Steuerrekursgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung
Entscheid
Mitwirkend:
Abteilungsvizepräsident Walter Balsiger, Steuerrichter Michael Ochsner, Steuerrichter Anton Tobler und Gerichtsschreiber Stefan Eichenberger
In Sachen
A,
Rekurrent, vertreten durch B,
gegen
Staat Zürich, Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Stadt Zürich, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,
betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2010
hat sich ergeben:
A. Der 1977 geborene A (nachfolgend der Pflichtige) ist seit April 2009 mit Wohnsitz in der Stadt C in der Schweiz ansässig. In der Steuererklärung 2010 dekla- rierte er unter Ziff. 30.3 (Lebens- und Rentenversicherungen) vier deutsche Lebens- versicherungen im Gesamtwert von Fr. 3'980'321.- (Rückkaufswert), doch brachte er diesen Wert mit dem Vermerk "Niessbrauchrecht z.G. Vater" sogleich wieder zum Ab- zug, womit insoweit ein vermögensseitiges Nullergebnis resultierte.
Im Einschätzungsverfahren ergab sich nach steuerbehördlichen Abklärungen und Einschätzungsvorschlägen, dass der in Deutschland lebende Vater des Pflichtigen (D) mit Schenkungsvertrag vom 1. Juli 2008 seinen beiden Söhnen (E und A) je 40% der Kommanditanteile der am 6. Mai 2008 gegründeten F KG (domiziliert in G, Deutschland) übergeben hatte, wobei er sich jedoch die diesbezügliche Nutzniessung vorbehalten hatte. Mit gleichem Vertrag hatte er seinen Söhnen zudem verschiedene Lebensversicherungen geschenkt.
Im Einschätzungsentscheid für die Steuerperiode 2010 vom 27. August 2013 ging der Steuerkommissär unter Vornahme von verschiedenen Korrekturen gegenüber der eingereichten Deklaration insbesondere davon aus, dass die vier Lebensversiche- rungen vermögensseitig mit ihrem Rückkaufswert beim Pflichtigen zu erfassen seien, weil diesbezüglich keine Nutzniessung zu Gunsten des Vaters vorliege. Damit resultier- te ein steuerbares Einkommen von Fr. 11'000.- (satzbestimmend Fr. 65'400.-) sowie ein steuerbares Vermögen von Fr. 4'060'000.- (satzbestimmend Fr. 5'625'000.-).
B. Im anschliessenden Einspracheverfahren zeigte sich, dass die vier Le- bensversicherungen auch der Sicherung von Darlehen verschiedener Kreditgeber an die F KG im Zusammenhang mit der Finanzierung von deren Liegenschaften dienten. Das kantonale Steueramt hielt dafür, dies ändere nichts an der Zuteilung der Versiche- rungen zum Privatvermögen des Pflichtigen, weshalb es die vorstehenden Steuerfakto- ren mit Einspracheentscheid vom 7. Februar 2014 bestätigte.
C. Hiergegen liess der Pflichtige am 10. März 2014 Rekurs erheben und bean- tragen, das steuerbare Vermögen auf Fr. 80'000.- und das satzbestimmende Vermö-
gen auf Fr. 1'645'000.- festzusetzen; zudem sei ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen. Die einkommensseitigen Steuerfaktoren blieben unbestritten. Zur Be- gründung wurde zusammengefasst geltend gemacht, der Verkehrswert der streitbetrof- fenen Lebensversicherungen habe Fr. 0.- betragen, weil der Pflichtige über deren Rückkaufswert gar nie werde verfügen können. Die Versicherungen seien nämlich nicht bloss zur Besicherung der Liegenschaftenkredite der F KG verpfändet gewesen, sondern den Kreditgebern sogar abgetreten worden, womit die Versicherungsansprü- che zwingend für die Rückzahlung der Kredite zu verwenden seien. Selbst wenn im Übrigen keine solche Verpfändung bzw. Abtretung vorläge, müssten die Versiche- rungsleistungen gemäss Schenkungsvertrag bei Fälligkeit in die F KG eingebracht werden, womit sich aufgrund der diesbezüglich bestehenden Nutzniessung des Vaters dasselbe Resultat einstellen würde.
Das kantonale Steueramt schloss mit Vernehmlassung vom 26. März 2014 auf Rekursabweisung.
Mit Verfügung vom 23. Mai 2014 wurde den Parteien die Gelegenheit einge- räumt, sich zur Möglichkeit einer Höhertaxation vernehmen zu lassen. Der Pflichtige liess am 3. Juni 2014 eine entsprechende Stellungnahme mit weiteren Unterlagen ein- reichen. Das kantonale Steueramt liess sich nicht vernehmen.
Der vom Rekursgericht einverlangte Kostenvorschuss wurde vom Pflichtigen fristgerecht geleistet.
Die Kammer zieht in Erwägung:
Bewertet wird das Vermögen allgemein zum Verkehrswert (§ 39 Abs. 1 StG). § 45 StG gibt sodann für Lebensversicherungen vor, dass diese der Vermögenssteuer mit ihrem Rückkaufswert unterliegen.
b) Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Pflichtige per Ende 2010 Ei- gentümer von vier laufenden Lebensversicherungen war, welche er von seinem Vater im Kalenderjahr 2008 geschenkt erhalten hatte (vgl. Schenkungsvertrag vom 1. Ju- li 2008, § 2 Ziff. 2 a, b, g und h). Einigkeit besteht auch darüber, dass er die Versiche- rungen in seinem Privatvermögen gehalten hat und diese nicht mit einer (direkten) Nutzniessung zugunsten des Schenkers belastet waren. Schliesslich ist unbestritten, dass der Rückkaufswert der Versicherungen per Ende 2010 insgesamt Fr. 3'980'321.- betragen hat (vgl. die mit der Steuererklärung eingereichte diesbezügliche Aufstellung des Pflichtigen, welche allerdings nur das Bewertungsjahr (2010) und kein genaues Bewertungsdatum nennt).
Damit spricht zunächst alles dafür, dass der Pflichtige als Eigentümer von im Privatvermögen gehaltenen Lebensversicherungen deren Rückkaufswert vermögens- seitig zu versteuern hat. Macht dieser geltend, die Lebensversicherungen seien für ihn – ungeachtet ihrer Rückkaufswerte – wertlos gewesen bzw. deren Verkehrswert habe Fr. 0.- betragen, so geht es dabei um steuermindernde Umstände, welche nach den allgemeinen Beweisregeln im Steuerrecht von ihm nachzuweisen sind.
In vorliegenden Fall seien die vier Lebensversicherungen nicht nur zur Siche- rung von Liegenschaftenkrediten der F KG verpfändet gewesen, sondern seien die Versicherungsansprüche an die Kreditgeber abgetreten worden. Die Versicherungsan- sprüche seien demzufolge mit Sicherheit dereinst für die Rückzahlung der Kredite zu verwenden; die Beanspruchung der Lebensversicherungen als Pfandobjekt sei damit unausweichlich. Der Pflichtige werde als Versicherungsnehmer selbst nie über den Rückkaufswert verfügen können und ein beliebiger Dritter würde für den Erwerb dieser
Lebensversicherungen folglich nichts bezahlen. Deren Verkehrswert betrage deshalb Fr. 0.-.
b) Dem Schenkungsvertrag vom 1. Juli 2008 lässt sich in der Präambel zu Hintergrund und Inhalt der streitbetroffenen familieninternen Schenkung zunächst Fol- gendes entnehmen:
Der Schenker (D) sei alleiniger Kommanditist der F KG; zudem sei er alleini- ger Gesellschafter und Geschäftsführer der H, welche ihrerseits Komplementärin der F KG sei. Die F KG verfüge über umfangreichen Grundbesitz, welchen sie mit Kaufver- trag vom 14. Mai 2008 käuflich vom Schenker übernommen habe; dies im Rahmen einer Fremdfinanzierung. Der Schenker beabsichtige nun, Teile seiner Kommanditbe- teiligung im Rahmen einer vorgezogenen Erbfolge unter Niessbrauchsvorbehalt schenkungsweise auf seine Kinder (E und A) zu übertragen. Die Beschenkten sollten dabei zusätzlich in die Lage versetzt werden, die zur Rückführung der Verbindlichkei- ten der Gesellschaft erforderlichen Finanzmittel zu erhalten; geschehen solle dies durch Abtretung von Lebensversicherungen des Schenkers. Die Beschenkten sollten sich dabei verpflichten, die Auszahlung der Lebensversicherungen zur Aufstockung des Eigenkapitals der Gesellschaft zu verwenden und das Eigenkapital der Gesell- schaft nachträglich zu erhöhen. Die Schenkung und Übertragung der Kommanditantei- le an der Gesellschaft solle mit der Schenkung und Übertragung von Lebensversiche- rungen und wechselseitigen Verpflichtungen zur Kapitalausstattung der Gesellschaft verbunden werden.
Dieser Einleitung folgend wird in § 1 des Schenkungsvertrags zunächst die schenkungsweise Übertragung von je 40% der Kommanditanteile an der F KG unter Nutzniessungsvorbehalt vom Schenker an die beiden beschenkten Söhne vollzogen.
In § 2 ist sodann die Schenkung der Lebensversicherungen geregelt: Den Ziffern 1 und 2 ist dabei zu entnehmen, dass der Schenker den Beschenkten die Rech- te und Pflichten aus verschiedenen Lebensversicherungen dergestalt schenkt, dass diese in vollem Umfang anstelle des Schenkers in die Lebensversicherungsverträge als Versicherungsnehmer eintreten. Geschenkt wurden dem Pflichtigen dergestalt auch die folgenden fünf Versicherungen:
• Vertrag zwischen dem Schenker und der Zürich Versicherung unter der Nummer ... mit einer vereinbarten Ablaufleistung von € 250'000.-, wovon an Prämien eingezahlt sind € 11'390.- (Ziff. 2 lit. a);
• Vertrag zwischen dem Schenker und der Versicherung Deutscher Herold un- ter der Nummer ... mit einer vereinbarten Ablaufleistung von € 2'198'555.09, wovon an Prämien eingezahlt sind € 997'845.00 (Ziff. 2 lit. b);
• Vertrag zwischen dem Schenker und der Gerling Versicherung unter der Nummer ... mit einer vereinbarten Ablaufleistung von € 832'799.05, wovon an Prämien eingezahlt sind € 450'955.35;
• Vertrag zwischen dem Schenker und der Victoria Versicherung unter der Nummer ... mit einer vereinbarten Ablaufleistung von € 357'904.32, wovon an Prämien eingezahlt sind € 142'560.25 (Ziff. 2 lit. g);
• Vertrag zwischen dem Schenker und der Orcalis Versicherung, Versiche- rungsnummer ..., beantragt ab 1.7.2008, mit einer vereinbarten Ablaufleistung von mindestens € 1'200'000.-, wovon an Prämien eingezahlt sind € 1'2000'000.- (Ziff. 2 lit. h).
Weiter ist festgeschrieben, dass der Schenker die Zustimmung der jeweiligen Versicherungsgesellschaft zur Abtretung der Rechte aus den Versicherungsverträgen und zur Übertragung der Stellung des Versicherungsnehmers auf die Beschenkten eingeholt hat (Ziff. 3) und dass die Letzteren unter Entlastung des Schenkers die Ver- pflichtung zur Einzahlung der weiteren Versicherungsprämien übernehmen (Ziff. 4).
Schliesslich wurde vereinbart, dass sich die Beschenkten gegenüber dem Schenker verpflichten, die Lebensversicherungssummen aus den Lebensversiche- rungsverträgen, soweit sie nicht zur Schuldentilgung an Dritte abgetreten seien, bei Fälligkeit in die F KG einzuzahlen (Ziff. 5; vgl. zu den Modalitäten dieser Einzahlungen E. 4.c.bb nachfolgend).
aa) Bei der Versicherung Oracalis handelt es sich um eine fondsgebundene Lebensversicherung; als solche bietet sie Versicherungsschutz unter unmittelbarer Beteiligung an der Wertentwicklung des vom Versicherungsnehmer gewählten Fonds (vgl. Art. 1.1 AVB Oraclis).
Die Versicherung wurde am 7. Juli 2008, mithin nach Gründung der F KG und nach erfolgter Schenkung abgeschlossen. Versicherungsnehmer und versicherte Per- son ist D; Bezugsberechtigter der Pflichtige. Einbezahlt wurde per Versicherungsbe- ginn ein Bruttojahresbeitrag von € 1.2 Mio. Als Fonds ausgewählt wurde sodann ein Fonds mit der Bezeichnung "DWS Rendite Optima Four Seasons". Vermerkt ist eine lebenslange Vertragsdauer, wobei die Versicherung unter Auszahlung des Rückkaufs- werts aber jederzeit gekündigt werden kann (Art. 10.3 AVB Orcalis).
Die Versicherung wurde nach Angaben des Pflichtigen zur Sicherung zweier der F KG gewährter Kredite abgeschlossen. Konkret geht es gemäss den diesbezüg- lich vorgelegten Unterlagen um zwei Darlehen der Sparkasse I in der Höhe von € 6 Mio. und € 300'000.-, verzinslich jeweils zu 4.96% p.a.; gewährt wurden diese Darle- hen im Zusammenhang mit dem Erwerb der Liegenschaften von D sowie einer "Teil- prolongation" einer Liegenschaftenfinanzierung (vgl. Darlehensverträge vom 26. Juni 2008; auch zum Folgenden). Der Sicherung dieser Darlehen dienten gemäss Verträ- gen diverse Buchgrundschulden der F KG sowie drei abgetretene Lebensversicherun- gen der Orcalis (darunter die hier betroffene Police-Nr. ...) "gemäss gesondertem Si- cherheitenvertrag sowie Verpfändung des dazugehörigen Beitragsdepots lautend auf D gemäss gesondertem Sicherheitenvertrag". Betreffend Laufzeit der Darlehen ist ver- merkt, dass diese bei Auszahlung der noch anzusparenden Lebensversicherungen vollständig zurückzuzahlen seien, voraussichtlich am 30. Mai 2046.
Was die Abtretung der Orcalis-Lebensversicherung an die Kreditgeberin anbe- langt, wurde am 23. Oktober 2008 ein separater Vertrag abgeschlossen. Diesem ge- mäss umfasst die Abtretung (Ziff. 1: "Umfang der Abtretung") die gegenwärtigen und zukünftigen Rechte und Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag sowohl für den Todesfall als auch den Erlebensfall zwecks Sicherung der Forderungen des Kredit- instituts gegen die F KG aus den vorgenannten Darlehensverträgen.
bb) Die drei anderen Lebensversicherungen (Zürich, Vers.-Nr. ...; Deutscher Herold, Vers.-Nr. ... sowie Victoria, Vers.-Nr. ...) wurden schon vor Gründung der F KG vom Vater (und teilweise auch von der Mutter) des Pflichtigen im Zusammenhang mit der Sicherung von Liegenschaftenkrediten abgeschlossen. Die neu gegründete F KG übernahm in der Folge von D sowohl dessen Liegenschaften, als auch die diesbezüg- lich laufenden Fremdfinanzierungen; derweil wurden die auch der Kreditsicherung die- nenden Lebensversicherungen im Zug der Schenkungsvereinbarung auf den Pflichti- gen übertragen.
Auch diese kapitalbildenden Lebensversicherungen gewähren Ansprüche im Erlebens- wie im Todesfall und haben alle einen entsprechenden Rückkaufswert. De- ren Laufzeiten enden bzw. endeten per 2026 (Zürich), 2011 (Deutscher Herold) und 2013 (Victoria). Speziell ist bei diesen Lebensversicherungen, dass sie Kredite sicher- ten, welche die Versicherungsgesellschaften als Kreditgeber der F KG selber gewährt hatten. Die Laufzeit der Kredite und der abgeschlossenen Lebensversicherungen sind wohl deshalb aufeinander abgestimmt.
Dem vorgelegten Darlehensvertrag der "Deutscher Herold" lässt sich entneh- men, dass die bei dieser Gesellschaft abgeschlossene Lebensversicherung mit der Pol.-Nr. ... zur Kreditsicherung (Darlehen ...) verpfändet war (vgl. Darlehensvertrag Deutscher Herold). Ob dies auch betreffend die Lebensversicherung der Zürich der Fall war, lässt sich gestützt auf die vorgelegten Dokumente nicht verifizieren. Verwie- sen wird diesbezüglich auf einen Darlehensvertrag der "Deutscher Herold", welche Lebensversicherungsgesellschaft gemäss ihrem Briefkopf wohl ein Unternehmen der Zürich Gruppe ist; im Vertrag wird dabei auch die Verpfändung einer Rentenversiche- rung erwähnt, allerdings ohne eine Policen-Nr. zu nennen. Ungewiss ist auch die Situa- tion bei der Victoria Versicherung, nachdem diesbezüglich ein Darlehensvertrag der Victoria eingereicht wurde (...), welcher als Pfandobjekt eine dem Bruder des Pflichti- gen zugehörige Police (Nr. ...) nennt.
b) Der Pflichtige lässt gestützt auf diese Sachlage dafür halten, dass sämtliche Lebensversicherungen den Kreditgebern der F KG gehörig verpfändet und abgetreten gewesen seien. Folglich seien die Lebensversicherungsansprüche bei Fälligkeit den Kreditgebern zugekommen und hätten sie der Tilgung der Kredite gedient. Dass Letz- teres tatsächlich geschehen sei, zeige sich am Beispiel der Ende 2011 abgelaufenen Lebensversicherung "Deutscher Herold".
c) aa) Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass lediglich in Bezug auf die Orcalis- Versicherung eine "Abtretung" der Versicherungsansprüche an einen Kreditgeber der F KG nachgewiesen ist; bei den anderen Policen ist primär von der in den Darlehensver- trägen vermerkten Verpfändung auszugehen. Ein grosser Unterschied zwischen Abtre- tung und Verpfändung ist dabei aber ohnehin nicht auszumachen. Bei der in Frage stehenden Abtretung handelt es sich nämlich um eine bloss sogenannte Sicherungsab- tretung (Sicherungszession). Bei einer solchen geht es um die fiduziarische Abtretung einer Forderung oder eines anderen Rechtes durch den Schuldner als Fiduziant (Ze- dent) an den Gläubiger als Fiduziar (Zessionar) zur Sicherung seiner Hauptforderung, mit der Abrede, dass der Gläubiger über den Abtretungsgegenstand nur im Rahmen des Sicherungszweckes verfügen darf und bei Tilgung der Hauptforderung diesen zu- rück zu zedieren hat. Anders als die ordentliche Zession erfolgt die Sicherungszession mithin regelmässig unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass der Zessionar seine Gläubigerrechte gegenüber dem Schuldner des Zedenten nur ausüben wird, wenn der Zedent seine Verpflichtungen gegenüber dem Zessionar nicht nachkommt. Dies ist denn auch im Abtretungsvertrag betreffend die Orcalis-Lebensversicherung so festge- legt worden (vgl. Ziff. 3 betreffend das Verwertungsrecht des Kreditinstituts).
Wie Internetrecherchen ergeben, ist in Deutschland die Beleihung einer Le- bensversicherung verbreitet und wird dies gerne als Abtretung bezeichnet (vgl. etwa: www.lv-info24.de/ratgeber/so-funktioniert-die-abtretung-der-lebensversicherung). Ab- getreten wird die Versicherung im Sinn der besagten Sicherungsabtretung dabei aber nur während der Laufzeit des Kredits. Der Rückkaufswert der Versicherung dient der- gestalt zwar als finanzielle Sicherheit des Kredits, doch geht er nur im Notfall an den Kreditgeber. Sobald der Kredit zurückbezahlt ist, endet die Beleihung und geht der Rückkaufswert (d.h. der in die Versicherung insgesamt einbezahlte Betrag samt Zins und Überschuss) an den Versicherungsnehmer bzw. an den Bezugsberechtigten.
bb) Bei den Kreditsicherungen im Rahmen der aktenkundigen Verpfändungen verhält es sich ähnlich. So ist etwa dem Darlehensvertrag mit der "Deutscher Herold" unter dem Randtitel "Rückzahlung" zu entnehmen, dass die Rückzahlung des Darle- hens "durch Eigenmittel" am 31. Oktober 2016 zu erfolgen habe, wobei aber eine Pro- longation bis 1. Oktober 2026 möglich sei; zur Sicherung verpfände der Versiche- rungsnehmer den Anspruch aus der Rentenversicherung der kreditgebenden Versicherungsgesellschaft im Todesfall. Beim Randtitel "Sicherheiten" ist alsdann die Lebensversicherung nicht einmal aufgeführt, dafür jedoch die im Grundbuch eingetra- gene Grundschuld auf dem Belehnungsobjekt.
cc) Alles in allem ergibt sich aus den vorgelegten Finanzierungsdokumenten das folgende Bild: Die F KG besitzt zahlreiche fremdfinanzierte Liegenschaften. Die diesbezügliche Finanzierung erfolgte mit verschiedenen langfristigen Krediten von Banken und Versicherungsgesellschaften. Als Sicherung dienten den Kreditgebern neben den belehnten Liegenschaften bzw. den diesbezüglichen Grundpfandrechten auch die vier streitbetroffenen Lebensversicherungen bzw. deren Rückkaufswerte (oder die allfällige Todesfallsumme); verwertbar waren diese Sicherheiten jedoch nur im Fall, dass keine Kreditrückzahlung oder Kreditverlängerung erfolgt.
d) Nach alledem kann damit zunächst keine Rede davon sein, dass die vier Lebensversicherungen ungeachtet ihrer Rückkaufswerte von mehreren Millionen Fran- ken für den Pflichtigen wertlos gewesen seien, weil gestützt auf Abtretungen und Ver- pfändungen deren Verwertung durch die Kreditgeber vorgegeben gewesen sei. Die Policen dienten zwar auch der Sicherung von Fremdschulden, d.h. von Schulden, wel- che nicht der Pflichtige, sondern die F KG gegenüber verschiedenen Kreditgebern hat- te; nur wenn die letztere Gesellschaft nicht in der Lage gewesen wäre, die Schulden bei Ablauf der Darlehenslaufzeit zurückzuzahlen und es nicht zu einer Prolongation gekommen wäre (was bei Festhypotheken eigentlich die Regel ist), so hätte der Pflicht- ige mit dem Wert seiner Lebensversicherungen für die Schulden der F KG einstehen müssen.
e) Macht der Pflichtige in dieser Ausgangslage geltend, der Verkehrswert der Versicherungen habe nicht dem Rückkaufswert entsprochen, so hätte er das Risiko der Inanspruchnahme der Sicherheiten nachweisen müssen. Dies hat er indes nicht getan:
Sämtliche Kredite, welche die F KG zur Finanzierung von Liegenschaften er- halten hatte, waren auch durch entsprechende Grundpfandrechte gesichert. Ein Siche- rungsrisiko hätte folglich nur dann bestanden, wenn die gewährten Kredite den Wert der belehnten Liegenschaften bzw. der diesbezüglichen Grundpfandrechte überstiegen hätten. Letzteres ist gemäss Jahresrechnung 2010 der F KG nicht der Fall. Dieser ge- mäss beliefen sich Ende 2010 die Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten auf insgesamt rund € 13.25 Mio. Derweil waren Grundstücke und Anteile an Grundstück- gemeinschaften im Gesamtwert von € 14.3 Mio. aktiviert, wobei (nicht zuletzt mit Blick auf die in der Jahresrechnung erwähnten linearen Abschreibungen auf den Sachanla- gen) davon auszugehen ist, dass der Verkehrswert der Grundstücke den Buchwert überstiegen hat und damit auch stille Reserven vorhanden waren. Die Grundschulden zur Abdeckung der Darlehen werden im Anhang der Jahresrechnung denn auch auf total rund € 16.5 Mio. beziffert.
Damit sind keine Anzeichen ersichtlich, welche dafür sprechen könnten, dass die per 2010 laufenden Liegenschaftenkredite der F KG nicht bereits grundpfandrecht- lich gesichert waren. Dass für den Pflichtigen ein Risiko der Beanspruchung seiner Lebensversicherungspolicen im Zusammenhang mit deren (zusätzlicher) Sicherungs- funktion für diese Kredite bestanden hat, ist damit nicht nachgewiesen.
f) Hinzu kommt, dass die Versicherungsleistungen bei kapitalbildenden Le- bensversicherungen bei Fälligkeit aufgrund von Verzinsungen und Überschussbeteili- gungen die zu sichernden Kredite überschreiten. Dies zeigt gerade das vom Pflichtigen vorgelegte Beispiel der Police "Deutscher Herold". Deren Ablaufleistung betrug per Ende 2011 € 1'674'936.80; hiervon wurde lediglich ein Anteil von € 1'227'100.51 an "Deutscher Herold; Abteilung Hypotheken" zur Tilgung des erwähnten Darlehens in dieser Höhe überwiesen, während ein Gewinnanteil von € 447'836.29 auf ein deut- sches Bankkonto (wohl der F KG) transferiert wurde. Soweit also in den Lebensversi- cherungen geäufnetes Kapital bzw. der Rückkaufswert das gesicherte Darlehen über- steigt, ist dieses von vornherein jeglicher Verwertbarkeit der Kreditgeber entzogen und insoweit in jedem Fall werthaltig. Entsprechende Berechnungen sind hier mangels Nachweises des Risikos der Inanspruchnahme der Sicherheiten indes nicht anzustel- len.
b) Bei der F KG handelt es sich nach deutschem Recht um eine "Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft" und damit um eine Sonderform der Kommanditgesellschaft, also einer Personengesellschaft bzw. einer Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit. Anders als bei der typischen Kommanditgesellschaft ist der persönlich und unbegrenzt haftende Gesellschafter (Komplementär) aber keine natürliche Person, sondern eine Gesellschaft mit be- schränkter Haftung (GmbH). Ziel dieser gesellschaftsrechtlichen Konstruktion ist es, Haftungsrisiken für die hinter der Gesellschaft stehenden Personen auszuschließen oder zu begrenzen. In der Schweiz ist diese Rechtsform nicht möglich. Soweit als deutsche Gesellschaft existierend wird sie hier wie eine juristische Person behandelt (§ 8 Abs. 2 StG; vgl. auch: Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., 2013, § 8 N 25f). Hiervon geht rekursweise denn auch der Pflichti- ge aus.
Die Kommanditanteile der F KG belaufen sich auf lediglich € 1'000.-. Gehalten wurden diese nach deren Gründung zunächst vom Vater des Pflichtigen. Mit der Schenkung vom 1. Juli 2008 übertrug dieser seinen beiden Söhnen Kommanditanteile im Nennwert von je € 400.-; vorbehalten hat er sich dabei jedoch die diesbezügliche Nutzniessung (vgl. Schenkungsvertrag, § 1 Ziff. 1-3). Diese Nutzniessung hat zur Fol- ge, dass der Pflichtige seine Kommanditanteile vermögensseitig nicht zu versteuern hat, weil – wie erwähnt – nach Massgabe von § 38 Abs. 2 StG Nutzniessungsvermö- gen dem Nutzniesser zugerechnet wird.
c) Wenn der Pflichtige nun dafür hält, dass die Lebensversicherungen, welche er von seinem Vater neben dem Kommanditanteil geschenkt erhalten hatte, ebenfalls als (bei ihm nicht steuerbares) Nutzniessungsvermögen qualifizieren, weil er die Leis- tungen aus diesen Versicherungen bei Fälligkeit in die F KG einzubringen habe, kann dieser Auffassung aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden:
aa) Der Pflichtige hält Beteiligungsrechte im Nominalwert von € 400.- an einer (hier wie eine juristische Person zu behandelnden) Gesellschaft; nur an diesen Beteili- gungsrechten ist sein Vater nutzniessungsberechtigt. Wenn der Pflichtige nun der F KG aus seinem Privatvermögen Geldmittel zuführt, wird sein Vater nicht ohne weiteres auch zum diesbezüglichen Nutzniesser. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die zuge- führten Beträge als Gesellschaftskapital qualifizierten (im Sinn einer Erhöhung der Kommanditanteile bzw. des Haftkapitals) und zudem vorgegeben wäre, dass der Vater auch zum Nutzniesser neuer Beteiligungsrechte aus von seinen Söhnen finanzierten Kapitalerhöhungen wird. Hiervon kann gestützt auf den Schenkungsvertrag indes keine Rede sein:
bb) Im Schenkungsvertrag wird in § 2 Ziff. 5 festgehalten, dass die Beschenk- ten die Leistungen aus den Lebensversicherungen bei Fälligkeit in die Gesellschaft einzuzahlen hätten, und zwar je nach Beschluss der Gesellschafter ganz oder teilweise zur Übernahme eines auf sie entfallenden erhöhten Haftungskapitals oder zur Aufsto- ckung der gesamthänderisch gebundenen globalen Kapitalrücklage der Gesellschaft. Bei der letzteren Variante haben die Beschenkten bei Auflösung der Kapitalrücklage (oder bei Liquidation oder Veräusserung der Gesellschaft) einen Anspruch auf Rück- zahlung ihrer Einzahlungen zuzüglich eines Jahreszinses von 4%.
Steht hinter der hier in Frage stehenden Gesellschaftsform die Absicht, das Haftungsrisiko der beteiligten natürlichen Personen tief zu halten, ist die Ausweitung des Haftungskapitals der Kommanditäre von € 1'000.- auf mehrere Millionen Euro zu- nächst keine naheliegende Option. Dabei würde zusätzliches Haftungskapital nach der vorstehenden Regelung aber auf den einzahlenden Gesellschafter fallen; diesbezügli- che Nutzniessungsrechte des Vaters würden damit also nicht begründet. Dem Letzte- ren käme weiterhin nur der Genuss an den dem Pflichtigen schenkungsweise übertra- genen Kommanditanteilen von € 400.- zu. In § 14 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrags ist nun freilich geregelt, dass Einlagen der Gesellschafter nicht zu einer Änderung der Beteiligungsverhältnisse oder der Gewinnverteilung führen dürfen; damit ist die Varian- te der Schaffung von zusätzlichen Kommanditanteilen nur für den Pflichtigen faktisch ausgeschlossen.
Auszugehen ist deshalb davon, dass die Schenkungsparteien vorab die Vari- ante der Aufstockung von "globalen Kapitalrücklagen" der Gesellschaft vor Augen hat- ten. Letztlich ging es dabei darum, mit den fällig werdenden Versicherungsleistungen
die gleichzeitig auslaufenden Liegenschaftenkredite abzulösen. Tatsächlich spricht der deutsche Steuervertreter des Pflichtigen in diesem Zusammenhang denn auch davon, dass buchungstechnisch bei der F KG ein Passiventausch stattgefunden habe, indem Darlehensverbindlichkeiten gegenüber Banken durch “Rücklagen“ der Kommanditisten ersetzt worden seien (vgl. die Antworten des deutschen Steuervertreters zum Fragen- katalog seines hiesigen Vertreters). Wirtschaftlich betrachtet sind damit verzinsliche Darlehen von Dritten durch verzinsliche Darlehen der Kommanditisten ersetzt worden.
Im Ergebnis war die Schenkung der Lebensversicherungen an den Pflichtigen lediglich mit der Auflage verbunden, den bei Fälligkeit der Versicherungsleistungen frei werdenden Betrag gegen einen Jahreszins von 4% zwecks Ablösung von Krediten (Hypotheken) in der eigenen Familiengesellschaft (auf dem Rücklagenkonto) anzule- gen. Aufgrund solcher Anlagevorgaben wurden die Lebensversicherungen nicht wert- los, zumal nach dem bereits Gesagten die abzulösenden Kredite durch die Geschäfts- aktiven (Liegenschaften) gedeckt sind. Kommt hinzu, dass – worauf im vorerwähnten Schreiben der deutsche Steuervertreter ausdrücklich hinwies – auch Anschlussfinan- zierungen von Kreditgebern (ausserhalb der Familie) denkbar und möglich sind, womit die Rücklagen etwa bei Geldbedarf der Gesellschafter wieder aufgelöst und verzinst an diese zurückbezahlt werden können.
cc) Aus dem Gesagten folgt, dass nicht nur die Lebensversicherungen bzw. deren Rückkaufswerte als werthaltiges Vermögen des Pflichtigen qualifizieren, sondern auch die bei Fälligkeit der Versicherungen ausbezahlten Versicherungssummen, selbst wenn diese im Sinn einer Anlage in das Rücklagenkonto der F KG überführt werden. Bei einer der fünf Versicherungen, welche der Pflichtige vom Vater per 2008 geschenkt erhalten hatte, ist diese Umwandlung bereits vollzogen worden. Es handelt sich dabei um die Gerling Versicherungen, deren Versicherungssumme in der Höhe von € 860'489.60 (= Fr. 1'075'612.-) am 1. August 2008 fällig bzw. ausbezahlt und umgehend dem Rücklagenkonto der F KG zugeführt worden ist (vgl. Vertreterkor- respondenzen; Rücklagenkonto in der Bilanz 2010 der F KG). Demzufolge ist aber auch der letztere Betrag von der Vermögenssteuer zu erfassen, was die Steuerbehör- de zu Unrecht unterlassen hat.
aaa) Nachdem dem Pflichtigen die entsprechende Höhertaxation mit Verfü- gung vom 23. Mai 2014 angezeigt worden war, liess dieser in der Stellungnahme vom 3. Juni 2014 ausführen, dass die Geldbeträge im Rücklagenkonto der F KG nicht als
Fremdkapital-, sondern als Eigenkapital qualifizierten. Die Rücklagen seien dabei glo- bal gebunden gewesen und hätten nur durch Gesellschafterbeschluss aufgelöst wer- den können. Diese hätten allenfalls den Wert der dem Niessbrauch unterworfenen Kommanditanteile erhöht. Es sei aber nie beabsichtigt gewesen, dem Pflichtigen durch die Auszahlung der Versicherungssumme direkt an den Kreditgläubiger eine echte Fremdkapitalforderung gegen die Gesellschaft einzuräumen, was mittels persönlicher Befragung des Pflichtigen oder Einvernahme von dessen Vater und Bruder als Zeugen nachgewiesen werden könne.
bbb) Der hiesige Steuervertreter des Pflichtigen stützt sich bei dieser Stel- lungnahme auf folgende Auskünfte, welche er nach der Höhertaxationsanzeige vom deutschen Steuervertreter des Pflichtigen eingeholt und mit Email vom 27. Mai 2014 erhalten hatte
Die Gerling Versicherung habe der Finanzierung des Objektes "Apolda" bzw. der Absicherung der diesbezüglichen Darlehen bei der Sparkasse G gedient. Bei Ab- lauf der Versicherung am 1. Oktober 2008 sei diese in die globale Kapitalrücklage der F KG eingestellt worden. Buchungstechnisch sei die Auszahlung der Lebensversiche- rungssumme von € 860'489.60 auf das Objektkonto "Apolda" erfolgt. Von dort sei die Zahlung wiederum zur Ablösung der Darlehen bei der Sparkasse G, welche der Finan- zierung des Objektes Apolda gedient hätten, erfolgt. Die Gutschrift der Auszahlung der Lebensversicherungssumme sei dabei über ein Zwischenkonto "Privateinlage KS" in das Sachkonto "Satzungsgemässe Rücklage" gebucht worden. Aus diesen Buchungen habe sich auf der Passivseite der Bilanz 2008 eine Verminderung der Darlehen gegen- über den Kreditinstituten sowie eine Erhöhung der Rücklage um € 860'489.60 ergeben; die Letztere werde in den Jahresabschlüssen 2009 und 2010 in unveränderter Höhe ausgewiesen.
Der Begriff der Rücklage sei bei alledem wie folgt zu erläutern: Neben den "festen Kapitalkonten", die bei einer Kommanditgesellschaft die bedungenen Kapital- einlagen der Kommanditisten aufnähmen, sehe der Gesellschaftervertrag der F KG in § 5 Abs. 4 die Einrichtung eines gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkontos vor. Dieses nehme das die Kommanditeinlage übersteigende Eigenkapital der Gesellschaft auf. Daher erfolge der Ausweis in der Bilanz gemäss § 264c HGB (= Handelsgesetz- buch der Bundesrepublik Deutschland) unter dem Eigenkapital und gerade nicht als Fremdkapital, wie das bei einem Gesellschafterdarlehen der Fall wäre. Das Rückla-
genkonto sei dem Entnahmerecht der einzelnen Kommanditisten entzogen und könnte gemäss den Vorgaben im Gesellschaftsvertrag nur durch Gesellschafterbeschluss auf- gelöst werden. Die besagten Verbuchungen führten damit gegebenenfalls zu einer Werterhöhung der Kommanditanteile, nicht aber zu einer Darlehensforderung des je- weiligen Kommanditisten.
ccc) Diese Ausführungen vermögen die Qualifikation der Versicherungssum- me aus der Gerling Versicherung als Vermögen des Pflichtigen nicht in Frage zu stel- len. Letztlich ist unerheblich, ob die in die Rücklagen der J einbrachten Versicherungs- summen als Fremdkapital oder als Eigenkapital im Sinn des deutschen Gesellschaftsrechts (§ 264c HGB) qualifizieren, weshalb diesbezüglich auch keine per- sönlichen Befragungen bzw. Zeugeneinvernahmen durchzuführen sind.
Auszugehen ist davon, dass die F KG das Liegenschaftenobjekt "Apolda" mit Darlehen der Sparkasse G finanziert hatte; wie bereits erwähnt, waren diese Darlehen (Hypotheken) durch den Wert der Liegenschaft bzw. die diesbezügliche Grundpfand- verschreibung gesichert und mithin nicht gefährdet. Über eigene Mittel, um diese Hypo- theken bei Ablauf zurückzubezahlen, verfügte die F KG nicht. Entsprechende Mittel – in Form der in seinem Privatvermögen befindlichen Gerling Versicherung bzw. der diesbezüglich fällig gewordenen Versicherungssumme – stellte ihr jedoch der Pflichtige zur Verfügung. Dass hier Privatvermögen des Pflichtigen zum Einsatz kam, ergibt sich auch aus dem vom deutschen Vertreter erwähnten Buchungsvorgängen über ein Kon- to "Privateinlagen". Entscheidend ist nun, dass dieses Privatvermögen im Rahmen der zur Diskussion stehenden Vorgänge keineswegs unterging und auch nicht in den Nutzniessungsbereich von D gelangte. Wenn auch der Pflichtige die Bankdarlehen nicht einfach ablöste, um alsdann in seinem Privatvermögen anstelle einer Zins und Überschuss einbringenden Lebensversicherung (bzw. der diesbezüglich ausbezahlten Versicherungssumme) ein verzinsliches Darlehen in Händen zu halten, so führte die Einzahlung in das Rücklagenkonto letztlich zum gleichen Resultat. Dergestalt konnte zwar die F KG die Bankdarlehen mit Eigenkapital (nach deutschem Recht) zurückbe- zahlen, doch stand dieses Eigenkapital (als Anteil des Rücklagenkontos) letztlich dem Pflichtigen zu, wobei es ihm auch zu verzinsen war. Behandelt man die F KG unter hiesigem Recht wie eine juristische Person, qualifiziert in Frage stehende Privateinlage deshalb nicht als Eigenkapital, sondern als verzinsliches Fremdkapital.
Dass die Rücklagen "gesamthänderisch gebunden" sind, ändert daran nichts. Auch die abgelösten Hypotheken hatten lange Laufzeiten und waren dergestalt in ge- wisser Weise "gebunden". Bei der Anlage des Pflichtigen im Rücklagenkonto ist diese Bindung sogar fl exibler, indem die Auflösung durch Beschluss der sich nahestehenden Gesellschafter (also des Pflichtigen, des gleiche Interessen verfolgenden Bruders und des Vaters) jederzeit möglich ist. Eine Werterhöhung der der Nutzniessung des Vaters unterliegenden Kommanditanteile ist damit ebenfalls nicht erkennbar, wenn die wegfal- lenden Zinsen auf den zurückbezahlten Bankdarlehen durch sich akkumulierende Zin- sen kompensiert werden, welche dem Pflichtigen als Einbringer der Rücklagen dereinst zustehen.
b) Diese Erwägungen führen zur Rekursabweisung (Höhertaxation). Bei die- sem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten nach § 151 Abs. 1 StG dem Pflichtigen aufzuerlegen und steht diesem keine Parteientschädigung zu (§ 152 StG i.V.m. § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1958/8. Juni 1997).
Demgemäss erkennt die Kammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.
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