Steuerrekursgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung
Entscheid
Mitwirkend: Einzelrichter Anton Tobler und Gerichtsschreiberin Nadja Obreschkow
In Sachen
A,
Rekurrent, vertreten durch RA Dr.iur. Oliver Untersander, Tappolet & Partner, Steuerberatung, Asylstrasse 77, Postfach 1110, 8032 Zürich,
gegen
S t a a t Z ü r i c h , Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Nord, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,
betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2010
hat sich ergeben:
A. A (nachfolgend der Pflichtige) machte in seiner Steuererklärung 2010 unter anderem Krankheitskosten von Fr. 3'650.- (bzw. Fr. 544.- nach Abzug des Selbstbe- halts von 5% des Reineinkommens) geltend, welche gemäss separater Aufstellung einen Betrag von Fr. 2'500.- unter dem Titel "Diabetes Typ 1, Pauschale, wie Vorjahre" beinhalteten. Mit Einschätzungsentscheid vom 31. Oktober 2011 setzte das Steueramt der Stadt B das steuerbare Einkommen des Pflichtigen für die Staats- und Gemeinde- steuern 2010 auf Fr. 61'800.- fest, wobei es die abzugsfähigen Krankheitskosten unter Streichung des besagten Pauschalabzugs auf Fr. 0.- herabsetzte. Das steuerbare Vermögen wurde deklarationsgemäss auf Fr. 8'000.- festgesetzt.
B. Hiergegen liess der Pflichtige am 4. November 2011 Einsprache erheben mit dem Antrag, den Pauschalabzug von Fr. 2'500.- für Diabetes Typ 1 zu gewähren, da aufgrund dieser Krankheit eine andauernde, lebensnotwendige Diät im Sinn des Merkblatts des kantonalen Steueramts für Krankheits-, Unfall- und behinderungsbe- dingte Kosten notwendig sei. Das kantonale Steueramt wies die Einsprache am 3. Januar 2012 ab.
C. Mit Rekurs vom 3./6. Februar 2012 liess der Pflichtige seinen Einsprache- antrag erneuern und ausserdem eine angemessene Parteientschädigung beantragen. Das kantonale Steueramt schloss am 21. Februar 2012 auf kostenfällige Abweisung des Rekurses.
Auf die weiteren Parteivorbringen wird – soweit rechtserheblich – in den nach- folgenden Erwägungen eingegangen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
b) Laut Merkblatt des kantonalen Steueramts zu den Abzügen der Krankheits- und Unfallkosten sowie der behinderungsbedingten Kosten vom 19. Juli 2005 (ZStB I Nr. 19/000; Merkblatt) sind als Krankheitskosten insbesondere Auslagen für Arzt und von diesem verordnete Medikamente, Zahnarzt, Pflegepersonal, Aufenthalt in Spitälern und Heilstätten etc., ärztlich verordnete Therapien, Kuraufenthalte etc. sowie medizini- sche Apparate, Korrekturgläser etc. abzugsfähig. Ausserdem können auch die Mehr- kosten einer ärztlich angeordneten Diät oder Spezialnahrung abgezogen werden, wo- bei im Fall einer andauernden, lebensnotwendigen Diät anstelle der tatsächlichen Mehrkosten auch eine Pauschale von Fr 2'500.- geltend gemacht werden kann.
c) Krankheitskosten im Sinn von § 32 lit. a StG stellen steuermindernde Tat- sachen dar, welche gemäss den allgemeinen Beweislastregeln vom Steuerpflichtigen darzutun und nachzuweisen sind (vgl. VGr, 4. November 1992, SB 92/0026; RB 1987 Nr. 35, auch zum Folgenden). Der Steuerpflichtige hat bis zum Ablauf der Rekursfrist die zum Beweis für seine Darstellung erforderlichen Beweismittel einzureichen oder zumindest anzubieten (RB 1975 Nr. 55, 1986 Nr. 49). Fehlt es an einer hinreichenden Sachdarstellung oder Beweismittelofferte, trifft das Steuerrekursgericht keine weitere Untersuchungspflicht. Es hat den Steuerpflichtigen weder zur Ergänzung seiner man- gelhaften Sachdarstellung noch zur Beibringung besserer Beweismittel anzuhalten.
b) Anders als das Kreisschreiben Nr. 11 der Eidgenössischen Steuerverwal- tung zum Abzug von Krankheits- und Unfallkosten sowie von behinderungsbedingten Kosten vom 31. August 2005 (Kreisschreiben), welches bei andauernden, lebensnot- wendigen Diäten ebenfalls einen Pauschalabzug vorsieht, diesen jedoch bei Diabetes explizit ausschliesst und nur die effektiven Mehrkosten zum Abzug zulässt, gewährt das Merkblatt die Diätpauschale ohne entsprechende Einschränkung. Nachdem das Kreisschreiben nur für den Bereich der direkten Bundessteuer Geltung beanspruchen kann, müssen somit im Bereich der Staats- und Gemeindesteuern auch Diabetiker, welche auf eine andauernde, lebensnotwendige Diät angewiesen sind, nach dem Wort- laut des Merkblatts den Pauschalabzug grundsätzlich beanspruchen können. Insofern stellt der blosse Verweis auf das Kreisschreiben im Einspracheentscheid des kantona- len Steueramts keine hinreichende Begründung für die Verweigerung des Pauschalab- zugs bei den Staats- und Gemeindesteuern dar; in der Rekursantwort wird dieses Ar- gument vom kantonalen Steueramt denn auch nicht mehr vorgebracht.
Dessen ungeachtet ist aber der Abzug von – effektiven oder pauschalen – Diätkosten gemäss Merkblatt in jedem Fall nur gerechtfertigt, wenn der betroffene Steuerpflichtige auf ärztliche Anordnung hin eine besondere Diät einhalten muss und ihm dadurch tatsächlich Mehrkosten entstehen, wobei er diese steuermindernden Tat- sachen darzutun und nachzuweisen hat. Diese Voraussetzungen sind beim Pflichtigen offensichtlich nicht gegeben. So macht er nicht einmal geltend, dass ihm durch seine (angebliche) Spezialernährung tatsächlich Mehrkosten entstehen, geschweige denn legt er diesbezüglich irgendwelche Belege vor. Sodann fehlt es auch an einer entspre- chenden Verschreibung oder Bestätigung des Arztes, aus der hervorginge, dass der Pflichtige tatsächlich auf eine besondere Diät oder Spezialnahrung angewiesen ist. Dies ist denn bei Diabetikern in aller Regel auch gar nicht der Fall, gelten doch für sie
heutzutage im Allgemeinen dieselben Grundsätze einer gesunden und ausgewogenen Ernährung wie für gesunde Menschen (vgl. Broschüre "Ernährung bei Diabetes" der Schweizerischen Diabetes-Gesellschaft, www.diabetesgesellschaft.ch). Von einer an- dauernden, lebensnotwendigen Diät im Sinn des Merkblatts kann daher mangels Nachweis nicht die Rede sein. Mithin hat der Pflichtige in keinster Weise dargetan, dass er in der streitigen Steuerperiode Mehrkosten aufgrund einer ärztlich angeordne- ten Diät oder Spezialnahrung zu tragen hatte, und kann er somit auch keinen Abzug für solche Kosten beanspruchen. Demzufolge hat das kantonale Steueramt den Pau- schalabzug von Fr. 2'500.- zu Recht nicht gewährt.
c) Soweit der Pflichtige darauf hinweist, dass ihm der fragliche Pauschalabzug in den Vorjahren immer gewährt wurde, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ab- leiten. Denn Einschätzungen erwachsen allein im Dispositiv in Rechtskraft und frühere Veranlagungen sind für die Steuerbehörden in den nachfolgenden Steuerperioden grundsätzlich nicht verbindlich. Die Steuerbehörde kann und muss die rechtliche Wür- digung gleicher Sachverhalte für jede Periode neu prüfen (BGr, 17. April 2007, 2A.400/2006).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
[...]