Eidgenössisches Versicherungsgericht Tribunale federale delle assicurazioni Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung des Bundesgerichts
Prozess {T 7} H 88/05
Urteil vom 20. Februar 2006 III. Kammer
Besetzung Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Riedi Hunold
Parteien L.________, 1938, Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse Industries Vaudoises, Avenue d'Ouchy 47, 1001 Lausanne, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal
(Entscheid vom 12. Januar 2005)
Sachverhalt: A. L.________ (geboren 15. Juli 1938) ist seit 1. März 1963 mit der am 17. Mai 1941 geborenen A.________ verheiratet. Das Ehepaar hat zwei Söhne, geboren 1964 und 1965. Am 29. Januar 2001 ersuchte L.________ bei der Ausgleichskasse Industries Vaudoises (nachfolgend: Ausgleichskasse) um eine um zwei Jahre vorbezogene Altersrente, welche die Ausgleichskasse ihm (einschliesslich einer Zusatzrente für die Ehefrau) mit Verfügung vom 10. Juli 2001 per 1. August 2001 zusprach. Mit Verfügungen vom 14. Mai 2004 (bestätigt mit Einspracheentscheid vom 9. August 2004) berechnete die Ausgleichskasse seine Altersrente zum 1. August 2003 (Erreichen des ordentlichen Rentenalters) und 1. Juni 2004 (Erreichen des ordentlichen Rentenalters durch die Ehefrau) neu. B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 12. Januar 2005 ab. C. L.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids seien seine Altersrente infolge der Zusatzrente der Ehefrau nicht zu kürzen und ihm der infolge der Zusatzrente der Ehefrau abgezogene Betrag von monatlich Fr. 85.- nachzuzahlen. Die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung. D. Mit Eingaben vom 26. und 30. Mai 2005 legt L.________ die Antwort der Ausgleichskasse bezüglich der Berechnung der Rente von A.________ auf und äussert sich nochmals zur Sache.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über das anwendbare Recht (lit. c Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur 10. AHV-Revision), den Anspruch auf eine Altersrente (Art. 29 Abs. 2 AHVG) sowie deren Berechnung (Art. 29ter ff. AHVG; Art. 50 ff. AHVV) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für den Anspruch auf eine Zusatzrente für die Ehefrau (altArt. 22 AHVG; lit. e Übergangsbestimmungen 10. AHV-Revision), die Möglichkeit des Rentenvorbezugs (Art. 40 AHVG; Art. 56 AHVV; lit. d Abs. 2 und lit. e Abs. 2 Übergangsbestimmungen 10. AHV-Revision) und die Plafonierung von Ehepaarrenten (Art. 35 AHVG). Darauf wird verwiesen. Die Vorschriften über die Berechnung der Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 29bis ff. AHVG; Art. 50 ff. AHVV) stellen abgesehen von Art. 52f Abs. 2bis AHVV zwingendes Recht dar (BGE 131 V 1). 2. Der Versicherte macht geltend, dass er auf Grund der erhaltenen Auskünfte mit einer höheren Rente rechnen durfte. Zudem stelle die Zusatzrente der Ehefrau keinen Vorbezug dar und unterliege somit nicht der Kürzung. Die Zusatzrente seiner Ehefrau habe auch nichts mit seiner Rente zu tun. 3. Die Vorinstanz hat die Berechnung der Renten ausführlich und zutreffend dargelegt, weshalb auf ihre einlässlichen Erwägungen verwiesen wird. Beizufügen bleibt, dass entgegen der Ansicht des Versicherten die Zusatzrente für seine Ehefrau keinen eigenständigen Rechtsanspruch darstellt, sondern untrennbar mit seiner Altersrente, der Stammrente, verbunden ist (altArt. 22 AHVG; vgl. auch Rz 3211 ff. der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL]). Nach dem Gesagten gehört die Zusatzrente der Ehefrau ebenfalls zur vorbezogenen Altersrente und unterliegt wie diese der Kürzung (vgl. hiezu insbesondere lit. e Abs. 2 Übergangsbestimmungen 10. AHV-Revision, welche die Kürzung der Zusatzrente der Ehefrau bei Vorbezug der Altersrente des Ehemannes regelt). 4. Zu prüfen bleibt, ob der Versicherte gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben Anspruch auf eine höhere Altersrente hat. 4.1 Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bürger und die Bürgerin in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet u.a., dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist eine falsche Auskunft bindend,
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 20. Februar 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: