Steuerrekursgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung
Entscheid
Mitwirkend: Einzelrichter Christian Mäder und Gerichtsschreiber Marius Obertüfer
In Sachen
A G m b H ,
Rekurrentin,
gegen
S t a a t Z ü r i c h , Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Bau, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,
betreffend Staats- und Gemeindesteuern 1.1. - 31.12.2014
hat sich ergeben:
A. Die A GmbH (nachfolgend die Pflichtige) mit Sitz in B ist im Baubereich tä- tig. Für die Steuerperiode vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 reichte sie am 2. Dezember 2015 (Datum Posteingang) unter Beilage der Jahresrechnung ein beinahe leeres bzw. sehr rudimentär ausgefülltes Steuererklärungsformular ein.
Mit Auflage vom 27. April 2016 und Mahnung vom 18. Juli 2016 ersuchte das kantonale Steueramt die Pflichtige um die Nachreichung der Eingangsbilanz per 1. Januar 2014, der Kontoblätter pro 2014, des Darlehensvertrags mit der Firma C SA, der vollständig ausgefüllten Steuererklärung sowie der ordnungsgemässen Jahres- rechnung pro 2014 nach Art. 958d Abs. 2 des Obligationenrechts vom 30. März 1911. Zudem forderte das kantonale Steueramt die Pflichtige auf, zu den Formalitäten des Darlehensvertrags mit der Firma C SA Stellung zu nehmen und den Namen und die genaue Adresse der Inhaber der Pflichtigen zu bezeichnen. Am 7. September 2016 liess das kantonale Steueramt der Pflichtigen sodann einen Einschätzungsvorschlag zukommen und ersuchte um die Zustellung der Lohnausweise aller Mitarbeiter sowie den belegsmässigen Nachweis der Buchungsgrundlage der Löhne über Fr. 460'000.-. Mit Auflage vom 28. Oktober 2016 sowie Mahnung vom 27. Januar 2017 erbat das Steueramt die Pflichtige noch einmal um Einreichung der Jahresrechnung 2014 sowie den belegsmässigen Nachweis des Lohnaufwandes pro 2014 anhand der Kopien der Lohnausweise. Mit Auflage vom 10. April 2017 sowie Mahnung vom 5. Mai 2017 erbat das Steueramt schliesslich um Einreichung des Original Kassenbuchs pro 2014 inkl. Belege, der korrekten Kontoblätter pro 2014 sowie des korrekten Lohnausweises des Arbeitnehmers D.
Am 2. August 2018 schätzte das kantonale Steueramt die Pflichtige schliess- lich betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2014 mit einem Reingewinn von Fr. 350'000.- und einem steuerbaren Kapital von Fr. 268'000.- ein. Die Einschätzung erging gestützt auf § 139 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) nach pflichtgemässem Ermessen. Zur Begründung führte das kantonale Steueramt aus, dass die Auflagen vom 27. April 2016 und 10. April 2017 trotz Mahnungen vom 18. Juli 2016 bzw. 5. Mai 2017 nicht hinreichend erfüllt worden seien.
B. Auf die dagegen erhobene Einsprache vom 25. Oktober 2018 (Datum Poststempel) trat das kantonale Steueramt wegen Verspätung mit Einspracheent- scheid vom 5. Dezember 2018 nicht ein.
C. Mit Rekurs vom 14. Januar 2019 (Datum Poststempel) beantragte die Pflichtige sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und die steuerbaren sowie satzbestimmenden Faktoren gemäss Schlussbilanz festzusetzen.
Das kantonale Steueramt schloss am 8. Februar 2019 auf Abweisung des Rechtsmittels.
Auf die Vorbringen der Pflichtigen wird – soweit rechtserheblich – in den nach- folgenden Erwägungen eingegangen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
b) Dementsprechend ist auf den Rekurs nur insoweit einzutreten, als die Pflichtige sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids verlangt. Soweit die Pflichtige hingegen sinngemäss die Festsetzung der Steuerfakto- ren gemäss eingereichter Schlussbilanz beantragt, ist darauf nicht einzutreten.
Der Pflichtige hat gemäss Wortlaut in der Einspracheschrift vom 25. Okto- ber 2018 (Datum Poststempel) "Einsprache gegen Staats- und Gemeindesteuern 2014 Schlussrechnung vom 08.10.2018" beim Steueramt E erheben wollen. Dieses leitete die Einsprache an das kantonale Steueramt weiter, welches die Einsprache entgegen dem Wortlaut als Einsprache gegen den Einschätzungsentscheid vom 2. August 2018 entgegennahm und behandelte. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, denn die von der Pflichtigen vorgebrachten Einwendungen, namentlich betreffend steuerbaren Reingewinn, beziehe sich auf das Steuerveranlagungsverfahren und können nur mit Einsprache gegen die Einschätzung vorgebracht werden. Gegen die Schlussrechnung kann zwar beim zuständigen Gemeindesteueramt Einsprache innert 30 Tagen erhoben werden, womit jedoch nur Mängel, die der Schlussrechnung selbst anhaften, überprüft werden können (§ 178 StG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 178 N 5a StG). Solche Mängel im Steuerbezugsverfahren, beispielsweise reine Berechnungsfehler, werden von der Pflichtigen in der Einsprache nicht geltend gemacht.
a) Laut § 140 Abs. 1 StG kann der Steuerpflichtige gegen den Einschät- zungsentscheid innert 30 Tagen nach Zustellung beim kantonalen Steueramt schriftlich Einsprache erheben. Die Einsprachefrist beginnt gemäss § 12 Abs. 1 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 (VO StG) am Tag nach der Zustellung des Ent- scheids zu laufen und ist eine Verwirkungsfrist (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 140 N 48 StG mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Eine nach Ablauf der Frist erhobene Einsprache ist unwirksam und vermag keine materielle Überprüfung der angefochtenen Einschätzung herbeizuführen, selbst wenn diese formell oder materiell fehlerhaft sein sollte. Auf eine verspätete Einsprache darf die Einsprachebehörde – Fristwiederher- stellung vorbehalten – deshalb nicht eintreten.
b) Zustellung ist die Übergabe des schriftlichen Entscheids an die Person, an welche er gerichtet ist. Nur eine zugestellte Veranlagung bzw. Einschätzung kann in Rechtskraft erwachsen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 126 N 22 ff. StG, auch zum Folgenden). Die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden gilt als vollzogen, wenn sie an den Adressaten selbst oder an ein zu seiner Haushaltung gehörendes erwach- senes Familienmitglied oder an eine Person mit Postvollmacht erfolgt und von diesen Personen für den Adressaten entgegengenommen wird (§ 9 Abs. 1 VO StG).
c) Der Einschätzungsentscheid für die Staats- und Gemeindesteuern 2014 datiert vom 2. August 2018 und wurde von der Pflichtigen gemäss Sendungsverfolgung der Post am 7. August 2018 entgegengenommen und gilt somit per diesem Datum als zugestellt. Die im Gesetz statuierte 30-tägige Einsprachefrist gegen den Einschät- zungsentscheid hat somit am 8. August 2018 zu laufen begonnen und lief am Donners- tag, 6. September 2018 unbenutzt ab. Die von der Pflichtigen erhobene Einsprache vom 25. Oktober 2018 (Datum Poststempel) erweist sich somit als verspätet. Die zwi- schenzeitliche Zustellung der Schlussrechnung hatte keinen Einfluss auf den Fristen- lauf. Somit ist nicht zu beanstanden, dass das kantonale Steueramt wegen Verspätung auf die Einsprache nicht eintrat. Der Nichteintretensentscheid des kantonalen Steuer- amts erweist sich damit als richtig und ist zu bestätigen.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
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