STEUERREKURSKOMMISSION I DES KANTONS ZÜRICH
Entscheid
Mitwirkend: Präsident Anton Tobler, Mitglied Michael Ochsner, Ersatzmitglied Marcus Thalmann und Sekretärin Nadja Obreschkow
In Sachen
A,
B,
Rekurrenten/ Beschwerdeführer,
gegen
betreffend Einschätzung 2007 und Direkte Bundessteuer 2007
hat sich ergeben:
A. A und B (nachfolgend der bzw. die Pflichtige, zusammen die Pflichtigen) reichten am 7. April 2008 die Steuererklärung 2007 ein. Darin deklarierten sie unter dem Titel "Kapitalleistungen im Jahr 2007" einen Betrag von Fr. 150'000.- und gaben an, es handle sich um einen von den Eltern der Ehefrau (wohnhaft in C) am 1. Janu- ar 2007 gewährten Erbvorbezug. Insgesamt deklarierten die Pflichtigen ein steuerbares Einkommen von Fr. 42'255.- (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. Fr. 45'955.- (direkte Bundessteuer) und ein steuerbares Vermögen von Fr. 223'364.-.
Mit Auflagen vom 19. März und 24. April 2009 ersuchte der Steuerkommissär die Pflichtigen um Einreichung eines belegmässigen Nachweises über die Schenkung von Fr. 150'000.- einschliesslich Angaben zum Schenker. Zudem forderte er sie auf, die über die Schenkung hinausgehende Vermögensvermehrung von Fr. 52'094.- pro 2007 zu begründen und anhand des dafür vorgesehenen Hilfsblatts zu erklären, aus welchen Mitteln in diesem Jahr der Lebensaufwand bestritten wurde. Daraufhin erklär- ten die Pflichtigen am 25. April 2009, sie hätten ihren Lebensunterhalt teils durch Ar- beitsentschädigungen, teils durch die Unterstützung der Eltern finanziert, wobei letztere Unterstützung ausschliesslich in nicht nachweisbaren Naturalleistungen bestanden habe. Die Eingabe der Pflichtigen enthielt zudem eine Zusammenstellung ihrer Le- benshaltungskosten, die sich auf Fr. 3'880.- pro Monat beliefen.
Am 18. Mai 2009 mahnte der Steuerkommissär die Auflage. Mit Schreiben vom 26. Juni 2009 erklärte D von der E, Zug, Letztere sei von den Pflichtigen beauf- tragt worden, die Mahnung vom 18. Mai 2009 zu beantworten. Diesbezüglich hielt er fest, über die Schenkung von Fr. 150'000.- bestehe keine schriftliche Vereinbarung, deren Besteuerung unterliege aber nicht der Steuerhoheit der Schweiz sondern derje- nigen des Wohnsitzstaats der Eltern. Im Übrigen bat er um eine mündliche Bespre- chung mit dem Steuerkommissär. Anlässlich dieser Besprechung vom 7. August 2009, orientierte der Vertreter über die Verwicklung der Pflichtigen in so genannte "Karus- sellgeschäfte" (Mehrwertsteuerbetrug) und erklärte zudem, bei den Fr. 150'000.- hand- le es sich wahrscheinlich nicht um eine Schenkung der Eltern, sondern um Zahlungen von Geschäftspartnern aus F.
Am 26. März 2010 schätzte der Steuerkommissär die Pflichtigen für die Staats- und Gemeindesteuern 2007 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 192'200.- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 223'000.- ein und stellte ihnen für die direkte Bundessteuer 2007 die Veranlagung mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 195'900.- in Aussicht. Dabei rechnete er jeweils den Betrag von Fr. 150'000.- als steuerbares Einkommen auf, da die Pflichtigen nicht nachgewiesen hätten, dass es sich um eine (einkommenssteuerbefreite) Schenkung handle.
Die Veranlagung der direkten Bundessteuer wurde den Pflichtigen mit Verfü- gung (Steuerrechnung) vom 12. April 2010 durch die Dienstabteilung Bundessteuer des kantonalen Steueramts formell eröffnet.
B. Hiergegen erhoben die Pflichtigen am 6./7. Mai 2010 Einsprache, wobei sie verschiedene formelle Mängel mit Bezug auf die Sachverhaltsermittlung, die Begrün- dung der Entscheide sowie deren Zustellung geltend machten. In diesem Zusammen- hang erwähnten sie auch, der Vertreter D habe das Mandat mit Schreiben vom 12. Februar 2010 niedergelegt. Weitere, insbesondere materielle Einwände gegen die Einschätzung brachten sie indes nicht vor.
Da das Schreiben vom 12. Februar 2010 beim kantonalen Steueramt nicht aktenkundig war, ersuchte der Steuerkommissär die Pflichtigen am 1. Juni 2010 um Erbringung des Nachweises für dessen Zustellung. Daraufhin ging beim kantonalen Steueramt ein vom 12. Februar 2010 datiertes, nicht unterzeichnetes Schreiben von D mit besagtem Inhalt (Niederlegung des Mandats) ein, jedoch ohne jeglichen Hinweis darauf, dass dieses dem kantonalen Steueramt bereits im Februar zugestellt worden war.
Mit Entscheiden vom 17. Juni 2010 trat das kantonale Steueramt auf die Ein- sprachen ein und wies sie ab.
C. Mit Rekurs bzw. Beschwerde vom 16. Juli 2010 beantragten die Pflichtigen, die Einspracheentscheide aufzuheben und sie gemäss Steuererklärung einzuschätzen.
Das kantonale Steueramt schloss am 29. Juli 2010 auf kostenfällige Abwei- sung der Rechtsmittel. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht verneh- men.
Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit rechtserheblich – in den nach- folgenden Erwägungen eingegangen.
Die Rekurskommission zieht in Erwägung:
b) Nach Art. 123 ff. DBG bzw. § 132 ff. StG haben die Steuerbehörden zu- sammen mit dem Steuerpflichtigen die für eine vollständige und gerechte Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse festzustellen. Dabei haben
sie in sinngemässer Anwendung von Art. 8 ZGB die steuerbegründenden Tatsachen nachzuweisen, der Steuerpflichtige dagegen jene Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (statt vieler: RB 1994 Nr. 33).
Gelingt dem Steuerpflichtigen der Nachweis nicht, dass ein bestimmter Ver- mögenszugang aus Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder einem andern bestimm- ten einkommenssteuerbefreiten Grund vorliegt, ist zu seinen Ungunsten ohne Weiteres anzunehmen, es liege Einkommen im Sinn von Art. 16 Abs. 1 DBG bzw. § 16 Abs. 1 StG vor, da letztere Bestimmungen – wie erwähnt – als Generalklausel alle Wert- zuflüsse erfassen, sofern sie nicht kraft besonderer gesetzlicher Bestimmung von der Einkommensbesteuerung ausgenommen sind.
b) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Herkunft der Fr. 150'000.-, welche die Pflichtigen gemäss Selbstdeklaration im Jahr 2007 erhalten haben, weder im Ein- sprache- noch im vorliegenden Rechtsmittelverfahren geklärt werden konnte. Folglich hat das kantonale Steueramt den Betrag zu Recht als Einkommen im Sinn von Art. 16 Abs. 1 DBG bzw. § 16 Abs. 1 StG erfasst. Ob es sich beim aufgerechneten Betrag um Einkünfte aus Erwerbstätigkeit oder aus anderer Quelle handelt, spielt keine Rolle und mag daher offenbleiben.
Mithin muss es bei der Aufrechnung der Fr. 150'000.- als steuerbares Ein- kommen der Pflichtigen sein Bewenden haben.
c) An dieser Stelle sei noch darauf hingewiesen, dass die Pflichtigen die in der Einsprache gerügten formellen Mängel der Einschätzung mit dem Rekurs bzw. der Beschwerde im Wesentlichen nicht wiederholt haben, sodass sich Ausführungen dazu erübrigen. Sie machen einzig noch geltend, der Steuerkommissär hätte ihnen nach der Besprechung mit dem Vertreter eine weitere Gelegenheit zur Stellungnahme in Aus- sicht gestellt, was jedoch bis heute ausgeblieben sei. Ob sie damit implizit eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs rügen ist fraglich, kann aber vorliegend offen bleiben, da diese Rüge ohnehin nicht stichhaltig wäre. So hatten die Pflichtigen im Einschätzungs- wie auch im Einspracheverfahren mehrmals Gelegenheit, ausführliche Angaben zur angeblichen Schenkung zu machen und Beweismittel vorzulegen, wobei sogar eine mündliche Besprechung stattfand. Somit kann von einer Gehörsverletzung nicht die Rede sein, selbst wenn die Vorinstanz den Pflichtigen tatsächlich eine erneute Gele- genheit zur Stellungnahme in Aussicht gestellt haben sollte.
Mithin haben die Pflichtigen auch in formeller Hinsicht nichts vorgebracht, was die Aufhebung der Einspracheentscheide rechtfertigte.
Demgemäss erkennt die Rekurskommission:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
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