STEUERREKURSKOMMISSION I DES KANTONS ZÜRICH
Entscheid
Mitwirkend: Einzelrichter U. Hofstetter und Sekretärin E. Surdyka
In Sachen
A,
Rekurrent,
gegen
S t a a t Z ü r i c h , Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Nord, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,
betreffend Einschätzung 2006
hat sich ergeben:
A. A (nachfolgend der Pflichtige) machte in seiner Steuererklärung 2006 für B den Abzug für unterstützungsbedürftige Personen in der Höhe von Fr. 2'500.- sowie zusätzlich den Versicherungsprämienabzug für unterstützte Personen von Fr. 1'200.- geltend. Mit Auflage vom 22. Juli 2008 verlangte das kantonale Steueramt zur Überprü- fung des beantragten Unterstützungsabzugs vom Pflichtigen den Steuerausweis der Steuerperiode 01.01.2006 bis 31.12.2006 über Einkommen und Vermögen der unter- stützten Person und Angabe ihrer AHV-Nummer, Arztzeugnis über die dauernde Ar- beitsunfähigkeit der unterstützten Person oder eine IV-Verfügung sowie den Nachweis der in der Steuerperiode 01.01.2006 bis 31.12.2006 geleisteten Unterstützungszahlun- gen anhand von Bank- und Postbelegen.
Trotz Auflage und Mahnung vom 27. August 2008 reichte der Pflichtige die eingeforderten Unterlagen nicht ein, weshalb ihm die Steuerkommissärin im Einschät- zungsentscheid vom 25. September 2008 die deklarierten Unterstützungsabzüge auf- rechnete.
B. Die hiergegen erhobene Einsprache vom 4. Oktober 2008 wies das kanto- nale Steueramt am 24. November 2008 ab.
C. Am 18. Dezember 2008 erhob der Pflichtige Rekurs und beantragte die Zulassung der geltend gemachten Unterstützungsabzüge. Der Eingabe lagen ver- schiedene Unterlagen bei.
Das kantonale Steueramt schloss in seiner Rekursantwort vom 5. Februar 2009 auf kostenfällige Abweisung des Rekurses.
Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit rechtserheblich – in den nach- folgenden Erwägungen eingegangen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
Die unterstützte Person muss erwerbsunfähig oder beschränkt erwerbsfähig sein, wobei die vollständige oder partielle Einschränkung der Erwerbsfähigkeit grund- sätzlich infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen eingetreten sein muss (Randziffer [Rz] 28 und 29 der Weisung). Es können darüber hinaus aber auch wei- tere Gründe dazu führen, dass die unterstützte Person nicht erwerbsfähig ist, z.B. wenn sich eine volljährige Person noch in Ausbildung befindet (Richner/Frei/Kauf- mann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., 2006, § 34 N 60 f. mit Hinweisen). Von Erwerbsunfähigkeit ist auch bei Minderjährigen auszugehen.
Ausgewiesen sein muss auch eine Unterstützungsbedürftigkeit, d.h. die finanziellen Verhältnisse der unterstützten Person müssen derart sein, dass sie zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts auf eine Unterstützung angewiesen ist. Die Unterstützungs- bedürftigkeit muss nachhaltig und nicht nur vorübergehender Natur sein und ist dann anzunehmen, wenn ein amtlicher Bedürftigkeitsnachweis vorliegt oder die Un- terstützungsleistung durch Mitwirkung einer richterlichen oder administrativen Be- hörde festgelegt worden ist (Rz 31 und 32 der Weisung). In Bezug auf Minderjähri- ge ist anzumerken, dass sich ihre Unterstützungsbedürftigkeit in erster Linie nach den unterhaltsverpflichteten Eltern richtet. Können die Eltern ihren Pflichten nicht nachkommen, liegt eine Unterstützungsbedürftigkeit infolge Erwerbsunfähigkeit des Minderjährigen vor.
Schliesslich sind auch die Unterstützungsleistungen hinreichend nachzuweisen, wobei der Steuerpflichtige eine Bestätigung der unterstützten Person über Art, Zeitpunkt und Höhe der erfolgten Unterstützungen sowie auf Verlangen Zahlungs- belege vorzulegen hat (§ 136 StG; Rz 37 der Weisung).
Diese drei Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, ansonsten ein Un- terstützungsabzug zu verweigern ist. Massgebend sind dabei gemäss § 34 Abs. 2 StG die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode, d.h. am 31. Dezember um 24 Uhr (Stich- tag). Nur wenn die Voraussetzungen für die Gewährung des Abzuges an diesem Tag noch fortbestehen, kann der Abzug gewährt werden (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 34 N 73 f.).
b) Die Umstände, die den Unterstützungsabzug als berechtigt erscheinen las- sen, sind steuermindernder Natur und daher vom Steuerpflichtigen darzutun und nach- zuweisen (RB 1987 Nr. 35). Den Nachweis hat er spätestens mit Rekursschrift durch eine substanziierte Sachdarstellung anzutreten, aus welcher sämtliche für die rechtli- che Würdigung massgeblichen Tatsachen im Einzelnen hervorzugehen haben. Eine fehlende Substanziierung kann nicht im Beweisverfahren nachgeholt werden (RB 1980 Nr. 69). Überdies hat der Steuerpflichtige die zum Beweis für seine Darstellung erfor- derlichen Beweismittel einzureichen oder unter genauer Bezeichnung zumindest anzu- bieten (RB 1975 Nr. 55, 1986 Nr. 49). Fehlt es an einer hinreichenden Sachdarstellung oder Beweismittelofferte, trifft die Rekurskommission keine weitere Untersuchungs- pflicht (RB 1975 Nr. 64, 1981 Nr. 90) und hat eine Beweisabnahme zu unterbleiben mit der Wirkung, dass der Nachweis der fraglichen Aufwendungen zu Ungunsten des hier- für beweisbelasteten Steuerpflichtigen als gescheitert zu betrachten ist.
a) Der Pflichtige bringt vor, B verfüge über kein Einkommen, da ihr der Lohn- erwerb einerseits durch ihre Invalidität und andrerseits durch die aufenthaltsrechtliche Beschränkung nicht möglich sei. Zum Nachweis des Vorgebrachten hat er im Rekurs- verfahren ein Medical Certificate, datiert vom 31. Mai 2001, das B einen Invaliditäts- grad von 60% bescheinigt sowie eine Kopie ihrer Aufenthaltsbewilligung, gültig bis
b) Nicht anders verhält es sich mit der Frage der Unterstützungsbedürftigkeit, d.h. den finanziellen Verhältnissen von B. Die vom Pflichtigen eingereichte Bankbe- scheinigung über ein Sparguthaben von B in der Höhe von Fr. 19'887.95 per 31. Dezember 2007 vermag, entgegen der Ansicht des Pflichtigen, keine Aussage über die finanziellen Verhältnisse von B während der Steuerperiode 2006 zu machen. Diese dürften aber so schlecht nicht gewesen sein, ist sie doch immerhin in der Lage gewe- sen, dem Pflichtigen per 1. November 2006 ein Darlehen in der Höhe von Fr. 80'000.- zu gewähren. In diesem Punkt aussagekräftig gewesen wäre vielmehr, wie vom kanto- nalen Steueramt wiederholt eingefordert, ein Steuerausweis der Steuerperiode 2006 über Einkommen und Vermögen der unterstützten Person. Weil ein solcher vom Pflich- tigen zu keinem Zeitpunkt eingereicht wurde, fehlt es neben dem Nachweis der Er- werbsunfähigkeit auch am geeigneten Nachweis der Unterstützungsbedürftigkeit von B.
c) Zum Nachweis der Unterstützungsleistungen hat der Pflichtige von B unter- zeichnete Quittungen über monatliche Zahlungen in der Höhe von Fr. 500.- für das Jahr 2006 eingereicht. Diesen Quittungen kann jedoch kein grosser Beweiswert zuge- messen werden, da sich aus ihnen weder der genaue Zeitpunkt der Zahlungen noch der effektive Zahlungsfluss ersehen lässt. Schliesslich bleibt der Zahlungszweck völlig
offen, d.h. es fehlt der Nachweis, dass es sich bei den quittierten Beträgen tatsächlich um Unterstützungsleistungen gehandelt hat. Sodann geht aus diesen Quittungen nicht hervor, wer B die dort verurkundeten Geldbeträge jeweils bar ausbezahlt hat, und dies, obwohl der Pflichtige mittels entsprechender Bank- oder Postbelege die Bezüge ab seinem eigenen Konto leicht hätte nachweisen können.
Hat es der Pflichtige dergestalt unterlassen, über die Erwerbsunfähigkeit, Un- terstützungsbedürftigkeit und die Leistung der Unterstützungsbeiträge eine substanzi- ierte Sachverhaltsdarstellung zu geben und entsprechende Belege einzureichen oder zumindest zu offerieren, so trifft die Steuerrekurskommission keine weitere Untersu- chungspflicht. Der Rekurs ist daher abzuweisen.
d) Anzumerken bleibt sodann, dass der vom Pflichtigen geltend gemachte zusätzliche Abzug für Versicherungsprämien gemäss § 31 Abs. 1 lit. g StG seinerseits den Nachweis des vollen Unterstützungsabzuges gemäss § 34 Abs. 1 StG voraussetzt (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 31 N 130) und deshalb nicht gewährt werden kann.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
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