Beilagen nicht zu beweisen, dass das Gasstrahlmodul im für die Vorbenutzung geltend gemachten, relevan- ten Zustand der Klägerin vor Dezember 1999 zugänglich gemacht wor- den war. In der Zeugeneinvernahme hat sich insbesonderegezeigt, dass sich Herr Hatebur nicht mehr präzise an die zeitliche Einordnung der vorliegend re- levanten Ereignisse erinnern kann. Beispielsweise führte Herr Hatebur aus, das Gasstrahlmodul in dem für die Vorbenutzung geltend gemachten Zustand sei «etwa Ende 1998, Anfang 1999 entstanden». An anderer Stelle schilderte er, nach einigem hin und her habe er die Kommunikation mit der Klägerin komplett abgebrochen, bis dann ein paar Monate später die Geheimhaltungsvereinbarung unterzeichnet wurde. Auf Vorlage der Geheimhaltungsvereinbarung zeigte sich Herr Hatebur überrascht dar- über, dass sie erst im Dezember 1999 unterzeichnet worden war. Er selbst konnte den Zeitpunkt der Unterzeichnung nur auf «irgendwann im Verlauf 1999» verorten.Offenbar lagen die Entwicklung des Gasstrahl- moduls («Anfang 1999») und der Abschluss der Geheimhaltungsverein- barung («irgendwann im Verlauf 1999») in seiner Erinnerung näher beiei- nander. Dies ist deshalb relevant, weil Herr Hatebur auf eine andere Fra- ge ausführte, er habe der Klägerin zwar auch schon vor, vor allem aber nach der Unterzeichnung der Geheimhaltungsvereinbarung alles offenge- legt. Dies lässt die Möglichkeit offen, dass die Fertigstellung des Gasstrahlmoduls genau in die Zeit fiel, in welcher die Kommunikation mit der Klägerin zu ruhen begann, und Herr Hatebur Details zum Gasstrahl- modul erst nach Unterzeichnung der Geheimhaltungsvereinbarung über- mittelte. Diese Unsicherheiten werden nicht dadurch ausgeräumt, dass Herr Ha- tebur auf die Frage, wann er die Klägerin über das Gasstrahlmodul in der vorliegend relevanten Entwicklungsstufe informiert habe, antwortete, die
O2018_004 Seite 67 Klägerin habe «eigentlich die ganze Einkopplung, mit der Lufteindüsung» gekannt, bevor er die Kommunikation unterbrochen habe. Diese vage und generelle Behauptung konnte Herr Hatebur nicht mit präziseren De- tails untermauern. Im Gegenteil antwortete er auf den Fragenkomplex, in welcher Form er der Klägerin Kenntnis über das Gasstrahlmodul ver- schafft habe, damit, die Klägerin habe «sicher» Skizzen und Fotos von ihm bekommen. Ob tatsächlich Skizzen und Fotos ausgetauscht wurden und was genau sie zeigten, ist damit gerade nicht erstellt. 82. Im ordentlichen Verfahren ist das bundesrechtliche Regelbeweismass anwendbar. Unter dem Regelbeweismass gilt ein Beweis als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist und ihm allfällige Zweifel als uner- heblich erscheinen. 40 Dieses Beweismass wird auch mit «voller Überzeu- gung» umschrieben. Dieser Massstab ist vorliegend nicht erfüllt. Bei objektiver Würdigung der Zeugenaussagen von Herrn Hatebur verbleiben mehr als nur unerhebli- che Zweifel daran, dass sich der Informationsaustausch zwischen ihm und der Klägerin so zugetragen hat, wie dies für die Stützung des Stand- punkts der Beklagten erforderlich wäre. Es kann nicht mit voller Überzeu- gung davon ausgegangen werden, dass Herr Hatebur der Klägerin das Gasstrahlmodul in der von den Beklagten geltend gemachten Entwick- lungsstufe vor Abschluss der Geheimhaltungsvereinbarung in einer die technischen Konstruktionsmerkmale dieses Gasstrahlmoduls offenbaren- den Art und Weise zur Kenntnis brachte. Erhebliche Zweifel verbleiben ferner deswegen, weil Herr Hatebur in sei- ner Befragung darauf hinwies, dass die gesamte Korrespondenz aus sei- ner Zeit bei der Prejet Präzisionstechnik AG mit der Klägerin bei den Konkursakten der Prejet Präzisionstechnik AGliege. Tatsächlich habe der Beklagte 4 vier Beilagen zur Erklärung von Herrn Hatebur in diesen Kon- kursakten gefunden. Das Gericht kann nicht ausschliessen, dass in den Konkursakten der Prejet weitere Unterlagen vorhanden sind, die nach 20 Jahren zuverlässiger als ein Zeuge Auskunft darüber geben könnten, wann Herr Hatebur die Klägerin unter welchen Umständen worüber in Kenntnis gesetzt hatte.
40 BGE 132 III 715 E. 3.1.
O2018_004 Seite 68 Es kann folglich bereits aus diesen Gründen nicht mit ausreichender Si- cherheit davon ausgegangen werden, dass die von der Prejet Präzisions- technik GmbH bzw. von Herrn Hatebur ausgelieferte Synova-Nr. 1-Anlage mit Prejet-Umbau und der Austausch entsprechender technischer Infor- mationen eine offenkundige Vorbenutzung bewirkte. Damit gelingt den Beklagen der Beweis der für eine offenkundige Vorbenutzung vorausge- setzten Tatbestandsmerkmale (vgl. vorne E. 80) nicht. 83. Was die angebliche Offenbarung gegenüberStuart Barker angeht, so feh- len hier ebenfalls individuell konkrete Behauptungen zum Vorgang der Zugänglichmachung der technischen Information. Die Beklagten behaup- ten nur, die Anlage sei diesem gezeigt worden, nicht aber, was genau und unter welchen Bedingungen. Es fehlt an den konkreten substantiiert be- haupteten Sachverhaltselementen, damit festgestellt werden könnte, dass der technische Gegenstand effektiv der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Davon abgesehenwäre es bei einem solchen Besuch äusserst unüblich, die Maschine zu zerlegen und/oder die Funktionsweise in technischer Hinsicht im technischen Detail zu erläutern, wenn es dem Besucher nur darum ging, wie dies die Beklagten behaupten, eine Maschine als Ersatz für zwei klassische Laseranlagen anzuschauen. Weiter gab es zum Zeitpunkt des Besuchs von Herrn Barker (Mai 2000) die oben genannte Geheimhaltungserklärung vom Dezember 1999. Diese belegt, dass seitens der Prejet Präzisionstechnik AG damals ein Geheim- haltungsinteresse bestand. 41 Dies hat Herr Hatebur insofern bestätigt, als er anlässlich der Zeugeneinvernahme ausführte, Kunden gegenüber höchstens gesagtzu haben, dass sein Verfahren nun einigermassen stabil laufe; genaue Angabendazu, wie er vorgegangen sei, habe er si- cher nicht gemacht. Auch der Umstand, dass die Prejet Präzisionstechnik AG nach dem Be- such von Herrn Barker eine Patentanmeldung einreichte, spricht gegen die Behauptung der Beklagten, Herrn Barker seien Details der Maschine gezeigt worden. Dadurch wären diese Konstruktionsdetails der eigenen späteren Patentanmeldung potentiell entgegenstehender Stand der Technik geworden.
41 Vgl. BGer, Urteil 4A_427/2016 vom 28. November 2016, E. 3.5 – «Schienenfahrzeug».
O2018_004 Seite 69 Schliesslich hat Herr Hatebur in seiner Befragung ausgesagt, dass der von den Beklagten geltend gemachte, oben wiedergegebene Entwick- lungsstand des Gasstrahlmoduls zwar der letzte Entwicklungsstand auf- bauend auf dem Synovakopf gewesen sei. Allerdings habe er danach ei- nen eigenen Kopf entwickelt, der dann «ziemlich anders» ausgesehen und «anders aufgebaut»gewesen sei. Selbst wenn Herrn Barker im Mai 2000 eine Einkoppeleinheit im Detail gezeigt worden sein sollte, war dies folglich nicht notwendigerweise diejenige Konstruktion, auf die sich die Beklagten für ihren Neuheitsangriff stützen. Auch bezüglich dieses Sachverhalts wird das Regelbeweismass nicht er- reicht. Aus den oben dargelegten Gründen verbleiben erhebliche Zweifel daran, dass Herr Hatebur Herrn Barker anlässlich seines Besuchs im Mai 2000 die Einkoppeleinheit in der von den Beklagten geltend gemachten Entwicklungsstufe im Detail offenbarte. 84. In Würdigung des Beweisergebnisses ist für dieses Verfahren davon aus- zugehen, dass die damals von Herrn Hatebur entwickelte Technologie der Öffentlichkeit vor dem Prioritätsdatum des Klagepatents nicht zugänglich gemacht worden ist. Damit ist der Prejet-Umbau an der Synova-AnlageNr. 1 nicht neuheits- schädlich.Folglichsind die Ansprüche 1 und 6 des Klagepatentsneu. Erfinderische Tätigkeit 85. Im Zusammenhang mit dem gegenüber der Version des Klagepatents nach Teilverzicht breiteren früheren Eventualantrag 2 (Rechtsbegehren Ziff. 3) machten die Beklagten eine grosse Zahl von Angriffen auf die er- finderische Tätigkeit geltend, namentlich wie folgt: – ausgehendvon der Homepageder Klägerin (nachfolgend «Synova Homepage») kombiniert mit dem allgemeinen Fachwissen, – ausgehend von der Synova Homepagekombiniert mit der Dissertati- on von RicardoCadavid-Giraldo, Cutting with fluidjets of small diame- ter, 2004 (nachfolgend «Dissertation Cadavid»)oder mit der japani- schen Offenlegungsschrift JP 2000-334590 (nachfolgend «JP 590»),
O2018_004 Seite 70 – ausgehend vom Artikel Thomas Nilsson et al., Photonik, Ausgabe 2/2004(nachfolgend «Photonik 2/2004») kombiniert mit dem allge- meinen Fachwissen, – ausgehend von Photonik 2/2004in Kombination mit der Dissertation Cadavidoder mit JP 590, – ausgehend von der WO 99/56907 (nachfolgend «WO 907») kombi- niert mit der Dissertation Cadavid, – ausgehend von JP 590 in Kombination mit der Dissertation Cadavid, sowie – ausgehend von der Dissertation Cadavidkombiniert mit entweder der Dissertation von Bernold Richerzhagen, Entwicklung und Konstruktion eines Systems zur Übertragung von Laserenergie für die Laserzahn- behandlung, Lausanne, 1994 (nachfolgend «Dissertation Richerzha- gen»), der WO 95/32834 (nachfolgend «WO 834») oder der WO 907. Anlässlich der Hauptverhandlung wurden nur noch Ausführungen zur mangelnden erfinderischen Tätigkeit des Klagepatents ausgehend von LDS 200M kombiniert mit der US 4,620,080 (in der Folge «US 080») ge- macht. 86. Zunächst ist im Zusammenhang mit diesen Angriffen auf die erfinderische Tätigkeit der unabhängigen Ansprüche gemäss breiterem Eventualantrag 2 (Rechtsbegehren Ziff. 3) zu bemerken, dass in wenigstens einigen Fäl- len von den Beklagten keine detaillierte Argumentation präsentiert wird, sondern die mangelnde erfinderische Tätigkeit nur als Eventualstand- punkt sehr kurz und unter nicht immer eindeutig zuzuordnender Bezug- nahme auf Ausführungen in anderen Kapiteln präsentiert wird. Dies, ohne dass dargelegt wird, welche Unterschiede zwischen dem Offenbarungs- gehalt des Ausgangsdokuments und dem Anspruchsgegenstand beste- hen, welche Wirkungen damit verbunden sind, und warum ausgehend vom Ausgangsdokument überhaupt eine Motivation bestanden haben soll, das jeweilige Sekundärdokument beizuziehen.
O2018_004 Seite 71 87. Diese Angriffe auf die erfinderische Tätigkeit lassen sich in folgende Gruppen zusammenfassen: (1) Ausgehend von JP 590 wird kombiniert mit der Dissertation Cadavid. In diese Gruppe gehört auch der Angriff ausgehend von der WO 907. Letztere ist weniger nahe am Anspruchsgegenstand als die JP 590. Beide Dokumente betreffen die Technologie der Wasserstrahl-geführten Laser- Bearbeitungstechniken, im ersteren Fall der JP 590 wird aber, im Gegen- satz zur WO 907, die aktive Zuführung eines Gasstroms parallel zur Strömungsrichtung des Wassers offenbart, was der WO 907 nicht ent- nommen werden kann. Im Rahmen der Diskussion dieser Gruppe wird entsprechend als Aus- gangsoffenbarung für die Diskussion der erfinderischen Tätigkeit die JP 590 betrachtet. Es gelten dann die analogen Überlegungen umso mehr, wenn man von der WO 907ausgeht. (2) Ausgehend von der Synova Homepage oder von Photonik 2/2004 wird kombiniert mit dem allgemeinen Fachwissen, mit der Dissertation Cada- vid oder mit JP 590. Die Dokumente, die unter der Synova Homepage zusammengefasst werden, offenbaren mehr, als Photonik 2/2004, d.h. in Bezug auf den technischen Offenbarungsgehalt geht Photonik 2/2004 nicht über jenen der Homepage der Klägerin hinaus. Im Rahmen der Diskussion dieser Gruppe wird entsprechend als Aus- gangsoffenbarung für die Diskussion der erfinderischen Tätigkeit die Sy- nova Homepage betrachtet. Es geltendann die analogen Überlegungen, wenn man von Photonik 2/2004ausgeht. (3) Ausgehend von der Dissertation Cadavid wird kombiniert mit der Dis- sertation Richerzhagen, der WO 834 oder der WO 907. 88. Beim Angriff ausgehend von JP 590 in Kombination mit der Dissertation Cadavid wird von den Beklagten ausdrücklich verwiesen auf die analogen Ausführungen zum damaligen Eventualantrag 1. 89. Die JP 590 offenbart eine Vorrichtung zur Laserbearbeitung Abs. [0001], bei welcher ein Laserstrahl 3 in einen Wasserstrahl 5, 7 eingekoppelt wird zwecks Bearbeitung eines Werkstücks6 (Abs. [0007]). In einer Ausfüh- rungsform (Fig. 2) wird der Flüssigkeitsstrahl 7 koaxial von einem Gas-
O2018_004 Seite 72 strahl 21 mit einer Ringdüse 23 ummantelt (Abs. [0021]). Erwähnt wird ferner, dass durch die Ummantelung des Flüssigkeitsstrahls mit dem Gasstrahl die Länge des Flüssigkeitsstrahls erhöht werden kann (Abs. [0024]). 90. Als Unterschiedezur JP 590 lassen sich die Merkmale des kennzeich- nenden Teils jeweils von Anspruch 1 und 6 identifizieren. 91. Als objektive Aufgabeausgehend von der JP 590 formulieren die Be- klagten im Rahmen der Klageantwort Folgendes: «Demzufolge ist die objektive technische Aufgabe für die Fachperson, ausge- hend von der Offenbarung der JP 2000-334590[D4], ein Verfahren bzw. eine Vorrichtung zur Erzeugung eines Flüssigkeitsstrahls zur Laser-Leitung mit aus- reichender Kohärenzlänge zur Verfügung zu stellen, wobei die ,,technisch diffizile und daher leichter beschädigbare Flüssigkeitsdüse" (vgl. Absatz [0009]des Kla- gepatents) leichter ersetzt werdenkann und wobei „die Gasauslassdüse optimal auf die strömungstechnischen Anforderungen für eine gute Gasstrahlerzeugung" ausgebildet werden kann.» Diese Darstellung der Aufgabe scheint sinnvoll, sie entspricht jener im Klagepatentund geht von einem Stand der Technik aus, der auch im Kla-
O2018_004 Seite 73 gepatentals Ausgangspunkt verwendet wird (die JP 590 wird in Abs. [0003] erwähnt). 92. Wenn die Beklagten dann argumentieren, der Fachmann würde die Dis- sertationCadavid ohne weiteres hinzuziehen, da es das gleiche techni- sche Gebiet der Materialbearbeitung mittels Flüssigkeitsstrahl betreffe, greift das zu kurz. Die Dissertation Cadavid betrifft das Gebiet der Materialbearbeitung mit- tels Flüssigkeitsstrahl ohne Laser. Damit der Flüssigkeitsstrahl zur Mate- rialbearbeitung eingesetzt werden kann, muss er mit hoher Geschwindig- keit aus der Düse gepresst werden. Das Ausgangsdokument JP 590 betrifft dagegen das sehr spezielle Ge- biet der Laserbearbeitung, wobei der Laser in einem Flüssigkeitsstrahl geführt ist. Dieser Flüssigkeitsstrahl dient einzig und allein als Wellenleiter und wird entsprechend keineswegs mit möglichst hohem Druck und mög- lichst hoher Geschwindigkeit aus der Düse gepresst, sondern es geht da- rum, damit einen möglichst optimalen Wellenleiter bereitzustellen. Dies bedeutet, dass die Oberfläche des Wasserstrahls über eine möglichst lange Strecke möglichst glatt sein muss. Das ist dem Fachmann bekannt, und deswegen würde er nicht ohne er- finderisch tätig zu werden ausgehend von der JP 590 ein Dokument wie die Dissertation Cadavid hinzuziehen. Wenn er die Dissertation Cadavid dennoch hinzuziehen würde, könnte er nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die in dieser Dissertation be- schriebenen Konstruktionen und Vorgehensweisen für Wasserstrahlen, die selber zur Materialbearbeitung eingesetzt werden, effektiv für eine Si- tuation funktionieren, bei welchen der Wasserstrahl nicht für die Material- bearbeitung, sondern nur als Wellenleiter für den die Materialbearbeitung bewirkenden Laserstrahl dient. Insbesondere würde er nicht ohne expe- rimentelle Nachweise eine vernünftige Erfolgserwartung haben, dass die in dieser Dissertation beschriebenen Konzepte wirklich auf die Technolo- gie der JP 590 übertragen werden können. Die Vielzahl der einzelnen ex- perimentellen Nachweise in der Dissertation Cadavid zeigt auf, dass das Verhalten eines Wasserstrahls eben gerade nicht ohne weiteres vorher- gesagt werden kann.
O2018_004 Seite 74 Erschwerend kommt hinzu, dass die Beklagten, um die angebliche man- gelnde erfinderische Tätigkeit beim Beizug der Dissertation Cadavid zu begründen, verschiedene Textstellen der Dissertation Cadavid miteinan- der kombinieren, ohne darzulegen, warum der Fachmann genau diese Kombinationen überhaupt in Betracht ziehen würde. Insbesondere der Zusammenschnitt wie beispielsweise in act. 56 RZ 369 von den Beklag- ten dargestellt, ist in diesem Zusammenhang nicht zulässig. 93. Technisch inhaltlich sei ergänzt, dass selbst wenn man die von den Be- klagten vorgetragene Kombination von verschiedenen Textstellen aus der Dissertation Cadavid berücksichtigt, der beanspruchte Gegenstand erfin- derisch ist. Bei der JP 590 gibt es keinen Hohlraum mit einer Gasauslassdüse strom- ab der Flüssigkeitsdüse. Der Laserstrahl tritt mit dem ihn führenden Was- serstrahl direkt auf das Werkstück. In der kombinierten Lehre der Dissertation Cadavid, wie von den Beklag- ten vorgetragenund visualisiert, trifft der Gasstrom radial direkt auf den Flüssigkeitsstrahl, wenn er in den Hohlraum zwischen Flüssigkeitsdüse und Gasauslassdüse einströmt. Es ist für den Fachmann nicht ohne weitereserkennbar, dass die gemäss der Dissertation Cadavid vorgeschlagene Zuführung in einen Hohlraum zwischen der Flüssigkeitsdüse und der Gasauslassdüse überhaupt noch funktioniert, wenn die Zuführung nicht radial wie gemäss der Dissertation Cadavid erfolgt, sondern axial gemäss JP 590. Die Strömungsbedingun- gen sind dann andere und es ist unklar, ob die gewünschte Verlängerung des Strahls und die glatte Oberfläche dann noch gewährleistet sind. Wenn überhaupt, würde der Fachmann bei der Kombination der beiden Dokumente und unter Berücksichtigung der technischen Lehre der Dis- sertation Cadavid dann auch die Art der Gaszuführung darausüberneh- men, d.h. das Gas radial in den Hohlraum einströmen lassen und nicht mehr über die Ringdüse axial wie bei JP 590. Ausgehend von JP 590 liegt entsprechend erfinderische Tätigkeit vor, wenn man die Kombination mit der Dissertation Cadavid berücksichtigt, denn es fehlt an der Motivation, überhaupt die aus einem anderen techni- schen Gebiet mit anderen technischen Fragestellungen stammende Dis- sertation Cadavid beizuziehen, und selbst wenn, würde die Kombination nicht ohne weiteres zum Anspruchsgegenstand führen.
O2018_004 Seite 75 Analoges gilt umso mehr, wenn man von WO 907 ausgeht, denn auch davon ausgehend ist der Gegenstand der unabhängigen Ansprüche ge- mäss damaligem Eventualantrag 2 (Rechtsbegehren Ziff. 3) erfinderisch, und das gilt umso mehr für die engeren, zusätzliche Merkmale hinzufü- gendenunabhängigen Ansprüche des Klagepatents nach Teilverzicht. 94. In der Widerklagereplik beschreiben die Beklagten im Zusammenhang mit der erteilten Fassung den Offenbarungsgehalt der Synova Homepage im Detail. Die detaillierteste Darstellung der Einkoppeleinheit ist dabei die folgende Grafik: Die Klägerin bestreitet im Zusammenhang mit dieser geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung, dass im gezeigten Zwischenraum ein Gas zwecks Ummantelung des Flüssigkeitsstrahls eingeleitet wird. Die Kläge- rin bestreitet also, dass die Merkmale 1C und 6C respektive 6D offenbart werden (vgl. auch die Darstellung der Merkmale durch die Beklagten in ihrer Duplik und Widerklagereplik). Tatsächlich stützen die Beklagten diesbezüglich ihre Behauptung auf nachpublizierte Dokumente oder auf die Anwesenheit einer aktiven Gas- zuführung in Form des in der unten angegebenen Darstellung orange hin- terlegten Druckgasschlauchs:
O2018_004 Seite 76 Es kann anhand der Dokumentationen nicht erkannt werden, wie die Füh- rung dieses Druckgases in der Einkoppeleinheit erfolgt und zu welchem Zweck dieses Gas zugeführt wird. Eine Darstellung, dass dieses Druck- gas in den Zwischenraum zwischen Flüssigkeitsdüse und Gasauslassdü- se geführt wird, um den Flüssigkeitsstrahl mantelseitig mit einem Gasstrom zu umgeben, ist den Dokumenten nicht zu entnehmen, weder in Form einer Beschreibung noch anhand der technischen Zeichnungen. So kann beispielsweise nicht ausgeschlossen werden, dass der Druck- gasschlauch nicht für den laufenden Betrieb, sondern nur für Reinigungs- zwecke vorgesehen ist. Damit unterscheidetsich der Anspruchsgegenstand von Eventualantrag 2 hinsichtlich Anspruch 1 von dieser Offenbarung durch die Merkmale 1C sowie 1E3, und hinsichtlich Anspruch 6 durch die Merkmale 6C, 6D, 6E3. Die Argumentation der Beklagten im Zusammenhang mit der behaupteten mangelnden erfinderischen Tätigkeit des Anspruchsgegenstands von Eventualantrag 2 ausgehend von der Synova Homepage ist kaum sub- stantiiert, die Beklagten berufen sich nur allgemein auf eine Kombination mit der Dissertation Cadavid oder mit JP 590. Etwas detailliertere Ausführungen finden sich im Zusammenhang mit Eventualantrag 1 und der dort behaupteten mangelnden erfinderischen
O2018_004 Seite 77 Tätigkeit auf Basis der gleichen Kombination von Dokumenten. Dort wird wiederum verwiesen auf die Ausführungen in der Widerklagereplik zur er- teilten Fassung. 95. In Bezug auf den technischen Effekt der Unterscheidungsmerkmale aus- gehend von der Synova Hompage bei den fehlenden Merkmalen 1C und 6C behaupten die Beklagten, dass dieser darin zu sehen sein soll, dass die Kohärenzlänge des Flüssigkeitsstrahls gegenüber der Situation ohne aktive Gaszuführung verlängert werde. Dies erscheint zutreffend. 96. Als objektive technische Aufgabefür die fehlenden Merkmale 1C und 6C formulieren die Beklagten die Erreichung der Verlängerung der Kohä- renz des Flüssigkeitsstrahls. Auch dies erscheint zutreffend. 97. Die Beklagten erläutern nicht im Detail, warum ausgehend von der Syno- va Homepage der Fachmann die DissertationCadavid überhaupt hinzu- ziehen würde. Wie bereits im Zusammenhang mit der erfinderischen Tätigkeit ausge- hend von JP 590 dargelegt, betrifft die Disseration Cadavid das Gebiet der Materialbearbeitung mittels Flüssigkeitsstrahl ohne eingekoppelten Laser. Die Anforderungen an den Flüssigkeitsstrahl sind für diesen Ein- satzbereich andere als für den technischen Gegenstand der Synova Homepage. Dieserbetrifft, wie die oben bereits diskutierte JP 590, das sehr spezielle Gebiet der Laserbearbeitung, wobei der Laser in einem Flüssigkeitsstrahl geführt ist. Dieser Flüssigkeitsstrahl dient einzig und al- lein als Wellenleiter, weshalb es darumgeht, einen möglichst optimalen Wellenleiter bereitzustellen. Dies bedeutet, dass die Oberfläche des Wasserstrahls über eine möglichst lange Strecke möglichst glatt sein muss. Das ist dem Fachmann bekannt, und deswegen würde er auch nicht ohne erfinderisch tätig zu werden ausgehend von der Synova Homepage ein Dokument wie die Dissertation Cadavid hinzuziehen. Wenn er die Dissertation Cadavid dennoch hinzuziehen würde, könnte er nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die in dieser Dissertation be- schriebenen Konstruktionen und Vorgehensweisen für Wasserstrahlen, die selber zur Materialbearbeitung eingesetzt werden, effektiv für eine Si-
O2018_004 Seite 78 tuation funktionieren, bei welchen der Wasserstrahl nicht für die Material- bearbeitung, sondern nur als Wellenleiter für den die Materialbearbeitung bewirkenden Laserstrahl dient. Insbesondere würde er nicht ohne expe- rimentelle Nachweise eine vernünftige Erfolgserwartung haben, dass die in dieser Dissertation beschriebenen Konzepte wirklich auf die Technolo- gie der Synova Homepage übertragen werden können. Die Vielzahl der einzelnen experimentellen Nachweise in der Dissertation Cadavid zeigt auf, dass das Verhalten des Wasserstrahls nicht ohne weiteres vorherge- sagt werden kann. Erschwerend kommt hinzu, dass die Beklagten auch hier, um die angebli- che mangelnde erfinderische Tätigkeit beim Beizug der Dissertation Cadavid zu begründen, verschiedene Textstellen der Dissertation Cada- vid miteinander kombinieren (hier insbesondere die Gegenstände der Fi- guren 93 und 99), ohne darzulegen, warum der Fachmann genau diese Kombinationen überhaupt in Betracht ziehen würde. 98. Technisch inhaltlich sei ergänzt, dass selbst wenn man die von der Be- klagten vorgetragene Kombination von verschiedenen Textstellen aus der Dissertation Cadavid berücksichtigt, der beanspruchte Gegenstand nicht erfinderisch ist. Beim technischen Gegenstand der Synova Homepage gibt es einen Hohlraum mit einer Gasauslassdüse stromab der Flüssig- keitsdüse. Es fehlt aber eine Gaszuführung in den Hohlraum zwischen den beiden Düsen, um einen Gasmantel um den Flüssigkeitsstrahl zu er- zeugen. In der kombinierten Lehre der Dissertation Cadavid, wie von den Beklagten vorgetragen, trifft der Gasstrom radial direkt auf den Flüssig- keitsstrahl, wenn er in den Hohlraum zwischen Flüssigkeitsdüse und Gasauslassdüse einströmt. Wenn man die oben dargestellte Grafik betrachtet, so würde die kombi- nierte technische Lehre wiederum dazu führen, dass das Beaufschla- gungsgas in radialer Richtung auf den Flüssigkeitsstrahl geführt würde. Es scheint in dieser Darstellung bereits eine Serie von radial angeordne- ten Zugangsöffnungen in den Hohlraum zu geben, d.h. eine derartige Zu- führung der Druckluft wäre die naheliegende Variante, wenn man die Kombination dieser beiden Dokumente betrachten würde. Es ist für den Fachmann zudem nicht ohne weiteres erkennbar, dass die gemäss der Dissertation Cadavid vorgeschlagene Zuführung in einen Hohlraum zwischen der Flüssigkeitsdüse und der Gasauslassdüse über- haupt noch funktioniert, wenn die Zuführung nicht radial wie gemäss der
O2018_004 Seite 79 Dissertation Cadavid erfolgt. Die Strömungsbedingungen sind dann ande- re und es ist unklar, ob die gewünschte Verlängerung des Strahls und die glatte Oberfläche dann noch gewährleistet sind. Wenn überhaupt, würde der Fachmann bei der Kombination der beiden Dokumente und unter Be- rücksichtigung der technischen Lehre der Dissertation Cadavid dann auch die Art der Gaszuführung darausübernehmen, d.h. das Gas radial in den Hohlraum einströmen lassen. Ausgehend von der Synova Homepage liegt entsprechend erfinderische Tätigkeit vor, wenn man die Kombination mit der Dissertation Cadavid be- rücksichtigt, denn es fehlt an der Motivation, überhaupt die aus einem anderen technischen Gebiet mit anderen technischen Fragestellungen stammende Dissertation Cadavid beizuziehen, und selbst wenn, würde die Kombination nicht ohne weiteres zum Anspruchsgegenstand führen. 99. Ausgehend von der Synova Homepage würde der Fachmann als Sekun- därdokument das Dokument JP 590 ohne weiteres hinzuziehen, es betrifft das gleiche Gebiet und die gleichen Fragestellungen. Aus der Synova Homepage erhält der Fachmann aber keinen Hinweis, eine aktive Gaszuführung in den Zwischenraum zwischen den beiden Düsen vorzusehen. Die JP 590 erzeugt einen Gasmantel um den Wasserstrahl herum, indem durch eine Ringdüse die Luft auf der gleichen Höhe wie jene der Wasser- strahldüse um den Wasserstrahl legt. Die Luft strömt aber in der JP 590 nicht in einen Hohlraum stromab der Flüssigkeitsdüse mit einer einen Gasmantel formenden Gasauslassdüse. Die einfache Kombination der beiden technischen Lehren führt zu einem Gegenstand, bei dem ein Druckluft-Mantel mit einer Ringdüse stromab der Gasauslassdüse der Synova Homepage vorgesehen wird. Dies ist aber nicht der beanspruchte Gegenstand. Wenn man die beiden Dokumente miteinander kombiniert. fehlt es an der Motivation und an der angemessenen Erfolgserwartung, im Hohlraum zwischen Flüssigkeitsdüse und Gasauslassdüse der Bauweise gemäss Synova Homepage einen Druckluft-Mantel mit einer Ringdüse vorzuse- hen. Der Luftmantel in der JP 590 strömt im freien Raum, und der Fach- mann konnte angesichts der wegen der erforderlichen glatten Oberfläche delikaten Bedingungen um einen derartigen Wasserstrahl herum nicht
O2018_004 Seite 80 davon ausgehen, dass das Konzept der JP 590 auch funktioniert, wenn der Luftmantel nicht in den freien Raum, sondern in einen abgeschlosse- nen Hohlraum zwischen einer Flüssigkeitsdüse und einer Gasauslassdü- se einströmt, zumal z.B. unklar ist, wie sich das Beaufschlagungsgas bei der Verjüngung bei der Gasauslassdüse auf die Oberfläche des Wasser- strahls auswirkt. Auch die Kombination der Synova Homepage mit der JP 590 kann ent- sprechend den beanspruchten Gegenstand der Ansprüche 1 und 6 nicht nahelegen. Folglich ist auch ausgehend von Photonik 2/2004 der Gegenstand der unabhängigen Ansprüche des damaligen breiteren Eventualantrags 2 (Rechtsbegehren Ziff. 3) erfinderisch, und das gilt umso mehr für die en- geren unabhängigen Ansprüche des Klagepatents nach Teilverzicht. 100. Die Beklagten macht ferner mangelnde erfinderische Tätigkeit geltend ausgehend von der Dissertation Cadavidkombiniert mit der Dissertation Richerzhagen, kombiniert mit WO 834 oder kombiniert mit WO 907 . Wenn die Beklagten in diesem Zusammenhang von der Dissertation Cadavidausgehen, dann tun sie dies, indem sie bereits eine Kombination innerhalb der Offenbarung des Dokuments als Ausgangspunkt nehmen, namentlich eine Kombination der Figuren 38 und 99. Der Hohlraum, in den nach Darstellung der Beklagten das Beaufschla- gungsgas den Wasserstrahl nicht treffend einströmt, ist dabei nicht der Hohlraum, in dem der Wasserstrahl effektiv strömt, sondern ein strom- aufwärts davon gelegener Bereich, in dem das Gas axial geführt wird. Die Beklagten führen dann aus, die einzigen Unterschiede zwischen der Offenbarung dieser Dissertation und dem Anspruchsgegenstand der An- sprüche 1 und 6 seien die Merkmale 1A respektive 6A. In der Stellungnahme der Beklagten zur WiderklageduplikRZ 295-305 findet sich die Argumentation zur mangelnden erfinderischen Tätigkeit un- ter Verwendung der gleichen Kombination von Dokumenten zum Eventu- alantrag 1. Dort wird wiederum verwiesen auf Ausführungen in der Duplik, namentlich auf das Kapitel V.1.13, sowie auf das Kapitel V.4.9 zum dort damals hängigen Eventualbegehren 3 und der geltend gemachten man- gelnden erfinderischen Tätigkeit gegenüber der gleichen Dokumenten- kombination.
O2018_004 Seite 81 Der Anspruchsgegenstand der Ansprüche 1 und 6 unterscheidet sich damit im Lichte der obigen Ausführungen und insbesondere der Ausle- gung des Hohlraums gemäss den Merkmalen 1A respektive 6A von der Offenbarung der Dissertation Cadavid nicht nur durch die Merkmale 1A respektive 6A, wie von den Beklagten behauptet, sondern zusätzlich durch die Merkmalsgruppen 1E3 respektive 6E3. Der Bereich bei Cada- vid, der stromaufwärts des Hohlraums liegt, in dem der Wasserstrahl ver- tikal nach unten strömt, und in den das Beaufschlagungsgas axial zuge- führt wird, ist nicht der anspruchsgemässe Hohlraum. Die Aufgabe kann in dieser Situation ausgehend von der Dissertation Cadavid angelehnt an Abs. [0007] des Klagepatents darin gesehenwer- den, ein Verfahren respektive eine Vorrichtung zu schaffen, welche auch bei sehr dünnen Flüssigkeitsstrahlen eine ausreichend grosse, insbeson- dere eine gegenüber dem Stand der Technik verbesserte Kohärenz der Strahllänge des Flüssigkeitsstrahls ermöglicht. Diese Aufgabe wird gelöst, indem das Gas nicht auf den Wasserstrahl ge- richtet in den Hohlraum geführt wird, wie dies beispielsweise in Abs. [0018] oder auch Abs. [0023] des Klagepatents beschrieben wird. Wichtig ist nun in dieser Situation, dass, wie ebenfalls bereits oben aus- geführt, die Dissertation Cadavid das Wasserstrahlschneiden betrifft, und nicht die Verwendung des Wasserstrahls als reiner Wellenleiter für einen eingekoppelten Laser, wobei dann der Wasserstrahl selber keine Schneidfunktion mehrübernimmt. Wie oben dargelegt, werden im technischen Gebiet gemäss der Disserta- tion Cadavid hohe Drücke und eine hohe Strömungsgeschwindigkeit des Wasserseingesetzt, damit der Wasserstrahl die erforderliche Schneidwir- kung erzeugen kann. Eine glatte Oberfläche dagegen, wie sie für die effi- ziente Einkopplung eines Lasers im Sinne eines Wellenleiters erforderlich ist, ist dabei nicht von Hauptinteresse. Entsprechend handelt es sich beim Gebiet des Schneidens mit einem Wasserstrahl ohne Laser gemäss der Dissertation Cadavid um ein ande- res technisches Gebiet als jenes der von den Beklagten herangezogenen Sekundärdokumente. In den Sekundärdokumenten geht es um die Füh- rung des Lasers als Schneidmittel in einem Wasserstrahl als Lichtwellen- leiter. Deswegen würde der Fachmann nicht ohne erfinderisches Zutun ausgehend von der Dissertation Cadavid diese Sekundärdokumente bei- ziehen.
O2018_004 Seite 82 Selbst wenn er die Dokumente beiziehen würde, würde er aufgrund der Tatsache, dass die Erkenntnissegemäss der DissertationCadavid sich auf die Bedingungen von hohem Wasserdruck und hoher Strömungsge- schwindigkeit beziehen, und eine glatte Oberfläche entsprechend nicht gegeben ist, nicht davon ausgehen können, dass die Erkenntnisse aus der Dissertation Cadavid ohne weiteres übertragen werden können auf die Situation, in welcher der Wasserstrahl als Wellenleiter dient. Er hätte entsprechend auch keine angemessene Erfolgserwartung, dass das Aus- gangsdokument und die Sekundärdokumente sinnvoll miteinander kom- biniert werden könnten,und würde deswegen den Beizug der Sekun- därdokumente verwerfen. 101. Die Argumentation der Beklagten scheitert aber auch daran, dass es nicht zulässig ist, insbesondere nicht bei einem umfangreichen Dokument mit verschiedenen Abklärungen zu unterschiedlichen Aspekten, bei der Dis- kussion der erfinderischen Tätigkeit bereits auszugehen von einem ge- wissermassen aus dem Offenbarungsgehalt des Ausgangsdokuments kombinierten Gegenstand. Dies tun die Beklagten, wenn sie die Gegen- stände der Figuren 38 und 99 kombinieren und dann diesen kombinierten Gegenstand als Ausgangspunkt wählen. Bei der Diskussion der erfinderischen Tätigkeit ist von einer spezifischen Offenbarungsstelle des Ausgangsdokuments auszugehen, und wenn ge- gebenenfalls dann diese spezifische Offenbarungsstelle mit anderen Of- fenbarungsstellen des gleichen Dokuments kombiniert werden sollen, so ist dies zu begründen und darzulegen, warum der Fachmann eine solche Kombination überhaupt ernsthaft in Betracht ziehen würde, und warum er eine vernünftige Erfolgserwartung für diese Kombination hat. Dies gilt insbesondere bei einem umfangreichen Dokument wie einer Dissertation mit vielen verschiedenen Themengebieten. Mithin sind diese Überlegun- gen zur Kombination von Textstellen im gleichen Dokument bereits auf der gleichen Ebene zu führen wie die Kombination mit den Sekundärdo- kumenten. Aus den bereits oben dargestellten Gründen ist aber nicht er- kennbar, warum der Fachmann die Kombination der Figuren 38 und 99 der Dissertation Cadavid ohne weiteres vornehmen würde. Es kommt erschwerend hinzu, dass die Beklagten im Zusammenhang mit Eventualantrag 2 nicht darlegen, wie nun aus der Kombination der Do- kumente eine Zuführung des Beaufschlagungsgases in den Hohlraum in einer Weise nahegelegt sein soll, dass der Wasserstrahl nicht getroffen wird. In der Dissertation Cadavid trifft der Gasstrom selbst gemäss der
O2018_004 Seite 83 Zusammenschau der Figuren 38 und 99 radial und direkt auf den Was- serstrahl, und weder wird von den Beklagten behauptet, dass eines der Sekundärdokumente eine Zuführung von Beaufschlagungsgas in den Hohlraum, in dem der Wasserstrahl geführt ist, sodass das Beaufschla- gungsgas den Wasserstrahl direkt trifft, offenbart, noch ist eine derartige Zuführung bei Betrachtung dieser Sekundärdokumente auf den ersten Blick erkennbar. Damit fehlt es an diesem entscheidenden Merkmal, selbst wenn man die Dokumentenkombination berücksichtigen würde und davon ausgehen würde, dass der Fachmann die technischen Lehren dieser Dokumente kombinieren würde. Die Kombinationen können also wenigstens die Merkmalsgruppen 1J respektive 6J nicht nahelegen. Damit ist der Gegenstand des damaligen breiterenEventualantrags 2 auch erfinderisch, wenn man von der Dissertation Cadavid ausgeht, und das gleiche gilt umso mehrfür das Klagepatent nach Teilverzicht. 102. An der Hauptverhandlung präsentierten die Beklagten zum ersten Mal im Detail einen Angriff auf die erfinderische Tätigkeit ausgehend von LDS 200M kombiniert mit der US 080. Im ordentlichen Schriftenwechsel wurde zur Kombination mit US 080 Fol- gendes ausgeführt: «In diesem Fall wäre der Anspruch 5 gemäss EA3 aber nicht erfinderisch gegen- über dem bezüglich EA2, insbesondere in den Kapiteln 12.6 bis 12.17, zitierten Stand der Technik in Verbindung mit einem der Dokumente DE 38 32 630 A1 und US 4,620,080.» «Die Offenbarung der Merkmale 6F, 6F1, 6F3, 6F4, 6G, 6H, 6I im zitierten Stand der Technik ist in den Kapiteln 13.5 bis 13.13 bezüglich der entsprechenden Merkmale in Anspruch 1 gemäss EA3 gezeigt.» In jedem dieser in Bezug genommenen Kapitel werden separate Doku- mente im Zusammenhang mit der Neuheit (Kapitel 12) respektive mit der erfinderischen Tätigkeit als Ausgangsdokumente (Kapitel 13) diskutiert. Eine solche pauschale Bezugnahme auf ein Sammelsurium von Doku- menten in unterschiedlichem Zusammenhang kann dem Erfordernis einer genügenden Substantiierung der mangelnden erfinderischen Tätigkeit nicht genügen. Es ist für jede Dokumentenkombination individuell konkret
O2018_004 Seite 84 und auf Einzelmerkmale bezogen eine Begründung der mangelnden er- finderischen Tätigkeit darzulegen, u.a. auch um der Patentinhaberindie Möglichkeit zu geben, ihrerseits substantiiert zu bestreitenund gegebe- nenfalls ihr Patent einzuschränken. Zudem ist es nicht am Gericht, sich das geeignetste Ausgangsdokument aus einer derartigen Auswahl her- auszusuchen. Deshalb wurde dieser Angriff auf die erfinderische Tätigkeit im Fachrichtervotum auch nicht behandelt. 103. Weil in diesem Fall für die Beklagten durch den Teilverzicht nach Fach- richtervotum eine neue Ausgangssituation entstanden ist, ist dennoch auf den spezifischen Vortrag der Beklagten zur erfinderischen Tätigkeit aus- gehend von LDS 200M kombiniert mit der US 080 einzugehen. 104. Wie vorne im Zusammenhang mit der Diskussion von LDS 200M bei der Neuheit ausgeführt, offenbart dieses Dokument eine Druckluftzuführung zum Laserkopf sowie im Kopf radiale Eintrittsschlitze für Luft in den Raum, in dem der wassergeführte Laserstrahl vertikal von oben nach un- ten verläuft. Angaben über die konkreten Strömungsbedingungen in diesem Raum bei den empfohlenen Betriebseinstellungen können dem Dokumente nicht entnommen werden, und entsprechend auch keine Hinweise, welche Ef- fekte mit dem Eintritt der Luft durch diese Eintrittsschlitze verbunden sind. Diesem Dokument kann also keine Verlängerung des stabilen Bereichs der Strahllänge gemäss Merkmal 1D respektive 6D entnommen werden, sowie, dass Beaufschlagungsgas in einen Hohlraum des Gehäuses der- art eingebracht wird, dass der eingebrachte Gasstrom den Flüssigkeits- strahl nicht direkt trifft, sondern dass der gesamte Hohlraum mit dem Be- aufschlagungsgas füllbar ist und dass das Beaufschlagungsgas als den Flüssigkeitsstrahl umhüllender Gasstrom das Gehäuse verlässt, d.h. Merkmal 1E3 respektive 6E3. 105. Für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit hält sich das Bundespa- tentgericht in der Regel an den vom Europäischen Patentamt entwickel- ten Aufgabe-Lösungs-Ansatz, um eine erhöhte Vorhersehbarkeit zu ge- währleisten. 42 Der Aufgabe-Lösungs-Ansatz gliedert sich in drei Phasen:
42 BPatGer, Teilurteil O2019_006 vom 22. Dezember 2020, E. 35 – «Fulvestrant- Formulierung»
O2018_004 Seite 85 i) Ermittlung des «nächstliegenden Stands der Technik», ii) Bestimmung der zu lösenden «objektiven technischen Aufgabe» und iii) Prüfung der Frage, ob die beanspruchte Erfindung angesichts des nächstliegenden Stands der Technik und der objektiven technischen Aufgabe für die Fach- person naheliegend gewesen wäre. 43 Der Aufgabe-Lösungs-Ansatz beinhaltet u.a. eine Ermittlung der den be- anspruchten Gegenstand vom Stand der Technik unterscheidenden Merkmale, der durch diese unterscheidenden Merkmale bewirkten Effek- te, und eine Formulierung der Aufgabe im Hinblick auf diese Effekte. Wie bei jedem Hilfsmittel ist dabei stets zu überprüfen, ob im konkreten Einzelfall das Resultat immer noch den übergeordneten Prinzipien und dem Einzelfall gerecht wird. Eines der wichtigen übergeordneten Prinzipien ist, dass bei der Beurtei- lung der erfinderischen Tätigkeit eine rückschauende Betrachtungsweise soweit möglich zu vermeiden ist. 44 In diesem Sinne ist auch der Aufgabe-Lösungs-Ansatznicht formalistisch anzuwenden, sondern jeweils kritisch darauf zu überprüfen, dass durch das schematische Vorgehen keine rückschauende Betrachtungsweise eingeführt wird. Dies ist insbesondere bei der Formulierung der Aufgabe wichtig. Wenn die Effekte oder Problemstellungen, die mit den Merkma- len, die den beanspruchten Gegenstand vom Ausgangsdokument unter- scheiden, verbunden sind, dem Ausgangsdokument nicht entnommen werden können und dem Fachmann im Lichte der Lehre des Ausgangs- dokuments auch nicht nahegelegt werden, kann und wird in der Regel die schematische Anwendung des Aufgabe-Lösungs-Ansatzes dazu führen, dass die ermittelte Aufgabenstellung bereits einen Hinweis auf Probleme oder Verbesserungen in eine bestimmte Richtung gibt, der dem Aus- gangsdokument nicht entnommen werden kann und diesem fern ist. 45 In solchen Situationen darf die Aufgabe nicht auf die spezifischen mit den Differenzmerkmalen verbundenen Wirkungen formuliert werden, da sie
43 Richtlinien für die Prüfung im EPA, Ausgabe November 2019, G-VII, 5. 44 Vgl. BPatGer, Urteil O2013_008 vom 25. August 2015, E.4.4 – «elektrostatische Pulversprühpistole», sowie z.B. T 5/81 vom 4. März 1982, ABl. 1982, S. 249, sowie die umfassende Übersichtüber die umfangreiche Rechtsprechung der technischen Beschwerdekammern des EPA in «Rechtsprechung der Beschwerdekammern», 9. Auflage, 2019, Kapitel I.D.6. 45 T 5/81 vom 4. März 1982, ABl. 1982, 249, E. 11; T 63/97vom 1. Dezember 1997, E. 3.5; T 170/97vom 23. Februar 1998, E. 2.3; T 414/98vom 30. November 1999, E. 6.1.
O2018_004 Seite 86 sonst dem Fachmann bereits einen rückschauenden Hinweis gäbe, über- haupt für Verbesserungen Änderungen in eine bestimmte Richtung in Be- tracht zu ziehen. 106. Eine solche Situation liegt hier vor. Im Ausgangsdokument LDS 200M fehlt es bereits grundsätzlich an Hinweisen, überhaupt einen aktiven Luft- strom in den Raum für den wasserstrahlgeführten Laser einzuführen, und dann dies auch noch so, dass das Beaufschlagungsgas als den Flüssig- keitsstrahl umhüllender Gasstrom das Gehäuse verlässt. Die Aufgabe darf entsprechend nicht so formuliert werden, dass eine ver- besserte Luftführung für die Stabilisierung des Strahlsgesucht wird, weil eine Stabilisierung des Strahls im Ausgangsdokument gar kein Thema ist. Die Aufgabe muss allgemeiner formuliert werden als Suche nach einer Verbesserung einer derartigen Strömungskammer. 107. Die Beklagten kombinieren nun das Ausgangsdokument LDS 200M mit dem Dokument US 080 als Sekundärdokument. Das Dokument US 080 betrifft eine Kammer zur Führung eines Plasma- strahls. Ein derartiger Strahl wird durch einen elektrischen Lichtbogen er- zeugt, wobei in einer Düse durch ein Arbeitsgas das erzeugte Plasma in einen Strahl geformt wird, und dieser dann bei einer Temperatur von meh- reren 1000 °C und mit einer hohen Geschwindigkeit von bis zu 1000 m/s in der Düse strömt und aus dieser austritt (vgl. Spalte 1:8-24). Der geführ- te Strahl ist somit ein hoch ionisierterGasstrahl. Damit handelt es sich bei der Technologie dieses Sekundärdokuments um eine völlig andere Technologie als beim Ausgangsdokument. Beim Ausgangsdokument strömt ein Wasserstrahl mit um Grössenordnungen niedrigerer Strömungsgeschwindigkeit bei einer um Grössenordnungen tieferer Temperatur, und für die Strömung sind insbesondere auch Ober- flächeneffekte am Phasenübergang zwischen der Flüssigkeit des Strahls und des Gases im umliegenden Raum entscheidend. Einen Hinweis, dass gegebenenfalls in Bezug auf die Düse auch auf Dü- sen für Plasmabrenner zurückgegriffen werden könnte, sucht man im Ausgangsdokument vergeblich, und auch im Sekundärdokument gibt es keine Hinweise, dass die dort beschriebene Technologie auch für Was-
O2018_004 Seite 87 serstrahlen, geschweige denn Wasserstrahlen zur Führung eines Lasers, geeignet sein könnte. Es stellen sich mithin im Ausgangsdokument und im Sekundärdokument völlig unterschiedliche technische Fragen, und der Fachmann würde das Sekundärdokument nicht ohne erfinderisches Zutun beiziehen. Allein schon aus diesen Gründen vermag die Argumentation der Beklag- ten nicht zu überzeugen und die erfinderische Tätigkeit nicht infrage zu stellen. 108. Selbst wenn der Fachmann das Sekundärdokument US 080 ausgehend von LDS 200M hinzuziehen würde, würde er angesichts der völlig unter- schiedlichen technischen Fragen, die sich in diesem Dokument stellen, nicht wissenkönnen, ob die im Sekundärdokument beschriebenen Mass- nahmen zur Stabilisierung des Plasmastrahls als Gasstrahl mit extrem hoher Temperatur und Geschwindigkeit überhaupt geeignet sein könnten, auch bei einem langsamen und «kalten» wasserstrahlgeführten Laser ei- nen sinnvollen Effekt zu erzeugen. Dem Fachmann würde mithin in diesem Fall die für die mangelnde erfin- derische Tätigkeit erforderliche angemesseneErfolgserwartung, dass das technische Element aus dem Sekundärdokument auch im Rahmen der Technologie des Ausgangsdokuments effektiv funktionieren würde, feh- len. Die Kombination des LDS 200 Dokuments mit der US 080 legt somit den beanspruchten Gegenstand der unabhängigen Ansprüche des Klagepa- tents nicht nahe. FazitRechtsbeständigkeit 109. Keiner der von den Beklagten gegen das Klagepatent nach Teilverzicht geltend gemachten Nichtigkeitsgründe greift. Die Widerklage auf Patent- nichtigkeitist deshalb abzuweisen.
O2018_004 Seite 88 Patentverletzung Eingriff in den Schutzbereich: 110. Mit der Widerklageduplik zog die Klägerin ihre Klage im Umfang der Rechtsbegehren Ziff. 1 bis 5 gemäss Replik zurück. Anlässlich der Haupt- verhandlung vom 3. September 2020 änderte die Klägerin ihre Rechtsbe- gehren erneut (vgl. vorne E. 30). Rechtsbegehren Ziff. 6 gemäss Replik entspricht neu dem Rechtsbegehren Ziff. 1 und ist als einziges Unterlas- sungsbegehren für die Beurteilung des Eingriffs in den Schutzbereich re- levant. Das Rechtsbegehren Ziff. 1 richtet sich im Wesentlichen gegen die Aus- führungsform III gemäss Gutachten Frohwitter: Schutzbereichund Auslegung: 111. Die Behauptungen der Parteien zur Frage der Verwirklichung der An- spruchsmerkmale bzw. der Merkmale des Rechtsbegehrens Ziff. 1 durch die Ausführungsform III lassen sich wie folgt zusammenfassen: In der Klage war diese Ausführungsform III noch kein Thema, da die Klä- gerin zum damaligen Zeitpunkt offenbar noch keine Kenntnis von dieser Bauweise hatte. In der Klageantwortwird das Gutachten Frohwitter mit der Ausführungs- form III von den Beklagten in das Verfahren eingeführt. Sie argumentiert, ein Eingriff in den Schutzbereich könne nicht vorliegen, da es bei dieser Bauweise keinen Zwischenraum mit einer trichterförmigen, nach unten
O2018_004 Seite 89 zusammenlaufenden Wandung gebe und keine aktive Gaszufuhr in die- sen Zwischenraum vorhanden sei, die mehr als eine Unterdruckkompen- sation erlaube. In der Replikbehauptet die Klägerin zur Ausführungsform III, es gebe sehr wohl einen Zwischenraum mit einer trichterförmigen, nach unten zu- sammenlaufenden Wandung, und zwar sei dies sogar nach drei ver- schiedenen möglichen Betrachtungsweisen der Fall, namentlich, – wenn man die äussere Begrenzung als Zwischenraum betrachte (in der Darstellung unten rot gekennzeichnet): – oder wenn man den über die Drosselöffnungen verbundenen Raum als Zwischenraum betrachte (in der Darstellung unten rot gekenn- zeichnet):
O2018_004 Seite 90 – oder wenn man gewissermassen den inneren Bereich als Zwischen- raum betrachte (in der Darstellung unten rot gekennzeichnet): Für letztere Sichtweise wird von der Klägerin zudem, sofern die recht- winklig gestufte Ausbildung nicht als wortsinngemässe Verwirklichung (Nachmachung) betrachtet werden sollte, Äquivalenz (Nachahmung) ausgeführt, und zwar wie folgt: – die technische Wirkung sei die gleiche, da die Strömung aus einem grösseren Rohrquerschnitt in einen kleineren Rohrquerschnitt be- schleunigt werde (Gleichwirkung), – für den Fachmann sei die Gleichwirkung beim Vergleich eines Trich- ters mit einem Winkel von 89.9° mit einem Trichter mit einem Winkel von 90° naheliegend (Auffindbarkeit), und – der Fachmann könne der Beschreibung bei objektiver Betrachtung keinen Hinweis entnehmen, dass der Patentinhaber einen Trichter mit einem Winkel von 90° aus dem Schutzbereich ausgeklammert haben wollte (Gleichwertigkeit). Im Rahmen der Replikergänzt die Klägerin diese Ausführungen, indem sie in Bezug auf den Gasfluss durch die Drosselbohrungen ein Gutachten des Fraunhofer Instituts einführt, welches auf Basis von anderen Berech- nungen zu einem Gasfluss im Bereich von 6 x 10 20 Teilchen pro Sekunde komme, was nicht im Sinne des Gutachtens Frohwitter als «einzelne Luftmoleküle» bezeichnet werden könne. Es gebe deswegen sehr wohl einen den Flüssigkeitsstrahl umhüllenden Gasmantel infolge des Gas- flusses durch diese Drosselöffnungen. Zur geltend gemachten Äquivalenz äussert sich die Klägerin erneut, wobei sie im Zusammenhang mit der
O2018_004 Seite 91 Gleichwirkungauf Spalte 7:6-9 des Klagepatents und die dort beschrie- bene Erhöhung der Strömungsgeschwindigkeit verweist, sowie auf das Kontinuitätsgesetz (Venturi), gemäss welchem jede Verkleinerung des Strömungsquerschnitts zu einer Erhöhung der Fliessgeschwindigkeit füh- re. Die Auffindbarkeitergebe sich aufgrund der Kenntnisse des Venturi- Prinzips des Fachmanns, die geringfügig andere Strukturierung der Wan- dung sei auffindbar. Zudem sei zur Gleichwertigkeitin Spalte 7:16-18 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Zwischenraum auch anders ausgestaltet sein könne. Im Rahmen der Duplikbehaupten die Beklagten, die trichterförmig nach unten zusammenlaufende Wandung sei zur Abgrenzung vom Stand der Technik eingeführt worden. Sich darauf nun im Verletzungsverfahren nicht zu behaften, widerspreche Treu und Glauben. Gase seien zudem kom- pressibel, weswegen das Kontinuitätsgesetz nicht gelte. Eine Düse, bei der der Durchflussquerschnitt kontinuierlich abnehme, könne aus diesem Grund nicht gleichgesetzt werden mit einer Blende. Bei der Technologie der Beklagten werde kein Gasstauraum bzw. kein Überdruck verwendet und auch kein Luftmantel durch eine Düse angeformt. Würde ein Über- druck verwendet, würde die Düse zu Verwirbelungen führen. Die Blende der Beklagten wirke nur zur Verhinderung des Eintritts von Partikeln, die bei der Bearbeitung der Oberfläche entstehen könnten. Die Zuverlässig- keit der Simulationen der Klägerin zur behaupteten Ummantelung in der Konstruktion der Beklagten wird weiter ausführlich widerlegt. Zu den un- terschiedlichen Definitionen des anspruchsgemässen Zwischenraums durch die Klägerin führen die Beklagten aus, dass die erste Sichtweise gemäss RZ 153 der Widerklageantwort, bei der man die äussere Begren- zung als Zwischenraum betrachte, nicht zutreffend sein könne, da dieser Zwischenraum auch Teile umfasse, die von der Flüssigkeitsdüse vollstän- dig getrennt und seitlich neben dieser angeordnet seien. Die zweite Sichtweise gemäss RZ 154, bei der man den über die Drosselöffnungen verbundenen Raum als Zwischenraum betrachte, sei ebenfalls nicht zu- treffend, unter anderem weil sich dieser Zwischenraum nicht bis zur Gas- auslassdüse erstrecke. Die dritte Sichtweise gemäss RZ 155, bei der man den inneren Bereich als Zwischenraum betrachte, sei, wenn über- haupt, die einzig richtige. Dieser Zwischenraum erfülle aber das Merkmal einer trichterförmig nach unten zusammenlaufenden Wandung nicht. Ein derartiger Zwischenraum führe an der Blende zu Verwirbelungen, wenn ein Überdruck in diesem Zwischenraum herrsche. Diese Verwirbelungen führten zu einer Zerstörung des Wasserstrahls. Die Dimensionen der Konstruktion der Beklagten seien aber eben genau so ausgelegt, dass
O2018_004 Seite 92 kein derartiger Überdruck im Zwischenraum entstehe, deswegen gebe es keine Verwirbelungen, aber dann eben auch keine Ausbildung eines Luftmantels bei der Gasauslassdüse. Die technische Wirkung der Trich- terfunktion sei nicht nur die Beschleunigung der Strömung aus einem grösseren Rohrquerschnitt in eine Verengung, sondern auch und insbe- sondere die Art dieser Beschleunigung. Diese erfolge bei einem Trichter kontinuierlich, bei einer Blende aber sprunghaft. Deswegen gebe es bei letzterer Verwirbelungen. Zu den drei Fragen der Äquivalenz führen die Beklagten zusammenfas- send aus, dass Gleichwirkungnicht gegeben sei, weil die Blende als Aus- lass aus einem Gasstauraum nicht geeignet sei, um einen Luftmantel zu erzeugen. Dass Auffindbarkeitnicht gegeben sei, ergebe sich daraus, dass der Fachmann eine solche Blende als Ersatz für die zusammenlau- fende Düse nicht in Erwägung gezogen hätte wegen der damit verbunde- nen Verwirbelungen, Kompression und Expansion. Wegen der expliziten Erwähnung anderer als trichterförmig nach unten zusammenlaufender Ausführungsformen in der Beschreibung sei auch die dritte Äquivalenz- frage der Erkennbarkeitzu verneinen. Abgesehen davon habe sich die Klägerin im Erteilungsverfahren gegenüber dem Stand der Technik ab- grenzen müssen, um das Patent überhaupt erteilt zu bekommen, was Äquivalenz ausschliesse. In ihrer darauffolgenden Stellungnahme äussert sich die Klägerinzur Ver- letzung wie folgt: Die Änderung im Prüfungsverfahren sei nicht zur Ab- grenzung vom Stand der Technik erfolgt, sondern auf Aufforderung des Prüfers zur Klarstellung. Eine Auswirkung auf die dritte Äquivalenzfrage sei deswegen auszuschliessen. Es gebe zudem keine einschränkende Auslegung des Begriffs einer Düse gegenüber einer Blende, da in beiden Fällen eine Geschwindigkeitserhöhung erfolge. Ob es sich um ein kom- pressibles Medium handle oder nicht, sei dabei nicht relevant. Deswegen sei aufgezeigt, dass die Ausführungsform der Beklagten das Merkmal der «trichterförmig nach unten zusammenlaufenden Wandung» erfülle. Bei der Technologie der Beklagten gebe es einen Zwischenraum, mit dem ein Luftmantel durch eine Düse geformt werde. Ein Überdruck müsse in die- sem Zwischenraum nicht herrschen, damit ein derartiger Mantel entstehe, im Gegenteil, das sage auch das Klagepatent in Abs. [0042]. Die Simula- tionen der Klägerin seien glaubwürdiger als die Stellungnahme Frohwitter. Das Argument der Verwirbelungen wird verworfen, da diese sowohl bei einer Blende als auch bei einer Düse gemäss Auslegung der Beklagten auftreten könnten.
O2018_004 Seite 93 Die Beklagtenreagieren in Bezug auf die Verletzungsvorwürfe mit ihrer Stellungnahme vom 26 August 2019, wobei sie insbesondere erneut da- rauf hinweisen, dass eine Blende nicht gleich wirke wie eine Düse mit trichterförmig nach unten zusammenlaufenden Wänden, und dabei her- vorheben, dass bei der Dimensionierung der Variante III bei einem Was- serstrahl von 50 μm Durchmesser und einer Auslassöffnung der Blende mit einem Durchmesser von 1.8 mm ein Abstand von den Wänden der Auslassöffnung zur Grenzfläche Wasser/Luft das 35-fache betrage, und die Geschwindigkeit des durch den Wasserstrahl mitgezogenen Gases an den Wänden entsprechend praktisch null sei. Weiter legen sie dar, dass ein Unterdruck im Zwischenraumgemäss Anspruch (entspricht Gasstau- raum) im Klagepatentnirgends offenbart sei, und nicht zur patentgemäss geforderten Strahlverlängerung führe, wobei insbesondere darauf hinge- wiesen wird, dass der in Abs. [0024] verwendete und von der Klägerin angeführteZwischenraum nicht der anspruchsgemässe Zwischenraum sei. Der anspruchsgemässe Zwischenraum sei jener, der im Klagepatent in Spalte 7:17 einmal erwähnt werde. Weiter wird dargelegt, warum die Ausführungsform der Beklagten weder eine Düse gemäss Klagepatent noch die Wirkung einer Blende verwirkliche, und warum die Änderungen im Prüfungsverfahren auf einen Einwand der mangelnden Neuheit erfolgt sei. Dabei wird insbesondere hervorgehoben, dass auch gemäss Argu- mentation der Klägerin im trichterförmig nach unten zusammenlaufenden Bereich, also oberhalb der engsten Stelle des Trichters, die Strömung als laminar angenommen werde. Das Klagepatentoffenbare keinen Zwi- schenraum mit Unterdruck, die Ausführungen zum Simulationsbericht seien unzutreffend, und die angegriffene Ausführungsform erfülle die pa- tentgemässe Aufgabe, den Strahl zu verlängern, nicht. Im letzteren Zu- sammenhang wird ausgeführt, dass, wären die Drosselöffnungen gross genug, um die austretende Luft nachzuliefern, man eine Strahlbildung nach dem Stand der Technik hätte; wären die Drosselöffnungen zu klein, würde sich im Zwischenraum ein Unterdruck einstellen, und der Luftman- tel dünner und dünner werden mit dem Effekt, dass irgendwann Luft durch die blendenförmige Auslassöffnung in den Zwischenraum nachge- saugt werde und der Wasserstrahl zerstört werde. Zudem wird am Ende ausdrücklich hervorgehoben, dass die Beklagte die Verwirklichung der Merkmale 6C, 6D und 6E bestreite. Die letzten schriftlichen Bemerkungen der Klägerinbeschränken sich im Wesentlichenauf Bestreitungen und Verweise auf frühere Ausführungen.
O2018_004 Seite 94 Anlässlich der Hauptverhandlung legt die Klägerinim Detail dar, warum ihres Erachtens sämtliche Merkmale des Klagepatents nach Teilverzicht durch die angegriffene Ausführungsform wortsinngemäss verwirklicht würden. Dies erfolgt gestützt auf ihren Vortrag im ordentlichen Schriften- wechsel ohne Einführung neuen Sachverhalts. Es werden im Wesentli- chen die gleichen Argumente wie bereits im schriftlichen Verfahren vorge- tragen und vorne zusammengefasst geltend gemacht. Auch zur Äquiva- lenz erläutertdie Klägerin an der Hauptverhandlung, indem sie zum Merkmal 6E und 6E1 gemäss der vorne angegebenen Merkmalsanalyse Gleichwirkung, Auffindbarkeit und Gleichwertigkeit darlegt. Auch dies er- folgt gestützt auf den Vortrag im ordentlichen Schriftenwechsel und ohne Einführung neuen Sachverhalts; es werden im Wesentlichendie gleichen Argumente wie bereits im schriftlichen Verfahren vorgetragen und vorne zusammengefasst geltend gemacht. Die Beklagtenreplizieren an der Hauptverhandlung umfangreich, wiede- rum ohne neue Tatsachen oder Argumente vorzutragen. 112. Die Merkmale von Anspruch 6 gemäss Klagepatent sind vorne in E. 62 aufgeschlüsselt, darauf wird in der Folge Bezug genommen. Auf jeden Fall bestreiten die Beklagten die Verwirklichung der Merkmalsgruppen 6C, 6D (inkl. 6D1-3) sowie 6E (inkl. 6E1). 113. Im Lichte der oben zusammengefassten Behauptungen der Parteien zur Frage des Eingriffs in den Schutzbereich sind deswegenim Hinblick da- rauffolgendeMerkmalsgruppen auszulegen: 6C und 6D, und damit letzten Endes was unter dem mantelseitigen Um- geben des Flüssigkeitsstrahls mit einem Gasstrom zu verstehen ist, und wie die entsprechenden Mittel in der Vorrichtung insbesondere in Be- zug auf die den Gasstrom formende Gasauslassdüse ausgestaltet sein müssen, um anspruchsgemäss zu sein; 6E und 6E1, und damit sinngemäss, was unter dem Zwischenraumzu verstehen ist, und wann ein Zwischenraum eine trichterförmige, nach unten zusammenlaufende Wandungim Sinne des Anspruchs aufweist (vgl. E. 68); 6E3, und damit wie das Beaufschlagungsgas in den Hohlraum des Ge- häuses eingebracht werden muss, damit dieses den Flüssigkeitsstrahl
O2018_004 Seite 95 nicht direkt trifft und das Gas als den Flüssigkeitsstrahl umgebender Gasstrom das Gehäuse verlässt. 114. Zur Auslegung dieser Merkmale und zur Beurteilung ist zunächst noch einmal die grundsätzliche erfindungsgemässe Aufgabe und deren Lösung vor Augen zu führen: Aufgabe ist es gemäss KlagepatentAbs. [0007], eine Vorrichtung zu schaffen, welche auch bei sehr dünnen Flüssigkeitsstrahlen eine ausrei- chend grosse und gegenüber dem Stand der Technik verbesserte Kohä- renz der Strahllänge des Flüssigkeitsstrahls ermöglicht. Dazu wird gemäss Abs. [0009] eine stromab der Flüssigkeitsdüse ange- ordnete Gasauslassdüse vorgesehen, die einen Gasmantel um den Was- serstrahl formt, wobei dies unmittelbar erfolgt, sodass unerwünschte Tur- bulenzen im Gasstrom insbesondere zwischen dem Flüssigkeitsstrahl und dem Gasstrom minimiert werden (vgl. Abs. [0010]). Die Gasauslassdüse formt gemäss Abs. [0014] einen den Flüssigkeits- strahl umhüllenden Gasstrahl, und zwischen der Flüssigkeitsdüse und der Gasauslassdüse gibt es einen Stauraum für das Gas, aus welchem die- ser Gasstrahl quasi erzeugt wird. Dieser Stauraum ist der zwischen Flüs- sigkeitsdüse und Gasauslassdüse gebildete Zwischenraum (vgl. Abs. [0031]). Im Klagepatentwird hervorgehoben (vgl. Abs. [0017]), dass es am Ort der Gaseinströmung in diesen Hohlraum keine Störung des Flüssigkeits- strahls geben darf, wobei dies gemäss Abs. [0018] so geschehen soll, dass der Gasstrom den Flüssigkeitsstrahl nicht direkt trifft, sondern dass dieser gesamte Hohlraum mit dem Beaufschlagungsgas füllbar ist und das Beaufschlagungsgas den Flüssigkeitsstrahl umhüllend das Gehäuse verlässt. Beispielsweise kann dies so erfolgen, dass das Beaufschlagungsgas tan- gential in diesen Hohlraum eingeführt wird, um den Flüssigkeitsstrahl ro- tiert und sukzessive mit dem Flüssigkeitsstrahl in seiner Strömungsrich- tung beschleunigt wird (vgl. Abs. [0026]-[0027]). Dafür wird ein mit einer umlaufenden Wandung versehenes Gehäuse verwendet (vgl. Abs. [0028]). Diese Wandung (vgl. Abs. [0030]), wenn trichterförmig nach unten zu- sammenlaufend ausgebildet, erzeugt eine sich in der nach unten gerich-
O2018_004 Seite 96 teten Strömung erhöhende Strömungsgeschwindigkeit, was zu einer möglichst homogenen Gasbeaufschlagung des Flüssigkeitsstrahls und zur Vermeidung einer Störung des Flüssigkeitsstrahls führt. Diese zu- sammenlaufende konische(vgl. Abs.[0039]) Ausgestaltung der Wandung führt dazu, dass die Strömungsrotation zunehmend, d.h. eben sukzessi- ve, durch eine nach unten gerichtete Strömungskomponente überlagert wird (vgl. Abs. [0041]), was auch durch die Wortwahl «beschleunigend» in Abs. [0043] bestärkt wird. 115. Damit müssen die Mittel zum mantelseitigen Umgeben des Flüssig- keitsstrahls mit einem Gasstrom(Merkmalsgruppen 6C, 6D und 6E3) so ausgebildet sein, dass eine für die Ausbildung eines um den Flüssig- keitsstrahl herumliegenden Gasmantels bei der Gasauslassdüse genü- gende Menge an Beaufschlagungsgas in den Zwischenraum zwischen der Flüssigkeitsdüse und der Gasauslassdüse, der dem Hohlraum der Merkmalsgruppe 6E3 respektive dem im Klagepatentgenannten Stau- raum gleichzusetzen ist, eindringt und eben als Gasmantel bei der Gas- auslassdüse wieder austritt. Worauf es ankommt, ist, dass das Beauf- schlagungsgas in den Hohlraum entweder aktiv eingeführt wird und durch die Gasauslassdüse wieder verlässt, oder in den Hohlraum eingesaugt wird und aber auch dann diesen durch die Gasauslassdüse wieder ver- lässt. Auf jeden Fall strömt das Beaufschlagungsgas über die Gaszufuhr in den Hohlraum ein und durch die Gasauslassdüse wieder aus und darf gemäss Anspruch beim Einströmen den Flüssigkeitsstrahl nicht direkt treffen, d.h. der eintretende Gasstrom darf nicht auf diesen Flüssigkeits- strahl gerichtet sein. Die den zwischen der Flüssigkeitsdüse und der Gasauslassdüse vorhan- denen Zwischenraum begrenzende, trichterförmige, nach unten zusammenlaufende Wandungim Sinne der Merkmalsgruppe 6E und 6E1 ist im Lichte des Klagepatents als konisch zusammenlaufende Wan- dung zu verstehen, die auf die Gasauslassdüse zusammenläuft, damit eine sukzessive nach unten gerichtete Strömungskomponente zur Gas- auslassdüse hin erzeugt wird, möglichst ohne Verwirbelungen zu erzeu- gen.
O2018_004 Seite 97 Wortsinngemässer Eingriff in den Schutzbereich (Nachmachung): 116. Damit ist ein wortsinngemässer Eingriff in den Schutzbereich nicht gege- ben. Als Zwischenraum respektive Hohlraum gemäss Anspruch ist jener Raum zu verstehen, in dem der Flüssigkeitsstrahl unmittelbar strömt. Damit kann nur der Zwischenraum gemäss der dritten von der Klägerin vorgestelltenund an der Hauptverhandlung auch von ihr vertretenenVa- riante als derartiger Zwischenraum/Hohlraum gemäss Anspruch betrach- tet werden, da bei allen anderen Varianten gewissermassen Trennwände vorgesehen sind, die gemäss Abs. [0010] des Klagepatents ausdrücklich ausgeschlossen werden. Dieser Raum weist keine trichterförmige, nach unten konisch zusammen- laufende Wandung im Sinne der obigen Auslegung auf, sondern zwei Stu- fen, eine obere Stufe und eine untere Stufe direkt vor der Gasauslassdü- se (unten rot eingezeichnet): Eine wortsinngemässe Verwirklichung des Merkmals 6E1 ist damit nicht gegeben. Äquivalenz (Nachahmung): 117. Der Beurteilung, ob die patentierte Lehre mit äquivalenten Mitteln ver- wendet wird, werden regelmässig drei Fragen zugrunde gelegt. 46
46 BGE 143 III 666 E. 5.1.
O2018_004 Seite 98 118. Von den folgenden drei Fragenmüssen die ersten zwei (Gleichwirkung; Auffindbarkeit) bejaht und die letzte (Gleichwertigkeit) verneint werden, damit eine Verletzung vorliegt: 47
In Bezug auf die Gleichwirkung führt das Bundesgericht im Detail folgen- des aus: 51 «Ein Merkmal wirkt grundsätzlich gleich, wenn damit das der Erfindung zugrunde liegende technische Problem mit gleicher Wirkung gelöst wird, was weder durch einen blossen Einzelvergleich noch in der Beurteilung des Leistungsergebnisses insgesamt beurteilt werden kann. Vielmehr muss die abgewandelte Ausführungs- form alle diejenigen Wirkungen erzielen, die nach dem Verständnis des Fach- manns mit den einzelnen technischen Merkmalen des Patentanspruchs für sich und in ihrem Zusammenwirken erzielt werden sollen.» 120. Wie oben dargelegt, geht es bei der trichterförmigen nach unten zusam- menlaufenden Wandung darum, eine sukzessive entlang des Flüssig- keitsstrahls und seiner Strömungsrichtung erhöhende Gasströmung des Beaufschlagungsgases zu bewirken, damit der im Hohlraum/Zwischen-
47 BPatGer, Urteil O2015_018vom 15. Juni 2018, E. 60 – «instrument d’écriture»; Urteil S2018_006 vom 8.Februar 2019, E.34 – «Spiralfeder». 48 BGE 143 III 666 E. 5.3.3 – «Pemetrexed»; BPatGer, Urteil S2013_001vom 21. März 2013, Leitsatz; Urteil O2014_002vom 25. Januar 2016, E. 6.5.2.3 – «Urinalventil». 49 BPatGer, Urteil O2014_002vom 25. Januar 2016, E. 6.5.2.4 – «Urinalventil». 50 BGE 143 III 666 E. 5.5.1 – «Pemetrexed»; BPatGer, Urteil O2015_018 vom 15. Juni 2018, E. 60 – «instrument d’écriture». 51 BGE 143 III 666 E. 5.3.3.
O2018_004 Seite 99 raum strömende Flüssigkeitsstrahl möglichst ohne Verwirbelungen vom Gas umgeben werden kann und bei der Gasauslassdüse der Gasmantel so geformt werden kann, dass die Kohärenz der Strahllänge des Flüssig- keitsstrahls hinter der Gasauslassdüse möglichst lang ist. Die gestufte Ausbildung der angegriffenen Ausführungsform stellt diese Wirkung nicht bereit. Geht man davon aus, dass effektiv erheblich Beauf- schlagungsgas in den Zwischenraum der angegriffenen Ausführungsform eintritt, so wird dieses sowohl an der oberen Stufe (am unteren Ende des von der Klägerin als erster Zwischenraum bezeichneten Teilraums) als auch an der unteren Stufe unmittelbar vor der Gasauslassdüse sprung- haft beschleunigt und eben nicht sukzessive entlang des Flüssigkeits- strahls und seiner Strömungsrichtung erhöht. Damit wird die letzten En- des für die Erfindung wichtige verwirbelungsfreie Führung des Beauf- schlagungsgases um den Flüssigkeitsstrahl herum bei der angegriffenen Ausführungsform nicht verwirklicht. Geht man davon aus, dass kaum Be- aufschlagungsgas in den Zwischenraum der angegriffenen Ausführungs- form eintritt, dann wird auch an der Gasauslassdüse kein die Kohärenz der Strahllänge des Flüssigkeitsstrahls beeinflussender Gasmantel ge- formt. Die angegriffene Ausführungsform mit der gestuften Wandung, ob man nun nur jeweils eine Stufe betrachtet oder beide Stufen in Kombination, erfüllt damit die Wirkung der trichterförmig zusammenlaufenden Wandung gemäss Anspruch nicht. Das der Erfindung zugrundeliegende technische Problem der Erhöhung der Kohärenzlänge des Flüssigkeitsstrahls durch eine den Gasstrom formende Gasauslassdüse, die den Flüssigkeitsstrahl mantelseitig verwirbelungsfrei durch sukzessive Erhöhung der Strö- mungsgeschwindigkeit formt, wird durch dieses Merkmal unter Berück- sichtigung der damit direkt verbundenen anderen Anspruchsmerkmale nicht mit gleicher Wirkung gelöst. Die angegriffene Ausführungsform erzielt somit nicht alle diejenigen Wir- kungen, die nach dem Verständnis des Fachmanns mit diesem einzelnen technischen Merkmal des Patentanspruchs für sich und in seinem Zu- sammenwirken mit den damit direkt verbundenen anderen Merkmalen er- zielt werden sollen. Damit ist die erste Äquivalenzfrage der Gleichwirkungzu verneinen.
O2018_004 Seite 100 121. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die angegriffene Ausführungsform diese Wirkung effektiv bereitstellen sollte, so ist auf jeden Fall die Auffind- barkeit nicht gegeben. Der Fachmann kann, selbst wenn er die beiden Lösungen, die beanspruchte und jene gemäss angegriffener Ausfüh- rungsform, vor sich hat, nicht erkennen, dass die Abwandlung im Wesent- lichen das gleiche Ergebnis wie die Erfindung auf im Wesentlichen die gleiche Weise erzielt. Im Gegenteil musste der Fachmann davon ausgehen, dass die gestufte Ausbildung zu Verwirbelungen führen muss, wenn erheblich Beaufschla- gungsgas in den Hohlraum/Zwischenraum eintritt, und effektiv ein Gas- mantel bei der Gasauslassdüse geformt werden soll, und dass diese Verwirbelungen einer Verlängerung der Kohärenzlänge des Flüssigkeits- strahls im Weg stehen. Damit wäre auch die zweite Äquivalenzfrage der Auffindbarkeit zu vernei- nen. 122. Eine Nachahmung liegt entsprechend ebenfalls nicht vor. Verletzung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Feststellungsbegehren (Widerklagerechtsbegehren III): 123. Die Beklagten machen geltend, die Klägerin habe der Willemin-Macodel SA am 27. Februar 2018 unter Hinweis auf die Klage beim Bundespa- tentgericht schriftlich mitgeteilt, den Beklagten werde eine Patentverlet- zung vorgeworfen. Zu jenem Zeitpunkt hätten die Beklagten die vorlie- gende Klage noch nicht zugestellt erhalten; dies sei erst am 5. März 2018 erfolgt. Sie müssten davon ausgehen, dass die Klägerin ähnliche Schrei- ben an andere Kundinnen der Beklagten 1 versandt habe. Die Beklagte 1 wisse jedenfalls davon, dass die Chiron Werke GmbH & Co. KG ein sol- ches Schreiben erhalten habe. Diese habe daraufhin die Geschäftsbezie- hungen mit der Beklagten 1 unterbrochen. Die Klägerin habe sich im Vor- feld zu ihrer Klagenie bei den Beklagten gemeldet, um sie über ihren Verdacht der Patentverletzung zu informieren. Insbesondere habe die Klägerin die Beklagten nie dazu eingeladen, die von ihnen verwendete
O2018_004 Seite 101 Air-Jet-Technologie näher zu beschreiben. Die Klägerin habe nichts un- ternommen, um ihren angeblichen Verdacht zu überprüfen. Die Klägerin habe Schreiben an Kundinnen der Beklagten 1 versandt, in denen sie die Verletzung des Klagepatents durch die Beklagte 1 als si- cher dargestellt habe. Die Anschuldigung der Patentverletzung beruhe aber auf blossen Mutmassungen. Die Klägerin habe keine fundierte Kenntnis der von der Beklagten 1 tatsächlich verwendeten Technologie und erhebe ins Blaue hinein Anschuldigungen. Mangels fundierter Kennt- nis habe die Klägerin ernsthafte Zweifel an der Verletzung hegen und da- her ohne weitergehende Abklärungen von an Dritte gerichteten Schreiben absehen müssen. Damit beruhten die Schreiben auf einem unrichtigen Sachverhalt oder seien zumindest unnötig verletzend. Das Vorgehen der Klägerin sei unter diesen Umständen darauf ausgerichtet, den Beklagten zu schaden und ihre Schreiben seien im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG herabsetzend. Mit der Duplik/Widerklagereplik reichten die Beklagten das erwähnte Schreiben der Klägerin an die Chiron Werke GmbH & Co. KG vom 27. Februar 2018 nach. Mit Eingabe vom 6. Juli 2020 machten die Beklagten geltend, dass sie am 22. Mai 2020 eine Kooperation mit der SITEC auf ihrer Webseite ver- öffentlicht hätten. Am 8. Juni 2020 habe Herr Richerzhagen von der Klä- gerin Herrn Otto von der SITEC folgende E-Mail geschrieben, welcher die Pressemitteilung über das pendente Verfahren angehängt gewesen sei: «Im Anhang erhalten Sie die Pressemitteilung. Synova hat Avonisys vor dem Bundespatentgericht wegen Patentverletzung verklagt. Ausserdem habe ich die Präsentation über die Lizenzierung unserer Technologie beigefügt. Wir haben entschieden, unser Knowhow Interessierten zugänglich zu machen. [...] Wir wür- den uns freuen, wenn wir mit Herrn Lässig (Geschäftsführer der SITEC) über die Verwendung unserer Technologie sprechen können.» Die Klägerin versuche somit auf unverfrorene und unlautere Weise, die SITEC durch die Mitteilung des Verletzungsverfahrens zu verunsichern und für sich zu gewinnen. 124. Die Klägerin bestätigt, dass die Willemin-Macodel SA das erwähnte Schreiben erhalten habe. Sie bestreitet aber zunächst, dass die Chiron Werke GmbH & Co. KG ein ähnliches Schreiben erhalten habe, dass die-
O2018_004 Seite 102 se deshalb die Geschäftsbeziehungen mit der Beklagten 1 unterbrochen habe und auch, dass sie den Beklagten durch die Behauptung, sie wür- den das Klagepatent verletzen, einen schwerwiegenden Schaden zuge- fügt habe. Die Klägerin bestreitet auch, ähnliche Schreiben an andere Kundinnen der Beklagten 1 versandt zu haben. Die Klägerin kommuniziere in ihremSchreiben an die Willemin-Macodel SA lediglich, dass sie der Meinung sei, dass die Beklagte1 ihr Patent ver- letze und dass sie deswegen Klage beim Bundespatentgericht einge- reicht habe. Im Weiteren mache die Klägerin die Empfängerin des Schreibens auf mögliche rechtliche Konsequenzen aufmerksam. Die vorliegend objektivierte Durchschnittsadressatin sei ein professionell agierendes multinationalesTechnologieunternehmen, welches über Branchen- und Fachkenntnisse verfüge und in einem hochspezialisierten Markt tätig sei, in welchem ein Patentmanagement zum Geschäftsalltag gehöre. Die Durchschnittsadressatin sei es sich gewohnt, Konkurrenten bezüglich Patentverletzungen anzugehen, oder selbst von Konkurrenten hinsichtlich einer Patentverletzung abgemahnt zu werden. Solche patent- bezogenen Geschäftsvorgängegehörten zu den üblichen Risiken eines Technologieunternehmens, wie es der Durchschnittsadressat vorliegend sei, und führe nicht zu einer aussergewöhnlichen Situation,welche die Durchschnittsadressatin verängstigen, geschweige denn zum sofortigen Abbruch einer Geschäftsbeziehung bewegen würde. Kein Technologieunternehmen könne sich in Sicherheit wiegen, mit sei- nen Produkten kein Patent zu verletzen. Das Risiko einer Patentverlet- zung sei stets vorhandenund nur, weil die Beklagten mit einem solchen Vorwurf konfrontiert seien, heissedas noch lange nicht, dass sie deswe- gen in den Augen von Dritten in einem negativen Bild erschienen. Noch absurder sei es, anzunehmen, dass die Adressatin das Schreiben als «Verächtlichmachen», «Anschwärzen» oder «Herunter»- bzw. «Schlechtmachen» verstanden habe. Sogar wenn eine herabsetzende Äusserung gegeben sein sollte, wäre diese allein aufgrund ihres herabsetzenden Charakters noch nicht unlau- ter. Vielmehr wäre eine qualifizierte Herabsetzung erforderlich, welche sich dadurch auszeichne, dass die herabsetzende Äusserung unrichtig, irreführend oder unnötig verletzend sei. Unrichtig sei eine Äusserung, die inhaltlich nicht mit der Realität überein- stimme. Die Aussage der Klägerin im Schreiben vom 27. Februar 2018,
O2018_004 Seite 103 dass sie eine Klage beim Bundespatentgericht eingereicht habe, sei un- bestreitbar richtig. Im Weiteren äusserte die Klägerin die Meinung, dass die Beklagte 1 ihr Patent verletze. Ob diese Behauptung richtig sei oder nicht, werdesich im vorliegenden Verfahren zeigen. Sogar wenn das Bundespatentgericht zum Ergebnis käme, dass keine Patentverletzung vorliege, wäre die Äusserung der Klägerin nicht unrich- tig. Denn zum Zeitpunkt des Schreibens vom 27. Februar 2018 hätte sich noch kein Gericht zur Frage der Patentverletzung geäussert. Die Meinung der Klägerin, dass die Beklagte 1 ihr Patent verletze, sei am 27. Februar 2018 und auch heute noch legitim. Diese Meinung sei auch nicht bloss aufgrund von Mutmassungen gebildet worden. Die Patentanmeldungen der Beklagten 1 bildeten eine zumindest vertretbare Grundlage für diese Meinungsbildung. Nur weil andere Meinungen zur Frage der Patentverletzung möglich sei- en, heisse dies noch nicht, dass die Äusserung der Klägerin deshalb un- richtig sei. Die Klägerin habe in ihrem Schreiben ihre Meinung auch nicht als Wahrheit dargestellt. Vielmehr habe sie in ihrem Schreiben zum Aus- druck gebracht, dass dies lediglich ihrer Meinungentspreche, andere Meinungen somit möglich seien, und der Sachverhalt deshalb zur Abklä- rung dem Bundespatentgericht vorgelegt worden sei. Im Übrigen werdein der Literatur explizit die Meinung vertreten, dass die Klageerhebung mit den darin enthaltenen Vorwürfen unabhängig von de- ren Berechtigung in der Regel nicht unlauter sei, solange es sich nicht um eine schikanöse Rechtsausübung handle. Weshalb die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 27. Februar 2018 schikanös gehandelt haben solle, legten die Beklagten nicht dar. Die beanstandete Äusserung weise auch keinen unnötig verletzenden Charakter auf. Diesersei im Sinne der Rechtsprechung gegeben, wenn er angesichts des Sachverhalts, der (mit der Äusserung) beschrieben bzw. bewertet werden solle, weit über das Ziel hinausschiesse, völlig sachfremd bzw. unsachlich, mithin unhaltbar sei. Die Äusserung müsse also in unverhältnismässiger Weise über das Ziel hinausschiessen. Bei der Beurteilung des Kriteriums «unnötig verletzend» müsseauch der branchenübliche Umgangston in Betracht gezogen werden. Beim vorlie- genden Schreiben könnein keiner Weise von einem unnötigen verletzen- den Charakter die Rede sein. Sollte eine Herabsetzung vorhanden sein, sei diese auf jeden Fall nicht qualifiziert.
O2018_004 Seite 104 Die Bemerkung der Beklagten, dass die Klage gegen die Verwaltungsräte unüblich sei und somit das Mass des Zumutbaren bei Weitem überschrei- te, sei nicht nachvollziehbar. Zumal die Passivlegitimation sowohl bei der juristischen Person, als auch bei ihren Organen liege und die Ansprüche aus Art. 66 PatG auch gegen sie geltend gemacht werden könnten. Die Unterlassungsklage gegen den Verwaltungsrat zu richten sei keine unüb- liche Handlung und könnein keiner Weise als unverhältnismässig ange- sehen werden. Mit der Widerklageduplik bestätigte die Klägerin den Versand des ent- sprechenden Schreibens an die Chiron Werke GmbH und Co. KG und macht geltend, dass sie das gar nie bestritten habe. Weiter hält die Kläge- rin daran fest, dass diese Abmahnschreiben nicht unlauter seien. Sie sei- en äusserst zurückhaltend formuliert. 125. An der Hauptverhandlung ergänzte die Klägerin, dass es rechtlich zuläs- sig sei, eine Patentverletzungsklage ohne vorgängige Verwarnung und noch ohne genaue Kenntnis der angegriffenen Ausführungsform einzu- reichen. Eine objektiv richtige und sachlich formulierte Information der Branche über einen hängigen Patentprozess sei grundsätzlich ebenso er- laubt wie jede andere wahre, nicht irreführende und nicht unnötig herab- setzende Äusserung über einen Mitbewerber, auch wenn diese für ihn negative Auswirkungen habe, also geschäftsschädigend sei. Dass der In- haber eines Patentes einen Mitbewerber wegen Verletzung dieses Paten- tes verklage und die interessierten Marktteilnehmer darüber objektiv in- formiert, sei höchstens dann unlauter, wenn zusätzlich besondere Um- stände vorliegen würden, welche dieses Verhalten unlauter werden lies- sen. Von einem «Verächtlichmachen», «Anschwärzen» oder «Herunter- oder Schlechtmachen», wie vom Bundesgericht als qualifizierende Merkmale für eine widerrechtliche Herabsetzung verlangt, könne im vor- liegenden Fall, wo Patentstreitigkeiten in der Branche nichts Ehrenrühri- ges an sich hätten, keine Rede sein. Ganz im Gegenteil, die Klägerin – die angesichts der Vorgeschichte und der Unverfrorenheit der Beklagten 2, 3 und 4, ihrer ehemaligen Mitarbeitenden, allen Grund gehabt hätte, sich hinreissen zu lassen, Gleiches mit Gleichem zu vergelten – habe da- rauf verzichtet und stattdessen den Weg eines (nota bene zivilen) Ge- richtsverfahren gewählt und die kleine und daher interessierte Branche darüber schriftlich, also objektiv nachvollziehbar und auf eine wahrheits- gemässe und sachliche Weise informiert.
O2018_004 Seite 105 126. Belegt und schliesslich unbestritten sind die beiden Schreiben der Kläge- rin vom 27. Februar 2018 an die Willemin-Macodel SA, eine Lieferantin der Beklagten 1, sowie an die Chiron Werke GmbH & Co. KG. In diesen Schreiben informiert die Klägerin Geschäftspartnerder Beklag- ten 1 wie folgt: Die Klägerin sei Inhaberin des in der Schweiz in Kraft stehenden Klagepatents; Die Klägerin sei der Ansicht, die in die von Willemin-Macodel SA/Chiron Werke GmbH & Co. KG produzierte Maschine integrierte «Avonisys Laser Micro Milling»-Technologie falle in den Schutzbereich des Klagepatents; Wegen Patentverletzung könne zivil- und strafrechtlich nicht nur der unmittelbare Verletzer, sondern auch der Teilnehmer belangt werden; Die Klägerin habe gegen die Beklagten vor dem Bundespatentgericht eine Klage wegen Patentverletzung eingeleitet. Sodann ist unbestritten, dass die Klägerin der SITEC, einer weiteren Geschäftspartnerin der Beklagten 1, am 8. Juni 2020 eine E-Mail geschrieben hat und sie wie folgt informiert hat: Die Klägerin habe die Beklagte vor dem Bundespatentgericht wegen Patentverletzung verklagt (unter Beilage der entsprechenden Pres- semitteilung) Gleichzeitig fügte die Klägerin eine Präsentation über die Lizenzie- rung ihrer Technologie bei mit dem Angebot eines Gesprächs über deren Verwendung. 127. Gemäss der Generalklausel von Art. 2 UWG ist unlauter und widerrecht- lich jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, wel- ches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst. Insbesondere handelt gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG unlauter, wer an- dere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäfts-
O2018_004 Seite 106 verhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt. Die Tatbestandsvoraussetzungen der «Äusserung» sowie des «Wettbewerbsbezugs» dieser Äusserungen sind vorliegend unstreitig gegeben.Die oben erwähnten Schreiben stelleneine Äusserungdar und sind aufgrund der Adressatinnen sowie ihres Inhalts objektiv geeignet, den Wettbewerb zu beeinflussen. Der unberechtigteVorwurf der Verletzung eines Schutzrechtsstellt eine «Herabsetzung» i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG dar. 52 Damit ist auch diese Tatbestandsvoraussetzung von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG erfüllt. Zu prüfen bleibt damit, ob der Inhalt der Schreiben der Klägerin unrichtig, irreführend oder unnötig verletzend ist. Unrichtigist eine Äusserung, wenn sie nicht der Wirklichkeit entspricht. Dies setzt voraus, dass der wahrheitswidrige Charakter einer Äusserung objektiv bestimmt werden kann, wobei der Wahrheitsbegriff relativ ist und sich am Zusammenhang orientiert, in dem eine Äusserung erfolgt. Eine Unrichtigkeit ist deshalb nur bei Tatsachenäusserungen sowie bei gemischten Werturteilen, nicht aber bei reinen Werturteilen denkbar. Bei gemischten Werturteilen sowie namentlich bei der Äusserung von Rechtsauffassungen ist der Tatsachenkern herauszuschälen und der Richtigkeitsprüfung zugänglich. Abgestellt wird in der Regel auf den Eindruck eines unbefangenen Durchschnittsadressaten. Eine allfällige Unbestimmtheit oder Unschärfe muss derjenigen Person angelastet werden, die die zu beurteilende Äusserung tätigt. Namentlich blosse Anspielungen oder Unterstellungen können trotz an sich wahrheitsgemässem Inhalt irreführend und aus diesem Grund unlauter sein. 53 Irreführendist eine Äusserung, wenn sie geeignet ist, beim Durchschnittsadressaten eine falsche Vorstellung vom fraglichen Sachverhalt hervorzurufen (Täuschung) oder eine vom fraglichen Sachverhalt abweichende Vorstellung. Im ersten Fall entwickelt der Durchschnittsadressat eine klare, aber unzutreffende Vorstellung, während er im zweiten Fall verwirrt wird und nicht genau weiss, was
52 BSK UWG-BERGER, Art. 3 Abs. 1 lit. a N 37. 53 SHK UWG-SPITZ, Art. 3 Abs. 1 lit. a N 35.
O2018_004 Seite 107 Sache ist. In beiden Fällen erfolgt aufgrund der Äusserung eine Fehlvorstellung vom fraglichen Sachverhalt. 54 Unnötig verletzendist eine Äusserung, wenn sie angesichts des Sachverhalts, der damit beschrieben bzw. bewertet werden soll, weit über das Ziel hinausschiesst, völlig sachfremd bzw. unsachlich, mithin unhaltbar ist. 55 128. Die beidenSchreiben der Klägerin vom 27. Februar 2018 an die Wille- min-Macodel SA sowie an die Chiron Werke GmbH & Co. KG richteten sich an Unternehmen, die im Bereich der industriellen Herstellung von In- vestitionsgütern tätig sind. Ein solcher Adressat ist mit patentrechtlichen Grundsätzen vertraut. Ein solcher Adressat weiss deshalb, dass der Vor- wurf eines patentverletzenden Verhaltens zwei Komponenten umfasst: eine Sachverhaltskomponente und eine rechtliche Würdigung dieser Sachverhaltskomponente. Die Sachverhaltskomponente umfasst das an- geblich verletzende Erzeugnis sowie den Bestand des angeblich verletz- ten Schutzrechts, die Wertungskomponente die rechtliche Würdigung dieses Lebenssachverhalts – die Subsumption des angeblich verletzen- den Erzeugnisses unter das Schutzrecht. Aus Sicht des Adressaten des Schreibens der Klägerin stellt der Verletzungsvorwurf somit ein auf einer Tatsachenbehauptung basierendes Werturteil dar, ein sogenannt ge- mischtes Werturteil. 129. Gemäss Lehre und Rechtsprechung muss bei einem gemischten Wertur- teil die dem Werturteil zugrundeliegende Tatsachenbehauptung wahr sein. 56 Damit ein Werturteil überhaupt möglich ist, muss der Sachverhalt zudem bekanntsein. Ist er dies nicht, kann man erstens hinsichtlich sei- ner Wertung nicht in guten Treuen unterschiedlicher Auffassung sein. Zweitens gibt ein Adressat einer Wertung eine objektiv nicht gerechtfertig- te Tragweite, wenn der Wertung entgegen des vermittelten Eindrucks ein dem Wertenden gar nicht bekannter Sachverhalt zugrunde liegt. Mit Be- zug auf Verwarnungen wegen angeblicher Schutzrechtsverletzungenhal- ten Rechtsprechung und Lehre denn auch fest, dass eine Verwarnung nicht nur dann unberechtigt ist und damit gegen Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG verstösst, wenn der Verwarner mit Sicherheit weiss, dass der Vorwurf der
54 BSK UWG-BERGER, Art. 3 Abs. 1 lit. a N 38. 55 SHK UWG-SPITZ, Art. 3 Abs. 1 lit. a N 40. 56 BSK UWG-BERGER, Art. 3 Abs. 1 lit. a N 37.
O2018_004 Seite 108 Verletzung unbegründet ist, sondern bereits dann, wenn er Zweifel an der Richtigkeit der von ihm verbreiteten Äusserung haben muss. 57 Wenn die Klägerin, wie vorliegend, Geschäftspartner bzw. Kunden der Beklagten darauf hinweist, dass wegen Patentverletzung nicht nur der unmittelbare Verletzer, sondern auch der Teilnehmer zivil- und strafrechtlich belangt werdenkönne, dann hat dies Verwarnungscharakter. Eine Verwarnung ist dann missbräuchlich, wenn sie die Schwelle der Unlauterkeit überschreitet, so dass sie mit Treu und Glauben unvereinbar ist. Eine Abmahnung ist umso eher missbräuchlich, wenn sie leichtfertig und ohne Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgt ist. 58 Der vorliegende Fall entspricht diesem Muster. Einerseits vermittelt die Klägerin in ihren Schreiben an die Willemin-Macodel SA und an die Chiron Werke GmbH & Co. KG je vom 27. Februar 2018 den Eindruck, die angeblich verletzende «Avonisys Laser Micro Milling»-Technologie so präzise zu kennen, dass eine patentrechtliche Subsumption möglich ist. Andererseits geht aus der Klageschrift eindeutig hervor, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Verfassens und Versendens dieser Schreiben keine auch nur annähernd gesicherte Kenntnis des angeblichen Verletzungsobjekts hatte. Die nur wenige Tage vor Versand der Schreiben eingereichte Klage richtete sich nicht gegen einen der Klägerin bekannten, realen Verletzungsgegenstand. Vielmehr argumentierte sie, das Produkt der Beklagten 1 entspreche wohl einer in einer Patentanmeldung der Beklagten offenbarten Ausführungsform, und sie begründete dann, inwiefern jede von zwölf in dieser Patentanmeldung offenbarte Ausführungsformen das Klagepatent verletze. Die Informationslage der Klägerin änderte sich erst mit Eingang der Klageantwort und Widerklage im Juni 2018. Wer weiss, dass er den angeblichen Verletzungsgegenstand nicht kennt, kann hinsichtlich der patentrechtlichen Beurteilung nur mutmassen und muss deshalb ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit eines Verletzungsvorwurfs haben. Die E-Mail an die SITEC versandte die Klägerin am 8. Juni 2020, mithin erst nach Vorliegen des Fachrichtervotums vom 7. Mai 2020, in welchem der Fachrichter zum Schluss gekommen war, dass gerade keine
57 BGE 108 II 225 E. 1; SIWR V/1-STREULI-YOUSSEF, 123; BSK UWG-BERGER, Art. 3 Abs. 1 lit. a N 37. 58 WILLI, Die Schutzrechtsverwarnung als immaterialgüterrechtliches Rechtsinstitut, AJP 1999 S. 1377, 1384 f.
O2018_004
Seite 109
Patentverletzung vorliegt. Im Zeitpunkt des Versendens der E-Mail
musste die Klägerin somit ernsthaft und qualifiziert in Betracht ziehen,
dass sie mit ihrem Verletzungsvorwurf scheitern könnte. Wer mit diesem
Wissensstand eine Geschäftspartnerin eines Konkurrenten über ein
hängiges Patentverfahren orientiert, ohne in der betreffenden Mitteilung
die den Verletzungsvorwurf erheblich relativierende Einschätzung des
Fachrichters zu erwähnen, täuscht die Adressatin über das Gewicht des
Verletzungsvorwurfs sowie die Prozessrisiken des Konkurrenten. Diese
Täuschung ist wettbewerbsrelevant, weil sie objektiv geeignet ist, das
Verhältnis zwischen der Beklagten 1 und ihrer Geschäftspartnerin, aber
auch das Verhältnis zwischen der Beklagten 1 und ihren Konkurrenten,
insbesondere der Klägerin, zu beeinflussen.
59
Die E-Mail an die SITEC ist
aus diesen Gründen als irreführend zu qualifizieren.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Schreiben der Klägerin an
die Willemin-Macodel SA und an die Chiron Werke GmbH & Co. KG, je
vom 27. Februar 2018, sowie die E-Mail an die SITEC vom 8. Juni 2020
gegen Art.3 Abs. 1 lit. a UWG verstossen.
130.
Nach Art. 9 Abs. 1 UWG kann, wer durch unlauteren Wettbewerb in sei-
ner Kundschaft, seinem Kredit oder beruflichen Ansehen, in seinem Ge-
schäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht
oder verletzt wird, dem Richter beantragen:
weiterhin störend auswirkt.
Das Feststellungsbegehren gemäss lit. c ist subsidiär zum Unterlas-
sungs- bzw. Beseitigungsbegehren gemäss lit. a bzw. b.
60
Das Widerklagerechtsbegehren III bezieht sich auf die ursprüngliche B1-
Fassung des Klagepatents. Nach vollzogener Einschränkung des Klage-
patents ist nicht mehr zu erwarten, dass die Klägerin Dritten gegenüber
weiterhin behaupten wird, die Beklagte 1 verletze die B1-Fassung. Ein
Unterlassungs- oder Beseitigungsbegehren kommt damit nicht mehr in
Betracht. Weil aber die beiden Schreiben und die E-Mail der Klägerin eine
59 Vgl. BGer, Urteil 6B_252/2016 vom 28. April 2016, E. 1.2. 60 SHK UWG-SPITZ, Art. 9 N 89.
O2018_004 Seite 110 wettbewerbsrelevante Herabsetzung der Beklagten bewirkten, haben die- se ein rechtlich schützenswertes Interesse an der gerichtlichen Feststel- lung der Unlauterkeit der gerügten Schreiben bzw. E-Mail, weshalb das Feststellungsbegehren zulässigist. Damit ist das Widerklagerechtsbegehren III gutzuheissenund es erübrigt sich, auf das lediglich eventualiter dazu gestellte Widerklage- rechtsbegehren IV einzugehen. Berichtigungsschreibenbzw. Mitteilung Urteil (Widerklagerechtsbe- gehren V): 131. Die Beklagten verlangen mit ihrem Widerklagerechtsbegehren V, dass die Klägerin verpflichtet werde, allen Adressaten von gemäss vorne unter E. 129 unlauteren Schreiben, ein Berichtigungsschreiben zukommen zu lassen, mit Kopie an die Beklagten, in dem die Klägerin das Dispositiv des Urteils des Bundespatentgerichts wiedergebe. 132. Die Klägerin macht geltend, das Widerklagerechtsbegehren V sei unver- hältnismässig, denn durch solche Kopien würden die Beklagten Einblick erhalten, mit welchen Partnern die Klägerin Geschäfte tätige. Solche In- formationen seien vom Geschäftsgeheimnis geschützt und es rechtfertige sich in keiner Weise, dass die Klägerin für eine Berichtigung solche In- formationen offenlegenmüsse. 133. Nach Art. 9 Abs. 2 UWG kann, wer durch unlauteren Wettbewerb in sei- ner Kundschaft, seinem Kredit oder beruflichen Ansehen, in seinem Ge- schäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird, verlangen, dass eine Berichtigung oder das Urteil Drit- ten mitgeteilt oder veröffentlicht wird. Wie vorne in E. 130 festgestellt, stellen die Schreiben der Klägerin an die Willemin-Macodel SA und an die Chiron Werke GmbH & Co. KG je vom 27. Februar 2018 und die E-Mail an die SITEC vom 8. Juni 2020 eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG dar. Somit sind die Beklagten be- rechtigt, im Sinne von Widerklagerechtsbegehren V eine Klarstellung ge- genüber allen Adressaten von derartigen Schreiben bzw. E-Mails zu ver- langen. Diese Klarstellung kann nur durch die Klägerin erfolgen, weil da- von auszugehen ist, dass nicht nur die drei in diesem Verfahren bekann-
O2018_004 Seite 111 ten Parteien durch die Klägerin auf die angebliche Patentverletzung auf- merksam gemacht wurden und einzig die Klägerin die Adressaten ihrer entsprechenden Kommunikationen kennt. Die Klägerin kann sich zudem nicht auf ihr Geheimhaltungsinteresse berufen, weil das Interesseder Beklagten zu erfahren, gegenüber welchen Marktteilnehmern sie von der Klägerin in unlauterer Weise der Patentverletzung bezichtigt wurde, und an der Überprüfung der Berichtigung dieses Vorwurfs überwiegt. Damit ist das Widerklagerechtsbegehren V gutzuheissen. Unterlassung (Widerklagerechtsbegehren VIII): 134. Die Beklagten stellen mit ihrer Noveneingabe vom 28. August 2020 als Reaktion auf den Teilverzicht durch die Klägerin ein neues Unterlas- sungsbegehren in Bezug auf die neue H1-Fassung des Klagepatents. Sie machen geltend, sie müssten aufgrund der Vorgeschichte befürchten, dass die Klägerin sie gestützt auf das eingeschränkte Klagepatent wei- terhin bei Geschäftsbeziehungen der Verletzung bezichtige und dadurch anschwärze und im Wettbewerb behindere. 135. Gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. a UWG kann, wer durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder beruflichen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird, beantragen, eine drohende Verletzung zu verbieten. Wie vorne in E. 129 festgestellt, stellen die Schreiben der Klägerin an die Willemin-Macodel SA und an die Chiron Werke GmbH & Co. KG je vom 27. Februar 2018 sowie die E-Mail an die SITEC vom 8. Juni 2020 eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG dar. Im Lichte der Art und Weise der früheren Schreiben sowie der E-Mail der Klägerin, und in besonderer Berücksichtigung des Umstands, dass die Klägerin selbst nach Vorliegen des eine Patentverletzung verneinenden Fachrichtervotums gegenüber Marktteilnehmern ohne jegliche Relativie- rung weiterhin eine Patentverletzung behauptete, ist eine fortbestehende Gefahr weiterer patentverletzende Handlungen der Beklagten behaup- tender Schreiben nicht von der Hand zu weisen. Das Unterlassungsbegehren VIII ist demnach gutzuheissen.
O2018_004 Seite 112 Vollstreckungsmassnahmen 136. Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so können – auf Antrag der obsiegenden Partei – bereits mit der Gutheissung der Klage im Erkenntnisverfahren für den Fall des unter- lassenen Vollzugs indirekte Zwangsmassnahmen nach Art. 343 ZPO an- geordnet werden (Art.236 Abs. 3 ZPO). Den von den Beklagten beantragten Vollstreckungsmassnahmen steht nichts entgegen. Sie sind anzuordnen. Kosten- und Entschädigungsfolgen 137. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten- und Ent- schädigungsfolgen festzusetzen(Art. 106 ZPO). Der Streitwert für die Hauptklage beträgt CHF 1 Mio., derjenige für die Widerklage CHF 1,2 Mio.. Da sich Haupt- und Widerklage teilweise ge- genseitig ausschliessen (Art. 94 Abs. 2 ZPO) ist von einem Streitwert von insgesamt CHF 1,5 Mio. auszugehen. Die Gerichtsgebühr ist ausgehend davon sowie unter der Berücksichtigung, dass das Verfahren sehr auf- wändig war und infolge des äusserst spät im Verfahren erfolgten Teilver- zichts der Klägerin ein erheblicher Zusatzaufwand entstanden ist, auf CHF 100’000festzusetzen (Art. 1 KR-PatGer). Die weiteren Kosten be- tragen CHF 536 für die Entschädigung des Zeugen(Art. 12, 13 Abs. 1 lit. b KR-PatGer). 138. Die Klägerin unterliegt mit ihrer Hauptklage (Patentverletzung) vollum- fänglich. Die Beklagten unterliegen mit ihrem Begehren auf Feststellung der Nich- tigkeit der eingeschränkten Fassung des Klagepatentsnach Teilverzicht (Widerklagerechtsbegehren VI; Abweisung). Ihre Widerklage betreffend Feststellung der Nichtigkeit der ursprünglichen Fassung des Klagepatents wird gegenstandslos (Widerklagerechtsbegehren II) und auf das Wider- klagerechtsbegehren VII betreffend Feststellung der Nichtverletzung der eingeschränkten Fassung des Klagepatentswird nicht eingetreten. Die Gegenstandslosigkeit bezüglich des Widerklagerechtsbegehrens II hat die Klägerin durch ihren Teilverzicht veranlasst, weshalb den Beklagten dafür keine Kosten aufzuerlegen sind. Das Nichteintreten auf das Wider-
O2018_004 Seite 113 klagerechtsbegehren VII ist eine Folge dessen, dass die Hauptklage (Pa- tentverletzung) trotz Teilverzichts aus den vorne dargelegten Gründen nicht gegenstandslos geworden ist. Da der Aufwand dafür gering war, kann das unberücksichtigt bleiben. Bezüglich des Widerklagerechtsbe- gehrens VI ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin das Klagepatent mit dem Teilverzicht gegenüber der ursprünglichen B1-Fassung in erhebli- chem Umfangeingeschränkt hat. Insgesamt rechtfertigtes sich, der Klägerin vier Fünftel und den Beklag- ten ein Fünftel der Kosten unter solidarischer Haftung aufzuerlegen und mit den jeweiligen Kostenvorschüssender Parteien zu verrechnen. Der Fehlbetrag von CHF 428.80 (Anteil Zeugenentschädigung) ist von der Klägerinnachzufordern(Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der von den Beklagten nicht beanspruchteKostenvorschuss (CHF 60'192.80) ist diesen zurück- zuerstatten. 139. Die Entschädigung für die rechtsanwaltliche Vertretung ist unter Berück- sichtigungdes erheblichen beiderseitigen Aufwands, der in diesem Fall nicht einer Partei allein angelastet werden kann, ebenfalls auf CHF 100'000 festzusetzen (Art. 5 KR-PatGer)und die Klägerin ist im Um- fang ihres Unterliegens entsprechend zu verpflichten, den Beklagten CHF 60'000 zu bezahlen. Für den patentanwaltlichen Aufwand macht die Klägerin CHF 187’000 geltend, die Beklagten machen CHF 405'304.30 geltend. Die Auslagen für die patentanwaltliche Unterstützung im Prozess können praxisgemäss als notwendige Auslagen erstattet werden (Art. 32 PatGG i.V.m. Art. 3 lit. a KR-PatGer; entspricht Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO), aller- dings nur bis zur tatsächlichen Höhe, oder, wenn diese die Entschädi- gung für die berufsmässige anwaltliche Vertretung gemäss Tarif über- steigt, «von der Grössenordnung her im Bereich der rechtsanwaltlichen Entschädigung» gemäss KR-PatGer. 61 Entsprechend sind die notwendigen Auslagen für die patentanwaltliche Unterstützung ebenfalls auf CHF 100'000 festzusetzen und die Klägerin
61 BPatGer, Urteil O2016_009 vom 18. Dezember 2018, E. 64 – «Durchflussmessfühler»; Urteil S2018_001 vom 23. Mai 2018, E. 5; Urteil O2015_009 vom 21. März 2018, E. 11.2; Urteil O2012_43 vom 10. Juni 2016, E. 5.5.
O2018_004 Seite 114 ist im Umfang ihres Unterliegens entsprechend zu verpflichten, den Be- klagten CHF 60'000 zu bezahlen. Die Klägerin ist somit zu verpflichten, den Beklagten eine auf drei Fünftel reduzierte Parteientschädigung von insgesamt CHF 120'000 zu bezahlen. Das Bundespatentgericht erkennt:
O2018_004 Seite 115 beim Bundespatentgericht eine Patentverletzungsklage gegen die Beklagte 1 und deren Verwaltungsräte eingereicht habe, zumindest die Dispositiv-Ziffern 1 bis 8 des vorliegenden Urteilsmit Kopie an die Beklagten zukommen zu lassen. 8. In Gutheissung von Rechtsbegehren VIII der Widerklage (UWG: Un- terlassung) wird der Klägerin unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 für jeden Tag der Nichterfüllung, mindestens aber CHF 5'000, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall verboten, gegenüber Dritten – ins- besondere aktuellen, früheren oder potentiellen Geschäftsbeziehun- gen der Beklagten 1 – zu behaupten, die von der Beklagten 1 herge- stellten und/oder gelieferten Maschinen und/oder deren «Avonisys Laser Micro Milling» oder «Avonisys Air-Jet»-Technologie verletze den eingeschränkten Schweizer Teil CH/EP 1 833 636 H1 des euro- päischen Patents EP 1 833 636 B1. 9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 100’000; Die zusätzlichen Kosten (Zeugenentschädigung) betragen CHF536. 10. Die Kosten werden zu vier Fünfteln der Klägerin und zu einem Fünf- tel den Beklagten unter solidarischer Haftung auferlegt und mit den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssenverrechnet. Der Fehlbetrag von CHF 428.80 wird von der Klägerin nachgefordert. Der nicht beanspruchte Anteil des von den Beklagten geleisteten Kosten- vorschusses wird diesen zurückerstattet. 11. Die Klägerin wird verpflichtet, den Beklagten eine reduzierte Partei- entschädigung von CHF 120’000zu bezahlen. 12. Schriftliche Mitteilung an die Parteien unter Beilage des Protokolls der Hauptverhandlungsowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum, je gegen Empfangs- bestätigung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30Ta gennach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist ist gewahrt, wenn die Be- schwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge-
O2018_004 Seite 116 reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge- ben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amts- sprache abzufassen und hat die Begehren,deren Begründung mit Anga- be der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). St. Gallen, 14. Dezember 2020 Im Namen des Bundespatentgerichts InstruktionsrichterErste Gerichtsschreiberin Dr. iur. Andri Hesslic. iur. Susanne Anderhalden Versand: 31.03.2021