[AZA] H 268/99 Vr

I. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Borella, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ferrari; Gerichts- schreiberin Fleischanderl

Urteil vom 31. März 2000

in Sachen

G.________, 1943, Bangalore, Indien, Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Ausgleichskasse, Holzikofenweg 36, Bern, Beschwerdegegnerin,

und

Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Aus- land wohnenden Personen, Lausanne

A.- Die 1943 geborene, seit ihrem 17. Lebensjahr in der Schweiz wohnhafte, französische Staatsangehörige G.________ reiste nach ihrer Heirat am 21. Februar 1997 zusammen mit ihrem aus der Schweiz stammenden Ehemann, wel- cher im diplomatischen Dienst tätig ist, auf den 1. Mai 1997 nach Indien aus, wo sie sich seither aufhält. Mit Schreiben vom 11. Juli 1997 teilte die Schweizeri- sche Ausgleichskasse (SAK) G.________ mit, ihrem Ersuchen vom 5. Juni 1997 um Beitritt zur freiwilligen AHV/IV für Auslandschweizer könne auf Grund ihrer französischen Staatsbürgerschaft nicht entsprochen werden. Die Eid- genössische Ausgleichskasse (EAK), welcher der Ehegatte an- geschlossen ist, eröffnete ihr mit Feststellungsverfügung vom 3. November 1997, dass sie nach Massgabe des AHVG nicht obligatorisch versichert sei, da sie die gesetzlichen Vo- raussetzungen nicht erfülle.

B.- G.________ erhob sowohl gegen das Schreiben der SAK vom 11. Juli 1997 wie auch gegen die Verfügung der EAK vom 3. November 1997 Beschwerde. Die angerufene Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen trat infolge Nichtleistens des Kostenvorschusses auf die gegen das Schreiben der SAK gerichtete Rechtsvorkehr betreffend den Beitritt zur freiwilligen AHV/IV für Auslandschweizer nicht ein (Entscheid vom 20. Oktober 1998). Mit Eingabe vom 9. November 1998 nahm G.________ hiezu Stellung, behielt sich eine Anfechtung jedoch ausdrücklich vor. Eine solche ist innert Rechtsmittelfrist nicht erfolgt. Auf die gegen die Verfügung der EAK gerichtete Be- schwerde trat die Eidgenössische Rekurskommission - der Kostenvorschuss war erstattet worden - ein, wies sie indes mit der Begründung ab, angesichts der Urteile BGE 107 V 1 und 104 V 121 sei eine Ausdehnung der Versicherteneigen- schaft des (obligatorisch versicherten) Ehemannes auf G.________ während des Aufenthaltes in Indien zu verneinen (Entscheid vom 9. Juni 1999). C.- G.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass sie obligatorisch im Sinne des AHVG versichert sei; eventualiter sei festzu- stellen, dass sie der freiwilligen AHV/IV für Ausland- schweizer beitreten könne. Während die EAK auf Abweisung der Verwaltungsgerichts- beschwerde schliesst, soweit darauf einzutreten sei, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die EAK hat mit Verfügung vom 3. November 1997 auf Gesuch der Beschwerdeführerin festgestellt, dass diese nach den Bestimmungen des AHVG nicht obligatorisch versichert sei. Da vorliegend offenkundig ein schützenswertes Interes- se der Beschwerdeführerin an der Feststellung ihres AHV- rechtlichen Status während ihres Auslandaufenthaltes be- steht, namentlich keine entgegenstehenden erheblichen öf- fentlichen oder privaten Interessen ersichtlich sind und im Zeitpunkt des Verfügungserlasses die Wahrung dieses Inte- resses durch eine rechtsgestaltende Verfügung nicht möglich war (vgl. zum Ganzen BGE 125 V 24 Erw. 1b, 121 V 317 Erw. 4a mit Hinweisen; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, N 200 ff.), ist die Vorinstanz zu Recht auf die hiegegen gerichtete Beschwerde eingetreten.

2.- Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf Art. 3 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik über Soziale Sicherheit vom 3. Juli 1975 richtig festgehalten, dass die sich in Indien aufhaltende Beschwerdeführerin als französische Staatsange- hörige in Bezug auf das Versicherungsobligatorium der schweizerischen AHV einer Schweizer Bürgerin gleichgestellt ist, da den Art. 17 bis 20 des Abkommens, welche die Al- ters- und Hinterlassenenversicherung regeln, keine anders- lautenden Bestimmungen zu entnehmen sind.

3.- Obligatorisch versichert nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) in der seit 1. Januar 1997 gültigen Fassung sind natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1 Abs. 1 lit. a AHVG), natürliche Personen, die in der Schweiz eine Er- werbstätigkeit ausüben (Art. 1 Abs. 1 lit. b AHVG) sowie Schweizer Bürger, die im Ausland im Dienste der Eidgenos- senschaft oder vom Bundesrat bezeichneter Institutionen tä- tig sind (Art. 1 Abs. 1 lit. c AHVG). Vor der 10. AHV-Revi- sion waren gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. c aAHVG auch Schweizer Bürger obligatorisch versichert, die im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig waren und von diesem ent- löhnt wurden. Diese Bestimmung erfuhr inhaltlich in Art. 1 Abs. 3 AHVG insoweit eine Änderung, als dieser Regelung nicht nur Schweizer Bürger, sondern auch Ausländer unter- stehen und die Fortführung der Versicherung freiwillig ist.

4.- a) Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die in BGE 104 V 121 sowie 107 V 1 zu Art. 1 Abs. 1 lit. b und c aAHVG publizierte Rechtsprechung, auf welche sich die Vorinstanz abstütze, sei insbesondere mit Inkrafttreten der 10. AHV-Revision und der damit verbundenen Abschaffung der Ehepaar-Altersrente nicht mehr aufrecht zu erhalten.

b) Das Eidgenössische Versicherungsgericht hatte unter dem früheren Recht in BGE 104 V 121 und 107 V 1 Gelegen- heit, grundsätzliche Überlegungen darüber anzustellen, ob eine Frau, welche die erwähnten Voraussetzungen für das obligatorische Versichertsein nicht erfüllt, die aber - wie im vorliegenden Fall - mit einem Versicherten verheiratet ist, kraft dieser Ehe - gleichsam als Ausfluss der Einheit der Ehe -, ebenfalls als versichert zu gelten hat. Dies wurde in den Anfangsjahren der AHV denn auch gelegentlich als Wille des Gesetzgebers gesehen (BGE 117 V 110 Erw. 6a mit Hinweisen; Hanspeter Käser, Unterstellung und Beitrags- wesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl., Bern 1996, N 1.3). Das höchste Gericht hat diese Meinung indes klar verworfen (BGE 107 V 2 Erw. 1: "... le principe de l'unité du couple ne peut entraîner une extension de la qualité d'assuré du mari à la femme que dans les cas où cette unité ressort d'une situation de droit particulière"). In BGE 104 V 124 Erw. 3 führte es weiter aus, " (Le tribunal fédéral des assurances) a toutefois constaté et précisé d'emblée que cette unité ne découlait pas d'un principe ayant valeur générale dans l'AVS, mais qu'elle ressortait uniquement de dispositions légales particulières ou d'une situation de droit particulière...". In Anwendung dieses Grundsatzes hat es sodann befunden, dass sich die Versicherteneigen- schaft eines Schweizers, der im Ausland für einen Arbeitge- ber in der Schweiz tätig ist und von diesem entlöhnt wird (Art. 1 Abs. 1 lit. c aAHVG), nicht auf die mit ihm im Ausland weilende Ehegattin ausdehnt (BGE 107 V 1 Erw. 1; vgl. auch BGE 117 V 107 Erw. 3c mit Hinweisen). Ferner hat es darauf hingewiesen, dass der Schutz der Ehefrau durch das System der Ehepaarrente erreicht werde und ihr auch der Beitritt zur freiwilligen Versicherung offen stehe. Dies im Wissen darum, dass sich daraus unbefriedigende Folgen ("in- convénients") ergeben können (BGE 107 V 3 Erw. 1 und 2).

c) In der Literatur wird davon ausgegangen, dass der in der erwähnten Rechtsprechung zum Ausdruck kommende Grundsatz, wonach die Versicherteneigenschaft persönlich ist und daher von jeder Person persönlich erfüllt werden muss, soweit das Gesetz nichts Abweichendes vorschreibt, auch nach der 10. AHV-Revision Gültigkeit besitzt (Schaff- hauser/Kieser, Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, S. 43; Greber/Duc/Scartazzini, Commentaire des arti- cles 1 à 16 de la loi fédérale sur l'assurance vieillesse et survivants [LAVS], S. 31, N 31 und 32). In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird vorab einge- wendet, das Hauptargument des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts, wonach der Schutz der Ehefrau durch die Ehe- paarrente gewährleistet sei, falle durch die 10. AHV-Revi- sion dahin. Hiebei verkennt die Beschwerdeführerin, dass das höchste Gericht seine Rechtsprechung nicht in erster Linie auf die Begründung gestützt hat, die Ehefrau würde an der Ehepaarrente teilhaftig sein, sondern im Wesentlichen darauf, dass das Gesetz die Voraussetzungen für das Versi- chertsein in einer Weise umschreibe, die keine andere In- terpretation zulasse, als dass jede Person diese Vorausset- zungen persönlich erfüllen müsse. Der Hinweis auf den Schutz der Ehefrau durch die Ehepaarrente sowie auch auf die Möglichkeit des Beitritts zur freiwilligen Versicherung sollten aufzeigen, dass sich die mit der getroffenen Lösung verbundenen Konsequenzen in Grenzen halten würden (vgl. BGE 107 V 3 Erw. 1 und 2). Entgegen der Auffassung der Be- schwerdeführerin hat diese Betrachtungsweise durch die 10. AHV-Revision nichts an Aktualität eingebüsst. Der Schutz der Ehefrau ist durch das System des Rentensplit- tings mit Anrechnung von Beitragsjahren nach lit. g Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur 10. AHV-Revision gewährleis- tet worden. Für eine Praxisänderung besteht demnach kein Anlass, und zwar umso weniger, als eine Ausdehnung der Ver- sicherteneigenschaft des Ehemannes auf die Ehefrau kraft des Zivilstandes dem Grundanliegen der 10. AHV-Revision für eine zivilstandsunabhängige Rente der Frau diametral zuwi- derlaufen würde.

d) Hinsichtlich der Konsequenzen, welche für die Be- schwerdeführerin aus diesem Ergebnis resultieren - Bei- tragslücken auf Grund des Auslandaufenthaltes -, ist fest- zuhalten, dass sich das Eidgenössische Versicherungsgericht beim Erlass seiner Urteile BGE 107 V 1 und 104 V 121 be- wusst war und es auch heute ist, dass sich aus dieser Rechtsprechung in einzelnen Fällen Unzulänglichkeiten erge- ben können (vgl. Erw. 4b in fine hievor). Es ist indessen darauf hinzuweisen, dass die im vorliegenden Einzelfall als unbefriedigend erscheinende Lösung auf die Verknüpfung von zwei Umständen zurückzuführen ist, die in dieser Art nicht oft vorkommen dürften. Nämlich die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin trotz ihres über 35-jährigen Aufenthal- tes in der Schweiz nicht hat einbürgern lassen und dass sie, als sie im Februar 1997 ihren schweizerischen Ehemann heiratete, die Schweiz verliess, ehe sie die dreijährige Mindestdauer für die erleichterte Einbürgerung zurückgelegt hatte (Art. 27 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts vom 29. September 1952 [SR 141.0]). Gestützt auf diese wäre eine Aufnahme in die freiwillige AHV/IV für Auslandschweizer möglich gewor- den (Art. 2 Abs. 2 AHVG; Art. 8 VFV).

5.- Die Beschwerdeführerin beruft sich ferner mit der Begründung, dass der auf die diplomatische Tätigkeit ihres Ehemannes zurückzuführende Aufenthalt in Indien keine Auf- gabe des schweizerischen Wohnsitzes bewirkt habe, auf Art. 1 Abs. 1 lit. a AHVG, wonach natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz obligatorisch versichert sind. Nach langjähriger Verwaltungspraxis haben Schweizer Diplomaten und andere Mitglieder der Karrieredienste auf Auslandsposten ihren Wohnsitz am Ort ihrer Tätigkeit. Dies ohne Rücksicht darauf, dass es sich zum Vornherein nur um einen zeitlich beschränkten Aufenthalt handelt (nicht ver- öffentlichtes Urteil A. vom 10. März 1986, H 65/85; Ver- waltungspraxis der Bundesbehörden 1972, Nr. 26, S. 62). Im Lichte dieser Praxis findet die genannte Bestimmung auf die Beschwerdeführerin keine Anwendung.

6.- Im Rahmen ihres Eventualbegehrens ersucht die Be- schwerdeführerin schliesslich um die Feststellung, dass sie der freiwilligen AHV/IV für Auslandschweizer beitreten kön- ne. Mit Entscheid vom 20. Oktober 1998 hat die Vorinstanz im gegen die SAK eingeleiteten Verfahren betreffend Bei- tritt in die freiwillige AHV/IV für Auslandschweizer infol- ge Nichtleistens des Kostenvorschusses auf Nichteintreten erkannt. In ihrem Schreiben vom 9. November 1998 rügte die Beschwerdeführerin diese Vorgehensweise der Eidgenössischen Rekurskommission zwar, führte indessen aus, sie werde es sich "allenfalls vorbehalten, diesen Entscheid anzufech- ten". Dieser Äusserung ist klar zu entnehmen, dass die Ein- gabe vom 9. November 1998 kein Rechtsmittel gegen den Nichteintretensentscheid darstellte. Da ein solches innert Rechtsmittelfrist nicht eingelegt wurde, ist der Entscheid in Rechtskraft erwachsen, weshalb das Eidgenössische Versi- cherungsgericht insoweit nicht auf die Verwaltungsgerichts- beschwerde eintreten kann.

7.- Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Ver- fahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, so-

weit darauf einzutreten ist.

II. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwer-

deführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kosten- vorschuss verrechnet.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnen- den Personen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 31. März 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der II. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

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CH_BGer_016
Gericht
Bger
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CH_BGer_016, H 268/99
Entscheidungsdatum
31.03.2000
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026