Urteilskopf 118 Ib 16320. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 22. Mai 1992 i.S. S. gegen Schweizerische Eidgenossenschaft (verwaltungsrechtliche Klage).
Regeste Verantwortlichkeit des Bundes (Art. 3 VG). Begriff der Widerrechtlichkeit bei fehlerhaften Rechtsakten.
Sachverhalt ab Seite 163
BGE 118 Ib 163 S. 163
Am 5. August 1991 hat S., die in der Pferdezucht tätig ist, verwaltungsrechtliche Klage gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft erhoben. Sie hatte vorerst vergeblich bei der Eidg. Pferdeschaukommission darum ersucht, dass ein von ihr vorgeführter Hengst definitiv als Zuchthengst anerkannt werde. Eine gegen die erstinstanzliche Verfügung erhobene Beschwerde an das Bundesamt für Landwirtschaft führte nach Rückweisung der Sache an die Eidg. Pferdeschaukommission rund ein Jahr nach der Vorführung des Hengstes zwar zur Gutheissung ihres Begehrens. S. macht mit ihrer Klage an das Bundesgericht aber geltend, es sei ihr durch die ursprüngliche Verweigerung der Bewilligung ein Schaden entstanden, für den die Schweizerische Eidgenossenschaft aufgrund von Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32) einzustehen habe. Das Bundesgericht hat die verwaltungsrechtliche Klage vollumfänglich abgewiesen.
Erwägungen
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