Eidgenössisches Versicherungsgericht Tribunale federale delle assicurazioni Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung des Bundesgerichts
Prozess {T 7} B 9/04
Urteil vom 28. Dezember 2005 I. Kammer
Besetzung Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Widmer, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiber Ackermann
Parteien G.________, 1949, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich,
gegen
Kanton Zürich, 8090 Zürich, Beschwerdegegner, handelnd durch die Finanzdirektion des Kantons Zürich, Walcheplatz 1, 8090 Zürich, und diese vertreten durch die Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich, Stampfenbachstrasse 63, 8006 Zürich
Vorinstanz Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 28. November 2003)
Sachverhalt: A. G., geboren 1949, war vom 7. April 1972 bis zur Scheidung am 25. Juni 1996 mit K., geboren 1948, verheiratet. Ab dem 1. Januar 1998 bezog K.________ eine ganze Invalidenrente der zürcherischen Versicherungskasse für das Staatspersonal (Beamtenversicherungskasse; im Folgenden: BVK). Am 19. November 1999 heirateten K.________ und G.________ erneut. Nachdem K.________ am 24. Juli 2002 verstorben war, gewährte die BVK G.________ mit Wirkung ab dem 1. August 2002 eine Ehegattenrente, welche (nebst einer Kürzung wegen Vorbezuges zufolge Scheidung) "infolge Heirat nach Pensionierung" des K.________ um 30% gekürzt wurde. An dieser Kürzung hielt die BVK im anschliessenden Briefwechsel fest. B. Am 28. Januar 2003 liess G.________ Klage einreichen und beantragen, es sei ihr eine ungekürzte Ehegattenrente auszurichten und es seien die nachzuzahlenden Renten ab Datum der Klageeinreichung zu verzinsen. Mit Entscheid vom 28. November 2003 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Klage ab. C. G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die vorinstanzlichen Rechtsbegehren wiederholen. Die BVK und das Bundesamt für Sozialversicherung schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. D. Im Nachgang zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde reicht G.________ eine Stellungnahme vom 12. April 2004 ein.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), die Beschwerdeführerin seit August 2002 eine Hinterlassenenrente der BVK bezieht und im Januar 2003 Klage eingereicht hat, über die am 28. November 2003 entschieden worden ist (vgl. BGE 130 V 79), ist die auf den 1. Januar 2005 in Kraft getretene 1. BVG-Revision hier nicht anwendbar. Nach Art. 19 Abs. 1 BVG in der bis Ende 2004 geltenden Fassung hat die Witwe Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie beim Tod des Ehegatten für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen muss oder das 45. Altersjahr zurückgelegt hat und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat. Erfüllt die Witwe keine dieser Voraussetzungen, hat sie Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe von drei Jahresrenten (Art. 19 Abs. 2 BVG in der bis Ende 2004 geltenden Fassung). Der Bundesrat wird in Art. 19 Abs. 3 BVG in der bis Ende 2004 geltenden Fassung ermächtigt, den Anspruch der geschiedenen Frau auf Hinterlassenenleistungen zu regeln, was er in Art. 20 BVV 2 getan hat. Danach ist - gemäss der bis Ende 2004 geltenden Fassung - die geschiedene Frau der Witwe gleichgestellt, sofern die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und der geschiedenen Frau im Scheidungsurteil eine Rente oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente zugesprochen wurde (Abs. 1). Die Leistungen der Vorsorgeeinrichtung können jedoch um jenen Betrag gekürzt werden, um den sie zusammen mit den Leistungen der übrigen Versicherungen, insbesondere AHV und IV, den Anspruch aus dem Scheidungsurteil übersteigen (Abs. 2). 1.2 Gemäss § 81 Abs. 2 der Statuten der Versicherungskasse für das (zürcherische) Staatspersonal vom 22. Mai 1996 (LS 177.21; in Kraft seit dem 1. Januar 2000) ist beim Tod von Invaliden- und Altersrentnern mit Bezug auf die Hinterbliebenenleistungen der Beginn der Invaliden- bzw. Altersrente der massgebliche Zeitpunkt für die Bestimmung der reglementarischen Grundlagen. Da der Ehemann der Beschwerdeführerin ab Januar 1998 eine Invalidenrente bezog, beurteilt sich die hier streitige Hinterbliebenenleistung aufgrund der damals gültigen Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 27. Januar 1988 (Statuten). § 37 der Statuten sieht vor, dass der überlebende Ehegatte eines im Arbeits- oder Pensionsverhältnis verstorbenen Versicherten Anspruch auf eine Ehegattenrente hat. Diese beträgt nach § 38 Abs. 2 der Statuten, wenn ein Alters- oder Invalidenrentenbezüger verstirbt, 40% der letzten versicherten Besoldung des Verstorbenen, höchstens jedoch fünf Sechstel der Alters- und Invalidenrente im Rücktrittszeitpunkt. Unter der Marginalie "Kürzung bei Verheiratung nach Pensionierung" sieht § 40 der Statuten Folgendes vor: "Verheiratet sich der Versicherte nach seiner Pensionierung, erhält der überlebende Ehegatte beim Tod des Versicherten während des ersten Ehejahres 50% der gemäss §§ 38 und 39 berechneten Ehegattenrente. Die Rente erhöht sich für jedes weitere Ehejahr in fünf gleichmässigen Jahresstufen, bis die maximale Ehegattenrente erreicht ist." Nach § 42 Abs. 1 der Statuten hat der geschiedene Ehegatte Anspruch auf eine Ehegattenrente, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hatte und er durch den Tod des Versicherten einer im Scheidungsurteil zugesprochenen Unterhaltsrente verlustig geht. Nach Abs. 2 der Bestimmung entsprechen die Leistungen der entgangenen Unterhaltsrente, abzüglich der Leistungen der übrigen Versicherer, namentlich der AHV und IV, höchstens aber der hälftigen statutarischen Ehegattenrente. § 42 Abs. 3 der Stauten sieht schliesslich vor, dass die Ehegattenrente gemäss §§ 38 bis 40 um die dem geschiedenen Ehegatten zustehende Rente gekürzt wird, wenn der Versicherte im Zeitpunkt des Todes wieder verheiratet war; die gekürzte Rente beträgt jedoch mindestens die Hälfte der statutarischen Ehegattenrente. 2. Streitig ist der Anspruch auf eine Ehegattenrente der BVK und dabei die Frage, ob die zweimal mit dem gleichen Versicherten verheiratet gewesene Witwe eine Kürzung der Hinterbliebenenleistung im Sinn des § 40 der Statuten hinzunehmen hat. 2.1 Das kantonale Gericht legt den Begriff "Pensionierung" in § 40 der Statuten dahin aus, dass dieser sowohl den Altersrücktritt wie auch die invaliditätsbedingte Erwerbsaufgabe umfasst; in der Folge sei eine Kürzung der Leistungen an den überlebenden Ehegatten von Alters- und Invalidenrentnern möglich. Weiter hat die Vorinstanz erwogen, aufgrund des klaren Wortlauts des § 40 der Statuten seien zur Errechnung des Kürzungsfaktors der Hinterbliebenenrente einzig die Ehejahre nach der erneuten Trauung zu berücksichtigen und nicht auch diejenigen vor der Scheidung. Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Auffassung, dass eine Kürzung der Ehegattenrente nach § 40 der Statuten nur möglich sei, wenn es sich um die Wiederverheiratung eines Altersrentners handle, meine doch "Pensionierung" allein den altersbedingten Rücktritt. Aber sogar wenn § 40 der Statuten anwendbar sein sollte, sei keine Kürzung vorzunehmen, da sie mehr als fünf Jahre mit dem Versicherten verheiratet gewesen sei und die Statuten keinen Unterschied zwischen einer alten und einer neuen Ehe zwischen den gleichen Parteien vornähmen. 2.2 Die Auslegung der hier einschlägigen Bestimmungen der Statuten der BVK hat - da es sich bei der betroffenen Vorsorgeeinrichtung um eine solche des öffentlichen Rechts handelt (§ 1 Abs. 1 der Statuten) - nach den gewöhnlichen Regeln der Gesetzesauslegung zu geschehen. Denn anders als bei den privatrechtlichen Vorsorgeträgern, wo das Rechtsverhältnis zu den Versicherten im Bereich der freiwilligen Vorsorge auf dem Vorsorgevertrag beruht, dessen Auslegung folgerichtig nach Vertrauensprinzip, unter Berücksichtigung der Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln erfolgt (BGE 122 V 146 Erw. 4c mit Hinweisen), weist das dem öffentlichen Recht unterstehende Vorsorgeverhältnis keine vertraglichen Elemente auf (SZS 2001 S. 384 Erw. 3; Urteil J. vom 18. Juli 2002, B 10/99, Erw. 5a). Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich von Sinn und Zweck sowie der dem Text zu Grunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, u.a. dann nämlich, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (BGE 130 II 71 Erw. 4.2, 130 V 232 Erw. 2.2, 295 Erw. 5.3.1, 428 Erw. 3.2, 475 Erw. 6.5.1, 484 Erw. 5.2, 129 V 284 Erw. 4.2, je mit Hinweisen). 2.3 Zunächst ist der Begriff der Pensionierung in § 40 der Statuten auszulegen, gemäss welcher Bestimmung der überlebende Ehegatte in den ersten fünf Jahren nach der Heirat eine gekürzte Leistung erhält, wenn sich der Versicherte "nach seiner Pensionierung" verheiratet. "Pensionierung" bedeutet offensichtlich Aufgabe der Erwerbstätigkeit infolge Eintritts des versicherten Risikos und Erhalt einer Pension im Sinn einer Rente, welche als Ersatzeinkommen den Lebensunterhalt decken soll. In dieser Hinsicht ist der Wortlaut der Statuten nicht ganz klar, da nicht explizit geregelt ist, ob mit Pensionierung nur diejenige infolge Alters oder auch diejenige infolge Invalidität gemeint ist. Hinsichtlich einer systematischen Auslegung der Bestimmung fällt Folgendes auf:
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 28. Dezember 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber: