Urteilskopf 120 Ia 34949. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 2. Dezember 1994 i.S. M. gegen Kantone Basel-Stadt und Solothurn (staatsrechtliche Beschwerde)
Regeste Doppelbesteuerungsverbot: Art. 46 Abs. 2 BV. Interkantonale Doppelbesteuerung: Grundsätze der Schulden- und Schuldzinsenverlegung (E. 2 u. 3). Anwendung der Grundsätze (E. 4), insbesondere Abgrenzung von Privat- und Geschäftsvermögen bei einer Beteiligung an einer einfachen Gesellschaft, die eine Geschäftsliegenschaft innehat (E. 4c). Proportionale Verteilung der Schuldzinsen: Verlegung nach Lage der Aktiven, primär auf die Vermögenserträge: Beim Eigenmietwert der Liegenschaften ist auf die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung festgesetzten Eigenmietwerte abzustellen. Bei Geschäftsvermögen wird der Vermögensertrag nicht genau berechnet, sondern pauschal, aufgrund einer angemessenen Verzinsung des Eigenkapitals (5%) (E. 5 u. 6).
Sachverhalt ab Seite 350
BGE 120 Ia 349 S. 350
A.- M. hat sein Hauptsteuerdomizil in der solothurnischen Gemeinde A. Hier bewohnt er zusammen mit seiner Ehefrau, die bei der Firma Y. in Basel arbeitet, ein eigenes Haus. Der Steuerpflichtige betreibt als selbständigerwerbender Kaufmann in der Liegenschaft B. in Basel, die ihm zur Hälfte gehört, die Einzelfirma "X.".
B.- Bei der Verlegung der Schulden und Schuldzinsen für die Steuerausscheidung 1991 (Kanton Solothurn) und 1990 (Einkommenssteuer) bzw. 1991/92 (Vermögenssteuer Kanton Basel-Stadt) wurden nicht sämtliche vom Steuerpflichtigen geltend gemachten Schulden und Schuldzinsen zum Abzug zugelassen. Während die Differenz bei den Schulden gering ist und nur 0,19% der Schulden (Fr. 1'528'095.--) von den Kantonen nicht übernommen wurden, gelangten von den insgesamt geltend gemachten Schuldzinsen von Fr. 83'822.-- nur Fr. 33'083.-- zum Abzug.
C.- Mit Eingabe vom 11. Juni 1992 erhebt M. gegen die Kantone Basel-Stadt und Solothurn staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 46 Abs. 2 BV. Er stellt folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei festzustellen, dass der Kanton Basel-Stadt den auf ihn entfallenen Anteil der gesamten Schuldzinsen aus dem Bemessungsjahr 1990 zu übernehmen habe. Daraus abgeleitet sei die Einkommenssteuer 1990 neu festzusetzen. 2. Es sei festzustellen, dass der Kanton Solothurn den auf ihn entfallenden Anteil der gesamten Schuldzinsen aus dem Bemessungsjahr 1990 zu übernehmen habe. Daraus abgeleitet sei die Einkommenssteuer 1991 neu festzusetzen. 3. Im weiteren sei festzustellen, dass bezüglich der Bemessung des zu repartierenden Vermögens auf die Steuerausscheidung des Kantons Basel-Stadt vom 7. Oktober 1991 abzustellen ist, da in der Steuerausscheidung des Kantons Solothurn teilweise unrichtige Vermögensfaktoren enthalten sind, was ein zusätzlicher Grund für die Doppelbesteuerung ist: BGE 120 Ia 349 S. 351
4. Alle unter o.e.-Kostenfolgen für die unterliegenden Beschwerdebeklagten."
D.- Der Kanton Solothurn beantragt Abweisung der Beschwerde, soweit sie sich gegen den Kanton Solothurn richtet und darauf einzutreten sei. Namens des Kantons Basel-Stadt schliesst die Steuerverwaltung des Kantons auf teilweise Gutheissung der Beschwerde. Das in Basel-Stadt steuerbare Einkommen sei auf Fr. 71'117.--, das für den Steuersatz massgebende Einkommen auf Fr. 102'043.-- festzusetzen. Im übrigen sei die Beschwerde, soweit sie sich gegen den Kanton Basel-Stadt richtet, abzuweisen. Beide Kantone haben ihre Anträge ausführlich begründet. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut
Erwägungen
aus folgenden Erwägungen:
BGE 120 Ia 349 S. 352
Im Kanton Basel-Stadt führt der Beschwerdeführer eine Einzelfirma. Daneben ist er Teilhaber an einer einfachen Gesellschaft und als solcher zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft B. in der Stadt Basel. Der Kanton Basel-Stadt ist somit Geschäfts- und Liegenschaftenort zugleich. c) Zu entscheiden ist, wie die Schulden und Schuldzinsen auf die beteiligten Kantone zu verlegen sind, wobei es über den Grundsatz der Verlegung zwischen den Parteien keine Meinungsverschiedenheiten gibt. Der Beschwerdeführer und die beteiligten Kantone beantragen - der festen bundesgerichtlichen Rechtsprechung entsprechend - eine Verlegung nach Lage der Aktiven. Meinungsverschiedenheiten bestehen indessen hinsichtlich der zu verlegenden Aktiven und deren Bewertung. Bei der Aufteilung der Schuldzinsen, die in erster Linie auf die Vermögenserträge zu verlegen sind, bestehen Differenzen über die Ermittlung des Vermögensertrags. Es geht in diesem Zusammenhang einerseits um die Schätzung des Eigenmietwertes des Einfamilienhauses in A., anderseits um die Verzinsung des am Geschäftsort investierten Eigenkapitals, wobei insbesondere zu entscheiden ist, ob die Beteiligung an der einfachen Gesellschaft B. als Privat- oder als Geschäftsvermögen zu gelten hat.
a) Gegenstand der Besteuerung ist nach den Steuergesetzen der Kantone Solothurn und Basel-Stadt das Reinvermögen (§ 60 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Solothurn vom 1. Dezember 1985, StG SO; § 65 Abs. 1 des Gesetzes über die direkten Steuern des Kantons Basel-Stadt vom 22. Dezember 1949, StG BS). Schulden sind dementsprechend voll abzugsfähig. Bei geteilter Steuerhoheit werden die Schulden grundsätzlich proportional nach Massgabe der Lage der Aktiven verteilt, und zwar sowohl die privaten als auch die geschäftlichen Schulden (BGE 119 Ia 46 E. 4a S. 49; K. LOCHER, Das interkantonale Doppelbesteuerungsrecht. Die Praxis der Bundessteuern; III. Teil, § 9 und die dort zitierten Entscheide; ERNST HÖHN, Interkantonales Steuerrecht, 3. Aufl. 1993, N. 10 f. zu § 19 S. 254). b) Für die Ausscheidung des Vermögens verzichtet das Bundesgericht auf einen einheitlichen Bewertungsmassstab. Es gestattet, dass für die Schuldenverlegung jeder Kanton die Aktiven nach Massgabe seiner eigenen Gesetzgebung bewertet und fordert lediglich die gleichmässige Anwendung dieses Bewertungsgrundsatzes sowohl auf die dem Kanton zur Besteuerung zustehenden eigenen als auch auf die der Steuerhoheit des andern Kantons BGE 120 Ia 349 S. 353unterworfenen Objekte (LOCHER, a.a.O., § 9 I A 2 Nr. 15, mit Hinweisen; HÖHN, a.a.O., N. 18 zu § 19 S. 258; REIMANN/ZUPPINGER/SCHÄRRER, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, N. 19 zu § 6 StG, mit Hinweisen; ZUPPINGER, Probleme der Steuerausscheidung für Liegenschaften des Privatvermögens im interkantonalen Verhältnis bei den direkten Steuern vom Einkommen und Vermögen, in: Festschrift für Ulrich Häfelin zum 65. Geburtstag, S. 416). Bewerten die Kantone beispielsweise die eigenen Liegenschaften zu Steuerwerten, Wertschriften zu den Verkehrswerten (Börsenkursen) und Geschäftsvermögen zu den Buchwerten, so müssen sie ausserkantonale Aktiven nach den gleichen Grundsätzen bewerten. Indessen ist auch damit ein vollständiger Schuldenabzug nicht immer gewährleistet; denn der oder die an der Ausscheidung beteiligten Kantone können auch bei Anwendung grundsätzlich gleicher Bewertungsgrundsätze unterschiedliche Bewertungen vornehmen. So werden insbesondere die Verkehrswerte von Liegenschaften in den Kantonen häufig verschieden ermittelt (HÖHN, a.a.O., N. 18 zu § 19 S. 258 unter Hinweis auf ASA 27, 423; ROBERT SENN, Die Liegenschaften des Privatvermögens im interkantonalen und internationalen Steuerrecht [aus schweizerischer Sicht], S. 60, insbesondere N. 33; ZUPPINGER, a.a.O., S. 417). c) Die Gesamtaktiven sind von der Steuerverwaltung des Kantons Solothurn mit Fr. 1'890'570.--, von Basel-Stadt mit Fr. 1'825'714.-- ermittelt worden. Nach der korrigierten Berechnung des Kantons Solothurn gemäss der Vernehmlassung vom 19. August 1992 stimmen Bewertung und Verteilung der Aktiven in den beiden Kantonen weitgehend überein. Die verbleibende Differenz von Fr. 7'688.-- rührt davon her, dass zum einen der Kanton Basel-Stadt den Personenwagen nicht in seine Berechnungen einbezogen hat, obschon gemäss § 61 StG BS das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen besteuert wird; zum andern hat der Kanton Solothurn den Buchwert der Liegenschaft B. in Rechnung gestellt, während der Kanton Basel-Stadt den Repartitionswert angerechnet hat. Da kein Kanton eine Vermögenssteuer erhoben hat und der Beschwerdeführer aufgrund der getroffenen Ausscheidung nicht belastet wurde, braucht das Bundesgericht die von den Kantonen getroffene Vermögensausscheidung nicht zu ändern. Insoweit ist die Beschwerde abzuweisen.
Die Schuldzinsen sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts im Anwendungsbereich der allgemeinen Reineinkommenssteuer wie die Schulden BGE 120 Ia 349 S. 354proportional nach Massgabe der Lage der Aktiven zu verteilen (BGE 119 Ia 46 E. 4a S. 49, mit Hinweisen). Sowohl der Kanton Solothurn als auch der Kanton Basel-Stadt kennen das System der allgemeinen Reineinkommensbesteuerung, und beide Kantone sehen demnach in ihren Steuergesetzen den vollen Abzug der Schuldzinsen vor (§ 41 Abs. 1 lit. a StG SO, § 43 Abs. 1 lit. c StG BS). Zunächst sind die jedem Kanton zuzuweisenden Aktiven zu bestimmen.
aa) Die Zugehörigkeit eines Vermögensobjektes zum Geschäftsvermögen oder zum Privatvermögen kann sich unter Umständen - im Bereich des notwendigen Geschäfts- oder notwendigen Privatvermögens - aufgrund seiner äusseren BGE 120 Ia 349 S. 355Beschaffenheit ergeben. Schwierigkeiten bereitet mitunter aber die Zuteilung von Objekten, die sowohl mit einem vom Steuerpflichtigen betriebenen Geschäft im Zusammenhang stehen als auch ausschliesslich für die private Verwendung geeignet sein können. Für die Bestimmung, ob solche Gegenstände zum Geschäfts- oder Privatvermögen zu zählen sind, ist massgebend auf die technisch-wirtschaftliche Funktion eines Vermögenswertes abzustellen, d.h. ob dieser tatsächlich dem Geschäft dient (vgl. ASA 62, 409 E. 3a S. 412; 57, 271 E. 3a S. 274; 49, 72 E. 1 S. 74; MARKUS REICH, Die Abgrenzung von Geschäfts- und Privatvermögen im Einkommenssteuerrecht, SJZ 80/1984, S. 224, 227). Die Funktion eines Gegenstandes ist von Fall zu Fall aufgrund einer Würdigung aller in Betracht kommenden Verhältnisse zu ermitteln (vgl. ASA 62, 409 E. 3a S. 412, mit Hinweis).
bb) Wie der Kanton Solothurn ausgeführt hat, trifft es an sich zu, dass die Liegenschaft B., die das Hauptaktivum der Beteiligung des Beschwerdeführers an der einfachen Gesellschaft ausmacht, von ihr lediglich - wie Privatvermögen - verwaltet wird; insofern liegt ein Geschäftsbetrieb nicht vor. Darauf kommt es indessen nicht allein an. Ausschlaggebend ist vielmehr die Rolle, welche die Beteiligung im Vermögen des Eigentümers spielt. Es ist sehr wohl möglich, dass eine im Eigentum mehrerer Personen stehende Beteiligung bei einem Beteiligten Privatvermögen darstellt, beim anderen aber geschäftlichen Charakter aufweist.
Bei Würdigung der gesamten Verhältnisse kann die Beteiligung des Beschwerdeführers an der einfachen Gesellschaft B. nicht als private Kapitalanlage bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer betreibt in der Liegenschaft B., die er zusammen mit weiteren Personen erworben hat, seine Einzelfirma "X.". Die Beteiligung "B." dient demnach seinem Geschäft und stellt daher für ihn Geschäftsvermögen dar. Dementsprechend sind bei der Lokalisierung der Aktiven auch die beweglichen Aktiven der einfachen Gesellschaft zur Hälfte dem Kanton Basel-Stadt zuzuweisen. Das ergibt insgesamt Fr. 821'358.-- (Buchwert Liegenschaft Fr. 814'675.-- + bewegliche Aktiven Fr. 6'683.--).
cc) Ungeachtet der im Kanton Basel-Stadt geltenden Praxis, private Motorfahrzeuge bei der Vermögenssteuer nicht zu erfassen, ist der Personenwagen ausscheidungsrechtlich zu berücksichtigen. Er ist dabei dem Kanton Solothurn zuzuteilen und mit Fr. 8'000.-- zu bewerten.
BGE 120 Ia 349 S. 356
d) Demnach ergibt sich für die Schuldzinsenverlegung folgende Verteilung der Aktiven: Aktiven Kanton Solothurn Kanton Basel-Stadt Fr. Fr. Liegenschaft A. 482'270.-- Einzelfirma "X." 499'873.-- Personenwagen 8'000.-- Hälftiger Anteil an einfacher Gesellschaft B. 821'358.-- Privates Wertschriften- vermögen 22'187.--
Gesamtvermögen von Fr. 1'833'688.-- 512'457.-- 1'321'231.--
100% 27,95% 72,05%
Total: 9'873.80 23'207.20 33'081.-- BGE 120 Ia 349 S. 359
a) Die Gesamtschuldzinsen, die von den Kantonen Solothurn und Basel-Stadt zu übernehmen sind, betragen Fr. 83'822.--. Bei einer Verteilung dieses Betrags auf die Kantone nach Lage der Aktiven ergäbe sich folgende Verlegung: Solothurn Basel-Stadt Total 27,95% = 72,05% = 100% = 23'428.-- 60'394.-- 83'822.-- Diese Beträge übersteigen den auf den Vermögensertrag zu verlegenden Schuldzinsenanteil bei beiden Kantonen. Bei der ersten Verteilung, die nach der Lage der Aktiven, jedoch bis zum Maximalbetrag des jedem Kanton zugewiesenen Vermögensertrags vorzunehmen ist (vgl. vorne E. 5), werden demnach folgende Beträge verlegt: Solothurn Basel-Stadt Total 9'873.80 23'207.20 33'081.-- b) Im vorliegenden Fall ist bei keinem Kanton mehr Vermögensertrag vorhanden, auf den im Rahmen der ersten Verteilung noch keine Schuldzinsen verlegt worden sind, so dass kein Kanton gehalten ist, zusätzliche Schuldzinsen zu Lasten seines Vermögensertrags zu übernehmen. Die Zuweisung zusätzlicher Schuldzinsen auf noch freie Vermögenserträge im Rahmen der zweiten Verteilung kommt im vorliegenden Fall nicht zum Tragen. c) Die noch nicht verlegten Schuldzinsen sind daher von den beteiligten Kantonen im Rahmen einer weiteren Verteilung zu übernehmen, wobei jeder Kanton in erster Linie jene Schuldzinsen zu Lasten des übrigen Einkommens zu übernehmen hat, die ihm aufgrund der ersten proportionalen Verteilung (nach Lage der Aktiven) zugewiesen worden und die noch nicht mit Vermögensertrag verrechnet sind (vgl. HÖHN, a.a.O., N. 17 zu § 22 S. 308). d) Demnach ergibt sich folgende Schuldzinsenverlegung zu Lasten der Kantone Solothurn und Basel-Stadt: Solothurn Basel-Stadt Total Lage der Aktiven: 27,95% 72,05% 100% Fr. Fr. Fr. Bei Verteilung nach Lage der Aktiven 23'428.-- 60'394.-- 83'822.- BGE 120 Ia 349 S. 360
Verteilung: Schuldzinsen (Fr. 83'822.--) verlegt nach Lage der Aktiven bis zu den in den Kantonen vor- handenen Vermö- genserträgen 9'873.80 23'207.20 33'081.--
Unterdeckung ./. 13'554.20 ./. 37'186.80 ./. 50'741.-- 2. Verteilung: Restliche Schuld- zinsen verlegt auf den übrigen Vermögensertrag -.-- -.-- -.-- 3. Verteilung: Restliche Schuldzinsen (Fr. 50'741.--) verlegt nach Lage der Aktiven und soweit noch nicht mit Vermögens- 23'428.-- 60'394.-- 83'822.-- ertrag ver- ./. 9'873.80 ./. 23'207.20 ./. 33'081.--
rechnet 13'554.20 37'186.80 50'741.-- Total der von beiden Kantonen zu überneh- menden Schuld- zinsen 23'428.-- 60'394.-- 83'822.-- (27,95%) (72,05%) (100%)