BGE 103 Ia 575

Urteilskopf 103 Ia 57584. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 5. Dezember 1977 i.S. S. gegen Staatsanwaltschaft und Obergericht des Kantons Basel-Landschaft

Regeste Art. 136 ff. OG; Revision. Urteile, welche der Kassationshof als Organ der Staats- oder Verwaltungsrechtspflege fällt, unterliegen der Revision.

Erwägungen ab Seite 575

BGE 103 Ia 575 S. 575

Aus den Erwägungen:

  1. Gegen Urteile des Kassationshofes im Strafpunkt gibt es nur dann keine Revision, wenn sie gestützt auf Art. 268 ff. BStP gefällt worden sind (BGE 95 IV 44). Das erklärt sich daraus, dass der Kassationshof im Verfahren auf Nichtigkeitsbeschwerde an die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörden und folglich auch an ihre Beweiswürdigung gebunden ist. So verhält es sich aber nicht, wo der Kassationshof als Organ der Staats- oder der Verwaltungsrechtspflege zu befinden hat. Entscheide, die er in solcher Eigenschaft fällt, unterliegen wie die Urteile der übrigen Abteilungen und Kammern des Bundesgerichts - unter Vorbehalt des Art. 139 OG - der Revision nach den Bestimmungen des Art. 136 ff. OG; denn bei jenen Entscheiden handelt es sich verfahrensrechtlich nicht um Strafurteile im eigentlichen Sinne (zu veröffentlichender Entscheid zu Art. 34 OG i.S. K. gegen Thurgau vom 14. November 1977).

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Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BGE_002
Gericht
Bge
Geschaftszahlen
CH_BGE_002, BGE 103 Ia 575
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026