Urteilskopf 101 Ib 16631. Auszug aus dem Urteil vom 7. Mai 1975 i.S. Säurefabrik Schweizerhall und Chemische Fabrik Schweizerhall gegen Kanton Basel-Landschaft und Eidg. Schätzungskommission 7. Kreis
Regeste Enteignung. Art. 19 EntG. 1. Bewertung von Waldboden unmittelbar neben einer Industriezone (E. 1). 2. Was der Enteignete aus eigenem Antrieb aufwendet, um eine Rechtspflicht zu erfüllen oder eine Haftpflicht zu vermeiden, ist weder nach lit. b noch lit. c von Art. 19 EntG zu entschädigen (E. 3).
Erwägungen ab Seite 166
BGE 101 Ib 166 S. 166
Aus den Erwägungen:
Die Bewertung des Waldbodens mit Fr. 2,50/m2 geht von der Annahme aus, dass die Möglichkeit einer besseren Verwendung praktisch auszuschliessen ist. Die Beschwerdeführerinnen bestreiten dies: bei den gegebenen Verhältnissen hätten sie eine Bewilligung zur Rodung und Abtragung der Böschung erhalten und das Fabrikareal für die Zwecke des Unternehmens entsprechend erweitern können.
Die Säurefabrik Schweizerhall macht weiter geltend, mit Rücksicht auf die Nationalstrasse, die an der Grenze ihres Areals verläuft, habe sie an ihrer Betriebseinrichtung kostspielige Änderungen vornehmen, vor allem das Freiwerden von Schwefeltrioxyd (SO3) verhindern müssen, welches zwar nicht gesundheitsschädlich sei, aber Nebel bilden könne. Sie habe die Gefahr einer dadurch verursachten Eisbildung in der benachbarten Autobahngalerie nicht auf sich nehmen können. Die entsprechenden Schutzaufwendungen beziffert sie auf Fr. 532'000.--. Sie scheint ihren Anspruch mit der Bezeichnung Inkonvenienz auf Art. 19 lit. c EntG stützen zu wollen. Die Berufung auf BGE 94 I 286 und BGE 95 I 490 lässt allerdings vermuten, dass sie eher an eine Entschädigung nach Art. 19 lit. b EntG denkt, denn die beiden Urteile betreffen die Enteignung von Nachbarrechten.
Doch lässt sich ein solcher Anspruch weder aus Art. 684 ZGB noch aus der Rechtsprechung zu Art. 5 EntG zum Schutz der Nachbarrechte ableiten. Zwar untersagt Art. 684 ZGB nicht jede Einwirkung auf die Nachbarschaft. Verboten sind nur übermässige Einwirkungen; deren zulässiges Mass ergibt sich aus der Lage und dem Ortsgebrauch, die sich beide ändern können. Der auf andere Grundstücke einwirkende Eigentümer hat sich anzupassen. Zu seinen Gunsten entsteht kein wohlerworbenes Recht, auch nicht aus Priorität und Vorbestand (HAAB, N 19 zu Art. 684). Art. 684 ZGB verschafft dem Nachbar ein Recht auf Schutz vor Störung und nicht ein Recht darauf, stören zu dürfen. Daher ist auch die Anwendung des Art. 5 EntG zum Schutze des nachbarlichen Störers ausgeschlossen.
c) Bei der Betrachtung der polizeilichen Verpflichtungen des Störers ist das Ergebnis dasselbe: Die allgemeine polizeiliche Pflicht zum Nichtstören lässt sich nicht zu einem Recht, stören zu können, umbilden, nur weil zu Gunsten des Störers eine gewisse Toleranz besteht (OFTINGER, Lärmbekämpfung als Aufgabe des Rechts, S. 53). Eine Verschärfung der polizeilichen Vorschriften oder deren strengere Handhabung stellen keinen Eingriff in die Eigentumsfreiheit dar, welcher eine Enteignungsentschädigung auslöst.
aa) Der Industrie - nicht zuletzt der chemischen - wurde früher oft ein hohes Mass an Duldung zugebilligt. Es wurden Immissionen in Kauf genommen, die ganze Gebiete und nicht bloss die unmittelbaren Nachbarn trafen und die quantitativ weit über das hinausgingen, was unter Nachbarn zu dulden ist. Was man lange Zeit im Interesse der Volkswirtschaft hinnahm, BGE 101 Ib 166 S. 170duldet man aber heute offensichtlich weniger willig. Man ist sich bewusst geworden, dass die Unabänderlichkeit der von der Industrie ausgehenden Beeinträchtigungen relativ ist, denn mit einem erhöhten Aufwand lässt sich die Lage oft erheblich bessern. Soweit sich das ohne unzumutbare, untragbare Investitionen erreichen lässt, ist ein Unternehmen auch zu einem entsprechenden Tun polizeilich verpflichtet. Die Toleranz gegenüber dem Störer vermindert sich um das zumutbar Vermeidbare.
bb) Der Augenschein hat ergeben, dass die Säurefabrik Schweizerhall sich tatsächlich um einen saubern Betrieb bemüht. Lästige Dünste fehlen, weil die Fabrikationsprozesse sich in geschlossenen Kreisläufen abspielen und durch automatische Sicherheitsvorrichtungen überwacht werden. Die Verhinderung des Schwefeltrioxydaustritts und damit der Nebelbildung erscheint hier eher als Einzelproblem. Die Gesamtkonzeption, nach welcher die Säurefabrik ihren ganzen Betrieb gestaltete, hätte eine Ausklammerung gerade des SO3 wohl kaum erlaubt. Diese Feststellung soll das Verdienst des Unternehmens keinesfalls schmälern. Es hat beispielhaft bewiesen, dass Immissionen aus Industrieanlagen nicht als Schicksal hinzunehmen sind. Daraus ergibt sich aber auch eine dauernde Pflicht zu entsprechender Anstrengung. Ohnehin weiss man noch wenig über die Belastbarkeit der Atmosphäre selbst mit sogenannten harmlosen Stoffen; früherer Optimismus wurde jedenfalls schon stark gedämpft. Jede vermeidbare Luftverschmutzung ist im Zweifel grundsätzlich unrechtmässig (Art. 24septies BV).
d) Die Säurefabrik Schweizerhall beruft sich schliesslich auch auf Art. 19 lit. c EntG. An sich trifft zu, dass danach zur vollen Entschädigung auch die Vergütung aller weitern dem Enteigneten verursachten Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen, gehört. Dabei ist gleichgültig, ob der Schaden eine Folge der Enteignung oder des Werkes ist. In jedem Falle muss es sich aber um einen Nachteil handeln, der dem Enteigneten zugefügt wurde und den er sich nicht selbst verursacht. Aufwendungen, die der Enteignete aus eigenem Antrieb auf sich nimmt, fallen keinesfalls darunter, auch solche nicht, die er in Erfüllung einer Rechtspflicht oder zur Vermeidung einer Haftpflicht vorsorglich macht.