Urteilskopf 120 Ia 23635. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 14. November 1994 i.S. S. gegen Gemeinde V. und Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (staatsrechtliche Beschwerde)
Regeste Art. 4, 31 BV; Gebot der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen. Zwischen Bäckereien/Konditoreien und Bäckereien/Konditoreien mit angegliedertem Gastwirtschaftsbetrieb (Café) besteht in bezug auf den Betriebsteil Bäckerei/Konditorei eine direkte Konkurrenz (E. 1). Die Gewährung längerer Ladenöffnungszeiten für kombinierte Betriebe verletzt den Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen (E. 2).
Sachverhalt ab Seite 236
BGE 120 Ia 236 S. 236
Das Gesetz der Gemeinde V. über die öffentlichen Ruhetage vom 7. Dezember 1986 (Ruhetagsgesetz, RG) schreibt vor, dass die Läden an BGE 120 Ia 236 S. 237öffentlichen Ruhetagen (d.h. an Sonn- und Feiertagen) geschlossen zu halten sind (Art. 3 Abs. 2 RG). Eine Ausnahme gilt nach Art. 5 Abs. 2 RG für Bäckereien und Konditoreien, welche an öffentlichen Ruhetagen bis 12.00 Uhr geöffnet sein dürfen. Sonderregelungen sind in Art. 5 Abs. 3-5 RG auch für Apotheken, Kioske, Blumengeschäfte und Sportgeschäfte vorgesehen. Nach Art. 6 RG kann der Gemeindevorstand in Ausnahmefällen auf ein speziell begründetes Gesuch einer Berufsgruppe hin weitergehende Sonderbewilligungen erteilen. Eine vom Gemeindevorstand vorgeschlagene Teilrevision des Ruhetagsgesetzes, wonach unter anderem Bäckereien und Konditoreien an öffentlichen Ruhetagen die Offenhaltung von 06.00 bis 18.00 Uhr gestattet sein sollte, wurde von den Stimmbürgern am 27. September 1992 abgelehnt. S. führt in der Gemeinde V. eine Bäckerei/Konditorei. Weil er sein Verkaufsgeschäft in den Monaten Januar bis März 1993 unerlaubterweise jeweils auch am Sonntagnachmittag geöffnet hatte, wurde er vom Gemeindevorstand am 26. März 1993 wegen wiederholter vorsätzlicher Verletzung des Ruhetagsgesetzes mit Fr. 600.-- gebüsst. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wies einen hiegegen erhobenen Rekurs am 7. September 1993 ab. Das Bundesgericht heisst die von S. gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde gut und hebt das Urteil des Verwaltungsgerichts auf.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
Der Beschwerdeführer beruft sich in erster Linie auf das Gebot der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen. Er beanstandet, dass seine Bäckerei/Konditorei in bezug auf die Möglichkeit der Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen gegenüber zwei anderen solchen Betrieben mit angegliedertem Restaurant bzw. Café ungleich behandelt werde. Während diesen Betrieben die ganztägige Offenhaltung (mit Verkauf über die Gasse) an öffentlichen Ruhetagen durch eine Sonderbewilligung des Gemeindevorstandes gestattet worden sei, müsse er sein Geschäft bereits am Mittag schliessen.
Die vom Beschwerdeführer beanstandete Statuierung ungleicher Ladenschlusszeiten stellt eine Ungleichbehandlung der Gewerbegenossen dar. Es kann sich einzig fragen, ob der Umstand, dass die beiden privilegierten Betriebe an eine Gastwirtschaft angegliedert sind, die beanstandete Ungleichbehandlung sachlich zu rechtfertigen vermag.
Zwar können derartige Verbindungen zur Folge haben, dass der Betrieb als Ganzes aus praktischen Gründen einer anderen Ordnung unterworfen werden muss, als dies für Einzelbetriebe der betreffenden Branchen der Fall ist (vgl. etwa BGE 88 I 231 betreffend Ladenschlussvorschriften für Warenhäuser). Doch müssen Kantone und Gemeinden beim Erlass von Vorschriften das Gebot der Wettbewerbsneutralität beachten. Ihre Regelungen dürfen weder darauf ausgerichtet sein, allfällige organisatorische Vorteile einer bestimmten Betriebsform oder -kombination zum Schutz konkurrierender anderer Betriebsformen zu korrigieren, noch sollen sie bestimmte Betriebsformen oder -kombinationen ohne stichhaltigen Grund bevorteilen.
c) Wohl erfordert eine Bäckerei/Konditorei mit angegliedertem Restaurant, in dem auch eigene Patisserieprodukte zum Verzehr gelangen, eine andere Personalorganisation als eine Bäckerei/Konditorei, die ihren Umsatz lediglich in einem Verkaufsladen (bzw. durch externe Lieferungen) erzielt. Dies ändert aber an der direkten Konkurrenz in bezug auf die Möglichkeit des Ladenverkaufs (Warenabgabe über die Gasse), um die es hier einzig geht, BGE 120 Ia 236 S. 240nichts. Eine unterschiedliche Behandlung ist sicher soweit gerechtfertigt, als es den kombinierten Betrieben unabhängig von den vorgeschriebenen Ladenschlusszeiten gestattet sein muss, die selber hergestellten Patisserieprodukte zum Verzehr im Restaurant anzubieten. Hingegen besteht kein zwingender Grund, dass während der Öffnungszeiten des Restaurants auch ein Verkauf über die Gasse stattfinden muss (andernfalls könnten z.B. auch Gastwirtschaftsbetriebe mit angegliederter Metzgerei das Recht für sich in Anspruch nehmen, während der Öffnungszeiten des Restaurants Fleischprodukte zu verkaufen). Das vom Gemeindevorstand vertretene Anliegen, den kombinierten Betrieben eine optimale Ausnützung ihrer Betriebsorganisation zu ermöglichen, muss vor dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen zurücktreten. Die Möglichkeit, in Kaffeehäusern auch an Sonn- und Feiertagen Patisserie einkaufen zu können, mag einem verbreiteten Bedürfnis entsprechen, doch darf die Zulässigkeit eines solchen Verkaufes aus den genannten Gründen nicht auf Bäckereien/Konditoreien mit angegliedertem Restaurant beschränkt (bzw. diesen zeitlich in einem weitergehenden Umfang gestattet) werden.