H 101/99

[AZA] H 101/99 Hm

II. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiberin Fleischanderl

Urteil vom 18. Februar 2000

in Sachen

K.________, 1924, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse, Avenue Edmond-Vaucher 18, Genf, Beschwerdegegnerin, und

Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Aus- land wohnenden Personen, Lausanne

A.- Mit Verfügung vom 1. Oktober 1997 verneinte die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) einen Anspruch des 1924 geborenen, aus dem ehemaligen Jugoslawien stammenden K.________ auf eine Rente der schweizerischen AHV, da er erst nach Vollendung des 65. Altersjahres AHV-Beiträge ent- richtet habe und damit die Voraussetzung der einjährigen Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt sei.

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher K.________ beantragen liess, es seien ihm die geleisteten AHV-Beiträge zurückzuerstatten beziehungsweise es sei ihm eine einmalige Abfindung zuzusprechen, wies die Eidgenössi- sche Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnen- den Personen mit Entscheid vom 22. Dezember 1998 ab, soweit sie darauf eintrat.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K.________ seinen vorinstanzlich gestellten Antrag insoweit erneuern, als er um Rückvergütung der bezahlten AHV-Beiträge durch Ausrichtung einer einmaligen Abfindung ersucht. Die SAK äussert sich vernehmlassungsweise zur Frage der beantragten Rückerstattung der Beiträge und schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bun- desamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Stellung- nahme.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Auf Grund der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellten Begehren bildet vorliegend einzig die Frage der Rückerstattung der bereits geleisteten AHV-Beiträge nach Art. 18 Abs. 3 AHVG Streitgegenstand. Die übrigen vor der Vorinstanz noch strittigen Punkte (Ausrichtung einer Al- tersrente oder einer Teilrente in Form einer einmaligen Abfindung) werden vom Beschwerdeführer ausdrücklich nicht beanstandet, so dass der vorinstanzliche Entscheid insofern in formelle (Teil-) Rechtskraft erwachsen und einer Überprü- fung durch das Eidgenössische Versicherungsgericht entzogen ist (BGE 122 V 353 Erw. 1, 117 V 295 Erw. 2a und b). 2.- a) Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichts- beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grund- sätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beur- teilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgän- gig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genom- men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdewei- se weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sach- urteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 119 Ib 36 Erw. 1b, 118 V 313 Erw. 3b, je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Ver- fügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 122 V 36 Erw. 2a mit Hinweisen).

b) In der Verfügung vom 1. Oktober 1997 verneinte die SAK einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Alters- rente. Zur Frage einer allfälligen Rückerstattung von be- reits bezahlten AHV-Beiträgen nahm sie indessen nicht Stel- lung, weshalb dieser Punkt nicht Gegenstand des Verwal- tungsaktes bildete. Die Vorinstanz hat es ihrerseits abge- lehnt, über den entsprechenden Antrag materiell zu befin- den, da die formellen Voraussetzungen für eine diesbezügli- che Ausdehnung des Verfahrens - namentlich die erforderli- che Prozesserklärung der Verwaltung - nicht gegeben seien. Ob diese Vorgehensweise - zumal im angefochtenen Entscheid dennoch eine materielle Beurteilung der Frage vorgenommen wurde - rechtens ist, braucht vorliegend nicht näher ge- prüft zu werden, da es sich bei der Ausdehnung des Verfah- rens über den Anfechtungsgegenstand hinaus um eine Befugnis und nicht um eine Pflicht des Sozialversicherungsrichters handelt. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat mithin nicht zu prüfen, ob eine solche Ausdehnung zu Recht oder Unrecht unterlassen wurde (nicht veröffentlichtes Urteil H. vom 25. Juli 1996, C 84/96). Da die beantragte Rückvergü- tung der geleisteten Beiträge somit weder Gegenstand der Verwaltungsverfügung noch des vorinstanzlichen Entscheides war, fehlt es insofern am Anfechtungsgegenstand und daher an einer Sachurteilsvoraussetzung.

c) In ihrer letztinstanzlichen Vernehmlassung hat sich die SAK indes zur Rückerstattungsproblematik geäussert. Die prozessualen Voraussetzungen für eine Prüfung dieser spruchreifen Frage durch das Eidgenössische Versicherungs- gericht - nebst dem Erfordernis der Prozesserklärung ist auch dasjenige der Tatbestandsgesamtheit zu bejahen (nicht veröffentlichtes Urteil P. vom 28. August 1992, H 215/91) - liegen damit vor (RKUV 1991 Nr. U 120 S. 88 Erw. 2b).

3.- Nach Art. 18 Abs. 3 AHVG können Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, die bezahl- ten AHV-Beiträge rückvergütet werden (vgl. auch Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rück- vergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlas- senenversicherung bezahlten Beiträge [RV; SR 831.131.12]). Im Hinblick darauf, dass auf den Beschwerdeführer das

  • weiterhin gültige (BGE 119 V 101 Erw. 3) - Abkommen zwi- schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der ehema- ligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialver- sicherung vom 8. Juni 1962 (in der Fassung des am 9. Juli 1982 abgeschlossenen, am 1. Januar 1984 in Kraft getretenen Zusatzabkommens) anwendbar ist und mithin eine zwischen- staatliche Vereinbarung besteht, entfällt im vorliegenden Fall eine Beitragsrückerstattung bereits aus diesem Grund (nicht veröffentlichte Urteile S. vom 9. September 1997, I 267/97, und P. vom 28. August 1992, H 215/91). Im Übrigen werden nach Art. 4 Abs. 3 RV auch Ausländern, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung abge- schlossen wurde, AHV-Beiträge, welche nach Vollendung des ordentlichen AHV-Rentenalters entrichtet wurden, nicht rückvergütet. Diese Regelung beruht auf der in Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 AHVG statuierten gesetzgeberischen Absicht, alle in der Schweiz erwerbstäti- gen Versicherten - unabhängig von ihrem Alter - zur Zahlung von AHV-Beiträgen zu verpflichten. Eine allgemeine Bei- tragspflicht besteht mithin auch für Personen im Renten- alter (Art. 4 Abs. 2 lit. b AHVG in Verbindung mit Art. 6 quater Abs. 1 AHVV), wobei unerheblich ist, dass die nach dieser Altersgrenze geleisteten Beiträge keinen rentenbil- denden Charakter mehr aufweisen (Art. 29bis Abs. 1 AHVG; ZAK 1989 S. 378 Erw. 5 mit Hinweisen). Der sich in diesen Bestimmungen manifestierende Grundgedanke der Solidarität sämtlicher Versicherten, welcher sich im Weiteren darin zeigt, dass auch für den Fall des Nichterlebens der Renten- bezugsberechtigung die Beiträge geschuldet sind und dass kein Recht auf eine mit der Beitragsleistung im Total sich deckende Rentenleistung besteht (EVGE 1948 S. 116 Erw. 1), würde durch die vom Beschwerdeführer beantragte Rückerstat- tung seiner Beiträge unterlaufen (vgl. zum Ganzen BGE 107 V 195 und ZAK 1982 S. 364). Hieran vermögen auch die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebrachten Argumente nichts zu ändern, hat doch gerade der gerügte Umstand, dass für geleistete Beiträge keine gleichwertige Gegenleistung erhältlich sei, seinen Ursprung im obgenannten System.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen

Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnen- den Personen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 18. Februar 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der II. Kammer:

i.V.

Die Gerichtsschreiberin:

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BGer_016
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
CH_BGer_016, H 101/99
Entscheidungsdatum
18.02.2000
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026