ü STEUERREKURSKOMMISSION II DES KANTONS ZÜRICH
Entscheid
Mitwirkend: Einzelrichterin R. Schircks Denzler und Sekretär M. Ochsner
In Sachen
A,
Rekurrent/ Beschwerdeführer,
gegen
betreffend Einschätzung 2006 und Direkte Bundessteuer 2006
hat sich ergeben:
A (nachfolgend der Pflichtige) ist Architekt und Lehrer. Während der Steuerpe- riode 2006 war er als Berufsschullehrer an der B (Haupterwerb) und an der C (Neben- erwerb) tätig. Zudem wurde ihm 2006 eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet. In der Steuererklärung 2006 deklarierte der Pflichtige ein steuerbares Einkommen von Fr. 34'727.- und ein steuerbares Vermögen von Fr. 292'196.-. Mit Entscheid vom 5. Mai 2009 schätzte ihn der Steuerkommissär mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 58'600.- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 292'000.- (Staats- und Gemein- desteuern 2006) ein. Gemäss Hinweis gleichen Datums war die Veranlagung für die direkten Bundessteuern 2006 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 59'300.- vor- gesehen. Mit Verfügung vom 29. Mai 2009 wurde dem Pflichtigen die Veranlagung für die direkte Bundessteuer formell eröffnet.
Mit Eingabe vom 12./15. Juni 2009 und vom 2./3. Juli 2009 erhob der Pflichti- ge Einsprachen gegen den Einschätzungsentscheid und die Veranlagungsverfügung. Vorab verlangte er die Weiterleitung an eine "unabhängige, neutrale und unvoreinge- nommene Stelle zur Bearbeitung". Das kantonale Steueramt trat mit Entscheid vom 23. September 2009 auf die Einsprache betreffend Staats- und Gemeindesteuer we- gen Verspätung nicht ein. Mit Entscheid vom selben Tag wies es die Einsprache betreffend die direkte Bundessteuer ab.
Am 25./30. Oktober 2009 sandte der Pflichtige ein mit "Zusendung an die ef- fektiv zuständige neutrale Instanz" betiteltes Schreiben an die Steuerrekurskommissio- nen und legte ein 13-seitiges weiteres Schreiben bei, das an die "Zuständige Instanz, die die verfassungsmässigen Anforderungen nach Unabhängigkeit, Unvoreingenom- menheit sowie Neutralität erfüllt; sowie selber nicht in die vorliegende Justiz-Korruption involviert ist – Presse" adressiert und überschrieben ist mit "Öffentliche Strafanzeige (Offizialdelikte)" und "Beschwerde gegen die unzutreffenden 'Einspracheentscheide' der kt. Steuerverwaltung". In diesen Schreiben bestreitet der Pflichtige die Zuständig- keit der Vorinstanz und der Steuerrekurskommissionen; zudem rügt er unter anderem Befangenheit beider Instanzen.
Mit Präsidialverfügung vom 13. November 2009 wurde dem Pflichtigen Frist angesetzt, um die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens mit je einem Vor- schuss sicherzustellen. Die Kostenvorschüsse gingen fristgerecht ein.
In seiner Rekurs- und Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2009 schloss das kantonale Steueramt auf kostenfällige Abweisung der Rechtsmittel. Diese Eingabe wurde dem Pflichtigen zur Kenntnisnahme zugestellt, er holte jedoch auch die 2. ein- geschriebene Sendung nicht ab.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
Die Zuständigkeiten der Vorinstanz und der Steuerrekurskommissionen in der vorliegenden Angelegenheit unterliegen nach der erwähnten gesetzlichen Regelung keinem Zweifel. Die beantragte Weiterleitung an eine andere Instanz erübrigt sich da- her. Bei den Steuerrekurskommissionen handelt es sich entgegen der Ansicht des Pflichtigen um ein unabhängiges Gericht im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (vgl. dazu schon den Nichteintre- tensentscheid der damaligen Europäischen Menschenrechtskommission vom 31. August 1995 in Sachen H.W.K. gegen die Schweiz, Nr. 23399/94,
www.echr.coe.int, sowie VPB 59.126; Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwal- tungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., 1999, § 19 N 86).
Gemäss § 119 StG (bzw. Art. 109 DBG) ist zudem verpflichtet, in den Aus- stand zu treten, wer beim Vollzug des Steuergesetzes in einer Sache zu entscheiden oder an einer Verfügung oder Entscheidung in massgeblicher Stellung mitzuwirken hat, wenn er ein persönliches Interesse hat (lit. a); bei Konstellationen der Verwandtschaft bzw. Schwägerschaft (vgl. lit. b); wer Vertreter einer Partei ist oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig war (lit. c) oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnte (lit. d).
b) Der Pflichtige bringt vor, die Steuerrekurskommission sei "mehrfach akten- kundig mit Falschbeurkundungen, Amtsmissbrauch, Unterschlagungen, formelle Rechtsverweigerung, Irreführung der Rechtspflege sowie Begünstigung von Juristen- Berufskollegen und Ämter (Korruption) in die vorliegende Justiz-Korruption aktiv invol- viert. [Sie sei] selber aktiv rechtsmissbräuchlich involviert und daher befangen" – Die Ausstandspflicht trifft immer nur Einzelpersonen, nie ganze Behörden, weshalb diese Rüge von Vornherein ins Leere stösst (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 119 N 7).
In Bezug auf die vom Pflichtigen namentlich genannten (zahlreichen) Perso- nen, die befangen sein sollen, ist nicht ansatzweise erkennbar, worin die angebliche Befangenheit im oben beschriebenen (rechtlichen) Sinn liegen sollte. Der Pflichtige nennt auch keine konkreten Umstände, welche in Bezug auf die genannten Personen im Einzelfall den Anschein von Befangenheit erwecken würde. Jedenfalls ist keine Be- fangenheit gegeben, wenn ein Angehöriger einer Steuerbehörde schon in einer ande- ren Sache zuungunsten einer Partei entschieden hat (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 119 N 19). Wird der Ausstand einzig wegen der Mitwirkung der betreffenden Behör- demitglieder an einem abgeschlossenen Verfahren mit gleicher Problematik vor der- selben Behörde verlangt, fehlt es zudem bereits an einem gültigen Ausstandsbegehren (RB 2001 Nr. 2). Auf diese Rüge ist somit nicht weiter einzugehen.
c) Nicht zu behandeln sind zudem die Ausführungen des Pflichtigen betreffend angeblich strafrechtlich relevante Sachverhalte, betreffend das Bezirksgericht Meilen und das Obergericht sowie betreffend bereits abgeschlossene Verfahren vor den Steu- errekurskommissionen und weiteren Instanzen. Die pauschale und unsubstanziierte Rüge der Verweigerung der Akteneinsicht und des rechtlichen Gehörs "durch das Be- zirksgericht Meilen, durch die Steuerrekurskommission, durch das Obergericht (wie auch durch weitere Gerichtsinstanzen)" ist ebenso wenig an die Hand zu nehmen (vgl. zudem BGr, 12. Dezember 2008, 2C_681+682/2008, E. 2.3, www.bger.ch zum Replik- recht bzw. zur Zulässigkeit der Zustellung von Aktenstücken "zur Kenntnisnahme").
d) Bei Einspracheentscheiden muss aus der Begründung ersichtlich sein, ge- stützt auf welche tatsächlichen Feststellungen und aus welchen rechtlichen Erwägun- gen die Behörde ihren Entscheid getroffen hat. Die Begründung muss aber nur die für
den Verfahrensausgang wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Entscheidgründe enthalten. Nicht notwendig ist, dass die Begründung eine Auseinandersetzung mit allen Parteierörterungen enthält; es genügt, wenn sich aus den Erwägungen die Unerheb- lichkeit oder Unrichtigkeit des Vorbringens mittelbar ergibt (indem z.B. gewisse geltend gemachte Abzüge nicht zugelassen werden) und die Begründung sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 142 N 10 und dies., Handkommentar zum DBG, 2. A., 2009, Art. 135 N 9, jeweils mit Hinweisen).
Diese Voraussetzungen sind bei den angefochtenen Entscheiden erfüllt; beide Entscheide sind mit einer nachvollziehbaren Begründung versehen. Naturgemäss ist die Begründung des Einspracheentscheids betreffend die Staats- und Gemeindesteu- ern eher kurz ausgefallen, da lediglich die Frage der Fristwahrung zu behandeln war. Dem Pflichtigen war es offensichtlich möglich, die Tragweite der betreffenden Ent- scheide zu erkennen und sie entsprechend anzufechten (vgl. BGr, 12. Dezember 2008, 2C_681+682/2008, E. 2.5, www.bger.ch). Die – ohnehin nur pauschal vorgebrachte – Rüge der mangelhaften Begründung erweist sich als nicht stichhaltig.
a) Gegen den Einschätzungsentscheid können laut § 140 Abs. 1 StG der Steu- erpflichtige und die Gemeinde innert 30 Tagen nach Zustellung beim kantonalen Steu- eramt schriftlich Einsprache erheben. Die Einsprachefrist beginnt am Tag nach der Zu- stellung des Entscheids zu laufen (§ 12 Abs. 1 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998, VO StG) und ist – wie die Rekurs- und Beschwerdefrist – eine Verwir- kungsfrist (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 140 N 48 mit Hinweisen, auch zum Folgen- den). Eine nach Ablauf der Einsprachefrist erhobene Einsprache ist unwirksam und vermag keine materielle Überprüfung der angefochtenen Einschätzung herbeizuführen, selbst dann, wenn diese formell oder materiell fehlerhaft sein sollte. Auf eine verspätete Einsprache darf die Einsprachebehörde – Fristwiederherstellung vorbehalten – deshalb nicht eintreten.
b) Der Einschätzungsentscheid datiert vom 5. Mai 2009 und wurde den Pflichti-
gen anerkanntermassen am 13. Mai 2009 zugestellt. Die 30-tägige Einsprachefrist be- gann demnach am 14. Mai 2009 zu laufen und endigte am Freitag, 12. Juni 2009. Es ist unerfindlich, weshalb die Frist – so der Pflichtige – erst am Sonntag, 14. Juni abge- laufen sein soll. Jedenfalls ist ab dem 14. Mai 2009 jeder Tag einzeln zu zählen und der 30. Tag ist Freitag, der 12. Juni 2009. Die Einsprache trägt zwar das Datum vom 12. Juni 2009, wurde jedoch erst am 15. Juni 2009 um 14.53 Uhr mit eingeschriebener Sendung abgeschickt und erweist sich damit eindeutig als verspätet. Fristwiederher- stellungsgründe sind keine geltend gemacht worden; auch aus den Akten sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche den Pflichtigen schuldlos davon abgehalten hätten, fristge- recht Einsprache zu erheben. Mithin ist das kantonale Steueramt zu Recht auf die Ein- sprache gegen die Einschätzung der Staats- und Gemeindesteuern 2006 nicht einge- treten. Der dagegen erhobene Rekurs ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Somit ist im Folgenden nur die rechtzeitig erhobene Beschwerde zu behandeln.
b) Gemäss Art. 26 Abs. 1 DBG können Unselbständigerwerbende als Berufs- kosten insbesondere die notwendigen Auslagen für den Arbeitsweg (lit. a), die notwen- digen Mehrkosten auswärtiger Verpflegung (lit. b), die übrigen für die Ausübung des Berufs erforderlichen Aufwendungen (lit. c) sowie die mit dem Beruf zusammenhän- genden Weiterbildungs- und Umschulungskosten (lit. d) vom Reineinkommen abzie-
hen. Laut Art. 26 Abs. 2 DBG legt die Finanzdirektion für die Berufskosten gemäss lit. a - c Pauschalansätze fest; im Fall von lit. a und c steht dem Steuerpflichtigen der Nach- weis höherer Kosten offen.
Unter dem Titel Berufskosten können nur die "notwendigen" Aufwendungen einkommensmindernd berücksichtigt werden. Notwendig bzw. abzugsfähig sind dieje- nigen Aufwendungen, die ihren Grund in der beruflichen Tätigkeit haben bzw. die durch die Einkommenserzielung verursacht werden, sei es, dass sie zum Zweck der Ein- kommenserzielung aufgewendet werden oder Folge der einkommenserzielenden Tä- tigkeit bilden (Markus Reich, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, I/1, 2.A., 2002, Art. 9 N 8 f. StHG). Als (berufsnotwendige) Gewinnungskosten gelten indes nicht sämtliche Aufwendungen, die irgendeinen Zusammenhang zur ausgeübten Tätig- keit aufweisen bzw. im weiteren Sinn ihren Grund im Arbeitsverhältnis haben. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts erscheinen als berufsnotwendig vielmehr nur solche Kosten, welche in einem qualifiziert engen, d.h. rechtlich erheblichen (wesentli- chen) Zusammenhang zur ausgeübten Tätigkeit stehen. Erforderlich ist mit anderen Worten ein wesentlicher Zusammenhang zwischen Art, Grund und Zweck der Ausgabe einerseits und der Natur der beruflichen Tätigkeit andererseits, während Aufwendun- gen, die vorwiegend mit der allgemeinen Lebenshaltung zusammenhängen, sogenann- te Lebenshaltungskosten, vom Abzug ausgeschlossen sind (RB 1990 Nr. 32 = StE 1991 B 22.3 Nr. 38; RB 1991 Nr. 21 [Leitsatz]; StE 2000 B 22.3 Nr. 71). Berufskos- ten sind zudem nur abzugsfähig, wenn ihnen in derselben Steuerperiode ein entspre- chendes unselbständiges Erwerbseinkommen der steuerpflichtigen Person oder zu- mindest Erwerbsersatzeinkommen gegenübersteht (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 26 N 11).
Die vom Pflichtigen errechneten Mietkosten für den Archivraum von Fr. 552.- können nicht anerkannt werden. Es handelt sich dabei nämlich um Aufwendungen, die in keinem Zusammenhang stehen zur in der Steuerperiode 2006 ausgeübten Haupt-
oder Nebenerwerbstätigkeit als Berufsschullehrer. Da es bereits an diesem Konnex fehlt, ist diesbezüglich ein Abzug ausgeschlossen und der Entscheid des Steueramts insoweit nicht zu beanstanden.
Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.
7.a) Schliesslich hält der Pflichtige "Kosten und Aufwendungen zur Abwehr der vorliegenden Verwaltungs-Korruption" für abzugsfähig. Gemäss einer Auflistung des "Aufwandes betr. AHV-, Verwaltungs-, Juristen- + Justiz-Skandal" verfasste der Pflichtige im Jahr 2006 77 Briefe an Behörden im Umfang von 295.5 Seiten, wofür (Ak- tenstudium, Briefe, Strafanzeigen etc.) er 125.25 Stunden aufgewendet haben will, was bei einem Stundenansatz von Fr. 160.- zu einem Betrag von Fr. 20'040.- führt. Der Pflichtige zählt sodann Portokosten und weitere Auslagen hinzu und macht einen Ge- samtbetrag von Fr. 20'602.50 geltend.
b) Nach dem allgemeinen Grundsatz, dass der Steuerpflichtige steuermin- dernde Umstände darzutun und nachzuweisen hat (RB 1975 Nr. 64, auch zum Folgen- den), obliegen ihm Behauptung und Beweis der Tatsachen, die einen Abzug von den
Einkünften begründen. Die dem Steuerpflichtigen obliegende Beweisleistung setzt in erster Linie und in jedem Fall eine spätestens vor Rekurskommission zu erbringende substantiierte Sachdarstellung voraus, wobei die fehlende Substantiierung nicht in ei- nem Beweisverfahren nachgeholt werden kann (RB 1980 Nr. 69). Substantiiert ist eine Sachdarstellung dann, wenn aus ihr im Einzelnen Art, Motiv und Rechtsgrund der gel- tend gemachten Aufwendungen in der Weise hervorgehen, dass bereits gestützt dar- auf – aber unter Vorbehalt der Beweiserhebung – die rechtliche Beurteilung der Ab- zugsfähigkeit solcher Aufwendungen möglich ist. Fehlt es an einer in diesem Sinn genügenden Substantiierung, hat die Rekurskommission von sich aus keine Untersu- chung zu führen, um sich die erforderlichen Grundlagen zu beschaffen (RB 1975 Nr. 64), und hat eine Beweisabnahme zu unterbleiben mit der Wirkung, dass es bei der Nichtanerkennung des geltend gemachten Abzugs sein Bewenden haben muss (RB 1987 Nr. 35, auch zum Folgenden). Für die von ihm verfochtene, hinreichend sub- stanziierte Sachdarstellung hat der Steuerpflichtige sodann von sich aus beweiskräftige Unterlagen einzureichen oder die Beweismittel wenigstens unter genauer Bezeichnung anzubieten (vgl. RB 1975 Nr. 55).
c) Vorliegend fehlt es bereits an einer substantiierten Sachdarstellung. Die Aufstellung der Kosten enthält Positionen wie "Brief von GL KR, Aktenstudium: 120.00 Fr.", "24 Infobriefe an Prof. Dr. iur.: 1'080.00 Fr.", "6 Brief an Verwaltungsgericht 1'160.00 Fr." oder "Strafanzeige, Staatsanwaltschaft: 3'000.00 Fr.". Aus dieser Auflis- tung ist nicht im Entferntesten erkennbar, inwiefern es sich um abzugsfähige Kosten handeln soll. Die Zulässigkeit eines Abzugs ergibt sich aus den gesetzlichen Bestim- mungen zur Ermittlung des Reineinkommens (Art. 25 ff. DBG). Andere Abzüge sind für die Festlegung des Reineinkommens (Nettoeinkommen) nicht zulässig (Art. 9 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990, StHG). Mit dem Hinweis, "unvermeidbare Ge- bühren und Kosten (wie vorliegend in der Abwehr der amtlichen Schikanierereien und der Attacken sowie der aktenkundigen Korruption) [seien] abzugsberechtigt", ist der Pflichtige seiner Substantiierungspflicht in keiner Weise nachgekommen. Die Vorin- stanz hat im Übrigen die Zulässigkeit des Abzugs von Kosten aus Rechtsstreitigkeiten zutreffend dargelegt, weshalb diesbezüglich umfassend auf ihre Ausführungen verwie- sen werden kann (§ 19 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation und das Verfah- ren der Steuerrekurskommissionen vom 29. April 1998). Auch in diesem Punkt dringt die Beschwerde nicht durch.
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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