STEUERREKURSKOMMISSION I DES KANTONS ZÜRICH
Entscheid
Mitwirkend: Einzelrichter U. Hofstetter und Sekretärin E. Surdyka
In Sachen
A,
Rekurrentin,
gegen
S t a a t Z ü r i c h , Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Süd, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,
betreffend Einschätzung 2007
hat sich ergeben:
A. A (nachfolgend die Pflichtige) gab auf den 25. Oktober 2007 ihren Wohnsitz im Kanton Zürich auf und zog mit den beiden Töchtern B und C in den Kanton D, blieb aber aufgrund Liegenschaftenbesitzes im Kanton Zürich für die Steuerperiode 2007 beschränkt steuerpflichtig. Nach durchgeführter Untersuchung schätzte die Steuer- kommissärin die Pflichtige am 17. April 2009 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 0.- (satzbestimmend Fr. 0.-) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 2'000.- (satzbestimmend Fr. 0.-) ein. Als Einkünfte erfasste sie Alimente an die Kinder in Höhe von Fr. 8'000.-.
B. Mit Einsprache vom 4. Mai 2009 verlangte die Pflichtige unter Hinweis auf das interkantonale Doppelbesteuerungsverbot, den Einschätzungsentscheid für nichtig zu erklären. Zur Begründung machte sie geltend, dass sie für die Steuerperiode 2007 bereits durch den Kanton D veranlagt worden sei. Der Einsprache lag eine Kopie der Veranlagungsverfügung des Kantons D für die Staats- und Gemeindesteuer vom 7. April 2009 bei. Darin waren Unterhaltszahlungen in Höhe von Fr. 48'000.- als Ein- künfte erfasst worden.
Das kantonale Steueramt unterbreitete der Pflichtigen am 9. Juni 2009 einen mit dem Einschätzungsentscheid identischen Einschätzungsvorschlag und führte aus, dass der Tatbestand der Doppelbesteuerung vorliegend nicht erfüllt sei, weil beide Kantone, D wie Zürich, die ihnen nicht zur Besteuerung zustehenden Steuersubstrate ausgeschieden, das heisst nur satzbestimmend berücksichtigt hätten. In ihrer Stellung- nahme vom 25. Juni 2009 erklärte sich die Pflichtige mit dem Einschätzungsvorschlag nicht einverstanden und führte aus, der Tatbestand der interkantonalen Doppelbesteu- erung sei auch dann erfüllt, wenn sie im Kanton D Unterhaltszahlungen von Fr. 48'000.- versteuern müsse, während der Kindsvater mit Wohnsitz im Kanton Zürich nicht den gesamten Betrag, sondern lediglich Fr. 8'000.- abziehen dürfe.
Das kantonale Steueramt wies die Einsprache mit Entscheid vom 18. Sep- tember 2009 ab. Es erwog, Kinderalimente seien von der Pflichtigen zwar am Hauptsteuerdomizil zu versteuern, jedoch in der Steuerausscheidung satzbestimmend
zu berücksichtigen. Dabei sei auf die Vereinbarungen der Pflichtigen mit dem Kindsva- ter, welche die Eltern am 21. Juli 2004 bzw. am 31. August 2006 vor der E bzw. F ge- schlossen hätten, abzustellen. Danach seien Unterhaltszahlungen von Fr. 2'000.- pro Kind, fällig ab Datum der Trennung, d.h. im konkreten Fall ab Auflösung des gemein- samen Haushalts per 25. Oktober 2007, zu entrichten, für das Kalenderjahr 2007 mit- hin Fr. 8'000.-.
C. Mit Rekurs vom 14. Oktober 2009 beantragte die Pflichtige, bei den Unter- haltszahlungen analog zu der rechtskräftigen Veranlagung des Kantons D Fr. 48'000.- als Einkünfte aufzurechnen und satzbestimmend zu berücksichtigen.
Das kantonale Steueramt schloss am 16. November 2009 auf kostenfällige Abweisung des Rekurses.
Auf die Parteivorbringen wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
Voraussetzung zur Rekurserhebung ist ein steuerrechtliches Interesse (RB 2001 Nr. 106, auch zum Folgenden; RB 1996 Nr. 44, RB 1980 Nr. 86). Fehlt es an einem schutzwürdigen Anfechtungsinteresse (sog. Beschwer), so ist auf das Rechts- mittel nicht einzutreten. Mithin ist zum Rekurs nur berechtigt, wer durch einen mit die-
sem Rechtsmittel anfechtbaren Entscheid beschwert ist, d.h. in seinen Rechten betrof- fen wird. Dabei kommt es auf die Auswirkungen des Entscheiddispositivs an. Allein dieses enthält nämlich den rechtsverbindlichen und der Rechtskraft teilhaftigen mate- riellen Entscheid, nicht die hierzu gegebene Begründung (RB 1996 Nr. 44, RB 1960 Nr. 33). Davon ausgenommen sind Rückweisungsentscheide, welche naturgemäss in der Begründung Anweisungen an die Vorinstanz enthalten, die Kraft der Beifügung "im Sinn der Erwägungen" im Dispositiv an der Rechtskraft teilhaben und somit von der Vorinstanz zu befolgen sind (RB 1968 Nr. 6). Aus diesem Grund können Entscheide nach ständiger Rechtsprechung nur bezüglich ihres Dispositivs (einschliesslich der Kosten- und Entschädigungsregelung) angefochten werden. Die Motive des Ent- scheids können nicht selbstständig als falsch gerügt werden, sondern lediglich in Ver- bindung mit einem Begehren auf Änderung des Dispositivs (RB 1996 Nr. 44, Rich- ner/Frei/Kaufmann/Meuter, 2. A., 2006, § 140 N 12 ff. und § 147 N 10).
b) Das Dispositiv des angefochtenen Einspracheentscheids vom 18. Septem- ber 2009 des kantonalen Steueramts beziffert für die Steuerperiode 2007 das steuer- bare Einkommen der Pflichtigen mit Fr. 0.- (satzbestimmend Fr. 0.-) und das steuerba- re Vermögen mit Fr. 2'000.- (satzbestimmend Fr. 0.-). Gestützt auf diese Steuerfakto- ren resultiert für die Pflichtige ein Steuerbetrag von Fr. 0.-.
In ihrem Rekurs hat die Pflichtige eine vollumfängliche Aufrechnung von Un- terhaltszahlungen in Höhe von Fr. 48'000.- und deren satzbestimmende Berücksichti- gung beantragt. Bei Gutheissung dieses von der Pflichtigen gestellten Rechtsbegeh- rens ergäbe sich für die Pflichtige für die Steuerperiode 2007 ein steuerbares Ein- kommen von Fr. 0.- (satzbestimmend Fr. 29'494.-) und somit – trotz Aufrechnung der Unterhaltszahlungen – unverändert ein Steuerbetrag von Fr. 0.-. Damit fehlt es der Pflichtigen aber von vornherein an einem schutzwürdigen Interesse an der Anfechtung des Entscheids, da sie durch diesen nicht beschwert ist, bzw. eine nachträgliche Be- richtigung im Sinne ihres Rechtsbegehrens keine Verbesserung ihrer steuerrechtlichen Lage bewirken würde. Auf den Rekurs ist daher mangels Beschwer nicht einzutreten.
c) Womöglich geht es der Pflichtigen mit dem vorliegenden Rechtsmittel je- doch einzig darum, dass beim Kindsvater Unterhaltszahlungen in eben dieser Höhe zum Abzug zugelassen werden. Sind gemäss § 23 lit. f StG Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge oder Obhut stehenden Kindern erhält,
steuerbar, werden sie beim leistenden Elternteil gestützt auf § 31 Abs. 1 lit. c StG von den Einkünften abgezogen. § 31 Abs. 1 lit. c StG bildet damit das Gegenstück zu § 23 lit. f StG und verwirklicht so das Korrespondenzprinzip: Weil der Empfänger die Ein- künfte zu versteuern hat, kann sie der Leistende abziehen (Richner/Frei/Kauf- mann/Meuter, § 31 N 50). Der beim Leistenden zum Abzug zugelassene Betrag muss dabei mit jenem übereinstimmen, der beim Leistungsempfänger als Einkommen erfasst wird (RK BE, 15. April 2003, NStP 2003, 57 [60] für die dBSt). Nicht erforderlich ist je- doch, dass Aufrechnung und Abzug auf die gleiche Bemessungs-, bzw. Steuerperiode entfallen (Patrick Holtz, Steuerrechtliche Folgen der Ehescheidung, 1989, S. 133 f.). Das Korrespondenzprinzip gilt mithin nur in quantitativer, nicht aber in zeitlicher Hin- sicht (Peter Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 2001, Art. 33 N 39).
Sollte es der Pflichtigen vorliegend tatsächlich einzig darum gehen, gestützt auf das Korrespondenzprinzip den Alimentenabzug beim Kindsvater zu erhöhen und ihm so steuerrechtliche Vorteile zu verschaffen, verkennt sie bei ihrer Vorgehensweise, dass sie vom Kindsvater getrennt, das heisst in einem separaten Verfahren besteuert wird und es deshalb allein im steuerrechtlichen Interesse des Kindsvaters liegen kann, die von ihm geleisteten Unterhaltszahlungen von seinen Einkünften abzuziehen bzw. einen entsprechenden Abzug geltend zu machen. Dabei dürfen, und dies sei der Voll- ständigkeit halber noch anzumerken, entsprechende Zahlungen nur insoweit und erst dann abgezogen werden, als dazu eine Verpflichtung besteht und wenn sie auch effek- tiv bezahlt worden sind, mithin aus dem Herrschaftsbereich des Leistenden abgeflos- sen und in den Herrschaftsbereich des Empfängers übergegangen sind (Richner/Frei/ Kaufmann/Meuter, § 50 N 95). Da es sich bei Unterhaltszahlungen um Umstände han- delt, welche die Steuerschuld mindern, liegen gemäss der allgemeinen Beweislastregel die entsprechenden Substanziierungs- und Beweisleistungspflichten beim steuerpflich- tigen Kindsvater (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 132 N 90). Dieser wird das ent- sprechende Begehren anlässlich seiner eigenen Einschätzung geltend zu machen haben.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
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