STEUERREKURSKOMMISSION I DES KANTONS ZÜRICH
Entscheid
Mitwirkend: Einzelrichter U. Hofstetter und Sekretärin S. Weigold
In Sachen
A,
B,
Rekurrenten, vertreten durch Roesler Treuhand AG, Brunnenstrasse 25, 8610 Uster,
gegen
S t a a t Z ü r i c h , Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Dienstleistungen, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,
betreffend Einschätzung 2006
hat sich ergeben:
A. Mit Schlussrechnung vom 28. Mai 2008 eröffnete die Gemeinde C den Eheleuten A und B (nachfolgend die Pflichtigen) die Einschätzung für die Staats- und Gemeindesteuern 2006 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 61'300.- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 1'035'000.-. Diese beruhte auf der Selbstdeklaration der Pflichtigen in der Steuererklärung 2006.
B. Gegen diese Schlussrechnung erhoben die Pflichtigen mit Schreiben vom 27. Juni 2008 Einsprache mit dem Antrag, das steuerbare Vermögen sei auf Fr. 1'800'000.- zu erhöhen, da bei der Steuererklärung 2006 der Wert der Liegenschaft, strasse 12, irrtümlicherweise nicht deklariert worden sei. In der Folge unterbreitete der Steuerkommissär den Pflichtigen am 16. September 2008 einen Einschätzungsvor- schlag im Einspracheverfahren, der die Erhöhung im beantragten Umfang berücksich- tigte. Der Anhang zum Einschätzungsvorschlag enthielt folgende Darstellung betref- fend die Neuberechnung des steuerbaren Vermögens:
Vermögen per 31.12.2006 Steuerbares Vermögen gemäss Steuererklärung Fr. 1'035'000
strasse 12, C Fr. 765'000 statt Fr. 0 Fr. 765'000 Deklaration vergessen. Fr. 1'800'000 Steuerbares Vermögen Fr. 1'800'000.
Die Pflichtigen unterzeichneten am 1. Oktober 2008 den Einschätzungsvor- schlag im Einspracheverfahren und erklärten gleichzeitig den Rückzug ihrer Einspra- che. Daraufhin wurde am 4. Februar 2009 eine neue Schlussrechnung entsprechend dem Einschätzungsvorschlag versandt, welche jene vom 28. Mai 2008 ersetzte.
C. Mit an das kantonale Steueramt gerichtetem Schreiben vom 24. Februar 2009 beantragten die Pflichtigen, das der Schlussrechnung im Einspracheverfahren
zugrunde gelegte Vermögen um die auf der Liegenschaft, strasse 12, lastenden Schul- den in der Höhe von Fr. 550'000.- zu kürzen. Dieses Schreiben wurde in der Folge mit Begleitschreiben vom 17. Juni 2009 der Steuerrekurskommission zur Behandlung als Rekurs weitergeleitet.
Der Steuerkommissär schloss in der Rekursantwort vom 28. Juli 2009 auf Abweisung des Rechtsmittels. Dabei erwog er, ein Widerruf des Einspracherückzugs sei nur dann zulässig, wenn der Rückzug unter Willensmängeln zustande gekommen sei. Das sei hier nicht der Fall.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.a) Das Veranlagungsverfahren wird mit dem Einschätzungsentscheid abge- schlossen, in dem gemäss § 139 Abs. 1 des kantonalen Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) die Steuerfaktoren und der Steuertarif festgesetzt werden. Dieser Entscheid wird dem Pflichtigen separat mitgeteilt (vgl. § 126 Abs. 1 StG), es sei denn, es liege ei- ner der in § 126 Abs. 4 StG geregelten Fälle vor: Entspricht nämlich der Einschätzungs- entscheid der vom Steuerpflichtigen eingereichten Steuerklärung oder einer von diesem im Lauf des Einschätzungs- oder Einspracheverfahrens unterschriftlich anerkannten Einschätzung (so genannter Einschätzungsvorschlag, vgl. § 44 der Verordnung zum Steuergesetzt vom 1. April 1998 [VO StG]), so wird dieser Entscheid durch die Schluss- rechnung angezeigt. Ein zu Recht mit Schlussrechnung im Sinn von § 126 Abs. 4 StG mitgeteilter Entscheid entfaltet also die Wirkungen eines Einschätzungsentscheids im Sinn von § 139 Abs.1 StG (in Verbindung mit § 126 Abs. § StG) und ist diesem gleich zu setzen. Diese Normen finden gestützt auf § 141 Abs. 1 StG ebenfalls für das Einspra- cheverfahren Anwendung.
b) Die Pflichtigen haben ihre Einsprache vom 27. Juni 2008 gegen die Schluss- rechnung des Steueramts der Gemeinde C, welche mittels Einschätzungsvorschlag im Einsprachverfahren durch das kantonale Steueramt abgeändert wurde, anlässlich der Unterzeichnung des Letzteren zurückgezogen. Nach der Rechtsprechung des Verwal- tungsgerichts (VGr, 29. Dezember 1993 = ZStP 1994, 288) kann ein solcher Rückzug,
sofern dieser gesetzmässig war und ihm nicht schon aufgrund von § 141 Abs. 3 StG keine Folge hätte geleistet werden dürfen, nicht frei widerrufen werden. Der Widerruf ist vielmehr nur zulässig, wenn der Rückzug unter Willensmängeln zustande gekommen ist (RB 1985 Nr. 55 und 1983 Nr. 61 mit Verweisungen, auch zum Folgenden). Dabei muss die dem Rückzug zugrundeliegende Beurteilung auf irreführenden Angaben der Behörde oder Amtsstelle beruhen. Es genügt demzufolge nicht, dass sich der Widerrufende die Sache anders überlegt hat (RB 1976 Nr. 28 = ZBl 1976, 559). Insbesondere die Rechts- sicherheit, aber auch Gründe der Verfahrensökonomie sprechen gegen eine freie Wider- ruflichkeit des Rückzugs.
b) Im Anhang zum Vorschlag Einsprache-Rückzug Staats- und Gemeindesteu- ern 2006 im Einspracheverfahren setzte der Steuerkommissär das "steuerbare Vermö- gen gemäss Steuererklärung" in der Höhe von Fr. 1'035'000.- ein und rechnete die in der Steuererklärung untergegangene Liegenschaft, strasse 12, C, mit einem Betrag von Fr. 765'000.- auf. Dabei hat er die Pflichtigen und sich selbst insofern in die Irre geführt, als es sich beim "steuerbaren Vermögen gemäss Steuererklärung" eben gerade nicht um das gemäss Steuerklärung und den beiliegenden Hilfsblättern resultierende steuer-
bare Vermögen handelte, sondern um das steuerbare Vermögen ohne den Vermögens- steuerwert und die darauf lastenden Schulden der Liegenschaft, strasse 12, C. Dieser Irrtum beruht einerseits auf einer Nachlässigkeit der Pflichtigen, die es unterlassen ha- ben, die Angaben des Schuldenverzeichnisses in das Hauptblatt der Steuererklärung zu übertragen, aber auch auf einer Unterlassung des Steuerkommissärs, der alle Bestand- teile der Steuererklärung, wie eben das Schuldenverzeichnis, in seine Veranlagung hät- te einbeziehen müssen. Unter diesen Umständen sind beide Parteien bei Abschluss der Vereinbarung im Einspracheverfahren hinsichtlich ihrer Rückzugserklärung einem Irrtum unterlegen, denn sie sind beide fälschlicherweise davon ausgegangen, dass dem Vor- schlag das gesetzmässig ermittelte "steuerbare Vermögen gemäss Steuererklärung" zugrunde gelegt worden sei. Bei einem solchen zweiseitigen Irrtum liegt aber entgegen der Auffassung des kantonalen Steueramts kein Anwendungsfall der Rechtsprechung zum beschränkten Widerruf von Einspracherückzügen, sondern ein gewöhnlicher Veran- lagungsfehler vor. Wird ein solcher binnen der Rekursfrist bemerkt und angefochten, kann die Rekursbehörde die Streitsache in materieller Hinsicht ohne Kognitionsbe- schränkung überprüfen.
Gemäss § 46 StG können Schulden, für die der Steuerpflichtige allein haf- tet, voll abgezogen werden. Unbestritten, und auch durch Bankauszüge der Pflichtigen belegt, lasten auf deren Liegenschaft Hypotheken in der Höhe von gesamthaft Fr. 550'000.-. Diese sind zum Abzug zuzulassen, weshalb der Rekurs vollumfänglich gutzuheissen ist. Somit resultiert neu für die Steuerperiode 2006 ein steuerbares Ein- kommen von Fr. 61'300.- und ein steuerbares Vermögen von Fr. 1'250'000.-.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten vom Staat zu tragen (§ 151 Abs. 1 StG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter: