[AZA] H 1/00 Ge

III. Kammer

Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiberin Fleischanderl

Urteil vom 14. April 2000

in Sachen

F., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt K.,

gegen

Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie, Kirchen- weg 4, Zürich, Beschwerdegegnerin,

und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

A.- Der 1935 geborenen F.________ wurde mit Verfügung der Ausgleichskasse X.________ vom 27. November 1997 eine ordentliche Rente der AHV auf der Basis einer Beitragsdauer von 30 Jahren und einem Monat gemäss Rentenskala 33 ab

  1. November 1997 zu gesprochen. Hiebei waren insbesondere die Jahre 1961 bis 1967, während denen sich F.________ mit ihrem für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätigen Ehemann in Japan aufgehalten hatte, nicht als Beitragszeit angerechnet worden.

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozial- versicherungsgericht des Kantons Zürich im Wesentlichen mit der Begründung ab, angesichts der in BGE 107 V 1 und 104 V 121 festgehaltenen Rechtsprechung sei eine Ausdehnung der Versicherteneigenschaft des (obligatorisch versicherten) Ehemannes auf F.________ während ihres Aufenthaltes in Japan zu verneinen, weshalb die Ausgleichskasse zu Recht von einer entsprechenden Beitragslücke ausgegangen sei (Entscheid vom 24. November 1999).

C.- F.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Sache an die Ausgleichskasse zurückzuweisen, damit diese die ihr zustehende Altersrente unter Zugrundelegung einer längeren Beitragsdauer neu be- rechne. Die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversi- cherung schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbe- schwerde.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Beschwerdeführerin macht geltend, es seien bei der Rentenberechnung auch jene Zeitspannen mitzuberücksich- tigen, in denen sie sich mit ihrem Ehemann in Japan aufge- halten habe.

2.- a) Der Betrag der ordentlichen Altersrente wird durch zwei Elemente bestimmt: einerseits durch das Verhält- nis zwischen der Beitragsdauer des Versicherten und jener seines Jahrgangs (Rentenskala) sowie anderseits auf Grund seines durchschnittlichen Jahreseinkommens. Anspruch auf eine ordentliche Vollrente haben Versicherte mit vollstän- diger Beitragsdauer (Art. 29 Abs. 2 lit. a AHVG), die vom

  1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres bis zur Entstehung des Rentenanspruches während gleich vielen Jah- ren wie ihr Jahrgang Beiträge geleistet haben (Art. 29bis Abs. 1 und Art. 29ter Abs. 1 AHVG), wobei die Jahre, wäh- rend welcher die verheiratete Frau auf Grund von Art. 3 Abs. 2 lit. b AHVG (in der bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung) keine Beiträge entrichtet hat, als Beitragsjahre gezählt werden (Art. 29bis Abs. 2 AHVG in der bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch Art. 29bis Abs. 2 AHVG [in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung] in Verbin- dung mit lit. g Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur
  2. AHV-Revision). Denn Art. 3 Abs. 2 lit. b aAHVG be- stimmt, dass die nichterwerbstätigen Ehefrauen von Versi- cherten von der Beitragspflicht befreit sind. Die beitrags- freien Jahre gemäss Art. 29bis Abs. 2 aAHVG können indes nur dann angerechnet werden, wenn die Ehefrau während die- ser Zeit selber versichert war (BGE 107 V 2 Erw. 1 mit Hin- weis).

b) Obligatorisch versichert nach Massgabe des AHVG in der seit 1. Januar 1997 gültigen Fassung sind natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1 Abs. 1 lit. a AHVG), natürliche Personen, die in der Schweiz eine Er- werbstätigkeit ausüben (Art. 1 Abs. 1 lit. b AHVG) sowie Schweizer Bürger, die im Ausland im Dienste der Eidgenos- senschaft oder vom Bundesrat bezeichneter Institutionen tä- tig sind (Art. 1 Abs. 1 lit. c AHVG). Vor der 10. AHV-Revi- sion waren gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. c aAHVG auch Schweizer Bürger obligatorisch versichert, die im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig waren und von diesem ent- löhnt wurden. Diese Bestimmung erfuhr inhaltlich in Art. 1 Abs. 3 AHVG insoweit eine Änderung, als dieser Regelung nicht nur Schweizer Bürger, sondern auch Ausländer unter- stehen und die Fortführung der Versicherung freiwillig ist.

c) Das Eidgenössische Versicherungsgericht hatte unter dem früheren Recht in BGE 104 V 121 und 107 V 1 (vgl. auch ZAK 1981 S. 337) Gelegenheit, grundsätzliche Überlegungen darüber anzustellen, ob eine Frau, welche die erwähnten Vo- raussetzungen für das obligatorische Versichertsein nicht erfüllt, die aber - wie im vorliegenden Fall - mit einem Versicherten verheiratet ist, kraft dieser Ehe - gleichsam als Ausfluss der Einheit der Ehe -, ebenfalls als versi- chert zu gelten hat. Dies wurde in den Anfangsjahren der AHV denn auch gelegentlich als Wille des Gesetzgebers gese- hen (BGE 117 V 110 Erw. 6a mit Hinweisen; Hanspeter Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl., Bern 1996, N 1.3). Das höchste Gericht hat diese Meinung indes klar verworfen (BGE 107 V 2 Erw. 1: "... le principe de l'unité du couple ne peut entraîner une exten- sion de la qualité d'assuré du mari à la femme que dans les cas où cette unité ressort d'une situation de droit parti- culière"). In BGE 104 V 124 Erw. 3 führte es weiter aus, " (Le tribunal fédéral des assurances) a toutefois constaté et précisé d'emblée que cette unité ne découlait pas d'un principe ayant valeur générale dans l'AVS, mais qu'elle ressortait uniquement de dispositions légales particulières ou d'une situation de droit particulière...". In Anwendung dieses Grundsatzes hat es sodann befunden, dass sich die Versicherteneigenschaft eines Schweizers, der im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig ist und von die- sem entlöhnt wird (Art. 1 Abs. 1 lit. c aAHVG), nicht auf die mit ihm im Ausland weilende Ehegattin ausdehnt (BGE 107 V 1 Erw. 1; vgl. auch BGE 117 V 107 Erw. 3c mit Hinweisen). Ferner hat es darauf hingewiesen, dass der Schutz der Ehe- frau durch das System der Ehepaarrente erreicht werde und ihr auch der Beitritt zur freiwilligen Versicherung offen stehe. Dies im Wissen darum, dass sich daraus unbefriedi- gende Folgen ("inconvénients") ergeben können (BGE 107 V 3 Erw. 1 und 2).

3.- a) Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die in BGE 104 V 121 sowie 107 V 1 zu Art. 1 Abs. 1 lit. b und c aAHVG publizierte Rechtsprechung, auf welche sich die Vorinstanz abstütze, sei insbesondere mit Inkrafttreten der 10. AHV-Revision und der damit verbundenen Abschaffung der Ehepaar-Altersrente nicht mehr aufrecht zu erhalten.

b) Im zur Publikation vorgesehenen Urteil N. vom 31. März 2000, H 126/99, hatte das Eidgenössische Versiche- rungsgericht Gelegenheit, sich zu dieser Frage zu äussern. Es gelangte hiebei zum Schluss, dass die in BGE 104 V 121 begründete und in BGE 107 V 1 bestätigte Rechtsprechung sich nicht in erster Linie auf das Argument gestützt hat, die Ehefrau würde an der Ehepaarrente teilhaftig sein, son- dern im Wesentlichen darauf, dass das Gesetz die Vorausset- zungen für das Versichertsein in einer Weise umschreibt, die keine andere Interpretation zulässt, als dass jede Per- son diese Voraussetzungen persönlich erfüllen muss. Der Hinweis auf den Schutz der Ehefrau durch die Ehepaarrente sowie auch auf die Möglichkeit des Beitritts zur freiwilli- gen Versicherung sollten aufzeigen, dass sich die mit der getroffenen Lösung verbundenen Konsequenzen in Grenzen hal- ten würden (vgl. BGE 107 V 3 Erw. 1 und 2). Wie das Gericht im zitierten Urteil weiter erkannt hat, büsst diese Be- trachtungsweise indessen auch durch die 10. AHV-Revision nichts an Aktualität ein. Der Schutz der Ehefrau ist durch das System des Rentensplittings mit Anrechnung von Bei- tragsjahren nach lit. g Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur 10. AHV-Revision gewährleistet worden. Für eine Praxis- änderung besteht demnach kein Anlass, und zwar umso weni- ger, als eine Ausdehnung der Versicherteneigenschaft des Ehemannes auf die Ehefrau kraft des Zivilstandes dem Grund- anliegen der 10. AHV-Revision für eine zivilstandsunabhän- gige Rente der Frau diametral zuwiderlaufen würde. Hin- sichtlich der Konsequenzen, welche aus diesem Ergebnis - insbesondere bei Nichtbeitritt zur freiwilligen Versiche- rung - resultieren können, ist festzuhalten, dass sich das Eidgenössische Versicherungsgericht beim Erlass seiner Ur- teile BGE 107 V 1 und 104 V 121 der Unzulänglichkeiten be- wusst war und es auch heute ist, welche sich aus dieser Rechtsprechung in einzelnen Fällen ergeben können (vgl. Erw. 2c in fine hievor).

4.- In der vorinstanzlichen Replikschrift wie auch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird ferner das Vertrau- ensprinzip mit der Begründung angerufen, die Beschwerdefüh- rerin habe sich während ihrer Zeit in Japan darauf verlas- sen dürfen, dass nachträglich nicht eine Entwicklung ein- trete, durch welche ihr "nicht mehr auffüllbare Beitrags- lücken" entstünden. Insoweit mit diesem Argument die zum Zeitpunkt des Aufenthaltes in Japan offenbar mangelnde Information bezüg- lich der AHV-rechtlichen Stellung der Ehefrauen von Aus- landschweizern gerügt wird, ist darauf hinzuweisen, dass die Orientierung über die Beitrittsmöglichkeiten und die Auswirkungen der freiwilligen Versicherung zwar zu den Be- fugnissen der schweizerischen Auslandvertretungen gehört, eine förmliche, durch Gesetz oder Verordnung auferlegte Pflicht dazu jedoch nicht besteht (BGE 97 V 215 f. Erw. 2 in fine; vgl. auch Art. 3 VFV). Nach einem allgemeinen Grundsatz kann sodann niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten (BGE 124 V 220 Erw. 2b/aa mit Hinweisen). Im Übrigen hat bereits die Vorinstanz zutref- fend dargelegt, dass es der Beschwerdeführerin nach der Übergangsbestimmung gemäss Änderung vom 7. Oktober 1983 unbenommen geblieben wäre, innerhalb von zwei Jahren bis Ende 1995 nachträglich und rückwirkend ihren Beitritt zur freiwilligen Versicherung zu erklären. Sollte der Einwand der Beschwerdeführerin indessen auf einen Vertrauensschutz hinsichtlich des Inkrafttretens der 10. AHV-Revision abzie- len, ist diesem entgegenzuhalten, dass die während ihres Auslandaufenthaltes entstandenen Beitragslücken sowohl alt- wie neurechtlich einzig durch einen - eben gerade nicht vorgenommenen - Beitritt zur freiwilligen Versicherung zu vermeiden gewesen wären. Die 10. AHV-Revision brachte dies- bezüglich mithin keine Schlechterstellung der Beschwerde- führerin.

5.- Schliesslich wird zur Untermauerung des beschwer- deführerischen Standpunktes auf Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG, wonach die Beiträge des nichterwerbstätigen Ehegatten als bezahlt gelten, sofern der erwerbstätige Versicherte Bei- träge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitra- ges erbracht hat, sowie lit. g Abs. 2 der Übergangsbestim- mungen zur 10. AHV-Revision verwiesen. Da diese Normen in- dessen die Versicherteneigenschaft gerade voraussetzen und

  • darauf beruhend - Modalitäten der Beitragspflicht sowie der Berechnung der Beitragsdauer regeln, kann die Beschwer- deführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Glei- ches gilt für das Argument, das Festhalten an der bisheri- gen Rechtsprechung führe zu einer nichtgerechtfertigten Un- gleichbehandlung von Ehepaaren, deren Anspruch auf eine Ehepaarrente vor Ende Dezember 1996 begründet worden sei, beschlägt diese Rüge doch ebenfalls nicht die Versicher- teneigenschaft an sich, sondern die Frage der Rentenbe- rechnung.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-

rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 14. April 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der III. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

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14.04.2000
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25.03.2026