Steuerrekursgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung
Entscheid
Mitwirkend: Einzelrichter Christian Mäder und Gerichtsschreiber Claude Treyer
In Sachen
A,
B,
Rekurrenten, Nr. 1 vertreten durch C GmbH, Nr. 2 vertreten durch Nr. 1,
gegen
S t a a t Z ü r i c h , Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Dienstleistungen, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,
betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2014
hat sich ergeben:
A. 1. Die Ehegatten A und B (nachfolgend der/die Pflichtige bzw. zusammen die Pflichtigen) sind im Vermögensverwaltungsbereich tätig. Die Vermögensverwal- tungsdienstleistungen werden durch die D AG, Gemeinde E (Geschäftsjahr entspre- chend dem Kalenderjahr, nachfolgend Betriebsgesellschaft), erbracht, bei welcher un- ter anderem auch die Pflichtigen angestellt sind. Die Betriebsgesellschaft ihrerseits ist zu 100% eine Tochtergesellschaft der F Holding GmbH, Gemeinde G (Geschäftsjahr jeweils 1. Juli bis 30. Juni des Folgejahrs [vgl. Steuererklärung für die Steuerperioden 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2013 sowie 1. Juli 2013 bis 30. Juni 2014, nachfolgend Hol- ding), deren 200 Stammanteile wiederum vollumfänglich durch den Pflichtigen gehalten werden.
In Ihrer Steuererklärung für die Staats- und Gemeindesteuern 2014 deklarier- ten die Pflichtigen ein steuerbares Einkommen von Fr. 72'678.- sowie ein steuerbares Vermögen von Fr. 147'798.-. Im Wertschriftenverzeichnis bewerteten sie hierbei die 200 Stammanteile der Holding mit Fr. 1'290'000.-.
B. Die hiergegen erhobene Einsprache vom 17. Juni 2016, in welcher die Pflichtigen ein steuerbares Vermögen von Fr. 27'000.- mit der Begründung beantragen liessen, die Bewertung der Holding mit Fr. 1'290'000.- entspreche deren Eigenkapital per 30. Juni 2014, wies das kantonale Steueramt (nach umfangreicher Korrespondenz
im Einspracheverfahren, in welcher die Pflichtigen eine Bewertung der Holding mit Fr. 4'360'000.- und ein steuerbares Vermögen von Fr. 3'217'000.- akzeptiert hätten) mit Einspracheentscheid vom 8. Januar 2018 ab. Zur Begründung führte es aus, dass nebst dem Eigenkapital der Holding von Fr. 1'170'262.- per 30. Juni 2013 auch Fr. 4'660'000.- unversteuerte stille Reserven bei der Betriebsgesellschaft (Differenz zwischen dem ermittelten Verkehrswert von Fr. 4'760'000.- per 31. Dezember 2012 und dem Buchwert der Beteiligung von Fr. 100'000.-) in der Bewertung zu berücksich- tigen seien. Als massgebend für die Bewertung der Holding erachtete es daher einer- seits deren Abschluss per 30. Juni 2013 mit einem um den Dividendenabfluss per 30. November 2013 im Betrag von Fr. 120'000.- korrigierten Eigenkapital von Fr. 1'170'262.-, andererseits aufgrund dieses unterjährigen Abschlusses den ermittel- ten Vorjahressteuerwert der Betriebsgesellschaft per 31. Dezember 2012.
C. Mit Rekurs vom 1. Februar 2018 liessen die Pflichtigen die Einschätzung eines steuerbaren Vermögens von Fr. 1'603'000.-, im Eventualantrag ein solches von Fr. 3'223'000.- beantragen. Zur Begründung führten sie aus, massgebend für die Ver- mögenssteuer sei der Verkehrswert eines Wertpapiers per 31. Dezember der zu beur- teilenden Steuerperiode der Anteilseigner. Auf den Verkehrswert der Vorjahresperiode könne nur dann abgestellt werden, sofern das Geschäftsergebnis der Betriebsgesell- schaft im aktuellen Geschäftsjahr keine wesentlichen Veränderungen erfahren habe, was aufgrund des markanten Rückgangs des Erfolgs der Betriebsgesellschaft im Jahr 2014 (Fr. 246'851.- im Vergleich zu Fr. 468'023.- bzw. Fr. 549'817.- in den Jahren 2013 und 2012) gerade nicht der Fall sei. Im Rahmen des Hauptantrags bewerteten sie die Aktien der Holding mit gerundet Fr. 2'746'000.-. Zu diesem Ergebnis gelangten sie, indem sie zum Eigenkapital der Holding gemäss Zwischenabschluss per 31. Dezember 2014 von Fr. 1'686'762.- stille Reserven der Betriebsgesellschaft im Umfang von Fr. 1'060'000.- (Verkehrswert der Betriebsgesellschaft von Fr. 1'160'905.- abzüglich Buchwert von Fr. 100'000.-) hinzurechneten. Den Verkehrswert der Betriebsgesell- schaft wiederum ermittelten sie aufgrund der Gegenüberstellung des verwalteten Kun- denvermögens (assets under management) von rund Fr. 143 Mio. und des Betriebser- trags 2014 der Betriebsgesellschaft von Fr. 1'159'683.-. Die sich hieraus ergebende marktübliche Vermögensverwaltungshonorarquote von gerundet 0.81% im Verhältnis zu den assets under management, d.h. Fr. 1'160'905.-, entspreche dem wahren Marktwert der Betriebsgesellschaft. Im Eventualantrag vertraten sie die Bewertung der
Aktien der Holding von Fr. 4'536'000.- unter Berücksichtigung der Bewertungsmeldung für die Betriebsgesellschaft per 31. Dezember 2014. Sowohl Bewertung der Aktien der Holding im Hauptantrag als auch diejenige im Eventualantrag zeigten auf, dass die vom kantonalen Steueramt vorgenommene Formelbewertung unter Berücksichtigung der Vorjahreswerte zu unrealistisch hohen Ergebnissen führe. Zudem beantragten sie eine Parteientschädigung.
Mit Rekursantwort vom 29. März 2018 schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung des Rechtsmittels. Die für die Bewertung der Aktien der Holding per 31. Dezember 2014 berücksichtigten Geschäftsabschlüsse der Holding per 30. Juni 2013 bzw. die Bewertung der Betriebsgesellschaft per 31. Dezember 2012 erwiesen sich als korrekt. Die ebenfalls mögliche Berücksichtigung des Geschäftsabschlusses der Holding per 30. Juni 2014 bzw. damit zusammenhängend die Bewertung der Be- triebsgesellschaft per 31. Dezember 2013 führe zu keinem für die Pflichtigen günstige- ren Ergebnis. Die von den Pflichtigen vertretene Berücksichtigung eines Zwischenab- schlusses der Holding per 31. Dezember 2014 sowie der Bewertung der Betriebsgesellschaft per 31. Dezember 2014 widerspreche dem Handelsrecht und dem Massgeblichkeitsprinzip. Zudem sei unklar, ob der Vermögenssteuerwert der durch den Pflichtigen am 17. Dezember 2014 erworbenen Beteiligung an der H AG im Um- fang von Fr. 327'000.- korrekt ermittelt worden sei, da zwei Versionen des Kaufvertrags mit unterschiedlichen Kaufpreisen (Fr. 327'000.- und Fr. 600'000.-) existierten.
D. In ihrer Replik vom 29. August 2018 hielten die Pflichtigen an ihrem Stand- punkt fest und unterbreiteten ein Beispiel für die Bewertung einer Vermögensverwal- tungsgesellschaft aufgrund der assets under management. Mit Duplik vom 12. Oktober 2018 bekräftigte auch das kantonale Steueramt seinen Standpunkt. Mit Stellungnahme vom 5. November 2018 übermittelten die Pflichtigen ein zusätzliches Beispiel für die Bewertung einer Vermögensverwaltungsgesellschaft aufgrund der assets under ma- nagement.
Auf die Vorbringen der Parteien wird – sofern rechtserheblich – in den nach- folgenden Erwägungen eingegangen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
In einem ersten Schritt sind die gesetzlichen und weiterführenden Grundlagen für die Vermögensbesteuerung und insbesondere für die vermögenssteuerrechtliche Bewertung nicht kotierter Aktien abzuhandeln sowie die massgebenden Stichtage und Bemessungsperioden für die Bestimmung des Vermögenssteuerwerts der Holding zu bestimmen. In einem zweiten Schritt ist zu klären, ob die von den Pflichtigen vertretene Bewertungsmethode für Vermögensverwaltungsgesellschaften zu einer besseren Be- stimmung des objektiven Marktwerts der Betriebsgesellschaft führt.
Als Verkehrswert gilt der objektive Marktwert eines Vermögensobjekts. Dieser entspricht dem Preis, der bei einer Veräusserung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr mutmasslich zu erzielen wäre, welchen somit ein unbefangener und unabhängiger Käufer unter normalen Umständen zu zahlen bereit wäre (BGE 128 I 240 S. 248).
b) Der Verkehrswert nicht kotierter Wertpapiere ist nach dem KS 28 zu ermit- teln. Dieses bezweckt für die Vermögenssteuer eine in der Schweiz einheitliche Bewer- tung von inländischen und ausländischen Wertpapieren, die an keiner Börse gehandelt werden. Sie dient der Steuerharmonisierung zwischen den Kantonen (BGr, 12. Juni 2009, 2C_800/2008; KS 28, Rz. 1). Das KS 28 gilt nach ständiger Praxis des Bundes- gerichts als zuverlässige Methode zur Bestimmung des Verkehrswerts, weil darin die Überlegungen, die für die Preisbildung bei nicht kotierten Aktien im Allgemeinen mass- gebend sind, zum Ausdruck kommen (vgl. BGr, 30. Juni 2014, 2C_1168/2013 + 1169/2013, E. 3.6; BGr, 15. April 2010, 2C_504/2009, E. 3.3). Das schliesst nicht aus, dass im Einzelfall aufgrund besserer Erkenntnisse oder mit Rücksicht auf die Beson- derheiten des Einzelfalls vom Kreisschreiben Abstand genommen und eine andere Bewertungsmethode herangezogen wird (BGr, 18. September 2013, 2C_309/2013 + 2C_310/2013 E. 3.6, vgl. hierzu auch nachstehend E. 3).
c) Bei nicht kotierten Wertpapieren, für die keine Kursnotierungen bekannt sind, entspricht der Verkehrswert dem inneren Wert. Er wird nach den Bewertungsre- geln des KS 28 in der Regel als Fortführungswert berechnet. (Rz. 2 Abs. 4 KS 28). Bei Holdinggesellschaften gilt der Substanzwert als Unternehmenswert (Rz. 38 KS 28). Die von der Holdinggesellschaft gehaltenen nicht kotierten Wertpapiere und Beteiligungen werden gemäss Rz. 24 nach der Wegleitung, jedoch mindestens zum Buchwert bewer- tet. Bei Handels-, Industrie- und Dienstleistungsgesellschaften ergibt sich der Unter- nehmenswert aus der zweimaligen Gewichtung des Ertragswerts und der einmaligen Gewichtung des Substanzwerts zu Fortführungswerten (Rz. 34 KS 28). Grundlage für die Bestimmung des Substanzwertes ist die Jahresrechnung (Rz. 11 KS 28). Der Er- tragswert berechnet sich aus dem kapitalisierten ausgewiesenen Reingewinn der massgebenden Geschäftsjahre, wobei wahlweise entweder zwei oder drei Geschäfts- jahre berücksichtigt werden können (Modell 1 und 2, Rz. 35 KS 28).
d) Gemäss Rz. 1 Abs. 4 KS 28 ist für die Vermögenssteuer der Steuerperiode (n) ist grundsätzlich der Verkehrswert des Wertpapiers per 31. Dezember (n) massge-
bend. Die Berechnung des Verkehrswerts von nichtkotierten Wertpapieren per Ende Steuerperiode (n) verlangt in der Regel die Jahresrechnung (n) der zu bewertenden Gesellschaft. Im Zeitpunkt der Veranlagung der natürlichen Person ist die notwendige Jahresrechnung der zu bewertenden Gesellschaft meistens noch ausstehend. Um das Veranlagungsverfahren nicht zu verzögern, kann auf den Verkehrswert für die Steuer- periode (n-1) abgestellt werden, sofern die Gesellschaft im Geschäftsjahr (n) keine wesentlichen Veränderungen erfahren hat (Rz. 4 KS 28). Sofern indes die Jahresrech- nung (n) der zu bewertenden Gesellschaft im Zeitpunkt des Rekursverfahrens vor dem Steuerrekursgericht vorliegt, ist diese gemäss Praxis des Steuerrekursgerichts auf ent- sprechenden Antrag hin zu berücksichtigen (StRG, 1 ST.2018.46, 28. Februar 2019).
aa) Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt weist die Besonderheit auf, dass sich das Geschäftsjahr der Holding, deren Stammanteile bei den Pflichtigen grundsätzlich per 31. Dezember eines Jahres für die Vermögenssteuer zu bewerten sind – abweichend von der Steuerperiode der Pflichtigen sowie vom Geschäftsjahr der Betriebsgesellschaft – nicht mit dem Kalenderjahr deckt, sondern jeweils die Periode vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des Folgejahres umfasst. Diese Definition des Geschäftsjahrs durch die Gesellschafter der Holding hat zur Folge, dass die je- weils letzte ordentliche Jahresrechnung als Grundlage für die Bewertung der Stammanteile der Holding lediglich die Hälfte der dem Kalenderjahr entsprechenden Steuerperiode der Anteilseigner umfasst und damit Geschäftsentwicklungen auf Stufe der Holding bzw. bei der durch diese gehaltenen Betriebsgesellschaft in der jeweiligen zweiten Jahreshälfte nicht berücksichtigt. Diese dem angestrebten Ziel einer per Stich- tag 31. Dezember bei der Vermögenssteuer möglichst zeitnahen Bewertung der Stammenteile zuwiderlaufende Folge ist indes hinzunehmen. Mit der spezifischen Aus- gestaltung des Geschäftsjahrs der Holding ist unter Berücksichtigung des Mass- geblichkeitsprinzips der handelsrechtliche Abschluss per 30. Juni eines Jahres auch in steuerrechtlicher Hinsicht ausschlaggebend. Ein Abstellen auf diesen letzten ordentli- chen Jahresabschluss der Holding abweichend vom Kalenderjahr drängt sich umso mehr auf, als die Gesetzgebung von Bund und Kanton in Art. 17 Abs. 2 StHG) bzw. § 51 Abs. 2 StG bei der Vermögensbesteuerung Selbstständigerwerbender mit vom Kalenderjahr abweichendem Geschäftsjahr zur Bestimmung des steuerbaren Ge- schäftsvermögens das Eigenkapital am Ende des in der Steuerperiode abgeschlosse- nen Geschäftsjahrs, d.h. gemäss dem entsprechenden Jahresabschluss, als massgeb- lich bezeichnet. Gründe für einen unterschiedlichen Bewertungszeitpunkt des
Geschäftsvermögens bei vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahren Selbst- ständigerwerbender und der Bewertung von Anteilen an Gesellschaften mit vom Ka- lenderjahr abweichenden Geschäftsjahren im Rahmen der Vermögensbesteuerung sind für das Steuerrekursgericht nicht erkennbar.
Vor diesem Hintergrund ist dem Eventualantrag der Pflichtigen, für die Bewer- tung der Aktien der Holding per 31. Dezember 2014 auf deren nachträglich eingereich- ten Zwischenabschluss per 31. Dezember 2014 abzustellen, nicht stattzugeben. So- weit sich die Anteilseigner einer Gesellschaft dazu entschlossen haben, das Geschäftsjahr der Gesellschaft abweichend vom Kalenderjahr festzulegen, geht es nicht an, diesen Grundsatzentscheid ausserhalb einer formellen Anpassung des Ge- schäftsjahrs an das Kalenderjahr einzig zum Zweck einer allenfalls vorteilhafteren zeit- näheren Vermögensbesteuerung durch einen jedes Jahr zur erstellenden Zwischenab- schluss per 31. Dezember wieder aufzuheben. Damit erübrigt sich auch eine Rückweisung des nicht unterzeichneten Zwischenabschlusses der Holding per 31. De- zember 2014 zur Verbesserung und Neueinreichung samt einschlägigem Abnahmebe- schluss der Gesellschafter.
bb) Ist für die Bewertung der Stammanteile an der Holding auf deren Jahres- abschluss per 30. Juni eines Jahres abzustellen, bleibt zu klären, ob die Berücksichti- gung des Jahresabschlusses der Holding per 30. Juni 2014 oder desjenigen per 30. Juni 2013 zu einer vorteilhafteren Vermögensbesteuerung der Stammanteile der Pflichtigen in Anwendung der Grundsätze gemäss dem KS 28 führt.
Hierbei ist vorauszuschicken, dass die Massgeblichkeit der Jahresabschlüsse der Holding per 30. Juni 2014 bzw. 30. Juni 2013 dazu führt, dass für die Bestimmung der stillen Reserven auf deren Beteiligung an der Betriebsgesellschaft, bestehend aus der Differenz zwischen Buch- und Verkehrswert der Aktien der Betriebsgesellschaft, auf die letzten vor diesen Stichtagen vorliegenden Jahresabschlüsse der Betriebsge- sellschaft abzustellen ist. Nicht möglich ist die Berücksichtigung von Geschäftsergeb- nissen der Betriebsgesellschaft, welche sich erst im Rahmen von deren ordentlichem Jahresabschluss ein halbes Jahr nach dem jeweiligen für die Bewertung der Holding massgebenden Jahresabschluss manifestieren.
Das kantonale Steueramt stellt für die Bewertung der Holding-Stammanteile per 31. Dezember 2014 auf deren Jahresabschluss per 30. Juni 2013 und damit ver- bunden auf die Jahresabschlüsse der Betriebsgesellschaft vom 31. Dezember 2012 und 31. Dezember 2011 ab. Den Substanzwert der Holding ermittelt es dergestalt, dass es nebst dem liberierten Stammkapital der Holding von Fr. 20'000.-, deren Bi- lanzgewinn und offenen Reserven per 30. Juni 2013 von Fr. 1'150'262.- auch stille Re- serven auf der Beteiligung an der Betriebsgesellschaft im Umfang von Fr.4'660'000.- erfasst, was zu einem Unternehmenswert der Holding von Fr. 5'830'262.- führt (vgl. Bewertungsmeldung Holding vom 6. August 2015). Zu diesen stillen Reserven gelangt es in einem ersten Schritt, indem es den ermittelten Unternehmenswert der Betriebs- gesellschaft per 31. Dezember 2012 gemäss Bewertungsmeldung vom 6. August 2015 von Fr. 4'977'924.07 dahingehend korrigiert, dass die nach dem Bewertungsstichtag 31. Dezember 2012 fällig werdende Dividendenausschüttung an die Holding von Fr. 650'000.- bei der Substanzwertberechnung herausgerechnet wird, um eine Dop- pelerfassung der Dividende, welche der Holding noch während des bis 30. Juni 2013 laufenden Geschäftsjahrs zugeflossen und in deren Jahresabschluss enthalten ist, zu vermeiden. Dies führt zu einem Unternehmenswert der Betriebsgesellschaft von rund Fr. 4'760'000.-. Der Abzug des Buchwerts der Beteiligung führt in einem zweiten Schritt zu den stillen Reserven von Fr. 4'660'000.-.
Wird für die Bewertung der Holding-Stammanteile per 31. Dezember 2014 hingegen auf deren Jahresabschluss per 30. Juni 2014 und damit verbunden auf die Jahresabschlüsse der Betriebsgesellschaft vom 31. Dezember 2013 und 31. Dezem- ber 2012 abgestellt, ergibt dies gemäss Bewertungsmitteilung vom 2. September 2016 mit Fr. 5'881'602.- tatsächlich einen höheren Wert als unter Verwendung der Vorjah- reswerte. Dieser Wert erweist sich indes als zu hoch. Das kantonale Steueramt hat es in Abweichung zur Vorjahresbewertung unterlassen, den ermittelten Unternehmens- wert der Betriebsgesellschaft per 31. Dezember 2013 gemäss Bewertungsmeldung vom 6. August 2015 von Fr. 4'302'883.78 dahingehend zu korrigieren, dass die nach dem Bewertungsstichtag 31. Dezember 2013 fällig werdende Dividendenausschüttung an die Holding von Fr. 500'000.- bei der Substanzwertberechnung herausgerechnet wird, obwohl diese Dividende bereits im Jahresabschluss der Holding per 30. Juni 2014 erfasst ist. Die Beseitigung dieser doppelten Dividendenerfassung durch Vermin- derung des Substanzwerts auf Stufe der Betriebsgesellschaft um Fr. 500'000.- führt zu einem neuen Unternehmenswert von ([Fr. 12'241'358.33 Ertragswert + Fr. 167'293.-
Substanzwert] : 3 = Fr. 4'136'217.11) rund Fr. 4'130'000.-. Die stillen Reserven auf der Beteiligung der Holding an der Betriebsgesellschaft belaufen sich daher nach Abzug des Buchwerts auf rund Fr. 4'030'000.-. Unter zusätzlicher Berücksichtigung des libe- rierten Stammkapitals der Holding von Fr. 20'000.-, des Bilanzgewinns/der offenen Reserven per 30. Juni 2014 von insgesamt Fr. 1'531'602.- sowie der Erfassung der erst im Jahr 2015 an die Pflichtigen ausgezahlten Dividende von Fr. 120'000.- aus dem Geschäftsergebnis per 31. Juni 2014 ergibt sich ein Unternehmenswert der Holding von gerundet Fr. 5'711'000.-. Das kantonale Steueramt hat auf Hinweis des Steuerre- kursgerichts hin der Geschäftsführung der Holding ein per 16. Juli 2019 datiertes Rekti- fikat der Bewertung der Holding bzw. deren Stammanteile zukommen lassen.
Die Differenz zwischen dem vom kantonalen Steueramt verwendeten Unter- nehmenswert der Holding von gerundet Fr. 5'830'000.- und dem vorstehend ermittelten Unternehmenswert von Fr. 5'711'000.-, d.h. Fr. 119'000.-, ist bei Anwendung der Be- wertungsgrundsätze des KS 28 beim steuerbaren Vermögen der Pflichtigen per 31. Dezember 2014 abzuziehen.
In ihrem Hauptantrag vertreten die Pflichtigen denn auch eine abweichende Bewertungsmethode für die Betriebsgesellschaft als Vermögensverwaltungsgesell- schaft, welche zu einer den Marktverhältnissen besser entsprechenden tieferen Bewer- tung deren Verkehrswerts, damit verbunden zu einer geringeren stillen Reserve auf der Beteiligung der Holding an derselben und letztlich zu einer tieferen Bewertung der Stammanteile der Holding selbst führt.
a) Der Wert von Vermögensverwaltungsgesellschaften bemisst sich gemäss den Ausführungen der Pflichtigen regelmässig am Gesamtbestand der verwalteten Kundenvermögen (assets und management) und an dem daraus erzielbaren Ertrag.
Ende 2014 habe der Betriebsertrag der Betriebsgesellschaft gemäss Erfolgsrechnung Fr. 1'159'683.- bei einem verwalteten Kundenvermögen von rund Fr. 143 Mio. betra- gen. Daraus resultiere ein durchschnittliches marktübliches Vermögensverwaltungsho- norar von 0.81%. Ein unabhängiger Dritter würde die Aktien der Betriebsgesellschaft daher lediglich zum Preis von (rund Fr. 143 Mio. x 0.81% =) Fr. 1'160'905.- überneh- men wollen.
b) aa) Vorab ist nochmals in Erinnerung zu rufen, dass Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens die Bewertung der durch die Pflichtigen gehaltenen Stammanteile der Holding unter Berücksichtigung von deren Jahresrechnung für das Geschäftsjahr 1. Juli 2013 - 30. Juni 2014 bildet. Für die Bestimmung der stillen Reser- ven auf der Beteiligung der Holding an der Betriebsgesellschaft im Sinn der Differenz zwischen Buchwert und Verkehrswert der Betriebsgesellschaft am Ende des massge- benden Geschäftsjahrs am 30. Juni 2014 kann eine Verkehrswertermittlung unter Ver- wendung tatsächlicher Abschlussdaten der Betriebsgesellschaft (wie Betriebsertrag und assets under management) erst per 31. Dezember 2014 nicht ausschlaggebend sein. Die von den Pflichtigen konkret beantragte Bewertung der Betriebsgesellschaft unter Verwendung solcher Abschlussdaten kann daher – unabhängig von der gewähl- ten Bewertungsmethode – von vornherein nicht greifen.
bb) Aus Sicht des Steuerrekursgerichts vermag auch der von den Pflichtigen im Rahmen des Antrags generell gewählte Begründungsansatz, wonach sich der Ver- kehrswert einer Vermögensverwaltungsgesellschaft einzig aus dem erzielten Bruttoer- trag im Verhältnis zu den assets under management herleiten lasse, nicht hinreichend zu überzeugen. Diese Betrachtungsweise blendet die ganze Kostenseite der Vermö- gensverwaltungsgesellschaft und damit auch den aus diesem Bruttoertrag erzielbaren Nettogewinn aus. Dass diesen Faktoren bei einer Transaktionspreisbildung bei Vermö- gensverwaltungsgesellschaften keinerlei Bedeutung zukommen soll, ist nicht nachvoll- ziehbar.
cc) Soweit die Argumentation der Pflichtigen unter Hinweis auf in den Medien behandelte einschlägige Transaktionen dahin zielen sollte, dass die Anwendung eines sogenannten goodwill multiples im Sinn eines Prozentsatzes an den assets under ma- nagement zu einer besseren und genaueren Erkenntnis über den tatsächlichen Ver- kehrswert der konkret zu bewertenden Betriebsgesellschaft als Vermögensverwal-
tungsgesellschaft führe, kann das Steuerrekursgericht dieser nicht folgen. Zwar ist nicht zu übersehen, dass in der Medienberichterstattung betreffend Übernahme von Privatbanken, Private Banking Abteilungen von in einem breiteren Geschäftsfeld täti- gen Banken, Fonds-Dienstleistern und Vermögensverwaltungsgesellschaften regel- mässig der tatsächlich bezahlte oder vermutete Übernahmepreis in Bezug gesetzt wird zu den damit akquirierten neuen Kundenvermögen (vgl. nebst den von den Pflichtigen eingereichten Berichterstattungen betreffend Übernahme der LB (Swiss) Investment durch die Liechtensteinische Landesbank AG, assets under management Fr. 4.9 Mrd., Kaufpreis rund Fr. 30 Mio. = 0.6% und Übernahme des Private Bankings der Catella Bank S.A. durch die Liechtensteinische VP Bank, assets under management rund Fr. 900 Mio., Kaufpreis Fr. 12 Mio. = 1.33%] beispielsweise auch die Übernahme der Fondsboutique Starcapital durch die Bellevue Group [assets under management rund Euro 2.3 Mrd., Akquisitionskosten zwischen Euro 40 und 50 Mio. = 1.74-2.17%, abruf- bar unter www.dasinvestment.com/aum-vertriebs-struktur-und-personal-was-ist- starcapital-ueberhaupt-wert/], oder der Privatbank Notenstein La Roche durch die Bank Vontobel [assets under management Fr. 16.5 Mrd., Kaufpreis rund Fr. 700 Mio., wovon 1.78% goodwill multiple auf assets und der management, abrufbar unter www.finews.ch/news/banken/31895-vontobel-raiffeisen-notenstein-la-roche-ak-quisition sowie www.sgkb.ch/download/online/Vontobel Kommentar.pdf). Bereits diese weni- gen aktuelleren Beispiele zeigen indes auf, dass sich das prozentuale Verhältnis zwi- schen assets under management und Kaufpreis in diesem Bereich in einer verhältnis- mässig grossen Bandbreite bewegt, entspricht doch der höchste Wert mit 2.17% mehr als dem Dreieinhalbfachen des niedrigsten Werts von 0.6%.
Die alleinige Eignung einer Faustformel für die Kaufpreisbestimmung einer Akquisition im Privatbank- bzw. Vermögensverwaltungsbereich im Sinn einer – je nach wirtschaftlichem, regulatorischem und politischem Umfeld sich insgesamt nach oben oder unten verschiebenden – prozentualen Bandbreite an den assets under management wurde und wird denn auch von verschiedenen Autoren aus der einschlä- gigen Transaktionsberatung abgelehnt (vgl. Hackenberg/Hendel, Unternehmensbewer- tung: Wie man den fairen Preis einer Vermögensverwaltung bestimmt, abrufbar unter www.private-banking- magazin.de /unternehmensbewertung-wie-man-den-preis-einer- vermoegens-verwaltung-bestimmt/; Beinhoff/Glesti, Fundierte individuelle Bewertung statt irreführender Faustregel – Kaufpreis hängt von Grösse der Synergien ab, abrufbar unter www.fuw.ch/article/fundierte-individuelle-bewertung-statt-irrefhrender/). Kritisiert
wird an dieser Goodwill-Multiple-Methode, dass sich diese als sehr ungenau erweise und viele Aspekte nicht berücksichtige. Eine der individuellen Transaktion gerecht wer- dende Preisfindung bedürfe der Berücksichtigung sämtlicher zu erwartender Chancen und Risiken, welche im Prüfungsprozess der due diligence herauszuarbeiten seien. Die Einflussfaktoren hierfür seien vielfältig, so etwa die Kundenstruktur (Herkunft/Alter/ Höhe der assets under management pro Kunde), die Rentabilität der verwalteten Ver- mögen oder die zu erwartenden Synergien (Produkt-/Marktabdeckung, Infrastruktur etc.).
Selbstverständlich wird auch die im KS Nr. 28 für die Bewertung der Betriebs- gesellschaft als anwendbar erklärte Praktikermethode mit ihrem rückwärtsgerichteten Fokus auf die kapitalisierten Ertragswerte vergangener Geschäftsjahre einem solchen Anspruch auf eine korrekte Kaufpreisfindung in einem aktuellen einschlägigen Trans- aktionsfall meist nur unzureichend gerecht. Im Gegensatz zum blossen Abstellen auf einen pauschalen prozentualen (Durchschnitts-)Goodwill Multiple auf den assets under management aufgrund von Erfahrungswerten innerhalb einer ganzen Branche bleibt der Bezug zur konkret zu bewertenden Gesellschaft hier jedoch enger. Die ausgewie- senen Gesellschaftsgewinne der Vorjahre (unter Elimination allfälliger Sonderfaktoren) zeigen auf, wie effizient in der Beobachtungsperiode die Wertschöpfung aus den an- vertrauten Kundengeldern u.a. als Folge von Anlageerfolgen, Gebührenstruktur und Kostenmanagement für die konkrete Gesellschaft und damit indirekt für das Aktionariat selbst gewesen ist.
c) Den Pflichtigen gelingt daher der Nachweis, dass die Anwendung der von ihnen vertretenen Bewertungsmethode zu einer besseren Erkenntnis über den Ver- kehrswert der Betriebsgesellschaft führt als die Methode gemäss KS Nr. 28, nicht. Letztere Bewertung ist daher – in korrigiertem Umfang gemäss E. 2 a.E. – zu bestäti- gen.
Fr. 600'000.- zu erhöhen. Es begründet dies mit der im Rahmen des Buchprüfungsver- fahrens der Betriebsgesellschaft erst Ende Januar 2018 (d.h. nach Erlass des Ein- spracheentscheids betreffend die Steuerperiode 2014 der Pflichtigen) neu gewonne- nen Erkenntnis, dass der Pflichtige den Steuerbehörden zwecks Ermittlung des Vermögensssteuerwerts den Kaufvertrag vom 17. Dezember 2014 mit einem Kaufpreis von Fr. 327'000.-, zwecks Nachweises der geschäftsmässigen Begründetheit des von der Holding an den Pflichtigen entrichteten Erwerbspreises für diese Beteiligung indes einen Version mit einem Kaufpreis von Fr. 600'000.- unterbreitet habe (vgl. zum Gan- zen Rekursantwort vom 28. März 2018, S. 5, sowie Duplik vom 12. Oktober 2018, S. 3 f.).
b) Bei bestehender Aktenlage ist es dem Steuerrekursgericht nicht möglich, diesen Antrag ohne umfangreiche Untersuchungshandlungen und den Beizug umfang- reicher Einschätzungsakten (inkl. Folgejahr 2015) auch bezüglich der von den Pflichti- gen direkt oder indirekt beherrschten Gesellschaften zu prüfen und zu beurteilen. Wie das kantonale Steueramt selbst festgestellt hat, bedarf es in Anbetracht der unter- schiedlichen vom Pflichtigen geltend gemachten Kaufpreise weiterer Untersuchungen darüber, welchen Kaufpreis der Pflichtige mit der veräussernden I Ltd, London, nun tatsächlich vereinbart und bezahlt hat. Zudem ist – mit Blick auf die Vorbringen des Pflichtigen im Buchprüfungsverfahren der Betriebsgesellschaft, dass die Holding ihm mit dem Kaufpreis von Fr. 600'000.- gemäss Vertrag vom Anfang 2015 nebst dem übernommenen Substanzwert der H AG, Zürich im Umfang von knapp Fr. 330'000.- auch die nebenvertraglich vereinbarte Überlassung der Vermögensverwaltungsmanda- te der I Ltd, London, zuhanden der Betriebsgesellschaft abgegolten habe (vgl. Protokoll zu den Staatssteuereinschätzungen 2015 und 2016 / Veranlagungen dBS 2015 und 2016 vom 20. Januar 2018 – nicht von vornherein ausgeschlossen, dass es auch hin- sichtlich der Frage des tatsächlichen Kaufgegenstands des Kaufvertrags vom 17. De- zember 2014 und der Preisbildung für die allenfalls mitenthaltene Übertragung der "Londoner" Kundenbeziehungen noch weiterer Abklärungen bedarf. Schliesslich ist nicht ausgeschlossen, dass die Untersuchungsergebnisse auch die Veranlagung der Pflichtigen bzw. der involvierten Gesellschaften in der Folgeperiode beeinflussen könn- ten.
All dies rechtfertigt eine Rückweisung an das kantonale Steueramt zur weite- ren Untersuchung dieses Sachverhaltskomplexes, anlässlich welcher den Pflichtigen
sämtliche Verfahrensrechte und nach einem Neuentscheid des kantonalen Steueramts im Bedarfsfall ein vollständiger Instanzenzug zur Verfügung stehen.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
[...]