Urteilskopf 115 Ib 51767. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 2. November 1989 i.S. Travellers Foundation, Big Venture Foundation und Felina Foundation gegen Petroleos Mexicanos und Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
Regeste Internationale Rechtshilfe in Strafsachen; Art. 63 und 74 IRSG, Herausgabe von Vermögenswerten. Bei der Auslegung der Bestimmungen über die Herausgabe von Gegenständen im Rahmen der "anderen Rechtshilfe" sind mitzuberücksichtigen:
Sachverhalt ab Seite 522
BGE 115 Ib 517 S. 522
C. und L., ehemals leitende Angestellte der staatlichen mexikanischen Ölfirma "Petroleos Mexicanos" (Pemex), werden von den mexikanischen Behörden beschuldigt, von der amerikanischen Aktiengesellschaft Crawford Enterprises Inc. mit Sitz in Houston (Texas) Schmiergelder entgegengenommen zu haben, für die sie der Firma Crawford Grossaufträge für den Bau einer Erdgasleitung verschafften. Die Bestechungsgelder sollen nach verschiedenen Transaktionen auf Konten und Depots der Schweizerischen Volksbank Zürich angelegt worden sein, die auf den Namen der drei nach liechtensteinischem Recht errichteten Stiftungen Travellers Foundation, Big Venture Foundation und Felina Foundation (im folgenden: die Stiftungen) lauten. Das Bundesgericht hat sich mit diesen Vorgängen, sei es auf Rechtshilfebegehren der amerikanischen Behörden, sei es auf Ersuchen der mexikanischen Instanzen, schon verschiedentlich befasst. Für die Einzelheiten des Sachverhaltes kann daher auf die ergangenen Urteile verwiesen werden (nicht publ. Entscheid vom 22. Dezember 1983, BGE 110 Ib 88 ff., 173 ff., BGE 111 Ib 132 ff., nicht publ. Entscheid vom 18. April 1986). Am 2. Juli 1985 ersuchten die Vereinigten Staaten von Mexiko das Bundesamt für Polizeiwesen um Herausgabe der Vermögenswerte der drei Stiftungen, welche durch die Bezirksanwaltschaft Zürich bei der Schweizerischen Volksbank in Zürich beschlagnahmt worden waren. Das Bundesamt überwies das Begehren sowie eine mit diplomatischer Note vom 12. Juli 1985 nachgereichte Gegenseitigkeitserklärung Mexikos der zuständigen zürcherischen Behörde. Mit Verfügung vom 21. November 1985 gab die Bezirksanwaltschaft dem Herausgabebegehren statt und wies die Schweizerische Volksbank Zürich an, sämtliche auf den Namen von C., L. oder der drei Stiftungen lautenden Vermögenswerte innert 30 Tagen an die Botschaft der Vereinigten Staaten von Mexico zuhanden der ersuchenden Behörden des mexikanischen Staates auszuliefern. Gegen diese Verfügung der Bezirksanwaltschaft Zürich rekurrierten die Stiftungen an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
BGE 115 Ib 517 S. 523
Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom 1. April 1987 ab; indessen änderte sie die erstinstanzliche Verfügung in dem Sinne ab, dass die umstrittenen Vermögenswerte direkt dem zuständigen mexikanischen Strafgericht zum Entscheid darüber zu überweisen seien, wer in welchem Umfange auf diese Gelder Anspruch habe, mit der Auflage, die Vermögenswerte samt Zins und Zinseszins den Behörden des Kantons Zürich zurückzuüberweisen, sofern das Gericht keinen Entscheid fällen könne. Die drei Stiftungen haben die Verfügungen der Bezirksanwaltschaft Zürich und der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten und den Antrag gestellt, die angefochtenen Entscheide seien aufzuheben und jede Herausgabe zu verweigern.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
Die sich hier stellende Frage, ob dem Ersuchen Mexikos um Herausgabe der in der Schweiz liegenden, auf den Namen der Beschwerdeführerinnen lautenden Vermögenswerte entsprochen werden könne, beantwortet sich nach den im dritten Teil des IRSG enthaltenen Bestimmungen über die "andere Rechtshilfe" ("autres actes d'entraide", "altra assistenza"), die eine gesetzgeberische Neuheit bilden. Da diese Vorschriften, insbesondere die Bestimmung über die Herausgabe von Gegenständen - wie im einzelnen noch darzulegen sein wird - äusserst knapp und auslegungsbedürftig sind, rechtfertigt es sich, einige Betrachtungen darüber anzustellen, welches Ziel der Gesetzgeber mit der Schaffung des IRSG verfolgt (E. 4) und welche Lösung er für die Herausgabe von Objekten im Auslieferungsverfahren getroffen hat (E. 5). Vorweg ist festzuhalten, dass zum bessern Verständnis einzelner Normen des IRSG - wie der hier in Frage stehenden Art. 63 und 74 - auch die weiteren Vorschriften des Gesetzes beigezogen werden dürfen, und zwar, da die fünf Teile des IRSG ein Ganzes bilden, alle und nicht nur die "allgemeinen Bestimmungen" des ersten Teils. Zudem ist im Auge zu behalten, dass mit dem IRSG den internationalen Entwicklungen auf dem Gebiet der Zusammenarbeit in Strafsachen Rechnung getragen und die Anwendung der europäischen Übereinkommen erleichtert werden sollte, so insbesondere des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 (EAÜ) und des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 BGE 115 Ib 517 S. 524(EÜR), an deren Grundsätze sich der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des IRSG weitgehend gehalten hat (vgl. bundesrätliche Botschaft zum Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 8. März 1976, BBl 1976 II 445, 452). Das gilt ferner auch für das am 1. Mai 1988 in Kraft getretene Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 (AS 1988 S. 759 ff.) sowie das Europäische Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen, das am 28. Mai 1970 zur Unterzeichnung aufgelegt wurde. Auch letzterem kann, obwohl ihm die Schweiz noch nicht beigetreten ist, Bedeutung bei der Interpretation der hier umstrittenen Normen zukommen, sollten doch durch das IRSG die Voraussetzungen für die Ratifikation dieses Übereinkommens geschaffen werden und darf deshalb angenommen werden, der Gesetzgeber habe sich bei der Anpassung des Landesrechts nach diesem gerichtet.
BGE 115 Ib 517 S. 526
Die Gegenstände, die im ausländischen Verfahren als Beweismittel dienen, müssen - allenfalls unter dem Vorbehalt der Rückgabe - dem ersuchenden Staat herausgegeben werden (BGE 112 Ib 626 E. 9b); die Herausgabe darf nur ausnahmsweise in Anwendung von Art. 9 und 10 IRSG zum Schutze des Geheimbereichs von am Strafverfahren nicht beteiligten Dritten verweigert werden (BGE 112 Ib 622 f. E. 7c). Die Gegenstände, welche Deliktsgut und nicht Beweismittel darstellen, können unter den in Art. 34 Abs. 3 und 4 sowie Art. 59 Abs. 1 IRSG umschriebenen Umständen zurückbehalten werden; andernfalls sind sie in der Regel herauszugeben (BGE 112 Ib 626 ff. E. 9b in fine und E. 10a). Wird von der Schweiz als ersuchtem Staat keine Rückgabe- oder andere Bedingung BGE 115 Ib 517 S. 528gestellt, kann der ersuchende Staat über die herausgegebenen Gegenstände nach eigenem Recht verfügen und sie dem Verfolgten oder dem Eigentümer zurückgeben, sie einziehen oder zur Deckung der Entschädigungsforderungen oder der Gerichtskosten verwenden (BGE 112 Ib 626 ff. E. 9b; vgl. hiezu HANS SCHULTZ, Bemerkungen zu IRSG Art. 74, a.a.O. S. 455 f., HANS SCHULTZ, Das schweizerische Auslieferungsrecht, S. 518).
Nach der Grundsatzbestimmung von Art. 63 IRSG umfasst die "andere Rechtshilfe" neben Auskünften und nach schweizerischem Recht zulässigen Prozesshandlungen auch "andere Amtshandlungen, die ... dem Beibringen der Beute dienen". Es stellt sich die Frage, welche Massnahmen im einzelnen hiezu zählen.
Mit der vorläufigen Massnahme der Beschlagnahme, die ja nie Selbstzweck sein kann, ist allerdings die in Art. 63 Abs. 1 IRSG vorgesehene Möglichkeit der Rechtshilfe noch nicht ausgeschöpft. So wie die Erhebung von Beweismitteln in der Schweiz zu deren Aushändigung an den ersuchenden Staat führen muss, damit BGE 115 Ib 517 S. 529dieser sie im Gerichtsverfahren, für das Rechtshilfe geleistet wird, verwenden kann, so hat der Beschlagnahme von Deliktsgut grundsätzlich die Übergabe der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte an den ersuchenden Staat zu folgen, damit er den Anordnungen seiner Gerichtsbehörden entsprechend über sie verfügen kann. Die Sicherungsbeschlagnahme ist mit anderen Worten Vorstufe zur Herausgabe des Deliktsgutes, die erst dazu führt, dass die Beute im ersuchenden Staat "beigebracht" ("récupéré") wird. Kann aus besonderen Gründen das Deliktsgut nicht direkt herausgegeben werden, so ist dem ersuchenden Staat oder den anderen Berechtigten zumindest zu ermöglichen, auf dem Gebiet der Schweiz selbst in Anwendung des Landesrechts die zur Wiedererlangung der Beute notwendigen Schritte zu unternehmen; ohne eine solche Mindestfolge verlöre die Beschlagnahme jeden Sinn (vgl. BGE 112 Ib 598 mit Hinweisen).
c) Was den Zweck anbelangt, für den die Herausgabe gewährt werden kann, macht Art. 63 Abs. 1 IRSG keinerlei Vorbehalt. Wie noch zu zeigen sein wird, schränken auch die übrigen Gesetzesbestimmungen, insbesondere Art. 74 IRSG, den Herausgabezweck nicht ein, sofern im ersuchenden Staat ein Strafverfahren eröffnet worden ist und der Richter angerufen werden kann, was allgemein für Rechtshilfeleistungen vorausgesetzt wird (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 IRSG). Hieraus ergibt sich, dass Deliktsgut sowohl zur Rückgabe an den Berechtigten als auch zur Einziehung, zur allfälligen Schadens- oder Kostendeckung oder zur Verfallerklärung gemäss dem materiellen Recht des ersuchenden Staates herausgegeben werden kann, wie das Bundesgericht dem Grundsatze nach schon in BGE 112 Ib 600 E. 12cc anerkannt hat (vgl. dieselbe Argumentation für das deutsche Recht: VOGLER/WALTER/WILKITZKI, Kommentar zum IRG, 2. A. 1986, N. 12 zu § 66).
d) Anders als auf dem Gebiete der Auslieferung (oben E. 5b) besteht hinsichtlich der Herausgabe von Gegenständen im Rahmen der anderen Rechtshilfe keine Übereinstimmung von Landesrecht und europäischem Abkommen. Das Europäische Übereinkommen für Rechtshilfe in Strafsachen bezieht sich einzig auf die Beweisstücke, nicht dagegen auf Gegenstände und Vermögenswerte, die Deliktsgut bilden (vgl. BGE 112 Ib 597 E. 12, BGE 99 Ia 92; HANS SCHULTZ, Bemerkungen zu IRSG Art. 74, a.a.O. S. 449). Fragen könnte sich einzig, ob das Übereinkommen nicht zumindest die Sicherungsbeschlagnahme der Beute vorsehe,um dem Berechtigten BGE 115 Ib 517 S. 530zu gestatten, das zur Wiedererlangung Nötige im ersuchten Staat selbst zu unternehmen. Diese Frage ist bisher in der Rechtsprechung offengelassen worden (BGE 112 Ib 597 f. E. 12b und dort zitierte Entscheide, BGE 105 Ib 216 ff. E. 5a; zu dieser Frage s.a. ROBERT HAUSER, Das europäische Abkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959, ZStrR 83/1967 S. 235 f., HANS NIEDERER, Die Vermögensbeschlagnahme im schweizerischen Strafprozessrecht, Diss. Zürich 1968 S. 87).
Dass im Europäischen Rechtshilfe-Übereinkommen die Herausgabe von Deliktsgut nicht vorgesehen ist, erklärt sich damit, dass das Übereinkommen die Leistung von Rechtshilfe an keinerlei Voraussetzung, auch nicht an jene der doppelten Strafbarkeit, knüpft und es den Vertragsparteien anheimstellt, ob sie die in Art. 5 Ziff. 1 genannten Bedingungen aufstellen wollen. Rechtshilfemassnahmen, die in einer Sicherungsbeschlagnahme und der anschliessenden Herausgabe der Beute zu allfälliger Einziehung durch den ersuchenden Staat bestehen, müssen aber notwendigerweise dem Vorbehalt der beidseitigen Strafbarkeit unterworfen sein. Der Verzicht auf dieses Erfordernis im Rechtshilfe-Übereinkommen - der im Interesse der Erleichterung der Zusammenarbeit auf anderen Gebieten getroffen wurde (vgl. Rapport explicatif sur la Convention européenne d'entraide judiciaire en matière pénale, Strasbourg 1969, S. 7, 15 f.) - musste daher gleichzeitig zum Verzicht auf Bestimmungen über die Wiedererlangung der Beute führen. Hingegen bestand für den schweizerischen Gesetzgeber, da für alle mit prozessualem Zwang verbundenen Rechtshilfemassnahmen die Anforderung der beidseitigen Strafbarkeit gilt (vgl. Art. 64 IRSG), kein Anlass, die Herausgabe von Gegenständen im "anderen" Rechtshilfeverfahren anders zu regeln als im Auslieferungsverfahren.
Stellt nach dem Gesagten Art. 63 Abs. 1 IRSG die allgemeine gesetzliche Grundlage für die Herausgabe der Beute dar, so wird die Herausgabe von Gegenständen im einzelnen in Art. 74 IRSG geregelt. Die Bestimmung lautet: "Art. 74 Herausgabe von Gegenständen Gegenstände, insbesondere Schriftstücke und Vermögenswerte, deren Beschlagnahme das schweizerische Recht zulässt, sowie amtliche Akten und Entscheide werden den in Strafsachen und den für die Erteilung oder den Entzug von Führerausweisen zuständigen Behörden auf Ersuchen zur Verfügung gestellt, soweit sie für deren Entscheid von Bedeutung sein können.
BGE 115 Ib 517 S. 531
Andere Gegenstände und Vermögenswerte, die aus einer strafbaren Handlung herrühren, können zur Rückerstattung an den Berechtigten auch ausserhalb eines Strafverfahrens im ersuchenden Staat herausgegeben werden. Für die Rechte von Behörden und Dritten gilt Artikel 34 Absätze 3 und 4; für die Rückgabe gilt Artikel 59 und für die fiskalischen Pfandrechte Artikel 60."
Dieser Text stimmt weitgehend mit Art. 64/65 des Vorentwurfes der Expertenkommission vom 4. November 1972 sowie wörtlich mit Art. 71 des bundesrätlichen Gesetzesentwurfes überein und ist vom Parlament diskussionslos angenommen worden. Die Bestimmung ist jedoch nicht leicht verständlich.
Die Bestimmung ist jedoch merkwürdig formuliert. Nach ihrem Wortlaut regelt sie die Herausgabe der Beute an den ersuchenden Staat nicht in allgemeiner Weise, sondern befasst sich nur mit dem den Rahmen der üblichen Rechtshilfe sprengenden Spezialfall der Herausgabe "ausserhalb eines Strafverfahrens im ersuchenden Staat", also wenn die generell für den dritten Teil des Gesetzes geltende Voraussetzung der "Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland" (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG) nicht erfüllt ist. Art. 74 Abs. 2 IRSG lässt in diesem Fall die Herausgabe der Beute "zur Rückerstattung an den Berechtigten" zu. Die Begründung für diese Sonderregelung findet sich im bereits erwähnten Expertenbericht zum Vorentwurf vom 4. November BGE 115 Ib 517 S. 5331972. In diesem wird ausgeführt, dem Geschädigten erwüchsen dadurch, dass die ihm durch strafbare Handlung entzogenen Objekte ins Ausland verbracht würden, ausserordentliche Unannehmlichkeiten, und es solle durch gesetzliche Vorschrift vermieden werden, dass ihm einerseits durch Verlegung des Gerichtsstands des Vindikationsanspruches und andererseits durch Geltendmachung von Zollrechten noch zusätzliche Schwierigkeiten entstünden. Zwar werde durch eine solche Rechtshilfeleistung kein ausländisches Strafverfahren unterstützt, doch rechtfertige sich die vorgesehene Bestimmung mit Blick auf den Gesetzeszweck, der auch den Schutz des Geschädigten umfasse (S. 12). Da die Umtriebe zur Wiedererlangung der Beute dann besonders gross seien, wenn diese erst nach Durchführung eines Strafverfahrens entdeckt werde, solle nach Ansicht der Kommission die Rückerstattung an den Berechtigten auch zulässig sei, wenn die Verfolgung der strafbaren Handlung schon abgeschlossen sei oder nicht im ersuchenden Staat stattfinde (Art. 63 des Berichtes).
Aus diesen Erläuterungen und dem Text von Art. 74 Abs. 2 IRSG, wonach die Herausgabe auch ausserhalb ("même en dehors", "anche indipendemente") eines Strafverfahrens im ersuchenden Staat erfolgen kann, sofern die herausgegebenen Objekte dem - dinglich - Berechtigten zurückerstattet werden, ergibt sich ohne weiteres, dass die Herausgabe von Deliktsgut a fortiori auch dann zulässig ist, wenn im ersuchenden Staat ein Strafverfahren läuft. Es fragt sich einzig, ob auch in diesem Normalfall die in Art. 74 Abs. 2 IRSG vorgesehene Beschränkung des Herausgabezweckes gelte und ob das Deliktsgut nur zur Rückerstattung an den Berechtigten dem ersuchenden Staat übergeben werden dürfe. Zur Beantwortung dieser Frage ist - falls man sich nicht schon mit dem Umkehr-Schluss aus dem Wortlaut von Art. 74 Abs. 2 begnügen will - die allgemeine Bestimmung von Art. 63 Abs. 1 sowie Art. 34 IRSG beizuziehen: Wie dargelegt, dienen die in Art. 63 vorgesehenen Rechtshilfemassnahmen dazu, dem ersuchenden Staat zur Wiedererlangung des Deliktsguts zu verhelfen, damit er gemäss eigenem Recht über dieses verfügen kann; die Verwendungsart wird nicht vorgeschrieben (vgl. oben E. 6c und d). Nun weist nichts darauf hin, dass der Gesetzgeber durch Art. 74 IRSG - entgegen Art. 63 - die Herausgabe von Gegenständen selbst dann, wenn sie im Zusammenhang mit einem Strafverfahren erfolgt, in dem Sinne habe einschränken wollen, dass sie allein zur Rückerstattung an den Berechtigten zulässig sei. Es wäre auch BGE 115 Ib 517 S. 534nicht einzusehen, weshalb dieser Vorbehalt, würde er für jeden Fall des "Beibringens der Beute" gelten, nicht schon in Art. 63 IRSG angebracht worden wäre. Vielmehr darf davon ausgegangen werden, der Gesetzgeber habe die Herausgabe von Gegenständen auch in dieser Hinsicht gleich wie die Sachauslieferung - Sonderart der "anderen" Rechtshilfe - regeln und es dem ersuchenden Staat überlassen wollen, selbst über das Schicksal der herausgegebenen Objekte zu bestimmen (so auch HANS SCHULTZ, Bemerkungen zu IRSG Art. 74 S. 456).
Aus Art. 74 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 63 IRSG ergibt sich somit, dass die Herausgabe von Gegenständen im Zusammenhang mit einem im ersuchenden Staat hängigen Strafverfahren ohne Einschränkung des Herausgabezweckes möglich ist, während sie ausserhalb eines solchen Verfahrens nur zur Rückerstattung an den Eigentümer in Betracht fällt.
d) Steht die Übergabe von Beweismitteln in Frage (Art. 74 Abs. 1 IRSG), so wird vorausgesetzt, dass die herausverlangten Gegenstände zum Strafverfahren im ersuchenden Staat eine Beziehung aufweisen. Allzu strenge Anforderungen sind jedoch in dieser Hinsicht nicht am Platz, weil die endgültige Beweiswürdigung ohnehin dem ausländischen Sachrichter obliegt. Es genügt, dass die fraglichen Gegenstände nach vorläufiger Prüfung als Beweismittel geeignet sein könnten. Eine Ausnahme gilt einzig für die Auskünfte über den Geheimbereich unbeteiligter Dritter, die nur erteilt werden können, wenn sie zur Feststellung des Sachverhaltes "unerlässlich" erscheinen (Art. 10 Abs. 1 IRSG).
Geht es dagegen um die Herausgabe von Deliktsgut (Art. 74 Abs. 2 IRSG), so müssen Beziehungen zwischen den verlangten Objekten und der im Ausland verfolgten Straftat gegeben sein (vgl. zur auch im deutschen Recht getroffenen Unterscheidung VOGLER/WALTER/WILKITZKI, a.a.O. N. 12 zu § 66 IRG). Wohl steht auch in diesem Falle der Entscheid über das Bestehen eines solchen Zusammenhangs dem ausländischen Sachrichter zu. Die Herausgabe von Deliktsgut hat indessen in der Regel viel einschneidendere Auswirkungen als die Übergabe von Beweisstücken, da diese üblicherweise nach Abschluss des Verfahrens zurückerstattet werden, während die Beute dem ersuchenden Staat zur Beschlagnahme oder zur Sicherung der Vollstreckung des späteren Sachurteils übergeben wird. Wie das Bundesgericht schon in seiner Rechtsprechung zur Sachauslieferung festgestellt hat (BGE 112 Ib 627 f. E. 10a), rechtfertigt sich daher, die Herausgabe von Deliktsgut von BGE 115 Ib 517 S. 535strengeren Voraussetzungen abhängig zu machen und zu verlangen, es müsse in ausreichender Weise dargetan sein, dass die herausverlangten Gegenstände direkt oder indirekt durch die verfolgte strafbare Handlung erlangt worden seien oder eine solche Herkunft höchst wahrscheinlich sei. Dass unterschiedliche Anforderungen gelten sollen, ergibt sich auch aus dem Wortlaut von Art. 63 Abs. 1 und Art. 74 Abs. 1 und 2 IRSG, wonach die Beweismittel herauszugeben sind, sofern sie für das Verfahren im Ausland "erforderlich erscheinen" oder für den Entscheid "von Bedeutung sein können", das Deliktsgut dagegen nur, wenn es "aus einer strafbaren Handlung herrührt".
Die Beschlagnahme irgendwelcher Vermögenswerte des Beschuldigten in der Schweiz zur Schadensdeckung stünde denn auch in Widerspruch zu den Grundsätzen des Zwangsvollstreckungsrechts. In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 44 SchKG ist wiederholt festgehalten worden, dass sowohl die Sicherungsbeschlagnahme wie auch die nachfolgende Einziehung von Vermögenswerten nach kantonalem Recht mit dieser bundesrechtlichen Bestimmung nur vereinbar seien, wenn sie der Sicherstellung der sich aus dem Straf- oder Fiskalverfahren ergebenden öffentlichrechtlichen Ersatzansprüche dienten, nicht dagegen, soweit sie Gegenstände beträfen, die mit der Straftat in keinem Zusammenhang stünden und zur Deckung privatrechtlicher Schadenersatzansprüche der durch die Strafhandlung Geschädigten bestimmt seien (BGE 108 II 106 f. E. 3, BGE 107 III 115 f. E. 1, BGE 101 IV 377 E. 3, BGE 76 I 33 E. 3, 100 ff. E. 4). Die internationale Rechtshilfe kann aber in der Regel nicht über das hinausgehen, was sich die Kantone gegenseitig an Beistand schulden (s.a. HANS SCHULTZ, Bemerkungen zu IRSG Art. 74, a.a.O. S. 453 f.).
e) Weder für die Sachauslieferung (Art. 34 IRSG) noch für die Herausgabe von Gegenständen als andere Rechtshilfe (Art. 74 IRSG) sagt das Gesetz direkt etwas darüber aus, in wessen Besitz sich die Objekte befinden müssten. Dagegen wird in Art. 20 Ziff. 1 lit. b des Europäischen Auslieferungsübereinkommens ausdrücklich festgehalten, herauszugeben seien die Gegenstände, die aus der strafbaren Handlung herrühren "und im Zeitpunkt der Festnahme im Besitz des Verfolgten gefunden worden sind oder später entdeckt werden" ("qui auraient été trouvés au moment de l'arrestation en la possession de l'individu réclamé ou seraient découverts ultérieurement"). Im deutschen Gesetz über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen wird für das Auslieferungsverfahren BGE 115 Ib 517 S. 536und die sonstige Rechtshilfe ebenfalls ausgeführt, dass Gegenstände herausgegeben werden können, "die der Betroffene oder ein Beteiligter" durch die in Frage stehende Tat "oder als Entgelt für solche Gegenstände erlangt hat" (§ 38 Abs. 1 Ziff. 2 und § 66 Abs. 1 Ziff. 2 IRG).
Ähnliches muss auch für das schweizerische Recht gelten. Das Bundesgericht hat bereits vor Inkrafttreten des IRSG in seiner Rechtsprechung zu einzelnen Auslieferungsverträgen (mit den USA bzw. mit Frankreich) und zu Art. 27 des Auslieferungsgesetzes von 1892 erklärt, herausgegeben werden könnten nicht nur die Gegenstände, die im Besitze des Verfolgten seien, sondern auch die bei einer Bank oder bei Dritten deponierten Vermögenswerte, über die dem Verfolgten tatsächliche oder rechtliche Verfügungsgewalt zustehe (BGE 103 Ia 622 f. E. 4a, BGE 97 I 386 E. 6b). Diese Voraussetzung der Verfügungsgewalt ergibt sich nun auch indirekt aus Art. 34 Abs. 3 und 4 IRSG, auf den Art. 74 Abs. 3 IRSG verweist und in welchem festgehalten wird, dass Gegenstände und Vermögenswerte, wenn Rechte Dritter oder der Behörden an ihnen streitig seien, nicht "freigegeben" werden dürften, bevor das zuständige Gericht entschieden oder die für die Freigabe zuständige Behörde zugestimmt habe. Allerdings stimmen auch in diesem Punkte die Texte in den verschiedenen Amtssprachen nicht überein: Während im Deutschen und Italienischen von "freigegeben" bzw. "liberati" gesprochen wird, wird im Französischen eine andere Umschreibung verwendet ("ne seront délivrés à l'ayant droit que sur décision de l'autorité judiciaire ou avec l'assentiment de l'autorité compétente pour décider de leur remise"), die Unklarheit hinsichtlich der Zuständigkeiten entstehen lassen könnte. Die Vorschrift ist jedoch offensichtlich so zu verstehen, dass, falls Dritte oder Behörden an den herauszugebenden Objekten Rechte geltend machen, die zuständigen Gerichtsinstanzen oder die Zoll- und Steuerbehörden, die gemäss Art. 60 IRSG auf das Zollpfandrecht oder eine ähnliche dingliche Haftung verzichten können, vorweg über Drittansprüche zu befinden haben und erst nachher durch die Rechtshilfebehörde über die "Freigabe" bzw. die Herausgabe entschieden wird.
f) Das Bundesgericht hat die Frage, ob aufgrund des IRSG nicht nur das Deliktsgut selbst, sondern auch der aus seiner Verwertung erzielte Erlös beschlagnahmt und an den ersuchenden Staat herausgegeben werden dürfen, bisher noch nicht beantworten müssen. In Entscheiden, die vor Inkrafttreten des IRSG gefällt worden sind, ist einerseits in Anwendung des mit den USA BGE 115 Ib 517 S. 537geschlossenen Auslieferungsvertrages die Übergabe der nicht mehr in natura, sondern in anderer Form oder als Bankguthaben vorhandenen producta sceleris bewilligt (BGE 97 I 382 E. 5a) und andererseits die Frage offengelassen worden, ob auch aufgrund des inzwischen dahingefallenen Auslieferungsvertrages mit Frankreich die Herausgabe des Erlöses aus dem Verkauf gestohlener Aktien möglich sei (BGE 103 Ia 623 E. 4). Im übrigen ist in einem neueren Urteil zu Art. 58bis StGB festgehalten worden, dass das Begehren um Aushändigung von einzuziehenden Gegenständen und Vermögenswerten im Sinne dieser Bestimmung einer rei vindicatio gleichkomme, die nur dem Eigentümer oder dem Dritten zustehe, welcher Anspruch auf Verschaffung von Eigentum erworben habe; dem Geschädigten stehe daher aufgrund von Art. 58bis StGB kein Aushändigungs-Anspruch zu, wenn das nach einer Entführung bezahlte Lösegeld bei einer Bank gewechselt und mit eigenem Geld vermischt worden sei (BGE 112 IV 74 ff.; hiezu kritisch HANS SCHULTZ, Bemerkungen zu IRSG Art. 74, a.a.O. S. 455 mit Hinweis auf Art. 727 Abs. 1 ZGB).
Wie bereits dargelegt, ist die Bestimmung von Art. 63 Abs. 1 IRSG sehr allgemein gefasst und erlaubt der weite Begriff der "Beute" ("corpo del reato", "produit de l'infraction") die Annahme, dass damit nicht nur die direkt aus der strafbaren Handlung herrührenden Gegenstände, sondern gegebenenfalls auch der Erlös hiefür gemeint seien. Diese Annahme rechtfertigt sich umso eher, als in den Zusatzverträgen zum EÜR mit der Bundesrepublik Deutschland und Österreich, denen die innerstaatliche Regelung entsprechen sollte (vgl. Bericht der Expertenkommission vom 4. November 1972 S. 63, Botschaft des Bundesrates, BBl 1976 II S. 482 f.), ausdrücklich vorgesehen wird, dass neben den Beweisstücken auch die Gegenstände herausgegeben werden, die aus einer mit Strafe bedrohten Handlung herrühren, "sowie das durch ihre Verwertung erlangte Entgelt". Es besteht nicht der geringste Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber entgegen allen Erklärungen die Herausgabemöglichkeit im IRSG habe einschränken wollen. Eine solche Einschränkung wäre übrigens auch unvereinbar mit dem Ziel des IRSG, alle für eine möglichst breite Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Verbrechensbekämpfung benötigten Mittel bereitzustellen (s. oben E. 4).
Es darf deshalb davon ausgegangen werden, Art. 74 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 IRSG gestatte auch die Herausgabe des aus der Verwertung von Deliktsgut erzielten Erlöses.
BGE 115 Ib 517 S. 538
g) Art. 74 Abs. 3 IRSG verweist für die Rechte von Behörden und Dritten, die Rückgabe sowie die fiskalischen Pfandrechte auf die entsprechende Bestimmungen im zweiten Teil des Gesetzes über die Auslieferung. Dieser Verweis ist ein weiterer Anhaltspunkt dafür, dass sich die Herausgabe von Gegenständen unabhängig davon, ob das Gesuch im Auslieferungs- oder im anderen Rechtshilfeverfahren gestellt werde, nach den nämlichen Grundsätzen richten soll. Zu den Rechten von Behörden und Dritten ist hier folgendes zu bemerken: aa) Unterliegt das Deliktsgut sowohl nach dem Recht des ersuchenden Staates als auch des ersuchten Staates der Einziehung, so gebührt grundsätzlich diesem Vorrang. Finden daher die Bestimmungen von Art. 58 ff. StGB Anwendung, so werden die fraglichen Gegenstände in der Schweiz eingezogen und nicht herausgegeben. Dass in diesem Fall nach dem Territorialitätsprinzip vorgegangen wird, rechtfertigt sich ohne weiteres: Der Hauptzweck der Einziehung - der Entzug unrechtmässig erworbener Vermögenswerte nach dem Grundsatz, dass sich Verbrechen nicht lohnen sollen - wird erfüllt und die internationale Verbrechensbekämpfung büsst an Wirksamkeit nichts ein. Übrigens lässt sich auch aus Art. 20 Ziff. 3 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens ableiten, dass die Einziehung im ersuchten Staat jener im ersuchenden Staat vorgeht. Anders liegen die Dinge, wenn unsicher ist, ob in der Schweiz eine Einziehung erfolge, dagegen eine solche im ausländischen Staat als wahrscheinlich angenommen werden kann. In diesem Fall sollten wohl ungeachtet des Territorialitätsprinzips die Gegenstände im Interesse einer wirksamen Verbrechensbekämpfung herausgegeben werden (vgl. die gleiche Argumentation in BGE 101 Ia 598 ff. E. 6 für die Auslieferung von Personen unter altem Recht), und zwar nicht nur dann, wenn unklar ist, ob die schweizerische Gerichtsbarkeit überhaupt gegeben sei, sondern auch, wenn es zur leichteren Abklärung des Sachverhalts als angezeigt erscheint, das Strafverfahren vor den ausländischen Gerichten durchzuführen. Im übrigen versteht sich von selbst, dass ein in der Schweiz der Einziehung unterliegender Gegenstand, der gleichzeitig Beweisstück und Deliktsgut bildet, dem ersuchenden Staat mit der Auflage der Rückgabe zur Verfügung gestellt werden kann. bb) Sowohl im Sachauslieferungs- als auch im anderen Rechtshilfeverfahren bleiben die Rechte Dritter an den herauszugebenden Objekten grundsätzlich unberührt (Art. 34 Abs. 3, Art. 74 BGE 115 Ib 517 S. 539Abs. 3 IRSG, s. auch Art. 20 Ziff. 4 EAÜ). Die Herausgabe geht jedoch als Rechtshilfemassnahme diesen Rechten vor, wenn es um Beweismittel geht, die für die Tatbestandsfeststellung und die Durchführung des Strafverfahrens benötigt werden. In diesem Fall ist der Eigentümer oder Berechtigte zur Herausgabe der Gegenstände an den ersuchenden Staat verpflichtet, gleich wie er sie den inländischen Behörden zur Verfügung stellen müsste. Dem ersuchenden Staat, dem gegenüber der ersuchte Staat den Vorbehalt der Rechte Dritter angebracht hat, erwächst aber seinerseits eine völkerrechtliche Verpflichtung auf Rückerstattung der ihm übergebenen Objekte (HANS SCHULTZ, Das Schweizerische Auslieferungsrecht, S. 522 f.; vgl. Art. 59 Abs. 2 IRSG, Art. 20 Ziff. 4 EAÜ). Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn es sich bei den Beweisstücken um Gegenstände handelt, die an sich die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (vgl. Art. 58 Abs. 1 lit. b StGB); solche Gegenstände dürfen im ausländischen Staat trotz der Ansprüche Dritter eingezogen werden (HANS SCHULTZ, a.a.O., HANS SCHULTZ, Bemerkungen zu IRSG Art. 74, a.a.O. S. 449 mit N. 22). Geht es dagegen um Objekte, die Deliktsgut und nicht Beweisstücke bilden und im ersuchenden Staat zur Einziehung (vgl. Art. 58 Abs. 1 lit. a StGB) oder zum Verfall (Art. 59 StGB) bestimmt sind oder zur Rückgabe an den Geschädigten bzw. zur Schadensdeckung (Art. 58bis und 60 StGB) verwendet werden sollen, so gehen die Rechte Dritter der Herausgabe vor. In diesem Falle wäre ja eine mit der Verpflichtung zur Rückerstattung verbundene Herausgabe für den ersuchenden Staat sinnlos. Die Herausgabe kann daher verweigert oder aufgeschoben werden (vgl. Art. 59 Abs. 1 und 2 IRSG, Art. 20 Ziff. 3 und 4 EAÜ). Die Bestimmung von Art. 34 Abs. 4 IRSG, in welcher von "Freigabe" gesprochen wird, ist im Lichte dieser Grundsätze auszulegen: Sie bedeutet, dass Gegenstände, an denen Rechte Dritter oder von Behörden geltend gemacht werden und welche - etwa weil sie auch Beweismittel sind - dennoch herausgegeben werden müssen, nur mit der Auflage der Rückerstattung übergeben werden dürfen, solange kein gerichtlicher oder behördlicher Entscheid über diese Rechte ergangen ist; erst wenn der Richter die Ansprüche der Dritten zurückgewiesen hat oder die Verzichterklärung der zuständigen Behörde vorliegt, kann die Bedingung der Rückgabe gegenüber dem ersuchenden Staat fallengelassen werden.
BGE 115 Ib 517 S. 540
h) In Art. 74 Abs. 2 IRSG wird für den dort erwähnten Spezialfall - Herausgabe von Gegenständen ausserhalb eines Strafverfahrens im ersuchenden Staat - festgehalten, dass eine Herausgabe erfolgen "könne"; die Herausgabe wird somit zugelassen, aber keine Pflicht hiezu begründet. Es fragt sich, ob im Normalfall, wenn im Zusammenhang mit einem laufenden Strafverfahren um Herausgabe ersucht wird, dasselbe gelte. Der Text von Art. 74 Abs. 2 gibt, auch in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 IRSG gelesen, hierüber keine Auskunft. Dagegen lässt der in Art. 74 Abs. 3 enthaltene Verweis auf Art. 59 IRSG gewisse Schlüsse zu. Art. 59 IRSG nennt verschiedene Fälle, in denen herausverlangte Gegenstände, die nicht Beweismittel sind, in der Schweiz zurückbehalten werden können. Da diese Aufzählung nicht abschliessend ist, darf davon ausgegangen werden, die Herausgabe könne auch in anderen Situationen verweigert oder aufgeschoben werden, mit anderen Worten, es handle sich auch bei der Grundsatzbestimmung über die Herausgabe um eine "Kann-Vorschrift". Für diese Annahme sprechen - abgesehen von der Regel, dass sich aus dem IRSG kein Anspruch auf zwischenstaatliche Zusammenarbeit ableiten lässt (Art. 1 Abs. 4 IRSG) - auch weitere, allgemeine Gesichtspunkte: Zunächst fällt ins Gewicht, dass wie dargelegt im Normalfall der Herausgabe deren Zweck nicht festgelegt ist und es dem ausländischen Staat zusteht, über das Schicksal der herausgegebenen Objekte zu bestimmen; die Schweiz verliert mit der Herausgabe der Gegenstände jede Kontrolle über diese, es sei denn, sie habe sich deren Rückgabe ausbedungen. Im weiteren können die Sachverhalte, die dem Herausgabegesuch zugrunde liegen, äusserst verschieden sein. Handelt es sich im einfachsten Fall um einen Bilderdiebstahl in einem ausländischen Museum, so können in anderen Fällen schwer durchschaubare, mit den verschiedensten Transaktionen verbundene Wirtschaftsdelikte in Frage stehen und ist oft nur schwer abschätzbar, ob die Voraussetzungen für eine Einziehung oder eine Verfallerklärung gegeben sein könnten. Schliesslich ist nicht zu vergessen, dass schon die Sicherungsbeschlagnahme einen nicht zu unterschätzenden Akt der internationalen Zusammenarbeit bildet, verhindert sie doch, dass das Deliktsgut fortgeschafft und weiter versteckt wird, und eröffnet dem Berechtigten zumindest die Möglichkeit, sich im ersuchten Staat um die Wiedererlangung zu bemühen. All diese Umstände legen ebenfalls nahe, Art. 74 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 IRSG als "Kann-Vorschrift" zu verstehen, die nur die Voraussetzungen für die BGE 115 Ib 517 S. 541Herausgabe der Beute umschreibt und es den Behörden überlässt, im Einzelfall unter Berücksichtigung sämtlicher Gegebenheiten nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden, ob und wann die Herausgabe zu erfolgen habe. Das heisst allerdings nicht, dass die Herausgabe, wenn die Bedingungen hiefür erfüllt sind, nach Gutdünken verweigert werden könne (so ebenfalls für das deutsche Recht: VOGLER/WALTER/WILKITZKI, a.a.O. N. 8 zu § 60 IRG). i) Da das Institut der Herausgabe der Sicherung des Vollzugs eines zukünftigen Sachurteils dient, das im Strafverfahren oder Adhäsionsprozess ergehen soll, kann sich fragen, was gelte, wenn der Sachentscheid - insbesondere ein Einziehungsentscheid - bereits vorliegt oder vor der Herausgabe ausgefällt wird. Diese Frage stellt sich nicht nur, wenn das ausländische Sachurteil noch während der Dauer des schweizerischen Rechtshilfeverfahrens ausgesprochen oder wenn das Deliktsgut erst nach Abschluss des ausländischen Gerichtsverfahrens in der Schweiz entdeckt wird (vgl. Art. 20 Ziff. 1 lit. b EAÜ). Sie ist vorweg auch dann zu prüfen, wenn abgewogen werden soll, ob die verlangten Gegenstände sofort oder allenfalls erst später herauszugeben seien, kann doch ein solcher Aufschub nicht in Frage kommen, wenn von vornherein feststeht, dass in der Schweiz die Vollstreckung eines ausländischen Einziehungsentscheides ausgeschlossen ist. Es rechtfertigt sich daher, hier abzuklären, in welchem Verhältnis die Herausgabe im Rahmen der "anderen Rechtshilfe" zur im fünften Teil des IRSG geregelten Vollstreckung von Strafentscheiden steht und ob eine Vollstreckung ausländischer Einziehungsentscheide überhaupt in Betracht fallen könne. Aus der Beantwortung dieser Fragen können sich weitere Anhaltspunkte für die Auslegung und Handhabung von Art. 63 Abs. 1 und Art. 74 Abs. 2 IRSG ergeben.
Diese kann sowohl zur Strafverfolgung als auch zum Vollzug einer freiheitsbeschränkenden Sanktion erfolgen (Art. 32 IRSG). In beiden Fällen gilt aber für die Sachauslieferung dieselbe Regelung (Art. 34 IRSG). Wird also dem ersuchenden Staat zusammen mit dem Verurteilten auch das Deliktsgut ausgehändigt, so kommt dies unter Umständen der Vollstreckung eines im ersuchenden Staat ausgefällten Einziehungsentscheides gleich. Es ist nicht einzusehen, weshalb dann anders zu verfahren wäre, wenn der ausländische Staat lediglich um Herausgabe der zur Einziehung bestimmten Beute ersucht, weil sich der Verurteilte bereits im ersuchenden Staat oder in einem Drittstaat befindet.
BGE 115 Ib 517 S. 548
Was die in Art. 94 Abs. 4 und Art. 107 Abs. 3 IRSG vorgesehene Bedingung des Gegenrechts anbelangt, findet sie ihre Erklärung darin, dass der ersuchende Staat in der Regel nur ein finanzielles Interesse an der Vollstreckung des Bussen- oder Kostenentscheides hat und auf irgendwelche Vermögenswerte des Verurteilten in der Schweiz, nicht nur auf Deliktsgut, gegriffen werden kann. Die Frage, ob das Gegenrechts-Erfordernis unbedingt auch gelte, wenn es um den Vollzug der Einziehung von Deliktsgut geht und daher vermehrt auch öffentliche Interessen auf dem Spiele stehen, braucht hier nicht näher untersucht zu werden.
Besteht demnach grundsätzlich die Möglichkeit, die Herausgabe von Deliktsgut aufzuschieben und die verlangte Rechtshilfe in Form der Vollstreckung des materiellen Strafentscheides zu leisten, gewinnen die verjährungs- und übergangsrechtlichen Probleme an Bedeutung. a) Nach Art. 6 lit. 1 des Europäischen Übereinkommens über die internationale Geltung von Strafurteilen kann der Vollzug eines ausländischen Entscheides unter anderem verweigert werden, wenn die Sanktion nach dem Recht des ersuchten Staates bereits verjährt ist ("si la sanction est déjà prescrite selon la loi de l'Etat requis"). Die Rechtshilfe muss somit nicht mehr geleistet werden, wenn im ersuchten Staat, hätte dieser die Strafe oder die Massnahme ausgefällt, schon die Vollstreckungsverjährung eingetreten wäre. Dagegen hat der ersuchte Staat nicht zu untersuchen, ob im Zeitpunkt, als das Urteil ausgesprochen wurde, die Strafverfolgung nach eigenem Recht schon verjährt gewesen wäre. Immerhin wird mit Rücksicht auf die Verschiedenheit der nationalen Gesetzgebungen im Anhang I lit. c zum Übereinkommen den Vertragsstaaten die Möglichkeit eingeräumt, sich vorzubehalten, die Vollstreckung eines Strafurteils zu verweigern, das im ersuchenden Staat erst erging, als nach eigenem Recht die Verfolgungsverjährung eingetreten war. Der schweizerische Gesetzgeber hat in Art. 95 Abs. 1 IRSG die Vollstreckbarerklärung sowohl als unzulässig bezeichnet, wenn die Verurteilung in einem Zeitpunkt erfolgte, in dem bei Anwendung schweizerischen Rechts die Strafverfolgung absolut verjährt gewesen wäre (lit. a), als auch, wenn die Sanktion nach schweizerischem Recht verjährt wäre, sofern eine schweizerische Behörde sie im gleichen Zeitpunkt ausgesprochen hätte (lit. b). Bei einem Beitritt der Schweiz zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen - die allerdings heute als eher BGE 115 Ib 517 S. 549fraglich erscheint (vgl. die Berichte des Bundesrates über die Schweiz und die Konventionen des Europarates vom 22. Februar 1894, BBl 1984 I 816, und vom 24. Februar 1988, BBl 1988 II 294) - müsste daher von der erwähnten Vorbehalts-Möglichkeit Gebrauch gemacht werden. Für die hier untersuchte Frage der Opportunität einer späteren Vollstreckung des Einziehungsentscheides anstelle der sofortigen Herausgabe von Deliktsgut ergibt sich aus der Regelung von Art. 95 IRSG, dass ein solcher Aufschub jedenfalls nicht zum Resultat führen darf, dass die Rechtshilfe infolge der noch vor der ausländischen Verurteilung nach schweizerischem Recht eingetretenen Verfolgungsverjährung nicht mehr geleistet werden kann. Dieser Gefahr müsste irgendwie begegnet werden: Einerseits könnte die Herausgabe sofort vorgenommen und mit einer Rückgabeverpflichtung verbunden werden für den Fall, dass innert Frist entweder überhaupt kein Sachurteil ergeht oder dass die fraglichen Gegenstände der Einziehung nicht unterliegen. Andererseits bestünde allenfalls die Möglichkeit, vorweg richterlich festzustellen, dass die verlangte Herausgabe zulässig sei, deren Vollzug aber bis zum Vorliegen des Sachurteils aufzuschieben. In diesem zweiten Fall dürfte wohl davon ausgegangen werden, dass der Grundsatzentscheid über die Herausgabe im "anderen" Rechtshilfeverfahren getroffen und damit auch die Frage der Verfolgungsverjährung endgültig beantwortet worden sei, so dass sie im nachfolgenden Exequaturverfahren nicht mehr aufgeworfen werden könne. b) Die Bestimmungen des IRSG sind grundsätzlich ab Inkrafttreten des Gesetzes anwendbar, auch wenn der Sachverhalt, auf dem das Rechtshilfebegehren beruht, weiter zurückliegt (Art. 110 Abs. 1 IRSG e contrario; BGE 109 Ib 62 E. 2). Als Ausnahme von diesem Grundsatz sieht jedoch Art. 110 Abs. 2 IRSG vor, dass die Strafverfolgung und die Vollstreckung nach dem vierten und fünften Teil dieses Gesetzes nur übernommen werden können, wenn die Tat, auf die sich das Ersuchen bezieht, nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen worden ist. Würde diese Vorschrift ihrem Wortlaut gemäss angewendet, so führte dies zum Ergebnis, dass die Schweiz zwar in Rahmen der "anderen Rechtshilfe" gestützt auf Art. 63 und 74 IRSG Deliktsgut zur Einziehung an den ersuchenden Staat herausgeben könnte, selbst wenn die strafbare Handlung vor Inkrafttreten des IRSG begangen wurde, dagegen den einmal ausgefällten Einziehungsentscheid nicht mehr vollstrecken dürfte. Auch diese Widersprüchlichkeit des Gesetzes ist BGE 115 Ib 517 S. 550in dem Sinne zu lösen, dass dort, wo eine Herausgabe der Beute vor Ausfällung des Sachentscheides möglich ist, sie nach dem Urteilsspruch nicht mit Hinweis auf Art. 110 Abs. 2 IRSG verweigert werden darf.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Bestimmungen von Art. 63 Abs. 1 und 74 Abs. 2 IRSG die Herausgabe der Beute oder des Erlöses aus ihrer Verwertung ohne Einschränkung des Zweckes an den ersuchenden Staat gestatten, wenn in diesem ein Strafverfahren hängig ist. Die Herausgabe von Deliktsgut ist gemäss Art. 94 Abs. 1, 2 und 4 IRSG auch noch in Vollstreckung eines Einziehungsentscheides möglich, und zwar unabhängig vom gewöhnlichen Aufenthalt des Verurteilten und ungeachtet der Frage, ob im Zeitpunkt des Sachentscheides die Verfolgungsverjährung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a IRSG eingetreten sei, falls sie im Zeitpunkt des Entscheides über das Herausgabegesuch im Rahmen des "anderen" Rechtshilfeverfahrens noch nicht eingetreten war; der Umstand, dass die Tat, auf die sich das Ersuchen bezieht, vor Inkrafttreten des IRSG begangen worden ist, ist trotz Art. 110 Abs. 2 IRSG in diesem Falle unerheblich. Ist im ersuchenden Staat kein Strafverfahren hängig, fällt die Herausgabe von Deliktsgut als "andere" Rechtshilfeleistung nur zur Rückerstattung an den dinglich Berechtigten in Betracht, soweit dadurch keine Rechte Dritter beeinträchtigt werden.
Nach Ansicht der Beschwerdeführerinnen kommt die Herausgabe von Gegenständen der Einziehung im Sinne von Art. 58 StGB gleich und darf daher wie diese nur vom Richter und nicht von einer Verwaltungsbehörde wie der Staatsanwaltschaft angeordnet werden. Dies trifft jedoch nicht zu. a) Der Herausgabeentscheid besteht allein in der Feststellung, dass die Voraussetzungen zur Leistung von Rechtshilfe in Form der Herausgabe erfüllt sind; durch die Aushändigung werden die im ersuchten Staat beschlagnahmten Gegenstände neu der Gerichtsbarkeit des ersuchenden Staates unterstellt. Über das endgültige Schicksal der herauszugebenden Objekte hat sich die Rechtshilfebehörde nicht auszusprechen und entscheidet damit auch nicht über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen noch über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage im Sinne von Art. 6 EMRK; der Sachentscheid über eine allfällige Einziehung oder über zivilrechtliche Ansprüche an den herausgegebenen Objekten muss von den Gerichtsbehörden des ersuchenden Staates in Anwendung des dort geltenden Rechts erst noch gefällt werden.BGE 115 Ib 517 S. 551
Nach ständiger Rechtsprechung der Strassburger Organe gelten denn auch die in Art. 6 Abs. 1 EMRK umschriebenen prozessualen Anforderungen dem Grundsatze nach nicht für Auslieferungs-, sonstige Rechtshilfe- oder Exequaturverfahren, während sich die von einem solchen Verfahren Betroffenen etwa auf Art. 3, 4, 5 Abs. 1 lit. f oder 8 EMRK berufen können (vgl. Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, N. 186, 247 f. 253 ff. zu Art. 6 EMRK, FROWEIN/PEUKERT, EMRK-Kommentar, N. 36 zu Art. 6, VPB 1987 Nrn. 73 und 82, je mit Hinweisen). Daher braucht auch die Frage, ob die - bloss - letztinstanzliche Überprüfung des Rechtshilfeentscheides durch ein Gericht vor Art. 6 Abs. 1 EMRK standhalte oder nicht, nicht geprüft zu werden.
Übrigens darf zwar nach dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen die Vollstreckung eines ausländischen Urteils nur auf den Entscheid eines Richters im ersuchten Staat hin vorgenommen werden. Die Vertragsstaaten können jedoch eine andere Behörde, so auch eine Verwaltungsbehörde, mit diesem Entscheid betrauen, wenn es um die Vollstreckung einer Busse oder einer Einziehung geht und sofern der Entscheid an zwei richterliche Instanzen weitergezogen BGE 115 Ib 517 S. 552werden kann (Art. 37 und 41). Eine solche zweistufige richterliche Überprüfung wäre de lege ferenda allgemein auch für die Schweiz wünschenswert.
Die Frage der beidseitigen Strafbarkeit wird in der vorliegenden Beschwerde zu Recht nicht mehr aufgeworfen. Sie ist für das hier zur Diskussion stehende Delikt bereits in den Entscheiden vom 22. Dezember 1983 (E. 4) und vom 4. Juli 1984 (E. 5) beantwortet worden. Mit Blick auf Art. 64 Abs. 1 IRSG ist lediglich noch beizufügen, dass C. und L. als stellvertretende Direktoren eines staatlichen Betriebes in der Schweiz zweifellos Beamte gewesen wären und sich durch die ihnen vorgeworfene Tat der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) bzw. der passiven Bestechung (Art. 315 StGB) und nicht nur der ungetreuen Geschäftsführung (Art. 159 StGB) schuldig gemacht hätten.
Aus den vorstehenden allgemeinen Erwägungen ergibt sich für den vorliegenden Fall im weiteren folgendes:
Die Beschwerdeführerinnen machen vor Bundesgericht nicht mehr geltend, dass allenfalls nur die Summe von US Dollar 5'136'723.-- als ursprünglicher Gegenwert der Banktratten, die die mexikanischen Behörden in ihrem ersten Rechtshilfebegehren aufgeführt hatten, herauszugeben sei. Ebensowenig wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde behauptet oder belegt, dass auf die Konten "Suerte" und "Pingo" weitere Vermögenswerte geflossen seien, die anderer Herkunft seien als die erwähnten Checkzahlungen, welche nach Angaben der mexikanischen Behörden aus der Bestechungsaffäre Crawford stammen. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass zu zusätzlichen Untersuchungen und darf davon ausgegangen werden, dass die beschlagnahmten Vermögenswerte aller Wahrscheinlichkeit nach Deliktsgut bzw. Erlös und Erträge aus diesem bilden.
c) Wie dargelegt (E. 7g-aa) würde eine Herausgabe der Vermögenswerte nicht in Frage kommen, wenn diese aufgrund des internen Rechts in der Schweiz selbst einzuziehen wären. Für das C. und L. angelastete, in Mexiko begangene Delikt besteht jedoch keine ursprüngliche schweizerische Strafhoheit (vgl. Art. 3-7 StGB). Durch die Entgegennahme der Schmiergelder in Mexiko ist die Straftat nicht nur vollendet, sondern auch beendigt worden, was die Annahme, ein Teil der Tat sei in der Schweiz begangen worden, ausschliesst (vgl. BGE 107 IV 2, 99 IV 122 E. 1; HANS SCHULTZ, Einführung in den allgemeinen Teil des Strafrechts, Bd. I, 4. A. S. 108, 136).
Unabhängig von der verfolgten, in Mexiko begangenen Straftat könnte eine Einziehung der aus ihr hervorgegangenen Vermögenswerte in der Schweiz nur in Betracht fallen, wenn die Stiftungsorgane, die auch in der Schweiz gehandelt haben, sich der Hehlerei schuldig gemacht hätten (Art. 144 StGB). Nichts weist jedoch darauf hin, dass die Stiftungsorgane im Zeitpunkt der Errichtung der Stiftungen oder der Übertragung der Vermögenswerte um deren deliktische Herkunft gewusst hätten oder sie hätten annehmen müssen.BGE 115 Ib 517 S. 554
d) Die Stiftungen berufen sich darauf, dass sie juristische Personen liechtensteinischen Rechts und im mexikanischen Strafverfahren nicht angeschuldigt seien; eine Herausgabe ihrer Vermögenswerte sei daher gemäss Art. 34 Abs. 3 und 4 IRSG jedenfalls so lange ausgeschlossen, als die zuständige Gerichtsbehörde nicht entschieden habe. Auch dieser Einwand erweist sich jedoch als unbegründet. aa) Wie bereits ausgeführt (E. 7e), kann die Herausgabe von Deliktsgut, das nicht als Beweismittel benötigt wird, nur angeordnet werden, wenn einem der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigten tatsächliche oder rechtliche Verfügungsgewalt über die fraglichen Gegenstände oder Vermögenswerte zusteht. Ob diese Voraussetzung erfüllt sei, wird von der Rechtshilfebehörde, die über die Zulässigkeit der Rechtshilfe an sich und über die Herausgabe zu befinden hat, selbst entschieden. Sie hat in Anwendung des schweizerischen Rechts zu untersuchen, ob der Verfolgte nicht Vorkehren getroffen, insbesondere weitere Personen als Treuhänder oder Strohmänner eingeschaltet habe, um die wahren Verhältnisse und die eigene Verfügungsbefugnis zu verschleiern. Trifft dies zu, so sind diese physischen oder juristischen Personen im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens nicht als Dritte, sondern als Beteiligte zu betrachten und dem Verfolgten gleichzustellen, unabhängig davon, ob ihnen ebenfalls eine strafbare Handlung vorgeworfen werden könne oder nicht. In solchen Situationen bleibt, da die formellen Eigentumsverhältnisse nicht massgebend sein können, kein Raum für eine Anwendung von Art. 34 Abs. 3 und 4 IRSG (vgl. sinngemäss BGE 97 I 386 f.). Dieser Schluss ergibt sich ebenfalls aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs, die in Art. 2 ZGB verankert sind, aber auch auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts ihre Gültigkeit haben (vgl. etwa BGE 111 Ib 94, BGE 108 Ib 385 E. 3b). Wohl ist grundsätzlich die rechtliche Selbständigkeit einer Gesellschaft oder Stiftung auch dann zu respektieren, wenn sie wirtschaftlich gesehen einer einzigen Person gehört, doch kann das nur so lange gelten, als die Berufung auf die eigene Rechtspersönlichkeit unter den konkreten Umständen nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt (BGE 108 II 214 mit Hinweisen auf weitere Urteile und die Lehre). bb) Nach den Bescheinigungen des Öffentlichkeitsregisteramtes Vaduz hat die Travellers Foundation den Zweck, "Zuwendungen an die in einem Reglement genannten Begünstigten vorzunehmen", BGE 115 Ib 517 S. 555während der Zweck der beiden anderen Stiftungen mit "Verwaltung des Stiftungsvermögens und dessen Verwendung zugunsten und im Interesse der im Reglement genannten Begünstigten" umschrieben wird. Der Stiftungsrat ist für alle drei Stiftungen gleich zusammengesetzt und besteht aus Dr. W., Zürich, sowie lic. iur. B., Schaan, beide einzelzeichnungsberechtigt. Stiftungsrat B. hat anlässlich seiner Einvernahme als Zeuge vor dem Fürstlich Liechtensteinischen Landgericht am 15. November 1984 ausgesagt, er habe die Big Venture Foundation und die Felina Foundation über sein Treuhandunternehmen im Auftrage von Dr. W. gegründet. Er übe sein Amt als Stiftungsrat treuhänderisch aus, als "Treuhänderrat" der F., Vaduz, eines seinem "wirtschaftlichen Einflussbereich zuzurechnenden" liechtensteinischen Treuunternehmens, mit dem die beiden Stiftungen Mandatsverträge abgeschlossen hätten. Auftraggeber und Weisungsberechtigter sei für die Felina Foundation L. und für die Big Venture Foundation C. Diese beiden seien auch die Erstbegünstigten je ihrer Stiftung. Über die Travellers Foundation ist B. nicht befragt worden, doch ergibt sich aus den seinerzeit von der Schweizerischen Volksbank der Bezirksanwaltschaft erteilten Auskünften, auf die bereits Bezug genommen worden ist (E. 13b), dass C. über die Konten dieser Stiftung verfügte und die fraglichen Vermögenswerte, soweit sie nicht in die Big Venture Foundation einflossen, im Mai 1981 der Verwaltungs- und Privatbank in Vaduz übertragen liess. Aus diesen Aussagen und Auskünften ist zu folgern, dass die drei beschwerdeführenden Stiftungen im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens als mit C. und L. identisch betrachtet werden müssen und sich nicht auf ihre eigene Rechtspersönlichkeit berufen können, um sich der Herausgabe zu widersetzen. Die auf ihren Namen lautenden Vermögenswerte, die höchstwahrscheinlich aus dem im mexikanischen Ersuchen geschilderten Delikt herrühren, stehen ohne Zweifel in der Verfügungsmacht der beiden Verfolgten.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht: