STEUERREKURSKOMMISSION I DES KANTONS ZÜRICH
Entscheid
Mitwirkend: Einzelrichter Anton Tobler und Sekretärin Nadja Obreschkow
In Sachen
A,
B,
Rekurrenten/ Beschwerdeführer,
gegen
betreffend Einschätzung 2007 und Direkte Bundessteuer 2007
hat sich ergeben:
A. Am 1. April 2008 reichten A und B (nachfolgend der bzw. die Pflichtige, zusammen die Pflichtigen) die Steuererklärung 2007 ein. Darin deklarierten sie bei den Abzügen Kosten für die Verwaltung des beweglichen Privatvermögens in der Höhe von Fr. 11'519.-. Gemäss separater Aufstellung handelte es sich dabei insbesondere um Gebühren für die Vermögensverwaltung durch die C sowie um Spesen der D und der E von insgesamt Fr. 15'359.-, wovon die Pflichtigen drei Viertel als abzugsfähige Ver- mögensverwaltungskosten geltend machten.
Mit Einschätzungs- und Veranlagungsvorschlag vom 28. August 2009 stellte der Steuerkommissär den Pflichtigen eine Herabsetzung des Abzugs für Vermögens- verwaltungskosten auf Fr. 3'000.- in Aussicht mit der Begründung, dass bei ihnen le- diglich rund Fr. 932'000.- von Dritten verwaltet würden, wovon pauschal 3 ‰ als Ver- mögensverwaltungskosten abzugsfähig seien. Für den Fall, dass Pflichtigen mit dem Vorschlag nicht einverstanden seien, bitte er sie um Einreichung einer detaillierten Auf- stellung mit Belegen sämtlicher Kosten – aufgeteilt in abzugsfähige und nicht abzugs- fähige – für die Vermögensverwaltung pro 2007 und der Gebührenreglemente der ent- sprechenden Banken sowie um den Nachweis der Abzugsfähigkeit der beantragten Vermögensverwaltungskosten. Darauf hin liessen die Pflichtigen mit Schreiben vom 16. September 2008 (recte: 2009) verlauten, sie seien mit der vorgeschlagenen Schät- zung der Vermögensverwaltungskosten nicht einverstanden, da es sich bei den ge- samten ausgewiesenen Kosten um abzugsfähige Kosten der Verwaltung des bewegli- chen Privatvermögens durch Dritte handle. Zudem erklärten sie, falls nur eine Schätzung der abzugsfähigen Vermögensverwaltungskosten möglich sei, würden sie sich im Sinn eines Kompromisses mit einem Abzug in der Höhe von zwei Dritteln der geltend gemachten effektiven Kosten, also Fr. 10'239.30, einverstanden erklären. Mit Auflage vom 22. September 2009 forderte der Steuerkommissär die Pflichtigen erneut zur Einreichung der erwähnten Unterlagen auf. Darauf antworteten sie am 9. Oktober 2009 im Wesentlichen, der Nachweis der Abzugsfähigkeit der ausgewiesenen Vermö- gensverwaltungskosten erübrige sich, da sie weder den Pauschalabzug von 3 ‰ noch effektive nicht abzugsfähige Kosten, sondern lediglich die gemäss Weisung des kanto- nalen Steueramts vom 8. August 2002 abzugsfähigen Kosten von Banken und ge- werbsmässigen Vermögensverwaltern geltend machten. Zudem gaben sie an, die D
und die E hätten ihre Gebührenreglemente mit der Steuerbehörde abgestimmt, womit davon auszugehen sei, dass die im Steuerverzeichnis der Banken veranschlagten ab- zugsfähigen Kosten vom kantonalen Steueramt genehmigt worden seien. Weitere Un- terlagen reichten die Pflichtigen nicht ein.
Am 23. November 2009 fand eine Besprechung zwischen dem Steuerkom- missär und dem Pflichtigen sowie dessen Vermögensverwalter statt. Die Besprechung blieb jedoch ohne Erfolg, da beide Parteien auf ihren Positionen beharrten. Der Steu- erkommissär setzte daher den Pflichtigen eine Nachfrist zur Einreichung der mit Aufla- ge vom 22. September 2009 eingeforderten Unterlagen bis 10. Dezember 2009 an. Mit E-mail vom 25. November 2009 legte der Vermögensverwalter der Pflichtigen erneut deren Standpunkt dar, ohne jedoch weitere Belege einzureichen. Am 10. Dezember 2009 mahnte der Steuerkommissär die Auflage, worauf die Pflichtigen am 18. Dezem- ber 2009, unter Beilage einer Kopie des E-mails vom 25. November 2009, im Wesent- lichen erklärten, alle erforderlichen Nachweise seien bereits erbracht.
Mit Entscheiden vom 6. Januar 2010 eröffnete das kantonale Steueramt den Pflichtigen die Einschätzung für die Staats- und Gemeindesteuern 2007 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 66'900.- sowie einem steuerbaren Vermögen von Fr. 1'859'000.- und stellte ihnen für die direkte Bundessteuer 2007 die Veranlagung mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 69'300.- in Aussicht. Dabei schätzte es die ab- zugsfähigen Vermögensverwaltungskosten mangels hinreichender Belege nach pflichtgemässem Ermessen auf Fr. 4'000.-.
Die Veranlagung der direkten Bundessteuer 2007 wurde den Pflichtigen mit Verfügung (Steuerrechnung) der Dienstabteilung Bundessteuer des kantonalen Steu- eramts vom 22. Januar 2010 formell eröffnet.
B. Hiergegen erhoben die Pflichtigen am 2. Februar 2010 Einsprache und beantragten sinngemäss, die von ihnen geltend gemachten Vermögensverwaltungs- kosten seien zum Abzug zuzulassen; falls nur eine Schätzung gewährt werden könne, sei der Abzug auf zwei Drittel der ausgewiesenen effektiven Kosten von Fr. 15'359.-, also auf Fr. 10'239.30, festzusetzen. Mit Entscheiden vom 27. Mai 2010 wies das kan-
tonale Steueramt die Einsprachen ab mit der Begründung, dass die Abzugsfähigkeit der geltend gemachten Kosten nach wie vor nicht nachgewiesen sei.
C. Mit Rekurs bzw. Beschwerde vom 25. Juni 2010 wiederholten die Pflichti- gen ihren Einspracheantrag. Neben anderen, in den Akten des kantonalen Steueramts bereits vorhandenen Unterlagen reichten sie mit dem Rekurs erstmals eine Kopie des Vermögensverwaltungsauftrags der C sowie Preislisten der D und der E für Vermö- gensverwaltungsaufträge ein.
Das kantonale Steueramt schloss am 28. Juli 2010 auf kostenfällige Abwei- sung der Rechtsmittel.
Auf das Ergebnis der Sachverhaltsermittlung im Einschätzungs- und Einspra- cheverfahren und die Vorbringen der Parteien wird – soweit rechtserheblich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
b) Der steuerrechtliche Begriff der Vermögensverwaltung ist enger als der Begriff des allgemeinen Sprachgebrauchs. Unter ihn fallen alle tatsächlichen oder rechtlichen, nicht als Unterhalt zu qualifizierenden Handlungen, die im Rahmen der Bewirtschaftung von Vermögensgegenständen erforderlich sind und der Sicherung und Erhaltung des ertragbringenden Vermögens dienen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., 2006, § 30 N 14 StG mit
Hinweisen, auch zum Folgenden sowie Handkommentar zum DBG, 2. A., 2009, Art. 32 N 17 DBG). Abziehbar sind demnach insbesondere Depot-, Schrankfach- und Safege- bühren, Kosten für die Erstellung von Wertschriftenverzeichnissen (Steuerverzeichnis) sowie von Rückforderungs- und Anrechnungsanträgen für ausländische Quellensteu- ern und Inkassospesen (vgl. auch ASA 67, 477). Dagegen sind Kosten für Finanz- und Anlageberatung, für Vermögensumlagerung, Finanzierungskosten, Entschädigungen für Treuhandanlagen und Provisionen für den Erwerb oder die Veräusserung von Ver- mögenswerten nicht als Vermögensverwaltungskosten abziehbar (vgl. dazu auch lit. C der Weisung des kantonalen Steueramts über die Abzugsfähigkeit der Kosten für die Verwaltung von Wertschriften des Privatvermögens vom 8. August 2002 [ZStB I Nr. 18/701], nachfolgend Weisung). Kosten der Anlageberatung im Besonderen die- nen – wie das Bundesgericht in ständiger Praxis erkannt hat (ASA 71, 44 = StR 2000, 515) – dem Erwerb bzw. der Veräusserung von Vermögensgegenständen und nicht primär der Werterhaltung, sondern der Wertvermehrung. Solche Aufwendungen sind nach § 33 lit. d StG bzw. Art. 34 lit. d DBG nicht abzugsfähig. Aber auch wenn mit der Vermögensberatung keine Wertvermehrung bezweckt wird, können die Kosten der Anlageberatung nicht einkommensmindernd geltend gemacht werden, sofern die Bera- tung zur Hauptsache auf Erwerb bzw. Verkauf und nicht auf das Halten des Vermö- gens, das den steuerbaren Ertrag generiert, ausgerichtet ist (Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2001, Art. 32 N 11). Denn diesfalls liegen Aufwendungen für die An- schaffung und Veräusserung von Vermögensgegenständen vor, die nach § 33 lit. d StG bzw. Art. 34 lit. d DBG nicht abzugsfähig sind.
Abziehbar sind sodann lediglich Auslagen, die dem Steuerpflichtigen aus der Besorgung der Verwaltung durch Dritte wie beispielsweise Banken, Treuhänder oder sonstige Vermögensverwalter erwachsen. Wenn der Steuerpflichtige die Verwaltung seines Vermögens selber besorgt, kann er keinen Abzug beanspruchen (Rich- ner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 30 N 15 StG bzw. Art. 32 N 13 f. DBG).
c) Vermögensverwaltungskosten sind als steuermindernde Umstände vom Steuerpflichtigen darzutun und nachzuweisen (RB 1987 Nr. 35, auch zum Folgenden). Der Steuerpflichtige hat somit nicht bloss die Kosten als solche, sondern auch die für die Abzugsfähigkeit aufgrund der genannten Voraussetzungen sprechenden Tatsa- chen zu beweisen. Dazu hat er spätestens im Rekurs-/Beschwerdeverfahren die Ab-
züge durch eine substanziierte Sachdarstellung zu behaupten und hierfür beweiskräfti- ge Unterlagen einzureichen oder zumindest entsprechende Beweismittel anzubieten.
Kann der Steuerpflichtige zwar nachweisen, dass ihm Kosten für die Vermö- gensverwaltung durch Dritte entstanden sind, umfassen die Tätigkeiten des Dritten aber auch betraglich nicht ausgeschiedene Handlungen, die über die allgemeine Ver- waltungstätigkeit hinausgehen, kann er gemäss langjähriger, heute in der Weisung festgeschriebener Praxis für die durch Dritte verwalteten Wertschriften (nicht jedoch für Darlehen oder Bankguthaben aller Art wie Sparhefte, Bankkonten oder Festgeldanla- gen) einen Pauschalabzug in der Höhe von 3 ‰ des Steuerwerts dieser Wertschriften, maximal jedoch Fr. 6'000.- (entsprechend einem Depotwert von Fr. 2'000'000.-), bean- spruchen. Macht der Steuerpflichtige höhere Abzüge geltend, hat er aufgrund der er- wähnten Beweislastverteilung sowohl die tatsächlich bezahlten Kosten für die Vermö- gensverwaltung als auch deren Zugehörigkeit zur Kategorie der abzugsfähigen Kosten im Sinn von § 30 Abs. 1 StG bzw. Art. 32 Abs. 1 DBG nachzuweisen. Hat er bei Leis- tung des entsprechenden Nachweises praktische Schwierigkeiten, indem er z.B. we- gen der mit dem Vermögensverwalter vereinbarten Pauschalabgeltung die auf die An- lagetätigkeit entfallenden Kosten nicht beziffern kann, hat er dies selber zu vertreten (StRK III, 18. Mai 1995 = StE 1996 B 24.7 Nr. 1; StRK IV, 14. Dezember 1994 = ZStP 1995; StRK I, 19. April 1994, I 7/1994; vgl. zum Ganzen auch Richner/Frei/Kaufmann/ Meuter, § 30 N 21 StG mit Hinweisen).
Die Weisung gilt zwar nur für die Staats- und Gemeindesteuern, sie wird je- doch in der Einschätzungspraxis – mangels entsprechender Weisung der Eidgenössi- schen Steuerverwaltung – auch bei der direkten Bundessteuer angewandt.
Kapitals dienten. Die Vermögenserträge, deren Höhe (ca. 2%) im Übrigen unterstrei- che, dass keine Wertvermehrung angestrebt wurde, seien ihnen zur Bestreitung des Lebensunterhalts periodisch überwiesen worden. Somit würden keine Kosten geltend gemacht, die gemäss Weisung nicht abzugsfähig seien.
Diese Aussagen wurden indes weder im Einschätzungs- und Einsprachever- fahren noch vor der Rekurskommission mit entsprechenden Belegen untermauert. Die Rechnungen der C geben lediglich Aufschluss über die Höhe der bezahlten Verwal- tungsgebühren, wobei der mit Rekurs bzw. Beschwerde erstmals eingereichte Vermö- gensverwaltungsauftrag verdeutlicht, dass diese Gebühren pauschal, unter Berück- sichtigung der verwalteten Vermögenswerte, festgelegt werden. Es lässt sich somit nicht feststellen, für welche Dienstleistungen der C die Gebühren im Einzelnen entrich- tet wurden. Genauso verhält es sich auch mit den Vermögensverwaltungsgebühren der D. Die Pflichtigen halten dafür, sie hätten mit ihren schriftlichen und mündlichen Erklä- rungen im Einschätzungs- und Einspracheverfahren ausreichend begründet, dass es sich bei den geltend gemachten Kosten um abzugsfähige Aufwendungen handle und diese Kosten insbesondere mit den eingereichten Rechnungen der C belegt. Dabei verkennen sie jedoch, dass sie gemäss obigen Ausführungen sowohl die tatsächlich bezahlten Kosten für die Vermögensverwaltung durch Dritte als auch deren Zugehörig- keit zur Kategorie der abzugsfähigen Kosten zu beweisen haben. Da aber sowohl die C als auch die D gemäss den eingereichten Verwaltungsaufträgen an sich auch Leis- tungen erbringen, deren Kosten steuerlich nicht abzugsfähig sind und diese Leistungen zusammen mit den Vermögensverwaltungshandlungen pauschal vergütet werden, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die von den Pflichtigen bezahlten Gebühren ebenso abzugsfähige wie auch nicht abzugsfähige Kosten beinhalten. Mithin hätten die Pflichtigen die Abzugsfähigkeit der geltend gemachten Kosten anhand einer detaillier- ten Aufstellung der erbrachten Leistungen und der dafür bezahlten Gebühren sowie entsprechender Belege nachweisen müssen. Dies haben sie indes bis jetzt nicht getan. Insbesondere enthalten die Quartalsrechnungen der C keine Darstellung der erbrach- ten Leistungen und kann aufgrund des darin verwendeten Tarifs (0,7% p.a.) nicht ein- fach geschlossen werden, die fakturierten Gebühren seien vollumfänglich abzugsfähig. Mithin ist nach wie vor unklar, in welchem Umfang die ausgewiesenen Kosten tatsäch- lich abzugsfähig sind. Dass der geforderte Nachweis aufgrund der vereinbarten Pau- schalabgeltungen allenfalls praktische Schwierigkeiten bereitet, haben die Pflichtigen im Übrigen selber zu vertreten.
Schliesslich bleibt anzumerken, dass die Pflichtigen auch ihre weitere Be- hauptung, die Banken hätten die Abzugsfähigkeit ihrer in den Steuer- bzw. Depotver- zeichnissen aufgeführten Kosten vom kantonalen Steueramt genehmigen lassen, nicht nachgewiesen haben.
b) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Pflichtigen den Beweis für die Ab- zugsfähigkeit der geltend gemachten effektiven Vermögensverwaltungskosten nicht erbracht haben. Erwiesen ist lediglich, dass ihnen tatsächlich Kosten für die Vermö- gensverwaltung durch Dritte erwachsen sind, womit ihnen grundsätzlich der Pauschal- abzug von 3 ‰ des Steuerwerts der durch Dritte verwalteten Wertschriften zusteht. Da sie gemäss den Akten in der Steuerperiode 2007 über Wertschriften im Wert von rund Fr. 932'500.- (Total von Fr. 1'527'031.- gemäss Wertschriften- und Guthabenverzeich- nis abzüglich Bankkonti und Festgeldanlagen im Wert von Fr. 594'502.-) verfügten, beläuft sich dieser Pauschalabzug auf rund Fr. 2'800.-. Indes bleibt zu prüfen, ob sich vorliegend ausnahmsweise ein höherer Abzug im Sinn einer Schätzung nach pflicht- gemässem Ermessen rechtfertigt.
Die Nichterfüllung von Mitwirkungspflichten hinsichtlich steuermindernder Tat- sachen – z. B. bei einem vom Steuerpflichtigen geltend gemachten Abzug – führt im Normalfall nicht zu einer Ermessenseinschätzung sondern dazu, dass zuungunsten des beweisbelasteten Steuerpflichtigen angenommen wird, diese Tatsachen hätten sich nicht verwirklicht und gestützt darauf der in Frage stehende Abzug nicht berück- sichtigt wird (Martin Zweifel, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/1, 2. A., 2002, Art. 46 N 30 StHG mit Hinweisen, auch zum Folgenden; Rich- ner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 139 N 61 ff StG bzw. Art. 130 N 42 ff DBG mit Hinweisen, je auch zum Folgenden). Ausnahmsweise ist jedoch auch bezüglich steuermindernder Tatsachen eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen. Dies ins- besondere dann, wenn das Bestehen einer steuermindernden Tatsache erwiesen, aber deren Höhe ungewiss ist. In einem solchen Fall wäre es sachwidrig und willkürlich, den entsprechenden Abzug mangels genügender Substanziierung gänzlich zu verweigern; vielmehr muss dessen Höhe nach pflichtgemässem Ermessen geschätzt werden.
b) Eine zu Recht ergangene Ermessenseinschätzung bzw. -veranlagung kann der Steuerpflichtige laut § 140 Abs. 2 StG bzw. Art. 132 Abs. 3 DBG einzig wegen of- fensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Diese Norm beinhaltet eine Kognitionsbeschrän- kung der Prüfungsinstanzen. Letztere können eine zu Recht getroffene Ermessensein- schätzung bzw. -veranlagung nur aufheben, wenn sie sich als offensichtlich falsch erweist (so im Ergebnis Martin Zweifel, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuer- recht, Band I/2b, 2. A., 2008, Art. 130 N 33 DBG).
Fr. 15'359.- entstanden sind, und davon auszugehen war, dass deren abzugsfähiger Teil den Pauschalabzug von vorliegend rund Fr. 2'800.- übersteigt. Unter diesen Um- ständen rechtfertigte es sich, ihnen diesen Abzug zu gewähren, und dessen Höhe nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen. Dies hat denn das kantonale Steueramt auch getan, indem es den Abzug für Vermögensverwaltungskosten auf Fr. 4'000.- schätzte. Bei diesem Betrag handelt es sich nämlich nicht – wie die Pflichtigen offenbar annehmen – um den Pauschalabzug, sondern eben um den nach Ermessen geschätz- ten abzugsfähigen Teil der effektiven Vermögensverwaltungskosten. Damit stellt sich vorliegend einzig noch die Frage, ob sich diese Schätzung als offensichtlich unrichtig erweist.
b) Nachdem die Pflichtigen in der Steuererklärung einen Abzug von drei Vier- teln der gesamten ausgewiesenen Vermögensverwaltungskosten (= Fr. 11'519.22) geltend gemacht hatten, erklärten sie im anschliessenden Einschätzungsverfahren, falls nur eine Schätzung der abzugsfähigen Vermögensverwaltungskosten gewährt werden könne, würden sie sich mit einem Kompromiss von zwei Dritteln der effektiven Kosten von Fr. 15'359.-, entsprechend Fr. 10'239.30 einverstanden erklären. Daran hielten sie im Laufe des Einschätzungsverfahrens sowie auch in der Einsprache und im Rekurs bzw. in der Beschwerde fest.
Eine derartige Schätzung entbehrt indes jeglicher Grundlage. Wie bereits er- wähnt, ist aus den vorhandenen Unterlagen nicht ersichtlich, für welche konkreten Leistungen die ausgewiesenen Kosten von Fr. 15'359.- angefallen sind, sodass davon auszugehen ist, dass in diesem Betrag neben abzugsfähigen Vermögensverwaltungs- kosten insbesondere auch nicht abzugsfähige Aufwendungen wie Entschädigungen für Finanz- und Anlageberatung, Transaktionskosten, Emmissionsabgaben, Vermögens- umlagerungskosten etc. enthalten sind. Dies umso mehr, als bei den Pflichtigen ge- mäss Steuerauszügen der D im Jahr 2007 zahlreiche Wertschriftentransaktionen statt- gefunden haben, die eben solche Kosten verursachen. Dass diese nicht abzugsfähigen Aufwendungen lediglich einen Drittel der gesamten ausgewiesenen Kosten ausmachen sollen, während die restlichen zwei Drittel – nota bene rund 1.1 % des Steuerwerts der durch Dritte verwalteten Wertschriften – abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten darstellen, scheint fragwürdig. Demgegenüber hat das kantonale Steueramt die ab- zugsfähigen Aufwendungen auf gut einen Viertel der gesamten ausgewiesenen Kosten und rund 4.3 ‰ des Steuerwerts der durch Dritte verwalteten Wertschriften geschätzt,
was unter den gegebenen Umständen durchaus vertretbar erscheint. Immerhin haben es die Pflichtigen selbst zu verantworten, dass sie den Nachweis der Abzugsfähigkeit der geltend gemachten Kosten nicht erbracht haben, weshalb der ihnen gewährte, den Pauschalabzug um mehr als einen Drittel übersteigende Abzug im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Auf jeden Fall erweist sich die Schätzung des kantonalen Steueramts nicht als offensichtlich unrichtig.
Mithin muss es beim Abzug von Fr. 4'000.- für Vermögensverwaltungskosten sein Bewenden haben.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
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