STEUERREKURSKOMMISSION I DES KANTONS ZÜRICH
Entscheid
Mitwirkend: Einzelrichter U. Hofstetter und Sekretär H. Knüsli
In Sachen
A,
B,
Rekurrenten/ Beschwerdeführer,
gegen
betreffend Einschätzung 2005 und Direkte Bundessteuer 2005
hat sich ergeben:
A. Die Eheleute A und B (nachfolgend der/die Pflichtige bzw. die Pflichtigen) betreiben gemeinsam die C in D und E. Ihre entsprechenden Einkünfte weisen sie je- weils je separat aus. Ausserdem bezieht die Pflichtige sowohl aus der ersten als auch aus der zweiten Säule eine halbe IV-Rente. In der Steuererklärung 2005 brachten sie belegte Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (3. Säule a) von Fr. 20'000.- (Pflichtiger) bzw. von Fr. 10'571.- (Pflichtige) in Abzug. Als Bemes- sungsgrundlage für den letzteren Betrag zogen sie dabei nicht nur das Erwerbsein- kommen der Pflichtigen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 24'695.- heran, sondern auch die IV-Renten der Pflichtigen aus der 1. und 2. Säule von Fr.12'528.- bzw. Fr. 19'555.-.
Mit Einschätzungs- bzw. Veranlagungsvorschlag vom 18. September 2007 reduzierte die Steuerkommissärin u.a. den Abzug der Pflichtigen für Beiträge an die 3. Säule a von Fr. 10'571.- auf Fr. 4'939.- (20% von Fr. 24'695.-). Zur Begründung wur- de angeführt, gemäss Kreisschreiben Nr. 2 zu Veranlagungsperiode 1987/88 zur Ver- ordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsor- geformen (BVV 3) vom 31. Januar 1986 dürften Steuerpflichtige, die keiner Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehörten, höchstens 20% des Einkommens (recte: des Erwerbseinkommens), maximal aber Fr. 30'960.- zum Abzug bringen. Bei vorüberge- hendem Unterbruch der Erwerbstätigkeit träten die entsprechenden Erwerbsausfallent- schädigungen (für Taggelder usw.) an die Stelle des Erwerbseinkommens. Demge- genüber gälten Renten, die dauernd an die Stelle von Erwerbseinkommen träten (wie z.B. AHV- und IV-Renten), nach ständiger Praxis nicht als Erwerbsersatzeinkommen. Nachdem sich die Pflichtigen diesen Vorschlägen widersetzt hatten, schätzte sie die Steuerkommissärin am 22. Februar 2008 für das Steuerjahr 2005 entsprechend ihren Vorschlägen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 123'000.- und einem steuerba- ren Vermögen von Fr. 0.- (Staats- und Gemeindesteuern) sowie einem steuerbaren Einkommen von Fr. 121'200.- (direkte Bundessteuer) ein. Die letztere Veranlagung wurde den Pflichtigen mit Steuerrechnung vom 27. März 2008 formell eröffnet.
B. Das kantonale Steueramt wies die gegen diese Entscheide gerichteten Einsprachen vom 25. März bzw. 2. April 2008 am 12. März 2009 in zwei gesonderten Einspracheentscheiden ab.
C. Hiergegen erhoben die Pflichtigen am 14. April 2009 Rekurs (recte: Rekurs und Beschwerde) mit dem Antrag, die vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben und die IV-Renten der Pflichtigen als Erwerbsersatzeinkommen zu behandeln und dement- sprechend als Bemessungsgrundlage für die Bemessung der Beiträge an die 3. Säule a heranzuziehen.
Das kantonale Steueramt schloss am 27. April 2009 auf kostenfällige Abwei- sung der Rechtsmittel.
Auf die Erwägungen der angefochtenen Entscheide und die Parteivorbringen wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat u.a. in der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) vom 13. November 1985 (nZStB II Nr. 75/052) Gebrauch gemacht und in Art. 7 Abs. 2 lit. b BVV 3 u.a. bestimmt, dass Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende (vgl. Art. 7 Abs. 1 BVV 3) jährlich 20% des Erwerbseinkommens, jedoch höchstens bis 40% des oberen Grenzbetrages nach Art. 8 Abs. 1 BVG abziehen könnten, wenn sie keiner Vor- sorgeeinrichtung nach Art. 80 BVG (2. Säule) angehören.
b) Die Auslegung des Begriffs "Erwerbseinkommen" ergibt sich aus dem sys- tematischen Zusammenhang; Sinn und Zweck der beruflichen Vorsorge besteht darin, das Einkommen aus Erwerbstätigkeit für den Fall von Alter, Tod und Invalidität zu sichern. Bei Arbeitnehmern ist dies laut Art. 7 BVG der massgebende Lohn nach dem Bundesgesetz über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG). Unabdingbares Element des Beitragsobjekts "Erwerbs- einkommen" ist demnach, dass dem Zufluss auch eine andauernde tatsächliche geisti- ge oder körperliche Tätigkeit gegenübersteht (vgl. Peter Forster, AHV-Beitragsrecht, 2007, S. 62). Renteneinkommen, welches Erwerbseinkommen dauerhaft ersetzt, erfüllt diese Voraussetzung nicht (vgl. RB 1995 Nr. 35; Zigerlig/Jud, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a, 2.A., 2008, Rz. 27 zu Art. 33 DBG).
c) Nach dem Gesagten besteht für die Berücksichtigung der IV-Rente der Pflichtigen bei der Berechnung der maximalen Höhe des Abzugs für die 3. Säule a kein Raum. Rekurs und Beschwerde sind demnach abzuweisen.
oder Arbeitslosigkeit) gleich zu behandeln wie Erwerbseinkommen. Zudem wenden sie ein, der Bundesrat habe mit Art. 7 BVV 3 seine Kompetenzen überschritten, weil Art. 33 Abs. 1 lit. e DBG ihn nur zur Definition der anerkannten Vorsorgeformen und zur Höhe der abzugsfähigen Beiträge ermächtige.
b) Wenn der Gesetzgeber den Bundesrat ermächtigt, die Höhe eines Abzugs festzusetzen, heisst dies nicht, dass er lediglich befugt ist, irgendeine Zahl zu nennen, wie die Pflichtigen zu glauben scheinen. Vielmehr umfasst diese Ermächtigung selbst- verständlich auch die Befugnis, näher zu bestimmen, von welchen steuerbaren Ein- künften diese Abzüge vorzunehmen sind. Dass der Bundesrat dabei das Erwerbsein- kommen zum Ausgangspunkt seiner Regelung gemacht hat, ist sodann in keiner Weise zu beanstanden, geht es im BVG doch um berufliche Vorsorge und liegt es daher nahe, einen damit verbundenen neuen Finanzierungsaufwand mit dieser Ein- kommensart zu verknüpfen. Folgerichtig steht die Möglichkeit, gebundene Selbstvor- sorge zu betreiben, denn auch nur Steuerpflichtigen offen, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
Die Pflichtigen machen weiter geltend, die IV-Renten der Pflichtigen seien ausgerichtet worden, weil sie (zur Hälfte) invalid sei und daher auch nur in reduziertem Umfang einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne. In diesem Sinn sei auf Ersatzein- kommen zu schliessen. Sie verweisen in diesem Zusammenhang auf eine entspre- chend Kommentarstelle in Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 1999, § 22 N 74. Zwar steht dort tatsächlich, dass Taggelder, Invalidenrenten (und anderes) i.d.R. Ersatz für das weggefallene Erwerbseinkommen und deshalb steuerbar seien. Diese Passage ist jedoch klar im Zusammenhang mit dem Vorangegangenen zu sehen. Dort wird ausgeführt, dass Leistungen aus Unfall- versicherung, soweit sie nur den eingetretenen Schaden abdeckten, nicht steuerbar seien. Für die hier interessierende Frage ist damit nichts gewonnen.
Dass in IV-Renten kein Erwerbsersatzeinkommen zu erblicken ist, geht auch daraus hervor, dass nicht nur Erwerbstätige, welche die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, IV-Leistungen bzw. ganze oder teilweise IV-Renten zugesprochen erhalten, sondern auch nicht Erwerbstätige. Anknüpfungspunkt für die Ausrichtung solcher Leis- tungen ist mithin – anders als etwa bei Taggeldern bei Arbeitslosigkeit oder Militär- dienst – nicht die Erwerbstätigkeit, sondern ein bestimmtes körperliches oder geistiges
Gebrechen. Dass die Erwerbstätigkeit Basis für die Bemessung der IV-Renten ist, er- heischt entgegen der Auffassung der Pflichtigen keine andere Beurteilung. Vielmehr kommt darin nur zum Ausdruck, dass die Erwerbstätigkeit eben die normale Quelle ist, aus der die Menschen ihren Lebensunterhalt bestreiten. Mithin drängt sich auch auf, dass der Gesetzgeber zur Beantwortung der Frage nach der Höhe der IV-Renten peri- odisch daran anknüpft, soll die IV-Rente den Invaliden doch die Fortführung ihrer normalen Lebenshaltung ermöglichen.
Die Pflichtigen wenden schliesslich ein, es sei sozialpolitisch verkehrt, ausge- rechnet einem in der beruflichen/wirtschaftlichen Entwicklung benachteiligten Steuer- subjekt den steuerlichen Anreiz für eine eigenverantwortliche Spar- und Vorsorgeleis- tung zu entziehen, werde damit doch lediglich das Risiko einer späteren Unter- stützungsbedürftigkeit erhöht. Damit verkennen sie jedoch, dass die bestehende gesetzliche Regelung teilerwerbstätigen Invaliden die Bildung von Vorsorgekapital kei- neswegs verunmöglicht, sondern "nur" vorschreibt, dass lediglich solche Beiträge ab- zugsfähig seien, die aus (eigenen) Erwerbseinkünften stammten. In diesem Sinn hält denn auch Ziff. 5c des hier noch nicht anwendbaren Kreisschreibens Nr. 18 zur steuer- lichen Behandlung von Vorsorgebeiträgen und -leistungen der Säule 3a vom 4. Oktober 2007 ausdrücklich fest, dass Vorsorgenehmer, die zwar eine Invalidenrente der eidgenössischen Invalidenversicherung beziehen, jedoch im Rahmen der Rester- werbsfähigkeit ein der AHV/IV-Pflicht unterliegenden Erwerbseinkommen erzielen, eine Säule 3a bilden können.
Würde dem Begehren der Pflichtigen gefolgt, resultierte daraus im Übrigen eine stossende Rechtungleichheit zwischen "normalen" Erwerbstätigen einerseits und im Rahmen ihrer Resterwerbsfähigkeit berufstätigen IV-Rentnern andrerseits, indem jene ihre gebundene Vorsorge nur aus Erwerbseinkünften äufnen könnten, während diese dafür auch ihre Renteneinkünfte heranziehen dürften. Bei negativen Erwerbsein- künften wären die IV-Rentner damit klar im Vorteil, ohne dass hierfür in den zu regeln- den Verhältnissen ein vernünftiger Grund ersichtlich wäre.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
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