[AZA] C 32/00 Vr
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiber Widmer
Urteil vom 18. Mai 2000
in Sachen
C., 1974, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt K.,
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Pratteln, Beschwerdegegnerin,
und
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal
A.- Die 1974 geborene, verheiratete C., Mutter eines am 10. September 1995 geborenen Kindes, bezog in der Zeit von August 1995 bis Juni 1997 verschiedentlich Tag- gelder der Arbeitslosenversicherung. Im April 1996 war sie an drei Halbtagen in der Werkstatt X. tätig. Vom 13. Mai bis 5. Juli 1996 arbeitete sie teilzeitlich im Reinigungsdienst der Firma Y.________ AG und vom 9. Juni bis 5. September 1997 als Aushilfe bei der Z.________ AG. Am 15. September 1997 stellte sie Antrag auf Arbeitslosen- entschädigung. Mit der Begründung, dass C.________ inner- halb der vom 8. September 1995 bis 7. September 1997 dauernden Rahmenfrist für die Beitragszeit nur während 5,1 Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt und somit die Mindestbeitragsdauer von 6 Monaten nicht er- füllt habe, lehnte die Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel- land den geltend gemachten Anspruch auf Arbeitslosenent- schädigung am 5. November 1997 verfügungsweise ab. Mit einer weiteren Verfügung vom 20. Januar 1998 lehnte die Arbeitslosenkasse den Anspruch auf Taggelder ab 8. Septem- ber 1997 ab, weil die geltend gemachte Erziehungsperiode nicht als Beitragszeit angerechnet werden könne, da die Versicherte in der Rahmenfrist für die Beitragszeit teil- weise erwerbstätig und überdies vermittlungsfähig gewesen sei.
B.- Die gegen beide Verfügungen eingereichten Be- schwerden, mit welchen C.________ deren Aufhebung und die Zusprechung von Arbeitslosenentschädigung hatte beantragen lassen, wies das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft ab (Entscheid vom 1. Dezember 1999).
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt C.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern. Eventuell sei die Sache zu neuer Beurteilung an das kanto- nale Gericht zurückzuweisen. Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Ver- waltungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat für Wirt- schaft verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Es steht fest und ist unbestritten, dass die Be- schwerdeführerin innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit insgesamt nur während 5,1 Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat und daher die Mindestbeitragszeit gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG (in der vor- liegend anwendbaren, bis 31. Dezember 1997 gültig gewesenen Fassung) nicht erfüllt.
2.- a) Nach Art. 13 Abs. 2bis AVIG (in Kraft seit
b) Eine wirtschaftliche Zwangslage im Sinne von Art. 13 Abs. 2bis AVIG liegt laut Art. 13 Abs. 2ter AVIG vor, wenn das anrechenbare Einkommen der Versicherten und ihres Ehegatten einen vom Bundesrat festgelegten Grund- betrag nicht erreicht. Der Bundesrat legt den anrechenbaren Teil des Vermögens fest. Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat Art. 11b AVIV erlassen. Gemäss Abs. 1 dieser Verordnungsbestimmung kann ein Anspruch nach Art. 13 Abs. 2bis AVIG geltend gemacht werden, wenn das anrechen- bare Einkommen zusammen mit dem anrechenbaren Teil des Ver- mögens weniger als 35 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes nach Art. 23 Abs. 1 AVIG beträgt. Dieser Pro- zentsatz erhöht sich um 10 %, wenn der Versicherte verhei- ratet ist (lit. a) sowie um 10 % für das erste Kind und 5 % für jedes weitere Kind, für das eine Unterhaltspflicht im Sinne von Art. 33 besteht, höchstens aber um 30 % (lit. b). Laut Art. 11b Abs. 2 AVIV werden das anrechenbare Ein- kommen und der anrechenbare Teil des Vermögens grundsätz- lich auf Grund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der letzten 12 Monate vor Einreichung des Entschädigungs- antrages berechnet, wobei die gesamten Bruttoeinkommen des Versicherten und seines Ehegatten (lit. a) und 10 % des Vermögens des Versicherten und seines Ehegatten (lit. b) anrechenbar sind. Art. 11b Abs. 2 AVIV lässt es zu, für die Beurteilung der Frage, ob eine wirtschaftliche Zwangslage besteht, aus- nahmsweise auf die im Zeitpunkt der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung vorliegende finanzielle Situation abzustellen, wenn innerhalb der vorangegangenen 12 Monate eine erhebliche Verschlechterung (oder Verbesserung) einge- treten ist (BGE 125 V 473 Erw. 3).
3.- Den Ausführungen in der Beschwerde an die Vorin- stanz sowie der Vernehmlassung der Arbeitslosenkasse zu- folge besteht in der Rahmenfrist für die Beitragszeit zu- mindest für die Periode vom 6. Juli bis 16. Dezember 1996 ein Kausalzusammenhang zwischen der Kindererziehung und dem Verzicht auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, weil das Kind der Beschwerdeführerin krank war und der Pflege be- durfte. Erst am 17. Dezember 1996 meldete sich die Versi- cherte wieder zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Ar- beitslosenentschädigung beim Arbeitsamt an. Der erforder- liche Kausalzusammenhang kann umso mehr bejaht werden, als nicht nur diejenige Erziehungszeit als Beitragszeit ange- rechnet werden kann, während welcher für die mit Erzie- hungsaufgaben befasste Person eine wirtschaftliche Not- wendigkeit bestand, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, sie sich aber trotzdem nicht um Arbeit bemühte. Ein solches Erfordernis ginge weit über den von den gesetzgebenden Instanzen verfolgten Zweck hinaus, die Anspruchsberechti- gung auf Personen zu beschränken, die sich im Anschluss an die Erziehungsperiode in einer wirtschaftlichen Zwangslage befinden (BGE 125 V 473 Erw. 2b). Nachdem sie sich im Dezember 1996 wiederum zur Ar- beitsvermittlung angemeldet hatte, war die Beschwerdeführe- rin zunächst arbeitslos und vom 9. Juni bis 5. September 1997 als Aushilfe in einem befristeten Anstellungsverhält- nis bei der Z.________ AG tätig, bevor sie am 15. September 1997 erneut Antrag auf Arbeitslosenentschädigung stellte. Der Umstand, dass sie nicht unmittelbar im Anschluss an die Erziehungsperiode, sondern über 8 Monate später, nach Beendigung eines temporären Arbeitseinsatzes, Arbeitslosen- entschädigung beantragte, schadet der Beschwerdeführerin nicht (vgl. BGE 125 V 133 Erw. 8a). Schliesslich trifft es entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht zu, dass die Versicherte im Zeitraum Juli bis Dezember 1996 vermitt- lungsfähig war und aus diesem Grund eine Anrechnung der Erziehungsperiode ausser Betracht fällt. Vielmehr war sie zwischen dem 6. Juli und dem 16. Dezember 1996 wegen der Krankheit ihres Kindes nicht beim Arbeitsamt gemeldet und bezog dementsprechend auch keine Taggelder.
4.- Werden die Beitragszeit von 5,1 Monaten und die Erziehungsperiode von 5 Monaten und 10 Tagen addiert, er- gibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Mindestbei- tragszeit von 6 Monaten gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG (in der vorliegend anwendbaren, bis Ende 1997 gültig gewesenen Fassung) erfüllt hat. Ihr Anspruch auf Arbeitslosenent- schädigung ist damit davon abhängig, ob sie auf Grund einer wirtschaftlichen Zwangslage im Sinne von Art. 13 Abs. 2ter AVIG und Art. 11b AVIV eine unselbstständige Erwerbstätig- keit aufnehmen musste. Wie es sich diesbezüglich verhält, lässt sich anhand der vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilen. Zwar hat die Arbeitslosenkasse in ihrer Vernehmlassung eine Zu- sammenstellung der Erwerbseinkünfte und Arbeitslosenent- schädigungen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes im Zeitraum August 1996 bis August 1997 vorgenommen und daraus geschlossen, dass bei einem Durchschnittseinkommen von Fr. 4662.40 im Monat keine wirtschaftliche Zwangslage ge- geben sei. Abgesehen davon, dass die einzelnen Positionen der Berechnung nur zum Teil belegt sind und Angaben zum Einkommen des Ehegatten in den Monaten September und Okto- ber 1996 von der Arbeitslosenkasse offenbar (noch) nicht erhältlich gemacht werden konnten, sind im Hinblick darauf, dass der Antrag auf Arbeitslosenentschädigung am 15. Sep- tember 1997 gestellt wurde, grundsätzlich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Zeitraum von September 1996 bis August 1997 massgebend. Wird aber das Unfalltaggeld von Fr. 4061.-, das dem Ehegatten der Beschwerdeführerin im August 1996 ausbezahlt und von der Arbeitslosenkasse be- rücksichtigt wurde, bei der Berechnung ausser Acht gelas- sen, resultiert ein Gesamtbetrag von Fr. 51'887.90 oder ein monatliches Einkommen von durchschnittlich Fr. 4324.-; dieses unterschreitet den von der Arbeitslosenkasse er- mittelten Grenzbetrag (Fr. 4455.-) bereits. Zudem ist die der Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung im Betrag von Fr. 11'479.90 aus- ser Acht zu lassen, kann doch das Bestehen einer für den Entschädigungsanspruch erheblichen wirtschaftlichen Zwangs- lage nicht verneint werden unter Hinweis auf früher bezoge- ne Entschädigungen, die bei Verneinung der Zwangslage ge- rade nicht mehr ausgerichtet werden. Die Kompensation der Nichtberücksichtigung von Arbeitslosenentschädigungen aus der ersten Rahmenfrist für den Leistungsbezug durch Anrech- nung allfälliger anderer höherer Einkommen und Vermögens- teile im Rahmen einer Berechnung im Anmeldungszeitpunkt bleibt vorbehalten (Erw. 2b). Ergänzende Abklärungen zur Höhe der Einkünfte des Ehegatten der Versicherten sind unter diesen Umständen unerlässlich. Die Arbeitslosenkasse, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird die erforder- lichen Aktenergänzungen vornehmen, welche eine zuverlässige Beurteilung der Frage erlauben, ob eine wirtschaftliche Zwangslage gegeben ist. Hernach wird die Kasse über den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung neu befinden.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungs- gerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 1. Dezember 1999 sowie die Verfügungen vom 5. November 1997 und 20. Januar 1998 aufgehoben werden und die Sache an die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Aktenergänzung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf Arbeits- losenentschädigung neu befinde.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III.Die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidge- nössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädi- gung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs- gericht des Kantons Basel-Landschaft, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 18. Mai 2000
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der IV. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: