STEUERREKURSKOMMISSION III DES KANTONS ZÜRICH
Entscheid
Mitwirkend: Präsident Ch. Mäder, die Mitglieder M. Thalmann, A. Widl und Sekretär M. Ochsner
In Sachen
gegen
betreffend Einschätzung 2006 und Direkte Bundessteuer 2006
hat sich ergeben:
A. A und B (nachfolgend die Pflichtigen) sind Eigentümer verschiedener Liegen- schaften in der Gemeinde C. Für das Steuerjahr 2006 machten sie bezüglich der im Privat- vermögen gehaltenen Liegenschaften strasse 44/46 und strasse 1/17 (alle im Ortsteil D) so- wie strasse 2 und strasse 30 im Rahmen der effektiven Unterhaltskosten erstmals buchhalterische Rückstellungen von Fr. 78'211.- für künftige Renovationen geltend. Diese vom Versicherungswert zum Satz von 0,75% berechneten Rückstellungen wiesen sie den streitbetroffenen Liegenschaften wie folgt zu: - strasse 44, D 4'725 - strasse 46, D 2'700 - strasse 2, C 14'378 - strasse 30, C 14'918 - str. 19, D * - str. 1, D 22'815 - str. 17, D 18'675 Total 78'211 * Der dieser Liegenschaft zugewiesene Anteil von Fr. 17'700.- wurde von den Pflichtigen bei den Unterhaltskosten nicht effektiv geltend gemacht, da sie den Pauschalabzug beanspruch- ten.
Am 26. August 2008 schätzte das kantonale Steueramt die Pflichtigen für die Staats- und Gemeindesteuern 2006 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 466'800.- (zum Satz von Fr. 472'400.-) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 3'638'000.- (zum Satz von Fr. 3'712'000.-) ein. Dabei ging es von Rückstellungen von insgesamt Fr. 95'910.- (= Fr. 78'211.- + nicht geltend gemachte Rückstellung von Fr. 17'700.- für die Liegenschaft strasse 19) aus und rechnete diese vollumfänglich beim Liegenschaftenertrag auf. Am 19. September 2008 erging eine entsprechende Veranlagung betreffend die direkte Bundes- steuer, Steuerperiode 2006, mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 478'400.-.
B. Hiergegen erhobene Einsprachen hiess das kantonale Steueramt mit Entschei- den vom 5. Dezember 2008 – nach Gewährung des Pauschalabzugs (statt der effektiven Unterhaltskosten) bezüglich der Liegenschaft strasse 17 – teilweise gut und setzte das steu- erbare Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuern 2006 auf Fr. 462'300.- (zum Satz von Fr. 467'900.-) und bei der direkte Bundessteuer 2006 auf Fr. 473'900.- herab. Im
Hauptstandpunkt hielt es aber an der Nichtabzugsfähigkeit der geltend gemachten Rückstel- lungen für künftige Renovationen fest.
C. Mit Beschwerde vom 5. Januar 2009 und Rekurs vom 23. Januar 2009 liessen die Pflichtigen der Rekurskommission beantragen, die in der Steuererklärung geltend ge- machten Einlagen in den Reparatur- und Erneuerungsfonds von Fr. 78'211.- zum Abzug zu- zulassen und dementsprechend das steuerbare Einkommen auf Fr. 376'497.- (Staats- und Gemeindesteuern 2006) bzw. Fr. 382'490.- (direkte Bundessteuer 2006) herabzusetzen. Eventualiter beantragten sie, den versehentlich zuviel aufgerechneten Betrag von Fr. 17'700.- bezüglich der Liegenschaft strasse 19 zu korrigieren und gegebenenfalls statt der effektiven Liegenschaftsunterhaltskosten (ohne Rücklagen) die höhere Unterhaltskos- tenpauschale zu berücksichtigen, was zu steuerbaren Einkommen von Fr. 435'715.- (Staats- und Gemeindesteuern 2006) und Fr. 441'708.- (direkte Bundessteuer 2006) führe.
In seiner Rekurs- und Beschwerdeantwort vom 16. Februar 2009 beantragte das kantonale Steueramt, Rekurs und Beschwerde teilweise gutzuheissen, indem der irrtümlich zuviel aufgerechnete Betrag von Fr. 17'700.- bezüglich der Liegenschaft str. 19 zu korrigie- ren und dementsprechend das steuerbare Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuern 2006 auf Fr. 444'600.- (zum Satz von Fr. 450'200.-) herabzusetzen sei.
Auf die Parteivorbringen wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwä- gungen eingegangen.
Die Rekurskommission zieht in Erwägung:
er, sondern die Erhaltung bisheriger Werte ist und die in längeren oder kürzeren Zeitabstän- den wiederkehren (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., 2006, § 30 N 36 ff.; Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, 2003, Art. 32 N 29).
b) Die Steuern vom Einkommen werden für jede Steuerperiode festgesetzt und er- hoben (§ 49 Abs. 1 StG, Art. 209 Abs. 1 DBG). In zeitlicher Hinsicht bestimmen § 50 Abs. 1 StG und Art. 210 Abs. 1 DBG, dass sich das steuerbare Einkommen nach den Einkünften in der Steuerperiode bemisst. Daraus wird abgeleitet, dass den Einkünften einer Periode auch die Abzüge derselben Periode gegenüberstehen sollen. Diesen zeitlichen Zusammenhang weisen Aufwendungen dann auf, wenn sie im Kausalzusammenhang mit dem Einkommen stehen, welches in der betreffenden Bemessungsperiode realisiert wurde (Philip Funk, Der Begriff der Gewinnungskosten nach schweizerischem Einkommenssteuerrecht, 1989, S. 233).
Einkünfte fliessen dem Steuerpflichtigen nach ständiger Steuerpraxis grundsätzlich in dem Zeitpunkt zu, in welchem er einen festen Rechtsanspruch auf ein Vermögensrecht erworben hat (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 50 N 23; Markus Reich, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a, 2. A., 2008, Art. 16 N 34 DBG). Bei Forderungen ist dies der Zeitpunkt der Fälligkeit (vgl. Art. 75 ff. OR). Räumt der Rechnungssteller dem Schuldner eine Zahlungsfrist ein, so ist die betreffende Forderung erst nach Ablauf der Zah- lungsfrist fällig (StRK III, 11. November 1992 = StE 1993 B 25.6 Nr. 26). Ist hingegen die Erfüllung einer Forderung besonders unsicher, ist der Zeitpunkt der Erfüllung des Anspruchs massgeblich (Ist-Methode; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 50 N 24; Reich, Art. 16 N 37a DBG).
Diese Regeln gelten in gleicher Weise auch für den Zeitpunkt des Abflusses von Einkommen (RB 1988 Nr. 29; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 50 N 79; Richner/Frei/Kauf- mann, Art. 210 N 58). Dies hat zur Folge, dass Liegenschaftsunterhaltskosten grundsätzlich frühestens im Zeitpunkt der Rechnungsstellung und spätestens im Zeitpunkt der Zahlung abzugsfähig sind. Anzumerken ist, dass im Privatvermögensbereich aufgrund einer internen, im Jahr 1988 erfolgten Weisung der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts Gebäude- unterhaltskosten auch konsequent nach der bewährten Ist-Methode abgezogen werden dür- fen, sofern keine Vermischung mit anderen Methoden im gleichen Bemessungsjahr stattfin- det (GL 1988 Nr. 88.4175 = Mitteilungen über die Durchführung der allgemeinen Staats- und Gemeindesteuern 1989 Nr. 1).
Während das kantonale Steueramt diese Frage verneinte, vertreten die Pflichtigen die Auffassung, dass im Mietzins, welcher der Mieter für den Gebrauch des Mietobjekts leis- te, neben den Kapital- und Verwaltungskosten auch die Bewirtschaftungskosten enthalten seien. Letztere umfassten nicht nur die laufenden Unterhaltskosten, sondern richtigerweise auch Rückstellungen für künftige Renovationen. Jene Mietzinsanteile, die für zukünftige Massnahmen bestimmt seien, stünden den Steuerpflichtigen für die Befriedigung ihrer Be- dürfnisse und für ihre laufende Wirtschaft nicht zur Verfügung. Deshalb dürften sie auch nicht besteuert werden bzw. seien entsprechende Rücklagen für künftige Renovationen als Lie- genschaftsunterhaltskosten zum Abzug zuzulassen.
b) Dieser Rechtsauffassung kann jedoch, wie das kantonale Steueramt in seinen Einspracheentscheiden zutreffend darlegte, nicht gefolgt werden. Die streitbetroffenen Lie- genschaften gehören ausnahmslos zum Privatvermögen. In diesem Bereich sind Abschrei- bungen und Rückstellungen, welche zu einer Durchbrechung der in E. 1b erläuterten Ein- kommenszufluss- und Abflussprinzipien führen, grundsätzlich unzulässig (Reich, Art. 25 N 16b DBG). Allerdings hat die Steuerpraxis vereinzelte Ausnahmen von dieser Regel zuge- lassen. So war es beispielsweise bis vor kurzem zulässig, die Anschaffungskosten kostspie- liger Berufswerkzeuge nicht nur im Anschaffungsjahr abzuziehen, sondern über mehrere Jahre zu verteilen. Da jedoch sowohl das Bundesgericht als auch das Verwaltungsgericht diese Praxis hinsichtlich der Anschaffungskosten eines Personalcomputers als unzulässig bezeichnet haben (BGr, 13. Mai 2003, 2A.574/2002, E.2.2.1, www.bger.ch; VGr, 2. Juli 2008, SB.2008.00041), schwächt dies das Anliegen der Pflichtigen, in antizipierter Weise Unter- haltskosten zum Abzug bringen zu dürfen. Hinzu kommt, dass dem genannten Beispiel we- gen fehlender Nähe zum vorliegenden Sachverhalt ohnehin kaum präjudizielle Wirkung zu- kommt.
Eher vergleichbar mit dem vorliegenden Fall ist die seit 1995 geltende Praxis, dass die Einlagen in den Reparatur- oder Erneuerungsfonds von Stockwerkeigentumsgemein- schaften als Unterhaltskosten abgezogen werden können. Doch auch diesbezüglich beste- hen Unterschiede zum vorliegenden Fall. Die Stockwerkeigentümer bilden nämlich in ihrer
Gesamtheit die Stockwerkeigentümergemeinschaft. Diese Rechtsgemeinschaft erwirbt unter ihrem eigenen Namen das sich aus ihrer Verwaltungstätigkeit ergebende Vermögen, wie namentlich die Beitragsforderungen und die aus ihnen erzielten verfügbaren Mittel, wie den Erneuerungsfonds (Art. 712 l ZGB). Sie besitzt zwar keine Rechtspersönlichkeit, weist aber von Gesetzes wegen gewisse körperschaftliche Züge auf, die zudem im Bereich der ge- meinschaftlichen Verwaltung durch eine beschränkte Vermögens- und Handlungsfähigkeit mit entsprechender Prozess- und Betreibungsfähigkeit ergänzt werden (Art. 712 l Abs. 2 StG). Insoweit ist sie mit der Kollektiv- und der Kollektivgesellschaft vergleichbar (Peter Locher, Kommentar zum DBG, 1. Teil, 2001, Art. 10 N 18, mit Hinweisen auf die Rechtspre- chung). Entsprechend sind die Einlagen in den Erneuerungsfonds der Verfügungsmacht des einzelnen Stockwerkeigentümers entzogen. Er erleidet dadurch einen Vermögensabfluss, der gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. a Ziffer 2 der Verordnung der eidgenössischen Steuerverwal- tung vom 24. August 1992 über die abziehbaren Kosten von Liegenschaften des Privatver- mögens bei der direkten Bundessteuer (SR 642.116.2; nZStB II Nr. 63/655) nicht zur Befrie- digung persönlicher Bedürfnisse, sondern ausschliesslich zweckgebunden, nämlich zur künftigen Bestreitung von Unterhaltskosten für die Gemeinschaftsanlagen verwendet werden darf (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 30 N 78; Heinz Masshardt Kommentar zur direkten Bundessteuer, 2. A., 1985, Art. 22 Abs. 1 lit. e BdBSt N 55). Im vorliegenden Fall verhält es sich in dieser Hinsicht grundlegend anders. Die Einlagen in den Erneuerungsfonds sind dem persönlichen Zugriff der Pflichtigen nicht entzogen. Es besteht diesbezüglich nicht einmal ein eigens geschaffenes Anlagegefäss. Vielmehr haben die gebildeten Rückstellungen rein buchhalterischen Charakter und sind mit dem übrigen Barvermögen der Pflichtigen ver- schmolzen. Bei dieser Sachlage kann eine andere Verwendung der Rücklagen nicht ausge- schlossen werden, so dass der beanspruchte Abzug von Fr. 78'211.- nicht gewährt werden kann.
ven Unterhaltskosten besser fahren würden. Die effektiven Kosten liegen, wie die nachfol- gende Aufstellung verdeutlicht, meist höher, was vom kantonalen Steueramt im Einsprache- verfahren bereits zutreffend berücksichtigt worden ist.
Liegenschaft Mietzinsen Bruttoertrag Pauschale 20% Effektive Kosten (ohne Rücklagen) strasse 44, D 24'300 4'860 93'114 strasse 46, D 15'780 3'156 5'981 strasse 2, C 179'063 35'812 36'452 strasse 30, C 156'026 31'205 32'041 strasse 19, D 239'580 47'916 nicht beantragt strasse 1, D 201'945 40'389 53'884 strasse 17, D 50'580 10'116 5'610 In fetten Ziffern: die vom kantonalen Steueramt berücksichtigten Unterhaltskosten.
Unter Berücksichtigung der oben fett markierten Unterhaltskosten resultiert folgen- der steuerbarer Liegenschaftenertrag:
Liegenschaft Mietzins Bruttoertrag Unterhalts- kosten Steuerbarer Nettoertrag strasse 44, D 24'300 93'114 - 68'814 strasse 46, D 15'780 5'981 9'799 strasse 2, C 179'063 36'452 142'611 strasse 30, C 156'026 32'041 123'985 strasse 19, D 239'580 47'916 191'664 strasse 1, D 201'945 53'884 148'061 strasse 17, D 50'580 10'116 40'464 Subtotal (Kanton ZH) 867'274 279'504 587'770 Kanton BE 0 0 0 Kanton GR 12'000 2'400 9'600 Total 879'274 281'904 597'370
Vermögen
steuerbares Vermögen (unverändert) 3'712'000 3'638'000
Einkommen
Wertschriftenertrag 7'093 7'093 Vermögensverwaltungskosten -500 -500 Nettoertrag aus Liegenschaften gemäss Steuererklärung 523'665 514'065 9'600 0 Liegenschaftsunterhaltspauschale str. 17 (Differenz zu effektiven Kosten) -4'506 -4'506 0 0 Aufrechnung Rückstellungen 78'211 78'211 0 0 Nettovermögensertrag 603'963 594'363 9'600 0 Quoten nach Lage der Aktiven 100.00% 98.29% 1.71% 0.00% Schuldzinsen nach Quote Lage der Aktiven -218'986 -215'247 -3'739 0 Subtotal 384'977 379'116 5'861 0 Unselbst. Erwerbseinkünfte 119'673 119'673 Nebenerwerb der Ehefrau 10'952 10'952 Schulpflege Ehemann 10'276 10'276
Abzüge: Berufsauslagen -6'635 -6'635 Behördenabzug -8'455 -8'455 Berufsauslagen Ehefrau -2'118 -2'118 Beiträge 3. Säule a -6'192 -6'192 Beiträge 3. Säule a Ehefrau (max.) -2'118 -2'118 Einkaufsbeiträge 2. Säule -23'458 -23'458
Einkommensanteile 476'902 471'041 5'861 0 Quoten nach Einkommensanteilen 100.00% 98.77% 1.23% 0.00% Versicherungsprämien nach Einkommens- anteilen -4'800 -4'741 -59 0 Versicherungsprämien Kinder nach Ein- kommensanteilen -2'400 -2'371 -29 0 Sonderabzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten -5'400 -5'334 -66 0 Gemeinnützige Zuwendungen -500 -494 -6 0
Nettoeinkommen 463'802 458'102 5'700 0 Quoten nach Nettoeinkommen 100.00% 98.77% 1.23% 0.00% Sozialabzüge (Kinderabzug) nach Quote Nettoeinkommen -13'600 -13'433 -167 0 Steuerbares Einkommen 450'203 444'670 5'533 0 steuerbares Einkommen gerundet 450'200 444'600
Direkte Bundessteuer 2006
Total
Einkommen
Steuerbares Einkommen gemäss Steuer- erklärung 374'210 Aufrechnung Rückstellungen für künftige Unterhaltskosten 78'211 Liegenschaftsunterhaltspauschale str. 17 -4'506 Vermögensverwaltungskosten Fr. 500 statt Fr. 4'871 4'371 Beiträge 3. Säule 3a Ehefrau Fr. 2'118 statt Fr. 6'192 4'074 Sonderabzug Fr. 6'356 statt Fr. 2'282 -4'074 Aufrechnung Baukreditzins 3'499 Gemeinnützige Zuwendungen Fr. 500 statt Fr. 1'000 500 steuerbares Einkommen 456'285 steuerbares Einkommen gerundet 456'200
Demgemäss erkennt die Rekurskommission:
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