STEUERREKURSKOMMISSION I DES KANTONS ZÜRICH
Entscheid
Mitwirkend: Vizepräsident A. Tobler, die Mitglieder U. Hofstetter, M. Ochsner und Sekretärin E. Surdyka
In Sachen
A, Rekurrentin, vertreten durch Bernhard Kündig, Steuerrechts- und Treuhandpraxis, Bahnhofstrasse 12, 8708 Männedorf,
gegen
S t a a t Z ü r i c h , Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Dienstleistungen, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,
betreffend Einschätzung für die Steuerperiode 1.1. - 31.12.2005
hat sich ergeben:
A. 1. Die A (nachfolgend die Pflichtige) wird beherrscht von ihrem Alleinaktio- när B. Dieser entwickelte zuerst für sich und danach im Auftrag der Pflichtigen ein Pro- dukt für die Strassensicherheit. Die Pflichtige übernahm die Entwicklungskosten für dieses Produkt und aktivierte sie in der Bilanz 2003 mit Fr. 400'000.-. Im Januar 2004 wurde das Produkt patentiert, wobei als Patentinhaberin die C und als Erfinder B ein- getragen wurden. Mehrheitsaktionär dieses Unternehmens, welches im Jahr 2005 in D umfirmiert wurde, ist ebenfalls B. Mit Wirkung per 1. Oktober 2004 veräusserte die Pflichtige die aktivierten Entwicklungskosten von Fr. 400'000.- zusammen mit weiteren, zu Unrecht nicht aktivierten Kosten von Fr. 10'000.- sowie mit einem Passivdarlehen gegenüber dem Alleinaktionär B an die C. Ziel dieses Verkaufs war es, die Entwick- lungskosten auf die Patentinhaberin C zu übertragen.
Im Jahr 2004 sprach der Fonds für Verkehrssicherheit in Bern, eine öffentlich rechtliche Anstalt des Bundes (FVS), der C einen einmaligen finanziellen Beitrag von Fr. .- für deren Produkt zu. Die Auszahlung dieses Betrags an die C erfolgte am 1. Februar 2005.
B. Hiergegen liess die Pflichtige am 8./9. Juli 2008 Einsprache erheben und beantragen, sie unter Verzicht auf die Aufrechnung von Fr. '- gemäss Steuererklärung einzuschätzen. Zur Begründung wurde vorgebracht, der Steuerkommissär habe es versäumt, die rechtlichen Grundlagen der Aufrechnung darzulegen. Zudem sei die Auszahlung des fraglichen Betrags an die C und nicht an die Pflichtige erfolgt, sodass
keine Gewinnvorwegnahme durch Letztere gegeben sei. Die von B in dessen eigener Einschätzung eingereichten Unterlagen seien in keiner Weise gewürdigt worden. Auch liege mit der nochmaligen Aufrechnung des Betrags bei B eine unzulässige Doppelbe- steuerung vor.
Mit Auflage und Mahnung vom 25. März bzw. 11. Mai 2009 im Einsprachever- fahren verlangte der Steuerkommissär eine substanziierte Sachdarstellung samt Nachweis zur Frage, weshalb der Anspruch auf die Fr. .- des FVS nicht der Pflichtigen zustehe bzw. die C im Gesuch an den FVS als Gesuchstellerin eingetragen worden sei, obwohl sie die Entwicklungskosten von der Pflichtigen erst später erworben habe. Zudem sei der Nachweis für die Steuerfreiheit der Fr. .- zu erbringen. Die Pflichtige erwiderte am 18. Mai 2009, sie habe schon vor Monatsfrist angefragt, ob die Einspra- che Bs gegen dessen eigene Einschätzung zusammen mit ihrer Einsprache behandelt werde und bis heute keine Antwort erhalten. Im Übrigen brauche sie für die Bearbei- tung der Auflage noch Zeit bis Mitte Juni 2009. Der Steuerkommissär gewährte am 27. Mai 2009 Fristerstreckung bis Ende Juni 2009 und teilte gleichzeitig mit, dass er die Einsprache Bs erst nach Erledigung der Einsprache der Pflichtigen behandeln werde. Letztere reagierte in der Folge auf verschiedene Kontaktnahmen des Steuerkommis- särs nicht mehr.
Das kantonale Steueramt wies die Einsprache am 14. Juli 2009 ab. Es erwog, wirtschaftlich betrachtet sei davon auszugehen, dass die Pflichtige mit dem Verkauf an die C per 1. Oktober 2004 nicht die Entwicklungskosten von Fr. 400'000.- für das Produkt, sondern das dazugehörige Patent veräussert habe. Insofern erfülle der ent- sprechende Verkaufsvertrag den Tatbestand der Steuerumgehung. Bei einem Patent- verkauf an einen unabhängigen Dritten hätte die Pflichtige aber nicht auf den vom FVS zugesprochenen Betrag von Fr. .- verzichtet und sei im Verkaufsvertrag mit der C nicht definiert, dass eine allfällige Subvention den Kaufpreis mindere. Damit stehe der An- spruch auf diesen Betrag der Pflichtigen zu. Weil die Auszahlung jedoch an die C und nicht an die Pflichtige gegangen sei, liege darin eine geldwerte Leistung (Gewinnvor- wegnahme) der Letzteren an B begründet.
C. Mit dagegen erhobenem Rekurs vom 14./15. September 2009 liess die Pflichtige Einspracheantrag und -begründung wiederholen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei die Deklaration von
B beizuziehen und ihr eine Parteientschädigung zuzusprechen. Ergänzend zur Ein- sprachebegründung liess sie vorbringen, Einschätzungs- und Einspracheentscheid seien vom gleichen Steuerkommissär erlassen worden, was gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstosse. Auch seien im Einspracheentscheid die einzelnen Punkte der Einsprache nicht hinreichend abgehandelt worden. Deshalb seien die Rekurskos- ten auch im Fall eines Unterliegens vom Rekursgegner zu tragen. Offen geblieben sei schliesslich auch die Doppelbesteuerung von Gesellschaft und Aktionär.
Das kantonale Steueramt schloss am 25. September 2009 auf Abweisung des Rekurses.
Der Referent der Steuerrekurskommission zog die Einschätzungsakten von B bei.
Die Rekurskommission zieht in Erwägung:
überprüfen und dieses Überprüfungsverfahren mit einem Einspracheentscheid abzu- schliessen. In diesem Sinn ist auch das Einspracheverfahren im Kanton Zürich gere- gelt (vgl. §§ 140 ff. des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997, StG). Die Prüfung der Ein- sprache durch den gleichen Steuerkommissär war mithin rechtens und ist nicht zu beanstanden.
b) Die Pflichtige rügt weiter eine ungenügende Begründung des Einsprache- entscheids.
aa) Gemäss § 126 Abs. 1 StG sind Entscheide den Beteiligten mit Begrün- dung schriftlich mitzuteilen. Art und Intensität der Begründungspflicht hängen von den Umständen ab. Dabei sind die Anforderungen an Rechtsmittelentscheide höher als an Entscheide von erstinstanzlichen Verwaltungsbehörden (Imboden/Rhinow, Schweizeri- sche Verwaltungsrechtsprechung, 5. A., 1976, Band I, Nr. 85 B IIIb). Die Begründung eines Einspracheentscheids muss im Sinn einer Minimalanforderung eine kurze Darle- gung des Sachverhalts, der dem Entscheid zugrunde gelegt wird, sowie eine gedräng- te Erläuterung der Rechtsauffassung der Einsprachebehörde, die zum betreffenden Entscheid bzw. zu den Abweichungen von den Anträgen des Einsprechers führt, ent- halten. Nicht notwendig ist, dass die Begründung eine Auseinandersetzung mit allen Parteierörterungen aufweist. Es genügt, wenn sich aus den Erwägungen die Unerheb- lichkeit oder Unrichtigkeit der Vorbringen mittelbar ergibt und die Begründung sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt (Richner/Frei/Kauf- mann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., 2006, § 142 N 10 mit Verweisungen). Ein Anspruch auf eine ausführliche schriftliche Ent- scheidbegründung besteht daher insofern nicht (vgl. StE 1999 B 25.3 Nr. 21, mit Hin- weisen).
bb) Vorliegend hat das kantonale Steueramt im angefochtenen Einsprache- entscheid vom 14. Juli 2009 zuerst den im Einschätzungsverfahren von B ermittelten Sachverhalt sowie den Prozessverlauf im Einschätzungs- und Einspracheverfahren dargestellt (Titel "Es hat sich ergeben:"). Danach hat es auf fünf Seiten allgemeine Er- wägungen darüber angestellt, wann bei Kapitalgesellschaften eine verdeckte Gewinn- ausschüttung bzw. eine Gewinnvorwegnahme vorliegt und abgehandelt, warum bei der Pflichtigen durch den Verzicht auf die streitige Ausrichtung des FVS-Beitrags von Fr. .- der Tatbestand einer Gewinnvorwegnahme erfüllt ist (Titel "Es wird in Erwägung gezo- gen:"). Damit wurde der Einspracheentscheid aber hinreichend begründet, auch wenn
nicht auf alle Vorbringen der Pflichtigen in der Einsprache eingegangen worden ist. Denn es ergab sich zumindest indirekt, dass die Vorinstanz diese Vorbringen für un- massgeblich erachtete. Auf eine weiterführende Begründung hat die Pflichtige keinen Anspruch. Für eine Rückweisung der Sache wegen ungenügender Begründung des angefochtenen Entscheids besteht daher kein Anlass.
c) Die Pflichtige verlangt den Beizug der Deklaration B. Diesem Begehren wurde durch den Beizug der gesamten Einschätzungsakten des Genannten für die Steuerperioden 2004 und 2005 entsprochen. Im Übrigen ist es sachgerecht, die ver- deckte Gewinnausschüttung vorerst bei der ausschüttenden Gesellschaft zu prüfen und erst danach über die entsprechende Aufrechnung beim Aktionär zu befinden. Ein Anspruch auf gleichzeitige Vornahme der Einschätzungen von Gesellschaft und Aktio- när besteht nicht.
b) Kein steuerbarer Gewinn entsteht bei juristischen Personen nach § 66 lit. c StG durch Kapitalzuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung. Für die Frage, ob eine Schenkung vorliegt, ist auf die im Schenkungssteuerrecht entwickelte Praxis abzustellen. Demnach muss der Schenkungswille gegeben sein, d.h. der Schenkende muss gewillt sein, eine Zuwendung vorzunehmen, ohne dafür eine Gegenleistung zu empfangen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 66 N 12 mit Hinweis).
Subventionen der öffentlichen Hand bzw. von Organisationen, die eine öffent- lich-rechtliche Funktion erfüllen, sind regelmässig steuerbar, weil der Empfänger sich als Gegenleistung zu einem bestimmten Verhalten, Dulden oder Unterlassen verpflich- tet. Dergestalt ist die Leistungsbedingtheit ein wesentliches Merkmal der Subvention. Eine Gegenüberstellung von Subventionsleistung und Subventionsgegenleistung ist dabei allerdings nur schwer durchführbar, weil die Gegenleistung des Empfängers, d.h. das von ihm geforderte Verhalten, schlecht bewertbar ist. So fehlt der Subventionsge-
genleistung in der Regel die Messbarkeit (Bernhard Trauffer, Die steuerrechtliche Be- handlung von Subventionen, 1977, S. 42 sowie StE 2007 B 26.45 Nr. 2, auch zum Fol- genden). Gleichwohl liegt bei einer Subvention keine Schenkung vor, da eine Gegen- leistung im genannten Sinn erbracht wird. Kommt hinzu, dass Subventionen – anders als Schenkungen – auch nicht freiwillig, sondern auf Verlangen und bei Vorliegen der gesetzlich statuierten Voraussetzungen ausgerichtet werden.
c) Bei den Förderbeiträgen des FVS, einer öffentlich-rechtlichen Anstalt des Bundes, handelt es sich nach dessen eigenem Bekunden um Subventionen (Erklärung des FSV in der E-Mail vom 5. Mai 2008 an den Vertreter der Pflichtigen). Sie sind nur auf Gesuch hin erhältlich. Zudem müssen die eingegebenen Projekte einen umfangrei- chen Kriterienkatalog erfüllen (Checklisten/Formulare des FVS auf www.fvs.ch). Dabei liegt insofern ein Leistungsaustausch vor, als die Empfänger der Förderbeiträge in ih- ren Projekten Massnahmen vorzuschlagen haben, welche die Anzahl schwerer Stras- senverkehrsunfälle senken helfen (Porträt FVS, www.fvs.ch). Muss aber dergestalt eine Gegenleistung erbracht werden, kann bei den Förderbeiträgen des FVS keine Schenkung vorliegen. Der streitbetroffene Beitrag von Fr. .- stellt damit beim Empfän- ger nicht einen ertragssteuerfreien Zufluss im Sinn von § 66 StG dar, sondern bildet Teil des steuerbaren Reingewinns gemäss § 64 StG (vgl. nachstehend E. 3. a.).
Zu prüfen ist daher im Weiteren, ob ein Verzicht der Pflichtigen auf diesen Beitrag vorliegt und dadurch der Sachverhalt einer verdeckten Gewinnausschüttung (Gewinnvorwegnahme) erfüllt ist.
b) Verdeckte Gewinnausschüttungen sind in Erfolgsrechnung und Bilanz nicht als Gewinn ausgewiesene Leistungen einer Gesellschaft, mit denen sie ihren Aktionä- ren oder diesen nahestehenden Personen bewusst geldwerte Vorteile zuwendet, die sie unbeteiligten Dritten nicht einräumen würde (RB 1982 Nr. 72 mit Hinweisen). Als Empfänger einer verdeckten Gewinnausschüttung kommen demnach nicht nur die An-
teilsinhaber, sondern auch diesen nahestehende Personen in Betracht (Reimann/ Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Band, 1969, § 45 N 76 und 77). Beim Anteilsinhaber und/oder bei der diesem nahestehenden Person kann es sich auch um eine juristische Person handeln. Um als nahestehende Person zu gelten, muss der Leistungsempfänger mit dem Aktionär nicht wirtschaftlich identisch sein; es genügt, dass zwischen diesem und jenem wirtschaftliche oder persönliche Verbindun- gen bestehen, die nach den gesamten Umständen als eigentlicher Grund der zu be- steuernden ungewöhnlichen Leistungen betrachtet werden müssen (VGr, 27. Januar 1987, SB 51/1986, mit Hinweis auf BGr, 17. September 1976, ASA 45, 595). Nach ih- rer buchmässigen Erscheinung lassen sich zwei Hauptformen verdeckter Gewinnaus- schüttungen unterscheiden. Die eine kennzeichnet sich dadurch aus, dass die Gesell- schaft übersetzte Gewinnungs- und Anschaffungskosten aufwendet und so eine überhöhte Belastung eines Erfolgs- oder Bestandeskontos bewirkt; bei der andern liegt die Vorteilszuwendung darin, dass die Gesellschaft auf Gewinn, d.h. auf ein marktmäs- siges Entgelt für die von ihr erbrachten Leistungen oder veräusserten Aktiven, verzich- tet (Markus Reich, Verdeckte Vorteilszuwendungen zwischen verbundenen Unteneh- men, ASA 54, 613 ff.). Verdeckte Gewinnausschüttungen der erstgenannten Er- scheinungsform bilden zugleich geschäftsmässig nicht begründete Aufwendungen im Sinn von § 64 Abs. 1 Ziff. 2 lit. e StG. Bei geldwerten Leistungen der zweitgenannten Art handelt es sich um so genannte Gewinnvorwegnahmen (VGr, 30. Mai 1996, SB.96.00003). Der Grund solcher Vorteilszuwendungen liegt nicht in der Geschäftstä- tigkeit der Gesellschaft, sondern im Beteiligungsverhältnis. Mit der Ausrichtung von geldwerten Vorteilen kommt die Gesellschaft nicht geschäftlichen Verpflichtungen nach, sondern verwendet sie Gewinn im Interesse ihrer Aktionäre (Art. 660 OR; Reich, ASA 54, 621 f.). Die Einräumung geldwerter Leistungen kann nicht nur in Form physi- scher Vermögenszuwendungen an die Aktionäre erfolgen. Vielmehr bildet jede Leis- tung der Gesellschaft ohne entsprechende Gegenleistung, die nicht im geschäftlichen Interesse, sondern im Interesse der Aktionäre gewährt wird, eine Gewinnausschüttung (Reich, ASA, 54, 635 und 639, auch zum Folgenden).
Vorteilszuwendungen an Schwestergesellschaften, d.h. zwischen Gesellschaf- ten, die von denselben Aktionären beherrscht werden, sind demzufolge (nach der so genannten Dreieckstheorie) einerseits als verdeckte Gewinnausschüttung der leisten- den Gesellschaft an die Aktionäre und andrerseits als verdeckte Kapitaleinlage der Aktionäre an die empfangende Gesellschaft zu würdigen (VGr, 3. Oktober 1989 = StE 1991 B 24.4 Nr. 27; VGr, 19. Dezember 1996, SB.96.00040). Ob eine Vorteilszu-
wendung geschäftsmässig begründet gewesen sei, ist dabei ausschliesslich vom Standpunkt der steuerpflichtigen juristischen Person aus zu beurteilen, nicht vom Standpunkt des Konzerns aus, dem sie angehört. Massgebend ist nach anerkannter schweizerischer Auffassung das so genannte "arm's length"-Prinzip (RB 1985 Nr. 42 mit Verweisungen).
c) Macht die Steuerbehörde geltend, ein Rechtsgeschäft zwischen der Gesell- schaft und dem Aktionär halte dem Drittvergleich nicht stand, gestaltet sich die Beweis- lastregelung wie folgt (vgl. VGr, 14. Juli 1999 = StE 1999 B 72.14.2 Nr. 23; Martin Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren, 1989, S. 111 f., auch zum Folgenden): Ist streitig, ob einer Leistung der steuerpflichtigen Aktiengesell- schaft überhaupt eine Gegenleistung des Aktionärs gegenüberstehe, trägt die Gesell- schaft die Beweislast für das Vorhandensein einer solchen Gegenleistung. Denn die Leistung der Aktiengesellschaft ist nur dann geschäftsmässig begründet und damit steuermindernd, wenn ihr eine Gegenleistung entspricht. Ist bei Vorhandensein einer Gegenleistung des Aktionärs an die Gesellschaft umstritten, ob zwischen den gegen- seitigen Leistungen ein offensichtliches Missverhältnis bestehe und ob deshalb auf eine verdeckte Gewinnausschüttung geschlossen werden dürfe, hat die Steuerbehörde aufgrund ihrer Untersuchungen den steuerbegründenden Umstand des offensichtlichen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung aufzuzeigen, mithin darzutun, dass eine Leistung der Gesellschaft ganz oder teilweise nicht geschäftsmässig be- gründet sein kann (vgl. StE 1990 B 24.4. Nr. 25).
Die den Steuerpflichtigen treffende Beweisleistung für das Vorhandensein einer angemessenen Gegenleistung setzt in erster Linie und in jedem Fall eine spätes- tens vor Rekurskommission zu gebende substanziierte Sachdarstellung voraus (RB 1987 Nr. 35 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Substanziiert ist die Sachdar- stellung dann, wenn aus ihr die vorgetragenen tatsächlichen Behauptungen in der Weise detailliert hervorgehen, dass bereits gestützt auf diese Vorbringen – aber unter Vorbehalt einer Beweiserhebung – eine zweifelsfreie rechtliche Beurteilung des be- haupteten Sachverhalts möglich ist (vgl. VGr, 15. Dezember 1989, SB 89/0050). Fehlt es an einer in diesem Sinn genügenden Substanziierung – welche im Beweisverfahren nicht nachgeholt werden kann (RB 1980 Nr. 69) –, hat die Rekurskommission keine Untersuchung zu führen, um sich die erforderlichen Grundlagen zu beschaffen (RB 1975 Nr. 64), und hat eine Beweisabnahme zu unterbleiben mit der Wirkung, dass der Nachweis der mangelhaft behaupteten Tatsachen zuungunsten des hierfür be-
weisbelasteten Steuerpflichtigen als gescheitert zu betrachten ist. Für die von ihm ver- fochtene, hinreichend substanziierte Tatbestandsschilderung hat er sodann von sich aus zum Beweis geeignete Unterlagen einzureichen oder diese wenigstens unter ge- nauer Bezeichnung anzubieten (vgl. RB 1975 Nr. 55).
Soll trotz der Ausrichtung des FVS-Beitrags an die C eine verdeckte Gewinn- ausschüttung der Pflichtigen vorliegen, ist zu prüfen, ob im (internen) Verhältnis der beiden Gesellschaften die Pflichtige und nicht die C auf den Beitrag berechtigt war und Erstere dabei ohne Gegenleistung auf ihren Anspruch verzichtet hat. Denn nur bei Be- jahung dieser Frage läge im Zufluss des Beitrags an die C eine Gewinnvorwegnahme der Pflichtigen zugunsten des gemeinsamen Aktionärs B begründet, weil ein kostenlo- ser Verzicht gegenüber einem unabhängigen Dritten nicht ausgesprochen worden wä- re. Dabei ist B mit einer Quote von 59% des Aktienkapitals Mehrheitsaktionär der C (Wertschriftenverzeichnisse 2004 und 2005 B,), weshalb diese und die Pflichtige Schwestergesellschaften sind.
b) aa) Die Pflichtige hat unstreitig bis Ende 2003 die Entwicklungskosten für das Produkt getragen und diese in der Bilanz 2003 mit Fr. 400'000.- aktiviert. Die Pflichtige macht nicht geltend, dass sich bis zu diesem Zeitpunkt auch die C mit einem eigenen Kostenanteil engagiert hat.
Der Beitrag des FSV wurde 2004 als finanzielle Unterstützung gesprochen, d.h. er stellte weder einen Preis noch eine sonstige Auslobung für den Erfinder, son- dern einen Zuschuss an die bisherigen Entwicklungskosten des Produkts dar (vgl. Text der Verfügung des FSV, womit das Gesuch bewilligt wurde). Damit übereinstimmend führte der Vertreter der Pflichtigen in der Stellungnahme vom 7. Mai 2008 zum Ein- schätzungsvorschlag des Steuerkommissärs aus, der FVS-Beitrag sei für die Erfindung des Produkts (mit Patenteintrag 2004) und die in den Jahren zuvor geleisteten bzw. verrechneten Aufwendungen gedacht. Dass der Beitrag an die bisherig aufgelaufenen Kosten geleistet wurde, ergibt sich auch aus dem von der C dem abgeänderten Bei- tragsgesuch an den FVS beigelegten Budget, worin nur Projektkosten der Jahre 1998 - 2004 aufgelistet sind. Bildete die streitige Unterstützung des FVS demnach einen Bei- trag an die bisherigen Entwicklungskosten des Produkts, hätte bei sachgerechter Ord- nung der Verhältnisse nicht die C, sondern die Pflichtige das Gesuch an den FSV um einen Kostenbeitrag stellen müssen, da nur Letztere Trägerin dieser Kosten war.
Die Pflichtige wurde vom Steuerkommissär im Einspracheverfahren mit Aufla- ge und Mahnung vom 25. März bzw. 11. Mai 2009 aufgefordert, mit einer substanziier- ten Sachdarstellung die Gründe der Gesuchsstellung durch die C darzulegen, da sie, die Pflichtige, und nicht die C die Entwicklungskosten finanziert habe, sodass sie und nicht die Schwestergesellschaft auf den FVS-Beitrag anspruchsberechtigt gewesen sei. Die Pflichtige hat sich dazu trotz – an sich unzulässiger – Erstreckung der Mahn- frist bis Ende Juni 2009 nicht geäussert und auch vom Angebot des Steuerkommissärs zu einer persönlichen Vorsprache in der Mitteilung der Fristerstreckung vom 27. Mai 2009 keinen Gebrauch gemacht. Zudem schweigt sie sich hierzu auch im Rekurs aus. Spätestens im vorliegenden Verfahren hätte sie jedoch nach dem Gesagten eine sub- stanziierte Sachdarstellung über die Gründe der Gesuchstellung durch die C und ihres Verzichts auf den FVS-Beitrag liefern und darlegen müssen, dass solches Gebaren geschäftsmässig begründet war. Als Folge dieser mangelnden Mitwirkung ist die Steu- errekurskommission nicht verpflichtet, der Sache mit einer eigenen Untersuchung nachzugehen.
Damit bleibt es vorerst dabei, dass die Pflichtige und nicht die C auf den FVS- Beitrag Anspruch hatte. Zu prüfen bleibt, ob die Veräusserung der Entwicklungskosten durch die Pflichtige an die C daran etwas ändert.
bb) Die Pflichtige hat die Kosten rückwirkend per 1. Oktober 2004 an die C veräussert. Der diesbezügliche – ausdrücklich im persönlichen Einverständnis mit B abgeschlossene – Kaufvertrag liegt zwar nur undatiert und nicht unterzeichnet vor, jedoch ist nicht streitig, dass er abgeschlossen wurde. Darin wurde der Stichtag für die Übernahme der Entwicklungskosten auf den 1. Oktober 2004 festgelegt und vermerkt, dass dies unabhängig vom Datum der Vertragsunterzeichnung erfolge (Ziff. II.3. des Vertrags). Auch die Vorinstanz geht im Einspracheentscheid von einem Übergang der Entwicklungskosten per diesem Datum aus.
War die C damit erst ab 1. Oktober 2004 Trägerin der bisherigen Entwick- lungskosten, hat sie das Begehren um Ausrichtung eines FVS-Beitrags zu Unrecht gestellt. Denn ihr erstes Beitragsgesuch über Fr. 500'000.- stammt aus der Zeit vor dem 1. Oktober 2004, ebenso wie ihr nach dessen Ablehnung eingereichtes Wieder- erwägungsgesuch über die ausbezahlten Fr. .- vom 30. September 2004.
Aber auch nach Übertragung der Entwicklungskosten per 1. Oktober 2004 besass die C auf den FVS-Beitrag keineswegs einen Anspruch: Die bis Ende 2004 angefallenen Entwicklungskosten machten gemäss Beitragsgesuch insgesamt Fr. 3'909'263.01 aus. Davon aktivierte die Pflichtige nur gerade Fr. 400'000.- und ver- äusserte zusammen mit weiteren, nicht aktivierten Aufwendungen von Fr. 10'000.- nur diesen Betrag an die C. Zudem unterstützt der FVS gemäss seinen Satzungen keine Produkte und Verfahren mit einem Marktpotential (FVS-Politik auf www.fvs.ch), sodass die ausgerichteten Fr. .- nicht als Unterstützung für die aktivierten ("werthaltigen") und an die C veräusserten Kosten gelten konnten, sondern nur als solche für den grossen Teil der übrigen, ungedeckt gebliebenen und damit subventionsberechtigten Entwick- lungskosten. Damit besass aber die Pflichtige wirtschaftlich betrachtet auch nach dem Verkauf der aktivierten Kosten Anspruch auf den FVS-Beitrag, da sie weiterhin Träge- rin der subventionierten Kosten war. Aber auch wenn die übertragenen Fr. 410'000.- zu den subventionierten Kosten gehört hätten, verbliebe der Beitragsanspruch bei der Pflichtigen, da der übernommene Anteil der C im Verhältnis zu den Gesamtkosten zu unbedeutend ist, um einen Wechsel in der Anspruchsberechtigung zu rechtfertigen.
Die Vorinstanz spricht dem Veräusserungsvertrag zwischen der Pflichtigen und der C die steuerliche Anerkennung ab, weil damit der Tatbestand der Steuerum- gehung erfüllt sei. Sie begründet dies damit, dass wirtschaftlich betrachtet nicht die Entwicklungskosten, sondern das Patent am Produkt übertragen worden sei, weil ein
Verkauf der Patententwicklungskosten losgelöst vom Patent völlig praxisfremd sei. Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben, da auch bei Abstellen auf den Veräusse- rungsvertrag nicht die C, sondern die Pflichtige auf den FVS-Beitrag für ungedeckt ge- bliebene Entwicklungskosten berechtigt blieb.
cc) Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang aber immerhin, dass das Patent für das Produkt Anfang 2004 auf die C eingetragen wurde, obwohl diese damals weder Erfinderin des Produkts noch Trägerin der bisherigen Entwicklungskosten war (als Erfinder ist B aufgeführt; Patentschrift).
dd) Insgesamt ist damit nachgewiesen, dass die Pflichtige auf die Stellung eines Gesuchs an den FVS für die Ausrichtung eines Beitrags an die bisherigen sub- ventionsberechtigten Kosten verzichtet hat, obwohl sie als Trägerin dieser Kosten hier- zu wirtschaftlich berechtigt gewesen wäre. Der Übergang der aktivierten Aufwendun- gen auf die C per 1. Oktober 2004 ändert daran nichts. Weder macht die Pflichtige geltend, sie habe für diesen Verzicht eine Gegenleistung erhalten, noch sind aus den Akten Anhaltspunkte für das Vorliegen einer solchen ersichtlich. Indem sie auf den FVS-Beitrag demnach ohne Gegenleistung verzichtet hat, handelte sie gegen ihre eigenen Interessen und drängt sich der Schluss auf, sie habe im alleinigen Interesse der C bzw. in demjenigen ihres gemeinsamen Aktionärs B gehandelt. Dabei konnte sie nur von Letzterem zu diesem Verzicht bewogen werden, da er ihr Alleinaktionär ist (vgl. Deklaration aller Aktien der Pflichtigen in den Wertschriftenverzeichnissen 2004 und 2005 B) und sie den Verzicht gegenüber einem unabhängigen Dritten nicht ohne Gegenleistung ausgesprochen hätte. In der Folge liegt eine Gewinnvorwegnahme durch sie im Umfang von Fr. .- vor, die in Anwendung der erwähnten Dreieckstheorie B zuzurechnen sind.
c) Bei alledem bildet die Einschätzung B jedoch nicht Gegenstand des vorlie- genden Verfahrens, sodass über das Schicksal einer der Aufrechnung bei der Pflichti- gen entsprechenden Erhöhung seines steuerbaren Einkommens 2005 nicht zu befin- den ist. Zum Einwand der Pflichtigen, eine nochmalige Besteuerung des FVS-Beitrags bei B stelle eine unzulässige Doppelbesteuerung dar, ist daher nicht Stellung zu neh- men.
b) Ausgangsgemäss sind die Kosten der Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 StG) und ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 152 StG i.V.m. § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997).
Demgemäss erkennt die Rekurskommission:
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