Urteilskopf 117 Ia 13524. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 6. Juni 1991 i.S. T. gegen K. und neun Mitbeteiligte sowie Obergericht des Kantons Thurgau (staatsrechtliche Beschwerde)
Regeste Art. 4 BV; Begriff des Geschädigten im Strafprozess, willkürliche Auslegung von kantonalem Recht. Es ist willkürlich, den Begriff des Geschädigten im Strafprozess entgegen der allgemein herrschenden Lehre und Praxis auszulegen und dabei auch von einer bestehenden kantonalen Praxis zum Geschädigtenbegriff ohne sachliche Begründung abzuweichen.
Sachverhalt ab Seite 135
BGE 117 Ia 135 S. 135
Im Verlaufe des Frühjahrs 1988 verbreitete K. bzw. die von ihm geleitete St. Michaelsvereinigung mehrere Botschaften mit religiösem BGE 117 Ia 135 S. 136Hintergrund, welche mittels Schreiben an die Bevölkerung gelangten. Darin wurden u.a. Katastrophen prophezeit, die über Europa hereinbrechen sollten; nicht zuletzt eine angekündigte sogenannte "Kindsentrückung" führte zu gewisser Besorgnis und Unruhe. Auf Muttertag, den 8. Mai 1988, war im Zusammenhang mit den Prophezeiungen die Landung eines grossen Raumschiffes vor dem Gebetshaus der St. Michaelsvereinigung in Dozwil vorausgesagt. Nachdem die Stimmung durch reisserische Artikel in der Boulevardpresse zusätzlich aufgeheizt worden war, kam es zwischen dem 6. und 8. Mai 1988 vor dem Versammlungsgebäude der St. Michaelsvereinigung zu krawallähnlichen Ausschreitungen mit massiven Sachbeschädigungen. Der damals achtzehnjährige Lehrling T. beteiligte sich an den Ausschreitungen, indem er eine leere Bierflasche auf den Platz vor dem Gebetshaus der St. Michaelsvereinigung warf. Die Flasche zerschellte auf dem Platz, ohne weiteren Schaden anzurichten. Am 12. Februar 1990 sprach das Bezirksgericht Arbon T. des Landfriedensbruches schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse. Ausserdem hiess es adhäsionsweise eine Schadenersatzforderung der St. Michaelsvereinigung, von K. und von weiteren Geschädigten in der Höhe von Fr. 20'926.95 gut. Die Forderung wurde T. mit der Begründung auferlegt, jeder Teilnehmer einer gewalttätigen Zusammenrottung sei für sämtlichen dabei angerichteten Schaden grundsätzlich solidarisch haftbar, ungeachtet des Masses seiner eigenen Mitwirkung. T. erhob gegen die adhäsionsweise Auferlegung von Schadenersatz Berufung an das Obergericht des Kantons Thurgau. Dieses wies die Berufung mit Urteil vom 6. November 1990 ab. Das Bundesgericht heisst die dagegen von T. erhobene Willkürbeschwerde gut
Erwägungen
aus folgenden Erwägungen:
BGE 117 Ia 135 S. 139
Eine solche mittelbare Beeinträchtigung vermag aber nach der dargelegten Lehre und Praxis noch keine Geschädigtenstellung zu begründen (E. 2a). Anders wäre zu entscheiden, wenn gegen den Beschwerdeführer nicht nur wegen Art. 260 sondern zusätzlich auch noch wegen Art. 145 StGB Anklage erhoben worden wäre. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht zwischen Art. 145 und Art. 260 StGB Idealkonkurrenz (BGE 103 IV 247; vgl. STEFAN TRECHSEL, a.a.O., Art. 260 N 10). Im vorliegenden Fall wurde zwar am 9. Mai 1988 wegen Verletzung von Art. 145 StGB Strafantrag gestellt, es erfolgte indessen weder bezüglich Art. 145 Abs. 1 (Antragsdelikt) noch bezüglich Art. 145 Abs. 1bis StGB (Offizialdelikt) eine Anklageerhebung vor Gericht. Gegen diesen Verzicht auf eine Anklageerhebung wegen Sachbeschädigung oder anderen Vermögensdelikten wurde von den privaten Beschwerdegegnern gemäss den kantonalen Akten nicht opponiert. Dass die privaten Beschwerdegegner trotzdem als Geschädigte im Strafverfahren formell zugelassen worden sind, steht nach dem Gesagten zumindest in klarem Widerspruch zur herrschenden Lehre und Praxis. Es fragt sich, ob die Anwendung des kantonalen Rechtes durch die kantonalen Instanzen darüber hinaus sogar als willkürlich zu qualifizieren ist. c) Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre; das Bundesgericht weicht vom Entscheid der kantonalen Instanz nur ab, wenn dieser offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE BGE 114 Ia 27 f. E. 3b; 218 E. 2a). Dabei genügt es jedoch nicht, wenn sich nur die Begründung des angefochtenen Entscheides als unhaltbar erweist. Die Aufhebung eines Entscheids rechtfertigt sich nur, wenn dieser auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 113 Ib 311 f. E. 2a; BGE 113 III 8 E. 1a; 84 E. 2a). Die Rechtsanwendung der kantonalen Instanzen ist deshalb qualifiziert unrichtig und unhaltbar, weil die Auslegung des Begriffes des Geschädigten nicht nur der herrschenden Lehre und Rechtsprechung widerspricht, sondern darüber hinaus einer konstanten Praxis im Kanton Thurgau selbst. Wie bereits dargestellt, legt die Anklagekammer des Kantons Thurgau (im Zusammenhang mit der Anwendung von § 205 Abs. 1 StPO/TG) den Begriff des Geschädigten nach Thurgauer Strafprozessordnung ebenfalls BGE 117 Ia 135 S. 140dahingehend aus, dass darunter nur diejenige Person verstanden werden kann, welcher durch die inkriminierte Handlung unmittelbar ein Nachteil zugefügt worden ist (vgl. E. 2a). Es ist willkürlich, im vorliegenden Fall den Begriff des Geschädigten entgegen der herrschenden Lehre und Rechtsprechung auszulegen und dabei sogar von einer bestehenden thurgauischen Praxis zum Geschädigtenbegriff ohne sachliche Begründung abzuweichen. Dies muss umso mehr gelten, als die kantonalen Instanzen dem Beschwerdeführer für den Vorwurf des Landfriedensbruches keinen Sachverhalt zur Last gelegt haben, der für den Vermögensschaden bei den privaten Beschwerdegegnern unmittelbar kausal gewesen sein kann. Obwohl der Beschwerdeführer auf die betreffenden Widersprüche ausdrücklich hingewiesen hat, behaupten weder die kantonalen Instanzen noch die privaten Beschwerdegegner, dass es zwingende sachliche Gründe dafür gebe, im vorliegenden Fall von einem anderen Geschädigtenbegriff auszugehen als bei der Anwendung von § 205 Abs. 1 StPO/TG. Solche Gründe sind auch nicht leichthin ersichtlich (für einen einheitlichen Begriff des Geschädigten im thurgauischen Strafprozessrecht im Interesse der Rechtssicherheit plädiert jedenfalls HERMANN BÜRGI, a.a.O., S. 72). Im übrigen kann es grundsätzlich nicht Sache des Bundesgerichtes sein, im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde selbständig nach entsprechenden willkürfreien Motiven zu forschen und sie gegebenenfalls im angefochtenen Entscheid zu substituieren (vgl. dazu BGE 112 Ia 354 f. E. bb). Die Anwendung des kantonalen Rechtes im angefochtenen Entscheid verstösst daher im Ergebnis gegen Art. 4 BV. Der Entscheid ist aufzuheben und die Beschwerdegegner sind für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen auf den Zivilweg zu verweisen.