[AZA] C 271/99 Tr
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiberin Berger
Urteil vom 22. Mai 2000
in Sachen
Staatssekretariat für Wirtschaft, Abteilung Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung, Bundesgasse 8, Bern, Be- schwerdeführer,
gegen
K.________, 1940, Beschwerdegegner,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
Mit Verfügung vom 16. Juli 1997 legte die Arbeits- losenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI den versi- cherten Verdienst des 1940 geborenen K.________ auf Fr. 5232.- fest. In Gutheissung der hiegegen erhobenen Beschwerde setzte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den versicherten Verdienst auf Fr. 5579.- herauf (Entscheid vom 6. August 1999). Das Staatssekretariat für Wirtschaft führt Verwal- tungsgerichtsbeschwerde und beantragt, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei der versicherte Verdienst auf Fr. 5200.- festzulegen. K.________ lässt sich nicht vernehmen. Die Kasse verzichtet auf eine Stellungnahme.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Streitig und zu prüfen ist die Höhe des versicher- ten Verdienstes, welcher den Taggeldabrechnungen zu Grunde zu legen ist.
2.- Das kantonale Gericht hat die massgebenden Bestim- mungen über die Bemessung des versicherten Verdienstes (Art. 23 AVIG) und die hiefür je nach Sachlage anwendbaren Bemessungszeiträume (Art. 37 AVIV) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen zur Frage, unter welchen Umständen der versicherte Verdienst nach Art. 37 Abs. 1, 2, 3 oder 3bis AVIV festzulegen ist. Darauf kann verwiesen werden. Ergänzend ist auf die dazu ergangene Rechtsprechung hinzuweisen (BGE 121 V 165).
3.- a) Der Beschwerdegegner war vom 26. September 1994 bis 6. Oktober 1996 bei S., Restaurant X. und ab 7. Oktober 1996 im Restaurant Y.________, als Koch tätig. Das letzte Arbeitsverhältnis wurde durch Kündigung seitens des Arbeitgebers per 31. Dezember 1996 aufgelöst. Wie im angefochtenen Entscheid zutreffend ermittelt wurde und im Übrigen unbestritten ist, hat der Versicherte von Januar bis April und Juni bis September 1996 monatlich Fr. 5716.65, im Mai 1996 Fr. 5616.65, im Oktober (aus beiden Anstellungen zusammen) Fr. 5198.30 und im November und Dezember 1996 je Fr. 5200.- verdient. b) Die Vorinstanz erachtet unter diesen Umständen Art. 37 Abs. 3 AVIV als massgeblich und stellt demzufolge zur Ermittlung des versicherten Verdienstes auf einen Bemes- sungszeitraum von zwölf Monaten ab. Die Anwendung von Art. 37 Abs. 2 AVIV schliesst sie zu Recht aus, da der Lohn im letzten Beitragsmonat vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Fr. 5200.-) vom Durchschnittslohn der letzten sechs Monate (Fr. 5458.-) nur um 4,73 % abweicht. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid wirkt sich allerdings die Bemessung des versicherten Verdienstes nach der Grundregel des Art. 37 Abs. 1 AVIV nicht unbillig aus, weshalb der Ausnahmetatbestand des Art. 37 Abs. 3 AVIV nicht erfüllt ist. Dies bestätigt ein Vergleich des Lohnes im letzten Beitragsmonat (Fr. 5200.-) mit dem Durch- schnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate (Fr. 5579.-), woraus lediglich eine Differenz in der Höhe von 6,79 % re- sultiert. Der versicherte Verdienst entspricht daher gemäss Art. 37 Abs. 1 AVIV dem im Dezember 1996 bezogenen Lohn von Fr. 5200.-.
c) Dieses Ergebnis führt zu einer Schlechterstellung des Beschwerdegegners nicht nur gegenüber dem kantonalen Entscheid, sondern auch im Vergleich zur ursprünglich ange- fochtenen Verwaltungsverfügung vom 16. Juli 1997. Es recht- fertigt sich daher, die Sache an das kantonale Gericht zu- rückzuweisen, damit es dem Versicherten eine reformatio in peius mit Hinweis auf die Möglichkeit des Beschwerderück- zuges androhe (vgl. BGE 109 V 278).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversiche- rungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. August 1999 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückge- wiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen ver- fahre.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-
rungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich, zugestellt.
Luzern, 22. Mai 2000
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der II. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin:
i.V.