Steuerrekursgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung
Entscheid
Mitwirkend: Einzelrichter Anton Tobler und Gerichtsschreiberin Barbara Müller
In Sachen
A,
Rekurrent, vertreten durch B,
gegen
S t a a t Z ü r i c h , Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Stadt Zürich, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,
betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2008
hat sich ergeben:
A. Mit Einschätzungsentscheid vom 31. März 2010 wurde A für die Staats-und Gemeindesteuern 2008 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 74'900.- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 5'000.- eingeschätzt. In Abweichung zu seiner Selbst- deklaration wurden ihm – soweit hier noch interessierend – als Unterhaltsbeiträgen an seine getrennt lebende Ehefrau und seine minderjährigen Kinder statt Fr. 31'359.- nur Fr. 1'240.- betreffend Ehefrau und Fr. 3'400.- betreffend minderjährige Kinder zum Ab- zug zugelassen.
B. Hiergegen erhob zunächst das Steueramt der Gemeinde C Einsprache mit dem Antrag, es sei anstelle des Verheiratetentarifs der Grundtarif zur Anwendung zu bringen. Der Pflichtige erhob sodann ebenfalls Einsprache und machte u.a. geltend, dass er seit März 2008 nicht mehr mit seiner Exfrau zusammenlebe. Im nachfolgenden Auflageverfahren untersuchte der Steuerkommissär die Unterhaltszahlungen des Pflichtigen. Mit Entscheid vom 22. Februar 2011 hiess das kantonale Steueramt die Einsprache des Pflichtigen teilweise gut, beliess es in Bezug auf die Unterhaltsbeiträge jedoch im Wesentlichen beim Entscheid gemäss Einschätzung (Abzug von zusätzli- chen Fr. 1'540.-). Den Tarif passte es entsprechend dem Antrag der Gemeinde C an.
C. Gegen den Einspracheentscheid liess der Pflichtige am 1. April 2011 Re- kurs erheben und eine Einschätzung mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 46'100.- beantragen. Mit Rekursantwort vom 2. Mai 2011 schloss das kantonale Steueramt auf kostenfällige Abweisung des Rechtsmittels.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
richtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Sorge oder Obhut stehenden Kinder abgezogen, während Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht abgezogen werden können. Abzugsfähige Unter- haltsbeiträge sind regelmässig oder unregelmässig wiederkehrende Leistungen, die der Deckung des laufenden Lebensbedarfs des Empfängers dienen, ohne diesem ei- nen Vermögenszuwachs zu verschaffen. Nicht vorausgesetzt wird das Bestehen einer richterlichen Anordnung oder eines entsprechenden Vertrags zwischen den Ehegatten, hingegen müssen die Leistungen unmittelbar familienrechtlich geschuldet sein, d.h. in Erfüllung einer Rechtspflicht erbracht werden, wohingegen freiwillig geleistete Beiträge nicht zum Abzug berechtigen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum har- monisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., 2006, § 31 N 48 ff.).
Ebenfalls ist als Unterhaltszahlung zu qualifizieren, wenn der Unterhaltsver- pflichtete, statt ganz oder teilweise die vereinbarten Alimente dem andern Ehegatten zu überweisen, für diesen direkt Zahlungen an Dritte leistet und damit dessen Verbind- lichkeiten tilgt (StE 2008 B 27.2 Nr. 28; StRK I, 29. September 2006, 1 ST.2006.195). Voraussetzung in diesem Fall bildet aber ebenfalls, dass mit diesen Zahlungen der laufende Lebensbedarf des Empfängers gedeckt wird.
b) Eine rechtlich bestehende Ehe ist dann "tatsächlich getrennt", wenn die Grundlagen fehlen, welche die Gemeinschaft der Ehegatten als wirtschaftliche Einheit im Sinn einer "Erwerbs- und Verbrauchsgemeinschaft" erscheinen lassen. Das ist dann der Fall, wenn die Eheleute den gemeinsamen Haushalt aufgehoben haben (räumliche Trennung) und die Mittel für Wohnung und Unterhalt nicht mehr gemeinschaftlich ver- wenden (getrennte Mittelverwendung; RB 1991 Nr. 18; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 7 N 11). Eine getrennte Mittelverwendung liegt nicht nur vor, wenn der einzelne Ehe- gatte für seine Lebenshaltungskosten vollständig aus eigenen Mitteln aufkommt. Von einer getrennten Mittelverwendung ist auch zu sprechen, wenn der eine Ehegatte durch den andern unterstützt wird, sofern die Unterstützung nur noch in ziffernmässig bestimmten Beträgen erfolgt (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 7 N 15).
c) Sowohl die tatsächliche Trennung als auch die Unterhaltsleistungen sind als steuermindernde Umstände entsprechend der allgemeinen Regel über die Beweis- lastverteilung im Steuerrecht vom Steuerpflichtigen darzutun und nachzuweisen (RB
1987 Nr. 35 mit Hinweisen, auch zum Folgenden; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 7 N 16). Dazu hat er spätestens im Rekursverfahren eine substanziierte Sachdarstellung vorzubringen und von sich aus beweiskräftige Unterlagen einzureichen oder zumindest entsprechende Beweismittel anzubieten.
b) Was die räumliche Trennung betrifft, so bringt der Pflichtige vor, seit März 2008 nicht mehr an der Familienadresse gewohnt zu haben. Später erwähnt er das Datum des 29. Februar 2008 als Trennungsdatum.
Das Scheidungsurteil enthält als Adresse des Pflichtigen ebenso wie der Ex- Ehefrau des Pflichtigen "...". Es ist indessen unwahrscheinlich, dass die geschiedenen Eheleute per Scheidungsdatum noch zusammenwohnten. Dies behauptet nicht einmal die Ex-Ehefrau des Pflichtigen. Dieser "Fehler" basiert vermutungsweise auf dem am 13. Mai 2008 unterzeichneten gemeinsamen Scheidungsbegehren, auf welchem beide Ehegatten als Wohnadresse "..." angaben. Ob die Eheleute, wie diesem Papier ent- nommen werden muss, per 13. Mai 2008 tatsächlich noch zusammenlebten, ist unklar. Aufgrund der Korrespondenz mit der Bank, welche ab dem 31. Mai 2008 über die Ad- resse "..." lief, ist jedenfalls von einer Trennung spätestens per Ende Mai 2008 auszu- gehen. Die Bank bestätigt, eine entsprechende Adressänderung per 28. Mai 2008 vor- genommen zu haben. Für eine Trennung in der Zeit von April/Mai 2008 spricht, dass der Pflichtige seiner Ehefrau erstmals am 28. April 2008 eine Direktzahlung zukommen liess. Sodann bestätigt Frau D, dass erste Unterhaltsberechnungen am 6. Mai 2008 angestellt worden seien und die Eheleute "offenbar" bereits seit April 2008 faktisch getrennt gelebt hätten. Auch wenn weder mit der Direktzahlung noch mit der Bestäti- gung der Ehe- und Familienberatung ein direkter Nachweis des räumlichen Getrennt- lebens erbracht werden kann, so ist jedenfalls aufgrund der Adressänderungsmitteilung an die Bank und die darauffolgende Korrespondenz an die neue Adresse nicht ernst- haft daran zu zweifeln, dass eine tatsächliche räumliche Trennung spätestens ab Ende Mai 2008 vorgelegen hat. Für eine noch frühere Trennung bereits per 1. März 2008
spricht sodann grundsätzlich die Bestätigung der Eltern des Pflichtigen, wonach dieser vom 1. März 2008 bis 31. Dezember 2008 in ihrer Wohnung an der ... gewohnt habe. Der Beweiswert dieser Bestätigung kann allerdings aufgrund der nahen verwandt- schaftlichen und persönlichen Beziehung nicht als hoch eingestuft werden. Zudem vermöchte der Pflichtige aus einem früheren Auszug aus der Familienwohnung auch nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, wie nachfolgend zu zeigen ist.
c) Was nämlich die getrennte Mittelverwendung betrifft, so ist eine Vereinba- rung der Eheleute über Unterhaltsbeiträge in der Zeit der Trennung nicht aktenkundig. Eine Regelung der Unterhaltsbeiträge wurde soweit ersichtlich erst in der Scheidungs- konvention vom 29. Oktober 2008 getroffen. Die Zahlungen vom 10. Dezember und 30. Dezember 2008 decken sich mit den in der Konvention festgelegten monatlichen Unterhaltsbeiträgen an die Ehefrau und die Kinder von total Fr. 2'230.-. Zwar ist für die Abzugsfähigkeit von Alimentenzahlungen nicht erforderlich, dass die Unterhaltsleistun- gen in einer richterlichen Anordnung festgesetzt oder von den Ehegatten mittels Ver- trag geregelt wurden. An einer getrennten Mittelverwendung fehlt es aber, solange die Unterstützung nicht nur in ziffernmässig bestimmten Beträgen besteht. Vielmehr ist dann noch von einer gemeinsamen Mittelverwendung und von nicht abzugsfähigen Aufwendungen für den Unterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie im Sinn von § 33 lit. a StG auszugehen.
Eine betragsmässige Definition der vom Pflichtigen zu übernehmenden Kos- ten ist bis zur Direktzahlung vom 28. Oktober 2008 nicht auszumachen und wird von diesem auch nicht nachgewiesen. Die getrennte Mittelverwendung lässt sich insbeson- dere auch nicht aus den reduzierten Schulgeldzahlungen des Pflichtigen ab September 2008 ableiten, ganz abgesehen davon, dass der Pflichtige die diesbezüglich in Aus- sicht gestellte Bestätigung der Schulleitung nicht eingereicht hat. Die erste Direktzah- lung vom 28. April 2008 beträgt nur Fr. 1'000.- und entspricht damit den später verein- barten Monatszahlungen von Fr. 2'230.- bei Weitem nicht. Zudem unterstützte der Pflichtige seine Familie noch mit anderweitigen, spezifischen Zahlungen. Damit sind in Übereinstimmung mit dem kantonalen Steueramt lediglich die Zahlungen vom 28. Ok- tober 2008, 10. Dezember 2008 und 30. Dezember 2008 als abziehbare Unterhalts- zahlungen zu berücksichtigen. Das Total ist entsprechend den Überweisungsbeträgen gemäss den Bankbelegen auf Fr. 6'180.- festzusetzen.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
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