Urteilskopf 105 Ia 17234. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 3. Oktober 1979 i.S. Hefti c. Kaiser, Bezirksgericht March und Kantonsgericht des Kantons Schwyz (staatsrechtliche Beschwerde)
Regeste Art. 4 und 58 BV; Besetzung des urteilenden Gerichts. 1. Tragweite von Art. 58 Abs. 1 BV im allgemeinen: Verhältnis zu Art. 4 BV und zum kantonalen Gerichtsverfassungsrecht; Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts (E. 2 und 3). 2. Verletzung von Art. 58 Abs. 1 BV durch willkürliche Auslegung des kantonalen Gerichtsverfassungsrechts? (E. 4). 3. Anderweitige Verletzung von Art. 58 Abs. 1 und Art. 6 EMRK? (E. 5 und 6).
Sachverhalt ab Seite 173
BGE 105 Ia 172 S. 173
In einem Forderungsprozess wies das Bezirksgericht March mit Urteil vom 6. Juli 1978 die Klage des Heinrich Hefti gegen E. Kaiser teilweise ab. An der Sitzung in dieser Sache nahmen neben dem Gerichtspräsidenten sechs Ersatzrichter teil. In seiner Berufung an das Kantonsgericht Schwyz machte Hefti unter anderem geltend, das Gericht sei nicht richtig besetzt gewesen. Das Kantonsgericht beschränkte das Berufungsverfahren zunächst auf diese Frage und holte dazu eine Vernehmlassung des Bezirksgerichts March ein. Dieses äusserte sich dahin, es sei zutreffend, dass für die Sitzung vom 6. Juli 1978 absichtlich nur Ersatzrichter aufgeboten worden seien. Da es nur selten vorkomme, dass ein ordentliches Mitglied des Gerichtes verhindert sei, an dessen Sitzung teilzunehmen, kämen die Ersatzrichter kaum mehr zum Zuge und verlören an Praxis. Um diesen Nachteil auszugleichen, seien auf den 6. Juli 1978 - ohne Rücksicht auf die zu behandelnden Prozesse - die amtsjüngsten Ersatzrichter aufgeboten worden. Zugunsten dieses Vorgehens wird weiter angeführt, nicht nur der Gerichtsvorstand, sondern auch der Rechtsuchende hätten ein legitimes und schützenswertes Interesse daran, dass die Ersatzrichter einigermassen mit der Gerichtspraxis vertraut blieben. Das Kantonsgericht wies mit Urteil vom 26. März 1979 im Sinne eines Vorentscheides den Einwand der nicht gehörigen Besetzung des Bezirksgerichts March ab. Es führte zwar sinngemäss aus, dass der vom Gerichtspräsidenten angestrebte Zweck sich wohl besser durch Einberufung der Ersatzrichter je einzeln im Turnus verwirklichen liesse, fand jedoch, dass das gewählte Vorgehen nicht gegen die Bestimmungen der Gerichtsorganisation des Kantons Schwyz und damit auch nicht gegen Art. 58 BV und gegen Art. 6 EMRK verstosse. Heinrich Hefti erhob staatsrechtliche Beschwerde mit den Anträgen, dieses Urteil sei aufzuheben, und das Kantonsgericht sei anzuweisen, die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die erste Instanz zurückzuweisen oder sie selbst neu zu beurteilen. Er macht geltend, der angefochtene Entscheid verletze die Art. 58 und 4 BV sowie Art. 6 EMRK. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, im Zusammenhang mit den rechtlichen BGE 105 Ia 172 S. 174Erörterungen zurückzukommen sein. Das Kantonsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von § 85 der Verfassung des Kantons Schwyz, verschiedener Bestimmungen der kantonalen Gerichtsordnung sowie eine solche von Art. 58 BV und - allerdings nur am Rande - von Art. 6 EMRK.
Die Bestimmungen der Gerichtsordnung des Kantons Schwyz, deren willkürliche Anwendung der Beschwerdeführer rügt, lauten wie folgt: § 78 Abs. 1: "Der Präsident versammelt das Gericht und ergänzt es nötigenfalls durch Ersatzrichter. Er bezeichnet den Referenten." § 89: "Kein Mitglied darf ohne zureichende Gründe einer Gerichtssitzung fernbleiben. Dauert die Abwesenheit eines Richters länger als einen Monat, so ist beim Gerichtspräsidenten ein Urlaub einzuholen." BGE 105 Ia 172 S. 176
Schwieriger ist die Frage zu beantworten, ob es statthaft gewesen sei, sechs Ersatzrichter gleichzeitig einzuberufen und damit die Richterbank - abgesehen vom Präsidenten - ausschliesslich mit solchen zu besetzen. Das kantonale Recht enthält hierüber keine Regeln, weshalb dieser Punkt vor allem unter dem Gesichtswinkel von Art. 58 Abs. 1 BV zu prüfen ist. a) Das Vorgehen des Präsidenten des Bezirksgerichts March muss als unüblich und nicht zweckmässig betrachtet werden. Zwar ist es verständlich, dass ein Bezirksgerichtspräsident auch den Ersatzmitgliedern seines Gerichtes ermöglichen will, den Kontakt mit der Rechtspflege zu wahren, und dass er sie deshalb auch ohne zwingende Notwendigkeit von Zeit zu Zeit zu Sitzungen einberuft. Indessen hätte im vorliegenden Falle beachtet werden sollen, dass ein zu seiner überwiegenden Mehrheit mit Ersatzrichtern besetztes Gericht bei den Parteien - BGE 105 Ia 172 S. 178wenn auch hier zu Unrecht - den Eindruck eines eigens für ihre Sache gebildeten Ausnahmegerichtes erwecken kann, was im Hinblick auf das Ansehen der Rechtspflege hätte vermieden werden sollen. Das vom Gerichtspräsidenten angestrebte Ziel hätte sich in wesentlich sinnvollerer Weise auch dadurch erreichen lassen, dass die Ersatzrichter einzeln oder in kleineren Gruppen zu verschiedenen Sitzungen einberufen worden wären. Diese Überlegungen führen indessen nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Den Gerichtspräsidenten steht nach schweizerischer Übung bei der Besetzung des Spruchkörpers und insbesondere beim Beizug von Ersatzrichtern ein weites, allerdings pflichtgemäss auszuübendes Ermessen zu. Dieses Ermessen erstreckt sich - abweichende Vorschriften des kantonalen Rechtes vorbehalten - auch auf die Zahl der Ersatzrichter, die gleichzeitig eingesetzt werden dürfen. Da die Ersatzrichter gleich wie die ordentlichen Richter vom Volk gewählt (§ 76 in Verbindung mit § 85 KV) und daher ebenso wie jene zur Ausübung der Rechtspflege legitimiert sind, wäre es schwer, ohne Willkür eine zahlenmässige Grenze für ihr Tätigwerden im gleichen Spruchkörper zu ziehen. Im Umstand allein, dass ein zur Mehrheit mit Ersatzrichtern besetztes Gericht den Anschein eines Ausnahmegerichtes erwecken kann, liegt noch kein Verstoss gegen Art. 58 Abs. 1 BV, sofern es tatsächlich kein Ausnahmegericht ist. Bei derartigen Fragen der Gerichtsorganisation ist - anders als etwa beim Ausstand von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit (vgl. BGE 97 I 95) - auf den objektiven Sachverhalt und nicht auf den Anschein abzustellen. Um ein Ausnahmegericht in Form eines einzig im Hinblick auf einen bestimmten Prozess aus unsachlichen Erwägungen zusammengestellten Spruchkörpers handelt es sich hier aber nicht, da das Gericht, wie bereits dargelegt wurde, aus an sich beachtenswerten Erwägungen für den ganzen Sitzungstag einberufen worden war. Dass die mitwirkenden Ersatzrichter oder einzelne von ihnen keine Gewähr für unabhängige Rechtsprechung geboten hätten, wird nicht geltend gemacht. Eine Verletzung der Garantie des verfassungsmässigen Richters ist daher auch in dieser Hinsicht zu verneinen. b) In jüngster Zeit werden hinsichtlich des Anspruches auf den verfassungsmässigen Richter namentlich unter dem Einfluss deutscher Lehre und Rechtsprechung allerdings weitergehende BGE 105 Ia 172 S. 179Forderungen vertreten. Es wird insbesondere postuliert, dass die Gerichte auch als Spruchkörper für den einzelnen Fall nach voraussehbaren Regeln gebildet werden müssten. Daraus wird abgeleitet, dass die Gerichte oder Gerichtsabteilungen nicht grösser sein sollten als die Spruchkörper, dass Ersatzrichter nur aus zwingenden Gründen und dann in einer im voraus festgelegten Kehrordnung einzuberufen seien und dass ganz allgemein dem Vorsitzenden bei der Zuteilung der einzelnen Prozesse an die Referenten ein möglichst geringes Ermessen zustehen dürfe (BEYELER, a.a.O., S. 24 ff.; im gleichen Sinne, wenn auch mit weniger weit gehenden Forderungen J. P. MÜLLER, a.a.O., S. 252 ff.). Indessen entspricht ein derartiger Schematismus hinsichtlich der Besetzung der Richterbank und der Geschäftszuteilung dem schweizerischen Rechtsempfinden kaum und ist, soweit ersichtlich, auch in keinem Kanton verwirklicht worden; ja es sind nicht einmal politische Vorstösse nach seiner Einführung bekannt geworden. Das hat seine guten Gründe. Die von der deutschen Lehre geforderte "blinde" Zuteilung der einzelnen Prozesse an die Spruchkörper und Referenten mag einer theoretischen Vorstellung über die ideale Rechtsprechung entsprechen. Vom praktischen Standpunkt ausgesehen stehen ihr aber Nachteile gegenüber. So wäre es bei konsequenter Durchsetzung der erwähnten Forderungen nicht mehr möglich, ausserberuflich oder im Richteramt erworbene besondere Erfahrungen einzelner Richter oder Ersatzrichter auf Spezialgebieten (wie z.B. Baurecht, Steuerrecht, Handel usw.) so gut als möglich auszunützen; die Dauer der Prozesse müsste sich dadurch im Durchschnitt verlängern. Würde sodann im besonderen der Beizug von Ersatzrichtern auf eigentliche Notfälle beschränkt, so müsste notwendigerweise die Belastung der ordentlichen Richter ansteigen, was sich qualitativ zum Nachteil der Rechtsprechung auswirken könnte. Es drängt sich daher nicht auf, die in den meisten Kantonen und auch beim Bundesgericht herrschende Praxis, die den Präsidenten der Gerichte und ihrer Abteilungen bei der Besetzung des Gerichtes und insbesondere beim Beizug von Ersatzrichtern eine gewisse Freiheit lässt, als mit Art. 58 Abs. 1 BV unvereinbar zu betrachten. Selbstverständlich ist, dass die Gerichtspräsidenten ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben haben und dass jede Besetzung eines Gerichtes, die sich nicht mit sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, unstatthaft ist. Insbesondere würden BGE 105 Ia 172 S. 180sowohl Art. 58 Abs. 1 BV als auch das in Art. 4 BV enthaltene Willkürverbot verletzt, wenn ein Gericht mit Rücksicht auf die an einem bestimmten Prozess beteiligten Personen in einer vom Üblichen abweichenden Weise besetzt würde. Wird diese Grenze beachtet, dann ist kaum zu sehen, welche Nachteile den Parteien aus einer elastischen Ordnung der Besetzung der Spruchkörper aus den in gesetzmässiger Form gewählten Richtern und Ersatzrichtern erwachsen könnten.
Der Beschwerdeführer rügt - allerdings nur mit einem einzigen Satz - auch eine Verletzung von Art. 6 EMRK. Er macht geltend, seine Sache sei nicht von einem auf Gesetz beruhenden Gericht beurteilt worden. Die Garantie des gesetzmässigen Richters im Sinne von Art. 6 EMRK deckt sich dem Sinne nach mit derjenigen von Art. 58 Abs. 1 BV (BGE 105 Ia 166). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die EMRK dem Beschwerdeführer weitergehende Ansprüche verschaffen sollte. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.