Urteilskopf 103 Ia 317. Auszug aus dem Urteil vom 30. März 1977 i.S. Stockwerkeigentümergemeinschaft Schwanensee gegen Einwohnergemeinde Engelberg und Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden
Regeste Art. 4 und 22ter BV: Kanalisationsanschlussgebühr. 1. Legitimation der Stockwerkeigentümergemeinschaft zur staatsrechtlichen Beschwerde (E. 1c). 2. Das Bundesgericht nimmt keine Substitution der Begründung vor, wenn der dafür erhebliche Sachverhalt im kantonalen Verfahren nicht beweismässig festgestellt wurde (E. 3a). 3. Stehen dem unentgeltlichen Kanalisationsanschlussrecht gleichwertige Leistungen des Pflichtigen gegenüber, liegt kein Abgabevergünstigungsvertrag vor. Verhältnis des Vertrages zu einem später erlassenen Kanalisationsreglement (E. 2). 4. Welche Auswirkungen haben veränderte tatsächliche Verhältnisse auf den Bestand öffentlich-rechtlicher Verträge? (E. 3b).
Sachverhalt ab Seite 32
BGE 103 Ia 31 S. 32
Am 27. Oktober 1953 und am 14. Januar 1955 schloss Otto Bolli sel., Baumeister und Eigentümer der Parzellen Nr. 135, 378 und 379 in Engelberg, mit der Einwohnergemeinde Engelberg zwei Verträge. Otto Bolli verpflichtete sich, eine Kanalisationsleitung zu erstellen und einen Drittel der Kosten selber zu übernehmen, der Gemeinde ein unentgeltliches Kanalisationsdurchleitungsrecht durch die Parzelle Nr. 135 einzuräumen, sowie 1600 m2 Land zur Erstellung einer Gemeindestrasse (Strassenparzelle Nr. 806) unentgeltlich abzutreten. Als Gegenleistung sollten die Parzellen Nr. 135 und 378 von den Kanalisationsanschlussgebühren befreit sein. Für den Fall, dass einzelne Grundstücke von den beiden Parzellen abgetrennt würden, sollte die Gebührenbefreiung auch für diese gelten. Das unentgeltliche Kanalisationsanschlussrecht wurde als Dienstbarkeit zu Gunsten der Parzellen Nr. 135 und 378 und zu Lasten der Strassenparzelle Nr. 806 ins Grundbuch eingetragen. In der Folge wurde eine Parzelle (neu Nr. 1203) im Halte von 1093 m2 aus den Grundparzellen Nr. 135 oder 378 herausgelöst und am 25. August 1967 die Baubewilligung zur Erstellung einer Stockwerkbaute erteilt. Der Anschluss dieser Parzelle an die Kanalisation erfolgte 1967/8. Spätestens seit dem 11. September 1970 befindet sich die Parzelle Nr. 1203 im Eigentum der Stockwerkeigentümergemeinschaft Schwanensee. Unter diesem Datum liegt ein Auszug aus dem Grundbuch bei den Akten, welcher zu Gunsten dieser Parzelle und zu Lasten der Parzelle "umschr. D. 410" - offenbar handelt BGE 103 Ia 31 S. 33es sich um die frühere Strassenparzelle Nr. 806 - ein unentgeltliches Kanalisationsanschlussrecht enthält. Am 30. Juli 1974 veranlagte die Einwohnergemeinde Engelberg die Stockwerkeigentümergemeinschaft Schwanensee für eine Kanalisationsanschlussgebühr von Fr. 33'039.60. Auf Beschwerde der Stockwerkeigentümergemeinschaft Schwanensee ermässigte der Regierungsrat die Gebühr um Fr. 6'400.-- und setzte sie neu auf Fr. 26'639.60 fest. Die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden mit Urteil vom 1. September 1976 ab, soweit es auf sie eintrat. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft Schwanensee führt gegen dieses Urteil staatsrechtliche Beschwerde; sie rügt eine Verletzung der Eigentumsgarantie und Willkür. Das Verwaltungsgericht und die Einwohnergemeinde Engelberg beantragen Abweisung der Beschwerde, letztere, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
c) Nach Art. 712 l Abs. 2 ZGB kann die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer unter ihrem Namen klagen und betreiben sowie am Orte der gelegenen Sache beklagt und betrieben werden. Sie muss grundsätzlich auch zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert sein. Da die Stockwerkeigentümergemeinschaft Schwanensee durch das Urteil des Verwaltungsgerichts in ihren Rechten getroffen wird (Art. 88 OG), ist sie zur Beschwerdeführung legitimiert.
Nach übereinstimmender Auffassung der Parteien und des Verwaltungsgerichts kamen die Vereinbarungen zwischen Otto Bolli und der Einwohnergemeinde Engelberg vom 27. Oktober 1953 und vom 14. Januar 1955 rechtsgültig zustande. Unbestritten ist auch, dass das als Dienstbarkeit zu Gunsten der Parzelle Nr. 1203 der Beschwerdeführerin und zu Lasten der Strassenparzelle der Gemeinde im Grundbuch eingetragene unentgeltliche Kanalisationsanschlussrecht grundsätzlich Rechtswirksamkeit entfaltet.
Das Verwaltungsgericht vertritt aber die Rechtsauffassung, dass das unentgeltliche Anschlussrecht mit Inkrafttreten des Kanalisationsreglementes der Einwohnergemeinde Engelberg BGE 103 Ia 31 S. 34vom 22. Mai 1966 (KR) dahingefallen sei, weil dieses das Rechtsverhältnis zwischen der Einwohnergemeinde Engelberg und den Anschliessern abschliessend regle; es bestehe kein Raum mehr für rechtsgeschäftlich vereinbarte Abweichungen vom Reglement; das Gebot der rechtsgleichen Behandlung der Rechtsunterworfenen verbiete die Privilegierung einzelner Anschliesser. Die Beschwerdeführerin sieht in der Nichtbeachtung der dienstbarkeitlich gesicherten Vereinbarungen eine Verfassungsverletzung.
Bei den Vereinbarungen aus dem Jahre 1953 und 1955 handelte es sich - jedenfalls im Zeitpunkt des Vertragsschlusses - nicht um Abgabevergünstigungsgeschäfte. Dem unentgeltlichen Kanalisationsanschlussrecht entsprachen erhebliche Leistungspflichten. Die vertraglichen Leistungen der Parteien waren offenbar als gleichwertig betrachtet worden. Die Verträge wurden mit dem Erlass des KR nicht ungültig; sie hätten auch nach dem Inkrafttreten des KR abgeschlossen werden dürfen und können daher fortbestehen. c) Gültig begründete subjektive öffentliche oder private Rechte fallen aber selbst dann nicht eo ipso dahin, wenn eine gesetzliche Regelung geschaffen wird, mit der sie sich nicht vertragen (IMBODEN, Der verwaltungsrechtliche Vertrag, ZSR 77/1958 II S. 100a ff.; GYGI, Verwaltungsrecht und Privatrecht, Bern 1956, S. 53 f.; BGE 91 II 342 E. 4a). Selbst wenn es sich um einen seinerzeit gültig begründeten Abgabevergünstigungsvertrag handeln würde, genösse er den Schutz der wohlerworbenen Rechte (BGE 94 I 448 mit Hinweisen); der Schutz ist umsomehr gerechtfertigt, wenn es sich um eine vertragliche Regelung mit gleichwertigen Leistungen handelt. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine Ablösung dieser Rechte auf dem Weg der formellen Enteignung stattzufinden hat (IMBODEN, Der verwaltungsrechtliche Vertrag, ZSR 77/1958 II S. 101a) oder ob die Abgabebefreiung nicht besser oder einfacher solange weiterdauern soll, als das Recht nach richtiger Auslegung Geltung beanspruchen kann. Eine Ablösung würde eine formelle Enteignung voraussetzen und damit grundsätzlich vorgängige Entschädigung bedingen (BGE 93 I 143; vgl. auch 102 Ib 173). In diesem Fall kann das Recht erst mit der Festsetzung und Leistung der Entschädigung untergehen. Nach diesen Ausführungen ist die vom Verwaltungsgericht vorgetragene Begründung seines Urteils nicht haltbar. Das gültig begründete Rechtsverhältnis ist mit dem Inkrafttreten des KR nicht eo ipso untergegangen.