STEUERREKURSKOMMISSION I DES KANTONS ZÜRICH
Verfügung
Mitwirkend: Einzelrichter Anton Tobler und Hans Heinrich Knüsli
In Sachen
A, , , Rekurrentin, vertreten durch B,
gegen
S t a a t Z ü r i c h , Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Süd, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,
betreffend Einschätzung 2008
hat sich ergeben:
A. Der Steuerkommissär schätzte A (nachfolgend die Pflichtige) am 14. April 2010 für die Steuerperiode 2008 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 2'000.- (satzbestimmend Fr. 20'000.-) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 250'000.- (satzbestimmend Fr. 1'200'000.-) ein.
B. Das kantonale Steueramt wies die hiergegen erhobene Einsprache mit Entscheid vom 4. Mai 2010 ab.
C. Am 3. Juni 2010 liess die Pflichtige durch ihren Rechtsanwalt gegen den Einspracheentscheid Rekurs erheben mit dem Hinweis, "die die Begründung ermögli- chenden Unterlagen" würden nachgereicht. Das Schreiben enthielt weder einen Antrag noch eine Begründung.
Das kantonale Steueramt beantragte in der Rekursantwort vom 16. Juni 2010 Abweisung des Rekurses.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
tar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., 2006, § 147 N 40, auch zum Fol- genden). Dabei genügt es, wenn der Rekurrent in der Rekursschrift den Antrag stellt, er sei gemäss einer Beilage (z.B. Steuererklärung, Buchhaltung) einzuschätzen. Der Antrag ist so zu formulieren, dass er, zum Entscheid erhoben, ohne Ergänzungen voll- streckt werden kann.
b) Genügt die Rekursschrift den Erfordernissen gemäss § 147 Abs. 4 Satz 1 StG nicht, d.h. liegt kein gültiger Antrag und/oder keine Begründung vor, wird dem Re- kurrenten eine kurze, nicht erstreckbare Nachfrist zur Behebung des Mangels ange- setzt unter der Androhung, sonst auf den Rekurs nicht einzutreten (§ 147 Abs. 4 Satz 2 StG). Diese Vorschrift will einen überspitzten Formalismus vermeiden, doch kann es nicht ihrem Sinn entsprechen, die fristgemässe Anmeldung des Rechtsmittels als ge- nügend zu erachten und für Antrag und/oder Begründung regelmässig eine Nachfrist zu gewähren. Die Verbesserungsmöglichkeit muss die Ausnahme bleiben, die vorab dem Rechtsunkundigen oder Unbeholfenen zugute kommen soll. Keinesfalls zielt die Bestimmung darauf ab, einem Rechtskundigen, der das Erfordernis bewusst missach- tet, von den Verwirkungsfolgen der selbstverschuldeten Säumnis zu entlasten und ge- genüber einem pflichtgemäss handelnden Rekurrenten durch eine Rekursfristerstre- ckung zu bevorteilen. Dies gilt auch dann, wenn dem Steuerpflichtigen kein Rechtsmissbrach vorgeworfen werden kann. Eine blosse Anmeldung des Rekurses innerhalb der gesetzlichen Frist, verbunden mit dem Begehren um eine Nachfrist zur Einreichung von Antrag und Begründung, ist deshalb ausgeschlossen (vgl. Rich- ner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 147 N 30 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Auf eine entsprechend formulierte Rekursschrift ist nicht einzutreten.
Das vorliegend für die Pflichtige eingereichte Rekursbegehren erfüllt die eben erwähnten Voraussetzungen für einen gültigen Rekurs nicht. Antrag und Begrün- dung fehlen gänzlich. Auch wurden innert Rekursfrist keine Beilagen eingereicht, wel- che klare Hinweise auf den diesbezüglichen Willen der Pflichtigen geben würden. Da die Pflichtige anwaltlich und damit rechtskundig vertreten ist, erübrigt sich nach dem Gesagten die Ansetzung einer Nachfrist. Auf den Rekurs ist ohne weiteres nicht einzu- treten.
Da die Pflichtige unterliegt, hat sie die reduzierten Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 151 Abs. 1 StG).
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
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